423 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 30. 1. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsgesetz – Pkw-VIG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.

Begriffsbestimmung

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Begriff

           1. „Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen ABl. Nr. L 375 vom 31. Dezember 1980 in der Fassung der Richtlinie 99/100/EG der Kommission ABl. Nr. L 334 vom 28. Dezember 1999, fallen; hievon sind jedoch beschussgeschützte Fahrzeuge und Spezialfahrzeuge, wie Krankenwagen, Wohnmobile und Leichenwagen sowie Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 4b und 4c des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 146/1998 nicht erfasst;

           2. „neue Personenkraftwagen“ Personenkraftwagen, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;

           3. „kraftfahrrechtliches Datenblatt des Kraftfahrzeuges“ das Datenblatt gemäß Anlage 3d zur Kraftfahrgesetzdurchführungsverordnung (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der Fassung BGBl. II Nr. 308/1999;

           4. „Verkaufsort“ einen Ort, wo neue Personenkraftwagen ausgestellt oder potenziellen Kunden zum Kauf oder Leasing angeboten werden; Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden, sind darin eingeschlossen;

           5. „offizieller Kraftstoffverbrauch“ eines bestimmten Personenkraftwagens den von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenen Gesamtkraftstoffverbrauch; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für den Kraftstoffverbrauch dieses Modells auf der Grund­lage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen Kraftstoffverbrauch innerhalb dieser Gruppe angegeben;

           6. „offizielle spezifische CO2-Emissionen“ eines bestimmten Personenkraftwagens die von der Genehmigungsbehörde im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges angegebenen CO2-Emissionen; sind unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst, so wird der Wert für die CO2-Emissionen dieses Modells auf der Grundlage der Variante und/oder Version mit dem höchsten offiziellen CO2-Emissionen innerhalb dieser Gruppe angegeben;

           7. „Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des Personenkraftwagens, an dem der Hinweis angebracht ist;

           8. „Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen“ eine Zusammenstellung der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen aller neuen Modelle, die am Neuwagenmarkt angeboten werden;

           9. „Werbeschriften“ alle Druckschriften, die für den Vertrieb von neuen Personenkraftfahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden; dazu gehören mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;

         10. „Fabrikmarke“ den Handelsnamen des Herstellers, wie in den Typgenehmigungsunterlagen erscheint;

         11. „Modell“ die Handelsbezeichnung der Fabrikmarke, des Typs und gegebenenfalls der Variante und Version eines Personenkraftwagens;

         12. „Typ“, „Variante“ und „Version“ die vom Hersteller gemäss Anhang II B der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates ABl. Nr. L 11 vom 16. Jänner 1999, angegebenen Unter­teilungen einer bestimmten Fabrikmarke, die durch die Typen-, Varianten- und Versions­nummern in alphanumerischem Code eindeutig identifiziert werden;

         13. „Lieferant“ jede Person, die neue Personenkraftwagen in Österreich in den Handel bringt;

         14. „Händler“ jede Person, die neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing anbietet oder der Öffentlichkeit vorstellt;

         15. „Bundesgremium des Fahrzeughandels“ die gesetzliche Interessensvertretung des österreichi­schen Fahrzeughandels in der Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien.

Ausstellung bzw. Vorstellung von neuen Personenkraftwagen

§ 3. (1) Lieferanten und Händler dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes neue Personenkraftwagen an einem Verkaufsort zum Kauf oder zum Leasing anbieten oder in der Öffentlichkeit vorstellen.

(2) Die Verwendung von anderen, den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprechenden Zeichen, Symbolen oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder Werbeschriften sowie -materialien, ist nicht zulässig, außer wenn diese bei potenziellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu keinen Verwechslungen führen können.

Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

§ 4. (1) Der Händler hat spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen den Anforderungen des Anhangs I oder einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Hinweis auf den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen zu erstellen und an jedem neuen Personenkraftwagenmodell oder in dessen unmittelbarer Umgebung zuordenbar und deutlich sichtbar anzubringen.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des in Abs. 1 angeführten Hinweises notwendigen Daten sowie ein Formblatt entsprechend den Anforderungen im Anhang I oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zur Verfügung zu stellen.

(3) Ein Muster des in Abs. 2 genannten Formblattes ist beim Bundesgremium des Fahrzeughandels, Wiedner Hauptstraße 63, Postfach 440, A-1045 Wien, erhältlich.

Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen

§ 5. (1) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat jährlich einen den Anforderungen des Anhangs II oder einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entsprechenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu erstellen. Der Leitfaden soll handlich und kompakt sein und ist auf Anfrage den Lieferanten und den Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen in der jeweils benötigten Anzahl höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Der Leitfaden ist interessierten Verbrauchern kostenlos zur Verfügung zu stellen; allfällige Versandkosten dürfen jedoch in Rechnung gestellt werden. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels ist verpflichtet, den Leitfaden erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen und den Bezug zu ermöglichen.

(2) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat sicherzustellen, dass der Leitfaden nach Abs. 1 mindestens einmal jährlich überarbeitet wird. Der Zeitpunkt des Erscheinens der nächstfolgenden Auflage ist jeweils im Leitfaden zu vermerken.

(3) Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat den Leitfaden vor Drucklegung dem Bundes­minister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Genehmigung zu übermitteln. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Übermittlung, gilt der Leitfaden als genehmigt.

(4) Der Händler hat jeweils den aktuellen Leitfaden – spätestens ein Monat nach seiner Verfüg­barkeit – jedem Kauf- oder Leasinginteressierten auf Anfrage kostenlos am Verkaufsort zur Verfügung zu stellen.

Aushang (Schautafel)

§ 6. (1) Der Händler hat zu jeder Fabrikmarke eines Kraftwagens einen Aushang oder eine Schautafel deutlich sichtbar anzubringen. Der Aushang oder die Schautafel ist nach dem Muster in Anhang III oder in einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zu gestalten. Der Aushang oder die Schautafel hat eine Liste der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und der offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahr­ganges zu enthalten, die an diesem Verkaufsort ausgestellt oder an diesem Verkaufsort oder über diesen Verkaufsort zum Verkauf oder Leasing angeboten werden. Der Aushang oder die Schautafel ist erstmals bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzubringen und mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraft­wagenmodelle am Ende der Liste hinzuzufügen.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zeitgerecht die für die Erstellung des Aushanges oder der Schautafel notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen oder einen den Vorschriften entsprechenden Aushang oder eine Schautafel höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen.

Werbeschriften

§ 7. (1) Alle Werbeschriften haben die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle gemäß Anhang IV oder gemäß einer nach § 11 erlassenen Verordnung zu enthalten.

(2) Der Lieferant hat dem Händler, dem er neue Personenkraftwagen liefert, zur Erstellung eigener Werbeschriften auf Wunsch die Informationen gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.

(3) Jeder für die Erstellung und Verwendung von Werbeschriften Verantwortliche hat sicherzu­stellen, dass in diesen die Angaben entsprechend dem Anhang IV oder entsprechend einer gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes erlassen Verordnung enthalten sind.

(4) Werbeschriften, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erstellt wurden und die die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte der betreffenden Modelle nicht enthalten, dürfen noch bis spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes weiter verwendet werden.

Informationspflicht des Lieferanten

§ 8. (1) Der Lieferant hat dem Bundesgremium des Fahrzeughandels zeitgerecht zur Erstellung des Leitfadens folgende Angaben zu übermitteln:

           1. Die Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen, von denen er weiß oder erwartet, dass er diese im jeweils nächsten Kalenderjahr in Österreich in den Handel bringen wird;

           2. Die Gruppierung von Varianten oder Versionen einer Fabrikmarke zu Modellen neuer Personenkraftwagen.

(2) Die Bezeichnungen von Modellen neuer Personenwagen gemäß Abs. 1 sind so zu wählen, dass man daraus auf die Unterschiede zwischen einzelnen Modellen schließen kann. Unter einem bestimmten Modell sind keine Varianten oder Versionen zusammenzufassen, die mit unterschiedlichen Kraftstoff­typen im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges betrieben werden.

(3) Zu jeder Variante oder Version eines Modells sind der Kraftstofftyp, der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben.

Berichtspflicht

§ 9. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 30. Juni 2003 einen Bericht über die Wirksamkeit der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, insbesondere in Bezug auf die Marktgängigkeit verbrauchsarmer Fahrzeuge, im Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis 31. Dezember 2002 zu übermitteln.

Strafbestimmung

§ 10. (1) Wer dem § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 4, § 6, § 7 oder § 8 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 4 000 Euro, zu bestrafen. Vor dem 1. Jänner 2002 hat die Geldstrafe 2 800 S bis zu 28 000 S, im Wiederholungsfall bis zu 56 000 S zu betragen.

(2) Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungs­berechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachts­momenten entgegenzutreten. Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG 1991), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 194/1999 ist sinngemäß anzuwenden.

Verordnungsermächtigung

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes und die einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union mit Verordnung nähere Regelungen

           1. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Hinweises auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 4 Abs. 1 und

           2. zur Aufmachung, Form, Gestaltung und zum Inhalt des Leitfadens über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 5 und

           3. zur Größe, zu Aufmachung und Form sowie zum Inhalt des Aushanges oder der Schautafel im Sinne des § 6 Abs. 1 sowie

           4. zu den Anforderungen an die Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen in den Werbeschriften im Sinne des § 7 erlassen.

(2) Mit dem jeweiligen Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Abs. 1 tritt der denselben Gegenstand regelnde Anhang dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

Vollziehung

§ 12. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen, ABl. Nr. L 12 vom 18. Jänner 2000, S 16, umgesetzt.


ANHANG I


VORSCHRIFTEN FÜR DEN HINWEIS AUF DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE
CO2-EMISSIONEN

(1) Die Größe des Hinweises beträgt 297 mm × 210 mm (DIN A4). Der Hinweis ist gundsätzlich in Hochformat und Farbdruck zu erstellen, kann aber zur Abstimmung auf das Format anderer Angaben am Personenkraftwagen auch in Querformat umgesetzt werden.

Sollte einem Händler die Herstellung des Hinweises in Farbdruck auf Grund seiner EDV-Ausstattung nicht möglich sein und sind auch die anderen Händlerangaben am Personenkraftwagen nur in Schwarzweißdruck, so kann auch der Hinweis in Schwarzweißdruck verwendet werden.

(2) Für die Angaben gilt:

           1. Handelsname und bzw. oder Logo des Herstellers;

           2. Bezeichnung des Personenkraftwagens;

           3. Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;

           4. Antriebsart bzw. Art des Getriebes (falls zur Unterscheidung notwendig);

           5. Offizieller Kraftstoffverbrauch, bis zur ersten Dezimalstelle in Liter pro 100 Kilometer ausgedrückt;

           6. Offizielle spezifische CO2-Emissionen, ausgedrückt in Gramm pro Kilometer, auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet; der Wert ist mittels eines Pfeils auf der CO2-Skala zu markieren;

(3) Es dürfen am Hinweis im dafür vorgesehenen Feld nur folgende Angaben als ergänzende Verbraucherinformation gemacht werden:

           1. Abgasemissionsklasse: die Angabe „erfüllt Grenzwert EU-“ in Kombination mit der Jahreszahl der Gültigkeit der Grenzwertstufe, die, gemäss der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der mit Richtlinie 98/69/EG geänderten Richtlinie 70/220/EWG, laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;

           2. Normverbrauchsabgabe: die Prozentangabe vom Kaufpreis, die laut Angabe im kraftfahrrecht­lichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges beim Kauf eines neuen Personenkraftwagens zu entrichten ist;

           3. Biodieseltauglichkeit: Zulässigkeit der reinen Verwendung bzw. Zulässigkeit einer Beimischung;

           4. Hinweis auf die Verwendbarkeit von CNG, LPG oder anderen Kraftstoffen;

           5. Betriebsgeräusch: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;

           6. Eigengewicht des Fahrzeuges: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;

           7. Länge und Breite des Fahrzeuges: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges;

           8. Anzahl der Sitzplätze: laut Angabe im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges.


 


ANHANG II

VORSCHRIFTEN FÜR DEN LEITFADEN ÜBER DEN KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND DIE CO2-EMISSIONEN

Der Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach § 5 Abs. 1 muss zumindest folgende Angaben enthalten:

           1. eine auf Basis der laut § 8 seitens der Lieferanten vorzulegenden Angaben aktualisierte Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahrganges, die in Österreich zum Verkauf angeboten werden, aufgeschlüsselt nach Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge; wenn der Leitfaden in einem Mitgliedstaat mehrmals jährlich aktualisiert wird, sollte er eine Auflistung aller neuen Personenkraftwagenmodelle enthalten, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Aktualisierung angeboten werden;

           2. für jedes im Leitfaden aufgeführte Modell den offiziellen Kraftstoffverbrauch in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle sowie die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte in Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet.

           3. für jeden Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges eine hervorgehobene Auflistung der zehn sparsamsten neuen Personenkraftwagenmodelle, an oberster Stelle das Modell mit den niedrigsten CO2-Emissionswerten; für jedes Fahrzeug sind das Modell, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionswerte anzugeben;

           4. einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über kraftstoffverbrauchsreduzierendes Benutzen von Personenkraft­wagen;

           5. eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellte Erläuterung der Auswirkungen von Treibhausgasemissionen, der möglichen Klimaänderungen und des Einflusses von Fahrzeugen sowie Erläuterungen über die zur Verfügung stehenden Kraftstoffe und ihre Umweltauswirkungen;

           6. einen vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Text über die Zielvorgabe der Europäischen Union für die durchschnittlichen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen sowie auf die Frist zur Erreichung dieses Ziels;

           7. einen Verweis auf einen Leitfaden der Europäischen Kommission bzw. auf einen österreichischen Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Internet, falls vorhanden.

ANHANG III

VORSCHRIFTEN FÜR DEN AUSHANG AM VERKAUFSORT

Der Aushang nach § 6 Abs. 1 muss zumindest folgenden Anforderungen genügen:

           1. Die Mindestgröße des Aushangs beträgt 70 cm × 50 cm.

           2. Die Angaben des Aushangs müssen gut lesbar sein.

           3. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart/Kraftstoff im kraftfahrrechtlichen Datenblatt des Kraftfahrzeuges aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoff­verbrauch an oberster Stelle steht.

           4. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauchs sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissions­wert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.

               Der Aushang ist nach folgendem Muster zu erstellen:

Kraftstofftyp

Modell

Kraftstoff-verbrauch

CO2-Emissionen

Benzin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Diesel

 

 

 

 

 

 

 

.......................

 

 

 

 

           5. Folgender Verweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen ist in deutlich lesbarer Schriftgröße auf dem Aushang anzubringen:  „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraft­wagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“

           6. Auf dem Aushang ist in deutlich lesbarer Schriftgröße folgender Text zu vermerken:  „Der Kraftstoffverbrauch und der CO2-Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil und anderen nichttechnischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“

ANHANG IV

ANGABEN ÜBER KRAFTSTOFFVERBRAUCH UND CO2-EMISSIONEN IN WERBESCHRIFTEN

In allen Werbeschriften muss der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des betreffenden Fahrzeugs angegeben werden. Die entsprechenden Angaben müssen zumindest folgende Anforderungen erfüllen:

           1. Die Angaben müssen gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft sein.

           2. Die Angaben müssen bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich sein.

           3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen müssen für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzu­führen.

               Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.

Wird in der Werbeschrift lediglich auf die Fabrikmarke und nicht auf ein bestimmtes Modell verwiesen, muss der Kraftstoffverbrauch nicht angegeben werden.

Vorblatt

Problem:

Mit der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen hat die Europäische Union Regelungen zur Verbrauchs­information geschaffen, die der Umsetzung in das nationale Recht bedürfen. Es bestehen im österreichischen Recht bisher keine Regelungen die eine derartige Verbraucherinformation vorsehen.

Ziel:

Mit dem vorliegenden Bundesgesetz soll die obgenannte EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt werden.

Inhalt:

Dieses Bundesgesetz enthält Bestimmungen über

–   Art der Verbraucherinformation,

–   wesentlichen Inhalte der Verbraucherinformation,

–   Verpflichtungen zur Weitergabe der Information an den Verbraucher.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Gesetzentwurf setzt die EU-Richtlinie über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen um und führt zu einer EU-weiten Harmonisierung.

Die Standortwahl wird daher nicht beeinflusst. Das Gesetz soll auch zu einer umwelttechnologischen Verbesserung in der Fahrzeugindustrie führen und damit deren Wettbewerbsfähigkeit stärken.

Daher sind auch positive wirtschaftliche Impulse in Bereich Forschung und Entwicklung sowie Kfz-Technik zu erwarten.

Es soll insgesamt zu einer wichtigen Verbesserung der Gesundheits- und Umweltqualitätsfaktoren des Wirtschaftstandortes Österreich führen.

Kosten:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes werden für den Bund und die Länder keine erheblichen Mehrkosten erwartet.

EG- (bzw. EU-) Konformität:

Gegeben.

Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

A) Kompetenz und derzeitige Rechtslage

Nationales Recht:

Mit diesem Gesetz wird der Bereich Umwelt (Information über CO2-Emissionen, verbrauchsarme Fahrweise und Zusammenhang mit Erderwärmung), der Bereich Kraftfahrwesen (Information über die Beschaffenheit des Fahrzeuges, insbesondere Kraftstoffverbrauch) und der Bereich Gewerbe (Konsumen­teninformation, Wettbewerb) berührt. Es ist daher von einer Kompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung auszugehen.

Hauptzweck der Regelung ist, die Verbraucher über die Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges zu informieren, damit diese ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Durch die gezielte Verbraucherinformation soll zur besseren Marktgängigkeit verbrauchsarmer Fahrzeuge in Österreich beigetragen und der Anteil des Verkehrs am für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortlichen Treibhausgas CO2 reduziert werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage besteht keine Verpflichtung, einen potentiellen Fahrzeugkäufer über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen zu informieren. Der Kraftstoffverbrauch wird derzeit nur im Typenschein jedes Fahrzeuges als Basis für die Festlegung der Normverbrauchsabgabe angeführt. Weitere Informationen bzw. genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen sind jedoch nicht verpflichtend an den Verbraucher zu geben.

EU-Recht:

Angesichts der Bedeutung der Personenkraftwagen als CO2-Emissionsquelle hat die Europäische Kommission eine gemeinschaftliche Strategie zur Minderung der CO2-Emissionen von Personenkraft­wagen und zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs vorgeschlagen, welche der Rat im Juni 1996 in seinen Schlussfolgerungen begrüßt hat.

Mit dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (Veröffentlichung im Amtsblatt der EU: 13. Dezember 1999, Inkrafttreten: Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemein­schaft, geforderte nationale Umsetzung: 18. Jänner 2001) werden von der Europäischen Union neue rechtliche Vorschriften zur Verbraucherinformation für neue Personenkraftwagen gegeben, die in nationales Recht umzusetzen sind. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Anforderungen der Richtlinie 1999/94/EG von den Fahrzeughändlern eingehalten werden.

Kurzdarstellung der Richtlinie 1999/94/EG:

Die Richtlinie bildet einen Bestandteil der gemeinschaftlichen Strategie zur Reduzierung der von Personenkraftwagen verursachten CO2-Emissionen und zur Verbesserung der Kraftstoffausnutzung bei diesen Fahrzeugen. Kurz zusammengefasst werden den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie vier Verpflichtungen auferlegt.

1. Neue Personenkraftwagen, die an einem Verkaufsort ausgestellt werden, müssen mit einem Hinweis über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen dieses Fahrzeugs versehen sein. Anhang 1 der Richtlinie enthält die von einem solchen Hinweis zu erfüllenden Mindestanforderungen. Diese beinhalten unter anderem die Angabe des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und einiger informativer Texte.

2. Mindestens einmal jährlich muss ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch herausgegeben werden, der den im Anhang 2 der Richtlinie angeführten Mindestanforderungen genügen muss. Dieser Leitfaden muss bei einer näher zu benennenden Stelle und an den Verkaufsorten neuer Fahrzeuge kostenlos erhältlich sein. Die Anforderungen von Anhang 2 entsprechen teilweise denen von Anhang 1. Ferner muss der Leitfaden eine Übersicht der zehn sparsamsten neuen Pkw-Modelle enthalten, die, in Gruppen getrennt nach Kraftstofftyp, in aufsteigender Reihenfolge entsprechend ihren spezifischen CO2-Emissionen aufgelistet sind.

3. An einem Verkaufsort muss sich ein Aushang oder eine Schautafel befinden, die für jede Marke der dort ausgestellten oder zum Verkauf oder Leasing angebotenen neuen Personenkraftwagen mit einer nach Modell aufgeschlüsselten Liste mit dem offiziellen Kraftstoffverbrauch und offiziellen CO2-Emissionen versehen ist. Anhang III enthält die für den Aushang oder die Schautafel geltenden Mindestanforde­rungen.

4. Schließlich sind im Werbematerial für neue Personenkraftwagen überall deren offizieller Kraftstoffverbrauch und offizielle spezifische CO2-Emissionen anzugeben. Das Werbematerial muss den Anforderungen von Anhang IV der Richtlinie genügen. In dieser Anlage wird eine Ausnahme von den darin erwähnten Verpflichtungen für Werbematerial gemacht, das sich nur auf eine Marke und nicht auf bestimmte Modelle bezieht.

Die einzelnen Artikel der Richtlinie 1999/94/EG regeln Folgendes:

Art. 1:

Zweck der Richtlinie

Es ist sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in der Gemeinschaft zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können.

Art. 2:

Begriffsbestimmungen

Art. 3:

Vorschriften über einen Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen an jedem neuen Personenkraftwagenmodell.

Art. 4:

Vorschriften über einen jährlich zu aktualisierenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in jedem Mitgliedstaat erhältlichen neuen Personenkraftwagenmodelle.

Art. 5:

Vorschriften über einen Aushang oder eine Schautafel beim Fahrzeughändler über den Kraftstoff­verbrauch und die CO2-Emissionen aller neuen Personenkraftwagenmodelle der gehandelten Fabrik­marken.

Art. 6:

Vorschriften über die Angabe des Kraftstoffverbrauches und der CO2-Emissionen von neuen Personen­kraftwagenmodellen auf Werbeschriften.

Art. 7:

Die Mitgliedstaaten haben in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder in Werbeschriften sowie -material gemäss den Artikeln 3, 4, 5 und 6 alle anderen Zeichen, Symbole oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten zu verbieten, sofern sie zu Verwechslungen führen können.

Art. 8:

Die Mitgliedstaaten haben der Europäische Kommission die Behörde mitzuteilen, die für die Ver­braucheraufklärung verantwortlich ist.

Art. 9:

Änderungen und Anpassungen seitens der Europäische Kommission

Die Mitgliedstaaten haben bis spätestens 31. Dezember 2003 auf Basis eines noch von der Europäische Kommission vorzulegenden Formates über die Wirksamkeit der Vorschriften der Richtlinie im Zeitraum 18. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 zu berichten.

Art. 10:

Verfahren zur Anpassung

Einbindung eines Ausschusses der Mitgliedstaaten.

Art. 11:

Aufforderung der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sanktionen gegenüber Verstößen

Art. 12:

Umsetzung in einzelstaatliche Rechtsvorschriften

Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 18. Januar 2000 die Rechts- und Verwaltungs­vorschriften um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Europäische Kommission ist darüber zu infor­mieren.

Art. 13:

Inkrafttreten der Richtlinie:

Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

B) Ziele und wesentliche Regelungsinhalte des Verbrauchskennzeichnungsgesetz für neue Personenkraftwagen 2000

Mit dem gegenständlichen Gesetzentwurf wird die obgenannte EU-Richtlinie vollinhaltlich umgesetzt.

C) Notifikation

Gemäß der Richtlinie 98/34/EG vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften sind Entwürfe technischer Vorschriften (Gesetze, Verordnungen oder produktbezogene Normen im Bundes- oder Länderbereich) der Europäischen Kommission zu notifizieren und dürfen erst nach Durchführung des in dieser Richtlinie vorgesehenen Informations­austauschverfahrens erlassen werden.

Unter den Begriff technische Vorschriften fallen nach Art. 1 der oben genannten Richtlinie auch die Kennzeichnung und Beschriftung von Erzeugnissen.

Da mit dem Gesetzentwurf die Richtlinie 1999/94/EG vollinhaltlich umgesetzt wird und keine zusätzlichen Regelungen enthalten sind, die nicht Gegenstand der genannten Richtlinie sind, kann auf Grund der Ausnahmebestimmung des Art. 10 der Notifikations-Richtlinie von einer Notifikation nach dieser Richtlinie abgesehen werden; es ist lediglich eine Mitteilung an die Kommission über die erfolgte Umsetzung zu richten.

D) Kosten

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes werden für den Bund und die Länder keine erheblichen Mehrkosten erwartet.

Für den Fahrzeughandel werden geschätzte jährliche Kosten in der Höhe von 5,4 Millionen Schilling erwartet. Diese Kosten werden wahrscheinlich an den Neufahrzeugkäufer weitergegeben werden. Bei 300 000 verkauften Neufahrzeugen pro Jahr in Österreich ergibt sich dadurch eine durch Erhöhung der Kaufpreise mögliche Mehrbelastung des Käufers von zirka 18 S pro Neufahrzeugkauf.

Für den Bund würden sich dementsprechend Steuermehreinnahmen ergeben.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Beschreibt das Ziel des Gesetzes, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen, die in Österreich zum Kauf oder Leasing angeboten werden, erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Damit wird durch die gezielte Verbraucherinformation zur besseren Marktgängigkeit verbrauchsarmer Fahrzeuge in Österreich beigetragen und der Anteil des Verkehrs am für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortlichen Treibhausgas CO2 reduziert.

Zu § 2:

Die Definitionen wurden von der Richtlinie 1999/94/EG übernommen und an die einschlägigen kraftfahr­rechtlichen Bestimmungen angepasst.

Unter Personenkraftwagen werden auch Kombinationskraftwagen erfasst, nicht jedoch Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung gemäß Richtlinie 70/156/EWG, Art. 4 Abs. 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich, das sind Wohnmobile, Krankenwagen, Leichenwagen, beschussgeschützte Fahrzeuge, wobei nach den kraftfahrrechtlichen Definitionen nur die beschussgeschützten Fahrzeuge als Personenkraftwagen im Sinne des des KFG 1967 einzustufen sind. Fahrzeuge, die in den Anwendungs­bereich der Richtlinie 92/61/EWG fallen, sind nicht erfasst. Das sind die in Artikel 1 Abs. 3 dieser Richtlinie genannten zwei Kategorien von vierrädrigen Fahrzeugen, die im § 2 Abs. 1 Z 4b (vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) und 4c (vierrädriges Kraftfahrzeug im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG) definiert sind.

Gemäß EU-Richtlinie ist ein Personenkraftwagen als neuer Personenkraftwagen zu sehen, sofern er noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurde. Daher fallen auch jene neuen Personenkraftwagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beim Händler beispielsweise zum Verkauf angeboten werden, ebenfalls unter die Definition neuer Personenkraftwagen.

Unter Händler und Lieferant sind sowohl natürliche als auch juristische Person zu verstehen.

Hat ein Erzeuger von Personenkraftwagen einer Fabrikmarke eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz oder ihren Sitz hat, im Sinne von § 29 Abs. 2 Kraftfahrgesetz bevollmächtigt, ist diese als „Lieferant“ dieser Fabrikmarke im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

Zu § 3:

Mit dieser Bestimmung soll sichergestellt werden, dass ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nur jene neuen Personenkraftwagen zum Verkauf oder Leasing ausgestellt bzw. der Öffentlichkeit vorgestellt werden dürfen, die den Vorgaben dieses Gesetzes über die Verbraucherinformationen entsprechen. Dabei muss ausgeschlossen sein, dass zusätzliche Informationen über den Gehalt der Verbraucherinformation zu keinen Verwechslungen führen.

Zu § 4:

Diese Bestimmung schreibt genau vor, welche Angaben der Hinweis zu enthalten hat, und verpflichtet den Händler zum Erstellen und Anbringen eines solchen Hinweises am neuen Personenkraftwagen spätestens sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Händler das für das Erstellen notwendige Datenmaterial sowie die entsprechenden Formblätter zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Der Lieferant kann dem Händler natürlich auch bereits fertig ausgefüllte Formblätter zur Verfügung stellen.

Zu § 5:

Abs. 1 enthält genaue Angaben über den jährlich seitens des Bundesgremiums des Fahrzeughandels zu aktualisierenden Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen aller in Österreich erhältlichen neuen Personenkraftwagenmodelle des aktuellen Modelljahres. Das Bundesgremium des Fahrzeughandels hat auf Anfrage den Lieferanten und Händlern sowie dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und interessierten Stellen den Leitfaden höchstens zum Selbstkostenpreis zur Verfügung zu stellen. Für den Verbraucher muss der Leitfaden seitens des Bundesgremiums des Fahrzeughandels kostenlos zur Verfügung gestellt werden; allfällige Versandkosten dürfen jedoch verrechnet werden.

Der Bezug des ersten Leitfadens ist seitens des Bundesgremiums des Fahrzeughandels bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen.

Für den Verbraucher muss der jeweils aktuelle Leitfaden auch vom Händler, spätestens ein Monat nach der Verfügbarkeit, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Abs. 2 und 3 regeln die verpflichtende jährliche Überarbeitung sowie die Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bei der Erstellung des Leitfadens.

Zu § 6:

Regelt die Anforderungen an den Aushang bzw. die Schautafel.

Auch hier hat der Lieferant dem Händler das entsprechende Datenmaterial bzw. Formblätter zu über­mitteln.

Zu § 7:

Unter Werbeschriften sind derzeit nur Druckschriften zu verstehen, die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden. Dazu gehören laut Begriffsbestimmung im § 2 mindestens technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeit­schriften sowie Plakate.


Zu § 8:


Der Lieferant hat das Bundesgremium des Fahrzeughandels über die Bezeichnung der Modelle neuer Personenkraftwagen und die Gruppierung von Varianten und Versionen zu informieren. Diese Angaben sind zeitgerecht zu übermitteln, damit die zu erstellenden Verbraucherinformationen rechtzeitig aktualisiert werden können.

Zu § 9:

Beinhaltet einen Auftrag an das Bundesgremium des Fahrzeughandels einen Bericht über die Wirksamkeit des Gesetzes zu legen.

Zu § 10:

Zu Abs. 1:

Gemäß Richtlinie 1999/94/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Sanktionen für Verstöße gegen die vorgeschriebene Verbraucherinformation festzulegen. Diese Sanktionen müssen gemäß den EU-Vorgaben wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Dies wurde bei der Festlegung der Strafrahmen berücksichtigt.

Zu Abs. 2:

Besteht der begründete Verdacht, dass den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf erlassener Verordnungen nicht entsprochen wird, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verfügungsberechtigten die Verdachtsmomente mitzuteilen und ihn aufzufordern, gegebenenfalls unter Einräumung einer angemessenen Frist, den rechtmäßigen Zustand herzustellen oder den mitgeteilten Verdachtsmomenten entgegenzutreten.

Trifft der Verfügungsberechtigte, gegebenenfalls mit Ablauf der gesetzten Frist, keine entsprechenden Maßnahmen und bleiben die Verdachtsmomente aufrecht, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dies unter Bedachtnahme auf die Schutzziele dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes anordnen. § 21 VStG 1991 ist sinngemäß anzuwenden (Absehen von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe bzw. Möglichkeit des Ausspruches einer „Ermahnung“).

Zu § 11:

Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass durch die Erlassung einer entsprechenden Verordnung die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Anhänge laufend an den neuesten technischen Stand angepasst werden können.

Zu § 12:

Gemäß Bundesministeriengesetz 1986 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die allgemeinen Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständig. Mit dem Gesetzentwurf soll dazu beigetragen werden auf Grund einer sachkundigen Verbraucherinformation den Verbraucher zu umweltbewussten Kaufentscheidungen zu motivieren. Generelle Zielrichtung ist Reduktion der CO2-Emissionen bedingt durch den Verkehr.

Anhang I bis IV:

In den Anhängen werden die Anforderungen an die Verbraucherinformation genau festgelegt.