442 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 20. 2. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation erdölexportierender Länder über die Änderung des Amtssitzabkommens samt Annexen


ORGANIZATION OF THE PETROLEUM EXPORTING COUNTRIES

Obere Donaustraße 93, A-1020 Vienna, Austria

SG/REL/J.2-650

3rd July 2000

Excellency,

With reference to our Note Verbale No. SG/REL/J.2-850 of 19th June, 1996 and your Note Verbale No. 2271.01/130-I.2/96 of 16th July 1996, may I respectfully suggest that the Agreement between the Organization of the Petroleum Exporting Countries, hereinafter referred to as “OPEC”, and the Republic of Austria, regarding the headquarters of OPEC, hereinafter referred to as “Headquarters Agreement”, should be amended as follows:

I Article 1 (k) to read:

“ ‘Headquarters’ means the headquarters area with the building or buildings upon it, as defined in a supplemental agreement between OPEC and the Government, and the Secretary General's Residence, and, as the case may be, any other land or building which may, from time to time, be included, temporarily or permanently, therein, in accordance with the provisions of Article 2 (3).”

II Article 2 to read:

“(1) The Government grants to OPEC, and OPEC accepts from the Government, the payment of the rental cost of the existing OPEC Headquarters premises, at 2, Obere Donaustraße 93, Vienna, as agreed upon in the exchange of Notes Verbale between the Federal Ministry for Foreign Affairs and OPEC No. GZ 6021/18-I.5/96, dated 25th July, 1996, and SG/REL/J.2-1138, dated 20th August, 1996. These arrangements are to continue until such time as the Government might be in a position to assign a suitable place as a permanent Headquarters premises for OPEC.

(2) The permanent headquarters of OPEC, as approved by Resolution of the Conference of OPEC and as defined in the supplemental agreement between OPEC and the Government referred to in Article 1 (k), shall be in the headquarters seat.

(3) Any building outside the headquarters seat which is used with the concurrence of the Government for meetings convened by OPEC shall be temporarily included in the headquarters seat.

(4) Where gas, electricity, water or heating is supplied by the competent Austrian authorities, or where the prices thereof are under their control, OPEC shall be supplied at rates that shall not exceed the lowest comparable rates accorded to Austrian governmental administrations.”

III Article 13 – A new paragraph No. (2) to be added which reads:

“(2) OPEC shall be entitled, for official purposes, to use the railroad facilities of the Government, and other Government common carriers, at tariffs which shall not exceed the lowest comparable passenger fares and freight rates accorded to Austrian governmental administrations.”

IV Article 22 to read:

        “(j) exemption from vehicle tax and engine-related insurance tax;

         (k) For themselves, and members of their families forming part of their household, on the same terms as Austrian citizens, the right of access to universities and other institutions of higher education for the purpose of obtaining graduate and post-graduate degree and related training leading to the attainment of the relevant education and professional qualifications required in Austria;

          (l) Spouses and dependent relatives of Officials of OPEC forming part of the same household shall have access to the labour market in accordance with the Austrian law, but on a preferential basis in accordance with the procedures outlined in Annex I attached hereto. Insofar as they engage in gainful occupation, privileges and immunities shall not apply with respect to such occupation;

        (m) Exemption from national service obligations, provided that, with respect to Austrian nationals, such exemption shall be confined to Officials whose names have, by reason of their duties, been placed upon a list complied by the Secretary General and transmitted to the Government; provided further that should Officials, other than those listed, who are Austrian nationals, be called up for national service, the Government shall, upon request of the Secretary General, grant such temporary deferments in the call-up of such Officials as may be necessary to avoid interruption of the essential work of OPEC.”

Paragraphs (a), (b), (c), (d), (e), (f), (g), (h) and (i) of Article 22 will remain as they are.

V Article 23 to read:

         (a) No change

         (b) No change

       “(c) Officials referred to in this Article shall be granted exemption from value added tax (VAT) in accordance with Annex II attached hereto.

         (d) The members of the family of an Official referred to in this Article, forming part of his or her household shall, if they are not Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, enjoy those privileges and immunities specified for that category of persons by the Vienna Convention on Diplomatic Relations.”

Should the Government accept the above suggestion, I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an agreement between OPEC and the Republic of Austria amending the Headquarters Agreement, which shall enter into force on the first day of the second month following the day the Government has notified OPEC that the necessary constitutional requirements for its entry into force have been met.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration and respect.

Rilwanu Lukman

Secretary General

ANNEX I

Access to the labour market

1. Spouses of the officials of OPEC and their children under the age of 21, provided they came to Austria for the purpose of family reunion and forming part of the same household with the principal holder of the identity card issued according to Article 27 (2), shall have preferential access to the labour market. These family members are hereinafter called beneficiaries.

2. Upon application, the above-mentioned beneficiaries will be issued, by the Federal Ministry for Foreign Affairs, a certificate confirming their preferential status under this agreement. The issuing of such certificate shall not be conditional on a specific offer of employment. It shall be valid for the entire Austrian territory and its validity shall expire upon expiration of the identity card.

3. The prospective employer of the beneficiary will be granted an employment permit (“Beschäfti­gungsbewilligung”) upon application, provided that the employment is not sought in a sector of the labor market or a region with grave employment problems, as determined by the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice”). The employment permit will be granted even if the legally fixed maximum number for employment of foreign labor (“Bundeshöchstzahl”) has been exceeded.

4. The employment permit shall be issued by the regional office of the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice”) competent for the area in which employment is taken up; in the case of employment which is not confined to a specific location, the competence of the regional office shall be determined by the business seat of the employer.

5. Children who came to Austria before the age of 21 for the purpose of family unification and who wish to take up employment after the completion of their twenty-first year of age shall be considered as beneficiaries if the principal holder of the identity card provided for their livelihood before they reached the age of 21 up to the moment in which they took up employment. For all other dependent relatives the normal regulations for access of foreigners to employment in Austria shall apply.

6. The above rules concerning employment shall not apply to self-employed activities. In such cases, the beneficiaries shall comply with the necessary legal requirements for the exercise of such business activities.

ANNEX II

VAT reimbursement

1. The exemption from VAT applies to articles, goods, services (including restaurant and similar services) food and beverages and supplies purchased for personal use.

2. The VAT exemption shall be granted for amounts of not less than 1,000 Austrian Schillings per invoice and up to an annual total refund amount of 40,000 Austrian Schillings.

3. The Government shall provide reimbursement to the individual of all VAT paid on goods and services upon application by the individual accompanied with receipts and other business records that provide a basis for calculation of the amount of the tax paid. These applications can be submitted to the competent Austrian authorities twice annually, i.e. on 1 January and 1 July of each year, and will be dealt with as speedily and expeditiously as possible.

Her Excellency

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Federal Minister for Foreign Affairs

Ministry for Foreign Affairs

Ballhausplatz 2

1014 Vienna

REPUBLIC OF AUSTRIA

The Federal Minister for Foreign Affairs

14 July 2000

No. 2271.01/0008e-I.2/2000

Excellency,

I am pleased to acknowledge the receipt of your letter dated 3rd July 2000, which reads as follows:

“Excellency,

With reference to our Note Verbale No. SG/REL/J.2-850 of 19th June, 1996 and your Note Verbale No. 2271.01/130-I.2/96 of 16th July 1996, may I respectfully suggest that the Agreement between the Organization of the Petroleum Exporting Countries, hereinafter referred to as “OPEC”, and the Republic of Austria, regarding the headquarters of OPEC, hereinafter referred to as “Headquarters Agreement”, should be amended as follows:

I Article 1 (k) to read:

“ ‘Headquarters’ means the headquarters area with the building or buildings upon it, as defined in a supplemental agreement between OPEC and the Government, and the Secretary General's Residence, and, as the case may be, any other land or building which may, from time to time, be included, temporarily or permanently, therein, in accordance with the provisions of Article 2 (3).”

II Article 2 to read:

“(1) The Government grants to OPEC, and OPEC accepts from the Government, the payment of the rental cost of the existing OPEC Headquarters premises, at 2, Obere Donaustraße 93, Vienna, as agreed upon in the exchange of Notes Verbale between the Federal Ministry for Foreign Affairs and OPEC No. GZ 6021/18-15/96, dated 25th July, 1996, and SG/REL/J.2-1138, dated 20th August, 1996. These arrangements are to continue until such time as the Government might be in a position to assign a suitable place as a permanent Headquarters premises for OPEC.

(2) The permanent headquarters of OPEC, as approved by Resolution of the Conference of OPEC and as defined in the supplemental agreement between OPEC and the Government referred to in Article 1 (k), shall be in the headquarters seat.

(3) Any building outside the headquarters seat which is used with the concurrence of the Government for meetings convened by OPEC shall be temporarily included in the headquarters seat.

(4) Where gas, electricity, water or heating is supplied by the competent Austrian authorities, or where the prices thereof are under their control, OPEC shall be supplied at rates that shall not exceed the lowest comparable rates accorded to Austrian governmental administrations.”

III Article 13 – A new paragraph No. (2) to be added which reads:

“(2) OPEC shall be entitled, for official purposes, to use the railroad facilities of the Government, and other Government common carriers, at tariffs which shall not exceed the lowest comparable passenger fares and freight rates accorded to Austrian governmental administrations.”

IV Article 22 to read:

        “(j) exemption from vehicle tax and engine-related insurance tax;

         (k) For themselves, and members of their families forming part of their household, on the same terms as Austrian citizens, the right of access to universities and other institutions of higher education for the purpose of obtaining graduate and post-graduate degree and related training leading to the attainment of the relevant education and professional qualifications required in Austria;

          (l) Spouses and dependent relatives of Officials of OPEC forming part of the same household shall have access to the labour market in accordance with the Austrian law, but on a preferential basis in accordance with the procedures outlined in Annex I attached hereto. Insofar as they engage in gainful occupation, privileges and immunities shall not apply with respect to such occupation;

        (m) Exemption from national service obligations, provided that, with respect to Austrian nationals, such exemption shall be confined to Officials whose names have, by reason of their duties, been placed upon a list complied by the Secretary General and transmitted to the Government; provided further that should Officials, other than those listed, who are Austrian nationals, be called up for national service, the Government shall, upon request of the Secretary General, grant such temporary deferments in the call-up of such Officials as may be necessary to avoid interruption of the essential work of OPEC.”

Paragraphs (a), (b), (c), (d), (e), (f), (g), (h) and (i) of Article 22 will remain as they are.

V Article 23 to read:

         (a) No change

         (b) No change

       “(c) Officials referred to in this Article shall be granted exemption from value added tax (VAT) in accordance with Annex II attached hereto.

         (d) The members of the family of an Official referred to in this Article, forming part of his or her household shall, if they are not Austrian nationals or stateless persons resident in Austria, enjoy those privileges and immunities specified for that category of persons by the Vienna Convention on Diplomatic Relations.”

Should the Government accept the above suggestion, I have the honour to propose that this Note and your Note of confirmation shall constitute an agreement between OPEC and the Republic of Austria amending the Headquarters Agreement, which shall enter into force on the first day of the second month following the day the Government has notified OPEC that the necessary constitutional requirements for its entry into force have been met.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration and respect.”

I am pleased to state for the information of OPEC that I, on behalf of the Republic of Austria, can agree to your proposal, which, together with this Note of confirmation, shall constitute an agreement between the Republic of Austria and OPEC amending the Headquarters Agreement, as set out in your proposal.

Please accept, Excellency, the assurances of my highest consideration and respect.

Benita Ferrero-Waldner

ANNEX I


Access to the labour market

1. Spouses of the officials of OPEC and their children under the age of 21, provided they came to Austria for the purpose of family reunion and forming part of the same household with the principal holder of the identity card issued according to Article 27 (2), shall have preferential access to the labour market. These family members are hereinafter called beneficiaries.

2. Upon application, the above-mentioned beneficiaries will be issued, by the Federal Ministry for Foreign Affairs, a certificate confirming their preferential status under this agreement. The issuing of such certificate shall not be conditional on a specific offer of employment. It shall be valid for the entire Austrian territory and its validity shall expire upon expiration of the identity card.

3. The prospective employer of the beneficiary will be granted an employment permit (“Beschäftigungsbewilligung”) upon application, provided that the employment is not sought in a sector of the labor market or a region with grave employment problems, as determined by the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice“). The employment permit will be granted even if the legally fixed maximum number for employment of foreign labor (“Bundeshöchstzahl”) has been exceeded.

4. The employment permit shall be issued by the regional office of the Austrian Public Employment Service (“Arbeitsmarktservice”) competent for the area in which employment is taken up; in the case of employment which is not confined to a specific location, the competence of the regional office shall be determined by the business seat of the employer.

5. Children who came to Austria before the age of 21 for the purpose of family unification and who wish to take up employment after the completion of their twenty-first year of age shall be considered as beneficiaries if the principal holder of the identity card provided for their livelihood before they reached the age of 21 up to the moment in which they took up employment. For all other dependent relatives the normal regulations for access of foreigners to employment in Austria shall apply.

6. The above rules concerning employment shall not apply to self-employed activities. In such cases, the beneficiaries shall comply with the necessary legal requirements for the exercise of such business activities.

ANNEX II

VAT reimbursement

1. The exemption from VAT applies to articles, goods, services (including restaurant and similar services) food and beverages and supplies purchased for personal use.

2. The VAT exemption shall be granted for amounts of not less than 1,000 Austrian Schillings per invoice and up to an annual total refund amount of 40,000 Austrian Schillings.

3. The Government shall provide reimbursement to the individual of all VAT paid on goods and services upon application by the individual accompanied with receipts and other business records that provide a basis for calculation of the amount of the tax paid. These applications can be submitted to the competent Austrian authorities twice annually, i.e. on 1 January and 1 July of each year, and will be dealt with as speedily and expeditiously as possible.

His Excellency

Rilwanu Lukman

Secretary General

OPEC

Obere Donaustraße 93

A-1020 Vienna

(Übersetzung)


ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Obere Donaustraße 93, A-1020 Wien, Österreich

SG/REL/J.2-650

3. Juli 2000

Exzellenz!

Bezugnehmend auf unsere Verbalnote Nr. SG/REL/J.2-850 vom 19. Juni 1996 und Ihre Verbalnote Nr. 2271.01/130.-I.2/96 vom 16. Juli 1996, erlaube ich mir vorzuschlagen, dass das Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden Länder, im Folgenden „OPEC“ genannt, und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder wie folgt geändert wird:

I Artikel 1 k) lautet:

„unter ,Amtssitz‘ das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der OPEC und der Regierung näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grund­stück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen sind.“

II Artikel 2 lautet:

„(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für die Liegenschaften in 1020 Wien, Obere Donaustraße 93, die den gegenwärtigen Amtssitz der OPEC bilden, wie dies im Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der OPEC, Zl. 6021/18-I.5/96 vom 15. Juli 1996 und SG/REL/J.2-1139 vom 20. August 1996 vereinbart wurde und die OPEC nimmt dies an. Diese Vereinbarungen gelten so lange, bis die Regierung in der Lage sein wird, einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft für die OPEC zur Verfügung zu stellen.

(2) Der ständige Amtssitz der OPEC befindet sich gemäß Beschluss der Konferenz der OPEC und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OPEC im Amtssitzbereich.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichi­schen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.“

III Artikel 13 – Ein neuer Absatz 2 wird hinzugefügt, der lautet:

„(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.“

IV Artikel 22 lautet:

          „j) Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;

           k) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungs­möglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;

            l) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;

          m) Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushalts­angehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;“

Absätze a), b), c), d), e), f), g), h) und i) von Artikel 22 bleiben unberührt.

V Artikel 23 lautet:

           a) keine Änderung

          b) keine Änderung

         „c) Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß Annex II;

          d) Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.“

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur Änderung des Amtssitzabkommens darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Tag folgt, an dem die Regierung der OPEC notifiziert hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Rilwanu Lukman

Generalsekretär

ANNEX I

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 27 Abs. 2 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeits­marktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

ANNEX II

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

2. Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.

3. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Ihrer Exzellenz

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

1014 Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

14. Juli 2000

GZ 2271.01/0008e-I.2/2000

Exzellenz,

gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 3. Juli 2000, das wie folgt lautet:

„Exzellenz!

Bezugnehmend auf unsere Verbalnote Nr. SG/REL/J.2-850 vom 19. Juni 1996 und Ihre Verbalnote Nr. 2271.01/130.-I.2/96 vom 16. Juli 1996, erlaube ich mir vorzuschlagen, dass das Abkommen zwischen der Organisation der erdölexportierenden Länder, im Folgenden „OPEC“ genannt, und der Republik Österreich über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder wie folgt geändert wird:

I Artikel 1 k) lautet:

„unter ,Amtssitz' das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der OPEC und der Regierung näher umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen sind.“

II Artikel 2 lautet:

„(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für die Liegenschaften in 1020 Wien, Obere Donaustraße 93, die den gegenwärtigen Amtssitz der OPEC bilden, wie dies im Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der OPEC, Zl. 6021/18-I.5/96 vom 15. Juli 1996 und SG/REL/J.2-1139 vom 20. August 1996 vereinbart wurde und die OPEC nimmt dies an. Diese Vereinbarungen gelten so lange, bis die Regierung in der Lage sein wird, einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft für die OPEC zur Verfügung zu stellen.

(2) Der ständige Amtssitz der OPEC befindet sich gemäß Beschluss der Konferenz der OPEC und gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der Regierung und der OPEC im Amtssitzbereich.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.“

III Artikel 13 – Ein neuer Absatz 2 wird hinzugefügt, der lautet:

„(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.“

IV Artikel 22 lautet:

          „j) Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;

           k) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungs­möglichkeiten in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;

            l) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren: insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;

          m) Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushalts­angehörigen vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;“

Absätze a), b), c), d), e), f), g), h) und i) von Artikel 22 bleiben unberührt.

V Artikel 23 lautet:

           a) keine Änderung

          b) keine Änderung

         „c) Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß Annex II;

          d) Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.“

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur Änderung des Amtssitzabkommens darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Tag folgt, an dem die Regierung der OPEC notifiziert hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungs­mäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Ich freue mich, die OPEC darüber in Kenntnis zu setzen, dass ich, im Namen der Republik Österreich, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit dieser Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC über die Änderung des Amtssitz­abkommens darstellt.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Benita Ferrero-Waldner

ANNEX I

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 27 Abs. 2 ausgestellten Identitätsausweises einen gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeits­marktsektor oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

ANNEX II

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

2. Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.

3. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Seiner Exzellenz

Rilwanu Lukman

Generalsekretär

OPEC

Obere Donaustraße 93

A-1020 Wien

Vorblatt


Problem:

Im Laufe der letzten Jahre sind Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen in Wien in Kraft getreten, die Privilegien und Immunitäten einräumen, die zum Teil über die hinausgehen, die die Organi­sation erdölexportierender Länder (OPEC) gemäß ihrem Amtssitzabkommen aus dem Jahre 1974 (BGBl. Nr. 382/1974) genießt. Gemäß der in Art. III des Notenwechsels mit der OPEC aus dem Jahre 1985, BGBl. Nr. 379/1985, enthaltenen Meistbegünstigungsklausel soll dieses Amtssitzabkommen nun an den neuesten Standard angepasst werden.

Problemlösung:

Mit Abschluss eines Zusatzabkommens gemäß Art. 30 Abs. 3 des Amtssitzabkommens werden der OPEC die Privilegien und Immunitäten eingeräumt, wie sie UNOV, UNIDO und CTBTO-PREPCOM auf Grund deren Amtssitzabkommen genießen.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Im Hinblick auf die im Abkommen gewährten zusätzlichen Steuerbefreiungen ist mit einem Einkommens­ausfall von jährlich etwa 2,82 Millionen Schilling zu rechnen. Dieser Betrag dürfte aber durch die Ausgaben der OPEC und ihrer Angestellten in Österreich kompensiert werden.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1, zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen in Form eines Notenwechsels hat gesetzändernden bzw. gesetzes­ergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Im Jahre 1974 ist das derzeit geltende Amtssitzabkommen für die OPEC in Kraft getreten (BGBl. Nr. 382/1974). Aus den sich laufend ändernden Umständen wurden mit der Zeit Anpassungen notwendig, die in Form von ergänzenden Notenwechseln vorgenommen wurden.

Österreich hat dabei von Anfang die Ansicht vertreten, dass vergleichbare zwischenstaatliche Organisati­onen mit Sitz in Österreich die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen sollten. Daher wurden mit den betreffenden Organisationen (unter anderem UNIDO, UNOV und CTBTO) Meistbegünstigungs­klauseln vereinbart. Auch Art. III des Notenwechsels mit der OPEC aus dem Jahre 1985, BGBl. Nr. 379/1985, enthält eine derartige Meistbegünstigungsklausel.

Seit der letzten Anpassung des OPEC-Amtssitzabkommens hat Österreich eine Reihe von neuen Amtssitzabkommen abgeschlossen, so mit der CTBTO, BGBl. Nr. 188/1987, UNIDO, BGBl. III Nr. 100/1998, und dem Wiener Büro der Vereinten Nationen (UNOV), BGBl. III Nr. 99/1998. Im Sinne der Meistbegünstigungsklausel werden nun die Privilegien und Immunitäten, der OPEC und ihrer Bediensteten an diejenigen der anderen zwischenstaatlichen Organisationen und deren Bediensteten in Österreich angeglichen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

In lit. k dieses Artikels wird nur der Verweis auf Art. 2 geändert, da der ehemalige Abs. 2 nun zu Abs. 3 wird.

Zu Artikel 2:

Solange Österreich nicht in der Lage ist, der OPEC einen geeigneten Amtssitzbereich zur Verfügung zu stellen, übernimmt es die Mietkosten für die gegenwärtig benutzte Liegenschaft (Abs. 1). Die Absätze 2 und 3 entsprechen den Absätzen 1 und 2 des Amtssitzabkommens von 1974.

Abs. 4 sieht vor, dass die OPEC zu bevorzugten Sätzen mit Gas, Strom, Wasser oder Wärme zu beliefern ist, jedoch nur in dem Ausmaß, als der österreichischen staatlichen Verwaltung generell besondere Tarife für vergleichbare Leistungen zugestanden wird (vergleiche Abschnitt 20 lit. d des UNIDO-Amtssitz­abkommens, BGBl. III Nr. 100/1998).

Zu Artikel 13:

Die Bestimmung des neuen Abs. 2, wonach die OPEC zu bevorzugten Sätzen Personen und Frachten mit den österreichischen Bundesbahnen befördern kann, wird in dem Ausmaß anwendbar sein, als der österreichischen staatlichen Verwaltung generell solche Tarife auf den österreichischen Bundesbahnen für vergleichbare Leistungen zugestanden werden.

Zu Artikel 22:

Die in lit. f vorgesehene Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen von pensionierten Angestellten der OPEC erfolgt grundsätzlich im Rahmen der österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen (Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997 idgF), wobei jedoch jedenfalls die Möglichkeit der Stellung entsprechender Anträge aus dem Inland zum Zeitpunkt des Übertritts in den Ruhestand sowie die Ausnahme von den quotenmäßigen Beschränkungen, die der Zuwanderungsbeschränkung von Fremden dienen, gegeben sein muss. Die Antragstellungs- und Genehmigungsverfahren richten sich dabei nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, wobei im Zweifelsfall das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu befassen ist. Die von der Regierung festzulegenden Modalitäten wären der OPEC zweckmäßigerweise von Zeit zu Zeit mitzuteilen.

Zu lit. k wäre zunächst darauf hinzuweisen, dass die Zulassung zum Studium an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die grundsätzlich auf das vom Bewerber erworbene Reifezeugnis und seine Rechte im Ausstellungsstaat abstellen. Dies kann besonders dort zu Härten führen, wo ein Bewerber schon längere Zeit vom Ausstellungsstaat seines Reifezeugnisses getrennt ist, das heißt sich nicht mehr im Bildungssystem dieses Staates befindet. Das österreichische Hochschulrecht sieht deshalb für ganz bestimmte Fälle, in denen sich Inhaber eines ausländischen Reifezeugnisses im öffentlichen Interesse in Österreich aufhalten, vor, dass derartige Reifezeugnisse ex lege als in Österreich ausgestellt gelten. Damit wird in diesen Fällen an die österreichischen Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium geknüpft und nicht an diejenigen des Ausstellungsstaates des Reifezeugnisses. Hiezu ist auf Grund einer Verordnungsermächtigung im Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz, AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. Nr. 508/1995, die Gleichstellungsverordnung, BGBl. Nr. 469/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1070/1994, ergangen. § 1 Z 1 dieser Verordnung stellt die Reifezeugnisse solcher Personen gleich, „die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen“. Mit dem vorliegenden Abkommen wird festgelegt, dass die davon erfasste Personengruppe tatsächlich Privilegien und Immunitäten im völkerrechtlichen Sinne genießt. Somit schafft die lit. k eine zur österreichischen Rechtslage korrespondierende Bestimmung und stellt die Anwendbarkeit des § 1 Z 1 der Gleichstellungsverordnung klar.


Solange auf Grund der österreichischen Bestimmungen sowie der Arbeitsmarktlage keine generelle Befreiung von Ehegatten und unterhaltsberechtigten Verwandten, die im selben Haushalt des Angestellten leben, vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung vorgesehen werden kann, verlangt lit. l einen bevorzugten Zugang dieses Personenkreises zum österreichischen Arbeitsmarkt. Um diesen bevorzugten Zugang sicherzustellen, wird den nach Annex I Abs. 1 Begünstigten (Ehegatten und Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren, wenn sie vor Erreichen dieses Alters aus Gründen der Familienzusammenführung nach Österreich kamen) vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten eine Bescheinigung ausgestellt, bei deren Vorlage einem zukünftigen Arbeitgeber in der Regel sofort eine Beschäftigungs­bewilligung gemäß §§ 4 ff. des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, erteilt wird. Für diese Personengruppen kann eine Beschäftigungsbewilligung auch nach Überschreitung der gesetzlichen Bundeshöchstzahl (§ 12a AuslBG) im Rahmen der Bundeshöchstzahlenüberziehungs­verordung erteilt werden, wobei allerdings eine Prüfung der Arbeitsmarktlage erforderlich ist. Soll eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden, finden diese Vorschriften keine Anwendung und es sind die einschlägigen gewerberechtlichen Vorschriften (insbesondere die Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idgF) zu beachten.

Unter dem Begriff „nationaler Dienst“ in lit. m wird nur die Leistung des Wehr- oder Zivildienstes verstanden. Sonstige auf der Wehr- oder Zivildienstpflicht beruhende Verpflichtungen, wie etwa Melde­pflichten, fallen nicht unter diesen Begriff.

Zu Artikel 23:

Wie die höherrangigen Bediensteten der anderen internationalen Organisationen, sollen auch diese der OPEC Umsatzsteuerbefreiung gemäß dem in Annex II dargelegten Verfahren genießen (lit. c). Das in Annex II festgelegte Verfahren entspricht dem Verfahren, wie es bei Mitgliedern diplomatischer Vertretungsbehörden gemäß dem Umsatzsteuervergütungsgesetz, BGBl. Nr. 276/1976 idF BGBl. Nr. 798/1996, angewandt wird. Um den internationalen Gepflogenheiten entsprechend (vgl. Art. 37 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, BGBl. Nr. 66/1966) Familien einen einheitlichen Status zu gewähren, sieht lit. d vor, dass auch die Familienangehörigen eines Bediensteten, auf den Art. 23 anwendbar ist, diplomatische Privilegien und Immunitäten genießen.