469 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 30. 1. 2001
Bericht und Antrag
des Verfassungsausschusses
betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundeskommunikationssenat (UBKS-G)
Im Zuge der Beratungen über die Regierungsvorlage (400 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesverfassungsgesetz über die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde in den Bereichen audiovisuelle Medien und Telekommunikation erlassen wird, ein Bundesgesetz über die Einrichtung der „Kommunikations-Kommission Austria“ („KommAustria“) erlassen wird sowie das Bundes-Verfassungsgesetz, das Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz, das Rundfunkgesetz, das Fernsehsignalgesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Zugangskontrollgesetz, das Kartellgesetz und das Signaturgesetz geändert werden, hat der Verfassungsausschuss über Antrag der Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Dr. Michael Krüger mehrstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 des Geschäftsordnungsgesetzes einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz über den unabhängigen Bundeskommunikationssenat (UBKS-G) zum Inhalt hat.
Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:
„Allgemeiner Teil
Anlass und Grundzüge der beabsichtigten Regelung:
Der mit Regierungsvorlage (400 BlgNR XXI. GP) in den Nationalrat eingebrachte Entwurf eines Bundesverfassungsgesetzes über die Einrichtung einer unabhängigen Regulierungsbehörde in den Bereichen audiovisuelle Medien und Telekommunikation sieht die Schaffung eines unabhängigen Bundeskommunikationssenates vor.
Das in dieser Regierungsvorlage weiters enthaltene KommAustria-Gesetz normiert den unabhängigen Bundeskommunikationssenat als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen der KommAustria.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die organisatorischen, verfahrensrechtlichen sowie dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen für den unabhängigen Bundeskommunikationssenat geschaffen werden.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter, Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten“ (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG).
EU-Konformität:
Ist gegeben.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine ins Gewicht fallende.
Finanzielle Auswirkungen:
Der vorgesehene Gesetzentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Bundesbudget und auf das Budget der anderen Gebietskörperschaften.
Zwar setzt sich der unabhängige Bundeskommunikationssenat aus drei Mitgliedern zusammen, die in einem Dienstverhältnis zum Bund stehen. Gemäß § 11 des vorliegenden Entwurfes sind aber die betreffenden Personalkosten von der KommAustria-GmbH dem Bund, zusätzlich mit einem Beitrag für den zukünftigen Pensionsaufwand bei beamteten Mitgliedern, zu ersetzen. Diese Kostenneutralität für den Bund durch Refundierung seitens der GmbH gilt auch für das Personal und den Sachaufwand des Geschäftsapparates des unabhängigen Bundeskommunikationssenates, für welchen vorläufig drei Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A 1 Funktionsgruppe 3 sowie zwei Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A 3 Funktionsgruppe 2 (oder den entsprechenden Entlohnungsgruppen im Vertragsbedienstetenschema) erforderlich sind.
Die betroffenen Mitglieder des unabhängigen Bundeskommunikationssenates sind nach § 7 des Entwurfes in der Verwendungsgruppe A 1 Funktionsgruppe 9 oder in Entlohnungsgruppe v/1 Bewertungsgruppe 7 eingestuft. Im Rahmen der Verhandlungen zu diesem Gesetzentwurf wird auch durch eine entsprechende Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2001 der Stellenplan des Bundeskanzleramtes um diese Planstellen aufgestockt werden müssen.
Die übrigen Kosten des unabhängigen Bundeskommunikationssenates werden ebenfalls von der KommAustria-GmbH getragen, da die Infrastruktur von dieser Gesellschaft gemäß § 10 des Entwurfes bereitzustellen ist.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der unabhängige Bundeskommunikationssenat beim Bundeskanzleramt einzurichten ist.
Zu § 2:
Insgesamt besteht somit der unabhängige Bundeskommunikationssenat aus drei Mitgliedern.
Zu § 3:
Hinsichtlich der Mitglieder sind Dreiervorschläge der genannten Institutionen einzuholen. Der Bundeskanzler hat jede frei werdende Funktion im unabhängigen Bundeskommunikationssenat in der Wiener Zeitung öffentlich auszuschreiben. Es wird eine angemessene Bewerbungsfrist zu bestimmen sein. In Anlehnung an das Ausschreibungsgesetz wird man diese mit einem Monat festzulegen haben.
Zu den §§ 5 und 6:
Diese Regelungen sollen die Unabhängigkeit des Bundeskommunikationssenates sicherstellen.
Zu § 7:
Die vorgesehene besoldungsmäßige Einstufung der betreffenden Mitglieder ist im Hinblick auf das Maß der Verantwortung sachlich gerechtfertigt.
Zu § 10:
In Anlehnung an § 38 Abs. 9 Asylgesetz 1997 obliegt die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den Geschäftsapparat dem Bundeskanzler.
Zu § 11:
Diese Bestimmung dient der Verwirklichung der Kostenneutralität für den Bund. In § 23 des KommAustria-Gesetzes wird vorgesehen, dass zu den Aufwendungen der GmbH auch jene des Geschäftsapparates des unabhängigen Bundeskommunikationssenates zählen. Unter der Annahme, dass das Personal des Geschäftsapparates drei weitere Mitarbeiter mit einem abgeschlossenen, für die Tätigkeit geeigneten Studium sowie zwei Sekretariatskräfte umfasst, ist daher von folgenden ungefähren jährlichen Personalkosten auszugehen. Für die Mitglieder des Senates ist auf Grund der Bedeutung ihrer Funktion und dem erhöhten Maß an Verantwortung eine Einstufung mit A 1/9 (Stufe 1) vorgesehen, woraus sich jährliche Kosten von 4 221 840 S ergeben (100 520 S monatlich × 14 × 3). Die juristischen Mitarbeiter werden (mittleres Dienstalter angenommen) mit A 1 Funktionsgruppe 3 GhSt 9 (Funktionsstufe 2) zu bewerten sein, woraus sich Kosten von 37 782 S monatlich × 14 × 3, also insgesamt 1 586 844 S ergeben. Die Kosten für die beiden Sekretariatskräfte (mittleres Dienstalter) können bei einer Bewertung von A 3 (GhSt 9 Funktionsgruppe 2 Funktionsstufe 2) mit 20 785 S × 14 × 2, also insgesamt 581 980 S angesetzt werden.
Zu § 13:
Das in Abs. 3 in Abweichung vom AVG vorgesehene Neuerungsverbot ist damit begründet, dass die Frist zur Entscheidung über die Berufung nach Abs. 4 mit drei Monaten beschränkt ist. In dieser kurzen Entscheidungsfrist ist es im Hinblick auf die komplexen Sachverhalte nicht möglich, über neu hervorgebrachte Tatsachen die entsprechenden Beweismittel, die in der Regel Sachverständigengutachten sind, beizubringen. Sollte der Sachverhalt durch die erste Instanz nicht umfassend geklärt sein, wird der unabhängige Bundeskommunikationssenat zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen an die erste Instanz zurückverweisen müssen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Entscheidungen der KommAustria ist im Hinblick auf den Vorschlag für eine EG-Richtlinie über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste [KOM (2000) 393]. Es ist damit zu rechnen, dass diese Richtlinie in nächster Zeit beschlossen wird.“
An der diesbezüglichen Debatte beteiligten sich die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Michael Krüger, Dr. Josef Cap, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 01 26
Mag. Cordula Frieser Dr. Peter Kostelka
Berichterstatterin Obmann
Anlage
Bundesgesetz über den unabhängigen Bundeskommunikationssenat (UBKS-G)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Einrichtung
§ 1. Der unabhängige Bundeskommunikationssenat wird beim Bundeskanzleramt mit Sitz in Wien errichtet.
Zusammensetzung
§ 2. Der unabhängige Bundeskommunikationssenat besteht aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einem weiteren Mitglied.
Bestellung der Mitglieder
§ 3. (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das weitere Mitglied des unabhängigen Bundeskommunikationssenates werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Hinsichtlich des Vorsitzenden erstattet die Bundesregierung ihren Vorschlag auf Grund eines Dreiervorschlags des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, hinsichtlich des Stellvertreters auf Grund eines Dreiervorschlags der Vereinigung der österreichischen Richter und hinsichtlich des weiteren Mitglieds auf Grund eines Dreiervorschlags des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages. Im Vorschlag der Bundesregierung ist festzulegen, welches Mitglied zum Vorsitzenden und welches zu seinem Stellvertreter bestellt werden soll.
(2) Die Funktion als Mitglied des unabhängigen Bundeskommunikationssenates ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur allgemeinen Bewerbung vom Bundeskanzler auszuschreiben. Die eingelangten Bewerbungen sind den in Abs. 1 genannten vorschlagsberechtigten Stellen zur Erstattung ihrer Vorschläge zu übermitteln.
Bestellungsvoraussetzungen der Mitglieder
§ 4. Zum Mitglied des unabhängigen Bundeskommunikationssenates kann bestellt werden, wer
1. persönlich und fachlich geeignet ist,
2. das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat,
3. durch mindestens fünf Jahre eine Berufsstellung bekleidet hat, für die die Vollendung des Studiums gemäß Z 2 erforderlich ist,
4. mehrjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung, Wissenschaft oder in Angelegenheiten, die in den Vollziehungsbereich des unabhängigen Bundeskommunikationssenates fallen, aufweist.
Unvereinbarkeit
§ 5. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürgermeister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen dem unabhängigen Bundeskommunikationssenat nicht angehören.
(2) Zum Mitglied des unabhängigen Bundeskommunikationssenates darf nicht bestellt werden, wer
1. in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist oder
2. zum Nationalrat nicht wählbar ist.
(3) Für die Mitglieder des unabhängigen Bundeskommunikationssenates gilt jedenfalls eine Tätigkeit
1. in einem Arbeits- oder Gesellschafterverhältnis zu einem Rundfunkveranstalter oder zu einem Anbieter von Kommunikationsinfrastruktur oder -diensten,
2. in einem Arbeits- oder Gesellschafterverhältnis, die in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zu Unternehmungen gemäß Z 1 stehen,
3. in einem Organ in Unternehmungen gemäß Z 1 und 2
als eine unzulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86.
Unabhängigkeit, Ende der Funktion
§ 6. (1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundeskommunikationssenates sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.
(2) Die Mitgliedschaft zum unabhängigen Bundeskommunikationssenat endet
1. durch Tod,
2. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der Vollversammlung,
3. durch Enthebung von der Funktion,
4. durch Amtsverlust gemäß § 27 Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974,
5. durch Eintritt der Unvereinbarkeit gemäß § 5 Abs. 1,
6. bei Mitgliedern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder durch Ende des Dienstverhältnisses,
7. bei Mitgliedern, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Enthebung gemäß Abs. 2 Z 3 darf nur auf Beschluss der Vollversammlung erfolgen, wenn das Mitglied
1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Mitgliedschaft den Interessen des unabhängigen Bundeskommunikationssenates abträglich wäre,
2. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
3. durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein halbes Jahr an der Amtsausübung dauernd verhindert ist,
4. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seiner Funktion hervorrufen könnte.
Dienst- und Besoldungsrecht der Mitglieder
§ 7. (1) Werden in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen zum Mitglied des unabhängigen Bundeskommunikationssenates bestellt, so gelten diese mit dem Tag der Bestellung in die Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 Funktionsgruppe 9 auf die Dauer der Mitgliedschaft ernannt. Die §§ 38, 39 bis 41, 41a bis 41f, §§ 47a bis 50d und § 75b BDG 1979 sind auf die Dauer der Mitgliedschaft nicht anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des unabhängigen Bundeskommunikationssenates üben ihre Funktion hauptberuflich aus.
(3) Die amtswegige Versetzung der Beamten gemäß Abs. 1 in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines Amtes enthoben worden ist. Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des unabhängigen Bundeskommunikationssenates zu erklären.
(4) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 sind auf Beamte gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. der Disziplinaranwalt vom Bundeskanzler bestellt wird,
2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des unabhängigen Bundeskommunikationssenates ist und
3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Werden nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Personen zum Mitglied des unabhängigen Bundeskommunikationssenates bestellt, ist für die Dauer der Mitgliedschaft ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund zu begründen. Auf dieses Dienstverhältnis finden § 4 Abs. 1, § 7, § 8a Abs. 2, §§ 17 bis 18a, §§ 24 und 24a, § 27, § 27a Abs. 2, §§ 27e und 27h des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG 1948), BGBl. Nr. 86, Anwendung. Das Urlaubsausmaß beträgt 36 Werktage im Kalenderjahr. Das Dienstverhältnis endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft gemäß § 6 Abs. 2. Es gebührt das Monatsentgelt gemäß § 74 Abs. 2 Z 3 VBG 1948.
(6) Hinsichtlich des Vorsitzenden schließt der Bundeskanzler und hinsichtlich der übrigen Mitglieder der Vorsitzende des unabhängigen Bundeskommunikationssenates den Dienstvertrag gemäß Abs. 5 ab. Die Dienstgeberfunktion des Bundes gegenüber den übrigen Mitgliedern wird vom Vorsitzenden ausgeübt.
(7) Der Vorsitzende setzt die Zeit des Verbrauchs seines Erholungsurlaubes selbst fest. Er gibt den Zeitpunkt des Antrittes oder der Fortsetzung seines Erholungsurlaubes der Vollversammlung bekannt.
Leitung
§ 8. Die Leitung des unabhängigen Bundeskommunikationssenates obliegt dem Vorsitzenden. Er vertritt den unabhängigen Bundeskommunikationssenat nach außen. Im Verhinderungsfall nimmt sein Stellvertreter diese Funktionen wahr.
Vollversammlung
§ 9. (1) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das übrige Mitglied bilden die Vollversammlung.
(2) Der unabhängige Bundeskommunikationssenat entscheidet in der Vollversammlung, soweit durch Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist.
(3) Die Beschlüsse der Vollversammlung werden einstimmig gefasst. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern beschlussfähig. Stimmenthaltung ist unzulässig.
Geschäftsapparat
§ 10. Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse des unabhängigen Bundeskommunikationssenates obliegt dem Bundeskanzler.
Kostenersatz
§ 11. (1) Die KommAustria-GmbH hat dem Bund die Personalkosten der Mitglieder des unabhängigen Bundeskommunikationssenates sowie der Kosten des Geschäftsapparates samt Nebenkosten zu refundieren.
(2) Bei den beamteten Mitgliedern des unabhängigen Bundeskommunikationssenates und des Geschäftsapparates gelten als Personalkosten der gesamte Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten. Für diese Beamte ist dem Bund außerdem ein Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes in Höhe von 33,1 vH des Aufwandes an Aktivbezügen zu leisten. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß.
Zuständigkeit
§ 12. Der unabhängige Bundeskommunikationssenat entscheidet
1. in oberster Instanz in Angelegenheiten der audiovisuellen Medien und der Telekommunikation einschließlich Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen und
2. über Anträge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Rechtssachen gemäß Z 1.
Verfahrensvorschriften
§ 13. (1) Der unabhängige Bundeskommunikationssenat hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53, anzuwenden. § 66 Abs. 2 AVG gilt mit der Abweichung, dass die Angelegenheit an die erste Instanz auch dann zurückzuverweisen ist, wenn diese den Sachverhalt so mangelhaft ermittelt hat, dass die Aufnahme von neuen Beweisen erforderlich ist. § 67d AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindng mit der Berufung geklärt erscheint.
(2) Berufungen gegen Bescheide der KommAustria haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Tatsachen und Beweise, die nach dem Inhalt des Bescheides und der sonstigen Aktenunterlagen in erster Instanz nicht vorgekommen sind, dürfen von den Parteien im Berufungsverfahren nur zur Darlegung oder Widerlegung der geltend gemachten Berufungsgründe vorgebracht werden.
(4) Der unabhängige Bundeskommunikationssenat hat binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu entscheiden.
Vorbereitende Maßnahmen
§ 14. Die für die Aufnahme der Tätigkeit des unabhängigen Bundeskommunikationssenates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Die Bestellung der Mitglieder des unabhängigen Bundeskommunikationssenates ist so vorzunehmen, dass diese zum 1. April 2001 ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Verweisungen
§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 16. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 17. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.
Vollziehung
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des § 3 Abs. 1 die Bundesregierung,
2. im Übrigen der Bundeskanzler.