506 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 8. 3. 2001
Bericht
des Umweltausschusses
über den Antrag 373/A der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, geändert wird
Die Abgeordneten Karlheinz Kopf, Ing. Gerhard Fallent und Genossen haben am 31. Jänner 2001 den gegenständlichen Antrag im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 2 Abs. 5 Z 4) und Z 3 (§ 9 Abs. 2b):
Durch das Bundesgesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein, BGBl. I Nr. 143/2000, wird die thermische Behandlung von Tiermehl (verarbeitetes tierisches Protein), das dem Verfütterungsverbot unterliegt, in einer dafür genehmigten thermischen Behandlungsanlage vorgeschrieben.
Die thermische Behandlung in geeigneten, dafür genehmigten Anlagen wird für Tiermehl, das entsorgt werden muss, derzeit aus Vorsorgegründen als die zweckmäßigste Behandlungsart angesehen.
Entsprechend geeignete
Verbrennungskapazitäten gibt es ua. in Kohlekraftwerken. Derzeit
können die Aschen und Schlacken, die bei der Kohleverbrennung anfallen und
in die ursprüngliche Lagerstätte der Kohle zurückgeführt
werden, altlastenbeitragsfrei abgelagert werden. Durch die Mitverbrennung von
Tiermehl könnte diese Ausnahme durch die bisher sehr enge Formulierung
nicht mehr in Anspruch genommen werden. Unter diesen Bedingungen ist nicht zu
erwarten, dass die Betreiber von Kohlekraftwerken Tiermehl mitverbrennen
werden. Da es aber für die Entsorgungssicherheit und
-autarkie von nationalem Interesse ist, über ausreichende Kapazitäten
im Inland zu verfügen, soll die Ausnahme geringfügig weiter gefasst
werden. Eine Wettbewerbsverzerrung ist auf Grund der bereits bestehenden
Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 5 Z 7 durch diese
Änderung nicht zu erwarten.
Durch die enge Begrenzung des Anteils der Mitverbrennung über die Brennwärmeleistung ist keine signifikante Änderung der Zusammensetzung der Aschen und Schlacken zu erwarten.
Es ist davon auszugehen, dass es zu keiner Änderung des Beitragsaufkommens kommt, da die Rückstände aus der Verbrennung oder Vergasung von Kohle bisher schon beitragsfrei sind, sofern diese in die ursprüngliche Lagerstätte der Kohle zurückgeführt werden.
Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):
Eine Beitragsbefreiung besteht derzeit für Abfälle, die im Zuge einer Sicherung oder Sanierung einer in den Altlastenatlas eingetragenen Altlast anfallen. Wenn sanierungswillige Deponiebetreiber oder Betreiber von Altstandorten im Sinne des Umweltschutzes bereits frühzeitig Maßnahmen zu setzen beabsichtigen, sollen sie die Ausweisung einer Altlast nicht abwarten müssen, um eine Beitragsfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Die Ausnahme des § 3 Abs. 2 ALSAG wird daher erweitert. Durch die Anknüpfung an den Tatbestand der Eintragung in den Verdachtsflächenkataster sowie durch die Nachweispflicht werden Umgehungsmöglichkeiten der Altlastenbeitragspflicht hintangehalten.
Eine Änderung des Beitragsaufkommens wird nicht erwartet, da bisher in der Regel die Ausweisung der Altlast gerade aus den oben genannten finanziellen Gründen abgewartet wurde.
Anzumerken ist, dass eine Förderung der Sicherungs- oder Sanierungsarbeiten auch weiterhin nur möglich ist, wenn ua. eine Ausweisung in Altlastenatlas erfolgte.“
Der Umweltausschuss hat den Initiativantrag in seiner Sitzung am 27. Februar 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Georg Oberhaidinger, Karlheinz Kopf, Dr. Eva Glawischnig, Mag. Ulrike Sima und Ing. Gerhard Fallent sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer.
Die Abgeordnete Mag. Ulrike Sima brachte einen Abänderungsantrag ein.
Bei der Abstimmung wurde der Antrag von Karlheinz Kopf und Ing. Gerhard Fallent mit Stimmenmehrheit angenommen. Der Abänderungsantrag der Abgeordneten Mag. Ulrike Sima fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 02 27
Karlheinz Kopf Mag. Karl Schweitzer
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz geändert wird (ALSAG-Novelle 2001)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 Z 4 lautet:
„4. Flug- und Bettaschen sowie Schlacken, die bei der Verbrennung oder Vergasung von Kohle zum Zwecke der Erzeugung von elektrischer Energie oder Wärme anfallen, sofern
a) zumindest 90% der Energie- oder Wärmeleistung aus der Verbrennung oder Vergasung von Kohle stammen und
b) im Fall eines Abfalleinsatzes nur nicht gefährliche Abfälle, die zur Energiegewinnung beitragen, mitverbrannt werden und
c) die Aschen und Schlacken in die ursprüngliche Lagerstätten der Kohle zurückgeführt werden;“
2. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
1. das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von
a) im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder
b) im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,
oder
2. das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.“
3. Im § 9 wird folgender Abs. 2b eingefügt:
„(2b) Der Beitragsschuldner hat in der Anmeldung auch die Menge an übernommenen Abfällen anzugeben, die gemäß § 3 Abs. 2 beitragsfrei sind und eine Kopie der Bestätigung gemäß § 3 Abs. 2 beizulegen.“
4. Dem Art. VII wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)
1. § 2 Abs. 5 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
2. §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft.
3. § 2 Abs. 5 Z 4 tritt mit dem Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“