543 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 29. 3. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (425 der Beilagen): Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen


Die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen zweier oder mehrerer Staaten durch gegenseitige Leistung von Amtshilfe ist ein Mittel, die Erfassung der Waren im grenzüberschreitenden Verkehr und die richtige Erhebung der Zölle und sonstigen Abgaben zu verbessern sowie den auf vielen Gebieten zunehmend festgestellten, eindeutig in organisierter Weise betriebenen Schmuggel entschiedener bekämpfen zu können. Besonders von illegalen Aktivitäten betroffene Warenkreise sind Alkohol, Tabakwaren, Fleisch, Butter und Drogen. In Österreich liegt das Interesse an einem Amtshilfeverkehr in Zollsachen mit der Ukraine auch in dem Umstand, dass der Wirtschaftsverkehr zunimmt und die Ukraine immer häufiger als Umschlagplatz für illegale Transporte anderen Inhaltes (Zigaretten unter Tarnladungen) gewählt wurde.

Der Regelungsbereich des Abkommens fällt insoweit in die ausschließliche Zuständigkeit der EG-Mit­gliedstaaten, als die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens das zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits abgeschlossene Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit (Partnerschafts- und Kooperationsabkommen – PKA), dem ein Protokoll über Amtshilfe in Zollsachen angeschlossen ist [siehe ABl. (EG) Nr. L 49 vom 19. Februar 1998, S. 3], ergänzen. Wie für andere EU-Staaten (zB das Vereinigte Königreich und Frankreich, die bereits Amtshilfeabkommen mit der Ukraine abgeschlossen haben) ist es auch für Österreich von großer Bedeutung, den Amtshilfeverkehr auch auf nicht vergemeinschaftete Bereiche auszudehnen.

Das vorliegende Abkommen erfüllt die gesteckten Ziele und es ist auch ein wichtiger Schritt in Richtung der Bekämpfung der europaweit zunehmenden organisierten Zollzuwiderhandlungen.

Das vorliegende Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung des Nationalrates. Es hat nicht politischen Charakter, keine seiner Bestimmungen ist verfassungsändernd.

Einer Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG bedarf es nicht, da keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Alle seine Bestimmungen sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich zugänglich, sodass eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 22. März 2001 in Verhandlung genommen und einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses des gegenständlichen Staatsvertrages zu empfehlen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und dem Kabinett der Minister der Ukraine über Amtshilfe und gegenseitige Zusammenarbeit in Zollsachen (425 der Beilagen) die Genehmigung erteilen.


Wien, 2001 03 22

                               Matthias Ellmauer                                                               Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann