524 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 26. 3. 2001

Bericht

des Justizausschusses


über die Regierungsvorlage (447 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden


Seit der Umsetzung einschlägiger gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien durch das EU-Gesellschaftsrechts­änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 304, müssen von den etwa 150 000 im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträgern zirka 100 000 alljährlich ihren Jahresabschluss (allenfalls auch den Lagebericht und weitere Unterlagen) dem Firmenbuch offen legen, insbesondere sind nunmehr alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung von der Offenlegungspflicht betroffen. Vor dem EU-GesRÄG waren nur etwa 2600 Gesellschaften zur Offenlegung verpflichtet.

Da die dem Firmenbuch offen zu legenden Daten den Unternehmen in aller Regel in elektronischer Form vorliegen, soll es der Entwurf ermöglichen, die Daten auf elektronischem Wege dem Gericht zu über­mitteln. Die Übermittlung soll im Wege des „elekronischen Rechtsverkehrs“ geschehen, womit sowohl für die betreffenden Unternehmen selbst als auch – durch die Möglichkeit einer gewissen Schematisie­rung, Strukturierung und Vorprüfung der Daten – für die Firmenbuchgerichte Erleichterungen verbunden wären. Auch die Weiterleitung der Daten an die Wirtschaftskammern und die Bundesarbeitskammer (siehe § 277 Abs. 5 HGB) und der Datenzugriff von Nationalbank und Statistik Österreich wird dadurch erleichtert, wodurch für die Unternehmen eine Entlastung von diversen statistischen Verpflichtungen erzielt werden kann. Eine Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung soll nicht vorgesehen werden, die Übersendung des Jahresabschlusses in Papierform nach Wahl des betreffenden Unternehmens also weiterhin zulässig bleiben.

Der Justizausschuss hat diese Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 13. März 2001 in Verhandlung genommen.

Die Abgeordneten Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Harald Ofner brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. I Z 4:

a) In § 277 Abs. 7 soll klargestellt werden, dass die elektronische Einbringung von Jahresabschlüssen unter dem Vorbehalt des jeweils technisch Machbaren steht. Nach dem derzeitigen Stand der Arbeiten wird zunächst nur die elektronische Übermittlung der Bilanzauszüge kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung (siehe § 278 HGB) möglich sein. In einem weiteren Schritt (etwa ab Jahresende 2001) können dann auch die Jahresabschlüsse größerer Kapitalgesellschaften im Weg des ERV an das Gericht übermittelt werden, jedoch zunächst nur von solchen Rechtsträgern, die keine branchen­spezifischen Besonderheiten aufweisen und ihre Bilanzen nach dem Gesamtkostenverfahren erstellen. Die Ausdehnung des ERV auf andere Jahresabschlüsse wird sodann nach Maßgabe der bei der BRZGmbH vorhandenen technischen und personellen Ressourcen voranschreiten. Die Einfügung der Wendung ,nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten‘ soll klarstellen, dass kein Rechtsträger unbedingten Anspruch darauf hat, seine Unternehmensdaten elektronisch übermitteln und die damit verbundenen Vorteile lukrieren zu können. Entsprechende Abänderungsvorschläge zu den Anmerkungen 6 und 15a zu TP 10 GGG stellen dies ebenfalls klar.

Ungeachtet dessen wird aber danach zu trachten sein, dass die Entwicklung der elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen möglichst zügig in Richtung eines ,Vollausbaues‘ voranschreitet.

b) Weiters soll die für die elektronische Einbringung vorgesehene Verlängerung der Einreichungsfrist des § 277 Abs. 1 HGB nur für einen befristeten Zeitraum vorgesehen werden. Es liegt dann aber nahe, die Fristverlängerung vom Dauerrecht (nämlich dem von der Regierungsvorlage vorgeschlagenen § 277 Abs. 7 HGB) in das Übergangsrecht der vorliegenden Novelle zu verlagern. Im Einzelnen sei dazu auf die Ausführungen zu Art. I Z 5 verwiesen.


Zu Art. I Z 5:

Die von der Regierungsvorlage vorgeschlagene Verlängerung der Offenlegungsfrist bei elektronischer Einreichung soll – neben den mit der elektronischen Übermittlung verbundenen Gebührenvorteilen – ein Anreiz sein, sich der neuen Übertragungsschiene zu bedienen. Da eine allzu lange Frist allerdings den wesentlichen Zweck der Offenlegung von Unternehmensdaten, nämlich die Information der (potentiellen) Geschäftspartner und insbesondere Gläubiger der jeweiligen Kapitalgesellschaft, naturgemäß erheblich beeinträchtigen kann, soll der von der Regierungsvorlage vorgeschlagene ,Fristenanreiz‘ nur vorüber­gehend gewährt werden. In der wichtigen Anlaufphase des Projekts sollen also die vorgeschlagenen Anreize in vollem Umfang zum Tragen kommen, nach einem Zeitraum von etwa zwei Jahren sollte die elektronische Übermittlungsform dieser unterstützenden Maßnahmen nicht mehr im selben Ausmaß bedürfen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 enden, soll daher auch bei elektronischer Übermittlung der Unternehmensdaten wieder die derzeitige Offenlegungsfrist von neun Monaten ab dem Bilanzstichtag gelten.

Zu Art. III Z 3:

Aus dem Zusammenhalt des Art. VI Z 15l GGG mit dem zweiten Satz der Anmerkung 6 zu TP 10 GGG (diese beiden Bestimmungen werden von der Regierungsvorlage vorgeschlagen) ergibt sich, dass jene Bestimmung, wenn sie in ihrem letzten Satz von ,allen Einreichungen‘ spricht, nur solche Einreichungen meinen kann, die im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden. Dies soll durch Ein­fügung des Wortes ,elektronischen‘ vor dem Wort ,Einreichungen‘ unterstrichen und völlig klargestellt werden.“

Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage in der Fassung des Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 03 13

                           Mag. Dr. Josef Trinkl                                             Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

                                   Berichterstatter                                                                            Obfrau

Anlage

Bundesgesetz, mit dem zur Regelung der elektronischen Übermittlung von Jahresab­schlüssen das Handelsgesetzbuch, das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz und das Gerichtsge­bührengesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderungen des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, DRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Budget­begleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 223 Abs. 2 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1 000 Euro“ ersetzt.

2. Im § 277 Abs. 3 werden die Worte „in vollen 100 Euro“ durch „in vollen 1 000 Euro“ ersetzt.

3. § 277 Abs. 4 hat zu lauten:

„(4) Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 und 2 oder auf dem Jahresabschluss selbst anzugeben, in welche der Größenklassen des § 221 Abs. 1 bis 3 die Gesellschaft unter Bedachtnahme auf § 221 Abs. 4 im betreffenden Geschäftsjahr einzuordnen ist.“

4. Dem § 277 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Bei Einreichungen, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektro­nischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, ist Abs. 5 nicht anzuwenden. Elektronisch eingereichte Jahresabschlüsse sind in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 Abs. 2 FBG) aufzunehmen. Solche Jahresabschlüsse hat das Gericht nach ihrer Aufnahme in die Datenbank in elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich und der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu übermitteln; dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1). Die Übermittlung kann blockweise, zumindest einmal wöchentlich, geschehen.

(8) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, von der BundesrechenzentrumGmbH die elek­tronische Übermittlung elektronisch eingereichter Jahresabschlüsse gegen kostendeckendes Entgelt zu verlangen, soweit sie diese Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewie­senen Aufgaben benötigt. Sie ist weiters berechtigt, die Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich weiterzugeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zuge­wiesenen Aufgaben benötigt.“

5. Dem § 906 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 223 Abs. 2 sowie § 277 Abs. 3, 4, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Werden Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 für Geschäftsjahre, die spätestens am 31. Dezember 2002 enden, im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen, so verlängert sich die Frist des § 277 Abs. 1 auf zwölf Monate.“

Artikel II

Änderungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes

Das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird wie folgt geändert:

1. Artikel X § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Dem Artikel X § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Aufhebung des Artikels X § 2 Abs. 3 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft.“

Artikel III

Änderungen des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 wird nach dem ersten Satz folgender zweite Satz eingefügt:

„Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Veröffentlichungsgebühr befreit.“

2. Nach der Anmerkung 15 zur Tarifpost 10 wird folgende Anmerkung 15a eingefügt:

     „15a. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs vorgenommen werden, sind von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 10 I lit. b Z 5 befreit.“

3. In Artikel VI wird nach Z 15k folgende Z 15l angefügt:

      „15l. Die Änderung der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 sowie die Anmerkung 15a zur Tarifpost 10 treten mit 1. Mai 2001 in Kraft. Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB, die vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen, unterliegen – ab­weichend von Z 15k zweiter Satz – auch dann einer Veröffentlichungsgebühr von 1 500 S, wenn die Veröffentlichung erst nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt; § 10 Abs. 2 zweiter Satz HGB in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, ist auf diese Einreichungen nicht anzuwenden. Der zweite Satz der Anmerkung 6 zur Tarifpost 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 wieder außer Kraft; er ist jedoch noch auf alle elektronischen Einreichungen gemäß §§ 277 bis 281 HGB anzuwenden, die noch vor dem 1. Jänner 2002 bei Gericht einlangen.“