535 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 12. 4. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001 – AuslEG 2001)


Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1.      Anwendungsbereich

§ 2.      Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3.      Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 4.      Besoldung

§ 5.      Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 6.      Disziplinarrecht

§ 7.      Zuständigkeit

§ 8.      Abgabenfreiheit

§ 9.      Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 10.    Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11.    In- und Außerkrafttreten

§ 12.    Übergangsbestimmungen

§ 13.    Vollziehung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines

           1. Dienstverhältnisses oder

           2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, betreffend den Präsenzdienst anzu­wenden.

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden

           1. Wehrpflichtige und

           2. Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,

                a) bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder

               b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.

(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.

Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3. (1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet, die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.

(2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst ein­berufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen.

(3) Gilt ein Soldat aus dem

           1. Grundwehrdienst oder

           2. Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           3. Ausbildungsdienst

als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes noch nicht abgelaufen ist, wird dieser Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst fortgesetzt. In diesem Fall gelten die Soldaten mit diesem Tag als zu einem solchen Wehrdienst einberufen.

(4) Soldaten, denen nach Abs. 3 die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf den Grund­wehrdienst oder auf Verpflichtungszeiträume als Zeitsoldat angerechnet wird, können während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Grund freiwilliger Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat verpflichtet werden. Im Falle einer Anrechnung nach Abs. 3 darf auch eine Verlängerung des Ausbil­dungsdienstes während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes verfügt werden.

(5) Die Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 WG obliegt hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dem zuständigen Militärarzt beim Bundesministerium für Landesverteidigung.

(6) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung nach § 53 Abs. 1 und 2 WG.

Besoldung

§ 4. (1) Auf Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, sind ausschließlich folgende Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, anzuwenden:

           1. § 2 Abs. 1 und 2 über die Dauer der Ansprüche,

           2. § 7 betreffend die Fahrtkostenvergütung bei Antritt und Beendigung des Präsenzdienstes,

           3. das 3. Hauptstück betreffend Sachleistungen und Aufwandsersatz, mit Ausnahme des § 15 betreffend das Verlassen des Garnisonsortes,

           4. das 4. Hauptstück betreffend Leistungen bei Erkrankung oder Verletzung sowie im Falle des Todes und

           5. § 55 betreffend den Übergenuss.

(2) Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, gebührt für die Dauer dieses Präsenzdienstes eine Geldleistung, die gebildet wird aus

           1. dem Grundbetrag und

           2. der Auslandseinsatzzulage.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe des für einen Kalendermonat gebührenden Grundbetrages für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Gehaltes vergleichbarer Militärpersonen nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

(4) Die Auslandseinsatzzulage gebührt nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, mit der Maßgabe, dass Anspruchsberechtigte mit dem Dienstgrad Rekrut oder Gefreiter in die Zulagengruppe 1 nach § 3 Abs. 2 AuslZG einzureihen sind.

Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 5. (1) Soldaten, die während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes dauernd in erheblichem Ausmaß Dienste leisten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Dienst­leistung an Stelle der durch ihren Dienstgrad bestimmten Besoldung jene Geldleistung, die einem dieser Funktion zugeordneten Dienstgrad entspricht. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung zu bestimmen, welcher Dienst einer bestimmten Funktion und welcher Dienstgrad der jeweiligen Funktion zuzuordnen ist.

(2) Erstreckt sich ein Anspruch auf die Geldleistung nur auf einen Teil des Kalendermonates oder ändert sich im Laufe des Kalendermonates die Höhe dieser Geldleistung, so gebührt für jeden Kalendertag ein Dreißigstel dieser Geldleistung.

(3) Ist ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht durch 10 Cent teilbar, so sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und solche von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(4) Die Geldleistung ist monatlich im Nachhinein auf ein vom Anspruchsberechtigten angegebenes Konto im Inland zu überweisen. Der Anspruchsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes seiner militärischen Dienststelle bekannt zu geben. Auf Verlangen ist ein Vorschuss auf die monatlich gebührende Auslandseinsatzzulage bis zu ihrer halben Höhe auszuzahlen. Der jeweilige Vorschuss ist bei der nächsten Auszahlung dieser Zulage entsprechend abzuziehen.

(5) Die Pfändbarkeit des Grundbetrages richtet sich nach der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, jene der Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandszulagengesetz.

Disziplinarrecht

§ 6. Pflichtverletzungen, die von Soldaten in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Dienst­verwendung nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG begangen werden, sind nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 (HDG 1994), BGBl. Nr. 522, zu ahnden. Dabei gelten folgende Maßgaben:

           1. Das 1. Hauptstück des Schlussteiles des Heeresdisziplinargesetzes 1994 betreffend das Diszipli­narrecht im Einsatz ist anzuwenden. § 81 Abs. 5 Z 6 HDG 1994 betreffend das Ruhen der Funktion als Einsatzstraforgan während einer Dienstleistung im Ausland gilt nicht für solche Organe, die für die Ahndung von Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einem Auslands­einsatz bestellt sind. Der Antrag auf Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 5 HDG 1994 ist auch nach rechtskräftiger Verhängung einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes zulässig. Die Antragsfrist für die nachträgliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 84 Abs. 6 beträgt vier Wochen.

           2. Dem Vorgesetzten einer entsendeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG kommt, sofern er kein Soldat ist, eine Funktion als Disziplinarbehörde jedenfalls nicht zu.

           3. Bei Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, ist als Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe an Stelle der Geldleistungen nach § 51 Abs. 2 Z 3 HDG 1994 der Grundbetrag heranzuziehen. Auf die Auslandseinsatzzulage ist § 51 Abs. 4 HDG 1994 betreffend die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage anzuwenden.

           4. Die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe sind bei Bedarf auch durch Abzug vom Grundbetrag und der Auslandseinsatzzulage zu vollstrecken. Beim Grundbetrag darf dabei der Abzug 15 vH des für den jeweiligen Kalendermonat gebührenden Betrages nicht übersteigen.

Zuständigkeit

§ 7. (1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem Wehrgesetz 1990 und dem Heeresgebührengesetz 2001, jeweils im Zusammenhang mit dem Auslands­einsatzpräsenzdienst, obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.

Abgabenfreiheit

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung bundesgesetzlich geregelter Abgaben befreit.

Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 9. Die Handlungsfähigkeit einer Person ist in allen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 10. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme des § 5 Abs. 3 und § 11 Abs. 5, mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten außer Kraft

           1. das Auslandseinsatzgesetz (AuslEG), BGBl. Nr. 233/1965,

           2. Art. XII des Bundesgesetzes vom 15. Juli 1971, mit dem wehrrechtliche Bestimmungen neuerlich geändert werden, BGBl. Nr. 272, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

           3. Art. II des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1975, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 370,

           4. Art. VII des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, soweit er sich auf das Auslands­einsatzgesetz bezieht,

           5. Art. VIII des Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 295/1985, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht,

           6. Art. II und III des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1986, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 73,

           7. Art. II des Bundesgesetzes vom 7. Juni 1990, mit dem das Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland geändert wird, BGBl. Nr. 328, und

           8. Art. XXXIV der Exekutionsordnungs-Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, soweit er sich auf das Auslandseinsatzgesetz bezieht.

(4) § 12 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(5) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Wird ein Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst unterbrochen, so hat die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes außer Betracht zu bleiben bei der Bemessung des maßgeblichen Zeitraumes für den Anspruch auf

           1. berufliche Bildung und

           2. Treueprämie.

Der Auslandseinsatzpräsenzdienst gilt jedoch hinsichtlich des Anspruches auf berufliche Bildung nicht als Unterbrechung des Wehrdienstes als Zeitsoldat.

(2) Wurden Soldaten auf Grund der besonderen Dringlichkeit der Lage unverzüglich in das Ausland entsendet, so ist jenen Soldaten, die nach § 3 Abs. 2 aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als vorzeitig entlassen gelten, die Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf Bemessungszeiträume nach Abs. 1 anzurechnen. Weiters kann eine solche Anrechnung verfügt werden, wenn für einen Auslandseinsatz die Heranziehung von Spezialkräften erforderlich ist und dieser Bedarf rechtzeitig und vollständig nur durch die Entsendung von Zeitsoldaten gedeckt werden kann.

(3) Gilt ein Soldat aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat als nach § 3 Abs. 2 vorzeitig entlassen, so entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001. Außerdem gebührt ihm zum Zeitpunkt dieser Entlassung keine Treueprämie. Läuft ein Verpflichtungszeitraum zum Wehrdienst als Zeitsoldat während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes ab, so gebührt dem Soldaten zu diesem Zeitpunkt eine allfällige Treueprämie nach § 46 HGG 2001. Zur Ermittlung der Höhe der Treueprämie sind die zu diesem Zeitpunkt für Zeitsoldaten normierten Geldleistungen heranzuziehen.

(4) Sofern ein Betrag nach diesem Bundesgesetz nicht auf einen vollen Schillingbetrag lautet, sind Bruchteile des jeweiligen Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(5) Auf Soldaten, die einen vor dem 1. Juli 2001 angetretenen Auslandseinsatzpräsenzdienst über diesen Zeitpunkt hinaus leisten, ist an Stelle des § 4 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 bis zur Entlassung aus diesem Präsenzdienst § 3 Abs. 3 AuslEG betreffend den Grundbetrag anzuwenden.


(6) Auf Pflichtverletzungen, die vor dem 1. Juli 2001 begangen worden sind, ist an Stelle des § 6 auch nach Ablauf des 30. Juni 2001 § 4 AuslEG betreffend disziplinarrechtliche Sonderbestimmungen anzuwenden.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 8,

                a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

               b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

Vorblatt

Probleme:

–   Notwendigkeit einer einfachgesetzlichen Anpassung an die geänderten verfassungsrechtlichen Vor­gaben für militärische Auslandseinsätze;

–   Bedürfnis nach umfassender Erweiterung der Heranziehungsmöglichkeit von Frauen zu militärischen Auslandseinsätzen;

–   Bedürfnis nach verschiedenen Modifikationen und Klarstellungen, die sich in der Praxis als erforder­lich erwiesen haben;

–   Notwendigkeit diverser Adaptierungen und systematischer Vereinfachungen sowie sprachlicher und legistischer Verbesserungen.

Ziel:

–   Sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme im Wege der Neuerlassung eines „Auslands­einsatzgesetzes 2001“.

Inhalt:

–   Einfachgesetzliche Bedachtnahme auf die Möglichkeit einer Entsendung von Einzelpersonen;

–   Erweiterung des für militärische Auslandseinsätze in Betracht kommenden Personenkreises auf Frauen im Rahmen einer „Milizlaufbahn“;

–   Anpassung der Disziplinarbestimmungen an die praktischen Bedürfnisse bei militärischen Dienst­verwendungen im Ausland;

–   Normierung zahlreicher sprachlicher, systematischer und legistischer Verbesserungen unter Bedacht­nahme auf die Legistischen Richtlinien 1990.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Budgetwirksame Einsparungen für den Bund von zirka 126 000 S pro Kalenderjahr.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Jahre 1965 wurde auf Grund der Notwendigkeit der Schaffung einer verfassungsrechtlichen Grundlage für die Teilnahme österreichischer Organe an Auslandseinsätzen das Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, erlassen. Dieses Bundesverfassungsgesetz trat am 14. Juli 1965 in Kraft und stand hinsichtlich der Aufgaben des Bundesheeres in unmittelbarem Zusammenhang mit Art. 79 Abs. 3 B-VG („Weitere Aufgaben des Bundesheeres werden durch Bundesverfassungsgesetz geregelt“). Die inhaltlichen Schwerpunkte dieses Bundesverfassungsgesetzes waren:

–   Ermächtigung der Bundesregierung (im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates), dem Ersuchen einer internationalen Organisation um Hilfeleistung durch Entsendung einer Einheit in das Ausland zu entsprechen,

–   freiwillige Teilnahme von Angehörigen des Bundesheeres und der Wachkörper des Bundes sowie von Personen, die sich zur Dienstleistung für einen Einsatz vertraglich verpflichtet haben,

–   Bestellung eines Vorgesetzten, der gegenüber den Mitgliedern der Einheit weisungsberechtigt ist und insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Disziplin innerhalb der Einheit Sorge zu tragen hat,

–   Normierung der Anwendbarkeit bestimmter innerstaatlicher Rechtsnormen im Ausland.

Zur näheren Konkretisierung des erwähnten Bundesverfassungsgesetzes auf einfachgesetzlicher Ebene wurde mit Wirkung vom 4. August 1965 das bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Geltung stehende Bundesgesetz über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965, erlassen. Dieses Bundesgesetz enthält jene besonderen Regelungen, die hinsichtlich militärischer Auslandseinsätze sowohl für Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige als auch für die auf Grund eines Dienstverhältnisses dem Bundesheer angehörenden Soldaten in Ergänzung bzw. Modi­fizierung diverser wehrrechtlicher Bestimmungen erforderlich sind. Im Speziellen betrifft dies den Bereich des Wehrgesetzes, des Heeresgebührengesetzes und des Heeresdisziplinargesetzes.

Durch die Novellen BGBl. Nr. 272/1971 (in Kraft getreten am 1. August 1971) und BGBl. Nr. 370/1975 (in Kraft getreten am 1. Juli 1975) erfolgten Anpassungen der erwähnten einfachgesetzlichen Norm an die damalige systematische Neugliederung des Präsenzdienstes sowie Neufassungen einzelner besoldungs- und disziplinarrechtlicher Bestimmungen. Beide Novellen sind durch nachfolgende Gesetzesnovellie­rungen gegenstandslos geworden. Durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 1983, BGBl. Nr. 577, wurde ua. auch das in Rede stehende Bundesgesetz mit Wirkung vom 1. Jänner 1984 geändert. Diese Änderung war auf Grund der Schaffung des Wehrdienstes als Zeitsoldat (anstelle des freiwillig verlängerten Grund­wehrdienstes) sowie wegen der Notwendigkeit mehrerer Zitierungsanpassungen erforderlich. Mit dem am 1. Jänner 1986 in Kraft getretenen Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz, BGBl. Nr. 295/1985, wurde der durch das Heeresdisziplinargesetz 1985, BGBl. Nr. 294, geschaffenen neuen Rechtslage im militäri­schen Disziplinarrecht durch diverse, weitgehend „technische“ Modifizierungen des Auslandseinsatz­rechtes Rechnung getragen.

Mit der am 1. April 1986 in Kraft getretenen umfassenden Novelle BGBl. Nr. 73/1986 wurde insbesondere neben der Normierung einer vereinfachten Form der Meldung zum Auslandseinsatz­präsenzdienst und der Evidenthaltung dieser Meldungen eine Neuordnung der Besoldung geschaffen. Für Präsenzdienst leistende Soldaten wurde nämlich auf Grund verschiedentlich aufgetretener besoldungs­rechtlicher Einstufungsprobleme ein Besoldungssystem vorgesehen, in dem sich die Ansätze der gebührenden „Geldleistung“ – gegliedert in einen „Grundbetrag“ und eine „Auslandseinsatzzulage“ – ausschließlich nach dem militärischen Dienstgrad richten. Aus gesetzesökonomischen Gründen wurde der Grundbetrag durch seine Festsetzung in Hundertsätzen gehaltsgesetzlicher Ansätze unmittelbar mit dem Besoldungsrecht der Bundesbeamten verknüpft. Weiters wurde für Präsenzdienst leistende Wehrpflichtige in Anlehnung an das Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 eine Bestimmung über die Zuerkennung eines höheren Dienstgrades (ohne besoldungsmäßige Auswirkungen) normiert, die auf Grund ihrer Verwen­dung der internationalen Übung entspricht. Auch wurde in geeigneter Weise auf eine im Anschluss an den Auslandseinsatz allenfalls beabsichtigte Weiterverpflichtung als Zeitsoldat Bedacht genommen.

Durch die am 1. Juli 1990 in Kraft getretene Novelle BGBl. Nr. 328/1990 wurde neuerlich eine auf Grund mehrerer gesetzlicher, insbesondere einkommensteuerrechtlicher Änderungen notwendig gewordene Anpassung der Besoldung im Auslandseinsatz vorgenommen. Weiters wurden in der Praxis aufgetretene soziale Nachteile von Wehrpflichtigen beseitigt, deren Wehrdienst als Zeitsoldat durch eine unverzüglich notwendige Entsendung zur Hilfeleistung in das Ausland unterbrochen wurde. Ferner wurde für Wehrpflichtige, die Präsenzdienst leisten, die Möglichkeit der Zuerkennung eines höheren Dienstgrades auf Grund der internationalen Übung auch für andere als Offiziersfunktionen geschaffen. In gleicher Weise wurde die Möglichkeit der Zuerkennung einer höheren Geldleistung bei einer in erheblichem Ausmaß erfolgenden Verrichtung von Diensten, die einer bestimmten Funktion zuzuordnen sind, auch auf andere als Offiziersfunktionen erweitert. Schließlich wurde dem Titel des in Rede stehenden Gesetzes ein Kurztitel samt Abkürzung („Auslandseinsatzgesetz‑AuslEG“) angefügt.

Mit der Exekutionsordnungs- Novelle 1991, BGBl. Nr. 628, wurde ua. im Auslandseinsatzgesetz mit Wirkung vom 1. März 1992 normiert, dass sich die Pfändbarkeit von Geldleistungen, die den Präsenz­dienst leistenden Wehrpflichtigen gebühren, nach der Exekutionsordnung richtet. Durch das auf Grund der Neuerlassung des Heeresdisziplinargesetzes 1994, BGBl. Nr. 522, erforderliche Heeresdisziplinar­rechtsanpassungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 523, wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 ua. auch die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes formell modifiziert. Mit dem Struktur­anpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201, wurde ua. im Auslandseinsatzgesetz mit Wirkung vom 1. Juli 1996 eine Formalanpassung im Hinblick auf die im Wehrgesetz 1990 erfolgte Umstrukturierung des ordentlichen Präsenzdienstes vorgenommen. Durch das Gesetz über die Ausbildung von Frauen im Bundesheer (GAFB), BGBl. I Nr. 30/1998, wurde ua. auch im Auslandseinsatzgesetz im Zusammenhang mit der Einführung des Begriffes „Rekrut“ als Bezeichnung für den niedrigsten militärischen Dienstgrad mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 eine entsprechende Anpassung durchgeführt. Schließlich erfolgte mit der Novelle BGBl. I Nr. 67/1999 im Auslandseinsatzgesetz mit Wirkung vom 1. April 1999 eine auf Grund der Erlassung des Auslandszulagengesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999, erforderliche Formalanpassung betreffend die Anwendbarkeit des Zulagenrechtes auch im Auslandseinsatzpräsenzdienst.

Auf Grund zahlreicher in der langjährigen Vollziehungspraxis aufgetretener Unzulänglichkeiten wurde mit dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, ab 22. April 1997 eine neue verfassungsrechtliche Grundlage für bestimmte Dienstleistungen österreichischer Organe im Ausland geschaffen. Gleichzeitig wurde das bis dahin geltende Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, außer Kraft gesetzt. Hiedurch wurde den internationalen Entwicklungen insbesondere durch folgende im gegenständlichen Zusammenhang relevante Neuerungen Rechnung getragen:

–   Entsendung auch von Einzelpersonen (nicht nur wie früher von „Einheiten“),

–   Wegfall der Notwendigkeit eines formellen „Ersuchens“ als Voraussetzung für eine Hilfeleistung österreichischer Kräfte im Ausland,

–   Einführung vereinfachter Entscheidungsmodalitäten in besonders dringlichen (Not)situationen sowie zur Verlängerung bestehender Hilfeleistungen im Ausland.

Auf Grund dieser umfassenden verfassungsrechtlichen Neuerungen sowie im Hinblick auf die langjährige Vollziehungspraxis ergibt sich nunmehr ein Bedarf nach einer grundlegenden Modifizierung des Auslandseinsatzgesetzes. Unter Bedachtnahme auf den notwendigen Umfang der Änderungen erscheint eine Neuerlassung dieses Gesetzes aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheitlichkeit der Rechts­sprache sowie der damit verbundenen Anwenderfreundlichkeit zweckmäßiger als eine umfassende Novellierung. Im Rahmen dieser Neuerlassung soll der grundsätzliche strukturelle Aufbau des geltenden Bundesgesetzes weitgehend unverändert bleiben. Aus rechtssystematischen Gründen soll sich der Anwendungsbereich wie bisher auf den Einsatz nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG beschränken. Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG sollen auch künftig nicht einem speziellen „Auslandseinsatzregime“ unterliegen, sondern – hinsichtlich der Soldaten im Präsenzdienst – im Rahmen der für Präsenzdienste „im Inland“ geltenden Normen geregelt werden. Neben den erforderlichen inhaltlichen Änderungen sollen dabei auch zahlreiche sprachliche und legistische Verbesserungen sowie systematische Vereinfachungen unter besonderer Bedachtnahme auf die von der Bundesregierung am 9. Jänner 1990 beschlossenen Legistischen Richtlinien 1990 vorgenommen werden. Weiters ist – im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechts­normen – die Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspielraumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechts­staatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

In materieller Hinsicht sind insbesondere die Bedachtnahme auf die verfassungsgesetzliche Normierung der Möglichkeit einer Entsendung von Einzelpersonen, die Öffnung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auch für Frauen sowie die Anpassung von Disziplinarbestimmungen an die praktischen Bedürfnisse und Erfordernisse im Auslandseinsatz vorgesehen.

Aus rechtssystematischen Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entwurf – ebenso wie das derzeit geltende Bundesgesetz über militärische Auslandseinsätze – seiner grundsätzlichen inhaltlichen Konzeption nach ein Kompendium von Sonderbestimmungen zu anderen Wehrrechtsnormen (im Speziellen zum Wehrgesetz, Heeresgebührengesetz und Heeresdisziplinargesetz) darstellt. Im Interesse einer geschlossenen Übersicht erscheint auch künftig die Normierung sämtlicher für militärische Auslandseinsätze relevanten wehrrechtlichen Regelungen in einem speziellen Bundesgesetz als zweckmäßig.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden im Wesentlichen diverse Sonderregelungen betreffend das Innenverhältnis zwischen der Organisation Bundesheer und den Wehrpflichtigen bzw. den (freiwilligen) Frauen im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz des Bundesheeres getroffen; die absolute Zahl der zu solchen Einsätzen herangezogenen Soldaten wird jedoch davon nicht berührt. Im Hinblick auf das daraus resultierende Fehlen konkreter Außenwirkungen sind demnach keine Auswirkungen auf die Beschäftigungslage in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich zu erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzen­dem Inhalt.

Der Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellungnahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfes ist für den Bund mit budgetwirksamen Einsparungen von zirka 126 000 S pro Kalenderjahr zu rechnen. Diese voraussichtlichen Auswirkungen setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:

           1. Auf Grund der geplanten ersatzlosen Eliminierung des Familienzuschlages von derzeit 140 S pro Monat sind auf der Grundlage von durchschnittlich 83 Anspruchsberechtigten insgesamt pro Kalenderjahr und einer durchschnittlichen Anspruchsdauer von zehn Monaten – neben erheb­lichen verwaltungsentlastenden Effekten – budgetwirksame Einsparungen von zirka 116 000 S pro Jahr zu erwarten;

               140 · 83 · 10 = 116 200 S

           2. Auf Grund der Anwendbarkeit des „Einsatzdisziplinarrechtes“ bei Auslandseinsätzen wird bei schweren disziplinären Verfehlungen von Berufssoldaten an Stelle des Kommissionsverfahrens ein – wesentlich weniger aufwändiges – Kommandantenverfahren treten. Neben umfangreichen verwaltungsinternen Vereinfachungen resultiert daraus auch ein Wegfall von Reisekosten für Kommissionsmitglieder, Zeugen, Sachverständige und andere Personen. Unter der Annahme von vier entfallenden Kommissionsverfahren pro Jahr ergeben sich budgetwirksame Einsparungen von zirka 10 000 S jährlich.

Für die Länder und Gemeinden ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen, da alle Angelegenheiten des vorliegenden Gesetzentwurfes wie bisher ausschließlich den budgetären Zuständigkeitsbereich des Bundes betreffen sowie überdies auf der Grundlage des Art. 102 Abs. 2 B‑VG in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 B‑VG („militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personal­vertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Besonderer Teil

Zu § 1 (Anwendungsbereich):

Entsprechend der geltenden Rechtslage wird im Abs. 1 normiert, dass sich dieses Bundesgesetz grund­sätzlich nur auf Soldaten bezieht, die zur solidarischen Teilnahme an Maßnahmen der Friedenssicherung, der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oder der Such- und Rettungsdienste nach § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG entsendet werden. In formeller Hinsicht soll der in Betracht kommende Personenkreis von „Wehrpflichtige“ auf „Soldaten“ erweitert werden. Diese Modifikation ist deshalb erforderlich, da künftig auch Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, an einem Auslandseinsatz teilnehmen können; vgl. hiezu § 2 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes sowie die diesbezüglichen Erläuterungen. Weiters soll zur Vermeidung von Missverständnissen der mögliche Rechtsstatus von Soldaten, die an einem Auslandseinsatz im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d WG teilnehmen können (ausschließlich entweder in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder im Auslandseinsatzpräsenz­dienst), ausdrücklich klargestellt werden. Inhaltliche Änderungen der gegenwärtigen Rechtslage sind damit nicht verbunden.

Die im Abs. 2 ins Auge gefasste Formalregelung über die sprachliche Gleichbehandlung von Mann und Frau ist im Hinblick auf die Richtlinie 10 der Legistischen Richtlinien 1990 erforderlich. Vergleichbare Bestimmungen finden sich im Bereich des Wehrrechtes etwa bereits im § 14a WG, im § 84b HDG 1994, im § 1 Abs. 12 MBG sowie im § 1 Abs. 3 HGG 1992.

Zu § 2 (Auslandseinsatzpräsenzdienst):

Wie bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen festgestellt, enthält das vorliegende Legislativ­vorhaben jene besonderen Regelungen, die hinsichtlich militärischer Auslandseinsätze in Ergänzung bzw. Modifizierung diverser wehrrechtlicher Bestimmungen erforderlich sind. Im Abs. 1 soll dies hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes – entsprechend der bisherigen Rechtslage – durch Normierung der grundsätzlichen Anwendbarkeit des Wehrgesetzes 1990 unter dem Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes 2001 zum Ausdruck gebracht werden. Die bisherige (einschränkende) Bezugnahme auf einen Einsatzpräsenzdienst (§ 27 Abs. 1 Z 6 WG) ist mittlerweile gegenstandslos geworden und soll daher künftig entfallen.

Im Abs. 2 sollen der Personenkreis, der zum Auslandseinsatzpräsenzdienst herangezogen werden kann, sowie nähere Bestimmungen über die freiwillige Meldung unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Rechtslage normiert werden. Als wesentliche materielle Änderung ist dabei die Öffnung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auch für Frauen geplant. In der Koalitionsvereinbarung der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2000 ist nämlich als Maßnahme im Kapitel „Bundesheer“ ua. ins Auge gefasst, dass „Frauen der Zugang zur Milizlaufbahn“ eröffnet werden soll. In einer am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Novelle zum Wehrgesetz 1990 wurden daher in Umsetzung dieser politischen Absichts­erklärung mehrere Modifizierungen normiert. Vor diesem Hintergrund sollen Frauen künftig auch einen Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten können. Als formale Voraussetzung für die Heranziehung von Frauen zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst ist die gegenwärtige oder vorherige Leistung eines Ausbildungsdienstes (ungeachtet seiner konkreten Dauer) vorgesehen. Damit sind sowohl eine rechtskräftige Feststellung der grundsätzlichen Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst (im Wege der „Eignungsprüfung“ nach § 46a Abs. 1 WG) als auch ein Mindestmaß an militärischen Kenntnissen und Fähigkeiten sichergestellt. Im Hinblick auf den Umstand, dass Frauen (auch künftig) nicht der Wehr­pflicht unterliegen und daher die diesbezüglichen Altersgrenzen des § 16 WG nicht anwendbar sind, ist aus gleichheitsrechtlichen Gründen die Festlegung der selben Höchstaltersgrenzen vorgesehen, die hinsichtlich der Wehrpflichtigen bestehen; hinsichtlich der „Spezialkräfte“ ist dabei darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff bereits seit Jahrzehnten im Wehrgesetz verankert ist und daher auf die umfangreiche diesbezügliche Auslegungspraxis zurückzugreifen sein wird. Vergleichbare Formalvoraussetzungen wie für eine Heranziehung von Frauen zum Auslandseinsatzpräsenzdienst wurden auch im Rahmen der erwähnten Novelle zum Wehrgesetz 1990 betreffend deren Heranziehung zu „Miliztätigkeiten“ (§ 46d WG) normiert.

Weiters soll im Abs. 2 letzter Satz erstmals ein Mindestalter für die Einbringung einer freiwilligen Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst normiert werden. Hintergrund für diese Modifizierung ist die Tatsache, dass seit 1995 an einem Fakultativprotokoll zur UN-Konvention über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, gearbeitet wird, das auf die Ausdehnung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Schutzbestimmungen betreffend Kinder in bewaffneten Konflikten abzielt. Der Inhalt dieses Fakultativ­protokolls bezieht sich insbesondere auf das Vorliegen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Einberufungen von Personen unter 18 Jahren auf Grund freiwilliger Meldung sowie auf die generelle Anhebung der Altersgrenze von „Kindern“ in bewaffneten Konflikten auf 18 Jahre. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Verhandlungen wurde dieses Fakultativprotokoll anlässlich des so genannten „Millenniumsgipfels“ der Vereinten Nationen, der vom 6. bis 8. September 2000 in New York statt­gefunden hat, ua. auch von Österreich unterzeichnet. Unter Bedachtnahme auf diese völkerrechtlichen Entwicklungen soll im vorliegenden Gesetzentwurf eine generelle Mindestaltersgrenze von 18 Jahren für die Abgabe einer freiwilligen Meldung zum Auslandseinsatz normiert werden. Hiedurch wird sicher­gestellt, dass sämtliche in einem Auslandseinsatzpräsenzdienst befindliche Soldaten allenfalls auch an allfälligen „Feindseligkeiten“ teilnehmen können, was im Einzelfall im Rahmen eines Auslandseinsatzes wohl niemals völlig ausgeschlossen werden kann. Auf die in Rede stehenden Modifizierungen im Völkerrecht wurde auch in der jüngsten, mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Novelle zum Wehrgesetz 1990 entsprechend Bedacht genommen (§ 47 Abs. 2 und § 65c WG).

Das Erfordernis der Schriftlichkeit einer freiwilligen Meldung soll aus Gründen der Rechtssicherheit beibehalten werden und entspricht diesbezüglich auch der bereits derzeit der Schriftform unterliegenden Zurückziehung einer solchen Meldung. Das Bundesministerium für Landesverteidigung soll jedoch nicht mehr als (zwingende und einzige) Einbringungsstelle gesetzlich normiert werden. Vielmehr sollen künftig im Sinne einer bürgernahen Verwaltung keinerlei gesetzliche Formalregelungen hinsichtlich der Einbringungsstelle einer freiwilligen Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst vorgesehen werden; eine vergleichbare Normgestaltung ist im § 30 WG betreffend freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste normiert. Damit wird eine solche Einbringung bei jeder militärischen Dienststelle zulässig sein; diesfalls wird diese Meldung an das Bundesministerium für Landesverteidigung weiter­zuleiten sein. Bei Frauen wird sich insbesondere das in praktisch allen „militärischen Frauen­angelegenheiten“ in erster Instanz zuständige Heeresgebührenamt als Einbringungsstelle anbieten.

Die Bestimmungen im Abs. 3 über die Zurückziehung der freiwilligen Meldung sowie die Einbringung und Wirksamkeit einer solchen Zurückziehung entsprechen vollinhaltlich der geltenden Rechtslage. Der Begriff „Einberufungsbefehl“ soll jedoch durch die Worte „rechtswirksam verfügte Einberufung“ ersetzt werden, wodurch – neben der im Regelfall üblichen Einberufung mit Einberufungsbefehl – auch auf die abstrakte Möglichkeit der Einberufung durch eine allgemeine Bekanntmachung nach § 35 WG Bedacht genommen wird. Eine materiell vergleichbare Textierung findet sich bereits derzeit etwa im § 36a Abs. 7 WG.

Im Abs. 4 soll klargestellt werden, dass die Feststellung der Eignung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst – wie bisher – auch außerhalb eines solchen Präsenzdienstes erfolgen darf. Eine Verpflichtung zur dies­bezüglichen Untersuchung außerhalb eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes soll jedoch auch künftig nicht normiert werden; diese Bestimmung soll vielmehr wie bisher ausschließlich eine Ermächtigungsnorm für die Militärverwaltung mit dem Ziel einer möglichst raschen und zweckentsprechenden Feststellung der Eignung der für einen Auslandseinsatz vorgesehenen Personen darstellen. § 11 Abs. 2 ADV, demzufolge die Dienstfähigkeit der Soldaten im Präsenzdienst jedenfalls am Beginn und am Ende der jeweiligen Wehrdienstleistung zu überprüfen ist, wird demnach auch weiterhin uneingeschränkt für den Auslands­einsatzpräsenzdienst anwendbar sein. Durch die umfassenden Begriffe „Eignung“ und „entsprechende Untersuchung“ soll sichergestellt werden, dass bereits außerhalb eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes Untersuchungen nach medizinischen, darüber hinaus aber auch nach anderen Gesichtspunkten (etwa psychologischen) durchgeführt werden dürfen.

Zu § 3 (Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst):

Analog zu der (im öffentlichen Dienstrecht begründeten) Verordnung des Bundesministers für Landes­verteidigung über die Zuordnung von Verwendungsbezeichnungen für Militärpersonen im Auslands­einsatz, BGBl. Nr. 195/1995, soll im Abs. 1 – insbesondere auch aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen – durch eine allgemein gehaltene Formulierung normiert werden, dass auf Grund der internationalen Übung ein „anderer Dienstgrad“ zuerkannt werden kann. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Betroffenen künftig während eines Auslandseinsatzes allenfalls auch einen niedrigeren Dienstgrad führen. Finanzielle Auswirkungen sollen hiedurch wie bisher nicht verbunden sein.

Die in den Abs. 2 bis 4 normierten Entlassungs-, Fortsetzungs- und Anrechnungsbestimmungen ent­sprechen weitgehend der geltenden Rechtslage. Sie wurden lediglich hinsichtlich der weiblichen Soldaten um den Ausbildungsdienst ergänzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll im Abs. 3 für den Fall der Fortsetzung eines Wehrdienstes unmittelbar im Anschluss an den Auslandseinsatzpräsenzdienst aus verwaltungsökonomischen Gründen auch künftig fingiert werden, dass die Soldaten diesfalls als zu diesem fortzusetzenden Wehrdienst ex lege einberufen gelten. Im Abs. 4 soll aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen der während eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes zum Wehrdienst als Zeitsoldat heran­ziehbare Personenkreis um Soldaten, die nach Abs. 2 aus dem Grundwehrdienst als vorzeitig entlassen gelten, erweitert werden. Dies wird in der Praxis insbesondere jene den Grundwehrdienst leistenden Soldaten betreffen, die auf Grund bestimmter Spezialkenntnisse zu einem Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden und die nach diesem Präsenzdienst einen Wehrdienst als Zeitsoldat leisten wollen. Im Übrigen soll auch eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes auf bis zu 18 Monate (ausschließlich mit Zustimmung der Soldatin) allenfalls bereits während eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes verfügt werden dürfen. Damit wird sowohl den Interessen der betroffenen Frauen als auch gleichheitsrechtlichen Erwägungen Rechnung getragen.

Die in den Abs. 5 und 6 normierten Bestimmungen hinsichtlich der Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 WG sowie hinsichtlich des Anspruches von Soldaten, die Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten, auf Dienstfreistellungen werden inhaltlich derzeit im § 69 Abs. 15 sowie im § 53 Abs. 1 und 2 WG geregelt. Sie sollen aus rechtssystematischen Erwägungen ohne jegliche inhaltliche Änderung künftig im Auslandseinsatzgesetz 2001 vorgesehen werden.

Zu § 4 (Besoldung):

Aus gesetzestechnischen Gründen sollen im Abs. 1 die einzelnen Verweisungen auf die im Auslands­einsatzpräsenzdienst relevanten Bestimmungen des Heeresgebührenrechtes künftig „positiv“ gefasst werden, wodurch die Anwenderfreundlichkeit dieser Bestimmung erhöht wird. Inhaltliche Änderungen sind mit dieser legistischen Verbesserung nicht verbunden. Aus gesetzesökonomischen Erwägungen sollen die diesbezüglichen Verweisungen bereits auf das derzeit in parlamentarischer Behandlung stehende Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) erfolgen. Eine entsprechende Regierungsvorlage (357 BlgNR, XXI. GP) wurde am 20. November 2000 beschlossen; der Landesverteidigungsausschuss des Nationalrates nahm den Entwurf mit einer Abänderung am 17. Jänner 2001 an (438 BlgNR, XXI. GP). Das In-Kraft-Treten ist mit 1. April 2001 geplant.

Die bisherige Aufgliederung der für die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes gebührenden Geld­leistung in einen Grundbetrag und eine Auslandseinsatzzulage soll im Abs. 2 auch weiterhin bestehen bleiben. Die Bezeichnung „Auslandseinsatzzulage“ soll insbesondere auch deshalb erhalten bleiben, da im Heeresgebührengesetz 2001 der Begriff „Auslandsübungszulage“ im Zusammenhang mit der Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen nach § 1 Z 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG eingeführt werden soll.

Mit einer am 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. I Nr. 140/2000, wurde ua. vorgesehen, die militärischen Dienstgrade nicht mehr im Wehrgesetz selbst, sondern im Wege einer Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung konkret festzulegen. Diese Modifikation war – in Anlehnung an die entsprechende Normgestaltung im Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – insbesondere mit der damit verbundenen wesentlichen Erleichterung bei künftigen legistischen Adaptierungen in diesem Bereich begründet. Unter dem selben Gesichtspunkt erscheint es daher zweckmäßig, auch die Höhe des Grundbetrages im Auslandseinsatz für die einzelnen, mit der erwähnten Verordnung korrespondierenden Dienstgrade künftig einer Verordnung des Bundesministers für Landes­verteidigung vorzubehalten. Durch die im Abs. 3 ins Auge gefasste Regelungstechnik wird insbesondere auch dem Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen unter voller Beachtung rechts­staatlicher Grundsätze entsprochen.

Derzeit ist für bestimmte Anspruchsberechtigte eine Erhöhung des Grundbetrages um einen sog. „Familienzuschlag“ vorgesehen (§ 3 Abs. 3 letzter Satz AuslEG), der in der langjährigen Praxis im Durchschnitt weit weniger als 100 Soldaten insgesamt pro Jahr konkret zukommt. Dieser Zuschlag in der Höhe von 140 S monatlich stellt für den einzelnen Betroffenen bei einer monatlichen (sonstigen) Geld­leistung von mindestens zirka 30 000 S eine praktisch irrelevante Bezugskomponente dar; demgegenüber verursacht die Erhebung der jeweiligen potentiellen Anspruchsvoraussetzungen durch die bezugsaus­zahlenden Stellen einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand. Im Interesse einer sparsamen und effizienten Verwaltungsführung erscheint es daher vertretbar, diesen Anspruch künftig ersatzlos entfallen zu lassen. Damit ergeben sich ohne tatsächlichen Nachteil für die Anspruchsberechtigten sowohl eine budgetäre Entlastung als insbesondere auch eine erhebliche Verwaltungsentlastung.

Am 1. April 1999 ist ein neues Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999, in Kraft getreten, das im Wesentlichen den Bundesbediensteten während sämtlicher Entsendungen nach § 1 KSE-BVG (also sowohl Auslandseinsätze als auch -übungen) einen Anspruch auf eine spezifische Auslandszulage einräumt. Diese Zulage setzt sich aus einem an der besoldungsrechtlichen Stellung orientierten Sockel­betrag sowie aus sachverhaltsbezogenen Zuschlägen zusammen. Für Soldaten, die während eines Präsenzdienstes an Auslandseinsätzen teilnehmen, soll – wie bisher – auf Grund einer Verweisung auf das Auslandszulagengesetz ein entsprechender Anspruch auf diese Zulage bestehen (Abs. 4). Bei dem im Rahmen der in Rede stehenden Zulage gebührenden Sockelbetrag ist im vorliegenden Gesetzentwurf für Soldaten mit den (niedrigsten) militärischen Dienstgraden „Rekrut“ und „Gefreiter“ eine ergänzende Bestimmung ins Auge gefasst, die diese beiden Dienstgrade – hinsichtlich der Höhe des Sockelbetrages – materiell dem Dienstgrad „Korporal“ gleichstellt. Diese ergänzende Bestimmung zum Auslandszulagen­gesetz ist deshalb erforderlich, da nach dem Dienstrecht der Bundesbediensteten keine Berufssoldaten mit den Dienstgraden „Rekrut“ und „Gefreiter“ vorgesehen sind und daher im Auslandszulagengesetz auch keine entsprechende Anknüpfung an eine Zulagengruppe (§ 3 Abs. 2 AuslZG) normiert ist. Alle übrigen Soldaten werden ihrem jeweiligen militärischen Dienstgrad entsprechend in die für die Bundes­bediensteten im Auslandszulagengesetz normierten Zulagengruppen einzureihen sein.

In einkommensteuerrechtlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 1 Z 22 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, die „Geldleistungen gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Entsendung von Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965“ (zur Gänze) von der Einkommensteuer befreit sind. An dieser Rechtslage wird sich auch künftig materiell nichts ändern. Dies bedeutet, dass auch in Zukunft sowohl der Grundbetrag als auch die Auslandseinsatzzulage nicht einkommen(lohn)steuerpflichtig sein werden. Im Rahmen einer Adaptierung des Einkommensteuergesetzes 1988 wird eine entsprechende Formal­anpassung durchzuführen sein.

Zu § 5 (Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung):

Die ins Auge gefassten Regelungen betreffend

–   die Zuordnung von Dienstgraden im Auslandseinsatz (Abs. 1),

–   die Aliquotierung des Anspruches auf die Geldleistung (Abs. 2),

–   die Auszahlung der Geldleistung (Abs. 4) und

–   die Pfändbarkeit der Geldleistung (Abs. 5)

entsprechen inhaltlich weitestgehend der geltenden Rechtslage. Es sollen lediglich einige sprachliche und legistische Verbesserungen ohne inhaltliche Änderungen vorgenommen werden.

Die derzeit auf die Währungseinheit Schilling ausgerichtete Rundungsbestimmung (§ 3 Abs. 7 AuslEG) soll im Hinblick auf die mit 1. Jänner 2002 endgültig erfolgende Umstellung auf die Währungseinheit Euro und Cent entsprechend umgestaltet werden. Unter Bedachtnahme auf die entsprechenden gemein­schaftsrechtlichen Regelungen soll dabei im Abs. 3 die sog. „kaufmännische Rundung“ eingeführt werden. Diese Bestimmung entspricht der im Auslandszulagengesetz (§ 12 Abs. 4) und im Heeres­gebührengesetz 1992 (§ 49 Abs. 3) bereits normierten Regelung; aus der nunmehrigen Formulierung ergibt sich insbesondere, dass künftig beide Komponenten der „Geldleistung“ (das sind der Grundbetrag und die Auslandseinsatzzulage) für sich alleine einer gesonderten Rundung unterliegen werden. Für die Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zur Währungsumstellung muss allerdings die gegen­wärtige Regelung im Wege einer (zeitlich begrenzten) Übergangsbestimmung (§ 12 Abs. 4) unverändert in Kraft bleiben. Im Abs. 5 soll die Pfändbarkeit der Geldleistung künftig aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen hinsichtlich bestimmter Teile der Auslandseinsatzzulage analog zu der inhaltlich vergleich­baren Bestimmung im Auslandszulagengesetz (derzeit § 12 Abs. 3) eingeschränkt werden.

Zu § 6 (Disziplinarrecht):

Nach der derzeit geltenden Gesetzeslage (§ 4 AuslEG) sind während militärischer Auslandseinsätze die für bestimmte Einsätze des Bundesheeres im Inland normierten Bestimmungen des „Disziplinarrechtes im Einsatz“ (§§ 80 bis 84 HDG 1994) nicht anzuwenden. Es sind vielmehr die außerhalb solcher (Inlands)einsätze geltenden Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetzes 1994 mit einzelnen formellen Sonderregelungen betreffend die Behördenzuständigkeiten und finanzielle Belange heranzuziehen. In der jahrzehntelangen Praxis der Auslandseinsätze des Bundesheeres sind dadurch immer wieder beträchtliche Probleme bei der Ahndung von Pflichtverletzungen von Soldaten aufgetreten. So muss etwa bei allen schwereren disziplinären Verfehlungen von Berufssoldaten jedenfalls ein Kommissionsverfahren durch­geführt werden. Auf Grund der verwaltungsaufwendigen und den spezifischen Einsatzbedingungen wenig adäquaten Vollziehungsnotwendigkeiten betreffend das militärische Disziplinarrecht im Ausland wurde bei entsprechenden Problemen wiederholt an Stelle eines rechtsförmlichen Disziplinarverfahrens die vorzeitige Repatriierung des Betroffenen verfügt und damit der zwingend gebotenen Generalprävention auf diese (rechtsstaatlich wenig befriedigende) Weise Rechnung getragen. Im Rahmen einer umfassenden Neugestaltung der disziplinarrechtlichen Sonderregelungen im Auslandseinsatzrecht sollen nunmehr – bei grundsätzlicher Beibehaltung der Anwendbarkeit des Heeresdisziplinargesetzes 1994 – in erster Linie die aufgezeigten administrativen Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen im Ausland auf rechtsstaatliche Weise beseitigt und darüber hinaus die aus den erweiterten verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen resultierenden diesbezüglichen Änderungsnotwendigkeiten umgesetzt werden.

Im militärischen Disziplinarrecht sind seit 1986 Sonderbestimmungen für besonders qualifizierte (Inlands)einsätze des Bundesheeres – also Einsätze zur militärischen Landesverteidigung und sicherheits­polizeiliche Assistenzeinsätze (§ 2 Abs. 1 lit. a und b WG) – vorgesehen. Die Beschränkung der Anwendbarkeit des Einsatzdisziplinarrechtes auf diese beiden Einsatzarten im Inland wurde im Wesent­lichen mit dem spezifischen Anforderungs- und Gefährdungsprofil während derartiger Dienstleistungen sowie den daraus resultierenden besonders hohen Anforderungen an die militärische Disziplin und deren rasche und wirksame Wiederherstellung begründet. Auf Grund der praktischen Erfahrungen bei diversen derartigen Einsätzen wurden anlässlich der Neuerlassung des (geltenden) Heeresdisziplinargesetzes 1994 bei diesen „Einsatzklauseln“ unter Beibehaltung der bisherigen materiellen Grundstrukturen insbesondere zahlreiche Klarstellungen vorgenommen. In materieller Hinsicht sieht das in Rede stehende „Einsatzdisziplinarrecht“ für sämtliche Soldaten einheitliche Disziplinarstrafen einschließlich solcher mit freiheitsentziehendem Charakter (nämlich Disziplinarhaft und -arrest) sowie die Ahndung aller Pflicht­verletzungen ausschließlich im Kommandantenverfahren vor. Aus verfassungs‑ bzw. völkerrechtlichen Gründen sind mit den „Einsatzstraforganen“ eigene, im Sinne der MRK unabhängige Berufungsbehörden für sämtliche strengeren Disziplinarstrafen eingerichtet. Im Übrigen ist aus rechtsstaatlichen Erwägungen die Anwendbarkeit des Einsatzdisziplinarrechtes ausschließlich auf die jeweilige Einsatzdauer sowie auf solche Pflichtverletzungen beschränkt, die während dieser Einsätze begangen werden. Schließlich ist auch ein umfassendes Recht zur Wiederaufnahme bestimmter unter Anwendung des Einsatzdisziplinarrechtes rechtskräftig abgeschlossener Disziplinarverfahren nach Beendigung der Heranziehung des Bestraften zum Einsatz normiert; bei Berufssoldaten ist die diesbezügliche Behördenzuständigkeit in allen Fällen der (unabhängigen und weisungsfreien) Disziplinarkommission zugewiesen.

Im Hinblick auf die weitgehende materielle Vergleichbarkeit der spezifischen Einsatzbedingungen im Ausland mit jenen in den vorerwähnten Inlandseinsätzen des Bundesheeres ist als inhaltlicher Schwer­punkt der Neuregelung des Disziplinarrechtes für Soldaten im Auslandseinsatz die Anwendbarkeit des erwähnten „Einsatzdisziplinarrechtes“ (derzeit §§ 80 bis 84 HDG 1994) ins Auge gefasst (Z 1); unter Bedachtnahme auf § 80 Abs. 2 HDG 1994 ist dabei davon auszugehen, dass das Einsatzdisziplinarrecht im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Auslandsverwendungen sowohl während der unmittelbaren Einsatzvorbereitung als auch während des Einsatzes selbst gilt. Dabei ist eine Formalanpassung betreffend die Funktion der Einsatzstraforgane notwendig. Unter Bedachtnahme auf die (verfassungsrechtlich verankerte) ausschließlich freiwillige Heranziehbarkeit zu Auslandseinsätzen soll überdies die erwähnte nachträgliche Überprüfung rechtskräftiger Disziplinarstrafen auch in den Fällen einer Geldbuße und eines Ausgangsverbotes ermöglicht werden. Dies bedeutet für Berufssoldaten insbesondere auch, dass die nachträgliche Zuständigkeit einer Kommission im Disziplinarverfahren hinsichtlich der während Aus­landseinsätzen begangenen Pflichtverletzungen umfassend eingeräumt wird. Unter Bedachtnahme auf die spezifischen Verhältnisse nach der Beendigung eines meist länger dauernden Auslandseinsatzes soll über­dies die Frist zur Antragstellung auf eine nachträgliche Überprüfung einer rechtskräftigen Disziplinar­entscheidung auf vier Wochen verdoppelt werden.

Im Zusammenhang mit der Behördenzuständigkeit für die Wahrnehmung des militärischen Disziplinar­rechtes in Auslandseinsätzen ist eine einzige ausdrückliche Sondernorm vorgesehen, nach der einer zum Vorgesetzten einer allfällig gebildeten Einheit nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG bestellten Person, die kein Soldat ist, keinerlei (militär)disziplinarbehördliche Funktion zukommen kann (Z 2). Es erscheint nämlich nicht praxisgerecht, etwa einem Bediensteten des Auswärtigen Dienstes oder Angehörigen eines Wachkörpers eine derartige Funktion ex lege mit seiner Betrauung zum Vorgesetzten zu übertragen, obwohl er keinerlei Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen hat. Die dienstrechtliche Stellung jedes Vorgesetzten einer allfälligen Einheit als „Vorstand der Dienstbehörde“ nach § 4 Abs. 6 KSE‑BVG bleibt von dieser ausschließlich das Disziplinarrecht betreffenden Sonder­regelung jedoch unberührt. Im Übrigen kann mit den Zuständigkeitsregelungen des Heeresdisziplinar­gesetzes 1994 das Auslangen gefunden werden. Die disziplinarbehördlichen Zuständigkeiten bei militäri­schen Auslandseinsätzen stellen sich demnach zusammengefasst wie folgt dar:

–   Erst- (und letzt)instanzliche Disziplinarbehörde gegenüber entsendeten Einzelpersonen ist als Einheits­kommandant nach § 12 Abs. 1 Z 4 lit. c HDG 1994 der Bundesminister für Landesverteidigung.

–   Unterstehen einem Vorgesetzten nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG sämtliche disziplinarrechtlich relevante militärische Organisationselemente (also im Wesentlichen „Einheiten“ und „Truppenkörper“), so kommt deren jeweiligen Kommandanten die Funktion des Einheitskommandanten bzw. des Diszi­plinarvorgesetzten nach den §§ 12 Abs. 1 und 13 Abs. 1 Z 1 oder 2 HDG 1994 zu. Der genannte Vorgesetzte hat, sofern er Soldat ist, die Stellung des übergeordneten Vorgesetzten nach § 14 Abs. 1 Z 2 und 3 HDG 1994 bzw. des nächsthöheren Vorgesetzten nach § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b HDG 1994; ansonsten übt diese Funktion nach § 4 Abs. 3 KSE-BVG in Verbindung mit § 6 Z 2 des vorliegenden Entwurfes der Bundesminister für Landesverteidigung aus.

–   Unterstehen einem Vorgesetzten nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG lediglich militärische „Einheiten“, so haben deren Kommandanten die Funktion des Einheitskommandanten nach § 12 Abs. 1 HDG 1994. Als Disziplinarvorgesetzter wird nach § 13 Abs. 1 Z 1 bis 3 HDG 1994 der genannte Vorgesetzte oder, sofern dieser kein Soldat ist, nach § 13 Abs. 1 Z 4 lit. c HDG 1994 der Bundesminister für Landesverteidigung tätig werden.

–   Unterstehen einem Vorgesetzten nach § 4 Abs. 5 KSE-BVG keinerlei disziplinarrechtlich relevante Organisationselemente, so kann ihm die Funktion eines Einheitskommandanten im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c oder Z 2 HDG 1994 schriftlich (im Rahmen des „Entsendebefehles“) übertragen werden; dies wird in der Praxis wohl nur bei Offizieren möglich sein. Als Disziplinarvorgesetzter wird nach § 13 Abs. 1 Z 4 lit. c HDG 1994 der Bundesminister für Landesverteidigung in Betracht kommen. Erfolgt eine derartige Zuständigkeitsübertragung nicht oder ist der genannte Vorgesetzte kein Soldat, so kommt dem Bundesminister für Landesverteidigung die Funktion der erst- (und letzt)instanzlichen Disziplinarbehörde als Einheitskommandant nach § 12 Abs. 1 Z 4 lit. c HDG 1994, allenfalls in Verbindung mit § 4 Abs. 3 KSE-BVG und § 6 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes zu.

Die im § 4 Z 1 und 2 AuslEG derzeit normierten, im Wesentlichen bloß klarstellenden Zuständigkeits­regelungen betreffend Disziplinarvorgesetzte und Kommissionsverfahren sowie die in der langjährigen Vollziehungspraxis niemals in Anspruch genommene – und daher entbehrlich gewordene – Verordnungs­ermächtigung sollen im Interesse einer Entlastung des Gesetzestextes ersatzlos entfallen.

Die beabsichtigten Sonderregelungen betreffend die disziplinarrechtlich relevante Bemessungsgrundlage (Z 3) sowie die für eine Vollstreckung in Betracht kommenden Ansprüche (Z 4) entsprechen materiell weitgehend der geltenden Rechtslage. Es sind lediglich verschiedene Formalanpassungen im Hinblick auf folgende geplanten Neuregelungen ins Auge gefasst:

–   Normierung der Anwendbarkeit des „Einsatzdisziplinarrechtes“ (und dem damit verbundenen Wegfall einer Geldstrafe und eines Kostenbeitrages).

–   Die in § 51 Abs. 4 HDG 1994 künftig geplante „Perpetuierung“ der Einbeziehung bestimmter spezifi­scher Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage wird künftig aus gleichheitsrechtlichen Gründen auch die Auslandseinsatzzulage betreffen.

–   Die Z 4 soll wie bisher sicherstellen, dass bei Bedarf auch sämtliche Ansprüche im Auslands­einsatzpräsenzdienst für die Vollstreckung herangezogen werden können. Aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen sowie im Interesse der Betroffenen soll künftig auch hinsichtlich des Grundbetrages die bereits seit längerem im Heeresdisziplinarrecht (§ 78 Abs. 1 HDG 1994) normierte „15%-Beschrän­kung“ anzuwenden sein.

Zu § 7 (Zuständigkeit):

Hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes soll die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden – wie auch nach der bisherigen Rechtslage – grundsätzlich dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegen. Dies wird insbesondere die Zuständigkeit zur Einberufung (§ 35 WG), zur Befreiung von der Präsenzdienstpflicht (§ 36a Abs. 1 WG), zur Entlassung aus dem Präsenzdienst (§ 39 Abs. 1 und 3 WG) und zur Anrechnung der Zeit des Auslandseinsatzpräsenzdienstes nach § 12 Abs. 2 des vorliegenden Entwurfes betreffen. Mit der im Abs. 1 ins Auge gefassten Regelung über die Behördenzuständigkeit wird sowohl in eindeutiger Weise dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG) als auch der Richtlinie 1 der Legistischen Richtlinien 1990 betreffend die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsnormen ohne inhaltliche Änderung Rechnung getragen. Als aus­drückliche Sonderbestimmungen über die Behördenzuständigkeit sind derzeit etwa die Zuständigkeit in Verwaltungsstrafsachen (§ 64 Abs. 1 WG, § 50 eines in Vorbereitung stehenden Heeresgebührengesetzes 2001 bzw. Art. 129a Abs. 1 Z 1 B-VG) anzusehen.

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll im Abs. 2 eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verarbeitung der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten geschaffen werden. Als „Verarbeiten von Daten“ wird dabei im Sinne des § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, jegliche Datenverwendung mit Ausnahme des Übermittelns zu verstehen sein. Die zugrunde liegenden Daten begründen im Hinblick auf ihre Unverzichtbarkeit für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres „wichtige öffentliche Interessen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 9 Z 3 des erwähnten Bundesgesetzes. Die für diese Zwecke bereits seit längerem bestehenden Datenverarbeitungen im militärischen Bereich stützten sich in der Vergangenheit auf § 6 zweiter Tatbestand DSG. Vergleichbare Regelungen sind auch im Wehrgesetz 1990 (§ 65a Abs. 2) und im Militärbefugnisgesetz (§§ 15 und 31 Abs. 3) normiert sowie im Entwurf des Heeresgebührengesetzes 2001 (§ 51 Abs. 2) vorgesehen.

Zu den §§ 8 und 9 (Abgabenfreiheit, Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen):

Die Regelung über die Abgabenbefreiung im § 8 soll der entsprechenden Norm im Heeresdisziplinar­gesetz 1994 (§ 86) nachgebildet werden. Dadurch soll insbesondere den Richtlinien 1 und 31 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften bzw. über die einheitliche Verwendung von Begriffen Rechnung getragen werden. Von der gegenständlichen Befreiung werden derzeit die Stempel- und Rechtsgebühren, die Bundesverwaltungsabgaben sowie die Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben betroffen sein. Der Terminus „Abgaben“ wird daher auch künftig als Überbegriff sämtliche genannte „Gebühren“ umfassen. Vergleichbare Regelungen im Bereich des Wehrrechtes sind derzeit neben der eingangs erwähnten disziplinarrechtlichen Bestimmung etwa auch im § 66 WG, § 51 HGG 1992, § 59 MBG und im § 37 des Militärleistungsgesetzes zu finden. Bei der Vollziehung dieser Bestimmung werden auch in Zukunft die im § 10 Abs. 3 des Gerichtsgebühren­gesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, in der Fassung des Steuerreformgesetzes, BGBl. I Nr. 106/1999, normierten Einschränkungen zu beachten sein. Derzeit steht überdies zur Diskussion, im Rahmen einer „Euro-Gerichtsgebühren-Novelle“ die diversen Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungs­gebühren umfassend zu modifizieren bzw. generell aufzuheben. Mit dem In-Kraft-Treten eines solchen, als „lex specialis“ zur gegenständlichen Norm anzusehenden Gesetzes wird sich auch die in Rede stehende Befreiung für den Auslandseinsatzpräsenzdienst materiell entsprechend umgestalten. Eine formelle diesbezügliche Anpassung wird – wie im gesamten Wehrrecht – im Anschluss daran zu erwägen sein.

Die ins Auge gefasste Bestimmung hinsichtlich der Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen dient der Verwaltungsvereinfachung und allenfalls auch Verfahrensbeschleunigung. Vergleichbare Regelungen im Wehrrecht finden sich derzeit etwa auch im § 65c WG, § 58 HGG 2001 und § 87 HDG 1994. Diese Bestimmung soll trotz der durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000, mit Wirkung vom 1. Juli 2001 erfolgenden Herabsetzung der Volljährigkeit von 19 auf 18 Jahre normiert werden. Obwohl im § 2 Abs. 2 letzter Satz des vorliegenden Entwurfes vorgesehen ist, dass eine freiwillige Meldung zum Auslandseinsatzpräsenzdienst erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden darf, kann die Erforderlichkeit der in Rede stehenden Bestimmung – insbesondere im Hinblick auf künftige Entwicklungen des gesamten Bereiches österreichischer Auslandseinsätze – nicht völlig ausgeschlossen werden.

Zu § 10 (Verweisungen auf andere Bundesgesetze):

Entsprechend der Richtlinie 62 der Legistischen Richtlinien 1990 ist hinsichtlich der Verweisungen auf andere Bundesgesetze – entsprechend der bisherigen Rechtslage – die Rechtstechnik der „dynamischen Verweisung“ ins Auge gefasst. Durch den neu geplanten Vorbehalt („sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird“) soll auf mögliche künftige Bestimmungen, bei denen ausdrücklich die Rechts­technik einer „statischen Verweisung“ gewählt wird, in gesetzesökonomischer Weise Bedacht genommen werden; derzeit sind keine diesbezüglichen Verweisungen vorgesehen.

Zu § 11 (In- und Außerkrafttreten):

Hinsichtlich der Bestimmungen über das In- und Außerkrafttreten sind in den Abs. 1, 2 und 4 Sonderbestimmungen hinsichtlich der im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 2002 endgültig erfolgenden Währungsumstellung erforderlich; siehe hiezu auch die Erläuterungen zu § 5 Abs. 3. Außerkrafttretensbestimmungen betreffend das geltende Auslandseinsatzgesetz sowie sämtliche bisher im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatzgesetz in Kraft getretenen selbständigen Artikel sollen im Abs. 3 zusammengefasst werden.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 98 der Legistischen Richtlinien 1990 über die frühzeitige Erlassung von Verordnungen soll im Abs. 5 aus verwaltungsökonomischen Erwägungen eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden, nach der diverse erforderliche Vollziehungsschritte bereits ab Kundmachung der relevanten gesetzlichen Grundlagen getroffen werden dürfen. Die Rechts­wirksamkeit allenfalls erforderlicher Maßnahmen mit Außenwirkung (also im Wesentlichen Verord­nungen, Bescheide und Maßnahmen „unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt“ im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) darf allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit dem jeweiligen In-Kraft-Treten dieser Grundlagen eintreten. Aus der ins Auge gefassten Formulierung ergibt sich, dass diese Ermächtigung generell (also auch für alle künftigen Novellen) wirksam wird; die Formulierung ist dem § 68 Abs. 6 WG und dem § 61 Abs. 4 MBG inhaltlich nachgebildet sowie auch im Entwurf des Heeresgebührengesetzes 2001 (§ 60 Abs. 5) vorgesehen.

Zu § 12 (Übergangsbestimmungen):

Die Abs. 1 bis 3 beziehen sich inhaltlich auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr und sollen aus rechtssystematischen Gründen als Übergangsbestimmungen normiert werden. Der Grund hiefür liegt in der Tatsache, dass mit dem Besoldungsreform-Gesetz 1994, BGBl. Nr. 550, ab 1. Jänner 1995 das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit eingeführt wurde. Dieses befristete Dienstverhältnis wird auf längere Sicht die Einrichtung des Wehrdienstes als Zeitsoldat als längerdauernde Wehrdienstleistung ersetzen. Seit dem 1. Jänner 1995 war daher für Chargen und Unteroffiziere eine erstmalige Verpflichtung zum Wehrdienst als Zeitsoldat nur mehr für einen höchstens sechsmonatigen Verpflichtungszeitraum zulässig; dies galt für Offiziere für eine ab 1. Jänner 1996 beginnende erstmalige Verpflichtung zu diesem Wehrdienst. Seit 1. Oktober 1998 ist in bestimmten Einzelfällen eine weitere Heranziehung im Maximalausmaß von vier Monaten möglich. Eine Verpflichtung bis zum derzeitigen Gesamtausmaß von 15 Jahren im Wehrdienst als Zeitsoldat ist nur bei jenen Wehrpflichtigen zulässig, die zu den Stichtagen des In-Kraft-Tretens der Besoldungsreform im Bundesdienst bereits diesen Wehrdienst leisteten. Mit dieser legistischen Verbesserung sind materiell keinerlei Änderungen verbunden; die in Rede stehenden Bestimmungen finden sich nämlich bereits derzeit noch im § 5 Abs. 4 und 5 AuslEG (Abs. 1 und 2) bzw. im § 55 Abs. 10 und 13 HGG 1992 (Abs. 3) und sollen materiell künftig im Auslandseinsatzgesetz 2001 normiert werden.


Im Abs. 1 soll das Wort „Überbrückungshilfe“ durch das seit dem In-Kraft-Treten des Heeresgebühren­gesetzes 1992 mit 1. Juli 1992 diesbezüglich relevante Wort „Treueprämie“ ersetzt werden; diese Bezeichnung soll nämlich auch im Heeresgebührengesetz 2001 beibehalten werden. Abs. 2 entspricht inhaltlich der seit 1. Juli 1990 geltenden Rechtslage und soll soziale Nachteile für Zeitsoldaten entsprechend ausgleichen. Im Abs. 3 soll wie bisher auf die besondere Situation von Zeitsoldaten Bedacht genommen werden, die durch den Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes als vorzeitig aus dem Wehrdienst als Zeitsoldat entlassen gelten. In Anlehnung an die bereits derzeit normierte Regelung betreffend die Treueprämie soll entsprechend der seinerzeitigen Absicht des Gesetzgebers nunmehr ausdrücklich klargestellt werden, dass die vorzeitige Beendigung eines Wehrdienstes als Zeitsoldat auf Grund des Antrittes eines Auslandseinsatzpräsenzdienstes in keinem Fall zum Entstehen einer Erstattungsverpflichtung nach dem Heeresgebührenrecht führen kann. Eine solche Regelung entspricht der bisherigen langjährigen Verwaltungspraxis in diesem Bereich.

Die Rundungsbestimmung im Abs. 4 betreffend Schillingbeträge entspricht dem geltenden Recht und soll, da sie mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft treten soll, als Übergangsbestimmung normiert werden; siehe hiezu auch die Erläuterungen zu § 5 Abs. 3.

Im Abs. 5 ist zur Vermeidung allfälliger unbilliger Härten vorgesehen, dass die nach der bisherigen Rechtslage geltenden Bestimmungen über den Grundbetrag für jene Soldaten weiter gelten, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits den Auslandseinsatzpräsenzdienst leisten; dies bedeutet, dass bei diesen Soldaten keinerlei Änderung ihrer Besoldungsansprüche eintritt.

Im Abs. 6 ist eine begünstigende Übergangsbestimmung hinsichtlich jener Pflichtverletzungen vor­gesehen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begangen wurden. Die entsprechenden Disziplinar­verfahren sollen aus Gründen der Rechtssicherheit, der Vorhersehbarkeit und des damit verbundenen Vertrauensschutzes nach der bisherigen Rechtslage (§ 4 AuslEG) durchgeführt werden; damit wird auch dem Art. 7 MRK („Keine Strafe ohne Gesetz“) vollinhaltlich Rechnung getragen.

Zu § 13 (Vollziehung):

Die Vollziehung des vorliegenden Entwurfes wird wie bisher grundsätzlich dem Bundesminister für Landesverteidigung obliegen.

Gegenüberstellung

der Paragraphen des Auslandseinsatzgesetzes und des Auslandseinsatzgesetzes 2001

I. Fundstellenverzeichnis der Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG) im Auslands­einsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001)

AuslEG

 

AuslEG 2001

§ 1

 

 

§ 1

Abs. 1 und

 

 

 

§ 2

Abs. 1

§ 2

 

 

§ 2

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

Abs. 2

 

§ 7

Abs. 1

 

Abs. 3

 

§ 2

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

§ 3

 

 

§ 4

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

 

Abs. 5

 

§ 5

Abs. 1

 

Abs. 6

 

 

Abs. 2

 

Abs. 7

 

§ 12

Abs. 4

 

Abs. 8

 

§ 5

Abs. 4

 

Abs. 9

 

 

Abs. 5

 

Abs. 10

 

§ 3

Abs. 1

§ 4

 

 

§ 6

 

§ 5

 

 

§ 3

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

Abs. 2

 

 

Abs. 3

 

Abs. 3

 

 

Abs. 4

 

Abs. 4

 

§ 12

Abs. 1

 

Abs. 5

 

 

Abs. 2

§ 6

 

 

§ 10

 

§ 6a

 

 

§ 11

Abs. 1 bis 4

§ 7

 

 

§ 13

 

II. Fundstellenverzeichnis der Bestimmungen des Auslandseinsatzgesetzes (AuslEG) im Auslands­einsatzgesetz 2001 (AuslEG 2001)

AuslEG 2001

 

AuslEG

§ 1

 

 

 

 

 

Abs. 1

 

§ 1

 

 

Abs. 2

 

neu

 

§ 2

 

 

 

 

 

Abs. 1

 

§ 1

 

 

Abs. 2

 

§ 2

Abs. 1

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

§ 3

 

 

 

 

 

Abs. 1

 

§ 3

Abs. 10

 

Abs. 2

 

§ 5

Abs. 1

 

Abs. 3

 

 

Abs. 2

 

Abs. 4

 

 

Abs. 3

 

Abs. 5

 

neu

 

 

Abs. 6

 

neu

 

§ 4

 

 

§ 3

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 1

 

Abs. 2

 

 

Abs. 2

 

Abs. 3

 

 

Abs. 3

 

Abs. 4

 

 

Abs. 4

§ 5

 

 

§ 3

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 5

 

Abs. 2

 

 

Abs. 6

 

Abs. 3

 

neu

 

 

Abs. 4

 

 

Abs. 8

 

Abs. 5

 

 

Abs. 9

§ 6

 

 

§ 4

 

§ 7

 

 

§ 2

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 2

 

Abs. 2

 

neu

 

§ 8

 

 

neu

 

§ 9

 

 

neu

 

§ 10

 

 

§ 6

 

§ 11

 

 

 

 

 

Abs. 1 bis 4

 

§ 6a

 

 

Abs. 5

 

neu

 

§ 12

 

 

§ 5

 

 

Abs. 1

 

 

Abs. 4

 

Abs. 2

 

 

Abs. 5

 

Abs. 3

 

neu

 

 

Abs. 4

 

§ 3

Abs. 7

 

Abs. 5

 

neu

 

 

Abs. 6

 

neu

 

§ 13

 

 

§ 7