534 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 4. 5. 2001

Regierungsvorlage

 

Objektivierungs-Begleitgesetz

 

umfassend:

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird;

Bundesverfassungsgesetz, mit dem Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestim­mungen aufgehoben und geändert werden;

Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbediensteten­gesetz 1948 und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

 1         Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

 2         Aufhebung und Änderung von Bundesverfassungsgesetzen und Verfassungsbestimmungen

 3         Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

 4         Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

 5         Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 18 Abs. 3 wird der Ausdruck „(Artikel 55, Absatz 2)“ durch den Ausdruck „(Art. 55 Abs. 3)“ ersetzt.

2. In Art. 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „die Geschäftsordnung“ durch den Ausdruck „das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.

3. Nach Art. 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Soweit die Gesetzgebung in der Angelegenheit Bundessache ist, kann für folgende Organe durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass sie in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind:

           1. für die Mitglieder von Kommissionen, denen die Entscheidung in Rechtssachen in Angelegen­heiten des Dienstrechtes oder des Personalvertretungsrechtes der öffentlich Bediensteten zusteht, und für Organe, denen die Wahrung des Arbeitnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten obliegt;

           2. für die Mitglieder von Kommissionen und für Organe, die für die Angelegenheiten der Gleichbe­handlung und der Frauenförderung im öffentlichen Dienst zuständig sind;

           3. für die Mitglieder von Kollegialorganen der Universitäten einschließlich jener, die für die Ange­legenheiten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung zuständig sind;

           4. für die Mitglieder von Disziplinarkommissionen und für Straforgane, denen die Entscheidung in Heeresdisziplinarstrafsachen zusteht;

           5. für die Mitglieder von Prüfungskommissionen und Disziplinarkommissionen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

           6. für die Mitglieder von Kommissionen und sonstigen Kollegialbehörden, denen die Entscheidung in Abgabensachen des Bundes oder in Finanzstrafsachen des Bundes zusteht.

Soweit dem Bund in der Angelegenheit bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, kann durch Bundesgesetz ein entsprechender Grundsatz aufgestellt werden.“

4. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des Art. 20 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.

5. Art. 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienst­rechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.“

6. In Art. 21 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.

7. In Art. 23b Abs. 2 werden das Wort „Hochschullehrer“ durch das Wort „Universitätslehrer“ und das Wort „Hochschullehrers“ durch das Wort „Universitätslehrers“ ersetzt.

8. In Art. 23e Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

9. In Art. 39 Abs. 2 wird der Ausdruck „die Geschäftsordnung des Nationalrates“ durch den Ausdruck „das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates“ ersetzt.

10. In Art. 49 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „nach Ablauf des Tages“ durch den Ausdruck „mit Ablauf des Tages“ ersetzt.

11. Art. 49a Abs. 3 lautet:

„(3) Mit Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.“

12. Art. 89 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Wiederverlautbarungen, Ge­setze und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.“

13. Art. 89 Abs. 4 lautet:

„(4) Für Wiederverlautbarungen gelten die Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140a die Abs. 2 und 3 sinngemäß.“

14. In Art. 91 Abs. 2 wird das Wort „Geschworne“ durch das Wort „Geschworene“ ersetzt.

15. In Art. 129b Abs. 3 wird die Wortfolge „auf Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenates“ durch die Wortfolge „auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Verwaltungssenates oder eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses“ ersetzt.

16. Abschnitt B des Sechsten Hauptstückes lautet:

„B. Unabhängige Verwaltungssenate des Bundes

Artikel 129c. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes bestehen aus einem Vorsitzen­den, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, die berufsmäßig angestellten Mitglieder auf Lebenszeit, die anderen Mitglieder für mindestens sechs Jahre.

(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen; eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(3) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die berufsmäßig ange­stellten Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes in den Ruhestand treten. Vor Erreichung der Altersgrenze oder vor Ablauf der Ernennungsdauer dürfen die Mitglieder nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Verwaltungssenates oder eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes enthoben werden.

(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(5) Beschwerde bei den unabhängigen Verwaltungssenaten des Bundes kann erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden. Art. 89 gilt sinngemäß auch für die unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes.

(6) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der unabhängige Verwaltungssenat des Bundes durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.“

Artikel 129d. Der unabhängige Bundesasylsenat erkennt

           1. in oberster Instanz in Asylrechtssachen;

           2. über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Rechtssachen gemäß Z 1.

Artikel 129e. (1) Der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat ist oberste In­stanz in Rechtssachen der Besetzung von Leitungsfunktionen und höherwertigen Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

(2) Für eine Besetzung gemäß Abs. 1 sind Besetzungsvorschläge zu erstatten. Die Auswahl unter den Bewerbern ist durch Bescheid vorzunehmen; gegen diesen kann eine der vorgeschlagenen Personen Beschwerde erheben, soweit sie behauptet, durch die Auswahlentscheidung schwerwiegend benachteiligt worden zu sein.

(3) Der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat ist oberste Instanz in sonstigen Rechtssachen des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten, die ihm gesetzlich zugewiesen werden.

(4) Der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Rechtssachen gemäß Abs. 1 und 3.

(5) Dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat kann durch Gesetz die Kontrollaufsicht über

           1. Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst,

           2. die Besetzung der Leitungsorgane in Unternehmungen, die gemäß Art. 126b Abs. 2 der Zu­ständigkeit des Rechnungshofes unterliegen,

           3. die Besetzung der Leitungsorgane in Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bun­des oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,

übertragen werden.“

17. Art. 133 Z 2 lautet:

         „2. die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung dem unabhängigen Dienst­rechts- und Objektivierungskontrollsenat zusteht.“

18. In den Art. 139 Abs. 4 und 140 Abs. 4 werden nach dem Ausdruck „von einem Gericht“ die Worte
„ , von einem unabhängigen Verwaltungssenat“ eingefügt.

19. In den Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5 wird der Ausdruck „am Tage“ durch den Ausdruck „mit Ablauf des Tages“ ersetzt.

20. Art. 139a lautet:

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautba­rungen auf Antrag eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Wiederverlautbarung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Wiederverlautbarung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß. Art. 139 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.“

21. In Art. 140a Abs. 1 wird der Ausdruck „vom Tage“ durch den Ausdruck „mit Ablauf des Tages“ ersetzt.

22. Art. 144 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Wiederverlautbarung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.“

23. In Art. 147 Abs. 2 erster Satz werden nach den Worten „diese Mitglieder“ die Worte „und Ersatzmitglieder“ eingefügt.

24. Art. 151 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Art. 147 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Art. 18 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 bis 5, Art. 21 Abs. 6, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 49, Art. 49a, Art. 89 Abs. 1 und 4, Art. 91 Abs. 2, Art. 129b Abs. 3, Abschnitt B des Sechsten Hauptstückes, Art. 133 Z 2, Art. 139 Abs. 4 und 5, Art. 139a, Art. 140 Abs. 4 und 5, Art. 140a Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx 2002 in Kraft.“

Artikel 2

Aufhebung und Änderung von Bundesverfassungsgesetzen und Verfassungsbestimmungen

Die in den Z 1 bis 5 genannten Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen werden aufgehoben oder wie folgt geändert:

1. Mit Ablauf des xx. xxxx 2001 treten in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft:

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 19 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 66 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 271 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 29 Abs. 6, § 88 Abs. 4, § 102 Abs. 2 und § 207j Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 68, § 91 Abs. 2 und § 123 Abs. 21 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 76 und § 99 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 24 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 13 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 15 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999;

der Ausdruck „(Verfassungsbestimmung)“ in § 14 Abs. 10 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999.

2. § 20 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates, StGBl. Nr. 10/1920, tritt mit Ablauf des 31. August 1961 außer Kraft.

3. § 45 Abs. 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.

4. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 45/1990, tritt mit Ablauf des 30. Juni 1997 außer Kraft.

5. § 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 6/1992, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

Artikel 3

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 Abs. 4 wird der Ausdruck „§§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85“ durch den Ausdruck „§§ 60 bis 62 des Objektivierungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001“ ersetzt.

2. § 41a lautet samt Überschrift:

Berufung

§ 41a. Über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2 entscheidet der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungs­kontrollsenat.“

3. Die §§ 41b bis 41f samt Überschriften entfallen.

4. § 87 Abs. 6 lautet:

„(6) Gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission ist die Berufung an den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zulässig.“

5. Nach § 94 Abs. 2 Z 2a wird folgende Z 2b eingefügt:

„2b. für die Dauer eines Verfahrens bei der Disziplinaroberkommission,“

6. § 96 lautet:

§ 96. Disziplinarbehörden sind

           1. die Dienstbehörden,

           2. die Disziplinarkommissionen und

           3. der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat.“

7. § 97 Z 2 und 3 lautet:

         „2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und

           3. der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zur Entscheidung über Be­rufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Supendierungen durch die Disziplinarkommission.“

8. § 97 Z 4 entfällt.

9. § 99 samt Überschrift entfällt.

10. Im § 100 samt Überschrift entfällt jeweils der Ausdruck „und der Disziplinaroberkommission“ und der Ausdruck „oder der Disziplinaroberkommission“.

11. Im § 101 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und die Disziplinaroberkommission“.

12. § 101 Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

13. § 102 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.“

14. § 103 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Disziplinaranwalt beim unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat hat rechtskundig zu sein.“

15. § 103 Abs. 4 entfällt.

16. § 104 Abs. 3 entfällt.

17. Im § 112 Abs. 3 und 5 wird jeweils der Ausdruck „(Disziplinaroberkommission)“ durch den Ausdruck „(dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat)“ ersetzt.

18. Im § 112 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „(Disziplinaroberkommission)“ durch den Ausdruck „(des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates)“ ersetzt.

19. Im § 112 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „(Disziplinaroberkommission)“ durch den Ausdruck „(der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat)“ ersetzt.

20. Im § 112 Abs. 6 wird der Ausdruck „die Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat“ ersetzt.

21. § 119 samt Überschrift entfällt.

22. § 123 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zulässig.“

23. § 124 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivie­rungskontrollsenat zulässig.“

24. Im § 125a Abs. 3 wird der Ausdruck „der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat“ ersetzt.

25. Im § 126 Abs. 1 und § 222 wird jeweils der Ausdruck „die Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat“ ersetzt.

26. Im § 126 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Disziplinaroberkommission“ durch den Ausdruck „des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates“ ersetzt.

27. § 128 Abs. 2 lautet:

„(2) Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungs­kontrollsenates dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.“

28. Im § 141a Abs. 7 und § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7 und § 203 Abs. 2 Z 3 lit. b wird jeweils der Ausdruck „Ausschreibungsgesetz 1989“ durch den Ausdruck „Objektivierungsgesetz“ ersetzt.

29. Im § 207j Abs. 8 wird der Ausdruck „§§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989“ durch den Ausdruck „§§ 72 bis 77 des Objektivierungsgesetzes“ ersetzt.

30. § 239 samt Überschrift entfällt.

31. § 282 samt Überschrift entfällt.

32. Dem § 284 wird folgender Abs. 44 angefügt:

„(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx. 2002 in Kraft:

           1. § 15 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 87 Abs. 6, § 94 Abs. 2 Z 2b, § 96, § 97 Z 2 und 3, § 100 samt Überschrift, § 101, § 102 Abs. 2, § 103 Abs. 3, § 112 Abs. 3 bis 6, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128 Abs. 2, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7, § 203 Abs. 2 Z 3 lit. b, § 207j Abs. 8 und § 222,

           2. die Aufhebung der §§ 41b bis 41f, § 97 Z 4, § 99, § 101 Abs. 3, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 119 samt Überschrift, § 239 samt Überschrift und § 282 samt Überschrift.

Artikel 4

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4a Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des Aus­schreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85“ durch den Ausdruck „nach § 50 Abs. 2 des Objektivierungs­gesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001“ ersetzt.

2. Im § 4a Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „nach § 86 des Ausschreibungsgesetzes 1989“ durch den Aus­druck „nach § 103 des Objektivierungsgesetzes“ ersetzt.

3. Im § 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 5 wird jeweils der Ausdruck „Ausschreibungsgesetz 1989“ durch den Ausdruck „Objektivierungsgesetz“ ersetzt.

4. Dem § 100 wird folgender Abs. 29 angefügt:

 

„(29) § 4a Abs. 2 Z 3 und 4, § 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx. 2002 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/ 200X, wird wie folgt geändert:

1. Im § 9 Abs. 3 lit. g wird der Ausdruck „§ 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85“ durch den Ausdruck „§ 63 des Objektivierungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001“ ersetzt.

2. Im § 9 Abs. 3 lit. h wird der Ausdruck „§ 23 AusG“ durch den Ausdruck „§ 10 des Objektivierungs­gesetzes“ ersetzt.

3. In § 10 Abs. 7 wird der Ausdruck „der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§§ 39ff.)“ durch den Ausdruck „des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates (in der Folge „Kontroll­senat“ genannt)“ und der Ausdruck „der Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch den Ausdruck „dem Kontrollsenat“ ersetzt.

4. Im § 22 Abs. 8 wird der Ausdruck „der Personalvertretungs-Aufsichtskommission“ durch den Ausdruck „des Kontrollsenates“ ersetzt.

5. Die §§ 39 samt Überschrift und 40 entfallen.

6. Die Überschrift von § 41 lautet:

„Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde“

7. Im § 41 Abs. 1, 2 und 4 und im § 41d wird der Ausdruck „Die Kommission“ jeweils durch den Ausdruck „Der Kontrollsenat“ ersetzt.

8. Im § 41 Abs. 5 und 8 wird der Ausdruck „die Kommission“ jeweils durch den Ausdruck „der Kontroll­senat“ ersetzt.

9. Im § 41 Abs. 6 wird der Ausdruck „die Kommission“ durch den Ausdruck „den Kontrollsenat“ ersetzt.

10. Im § 41 Abs. 7 wird der Ausdruck „der Kommission“ durch den Ausdruck „des Kontrollsenates“ ersetzt.

11. Im § 41 Abs. 9 wird der Ausdruck „von der Kommission“ durch den Ausdruck „vom Kontrollsenat“ ersetzt.

12. Die §§ 41a bis 41c samt Überschriften entfallen.

13. In § 42 lit. d wird der Ausdruck „(der Personalvertretungs-Aufsichtskommission)“ durch den Aus­druck „(dem Kontrollsenat)“ ersetzt.

14. Dem § 45 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 9 Abs. 3 lit. g und h, § 10 Abs. 7, § 22 Abs. 8, die Überschrift zu § 41, § 41 Abs. 1, 2 und 4 bis 9, § 41d und § 42 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 und die Aufhebung der §§ 39 samt Überschrift und 40 sowie der §§ 41a bis 41c samt Überschriften durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx. 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Die im Entwurf eines Objektivierungsgesetzes in Aussicht genommene Einrichtung eines Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates bedarf einer entsprechenden verfassungsgesetzlichen Ermächtigung.

Unzweckmäßigkeit der die Wiederverlautbarungsprüfung betreffenden Regelungen des B-VG.

So genannte „Zersplitterung“ des Bundesverfassungsrechts.

Im Bundes-Verfassungsgesetz enthaltene Fehlzitate und Redaktionsversehen.

Die Schaffung einer einzigen unabhängigen obersten Rechtsschutzeinrichtung des Bundes für Dienst­rechts-, Disziplinar-, Objektivierungs- und Personalvertretungsangelegenheiten erfordert einfachgesetz­liche Begleitmaßnahmen in den betroffenen Materiengesetzen.

Ziele und Inhalt:

Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Einrichtung eines Dienstrechts- und Objekti­vierungskontrollsenates.

Neuregelung der Wiederverlautbarungsprüfung.

Partielle Rechtsbereinigung.

Vornahme legistischer Anpassungen im B-VG.

Regelung des Kompetenzüberganges von den derzeit zuständigen Rechtsschutzeinrichtungen auf den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat.

Alternative:

Beibehaltung und Vertiefung der bestehenden Zersplitterung der Rechtsschutzeinrichtungen für den Bundesdienst.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Jährliche Aufwandsreduktion von

– 0,23 

Millionen Schilling für das Jahr 2002,

 

– 0,23 

Millionen Schilling für das Jahr 2003,

 

– 0,24 

Millionen Schilling für das Jahr 2004,

 

– 0,24 

Millionen Schilling für das Jahr 2005.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Schaffung einer verfassungsgesetzlichen Ermächtigung zur Einrichtung eines Dienstrechts- und Objekti­vierungskontrollsenates.

Neuregelung der Wiederverlautbarungsprüfung.

Partielle Rechtsbereinigung.

Vornahme legistischer Anpassungen im B-VG.

Regelung des Kompetenzüberganges von den derzeit zuständigen Rechtsschutzeinrichtungen auf den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat.

2. Finanzielle Auswirkungen:

Ausgaben und Einnahmen

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Mio S

Maßnahme

2002

2003

2004

2005

Entfall VwGH-Beschwerde gegen DOK

–0,23

–0,23

–0,24

–0,24

Kosten und Erlöse

 

Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+) und Minderausgaben/Mehreinnahmen (–) in Mio S

Maßnahme

2002

2003

2004

2005

Entfall VwGH-Beschwerde gegen DOK

–0,25

–0,26

–0,27

–0,27

Details der Berechnungsgrundlagen

Entfall der Beschwerdemöglichkeit an den VwGH gegen Bescheide der DOK

Durch die vorliegende Novelle wird die Anrufungsmöglichkeit des VwGH gegen Erkenntnisse der DOK beseitigt. Einsparungen sind durch Wegfall der Verfahern vor dem VwGH und der neuerlichen Verfahren vor der DOK nach Aufhebung durch den VwGH möglich.

Annahmen:

–   Im Jahr 2000 wurden 21 Beschwerden gegen Beischeide der DOK vom VwGH erledigt. Dies beträgt ~ 0,2% der insgesamt 13 939 Geschäftsfälle des VwGH.

–   Die gesamten Ausgaben des VwGH in Jahr 2000 belaufen sich auf zirka 151 Millionen Schilling.

–   5 Verfahren wurden im Jahr 2000 durch den VwGH aufgehoben und 3 teilweise aufgehoben = 6,5 Verfahren gesamt neu zu bearbeiten.

–   An Zeitaufwand für die neuerliche Behandlung dieser Verfahren wird für die DG, DN-Vertreter des Senates durchschnittlich zirka fünf Stunden angenommen, zusätzlich ist der Support in Form von Schriftführer A1 zirka 25 Stunden und Kanzlei, Schreibstelle A3 zirka 20 Stunden zu berücksichtigen.

–   Im Jahr 2000 wurde zirka eine Million Schilling an Nebentätigkeitsvergütungen ausbezahlt, da die Berufungskomission 185 Geschäftsfälle hatte, ergibt sich pro Fall ein Schnitt von 5 405 S, das beträgt für 6,5 Fälle 35 133 S. Dieser Aufwand ist zusätzlich zum Zeitaufwand zu berücksichtigen.

–   Inflation bzw. Struktureffekt für die Folgejahre zirka 2%.

Ergebnis im ersten Jahr:

Minderaufwand/kosten: ~ unter einer Million Schilling pro Jahr.

3. Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz

1.  hinsichtlich der Art. 1 und 2 (B-VG, Bundesverfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen) auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“),

2.  hinsichtlich der Art. 3 und 4 (BDG 1979, Vertragsbedienstetengesetz 1948, PVG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.

Besonderer Teil

 

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 18 Abs. 3), Z 7 (Art. 23b Abs. 2) und Z 8 (Art. 23e Abs. 5):

Zitierungsanpassungen und Bereinigungen von Redaktionsversehen.

Zu Z 2 (Art. 18 Abs. 4) und Z 9 (Art. 39 Abs. 2):

Durch diese Änderungen sollen zwei aus Anlass der B-VG-Novelle BGBl. Nr. 155/1961 unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden (in den Bestimmungen wird noch auf die frühere autonome Geschäftsordnung des Nationalrates Bezug genommen).

Zu Z 3 (Art. 20 Abs. 3) und Z 4 (Art. 20 Abs. 4 und 5):

Da bisher sämtliche Bemühungen um eine Neukodifikation des (gesamten) Bundesverfassungsrechts erfolglos geblieben sind, soll aus gegebenem Anlass wenigstens ein Teil der in Bundesgesetzen ent­haltenen fugitiven Verfassungsbestimmungen zusammengefasst und mit dem vorgeschlagenen Art. 20 Abs. 3 B-VG in das Bundes-Verfassungsgesetz integriert werden. Dabei handelt es sich durchwegs um Verfassungsbestimmungen in einfachen Bundesgesetzen und Grundsatzgesetzen des Bundes, die eine Weisungsfreistellung von bestimmten Kollegialbehörden oder Organen vorsehen (siehe im Einzelnen die Aufzählung des Art. 2 Z 1). Die Integrierung derartiger Bestimmungen in Art. 20 B-VG wird in den Gutachten von Walter (Überlegungen zu einer Neukodifikation des österreichischen Bundesverfassungs­rechts II [1994], 109) und Novak/Wieser (Zur Neukodifikation des österreichischen Bundesverfassungs­rechts [1994], 101 ff) vorgeschlagen und ist auch im Entwurf eines Bundesverfassungs-Bereinigungs­gesetzes, GZ 603.474/10-V/5/95, vorgesehen.

Zu Z 5 (Art. 21 Abs. 1) und Z 6 (Art. 21 Abs. 6):

Durch diese Änderungen sollen zwei aus Anlass der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 8/1999 unterlaufene Redaktionsversehen bereinigt werden.

Die Aufzählung der von der Generalklausel des Art. 21 Abs. 1 B-VG ausgenommenen Bestimmungen ist unvollständig, da die Art. 14 Abs. 5 lit. c und Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b ebenfalls Ausnahmeregelungen enthalten (vgl. Martin, in Korinek/Holoubek [Hrsg.], Bundesverfassungsrecht [1999], FN 184). Die Neufassung soll klarstellen, dass diesen Bestimmungen durch Z 3 der B-VG-No­velle BGBl. I Nr. 8/1999 nicht (materiell) derogiert werden sollte.

Zu Z 10 (Art. 49 Abs. 1 und 2), Z 11 (Art. 49a Abs. 3), Z 19 (Art. 139 Abs. 5 und Art. 140 Abs. 5) und Z 21 (Art. 140a):

Durch die vorgeschlagenen Änderungen sollen das Inkrafttreten der Gesetze, Staatsverträge und Wieder­verlautbarungen einerseits und das Inkrafttreten der Aufhebungen von Verordnungen, Wiederverlaut­barungen, Gesetzen und Staatsverträgen durch den Verfassungsgerichtshof andererseits einheitlich geregelt werden. Dadurch soll insbesondere klargestellt werden, dass die Aufhebung genereller Normen durch den Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung (und nicht etwa rückwirkend mit Beginn dieses Tages) in Kraft tritt.

Zu Z 12 (Art. 89 Abs. 1), Z 13 (Art. 89 Abs. 4), Z 20 (Art. 139a) und Z 22 (Art. 144 Abs. 1 erster Satz):

Durch diese Änderungen sollen die Bestimmungen betreffend die Wiederverlautbarungsprüfung klarer und in möglichst weit gehender Übereinstimmung mit den Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Prüfung anderer genereller Normen (Gesetze, Verordnungen, Staatsverträge) gefasst werden.

Der vorgeschlagene Art. 89 Abs. 1 soll klarstellen, dass die „gehörige Kundmachung“ von Wiederver­lautbarungen dieselben Rechtswirkungen hat wie die „gehörige Kundmachung“ der anderen in dieser Bestimmung genannten generellen Normen.

Der vorgeschlagene Art. 89 Abs. 4 soll die Verweisung des Art. 139a letzter Satz B-VG auf Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 B-VG ersetzen. (Die Verweisung auf Art. 89 Abs. 5 B-VG kann entfallen, weil sich diese Bestimmung bereits auf den „Antrag gemäß … Abs. 4“ bezieht.) Zweck dieser Änderung ist es, die unabhängigen Verwaltungssenate auch zur Anfechtung von Wiederverlautbarungen zu ermächtigen. Auf Grund eines aus Anlass der B-VG-Novelle 1988 unterlaufenen Redaktionsversehens sind die unab­hängigen Verwaltungssenate nach geltender Rechtslage nicht zur Anfechtung von Wiederverlautbarungen befugt (zB Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992], 123; Köhler in Korinek/Holoubek, Bundesverfassungsrecht [1999], Anm. 71 zu Art. 129a; Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz 927/10). Da die Befugnis zur Anfechtung von Wiederverlautbarungen künftig nicht mehr in Art. 139a B-VG, sondern in Art. 89 (Abs. 4) B-VG geregelt ist, ermächtigen Art. 129a Abs. 3 B-VG und der neue Art. 129c Abs. 5 die unabhängigen Verwaltungssenate auch zur Anfechtung von Wiederverlautbarungen, sodass sich die von Aichlreiter (Unabhängige Verwaltungssenate und generelle Normenprüfung, JBl. 1990, 606 f) erwogene analoge Anwendung des Art. 139a B-VG erübrigt.

Die vorgeschlagene Fassung des Art. 139a orientiert sich stärker an Art. 139 B-VG. In diesem Sinne wird nunmehr davon gesprochen, dass der Verfassungsgerichtshof über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlaut­barungen zu erkennen hat und nicht über „die Frage“, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechts­vorschrift die Grenzen der Ermächtigung überschritten wurden (vgl. die berechtigte Kritik von Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz 1135). Maßstab der Wiederverlautbarungsprüfung sind, entsprechend der geltenden Rechtslage, jene Gesetze (im materiellen Sinn), die zur Wieder­verlautbarung ermächtigen.

Da die Formulierung des Art. 139a erster Satz B-VG von jener des Art. 139 Abs. 1 B-VG abweicht, wurde in der Lehre (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 [2000], Rz 1138) die Auffassung vertreten, die Bedingungen, unter welchen der VfGH im Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren von Amts wegen einzuschreiten hätte, seien weiter gezogen als bei der Verordnungsprüfung (arg.: „anzuwenden“). Dies dürfte allerdings kaum der Absicht des historischen Gesetzgebers der B-VG-Novelle 1981, BGBl. Nr. 350, entsprechen, wurde doch die Prozessvoraussetzung der Präjudizialität bis zur Neufassung der Art. 139 und 140 B-VG durch die B-VG-Novelle 1975, BGBl. Nr. 302, in diesen Bestimmungen mit denselben Worten umschrieben. Die vorgeschlagene Formulierung soll diese Unklarheit beseitigen und klarstellen, dass die Präjudizialität im Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren nicht anders zu beurteilen ist, als im (Gesetzes- und) Verordnungsprüfungsverfahren.

Obwohl der Verfassungsgerichtshof nach Art. 139a B-VG ein Wiederverlautbarungsprüfungsverfahren gegebenenfalls auch von Amts wegen einzuleiten hat, wird in Art. 144 Abs. 1 B-VG auf diesen Fall nicht Bedacht genommen. Die vorgeschlagene Formulierung des Art. 144 Abs. 1 erster Satz stellt klar, dass der Beschwerdeführer durch den Bescheid auch wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Wiederverlaut­barung in seinen Rechten verletzt sein kann.

Zu Z 14 (Art. 91 Abs. 2):

Die Verwendung des Ausdruckes „Geschworene“ entspricht dem heutigen allgemeinen Sprachgebrauch und der einfachgesetzlichen Rechtslage (vgl. das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990).

Zu Z 15 (Art. 129b Abs. 3) und Z 16 (Art. 129c Abs. 3):

Nach Art. 129b Abs. 3 bzw. Art. 129c Abs. 4 B-VG dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwal­tungssenate in den Ländern bzw. des unabhängigen Bundesasylsenates vor Ablauf der Bestellungsdauer bzw. vor Erreichung der Altersgrenze nur auf Beschluss des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden. Bei der Formulierung dieser Bestimmungen wurde offenbar nicht bedacht, dass Amtsverlust auch die Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung sein kann (§ 27 Abs. 1 in Ver­bindung mit. § 74 Z 4 StGB). Die Ergänzung „auf Grund eines förmlichen richterlichen Erkennt­nisses“ in Art. 129b Abs. 3 B-VG sowie der vorgeschlagene Art. 129c Abs. 3 stellen dies klar; eines zusätzlichen Beschlusses des unabhängigen Verwaltungssenates bedarf es in diesem Fall nicht.

Zu Z 16 (Abschnitt B des Sechsten Hauptstückes):

Durch die B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, wurde in das Sechste Hauptstück ein neuer Abschnitt A betreffend die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern eingefügt, wobei die den Verwaltungs­gerichtshof und den Verfassungsgerichtshof betreffenden Abschnitte neue Abschnittsbezeichnungen erhielten. Mit der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 87/1997 wurde nach diesem Abschnitt ein neuer Ab­schnitt B betreffend den unabhängigen Bundesasylsenat eingefügt, in dem die für die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern geltende Regelungen weitgehend wörtlich wiederholt werden; die Bezeichnungen der folgenden Abschnitte wurden neuerlich nachnummeriert.

Würde diese legistische Technik beibehalten, müssten, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat des Bundes eingerichtet werden soll, immer wieder neue Abschnitte in das Sechste Hauptstück des B-VG eingefügt werden. Abgesehen von den Zuständigkeitsregelungen würden diese Abschnitte ebenfalls großteils wörtliche Wiederholungen bereits bestehender Regelungen enthalten. Dass dies aus legistischen und anderen Gründen nicht wünschenswert sein kann, liegt auf der Hand.

Mit dem vorgeschlagenen neuen Abschnitt B werden diese Konsequenzen vermieden. Diesem liegt folgendes Konzept zugrunde:

Der vorgeschlagene Art. 129c enthält jene Regelungen, die für alle unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes in gleicher Weise gelten sollen, und übernimmt weitgehend wörtlich den Inhalt der Abs. 2 ff des geltenden Art. 129c B-VG.

Abs. 5 erster Satz folgt Art. 129a Abs. 1 B-VG und stellt klar, dass auch die unabhängigen Verwal­tungssenate des Bundes nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges – nicht: des Instanzenzuges im Sinne der Art. 131 Abs. 1 Z 1 und Art. 144 B-VG – erkennen. Die Möglichkeit, den administrativen Instanzenzug gesetzlich abzukürzen, bleibt unberührt.

Die vorgeschlagenen Art. 129d und Art. 129e regeln die Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungs­senate des Bundes.

Gemäß Art. 129d Z 1 und Art. 129e Abs. 1 Z 1 und 2 erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate im Rahmen ihrer Zuständigkeiten „in oberster Instanz“ (eine Formulierung, die § 67a Abs. 2 AVG ent­nommen wurde); mit der Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates ist also der Instanzenzug im Sinne der Art. 131 Abs. 1 Z 1 und Art. 144 Abs. 1 B-VG erschöpft.

Art. 129d Z 2 und Art. 129e Abs. 3 sehen akzessorische Zuständigkeiten der unabhängigen Verwaltungs­senate des Bundes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten vor. Dadurch wird gleichzeitig klargestellt, dass die Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates ungeachtet des missverständlichen Wortlauts des Art. 129c Abs. 1 B-VG nicht auf die Entscheidung über Berufungen beschränkt ist (vgl. § 73 AVG).

Art. 129e richtet einen unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat ein. Abs. 1 schafft die Möglichkeit, die Besetzung von Leitungsfunktionen und höherwertigen Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst überprüfen zu lassen. Diese verfassungsrechtliche Bestimmung kann durch einfachgesetzliche Vorschriften näher determiniert werden, in denen insbesondere eine konkrete Umschreibung der in Frage kommenden Leitungsfunktionen erfolgen kann.

Abs. 2 sieht vor, dass für die Besetzung der angesprochenen Funktionen Besetzungsvorschläge eingeholt werden können, die als Entscheidungshilfe für die Auswahl heranzuziehen sind. Die Auswahlent­scheidung des zuständigen Organs ist unter den Bewerbern vorzunehmen und nicht auf den Besetzungs­vorschlag beschränkt. Da sich unter den Bewerbern Beamte, Vertragsbedienstete oder auch Personen befinden können, die in keinem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, hat die Aus­wahlentscheidung einheitlich in der Rechtsform des Bescheides zu erfolgen. Mit der Auswahlent­scheidung ist noch keine Besetzung der ausgeschriebenen Funktion verbunden. Diese erfolgt in einem eigenen Rechtsakt gemäß den für den jeweiligen Auswahlkandidaten maßgeblichen dienstrechtlichen Vorschriften. In dieser Bestimmung wird ebenfalls die Beschwerdemöglichkeit von in einen Beset­zungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern verfassungsrechtlich grundgelegt, die auf die Geltend­machung von schwerwiegenden Mängeln beschränkt ist.

Mit Abs. 3 wird die verfassungsrechtliche Grundlage geschaffen, den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat mit dienstrechtlichen Kontrollaufgaben zu betrauen.

Abs. 5 schafft eine Ermächtigung des Gesetzgebers, dem unabhängigen Dienstrechts- und Objekti­vierungskontrollsenat Kontroll- und Aufsichtsrechte hinsichtlich der Personalgestion des Bundes bzw. solcher Rechtsträger zu übertragen, die unter dem Einfluss des Bundes stehen. Die Kriterien des Ausmaßes an Bundeseinfluss orientieren sich an den Bestimmungen des B-VG über die Rechnungs­hofkontrolle.

Zu Z 17 (Art. 133 Z 2):

Nach einer Entscheidung des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates soll die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr möglich sein.

Zu Z 18 (Art. 139 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 4):

Ist die Verordnung (das Gesetz) im Zeitpunkt der Fällung des verfassungsgerichtlichen Erkenntnisses bereits außer Kraft getreten, so hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 4 (Art. 140 Abs. 4) B-VG auszusprechen, dass die Verordnung (das Gesetz) gesetzwidrig (verfassungswidrig) war, sofern das Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes oder einer Person eingeleitet wurde. Ob dies auch für Verfahren gilt, die auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates eingeleitet worden sind, erscheint im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut dieser – durch die B-VG-Novelle 1988 auf Grund eines Redaktionsversehens nicht geänderten – Bestimmungen zumindest fraglich (bejahend VfSlg. 14.053/1995 unter Berufung auf Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2 [1992], 123 mwH). Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll dieses Auslegungsproblem – im Sinne dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes – eindeutig gelöst werden.

Zu Z 23 (Art. 147 Abs. 2 erster Satz):

Der Ausdruck „diese Mitglieder“ im zweiten Halbsatz des Art. 147 Abs. 2 erster Satz bezieht sich auf Grund eines bei der B-VG-Novelle 1929 unterlaufenen Redaktionsversehens nicht nur auf Mitglieder im technischen Sinn, sondern auch auf die – im ersten Halbsatz ebenfalls genannten – Ersatzmitglieder. Die Formulierung soll daher entsprechend richtig gestellt werden, so wie dies für Art. 147 Abs. 6 B-VG bereits durch Z 5 der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1999 geschehen ist.

Zu Z 24 (Art. 151 Abs. 27):

Als Termine für das Inkrafttreten der Bereinigungen von Redaktionsversehen wurden die Inkrafttretens­daten jener B-VG-Novellen bestimmt, aus deren Anlass die Redaktionsversehen unterlaufen sind. Als Termin für das Inkrafttreten der Änderung des Art. 147 Abs. 2 erster Satz wurde der 1. August 1999 bestimmt, das ist jener Tag, mit dem die mit der Änderung in sachlichem Zusammenhang stehende B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 148/1999 in Kraft getreten ist.

Zu Artikel 2 (Aufhebung und Änderung von Bundesverfassungsgesetzen und Verfassungs­bestimmungen):

Zu Z 1:

Siehe näher die Erläuterungen zu Art. 1 Z 3 (Art. 20 Abs. 3 B-VG).

Zu Z 2 und Z 5:

Diese Verfassungsbestimmungen sollten bereits in der Vergangenheit aufgehoben werden. Da die Aufhebungsanordnungen auf Grund von Redaktionsversehen nur den Rang eines einfachen Bundes­gesetzes hatten, wurde ihnen jedoch nicht endgültig derogiert, dh. sie wurden nur zurückgedrängt und gehören nach wie vor dem geltenden Rechtsbestand an.

Zu Z 3:

Die Bestimmung, deren Aufhebung vorgeschlagen wird, ist im Hinblick auf die Aufhebung des darin genannten Gesetzes durch Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/1997 gegenstandslos geworden.

Zu Z 4:

Das Bundesverfassungsgesetz, dessen Aufhebung vorgeschlagen wird, enthält – abgesehen von Novellie­rungsanordnungen und der Vollziehungsklausel – eine saatgutrechtliche Übergangsbestimmung, die (spätestens) mit dem Inkraftreten des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, am 1. Juli 1997 gegen­standslos geworden ist.

Zu Artikel 3 (Änderung des BDG 1979):

Zu Z 1, 28 und 29 (§§ 15 Abs. 4, 141a Abs. 7, 145b Abs. 6, 152b Abs. 10, 152c Abs. 7, 203 Abs. 2 Z 3 lit. b und 207j Abs. 8):

Der in diesen Bestimmungen enthaltene Verweis auf das Ausschreibungsgesetz 1989 wird durch einen Verweis auf das Objektivierungsgesetz ersetzt.

Zu Z 2 und 3 (§§ 41a bis 41f):

Mit der Schaffung des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates (in der Folge „Kontrollsenat“ genannt), der seine verfassungsrechtliche Fundierung im Rahmen des Art. 129e B-VG (siehe Art. 1 des Entwurfes) erhalten soll, wird die Berufungskommission durch diesen ersetzt. Die den Kontrollsenat betreffenden organisationsrechtlichen Regelungen werden auf einfachgesetzlicher Ebene durch den einen Teil der Gesamtregelung darstellenden Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Dienstrechts- und Objektiverungskontrollsenat getroffen. Die die Berufungskommission betreffenden organisationsrechtlichen Regelungen in den bisherigen §§ 41a bis 41f BDG 1979 entfallen.

Die Verfassungsbestimmung im bisherigen § 41a Abs. 6, mit der ein Instanzenzug gegen Entscheidungen eines obersten Organes zur Berufungskommission normiert wurde, kann nunmehr ebenfalls entfallen, weil es eine spezielle verfassungsrechtliche Ermächtigung im geplanten Art. 129e Abs. 3 B-VG geben soll. In welchen konkreten Angelegenheiten des Dienstrechtes die Anrufung des Kontrollsenates zulässig ist, wird jeweils im Zusammenhang mit den materiellrechtlichen Regelungen des Dienstrechtes bestimmt. § 41a regelt daher die Zuständigkeit des Kontrollsenates für Berufungen in den Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2 BDG 1979.

Zu Z 4 (§ 87 Abs. 6):

Gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission stehen derzeit nur außerordentliche Rechtsmittel an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof offen. Anstelle der Anrufungsmöglichkeit beim Verwal­tungsgerichtshof soll im Sinne einer Entlastung des Verwaltungsgerichtshofes und einer rascheren (meritorischen) Entscheidungsfindung die Anrufung des Kontrollsenates treten.

Zu Z 5 (§ 94 Abs. 2 Z 2b):

Die Einfügung dieser Bestimmung ist erforderlich, um eine Verjährung der bei der Disziplinarober­kommission zum 31. Dezember 2001 anhängigen Disziplinarverfahren infolge des Kompetenzüberganges auf den Kontrollsenat zu vermeiden.

Zu Z 6 bis 8 (§ 96 und § 97 Z 2 bis 4):

Diese Bestimmungen sehen im Interesse der Straffung des Verfahrens in Disziplinarangelegenheiten den Wegfall der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission als Disziplinarbehörden und deren Ersetzung durch den neu zu schaffenden unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungs­kontrollsenat vor. Der Kontrollsenat übernimmt die Zuständigkeiten der Disziplinaroberkommission. Der Begriff der „Disziplinarerkenntnisse“ umfasst alle behördlichen Entscheidungen, die ein Disziplinarver­fahren vor dem Kontrollsenat beenden (Bescheide) sowie alle damit zusammenhängenden Akte; es kann sich dabei auch um verfahrensrechtliche Bescheide handeln, soweit die gesonderte Berufung dagegen nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeiten der Berufungskommission in Angelegenheiten des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses gemäß dem bisherigen § 97 Z 4 entfallen im Hinblick auf die mit der Schaffung des Kontrollsenates zu erwartende Verfahrensbeschleunigung in Disziplinarsachen.

Zu Z 9 bis 13, 16 bis 20, 24 bis 26 (§ 99, § 100, § 101 Abs. 1 und 3, § 102 Abs. 2, § 104 Abs. 3, § 112 Abs. 3 bis 6, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4 und § 222):

Mit der Disziplinaroberkommission entfallen auch die sich auf sie und ihre Organisation beziehenden Bestimmungen und Verweise und werden, soweit erforderlich, durch einen Verweis auf den an die Stelle der Disziplinaroberkommission tretenden unabhängigen Kontrollsenat ersetzt.

Zu Z 14 und 15 (§ 103 Abs. 3 und 4):

Auch für die von den Leitern der Zentralstellen zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Diszi­plinarverfahren vor dem Kontrollsenat zu bestellenden Disziplinaranwälte gilt so wie bisher bei der Disziplinaroberkommission das Erfordernis der Rechtskundigkeit. Der bisherige Abs. 4 entfällt, da künftig die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sein soll.

Zu Z 21 (§ 119):

§ 119 kann entfallen, da ein Devolutionsantrag in bei einem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren nicht möglich ist.

Zu Z 22 und 23 (§ 123 Abs. 2 und § 124 Abs. 2):

In diesen beiden Bestimmungen wird die Zuständigkeit des Kontrollsenates an Stelle der Berufungskommission angeordnet.

Zu Z 27 (§ 128 Abs. 2):

Im Interesse der Vereinheitlichung der Rechtsprechung der Disziplinarbehörden soll auch die Judikatur des Kontrollsenates in anonymisierter Form veröffentlicht werden dürfen.

Zu Z 30 (§ 239):

Diese Übergangsbestimmung ist infolge Zeitablaufes überholt und entfällt daher.

Zu Z 31 (§ 282):

Die Einrichtung eines unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates, bei dem die Aufgaben der bestehenden Berufungskommissionen und der Aufsichtskommission auf dem Gebiete des Dienst- und Personalvertretungsrechtes zusammengefasst werden, bezweckt die Schaffung von Rechts­schutzmöglichkeiten bei einer einheitlichen Kontrollbehörde. Es erscheint nicht vertretbar, die Bedienste­ten der Parlamentsdirektion von dieser Möglichkeit auszuschließen, weshalb § 282 entfallen soll.

Zu Artikel 4 (Änderung des VBG 1948):

Zu Z 1 bis 4 (§§ 4a Abs. 2 Z 3 und 4, 68 Abs. 3 und 69 Abs. 5):

Der in diesen Bestimmungen enthaltene Verweis auf das Ausschreibungsgesetz 1989 wird durch einen Verweis auf das Objektivierungsgesetz ersetzt.

Zu Artikel 5 (Änderung des PVG):

 

Zu Z 1 und 2 (§ 9 Abs. 3 lit. g und h):

Der in diesen Bestimmungen enthaltene Verweis auf das Ausschreibungsgesetz 1989 wird durch einen Verweis auf das Objektivierungsgesetz ersetzt.

Zu Z 3, 4 und 7 bis 11 und 13 (§ 10 Abs. 7, § 22 Abs. 8, § 41 Abs. 1, 2 und 4 bis 9, § 41d und § 42 lit. d):

Mit der Eingliederung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission in den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat sind die im Personalvertretungsgesetz auf sie Bezug nehmenden Verweise auf den Kontrollsenat abzuändern.

Zu Z 5, 6 und 12 (§ 39, § 40, Überschrift von § 41 und § 41a bis § 41c):

Die die Personalvertretungs-Aufsichtskommission betreffenden organisations- und verfahrensrechtlichen Regelungen sowie die Vergütungsregelungen entfallen und werden durch die den Kontrollsenat betreffen­den allgemeineren Regelungen im Entwurf eines Bundesgesetzes über den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat ersetzt. Die die Zuständigkeit, Aufsichtsmittel und speziellen Ver­fahrensregeln für den Kontrollsenat als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde regelnden Bestimmungen sollen hingegen weiter im Materiengesetz verbleiben.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes


Artikel 18. (1) und (2) …

Artikel 18. (1) und (2) …

(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlußfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuß des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuß (Artikel 55, Absatz 2) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.

(3) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist, nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung unter seiner und deren Verantwortlichkeit diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss (Art. 55 Abs. 3) zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der Bundesregierung.

(4) Jede nach Absatz 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß das Verlangen zu stellen, daß die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muß die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft die Geschäftsordnung. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

(4) Jede nach Absatz 3 erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident, falls der Nationalrat in diesem Zeitpunkt keine Tagung hat, während der Tagung aber der Präsident des Nationalrates für einen der der Vorlage folgenden acht Tage einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Im letzterwähnten Fall muss die Bundesregierung diesem Verlangen sofort entsprechen. Zum Zweck der rechtzeitigen Beschlussfassung des Nationalrates hat der Präsident die Vorlage spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung zu stellen; die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates. Wird die Verordnung nach den vorhergehenden Bestimmungen von der Bundesregierung aufgehoben, treten mit dem Tag des In-Kraft-Tretens der Aufhebung die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden waren.

(5) …

(5) …


Artikel 20. (1) und (2) …

Artikel 20. (1) und (2) …

 

(3) Soweit die Gesetzgebung in der Angelegenheit Bundessache ist, kann für folgende Organe durch Bundesgesetz bestimmt werden, dass sie in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden sind:

 

                                                                                               1.                                                                                               für die Mitglieder von Kommissionen, denen die Entscheidung in Rechtssachen in Angelegenheiten des Dienstrechtes oder des Personalvertretungsrechtes der öffentlich Bediensteten zusteht, und für Organe, denen die Wahrung des Arbeitnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten obliegt;

                                                                                               2.                                                                                               für die Mitglieder von Kommissionen und für Organe, die für die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und der Frauenförderung im öffentlichen Dienst zuständig sind;

                                                                                               3.                                                                                               für die Mitglieder von Disziplinarkommissionen und für Straforgane, denen die Entscheidung in Heeresdisziplinarstrafsachen zusteht;

                                                                                               4.                                                                                               für die Mitglieder von Prüfungskommissionen und Disziplinarkommissionen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen;

                                                                                               5.                                                                                               für die Mitglieder von Kommissionen und sonstigen Kollegialbehörden, denen die Entscheidung in Abgabensachen des Bundes, in Finanzstrafsachen des Bundes oder in Zollrechtssachen zusteht.

 

Soweit dem Bund in der Angelegenheit bloß die Gesetzgebung über die Grundsätze vorbehalten ist, kann durch Bundesgesetz ein entsprechender Grundsatz aufgestellt werden.

(3) …

(4) …

(4) …

(5) …


Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten im Abs. 2 und im Art. 14 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

Artikel 21. (1) Den Ländern obliegt die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Bediensteten der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit für alle diese Angelegenheiten in Abs. 2, in Art. 14 Abs. 2, Abs. 3 lit. d und Abs. 5 lit. c und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b nicht anderes bestimmt ist. Über Streitigkeiten aus vertraglichen Dienstverhältnissen entscheiden die Gerichte.

(2) bis (5) …

(2) bis (5) …

(6) In den Fällen des Abs. 6 besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung.

(6) In den Fällen des Abs. 5 besteht kein Anspruch auf eine gleichwertige Verwendung.


Artikel 23b. (1) …

Artikel 23b. (1) …

(2) Hochschullehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25% der Bezüge eines Hochschullehrers nicht übersteigen.

(2) Universitätslehrer können eine Tätigkeit in Forschung und Lehre und die Prüfungstätigkeit auch während der Zugehörigkeit zum Europäischen Parlament fortsetzen. Die Dienstbezüge für diese Tätigkeit sind entsprechend den tatsächlich erbrachten Leistungen zu bemessen, dürfen aber 25% der Bezüge eines Universitätslehrers nicht übersteigen.

(3) …

(3) …


Artikel 23e. (1) bis (4) …

Artikel 23e. (1) bis (4) …

(5) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Nationalrates gemäß den Abs. 1 bis 4 obliegt grundsätzlich dessen Hauptausschuß. Die näheren Bestimmungen hiezu werden durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Hauptausschusses ein eigener ständiger Unterausschuß des Hauptausschusses zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß den Abs. 1 bis 4 dem Nationalrat selbst vorbehalten ist. Für den ständigen Unterausschuß gilt Art. 55 Abs. 2.

(5) Die Wahrnehmung der Zuständigkeiten des Nationalrates gemäß den Abs. 1 bis 4 obliegt grundsätzlich dessen Hauptausschuss. Die näheren Bestimmungen hiezu werden durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Dabei kann insbesondere geregelt werden, inwieweit für die Behandlung von Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union anstelle des Hauptausschusses ein eigener ständiger Unterausschuss des Hauptausschusses zuständig ist und die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß den Abs. 1 bis 4 dem Nationalrat selbst vorbehalten ist. Für den ständigen Unterausschuss gilt Art. 55 Abs. 3.

(6) …

(6) …


Artikel 39. (1) …

Artikel 39. (1) …

(2) In der Bundesversammlung wird die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.

(2) In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.

(3) …

(3) …


Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

Artikel 49. (1) Die Bundesgesetze und die im Art. 50 bezeichneten Staatsverträge sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Ihre verbindende Kraft beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet; dies gilt jedoch nicht für Staatsverträge, die durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen sind (Art. 50 Abs. 2).

(2) Anläßlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeich­nete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluß des Nationalrates hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Anlässlich der Genehmigung von Staatsverträgen gemäß Art. 50 kann der Nationalrat beschließen, dass der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Ein solcher Beschluss des Nationalrates hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muss, anzugeben und ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Die verbindende Kraft solcher Staatsverträge beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung des Beschlusses des Nationalrates enthält, herausgegeben und versendet wird, und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) …

(3) …


Artikel 49a. (1) und (2) …

Artikel 49a. (1) und (2) …

(3) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.

(3) Mit Ablauf des Tages, an dem die Nummer des Bundesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Tatbestände an den wiederverlautbarten Text gebunden.


Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu.

Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Wiederverlautbarungen, Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

(2) Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.

(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, daß die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.

(3) Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.

(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140a.

(4) Für Wiederverlautbarungen gelten die Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge nach Maßgabe des Art. 140a die Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige Verfahren hat.

(5) Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige Verfahren hat.


Artikel 91. (1) …

Artikel 91. (1) …

(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworne über die Schuld des Angeklagten.

(2) Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat, sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen entscheiden Geschworene über die Schuld des Angeklagten.


Artikel 129b. (1) und (2) …

Artikel 129b. (1) und (2) …

(3) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Beschluß des unabhängigen Verwaltungssenates ihres Amtes enthoben werden.

(3) Vor Ablauf der Bestellungsdauer dürfen die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Verwaltungssenates oder eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes enthoben werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …


B. Unabhängiger Bundesasylsenat

B. Unabhängige Verwaltungssenate des Bundes


Artikel 129c. (1) …

(2) Der unabhängige Bundesasylsenat besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Ernennung ist eine solche auf unbestimmte Dauer.

Artikel 129c. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes bestehen aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertretenden Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von sonstigen Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt, die berufsmäßig angestellten Mitglieder auf Lebenszeit, die anderen Mitglieder für mindestens sechs Jahre.

(3) Die Mitglieder des Senates sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Bundesasylsenat als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im voraus zu verteilen; eine nach dieser Einteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Falle der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(2) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes sind bei Besorgung der ihnen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden. Die Geschäfte sind vom unabhängigen Verwaltungssenat des Bundes als Kollegium auf die Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen; eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen werden.

(4) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates in den Ruhestand treten. Im übrigen dürfen sie nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Bundesasylsenates ihres Amtes enthoben werden.

(3) Durch Gesetz wird eine Altersgrenze bestimmt, nach deren Erreichung die berufsmäßig angestellten Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes in den Ruhestand treten. Vor Erreichung der Altersgrenze oder vor Ablauf der Ernennungsdauer dürfen die Mitglieder nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und nur auf Grund eines Beschlusses des unabhängigen Verwaltungssenates oder eines förmlichen richterlichen Erkenntnisses ihres Amtes enthoben werden.

(5) Die Mitglieder des Senates müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.

(4) Die Mitglieder der unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes müssen rechtskundig sein. Sie dürfen während der Ausübung ihres Amtes keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte.



(6) Art. 89 gilt sinngemäß auch für den unabhängigen Bundesasylsenat.

(5) Beschwerde bei den unabhängigen Verwaltungssenaten des Bundes kann erst nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden. … Art. 89 gilt sinngemäß auch für die unabhängigen Verwaltungssenate des Bundes.

(7) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der Senat durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet.

(6) Die näheren Bestimmungen werden durch Bundesgesetz getroffen. Darin wird insbesondere geregelt, in welchen Angelegenheiten der unabhängige Verwaltungssenat des Bundes durch mehrere und in welchen Angelegenheiten er durch einzelne Mitglieder entscheidet


Artikel 129c. (1) Durch Bundesgesetz kann ein weiterer unabhängiger Verwaltungssenat als oberste Berufungsbehörde in Asylsachen eingerichtet werden (unabhängiger Bundesasylsenat).

Artikel 129d. Der unabhängige Bundesasylsenat erkennt

                                                                                               1.                                                                                               in oberster Instanz in Asylrechtssachen;

                                                                                               2.                                                                                               über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Rechtssachen gemäß Z 1.


 

Artikel 129e. (1) Der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat ist oberste Instanz in Rechtssachen der Besetzung von Leitungsfunktionen und höherwertigen Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.

 

(2) Für eine Besetzung nach Abs. 1 sind Besetzungsvorschläge zu erstatten. Die Auswahl unter den Bewerbern ist durch Bescheid vorzunehmen; gegen diesen kann eine der vorgeschlagenen Personen Beschwerde erheben, soweit sie behauptet, durch die Auswahlentscheidung schwerwiegend benachteiligt worden zu sein.

 

(3) Der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat ist oberste Instanz in sonstigen Rechtssachen des Dienstrechtes einschließlich des Dienstvertragsrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Arbeitnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten, die ihm gesetzlich zugewiesen werden.

 

(4) Der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat erkennt über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Rechtssachen gemäß Abs. 1 und 3.

 

(5) Dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat kann durch Gesetz die Kontrollaufsicht über

 

                                                                                               1.                                                                                               Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst,

                                                                                               2.                                                                                               die Besetzung der Leitungsorgane in Unternehmungen, die gemäß Art. 126b Abs. 2 der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen,

                                                                                               3.                                                                                               die Besetzung der Leitungsorgane in Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemein­schaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind,

 

übertragen werden.


Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:

Artikel 133. Ausgeschlossen von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes sind:

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               2.                   

                                                                                               2.                                                                                               die Angelegenheiten, über die in oberster Instanz die Entscheidung dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zusteht.

                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …


Artikel 139. (1) bis (3) …

Artikel 139. (1) bis (3) …

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Ist die Verordnung im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit der Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob die Verordnung gesetzwidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben wird, verpflichtet die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt, die sechs Monate, wenn aber gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind, 18 Monate nicht überschreiten darf.

(6) …

(6) …


Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag eines Gerichtes; sofern aber die Wiederverlautbarung der Rechtsvorschrift die Voraussetzung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet, von Amts wegen; bei Rechtsvorschriften, die vom Bund wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag einer Landesregierung, bei Rechtsvorschriften, die von einem Land wiederverlautbart wurden, auch auf Antrag der Bundesregierung. Er erkennt ferner über die Frage, ob bei der Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift die Grenzen der erteilten Ermächtigung überschritten wurden, auf Antrag einer Person, die dadurch unmittelbar in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Art. 89 Abs. 2, 3 und 5 sowie Art. 139 Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 139a. Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen auf Antrag eines Gerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates, sofern aber der Verfassungsgerichtshof eine solche Wiederverlautbarung in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, von Amts wegen. Er erkennt über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen eines Landes auch auf Antrag der Bundesregierung und über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen des Bundes auch auf Antrag einer Landesregierung. Er erkennt ferner über Gesetzwidrigkeit von Wiederverlautbarungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Wiederverlautbarung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist; für solche Anträge gilt Art. 89 Abs. 3 sinngemäß. Art. 139 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.


Artikel 140. (1) bis (3) …

Artikel 140. (1) bis (3) …

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(4) Ist das Gesetz im Zeitpunkt der Fällung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bereits außer Kraft getreten und wurde das Verfahren von Amts wegen eingeleitet oder der Antrag von einem Gericht, von einem unabhängigen Verwaltungssenat oder von einer Person gestellt, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, so hat der Verfassungsgerichtshof auszusprechen, ob das Gesetz verfassungswidrig war. Abs. 3 gilt sinngemäß.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.

(6) und (7) …

(6) und (7) …


Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, vom Tage der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

Artikel 140a. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf die mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 abgeschlossenen Staatsverträge und die gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Staatsverträge gemäß Art. 16 Abs. 1 der Art. 140, auf alle anderen Staatsverträge der Art. 139 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Staatsverträge, deren Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht eine Frist bestimmt, innerhalb welcher ein solcher Staatsvertrag weiter anzuwenden ist. Diese Frist darf bei den in Art. 50 bezeichneten Staatsverträgen und bei den Staatsverträgen gemäß Art. 16 Abs. 1, die gesetzändernd oder gesetzesergänzend sind, zwei Jahre, bei allen anderen Staatsverträgen ein Jahr nicht überschreiten.

(2) …

(2) …


Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet …

Artikel 144. (1) Der Verfassungsgerichtshof erkennt über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Wiederverlautbarung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet …

(2) und (3) …

(2) und (3) …


Artikel 147. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

Artikel 147. (1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten, zwölf weiteren Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder sind aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen …

(2) Den Präsidenten, den Vizepräsidenten, sechs weitere Mitglieder und drei Ersatzmitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung; diese Mitglieder und Ersatzmitglieder sind aus dem Kreis der Richter, Verwaltungsbeamten und Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität zu entnehmen …


Artikel 151. (1) bis (26) …

Artikel 151. (1) bis (26) …

 

(27) Art. 18 Abs. 3 und Art. 23e Abs. 5 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Art. 147 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. August 1999 in Kraft. Art. 18 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 bis 5, Art. 21 Abs. 6, Art. 23b Abs. 2, Art. 39 Abs. 2, Art. 49, Art. 49a, Art. 89 Abs. 1 und 4, Art. 91 Abs. 2, Art. 129b Abs. 3, Abschnitt B des Sechsten Hauptstückes, Art. 133 Z 2, Art. 139 Abs. 4 und 5, Art. 139a, Art. 140 Abs. 4 und 5, Art. 140a Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx 2002 in Kraft.


Aufhebung und Änderung von Bundesverfassungsgesetzen und Verfassungsbestimmungen


§ 19 Abs. 7 des Apothekerkammergesetzes, BGBl. Nr. 152/1947:

 

§ 19. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.

§ 19. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.

(2) bis (6) …

(2) bis (6) …

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.


§ 66 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958:

 

§ 66. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 66. (1) Die Mitglieder der Spruchsenate und der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei, die Berufungssenate aus vier Mitgliedern. Den Vorsitz führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Beamter des höheren Finanzdienstes und bei den Spruchsenaten ein Laienbeisitzer, bei den Berufungssenaten zwei Laienbeisitzer.


§ 271 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964:

 

§ 271. (1) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

§ 271. (1) Die Mitglieder der Berufungssenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) …

(2) …


§ 29 Abs. 6, § 88 Abs. 4, § 102 Abs. 2 und § 207j Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333:

 


Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

Mitgliedschaft zur Prüfungskommission

§ 29. (1) bis (5) …

§ 29. (1) bis (5) …

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.


Leistungsfeststellungskommission

Leistungsfeststellungskommission

Allgemeine Bestimmungen

Allgemeine Bestimmungen

§ 88. (1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

§ 88. (1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(4) Die Mitglieder der Leistungsfeststellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(5) bis (10) …

(5) bis (10) …


Abstimmung und Stellung der Mitglieder

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 102. (1) …

§ 102. (1) …

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.


Gutachterkommission

Gutachterkommission

§ 207j. (1) bis (6) …

§ 207j. (1) bis (6) …

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(7) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(8) …

(8) …


§ 68, § 91 Abs. 2 und § 123 Abs. 21 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984:

 


Kommissionen zur Leistungsfeststellung

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 68. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 68. Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.


Verfahren vor der Disziplinarkommission

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 91. (1) …

§ 91. (1) …

(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 123. (1) bis (20) …

§ 123. (1) bis (20) …

(21) (Verfassungsbestimmung) Es treten in Kraft:

(21) Es treten in Kraft:

                    1.   a) § 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,

              b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996, mit 1. August 1996,

                                                                                               2.                                                                                               § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. September 1996.

               1. a)         § 12, § 15 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996,

              b) § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996, mit 1. August 1996,

                                                                                               2.                                                                                               § 14 Abs. 1 in der Fassung des Art. 9 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 mit 1. September 1996.

(22) bis (33) …

(22) bis (33) …


§ 76 und § 99 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985:

 


Kommissionen zur Leistungsfeststellung

Kommissionen zur Leistungsfeststellung

§ 76. (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

§ 76. Sofern die Landesgesetzgebung zur Durchführung der Leistungsfeststellung Kommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.


Verfahren vor der Disziplinarkommission

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 99. (1) …

§ 99. (1) …

(2) (Verfassungsbestimmung) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, sind deren Mitglieder in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.


§ 24 Abs. 5 und § 37 Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993:

 


Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 24. (1) bis (4) …

§ 24. (1) bis (4) …

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(5) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(6) …

(6) …


Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

§ 37. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

§ 37. (1) Die Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …


§ 13 Abs. 2 und § 40 Abs. 7 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993:

 


Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

Allgemeine Bestimmungen über Kollegialorgane

§ 13. (1) …

§ 13. (1) …

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(2) Die Mitglieder von Kollegialorganen sind bei der Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen oder Aufträge gebunden.

(3) …

(3) …


§ 40. (1) bis (6) …

§ 40. (1) bis (6) …

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

(7) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.


§ 15 Abs. 5 und § 81 Abs. 3 des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522:

 


Kommissionen im Disziplinarverfahren

Kommissionen im Disziplinarverfahren

§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

§ 15. (1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzurichten

                                                                                               1.                                                                                               in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

                                                                                               2.                                                                                               in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

                                                                                               1.                                                                                               in erster Instanz eine Disziplinarkommission und

                                                                                               2.                                                                                               in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.

(3) und (4) …

(3) und (4) …

(5) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(5) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.


Einsatzstraforgane

Einsatzstraforgane

§ 81. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen …

§ 81. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten und Wehrpflichtigen des Miliz- und Reservestandes die erforderliche Anzahl von Einsatzstraforganen zu bestellen …

(2) …

(2) …

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(3) Die Einsatzstraforgane sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.

(4) bis (8) …

(4) bis (8) …


§ 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 70/1999:

 


Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

§ 11. (1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

                                                                                               1.                                                                                               die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

                                                                                               2.                                                                                               die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,

                                                                                               3.                                                                                               in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,

                                                                                               4.                                                                                               den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,

                                                                                               5.                                                                                               auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

                                                                                               6.                                                                                               auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

                                                                                               7.                                                                                               mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

                                                                                               1.                                                                                               die Bediensteten zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

                                                                                               2.                                                                                               die Personalvertretung zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihr zusammenzuarbeiten,

                                                                                               3.                                                                                               in Abstimmung mit der Personalvertretung die Interessen der Bediens­teten gegenüber dem Dienstgeber zu vertreten,

                                                                                               4.                                                                                               den Dienstgeber bei der Durchführung der Bedienstetenschutzvorschriften zu beraten,

                                                                                               5.                                                                                               auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und den Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

                                                                                               6.                                                                                               auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

                                                                                               7.                                                                                               mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei Ausübung ihrer in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …


Bestellung von Sicherheitsfachkräften

Bestellung von Sicherheitsfachkräften

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen …

§ 73. (1) Der Dienstgeber hat für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen Sicherheitsfachkräfte zu bestellen …

(2) …

(2) …

(3) (Verfassungsbestimmung) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.

(3) Sicherheitsfachkräfte sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.


§ 14 Abs. 10 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999:

 


Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission

Mitgliedschaft zur Auswahl-Kommission

§ 14. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren gemäß § 13 sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung auf vier Jahre zu bestellen.

§ 14. (1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder jeder Auswahl-Kommission für ein Auswahlverfahren gemäß § 13 sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten nach Anhörung der Personalvertretung auf vier Jahre zu bestellen.

(2) bis (9) …

(2) bis (9) …

(10) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Auswahl-Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(10) Die Mitglieder der Auswahl-Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(11) …

(11) …


§ 20 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates, StGBl. Nr. 10/1920:

Entfällt.

Von der Wiedergabe wird abgesehen.

 


§ 45 Abs. 2 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995:

 


§ 45. (1) …

§ 45. (1) …

(2) (Verfassungsbestimmung) Das Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung des Nationalrates an der Regelung von Postgebühren und Preisen der Monopolgegenstände sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben Beschäftigten ist auf die Festsetzung von Preisen von Tabakerzeugnissen ab 1. Jänner 1996 nicht anzuwenden. Die nach dieser Bestimmung festgesetzten Preise für Tabakerzeugnisse gelten als nach § 9 kundgemachte Preise.

Entfällt.


Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 45/1990

Entfällt.

Der Nationalrat hat beschlossen:

 


Artikel I

 

Das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 685/1988, wird wie folgt geändert:

 

 


Artikel II

 

Landesrechtliche Vorschriften über die Saatgutanerkennung gelten in jedem Land als Bundesgesetze weiter. Die Zuständigkeiten der Landesregierung gehen auf den Landeshauptmann über.

 


Artikel III

 

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

 

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 


§ 10 Abs. 1 Z 1 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 6/1992:

Entfällt.

Von der Wiedergabe wird abgesehen.

 


Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979


§ 15. (1) bis (3) …

§ 15. (1) bis (3) …

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonats abgegeben werden. Der Beamte kann sie bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die nach den §§ 60 bis 62 des Objektivierungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 1994 kann jedoch der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.


Berufungskommission

Berufung


§ 41a. (1) Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist eine Berufungskommission einzurichten, die aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.

§ 41a. Über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2 entscheidet der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat.

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Berufungskommission werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder der Berufungskommission aus der Parlamentsdirektion werden vom Präsidenten des Nationalrates bestellt. Es sind so viele Mitglieder zu bestellen, dass die Berufungen innerhalb der im Abs. 5 angeführten Frist erledigt werden können. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

 

(3) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter, die weiteren Mitglieder rechtskundige Bundesbeamte sein, die je zur Hälfte Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer sind.

 


(4) Die Vertreter der Dienstnehmer sind namhaft zu machen:

 

                                                                                               1.                                                                                               für die Senate

              a) für Berufungswerber, die der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA) oder einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen sind (der die PTA und die Übrigen angeführten Unternehmen umfassende Bereich wird in diesem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), und

              b) für Berufungswerber der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten,

                                                                                               2.                                                                                               in allen übrigen Fällen von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.

 

Macht eine Gewerkschaft innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport die Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung für den betreffenden Bereich dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport.

 


(5) Die Berufungskommission hat ihre Entscheidungen ohne unnötigen Aufschub, möglichst aber binnen drei Monaten ab Einbringung der Berufung zu treffen. Die Bescheide der Berufungskommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungswege. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen.

 

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide in Angelegenheiten der §§ 38, 40, 41 Abs. 2, 123 Abs. 2 und 124 Abs. 2.

 


§§ 41b bis 41f samt Überschriften:

Entfallen.


Mitgliedschaft zur Berufungskommission

 

§ 41b. (1) Zu Mitgliedern der Berufungskommission dürfen nur Richter und Bundesbeamte des Dienststandes bestellt werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

 

(3) Die Mitgliedschaft zur Berufungskommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter verlieren außerdem ihre Mitgliedschaft zur Berufungskommission, wenn sie ihre Eigenschaft als Richter verlieren.

 

(4) Der Bundespräsident enthebt ein Mitglied der Berufungskommission auf Vorschlag der Bundesregierung seiner Funktion, wenn es

 

                                                                                               1.                                                                                               aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder

                                                                                               2.                                                                                               die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

 

Ein vom Präsidenten des Nationalrates bestelltes Mitglied der Berufungskommission wird vom Präsidenten des Nationalrates aus seiner Funktion enthoben.

 

(5) Endet die Mitgliedschaft eines Mitgliedes der Berufungskommission vor Ablauf der Bestellungsdauer, ist die Berufungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen. Bei gesteigertem Anfall von Berufungen können für den Rest der Funktionsdauer zusätzliche Kommissionsmitglieder für einen nach § 41c Abs. 3 neu zu bildenden Senat bestellt werden.

 


Berufungssenate

 

§ 41c. (1) Die Berufungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Berufungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und je einem Vertreter des Dienstgebers und der Dienstnehmer als weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

 

(2) Das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Senatsmitglied muss dem Ressort des Berufungswerbers angehören.

 

(3) Der Vorsitzende der Berufungskommission hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte auf diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei Verhinderung von Senatsmitgliedern als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Der Vorsitzende ist berechtigt, ausnahmsweise dem zuständigen Senat von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn bei einem Senat vorübergehend eine so große Anzahl von Fällen zur Entscheidung anfällt, dass eine rechtzeitige Entscheidung innerhalb der nach § 41a Abs. 5 festgesetzten Frist nicht möglich ist.

 


Abstimmung und Stellung der Mitglieder

 

§ 41d. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Senatsmitglieder anwesend sind. Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

 

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

 

(3) Die Bundesregierung hat für die Berufungskommission und die Berufungssenate eine Geschäftsordnung zu erlassen, in der vor allem nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Kommissionsvorsitzenden, der Vorsitzenden der einzelnen Senate sowie des Berichterstatters zu treffen sind.

 


Personal- und Sachaufwand

 

§ 41e. (1) Für die Sacherfordernisse der Berufungskommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport aufzukommen.

 

(2) Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für die Verhandlungen vor der Berufungskommission geeignete Schriftführer beizustellen.

 

(3) Die Mitglieder der Berufungskommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise-(Fahrt-)Auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.

 


Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

 

§ 41f. (1) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor der Berufungskommission

 

                                                                                               1.                                                                                               das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51 und 51a, 57,63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis 68 und 75 bis 80 sowie

                                                                                               2.                                                                                               das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,

anzuwenden. Auf das Verfahren über die Berufung gegen einen Einleitungs- oder Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission ist § 105 anzuwenden.

 

(2) Die Kosten für die Tätigkeit der Berufungskommission sind von Amts wegen zu tragen.

 


§ 87. (1) bis (5) …

§ 87. (1) bis (5) …

(6) Gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission steht kein ordentliches Rechtsmittel zu.

(6) Gegen Bescheide der Leistungsfeststellungskommission ist die Berufung an den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zulässig.

(7) …

(7) …


§ 94. (1) bis (2) …

§ 94. (1) bis (2) …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2a. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 2a. …

 

                                                                                               2b.                                                                                               für die Dauer eines Verfahrens bei der Disziplinaroberkommission,

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. …

                                                                                               3.                                                                                               bis 5. …

(3) und (4) …

(3) und (4) …


§ 96. Disziplinarbehörden sind

§ 96. Disziplinarbehörden sind

                                                                                               1.                                                                                               die Dienstbehörden,

                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarkommissionen,

                                                                                               3.                                                                                               die Disziplinaroberkommission,

                                                                                               4.                                                                                               die Berufungskommission.

                                                                                               1.                                                                                               die Dienstbehörden,

                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarkommissionen und

                                                                                               3.                                                                                               der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat.


§ 97.

§ 97.

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist,

                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich der Beamten des Ressorts, in dem sie eingerichtet ist, und

                                                                                               3.                                                                                               die Disziplinaroberkommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission sowie über Berufungen gegen Suspendierungen durch die Disziplinarkommission und

                                                                                               3.                                                                                               der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommissionen sowie über Berufungen gegen Supendierungen durch die Disziplinarkommission.

                                                                                               4.                                                                                               die Berufungskommission zur Entscheidung über Berufungen gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse der Disziplinarkommission.

Entfällt.


§ 99 samt Überschrift:

Entfällt.

Disziplinaroberkommission

 

§ 99. (1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport einzurichten und besteht aus dem Vorsitzenden, den erforderlichen Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

 

(2) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Disziplinaroberkommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

 

(3) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.

 


Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission

Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen


§ 100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen und der Disziplinar­oberkommission dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

§ 100. (1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission oder der Disziplinaroberkommission Folge zu leisten.

(2) Der Beamte hat der Bestellung zum Mitglied einer Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinar­oberkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Leis­tung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen und der Disziplinar­oberkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(4) Die Mitgliedschaft zu den Disziplinarkommissionen endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.


§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

§ 101. (1) Die Disziplinarkommissionen haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) …

(2) …

(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission muss dem Ressort des beschuldigten Beamten angehören. Dieses Mitglied ist zugleich Berichterstatter.

Entfällt.

(4) …

(3) …


§ 102. (1) …

§ 102. (1) …

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.


§ 103. (1) und (2) …

§ 103. (1) und (2) …

(3) Der Disziplinaranwalt bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

(3) Der Disziplinaranwalt beim unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat hat rechtskundig zu sein.

(4) Dem Disziplinaranwalt wird gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entfällt.


§ 104. (1) und (2) …

§ 104. (1) und (2) …

(3) Der Schriftführer bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

Entfällt.


§ 112. (1) und (2) …

§ 112. (1) und (2) …

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkom­mission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkom­mission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkom­mission) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat) kann auf Antrag des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung. Über die Berufung hat der unabhängige Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(7) …

(7) …


§ 119 samt Überschrift:

Entfällt.


Entscheidungspflicht

 

§ 119. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinaroberkommission ist § 73 Abs. 2 und 3 AVG nicht anzuwenden.

 


§ 123. (1) …

§ 123. (1) …

(2) … (zweiter Satz:) Gegen den Beschluss, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(2) … (zweiter Satz:) Gegen den Beschluss der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, nicht einzuleiten oder einzustellen (§ 118 BDG 1979), ist die Berufung an den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zulässig.

(3) …

(3) …


§ 124. (1) …

§ 124. (1) …

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an die Berufungskommission zulässig.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist Berufung an den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat zulässig.

(3) bis (15) …

(3) bis (15) …


§ 125a. (1) und (2) …

§ 125a. (1) und (2) …

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

(3) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat kann ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Berufung zurückzuweisen ist,

                                                                                               2.                                                                                               die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

                                                                                               3.                                                                                             ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

                                                                                               4.                                                                                               sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

                                                                                               5.                                                                                               der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

                                                                                               1.                                                                                               die Berufung zurückzuweisen ist,

                                                                                               2.                                                                                               die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

                                                                                               3.                                                                                             ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kos­tenersatzes zu entscheiden ist,

                                                                                               4.                                                                                               sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

                                                                                               5.                                                                                               der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

(4) …

(4) …


§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

§ 126. (1) Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. Dies gilt auch für den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

(4) Das Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.

(4) Das Disziplinarerkenntnis des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates wird für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde oder das Disziplinarerkenntnis gemäß § 125a Abs. 4 schriftlich zu erlassen war, mit der an die Partei erfolgten Zustellung rechtswirksam.


§ 222. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an die Disziplinar­oberkommission. § 221 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 222. Für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, sind Disziplinarkommissionen bei jedem Landesschulrat einzurichten. Der Rechtszug gegen Erkenntnisse dieser Kommissionen geht an den unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenat. § 221 ist sinngemäß anzuwenden.


§ 128. (1) …

§ 128. (1) …

(2) Rechtskräftige Entscheidungen der Disziplinaroberkommission und der Berufungskommission dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.

(2) Rechtskräftige Entscheidungen des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates dürfen in anonymisierter Form veröffentlicht werden.


§ 141a. (1) bis (6) …

§ 141a. (1) bis (6) …

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 oder 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Objektivierungsgesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(8) bis (12) …

(8) bis (12) …


§ 145b. (1) bis (5) …

§ 145b. (1) bis (5) …

(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

(6) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Objektivierungsgesetz ohne Ausschreibung zulässig.

(7) bis (11) …

(7) bis (11) …


§ 152b. (1) bis (9) …

§ 152b. (1) bis (9) …

(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

(10) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

                                                                                               1.                                                                                               die Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe – ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 – und

                                                                                               2.                                                                                               die im Abs. 9 angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,

                                                                                               1.                                                                                               die Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 in der gemäß Abs. 6, 7 oder 8 anfallenden Funktionsgruppe – ausgenommen die Funktionsgruppen 7 bis 9 – und

                                                                                               2.                                                                                               die im Abs. 9 angeführte Militärperson in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt ist,

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Objektivierungsgesetz ohne Ausschreibung zulässig.


§ 152c. (1) bis (6) …

§ 152c. (1) bis (6) …

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(7) Die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes nach den Abs. 1 und 3 ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Objektivierungsgesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dies gilt nicht für zeitlich begrenzte Funktionen.

(8) bis (14) …

(8) bis (14) …


§ 203. (1) bis (2) …

§ 203. (1) bis (2) …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

              a) …

              b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

              a) …

              b) die bisherige Verwendung auf Grund eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nach dem Objektivierungsgesetz oder auf Grund eines gleichartigen Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens erlangt hat,

                                                                                               4.                                                                                               …

(3) …

(3) …


§ 207j. (1) bis (7) …

§ 207j. (1) bis (7) …

(8) Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 des Ausschreibungsgesetzes 1989 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

(8) Auf die Tätigkeit der Gutachterkommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 72 bis 77 des Objektivierungsgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

                                                                                               1.                                                                                               Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.

                                                                                               2.                                                                                               Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

                                                                                               1.                                                                                               Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Leitungsfunktion gestellte Antrag.

                                                                                               2.                                                                                               Die Gutachterkommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.


§ 239 samt Überschrift:

Entfällt.


Berufungskommission

 

§ 239. Die §§ 41a bis 41f sind auf Berufungen gegen Bescheide, die in vor dem 1. Jänner 1995 eingeleiteten Verfahren in Angelegenheiten der §§ 38 und 40 erlassen worden sind, nicht anzuwenden.

 


§ 282 samt Überschrift:

Entfällt.


Disziplinarrecht

 

§ 282. § 97 Z 3 ist auf Beamte der Parlamentsdirektion nicht anzuwenden.

 


§ 284. (1) bis (43) …

§ 284. (1) bis (43) …

 

(44) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx. 2002 in Kraft:

 

                                                                                               1.                                                                                               § 15 Abs. 4, § 41a samt Überschrift, § 87 Abs. 6, § 94 Abs. 2 Z 2b, § 96, § 97 Z 2 und 3, § 100 samt Überschrift, § 101, § 102 Abs. 2, § 103 Abs. 3, § 112 Abs. 3 bis 6, § 123 Abs. 2, § 124 Abs. 2, § 125a Abs. 3, § 126 Abs. 1 und 4, § 128 Abs. 2, § 141a Abs. 7, § 145b Abs. 6, § 152b Abs. 10, § 152c Abs. 7, § 203 Abs. 2 Z 3 lit. b, § 207j Abs. 8 und § 222,

                                                                                               2.                                                                                               die Aufhebung der §§ 41b bis 41f, § 97 Z 4, § 99, § 101 Abs. 3, § 103 Abs. 4, § 104 Abs. 3, § 119 samt Überschrift und § 239 samt Überschrift.


Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948


§ 4a. (1) bis (2) …

§ 4a. (1) bis (2) …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               3.                                                                                               das Dienstverhältnis nach § 62 Abs. 2, § 70 Abs. 2 oder § 76 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, befristet verlängert wird, oder

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               3.                                                                                               das Dienstverhältnis nach § 50 Abs. 2 des Objektivierungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001, befristet verlängert wird, oder

                                                                                               4.                                                                                               eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 86 des Ausschreibungsgesetzes 1989 neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.

                                                                                               4.                                                                                               eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person nach § 103 des Objektivierungsgesetzes neuerlich in ein befristetes Dienstverhältnis übernommen wird.

(3) bis (5) …

(3) bis (5) …


§ 68. (1) bis (2) …

§ 68. (1) bis (2) …

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe – ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 – ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 ohne Ausschreibung zulässig.

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an den Vertragsbe­diensteten der Entlohnungsgruppe v1 in der nach Abs. 2 anfallenden Bewertungsgruppe – ausgenommen die Bewertungsgruppen v1/5 bis v1/7 – ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach dem Objektivierungsgesetz ohne Ausschreibung zulässig.

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …


§ 100. (1) bis (28) …

§ 100. (1) bis (28) …

 

(29) § 4a Abs. 2 Z 3 und 4, § 68 Abs. 3 und § 69 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx. 2002 in Kraft.


Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes


§ 9. (1) bis (3) …

§ 9. (1) bis (3) …

                                                                                               a)                                                                                               bis f) …

                                                                                               g)                                                                                               die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

                                                                                               h)                                                                                               die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

                                                                                               i)                                                                                               bis l) …

                                                                                               a)                                                                                               bis f) …

                                                                                               g)                                                                                               die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 63 des Objektivierungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;

                                                                                               h)                                                                                               die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 10 des Objektivierungsgesetzes oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;

                                                                                               i)                                                                                               bis l) …

(4) bis (7) …

(4) bis (7) …


§ 10. (1) bis (6) …

§ 10. (1) bis (6) …

(7) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss binnen sechs Wochen kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§§ 39 ff.) einzuholen. Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungs-Aufsichtskommission stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Leiter der Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.

(7) Wird zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss binnen sechs Wochen kein Einvernehmen erzielt, so entscheidet der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor seiner Entscheidung ein Gutachten des unabhängigen Dienstrechts- und Objektivierungskontrollsenates (in der Folge „Kontrollsenat“ genannt) einzuholen. Entspricht der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei dem Kontrollsenat stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung beim Leiter der Zentralstelle ein, so ist dieser berechtigt, seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzu­warten.

(8) bis (10) …

(8) bis (10) …


§ 22. (1) bis (7) …

§ 22. (1) bis (7) …

(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (§ 41 Abs. 1 bis 4).

(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht des Kontrollsenates (§ 41 Abs. 1 bis 4).


§§ 39 samt Überschrift und 40:

Entfallen.


Aufsicht über die Personalvertretung Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde

 

§ 39. (1) Beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport ist die Personalvertretungs-Aufsichtskommission (in der Folge „Kommission“ genannt) zu errichten.

 

(2) Die Kommission hat aus drei Richtern, einem Bundesbediensteten als Vertreter des Dienstgebers und einem Bundesbediensteten als Vertreter der Dienstnehmer zu bestehen. Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Kommission sind vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen Richter sein. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.

 

(3) (Verfassungsbestimmung) Ein Mitglied und zwei Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Präsidenten des Nationalrates mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

 

(4) (Anm.: Aufgehoben gemäß der Kundmachung BGBl. Nr. 550/1977.)

 

(5) Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung dem Bundeskanzler.

 

(6) Wird die Kommission in einer Angelegenheit tätig, die die Personalvertretung beim Parlament betrifft, so hat in der Kommission an die Stelle des vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport namhaft gemachten Vertreters der Dienstgeber der vom Präsidenten des Nationalrates namhaft gemachte Vertreter der Dienstgeber zu treten.

 

(7) Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

 


§ 40. (1) Zu Mitgliedern der Kommission dürfen Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist, zu nichtrichterlichen Mitgliedern außerdem Bedienstete, die in den Zentralausschuss nicht wählbar sind (§ 15 Abs. 5 und 6 in Verbindung mit § 13 Abs. 5), nicht bestellt werden.

 

(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

 

(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, der Versetzung ins Ausland, der Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie dem Übertritt in den dauernden Ruhestand. Der Richter verliert außerdem seine Mitgliedschaft zur Kommission, wenn er seine Eigenschaft als Richter, das nichtrichterliche Mitglied außerdem, wenn es seine Wählbarkeit zum Zentralausschuss verliert.

 


(4) Der Bundespräsident hat ein Mitglied der Kommission zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt.

 

(5) Scheiden Mitglieder der Kommission während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Kommissionsmitglieder zu bestellen.

 


Zuständigkeit und Aufsichtsmittel der Kommission

Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde


§ 41. (1) Die Kommission hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

§ 41. (1) Der Kontrollsenat hat als erste und oberste Instanz von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.

(2) Die Kommission hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(2) Der Kontrollsenat hat dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.

(3) …

(3) …


(4) Die Kommission hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im Übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

(4) Der Kontrollsenat hat ein Organ der Personalvertretung aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Zur Antragstellung ist der Leiter der Zentralstelle zuständig, in dessen Bereich das Personalvertretungsorgan eingerichtet ist. Im Übrigen ist er auch zur Antragstellung im Sinne des Abs. 1 berechtigt.

(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat die Kommission auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(5) Behauptet ein Organ der Personalvertretung, dass ein Organ des Dienstgebers Bestimmungen dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres wiederholt verletzt habe, so hat der Kontrollsenat auf Antrag des Organes der Personalvertretung die Gesetzmäßigkeit oder die Gesetzwidrigkeit des den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verhaltens festzustellen.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an die Kommission weiterzuleiten.

(6) Anträge nach Abs. 5 sind im Wege des Zentralausschusses zu stellen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass der Antrag unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss den Antrag an den Kontrollsenat weiterzuleiten.


(7) Die Feststellungen der Kommission zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

(7) Die Feststellungen des Kontrollsenates zu Anträgen nach den Abs. 5 und 6 sind nachweislich zuzustellen:

                                                                                               1.                                                                                               den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

                                                                                               2.                                                                                               dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

                                                                                               3.                                                                                               dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

                                                                                               4.                                                                                               dem zuständigen Bundesminister.

                                                                                               1.                                                                                               den am Verfahren beteiligten Organen der Personalvertretung,

                                                                                               2.                                                                                               dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete,

                                                                                               3.                                                                                               dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und

                                                                                               4.                                                                                               dem zuständigen Bundesminister.


(8) Hat die Kommission gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

(8) Hat der Kontrollsenat gemäß Abs. 5 eine Gesetzwidrigkeit festgestellt, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Zustellung dieser Feststellung vom Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand des Verfahrens bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,

                                                                                               1.                                                                                               welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

                                                                                               2.                                                                                               ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und

                                                                                               3.                                                                                               – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

                                                                                               1.                                                                                               welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem in der Feststellung bezeichneten Bereich zu vermeiden,

                                                                                               2.                                                                                               ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem für die festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Vertreter des Dienstgebers ergriffen wurden, und

                                                                                               3.                                                                                               – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die von der Kommission festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten.

(9) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch einen für die vom Kontrollsenat festgestellte Gesetzwidrigkeit verantwortlichen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese vom Dienstvorgesetzten des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission, den Disziplinaranwalt und den Beschuldigten weiterzuleiten.


§§ 41a bis 41c samt Überschriften:

Entfallen.


Verfahrensvorschriften

 

§ 41a. (1) Auf das Verfahren vor der Kommission ist das AVG anzuwenden.

 

(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

 


Kanzleigeschäfte

 

§ 41b. Die Kanzleigeschäfte der Kommission sind vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport zu führen.

 


Vergütung

 

§ 41c. Die Mitglieder der Kommission haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport festzusetzen ist.

 


§ 42.

§ 42.

                                                                                               a)                                                                                               bis c) …

                                                                                               d)                                                                                               insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungs-Aufsichtskommission) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle – soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt – die Landesregierung tritt;

                                                                                               a)                                                                                               bis c) …

                                                                                               d)                                                                                               insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (dem Kontrollsenat) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle – soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt – die Landesregierung tritt;

                                                                                               e)                                                                                               bis h) …

                                                                                               e)                                                                                               bis h) …


§ 45. (1) bis (19) …

§ 45. (1) bis (19) …

 

(20) § 9 Abs. 3 lit. g und h, § 10 Abs. 7, § 22 Abs. 8, die Überschrift zu § 41, § 41 Abs. 1, 2 und 4 bis 9, § 41d und § 42 lit. d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 und die Aufhebung der §§ 39 samt Überschrift und 40 sowie der §§ 41a bis 41c samt Überschriften durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit xx. xxxx. 2002 in Kraft.