472 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 30. 1. 2001

Bericht

des Verfassungsausschusses


über den Antrag (347/A) der Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Regionalradiogesetz (RRG), BGBl. Nr. 506/1993, idF BGBl. I Nr. 51/2000 geändert wird


Die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic und Genossen haben am 6. Dezember 2000 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000 (G 175-266/1999) in dem von Amts wegen ein­geleiteten Gesetzesprüfungsverfahren festgestellt, dass § 13 Regionalradiogesetz, mit dem die Privat­rundfunkbehörde als weisungsfreie Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG eingerichtet wird, verfassungswidrig war. Der VfGH stellt in diesem Erkenntnis fest, dass es keine besondere Rechtfertigung gebe, die die Einrichtung Privatradiobehörde als – weisungsfreie – Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z 4 B-VG notwendig mache. In der Folge wurden in diesem Herbst 26 der angefochtenen Lizenzbescheide aufgehoben.

Gemäß den Bestimmungen des RRG (§ 17) können nun diese Lizenzinhaber nach Zustellung dieses Bescheides (24. 11. 2000) innerhalb von zehn Tagen einen Antrag auf vorläufige Bewilligung stellen, wobei die BeschwerdeführerInnen dazu Stellung nehmen können. Die Behörde hat dann binnen 21 Tagen über diese Anträge zu entscheiden. Diese vorläufige Bewilligung gilt dann längstens sechs Monate. Innerhalb dieser Zeit ist hinsichtlich dieser Lizenzen ein neues Verfahren durchzuführen, wobei sich wieder jeder darum bewerben kann. Da als Antragsfrist mindestens zwei Monate vorzusehen sind, wird die Behörde wohl rasch nach Erteilung der vorläufigen Bewilligung diese Lizenzen ausschreiben müssen, da ja die Zulassungen binnen sechs Monaten vergeben sein müssen.

Auf Grund dieses Erkenntnisses ist damit zu rechnen, dass in Hinkunft alle Entscheidungen der Behörde (Verfassungswidrigkeit des § 13 RRG) von den nicht berücksichtigten MitbewerberInnen angefochten werden – dies gilt natürlich auch für die vorläufigen Bewilligungen. Da noch weitere Beschwerden anhängig sind, ist damit zu rechnen, dass der VfGH demnächst einen weiteren Prüfungsbeschluss fasst und dann wie in oben zitiertem Erkenntnis § 13 des RRG auch in der jetzt gültigen Fassung als verfassungswidrig aufhebt. Das heißt alle Entscheidungen der Privatrundfunkbehörde werden im Falle einer Anfechtung wieder aufgehoben werden.

Der Gesetzentwurf für die neue Regulierungsbehörde (KommAustria) soll am 5. Dezember im Ministerrat beschlossen werden. Er wird dann dem Ausschuss zugewiesen und dort voraussichtlich im Jänner behandelt werden. Das Gesetz wird also frühestens im Februar eher erst im März in Kraft treten können. Da die Einrichtung der neuen Regulierungsbehörde umfangreiche Vorarbeiten erforderlich machen (Ausschreibung und Bestellung der MitgliederInnen und MitarbeiterInnen, Anmietung der Räumlich­keiten, Sicherstellung der Finanzierung …), wird diese Behörde frühestens im Juli eher aber erst im September ihre Arbeit aufnehmen können. Die aufgehobenen Privatradiolizenzen sollten jedoch bis spätestens 19. Juni 2001 neu vergeben sein, wenn wir diese Radios nicht wieder abdrehen wollen. Außerdem hat die Behörde neben den vorläufigen Bewilligungen derzeit auch die Lizenzen für je ein weiteres Privatradio in Innsbruck und Salzburg zu vergeben, die im Sommer ausgeschrieben wurden. Im Übrigen kann es wohl kaum im Sinne des Gesetzgebers und des Verfassungsgerichtes sein, dass die ,alte Behörde‘ das Verfahren durchführt, damit die ,neue Behörde‘ nach Aufnahme ihrer Tätigkeit die vorbereitete Entscheidung zur neuerlichen Vergabe der Lizenzen treffen kann.

Wir stehen also vor einer Situation, die nicht nur die Privatrundfunkbehörde in ein Dilemma stürzt, sondern auch für viele PrivatradiobetreiberInnen enorme Probleme vor allem aber vermehrte Rechts­unsicherheit mit sich bringt. Vielleicht hätte der VfGH bei seiner Entscheidung auch an diese Auswirkungen denken sollen. Unter diesen Umständen muss leider zur häufig angewandten Praxis der verfassungsrechtlichen Absicherung der Behörde gegriffen werden. Im Sinne der Rechtssicherheit ist dies aber leider notwendig. Es ist weiters zu bedenken, dass derart weit reichende Gesetze, wie die geplante Regulierungsbehörde ausführlich diskutiert werden sollen und sinnvollerweise zumindest ein halbes Jahr Vorbereitungszeit einzuplanen ist, bis diese Behörde ihre Arbeit aufnehmen kann.“


Der Verfassungsausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 26. Jänner 2001 in Verhandlung genommen.

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten MMag. Dr. Madeleine Petrovic, Dr. Michael Krüger, Dr. Josef Cap, Mag. Reinhard Firlinger, Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Johannes Jarolim, Mag. Terezija Stoisits sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak das Wort.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2001 01 26

                    MMag. Dr. Madeleine Petrovic                                                  Dr. Peter Kostelka

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann