516 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 13. 3. 2001

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (442 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Organisation erdölexportierender Länder über die Änderung des Amts­sitzabkommens samt Annexen

Das vorliegende Abkommen in Form eines Notenwechsels hat gesetzändernden bzw. gesetzes­ergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Im Jahre 1974 ist das derzeit geltende Amtssitzabkommen für die OPEC in Kraft getreten (BGBl. Nr. 382/1974). Aus den sich laufend ändernden Umständen wurden mit der Zeit Anpassungen notwendig, die in Form von ergänzenden Notenwechseln vorgenommen wurden.

Österreich hat dabei von Anfang die Ansicht vertreten, dass vergleichbare zwischenstaatliche Organisati­onen mit Sitz in Österreich die gleichen Privilegien und Immunitäten genießen sollten. Daher wurden mit den betreffenden Organisationen (unter anderem UNIDO, UNOV und CTBTO) Meistbegünstigungs­klauseln vereinbart. Auch Art. III des Notenwechsels mit der OPEC aus dem Jahre 1985, BGBl. Nr. 379/1985, enthält eine derartige Meistbegünstigungsklausel.

Seit der letzten Anpassung des OPEC-Amtssitzabkommens hat Österreich eine Reihe von neuen Amtssitzabkommen abgeschlossen, so mit der CTBTO, BGBl. Nr. 188/1987, UNIDO, BGBl. III Nr. 100/1998, und dem Wiener Büro der Vereinten Nationen (UNOV), BGBl. III Nr. 99/1998. Im Sinne der Meistbegünstigungsklausel werden nun die Privilegien und Immunitäten der OPEC und ihrer Bediensteten an diejenigen der anderen zwischenstaatlichen Organisationen und deren Bediensteten in Österreich angeglichen.

Der Außenpolitische Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 6. März 2001 in Verhandlung genommen.

An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek und Mag. Karl Schweitzer.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellte der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Organisation erdölexportierender Länder über die Änderung des Amts­sitzabkommens samt Annexen (442 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2001 03 06

                            Mag. Beate Hartinger                                                             Peter Schieder

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann