484 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 29. 3. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Patentanwaltsgesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz), BGBl. Nr. 214/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.

(2) Die in der Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälte bilden die Patentanwaltskammer (Abschnitt IV).

(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.“

2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt:

§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften.

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:

           1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990; § 1b);

           2. Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;

           3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;

           4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;

           5. die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.

(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

(6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.

§ 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patent­anwaltsberufs den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.

(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.

§ 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999, erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.“

3. § 2 lautet:

§ 2. (1) Die Eintragung in die Liste der Patentanwälte ist an den Nachweis der Erfüllung nach­stehender Erfordernisse gebunden:

           a) österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;

          b) Eigenberechtigung;

           c) ständiger Kanzleisitz in Österreich;

          d) Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Natur­wissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997;

           e) Zurücklegung einer Praxis (§ 3);

           f) erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;

          g) Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.

(2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.“

4. § 3 lautet:

§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

           a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften ein­getragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;

          b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften ein­getragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwalts­anwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;

           c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;

          d) durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).

(4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinar­erkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.“

5. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen ist, zu veranlassen.“

6. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt

           a) durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsange­hörigkeit;

          b) durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;

           c) durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;

          d) durch den Eintritt in ein öffentliches Dienstverhältnis des Dienststandes, sofern es sich nicht um ein Lehramt handelt;

           e) durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;

           f) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

          g) auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

          h) durch Verzicht des Patentanwalts.“

7. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kund­machung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffent­lichung eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.“

8. § 8 lautet:

§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

(2) Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patents zu zahlende Anmelde- und Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen.“

9. § 9 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fach­technische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patent­anwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.“

10. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung eine Funktionsgebühr in der Höhe der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr je Prüfungskandidat.“

11. § 11 lautet:

§ 11. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über ein­gehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchs­muster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigen­wesens und der Gutachtenerstellung verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wett­bewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozessrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung voraus­zugehen.

(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Art. 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.“

12. § 15a lautet:

§ 15a. Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c und § 2 Abs. 1 lit. a und b vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.“

13. § 15b lautet:

§ 15b. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchs­muster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigen­wesens und der Gutachtenerstellung verfügt, und ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozess­rechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolg­reich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.“

14. § 16 lautet:

§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

(2) In Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand Angelegenheiten des Abs. 1 sind, ist auf Antrag einer Partei ihrem Patentanwalt das Wort zu gestatten.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamts teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sach­verständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.“

15. § 16a lautet:

§ 16a. Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß § 1c in Ausübung des freien Dienstleistungs­verkehrs Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist. Bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.“

16. Nach § 16a werden folgende §§ 16b bis 16d eingefügt:

§ 16b. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß § 1c sind zur vorübergehenden berufs­mäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungs­voraussetzungen (Abs. 2 und 3 sowie § 1c) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patent­anwaltskammer umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31) kann die Patent­anwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.

(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.

(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.

(4) Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.

(5) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzlei­einrichtung nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.

§ 16c. (1) Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinar­behandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts.

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.

(3) Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinar­verfahren gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.

§ 16d. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.

(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.“

17. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a. (1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäfts­betrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwalts­berufs zu untersagen.

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 f für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.

(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 f für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.“

18. § 22 lautet:

§ 22. (1) Dem Patentanwalt steht, soweit im § 23 nicht Ausnahmen vorgesehen sind, für seine Leistungen gegenüber der Partei ein Anspruch auf ein angemessenes Honorar zu.

(2) Wenn einer Partei in einem Verfahren, in dem sie durch einen Patentanwalt vertreten war, Kosten zugesprochen werden, hat der Patentanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines Anspruches und der Ansprüche seiner Vorgänger auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei. § 19a der Rechtsanwalts­ordnung ist sinngemäß anzuwenden.“

19. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. § 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.“

20. § 24 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr in dem Ausmaß, das zu Beginn des Vergütungszeitraums in Geltung stand. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.“

21. § 25 lautet:

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patent­anwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundes­länder, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.“

22. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

§ 25a. (1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. § 25 gilt sinngemäß.

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.“

23. § 27 Abs. 7 lautet:

„(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

           1. sie die Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b weiterhin erfüllen und ihren ständigen Wohnsitz in einem EWR-Staat haben;

           2. ihnen die Ausübung des Patentanwaltsberufs nicht durch ein Disziplinarerkenntnis untersagt worden ist;

           3. der Verzicht nicht während eines anhängigen Disziplinarverfahrens erfolgt ist.

Beantragen sie neuerlich die Eintragung in die Liste der Patentanwälte, so sind die §§ 4 bis 6 anzuwenden. Eine neuerliche Prüfung ist jedoch nicht erforderlich.“

24. Nach § 29 werden folgende §§ 29a bis 29d eingefügt:

§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:

           1. Gesellschafter dürfen nur sein:

                a) Patentanwälte,

               b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,

                c) ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,

               d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesell­schaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,

                e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.

           2. Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesell­schaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungs­befugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesell­schafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.

           3. Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.

           4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.

           5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.

           6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.

           7. Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.

           8. Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.

           9. Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.

         10. In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.

         11. Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversamm­lung) gebunden werden.

§ 29b. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Patentanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen wider­sprechende tatsächliche Übung einhalten.

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

§ 29c. Patentanwalts-Partnerschaften oder Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 16.

§ 29d. Zum Liquidator einer aufgelösten Patentanwalts-Gesellschaft darf nur ein Patentanwalt bestellt werden.“

25. § 30 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.“

26. § 34 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.“

27. § 35 Abs. 2 lit. a bis d lautet:

         „a) die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Verzeichnisses gemäß § 16b Abs. 1 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;

          b) die Führung der Liste der Patentanwaltsanwärter (§ 27 Abs. 2) und die Entscheidung über die Eintragung in diese (§ 27 Abs. 2 und 4);

           c) die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);

          d) die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;“

28. § 35 Abs. 4 lautet:

„(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.“

29. § 37 Abs. 4 lautet:

„(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.“

30. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.“

31. § 44 Abs. 2 lautet:

„(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu.“

32. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.“

33. § 49 lautet:

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwalts­kammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.“

34. § 51 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.“

35. § 60 lautet:

§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patent­anwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

           a) gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

          b) die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patent­anwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.“

36. § 62 Abs. 3 lautet:

„(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.“

37. § 74 lautet:

§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwalts­kammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.“

38. Der VI. Abschnitt lautet:

„ABSCHNITT VI

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“

§ 76. (1) Wer sich der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patent­anwälte eingetragen zu sein, begeht – vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 – eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 f zu bestrafen.

(2) Personen gemäß § 1c, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungs­strafgesetzes 1991 findet hiebei Anwendung.“

 

39. § 77 lautet:

§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführen­den Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

40. Der VIII. Abschnitt lautet:

„ABSCHNITT VIII

Schlussbestimmungen

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 79. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

           1. hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

           2. hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

           3. hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;

           4. hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

           5. hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

           6. hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;

           7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.“

Vorblatt

Problem:

Der Zugang zum Patentanwaltsberuf ist derzeit vor allem im Hinblick auf Ausbildungserfordernisse und die Erlangung der erforderlichen Praxis streng limitiert. Die EU-Konformität der geltenden Bestim­mungen ist im Hinblick auf Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht eindeutig sichergestellt. In einigen Bereichen hat sich durch Novellierung verschiedener Gesetze die Rechtslage geändert.

Problemlösung:

Liberalisierung des Zugangs zum Patentanwaltsberuf; Sicherstellung der EU-Konformität; Anpassung an die aktuelle Gesetzeslage.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Entwurf ist kostenneutral. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Die Kompetenz des Bundes zur Erlassung dieses Gesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG.

Um die EU-Konformität des Patentanwaltsgesetzes bezüglich Niederlassungsfreiheit sicherzustellen, entfällt das Erfordernis eines inländischen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 1 lit. c PAnwG) und in den §§ 16a bis 16d werden – im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr – die vorübergehende Ausübung des Patentanwaltsberufs in Anlehnung an Bestimmungen des Bundesgesetzes über den freien Dienst­leistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG), BGBl. I Nr. 27/2000, neu geregelt, wobei hier insbesondere das derzeitige Erfordernis einer Eignungs­prüfung (§ 16a Abs. 1 PAnwG) entfällt.

Der Zugang zum patentanwaltlichen Beruf ist derzeit insofern streng limitiert, als hiefür zusätzlich zu einer speziellen universitären Grundausbildung auch die Erlangung entsprechender Fähigkeiten im Rahmen einer fünfjährigen praktischen Tätigkeit als Patentanwaltsanwärter erforderlich ist, wobei gewisse Betätigungen in einem Unternehmen im Höchstausmaß von zwei Jahren sowie die Verwendung als fachtechnisches Mitglied des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer angerechnet werden können. Die Möglichkeiten der Berufsausübung sind nach geltendem Recht für Patentanwälte dadurch beschränkt, dass sie ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfasst, nicht eingehen dürfen. Einem Wunsch der österreichischen Wirtschaft entsprechend werden diese Bestimmungen nunmehr dadurch liberalisiert, als in Hinkunft eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren einer fünfjährigen Praxis als Patentanwaltsanwärter gleichgestellt wird. Künftig wird es einem Patentanwalt auch erlaubt sein, ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfasst, einzugehen.

Darüber hinaus werden einzelne Bestimmungen des Patentanwaltsgesetzes den Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, angepasst bzw. neu eingeführt. Diese betreffen den Bereich des Dienstleistungsverkehrs (Neuformulierung der §§ 1c und 16a bis d), die Patentanwalts-Gesellschaften (§§ 1a, 1b und 29a bis 29d) sowie die künftig ausdrücklich vorgeschriebene Haftpflicht­versicherung (§ 21a).

Bei den übrigen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um Anpassungen an die aktuelle Gesetzeslage [zB: Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, und des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975]. Zusätzlich erfolgt auf Grund neuer Schutzrechte eine Erweiterung des Prüfungsstoffs für Patentanwalts- und Eignungsprüfung (§§ 11 und 15b). Im VIII. Abschnitt werden sämtliche nicht mehr anwendbaren Übergangsbestimmungen aus dem Jahre 1967 aufgehoben und eine Neuordnung der Schlussbestimmungen durchgeführt.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt dem Konsultationsmechanismus gemäß Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung BGBl. I Nr. 35/1999. Die Befassung der in dieser Vereinbarung benannten Stellen ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 der Vereinbarung nach Verhandlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

Der gegenständliche Entwurf ist kostenneutral und hat keine finanziellen Auswirkungen. Die Haushalte der Länder und Gemeinden werden daher durch die im Entwurf vorgesehenen Regelungen nicht belastet.

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1):

Die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soll nunmehr auch in Form von Gesellschaften möglich sein (vgl. Erläuterungen zu Z 2 – §§ 1a und 1b). Die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften wird von der Patentanwaltskammer geführt.

Die Bestimmungen über das Verzeichnis jener Personen, die berechtigt sind, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten zu erbringen (vgl. Erläuterungen zu Z 2 – § 1c), finden sich nunmehr im § 16b Abs. 1, weshalb eine Änderung der Zitierung erforderlich ist.

Zu Z 2 (§§ 1a bis 1c):

§ 1a Abs. 1 stellt klar, dass die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs nunmehr auch in Form einer Gesellschaft möglich ist (vgl. Erläuterungen zu Z 24), nämlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB), als Erwerbsgesellschaft in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft (vgl. Erwerbs­gesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990) oder als Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (vgl. Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906). Nicht in Betracht kommt die Berufsausübung in Form einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft, weil diese Gesellschaften nur zum Betrieb eines Vollhandelsgewerbes (§§ 1, 2 HGB) gegründet werden können.

Die Patentanwalts-Gesellschaft bedarf der Eintragung in die von der Patentanwaltskammer zu führende Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Abs. 2 normiert den Inhalt der für diese Eintragung erforderlichen Anmeldung.

Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Mitteilung der im Abs. 2 enthaltenen Angaben beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Jede Änderung der in der Anmeldung anzuführen­den Umstände ist der Patentanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen (Abs. 3).

Die Formulierung „beabsichtigte Errichtung“ nimmt auf den Umstand Rücksicht, dass die Anmeldung einer in das Firmenbuch einzutragenden Gesellschaft bei der Patentanwaltskammer vor der Eintragung in das Firmenbuch vorzunehmen ist. Dem zuständigen Registergericht ist bei der dortigen Anmeldung eine von der Patentanwaltskammer ausgestellte Erklärung vorzulegen, wonach die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird (Abs. 4). Erst nach erfolgter Eintragung in das Firmenbuch kann auch die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften durchgeführt werden (Abs. 5).

Abs. 6 stellt klar, dass sämtliche für den Einzelanwalt geltenden Vorschriften auch für die Patentanwalts-Gesellschaften anzuwenden sind, mit Ausnahme jener Vorschriften, die ausdrücklich oder ihrem Sinn nach auf den Einzelanwalt abstellen, wie zB bei der unentgeltlichen Vertretung von Parteien (vgl. § 23).

§ 1b Abs. 1 enthält eine Sonderregelung für die Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wobei dem Prinzip der persönlichen Berufsausübung durch die Patentanwälte durch das Erfordernis einer Personenfirma Rechnung getragen wird. Die Firma muss den Namen wenigstens eines Patentanwalts-Gesellschafters und einen Hinweis auf die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs enthalten. Andere Namen als die von Patentanwalts-Gesellschaftern dürfen nicht enthalten sein. Im Übrigen gelten die allgemein für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung geltenden Firmenvorschriften, soweit sie anwendbar sind, insbesonders jedoch die Pflicht zur Führung der Zusatzbezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ bzw. deren zulässige Abkürzung (vgl. § 5 Abs. 2 GmbHG).

Für Patentanwalts-Partnerschaften finden die Bestimmungen der §§ 2 und 6 Erwerbsgesellschaftengesetz Anwendung, wonach die Firma die Bezeichnung „offene Erwerbsgesellschaft“ bzw. „Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ oder deren zulässige Abkürzungen sowie einen Hinweis auf den ausgeübten freien Beruf zu enthalten hat. Anstelle der Bezeichnung der Erwerbsgesellschaft kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ bzw. „Kommandit-Partnerschaft“ und, sofern die Firma nicht die Namen aller Gesell­schafter enthält, der Zusatz „und (&) Partner“ verwendet werden.

Abs. 2 trifft Sonderregelungen für die Fortführung bereits bestehender zulässiger Firmen.

Im § 1c werden die Grundlagen des freien Dienstleistungsverkehrs neu geregelt. Demnach dürfen Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl. EG Nr. L 19 (1989), S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EGV erbringen, in Österreich vorübergehend patent­anwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Die Einschränkung auf vorübergehende Tätigkeiten ergibt sich systematisch aus der Abgrenzung zur Niederlassungsfreiheit. Der vorübergehende Charakter der Dienstleistung wird unter Berücksichtigung ihrer Dauer, ihrer Häufigkeit und ihrer regelmäßigen Wiederkehr zu beurteilen sein. Im Fall eines Patentanmeldeverfahrens, das sich üblicherweise über einen längeren Zeitraum erstreckt, wird allerdings nicht das Kriterium Dauer im Vordergrund stehen, sondern vielmehr die Häufigkeit der Vertretungs­handlungen zu berücksichtigen sein. Ob der Dienstleister tatsächlich nicht auf Dauer sondern nur vorübergehend patentanwaltliche Dienstleistungen erbringt, ist von der Patentanwaltskammer im Rahmen ihrer Disziplinaraufsicht zu überprüfen.

Die sich bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ergebenden Rechte und Pflichten sind in den §§ 16a bis 16d geregelt (vgl. Erläuterungen zu Z 15 und 16).

Zu Z 3 (§ 2):

Im § 2 Abs. 1 wird dem Recht der freien Niederlassung (vgl. Art. 43 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999, S 632 ff) insofern Rechnung getragen, als nunmehr für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte das Erfordernis eines Wohnsitzes in Österreich entfällt. Das bisher geltende Ausbildungserfordernis „Voll­endung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissenschaftlicher Fächer an einer inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966“ wird, da es im Hinblick auf die Neuorganisation der Universitätsstudien nicht mehr zeitgemäß ist, dahin gehend abgeändert, dass Patentanwälte ein Universitätsstudium vollendet haben müssen, das ein „Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften“ zum Gegenstand hat. Damit wird der Kreis der Studien, deren Absolvierung Vor­aussetzung für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs ist, generell umschrieben. Dies ermöglicht auch eine flexiblere Anwendung der Bestimmung bei künftigen Änderungen oder Neueinrichtungen von Studienrichtungen im universitären Bereich. Um dem Patentanwalt unmittelbar nach Zurücklegung der erforderlichen Praxis die Eintragung in der Liste der Patentanwälte zu ermöglichen, wird die Möglichkeit eröffnet, die Patentanwaltsprüfung bereits im letzten Jahr der Praxis abzulegen.

Mit dem Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung (vgl. die Erläute­rungen zu Z 17) wird in lit. g nunmehr eine zusätzliche Eintragungsvoraussetzung normiert.

Abs. 2 wird im Hinblick auf die bereits im § 1c erfolgte Zitierung der maßgeblichen Richtlinie lediglich sprachlich angepasst.

Zu Z 4 (§ 3):

Dem Gebot, den Zugang zum Patentanwaltsberuf zu liberalisieren, folgend, wird das zwingende Erfordernis einer Praxis als Patentanwaltsanwärter aufgegeben. Dem hohen Ausbildungsniveau in Rechtsanwaltskanzleien und Patentabteilungen von Wirtschaftsunternehmen wird insofern Rechnung getragen, als eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren einer fünfjährigen Praxis als Patentanwaltsanwärter gleichgestellt wird. Die längeren Praxiszeiten sind im Hinblick darauf, dass die Ausbildung in einer Patentanwaltskanzlei intensiver und regelmäßig in sämtlichen Bereichen des gewerb­lichen Rechtsschutzes stattfindet, gerechtfertigt (lit. c). Die bisherigen Regelungen von Praxiszeiten der Ziviltechniker (lit. b) und ständigen Mitglieder des Patentamts (lit. d) bleiben unverändert.

Abs. 2 stellt sicher, dass jede der Ausbildungszeiten gemäß Abs. 1 lit. a bis d bei der Berechnung der gesamten Praxiszeiten verhältnismäßig zu berücksichtigen ist. So würden zum Beispiel zweieinhalb Jahre Praxis gemäß Abs. 1 lit. a die Hälfte, gemäß Abs. 1 lit. c ein Drittel und gemäß Abs. 1 lit. d ein Viertel der Ausbildungszeit bedeuten. Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

Im Übrigen bleiben die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von durch die Änderung der vorhergehenden Bestimmungen erforderlichen Anpassungen und sprachlichen Verbesserungen unverändert.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 2), Z 7 (§ 7 Abs. 4), Z 9 (§ 9 Abs. 2), Z 21 (§ 25), Z 25 (§ 30 Abs. 3), Z 26 (§ 34 Abs. 4), Z 28 (§ 35 Abs. 4), Z 29 (§ 37 Abs. 4), Z 31 (§ 44 Abs. 2), Z 33 (§ 49), Z 34 (§ 51 Abs. 2):

Neben der Vornahme sprachlicher Verbesserungen wird der Hinweis auf das seinerzeit zuständige Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durch einen Hinweis auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständiges Organ ersetzt (vgl. auch das Bundesministerien­gesetz 1986).

Im § 6 Abs. 2, im § 7 Abs. 4 sowie im § 25 wird hinsichtlich der Veröffentlichung in Amtsblättern der Bundesländer das Erfordernis einer Kundmachung durch das einer Veröffentlichung eines Hinweises ersetzt.

Zudem wird im § 6 Abs. 2 und im § 7 Abs. 4 klargestellt, dass es sich bei „Sitz“ um den „Kanzleisitz“ und nicht um den Wohnsitz des Patentanwalts handelt.

Zu Z 6 (§ 7 Abs. 1):

Lit. b wird sprachlich an die entsprechende Bestimmung der Rechtsanwaltsordnung (§ 34 RAO) ange­passt. Lit. c musste an die Änderung von § 2 Abs. 1 lit. c angepasst werden.

Im Zuge der allgemeinen Liberalisierung des Patentanwaltsrechts wird auch das Verbot, ein Dienst­verhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwalts umfasst, einzugehen, (bisher in lit. e) aufgehoben.

Zu Z 8 (§ 8), Z 10 (§ 9 Abs. 4), Z 20 (§ 24 Abs. 2):

Im § 8 Abs. 1 wird eine Zitierung dem geänderten § 2 angepasst. Da der Prüfungswerber nicht mehr ausschließlich aus dem Kreis der Patentanwaltsanwärter stammen muss, wird „Patentanwaltsanwärter“ durch „Prüfungskandidat“ ersetzt.

§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 4 und § 24 Abs. 2 nehmen auf die Gebührenbestimmung des § 166 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, Bezug. Infolge einer geplanten Novellierung des Patentgesetzes 1970 wird diese Norm entfallen. Eine entsprechende Bestimmung wird jedoch in ein neues Patentamtsgebührengesetz aufgenommen werden, weshalb die Bestimmung nunmehr so formuliert wird, dass sie auch im Zusammenhang mit den zukünftigen Änderungen angewandt werden kann.

Zu Z 11 (§ 11) und 13 (§ 15b):

Das Wort „Patentanwaltsanwärter“ wird durch „Prüfungskandidat“ ersetzt (vgl. die Erläuterungen zu Z 8).

Die Prüfungsgebiete für die Patentanwaltsprüfung und für die Eignungsprüfung werden hinsichtlich der neuen Schutzrechte Gebrauchsmuster, Schutzzertifikat und Sortenschutz sowie hinsichtlich des Sach­verständigenwesens und der Gutachtenerstellung ergänzt. Das Erfordernis der Überprüfung der fachlichen Kenntnisse des Prüfungskandidaten wird – obwohl eine entsprechende Überprüfung notwendigerweise in der Praxis auch bisher stattfand – zur Klarstellung in den Gesetzestext aufgenommen.

Die erfolgreiche Ablegung der europäischen Eignungsprüfung ist bei beiden der oben angeführten Prüfungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird im § 15b entsprechend den Bestimmungen des EuRAG ausdrücklich normiert, dass bei der Prüfung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.

Zu Z 12 (§ 15a):

Die in dieser Bestimmung enthaltene Zitierung musste auf Grund der Aufnahme der Grundlagen des freien Dienstleistungsverkehrs in den § 1c angepasst werden.

Zu Z 14 (§ 16):

Die Berechtigung zur berufsmäßigen Vertretung vor anderen Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten des Musterschutzes im Abs. 1 ist im Hinblick auf die geänderten Kompetenzen des Musterschutzgesetzes 1990, BGBl. Nr. 497, als überholt anzusehen und wird daher gestrichen.

Im Abs. 3 wird die Zitierung des Bundesministeriums geändert (vgl. Erläuterungen zu Z 5).

Durch Abs. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass seit Einführung des § 4a SDG durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 168/1998, das Vorliegen der Voraussetzung der Sachkunde für die Tätigkeit als Sachverständiger unter anderem nur dann nicht zu prüfen ist, wenn der Sachverständige befugterweise einen Beruf ausübt, zu dem nach der gesetzlichen Berufsordnung auch die Erstattung von Gutachten gehört.

Zu Z 15 (§ 16a) und 16 (§§ 16b bis 16d):

Den §§ 16a bis 16d liegen die im EuRAG umgesetzten Bestimmungen über die Rechte und Pflichten bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. Art. 49 und 50 EG-Vertrag) zugrunde.

§ 16a ist in seinen Grundzügen § 3 EuRAG nachgebildet und regelt Melde- und Kennzeichnungspflichten von EWR-Staatsangehörigen, die in einem EWR-Staat ansässig sind und vorübergehende, patent­anwaltliche Tätigkeiten im Sinne des § 1c (vgl. die Erläuterungen zu Z 2) ausüben. Gegenüber dem EuRAG besteht insofern eine Erleichterung, als dem Gericht oder der Behörde nicht sämtliche Berechtigungsnachweise zu erbringen sind, sondern lediglich ein Nachweis über die erfolgte Eintragung im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1.

§ 16b (vgl. §§ 4 und 8 EuRAG) normiert, dass die oben genannten Personen ihre vorübergehenden Dienstleistungen in Österreich nur dann ausüben können, wenn sie in ein von der Patentanwaltskammer zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Die Eintragungsvoraussetzungen ergeben sich aus § 1c (Diplom bzw. Berechtigung der Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs in einem anderen EWR-Staat) sowie der Abs. 2 und 3 (Haftpflichtversicherung). Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht kann die Patent­anwaltskammer das Vorliegen dieser Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen (Abs. 1). Die erfolgte Eintragung in das Verzeichnis dokumentiert für die Gerichte und Behörden den erfolgreichen Nachweis der Erfüllung der notwendigen Erfordernisse und damit die Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs (vgl. § 16a).

Die Abs. 2 und 3 regeln in Anlehnung an die für österreichische Patentanwälte geltende Regelung des § 21a die Notwendigkeit einer entsprechenden Versicherung oder Garantie für den ausländischen Dienstleister. Zur Berechnung des Deckungsumfangs, der im Vergleich zu ständig tätigen Patentanwälten deutlich geringer anzusetzen ist, wird das Augenmerk im Vergleich mit der durchschnittlichen Vertretungstätigkeit eines österreichischen Patentanwalts insbesondere auf die Häufigkeit von vorüber­gehenden Dienstleistungen in der Vergangenheit und – soweit dies festgestellt werden kann – in der Zukunft zu richten sein.

Bei ihren Tätigkeiten haben die ausländischen Dienstleister die Stellung, aber auch die Rechte und Pflichten, eines inländischen Patentanwalts. Ausnahmen bestehen naturgemäß hinsichtlich der Eintragung in die Liste der Patentanwälte samt Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer und des inländischen Kanzleisitzes. Als objektiv gerechtfertigt im Sinn des Abs. 4 kommt insbesondere die Einhaltung von Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht (§ 17), das Verbot der Doppelvertretung (§ 18) und ähnliche Regelungen in Betracht.

Eine inländische Kanzleieinrichtung darf ausnahmsweise nur dann unterhalten werden, wenn die vorüber­gehende Dienstleistung ohne eine solche nicht erbracht werden kann.

§ 16c entspricht § 7 EuRAG mit Ausnahme des dortigen Abs. 3, der auf Patentanwälte nicht anwendbar ist. Die oben genannten Personen unterliegen der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinar­behandlung durch Disziplinarrat und Disziplinarsenat, wobei Disziplinarstrafen und einstweilige Maß­nahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, nur für das Gebiet der Republik Österreich ausgesprochen werden dürfen (Abs. 1 und 2). Abs. 3 gewährleistet eine umfassende Information der im Herkunftsstaat dieser Personen zur Ausübung der Aufsicht und Disziplinargewalt berufenen Stellen.

§ 16d normiert, dass die oben genannten Personen in Verfahren mit absolutem Anwaltszwang das Ein­vernehmen mit einem inländischen Parteienvertreter gemäß § 77 des Patentgesetzes 1970 (Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare) herzustellen haben, der auf die Einhaltung der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege hinzuwirken hat. Zwischen den Mandanten dieser Personen und dem inländischen Parteienvertreter kommt kein Vertragsverhältnis zustande, was auch bei der Beurteilung von haftungs­rechtlichen Fragen zu beachten ist. Das Verbot des § 18 Abs. 1 zweiter Satz (Verbot der Beratung oder Vertretung einer Gegenpartei) wird jedoch sinngemäß auch vom Einvernehmensanwalt zu beachten sein. Herstellung und Nachweis des Einvernehmens sind Voraussetzung dafür, dass Verfahrenshandlungen als Handlungen eines Parteienvertreter nach § 77 des Patentgesetzes 1970 einzustufen sind. Mit Eintreffen des Widerrufs beim Patentamt gilt der ausländische Einschreiter nicht mehr als befugter Vertreter im Sinne dieses Gesetzes (vgl. § 5 EuRAG).

Zu Z 17 (§ 21a):

Die Berufshaftpflichtversicherung für Patentanwälte ist bislang gesetzlich nicht geregelt, sondern lediglich seit 1996 durch die vom Vorstand der Patentanwaltskammer gemäß § 35 Abs. 2 lit. d heraus­gegebenen Richtlinien für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in der Mindesthöhe von 5 000 000 S vorgeschrieben.

Der neue § 21a übernimmt die Vorschrift des § 21a RAO in der aktuellen Fassung des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 71, wobei zunächst bei der Formulierung des Abs. 1 zu berücksichtigen ist, dass es sich beim Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Berufs­haftpflichtversicherung um eine ausdrückliche Eintragungsvoraussetzung handelt, die zu den Voraus­setzungen des § 2 Abs. 1 hinzutritt. Wird diese Versicherung nicht aufrechterhalten, ist dem Patentanwalt von der Patentanwaltskammer die Berufsausübung bis zum Nachweis des aufrechten Bestehens einer solchen Versicherung zu untersagen (Abs. 2).

Als Höhe der Versicherungssumme wird im Abs. 3 die gegenüber den oben genannten Richtlinien erhöhte Summe entsprechend der in der RAO angegebenen Höhe übernommen. Die Erhöhung der Mindest­versicherungssumme in der RAO auf das etwa Zehnfache des vorher geforderten Betrags wurde in den Erläuterungen zum Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, durch das im modernen Wirt­schaftsleben deutlich gestiegene Risiko höherer Schäden im Zusammenhang mit der rechtsanwaltlichen Berufsausübung im Interesse eines umfassenden Klientenschutzes begründet. Da dieser konkrete Betrag von 5,6 Millionen Schilling so gewählt wurde, dass er bei einem Umrechnungsfaktor „14“ einem runden Euro-Betrag von 400 000 Euro nahe kommt, wurde im Hinblick auf die Einführung der Gemeinschafts­währung dieser Euro-Betrag unmittelbar in das Patentanwaltsgesetz übernommen.

Nicht jeder einzelne Patentanwalt muss eine individuelle Haftpflichtversicherung über diese Mindest­summe abschließen, sondern es reicht aus, wenn jeder Patentanwalt insgesamt unter Einschluss seiner individuellen und allfälliger sonstiger Versicherungen, etwa einer Großschadenshaftpflichtversicherung der Patentanwaltskammer, über eine Deckungssumme für jeden einzelnen Versicherungsfall in Höhe von zumindest 400 000 Euro verfügt. Zudem wird festgelegt, dass die Haftpflichtversicherung bei einer Partnerschaft nicht nur Ansprüche decken muss, die gegen den einzelnen Patentanwalts-Gesellschafter auf Grund seines eigenes Handelns geltend gemacht werden, sondern auch solche, die auf Grund seiner Gesellschafterstellung entstehen können.

Der Abs. 4 enthält insofern eine Sonderregelung für Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, als mangels einer persönlichen Haftung der Gesellschafter eine Mindestversicherungssumme in sechsfacher Höhe der üblichen Mindestversicherungssumme angemessen erschien. Damit wird auch berücksichtigt, dass die Gesellschaftsform der GmbH in erster Linie für größere Patentanwaltskanzleien in Frage kommt, deren Tätigkeitsbereich auch das Risiko deutlich höherer Schäden mit sich bringt. Wird die Berufshaftpflichtversicherung von der GmbH nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten und wird aus diesem Grund der Schaden eines Klienten nicht von der Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt, sollen neben der Gesellschaft auch die geschäftsführenden Gesellschafter persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes haften, und zwar unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist oder nicht.

Abs. 5 stellt im Sinn eines effizienten Klientenschutzes sicher, dass die – derzeit in der Praxis vorkommende – Vereinbarung des Ausschlusses oder einer zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers unzulässig sein soll, wobei hierunter auch ein teilweiser Ausschluss, also auch eine betragsmäßige Begrenzung der Nachhaftung, zu verstehen ist.

Auf Grund des Abs. 6 ist eine unverzügliche Verständigung der Patentanwaltskammer durch den Haft­pflichtversicherer vorgesehen, um dieser zum Schutz der Klienten ein möglichst rasches Eingreifen im Sinn des Abs. 2 zu ermöglichen. Bei Verletzung dieser Verständigungspflicht soll die Deckungspflicht des Versicherers jedenfalls noch bis zu zwei Wochen nach Einlangen der Verständigung fortbestehen.

Zu Z 18 (§ 22):

Von der Verordnungsermächtigung, die Höhe des Honorars durch einen Tarif festzusetzen, wurde seit Bestehen einer entsprechenden Vorschrift (vgl. bereits § 14 Abs. 1 der Patentanwaltsordnung, RGBl. Nr. 161/1898) noch nicht Gebrauch gemacht. Zudem hat die Rechtsprechung bei Streitverfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat und dem Patentamt eine einheitliche Praxis entwickelt, die einen solchen Tarif in Zukunft – auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Einschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Patentanwälten aus anderen EWR-Staaten – entbehrlich macht.

Die bisherigen Abs. 2 bis 4, die diese Verordnungsermächtigung betreffen, werden daher ersatzlos gestrichen. Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 2.

Zu Z 19 (§ 23 Abs. 3):

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Bestellung von Rechtsanwälten zur Verfahrenshilfe ist vom Gericht § 66 ZPO anzuwenden. Es erscheint daher zweckmäßig, auch bei den Patentanwälten an Stelle der bisherigen Verordnungsermächtigung die (sinngemäße) Anwendbarkeit dieser Vorschrift zu normieren.

Zu Z 22 (§ 25a):

Dem durch das Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999 eingeführten § 7a RAO entsprechend wird nunmehr auch den Patentanwälten die Möglichkeit eingeräumt, außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung ist, dass die Leitung dieser Niederlassung einem Patentanwalt übertragen wird (Abs. 1), der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat, und, dass die Patentanwaltskammer diese Gründung genehmigt (Abs. 2), wobei diese Genehmigung nicht verweigert werden darf, wenn das Erfordernis des Abs. 1 erfüllt ist.

Abs. 3 stellt klar, dass sowohl am eigentlichen Kanzleisitz als auch an der Niederlassung rechtswirksam zugestellt werden kann.

Zu Z 23 (§ 27 Abs. 7):

Die Zitierung wird hinsichtlich der Änderung im § 7 angepasst.

Zu Z 24 (§§ 29a bis 29d):

In den §§ 29a bis 29d werden die aus den §§ 21c bis 21f RAO entsprechend übernommenen Voraus­setzungen für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Form von Patentanwalts-Gesellschaften geregelt.

Die im § 29a normierten Erfordernisse müssen jederzeit, dh. sowohl zum Zeitpunkt der Errichtung und Anmeldung der Gesellschaft (§ 1a Abs. 2) als auch während ihres Bestehens, erfüllt werden. Bei Veränderungen im Kreis der Gesellschafter, die sich beispielsweise durch Verzicht oder Tod eines Patent­anwalts ergeben können, wird eine angemessene Übergangsfrist anzuerkennen sein, um eine Neuregelung des Gesellschafterverhältnisses vornehmen zu können. Die Überwachung dieser Frist und allfällige Streichung der Eintragung obliegt der Patentanwaltskammer im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31).

Gemäß § 29b ist jeder Patentanwalt als Gesellschafter zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 29a und 1a Abs. 2 und 3 (Anmeldepflicht) verpflichtet. Eine diesen Vorschriften widersprechende tatsächliche Übung (Abs. 1) sowie eine im Zusammenhang mit seiner Gesellschaftertätigkeit entstandene Verletzung von Berufs- und Standespflichten (Abs. 2) macht ihn unmittelbar disziplinär verantwortlich.

Neben den Vollmachtserteilungen für einzelne Patentanwälte soll nunmehr auch einer Patentanwalts-Gesellschaft als solcher Vollmacht erteilt werden können (§ 29c). Wird eine solche Vollmacht erteilt, tritt die Gesellschaft durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter, die nach § 29a Z 2 ohnedies nur die der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte sein können und nach § 29a Z 9 alle zur Einzelvertretung befugt sein müssen, vor allen Gerichten und Behörden auf.

Im Hinblick auf den Unternehmensgegenstand der Patentanwalts-Gesellschaft, nämlich die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs, soll auch als Liquidator nur ein Patentanwalt tätig werden können.

Zu Z 27 (§ 35 Abs. 2 lit. a bis d):

Im § 35 Abs. 2 lit. a wird klargestellt, dass auch die Führung der Liste der neu eingeführten Patent­anwalts-Gesellschaften in die Zuständigkeit des Vorstands der Patentanwaltskammer fällt. Auf Grund der Änderung der Vorschriften betreffend den freien Dienstleistungsverkehr (vgl. Erläuterungen zu Z 15 und 16) wird in lit. a und c die Zitierung des § 16a in § 16b geändert. In lit. d wird die Zuständigkeit hinsichtlich der bisher noch nicht erlassenen Richtlinien für die von den Patentanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen aufgehoben (vgl. Erläuterungen zu Z 18).

Zu Z 30 (§ 43 Abs. 3), 36 (§ 62 Abs. 3) und 37 (§ 74):

Die Zitierungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes werden auf den aktuellen Stand gebracht.

Zu Z 32 (§ 48 Abs. 4):

Rechtskräftige Disziplinarstrafen gegen Personen, die den freien Dienstleistungsverkehr in Anspruch nehmen, sind im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 2 vorzumerken. Die bisherige Meldepflicht bei Disziplinarstrafen gemäß Abs. 1 lit. c und d wird auch auf Disziplinarstrafen ausgedehnt, die in einem Verbot bestehen, im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes Dienstleistungen zu erbringen.

Zu Z 35 (§ 60):

Abs. 1 wird dem neuen Disziplinarrecht der Rechtsanwälte angepasst (vgl. § 2 Abs. 2 Z 1 des Disziplinar­statuts 1990 idF des Rechtsanwalts-Berufsrechts-Änderungsgesetzes 1999). Da oftmals gerade bei Wirt­schaftsstrafsachen statt gerichtlicher Vorerhebungen von der Staatsanwaltschaft veranlasste Vorerhe­bungen durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt werden, soll den Disziplinarorganen die Gelegenheit gegeben werden, bereits bei solchen Vorerhebungen Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten.

Im Abs. 2 wird neben einer sprachlichen Änderung der Hinweis auf das seinerzeit zuständige Bundes­ministerium für Handel, Gewerbe und Industrie durch einen Hinweis auf den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als zuständiges Organ ersetzt (vgl. auch die Erläuterungen zu Z 5).

Zu Z 38 (Abschnitt VI):

In der Überschrift des VI. Abschnitts sowie im § 76 Abs. 1 wird der Begriff „Titel“ durch den auch in § 8 Abs. 4 RAO verwendeten Begriff „Berufsbezeichnung“ ersetzt.

Um Irreführungen und Verwechslungen mit in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwälten zu vermeiden, sollen Personen, die nur vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten im Inland verrichten (§ 1c) und nach ausländischen Vorschriften die gleiche Berufsbezeichnung führen dürfen, einen unterscheidenden Hinweis (Ort und Staat des Kanzleisitzes im Ausland) verwenden (Abs. 2).

Im Abs. 3 werden die Zitierungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungs­strafgesetzes auf den aktuellen Stand gebracht.

 

Zu Z 39 (§ 77):

Neben sprachlichen Verbesserungen wird die Zitierung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf den aktuellen Stand gebracht und die Zitierung des Bundesministeriums geändert (vgl. Erläuterungen zu Z 5).

Zu Z 40 (Abschnitt VIII):

Der VIII. Abschnitt wird einer völligen Neuregelung unterzogen, wobei sämtliche Übergangs­bestimmungen aus dem Jahre 1967 (die bisherigen §§ 78 bis 83) als überholt in Wegfall kommen. Diese Übergangsbestimmungen betreffen die Konstituierung der Patentanwaltskammer (§ 78), die Anlegung einer Liste der Patentanwälte (§ 79), die Anlegung einer Liste der Patentanwaltsanwärter sowie die Anrechnung von Praxis und abgelegter Patentanwaltsprüfung (§ 80), die Schließung des Ziviltechniker­registers (§ 81), die Einziehung der bisher ausgestellten Legitimationskarten (§ 82) sowie die Regelung, dass für 1967 noch keine Pauschalvergütung gemäß § 24 zu leisten ist (§ 83), und haben nach über dreißig Jahren keinerlei Bedeutung mehr. Die im bisherigen § 82 erster Satz enthaltene Vorschrift über die Ausstellung von Lichtbildausweisen durch die Patentanwaltskammer hat ebenfalls zu entfallen, weil es sich hier nur um eine formale Wiederholung des bereits im § 6 Abs. 1 (Patentanwälte), im § 27 Abs. 5 (Patentanwaltsanwärter) und im § 29 Abs. 1 (Angestellte der Patentanwälte) Normierten handelt.

Im § 78 wird – entsprechend dem Inhalt des bisherigen § 83a – festgelegt, dass, sofern nichts anderes bestimmt ist, es sich bei Verweisungen auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze um dynamische Verweisungen handelt.

Um die Verständlichkeit und Lesbarkeit des Gesetzestextes nicht zu beeinträchtigen, wird im Gesetz die männliche Form für alle personenbezogenen Bezeichnungen beibehalten. Es wird jedoch klargestellt, dass personenbezogene Bezeichnungen für beide Geschlechter gelten (§ 79).

Die Inkrafttretensbestimmung (bisher § 85 Abs. 2) wird als § 80 Abs. 1 beibehalten und um einen weiteren Absatz ergänzt, der den Inkrafttretenstermin der gegenständlichen Novelle normiert.

Die Vollzugsregelung, die bisher im § 85 Abs. 1 enthalten war, wird in den neuen § 81 aufgenommen, hinsichtlich der Zitierung der Bundesministerien an das Bundesministeriengesetz 1986 angepasst (vgl. Erläuterungen zu Z 5) und überdies insofern richtig gestellt, als an Stelle der Zuständigkeit der Bundes­ministerien eine solche der Bundesminister festgelegt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen ist.

§ 1. (1) Der Beruf des Patentanwalts ist ein freier Beruf. Zur Ausübung dieses Berufs ist vorbehaltlich § 1a Abs. 1 nur befugt, wer in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist.


(2) …

(2) …


(3) Die Liste der Patentanwälte und das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.

(3) Die Liste der Patentanwälte, die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 sind von der Patentanwaltskammer zu führen.


 

§ 1a. (1) Die Ausübung des Patentanwaltsberufs ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft (Patentanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesell­schaften.


 

(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu enthalten hat, bei einer Patentanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 Erwerbsgesellschaftengesetz, BGBl. Nr. 257/1990; § 1b);


 

                                                                                               2.                                                                                               Namen, Anschriften und Kanzleisitze der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter;


 

                                                                                               3.                                                                                               den Kanzleisitz der Gesellschaft;


 

                                                                                               4.                                                                                               alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, dass die Erfordernisse der §§ 21a und 29a erfüllt sind;


 

                                                                                               5.                                                                                               die Erklärung aller Patentanwalts-Gesellschafter, dass sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.


 

(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Vorstand der Patentanwaltskammer anzuzeigen.


 

(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Vorstand zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 29a nicht oder nicht mehr vorliegen.


 

(5) Zur Eintragung einer Patentanwalts-Partnerschaft oder Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der Patentanwaltskammer, dass die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen.


 

(6) Die Patentanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Patentanwalts-Gesellschaften.


 

§ 1b. (1) Als Firma der Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist nur eine Personenfirma zulässig. Sie muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs den Namen wenigstens eines Gesellschafters, der Patentanwalt ist, enthalten. Die Namen anderer Personen als der Patentanwalts-Gesellschafter dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden.


 

(2) Die Bezeichnung des Patentanwaltsunternehmens, das in Form einer Patentanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgeführt wird, darf – jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz – weitergeführt werden.


 

§ 1c. Staatsangehörige eines EWR-Staates, die in einem solchen Staat ansässig sind und die im Art. 3 der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. 01. 1989, S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, dürfen, soweit sie Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 EG-Vertrag, BGBl. III Nr. 86/1999 erbringen, in Österreich vorübergehend patentanwaltliche Tätigkeiten wie ein in die Liste der Patentanwälte eingetragener Patentanwalt erbringen. Hiebei haben sie die sich aus den §§ 16a bis 16d ergebenden Rechte und Pflichten.


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


                                                                                               a)                                                                                            österreichische Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;

                                                                                               a)                                                                                            österreichische Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Staates;


                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               …


                                                                                               c)                                                                                               ständiger Wohnsitz und Kanzleisitz in Österreich;

                                                                                               c)                                                                                               ständiger Kanzleisitz in Österreich;


                                                                                               d)                                                                                               Vollendung der Studien technischer oder mathematisch-naturwissen­schaftlicher Fächer an einer inländischen Universität oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß § 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966;

                                                                                               d)                                                                                               Vollendung eines inländischen Universitätsstudiums, das ein Gebiet der Technik oder der Naturwissenschaften zum Gegenstand hat, oder Nostrifizierung eines entsprechenden ausländischen akademischen Grades gemäß den §§ 70 bis 73 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997;


                                                                                               e)                                                                                             Zurücklegung einer Praxis (§ 3) nach Vollendung der Studien;

                                                                                               e)                                                                                             Zurücklegung einer Praxis (§ 3);


                                                                                               f)                                                                                               Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§ 8 ff) nach Vollendung der Praxis.

                                                                                               f)                                                                                               erfolgreiche Ablegung der Patentanwaltsprüfung (§§ 8 ff) frühestens ein Jahr vor Vollendung der Praxis;


 

                                                                                               g)                                                                                               Haftpflichtversicherung gemäß § 21a.


(2) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Staates, welche die in Art. 3 der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), ABl. EG Nr. L 19 (1989), S. 16, angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.

(2) Bei Personen, die die im § 1c angeführten Voraussetzungen hinsichtlich des patentanwaltlichen Berufs erfüllen, ersetzt die Eignungsprüfung (§§ 15a und 15b) die Erfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d bis f.


§ 3. (1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen

                                                                                               a)                                                                                               einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer;

                                                                                               b)                                                                                               eine der Vorbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.

§ 3. (1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:

                                                                                               a)                                                                                               durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesell­schaft im Ausmaß von fünf Jahren;

                                                                                               b)                                                                                               durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesell­schaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;

                                                                                               c)                                                                                               durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;

                                                                                               d)                                                                                               durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.


(2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.

(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.


(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).


(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.


(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

(5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.


§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes die Kundmachung der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen ist, zu veranlassen.

(2) Die Patentanwaltskammer hat die Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Eintragung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Eintragung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen ist, zu veranlassen.


§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufes erlischt

§ 7. (1) Die Berechtigung zur Ausübung des Patentanwaltsberufs erlischt


                                                                                               a)                                                                                               durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsangehörigkeit;

                                                                                               a)                                                                                               durch Verlust der gemäß § 2 Abs. 1 lit. a erforderlichen Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit;


                                                                                               b)                                                                                               durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch Eröffnung des Konkurses oder Abweisung des Konkursantrags mangels Masse;

                                                                                               b)                                                                                               durch Verlust der Eigenberechtigung sowie durch die rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens;


                                                                                               c)                                                                                               durch Aufgabe des ständigen Wohnsitzes oder Kanzleisitzes in Österreich;

                                                                                               c)                                                                                               durch Aufgabe des ständigen Kanzleisitzes in Österreich;


                                                                                               d)                                                                                               …

                                                                                               d)                                                                                               …


                                                                                               e)                                                                                               durch ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand Tätigkeiten eines Patentanwaltes (§ 16 Abs. 1) umfaßt;

 


                                                                                               f)                                                                                               durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates;

                                                                                               e)                                                                                               durch Ernennung zum Mitglied des Obersten Patent- und Markensenats;


                                                                                               g)                                                                                               durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;

                                                                                               f)                                                                                               durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung, sofern nicht der Eintritt der Rechtsfolgen aufgeschoben ist;


                                                                                               h)                                                                                               auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;

                                                                                               g)                                                                                               auf Grund einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe gemäß § 48 Abs. 1 lit. d;


                                                                                               i)                                                                                               durch Verzicht des Patentanwaltes.

                                                                                               h)                                                                                               durch Verzicht des Patentanwalts.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ , im „Patentblatt“ und im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Sitz des Patentanwaltes gelegen war, zu veranlassen.

(4) Die Patentanwaltskammer hat die Streichung in der Liste der Patentanwälte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat anzuzeigen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts oder seines Rechtsnachfolgers die Kundmachung der Streichung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patent­blatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Streichung im Amtsblatt jenes Bundeslandes, in dem der Kanzleisitz des Patentanwalts gelegen war, zu veranlassen.


§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Patentanwaltsanwärter ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

§ 8. (1) Die Patentanwaltsprüfung (§ 2 Abs. 1 lit. f) ist beim Patentamt in deutscher Sprache abzulegen. Der Prüfungskandidat ist zur Prüfung zuzulassen, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a, b, d und e vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind. Über das Ansuchen um Zulassung zur Patentanwaltsprüfung hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.


(2) Für das Ansuchen ist eine Gebühr im vierfachen Ausmaß der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, an das Patentamt zu zahlen.

(2) Für das Ansuchen ist als Gebühr die für die Anmeldung eines Patentes zu zahlende Anmelde- und Recherchengebühr im vierfachen Ausmaß an das Patentamt zu zahlen.


§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamtes handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamtes je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden, soweit es sich um Mitglieder des Patentamts handelt, nach Anhörung des Präsidenten des Patentamts und, soweit es sich um Patentanwälte handelt, auf Vorschlag der Patentanwaltskammer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Dauer von drei Jahren bestellt. In gleicher Weise sind für das rechtskundige und für das fachtechnische Mitglied des Patentamts je ein Ersatzmitglied, für die der Kommission angehörenden Patentanwälte vier Ersatzmitglieder zu bestellen.


(3) …

(3) …


(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung
eine Funktionsgebühr in der Höhe einer Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung je Prüfungskandidat.

(4) Jedes Mitglied der Prüfungskommission erhält für seine Mitwirkung
eine Funktionsgebühr in der Höhe der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr je Prüfungskandidat.


§ 11. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Patentanwaltsanwärter über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozeßrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

§ 11. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt, ob er mit den Vorschriften des österreichischen Wettbewerbsrechts und mit den wichtigsten ausländischen Rechtsvorschriften auf diesen Gebieten sowie mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts und Zivilprozessrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind, und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, die zur praktischen Anwendung der Vorschriften erforderliche Auffassung, Urteilsgabe und Gewandtheit, sowie einen geordneten Vortrag besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.


 

(2) Die Prüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung (Artikel 134 Abs. 2 lit. c des Europäischen Patentübereinkommens, BGBl. Nr. 350/1979) erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen.


§ 15a. Auf die Eignungsprüfung (§ 2 Abs. 2) sind die §§ 8 bis 10 und 12
bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 2 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.

§ 15a. Auf die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 sind die §§ 8 bis 10 und 12 bis 15 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung zur Prüfung zu erfolgen hat, wenn die im § 1c und § 2 Abs. 1 lit. a und b vorgesehenen Erfordernisse für die Eintragung in die Liste der Patentanwälte erfüllt sind.


§ 15b. Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster- und Patentanwaltsrechts verfügt sowie ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozeßrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.

§ 15b. (1) Die Prüfungskommission hat sich zu überzeugen, ob der Prüfungskandidat über eingehende Kenntnisse der österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Schutzzertifikats-, Halbleiterschutz-, Marken-, Muster-, Sortenschutz- und Patentanwaltsrechts und des einschlägigen zwischenstaatlichen Vertragsrechts sowie auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens und der Gutachtenerstellung verfügt, und ob er mit den österreichischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Verfassungsrechts, Verwaltungsrechts, bürgerlichen Rechts, Handelsrechts, Zivilprozessrechts und Wettbewerbsrechts vertraut ist, soweit diese Vorschriften für die Tätigkeit eines Patentanwalts von Bedeutung sind und ob er die erforderlichen fachlichen Kenntnisse besitzt. Der mündlichen Prüfung hat eine schriftliche Prüfung vorauszugehen.


 

(2) Die Eignungsprüfung hat, wenn der Prüfungskandidat die europäische Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat, diesem Umstand Rechnung zu tragen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Prüfungswerber in einem anderen EWR-Staat bereits über die berufliche Qualifikation für die Ausübung eines patentanwaltlichen Berufs verfügt.


§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sorten- und des Musterschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.

§ 16. (1) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Beratung auf dem Gebiet des Erfindungs-, Sortenschutz-, Halbleiterschutz-, Kennzeichen- und Musterwesens, ferner zur berufsmäßigen Vertretung vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sowie in Angelegenheiten des Sortenschutzes vor den zuständigen Verwaltungsbehörden berechtigt.


(2) …

(2) …


(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamtes teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.

(3) Patentanwälte, die in Ausübung ihrer Berufstätigkeit an mündlichen Verhandlungen vor der Nichtigkeitsabteilung oder Beschwerdeabteilung des Patentamts teilnehmen, sind zum Tragen eines Amtskleides berechtigt. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie werden die näheren Bestimmungen über die Form des Amtskleides getroffen.


 

(4) Der Patentanwalt ist zur berufsmäßigen Erstellung von Gutachten und zur Tätigkeit als Sachverständiger auf den im Abs. 1 genannten Gebieten berechtigt.


§ 16a. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates, welche die Eignungsprüfung gemäß § 2 Abs. 2 abgelegt haben, jedoch nicht in die Liste der Patentanwälte eingetragen sind, sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in das Verzeichnis gemäß Abs. 2 eingetragen sind. Während der Dauer dieser Dienstleistung ist der Berechtigte befugt, den Titel „Patentanwalt“ zu führen.

(2) …

§ 16a. Will ein EWR-Staatsangehöriger gemäß § 1c in Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs Dienstleistungen in Österreich erbringen, so hat er dem Gericht oder der Behörde, vor der er auftritt, auf Verlangen nachzuweisen, dass er in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen ist. Bei der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs hat er die Berufsbezeichnung, die er im Staat seiner Niederlassung (Herkunftsstaat) nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt ist, zu verwenden sowie den Ort und den Staat des Kanzleisitzes anzugeben.


 

§ 16b. (1) Staatsangehörige eines EWR-Staates gemäß § 1c sind zur vorübergehenden berufsmäßigen Beratung und Vertretung im Sinne des § 16 Abs. 1 nur dann berechtigt, wenn sie in ein von der Patentanwaltskammer für diese Personen zu führendes Verzeichnis eingetragen sind. Sie sind auf Antrag in dieses Verzeichnis einzutragen, wenn die von der Patentanwaltskammer zu überprüfenden Eintragungsvoraussetzungen (Abs. 2 und 3 sowie § 1 c) erfüllt sind. Über einen solchen Antrag hat die Patentanwaltskammer umgehend zu entscheiden. Im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht (§ 31) kann die Patentanwaltskammer das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen jederzeit überprüfen und bis zur Erbringung des Nachweises über das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Österreich untersagen.


 

(2) Personen gemäß § 1c müssen das Bestehen einer Haftpflichtversicherung gemäß § 21a oder einer nach den Vorschriften des Herkunftsstaats bestehenden Versicherung oder Garantie nachweisen, die hinsichtlich der Bedingungen einer Versicherung nach § 21a gleichwertig ist und auch ihre berufliche Tätigkeit in Österreich deckt. Hinsichtlich des Deckungsumfangs ist auf Häufigkeit und Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich Bedacht zu nehmen. Bei fehlender Gleichwertigkeit oder zu geringem Deckungsumfang ist durch eine Zusatzversicherung oder ergänzende Garantie ein Schutz zu schaffen, der den Anforderungen des § 21a gleichkommt. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Dienstleistungen in Österreich aufrechtzuerhalten.


 

(3) Liegt keine Haftpflichtversicherung gemäß § 21a vor, haben sie eine vertragliche Vereinbarung mit dem ausländischen Versicherer oder der ausländischen Berufsgarantiekasse zu schließen, die diese zu den im § 21a Abs. 6 geregelten Meldungen an die Patentanwaltskammer bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht verpflichtet, und dies der Patentanwaltskammer nachzuweisen.


 

(4) Bei der Ausübung patentanwaltlicher Tätigkeiten haben diese Personen die in Österreich geltenden Regeln für die Ausübung des patentanwaltlichen Berufs soweit einzuhalten, als sie von ihnen beachtet werden können, und nur insoweit, als ihre Einhaltung objektiv gerechtfertigt ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit des Patentanwalts sowie die Beachtung der Würde des Berufs und der Unvereinbarkeiten zu gewähren.


 

(5) In Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs dürfen diese Personen eine inländische Kanzleieinrichtung nur insoweit unterhalten, als dies zur Erbringung der vorübergehenden Dienstleistungen erforderlich ist. Von der Begründung der Kanzleieinrichtung haben sie die Patentanwaltskammer schriftlich zu verständigen.


 

§ 16c. (1) Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, unterliegen bei Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Aufsicht der Patentanwaltskammer und der Disziplinarbehandlung durch den Disziplinarrat und den Disziplinarsenat in sinngemäßer Anwendung des V. Abschnitts.


 

(2) Disziplinarstrafen und einstweilige Maßnahmen, die die Berufsausübung dieser Personen beschränken, dürfen nur mit Wirksamkeit für das Inland ausgesprochen werden. An die Stelle der Disziplinarstrafen gemäß § 48 Abs. 1 lit. c und d tritt das Verbot, die Dienstleistungen im Inland zu erbringen.


 

(3) Maßnahmen der Patentanwaltskammer nach § 31 betreffend diese Personen sowie im Disziplinarverfahren gegen sie ergehende Einleitungsbeschlüsse, Beschlüsse über einstweilige Maßnahmen und Disziplinarerkenntnisse sind der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates mitzuteilen.


 

§ 16d. (1) In Verfahren, in denen sich die Partei eines berufsmäßigen Parteienvertreters gemäß § 77 Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, bedienen muss, dürfen Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, als Vertreter einer Partei nur im Einvernehmen mit einem dieser Parteienvertreter (Einvernehmensanwalt) handeln. Diesem obliegt es, bei den ausländischen Parteienvertretern darauf hinzuwirken, dass sie bei der Vertretung die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachten. Zwischen dem Einvernehmensanwalt und der Partei kommt kein Vertragsverhältnis zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben.


 

(2) Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Patentamt schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Patentamt durch den Einvernehmensanwalt schriftlich mitzuteilen. Er hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 77 Patentgesetz 1970) vorgenommen. Sowohl die Herstellung als auch ein allfälliger Widerruf des Einvernehmens sind vom Einvernehmensanwalt der Patentanwaltskammer schriftlich bekannt zu geben.


 

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn Personen, die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragen sind, mit Erfolg die in den §§ 15a und 15b geregelte Eignungsprüfung abgelegt haben.


 

§ 21a. (1) Jeder Patentanwalt ist verpflichtet, vor seiner Eintragung in die Liste der Patentanwälte dem Vorstand der Patentanwaltskammer nachzuweisen, dass zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Patentanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.


 

(2) Kommt der Patentanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Vorstand der Patentanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Vorstand bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung des Patentanwaltsberufs zu untersagen.


 

(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 f für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Patentanwalts-Partnerschaft muss die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Patentanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.


 

(4) Bei einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung muss die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 
f für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftplichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Patentanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.


 

(5) Der Ausschluss oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.


 

(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der Patentanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der Patentanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.


§ 22. (1) …

§ 22. (1) …


(2) bis (4) …

Entfallen.


(5) …

(2) …


§ 23. (1) bis (2) …

§ 23. (1) bis (2) …


(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. Durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und die Geltungsdauer der zum Nachweis der Mittellosigkeit vorzulegenden Zeugnisse zu treffen.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf sein Einkommen, das er durch seinen Erwerb oder aus anderen Quellen bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. § 66 der Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, ist sinngemäß anzuwenden.


§ 24. (1) …

§ 24. (1) …


(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der für die Anmeldung eines Patents zu zahlenden Anmelde- und Recherchengebühr in dem Ausmaß, das zu Beginn des Vergütungszeitraums in Geltung stand. Sie ist bis 30. April des darauf folgenden Jahres zu zahlen.


§ 25. Die Wahl und Änderung des Sitzes der Kanzlei steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und die Kundmachung der Sitzverlegung auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“, im „Patentblatt“ und in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.

§ 25. Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes steht dem Patentanwalt frei. Er hat jedoch die eingetretene Änderung des Sitzes binnen drei Tagen der Patentanwaltskammer anzuzeigen. Diese hat hievon dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat unverzüglich Mitteilung zu machen und auf Kosten des betreffenden Patentanwalts die Kundmachung der Sitzverlegung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Patentblatt“ sowie die Veröffentlichung eines Hinweises auf die Sitzverlegung in den Amtsblättern jener Bundesländer, in denen der frühere und der neue Sitz gelegen sind, zu veranlassen.


 

§ 25a. (1) Patentanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Patentanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.


 

(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Patentanwaltskammer. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist. § 25 gilt sinngemäß.


 

(3) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982.


§ 27. (1) bis (6) …

§ 27. (1) bis (6) …


(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. i verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern

(7) Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs gemäß § 7 Abs. 1 lit. h verzichtet haben, können bei einem Patentanwalt als Patentanwaltsanwärter beschäftigt werden, sofern


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …



 

§ 29a. Bei Gesellschaften zur Ausübung des Patentanwaltsberufs müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:


 

                                                                                               1.                                                                                               Gesellschafter dürfen nur sein:


 

              a) Patentanwälte,


 

              b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Patentanwalts,


 

              c) ehemalige Patentanwälte, die auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs verzichtet haben und die im Zeitpunkt des Verzichts Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,


 

              d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Patentanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Patentanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,


 

              e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.


 

                                                                                               2.                                                                                               Patentanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.


 

                                                                                               3.                                                                                               Die Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.


 

                                                                                               4.                                                                                               Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebens­jahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung des Patentanwaltsberufs vorbereiten, angehören.


 

                                                                                               5.                                                                                               Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.


 

                                                                                               6.                                                                                               Die Tätigkeit der Gesellschaft muss auf die Ausübung des Patentanwaltsberufs einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.


 

                                                                                               7.                                                                                               Am Sitz der Gesellschaft muss zumindest ein Patentanwalts-Gesell­schafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 25a sinngemäß.


 

                                                                                               8.                                                                                               Patentanwälte dürfen nur einer Gesellschaft angehören; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein der Gesellschaft angehörender Patentanwalt den Patentanwaltsberuf auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Patentanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung ist unzulässig.


 

                                                                                               9.                                                                                               Alle der Gesellschaft angehörenden Patentanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.


 

                                                                                               10.                                                                                               In einer Patentanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Patentanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. Prokura darf nicht erteilt werden.


 

                                                                                               11.                                                                                               Bei der Willensbildung der Gesellschaft muss Patentanwälten ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Patentanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.


 

§ 29b. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Patentanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des § 29a und der Anmeldungspflicht nach § 1a Abs. 2 und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.


 

(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.


 

§ 29c. Patentanwalts-Partnerschaften oder Patentanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter vertretungsbefugt im Sinn des § 16.


 

§ 29d. Zum Liquidator einer aufgelösten Patentanwalts-Gesellschaft darf nur ein Patentanwalt bestellt werden.


§ 30. (1) und (2) …

§ 30. (1) und (2) …


(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie.

(3) Die Patentanwaltskammer untersteht nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.


§ 34. (1) bis (3) …

§ 34. (1) bis (3) …


(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstandes sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.

(4) Die Geschäftsordnungen der Kammer und des Vorstands sowie die Umlagenordnung, der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluss bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die zu genehmigenden Akte nicht gesetzwidrig sind. Die genehmigten Geschäftsordnungen und die Umlagenordnung sind auf Kosten der Patentanwaltskammer im Patentblatt kundzumachen.


§ 35. (1) …

§ 35. (1) …


(2) …

(2) …


                                                                                               a)                                                                                               die Führung der Liste der Patentanwälte und des Verzeichnisses gemäß § 16a Abs. 2 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;

                                                                                               a)                                                                                               die Führung der Liste der Patentanwälte, der Liste der Patentanwalts-Gesellschaften und des Verzeichnisses gemäß § 16b Abs. 1 sowie die Entscheidung über die Eintragung in diese;


                                                                                               b)                                                                                               …

                                                                                               b)                                                                                               …


                                                                                               c)                                                                                               die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);

                                                                                               c)                                                                                               die Aufsicht über die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten und die Disziplinaraufsicht über die in das Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 eingetragenen Personen bei der Erbringung ihrer Dienstleistung in Österreich (§ 31);


                                                                                               d)                                                                                               die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufes, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwaltes, für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung sowie für die von den Patentanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen;

                                                                                               d)                                                                                               die Erlassung von Richtlinien zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, zur Überwachung der Pflichten des Patentanwalts und für die Ausbildung von Patentanwaltsanwärtern unter Bedachtnahme auf die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung;


(3) …

(3) …


(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie.

(4) Richtlinien nach Abs. 2 lit. d bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.


§ 37. (1) bis (3) …

§ 37. (1) bis (3) …


(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.

(4) Das Wahlergebnis ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat binnen einer Woche mitzuteilen.


§ 43. (1) und (2) …

§ 43. (1) und (2) …


(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, einzutreiben.

(3) Rückständige Umlagen sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, einzutreiben.


§ 44. (1) …

§ 44. (1) …


(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu.

(2) Das oberste Aufsichtsrecht steht dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu.


§ 48. (1) bis (3) …

§ 48. (1) bis (3) …


(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d sind dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwaltes in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.

(4) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in der Liste der Patentanwälte oder im Verzeichnis gemäß § 16b Abs. 1 oder in der Liste der Patentanwaltsanwärter vorzumerken. Rechtskräftige Disziplinarstrafen nach Abs. 1 lit. c und d oder nach § 16c Abs. 2 sind dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat mitzuteilen. Werden derartige Disziplinarstrafen über einen Patentanwalt verhängt, so sind sie auf Kosten des betreffenden Patentanwalts in der im § 6 Abs. 2 angegebenen Weise zu veröffentlichen.


§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

§ 49. Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.


§ 51. (1) …

§ 51. (1) …


(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesministerium für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamtes dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.

(2) Für die Ernennung der im Abs. 1 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder steht hinsichtlich der Richter dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Mitglieder des Patentamts dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Vorschlagsrecht an die Bundesregierung zu. Hinsichtlich der Patentanwälte hat die Patentanwaltskammer die Vorschläge an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erstatten, die von diesem an die Bundesregierung weiterzuleiten sind. Die Bundesregierung ist an die Vorschläge der Patentanwaltskammer gebunden.


§ 60. (1) Wird gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter eine strafgerichtliche Untersuchung eingeleitet oder die Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufes oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter verhängt, so ist der Disziplinarrat berechtigt, in dringenden Fällen während der Untersuchung oder vor Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen.

§ 60. (1) Der Disziplinarrat ist in dringenden Fällen berechtigt, Maßnahmen der Vorsicht, die sich auf die Einstellung der Ausübung der Patentanwaltschaft oder die Entziehung des Rechts des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 erstrecken können, zu beschließen, solange

                                                                                               a)                                                                                               gegen einen Patentanwalt oder einen Patentanwaltsanwärter ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden oder

                                                                                               b)                                                                                               die verhängte Disziplinarstrafe des Ausschlusses von der Ausübung des Patentanwaltsberufs oder von der Praxis als Patentanwaltsanwärter noch nicht rechtskräftig ist.


Von diesem Beschluß sind das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluß ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.

(2) Von diesem Beschluss sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, das Patentamt, der Oberste Patent- und Markensenat, die Patentanwaltskammer, der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen. Der Beschluss ist in der Liste der Patentanwälte oder der Patentanwaltsanwärter ersichtlich zu machen.


(2) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufes eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufes (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.

(3) Die Zeit, während der gemäß Abs. 1 die Ausübung des Patentanwaltsberufs eingestellt oder das Recht des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung gemäß § 26 Abs. 1 entzogen war, ist in die Disziplinarstrafe der zeitweisen Einstellung der Ausübung des Patentanwaltsberufs (§ 48 Abs. 1 lit. c) oder der Entziehung des Rechtes des Patentanwaltsanwärters zur Vertretung seines Dienstgebers gemäß § 26 Abs. 1 (§ 48 Abs. 1 lit. c) einzurechnen.


§ 62. (1) und (2) …

§ 62. (1) und (2) …


(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage findet § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

(3) Hinsichtlich der Zeugenaussage ist § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden.


§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.

§ 74. Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens sind nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 einzutreiben. Sie fließen der Patentanwaltskammer zu und sind den im § 24 Abs. 3 genannten Zwecken zuzuführen.


ABSCHNITT VI

ABSCHNITT VI


Schutz des Titels „Patentanwalt“

Schutz der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“


§ 76. (1) Wer sich des Titels „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte oder in das Verzeichnis gemäß § 16a Abs. 2 eingetragen zu sein, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.

§ 76. (1) Wer sich der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ bedient, ohne in die Liste der Patentanwälte eingetragen zu sein, begeht – vorbehaltlich der Regelung des Abs. 2 – eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 360 f zu bestrafen.


 

(2) Personen gemäß § 1c, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ zu führen berechtigt sind, dürfen in Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort und den Staat ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.


(2) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 findet hiebei Anwendung.

(3) Von der Einleitung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 ist die Patentanwaltskammer zu verständigen. Ihr kommt Parteistellung im Sinn des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu. Gegen die Einstellung des Verfahrens steht ihr die Berufung zu. § 56 Abs. 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ist hiebei anzuwenden.


§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 Anwendung zu finden.

§ 77. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist auf die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.


(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamtes und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

(2) Über Berufungen gegen die nach diesem Bundesgesetz vom Präsidenten des Patentamts und von den Organen der Patentanwaltskammer erlassenen Entscheidungen und Verfügungen entscheidet der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.


ABSCHNITT VIII

ABSCHNITT VIII


Schluß- und Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen


§ 78. (1) Die Konstituierung der Patentanwaltskammer hat in der Weise zu erfolgen, daß die Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung des Präsidenten des Patentamtes einen „Vorläufigen Kammer-Vorstand“, bestehend aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern, bestellt.

§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


(2) Dieser „Vorläufige Kammer-Vorstand“ hat bis zur Wahl des Vorstandes, die binnen drei Monaten nach seiner Bestellung zu erfolgen hat, alle dem Vorstand nach diesem Bundesgesetz zustehenden Obliegenheiten auszuüben. Die dem Präsidenten der Patentanwaltskammer zukommenden Befugnisse sind vom Vorsitzenden des „Vorläufigen Kammer-Vorstandes“ wahrzunehmen.

 


§ 79. (1) Die Liste der Patentanwälte (§ 1 Abs. 3) ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Während dieses Zeitraumes hat das Patentamt das nach den bisher geltenden Bestimmungen geführte Patentanwaltsregister weiterzuführen.

§ 79. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.


(2) Die in das beim Patentamt geführte Patentanwaltsregister eingetragenen Personen sind in die neu anzulegende Liste der Patentanwälte einzutragen,
ohne daß es hiezu eines Antrages gemäß § 4 Abs. 1 bedarf und ohne daß ihre Vertretungsbefugnis eine Unterbrechung erfährt.

 


§ 80. (1) Die nach den bisher geltenden Vorschriften zurückgelegte Praxis bei einem Patentanwalt gilt als Praxis im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 80. (1) § 1 Abs. 1 und 3, §§ 2, 3 Abs. 1 bis 3 und 5, § 7 Abs. 1 lit. a bis c, die Überschrift des II. Abschnitts, §§ 8, 11, 15a, 15b, 16a, 27 Abs. 1 und 7, § 35 Abs. 2 lit. a und c, § 76 Abs. 1, §§ 83a und 85 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 772/1992 treten gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft.


(2) Die nach den bisher geltenden Vorschriften auf die Praxis anzurechnende Betätigung ist unter der Voraussetzung anzurechnen, daß die Praxis bei einem inländischen Patentanwalt bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits begonnen hatte.

(3) Die nach den bisher geltenden Vorschriften vor dem Patentamt abgelegte Patentanwaltsprüfung gilt als Prüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Die gemäß § 27 Abs. 2 von der Patentanwaltskammer zu führende Liste der Patentanwaltsanwärter ist binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anzulegen. Bei Personen, die eine Praxis gemäß Abs. 1 nachweisen, ist über Antrag in der Liste der Patentanwaltsanwärter der Beginn dieser Praxis anzumerken.

(2) Die §§ 1, 1a, 1b, 1c, 2, 3, 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und 4, §§ 8, 9 Abs. 2 und 4, §§ 11, 15a, 15b, 16, 16a, 16b, 16c, 16d, 21a, 22, 23 Abs. 3, § 24 Abs. 2, §§ 25, 25a, 27 Abs. 7, §§ 29a, 29b, 29c, 29d, 30 Abs. 3, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 2 lit. a bis d, § 35 Abs. 4, § 37 Abs. 4, § 43 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 48 Abs. 4, §§ 49, 51 Abs. 2, §§ 60, 62 Abs. 3, § 74, der VI. Abschnitt, § 77 und der VIII. Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.


§§ 81. bis 84.

Entfallen.


§ 85. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

§ 81. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 51 die Bundesregierung, der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie, je nach ihrem Wirkungsbereich;

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 54 Abs. 1 die Bundesregierung und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, je nach ihrem Wirkungsbereich;


                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesministerien;

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich des § 32 Abs. 1 und 3 alle Bundesminister;


                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres;

                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich des § 23 Abs. 3 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;


                                                                                               5.                                                                                               hinsichtlich des § 24 das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen;

                                                                                               5.                                                                                               hinsichtlich des § 24 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;


                                                                                               6.                                                                                               hinsichtlich des § 16 Abs. 2 das Bundesministerium für Justiz;

                                                                                               6.                                                                                               hinsichtlich des § 16 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz;


                                                                                               7.                                                                                               hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie.

                                                                                               7.                                                                                               hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.


(2) …