515 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 15. 3. 2001

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (427 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Konsular­gebührengesetz 1992 geändert wird

Die Konsulargebühren, die von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland für ihre Amtshand­lungen in konsularischen Angelegenheiten eingehoben werden, sind mit Ausnahme der Gebühren für die Erteilung von Einreise- und Aufenthaltstiteln seit mehr als acht Jahren unverändert geblieben. Der Entwurf sieht eine Anhebung dieser seit längerer Zeit unverändert gebliebenen Tarifansätze vor und orientiert sich dabei an der Höhe der für Amtshandlungen von Inlandsbehörden in analogen Fällen zu entrichtenden Gebühren.

Weiters erfordert der Übergang von der Schilling-Währung auf die Euro-Währung die Festlegung der Tarifsätze in Euro. Die Angabe der Gebühren in Schilling kann unterbleiben, weil die Gebühren von den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland – die Fälle des Absatzes 3 des § 12 ausgenommen – jeweils in Landeswährung eingehoben werden.

Schließlich wird ein neuer Gebührentatbestand unter Tarifpost 14 des Konsulargebührentarifs eingeführt, und zwar für die Mitwirkung der Vertretungsbehörden an der Erledigung von Rechtshilfeersuchen, die bisher gebührenfrei war.

Die Gesetzgebung für die Bundesfinanzen, insbesondere öffentliche Abgaben, die ausschließlich oder teilweise für den Bund einzuheben sind, also auch für Konsulargebühren, ist gemäß Artikel 10 Absatz 1 Z 4 B-VG Bundessache.

Der Außenpolitische Ausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 6. März 2001 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Ilse Burket und der Ausschussobmann Peter Schieder sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.

Die Abgeordneten Dr. Michael Spindelegger und Mag. Karl Schweitzer brachten einen Abänderungs­antrag ein.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des vorerwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellte der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (427 der Beilagen) mit den angeschlossenen Abänderungen die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 03 06

                                     Ilse Burket                                                                      Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann

Anlage

Abänderungen

zum Gesetzentwurf in 427 der Beilagen

Artikel II lautet:

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 30. April 2001 entsteht.

(3) Das Konsulargebührengesetz 1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/1999 ist noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Mai 2001 entstanden ist.“