447 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 20. 2. 2001
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Im § 223 Abs. 2 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1 000 Euro“ ersetzt.
2. Im § 277 Abs. 3 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1 000 Euro“ ersetzt.
3. § 277 Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist.“
4. Dem § 277 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Bei Einreichungen, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, verlängert sich die Frist des Abs. 1 auf zwölf Monate und sind Abs. 2 und 5 nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1). Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen.
(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elektronische Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt.“
5. Dem § 906 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(3) § 223 Abs. 2 sowie § 277 Abs. 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.“
Artikel II
Änderungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes
Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:
1. Artikel X § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. Dem Artikel X § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Aufhebung des Artikels X § 2 Abs. 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“
Artikel III
Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt:
„Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Veröffentlichungsgebühr befreit.“
2. Nach der Anmerkung 15 zur Tarifpost 10 wird folgende Anmerkung 15a eingefügt:
„15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit.“
3. In Artikel VI wird nach Z 15k folgende Z 15l angefügt:
„15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen – abweichend von Z 15k zweiter Satz – auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.“
Vorblatt
Problem:
Seit der Umsetzung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien durch das EU-Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 304, müssen von den etwa 150 000 im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern zirka 100 000 alljährlich ihren Jahresabschluss (allenfalls auch den Lagebericht und weitere Unterlagen) dem Firmenbuch offen legen, insbesondere sind nunmehr alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Offenlegungspflicht betroffen. Vor dem EU-GesRÄG waren nur etwa 2600 Gesellschaften zur Offenlegung verpflichtet.
Ziele und Inhalt des Entwurfs:
Da die dem Firmenbuch offen zu legenden Daten den Unternehmen in aller Regel in elektronischer Form vorliegen, soll es der Entwurf ermöglichen, die Daten auf elektronischem Wege dem Gericht zu übermitteln. Die Übermittlung soll im Wege des „Elekronischen Rechtsverkehrs“ geschehen, womit sowohl für die betreffenden Unternehmen selbst als auch – durch die Möglichkeit einer gewissen Schematisierung, Strukturierung und Vorprüfung der Daten – für die Firmenbuchgerichte Erleichterungen verbunden wären. Auch die Weiterleitung der Daten an die Wirtschaftskammern und die Bundesarbeitskammer (siehe § 277 Abs. 5 HGB) und der Datenzugriff von Nationalbank und Statistik Österreich wird dadurch erleichtert, wodurch für die Unternehmen eine Entlastung von diversen statistischen Verpflichtungen erzielt werden kann. Die Aufnahme der Daten in die elektronische Urkundensammlung des Firmenbuchs wird vor allem für die große AG einen enormen Vorteil bringen, weil die teure Veröffentlichung ihres gesamten Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung (siehe § 277 Abs. 2 HGB) entfallen kann. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung soll nicht vorgesehen werden, die Übersendung des Jahresabschlusses in Papierform nach Wahl des betreffenden Unternehmens also weiterhin zulässig bleiben.
Alternativen:
a) Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands (siehe insbes. § 277 HGB), der darauf abstellt, dass die einzureichenden Unterlagen (unter Anschluss weiterer Ausfertigungen) dem Gericht ausschließlich in Papierform übermittelt werden, und dementsprechend Verzicht auf die beschriebenen Vorteile der elektronischen Übermittlungsform.
b) Verpflichtende Einführung der elektronischen Übertragungsschiene: Offenlegungspflichtige Gesellschaften können aus verschiedenen Gründen die Übersendung in Papierform vorziehen, etwa weil ihnen die technischen Möglichkeiten für die elektronische Übertragung an das Gericht fehlen, oder weil sie die erweiterte Publizität ihrer Unternehmensdaten infolge deren Aufnahme in die elektronische Urkundensammlung nicht wünschen. Auf derartige Hemmnisse bzw. Überlegungen sollte Rücksicht genommen und daher von einem Zwang zur elektronischen Übermittlung abgesehen werden.
Kosten:
Die Entwicklungskosten für die elektronische Übertragungsschiene belaufen sich auf etwa 3, 4 Millionen Schilling, die jährlichen Betriebskosten werden zirka 350 000 S betragen. Demgegenüber steht eine gewisse personelle Entlastung bei den Firmenbuchgerichten, die es ermöglichen sollte, mit den vorhandenen Kapazitäten dem gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Offenlegung von Jahresabschlüssen nachzukommen (in etwa 50 000 Fällen, in denen die Offenlegung gesetzwidrig unterblieben ist, konnte bislang das Aufforderungsverfahren nach § 283 HGB noch gar nicht eingeleitet werden; dieser „Rückstau“ sollte durch den zu erwartenden Kapazitätsgewinn abgebaut werden können). Weiters werden den Entwicklungs- und Betriebskosten zu erwartende Einnahmen aus der gebührenpflichtigen Jahresabschlussabfrage (geplant ist ein Betrag von zirka 30 S pro Abfrage) gegenüberstehen, die – selbst bei vorsichtiger Annahme – die Betriebskosten decken werden und eine Amortisierung der Entwicklungskosten binnen weniger Jahre erwarten lassen. Schließlich sollte auch der Entfall der Eintragungsgebühr von 100 S bei elektronischer Übermittlung leicht durch die Einnahmen aus der Jahresabschlussabfrage kompensiert werden können.
Der Verzicht auf die Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S im Jahr 2001 wird unter der realistischen Annahme, dass etwa 5% aller Rechtsträger sich schon im ersten Jahr der neuen Übertragungsschiene bedienen werden, einen Gebührenentfall von zirka 7,5 Millionen Schilling bewirken. Diese einmalige „Investition“ zur Förderung der neuen Technologie erscheint angesicht der zu erwartenden positiven Effekte (siehe oben) im Sinne einer wirklichen Strukturmaßnahme vertretbar und sinnvoll.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die mit der Umsetzung des Vorhabens verbundenen Vorteile für die offenlegungspflichtigen Unternehmen werden sich positiv auf den Wirtschaftsstandort Östereich auswirken. Dabei ist zu bedenken, dass den Unternehmen die elektronische Übermittlung ihrer Daten nicht verpflichtend auferlegt, sondern nur als weitere Möglichkeit angeboten wird. Unternehmen, die aus wie immer gearteten Überlegungen die traditionelle Übermittlungsform bevorzugen, können sich dieser auch weiterhin bedienen.
Die weitere Modernisierung des Kontakts zwischen der Wirtschaft und den staatlichen Behörden wird das Ansehen Österreichs als zukunftsorientierter Wirtschaftsplatz fördern. Für große Aktiengesellschaften kann die Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im Amtsblatt zur Wiener Zeitung entfallen und sohin eine besonders große Entlastung bewirkt werden.
EU-Konformität:
Das Vorhaben ist in all seinen Belangen gemeinschaftsrechtskonform, insbesondere wurde mit den zuständigen Stellen der Europäischen Kommission auch abgeklärt, dass die elektronische Veröffentlichung von Jahresabschlüssen dem EU-Recht entspricht.
Zuständigkeit:
Die Kompetenz des Bundes zu den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen gründet auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Vor der vollständigen Umsetzung der Ersten und der Vierten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (Publizitätsrichtlinie bzw. Bilanzrichtlinie) durch das EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, traf die Verpflichtung zur jährlichen Offenlegung ihrer Jahresabschlüsse im Bereich des HGB nur Aktiengesellschaften, große (siehe § 221 Abs. 3 HGB) GmbHs und jene Gesellschaften, die einen Konzernabschluss aufzustellen hatten, insgesamt etwa 2 600 im Firmenbuch eingetragene Rechtsträger. Seit der Änderung der §§ 277 ff HGB durch das EU-GesRÄG betrifft die Offenlegungspflicht richtlinienkonform alle Kapitalgesellschaften, inbesondere auch die Vielzahl kleiner und mittelgroßer GmbHs. Für kleine GmbHs sind allerdings gewisse Erleichterungen vorgesehen, sie müssen etwa nur einen Auszug aus ihrer Bilanz offen legen. Auch für die voll haftungsbeschränkten „Kapitalgesellschaften & Co“ gilt die Verpflichtung zur Offenlegung (siehe § 221 Abs. 5 HGB).
Es sind nunmehr etwa 100 000 Rechtsträger offenlegungspflichtig, was sich etwa in einem Anstieg des Geschäftsanfalls im Bereich Firmenbuch von 81 734 Fällen im Jahr 1997 auf 195 276 im Jahr 2000 (davon 80 817 Jahresabschlüsse) niedergeschlagen hat.
Die Frage des effizienten Datenaustausches zwischen den Unternehmen und den Firmenbuchgerichten hat also seit Wirksamwerden des EU-GesRÄG schon in quantitativer Hinsicht enorm an Bedeutung gewonnen.
In aller Regel werden Jahresabschlüsse mit EDV-Unterstützung erstellt, die Daten liegen also bei den Unternehmen selbst oder den für sie tätig werdenden Wirtschaftstreuhändern in elektronischer Form vor. Derzeit wird in den Unternehmen oder den Wirtschaftstreuhandkanzleien die nach § 277 Abs. 5 HGB erforderliche Anzahl von Ausdrucken hergestellt, die sodann in der Regel per Post dem Gericht übersandt werden, das seinerseits nach § 277 Abs. 5 HGB verpflichtet ist, Ausfertigungen der zuständigen Wirtschaftskammer und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln.
Um diese Abläufe effizienter zu gestalten und insbesondere die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und Gericht zu ermöglichen, hat das Bundesministerium für Justiz im Mai 1998 die Arbeitsgruppe „Elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen an das Firmenbuch“ ins Leben gerufen, die sich mit der Umsetzung der elektronischen Übertragungsschiene befasst. Das Schwergewicht der bisherigen Arbeiten lag in der erforderlichen Analyse von Unternehmensbilanzen unter maßgeblicher Beteiligung des Berufsstandes der Wirtschaftstreuhänder. Diese Bilanzanalyse führte zu einer strukturierten Gliederung der vorzusehenden elektronischen Nachrichten an das Gericht unter weitgehender Determinierung der Feldinhalte. Dabei wurde entschieden, sich des zunehmend Verbreitung findenden so genannten XML-Standards (eXtensible Markup Language) zu bedienen.
Abgesehen von einer gewissen Erleichterung für diejenigen, die die Einreichung zum Firmenbuch vorzunehmen haben, liegt ein großer Vorteil der elektronischen Übertragungsschiene in der elektronischen Verfügbarkeit der Daten bei Gericht selbst. Die Jahresabschlüsse können in elektronischer Form zur Abfrage bereitgehalten werden, sodass es für das Publikum nicht länger erforderlich ist, sich zwecks Einsichtnahme in einen Jahresabschluss zum Firmenbuch zu begeben oder eine Ablichtung anzufordern. Die Übermittlung der Jahresabschlüsse an die Wirtschaftskammern und an die Bundesarbeitskammer kann ebenfalls wesentlich effizienter geschehen und es wird sich naturgemäß auch die Beibringung weiterer Ausfertigungen durch das einreichende Unternehmen erübrigen. Durch elektronische Zugriffsmöglichkeiten von Nationalbank und Statistik kann es für die Unternehmen auch zu einer Entlastung von diversen statistischen Verpflichtungen kommen. Für die große Aktiengesellschaft, die nach § 277 Abs. 2 HGB verpflichtet ist, ihren Jahresabschluss jährlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ auf eigene Kosten zu veröffentlichen, wird eine besonders große Ersparnis eintreten, weil die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung durch die Aufnahme in die elektronische Urkundensammlung des Firmenbuchs ersetzt wird. Insgesamt sind also die mit der elektronischen Einreichung unmittelbar oder mittelbar für die Wirtschaft verbundenen Vorteile beträchtlich.
Aber auch die Firmenbuchgerichte können von der elektronischen Einreichung profitieren (geringerer Zeitaufwand im Zusammenhang mit persönlichen Vorsprachen, Wegfall von „Papierbergen“, dadurch auch Verringerung des Archivierungsaufwandes, Erleichterung der Übermittlung der Jahresabschlüsse an die Sozialpartner, Verringerung der Verbesserungsverfahren durch Schematisierung und Strukturierung der Daten).
Die Bemühungen der eingesetzten Arbeitsgruppe sind nunmehr so weit vorangeschritten, dass im Mai 2001 mit einem Probebetrieb begonnen werden kann. Dieser Probebetrieb könnte insofern einem Echtbetrieb angenähert sein, als bei Gelingen der elektronischen Übermittlung eine zusätzliche Übermittlung der Daten in Papierform auch während der Zeit des Probebetriebs nicht erforderlich, die elektronische Einbringung also rechtswirksam wäre.
Der vorliegende Gesetzentwurf soll die rechtlichen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen schaffen. Er wird durch eine Änderung der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 1995) und die Neuerlassung der Formblatt-Verordnung des Bundesministers für Justiz (als 3. Formblatt-V) zu ergänzen sein. Diese Verordnungsänderungen sind bereits vorbereitet.
Der Entwurf über die Änderung der ERV 1995 sieht unter anderem vor, dass der Einbringer im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach §§ 277 bis 281 HGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen hat, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung der betreffenden Person anzuführen. Mit diesen Angaben haftet der Einbringer (nur) dafür, dass ihm zum Zeitpunkt der Datenübermittlung ein Jahresabschluss im Original vorgelegen hat, der von den angegebenen Personen unterfertigt war. Die Regelung (der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 ERV 1995) ist als Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB zu Gunsten derjenigen anzusehen, die auf die Informationen aus dem Jahresabschlusses angewiesen sind.
Eine Änderung der Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes über den Rechtsverkehr ist nicht erforderlich. Insbesondere kann auch § 89d GOG über den elektronischen Einbringungszeitpunkt auf die Übermittlung von Jahresabschlüssen Anwendung finden. Da für diese Übermittlungen die Einbindung einer Übermittlungsstelle (derzeit der Datakom Austria GmbH) vorgesehen ist, ist § 89d Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden, wonach die Eingabe in jenem Zeitpunkt als bei Gericht angebracht gilt, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hat, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die BRZGmbH übernommen hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Daten auf diesem Weg bei der BRZGmbH tatsächlich zur Gänze einlangen, wobei es auf das Einlangen in der Form ankommen muss, die der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 ERV 1995 entspricht. Die Prüfung auf Übereinstimmung mit dieser Schnittstellenbeschreibung kann erst durch die BRZGmbH (im so genannten asynchronen Dialog) und nicht bereits durch die Übermittlungsstelle erfolgen, sodass die Rückmeldung der Übermittlungsstelle an den Einschreiter einen entsprechenden Vorbehalt wird enthalten müssen. Stellt sich bei der Überprüfung der Daten durch die BRZGmbH heraus, dass die Schnittstellenbeschreibung nicht eingehalten wurde, so kommt es zur elektronischen Zurückstellung der Eingabe ohne Befassung des gerichtlichen Entscheidungsorgans, weil die Mängel der Eingabe in der technischen Struktur und nicht in ihrem Inhalt begründet sind. Entspricht die Eingabe hingegen der Schnittstellenbeschreibung, so gilt sie (endgültig) als im Zeitpunkt der Rückmeldung der Übermittlungsstelle als bei Gericht angebracht.
Ist ein Jahresabschluss für ein bestimmtes Geschäftsjahr einmal in elektronischer Form oder in Papierform eingereicht, so kann er – abgesehen vom Fall der Berichtigung eines Irrtums oder von einem gerichtlichen Verbesserungsauftrag – nicht neuerlich eingebracht werden. Es ist also auch nicht zulässig, von der für ein bestimmtes Geschäftsjahr gewählten Form der Einreichung (elektronisch oder auf Papier) wieder abzugehen und die Unterlagen in der anderen Einreichungsform dem Gericht (noch einmal) zu übermitteln, etwa weil der Gesellschaft nachträglich Bedenken gegen die Aufnahme des elektronisch übermittelten Abschlusses in die Datenbank des Firmenbuchs (vgl. den vorgeschlagenen § 277 Abs. 7 zweiter Satz HGB) gekommen sind. Im darauf folgenden Geschäftsjahr steht es der Gesellschaft allerdings wieder frei, die andere Einreichungsform zu wählen.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Änderungen des HGB):
Zu § 223 Abs. 2 und § 277 Abs. 3:
Die Angabe der Vorjahresposten des Jahresabschlusses in vollen 1 000 Euro soll einerseits die Lesbarkeit verbessern, andererseits die Darstellung von Jahresabschlüssen (vor allem die Darstellung in elektronischer Form) durch eine Verringerung der Tabellenbreite erleichtern.
Zu § 277 Abs. 4 HGB:
Durch die Änderung des § 277 Abs. 4 soll die Einordnung von offenlegungspflichtigen Kapitalgesellschaften in die Größenklassen des § 221 sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für das Firmenbuchgericht deutlich vereinfacht werden. In diesem Sinne soll die Verpflichtung entfallen, zusammen mit der Einreichung des Jahresabschlusses und gegebenenfalls des Lageberichtes die für die Einordnung gemäß § 221 erforderlichen Merkmale (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Arbeitnehmeranzahl) gesondert bekannt zu geben. Das Ausfüllen des dazu mit Verordnung des Bundesministers für Justiz (siehe zuletzt die 2. Formblatt-V BGBl. II Nr. 207/1999) aufgelegten Formblattes kann damit entfallen. Das Formblatt wird daher für künftige Einreichungen obsolet werden und es erübrigt sich auch, es im Rahmen der Euro-Umstellung aufwändig umzuarbeiten, damit Darstellungen in Schilling und in Euro nebeneinander möglich sind.
Es empfiehlt sich, die 2. Formblatt-V durch eine 3. Formblatt-V zu ersetzen, die nur noch zwei Anhänge aufweist. Diese Verordnung sollte auch darauf Bedacht nehmen, dass es in der Praxis vorkommen wird, dass Bilanzauszüge und Anhänge kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter Verwendung der für die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen adaptieren Buchhaltungsprogramme erstellt, dann aber ausgedruckt und auf dem Postweg an das Gericht gesandt werden. Die bereits vorbereitete 3. Formblatt-V wird daher vorsehen, dass es (auch) ausreichend ist, wenn die Bilanz und der Anhang hinsichtlich ihrer Gliederung der Schnittstellenbeschreibung entsprechen, die der Bundesminister für Justiz nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr für Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB im elektronischen Rechtsverkehr genehmigt hat.
Die Einordnung muss sich auf das „betreffende Geschäftsjahr“ beziehen; dies ist naturgemäß dasjenige Geschäftsjahr, dessen Jahresabschluss eingereicht wird, wobei auf die „Einschleichregelung“ des § 221 Abs. 4 Bedacht zu nehmen ist.
Die Einreichung von Jahresabschlüssen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ist nicht nur für die betreffenden Unternehmen, sondern auch für das Firmenbuchgericht, mit Vorteilen verbunden. Vor allem kommt es durch die Strukturierung der für die Übertragung verwendeten XML-Nachricht zu einer weitgehenden Schematisierung der übermittelten Abschlüsse, wodurch deren Anfälligkeit für Fehler und Auslassungen geringer werden sollte. Es ist daher ein deutlicher Rückgang von Verbesserungsverfahren zu erwarten, sodass die durchschnittliche Zeitspanne von der Einreichung des Jahresabschlusses bis zur Veröffentlichung des Eintragungshinweises deutlich verringert werden sollte. Dieser Zeitvorteil aus der elektronischen Einbringung kann an die einreichenden Unternehmen weitergegeben werden. Der vorgeschlagene § 277 Abs. 7 HGB sieht daher vor, dass sich bei Einreichung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs die Einreichungsfrist des Abs. 1 (neun Monate nach dem Bilanzstichtag) auf zwölf Monate verlängert. Wie erwähnt ist dennoch anzunehmen, dass sich bei elektronischer Einbringung der Zeitraum vom Bilanzstichtag bis zur Abfragbarkeit der Unternehmensdaten in der Praxis eher verkürzen als verlängern wird, weil die Erleichterungen durch die elektronische Einbringung es den Firmenbuchgerichten ermöglichen werden, vorhandene Rückstände rascher abzuarbeiten und auch weniger Verbesserungsverfahren anfallen sollten.
Weiters ordnet der vorgeschlagene § 277 Abs. 7 HGB an, dass § 277 Abs. 2 und 5 auf elektronische Einreichungen nicht anzuwenden ist und dass elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse nicht in der Wiener Zeitung, sondern durch Aufnahme in die Datenbank des Firmenbuchs zu veröffentlichen ist. Der in elektronischer Form vorliegende Jahresabschluss wird vom Gericht also in die elektronische Urkundensammlung aufzunehmen sein, die gemäß § 29 Abs. 2 FBG nach Maßgabe der (heute schon gegebenen) technischen Möglichkeiten als Teil der Datenbank des Firmenbuchs zu speichern ist. Durch die elektronische Einreichung ist für die große Aktiengesellschaft eine besonders hohe Ersparnis möglich, weil die teure Veröffentlichung des gesamten Jahresabschlusses in der Wiener Zeitung (§ 277 Abs. 2 HGB) entfallen kann.
Durch die Nichtanwendung von § 277 Abs. 5 HGB für elektronische Einreichungen entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung weiterer Ausfertigungen (vgl. § 89c Abs. 1 GOG), die bei elektronischer Übermittlung sinnlos wäre. Weiters wird die Übermittlung der gedruckten Jahresabschlüsse an die Wirtschaftskammern und die Bundesarbeitskammer durch die elektronische Weiterleitung der Daten ersetzt, wobei anders als bisher die Datenübermittlung an die Wirtschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich zentral angesiedelt werden soll; diese wird die Jahresabschlüsse elektronisch an die zuständigen Landeskammern weiterleiten.
Aus Kostengründen soll es ausreichen, die eingelangten Abschlüsse einmal wöchentlich (im so genannten Batchverfahren) zu übersenden. Ergänzend dazu ist in Abs. 8 vorgesehen, dass die Oesterreichische Nationalbank einen Rechtsanspruch darauf hat, von der BundesrechenzentrumGmbH, bei der die Firmenbuchdaten gespeichert sind, gegen kostendeckendes (zwischen Nationalbank und BRZGmbH zu vereinbarendes) Entgelt die Jahresabschlussdaten im elektronischen Weg zu erhalten, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt, und dass sie die Daten auch an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterleiten darf. Es wird sohin zwischen BRZGmbH und Nationalbank eine Vereinbarung über die automatische Weiterleitung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse zu treffen sein. Durch diese Möglichkeiten können die betreffenden Unternehmen von beschwerlichen statistischen Verpflichtungen, etwa im Zusammenhang mit der Erstellung der „Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung“, der „Jahresabschlusskennzahlen österreichischer Unternehmen“ und der „Statistik der Aktiengesellschaften in Österreich“ entlastet werden. Auch für Nationalbank und Statistik ergibt sich – durch den Wegfall von Erfassungstätigkeiten – eine deutliche Effizienzsteigerung. Derzeit ist daran gedacht, dass die Oesterreichische Nationalbank die Jahresabschlüsse in einer Datenbank abspeichert, die dann auch der Statistik Österreich für ihre gesetzmäßigen oder gemeinschaftsrechtlichen Zwecke zur Verfügung steht.
Zu § 906 HGB:
Die vorgesehenen Änderungen des HGB sollen schon mit 1. Mai 2001 in Kraft treten, damit die rechtlichen Voraussetzungen der elektronischen Übermittlungsschiene für einen „Probebetrieb im Echtbetrieb“ (bei Gelingen der elektronischen Übermittlung soll also eine zusätzliche Übermittlung der Daten in Papierform auch während der Zeit des Probebetriebs nicht erforderlich sein) rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Zu Art. II (Änderungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes):
Die Aufhebung des Art. X § 2 Abs. 3 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes (rückwirkend mit 1. Jänner 1999) soll für die Unternehmen eine Vereinfachung bringen und die elektronische Darstellung von Jahresabschlüssen, insbesondere durch eine Reduktion der Tabellenbreite, erleichtern. Der mit der geltenden Regelung verbundene Gewinn an bilanzieller Aussagekraft kann den damit verbundenen Mehraufwand bei der Darstellung der Unternehmenskennzahlen nicht rechtfertigen.
Zu Art. III (Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes):
Um den betroffenen Unternehmen einen Anreiz zu bieten, sich der neuen Übertragungsmöglichkeit für Jahresabschlüsse zu bedienen, soll bei elektronischer Einbringung von Unterlagen gemäß §§ 277 bis 281 HGB die Eintragungsgebühr von 100 S (siehe TP 10 I lit. b Z 5 GGG) entfallen. Die Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S (Anmerkung 6 zur TP 10 GGG) wird durch Artikel 5 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, mit 1. Jänner 2002 aufgehoben, weil ab diesem Zeitpunkt die Kosten der firmenbuchrechtlichen Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ direkt zwischen dem betroffenen Rechtsträger und der Wiener Zeitung GmbH verrechnet werden sollen. Für elektronische Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB soll hingegen – als weiterer Anreiz, sich der neuen Möglichkeiten zu bedienen – die Veröffentlichungsgebühr schon im Jahr 2001 entfallen. Bei elektronischer Einreichung im Jahr 2001 wird daher nur die Eingabengebühr nach TP 10 I lit. a GGG anfallen, deren Höhe von der Art des betroffenen Rechtsträgers abhängt. Diese bereits mit der Eingabe anfallende Gebühr ist nach § 4 Abs. 4 GGG durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten.
Für Aktiengesellschaften ergibt sich das Problem, dass nach § 111 Abs. 5 AktG das Protokoll der Hauptversammlung unverzüglich zum Firmenbuch einzureichen ist. In der Praxis ist es üblich, das Protokoll gleichzeitig mit dem Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres einzureichen. Dies wird aber bei elektronischer Übermittlung des Jahresabschlusses (vorerst) deshalb nicht möglich sein, weil die Niederschrift über die Hauptversammlung gemäß § 111 Abs. 1 AktG der notariellen Beurkundung bedarf und dem Gericht sohin das Original der notariellen Urkunde übermittelt werden muss. Bis auf weiteres wird es also erforderlich sein, das Protokoll neben einem elektronischen Jahresabschluss in Papierform an das Gericht zu übersenden. Eine gesonderte Eingabengebühr wird hiefür aber nicht anfallen, weil es sich dabei – gerade im Licht der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – um einen als Gesamtheit zu beurteilenden Vorgang handelt.
Das Übergangsrecht zu dieser gebührenrechtlichen Flankierung der Neuerung findet sich in einer in Art. VI GGG neu geschaffenen Z 15l. Dazu sei zunächst betont, dass diese neue Bestimmung nichts an der – oben erwähnten – mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 eingefügten Z 15k ändert, nach welcher der die Pflicht zur Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr enthaltende erste Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 mit Ablauf des 31. Dezember 2001 entfällt.
Nach dem ersten Satz der Z 15l treten die gerichtsgebührenrechtlichen Begünstigungen der elektronischen Einreichung mit 1. Mai 2001 in Kraft. Der zweite Satz statuiert für vor dem Jahreswechsel 2001/2002 bei Gericht einlangende Einreichungen (unabhängig von ihrer Form) eine Ausnahme von der mit dem Budgetbegleitgesetz 2001 geschaffenen Regelung, dass für nach dem 31. Dezember 2001 erfolgende Veröffentlichungen keine Veröffentlichungsgebühr mehr anfällt, weil die Einschaltungskosten von der Wiener Zeitung GmbH dem Rechtsträger direkt vorgeschrieben werden. Wenn also eine Einreichung vor diesem Jahreswechsel bei Gericht einlangt, die Veröffentlichung aber erst nach diesem Jahreswechsel erfolgt, ist grundsätzlich gleichwohl eine Veröffentlichungsgebühr zu entrichten. Dies gilt aber nicht für elektronische Einreichungen, weil für diese die Befreiungsbestimmung des zweiten Satzes der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 (die mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als – grundsätzlich – obsolet wieder außer Kraft tritt) nach dem letzten Halbsatz der Z 15l weiter anzuwenden ist.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
|
Handelsgesetzbuch |
|
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung |
Allgemeine Grundsätze für die Gliederung |
|
§ 223. (1) ... |
§ 223. (1) ... |
|
(2) Im Jahresabschluß ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs zumindest in vollen 100 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. |
(2) Im Jahresabschluss ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahrs zumindest in vollen 1 000 Euro anzugeben; dies gilt auch für die gesondert anzumerkenden Posten. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. |
|
(3) ... |
(3) ... |
|
(4) ... |
(4) ... |
|
(5) ... |
(5) ... |
|
(6) ... |
(6) ... |
|
(7) ... |
(7) ... |
|
(8) ... |
(8) ... |
|
Zweiter Titel |
Zweiter Titel |
|
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, |
Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, |
|
Prüfung durch das Firmenbuchgericht |
Prüfung durch das Firmenbuchgericht |
|
Offenlegung |
Offenlegung |
|
§ 277. (1) ... |
§ 277. (1) ... |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 100 Euro angegeben werden. |
(3) In der Veröffentlichung können alle Posten in vollen 1 000 Euro angegeben werden. |
|
(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben zusammen mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 die Merkmale bekanntzugeben, die für die Einordnung gemäß § 221 erforderlich sind. Der Bundesminister für Justiz kann hiefür durch Verordnung ein Formblatt festlegen. |
(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist. |
|
(5) ... |
(5) ... |
|
(6) ... |
(6) ... |
|
|
(7) Bei Einreichungen, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, verlängert sich die Frist des Abs. 1 auf zwölf Monate und sind Abs. 2 und 5 nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1). Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen. |
|
|
(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elektronische Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesenen Aufgaben benötigt. |
|
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
|
§ 906. (1) ... |
§ 906. (1) ... |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
|
(3) § 223 Abs. 2 sowie § 277 Abs. 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. |
|
1. Euro-Justiz-Begleitgesetz |
|
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung |
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung |
|
Inkrafttreten |
Inkrafttreten |
|
§ 1. (1) ... |
§ 1. (1) ... |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
|
(3) Die Aufhebung des Artikels X § 2 Abs. 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft. |
|
Rechnungslegung |
Rechnungslegung |
|
§ 2. (1) ... |
§ 2. (1) ... |
|
(2) ... |
(2) ... |
|
(3) Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse vor Umstellung ihres Nennkapitals auf Euro in Euro auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Euro und in der Vorspalte in Schilling auszuweisen. Stellen Unternehmen Jahres- und Konzernabschlüsse nach Umstellung ihres Nennkapitals auf Euro in Schilling auf, so ist das Nennkapital in der Hauptspalte in Schilling und in der Vorspalte in Euro auszuweisen. |
(3) aufgehoben. (4) ... |
|
Gerichtsgebührengesetz |
|
Anmerkungen |
Anmerkungen |
|
1. ... |
1. ... |
|
2. ... |
2. ... |
|
3. ... |
3. ... |
|
4. ... |
4. ... |
|
5. ... |
5. ... |
|
6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen. |
6. Fallen Einschaltungskosten für Veröffentlichungen im Inland an, so ist hiefür eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 3 000 S zu entrichten; ist Gegenstand der Veröffentlichung nur die Änderung der Geschäftsanschrift oder nur die Einreichung des Jahresabschlusses, so ermäßigt sich diese Gebühr auf die Hälfte. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Veröffentlichungsgebühr befreit. Kosten, die durch Veröffentlichungen von Anzeigungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften entstehen, sind vom Rechtsträger zu ersetzen. |
|
7. ... |
7. ... |
|
8. ... |
8. ... |
|
9. ... |
9. ... |
|
10. ... |
10. ... |
|
11. ... |
11. ... |
|
12. ... |
12. ... |
|
13. ... |
13. ... |
|
14. ... |
14. ... |
|
15. ... |
15. ... |
|
|
15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit. |
|
16. ... |
16. ... |
|
17. ... |
17. ... |
|
17a. ... |
17a. ... |
|
18. ... |
18. ... |
|
19. ... |
19. ... |
|
20. ... |
20. ... |
|
ARTIKEL VI |
ARTIKEL VI |
|
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, |
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen, |
|
Vollziehung |
Vollziehung |
|
1. ... |
1. ... |
|
2. ... |
2. ... |
|
3. ... |
3. ... |
|
4. ... |
4. ... |
|
5. ... |
5. ... |
|
6. ... |
6. ... |
|
7. ... |
7. ... |
|
8. ... |
8. ... |
|
9. ... |
9. ... |
|
10. ... |
10. ... |
|
11. ... |
11. ... |
|
12. ... |
12. ... |
|
13. ... |
13. ... |
|
14. ... |
14. ... |
|
15. ... |
15. ... |
|
15a. ... |
15a. ... |
|
15b. ... |
15b. ... |
|
15c. ... |
15c. ... |
|
15d. ... |
15d. ... |
|
15e. ... |
15e. ... |
|
15f. ... |
15f. ... |
|
15g. ... |
15g. ... |
|
15h. ... |
15h. ... |
|
|
15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen – abweichend von Z 15k zweiter Satz – auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen. |
|
16. ... |
16. ... |