440 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 30. 1. 2001

Bericht

des Budgetausschusses


über den Antrag (320/A) der Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einsatzzulagengesetz und das Auslandszulagengesetz geändert werden


Die Abgeordneten Hermann Reindl, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Genossen haben am 22. November 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 werden in den unterschiedlichsten Bereichen Strukturmaßnahmen getroffen. Auch für den Bereich der Einsätze des Bundesheeres im Inland erscheint es sinnvoll und notwendig, die Ansprüche nach dem Einsatzzulagengesetz an vergleichbare Ansprüche nach dem Auslandszulagengesetz anzupassen. Von den sich daraus ergebenden Einsparungen sind 80 Millionen Schilling der Konsolidierung des Bundeshaushaltes, die übersteigenden Beträge für die gegenständlichen Änderungen im Auslandszulagengesetz und für allfällige Anpassungen im Bereich der Besoldung von Präsenzdienstleistenden und Milizangehörigen im Inlandseinsatz gewidmet.

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Abs. 1 und 2 EZG):

Die Einsatzzulage gebührt nun allen Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c Wehrgesetz 1990 (WG) ihren Dienst verrichten. Art und Umfang dieser einsatzbezogenen Dienstverrichtung hat wesentlich von jenen Aufgaben abzuweichen, die dem Bediensteten außerhalb eines Einsatzes zugewiesen sind.

Zitatanpassung an den geänderten § 49 BDG 1979.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 2 EZG):

Eine Anpassung der Zulagen ist wegen des unterschiedlichen Gefährdungspotenzials der Einsätze nach § 2 Abs. 1 lit. a WG (militärische Landesverteidigung) im Vergleich zu den Assistenz- und Katastrophen­hilfeeinsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG sowie im Hinblick auf die Höhe der derzeit vorgesehenen Besoldung bei Auslandseinsätzen nach dem Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, notwendig.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 2a EZG):

Bei Einsätzen, die durch ein außergewöhnliches Gefährdungspotenzial gekennzeichnet sind, soll dieses besondere Risiko, zusätzlich zur Einsatzzulage gemäß Abs. 2, abgegolten werden. Dieses besondere Risiko muss bereits objektiv aus den mit dem Einsatzzweck verbundenen Einsatzbedingungen absehbar sein. Da der Gefahrenzuschlag nicht auf die subjektive Gefährdung des Einzelnen, sondern auf das objektive, einsatzbezogene Risiko abstellt, gebührt er allen in einem derartigen Einsatz befindlichen Personen in gleicher Höhe.

Erfasst sind zum Beispiel:

Suchen von Verschütteten auf einem lawinengefährdeten Hang, Bergen von Verschütteten aus einsturzge­fährdeten Gebäuden nach einem Erdbeben, Bekämpfung von Bedrohungen durch lebensgefährliche chemische, bakteriologische, explosive oder radioaktive Stoffe.

Nicht erfasst sind Einsätze nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG, die ein durchschnittliches Gefahrenpotenzial aufweisen, auch wenn vereinzelt Ereignisse eintreten können, die eine kurzfristige höhere Gefährdung für einzelne Personen mit sich bringen (Schlepper an der Grenze im Burgenland verletzt einen im Assistenzeinsatz befindlichen Soldaten).

Zu Art. 1 Z 4 (§ 4 Abs. 1 EZG):

Notwendige Änderung durch die Einführung des Gefahrenzuschlages.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 5 EZG):

Ein Gefahrenzuschlag gemäß § 2a gebührt nur für Zeiträume, in denen das außergewöhnliche Gefahrenpotenzial besteht.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 8 EZG):

Die Übergangsbestimmung stellt sicher, dass bereits im Einsatz befindliche Personen während ihrer laufenden Einsätze nicht plötzlich geänderte gesetzliche Rahmenbedingungen vorfinden, auf die sie sich nicht einstellen konnten.

Bei Verlängerungen von Einsätzen müssen jedoch die neuen Bestimmungen angewendet werden, da sonst eine Ungleichheit mit neu im Einsatz befindlichen Personen entstehen würde.

Zu Art. 2 Z 1 (§ 1 Abs. 1 Z 2 AuslZG):

Die inländische Nachbereitung nach einem Auslandseinsatz besteht im Wesentlichen in der abschließen­den Wartung und Rückstellung von Gerätschaften sowie in der Vornahme der Abschlussuntersuchungen. Eine derartige Nachbereitung, die jedoch nicht unbedingt nach jeder Auslandsentsendung zwingend erforderlich ist, nimmt im Normalfall durchschnittlich drei Tage, bei der Beendigung von Großmissionen höchstens zwei Wochen in Anspruch.

Nach der bisherigen Rechtslage besteht für die Dauer dieser Nachbereitungen nach einem Auslandseinsatz kein Anspruch auf Auslandszulage. Berufssoldaten haben für diese Zeiten Anspruch auf Reisegebühren und allenfalls Nebengebühren, während Präsenzdienstleistende den Grundbetrag nach dem Auslandsein­satzgesetz erhalten.

Zur Vereinheitlichung der besoldungsrechtlichen Stellung wird daher die inländische Nachbereitung der inländischen Vorbereitung im Auslandszulagengesetz gleichgestellt, wodurch für diese Zeiten ein Anspruch auf eine Auslandszulage (und damit kein Anspruch auf Reisegebühren und Nebengebühren) in halber Höhe des Sockelbetrages besteht.

Finanzielle Auswirkung:

Die Mehrkosten für die Einbeziehung der Nachbereitung werden zirka 1,5 Millionen Schilling pro Jahr betragen. Für den Fall der Beendigung einer Großmission zirka 2,3 Millionen Schilling.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 7 Abs. 1 Z 1 AuslZG):

Die Erhöhung des Krisenzuschlages von acht auf neun Werteinheiten resultiert insbesondere aus den im Friedenssicherungseinsatz im Kosovo gewonnenen praktischen Erfahrungen.

Finanzielle Auswirkung:

Die Mehrkosten für das BMLV für die Erhöhung des Krisenzuschlages für Einsätze in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt aufflammenden bewaffneten Konflikten werden zirka 6,4 Millionen Schilling pro Jahr betragen, für das BMI werden sich die Mehrkosten auf zirka 1,6 Millionen Schilling pro Jahr belaufen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 9 AuslZG):

Im Rahmen der Vollziehung des Auslandszulagengesetzes hat sich gezeigt, dass die bislang geltende Regelung der Funktionszuschläge sowohl hinsichtlich der Zuschlagshöhe als auch hinsichtlich des Umfanges nicht ausreichend ist. Im Hinblick darauf ist es erforderlich, auch für weitere Funktionen, mit deren Ausübung ein erhöhtes Maß an Verantwortung verbunden ist, entsprechende Funktionszuschläge vorzusehen. Gleichzeitig wird die Zuschlagshöhe für jene Funktionen, die bereits vom bisher geltenden § 9 AuslZG erfasst wurden, angehoben, um eine der jeweiligen Tätigkeit im Ausland adäquate Besoldung sicherzustellen. Mit der vorgesehenen Neuordnung der Funktionszuschläge sollen auch Anreize für die Übernahme von bestimmten Funktionen geschaffen werden.

Bei ausgeübten tatsächlichen Doppelfunktionen steht selbstverständlich nur ein Zuschlag zu, und zwar der höhere. Wenn zB ein Kompaniekommandant gleichzeitig Stellvertreter des Bataillonskommandanten ist, steht nur der Funktionszuschlag für die Funktion Kompaniekommandant (mit sechs Werteinheiten die höhere) zu.

Gleichzeitig ist mit dem Bezug eines Funktionszuschlages als Stellvertreter auch eine allenfalls längere Heranziehung an Stelle des Funktionsträgers abgegolten. Der Funktionszuschlag für den Stellvertreter ändert sich also bei einem eintretenden Vertretungsfall nicht. Wenn zum Beispiel der Stellvertreter des Bataillonskommandanten den erkrankten Bataillonskommdanten vertritt, steht weiterhin nur der Funktionszuschlag für die Stellvertretung des Bataillonskommandanten zu (oder, wenn es sich beim Stellvertreter um einen Kompaniekommandanten handelt, dieser Funktionszuschlag als der höhere).


Finanzielle Auswirkung:

Die Mehrkosten des BMLV für die Änderungen bei den Funktionszuschlägen werden zirka 8,6 Millionen Schilling pro Jahr betragen. Die Mehrkosten für das BMI werden zirka 0,5 Millionen Schilling betragen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 14 AuslZG):

Die derzeit geltende Regelung ermöglicht eine Bevorschussung der Auslandszulage bis zur halben Höhe. In der Praxis war dies jedoch vereinzelt – bei sehr hohen Aufwendungen für die Unterkunft – nicht ausreichend. Deshalb wird nun die Bevorschussung bis zu zwei Drittel der Auslandszulage ermöglicht.

Finanzielle Auswirkung:

Sehr geringe Mehrkosten (zirka 10 000 S).

Zu Art. 2 Z 5 (§ 15 Abs. 1 AuslZG):

Auf die Erläuterungen zu § 1 Abs. 1 Z 2 AuslZG wird verwiesen.“

Der Budgetausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Dezember 2000 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen außer dem Berichterstatter die Abgeordnete Marianne Hagenhofer und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser das Wort.

Bei der Abstimmung wurde der Antrag 320/A in der Fassung eines Abänderungsantrages der Abgeord­neten Mag. Gilbert Trattner, Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll mit Stimmenmehrheit angenommen.

Mit dem erwähnten Antrag wurden redaktionelle Versehen behoben.

Ein Abänderungsantrag der Abgeordeten Marianne Hagenhofer fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 12 11

                            Mag. Gilbert Trattner                                                Dipl.-Kfm. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 127/1999, und das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das  Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 94/2000, geändert wird


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einsatzzulagengesetzes

Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Eine Einsatzzulage gebührt Personen, die in einem Dienstverhältnis zum Bundesministerium für Landesverteidigung stehen, sofern sie einer Organisationseinheit des Bundesheeres zugeordnet sind und im Rahmen eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes verwendet werden.

(2) Die Einsatzzulage tritt während des Einsatzes oder der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes an die Stelle

           1. der Nebengebühren nach den §§ 16, 17 bis 18, 19a, 19b und 20 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),

           2. der Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, und

           3. des Freizeitausgleiches gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948).“

2. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Einsatzzulage beträgt für einen Beamten

           1. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. a WG das 3fache,

           2. bei einem Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b und c WG das 1,7fache,

des ihm nach dem Gehaltsgesetz 1956 gebührenden Monatsbezuges mit Ausnahme der Kinderzulage, höchstens jedoch das Vierfache des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehalts­stufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung.

(2) Für einen Vertragsbediensteten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monats­bezuges das Monatsentgelt zuzüglich allfälliger Zulagen nach § 8a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 tritt.“

3. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Gefahrenzuschlag

§ 2a. (1) Ein Gefahrenzuschlag gebührt im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. b und c WG, wenn auf Grund der für den jeweiligen Einsatzzweck typischen Umstände eine außergewöhnliche Gefährdung für Leib und Leben der im Einsatz verwendeten Personen zu erwarten ist.

(2) Der Gefahrenzuschlag beträgt 40% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung.“

4. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz sind monatlich im Nachhinein auszuzahlen.“

5. an die Stelle des § 5 Abs. 2 treten folgende Bestimmungen:

„(2) Der Anspruch auf den Gefahrenzuschlag besteht nur für die Dauer der außergewöhnlichen Gefährdung gemäß § 2a Abs. 1.

(3) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Einsatzzulage oder den Gefahrenzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen.“

6. Nach § 7 wird folgender § 8 samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsbestimmung

§ 8. (1) Auf Personen, deren Einsatz oder die unmittelbare Vorbereitung eines Einsatzes vor dem 1. Jänner 2001 begonnen hat, ist bis zum Ablauf dieses Einsatzes das Einsatzzulagengesetz in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Einsätze, die nach dem 1. Jänner 2001 verlängert werden, gelten mit dem Tag als abgelaufen, an dem der Einsatz ohne diese Verlängerung abgelaufen wäre.“

7. Dem § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1 und 2, § 2, § 2a samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 und § 8 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Auslandszulagengesetzes

Das Auslandszulagengesetz, BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:

         „2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,“

2. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. bei einem Einsatz in Krisengebieten mit anhaltenden oder wiederholt auf­flammenden bewaffneten Konflikten                                                                                                                                               9 Werteinheiten,“

3. § 9 lautet:

§ 9. (1) Der Funktionszuschlag beträgt für eine dauernde Tätigkeit als

           1. Vorgesetzter und/oder Kommandant der entsandten Einheit................................... 10 Werteinheiten,

           2. Bataillonskommandant....................................................................................................    8 Werteinheiten,

           3. Kompaniekommandant....................................................................................................    6 Werteinheiten,

           4. Zugskommandant............................................................................................................    4 Werteinheiten,

           5. Gruppenkommandant......................................................................................................    2 Werteinheiten,

           6. Arzt.....................................................................................................................................    6 Werteinheiten,

           7. Dienstführender Unteroffizier........................................................................................    3 Werteinheiten,

           8. Kommandogruppenkommandant..................................................................................    3 Werteinheiten,

           9. Stellvertreter des Vorgesetzen und/oder Stellvertreter des Kommandanten der entsandten Einheit                 6 Werteinheiten,

         10. Stellvertreter des Bataillonskommandanten.................................................................    5 Werteinheiten,

         11. Stellvertreter des Kompaniekommandanten................................................................    4 Werteinheiten,

         12. Stellvertreter des Zugskommandanten.........................................................................    3 Werteinheiten,

         13. Truppenpsychologe........................................................................................................    6 Werteinheiten,

         14. leitender Offizier des Sachbereiches Logistik (S 4).....................................................    3 Werteinheiten,

         15. Karteimittelführer.............................................................................................................    2 Werteinheiten,

         16. Personalbearbeiter...........................................................................................................    2 Werteinheiten,

         17. Administrator einer Einheit.............................................................................................    3 Werteinheiten.

(2) Bei der Ausübung von mehr als einer Funktion gemäß Abs. 1 gebührt der Funktionszuschlag für die jeweils am höchsten abzugeltende Funktion.

(3) Bei Entsendung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 gebührt der Funktionszuschlag in halber Höhe.“

4. § 14 lautet samt Überschrift:


„Vorschuss

§ 14. Bei berücksichtigungswürdigen Gründen, oder wenn es die Verhältnisse erfordern, ist dem Bediensteten auf Verlangen ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zu zwei Drittel der Zulage zu gewähren. Der Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzu­bringen.“

5. § 15 Abs. 1 lautet:

„§ 15. (1) Mit Personen, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund stehen und keine Angehörigen des Bundesheeres sind, ist für die Dauer ihrer Entsendung nach § 1 KSE-BVG, einschließ­lich einer allfälligen inländischen Vor- und Nachbereitung, ein befristeter Dienstvertrag nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 abzuschließen.“

6. Dem § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1 Z 2, § 7 Abs. 1 Z 1, § 9, § 14 und § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“