54 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Bericht

des Immunitätsausschusses


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2 Seite(n)  13.01.17 23:16:27


über das Ersuchen des Landesgerichtes Krems an der Donau (17 Ur 116/99, 26 E Hv 3/00) um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Hornek

Das Landesgericht Krems an der Donau ersucht mit Schreiben vom 23. Februar 2000, 17 Ur 116/99, 26 E Hv 3/00, eingelangt am 24. Februar 2000, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abge­ordneten zum Nationalrat Erwin Hornek wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung nach § 111 StGB.

Der Immunitätsausschuss hat dieses Ersuchen in seiner Sitzung am 14. März 2000 in Verhandlung ge­zogen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat zu empfehlen, festzustellen, dass ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Hornek besteht, sowie einer behördlichen Verfolgung des Abge­ordneten zum Nationalrat Erwin Hornek zuzustimmen.

Weiters beschloss der Immunitätsausschuss einstimmig folgende Feststellung:

“Das Landesgericht Krems an der Donau hat die Privatanklage vom 12. November 1999 noch am gleichen Tag dem Bezirksgericht Waidhofen/Thaya mit dem Ersuchen um verantwortliche Vernehmung der Verdächtigen gemäß § 38 StPO weitergeleitet. Dies stellt jedenfalls eine nach Art. 57 B-VG nicht zulässige Verfolgungshandlung dar.

Erst in der Entscheidung des OLG Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2000 wird dieser Mangel gerügt und dem Landesgericht Krems/Donau die Fortsetzung der eingeleiteten Untersuchungshandlungen unter Bedachtnahme auf die Art. 56 und 57 B-VG aufgetragen.

Der Bundesminister für Justiz wird daher neuerlich ersucht, alle Gerichte unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Art. 57 B-VG hinzuweisen, dass im Falle eines Zusammenhanges des inkriminierten Verhaltens mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten jedwede Verfolgungshandlung, wozu die verantwortliche Vernehmung gemäß § 38 StPO ebenso wie die Ladung des Verdächtigen zu zählen ist, erst dann zulässig ist, wenn gemäß Art. 57 B-VG die Zustimmung zur behördlichen Verfolgung erteilt worden ist, wenn also der Nationalrat über ein entsprechendes Ersuchen der Behörde entschieden hat oder die in der Verfassung vorgesehene Frist von acht Wochen ohne Beschluss abgelaufen ist.”

Überdies traf der Immunitätsausschuss einstimmig nachstehende Feststellung:

“Soweit das Ersuchen § 6 MedienG betrifft, handelt es sich hiebei schon nach dem Wortlaut des Gesetzes um eine Entschädigung für eine erlittene Kränkung und nicht um eine strafrechtliche Verfolgung und Bestrafung, weshalb die Auffassung vertreten wird, dass diesbezüglich eine Entscheidung im Sinne des Art. 57 B-VG nicht herbeizuführen ist.”

Der Immunitätsausschuss stellt als Ergebnis seiner Beratung den Antrag, der Nationalrat wolle be­schließen:

1. In Behandlung des Ersuchens des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 23. Februar 2000, 17 Ur 116/99, 26 E Hv 3/00, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Hornek wird im Sinne des Art. 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, dass ein Zusammenhang zwischen der von dem Privatankläger behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Hornek besteht.

2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Erwin Hornek wird zugestimmt.

Wien, 2000 03 14

                                      Ernst Fink                                                                   Mag. Franz Steindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann