536 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 17. 4. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 1990, das Heeresgebührengesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 1994, das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-Auszeichnungsgesetz geändert werden (Auslandseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 1990

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Überschriften zu den §§ 3 und 13.

2. Die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, entfallen.

3. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die allgemeinen Dienstvorschriften hat die Bundesregierung durch Verordnung zu erlassen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.“

4. Im § 17 Abs. 2 und im § 46b Abs. 5 entfällt jeweils der letzte Satz.

5. § 20 Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.

6. § 20 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

7. Im § 21 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie Abs. 2.

8. Im § 22 Abs. 1 lauten die ersten beiden Sätze:

„Die Stellungskommission hat zu bestehen aus

           1. einem Offizier als Vorsitzenden und

           2. einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.

Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen.“

9. Im § 32 Abs. 1 und im § 69a Abs. 11 entfällt jeweils der letzte Satz.

10. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.“

11. Im § 36a Abs. 2 werden die Worte „schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben“ durch das Wort „eingebracht“ ersetzt.

12. § 36a Abs. 3a zweiter Satz lautet:

„Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden.“

13. Im § 40 Abs. 3 werden die Z 1 bis 3 durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

         „1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

           2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.“

14. Im § 40 Abs. 4 Z 5 wird das Zitat „Heeresgebührengesetz 1992“ durch das Zitat „Heeresgebühren­gesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001,“ ersetzt.

15. Im § 40 Abs. 5 Z 1 lit. c werden die Worte „eines anderen berauschenden Mittels“ durch die Worte „eines Suchtmittels“ ersetzt.

16. § 46a Abs. 1 letzter Satz entfällt.

17. § 46a Abs. 6 lautet:

„(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.“

18. Im § 46d Abs. 5 entfallen die Worte „außerhalb des Präsenzstandes“.

19. Im § 53 Abs. 1 werden die Z 1 bis 4 durch folgende Z 1 bis 3 ersetzt:

         „1. den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

           2. den Aufschubpräsenzdienst oder

           3. den Ausbildungsdienst“

20. Im § 53 Abs. 4 Z 2 wird das Wort „Heereskörpers“ durch das Wort „Truppenkörpers“ ersetzt.

21. Im § 68 wird nach Abs. 3j folgender Abs. 3k eingefügt:

„(3k) § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2, § 36a Abs. 2 und 3a, § 40 Abs. 3 bis 5, § 46a Abs. 6, § 46d Abs. 5, § 53 Abs. 1 und 4, § 69 Abs. 18 und 28 sowie § 70, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

22. Im § 68 wird nach Abs. 4f folgender Abs. 4g eingefügt:

„(4g) Mit Ablauf des 30. Juni 2001 treten die Überschriften zu den §§ 3 und 13 im Inhalts­verzeichnis, die §§ 3 und 13, jeweils samt Überschrift, § 17 Abs. 2 letzter Satz, § 20 Abs. 1 vorletzter Satz, § 20 Abs. 3 letzter Satz, die Absatzbezeichnung des § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2, § 32 Abs. 1 letzter Satz, § 46a Abs. 1 letzter Satz, § 46b Abs. 5 letzter Satz, § 69 Abs. 14 und 15 sowie § 69a Abs. 11 letzter Satz außer Kraft.“

23. § 69 Abs. 14 und 15 entfällt.

24. Im § 69 Abs. 18 wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat „§ 45 Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.

25. Dem § 69 wird folgender Abs. 28 angefügt:

„(28) Auf Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr ist § 40 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden.“

26. Im § 70 entfällt die Z 5 und wird nach der Z 8 folgende Z 8a eingefügt:

       „8a. hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,“

Artikel 2

Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001

Das Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.“

2. Im § 60 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) § 4 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

3. Im § 60 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 61 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.“

4. § 61 Abs. 3 und 4 entfällt.

Artikel 3

Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994

Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 84a „Sonderbestimmungen für Frauen“.

2. Im § 11 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.“

3. Im § 16 Abs. 2 entfallen die Worte „unbefristeten öffentlich-rechtlichen“.

4. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht.“

5. Im § 36 Abs. 6 wird das Wort „Einjahresfrist“ durch die Worte „Frist von sechs Monaten“ ersetzt.

6. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

           1. das Monatsgeld,

           2. die Dienstgradzulage und

           3. die Grundvergütung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses der ersten Instanz gebühren.“

7. Im § 46 Abs. 3 und 4 sowie im § 82 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „Barbezüge“ jeweils durch das Wort „Bezüge“ ersetzt.

8. Im § 46 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch auf eine Auslandsübungszulage nach dem Heeresgebührengesetz 2001 besteht, so ist diese Geldleistung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung in erster Instanz betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung dieses Anspruches getroffen wird.“

9. Im § 47 Abs. 2 werden die Worte „Anzahl von Stunden“ jeweils durch die Worte „Anzahl ganzer Stunden“ ersetzt.

10. § 51 Abs. 2 Z 2 bis 4 werden durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

         „2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

           3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.“

11. Dem § 51 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wird eine Pflichtverletzung während eines Zeitraumes begangen, für den ein Anspruch besteht auf

           1. eine Einsatzvergütung oder eine Einsatzprämie oder eine Auslandsübungszulage, jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001, oder

           2. eine Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, oder

           3. eine Auslandszulage nach dem Auslandszulagengesetz (AuslZG), BGBl. I Nr. 66/1999,

so sind diese Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn eine Entscheidung in erster Instanz betreffend eine solche Pflichtverletzung erst nach Beendigung des jeweiligen Anspruches getroffen wird.“

12. Im § 53 Abs. 3 und im § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c wird das Zitat „§ 6 Abs. 6 HGG 1992“ jeweils durch das Zitat „§ 45 Abs. 5 HGG 2001“ ersetzt.

13. Im § 54 Abs. 3 wird das Zitat „VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992“ durch das Zitat „Heeresgebührengesetz 2001“ ersetzt.

14. Im § 57 Abs. 4 wird das Zitat „§ 10 Abs. 3 WG“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2 WG“ ersetzt.

15. § 68 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

16. Im § 73 Abs. 7 Z 4 werden die Worte „das Absehen von einer Strafe“ durch die Worte „einen Schuldspruch ohne Strafe“ ersetzt.

17. Im § 76 Abs. 2 entfallen die Z 2 sowie der zweite Satz.

18. § 78 Abs. 1 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

           1. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschal­entschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,

           2. bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

           3. bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 51 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhe­bezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen.“

19. § 82 Abs. 2 Z 3 entfällt.

20. § 83 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

21. § 84 Abs. 3 zweiter Satz entfällt.

22. Die Überschrift des § 84a lautet: „Sonderbestimmungen für Frauen“.

23. § 84a Abs. 1 lautet:

„(1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienst­verhältnisses angehören, sind anzuwenden

           1. während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,

           2. ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,

           3. während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und

           4. bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.“

24. Im § 89 wird nach Abs. 2d folgender Abs. 2e eingefügt:

„(2e) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 11, § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 36 Abs. 6, § 46 Abs. 2 bis 4, § 47 Abs. 2, § 51 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 3, § 54 Abs. 3, § 57 Abs. 4, § 73 Abs. 7, § 78 Abs. 1, § 82 Abs. 2, die Überschrift des § 84a, § 84a Abs. 1, § 90 Abs. 11 und § 91, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

25. Im § 89 wird nach Abs. 4b folgender Abs. 4c eingefügt:

„(4c) § 68 Abs. 1 zweiter Satz, § 76 Abs. 2 Z 2, § 76 Abs. 2 zweiter Satz, § 83 Abs. 1 letzter Satz, § 84 Abs. 3 zweiter Satz, § 89 Abs. 7 und 8 sowie § 90 Abs. 7 treten mit Ablauf des 30. Juli 2001 außer Kraft.“

26. § 89 Abs. 7 und 8 entfällt.

27. Dem § 89 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

28. § 90 Abs. 7 entfällt.

29. Dem § 90 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 46 Abs. 3a und § 51 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, gelten nicht für Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind. § 68 Abs. 1, § 82 Abs. 2 Z 3 und § 84 Abs. 3 zweiter Satz, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2001 geltenden Fassung, sind auf Pflichtverletzungen, die vor Ablauf des 30. Juni 2001 begangen worden sind, weiter anzuwenden.“

30. § 91 lautet:

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des § 86,

                a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

               b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 4

Änderung des Munitionslagergesetzes

Das Munitionslagergesetz, BGBl. Nr. 736/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

2. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.“

3. § 7 lautet:

§ 7. Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundes­minister für Landesverteidigung zu hören

           1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und

           2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungs­bereich befinden.“

4. Im § 18 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 1 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 7 und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

5. § 18 Abs. 3 lautet:

„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

6. § 20 lautet:

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Artikel 5

Änderung des Sperrgebietsgesetzes 1995

Das Sperrgebietsgesetz 1995, BGBl. Nr. 260/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

2. Im § 4 Abs. 3 werden die Worte „Der Bundesminister für Landesverteidigung kann“ durch die Worte „Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können“ ersetzt.

3. Im § 8 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

4. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

Artikel 6

Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes

Das Militär-Auszeichnungsgesetz, BGBl. Nr. 361/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 4 entfällt.

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.“

3. Im § 7 entfallen die Worte „im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler“.

4. § 9 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

           1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

           2. hinsichtlich der übrigen Stufen

                a) dem zuständigen Militärkommandanten oder

               b) für Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, dem Heeresgebührenamt.

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

5. Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für Frauen ist Abs. 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. Anstelle der Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 9 bis 11 treten jene nach Abs. 1 Z 9.

           2. Anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst tritt jener Zeitpunkt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.“

6. Im § 14 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 3 Abs. 2 bis 4“ durch die Zitierung „§ 3 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

7. § 15 Abs. 5 entfällt.

8. Im § 15 Abs. 6 werden die Worte „sind der § 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11 Abs. 1 Z 10 und Abs. 2“ durch die Worte „sind die §§ 10 und 11 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung“ ersetzt.

9. Im § 17 wird nach Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 3 Abs. 5, § 7, § 9 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 2a, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 6 und § 18, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

10. Im § 17 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 5 treten mit Ablauf des 30. Juli 2001 außer Kraft.“

11. § 17 Abs. 4 lautet:

 

„(4) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzes­bestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.“

12. § 18 lautet:

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

           1. hinsichtlich des I. Abschnittes, soweit er sich auf den II. Abschnitt bezieht, und des II. Ab­schnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und

           2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.“

Vorblatt

Problem:

Notwendigkeit einer Anpassung verschiedener Rechtsvorschriften im Hinblick auf die geplante Neu­erlassung eines Auslandseinsatzgesetzes 2001 sowie Bedürfnis nach verwaltungsvereinfachenden und deregulierenden Legislativmaßnahmen.

Ziel:

Sachgerechte Beseitigung der aufgezeigten Probleme durch Novellierung mehrerer wehrrechtlicher Normen.

Inhalt:

Durchführung der erforderlichen Modifikationen im Wehrgesetz 1990, Heeresgebührengesetz 2001, Heeresdisziplinargesetz 1994, Munitionslagergesetz, Sperrgebietsgesetz 1995 und im Militär-Auszeich­nungsgesetz.

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Im Hinblick auf die geplante Neuerlassung eines Auslandseinsatzgesetzes 2001 sind einzelne Änderungen in verschiedenen Rechtsvorschriften erforderlich, die zum Auslandseinsatzrecht in Beziehung stehen. Unter Bedachtnahme auf die Richtlinien 65 und 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die (ausnahms­weise) Zulässigkeit einer Sammelnovelle sowie über die Schaffung einer gesonderten Stammvorschrift für das Anpassungsrecht sollen diese Änderungen gemeinsam in einem eigenen Anpassungsgesetz („Aus­landseinsatzanpassungsgesetz – AuslEAG“) zusammengefasst werden.

Die in den einzelnen Wehrrechtsnormen vorgesehenen Novellierungen beschränken sich jedoch nicht ausschließlich auf die im Zusammenhang mit den Änderungen im militärischen Auslandseinsatzrecht notwendigen Adaptierungen und Formalanpassungen. In der Koalitionsvereinbarung der derzeitigen Regierungsparteien vom Februar 2000 ist nämlich als Maßnahme im Kapitel „Leistungsfähiger Staat“ ua. ins Auge gefasst, dass im Zusammenhang mit einer „Ausgaben- und Aufgabenreform“ auch Maßnahmen mit dem Ziel einer „Deregulierung zur Bekämpfung der Gesetzesflut“ vorzusehen sind sowie die „Rechts­bereinigung fortzuführen“ ist. In diesem Zusammenhang hat die Bundesregierung im November 2000 beschlossen, das geltende Bundesrecht mit dem Ziel zu durchforsten, „überflüssige“ Rechtsnormen außer Kraft zu setzen; insbesondere sollten dabei die Gesichtspunkte „höchstmögliche Effizienz, Transparenz, Kohärenz sowie Vermeidung und Doppelgleisigkeiten und möglichste Vermeidung von Einvernehmens­klauseln“ beachtet werden. Mit den geplanten, über eine reine Formalanpassung an das Auslands­einsatzgesetz 2001 hinausgehenden Gesetzesänderungen sind insbesondere massive Formalentlastungen der jeweiligen Gesetzestexte im Sinne der Legistischen Richtlinien 1990, ein Abbau von unzweck­mäßigen Verwaltungsvorgängen, Doppelzuständigkeiten und entbehrlichen Einvernehmensregelungen sowie eine Eliminierung überschießender gesetzlicher Regelungen geplant. Im Übrigen ist im Hinblick auf den rechtspolitischen Grundgedanken einer Deregulierung von Rechtsnormen die vorgesehene Beseitigung diverser Formalvorschriften mit dem Ziel eines erheblich vergrößerten Gestaltungsspiel­raumes für die Vollziehung ins Auge gefasst. Auf diese Weise kann ein rasches und zweckentsprechendes Reagieren auf geänderte praktische Bedürfnisse unter voller Beachtung rechtsstaatlicher Prinzipien – im Sinne der Bestrebungen nach einer sog. „lean legislation“ – ermöglicht werden.

Im Hinblick auf den militärinternen Charakter der enthaltenen Adaptierungen lässt dieses Legislativ­vorhaben keine Auswirkungen auf die Beschäftigung in Österreich oder auf den Wirtschaftsstandort Österreich erwarten.

Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen mit verfassungsänderndem oder -ergänzen­dem Inhalt.

Der Gesetzentwurf unterliegt zur Gänze der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörper­schaften, BGBl. I Nr. 35/1999. Er wurde den Ämtern der Landesregierungen, der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund zur Stellung­nahme übermittelt. Ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 1 dieser Vereinbarung wurde nicht gestellt. Der nunmehr vorliegende Entwurf weicht in einigen Punkten von der zur Stellungnahme übermittelten Fassung ab.

Finanzielle Auswirkungen:

Im Hinblick auf den Umstand, dass der vorliegende Entwurf einerseits nur verschiedene Formal­anpassungen, andererseits lediglich zahlreiche – budgetär unbedeutende – Deregulierungsmaßnahmen hinsichtlich mehrerer Wehrrechtsnormen enthält, ergeben sich durch diesen Entwurf keinerlei finanzielle Auswirkungen für den Bund oder für die Länder und Gemeinden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 15 („militärische Angelegenheiten“) und aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG („Dienstrecht und Personal­vertretungsrecht der Bundesbediensteten“).

Besonderer Teil

Zu den Artikeln 1 und 2 (Wehrgesetz 1990 und Heeresgebührengesetz 2001):

Art. 80 B-VG normiert ua., dass der Bundespräsident den Oberbefehl über das Bundesheer führt; weiters wird das zwischen dem Bundespräsidenten und dem zuständigen Bundesminister geteilte Verfügungsrecht über das Heer verankert, wobei inhaltlich auf die einschlägigen Normen des Wehrgesetzes verwiesen wird. Auf Grund der Richtlinien 1 und 4 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsam­keit von Rechtsvorschriften bzw. das Verbot bloßer Normwiederholungen ohne jegliche inhaltliche Änderung soll künftig der § 3 WG, der bloß den Inhalt des Art. 80 B-VG unverändert wiedergibt, ersatzlos entfallen; materielle Änderungen sind damit nicht verbunden.

Der bisherige § 13 WG („Dienstvorschriften“) soll im Hinblick auf die Richtlinie 12 der Legistischen Richtlinien 1990 aus systematischen Gründen ohne inhaltliche Änderung dem § 14 WG („Bestimmung grundsätzlicher militärischer Angelegenheiten“) als neuer Abs. 3 angefügt werden. Dabei soll die Textierung dem § 5 Abs. 6 betreffend die Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates angeglichen werden.

Die Modifizierung des § 36a Abs. 2 dient einer Entlastung des Gesetzestextes im Sinne der Richtlinien 1 und 4 der Legistischen Richtlinien 1990 über die sprachliche Sparsamkeit von Rechtsvorschriften bzw. das Verbot bloßer Normwiederholungen ohne jegliche inhaltliche Änderung. Die Möglichkeit zur wahlweisen Einbringung von Anträgen in schriftlicher oder mündlicher Form ergibt sich nämlich ohnedies aus § 13 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991. Im Übrigen ist aus sozialen Erwägungen sowie zur Vermeidung unbilliger Härtefälle im Zusammenhang mit der Modi­fizierung der Regelungen über die Dienstunfähigkeit (§ 40 Abs. 3 WG) im § 69 Abs. 28 eine Übergangs­regelung hinsichtlich der (derzeit noch etwa 400) Zeitsoldaten mit mindestens einjährigem Verpflich­tungszeitraum geplant.

Die Änderung des § 40 Abs. 5 dient einer Formalanpassung an die relevante Diktion im § 1 Abs. 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997. Demnach werden unter dem Begriff „Suchtmittel“ sowohl Suchtgifte als auch psychotrope Stoffe zu verstehen sein.

Im § 46d Abs. 5 WG soll ein im Rahmen der letzten Novelle (BGBl. I Nr. 140/2000) entstandenes Redaktionsversehen bereinigt werden.

Die bisher im

–   § 53 Abs. 1 Z 3 WG betreffend die Dienstfreistellung von Soldaten im Auslandseinsatzpräsenzdienst,

–   § 69 Abs. 14 WG betreffend die Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung zur Entscheidung über eine Befreiung nach § 36a Abs. 1 WG und über eine Entlassung nach § 39 Abs. 1 und 3 WG hinsichtlich des Auslandseinsatzpräsenzdienstes und

–   § 69 Abs. 15 WG betreffend die Zuständigkeit zur Bestätigung einer Feststellung der Dienstunfähigkeit nach § 40 Abs. 1 WG

normierten Bestimmungen sollen aus rechtssystematischen Erwägungen ohne jegliche inhaltliche Ände­rung künftig im Auslandseinsatzgesetz 2001 (vgl. § 3 Abs. 5 und 6 sowie § 7 Abs. 1 AuslEG 2001) vorgesehen werden. Sie können aus diesem Grund im Wehrgesetz 1990 entfallen.

Die vorgesehene Formalanpassung im § 70 des Wehrgesetzes 1990 trägt der mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000 seit 1. April 2000 (neuerlich) geänderten Zuständigkeit für allgemeine Personalangelegen­heiten von öffentlich Bediensteten (derzeit Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport) Rechnung. Die Textierung wurde aus rechtssystematischen Erwägungen dem § 36 Abs. 2 WG nachgebildet.

Im Entwurf des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (§ 4 Abs. 3) ist beabsichtigt, die Höhe des Grundbetrages im Auslandseinsatzpräsenzdienst nicht mehr im Gesetz selbst, sondern im Wege einer Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung konkret zu normieren. Diese legistische Verbesserung trägt einer im 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. I Nr. 140/2000, Rechnung, in der ua. vorgesehen wurde, die militärischen Dienstgrade nicht mehr im Wehrgesetz selbst, sondern im Verordnungswege konkret zu regeln. Im Hinblick auf die damit verbundene Erleichterung bei künftigen legistischen Adaptierungen erscheint es nunmehr geboten, im Heeresgebührengesetz 2001 zu normieren, dass auch die Höhe der Dienstgradzulage für die einzelnen, mit der erwähnten Verordnung korres­pondierenden Dienstgrade in Zukunft im Verordnungsweg festzulegen ist. Im Interesse einer ausreichen­den Determinierung dieser Verordnung sollen dabei Mindest- und Höchstgrenzen (derzeit zirka 500 S bzw. 4 300 S) gesetzlich normiert werden. Im Übrigen wird davon auszugehen sein, dass die bisher im Gesetz selbst vorgesehenen Ansätze auch für die Gestaltung dieser Verordnung relevant sein werden. Mit dieser erheblichen legistischen Vereinfachung sind keinerlei budgetären Auswirkungen verbunden.

Im § 5 Abs. 4 Z 2 des geltenden Auslandseinsatzgesetzes wird im Zusammenhang mit bestimmten Ansprüchen von Wehrpflichtigen, deren Wehrdienst als Zeitsoldat durch einen Auslandseinsatzpräsenz­dienst unterbrochen wird, ua. auf einen Anspruch auf „Überbrückungshilfe“ nach § 8 des Heeres­gebührengesetzes 1985 Bezug genommen. Mit dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992) wurde anstelle dieser „Überbrückungshilfe“ ein Anspruch auf eine „Treueprämie“ (§ 9 HGG 1992) vorgesehen. Aus diesem Grund wurde in der Folge durch das Heeresdisziplinarrechtsanpassungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 523, im Heeresgebührengesetz 1992 eine Bestimmung (§ 55 Abs. 13) geschaffen, nach der hinsicht­lich des § 5 Abs. 4 Z 2 AuslEG eine „Treueprämie“ an die Stelle einer „Überbrückungshilfe“ tritt. Da im nunmehrigen Entwurf eines Auslandseinsatzgesetzes 2001 (§ 12 Abs. 1 Z 2) ohnedies auf die „Treue­prämie“ Bedacht genommen werden soll, kann die diesbezügliche Übergangsbestimmung im § 61 Abs. 4 HGG 2001 entfallen. Ebenso kann die Übergangsbestimmung des § 61 Abs. 3 HGG 2001 hinsichtlich der Treueprämie im Zusammenhang mit dem Wehrdienst als Zeitsoldat und dem Auslandseinsatzpräsenz­dienst entfallen, da eine gleich lautende und inhaltlich unveränderte Norm im Entwurf eines Auslands­einsatzgesetzes 2001 (§ 12 Abs. 3) vorgesehen ist.

Zu Artikel 3 (Heeresdisziplinargesetz 1994):

Im Rahmen der mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Novelle zum Wehrgesetz 1990, BGBl. I Nr. 140/2000, wurde die Öffnung bestimmter zusätzlicher militärischer Verwendungsfelder von Frauen normiert (sog. „Miliztätigkeiten“); dabei kommen sowohl die Leistung bestimmter Präsenzdienste (frei­willige Waffenübungen und Funktionsdienste) als auch Tätigkeiten außerhalb eines Wehrdienstes in Betracht. Im § 46d Abs. 6 ist in diesem Zusammenhang aus gleichheitsrechtlichen Erwägungen vor­gesehen, dass auf Frauen dabei die gleichen Rechtsvorschriften wie für Männer bei vergleichbaren Tätigkeiten anzuwenden sind. Darüber hinaus ist im Rahmen des Auslandseinsatzgesetzes 2001 auch die Öffnung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes für Frauen geplant; auch dabei sollen die Frauen den gleichen disziplinarrechtlichen Regelungen unterliegen wie die Wehrpflichtigen. Die Sonderbestimmung betreffend die Anwendbarkeit des Heeresdisziplinargesetzes 1994 auf Frauen (§ 84a) ist daher in diesem Sinne formell anzupassen. Aus den ins Auge gefassten Formulierungen ergibt sich, dass für Frauen während Präsenzdienstleistungen (also im Rahmen von freiwilligen Waffenübungen bzw. Funktions­diensten sowie des Auslandseinsatzpräsenzdienstes) oder Dienstleistungen als Berufssoldat „automatisch“ sämtliche für diese Wehrdienste relevanten Normen gelten.

Analog zu § 7 Abs. 2 des geplanten Auslandseinsatzgesetzes 2001 soll aus Gründen der Rechtssicherheit im § 11 HDG 1994 eine ausdrückliche Ermächtigung der Disziplinarbehörden zur Verarbeitung der für die Vollziehung des Heeresdisziplinargesetzes 1994 erforderlichen Daten geschaffen werden. Als „Verarbeiten von Daten“ wird dabei im Sinne des § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, jegliche Datenverwendung mit Ausnahme des Übermittelns zu verstehen sein. Die zugrunde liegenden Daten begründen im Hinblick auf die Unverzichtbarkeit für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres „wichtige öffentliche Interessen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 9 Z 3 des erwähnten Bundesgesetzes. Die für diese Zwecke bereits seit längerem bestehenden Daten­verarbeitungen im militärischen Bereich stützten sich in der Vergangenheit auf § 6 zweiter Tatbestand DSG. Vergleichbare Regelungen sind auch in den §§ 15, 22 Abs. 1 und 31 Abs. 3 des Militär­befugnisgesetzes sowie im § 65a Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990 normiert und im § 51 Abs. 2 des Entwurfes eines Heeresgebührengesetzes 2001 vorgesehen.

Die geltenden Regelungen über das „Disziplinarrecht im Einsatz“ (§§ 80 bis 84 HDG 1994) sehen eine Einbeziehung der Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. 423/1992, sowie der Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992 in die Bemessungsgrundlage für alle im Einsatz begangenen Pflichtverletzungen vor; diese Bestimmungen gelten jedoch derzeit nur für Einsätze nach § 2 Abs. 1 lit. a und b WG (also Einsätze zur militärischen Landesverteidigung bzw. sicherheitspolizeiliche Assistenz­einsätze). Im Entwurf eines Auslandseinsatzgesetzes 2001 (§ 6) ist nunmehr beabsichtigt, dieses „Einsatzdisziplinarrecht“ auch auf militärische Auslandseinsätze (§ 2 Abs. 1 lit. d WG) anzuwenden. Aus gleichheitsrechtlichen Gründen ist es daher wie bisher zwingend erforderlich, auch die während solcher Einsätze gebührenden spezifischen Geldleistungen – also die Auslandszulage nach dem Auslandszulagen­gesetz bei Berufssoldaten bzw. die Auslandseinsatzzulage nach dem Auslandseinsatzgesetz 2001 bei Soldaten im Präsenzdienst (siehe § 6 Z 3 des Entwurfes eines Auslandseinsatzgesetzes 2001 sowie die diesbezüglichen Erläuterungen) – in diese Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Aus dem selben Grund erscheint künftig jedoch auch die Einbeziehung der bei Einsätzen des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. c WG (sog. „Katastropheneinsätze“) sowie bei militärischen Auslandsübungen nach § 1 Abs. 1 lit. d und Z 2 KSE-BVG gebührenden speziellen finanziellen Ansprüche in die Bemessungsgrundlage nach dem Heeresdisziplinargesetz 1994 geboten. Diese Erweiterung der Bemessungsgrundlage betrifft

–   die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz bei Berufssoldaten sowie die Einsatzvergütung für Zeitsoldaten (jeweils für sog. „Katastropheneinsätze“),

–   eine durch das Heeresgebührengesetz 2001 künftig vorgesehene Einsatzprämie bei bestimmten Soldaten im Präsenzdienst bzw.

–   die Auslandszulage nach dem Auslandszulagengesetz bei Berufssoldaten und die ebenfalls im Rahmen des Heeresgebührengesetzes 2001 ins Auge gefasste Auslandsübungszulage bei allen Präsenz- bzw. Ausbildungsdienst leistenden Soldaten (jeweils für Auslandsübungen).

Die Einbeziehung sämtlicher in Rede stehender zusätzlicher Geldleistungen in die Bemessungsgrundlage wird entsprechend der derzeitigen Regelung des § 84 Abs. 3 zweiter Satz HDG 1994 in allen Fällen auch dann zu erfolgen haben, wenn eine Entscheidung in erster Instanz zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem kein Anspruch mehr auf diese zusätzlichen Geldleistungen besteht (also nach Beendigung des zugrunde liegenden Einsatzes bzw. Übungsvorhabens). Eine entsprechende, dem § 90 Abs. 5 HDG 1994 materiell nachgebildete Übergangsbestimmung soll allfällige in diesem Zusammenhang entstehende Härtefälle von vornherein verhindern.

Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Normen über die Entscheidungsfindung in den Disziplinar­senaten (§ 68 Abs. 1 HDG 1994) soll zur Vermeidung von Härten eine Anwendbarkeit der neuen Regelungen nur für jene Fälle bestehen, in denen die zugrunde liegende Pflichtverletzung nach deren In-Kraft-Treten begangen wird; mit dieser Übergangsregelung wird auch vergleichbaren Übergangs­bestimmungen im Disziplinarrecht der öffentlich Bediensteten (§ 90 Abs. 5 HDG 1994 bzw. § 243 BDG 1979) Rechnung getragen.

Unter Bedachtnahme auf die Richtlinie 98 der Legistischen Richtlinien 1990 über die frühzeitige Erlassung von Verordnungen soll aus verwaltungsökonomischen Erwägungen eine allgemeine gesetzliche Ermächtigung geschaffen werden, nach der diverse erforderliche Vollziehungsschritte bereits ab Kund­machung der relevanten gesetzlichen Grundlagen getroffen werden dürfen. Die Rechtswirksamkeit allenfalls erforderlicher Maßnahmen mit Außenwirkung (also im Wesentlichen Verordnungen, Bescheide und Maßnahmen „unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) darf allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit dem jeweiligen In-Kraft-Treten dieser Grundlagen eintreten. Aus der ins Auge gefassten Formulierung ergibt sich, dass diese Ermächtigung generell (also auch für alle künftigen Novellen) wirksam wird; die Formulierung ist dem § 68 Abs. 6 WG und dem § 61 Abs. 4 MBG inhaltlich nachgebildet. Auch soll die Vollziehungsklausel aktualisiert werden.

Im Übrigen sind einzelne Änderungen und Anpassungen beabsichtigt, die der Klarstellung sowie der Beseitigung (inhaltlich unbedeutender) Redaktionsversehen dienen. Ebenso sollen die erforderlichen Modifikationen hinsichtlich der mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen Novelle des Wehrgesetzes 1990, BGBl. I Nr. 140/2000, und des Entwurfes eines Heeresgebührengesetzes 2001 vorgenommen werden. Schließlich sollen einige Bestimmungen, denen auf Grund ihrer zeitlich begrenzten Bedeutung (In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen) keine normative Kraft mehr zukommt, im Sinne der Richtlinie 75 der Legistischen Richtlinien 1990 über die Aufhebung gegenstandslos gewordener Über­gangsbestimmungen sowie im Interesse einer leichteren Lesbarkeit des in Rede stehenden Gesetzes entfallen.

Zu den Artikeln 4 bis 6 (Munitionslagergesetz, Sperrgebietsgesetz 1995 und Militär-Auszeichnungs­gesetz):

Aus Gründen der Rechtssicherheit soll nunmehr auch im Munitionslagergesetz, im Sperrgebietsgesetz 1995 und im Militär-Auszeichnungsgesetz eine ausdrückliche Ermächtigung zur Verarbeitung der zur Vollziehung des jeweiligen Bundesgesetzes erforderlichen Daten geschaffen werden. Eine vergleichbare Regelung ist bereits derzeit in verschiedenen Wehrrechtsnormen enthalten; sie ist insbesondere auch im Entwurf des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (§ 7 Abs. 2) vorgesehen. Als „Verarbeiten von Daten“ wird dabei im Sinne des § 4 Z 9 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, jegliche Daten­verwendung mit Ausnahme des Übermittelns zu verstehen sein. Die zugrunde liegenden Daten begründen im Hinblick auf ihre Unverzichtbarkeit für die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres „wichtige öffentliche Interessen“ im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 9 Z 3 des erwähnten Bundesgesetzes. Die für diese Zwecke bereits seit längerem bestehenden Datenverarbeitungen im militärischen Bereich stützten sich in der Vergangenheit auf § 6 zweiter Tatbestand DSG.

Die geplante Modifizierung der Voraussetzungen für die Errichtung bzw. Erweiterung militärischer Munitionslager (§ 5 MunLG) wird zu einer wesentlichen Vereinfachung der diesbezüglichen Verwal­tungsabläufe unter voller Beachtung der auch in Zukunft völkerrechtlich verbindlichen Schutzmaßnahmen betreffend bestimmte Kulturgüter (Art. 3 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964) führen. Weiters wird die beabsichtigte Modifizierung hinsichtlich der Mitwirkungsrechte (§ 7 MunLG) zu einer Straffung, Vereinfachung und Beschleunigung von Verfahrens­abläufen führen.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist in verschiedenen Wehrrechtsnormen eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur vorzeitigen Setzung bestimmter Verwaltungsakte enthalten; eine derartige Regelung ist auch im Entwurf des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (§ 11 Abs. 5) vorgesehen. Aus rechts­systematischen Erwägungen soll eine wortgleiche Bestimmung künftig auch in das Munitionslagergesetz, das Sperrgebietsgesetz 1995 und das Militär-Auszeichnungsgesetz aufgenommen werden. Auch hinsichtlich dieser Regelungen wird die Rechtswirksamkeit allenfalls erforderlicher Maßnahmen mit Außenwirkung (also im Wesentlichen Verordnungen, Bescheide und Maßnahmen „unmittelbarer verwal­tungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ im Sinne des Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG) aus Gründen der Rechtssicherheit erst mit dem jeweiligen In-Kraft-Treten dieser Grundlagen eintreten dürfen. Aus der ins Auge gefassten Formulierung ergibt sich, dass diese Ermächtigung generell (also auch für alle künftigen Novellen) wirksam wird.

 

Die ins Auge gefasste Änderung des § 4 Abs. 3 des Sperrgebietsgesetzes 1995 dient einer Umsetzung des geplanten grundsätzlichen Abbaus erstinstanzlicher Zuständigkeiten von Bundesministerien. Nach In‑Kraft‑Treten dieser Modifizierung werden daher jene Behörden, die bereits derzeit zur Erlaubnis­erteilung betreffend das Betreten und Befahren militärischer Sperrgebiete zuständig sind, auch das Fotografieren, Filmen sowie das Anfertigen zeichnerischer Darstellungen betreffend diese Gebiete (im Wege entsprechender Bescheide) gestatten dürfen.

Im Interesse eines Abbaus unzweckmäßiger Verwaltungsvorgänge soll künftig die formelle Kompetenz zur Verleihung der Wehrdienstmedaille in Bronze den jeweiligen Kommandanten von Truppenkörpern im Sinne des § 2 Z 8 ADV zugewiesen werden (§ 9 MAG). Diese Kommandanten sind nämlich bereits derzeit mit der praktischen Abwicklung der für diese Verleihung erforderlichen Verwaltungsabläufe (gleichsam „im Auftrag des jeweils zuständigen Militärkommandanten“) betraut.

Derzeit ist im Militär-Auszeichnungsgesetz für Frauen – außerhalb einer Dienstleistung als Berufssoldatin – ausschließlich der Ausbildungsdienst als für die Verleihung von Wehrdienstzeichen anrechenbare Wehrdienstleistung vorgesehen (§ 11 Abs. 1 Z 4a). Im Hinblick darauf, dass auf Grund der seit dem 1. Jänner 2001 geltenden Rechtslage Frauen neben dem Ausbildungsdienst künftig auch freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste als sog. „Miliztätigkeiten“ erbringen können (§ 46d WG), ist es notwendig, diese Wehrdienstleistungen für die Verleihung von Wehrdienstzeichen in materiell gleicher Weise wie bei Männern entsprechend zu berücksichtigen.



Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel 1


Änderung des Wehrgesetzes 1990


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

(2) Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen.


§ 20. (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken:

§ 20. (1) Auf Verlangen des zuständigen Militärkommandos, im Falle der Z 4 auch der Stellungskommission, haben Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, im Falle der Z 1, 3 und 4 auch Bundespolizeibehörden, an der Ergänzung mitzuwirken:


                                                                                               1.                                                                                               durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,

                                                                                               1.                                                                                               durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das zuständige Militärkommando,


                                                                                               2.                                                                                               bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,

                                                                                               2.                                                                                               bei der Kundmachung der allgemeinen Aufforderung zur Stellung und der Zustellung der besonderen Aufforderung zur Stellung,


                                                                                               3.                                                                                               durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,

                                                                                               3.                                                                                               durch die Vorführung von Stellungspflichtigen,


                                                                                               4.                                                                                               durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,

                                                                                               4.                                                                                               durch die Feststellung der Identität von Wehrpflichtigen,


                                                                                               5.                                                                                               bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

                                                                                               5.                                                                                               bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und


                                                                                               6.                                                                                               bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes.

                                                                                               6.                                                                                               bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung, einen Aufschub oder eine vorzeitige Entlassung maßgebenden Sachverhaltes.


In den Fällen der Z 1, 4 und 6 dürfen Auskünfte auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden. In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.

In den Fällen der Z 3 und 4 haben die Organe der Bundesgendarmerie als Organe der Bezirksverwaltungsbehörden mitzuwirken.


(2) …

(2) …


(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit

(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem zuständigen Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit


                                                                                               1.                                                                                               diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und

                                                                                               1.                                                                                               diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und


                                                                                               2.                                                                                               das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

                                                                                               2.                                                                                               das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.


Diese Auskünfte dürfen auch in maschinenlesbarer Form übermittelt werden.

 


§ 21. (1) Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,

§ 21. Die Militärkommanden haben sich zur Feststellung der Eignung der Wehrpflichtigen zum Wehrdienst der Stellungskommissionen zu bedienen. Durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung ist nach den militärischen Erfordernissen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte zu bestimmen,


                                                                                               1.                                                                                               in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und

                                                                                               1.                                                                                               in welchen Ergänzungsbereichen Stellungskommissionen zu bilden sind und


                                                                                               2.                                                                                               welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.

                                                                                               2.                                                                                               welcher Stellungskommissionen sich die Militärkommanden für ihren Ergänzungsbereich oder für Teile ihres Ergänzungsbereiches zu bedienen haben.


(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist der Landesregierung des betroffenen Landes Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

 


§ 22. (1) Die Stellungskommission hat aus

§ 22. (1) Die Stellungskommission hat zu bestehen aus


                                                                                               1.                                                                                               einem Stabsoffizier als Vorsitzenden und

                                                                                               1.                                                                                               einem Offizier als Vorsitzenden und


                                                                                               2.                                                                                               einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern

                                                                                               2.                                                                                               einem Arzt und einem Bediensteten mit dem abgeschlossenen Hochschulstudium der Psychologie als weiteren Mitgliedern.


zu bestehen. Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten nach Möglichkeit aus dem Kreise der beim Militärkommando in Verwendung stehenden Bediensteten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.

Die Mitglieder sind vom zuständigen Militärkommandanten zu bestellen. Die Mitglieder der Stellungskommission müssen über eine entsprechende dienstliche Erfahrung im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verfügen.


§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchstens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet. Die Anzahl der Wehrpflichtigen, die im jeweiligen Kalenderjahr zum Wehrdienst als Zeitsoldat herangezogen werden dürfen, ist vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf den jeweiligen militärischen Bedarf festzusetzen.

§ 32. (1) Wehrpflichtige, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben, können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen zum Wehrdienst als Zeitsoldat in der Gesamtdauer von höchs­tens sechs Monaten herangezogen werden. Eine weitere Heranziehung für insgesamt höchstens vier Monate ist nur aus zwingenden militärischen Interessen zulässig. Dieser Wehrdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem der Zeitsoldat das 40. Lebensjahr vollendet.


(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen abzugeben

                                                                                               1.                                                                                               im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

                                                                                               2.                                                                                               während einer Präsenzdienstleistung beim Kommandanten der militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugewiesen ist, und

                                                                                               3.                                                                                               in allen übrigen Fällen beim zuständigen Militärkommando.

Die freiwillige Meldung ist schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes abzugeben. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen. Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471, vorliegt.

(2) Die freiwillige Meldung zum Wehrdienst als Zeitsoldat ist vom Wehrpflichtigen schriftlich unter Angabe des Verpflichtungszeitraumes beim zuständigen Militärkommando einzubringen. Sie bedarf der Annahme. Dabei ist auch die Eignung des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst als Zeitsoldat zu prüfen.


§ 36a. (1) …

§ 36a. (1) …


(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus

(2) Anträge auf Befreiung nach Abs. 1 Z 2 dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des Grundwehrdienstes auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission und


                                                                                               2.                                                                                               während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,

                                                                                               2.                                                                                               während einer Präsenzdienstleistung auch bei jener militärischen Dienststelle, der der Wehrpflichtige zur Dienstleistung zugeteilt ist,


schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.

eingebracht werden. Bescheide nach Abs. 1 Z 1 sind, sofern es sich um eine Befreiung wegen einer beruflichen Tätigkeit handelt, vom Bundesminister für Landesverteidigung dem Auftraggeber für diese berufliche Tätigkeit, insbesondere dem Arbeitgeber des Wehrpflichtigen, zur Kenntnis zu bringen.


(3a) Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(3a) Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen. Anträge auf Aufschub dürfen beim zuständigen Militärkommando und darüber hinaus hinsichtlich eines Aufschubes nach Abs. 3 Z 1 auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.


§ 40. (1) und (2) …

§ 40. (1) und (2) …


(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

                                                                                               2.                                                                                               die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht oder

                                                                                               3.                                                                                               der Soldat einen Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder einen Ausbildungsdienst im Rahmen der Nachhollaufbahn leistet und die Gesundheitsschädigung auf Grund einer anderen als der zu Beginn des Wehrdienstes durchzuführenden Untersuchung (Einstellungsuntersuchung) festgestellt wird.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.

(3) Die vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit wird nur mit Zustimmung des betroffenen Soldaten wirksam, wenn

                                                                                               1.                                                                                               die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder

                                                                                               2.                                                                                               die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht.

Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.


(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat

(4) Als Gesundheitsschädigungen im Sinne des Abs. 3 Z 1 gelten solche, die der Soldat erlitten hat


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …


                                                                                               5.                                                                                               auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 1992 oder

                                                                                               5.                                                                                               auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung oder dem Ort der militärischen Dienstleistung und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. xx/2001, oder



(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, daß die Gesundheitsschädigung

(5) Einer Zustimmung des Soldaten zur vorzeitigen Entlassung nach Abs. 3 bedarf es nicht, wenn zumindest mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Gesundheitsschädigung


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


              a) und b) …

              a) und b) …


              c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Mißbrauch von Alkohol oder eines anderen berauschenden Mittels

              c) infolge der Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit durch den Missbrauch von Alkohol oder eines Suchtmittels


                                                                                                                                                                                              oder

                                                                                                                                                                                              oder



§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung). Eine Annahme ist unzulässig, wenn ein Wahlausschließungsgrund nach § 22 NRWO vorliegt.

§ 46a. (1) Frauen können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von zwölf Monaten leisten. Nach Maßgabe zwingender militärischer Interessen darf eine Verlängerung des Ausbildungsdienstes mit schriftlicher Zustimmung der Frau um bis zu sechs Monate verfügt werden. Der Ausbildungsdienst darf nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres geleistet werden, in dem die Betroffene das 40. Lebensjahr vollendet. Eine freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst ist beim Heeresgebührenamt einzubringen und bedarf der Annahme. Dabei ist auch die körperliche und geistige Eignung der Betroffenen zum Wehrdienst zu prüfen (Eignungsprüfung).


(2) bis (5) …

(2) bis (5) …


(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden Jahres dem Nationalrat über die Dienstleistungen der Frauen im Bundesheer zu berichten. Dieser Bericht hat insbesondere die Anzahl der Frauen zu enthalten, die im Vorjahr

                                                                                               1.                                                                                               den Ausbildungsdienst angetreten haben und

                                                                                               2.                                                                                               in ein Dienstverhältnis als Militärpersonen auf Zeit übernommen

worden sind.

(6) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bis Ende März jeden zweiten Jahres dem Nationalrat über die militärischen Dienstleistungen von Frauen zu berichten.


§ 46b. (1) bis (4) …

§ 46b. (1) bis (4) …


(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.

(5) Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, strengstes Stillschweigen gegen jedermann zu bewahren, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als die Frau für einen bestimmten Fall von ihrer Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde.


§ 46d. (1) bis (4) …

§ 46d. (1) bis (4) …


(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, außerhalb des Präsenzstandes berechtigt

(5) Zu Miliztätigkeiten sind Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben, berechtigt


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …


§ 53. (1) Personen, die

                                                                                               1.                                                                                               den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

                                                                                               2.                                                                                               den Aufschubpräsenzdienst oder

                                                                                               3.                                                                                               den Auslandseinsatzpräsenzdienst oder

                                                                                               4.                                                                                               den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluß an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.

§ 53. (1) Personen, die

                                                                                               1.                                                                                               den Wehrdienst als Zeitsoldat oder

                                                                                               2.                                                                                               den Aufschubpräsenzdienst oder

                                                                                               3.                                                                                               den Ausbildungsdienst

leisten, haben Anspruch auf Dienstfreistellung. Die Dienstfreistellung beträgt 30 Werktage für je ein Jahr eines solchen Wehrdienstes. Für Bruchteile dieses Zeitraumes gebührt die Dienstfreistellung anteilmäßig. Dabei gelten Bruchteile von Werktagen als volle Werktage. Wird ein solcher Wehrdienst unmittelbar im Anschluss an einen anderen Wehrdienst geleistet, so sind auch die Zeiten dieses anderen Wehrdienstes sowie allenfalls diesem ununterbrochen vorangehende weitere Wehrdienstleistungen für die Bemessung der Dienstfreistellung heranzuziehen. Die Zeiten eines Wehrdienstes, für die bereits eine Dienstfreistellung gewährt wurde, sind bei einer solchen Heranziehung jedoch nicht zu berücksichtigen.


(2) und (3) …

(2) und (3) …


(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlaßfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt

(4) Neben den Dienstfreistellungen nach Abs. 1 und 3 ist Soldaten im Präsenz- und Ausbildungsdienst in dringenden Fällen, insbesondere aus familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, eine Dienstfreistellung im notwendigen Ausmaß zu gewähren, soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen. Die Dauer einer solchen Dienstfreistellung darf für jeden Anlassfall zwei Wochen nicht übersteigen. Die Gewährung einer solchen Dienstfreistellung obliegt


                                                                                               1.                                                                                               bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und

                                                                                               1.                                                                                               bis zur Dauer einer Woche dem Einheitskommandanten und


                                                                                               2.                                                                                               darüber hinaus dem Kommandanten des Heereskörpers.

                                                                                               2.                                                                                               darüber hinaus dem Kommandanten des Truppenkörpers.


§ 69. (1) bis (17) …

§ 69. (1) bis (17) …


(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 6 Abs. 6 des Heeresgebührengesetzes 1992.

(18) Endet der Wehrdienst eines Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr auf Grund eines unmittelbar an diesen Wehrdienst anschließenden Dienstverhältnisses als Militärperson, so entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages nach § 45 Abs. 5 HGG 2001.


§ 69a. (1) bis (10) …

§ 69a. (1) bis (10) …


(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt. Die Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzung obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

(11) Ein Anspruch auf Abfertigung besteht nicht, wenn der Militärpilot auf Zeit unmittelbar nach Ablauf des im Sondervertrag festgelegten Zeitraumes in den Bundesdienst aufgenommen wird. Wird jedoch ein ehemaliger Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst unmittelbar nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein vertragliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen, so gebührt ihm eine Prämie in der Höhe eines Siebentels der Abfertigung, sofern er auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, für den die Ausbildung als Militärpilot im Luftraumüberwachungsdienst eine wesentliche Voraussetzung darstellt.


§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

§ 70. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:


                                                                                               1.                                                                                               bis 4. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 8. …


                                                                                               5.                                                                                               hinsichtlich des § 32 Abs. 1 letzter Satz sowie des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               8a.                                                                                               hinsichtlich des § 69a Abs. 1 und 3 bis 5 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem für allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten zuständigen Bundesminister,


Artikel 2


Änderung des Heeresgebührengesetzes 2001


§ 4. (1) Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage.

(2) Die Dienstgradzulage beträgt monatlich für den

Gefreiten....................................................................................................... ................................................................................................................... 2,28 vH,

Korporal....................................................................................................... ................................................................................................................... 2,85 vH,

Zugsführer................................................................................................... ................................................................................................................... 3,41 vH,

Wachtmeister.............................................................................................. ................................................................................................................... 4,68 vH,

Oberwachtmeister....................................................................................... ................................................................................................................... 5,24 vH,

Stabswachtmeister..................................................................................... ................................................................................................................... 5,81 vH,

Oberstabswachtmeister............................................................................. ................................................................................................................... 6,37 vH,

Offiziersstellvertreter.................................................................................. ................................................................................................................... 6,94 vH,

Vizeleutnant................................................................................................. ................................................................................................................... 7,50 vH,

Fähnrich....................................................................................................... ................................................................................................................... 8,36 vH,

Leutnant................................................................................................................. 8,92 vH,

Oberleutnant............................................................................................... ................................................................................................................... 9,47 vH,

Hauptmann.................................................................................................. ................................................................................................................. 10,61 vH,

Major............................................................................................................ ................................................................................................................. 11,88 vH,

Oberstleutnant............................................................................................ ................................................................................................................... 13,0 vH,

Oberst........................................................................................................... ................................................................................................................. 14,14 vH,

Brigadier....................................................................................................... ................................................................................................................. 15,41 vH,

General......................................................................................................... ................................................................................................................. 16,68 vH,

§ 4. Chargen, Unteroffizieren und Offizieren gebührt eine Dienstgradzulage. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Höhe dieser Geldleistung für die einzelnen Dienstgrade in Hundertsätzen des Bezugsansatzes nach den militärischen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen. Dabei sind für den niedrigsten Dienstgrad mindestens zwei und für den höchsten Dienstgrad höchstens 17 Hundertsätze des Bezugsansatzes vorzusehen.


des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Für einen Wehrpflichtigen mit einer anders festgesetzten Dienstgradbezeichnung gilt der Ansatz für den gleichwertigen Dienstgrad.

 


Artikel 3


Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994


§ 84a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 84a. Sonderbestimmungen für Frauen


§ 11. Disziplinarbehörden sind

§ 11. (1) Disziplinarbehörden sind


                                                                                               1.                                                                                               die Einheitskommandanten,

                                                                                               1.                                                                                               die Einheitskommandanten,


                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarvorgesetzten,

                                                                                               2.                                                                                               die Disziplinarvorgesetzten,


                                                                                               3.                                                                                               die Kommissionen im Disziplinarverfahren als

                                                                                               3.                                                                                               die Kommissionen im Disziplinarverfahren als


              a) Disziplinarkommission und

              a) Disziplinarkommission und


              b) Disziplinaroberkommission

              b) Disziplinaroberkommission


                                                                                                                                                                                              und

                                                                                                                                                                                              und


                                                                                               4.                                                                                               die Einsatzstraforgane.

                                                                                               4.                                                                                               die Einsatzstraforgane.


 

(2) Die Disziplinarbehörden nach Abs. 1 dürfen die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten verarbeiten.


§ 16. (1) …

§ 16. (1) …


(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen


                                                                                               1.                                                                                               die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und

                                                                                               1.                                                                                               die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und


                                                                                               2.                                                                                               die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.

                                                                                               2.                                                                                               die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.


Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.


§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich

                                                                                               1.                                                                                               nach jener Dienststelle, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens angehört, oder,

                                                                                               2.                                                                                               sofern er zu diesem Zeitpunkt bei einer anderen Dienststelle für mehr als zwei Monate in Dienstverwendung steht, nach dieser Dienststelle.

Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens bestehen.

§ 24. (1) Die Zuständigkeit im Verfahren gegen Soldaten richtet sich nach der Dienststelle, bei der der Soldat zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Dienstverwendung steht. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Einstellung oder zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehen.


§ 36. (1) bis (5) …

§ 36. (1) bis (5) …


(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Einjahresfrist nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.

(6) Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.


§ 46. (1) …

§ 46. (1) …


(2) Die Bemessungsgrundlage umfaßt

                                                                                               1.                                                                                               das Monatsgeld,

                                                                                               2.                                                                                               die Dienstgradzulage und

                                                                                               3.                                                                                               die Prämie im Grundwehrdienst mit Ausnahme einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinar­erkenntnisses der ersten Instanz gebühren.

(2) Die Bemessungsgrundlage umfasst

                                                                                               1.                                                                                               das Monatsgeld,

                                                                                               2.                                                                                               die Dienstgradzulage und

                                                                                               3.                                                                                               die Grundvergütung,

die nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. xx/2001, jeweils im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinar­erkenntnisses der ersten Instanz gebühren.


§ 47. (1) …

§ 47. (1) …


(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl von Stunden nach Dienstschluß oder an dienstfreien Tagen ab 8 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.

(2) Überwiegen mildernde Umstände, so ist der Ausgang nur teilweise zu entziehen. Ein solcher Entzug besteht in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden, höchstens jedoch sechs Stunden, vor dem Zapfenstreich in der Unterkunft einzutreffen. Für Soldaten, die außerhalb der zugewiesenen Unterkunft wohnen dürfen, besteht der teilweise Entzug des Ausganges in der Verpflichtung, eine bestimmte Anzahl ganzer Stunden nach Dienstschluss oder an dienstfreien Tagen ab 8 Uhr im Unterkunftsbereich anwesend zu sein. Ein teilweises Ausgangsverbot ist für die gesamte Strafdauer im gleichen täglichen Ausmaß zu verhängen. Dem mit teilweisem Entzug des Ausganges Bestraften hat ein Ausgang im Ausmaß von mindestens einer Stunde pro Tag zu verbleiben. Wird hiedurch die festgelegte Stundenanzahl des Ausgangsverbotes vermindert, so gilt die Strafe für diesen Tag dennoch als vollstreckt.


§ 51. (1) …

§ 51. (1) …


(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinar­erkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten

(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinar­erkenntnisses der ersten Instanz gebildet. Als Dienstbezüge gelten


                                                                                               1.                                                                                               bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

                                                                                               2.                                                                                               bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten,

                                                                                               3.                                                                                               bei Soldaten, die den Wehrdienst als Zeitsoldat oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Monatsprämie nach dem Heeresgebührengesetz 1992 und

                                                                                               4.                                                                                               bei Soldaten, die einen sonstigen Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.

Bei Beamten und Vertragsbediensteten ist die Kinderzulage in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.

                                                                                               1.                                                                                               bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,

                                                                                               2.                                                                                               bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und

                                                                                               3.                                                                                               bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.

Bei Beamten und Vertragsbediensteten ist die Kinderzulage in die Bemessungsgrundlage nicht einzubeziehen. Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen. (BGBl. I Nr. 99/1998, Z 19, ab 1. Mai 1995)


§ 53. (1) und (2) …

§ 53. (1) und (2) …


(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 6 Abs. 6 HGG 1992 entsteht durch diese Entlassung nicht.

(3) Mit der Rechtskraft einer Entscheidung, mit der über einen Zeitsoldaten die Disziplinarstrafe der Unfähigkeit zur Beförderung oder der Degradierung verhängt wurde, gilt der Bestrafte als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen und ein allfälliger Anspruch auf eine Treueprämie als erloschen. Die Pflicht zur Leistung eines Erstattungsbetrages für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr nach § 45 Abs. 5 HGG 2001 entsteht durch diese Entlassung nicht.


§ 54. (1) und (2) …

§ 54. (1) und (2) …


(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem VI. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 1992 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.

(3) Endet der Präsenzdienst eines Soldaten, dem eine Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebührt, während eines Disziplinarverfahrens, so hat die Disziplinarbehörde, bei der das Verfahren anhängig ist, die vorläufige Einbehaltung von noch auszuzahlenden Beträgen dieser Geldleistung zu veranlassen, sofern dies zur Sicherung der Einbringlichkeit einer Disziplinarstrafe erforderlich erscheint.


§ 57. (1) bis (3) …

§ 57. (1) bis (3) …


(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch

(4) Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch


                                                                                               1.                                                                                               die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und

                                                                                               1.                                                                                               die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und


                                                                                               2.                                                                                               die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.

                                                                                               2.                                                                                               die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.


Ist die Wehrpflicht eines Bestraften bereits beendet, so bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 10 Abs. 3 WG zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.

Ist die Wehrpflicht eines Bestraften bereits beendet, so bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 10 Abs. 2 WG zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.


§ 68. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafen

                                                                                               1.                                                                                               der Entlassung,

                                                                                               2.                                                                                               der Unfähigkeit zur Beförderung und der Degradierung und

                                                                                               3.                                                                                               des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche

§ 68. (1) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.


dürfen im Verfahren vor der Disziplinarkommission jedoch nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

 


§ 73. (1) bis (6) …

§ 73. (1) bis (6) …


(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat

(7) Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das zu enthalten hat


                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …

                                                                                               1.                                                                                               bis 3. …


                                                                                               4.                                                                                               im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder das Absehen von einer Strafe.

                                                                                               4.                                                                                               im Falle eines Schuldspruches die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe.



§ 76. (1) …

§ 76. (1) …


(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn

(2) Die Disziplinaroberkommission hat im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wenn


                                                                                               1.                                                                                               die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder

                                                                                               2.                                                                                               in erster Instanz der Beschluß gefaßt wurde, das Verfahren nicht einzuleiten, oder

                                                                                               3.                                                                                               das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder

                                                                                               4.                                                                                               eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder

                                                                                               5.                                                                                               der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder

                                                                                               6.                                                                                               wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder

                                                                                               7.                                                                                               die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.

Im Falle der Z 2 ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Einleitung des Disziplinarverfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 3 ist der Beschluß der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluß zu bestätigen. Im Falle der Z 6 ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen.

                                                                                               1.                                                                                               die Berufung als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist oder

                                                                                               2.                                                                                               entfällt.

                                                                                               3.                                                                                               das Verfahren in erster Instanz eingestellt wurde oder

                                                                                               4.                                                                                               eine Ergänzung der Ermittlungen notwendig ist und diese Kommission den Disziplinarvorgesetzten mit dieser Ergänzung beauftragt oder

                                                                                               5.                                                                                               der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und keine Partei in der Berufung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat oder

                                                                                               6.                                                                                               wesentliche Mängel des Verfahrens die Wiederholung der mündlichen Verhandlung in erster Instanz erforderlich machen oder

                                                                                               7.                                                                                               die Berufung wegen des Kostenbeitrages erhoben wurde.

Im Falle der Z 3 ist der Beschluss der Disziplinarkommission aufzuheben und dieser Kommission die Fortsetzung des Verfahrens aufzutragen oder der Beschluss zu bestätigen. Im Falle der Z 6 ist das angefochtene Disziplinarerkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Disziplinarkommission zurückzuverweisen.


§ 78. (1) Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

                                                                                               1.                                                                                               bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst einschließlich einer Erhöhung auf Grund des erfolgreichen Abschlusses einer vorbereitenden Kaderausbildung, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 1992 gebühren,

                                                                                               2.                                                                                               bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

                                                                                               3.                                                                                               bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

Beim Monatsgeld, bei der Dienstgradzulage, der Prämie im Grundwehrdienst, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschal­entschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.

§ 78. Geldbußen, Geldstrafen, Ersatzgeldstrafen und Kostenbeiträge sind, soweit ein Bestrafter mit Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge seiner Zahlungsverpflichtung nicht selbständig nachkommt, zu vollstrecken

                                                                                               1.                                                                                               bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, durch Abzug vom Monatsgeld, von der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Erfolgsprämie, der Monatsprämie, der Treueprämie, der Pauschalentschädigung und von der Entschädigung, die jeweils nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gebühren,

                                                                                               2.                                                                                               bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, durch Abzug von den Dienstbezügen nach § 51 Abs. 2 Z 1 und 2 oder von einer Abfertigung und

                                                                                               3.                                                                                               bei Berufssoldaten des Ruhestandes durch Abzug von den Ruhebezügen.

Im Falle eines Anspruches auf Geldleistungen nach § 51 Abs. 4 ist der Abzug auch von diesen Geldleistungen durchzuführen. Beim Monatsgeld, der Dienstgradzulage, der Grundvergütung, der Monatsprämie, der Pauschalentschädigung, der Entschädigung, den Dienstbezügen und bei den Ruhebezügen darf der Abzug 15 vH der für den jeweiligen Monat zustehenden Bezüge nicht übersteigen. Stehen die Pauschalentschädigung und die Entschädigung nicht für einen vollen Monat zu, so ist dieser Hundertsatz vom Dreißigfachen der für einen Tag gebührenden Beträge zu berechnen. Vorläufig einbehaltene Bezüge können zur Gänze für die Vollstreckung von Geldleistungen herangezogen werden.


§ 82. (1) …

§ 82. (1) …


(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(2) Auf die Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2, 3 und 6 sind die §§ 46 bis 49 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:


                                                                                               1.                                                                                               und 2. …

                                                                                               1.                                                                                               und 2. …


                                                                                               3.                                                                                               Die Bemessungsgrundlage für die Geldbuße und die Ersatzgeldstrafe richtet sich bei Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst oder im Anschluß an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, nach § 51 Abs. 2 und 3. In diese Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen

              a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, die Einsatzzulage nach dem Einsatzzulagengesetz (EZG), BGBl. Nr. 423/1992, und

              b) bei Zeitsoldaten die Einsatzvergütung nach § 6 Abs. 4 HGG 1992.

                                                                                               3.                                                                                               entfällt.


 


§ 83. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig

§ 83. (1) Über die Pflichtverletzungen aller Soldaten ist im Kommandantenverfahren zu entscheiden. Zur Entscheidung sind zuständig


                                                                                               1.                                                                                               in erster Instanz der Einheitskommandant und

                                                                                               1.                                                                                               in erster Instanz der Einheitskommandant und


                                                                                               2.                                                                                               in zweiter Instanz

                                                                                               2.                                                                                               in zweiter Instanz


              a) der Disziplinarvorgesetzte oder,

              a) der Disziplinarvorgesetzte oder,


              b) sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.

              b) sofern in erster Instanz eine strengere Disziplinarstrafe als ein Ausgangsverbot verhängt wurde, das Einsatzstraforgan.


In Abweichung vom § 24 Abs. 1 obliegt die Zuständigkeit jenem Einheitskommandanten oder Disziplinarvorgesetzten, dessen Befehlsgewalt der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens unterstellt ist.

 


§ 84. (1) und (2) …

§ 84. (1) und (2) …


(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung

(3) Sofern ein Disziplinarverfahren hinsichtlich einer während eines Einsatzes begangenen Pflichtverletzung


                                                                                               1.                                                                                               erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder

                                                                                               1.                                                                                               erst nach Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet wird oder


                                                                                               2.                                                                                               bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,

                                                                                               2.                                                                                               bis zur Beendigung dieses Einsatzes eingeleitet, jedoch nicht eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen wurde,


ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Wird eine Entscheidung in erster Instanz erst nach Beendigung des Einsatzes getroffen, so sind die Einsatzzulage und die Einsatzvergütung in die jeweilige Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde fortzuführen.

ist dieses Hauptstück auf dieses Verfahren nicht mehr anzuwenden. Im Falle der Z 2 ist das Verfahren von der unmittelbar nach Beendigung des Einsatzes für Pflichtverletzungen des Beschuldigten in der jeweiligen Instanz zuständigen Disziplinarbehörde fortzuführen.


§ 84a. Sonderbestimmungen für den Ausbildungsdienst

§ 84a. Sonderbestimmungen für Frauen


(1) Auf Frauen sind anzuwenden

                                                                                               1.                                                                                               während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

                                                                                               2.                                                                                               ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und

                                                                                               3.                                                                                               während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(1) Auf Frauen, die weder Präsenzdienst leisten noch dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, sind anzuwenden

                                                                                               1.                                                                                               während der ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes die für Soldaten im Grundwehrdienst geltenden Bestimmungen,

                                                                                               2.                                                                                               ab Beginn des siebenten Monates des Ausbildungsdienstes die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen,

                                                                                               3.                                                                                               während Ausbildungsdiensten im Rahmen der Nachhollaufbahn die für Zeitsoldaten geltenden Bestimmungen und

                                                                                               4.                                                                                               bei einer Miliztätigkeit die für Wehrpflichtige des Milizstandes bei vergleichbaren Tätigkeiten geltenden Bestimmungen.


§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 86, soweit sich diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich des § 86, soweit sich diese Bestimmung auf Stempelgebühren bezieht, der Bundesminister für Finanzen und

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 91. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich des § 86,

              a) soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

              b) soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.


Artikel 4


Änderung des Munitionslagergesetzes


§ 5. (1) bis (3) …

§ 5. (1) bis (3) …


(4) Befindet sich im voraussichtlichen Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig.

(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.


§ 7. (1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören

                                                                                               1.                                                                                               jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfaßten Gebiete erstreckt,

                                                                                               2.                                                                                               jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden, und

                                                                                               3.                                                                                               die Wirtschaftskammer Österreich, die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern und der Österreichische Landarbeiterkammertag.

§ 7. Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören

                                                                                               1.                                                                                               jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und

                                                                                               2.                                                                                               jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.


Er hat dabei zum Zweck dieser Anhörung den voraussichtlichen Gefährdungsbereich bekannt zu geben. Das Anhörungsrecht der Gemeinden ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

 


(2) Vor der Errichtung eines Munitionslagers in einem Bergbau hat der Bundesminister für Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

 


Artikel 5


Änderung des Sperrgebietsgesetzes 1995


§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) …


(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

(3) Die zuständigen militärischen Dienststellen nach § 3 Abs. 5 können anderen Personen nach Maßgabe militärischer Interessen das Fotografieren, Filmen sowie die zeichnerische Darstellung eines Sperrgebietes oder eines Teiles eines solchen oder einer in einem Sperrgebiet befindlichen militärischen Einrichtung erlauben. Diese Erlaubnis kann aus militärischen Rücksichten oder Gründen der Sicherheit mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.


Artikel 6


Änderung des Militär-Auszeichnungsgesetzes


§ 9. (1) und (2) …

§ 9. (1) und (2) …


(3) Die Wehrdienstmedaille hat zu verleihen

                                                                                               1.                                                                                               der zuständige Militärkommandant oder

                                                                                               2.                                                                                               an Frauen, die den Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, das Heeresgebührenamt.

Das Wehrdienstzeichen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu verleihen.

(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich der übrigen Stufen

              a) dem zuständigen Militärkommandanten oder

              b) für Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben, dem Heeresgebührenamt.


 

(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.