427 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 12. 2. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshand­lungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührenge­setz 1992 – KGG 1992), BGBl. Nr. 100/1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.“

2. § 12 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einver­nehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwenden­den Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundes­ministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.“

3. Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1 lautet:

„TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

(1) Erteilung eines Einreisetitels:

           1. Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)..................................................... 10 Euro 

           2. Durchreisevisum (Visum B).............................................................................................................. 10 Euro 

           3. Reisevisum (Visum C)

                a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1).................................................................... .. 25 Euro 

               b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2)........................................................................ 30 Euro 

                    plus 5 Euro für den Aufenthalt mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise,

                c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3)............ 50 Euro 

               d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)........ 50 Euro 

                    plus 30 Euro für jedes zusätzliche Jahr.

           4. Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.

           5. Sammelvisum

                a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für fünf bis 50 Personen ............................... 10 Euro 

                    plus 1 Euro pro Person,

               b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen         30 Euro 

                    plus 1 Euro pro Person,

                c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen                 30 Euro 

                    plus 3 Euro pro Person.

           6. Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt, Visum D)................................. 72 Euro“

4. Die im Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) angeführten Schilling-Beträge werden durch folgende Beträge ersetzt:

   „50 S durch                      6 Euro

  100 S durch                     12 Euro

  150 S durch                     18 Euro

  200 S durch                     24 Euro

  250 S durch                     30 Euro

  300 S durch                     36 Euro

  350 S durch                     42 Euro

  400 S durch                     48 Euro

  500 S und 600 S durch   72 Euro

  700 S durch                     84 Euro

  800 S durch                     96 Euro

1 000 S durch                    120 Euro“

5. Dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) wird folgende Tarifpost 14 angefügt:

„TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat........................................................................................................................... 72 Euro“

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 28. Februar 2001 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/1999 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 2001 entstanden ist.

Vorblatt

Problem:

Die Konsulargebühren sind mit Ausnahme der Gebühren für die Erteilung von Einreise- und Aufenthalts­titeln seit mehr als acht Jahren unverändert geblieben. Der Entwurf sieht eine Anhebung dieser seit längerer Zeit unverändert gebliebenen Tarifansätze vor und orientiert sich dabei an der Höhe der für Amtshandlungen von Inlandsbehörden in analogen Fällen zu entrichtenden Gebühren.

Weiters erfordert der Übergang von der Schilling-Währung auf die Euro-Währung die Festlegung der Tarifsätze in Euro. Die Angabe der Gebühren in Schilling kann unterbleiben, weil die Gebühren von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland einzuheben sind und – die Fälle des § 12 ausgenommen – jeweils in Landeswährung eingehoben werden.

Schließlich wird ein neuer Gebührentatbestand unter Tarifpost 14 des Konsulargebührentarifs eingeführt, und zwar für die Mitwirkung der Vertretungsbehörden an der Erledigung von Rechtshilfeersuchen.

Ziel:

Anpassung der Konsulargebühren an analoge Gebühren für Amtshandlungen der Inlandsbehörden Festsetzung der Gebühren in Euro statt in Schilling.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Anpassung der Gebühren an die Höhe der im Inland eingehobenen Gebühren wird voraussichtlich jährliche Mehreinnahmen von 20 Millionen Schilling zur Folge haben. Dabei ist berücksichtigt, dass die Gebühren für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln, soweit sie für das Schengen-Gebiet einheitlich auf Grund internationaler Vereinbarungen festgesetzt sind, unverändert bleiben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Konsulargebühren, die von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für ihre Amtshand­lungen in konsularischen Angelegenheiten eingehoben werden, sind mit Ausnahme der Gebühren für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln seit mehr als acht Jahren unverändert geblieben. Der Entwurf sieht eine Anhebung dieser seit längerer Zeit unverändert gebliebenen Tarifansätze vor und orientiert sich dabei an der Höhe der für Amtshandlungen von Inlandsbehörden in analogen Fällen zu entrichtenden Gebühren.

Weiters erfordert der Übergang von der Schilling-Währung auf die Euro-Währung die Festlegung der Tarifsätze in Euro. Die Angabe der Gebühren in Schilling kann unterbleiben, weil die Gebühren von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland – die Fälle des Absatzes 3 des § 12 ausgenommen – jeweils in Landeswährung eingehoben werden.

Schließlich wird ein neuer Gebührentatbestand unter Tarifpost 14 des Konsulargebührentarifs eingeführt, und zwar für die Mitwirkung der Vertretungsbehörden an der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die bisher gebührenfrei war.

Die Gesetzgebung für die Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind, also auch für Konsulargebühren, ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Z 4 B-VG Bundessache.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 12 Abs. 2):

Auf Grund des Übergangs von der Schilling-Währung auf die Euro-Währung werden nunmehr die Tarifsätze in Euro festgesetzt. Die Angabe der Gebühren in Schilling kann unterbleiben, weil die Gebühren von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland – die Fälle des Absatzes 3 des § 12 ausgenommen – jeweils in Landeswährung eingehoben werden. Die Umrechnung von Euro in die jeweilige Landeswährung hat nach den Kassenwerten zu erfolgen. Diese für die Konsulargebühren anzuwendenden Umrechnungskurse (Kassenwerte) werden vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festgesetzt und enthalten auch einen Umrechnungswert für den Euro, sodass die Umrechnung von Euro in die Landeswährung oder in andere Währungen für jede Vertretungsbehörde jederzeit problemlos möglich ist. Die Kassenwerte der einzelnen ausländischen Währungen im Verhältnis zum Euro werden regelmäßig entsprechend den jeweiligen Währungsschwankungen angepasst.

Zu Z 2 (§ 12 Abs. 4):

Diese Bestimmung stellt auf den Übergang von der Schilling-Währung auf die Euro-Währung ab. Da die Konsulargebühren künftig nicht mehr in Schilling angegeben werden, ist eine Vorschrift, die die Berechnung der Schillinggegenwerte vorsieht, künftig entbehrlich. Die Angabe der Konsulargebühren in Schilling kann unterbleiben, weil die Gebühren von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland – die Fälle des Absatzes 3 des § 12 ausgenommen – jeweils in Landeswährung eingehoben werden.

Zu Z 3 (Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1):

Der Tarif für das so genannte Schengen-Visum ist auf Grund des einheitlich für alle Schengener Vertragsparteien geltenden Schengener Visatarifs in ECU (European Currency Unit, europäische Währungseinheit) bzw. nunmehr in Euro festgesetzt. Diese Tarife bleiben, da sie auf Grund einer internationalen Vereinbarung festgelegt sind und sich daher der autonomen österreichischen Festlegung entziehen, unverändert, sie werden aber nunmehr auf Grund der geänderten Verhältnisse statt in ECU in Euro angeführt. Der von Österreich noch autonom zu bestimmende Tarif für das Aufenthaltsvisum (Visum D) wird entsprechend den übrigen autonom festzulegenden Konsulartarifen angehoben.

Zu Z 4 (Anlage zu § 1):

Da die Konsulargebühren, die von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für ihre Amtshandlungen in konsularischen Angelegenheiten eingehoben werden, mit Ausnahme der Gebühren für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln seit mehr als acht Jahren unverändert geblieben sind und in diesem Zeitraum die Gebühren für Amtshandlungen von Inlandsbehörden bereits mehrfach angehoben wurden, wird nunmehr eine Anhebung dieser seit längerer Zeit unverändert gebliebenen Tarifansätze vorgesehen. Dabei wird die Höhe der für Amtshandlungen von Inlandsbehörden in analogen Fällen zu entrichtenden Gebühren zur Orientierung herangezogen. Im Regelfall werden die im Verhältnis zu dem mit der jeweiligen Amtshandlung verbundenen Verwaltungskostenaufwand relativ geringen Gebühren um rund 60% angehoben. Diese Gebührenanpassung wird voraussichtlich jährliche Mehreinnahmen von 20 Millionen Schilling zur Folge haben. Dabei ist berücksichtigt, dass die Gebühren für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln, soweit sie für das Schengen-Gebiet einheitlich auf Grund internationaler Vereinbarungen festgesetzt sind, unverändert bleiben. Entsprechend dem Übergang von der Schilling-Währung auf die Euro-Währung werden die Gebühren nunmehr in Euro ausgedrückt.

Zu Z 5 (Anlage zu § 1):

Die Mitwirkung der Vertretungsbehörden an der Erledigung von Rechtshilfeersuchen durch Befassung der zuständigen Stellen des Empfangsstaats war bisher gebührenfrei, obwohl damit oft ein nicht unbeträchtlicher Verwaltungsaufwand verbunden ist. Demgemäß wird nunmehr unter Tarifpost 14 des Konsulargebührentarifs ein neuer Gebührentatbestand eingeführt, der eine Gebühr für die entsprechenden Amtshandlungen der Vertretungsbehörden im Ausland vorsieht. Unverändert bleibt die Vorschrift (§ 2 Absatz 2), die den Ersatz von Auslagen, die den Vertretungsbehörden im Zusammenhang mit Amts­handlungen in konsularischen Angelegenheiten erwachsen, durch die gebührenpflichtige Partei (den Abgabenschuldner) vorsieht. Derartige Auslagen in Rechtshilfeangelegenheiten sind vor allem die Gebühren der ausländischen Rechtshilfebehörden, die der kostenpflichtigen Partei auch schon bisher zum Ersatz mittels Konsulargebührenbescheides vorgeschrieben wurden.

Die neue Tarifpost 14 soll nur Rechtshilfeersuchen im engeren Sinn im Sinne des Rechtshilfeerlasses für Zivilsachen des Bundesministeriums für Justiz erfassen, also nur an die Rechtshilfeinstanzen des Empfangsstaates gerichtete Ersuchen um Zustellung und um Beweisaufnahmen. Rechtshilfeersuchen um Vernehmung von Personen als Auskunftspersonen durch die Vertretungsbehörden sollen weiter unter Tarifpost 10 und Rechtshilfeersuchen um Zustellungen von Schriften an Privatpersonen unmittelbar durch die Vertretungsbehörden weiterhin unter Tarifpost 1 Absatz 2 fallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


§ 12. (1) ...

§ 12. (1) ...


(2) Sind Konsulargebühren in einem Gebiet zu entrichten, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, oder ist die Konsulargebühr gemäß dem Konsulargebührentarif (Anlage zu § 1) in der Europäischen Währungseinheit (ECU) festgesetzt, so hat die Vertretungsbehörde die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie sodann, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Schillinggegenwert (Kassenwert) in die dort geltende Währung umzurechnen.

(2) Die Vertretungsbehörde hat die Abgabenschuld nach diesem Bundesgesetz zu bestimmen und sie, sofern nicht Absatz 3 Anwendung zu finden hat, nach dem am Tag ihres Entstehens geltenden Kassenwert in die dort geltende Währung umzurechnen.



(4) Die Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Schillinggegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.

(4) Die Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind, sofern der Umrechnungskurs nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht festgelegt ist, vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten festzusetzen. Die jeweils anzuwendenden Euro-Gegenwerte (Kassenwerte) sind an den Amtstafeln der Vertretungsbehörden und des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.


Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1:

Tarifpost 7 in der Anlage zu § 1:


TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel

TARIFPOST 7 Einreise- und Aufenthaltstitel


(1) Erteilung eines Einreisetitels:

(1) Erteilung eines Einreisetitels:


                                                                                               1.                                                                                        Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)                                                                                                                   10 ECU

                                                                                               1.                                                                                        Flugtransitvisum (Visum für den Flughafentransit, Visum A)                                                                                                                   10 Euro


                                                                                               2.                                                                                        Durchreisevisum (Visum B)                                                                                                                                                                             10 ECU

                                                                                               2.                                                                                        Durchreisevisum (Visum B)                                                                                                                                                                             10 Euro


                                                                                               3.                                                                                               Reisevisum (Visum C)

                                                                                               3.                                                                                               Reisevisum (Visum C)


              a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1). ............................................................................... 25 ECU

              a) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen (Visum C1). ............................................................................... 25 Euro


              b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2). ............................................................................... 30 ECU

              b) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen (Visum C2). ............................................................................... 30 Euro


 

                   plus 5 Euro

für den Aufenthalt

mit mehreren

Einreisen,

beginnend mit der

zweiten Einreise,

              c) für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen mit mehreren Einreisen, beginnend mit der zweiten Einreise (Visum C2a).......................... ......................................................................... 35 ECU

              c) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3).. ........................................................................... 50 Euro


              d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr (Visum C3). .......................................................................... 50 ECU

              d) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4)........................................................................ .......................................................................... 50 Euro


              e) für die mehrmalige Einreise mit einer Gültigkeitsdauer bis zu fünf Jahren (Visum C4) .............................................................................. 50 ECU

plus 30 ECU

für jedes zusätzliche Jahr.

plus 30 Euro

für jedes zusätzliche Jahr.


.............................................................. 4............................................................... Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.

.............................................................. 4............................................................... Flugtransitvisum, Durchreisevisum oder Reisevisum mit räumlich beschränkter Gültigkeit 50% der Gebühr des entsprechenden uneingeschränkten Visums.


                                                                                               5.                                                                                              Sammelvisum

                                                                                               5.                                                                                              Sammelvisum


              a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für fünf bis 50 Personen.................................... .......................................................................... 10 ECU

              a) für den Flughafentransit oder die Durchreise für fünf bis 50 Personen.................................... .......................................................................... 10 Euro


plus 1 ECU

pro Person,

plus 1 Euro

pro Person,


              b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen............................................................. .......................................................................... 30 ECU

              b) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen und für ein oder zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen............................................................. .......................................................................... 30 Euro


plus 1 ECU

pro Person,

plus 1 Euro

pro Person,


              c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen.... .......................................................................... 30 ECU

              c) für den Aufenthalt bis zu 30 Tagen für mehr als zwei Einreisen für fünf bis 50 Personen.... .......................................................................... 30 Euro


plus 3 ECU

pro Person.

plus 3 Euro

pro Person.


                                                                                               6.                                                                                      Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt,

                                                                                                                                                                                              Visum D).....                                                                                                600 S

                                                                                               6.                                                                                      Aufenthaltsvisum (Visum für den längerfristigen Aufenthalt,

                                                                                                                                                                                              Visum D).....                                                                                                72 Euro


Tarifpost 14:

Tarifpost 14:


 

TARIFPOST 14 Weiterleitung von Rechtshilfeersuchen in bürgerlichen Rechtssachen


 

Weiterleitung eines Rechtshilfeersuchens in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht Tarifpost 1 Absatz 2 oder Tarifpost 10 zur Anwendung zu kommen hat                                                                                                                72 Euro