45 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Budgetausschusses


über die Regierungsvorlage (40 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)

Die Bundesregierung hat im Hinblick auf die am 3. Oktober 1999 stattgefundenen Nationalratswahlen zum verfassungsgesetzlichen Termin des Art. 51 Abs. 2 B-VG dem Nationalrat keinen Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorgelegt. Da im Sinne von Art. 51 Abs. 4 B-VG auch nicht ein Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 im Nationalrat durch Antrag seiner Mitglieder eingebracht oder von der Bundesregierung ein solcher später vorgelegt wurde, und es nicht mehr vor Ablauf dieses Finanzjahres zu einer Beschlussfassung des Nationalrates über ein Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2000 gekommen ist, ist der Bundeshaushalt auf Grund der Bestimmungen des Art. 51 Abs. 5
B-VG durch ein Budgetprovisorium zu führen, wofür im Wesentlichen das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999 die Grundlage bildet.

Für das (automatische) Budgetprovisorium sieht Art. 51 Abs. 5 B-VG unter anderem vor, dass Finanz­schulden bis zur Hälfte der im letzten Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden dürfen. Ein parlamentarischer Beschluss über den Entwurf eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 kann angesichts des bekannten Fristenlaufes für die Erstellung und Beschlussfassung eines Bundesfinanzgesetzes vor dem Erreichen des vorerwähnten Limits für die Aufnahme von Finanzschulden jedoch nicht mehr zeitgerecht gefasst werden. Daher ist eine auf Art. 51 Abs. 5 B-VG gestützte besondere gesetzliche Regelung erforderlich.

Der Gesetzentwurf betrifft insgesamt eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

Der Budgetausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 24. Februar 2000 in Verhandlung genommen und diesen nach Wortmeldungen des Berichterstatters sowie des Ausschussobmannes unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler und Mag. Gilbert Trattner mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

Der Ausschuss nahm weiters eine redaktionelle Berichtigung in den Erläuterungen Allgemeiner Teil zur Kenntnis:

Im zweiten Absatz letzter Satz ist die Wortfolge “des vorliegenden Initiativantrages” durch die Wortfolge “der vorliegenden Regierungsvorlage” zu ersetzen.

Dem erwähnten Abänderungsantrag war folgende Begründung beigegeben:

Durch die Einfügung des § 6 werden die notwendigen Voraussetzungen für die geänderte Verrechnung geschaffen, die aus den Kompetenzänderungen auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. xxx/2000, resultiert. Weiters war der geänderten Zuständigkeit im Zusammenhang mit dem Stellenplan Rechnung zu tragen. Bei den übrigen Ziffern des Abänderungsantrages handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2000 02 24

                                      Ernst Fink                                                     Dipl.-Kfm. Mag. Josef Mühlbachler

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann

Anlage

Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2000 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2000)


Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2000 bildet, soweit dieses Bundes­gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 1999, BGBl. I Nr. 105/
1998, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. I Nr. 107/1998, BGBl. I Nr. 123/1998, BGBl. I Nr. 189/
1998, BGBl. I Nr. 5/1999, BGBl. I Nr. 10/1999, BGBl. I Nr. 102/1999, BGBl. I Nr. 127/1999 und BGBl. I Nr. 161/1999.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausgabenbindung hinsichtlich der im Bundes­voranschlag 1999 bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3, 6 und 8 vorge­sehenen Ausgaben im Ausmaß von 15 vH zu verfügen. Hievon ausgenommen sind die Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen, im Zusammenhang mit EU-Mitteln, mit Gegenverrechnung im Bundeshaushalt, der Kapitel 51, 56 und 58, die Ausgaben, die für die Erbringung gemeinwirtschaftlicher Leistungen (Voranschlagsansätze 1/65158 und 1/65178) zu zahlen sind sowie Sachausgaben (UT 8) für Bundesbedienstete, die bei ausgegliederten Unternehmungen tätig sind und von diesen ersetzt werden.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Umlegungen der gemäß Abs. 1 verfügten Ausgabenbindungen auf andere Voranschlagsansätze zu genehmigen.

§ 3. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:

           1. beim Voranschlagsansatz 1/10218 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Schilling und beim Voranschlagsansatz 1/10228 bis zu einem Betrag von 774 Millionen Schilling für erforderliche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Österreichischen Statistischen Zentral­amtes, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen – hievon 673 Millionen Schilling beim Titel 102 – und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

           2. beim Voranschlagsansatz 1/12058 bis zu einem Betrag von 395 Millionen Schilling für erforder­liche Zahlungen im Zusammenhang mit der Ausgliederung weiterer Bundesmuseen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;

           3. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 255 Millionen Schilling für die Durchführung der OSZE-Präsidentschaft 2000, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparun­gen und/oder durch Mehreinnahmen (insbesondere durch Auflösung der für die EU-Rats­präsidentschaft im Kapitel 20 gebildeten Rücklagen) sichergestellt werden kann;

           4. nach Maßgabe der durch Zahlungen der EU anfallenden Mehreinnahmen bei den Voranschlags­ansätzen 2/51405, 2/51406, 2/51415 und 2/51425, aus denen gemäß den Vorschriften der Euro­päischen Gemeinschaft dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben zu tätigen sind. Sind Ausgaben nach Maßgabe der Bereitstellung entsprechender Mittel durch die EU nicht unter einem eigenen Voranschlagsansatz veranschlagt, so kann die Überschreitung auch dann geneh­migt werden, wenn nur der auf EU-Mittel bezogene Ausgabenanteil des Voranschlagsansatzes überschritten wird.

§ 4. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Ausglie­derung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes gemäß Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, sowie mit der Anwendung der Flexibilisierungsklausel durch die Justizanstalt St. Pölten und die Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg gemäß §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes sowie für sonstige Erfordernisse werden folgende Titel, Paragrafe und Voranschlagsansätze geändert bzw. eröffnet:

           1. 1/102                Bundesstatistik:

               1/1021              Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes:

               1/10210/43       Personalausgaben

               1/10217/22       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

               1/10218/43       Aufwendungen

           2. 2/102                Bundesstatistik:

               2/1021              Amt des Österreichischen Statistischen Zentralamtes:

               2/10214/43       Erfolgswirksame Einnahmen

           3. 1/1022              Bundesanstalt “Statistik Österreich”:

               1/10227/43       Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

               1/10228/43       Aufwendungen

               2/1022              Bundesanstalt “Statistik Österreich”:

               2/10224/43       Erfolgswirksame Einnahmen

           4. 2/19301/22       Mehrkindzuschlag (Ersatz von Selbstträgern)

           5. 1/3030              Justizanstalten:

           6. 1/3031              Justizanstalt St. Pölten *):

               1/30310/42       Personalausgaben

               1/30313/42       Anlagen

               1/30317            Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                   22

                   42

               1/30318/42       Aufwendungen

               1/3032              Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg *):

               1/30320/42       Personalausgaben

               1/30323/42       Anlagen

               1/30327            Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

                   22

                   42

               1/30328/42       Aufwendungen

           7. 2/3030              Justizanstalten:

           8. 2/3031              Justizanstalt St. Pölten *):

               2/30314/42       Erfolgswirksame Einnahmen

               2/30317/42       Bestandswirksame Einnahmen

               2/3032              Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg *):

               2/30324/42       Erfolgswirksame Einnahmen

               2/30327/42       Bestandswirksame Einnahmen

           9. 2/514                Zahlungen aus den EU-Strukturfonds

                                        (Periode 2000 bis 2006):

               2/51405/43       Europ. Sozialfonds (EU/Arbeitsmarktpolitik)

               2/51406/43       Europ. Sozialfonds (EU/Übrige)

               2/51415/43       Europ. Regionalfonds (EU)

               2/51425/43       EAGFL/Ausrichtung und FlAF (EU)

               2/51426/43       EAGFL/Garantie (EU)

         10. 587                   Gebarung mit Gegenposition:

               1/58708/43       Stückzinsen mit Gegenposition

               7/58709/43       Tilgung von Bundestiteln mit Gegenposition

               2/58704/43       Stückzinsen mit Gegenposition

               8/58709/43       Entnahme von Bundestiteln mit Gegenposition

         11. 1/58918/43       Aufwendungen mit Gegenposition

               2/58914/43       Erfolgswirksame Einnahmen mit Gegenposition

§ 5. Im Gesetzlichen Budgetprovisorium 2000 lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlags­ansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:

Millionen Schilling

1/30300/42       Justizanstalten; Personalausgaben.............................................................................. 1 687,714

1/30303/42       Justizanstalten; Anlagen.................................................................................................... 44,210

1/30306/22       Justizanstalten; Förderungen.............................................................................................. 2,288

1/30307            Justizanstalten; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)........................................ 41,751

    22                 ................................................................................................................................................. 0,001

    42                 .............................................................................................................................................. 41,750

1/30308/42       Justizanstalten; Aufwendungen.................................................................................. 1 119,931

 

                                                                                                                               Summe 3030 …            2 895,894

 

1/30310/42       Justizanstalt St. Pölten; Personalausgaben..................................................................... 40,122

1/30313/42       Justizanstalt St. Pölten; Anlagen........................................................................................ 0,690

1/30317            Justizanstalt St. Pölten; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)............................. 0,911

    22                 ................................................................................................................................................. 0,001

    42                 ................................................................................................................................................. 0,910

1/30318/42       Justizanstalt St. Pölten; Aufwendungen.......................................................................... 22,382

 

                                                                                                                               Summe 3031 …                 64,105

 

1/30320/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Personalausgaben................................. 21,236

1/30323/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Anlagen.................................................... 0,100

1/30327            Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)         0,078

    22                 ................................................................................................................................................. 0,001

    42                 ................................................................................................................................................. 0,077

1/30328/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Aufwendungen....................................... 6,821

 

                                                                                                                               Summe 3032 …                 28,235

 

2/30304/42       Justizanstalten; Erfolgswirksame Einnahmen................................................................ 421,217

2/30307/42       Justizanstalten; Bestandswirksame Einnahmen................................................................ 0,909

 

                                                                                                                               Summe 3030 …               422,126

 

2/30314/42       Justizanstalt St. Pölten; Erfolgswirksame Einnahmen.................................................... 11,062

2/30317/42       Justizanstalt St. Pölten; Bestandswirksame Einnahmen.................................................. 0,001

 

                                                                                                                               Summe 3031 …                 11,063

 

2/30324/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Erfolgswirksame
Einnahmen.............................................................................................................................. 0,977

2/30327/42       Justizanstalt für Jugendliche Wien-Erdberg; Bestandswirksame Einnahmen                              0,001

 

                                                                                                                               Summe 3032 …                   0,978

 

§ 6. Auf Grund der durch das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 anzuwendende Bundesfinanzgesetz 1999 wie folgt zu vollziehen:

           1. Für das neu errichtete Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport wird das neue Kapitel 70 “Öffentliche Leistung und Sport” mit folgender Gliederung geschaffen:

                a) Gliederung:

 

VA-
Ansatz

AB

Bezeichnung

AUSGABEN

 

1/70

 

Öffentliche Leistung und Sport:

 

1/700

 

BM für öffentliche Leistung und Sport:

 

1/70000

43

Personalausgaben

 

1/70003

43

Anlagen

 

1/70005

 

Bezugsvorschüsse

 

 

23

 

 

 

43

 

 

1/70007

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

 

 

22

 

 

 

43

 

 

1/70008

43

Aufwendungen

 

1/702

 

Dienststellen:

 

1/7020

 

Verwaltungsakademie:

 

1/70200

11

Personalausgaben

 

1/70203

11

Anlagen

 

1/70206

11

Förderungen

 

1/70207

 

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

 

 

11

 

 

 

22

 

 

1/70208

11

Aufwendungen

 

1/703

 

Sportangelegenheiten:

 

1/7030

 

Sportförderung:

 

1/70304

11

Förderungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

 

1/70305

11

Förderungen (D)

 

1/70306

11

Förderungen

 

1/70308

11

Aufwendungen

 

1/7031

 

Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports):

 

1/70310

11

Personalausgaben

 

1/70313

11

Anlagen

 

1/70317

11

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

 

1/70318

11

Aufwendungen

 

1/7032

11

Amt der Bundessporteinrichtungen:

 

1/70320

11

Personalausgaben

 

1/70328

11

Aufwendungen

 

1/7033

 

Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m. b. H.:

 

1/70336

11

Förderungen

 

1/70337

11

Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)

 

1/70338

11

Aufwendungen

 

 

 

 

EINNAHMEN

 

2/70

 

Öffentliche Leistung und Sport:

 

2/700

 

BM für öffentliche Leistung und Sport:

 

2/70000

43

Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen

 

2/70004

43

Erfolgswirksame Einnahmen

 

2/70008

43

Sonstige bestandswirksame Einnahmen

 

2/70009

 

Bezugsvorschussersätze

 

 

23

 

 

 

43

 

 

VA-
Ansatz

AB

Bezeichnung

EINNAHMEN

 

2/702

 

Dienststellen:

 

2/7020

 

Verwaltungsakademie:

 

2/70204

 

Erfolgswirksame Einnahmen

 

 

11

 

 

 

43

 

 

2/70205

11

EU-Förderprogramm

 

2/70208

11

Sonstige bestandswirksame Einnahmen

 

2/703

 

Sportangelegenheiten:

 

2/7030

 

Sportförderung:

 

2/70304

11

Erfolgswirksame Einnahmen

 

2/70309

11

Darlehensrückzahlungen

 

2/7031

 

Bundessportheime und Sporteinrichtungen (Haus des Sports):

 

2/70314

11

Erfolgswirksame Einnahmen

 

2/70317

11

Bestandswirksame Einnahmen

 

2/7032

 

Amt der Bundessporteinrichtungen:

 

2/70324

11

Erfolgswirksame Einnahmen

 

2/7033

 

Bundessporteinrichtungen Gesellschaft m. b. H.:

 

2/70334

11

Erfolgswirksame Einnahmen

               b) Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/70000 mit 37 Millionen Schilling, bei 1/70003 mit 0,100 Millionen Schilling, bei 1/70005 mit 0,200 Millionen Schilling, bei 1/70007 mit 27,700 Millionen Schilling und bei 1/70008 mit 27,600 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Titel 500 und 502 festgelegt.

           2. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1001 “Verwaltungsakademie” hat beim Paragrafen 7020, die des Paragrafen 1002 “Konsumentenschutz” unter dem Titel 300, die des Paragrafen 1005 “Mittel d. Innovations- u. Technologiefonds (ITF) (zweckgeb. Geb.)” beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1006 “Zusammenarbeit mit ZOR und NUS” beim Para­grafen 2007, die des Titels 107 “Sportangelegenheiten” unter dem Titel 703 “Sportangelegen­heiten”, die des Paragrafen 1/1081 “Strahlenschutz” beim Paragrafen 1/6170, die des Para­grafen 1082 “Veterinärwesen” beim Paragrafen 1731, die des Paragrafen 1/1083 “Lebensmittel, Chemikalien” beim Paragrafen 1/1732, die des Paragrafen 1084 “Gentechnologie” beim Para­grafen 1733, die des Paragrafen 1090 “Lebensmitteluntersuchungsanstalten” beim Para­grafen 1790, die des Paragrafen 1091 “Veterinärmedizinische Anstalten” beim Paragrafen 1795 sowie die des Paragrafen 1092 “Veterinärmedizinischer Grenzbeschaudienst” beim Para­grafen 1796 zu erfolgen.

           3. Kapitel 12 “Unterricht und kulturelle Angelegenheiten” erhält die Bezeichnung “Bildung und Kultur”. Der Titel 120 “Bundesministerium f. Unterricht u. kulturelle Angelegenh.” erhält die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”.

           4. Der Titel 140 “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr” erhält die Bezeichnung “Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur”. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1402 “Amt des BFPZ Arsenal” hat beim Paragrafen 6536, die des Paragrafen 1414 “Wissenschaftliche Forschung” beim Paragrafen 6532, die des Paragrafen 1415 “Anwendungsorientierte Forschung” beim Paragrafen 6530, die des Paragrafen 1419 “For­schungsunternehmungen” beim Paragrafen 6535 und die des Voranschlagsansatzes 1/14168/12 “Forschungseinrichtungen; Aufwendungen” beim Voranschlagsansatz 1/65338/12 zu erfolgen.

           5. Kapitel 15 “Soziales” erhält die Bezeichnung “Soziale Sicherheit und Generationen”. Der Titel 150 “Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales” erhält die Bezeichnung “BM für soziale Sicherh. und Generationen”. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/15000 um 20,183 Millionen Schilling, bei 1/15003 um 0,966 Millionen Schilling, bei 1/15007 um 0,342 Millionen Schilling, bei 1/15008 um 7,687 Millionen Schilling und bei 1/15045 um 0,119 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze des Paragrafen 1/1800 erhöht. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 1502 “Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds (zweckgeb. Geb.)” hat beim Paragrafen 6342, die des Vor­anschlagsansatzes 1/15057/22 “Bundesbeitrag zur Arbeitsmarktpolitik” beim Voranschlagsansatz 1/63457/22, die des Titels 155 “Arbeitsmarktpolitik (I)” unter dem Titel 635, die des Titels 156 “Arbeitsmarktpolitik (II)” unter dem Titel 636 und jene des Titels 159 “Verschiedene  Dienst­stellen” unter dem Titel 639 zu erfolgen.

           6. Die Verrechnung der Ausgaben des Voranschlagsansatzes 1/17218 “Klinischer Mehraufwand (Universitätskliniken)” erfolgt bis zu einem Betrag in Höhe von 3 270 Millionen Schilling beim Voranschlagsansatz 1/14208.

           7. Die Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben des Kapitels 18 “Umwelt” erfolgt mit Ausnahme des Paragrafen 1800 im neu errichteten Kapitel 61 “Umwelt”. Zur Verrechnung der Ausgaben für den Artenschutz wird der Paragraf 6180 “Artenschutz” geschaffen, dem der Voranschlagsansatz 1/61806/43 “Förderungen” zugeordnet wird. Der Voranschlagsbetrag bei 1/61806 wird mit 0,073 Millionen Schilling zu Lasten der Voranschlagsansätze 1/63195 und 1/63196 festgelegt.

           8. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, Instand­haltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundes­ministerium für Landesverteidigung, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums dienen, erfolgt unter dem Titel 401 zu Lasten der jeweils entsprechenden Voranschlagsansätze der Paragrafe 6450, 6453, 6460 und 6473.

           9. Kapitel 60 “Land- und Forstwirtschaft” erhält die Bezeichnung “Land- und Forstwirschaft, Wasserwirtschaft”. Der Titel 600 “Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft” erhält die Bezeichnung “BM f. Land- und Forstwirtsch., Umwelt u. Wasserwirtschaft”. Die Voranschlags­beträge werden bei 1/60000 um 60,550 Millionen Schilling, bei 1/60003 um 2,900 Millionen Schilling, bei 1/60005 um 0,357 Millionen Schilling, bei 1/60007 um 0,976 Millionen Schilling und bei 1/60008 um 23,062 Millionen Schilling zu Lasten der jeweils entsprechenden Vor­anschlagsansätze des Paragrafen 1800 erhöht.

         10. Das Kapitel 63 “Handel, Gewerbe, Industrie, Fremdenverkehr” erhält die Bezeichnung “Wirt­schaft und Arbeit”. Der Titel 630 “Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten” erhält die Bezeichnung “Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit”. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Titels 632 “Einrichtungen des Patentwesens” hat unter dem Titel 658 zu erfolgen. Für die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für “Regional- und strukturpolitische Maßnahmen” wird der Paragraf 6314 geschaffen, dem als Voranschlagsansätze 1/63145/36 “Förderungen (D)”, 1/63146/36 “Förderungen” und 2/63144/36 “Erfolgswirksame Einnahmen” zugeordnet werden. Der Voranschlagsbetrag bei 1/63146 wird mit 48,071 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/65256 festgelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben “Zahlungen im Zusammenhang mit der EU” wird der Paragraf 6341 geschaffen, dem die Vor­anschlagsansätze 1/63416/22 und 1/63418/22 zugeordnet werden.

         11. Die Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen des Paragrafen 6415 “Wasserbau (Wasser­bautenförderungsgesetz)” hat beim Paragrafen 6545, die der Voranschlagsansätze 1/64166/33, 34 “Wasserbau – Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Geb.)” und 2/64160/33 “Wasserbau – Mittel des Katastrophenfonds (zweckgeb. Einn.)” bei den Voranschlagsansätzen 1/65466 und 2/65460, die des Voranschlagsansatzes 1/64196/34 “Förderungen” beim Voranschlagsansatz 1/65476/34, die des Titels 642 “Bundesstraßenverwaltung” unter dem Titel 656 und die des Titels 644 “Wasserbauverwaltung” unter dem Titel 654 zu erfolgen.

         12. Kapitel 65 “Verkehr und Telekom” erhält die Bezeichnung “Verkehr, Innovation und Technologie”. Der Titel 650 “Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr” erhält die Bezeichnung “BM f. Verkehr, Innovation und Technologie”. Der Voranschlagsbetrag beim neuen Voranschlagsansatz 1/65486/38 “Zuschüsse an Unternehmungen mit Bundesbeteiligung” wird mit 5 Millionen Schilling zu Lasten des entsprechenden Voranschlagsansatzes 1/63016/38 fest­gelegt. Zur Verrechnung der Ausgaben und Einnahmen für “Technologie- und Forschungsförde­rung (gewerblich)” wird der Paragraf 6531 und für “Forschungsvorhaben” wird der Para­graf 6533 geschaffen; dem Paragrafen 6531 werden die Voranschlagsansätze 1/65316/36 “Förde­rungen”, 1/65318/36 “Aufwendungen” und 2/65310/36 “Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen”, dem Paragrafen 6533 wird der Voranschlagsansatz 1/65338/12 “Aufwendungen” zugeordnet. Die Voranschlagsbeträge werden bei 1/65316 mit 60,301 Millionen Schilling und bei 1/65318 mit 12,502 Millionen Schilling jeweils zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/63176, bei 1/65338 mit 33,938 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 1/14138 und bei 2/65310 mit 72,802 Millionen Schilling zu Lasten des Voranschlagsansatzes 2/63170 festgelegt.

§ 7. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51 Abs. 5 B-VG ist bei den Ausgaben und Einnahmen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2000 bei den Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2000 zu berücksichtigen.

§ 8. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. April 2000, die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, der dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2000 vorangeht.


§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

           1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden, ab 1. April 2000 der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.



*) Anwendung der Flexibilisierungsklausel