533 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 10. 4. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat (UDOS-G)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.         Einrichtung

§ 2.         Zusammensetzung des Kontrollsenates

§ 3.         Senate und Geschäftsbereiche

§ 4.         Bestellung der Mitglieder

§ 5.         Bestellungsvoraussetzungen

§ 6.         Unabhängigkeit, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

§ 7.         Vorsitzender des Kontrollsenates

§ 8.         Stellvertretender Vorsitzender des Kontrollsenates

§ 9.         Vorstand

2. Abschnitt

Senate

§ 10.       Geschäftsverteilung

§ 11.       Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates und des Berichters eines Senates

§ 12.       Beratung und Abstimmung

§ 13.       Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 14.       Geschäftsordnung

§ 15.       Geschäftsapparat

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Senate der einzelnen Geschäftsbereiche

§ 16.       Berufungssenate

§ 17.       Berufungssenate in Disziplinarangelegenheiten

§ 18.       Objektivierungskontrollsenate

§ 19.       Personalvertretungs-Aufsichtssenat

4. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

§ 20.       Allgemeines

§ 21.       Dienstaufsicht

§ 22.       Leistungsfeststellung

§ 23.       Zuordnung der Funktionen der hauptberuflichen Mitglieder

§ 24.       Vergütung für nebenberufliche Mitglieder

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25.       Überleitung

§ 26.       Vorbereitende Maßnahmen

§ 27.       Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 28.       Personenbezogene Bezeichnungen

§ 29.       In-Kraft-Treten

§ 30.       Vollziehung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Einrichtung

§ 1. Der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat (in der Folge „Kontrollsenat“ genannt) wird beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mit Sitz in Wien eingerichtet.

Zusammensetzung des Kontrollsenates

§ 2. (1) Der Kontrollsenat besteht aus einem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind hauptberufliche Mitglieder. Weitere hauptberufliche Mitglieder können in der erforderlichen Anzahl bestellt werden. Stellvertretender Vor­sitzender kann auch ein Richter sein, der diese Funktion nebenberuflich ausübt.

(3) Für jedes nebenberufliche Mitglied – ausgenommen im Fall des Abs. 2 letzter Satz – sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Ver­hinderungsfall vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

Senate und Geschäftsbereiche

§ 3. (1) Der Kontrollsenat hat in Senaten zu entscheiden.

(2) Die vom BDG 1979, BGBl. Nr. 333, übertragenen Angelegenheiten bilden den Geschäftsbereich Dienstrecht. Für diesen sind Senate im erforderlichen Ausmaß zu bilden (Berufungssenate).

(3) Die vom Objektivierungsgesetz, BGBl. I Nr. XXX/2001, übertragenen Angelegenheiten bilden den Geschäftsbereich Objektivierungskontrolle. Für diesen sind Senate im erforderlichen Ausmaß zu bilden (Objektivierungskontrollsenate).

(4) Die dem Kontrollsenat vom Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, über­tragenen Angelegenheiten bilden den Geschäftsbereich Personalvertretung. Für diesen ist ein Personal­vertretungs-Aufsichtssenat zu bilden.

(5) Für jeden Geschäftsbereich ist ein Richter oder ein hauptberufliches Mitglied zum Leiter zu bestellen. Die Leitung umfasst die Geschäftszuweisung zu den einzelnen Senaten des Geschäftsbereiches sowie die Aufgabe, in Zusammenarbeit mit der Evidenzstelle bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder des Kontrollsenates auf eine möglichst einheitliche Entscheidungspraxis der Senate im Geschäftsbereich hinzuwirken.

Bestellung der Mitglieder

§ 4. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, die Leiter der Geschäftsbereiche und die weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kontrollsenates werden vom Bundespräsidenten mit Wirkung vom 1. Jänner auf Vorschlag der Bundesregierung bestellt. Der Vorsitzende und die weiteren hauptberuflichen Mitglieder werden unbefristet, die nebenberuflichen Mitglieder und deren Ersatzmitglieder jeweils für die Dauer von sechs Jahren bestellt. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

(2) Die einem Berufungssenat als Vertreter des Dienstgebers angehörenden Mitglieder (Ersatzmit­glieder) des Kontrollsenates sind jeweils von den Ressorts namhaft zu machen. Das dem Personalvertre­tungs-Aufsichtssenat als Vertreter des Dienstgebers angehörende Mitglied (Ersatzmitglieder) ist vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport namhaft zu machen.

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 werden die dem für Angelegenheiten der Parlamentsdirektion zuständigen Berufungssenat und dem Personalvertretungs-Aufsichtssenat als Vertreter des Dienstgebers angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Parlamentsdirektion vom Präsidenten des National­rates mit Wirkung vom 1. Jänner jeweils für die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(4) Die einem Berufungssenat und dem Personalvertretungs-Aufsichtssenat als Vertreter der Dienst­nehmer angehörenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollsenates sind namhaft zu machen:

           1. für Berufungswerber, die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesen sind, und für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsver­waltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

           2. in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

(5) Die Namhaftmachung von Richtern obliegt dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes oder dem Präsidenten des Obersten Gerichtshofes.

(6) Dem Vorschlag der Bundesregierung hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung voran­zugehen, soweit nicht einzelne Mitglieder gemäß Abs. 2, 4 und 5 namhaft zu machen sind.

(7) Die Ausschreibung obliegt hinsichtlich des Vorsitzenden und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, hinsichtlich der weiteren hauptberuflichen Mit­glieder dem Vorsitzenden des Kontrollsenates.

Bestellungsvoraussetzungen

§ 5. (1) Zum Mitglied des Kontrollsenates kann ein Bundesbediensteter bestellt werden, der

           1. persönlich und fachlich zur Ausübung des Amtes geeignet ist,

           2. das rechtswissenschaftliche Studium abgeschlossen hat und

           3. eine mindestens zehnjährige Berufserfahrung in Verwaltung, Rechtsprechung oder Wissenschaft auf dem Gebiete des Dienst- oder Arbeitsrechtes aufweist.

(2) Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dürfen dem Kontrollsenat nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitz­enden des Kontrollsenates darf überdies nicht bestellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder Staatssekretär gewesen ist.

(3) Die hauptberuflichen Mitglieder des Kontrollsenates dürfen für die Dauer ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorruft.

(4) Die hauptberuflichen Mitglieder dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die

           1. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder

           2. geeignet ist, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen oder

           3. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(5) Die hauptberuflichen Mitglieder des Kontrollsenates sind verpflichtet, Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die hauptberuflichen Mitglieder des Kontrollsenates sind auf die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 2 sowie für die Dauer der Ausübung der Funktion des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien), eines Mitglieds der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie eines Mitgliedes des Verfassungsgerichtshofes gegen Entfall ihrer Bezüge außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Kontrollsenat.

(7) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Kontrollsenates dürfen Beamte, gegen die ein Diszipli­narverfahren anhängig ist, nicht bestellt werden. Zu dem Personalvertretungs-Aufsichtssenat angehören­den nichtrichterlichen Mitgliedern des Kontrollsenates dürfen außerdem Bedienstete, die in den Zentral­ausschuss der Personalvertretung nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5 Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967) nicht bestellt werden.

Unabhängigkeit, Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

§ 6. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollsenates sind bei der Besorgung ihrer Aufgaben weisungsfrei und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft eines hauptberuflichen Mitgliedes des Kontrollsenates endet

           1. durch Auflösung des Dienstverhältnisses,

           2. mit der Enthebung vom Amt,

           3. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand.

(3) Ein Mitglied des Kontrollsenates darf seines Amtes nur durch Beschluss des Vorstandes enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es

           1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

           2. schriftlich darum ansucht,

           3. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausge­schlossen ist oder

           4. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte (§ 5 Abs. 3 und 4).

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 2 Z 2 findet § 20 Abs. 6 Anwendung.

(5) Die Mitgliedschaft eines nebenberuflichen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kontrollsenates endet unbeschadet des Abs. 3 weiters mit

           1. dem Ablauf der Bestellungsdauer,

           2. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

           3. der Versetzung ins Ausland,

           4. dem Verlust der Eigenschaft als Richter und

           5. dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(6) Die Mitgliedschaft eines nebenberuflichen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kontrollsenates ruht

           1. mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,

           2. mit der Suspendierung vom Dienst (Enthebung),

           3. der Außerdienststellung und

           4. der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(7) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kontrollsenates vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist der Kontrollsenat durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Vorsitzender des Kontrollsenates

§ 7. (1) Die Leitung des Kontrollsenates obliegt dem Vorsitzenden. Er vertritt den Kontrollsenat nach außen.

(2) Zur Leitung zählt insbesondere die Geschäftszuweisung zu den Geschäftsbereichen, die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das hauptberufliche Personal.

(3) Der Vorsitzende kann auch zum Leiter eines Geschäftsbereiches bestellt oder vom Vorstand zum Vorsitzenden eines oder mehrerer Senate bestimmt werden. Dem Vorsitzenden obliegt es auch, eine Evidenzstelle einzurichten, die die Entscheidungen des Kontrollsenates in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentiert.

(4) Der Vorsitzende kann die Mitglieder des Kontrollsenates mit ihrer Zustimmung zu den Geschäf­ten der Evidenzstelle heranziehen. Er kann nach Anhörung des Vorstandes ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen.

Stellvertretender Vorsitzender des Kontrollsenates

§ 8. (1) Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Verhinderungsfall.

(2) Ist auch der Stellvertretende Vorsitzende verhindert, nimmt die Vertretung des Vorsitzenden das an Lebensjahren älteste hauptberufliche Mitglied wahr. Dies gilt auch dann, wenn die Stelle des Vorsitzenden oder Stellvertretenden Vorsitzenden unbesetzt ist.

(3) Auf den Stellvertretenden Vorsitzenden ist § 7 Abs. 2 anzuwenden.

Vorstand

§ 9. (1) Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, die Leiter der Geschäftsbereiche und die weiteren hauptberuflichen Mitglieder bilden den Vorstand.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über

           1. die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate (§ 10),

           2. die Geschäftsordnung (§ 14),

           3. die Betrauung eines Mitgliedes mit der Leitung der Evidenzstelle (§ 7 Abs. 4),

           4. die Amtsenthebung (§ 6 Abs. 3).

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sind.

(5) Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die einfache Mehrheit erforderlich. Nur für den Beschluss zu einer Amtsenthebung gemäß Abs. 2 Z 4 bedarf es einer Zweidrittelmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Jedes Mitglied ist berechtigt, im Vorstand Anträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(7) Über die Beratung und die Abstimmung im Vorstand ist ein Protokoll zu führen.

2. Abschnitt

Senate

Geschäftsverteilung

§ 10. (1) Vor Ablauf jedes Jahres hat der Vorstand für die Dauer des nächsten Kalenderjahres die Bildung der Senate zu beschließen und deren Vorsitzende und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die zur Verstärkung eines Senates heranzuziehenden Mitglieder zu bestimmen. Zum Vorsitzenden eines Senates kann nur ein Richter oder ein hauptberufliches Mitglied bestellt werden. Jedes Mitglied kann auch mehreren Senaten angehören.

(2) Der Vorstand hat für den Rest des Jahres die Geschäftsverteilung zu ändern, wenn dies ins­besondere wegen Veränderungen im Personalstand oder wegen erhöhter Belastung eines Senates oder einzelner Mitglieder für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang notwendig ist.

(3) Hat der Vorstand bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das nächste Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

(4) Hat der Vorstand eine gemäß Abs. 3 notwendige Änderung der Geschäftsverteilung nicht inner­halb von sechs Wochen beschlossen, so hat der Vorsitzende die erforderliche Änderung der Geschäfts­verteilung vorläufig vorzunehmen (vorläufige Geschäftsverteilung). In diesem Fall hat der Vorsitzende spätestens vier Wochen nach Erlassung der vorläufigen Geschäftsverteilung eine Sitzung des Vorstandes zur Beschlussfassung über die endgültige Geschäftsverteilung einzuberufen. Bis zu dieser Beschluss­fassung gilt die vorläufige Geschäftsverteilung.

(5) Die Geschäftsverteilung ist vom Vorsitzenden des Kontrollsenates zur allgemeinen Einsicht auf­zulegen.

(6) Der zur Entscheidung zuständige Berufungs- oder Objektivierungskontrollsenat ist um einen Richter oder ein hauptberufliches Mitglied zu verstärken (verstärkter Senat), wenn der Senat mit Be­schluss ausspricht, dass

           1. die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Kontrollsenates bedeuten würde oder

           2. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Kontrollsenates nicht einheit­lich beantwortet wird.

Aufgaben des Vorsitzenden eines Senates und des Berichters eines Senates

§ 11. (1) Der Vorsitzende eines Senates entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Er eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Der Senatsvorsitzende kann ein Mitglied als Berichter bestimmen. Dieser hat das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines Senatsbeschlusses. Der Berichter hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Senat zu stellen. Entspricht der Beschluss des Senates dem Antrag des Berichters, so hat er die Entscheidung auszuarbeiten. Beschließt der Senat den Antrag eines anderen Senatsmitgliedes, so obliegt diesem die Ausarbeitung der Entscheidung.

Beratung und Abstimmung

§ 12. (1) Ein Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(2) Die Beratung und Beschlussfassung hat in nichtöffentlicher Sitzung stattzufinden. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Abänderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu begründen.

(4) Der Vorsitzende des Senates bestimmt die Reihenfolge, in der über die Anträge abgestimmt wird, und die Reihenfolge der Stimmabgabe.

(5) Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihn entfällt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

(6) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

(7) Abweichend von den Abs. 1 bis 6 kann der Senatsvorsitzende die Beratung und Beschlussfassung in einem aus drei Mitgliedern bestehenden Senat in Fällen, in denen

           1. nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist, oder

           2. die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll,

durch Einholung der Zustimmung des dritten Senatsmitgliedes im Umlaufwege ersetzen. Bei Entschei­dungen im Umlaufwege ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, tele­fonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§ 13. (1) Soweit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, sind auf das Verfahren vor dem Kontrollsenat

           1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 67g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowie

           2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden.

(2) Die Kosten für die Tätigkeit des Kontrollsenates sind von Amts wegen zu tragen.

Geschäftsordnung

§ 14. Die näheren Regelungen über die Geschäftsordnung des Kontrollsenates sind in der Geschäfts­ordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu beschließen und vom Vorsitzenden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

Geschäftsapparat

§ 15. (1) Für die Sacherfordernisse und die Kanzleigeschäfte des Kontrollsenates hat das Bundes­ministerium für öffentliche Leistung und Sport aufzukommen.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für Verhandlungen vor einem Senat einen rechtskundigen Schriftführer beizustellen, wenn dies vom Senatsvorsitzenden ausdrücklich beantragt wird. Von der Beiziehung eines Schriftführers ist abzusehen, wenn die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels (§ 14 Abs. 7 AVG) aufgenommen werden. Jede Niederschrift ist vom Senatsvorsitzenden und, wenn ein solcher beigezogen wurde, auch vom Schrift­führer zu unterfertigen.

3. Abschnitt

Sonderbestimmungen für die Senate der einzelnen Geschäftsbereiche

Berufungssenate

§ 16. (1) Ein Berufungssenat besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein hauptberufliches Mitglied oder ein Richter.

(2) Als weitere Mitglieder gehören einem Berufungssenat

           1. ein Vertreter des Dienstgebers und

           2. ein Vertreter der Dienstnehmer

an.

(3) Das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied muss dem Ressort des Berufungswerbers angehören. Stehen für den Vertreter des Dienstgebers nicht genügend Ersatzmitglieder aus dem eigenen Ressort zur Verfügung, kann auch ein einem anderen Ressort angehörendes Mitglied des Kontrollsenates zum Ersatzmitglied bestellt werden.

Berufungssenate in Disziplinarangelegenheiten

§ 17. (1) Disziplinarangelegenheiten im Sinne dieser Bestimmung sind die dem Kontrollsenat nach dem 9. Abschnitt des BDG 1979 übertragenen Angelegenheiten.

(2) Ein Berufungssenat in Disziplinarangelegenheiten besteht aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein hauptberufliches Mitglied oder ein Richter.

(3) Als weitere Mitglieder gehören dem Disziplinarsenat

           1. ein hauptberufliches Mitglied oder ein Richter,

           2. ein Vertreter des Dienstgebers sowie

           3. ein Vertreter der Dienstnehmer

an.

(4) § 16 Abs. 3 ist anzuwenden.

Objektivierungskontrollsenate

§ 18. (1) Ein Objektivierungskontrollsenat besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein hauptberufliches Mitglied oder ein Richter.

(2) Mindestens ein weiteres Mitglied ist ein hauptberufliches Mitglied oder ein Richter.

Personalvertretungs-Aufsichtssenat

Zusammensetzung

§ 19. (1) Dem Personalvertretungs-Aufsichtssenat gehören fünf Mitglieder, davon drei Richter, an. Den Vorsitz führt ein Richter.

(2) Je ein Mitglied gehört dem Aufsichtssenat als Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer an.

4. Abschnitt

Dienst- und Besoldungsrecht

Allgemeines

§ 20. (1) Durch die Ernennung zum hauptberuflichen Mitglied des Kontrollsenates wird ein defini­tives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit ein solches nicht bereits besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12 (definitives Dienstverhältnis), 24 bis 35 (Grundausbildung), 38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a (Berufung), 75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeits­platz), 90 (Bericht über den provisorischen Beamten), 138 (Ausbildungsphase) und 139 (Verwendungs­zeiten und Grundausbildung) BDG 1979 sind auf die hauptberuflichen Mitglieder des Kontrollsenates nicht anzuwenden.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 ist unzulässig, solange das Mitglied nicht gemäß § 6 Abs. 3 seines Amtes enthoben worden ist.

(4) Die schriftliche Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber dem Vorsitzenden des Kontrollsenates zu erklären.

(5) Amtstitel im Sinne des § 63 BDG 1979 sind die im § 2 Abs. 1 geregelten Funktionsbe­zeichnungen.

(6) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

           1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bestellt wird,

           2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat der Vorstand des Kontrollsenates ist und

           3. gegen Entscheidungen des Vorstands kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Dienstaufsicht

§ 21. Soweit Dienstrechtsvorschriften dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweisen, sind sie vom Vorsitzenden des Kontrollsenates wahrzunehmen. Im Übrigen ist der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

§ 22. (1) Die Leistungsfeststellung ist vom Vorstand auf Grund des Berichtes des Vorsitzenden des Kontrollsenates oder auf Antrag des hauptberuflichen Mitgliedes des Kontrollsenates mit Bescheid zu treffen.

(2) Die §§ 81 bis 86 BDG 1979 sind anzuwenden.

(3) Gegen die Entscheidungen des Kontrollsenates ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Zuordnung der Funktionen der hauptberuflichen Mitglieder

§ 23. Die Funktionen der hauptberuflichen Mitglieder des Kontrollsenates sind der Verwendungs­gruppe A 1 der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und in dieser folgenden Funktionsgruppen zugeordnet:

           1. der Vorsitzende des Kontrollsenates der Funktionsgruppe 7,

           2. der Stellvertretende Vorsitzende der Funktionsgruppe 6,

           3. sonstige hauptberufliche Mitglieder des Kontrollsenates der Funktionsgruppe 5.

Vergütung für nebenberufliche Mitglieder

§ 24. Die nebenberuflichen Mitglieder des Kontrollsenates haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.

5. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Überleitung

§ 25. (1) Die am 31. Dezember 2001 bei der Berufungskommission anhängigen Berufungsverfahren sind vom zuständigen Senat der Berufungskommission nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Die beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eingerichtete Personalver­tretungs-Aufsichtskommission gilt in ihrer am 31. Dezember 2001 bestehenden Zusammensetzung ab 1. Jänner 2002 als Personalvertretungs-Aufsichtssenat im Sinne des § 19. Deren Mitglieder (Ersatzmit­glieder) gelten ab 1. Jänner 2002 als Mitglieder des Kontrollsenates. Ihre Funktionsperiode wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 verlängert. Die am 31. Dezember 2001 anhängigen Angelegenheiten sind vom Kontrollsenat nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen. Bereits von der Personal­vertretungs-Aufsichtskommission gesetzte Verfahrensschritte gelten als vom Kontrollsenat gesetzt.

(3) Die am 31. Dezember 2001 bei der Disziplinaroberkommission anhängigen Disziplinarverfahren sind vom Kontrollsenat zu Ende zu führen. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat die bei der Disziplinaroberkommission anhängigen Disziplinarsachen dem Kontrollsenat zuzuleiten. Die bereits von der Disziplinaroberkommission gesetzten Verfahrensschritte gelten als vom Kontrollsenat gesetzt.

(4) Verfahren betreffend Bescheide der Disziplinaroberkommission, die am 1. Jänner 2002 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sind, sind vom Verwaltungsgerichtshof nach den am 31. Dezember 2001 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Nach Aufhebung eines Bescheides der Disziplinar­oberkommission durch den Verwaltungsgerichtshof anhängig werdende Sachen sind dem Kontrollsenat zuzuleiten, der das Verfahren zu Ende zu führen hat.

Vorbereitende Maßnahmen

§ 26. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kontrollsenates nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der neu zu bestellenden Mitglieder des Kontrollsenates so vorzunehmen, dass diese zum 1. Jänner 2002 ihre Tätigkeit aufnehmen können. Die erstmalige Bestellung der nebenberuflichen Mitglieder und ihrer Ersatzmitglieder hat befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 zu erfolgen.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 27. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Personenbezogene Bezeichnungen


§ 28. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

In-Kraft-Treten

§ 29. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 die Bundesregierung und

           2. im Übrigen der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

Vorblatt

Problem:

Mit der Schaffung eines eigenen Objektivierungskontrollsenates im Zusammenhang mit dem neuen Objektivierungsgesetz würde die bestehende Zersplitterung der dienstrechtlichen Rechtsschutzeinrich­tungen weiter vertieft werden.

Ziel:

Zusammenfassung und Ersetzung aller ressortübergreifend zuständigen dienstrechtlichen Kommissionen durch einen unabhängigen Verwaltungssenat des Bundes für Dienstrechts-, Objektivierungs- und Personalvertretungsangelegenheiten unter gleichzeitiger Beschleunigung der Berufungsverfahren in Diszi­plinarrechtsangelegenheiten.

Inhalt:

Ersetzung der Berufungskommission, Disziplinaroberkommission, Personalvertretungs-Aufsichts­kommission und des neuen Objektivierungskontrollsenates durch den einen unabhängigen Verwaltungs­senat darstellenden unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat bei gleichzeitigem Wegfall der Anrufungsmöglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes in Disziplinarrechtsangelegenheiten.

Alternative:

Vertiefung der bestehenden Zersplitterung der Rechtsschutzeinrichtungen zwischen den ressortüber­greifend zuständigen dienstrechtlichen Kommissionen und dem Verwaltungsgerichtshof sowie Beibe­haltung der mit dem vierstufigen Disziplinarverfahren verbundenen langen Verfahrensdauer in Diszipli­narangelegenheiten.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Jährlicher Mehraufwand von

5,63 

Millionen Schilling für das Jahr 2002,

 

5,29 

Millionen Schilling für das Jahr 2003,

 

5,39 

Millionen Schilling für das Jahr 2004,

 

5,50 

Millionen Schilling für das Jahr 2005.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

Kompetenzgrundlage:

Das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz stützt sich auf den Kompetenztatbestand „Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter, Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbe­diensteten“ (Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG) und auf die vorgesehene Neubestimmung des Art. 129e B-VG.

EU-Konformität:

Gegeben, da auf dem zu regelnden Gebiet im Rahmen der Europäischen Union keine Rechtsvorschriften bestehen.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Im Zusammenhang mit dem auf Grund des Regierungsübereinkommens zu schaffenden Objektivierungs­gesetz, das den Forderungen nach einer objektiven Stellenvergabe im Einflussbereich des Bundes Rechnung trägt, soll eine unabhängige Kontrollbehörde eingerichtet werden.

Die Einrichtung einer eigenen Kontrollbehörde nur für Objektivierungsangelegenheiten würde freilich die schon bestehende Zersplitterung der Rechtsschutzeinrichtungen auf dem Gebiete des Dienst- und Personalvertretungsrechtes zwischen Verwaltungsgerichtshof und den schon bestehenden Berufungs- und Aufsichtskommissionen weiter vertiefen. Die beabsichtigte Schaffung eines Objektivierungskontroll­senates wird daher zum Anlass einer Ersetzung aller bereits bestehenden Kommissionen mit ressort­übergreifender Zuständigkeit (Berufungskommission, Disziplinaroberkommission und Personalvertre­tungs-Aufsichtskommission) und der Zusammenfassung ihrer Aufgaben mit der neuen Aufgabe der Objektivierungskontrolle in einer einzigen Behörde genommen. Diese Behörde soll ihre verfassungs­rechtliche Fundierung im Rahmen des Art. 129e des Bundes-Verfassungsgesetzes nach dem Muster der Unabhängigen Verwaltungssenate als oberste Berufungsbehörde erhalten und in Anlehnung daran die Bezeichnung „unabhängiger Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat“ (in der Folge „Kontroll­senat“ genannt) führen.

Dabei wird nicht nur eine bloße Zusammenlegung der verschiedenen Zuständigkeiten, sondern insbe­sondere auch eine Straffung und damit Beschleunigung der Verfahren angestrebt. Eine solche Verfahrens­beschleunigung ist insbesondere dadurch zu erwarten, dass dem Kontrollsenat bei Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen die Zuständigkeit zur abschließenden Sachentscheidung zukommen soll. Mit dem damit verbundenen Wegfall der Anrufungsmöglichkeit beim Verwaltungsgerichtshof vor allem in Disziplinarangelegenheiten sind kürzere Entscheidungsfristen in der Sache mit einer deutlichen Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes verbunden. Die bestehenden Rechtsschutzstandards werden insbesondere durch den Einsatz hauptberuflicher Verwaltungsrichter sowie dadurch gewährleistet, dass für die in Disziplinarangelegenheiten zuständigen Berufungssenate immer verstärkte Senate vorgesehen sind. Mit der Heranziehung weisungsfreier und unabhängiger hauptberuflicher Verwaltungsrichter soll auch die juristische Professionalität des Kontrollsenates bei der Besorgung der ihm zugewiesenen Aufgaben gestärkt werden.

Finanzielle Auswirkungen

Ausgaben und Einnahmen

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Mio S

 

 

2002

2003

2004

2005

1

UDOS-Einrichtung

+5,63

+5,29

+5,39

+5,50

2

Objektivierungskontrollsenat

3

UDOS statt PVAK

4

UDOS statt DOK

5

UDOS statt Berufungskommission

 

Summe

+5,63

+5,29

+5,39

+5,50

Kosten und Erlöse

Maßnahme

 

Pkt

 

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Mio S

 

 

2002

2003

2004

2005

1

UDOS-Einrichtung

+6,32

+5,99

+6,11

+6,23

2

Objektivierungskontrollsenat

 

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Mio S

 

 

2002

2003

2004

2005

Maßnahme

 

Pkt

 
3

UDOS statt PVAK

4

UDOS statt DOK

5

UDOS statt Berufungskommission

 

Summe

+6,32

+5,99

+6,11

+6,23

Veränderungen unter einer Million Schilling pro Einzelpost werden in der Regierungsvorlage nicht berücksichtigt.

Details der Berechnungsgrundlagen

UDOS-Einrichtung

Mit vorliegendem Bundesgesetz über den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat wird ein unabhängiger Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eingerichtet, der in Senaten entscheidet. Für die übergeordnete Infra­struktur kann Mehraufwand/Kosten durch Folgendes entstehen:

–   Einmalig durch die Einrichtung der Behörde (Inventar, EDV-Leitung, Telefonanlage, …);

–   Dauernd durch den Personal- und Sachbedarf der Behörde, wobei davon ausgegangen wird, dass der kanzleitechnische Support von der Abteilung II/9 des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport mitbetreut wird.

Annahmen:

–   Einmalige Investitionen:

300 000

Inventar

 50 000

EDV-Leitung

100 000

Telefonanlage

450 000

SUMME

     im ersten Jahr werden die einmaligen Investitionen berücksichtigt

–   Die übergeordnete Behördenstruktur besteht aus dem Vorsitzenden (A 1/7), dem Stellvertretenden Vorsitzenden (A 1/6 oder Richter), ein weiteres Mitglied sowie einer Sekretariatskraft A 3;

–   Inflation bzw. Struktureffekt für die Folgejahre zirka 2%

Ergebnis im ersten Jahr:

Mehraufwand/kosten: ~ 6 Millionen pro Jahr

Beschwerdemöglichkeit an den UDOS gegen Auswahlentscheidungen

Der UDOS entscheidet als Objektivierungskontrollsenat und kann als unabhängige Behörde die Vergabe von Leitungsfunktionen im Bundesdienst sowie bei bestimmten anderen, in einem engen organisa­torischen Verhältnis zum Bund stehenden Rechtsträgern überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Mit dem Beschwerderecht an den Objektivierungssenat ist eine entsprechende Parteistellung verbunden. Um aber der Gefahr zu begegnen, dass in einem Verfahren mit vielen Bewerbern alle übergangenen Bewerber eine Überprüfungslawine auslösen können, die eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle auf längere Sicht verhindert, soll die Parteistellung und damit das Beschwerderecht an den Objektivierungskontroll­senat nur jenen Bewerbern zukommen, die im Ausschreibungsverfahren von einer Objektivierungs­kommission in einen Dreiervorschlag aufgenommen worden sind.

Der Objektivierungskontrollsenat besteht aus dem Vorsitzenden (hauptberuflich oder Richter), einem weiteren Mitglied (hauptberuflich oder Richter), und einem sonstigen Mitglied (hauptberuflich oder nebenberuflich)

Mehraufwand bzw. Kosten entstehen

einmalig durch die Einrichtung der Behörde (Inventar, EDV-Leitung, Telefonanlage, …)

dauernd durch den Personal- und Sachbedarf der Behörde

Annahmen:


–   Zirka 3 100 Arbeitsplätze fallen unter die §§ 2 bis 4 des Objektivierungsgesetzes > Zirka 10% der Arbeitsplätze werden pro Jahr neu besetzt. > Zirka 20% der Nachbesetzungen führen zu einer Beschwerde an den Objektivierungskontrollsenat – das sind somit ~ 62 Fälle pro Jahr.

–   Die Einrichtung der Behörde wurde schon bei Maßnahme 4 berücksichtigt.

–   Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende des UDOS sowie das weitere Mitglied üben die Funktionen als Vorsitzender, weiteres und sonstiges Mitglied des Objektivierungskontrollsenates aus, daher sind sie schon bei Maßnahme 4 berücksichtigt.

Daher sind keine über die Einrichtung der Behörde hinausgehenden finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

UDOS statt PVAK

Da lediglich die bisherige PVAK in der gleichen Zusammensetzung in den UDOS eingebunden wird, sind von dieser Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

UDOS übernimmt Aufgaben der DOK und entscheidet als Disziplinarsenat

Statt der DOK entscheiden künftig die Disziplinarsenate des UDOS

bisher: Vorsitzender, DG, DN-Vertreter, Schriftführer (hauptberuflich)

neu: Vorsitzender (hauptberuflich oder Richter), weiteres hauptberufliches Mitglied oder Richter, DG, DN- Vertreter

Veränderung: ein weiteres Mitglied (hauptberuflich oder Richter) kommt hinzu

Annahmen:

Es wird keine Personalaufstockung nötig sein, da das (zusätzliche) vierte Mitglied eines Disziplinar­senates von den bereits berücksichtigten neuen hauptberuflichen Mitgliedern gestellt werden kann.

UDOS übernimmt Aufgaben der Berufungskommission und entscheidet als Berufungssenat

Statt der Berufungskommission entscheiden künftig die Berufungssenate des UDOS

bisher: Vorsitzender (Richter), DG, DN-Vertreter

neu: Vorsitzender (hauptberuflich oder Richter), DG, DN- Vertreter

Annahmen:

Da lediglich die bisherige Berufungskommission in der gleichen Zusammensetzung in den UDOS einge­bunden wird, sind von dieser Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.

Besonderer Teil

Zu § 1:

Nach dieser Bestimmung ist der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten.

Zu § 2:

Der Kontrollsenat besteht gemäß Abs. 2 aus hauptberuflichen und nebenberuflichen Mitgliedern. Der Vorsitzende muss ein hauptberufliches Mitglied, der Stellvertretende Vorsitzende kann entweder ein hauptberufliches Mitglied oder ein (nebenberuflich tätig werdender) Richter sein.

Nach Abs. 3 ist – abweichend von dem bisher bei der Berufungskommission und der Disziplinar­oberkommission geltenden Modus der jeweils bei Einlangen eines Geschäftsfalles erfolgenden Senatsbildung durch Heranziehung der in der Geschäftseinteilung jedes Senates angeführten Kurien der Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Anführung – zur Gewinnung bzw. Sicherstellung größerer Professionalität vorgesehen, dass von vornherein für jedes Mitglied zwei Ersatzmitglieder bestellt werden, die das Mitglied in der Reihenfolge vertreten, in der sie bestellt wurden.

Zu § 3:

Der Kontrollsenat soll nach Abs. 1 in Senaten entscheiden. Angesichts der großen Zahl ressortbezogen zu bildender Senate und im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgabenstellungen der dem Kontrollsenat übertragenen Angelegenheiten – einerseits oberste Berufungsbehörde in Mobilitäts- und Disziplinarange­legenheiten, andererseits Berufungs-, Kontroll- und Aufsichtsorgan bei der objektiven Besetzung von Leitungsfunktionen beim Bund und im bundesnahen Bereich sowie bei Aufnahmen in ein Dienstver­hältnis zum Bund und schließlich Aufsichtsbehörde in Personalvertretungsangelegenheiten – erweist es sich als zweckmäßig, mit der Schaffung von Geschäftsbereichen eine organisatorische Zwischenebene vorzusehen. Dem Leiter jedes Geschäftsbereiches soll neben der Geschäftszuweisung vor allem auch das Hinwirken auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Senate im jeweiligen Rechtsbereich zukommen. Dies vor allem in Zusammenarbeit mit der vom Leiter des Kontrollsenates einzurichtenden Evidenzstelle, die die Entscheidungen in einer übersichtlichen Art und Weise dokumentieren und den Dienstbehörden in anonymisierter Form zugänglich machen soll.

Zu § 4:

Bei der Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 wird zwischen haupt- und nebenberuflichen Mitgliedern unterschieden. Die Bestellung von hauptberuflichen Mitgliedern durch den Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung ist eine solche auf unbestimmte Dauer (Art. 129c Abs. 1 B-VG), die der nebenberuflichen Mitglieder – so wie schon bisher in den diversen dienstrechtlichen Kommissionen – eine auf Zeit. Zur Verstärkung der Unabhängigkeit auch der nebenberuflichen Mitglieder vom Dienstgeber Bund soll deren Funktionsperiode von derzeit fünf auf sechs Jahre angehoben werden.

Beibehalten wird auch das schon bisher bei den dienstrechtlichen Kommissionen und bei der Rechts­durchsetzung arbeits- und sozialrechtlicher Ansprüche in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit geltende Prinzip, wonach neben dem Senatsvorsitzenden, der hauptberufliches Mitglied oder Richter sein muss, auch Interessenvertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer beigezogen werden. Nach Abs. 2 werden die Dienstgebervertreter für Berufungssenate jeweils von den Ressorts und für den Personalvertretungs-Aufsichtssenat vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport namhaft gemacht. Die Dienstgebervertreter für den Bereich der Parlamentsdirektion werden nach Abs. 3 unmittelbar vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Die Namhaftmachung der Dienstnehmervertreter obliegt gemäß Abs. 4 den für den jeweiligen Vertretungsbereich zuständigen Gewerkschaften, die Namhaftmachung von Richtern gemäß Abs. 5 den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes oder Obersten Gerichtshofes.

Soweit kein Recht zur Namhaftmachung von Mitgliedern für den vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport vorzubereitenden Vorschlag der Bundesregierung besteht, was auf den Vorsitzenden, den Stellvertretenden Vorsitzenden, die Leiter der Geschäftsbereiche und die weiteren hauptberuflichen Mitglieder zutrifft, hat gemäß Abs. 6 eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung stattzufinden. Sie ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Ausschreibung obliegt nach Abs. 7 hinsichtlich des Vorsitzenden des Kontrollsenates und des Stellvertretenden Vorsitzenden dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport, hinsichtlich der Leiter der Geschäftsbereiche und der weiteren hauptberuflichen Mitglieder dem Vorsitzenden des Kontrollsenates.

Zu §§ 5 und 6:

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Regelungen über die Unvereinbarkeit und Unabhängigkeit entsprechen hinsichtlich der nebenberuflichen Mitglieder (Verwaltungsbedienstete und Berufsrichter) den bisherigen Bestimmungen betreffend die Berufungskommission und Disziplinaroberkommission und hinsichtlich der hauptberuflichen Mitglieder weitgehend den vergleichbaren Bestimmungen des Bundes­gesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, idF BGBl. I Nr. 128/1999. Sie sollen eine größtmögliche Unabhängigkeit des Kontrollsenates im übertragenen Aufgabenbereich gewährleisten.

Zu § 5:

Abs. 1 setzt fest, dass zum Mitglied des Kontrollsenates nur bestellt werden kann, wer zum Amt geeignet ist, das rechtswissenschaftliche Studium vollendet hat und – vergleichbar den Anforderungen an einen Richter des Verwaltungsgerichtshofes – über langjährige Erfahrung auf dem Gebiet des Dienst- oder Arbeitsrechtes in einem Beruf verfügt, für den die Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien vorgeschrieben ist.

Gemäß Abs. 2 dürfen Personen mit Anspruch auf Bezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes und der Länder dem Kontrollsenat nicht angehören (Unvereinbarkeit als Ausschließungsgrund). Dazu gehören Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes, ein Landesvolksanwalt, Bürger­meister sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers. Hauptberufliche Mitglieder sind für die Dauer des Vorliegens von solchen Ausschließungsgründen sowie für die Dauer der Ausübung der im Abs. 6 angeführten Funktion außer Dienst zu stellen.

Gemäß Abs. 3 und 4 dürfen die hauptberuflichen Mitglieder, dazu gehört insbesondere der Vorsitzende des Kontrollsenates, während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeiten (Nebentätigkeit gemäß § 37 oder Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979) ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorruft. Für derartige Tätigkeiten besteht nach Abs. 5 eine Meldepflicht gegenüber dem Vorsitzenden.

Die Bestimmungen des Abs. 7 entsprechen den Regelungen des bisherigen § 40 Abs. 1 PVG.

Zu § 6:

Die Mitglieder des Kontrollsenates sind bei der Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben gemäß Abs. 1 an keine Weisungen gebunden. Diese Aufgaben ergeben sich aus § 3 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit den im BDG 1979, im Objektivierungsgesetz und im Bundes-Personalvertretungsgesetz konkret bezeichneten Angelegenheiten. Dies gilt auch für den Vorsitzenden und den Stellvertretenden Vorsitzen­den, wenn und soweit sie in die Erfüllung der dem Kontrollsenat zukommenden Aufgaben als Mitglieder von Senaten oder als Leiter eines Geschäftsbereiches eingebunden sind. Die Verfügung des Vorstandes, mit der die Geschäfte des Kontrollsenates auf die Senate jährlich im voraus zu verteilen sind, ist nicht als Weisung in diesem Sinn anzusehen.

Abs. 2 enthält die erschöpfende Aufzählung der Endigungsgründe hauptberuflicher Mitglieder des Kontrollsenates, Abs. 5 diese für nebenberufliche Mitglieder. Die in Abs. 2 Z 5 angeführten Regelungen beziehen sich auf §§ 13 bis 15 BDG 1979 (Übertritt in den Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung).

Die Tatbestände für die Amtsenthebung in Abs. 3 gelten für haupt- und nebenberufliche Mitglieder gleichermaßen. Ein Mitglied des Kontrollsenates darf nur durch Beschluss des Vorstandes seines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn es sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen ließ, dass die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre (Z 1), es darum ansucht (Z 2), seine Amtsunfähigkeit eingetreten ist (Z 3) oder es unbefangen­heitsbedenkliche Tätigkeiten ausübt (Z 4).

Gemäß Abs. 4 gelten nach § 20 Abs. 6 die §§ 91 bis 130 BDG 1979 mit der Maßgabe, dass der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport bestellt wird, die Disziplinar­kommission und der Disziplinarsenat der Vorstand des Kontrollsenates ist und gegen Entscheidungen des Kontrollsenates kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

Die das Amtsende und die Ruhensbestimmungen für nebenberufliche Mitglieder betreffenden Regelungen der Abs. 5 und 6 entsprechen den bisherigen Regelungen.

Zu § 7:

Nach Abs. 1 leitet der Vorsitzende den Kontrollsenat. Durch die Unabhängigkeit der Mitglieder sind ihm jedoch dabei Grenzen gesetzt. So kann der Vorsitzende gemäß Abs. 4 die Mitglieder des Kontrollsenates nur mit ihrer Zustimmung zu den Geschäften der Evidenzstelle heranziehen, er kann auch nur nach Anhörung des Vorstandes ein Mitglied mit dessen Zustimmung auf Dauer mit der Leitung der Evidenzstelle betrauen. Nach Abs. 3 kann der Vorsitzende gemäß § 4 Abs. 1 vom Bundespräsidenten über Vorschlag der Bundesregierung auch zum Leiter eines Geschäftsbereiches bestellt oder vom Vorstand über die Geschäftseinteilung zum Vorsitzenden eines oder mehrerer Senate des Kontrollsenates bestimmt werden.

Zu § 8:

Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er vom Stellvertretenden Vorsitzenden, ist auch dieser verhindert, wird er von dem an Lebensjahren ältesten hauptberuflichen Mitglied des Kontrollsenates vertreten. Das an Lebensjahren älteste Mitglied wird den Vorsitzenden nur dann vertreten, wenn der Vorsitzende und/oder der Stellvertretende Vorsitzende gleichzeitig verhindert sind.

Der Stellvertretende Vorsitzende kann ebenfalls zum Leiter eines Geschäftsbereiches bestellt oder zum Vorsitzenden eines oder mehrerer Senate bestimmt werden.

Zu § 9:

Gemäß Art. 129c Abs. 2 B-VG sind die Geschäfte vom Kontrollsenat als Kollegium jährlich im Voraus (für das Kalenderjahr) zu verteilen. Das Kollegium des Kontrollsenates ist der Vorstand und setzt sich gemäß Abs. 1 aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, den Leitern der Geschäfts­bereiche und den weiteren hauptberuflichen Mitgliedern zusammen. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung einschließlich der Bildung der Senate, die Geschäfts­ordnung, die Zustimmung zur Betrauung eines Mitgliedes mit der Leitung der Evidenzstelle und die Amtsenthebung.

Zu § 10:

Im Rahmen der gemäß Abs. 1 für das nächste Kalenderjahr vom Vorstand zu beschließenden Geschäfts­verteilung sind nach dem verfassungsgesetzlich festgelegten Grundsatz der festen Geschäftsverteilung im Voraus die Zahl und die Zusammensetzung der zu bildenden Senate und deren Vorsitzende zu bestimmen. Senatsvorsitzender kann nur ein Richter oder ein hauptberufliches Mitglied sein. Die Mitgliedschaft zu mehreren Senaten ist zulässig.

Ein Berufungssenat und ein Objektivierungskontrollsenat besteht gemäß § 16 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 grundsätzlich aus drei, ein Berufungssenat in Disziplinarangelegenheiten gemäß § 17 Abs. 1 aus vier und der Personalvertretungs-Aufsichtssenat gemäß § 19 Abs. 1 aus fünf Mitgliedern. Nach Abs. 6 ist der zur Entscheidung zuständige Berufungs- oder Objektivierungskontrollsenat um einen Richter oder ein hauptberufliches Mitglied zu verstärken, wenn dieser Senat mit Beschluss zur Auffassung gelangt, dass entweder die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Kontrollsenates bedeuten würde oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Kontrollsenates nicht einheitlich beantwortet wird.

Zu § 11:

Der Vorsitzende des Kontrollsenates weist die anfallenden Rechtssachen gemäß § 7 Abs. 2 dem Leiter des zuständigen Geschäftsbereiches und dieser gemäß § 3 Abs. 5 dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Senat zu. Der Vorsitzende und der Leiter des Geschäftsbereiches sind bei der Geschäftszu­weisung an die Geschäftseinteilung gebunden. Dem Senatsvorsitzenden des zuständigen Senates obliegt dann gemäß Abs. 1 die Entscheidung, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird und in der Folge deren Leitung. Im Rahmen der Verhandlungsleitung hat er auch die Vertretungsregelungen nach der Geschäftsverteilung (Reihenfolge des Eintrittes der Ersatzmitglieder) wahrzunehmen, wenn sich ein befangener Organwalter gemäß § 7 Abs. 1 AVG der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.

Der Senatsvorsitzende kann entweder selbst das Verfahren bis zur Verhandlung führen oder nach Abs. 2 ein Senatsmitglied als Berichter bestimmen. Das zum Berichter bestimmte Mitglied ist insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Verfahrensanordnungen zu treffen, den Erledigungsentwurf auszuarbeiten und den Beschlussantrag im Senat zu stellen und bei zustimmendem Beschluss die Entscheidung auszuarbeiten.

Zu § 12:

Die Regelungen der Abs. 1 bis 6 gehen davon aus, dass der Senat nur dann Beschlüsse fassen kann, wenn alle Senatsmitglieder an der ganzen Beratung in nichtöffentlicher Sitzung teilgenommen haben. Davon abweichend soll aber in den im Abs. 7 bestimmten Fällen aus verhandlungsökonomischen Gründen die Beratung und Beschlussfassung durch einen Umlaufbeschluss ersetzt werden können. Ein derartiger Umlaufbeschluss soll nur in Dreiersenaten zugelassen sein und nur in den Fällen, in denen die Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits beschlossenen Begründung näher festgelegt werden soll oder nach dem begründeten Beschlussantrag des Berichters eine einhellige Beschlussfassung zu erwarten ist.

Zu § 13:

Art. 129e B-VG bestimmt den Kontrollsenat zur obersten Berufungsbehörde in Dienstrechts- und Objektivierungssachen und zur obersten Aufsichtsbehörde in Personalvertretungssachen.

Nach dem § 105 BDG 1979 ist auf das Disziplinarverfahren das AVG mit gewissen Modifikationen und das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden. Dieser Verweis auf das AVG erfasst ausdrücklich nicht die Bestimmungen der §§ 67a ff AVG betreffend besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten. Für das Verfahren des Kontrollsenates über Berufungen in Disziplinarangelegenheiten gelten daher die im § 105 BDG 1979 angeführten Bestimmungen des AVG ohne die in den §§ 67a bis 67g AVG normierten Besonderheiten für das Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten.

Für das Verfahren des Kontrollsenates über Berufungen gegen Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40 und 41 Abs. 2 BDG 1979 (§ 41a BDG 1979) und Bescheide der Leistungsfeststellungskommission (§ 87 Abs. 6 BDG 1979) sowie für das Verfahren in den Angelegenheiten des § 41 PVG sehen die angeführten Verwaltungsvorschriften keine Verfahrensbestimmungen vor. Da somit bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt wird, sind auf diese Verfahren vor dem Kontrollsenat die Bestimmungen des Abs. 1 anzuwenden. Die Bestimmungen des Abs. 2 entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Zu § 14:

Die näheren Regelungen über die Geschäftsführung des Kontrollsenates sind in der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung vorzusehen.

Zu § 15:

Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse für den Geschäftsapparat des Kontroll­senates obliegt in Anlehnung an die entsprechenden Regelungen für die Berufungskommission, die Disziplinaroberkommission und die Personalvertretungs-Aufsichtskommission dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

Zu § 16:

Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 über die Zusammensetzung des für Berufungen in Dienstrechts­angelegenheiten, ausgenommen Disziplinarverfahren, zuständigen Berufungssenates entsprechen den bisherigen über die Berufungskommission.

Vom Prinzip der Ressortzugehörigkeit der Dienstgebervertreter in Abs. 3 wird in dessen zweitem Satz eine Ausnahme vorgesehen, wenn es sich bei bestimmten kleineren, unter den Ressortbegriff fallenden Organisationen wie beispielsweise dem Verwaltungsgerichtshof, in manchen Fällen als schwierig erweist, ausreichend rechtskundige Ersatzmitglieder namhaft zu machen. Diesfalls sollen auch einem anderen Ressort als Dienstgebervertreter angehörende Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kontrollsenates im Wege der Geschäftseinteilung als Ersatzmitglieder des für dieses Ressort zuständigen Senates bestellt werden können.

Zu § 17:

Abweichend von den bisher bei der Disziplinaroberkommission zu bestellenden Dreiersenaten, die sich ausschließlich aus nebenberuflichen Mitgliedern zusammensetzten, soll der künftig zur abschließenden Sachentscheidung zuständige Berufungssenat in Disziplinarangelegenheiten gemäß Abs. 2 aus vier Mitgliedern bestehen und der Vorsitz von einem hauptberuflichen Mitglied oder einem Richter ausgeübt werden.

Zwecks Verstärkung des richterlichen Elements in diesem Berufungssenat soll diesem nach Abs. 3 neben dem Vorsitzenden ein weiteres hauptberufliches Mitglied oder ein Richter angehören. So wie bei der Disziplinaroberkommission sollen weiters Interessensvertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer beigezogen werden. Im Falle der Stimmengleichheit im Berufungssenat soll gemäß § 12 Abs. 5 jene Meinung angenommen sein, für die der Vorsitzende gestimmt hat.

Gemäß Abs. 4 soll die Bestimmung des § 16 Abs. 3 auch auf Ersatzmitglieder dieser Berufungssenate Anwendung finden.

Zu § 18:

Der Objektivierungskontrollsenat ist als Dreiersenat konzipiert, wobei mindestens zwei Senatsmitglieder hauptberufliche Mitglieder des Kontrollsenates oder Richter sein sollen.

Zu § 19:

Die Zusammensetzung des Personalvertretungs-Aufsichtsenates und seine Vorsitzführung entspricht den Regelungen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission.

Zu §§ 20 bis 23:

Nach § 20 Abs. 1 wird mit der Ernennung zum (hauptberuflichen) Mitglied des unabhängigen Dienst­rechts- und Objektivierungskontrollsenates ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

Auf diese öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse finden die für die Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes geltenden gesetzlichen Bestimmungen mit den im § 20 Abs. 2 bis 6 angeführten Ausnahmen und den in den §§ 21 und 22 enthaltenen Abweichungen Anwendung. Diese Ausnahmen und Abweichungen dienen der Unabhängigkeit des Kontrollsenates und bezwecken die Ausnehmung von der sonst erforderlichen Mitwirkung der Bundesregierung und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport in Angelegenheiten des Dienstrechtes. Die Zuordnung der Funktionen der hauptberuflichen Mitglieder des Kontrollsenates ist aus demselben Grund im § 23 gesetzlich festgelegt.

Zu § 24:

Für die nebenberuflichen Mitglieder der Berufungskommission und der Personalvertretungs-Aufsichts­kommission galten schon bisher Vergütungsregelungen. Nunmehr sollen auch für die in den Berufungs­senaten in Disziplinarangelegenheiten und in den Objektivierungskontrollsenaten tätigen Mitglieder des Kontrollsenates gleichartige Regelungen vorgesehen werden.


Zu § 25:

Wegen der gegenüber der Berufungskommission geänderten Form der Senatsbildung bei den Berufungs­senaten des Kontrollsenates (vgl. § 3 Abs. 2 ) ist eine Kompetenzübertragung von der Berufungs­kommission auf den Kontrollsenat nicht möglich. Abs. 1 ordnet daher an, dass die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bei der Berufungskommission anhängigen Berufungsverfahren von dieser nach den bisherigen Vorschriften einschließlich der die Senatszusammensetzung betreffenden Regelungen zu Ende zu führen sind.

Im Hinblick auf den mit der Neubestellung von Mitgliedern des Kontrollsenates verbundenen Aufwand (vgl. § 4: Ausschreibung, Vorschlag der Bundesregierung, Bestellung durch den Bundespräsidenten) und im Interesse einer Verfahrenskontinuität wird nach Abs. 2 die Personalvertretungs-Aufsichtskommission in ihrer vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bestehenden Zusammensetzung als Personalver­tretungs-Aufsichtssenat dem Kontrollsenat eingegliedert und die Funktionsperiode ihrer derzeitigen Mitglieder bis zum Ablauf ihrer derzeitigen Bestellungsdauer verlängert.

Im Hinblick auf die mit der Übertragung der abschließenden Sachentscheidung in Disziplinarangelegen­heiten auf den neu geschaffenen Kontrollsenat aufzulassende Disziplinaroberkommission und die bei Fortführung der Disziplinarverfahren sonst mögliche Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes wird im Abs. 3 von einer Fortführung der bei der Disziplinaroberkommission vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängigen Disziplinarangelegenheiten durch diese abgesehen und diese dem Kontroll­senat übertragen. Dies erfordert, dass die anhängigen Disziplinarsachen dem Kontrollsenat zugeleitet werden und die (verstärkten) Berufungssenate in Disziplinarangelegenheiten tätig werden. Um keine weitere Verfahrensverzögerung zu bewirken, sollen bereits von der Disziplinaroberkommission gesetzte Verfahrensschritte als solche des Kontrollsenates gelten.

Abs. 4 verfügt, dass die beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren von diesem nach den bis­herigen Vorschriften zu Ende zu führen sind. Im Falle der Aufhebung eines Bescheides der Disziplinar­oberkommission durch den Verwaltungsgerichtshof sind die Verfahren vom Kontrollsenat zu Ende zu führen.

Zu § 26:

Diese Bestimmung ermächtigt zur die Errichtung des Kontrollsenates vorbereitenden Maßnahmen. Da­durch soll insbesondere die Bestellung der neu zu bestellenden Mitglieder des Kontrollsenates so rechtzeitig eingeleitet werden können, dass der Kontrollsenat seine Tätigkeit zum 1. Jänner 2002 aufnehmen kann. Im Hinblick auf die gemäß § 25 Abs. 2 vorgesehene Überleitung der Mitglieder der Personalvertretungs-Aufsichtskommission zu Mitgliedern des Kontrollsenates und der dort bis 2004 befristeten Bestellungsdauer ist deren Bestellungsdauer zur Erreichung einer synchronen Bestellungsdauer mit den ab 1. Jänner 2002 neu zu bestellenden nebenberuflichen Mitgliedern und ihrer Ersatzmitglieder ebenfalls bis zum Ablauf des Jahres 2004 befristet.