523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 3. 2001

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (485 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden (Aktienoptionengesetz – AOG)

Optionen auf Aktien (Stock Options) einer Gesellschaft werden immer häufiger zur Motivation der Mitarbeiter eingesetzt, auch im eigenen Interesse auf einen steigenden Börsekurs hinzuarbeiten. Der Einsatz von Aktienoptionsprogrammen ist zwar schon nach der geltenden Gesetzeslage möglich, er ist zum Teil jedoch aufwändig und kostenintensiv und in mehreren Detailfragen umstritten. Zudem sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Maßnahmen der Kapitalaufbringung hinsichtlich der Bedienung der Optionen harmonisierungsbedürftig.

Mit dem Kapitalmarktoffensivegesetz, BGBl. I Nr. 2/2001, wurden steuerrechtliche Erleichterungen für Aktienoptionen geschaffen, um diese Form der Entlohnung für Mitarbeiter und Management zu fördern. Die positive Wirkung von Stock Options auf Motivation und Unternehmenserfolg ist anerkannt.

Der Entwurf soll auch die notwendigen gesellschaftsrechtlichen Erleichterungen für die Einräumung und Bedienung von Aktienoptionen schaffen. Bezweckt ist eine Flexibilisierung und zugleich Harmonisierung der Kapitalmaßnahmen und der Bedienungsmöglichkeiten über eigene Aktien unter Absicherung der Kontrollrechte der Aktionäre durch verstärkte Information.

Der Entwurf schlägt vor, dass neue Aktien aus einer bedingten Kapitalerhöhung zur Bedienung von Stock Options der Arbeitnehmer und des Managements verwendet werden können, und ermöglicht es der Hauptversammlung auch, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu einer bedingten Kapitalerhöhung zu diesem Zweck zu ermächtigen. Es sollen sohin im Interesse einer möglichst flexiblen und den jeweiligen Marktverhältnissen jederzeit anpassbaren Optionsgestaltung die praktischen Vorteile der bedingten Kapitalerhöhung mit der Flexibilität des genehmigten Kapitals verknüpft werden. Ebenso ist die Bedienung mit eigenen Aktien sowie mit Aktien Dritter möglich. Zur Verbesserung der Transparenz und zum Schutz vor Kursmanipulationen werden umfangreiche Publizitätspflichten auf aktien-, handels- und börserechtlicher Ebene vorgeschlagen.

Der Justizausschuss hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2001 in Verhandlung genommen.

An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Elisabeth Hlavac, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Michael Krüger, Mag. Karin Hakl, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Sylvia Papházy sowie der Bundes­minister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer.

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Kenntnisnahme von Druckfehlerberichtigungen  mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 03 13

                                Mag. Karin Hakl                                                  Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                 Berichterstatterin                                                                           Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem im Aktiengesetz, im Handelsgesetzbuch und im Börsegesetz Regelungen über Optionen auf Aktien getroffen werden (Aktienoptionengesetz – AOG)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 187/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 hat die Z 4 zu lauten:

         „4. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien Arbeitnehmern, leitenden Angestellten und Mitgliedern des Vorstands oder Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens zum Erwerb angeboten werden sollen;“

b) Die bisherigen Z 5 und 9 des Abs. 1 entfallen, Z 6 wird zu Z 5, Z 7 zu Z 6, Z 8 zu Z 7.

c) In Abs. 1 hat die Z 8 zu lauten:

         „8. auf Grund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, wenn die Aktien der Gesellschaft an einem geregelten Markt im Sinne des § 2 Z 37 BWG oder an einem anerkannten, für das Publikum offenen, ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt in einem Vollmitgliedstaat der OECD zugelassen sind. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Hauptversammlung kann den Vorstand auch ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.“

d) Abs. 1a und 1b haben zu lauten:

„(1a) Der Beschluss der Hauptversammlung nach Abs. 1 Z 4 und Z 8 hat den Anteil der zu erwerbenden Aktien am Grundkapital, die Geltungsdauer der Ermächtigung sowie den niedrigsten und den höchsten Gegenwert festzulegen. Börsenotierte Gesellschaften im Sinne von Abs. 1 Z 8 haben einen Beschluss gemäß Abs. 1 Z 4, 6 und 8 sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungen nach Abs. 1 Z 7.

(1b) Auf Erwerb und Veräußerung eigener Aktien ist § 47a anzuwenden; Erwerb und Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot genügen diesem Erfordernis. Die Hauptversammlung kann eine andere Art der Veräußerung beschließen; § 153 Abs. 3 und 4 ist in diesem Fall sinngemäß anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand zu einer anderen Art der Veräußerung auch ermächtigen; diesfalls sind die §§ 169 bis 171 sinngemäß anzuwenden. Keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung bedarf die Veräußerung eigener Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen des in Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises.“

e) In Abs. 2 ist das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 7 und 8“, das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 4, 5, 7 und 8“ und das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8 und 9“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 7 und 8“ zu ersetzen.

f) Abs. 3 hat zu lauten:

„(3) Der Vorstand hat die Hauptversammlung über den Bestand an eigenen Aktien, über die Gründe, den Zweck und die Art des Erwerbs und der Veräußerung eigener Aktien, über deren Zahl, bei Nenn­betragsaktien über deren Nennbetrag, bei Stückaktien über deren anteiligen Betrag des Grundkapitals sowie jeweils über den auf die Aktien entfallenden Anteil am Grundkapital und über den Gegenwert der Aktien oder des Veräußerungspreises sowie über die Verwendung des Erlöses zu unterrichten.“

g) In Abs. 4 sind die Zitate „Abs. 1, 1a oder 2“ durch die Zitate „Abs. 1, 1a, 1b oder 2“ zu ersetzen.

2. § 65a Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Hat die Gesellschaft eigene Aktien entgegen § 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2 erworben, so müssen sie innerhalb eines Jahres nach ihrem Erwerb veräußert werden.“

3. In § 66 Abs. 2 wird das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a oder 2“ durch das Zitat „§ 65 Abs. 1, 1a, 1b oder 2“ ersetzt.

4. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 hat der letzte Halbsatz zu lauten:

„dies gilt nicht für Sitzungen und Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und Mitgliedern des Vorstands betreffen, ausgenommen Beschlüsse auf Bestellung oder Widerruf der Bestel­lung eines Vorstandsmitglieds sowie auf Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft.“

b) In Abs. 5 wird das Zitat „(§ 95 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ durch das Zitat „(§ 95 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz)“ ersetzt.

5. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 5 Z 10 hat zu lauten:

       „10. die Einräumung von Optionen auf Aktien der Gesellschaft an Arbeitnehmer und leitende Angestellte der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens sowie an Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats von verbundenen Unternehmen;“

b) Die bisherige Z 10 wird zur Z 11.

c) Abs. 6 hat zu lauten:

„(6) Sollen Optionen, die mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen bedient werden, Arbeitnehmern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand, sollen sie Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Aufsichtsrat spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtsratsbeschlusses einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu veröffentlichen.“

d) Der bisherige Abs. 6 wird zu Abs. 7.

6. Dem § 98 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Sollen mit eigenen Aktien oder mit Aktien von dritten nicht unter § 66 fallenden Personen zu bedienende Optionen Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens eingeräumt werden, so hat der Vorstand der Hauptversammlung einen Bericht gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu erstatten und offenzulegen.“

7. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Dem Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sollen die neuen Aktien zur Bedienung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden, so hat der Bericht § 159 Abs. 2 Z 3 zu entsprechen.“

b) Abs. 5 hat zu lauten:

„(5) Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts dar.“

8. § 159 wird wie folgt geändert:

a) Die Abs. 2 bis 5 haben zu lauten:

„(2) Die bedingte Kapitalerhöhung darf nur zu folgenden Zwecken beschlossen werden:

           1. zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschrei­bungen;

           2. zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmungen;

           3. zur Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens. Der Vorstand hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, der zumindest folgende Punkte enthalten muss: die der Gestaltung der Aktienoptionen zugrunde liegenden Grundsätze und Leistungsanreize; Anzahl und Aufteilung der einzuräumenden und bereits eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer, leitende Angestellte und auf die einzelnen Organmitglieder unter Angabe der jeweils beziehbaren Anzahl an Aktien; die wesentlichen Bedingungen der Aktienoptionsverträge, insbesondere Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung; Laufzeit sowie zeitliche Ausübungsfenster, Übertragbarkeit der Optionen und allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien. Im Fall der Gewährung von Aktienoptionen an Vorstandsmitglieder erstattet der Aufsichtsrat den Bericht. Der Bericht ist mindestens während der letzten vierzehn Tage vor dem Tag der Hauptversammlung zur Einsicht der Aktionäre im Geschäftsraum der Gesellschaft aufzulegen; auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Berichts zu erteilen; in der Veröffentlichung der Tagesordnung sind die Aktionäre auf diese Rechte oder auf eine allfällige Veröffentlichung des Berichtes gemäß § 82 Abs. 9 BörseG hinzuweisen.

(3) Zu einer bedingten Kapitalerhöhung für die Einräumung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands kann die Hauptversammlung den Vorstand bis zu einem bestimmten Nennbetrag auch ermächtigen; die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Vorstand hat einen Bericht gemäß Abs. 2 Z 3 spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses zu veröffentlichen. Die Ermächtigung kann höchstens für fünf Jahre erteilt werden.

(4) Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf insgesamt die Hälfte, der Nennbetrag eines nach Abs. 2 Z 3 beschlossenen Kapitals dabei den zehnten Teil des zur Zeit des Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung vorhandenen Grundkapitals nicht übersteigen. Bei Gesellschaften mit Stückaktien muss sich die Gesamtzahl der Aktien im Verhältnis des Erhöhungsbetrages zum bisherigen Grundkapital vergrößern.

(5) Das Gesamtausmaß der auf Grund von Optionen der Arbeitnehmer, der leitenden Angestellten und der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens beziehbaren Aktien der Gesellschaft darf den fünften Teil des vorhandenen Grundkapitals nicht über­steigen.“

b) Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 6 und 7.

9. In § 171 Abs. 1 werden statt des letzten Halbsatzes folgende zwei Halbsätze angefügt:

„der Vorstand hat hierüber in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs. 4 zweiter Satz spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Aufsichtratsbeschlusses einen Bericht zu veröffentlichen; wird das genehmigte Kapital zur Bedienung von Aktienoptionen verwendet, so hat der Bericht auch die Angaben gemäß § 159 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.“

10. In § 199 Abs. 1 wird das Zitat „§ 159 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 159 Abs. 6“ ersetzt.

11. Dem § 262 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) § 65 Abs. 1 Z 4 bis 8, Abs. 1a, 1b, Abs. 2 bis 4, § 65a Abs. 1, § 66 Abs. 2, § 92 Abs. 4 und 5, § 95 Abs. 5 Z 10 und Z 11, Abs. 6 und 7, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4 und 5, § 159 Abs. 2 bis 7, § 171 Abs. 1 und § 199 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.

(6) Sollen auf Grund bereits erteilter Ermächtigungen zum Rückkauf eigener Aktien nach dem 31. Dezember 2001 Optionen an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Organmitglieder eingeräumt werden, so sind die §§ 95 und 98 in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu beachten.“

Artikel II

Änderungen des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, DRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 239 Abs. 1 ist folgende Z 5 anzufügen:

          „5. a) Anzahl und Aufteilung der insgesamt und der im Geschäftsjahr eingeräumten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmit­glieder; anzugeben sind die jeweils beziehbare Anzahl an Aktien sowie der Ausübungspreis oder die Grundlagen oder die Formel seiner Berechnung, die Laufzeit sowie zeitliche Aus­übungsfenster, die Übertragbarkeit der Optionen, eine allfällige Behaltefrist für bezogene Aktien und die Art der Bedienung der Optionen;

               b) Anzahl, Aufteilung und Ausübungspreis der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen auf Arbeitnehmer und leitende Angestellte sowie auf die namentlich anzuführenden Organmit­glieder;

                c) bei börsenotierten Gesellschaften überdies den jeweiligen Schätzwert (allenfalls Bandbreite des Schätzwerts) der eingeräumten Optionen zum Bilanzstichtag sowie den Wert der im Geschäftsjahr ausgeübten Optionen zum Zeitpunkt der Ausübung.“

2. Dem § 906 ist folgender Abs. 5 anzufügen:

„(5) § 239 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt am 1. Mai 2001 in Kraft und ist auf danach endende Geschäftsjahre anzuwenden.“

Artikel III

Änderungen des Börsegesetzes

Das Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 48a Abs. 1 Z 6a hat zu lauten:

„(6a) als Emittent seine Verpflichtung zur Veröffentlichung oder Meldung gemäß den §§ 82 Abs. 4 und 6 bis 9, gemäß der auf Grund des § 82 Abs. 9 erlassenen Verordnung oder gemäß § 83 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt oder seine Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 5 verletzt,“

2. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 9 hat zu lauten:

„(9) Jeder Emittent von Aktien, die zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zuge­lassen sind, hat den Bericht über die Einräumung von Aktienoptionen gemäß § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 und § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG innerhalb der dort genannten Fristen gemäß Abs. 8 zu veröffentlichen. Ebenso hat er unverzüglich den Ermächtigungs­beschluss der Hauptversammlung nach § 65 Abs. 1 Z 4, 6 und 8 AktG sowie unmittelbar vor der Durchführung das darauf beruhende Rückkaufprogramm, insbesondere dessen Dauer, zu veröffentlichen; dasselbe gilt sinngemäß für die Veräußerung eigener Aktien mit Ausnahme von Veräußerungsvorgängen nach § 65 Abs. 1 Z 7 AktG; dabei sind auch die beim Rückkauf und bei der Veräußerung eigener Aktien durchgeführten Transaktionen an der Börse und außerhalb der Börse zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und nach Anhörung der Bundes-Wertpapieraufsicht durch Verordnung den Inhalt und die Form der in diesem Absatz vorgesehenen Veröffentlichungen festzusetzen; dabei ist auf die berechtigten Interessen der Emittenten und der Anleger sowie auf die internationalen Standards entwickelter Kapitalmärkte Bedacht zu nehmen. Bei der Regelung der Veröffentlichung betreffend die durchgeführten Transaktionen, insbesondere bei der Regelung der Häufigkeit und der Fristen für diese Veröffentlichungen, ist überdies auf die Bedeutung der Transaktionen für den Handel in den betroffenen Aktien Bedacht zu nehmen.“

b) Folgender Abs. 10 ist einzufügen:

„(10) Sind Tatsachen gemäß § 82 Abs. 9 zu veröffentlichen, ersetzt diese Veröffentlichung jene gemäß § 65 Abs. 1a zweiter Satz, § 95 Abs. 6, § 98 Abs. 3, § 153 Abs. 4, § 159 Abs. 2 Z 3, § 159 Abs. 3, § 171 Abs. 1 letzter Satz AktG.“

3. Nach § 91 ist folgender § 91a samt Überschrift einzufügen:


„Änderungen von Beteiligungen von Organmitgliedern und leitenden Angestellten

§ 91a. (1) Erwerben oder veräußern Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder leitende Angestellte einer Aktiengesellschaft mit Sitz in Österreich, deren Aktien an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Freiverkehr zugelassen sind, Aktien dieser Gesellschaft, so haben sie innerhalb von sieben Tagen die Bundes-Wertpapieraufsicht sowie die Gesellschaft unter Bekanntgabe der Anzahl der in ihrem Eigentum stehenden Aktien der Gesellschaft über diesen Vorgang zu unterrichten.

(2) Ausgenommen von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ist der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, wenn der Kurswert der Bestandsveränderung 10 000 Euro nicht übersteigt. Dabei sind die Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.“

4. Dem § 102 ist folgender Abs. 16 anzufügen:

„(16) § 48a Abs. 1 Z 6a, § 82 Abs. 9 und 10 sowie § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft.“

Artikel IV

Verweisungen und Vollziehungsklausel

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der Art. I und II der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des Art. III der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Justiz und hinsichtlich des Art. IV der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen betraut.