488 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 3. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau


ABKOMMEN

ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU ÜBER DEN AMTSSITZ DER INTERNATIONALEN KOMMISSION ZUM SCHUTZ DER DONAU

Präambel

Unter Bezugnahme auf das Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) vom 29. Juni 1994 sowie auf das im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa geschaffene Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen (Helsinki-Konvention) vom 17. März 1992;

mit der Feststellung, dass sich der Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in Wien befindet;

im Bestreben, den Status sowie die Privilegien und Immunitäten der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau in der Republik Österreich festzulegen und dieser die ungestörte Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Funktionen zu ermöglichen;

in Anbetracht der geleisteten Unterstützung für den Aufbau und Betrieb des Sekretariats der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau durch die Republik Österreich;

sind die Republik Österreich und die Internationale Kommission zum Schutz der Donau wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:

           a) „Donauschutzübereinkommen“ das am 29. Juni 1994 in Sofia unterzeichnete Übereinkommen über die Zusammenarbeit zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau;

          b) „zuständige österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;

           c) „Kommission“ die Internationale Kommission zum Schutz der Donau;

          d) „Vertragsstaaten“ die Donaustaaten und die Europäische Gemeinschaft, die das Donauschutz­übereinkommen ratifiziert haben;

           e) „Sekretariat“ das gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Anlage IV des Donauschutzübereinkommens ein­gerichtete ständige Organ der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau;

           f) „Angestellte der Kommission“ der Exekutivsekretär, das technische und Verwaltungspersonal, das von den Mitarbeiterbestimmungen der Kommission erfasst ist, mit Ausnahme derer, die lokal und nach Stundenlohn angestellt wurden;

          g) „Vertreter der Vertragsparteien“ der Präsident der Kommission sowie Vertreter von Staaten, der Europäischen Gemeinschaft und anderer Organisationen der regionalen Wirtschaftskooperation, die an Kommissionstagungen, Konferenzen, Expertentreffen oder Seminaren teilnehmen, die die Kommission in Österreich veranstaltet, oder die die Kommission in amtlicher Eigenschaft aufsuchen;

          h) „Archive“ alle Aufzeichnungen, Schriftstücke, Dokumente, Manuskripte, Fotografien, Filme und Aufnahmen, die der Kommission oder einer von ihr zu diesem Zweck nominierten physischen oder juristischen Person gehören oder in ihrem Besitz stehen;

            i) „Regierung“ die Bundesregierung der Republik Österreich.

Artikel 2

Rechtspersönlichkeit

Die Republik Österreich anerkennt die durch Artikel 10 der Anlage IV zum Donauschutzüberein­kommen geschaffene internationale Rechtspersönlichkeit der Kommission sowie ihre Rechtsfähigkeit in Österreich, insbesondere ihre Fähigkeit:

           a) Verträge abzuschließen;

          b) unbewegliche und bewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern;

           c) Gerichtsverfahren anzustrengen oder zu erwidern; und

          d) andere Handlungen zu setzen, die für ihre Zwecke und Aufgaben notwendig oder nützlich sind.

Artikel 3

Amtssitz

(1) Der Amtssitz der Kommission wird in Wien errichtet, wobei die Republik Österreich der Kommission geeignete und angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Er kann von dort nur über Beschluss der Kommission verlegt werden. Eine zeitweilige Verlegung des Amtssitzes an einen anderen Ort gilt nicht als Verlegung des ständigen Amtssitzes.

(2) Jedes Gebäude in Wien oder in Österreich außerhalb Wiens, das im Einvernehmen mit der Regierung für von der Kommission einberufene Sitzungen benützt wird, soll zeitweilig in den Amtssitz­bereich einbezogen werden.

(3) Die zuständigen österreichischen Behörden werden ihre Befugnisse dahingehend geltend machen, um zu gewährleisten, dass der Kommission nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung der Besitz des Amtssitzbereiches oder eines Teiles davon entzogen wird.

Artikel 4

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

(1) Der Amtssitz der Kommission ist unverletzlich. Kein Organ der Republik Österreich noch sonst irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf, außer mit Zustimmung des Exekutivsekretärs und unter Einhaltung der von ihm festgelegten Bedingungen, den Amtssitz betreten und dort Amtshandlungen setzen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Exekutivsekretärs vermutet werden.

(2) Wenn nichts anderes in diesem Abkommen vereinbart wurde, sowie vorbehaltlich der Befugnis der Kommission, interne Vorschriften zu erlassen, gelten im Amtssitzbereich die Gesetze der Republik Österreich.

Artikel 5

Dateneinrichtungen und Archive

(1) Für den Fall, dass die Kommission Forschungs-, Dokumentations- und andere technische Einrich­tungen jeder Art errichtet und betreibt, unterliegen diese Einrichtungen den entsprechenden Sicher­heitsvorkehrungen, die für Einrichtungen, durch welche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit oder nachteilige Auswirkungen auf Eigentum entstehen können, einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind.

(2) Solche Einrichtungen können in Österreich, soweit dies für ihren ordentlichen Betrieb erforder­lich ist, mit Zustimmung der Regierung außerhalb des Amtssitzbereiches der Kommission errichtet und betrieben werden.

(3) Die Archive der Kommission sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzlich.

Artikel 6

Befreiung von Gerichtsbarkeit und anderen Maßnahmen

(1) Die Kommission genießt Immunität von der Jurisdiktion der Gerichte und anderer zuständigen Behörden sowie von Vollstreckung mit Ausnahme folgender Fälle:

           a) soweit der Exekutivsekretär im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

          b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls, der durch ein dem Sekretariat gehörendes oder für dieses betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Vorschriften, die die Haltung, den Betrieb und die Benützung von Motorfahrzeugen regeln;

           c) im Fall einer durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung des Gehalts, eines Bezuges oder einer Vergütung, die das Sekretariat einem Angestellten schuldet, es sei denn der Exekutivsekretär erklärt gegenüber den zuständigen Behörden innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Entscheidung an das Sekretariat, dass es auf die Immunität nicht verzichtet.

(2) Unbeschadet der Absätze 1 und 3 sind das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte der Kommission ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, von jeder Form der Beschlagnahme, Einzie­hung, Enteignung oder Zwangsverwaltung befreit.

(3) Das Eigentum und die Vermögenswerte der Kommission sind ebenfalls von jedem behördlichen Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgehen, befreit.

Artikel 7

Schutz des Amtssitzbereiches

Die zuständigen österreichischen Behörden werden entsprechende Vorsorge treffen, um zu gewähr­leisten, dass die Ruhe des Amtssitzes nicht durch Personen oder Personengruppen gestört wird, die ihn ohne Erlaubnis zu betreten versuchen.

Artikel 8

Öffentliche Leistungen im Amtssitzbereich

Die Republik Österreich trifft entsprechende Maßnahmen, um die Versorgung des Amtssitzes mit den notwendigen öffentlichen Leistungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten.

Artikel 9

Nachrichtenverkehr

(1) Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist, Mitteilungen in Verbindung mit ihren amtlichen Tätigkeiten, auf welchem Wege und in welcher Form sie auch immer übermittelt werden, ohne Zensur oder andere Eingriffe zu versenden und zu empfangen.

(2) Die Kommission genießt in der Republik Österreich im Hinblick auf alle ihre amtlichen Mitteilungen und auf die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke Bedingungen, wie sie vergleichbaren internationalen Organisationen gewährt werden.

Artikel 10

Veröffentlichungen

(1) Die Regierung anerkennt das Recht der Kommission, zur Erfüllung ihrer Zwecke innerhalb der Republik Österreich ungehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk und sonstige Massenmedien vorzunehmen.

(2) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission Gesetze der Republik Österreich oder internationale Verträge, die das Urheberrecht betreffen und denen die Republik Österreich angehört, beachten wird.

Artikel 11

Befreiung von Steuern und Zöllen

(1) Die Kommission und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit.

(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an die Kommission gelieferten Güter oder Dienst­leistungen, einschließlich Leasing- oder Mietkosten, enthalten sind, werden der Kommission insoweit zurückerstattet, als dies nach österreichischem Recht für ausländische diplomatische Vertretungen vorgesehen ist. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die Kommission keine Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen darstellen.

(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Kommission beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.

(4) Güter, einschließlich Kraftfahrzeuge und ihre Ersatzteile, welche die Kommission ein- oder ausführt und ausschließlich für ihre amtlichen Zwecke benötigt, sind von Zöllen und sonstigen Steuern und Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Verboten und Beschränkungen der Ein- oder Ausfuhr ausgenommen.

(5) Güter, die gemäß Absatz 4 aus Nichtmitgliedstaaten der Europäischen Union eingeführt wurden, dürfen von der Kommission in der Republik Österreich innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Einfuhr nicht weitergegeben oder übertragen werden.

(6) Über die in Absatz 4 erwähnten Gegenstände darf innerhalb des in Absatz 5 vorgesehenen Zeit­raums abgabenfrei nur zugunsten internationaler Organisationen, die vergleichbare Privilegien besitzen, verfügt werden.

(7) Die Kommission ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Aus­gleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.

Artikel 12

Finanzeinrichtungen

Die Republik Österreich trägt dafür Sorge, dass die Kommission in der Lage ist:

           a) Währungsguthaben und Wertpapiere auf gesetzlich zulässigem Weg zu erwerben und zu erhalten sowie solche zu besitzen oder zu veräußern;

          b) Bankkonten in jeder beliebigen Währung zu eröffnen und zu unterhalten, und

           c) ihre Einlagen, Wertpapiere und Währungsguthaben nach, aus oder in der Republik Österreich zu transferieren.

Artikel 13

Sozialversicherung

(1) Die Kommission und die Angestellten der Kommission sind von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherungseinrichtungen der Republik Österreich befreit.

(2) Die Angestellten der Kommission haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.

(3) Die Angestellten der Kommission können das Recht nach Absatz 2 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungs­verhältnisses bei der Kommission durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.

(4) Die Versicherung nach Absatz 2 beginnt in dem gewählten Zweig mit dem Beginn der Beschäftigung bei der Kommission, wenn die Erklärung binnen sieben Tagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn der Beschäftigung abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.

(5) Die Versicherung endet mit dem Ende der Beschäftigung bei der Kommission.

(6) Die Angestellten der Kommission haben für die Dauer der Versicherung die Beiträge zur Gänze an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

(7) Die nach Absatz 3 von Angestellten der Kommission abzugebenden Erklärungen werden vom Sekretariat an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelt. Das Sekretariat erteilt der Wiener Gebiets­krankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Artikel 14

Durchreise und Aufenthalt

(1) Die Republik Österreich trifft Vorsorge dafür, dass den unten angeführten Personen die Einreise nach und der Aufenthalt in der Republik Österreich ermöglicht wird, dass sie die Republik Österreich ohne Probleme verlassen und unbehindert vom oder zum Amtssitz reisen können und dass bei diesen Reisen der notwendige Schutz gewährleistet wird:

           a) die Vertreter der Vertragsparteien;

          b) der Exekutivsekretär, sein Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhalts­berechtigten Familienangehörigen;

           c) die Vertreter von Staaten oder Organisationen, die von der Kommission eingeladen werden; und

          d) die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und die im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen.

(2) Die für die in Absatz 1 genannten Personen erforderlichen Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch wie möglich erteilt.

(3) Keine von einer in Absatz 1 genannten Person in amtlicher Funktion für die Kommission verrichtete Tätigkeit darf als Grund dafür verwendet werden, dieser Person die Einreise in die bzw. Ausreise aus der Republik Österreich zu verweigern.

(4) Die Republik Österreich hat das Recht, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, dass Personen, die eines der in diesem Artikel genannten Rechte in Anspruch nehmen wollen, einer in Absatz 1 beschriebenen Kategorie angehören, und zu verlangen, dass den Quarantäne- und Gesundheitsvorschriften in angemessener Form entsprochen wird.

Artikel 15

Ständige Vertretungen

(1) Ständige Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich eingeräumt werden.

(2) Mitglieder von Ständigen Vertretungen, die bei der Kommission in Wien beglaubigt sind, genießen die gleichen Privilegien und Immunitäten, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertretungsbehörden einräumt.

(3) Im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie­hungen (1961) und im Hinblick auf die Praxis der Republik Österreich wird den Mitgliedern von Ständigen Vertretungen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben, nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in Bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen als Mitglieder dieser Ständigen Vertretungen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen oder gesetzten Handlungen gewährt.

(4) In Übereinstimmung mit Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Bezie­hungen (1961) und der Praxis der Republik Österreich, dürfen die in Absatz 2 erwähnten Mitglieder von Ständigen Vertretungen, denen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt werden, wie sie Mit­gliedern vergleichbaren Ranges der in der Republik Österreich beglaubigten diplomatischen Vertre­tungsbehörden eingeräumt werden, keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit in der Republik Österreich ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist.

(5) Die Kommission wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.

Artikel 16

Angestellte der Kommission

(1) Die Angestellten der Kommission genießen in und gegenüber der Republik Österreich folgende Privilegien und Immunitäten:

           a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit in Bezug auf die in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr Angestellte der Kommission sind;

          b) Schutz vor Beschlagnahme und Durchsuchung ihres Dienstgepäcks;

           c) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

          d) Befreiung von der Besteuerung der Gehälter, Bezüge, Vergütungen und Ruhegenüsse, die sie für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kommission erhalten;

           e) Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, ausgenommen jener auf in der Republik Österreich befindliche Liegenschaften, sofern die Verpflichtung zur Bezahlung solcher Steuern allein aus der Tatsache entsteht, dass die Angestellten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen haben oder beibehalten;

           f) Befreiung von jeder Art Besteuerung von Einkommen, die aus Quellen außerhalb der Republik Österreich stammen;

          g) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländerregistrierung für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen;

          h) die Befugnis, in der Republik Österreich ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremden Währungen, andere bewegliche sowie, unter den gleichen Bedingungen wie für österreichische Staatsbürger, auch unbewegliche Vermögenswerte zu erwerben und zu besitzen, weiters das Recht, nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses unbehindert ihre Zahlungsmittel in der gleichen Währung und bis zu denselben Beträgen wieder auszuführen, wie sie sie in die Republik Österreich eingeführt haben;

            i) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, wie sie den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubig­ten Leiter von diplomatischen Vertretungen in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;

            j) das Recht, zum persönlichen Gebrauch frei von Zöllen und sonstigen Steuern oder Abgaben, soweit diese nicht bloß Gebühren für öffentliche Dienstleistungen sind, sowie frei von wirtschaft­lichen Ein- und Ausfuhrverboten und Ein- und Ausfuhrbeschränkungen Folgendes einzuführen:

                 i) ihre Einrichtungsgegenstände und persönliche Habe in einem oder mehreren getrennten Transporten; und

                ii) alle vier Jahre ein Kraftfahrzeug;

(2) Die Angestellten der Kommission, ihre Ehepartner und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kinder, auf die sich das Abkommen bezieht, sind von den Leistungen aus dem Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder einer Einrichtung mit gleichartigen Funktionen ausge­schlossen, sofern österreichisches Recht nichts anderes vorsieht.

Artikel 17

Der Exekutivsekretär der Kommission

Neben den in Artikel 16 genannten Privilegien und Immunitäten genießt der Exekutivsekretär der Kommission, sofern er nicht österreichischer Staatsbürger ist oder seinen ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich hat, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, wie sie auch den Leitern bzw. Mitgliedern vergleichbaren Ranges von diplomatischen Vertretungen einge­räumt werden.

Artikel 18

Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten

(1) Vertreter der Vertragsparteien und der Beobachterstaaten genießen gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten:

           a) Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktion gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen;

          b) Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstigen Materialien;

           c) Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;

          d) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten, wie sie Mitgliedern ver­gleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomati­scher Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden.

(2) In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während deren sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der Kommission bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes befreit.

Artikel 19

Notifikation von Anstellungen, Identitätsausweise

(1) Die Kommission übermittelt den zuständigen österreichischen Behörden eine Liste ihrer Angestellten und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.

(2) Die Republik Österreich stellt den Angestellten der Kommission, ihren Ehegatten und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nach Maßgabe der öster­reichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen öster­reichischen Behörden.

Artikel 20

Österreichische Staatsbürger und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikel 17 genießen Angestellte der Kommission und Staaten­vertreter, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, nur die in Artikel 13, in Artikel 16 Absatz 1 lit. a, b, c und d sowie in Artikel 18 Absatz 1 lit. a, b und c angeführten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 21

Zweck der Privilegien und Immunitäten

(1) Die in diesem Abkommen gewährten Privilegien und Immunitäten dienen nicht dazu, den Angestellten der Kommission persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie werden lediglich gewährt, um damit der Kommission zu allen Zeiten die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen und um sicherzustellen, dass die Personen, denen sie eingeräumt werden, vollkommen unabhängig sind.

(2) Der Exekutivsekretär ist verpflichtet, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn er der Auffassung ist, dass diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und dass ein solcher Verzicht die Interessen der Kommission nicht beeinträchtigt.

Artikel 22

Streitbeilegung

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder über irgendeine andere Frage hinsichtlich des Amtssitzes oder des Verhältnisses zwischen der Kommission und der Republik Österreich werden auf dem Verhandlungswege zwischen den beiden Vertragsparteien beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese oder auf eine andere einvernehmlich festgelegte Weise binnen zwölf Monaten nicht beigelegt werden, so ist die Streitigkeit zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Exekutiv­sekretär, einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und ein Dritter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernen­nung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

Artikel 23

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der dem Tag der Mitteilung der Republik Österreich an die Kommission folgt, dass das Verfahren für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen ist.

Artikel 24

Dauer des Abkommens

Dieses Abkommen tritt nach sechs Monaten außer Kraft:

           a) sobald eine der Parteien dieses Abkommens der anderen schriftlich mitgeteilt hat, dass sie die Geltung des Abkommens zu beenden wünscht;

          b) wenn der Amtssitz der Kommission aus dem Gebiet der Republik Österreich verlegt wird; hiebei sind jene Bestimmungen des Abkommens ausgenommen, die im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Beendigung der Tätigkeit der Kommission an ihrem Amtssitz in der Republik Österreich und mit der Verfügung über ihr dort befindliches Eigentum gegebenenfalls Anwen­dung finden.

Geschehen zu Wien am 14. Dezember 2000 in deutscher und englischer Sprache, in zwei Originalen, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.

Für die Republik Österreich:

Dr. Hans Winkler

Botschafter

Für die Internationale Kommission zum Schutz der Donau:

Prof. Emil Marinov

Präsident

AGREEMENT

BETWEEN THE REPUBLIC OF AUSTRIA AND THE INTERNATIONAL COMMISSION FOR THE PROTECTION OF THE DANUBE RIVER REGARDING THE HEADQUARTERS OF THE INTERNATIONAL COMMISSION FOR THE PROTECTION OF THE DANUBE RIVER

Preamble

HAVING REGARD to the Convention on Cooperation for the Protection and Sustainable Use of the Danube River (Danube River Protection Convention) of 29 June 1994 as well as to the Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes (Helsinki Convention) of 17 March 1992 created within the framework of the United Nations Economic Commission for Europe;

NOTING that the headquarters of the International Commission for the Protection of the Danube River are established in Vienna;

DESIRING to define the status, privileges and immunities of the International Commission for the Protection of the Danube River in the Republic of Austria and to enable it to fulfill its purposes and functions without interference;

CONSIDERING the assistance provided by the Republic of Austria for the establishment and operation of the Secretariat of the International Commission for the Protection of the Danube River;

the Republic of Austria and the International Commission for the Protection of the Danube River have agreed as follows:

Article 1

Definitions

For the purposes of this Agreement:

         (a) “Danube River Protection Convention” means the Convention on Cooperation for the Protection and Sustainable Use of the Danube River” signed in Sofia on 29 June 1994;

         (b) “appropriate Austrian authorities” means such federal, state, municipal or other authorities in the Republic of Austria as may be appropriate in the context and in accordance with the laws and customs applicable in the Republic of Austria;

         (c) “Commission” means the International Commission for the Protection of the Danube River;

         (d) “Contracting Parties” means the Danube States and the European Community which have ratified the Danube River Protection Convention ;

         (e) “Secretariat” means the permanent body of the International Commission for the Protection of the Danube River established in accordance with Article 7 paragraph (1) of Annex IV of the Danube River Protection Convention;

          (f) “officials of the Commission” means the Executive Secretary, the technical staff and the support staff which are subject to the staff regulations adopted by the Commission, except those who are locally recruited and assigned to hourly rates;

         (g) “Representatives of Contracting Parties” means the President of the Commission as well as representatives of States, the European Community and other organizations of regional economic cooperation who take part in meetings of the Commission, conferences, expert meetings or seminars organized by the Commission in Austria, or who visit the seat of the Commission in an official capacity;

         (h) “archives” means all records, correspondence, documents, manuscripts, photographs, films and recordings belonging to or held by the Commission or by any physical or juridical persons nominated by the Commission to this effect;

          (i) “Government” means the Federal Government of the Republic of Austria.

Article 2

Juridical personality

The Republic of Austria recognizes the international juridical personality of the Commission, deriving from Article 10 of Annex IV of the Danube River Protection Convention, and its legal capacity within Austria, in particular its capacity:

         (a) to contract;

         (b) to acquire and dispose of immovable and movable property;

         (c) to institute or respond to legal proceedings; and

         (d) to take such other action as may be necessary or useful for its purposes and activities.

Article 3

Headquarters

(1) The headquarters of the Commission shall be established in Vienna, the Republic of Austria providing convenient and appropriate premises. It can be removed from there only following a decision of the Commission. A temporary transfer of the headquarters to another place shall not constitute a removal of the permanent headquarters.

(2) Any building in Vienna or in Austria outside Vienna which may be used in mutual agreement with the Government for meetings convened by the Commission shall be temporarily included in the headquarters area.

(3) The appropriate Austrian authorities shall exercise their respective powers to ensure that the Commission shall not be dispossessed of all or any part of the headquarters area without its express consent.

Article 4

Inviolability of the headquarters

(1) The headquarters of the Commission shall be inviolable. No officer or official of the Republic of Austria, or other person exercising any public authority within the Republic of Austria, shall enter the headquarters to perform any duties therein except with the consent of, and under conditions approved by, the Executive Secretary. In case of fire or other catastrophe requiring immediate protective measures, however, the consent of the Executive Secretary can be assumed.

(2) Except as otherwise provided in this Agreement and subject to the power of the Commission to make internal regulations, the laws of the Republic of Austria shall apply within the headquarters area.

Article 5

Data facilities and archives

(1) If the Commission sets up and operates research, documentation and other technical facilities of any kind, such facilities shall be subject to the appropriate safety arrangements applicable to facilities that may give rise to health and safety risks or may have adverse affects on property, which shall be determined in consultation with the appropriate Austrian authorities.

(2) If required for their regular operation, such facilities may be set up and operated in Austria outside the headquarters area of the Commission with the consent of the Government.

(3) The archives of the Commission shall be inviolable at any time and wherever they may be.

Article 6

Immunity from jurisdiction and other actions

(1) The Commission shall enjoy immunity from jurisdiction of courts and other appropriate authorities as well as from enforcement, except in the following cases:

         (a) to the extent that the Executive Secretary shall have expressly waived such immunity in a particular case;

         (b) in the case of a civil action brought by a third party for damages resulting from an accident caused by a vehicle belonging to, or operated on behalf of, the Secretariat, or in respect of any infringement of regulations governing the keeping, operation and use of motor vehicles;

         (c) in the case of attachment, pursuant to a decision of an authority or a court, of the salary, emolument or indemnity owed by the Secretariat to an official, unless the Executive Secretary informs the appropriate authorities within 14 days of the date on which it is notified of said decision that that it does not waive its immunity.

(2) Without prejudice to paragraphs 1 and 3, the property and assets of the Commission, wherever situated, shall be immune from any form of seizure, confiscation, expropriation or sequestration.

(3) The property and assets of the Commission shall also be immune from any form of administrative or provisional judicial restraint.

Article 7

Protection of the headquarters premises

The appropriate Austrian authorities shall exercise due diligence to ensure that the tranquillity of the headquarters is not disturbed by persons or groups of persons attempting unauthorized entry into the headquarters.

Article 8

Public services in the headquarters premises

The Republic of Austria shall take all appropriate measures to ensure that the headquarters are supplied with the necessary public services on equitable terms.

Article 9

Communications

(1) The Republic of Austria shall ensure that the Commission is able to send and receive communications in connection with its official activities, by whatever means or in whatever form transmitted, without censorship or other interference.

(2) The Commission shall enjoy in the Republic of Austria, for its official communications and the transfer of all its documents, the same treatment as accorded to comparable international organizations.

Article 10

Publications

(1) The Government recognizes the right of the Commission to publish, without interference, by way of printed works and broadcasts or other mass media within the Republic of Austria in the fulfilment of its purposes.

(2) It is, however, understood that the Commission shall respect any laws of the Republic of Austria, or any international conventions to which the Republic of Austria is a party, relating to copyrights.

Article 11

Exemption from customs and excise duties

(1) The Commission and its property shall be exempt from all forms of taxation.

(2) Indirect taxes included in the price of goods or services supplied to the Commission, including leasing and rental charges, shall be refunded to the Commission insofar as Austrian law makes provision to that effect for foreign diplomatic missions. It is understood, however, that the Commission will not claim exemption from taxes which are in fact no more than charges for public utility services.

(3) All transactions to which the Commission is a party and all documents recording such legal transactions shall be exempt from all taxes, recording charges and court fees.

(4) Goods, including motor vehicles and spare parts thereof, imported or exported by the Commission, required exclusively for its official activities, shall be exempt from customs duties and other taxes and charges provided these are not simply charges for public utility services, and from economic prohibitions and restrictions on imports and exports.

(5) Goods imported in accordance with paragraph 4 from non-member states of the European Union shall not be ceded or transferred by the Commission in the Republic of Austria within two years of their importation.

(6) The goods mentioned in paragraph 4 may be disposed of within the period specified in paragraph 5 only for the benefit of international organization possessing comparable privileges.

(7) The Commission shall be exempt from the obligation to pay employer's contributions to the Family Burden Equalization Fund or an instrument with equivalent objectives.

Article 12

Financial facilities

The Republic of Austria shall take all measures to ensure that the Commission may:

         (a) purchase and receive through authorized channels, hold and dispose of any currencies or securities;

         (b) open and operate bank accounts in any currency; and

         (c) transfer its funds, securities and currencies to, from or within the Republic of Austria.

Article 13

Social security

(1) The Commission and the officials of the Commission shall be exempt from all compulsory contributions to any social security scheme in the Republic of Austria.

(2) The officials of the Commission shall have the right to participate in any branch of the health, accident and pension insurance as well as in the unemployment insurance. This insurance shall have the same legal effect as a compulsory insurance.

(3) The officials of the Commission may avail themselves of the right under paragraph 2 by submitting a written declaration within three months after entry into force of this Agreement or within three months after taking up their appointment with the Commission.

(4) Insurance under paragraph 2 in the selected branch shall take effect with the date of taking up the appointment with the Commission, provided the declaration is submitted within seven days after entry into force of this Agreement or after the date of taking up the appointment, otherwise on the day following the day of submission of the declaration.

(5) Insurance shall cease on the date on which the appointment with the Commission terminates.

(6) Throughout the duration of the insurance, the officials of the Commission shall be responsible for the payment of the entire contributions to the Wiener Gebietskrankenkasse.

(7) The declarations required to be made by the officials of the Commission under paragraph 3 shall be transmitted by the Secretariat to the Wiener Gebietskrankenkasse. The Secretariat shall upon request provide the Wiener Gebietskrankenkasse with the information necessary for the implementation of the insurance.

Article 14

Transit and residence

(1) The Republic of Austria shall take all necessary measures to facilitate the entry into, and sojourn in, the Republic of Austria of the persons listed below, shall allow them to leave the Republic of Austria without interference and shall ensure that they can travel unimpeded to or from the headquarters, affording them any necessary protection when so travelling:

         (a) the Representatives of Contracting Parties;

         (b) the Executive Secretary, his spouse and the dependent members of his family forming part of his household;

         (c) the Representatives of States or organizations invited by the Commission; and

         (d) the officials of the Commission, their spouses and the dependent members of their families forming part of their household.

(2) Visas which may be required by persons referred to in paragraph 1 shall be granted free of charge and as promptly as possible.

(3) No activity performed by any person referred to in paragraph 1 in his or her official capacity with respect to the Commission shall constitute a reason for preventing his or her entry into, or his or her departure from, the Republic of Austria.

(4) The Republic of Austria shall be entitled to require reasonable evidence to establish that persons claiming the rights granted by this Article fall within the categories described in paragraph 1, and to require compliance in a reasonable manner with quarantine and health regulations.

Article 15

Permanent missions

(1) Permanent Missions accredited to the Commission in Vienna shall enjoy the same privileges and immunities as are accorded to diplomatic missions in the Republic of Austria.

(2) Members of permanent missions accredited to the Commission in Vienna shall shall enjoy the same privileges and immunities as the Government accords to members, having comparable rank, of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria.

(3) Having regard to Article 38 (1) of the 1961 Vienna Convention on Diplomatic Relations and to the practice of the Republic of Austria, members of permanent missions who are Austrian nationals or resident in Austria shall be accorded only immunity from legal process of every kind in respect of words spoken or written and all acts done by them in their capacity as members of such permanent missions.

(4) In conformity with Article 42 of the 1961 Vienna Convention on Diplomatic Relations and the practice of the Republic of Austria, members of permanent missions referred to in paragraph 2, who are enjoying the same privileges and immunities as are accorded to members having comparable rank of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria, shall not practice for personal profit any professional or commercial activity within the Republic of Austria.

(5) The Commissions shall communicate to the Government a list of persons within the scope of this Article and shall revise such list from time to time as may be necessary.

Article 16

Officials of the Commission

(1) Officials of the Commission shall enjoy, within and with respect to the Republic of Austria, the following privileges and immunities:

         (a) immunity from jurisdiction in respect of words spoken or written and all acts performed by them in their official capacity; this immunity shall continue to apply even after the persons concerned have ceased to be officials of the Commission;

         (b) immunity from seizure of their official baggage;

         (c) inviolability of all official documents, data and other material;

         (d) exemption from taxation in respect of the salaries, emoluments, indemnities and pensions paid to them by the Commission in connection with their service with it;

         (e) exemption from inheritance and gift taxes, except with respect to immovable property located in the Republic of Austria, insofar as such arise solely from the fact that the officials of the Commission reside or maintain their usual domicile in Austria;

          (f) exemption from any form of taxation on income derived from sources outside the Republic of Austria;

         (g) exemption from immigration restrictions and from registration formalities for themselves, their spouses and the dependent members of their family living in the same household;

         (h) freedom to acquire or maintain within the Republic of Austria foreign securities, foreign currency accounts, other movable and, under the same conditions as Austrian nationals, immovable property, and upon termination of their employment with the Commission, the right to transfer out of the Republic of Austria, without interference, their funds, in the same currency and up to the same amounts as they had brought into the Republic of Austria;

          (i) the same protection and repatriation facilities with respect to themselves, their spouses and the dependent members of their family living in the same household as are accorded in time of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria;

          (j) the right to import for personal use, free of duty and other taxes or charges, provided these are not simply charges for public utility services, and exempt from economic import prohibitions and restrictions on imports and exports:

               (i) their furniture and effects in one or more separate consignments; and

              (ii) one automobile every four years.

(2) Unless otherwise provided by Austrian law, the officials of the Commission, their spouses and their dependent children living in the same household, to whom the Agreement applies, shall be excluded from benefits from the Family Burden Equalization Fund or an instrument of equivalent objectives.

Article 17

The Executive Secretary of the Commission

In addition to the privileges and immunities specified in Article 16, the Executive Secretary of the Commission, provided he is not Austrian national or is not permanently resident of the Republic of Austria, shall be accorded the privileges and immunities, exemptions and facilities as are accorded to heads of diplomatic missions or members of such missions having comparable rank.

Article 18

Representatives of Contracting Parties and Observer States

(1) Representatives of Contracting Parties and Observer States shall enjoy with respect to the Republic of Austria the following privileges and immunities:

         (a) immunity from jurisdiction in respect of all words spoken or written, and all acts performed by them in the exercise of their duties;

         (b) inviolability of all their official documents, data and other material;

         (c) immunity from seizure of their personal and official baggage;

         (d) the same protection and repatriation facilities as are accorded in times of international crises to members, having comparable rank, of the staffs of chiefs of diplomatic missions accredited to the Republic of Austria.

(2) Where the incidence of any form of taxation depends upon residence, periods during which the persons referred to in paragraph 1 may be present in the Republic of Austria for the discharge of their duties shall not be considered as periods of residence. In particular, such persons shall be exempt from taxation on their salaries and emoluments received from the Commission during such periods of duty.

Article 19

Notification of appointments, identity cards

(1) The Commission shall communicate to the appropriate Austrian authorities a list of its officials and shall revise such list from time to time as may be necessary.

(2) The Republic of Austria shall issue to the officials of the Commission, their spouses and the dependent members of their family living in the same household in accordance with Austrian law an identity card bearing the photograph of the holder. This card shall serve to identify the holder vis-à-vis the appropriate Austrian authorities.

Article 20

Austrian nationals and permanent residents of the Republic of Austria

Notwithstanding the provisions of Article 17, officials of the Commission and Representatives of States, who are Austrian nationals or permanent residents of the Republic of Austria, shall enjoy only the privileges and immunities specified in Article 13, in Article 16 paragraph 1 sub-paragraphs a, b, c and d as well as in Article 18 paragraph 1 subparagraphs a, b and c.

Article 21

Purpose of privileges and immunities

(1) The privileges and immunities provided for in this Agreement are not designed to give to officials of the Commission personal advantage. They are granted solely to ensure that the Commission is able to perform its official activities unimpedec at all times and that the persons to whom they are accorded have complete independence.

(2) The Executive Secretary shall waive immunity where he considers that such immunity would impede the normal course of justice and that it can be waived without prejudicing the interests of the Commission.

Article 22

Settlement of disputes

(1) Any dispute between the Republic of Austria and the Commission concerning the interpretation or application of this Agreement or any question affecting the headquarters or relations between the Commission and the Republic of Austria shall be settled by negotiation between the two Contracting Parties.

(2) If a dispute cannot be settled in such a way or by other agreed mode of settlement within 12 months, the dispute shall be referred for final decision to a tribunal of three arbitrators; one to be chosen by the Executive Secretary, one to be chosen by the Federal Minster for Foreign Affairs of the Republic of Austria, and the third, who shall be chairman of the tribunal, to be chosen by the first two arbitrators. Should the first two arbitrators fail to agree upon the third within six months of their appointment, he shall be chosen by the President of the International Court of Justice at the request of the Republic of Austria or the Commission.


Article 23

Entry into force

This Agreement shall enter into force on the first day of the second month following the date on which the Republic of Austria has notified the Commission that the necessary procedure for the entry into force of the Agreement has been completed.

Article 24

Duration of the Agreement

This Agreement shall cease to be in force after six month:

         (a) as soon as one of the Parties to this Agreement notifies the other in writing of its wish to terminate the application of the Agreement;

         (b) if the headquarters of the Commission are removed from the territory of the Republic of Austria; except for such provisions of the Agreement as may be applicable in connection with the orderly termination of the operation of the Commission at its headquarters in the Republic of Austria and the disposal of its property therein.

Done at Vienna, on 14 December 2000 in the German and English languages, in two originals, both texts being equally authentic.

On behalf of the Republic of Austria:

Dr. Hans Winkler

Ambassador

On behalf of the International Commission for the Protection of the Danube River:

Prof. Emil Marinov

President

Vorblatt

Problem:

Die Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) wurde mit dem am 29. Juni 1994 unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau, BGBl. Nr. III Nr. 139/1998, eingerichtet und hat ihren Sitz in Wien. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf die IKSD der Einräumung international üblicher Vorrechte und Befreiungen.

Problemlösung:

Durch den Abschluss eines Amtssitzabkommens erhält die IKSD eine mit strukturell ähnlichen zwischen­staatlichen Organisationen in Österreich (vgl. unter anderem Joint Vienna Institute, BGBl. III Nr. 187/1997, Sprachenzentrum Graz, BGBl. III Nr. 153/1998 und Internationales Zentrum für Migrationspolitikenentwicklung – ICMPD, BGBl. III, Nr. 145/2000) vergleichbare Stellung.

Alternative:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Der Einnahmenausfall auf Grund der einzuräumenden Steuer- und Zollprivilegien dürfte durch die Ausgaben des IKSD und ihrer Angestellten in Österreich mehr als kompensiert werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Das Abkommen leistet einen weiteren Beitrag zur Stärkung der Rolle Wiens als Amtssitz internationaler Organisationen und damit auch des Wirtschaftsstandorts Österreich.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungs­ändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs­bereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.

Die Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) wurde mit dem am 29. Juni 1994 in Sofia unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutz­übereinkommen) eingerichtet. Dieses Übereinkommen, kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998, trat am 22. Oktober 1998 in Kraft, nachdem es durch Deutschland, die Europäische Gemeinschaft, Kroatien, Österreich, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn ratifiziert worden war. In weiterer Folge wurde das Übereinkommen durch Bulgarien und Moldova, noch nicht aber durch den Signatarstaat Ukraine ratifiziert.

Zweck des Donauschutzübereinkommens ist es, zu einem nachhaltigen Gewässerschutz beizutragen, wobei zur Verwirklichung dieses Zieles die IKSD geschaffen wurde. Die Vertragsparteien des Donau­schutzübereinkommens arbeiten im Rahmen der IKSD zusammen und richten an diese Vorschläge und Empfehlungen zur Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.

Die Struktur und das Verfahren der IKSD sowie ihre Zuständigkeit sind im Einzelnen im Statut der IKSD festgelegt, welches sich in Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen befindet. Danach setzt sich die IKSD aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen, die mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung und gegebenenfalls mehrmals zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten. Zur Vorbereitung auf diese Tagungen und zur Abwicklung der operativen Geschäfte wurde gemäß Artikel 7 des Statuts der IKSD ein Ständiges Sekretariat mit Sitz in Wien unter der Leitung eines Exekutivsekretärs eingerichtet.

Das vorliegende Amtssitzabkommen gewährt der IKSD die für internationale Organisationen üblichen Vorrechte und Befreiungen, darunter die Unverletzlichkeit des Amtssitzes, Befreiung von Jurisdiktion und anderen Amtshandlungen, Unverletzlichkeit der Archive, Schutz des Amtssitzbereiches, Unverletzlichkeit des Nachrichtenverkehrs, Befreiung von Steuern und Zöllen, Freiheit bei Inanspruchnahme finanzieller Dienstleistungen sowie Befreiung von Sozialversicherungsabgaben an die Republik Österreich.

Besonderer Teil

Zur Präambel:

Die Präambel bringt zum Ausdruck, dass die Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) durch einen multilateralen Vertrag gegründet wurde, sie ihren Sitz in Wien hat und ihr die Republik Österreich die zur Wahrnehmung der Aufgaben notwendigen Privilegien und Immunitäten einräumt.

Zu Artikel 1:

Da es sich als zweckmäßig erweist, mehrfach wiederkehrende Begriffe in umfangreichen Verträgen zu definieren, um Fehlinterpretationen vorzubeugen, wurde auch in dieses Abkommen ein eigener Artikel aufgenommen, der Begriffsbestimmungen enthält.

Zu Artikel 2:

Wie andere zwischenstaatliche Organisationen handelt die IKSD durch ihre Organe. Es erscheint daher angebracht, ihre Rechtspersönlichkeit, die es ihr beispielsweise ermöglicht, Dienst- oder Bestandsverträge abzuschließen, als juristische Person ausdrücklich anzuerkennen.

Zu Artikel 3:

In dieser Bestimmung wird festgelegt, dass sich der Amtssitz der IKSD in Wien befindet. Eine allfällige Verlegung des Amtssitzes bedürfte daher einer Änderung des Abkommens.

Zu Artikel 4:

Um der IKSD eine ungehinderte Tätigkeit zu ermöglichen, soll ihr Amtssitz, ähnlich wie Gebäude diplomatischer Vertretungen, unverletzlich sein. Die Unverletzlichkeit wirkt sich insbesondere dahin­gehend aus, dass gemäß Abs. 1 österreichische Organe den Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Exekutivsekretärs betreten und dort Amtshandlungen vornehmen dürfen. Abgesehen von den im Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Sonderbestimmungen gelten allerdings gemäß Abs. 2 im Amtssitzbereich die österreichischen Rechtsvorschriften.

Zu Artikel 5:

Die von der IKSD – allenfalls auch außerhalb des Amtssitzes – errichteten technischen Einrichtungen unterliegen den Sicherheitsvorkehrungen, die auch bei anderen mit Gefahren verbundenen Einrichtungen zu berücksichtigen und einvernehmlich mit den zuständigen österreichischen Behörden festzulegen sind (Abs. 1 und 2); diese Bestimmung entspricht Abschnitt 12 des Amtssitzabkommens mit der Vorbereiten­den Kommission der CTBTO, BGBl. III Nr. 188/1997. Abs. 3 normiert die Unverletzlichkeit der Archive, Akten und Dokumente und entspricht Abschnitt 16 lit. c des im vorigen Satz zitierten Abkommens.

Zu Artikel 6:

In diesem Artikel wird die allgemeine Immunität in Bezug auf die österreichische Gerichtsbarkeit garantiert, wie sie diplomatischen Vertretern bzw. Staaten gemäß Art. IX Abs. 2 EGJN, RGBl. Nr. 110/1895, zukommt. Allerdings normieren lit. a bis c gewisse Ausnahmen, die erheblich weiter gehen, als dies zum Beispiel in Abschnitt 15 lit. c des UNIDO-Amtssitzabkommens, BGBl. III Nr. 100/1998, der Fall ist. Hier wäre insbesondere der Bereich der Verkehrsunfälle in lit. b hervorzuheben. Sollte einer der erwähnten Ausnahmefälle zutreffen, bleiben trotzdem die Absätze 2 und 3 in Geltung, die unter anderem gerichtliche Vollzugsmaßnahmen, Beschlagnahmungen oder Enteignungen untersagen.

Zu Artikel 7:

Hinsichtlich des Amtssitzbereiches ist Österreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Tätigkeit der IKSD nicht durch einzelne Personen oder Personengruppen, die sich außerhalb des Amtssitzbereiches aufhalten, gestört wird. Dies beinhaltet, dass es den Sicherheitsbehörden obliegt, außerhalb und an der Grenze des Amtssitzbereiches jene Befugnisse wahrzunehmen, die zu diesem Zweck im Sicherheits­polizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idgF, vorgesehen sind.

Zu Artikel 8:

Für die Tätigkeit der IKSD im Amtssitzbereich ist es unerlässlich, dass dieser mit den notwendigen öffentlichen Einrichtungen ausgestattet ist und diese auch entsprechend unterhalten bzw. dass die notwendigen Dienstleistungen erbracht werden. Die Republik Österreich hat sich daher in diesem Artikel Verpflichtet, im Wirkungsbereich der österreichischen Behörden, die Beistellung dieser Einrich­tungen zu angemessenen Bedingungen zu gewährleisten. Per analogiam hat dies zu bedeuten, dass diese Leistungen zu den günstigsten, der österreichischen staatlichen Verwaltung gewährten Bedingungen zu erbringen sind.

Zu Artikel 9:

Auf dem Gebiet der Nachrichtenübermittlung durch zwischenstaatliche Organisationen hat sich der Grundsatz herausgebildet, diese Organisationen in gleicher Weise zu behandeln wie diplomatische Vertre­tungsbehörden; für diese gilt in diesem Zusammenhang Art. 27 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen (WDK), BGBl. Nr. 66/1966. Demgemäß sind amtliche Nachrichten, die die IKSD auf welchem Wege und in welcher Form auch immer empfängt oder versendet, von jeder Zensur ausgenommen. Auch hier verpflichtet sich die Republik Österreich, der IKSD hinsichtlich ihres Nach­richtenverkehrs die günstigsten Bedingungen einzuräumen, die andere internationale Organisationen genießen (zum Beispiel durch Abschnitt 10 des oben zitierten Amtssitzabkommens mit der CTBTO-PREPCOM).

Zu Artikel 10:

Die in Erfüllung von Artikel 14 des Donauschutzübereinkommens von der IKSD durchgeführten Veröffentlichungen werden von der Republik Österreich nicht behindert, haben aber unter Einhaltung österreichischer und internationaler Urheberrechtsbestimmunen zu erfolgen.

Zu Artikel 11:

Da zwischenstaatliche Organisationen von der modernen völkerrechtlichen Lehre und Praxis als Staaten­verbindungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angesehen werden, stehen ihnen auf dem Gebiet ihrer Mitgliedstaaten ähnliche Privilegien und Immunitäten zu, wie sie sich Staaten untereinander gewähren. Die Einräumung dieser Vorrechte und Befreiungen dient vorwiegend der Sicherung der Unabhängigkeit der Organisation.

Diese Grundsätze haben ihren Niederschlag bereits in sämtlichen bisher abgeschlossenen multilateralen Übereinkommen, mit denen Privilegien und Immunitäten an zwischenstaatliche Organisationen eingeräumt werden, und in den Amtssitzabkommen gefunden.

Auch das vorliegende Abkommen enthält derartige Privilegien und Immunitäten für die IKSD und ihr Eigentum. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff „Eigentum“ hier auch Sachen und Rechte einschließt, die nur in der Innehabung oder im Besitz der IKSD stehen, also umfassender als der österreichische Eigentumsbegriff, wie er beispielsweise in §§ 353 ff. ABGB definiert wird, ist.

Die in Abs. 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen entsprechen Abschnitt 24 lit. a des oben zitierten UNIDO-Amtssitzabkommens.

Da im Hinblick auf das in Österreich geltende Umsatzsteuerrecht (Umsatzsteuervergütungsgesetz, BGBl. Nr. 257/1976 idF BGBl. Nr. 798/1996) ein Abzug der Umsatzsteuer an der Quelle, das heißt bei der Entrichtung des Kaufpreises noch nicht durchführbar ist, wird der IKSD die Umsatzsteuer in Form von Pauschalbeträgen rückvergütet (Abs. 2). Das Verfahren der Vergütung richtet sich dabei nach den im oben genannten Bundesgesetz festgelegten Grundsätzen. Zusätzlich sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die IKSD beteiligt ist, und alle Urkunden hierüber von jeglichen Abgaben befreit (Abs. 3).

Abs. 4 behandelt die Ein- und Ausgangsabgabenbefreiung von Gütern, einschließlich Kraftfahrzeugen, für amtliche Zwecke. Um Missbräuchen bei der Zollbefreiung vorzubeugen, dürfen Gegenstände, die im Einklang mit Abs. 4 eingeführt wurden, für einen Zeitraum von zwei Jahren nicht verkauft (Abs. 5) bzw. unentgeltlich nur an internationale Organisationen mit vergleichbaren Privilegien abgegeben werden (Abs. 6).

Abs. 7 formuliert im Rahmen der allgemeinen Steuerfreiheit des Zentrums aus Klarstellungsgründen auch dessen Befreiung von der Leistung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen.

Zu Artikel 12:

Die in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen entsprechen im Wesentlichen den einschlägigen Bestimmungen, wie sie üblicherweise in Amtssitzabkommen zwischen internationalen Organisationen und ihrem jeweiligen Gastland aufgenommen werden (vergleiche zB Abschnitt 25 des oben zitierten UNIDO-Amtssitzabkommens).

Zu Artikel 13:

Die IKSD und ihre Angestellten (Art. 1 lit. f) werden – wie dies auch die entsprechenden Regelungen in anderen Amtssitzabkommen vorsehen – nach Abs. 1 von allen Pflichtbeiträgen an die Sozialversiche­rungseinrichtungen der Republik Österreich befreit. Abs. 2 räumt den Angestellten der IKSD das Recht ein, jedem einzelnen Zweig der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung mit der Wirkung einer Pflichtversicherung beizutreten. Für dieses Wahlrecht ist in Abs. 3 eine dreimonatige Fallfrist ab Inkrafttreten des Abkommens oder ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorgesehen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden diese Regelungen entgegen den bisherigen Amtssitz­abkommen bereits in das Amtssitzabkommen aufgenommen und nicht einem weiteren Sozialversiche­rungsabkommen vorbehalten. Diese Regelungen entsprechen den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Internationalen Zentrum für Migrationspolitikentwicklung (ICMPD) über den Amtssitz des Internationalen Zentrums für Migrationspolitikentwicklung, BGBl. III Nr. 145/2000 (siehe dessen Art. 12).

Zu Artikel 14:

Die seitens der Republik Österreich eingegangene Verpflichtung zur Erleichterung der Einreise für die in Abs. 1 lit. a bis d erschöpfend aufgezählten Personen und Personengruppen befreit nicht von der Sicht­vermerkspflicht, soweit eine solche noch besteht. Allenfalls erforderliche Sichtvermerke sind gebührenfrei auszustellen (Abs. 2).

Gemäß Abs. 3 ist Österreich nicht befugt, ein Einreiseverbot oder eine Ausweisung über eine gemäß Abs. 1 privilegierte Person zu verhängen, wenn deren Tätigkeit bei der IKSD Grund für eine derartige Maßnahme sein sollte.

Um zu verhindern, dass die Begünstigungen dieses Artikels von nichtberechtigten Personen in Anspruch genommen werden, gibt Abs. 4 den zuständigen österreichischen Behörden die Möglichkeit, einen ausreichenden Nachweis über das Zutreffen der in Abs. 1 geforderten Qualifikationen zu verlangen.

Zu Artikel 15:

Bezüglich der Ständigen Vertretungen, die bei der IKSD beglaubigt sind, und bezüglich der Mitglieder dieser Vertretungen enthält Art. 15 Bestimmungen wie sie in Abschnitt XI des oben zitierten UNIDO-Amtssitzabkommens enthalten sind.

Zu Artikel 16:

In den Satzungen zwischenstaatlicher Organisationen ist jeweils vorgesehen, dass den Angestellten der Organisationen jene Privilegien und Immunitäten zustehen, die ihnen gestatten, ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit auszuüben (vgl. auch Art. 105 Z 2 der Satzung der Vereinten Nationen). Die Festlegung dieser Privilegien und Immunitäten bleibt jeweils einem besonderen diesbezüglichen Abkommen zwischen der betreffenden Organisation und ihren Mitgliedstaaten vorbehalten. Darüber hinaus räumt aber der Staat, in dem die betreffende zwischenstaatliche Organisation ihren Sitz hat, den Angestellten noch weitere Privilegien und Immunitäten ein.

Die im Artikel 16 eingeräumten Privilegien und Immunitäten entsprechen im Wesentlichen denen von Angestellten anderer internationaler Organisationen in Österreich. In diesem Sinne wären folgende Bestimmungen hervorzuheben:

Die Steuerbefreiungen in lit. e bis f weisen die Angestellten der IKSD als beschränkt Steuerpflichtige aus, die allenfalls nur aus inländischen Steuerquellen steuerpflichtig werden.

Lit. h räumt den Angestellten nicht nur das Recht ein, ausländische Wertpapiere, Guthaben in fremder Währung und andere bewegliche und unbewegliche Sachen zu besitzen, sondern diese auch zu erwerben; der Erwerb von Liegenschaften ist jedoch durch die Bestimmung eingeschränkt, dass hiebei dieselben Bedingungen (zum Beispiel Grundverkehrsvorschriften, steuerrechtliche Vorschriften) zu gelten haben wie für österreichische Staatsbürger.

Der Begriff „wirtschaftliche“ Einfuhrverbote und -beschränkungen in lit. j bringt zum Ausdruck, dass unter der Befreiung von Einfuhrverboten und -beschränkungen in keinem Fall eine Befreiung von Beschränkungen oder Verbote in Bezug auf die Verwendung der gemäß lit. j sublit. ii eingeführten Fahrzeuge im österreichischen Straßenverkehr, wie sie beispielsweise im Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967 idgF eingeschlossen ist, enthalten sind.

Zu Artikel 17:

Um der gesteigerten Verantwortlichkeit der höheren und höchstrangigen Angestellten zwischenstaatlicher Organisationen gebührend Rechnung zu tragen, werden diesen üblicherweise diplomatische Privilegien und Immunitäten eingeräumt. Diesen Status erhält auch der Exekutivsekretär der IKSD. Auf ihn ist dabei die WDK in ihrer Gesamtheit anzuwenden, dh. er hat auch die Pflichten, die ihm aus der WDK erwachsen (insbesondere in Art. 41 und 42 WDK), zu beachten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Exekutiv­sekretär keiner Beschäftigung in Österreich nachgehen darf, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist (Art. 42 WDK).

Zu Artikel 18:

Zusätzlich zu den Privilegien betreffend Ein- und Ausreise in Art. 13 genießen Vertreter der Vertrags­parteien und Beobachterstaaten Befreiungen und Vorrechte, die für Sachverständige bei anderen zwischenstaatlichen Organisationen üblich sind (siehe zum Beispiel Abschnitt 52 des oben zitierten CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommens), allerdings in etwas geringerem Ausmaß.

Zu Artikel 19:

Die in diesem Artikel festgeschriebene Bereitstellung der Legitimationskarten an das Zentrum spiegelt die herausgebildete Praxis wider und erfolgt in Angleichung an die entsprechende Vorgangsweise gegenüber ausländischen Vertretungsbehörden. Die Ausstellung erfolgt gemäß den österreichischen Rechtsvor­schriften, hier insbesondere der Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten vom 9. August 1979 über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. Nr. 378.

Zu Artikel 20:

Dem verminderten Schutzbedürfnis entsprechend gelten für Angestellte der IKSD, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, nur bestimmte Privilegien und Immunitäten. Dazu gehören unter anderem die strafrechtliche Immunität in Bezug auf dienstlich getätigte Äußerungen und Handlungen und die Steuerbefreiung bezüglich des vom Zentrum ausbezahlten Gehalts und Ruhegenusses.

Zu Artikel 21:


Abs. 1 legt ausdrücklich fest, dass die den Angestellten der IKSD eingeräumten Vorrechte und Befreiungen nur dazu dienen, der IKSD die ungestörte Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeiten zu ermöglichen. Der Exekutivsekretär hat gemäß Abs. 2 die Pflicht, auf die Immunität eines Angestellten zu verzichten, wenn dies zur Verfolgung der Gerechtigkeit erforderlich ist und der Immunitätsverzicht ohne Nachteil für die IKSD erfolgen kann.

Zu Artikel 22:

Meinungsverschiedenheiten zwischen der Republik Österreich und der IKSD, die über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens und Fragen im Zusammenhang mit dem Amtssitzbereich und dem Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der IKSD auftreten sollten und nicht auf anderem Wege beigelegt werden können, sind dem in diesem Artikel Vorgesehenen Schiedsgericht zu unterbreiten. Im Unterschied zu der entsprechenden Bestimmung im oben zitierten CTBTO-PREPCOM-Amtssitzabkommen kann hier der dritte Schiedsrichter österreichischer Staatsbürger sein.

Zu Artikel 23:

Artikel 23 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Zu Artikel 24:

Das Abkommen tritt entweder nach einer Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien oder bei Verlegung des Amtssitzes der IKSD aus dem Gebiet der Republik Österreich außer Kraft.