528 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 26. 3. 2001
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über die Regierungsvorlage (284 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenzählungsgesetz) geändert wird
Gemäß dem derzeit geltenden Arbeitsstättenzählungsgesetz ist jeweils im Abstand von zehn Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die Arbeitsstättenzählung ist Grundlage für Wirtschaftsstatistiken, sowohl aus unmittelbar europarechtlichen Erfordernissen (Konjunkturstatistik, Leistungs- und Strukturerhebung) als auch mittelbar aus Erfordernissen für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die letzte ordentliche Arbeitsstättenzählung wurde 1991 durchgeführt.
Die Erhebungen im Rahmen der Arbeitsstättenzählung 2001 sollen auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Aus diesen Überlegungen werden die Erhebungsmerkmale des § 3 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 3 Arbeitsstättenzählungsgesetz gestrichen. Weiters sind Änderungen des Arbeitsstättenzählungsgesetzes vorgesehen, die im Interesse der Entlastung der Unternehmungen und der Ersparnis von Kosten gewährleisten sollen, dass Arbeitsstättenzählungen in Hinkunft nur mehr in Form von Registerzählungen durchgeführt werden.
Der Wirtschaftsausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 15. März 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Dr. Josef Trinkl, Günter Kiermaier, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Mag. Kurt Gaßner sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Die Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann und Genossen brachten einen Abänderungsantrag ein.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger, Dipl.-Ing. Maxi-milian Hofmann und Genossen einstimmig angenommen.
Weiters wurde einstimmig folgende Ausschussfeststellung getroffen:
„Der Wirtschaftsausschuss stellt fest, dass die richtige Textgegenüberstellung lautet wie folgt:
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119. Bundesgesetz vom 14. Februar 1973 über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenzählungsgesetz) |
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xxx. Bundesgesetz über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenzählungsgesetz) |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann jeweils in einem Abstand von zehn Jahren eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen (ordentliche Arbeitstättenzählung). Die ordentliche Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam mit der jeweils vorangehenden ordentlichen Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt werden, wenn dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwands bewirkt werden kann und dies erhebungstechnisch durchführbar ist. |
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§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister durchzuführen. |
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(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung erfordern (außerordentliche Arbeitsstättenzählung). |
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(2) unverändert |
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(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen. |
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(3) unverändert |
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§ 2. Als Arbeitsstätte gilt jede auf Dauer eingerichtete, örtliche, durch Name oder Bezeichnung und Anschrift gekennzeichnete Einheit mit mindestens einer erwerbstätigen Person. Nicht als Arbeitsstätte gelten private Haushalte. |
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§ 2. unverändert |
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§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen: |
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§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind bei der Arbeitsstättenzählung 2001 zu erfragen: |
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1. Name oder Bezeichnung und Anschrift; |
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1. unverändert |
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2. Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes; |
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2. unverändert |
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3. a) Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert nach Geschlecht und arbeits- oder sozialrechtlicher Stellung im Beruf; |
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3. unverändert |
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b) Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte, gegliedert nach Geschlecht; |
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4. gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder, soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche berufliche Interessenvertretung zuständig ist, Rechtsträger der Arbeitsstätte. |
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4. entfällt |
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(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens sind, ist zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens zu erfragen. |
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(2) unverändert |
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(3) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den Abs. 1 und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift aller zu diesem Unternehmen gehörenden weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen. |
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(3) entfällt |
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(4) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen. |
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(4) wird zu (3) |
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§ 4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der Arbeitsstätte. |
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§ 4. unverändert |
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§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt zulässig. In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von Name oder Bezeichnung und Anschrift für Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder Rechtsträger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen Personen und Unternehmenszugehörigkeit. |
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§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung 2001 hat entsprechend den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. |
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§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung können die Gemeinden verpflichtet werden, an Zählungen mitzuwirken. |
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§ 6. unverändert |
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§ 7. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, finden auf Arbeitsstättenzählungen nach diesem Bundesgesetz Anwendung. |
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§ 7. Auf die Arbeitsstättenzählung 2001 und auf die Auswertungen gemäß § 1 Abs. 1 finden im Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 Anwendung. |
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§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Betriebszählungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1954, außer Kraft. |
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§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das
Betriebszählungsgesetz, BGBl. Nr. 130/1954, außer Kraft. Mit
Wirksamkeit 1. Jänner 2004 treten § 1 Abs. 2 und 3, § 4
und § 6 außer Kraft. § 9 in der Fassung
BGBl. I Nr. xxx/ |
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§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut. |
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§ 9. Mit der Vollziehung sind betraut: 1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und 2. im Übrigen der Bundeskanzler.“ |
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 03 15
Mag. Dr. Josef Trinkl Dipl.-Kfm. Dr. Günter Puttinger
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Zählung von Arbeitsstätten (Arbeitsstättenzählungsgesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Arbeitsstättenzählungsgesetz vom 14. Februar 1973, BGBl. Nr. 119, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat im Jahr 2001 eine Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen. Diese Zählung ist gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung 2001 durchzuführen, um dadurch eine Verminderung des Verwaltungsaufwandes zu bewirken. Mit den im Zuge der Arbeitsstättenzählung 2001 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ das Unternehmens- und Betriebsregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu aktualisieren. Auswertungen nach den Merkmalen gemäß § 3 hat in Hinkunft die Bundesanstalt Statistik Österreich auf Anordnung des nach dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zuständigen Bundesministers aus diesem Unternehmens- und Betriebsregister durchzuführen.“
2. In § 3 Abs. 1 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „bei der Arbeitsstättenzählung 2001“ eingefügt und entfällt die Ziffer 4. Weiters entfällt in § 3 der Abs. 3; der bisherige Abs. 4 wird zum Abs. 3.
3. § 5 lautet:
„§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung 2001 hat entsprechend den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.“
4. § 7 lautet:
„§ 7. Auf die Arbeitsstättenzählung 2001 und auf die Auswertungen gemäß § 1 Abs. 1 finden im Übrigen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 Anwendung.“
5. § 8 wird durch folgende Sätze ergänzt:
„Mit Wirksamkeit 1. Jänner 2004 treten § 1 Abs. 2 und 3, § 4 und § 6 außer Kraft. § 9 in der Fassung BGBl. I Nr. XXXX/2001 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
6. § 9 lautet:
„§ 9. Mit der Vollziehung sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 bis 3 der nach dem Bundesministeriengesetz 1986 jeweils zuständige Bundesminister und
2. im Übrigen der Bundeskanzler.“