567 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 31. 5. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Prokuraturgesetz geändert werden (4. Zollrechts-Durchführungsgesetz-Novelle – 4. ZollR-DG-Novelle)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes

Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 4 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 kann der nach Artikel 2 Abs. 3 des Beschlusses des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, an Erhebungskosten von den Mitgliedstaaten einzubehaltende Betrag von 25% der Eigenmittel auf die am Zollverfahren beteiligten Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.“

2. Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten“ durch die Wortfolge „Organe ausländischer Zollverwaltungen“ ersetzt.

3. § 6 samt Überschrift lautet:

„Aufgaben der Zollverwaltung

§ 6. (1) Aufgaben der Zollverwaltung sind insbesonders

            – die Vollziehung des Zollrechts,

            – die Vollziehung der Gemeinsamen Marktordnungsorganisation einschließlich der Ausfuhr­erstattungen, soweit die Zollbehörden zuständig sind,

            – die Vollziehung der Verbrauchsteuervorschriften,

            – die Vollziehung der gemäß § 9 übertragenen Kontrollbefugnisse,

            – die Vollziehung der Verbote und Beschränkungen im Sinn des § 29,

            – die zwischenstaatliche Amtshilfe (Abschnitt G).

(2) Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre sachlichen und örtlichen Zustän­digkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen getroffen werden. Ergibt sich nach diesen Bestimmungen keine örtliche Zuständigkeit, so gilt § 69 BAO.“

4. § 8 letzter Satz lautet:

„Die von Zollorganen im Rahmen der mobilen Einheiten gesetzten Amtshandlungen sind dem Hauptzollamt zuzuordnen, in dessen Bereich die mobile Einheit eingerichtet ist.“

5. § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Maßnahmen dieses Abschnittes finden weiters Anwendung bei der Vollziehung der Verbrauch­steuer- und Monopolvorschriften, soweit das nicht bereits durch § 2 Abs. 1 sichergestellt ist.“

6.§ 27 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Für die Ausstellung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat.“

7. § 27a Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern in den diesbezüglichen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, dass unter bestimmten Voraus­setzungen Personen von bestimmten Formen des Zollverfahrens auszuschließen sind oder ausgeschlossen werden können, obliegt dieser Ausschluss dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betroffene seinen Wohnsitz oder Sitz hat.“

8. § 38a samt dessen Überschrift wird aufgehoben.

9. § 43 wird aufgehoben.

10. § 47 wird aufgehoben.

11. § 48 Abs. 1 wird aufgehoben.

12. § 48 Abs. 4 lautet:

„(4) Österreichische Präferenznachweise, für die bestimmte Vordrucke erforderlich sind, sind nur auf Vordrucken gültig, welche von Druckereien auf Grund einer Bewilligung des Bundesministers für Finan­zen hergestellt werden.“

13. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Für Bewilligungen und Zulassungen, sofern sie nicht durch Annahme der Anmeldung erteilt werden oder als erteilt gelten, ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller einen Wohnsitz oder seinen Sitz hat.“

14. § 54a Abs. 4 lautet:

„(4) Die Verordnung nach Abs. 1 ist in der Form kundzumachen, dass die Verordnung in die durch die Durchführungsbestimmungen zum Zollkodex festgelegten Texte eingearbeitet, druckmäßig aber von diesen unterschieden wird und der gemeinsame Text beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsichtnahme aufgelegt wird. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kund­zumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.“

15. § 55 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

16. § 55 Abs. 6 lautet:

„(6) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Auflage beim Bundesministerium für Finanzen, bei den Finanzlandesdirektionen, bei den Hauptzollämtern und bei den Kammerdirektionen der Wirtschafts­kammern kundzumachen. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Verordnungen, mit denen die genannte Verordnung geändert wird, sind in der Form kundzumachen, dass die Stammfassung mit dem geänderten Wortlaut aufgelegt bzw. über elektronische Medien kundgemacht wird.“

17. § 59 lautet:

§ 59. (1) In Bewilligungen für vereinfachte Anmeldeverfahren oder Anschreibeverfahren kann zugelassen werden, dass die ergänzenden Anmeldungen als globale Anmeldung für alle in einem Kalen­dermonat in ein Zollverfahren übergeführte Waren gesammelt abgegeben werden (Sammelanmeldung).

(2) Sammelanmeldungen sind bis zum 12. Tag des folgenden Kalendermonats dem Hauptzollamt abzugeben, das die Bewilligung erteilt hat. Die Abgabe der Sammelanmeldung kann in einem nach § 55 zugelassenen Informatikverfahren erfolgen. In der Sammelanmeldung hat der Inhaber der Bewilligung die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben selbst zu berechnen und den berechneten Betrag innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Ebenso hat er solche Abgaben, die im Rahmen eines ihm bewilligten vereinfachten Verfahrens zu vergüten sind, selbst zu berechnen.

(3) In einer Bewilligung, die zur Verpflichtung zur Selbstberechnung führt, kann zur Vereinfachung des Verfahrens auf Antrag zugelassen werden, dass auch Abgaben und sonstige Geldleistungen, die im Zusammenhang mit diesem Zollverfahren anfallen und keine Eingangs- oder Ausgangsabgaben sind, im Weg der Selbstberechnung erhoben werden.

(4) Ein Bescheid nach § 201 BAO ist nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese Berichtigung spätestens anlässlich der darauffolgenden Sammelanmeldung berücksichtigt.“

18. § 62 Abs. 1 wird aufgehoben.

19. § 63 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Bewilligung eines Zolllagers des Typs A, B oder C mit Lagerstätten nur im Bereich einer Finanzlandesdirektion oder eines Verwahrungslagers ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Lager gelegen ist.“

20. § 65 wird aufgehoben.

21. § 66 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Errichtung von Freilagern bedarf der Bewilligung der Zollbehörde; für die Bewilligung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich das Freilager gelegen ist.“

22. § 67 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Annahme ist nur zulässig, wenn die Verwertung der Waren oder die Zuführung zu karitativen Zwecken nach § 51 Abs. 2 möglich erscheint.“

23. § 69 samt Überschrift lautet:

„Zu Art. 194 ZK

§ 69. Einer Barsicherheit sind im Sinn des Artikels 194 Abs. 1 zweiter Unterabsatz ZK solche Zahlungsmittel gleichgestellt, die auch zur Entrichtung von Abgaben nach Artikel 223 ZK (§ 76 Abs. 1) verwendet werden können.“

24. § 74 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- oder Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.“

25. § 77 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Gewährung eines Zahlungsaufschubes nach Artikel 226 ZK ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

26. § 78 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Als Jahreszinssatz ist der für Ausgleichszinsen nach Artikel 519 Abs. 2 ZK-DVO festgesetzte Zinssatz heranzuziehen. Dabei findet für jedes Kalenderhalbjahr derjenige Zinssatz Anwendung, der für den zweitletzten Monat des vorangegangenen Kalenderhalbjahres für Österreich veröffentlicht wurde.

(3) Zur Berechnung der Kreditzinsen ist Artikel 519 Abs. 3 ZK-DVO sinngemäß anzuwenden, wobei der Tag des Überführens in das Verfahren dem Beginn der Zahlungserleichterung und das Entstehen der Zollschuld dem Ende der Zahlungserleichterung entspricht.“

27. § 79 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Unbeschadet des Artikels 231 ZK kann eine Zollschuld von einer dritten Person mit Bewilligung des Hauptzollamtes übernommen werden.“

28. § 85c Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Vorsitzenden des Berufungssenates obliegt die Leitung des Senatsverfahrens. Parteien des Verfahrens sind der Beschwerdeführer, eine der Berufung gemäß § 257 BAO beigetretene Person und, ausgenommen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, die belangte Behörde. Auf Antrag einer Partei hat der Vorsitzende des Berufungssenates eine mündliche Verhandlung anzu­beraumen. Wenn er es für die Verfahrensführung für zweckmäßig hält, kann der Vorsitzende des Beru­fungssenates eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen. Der Ort der mündlichen Verhandlung ist so zu bestimmen, dass den Parteiinteressen nach Möglichkeit Rechnung getragen wird. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich; der Vorsitzende hat die Öffentlichkeit aber auszuschließen, wenn der Beschwerdeführer oder eine der Berufung beigetretene Person es verlangt. In diesem Fall unterliegen alle Verfahrensbeteiligten der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO. Die Parteien sind mit dem Bemerken zu laden, dass ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung deren Durchführung nicht entgegensteht.“

29. Im § 85c werden nach dem Abs. 3 folgende Abs. 3a bis 3d eingefügt:

„(3a) In Angelegenheiten über Nebenansprüche, über die Aussetzung der Vollziehung einer Ent­scheidung und über Abgabenansprüche bis 1 000 Euro entscheidet der Senat durch ein einzelnes rechts­kundiges Senatsmitglied. Auf Antrag dieses Senatsmitgliedes kann der Senat beschließen, durch alle drei Senatsmitglieder zu entscheiden.

(3b) Im Senatsverfahren gelten, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die §§ 273 bis 275, 277, 279 bis 281, 288 und 290 BAO mit der Maßgabe, dass die in den §§ 273, 279 und 281 BAO vorgesehenen Maßnahmen zunächst vom Vorsitzenden, in den Fällen des Abs. 3a vom Einzel­mitglied des Senats zu verfügen sind, sowie § 283 Abs. 1 bis 3, ausgenommen dessen Abs. 1 erster Satz, § 285, ausgenommen dessen Abs. 3 erster Satz, §§ 286 und 287 BAO. Der Berufungssenat entscheidet in der Sache mit Berufungsentscheidung, ansonsten mit Beschluss. Die Berufungsentscheidung hat, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3a, auf Grund eines vom Berichterstatter vorzulegenden Entwurfs zu ergehen. Verfügungen des Vorsitzenden oder des Einzelmitglieds (Abs. 3a) wirken wie Verfügungen des Senats.

(3c) Der Berufungssenat hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Er hat sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung den Fall nach eigener Anschauung zu beurteilen und kann eine angefochtene Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Beschwerde als unbegründet abweisen. Der Berufungssenat kann auch die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung unter Zurückweisung der Sache an die Behörde verfügen, welche die Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wenn er umfangreiche Ergänzungen der Sachver­haltsermittlung für erforderlich hält. Die Behörde erster Instanz ist im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.

(3d) Im Fall der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde hat der Berufungssenat über den bei der säumigen Behörde gestellten Antrag abzusprechen; eine solche Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verletzung der Entscheidungspflicht nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Berufungsbehörde zurückzuführen ist.“

30. § 87 Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung gemäß Abs. 1 Nr. 1 ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

31. § 88 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die Ermächtigung oder Zulassung ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat.“

32. In § 95 Nr. 3 wird der Ausdruck „250 S“ durch den Ausdruck „20 Euro“ und der Ausdruck „50 S“ durch den Ausdruck „4 Euro“ ersetzt.

33. § 98 Abs. 1 Z 1 Buchstabe b) lautet:

              „b) Verwaltungsabgaben nach Maßgabe der §§ 104 und 105,“

34. § 99 Abs. 2 lautet:

„(2) Von den Kommissionsgebühren sind Amtshandlungen im Sinn des § 10 Abs. 2 und Amts­handlungen im Rahmen eines zugelassenen Nebenweges ausgenommen.“

35. § 100 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Kostenschuldner, dem kein Zahlungsaufschub zusteht, hat vor Beginn der kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes für die voraussichtlich entstehenden Kommissionsgebühren Sicherheit zu leisten. Die Zollbehörden können im Einzelfall von der Leistung einer Sicherheit absehen, wenn eine derartige Sicherheitsleistung für den Kostenschuldner mit unverhältnismäßigen Schwierig­keiten verbunden wäre und keine Umstände bekannt sind, die auf Zahlungsschwierigkeiten oder sonstige Gefährdungen der Einbringlichkeit hinweisen.“

36. § 101 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen mit den auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Richtlinien als durchschnittliche Personalkosten einschließlich des Zuschlages für Beamte für das zweitletzte Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung festlegt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppen A 1 und A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der in den Richtlinien enthaltene Wert für die Verwendungs­gruppe A 2 heranzuziehen, für sonstige Bedienstete ist der Wert für die Verwendungsgruppe A 3 heran­zuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personal­kosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.“

 

37. § 103 wird aufgehoben.

In § 105 und § 107 wird jeweils die Wortfolge „nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B“ durch die Wortfolge „nach § 101 Abs. 2 für Beamte der Verwendungs­gruppe A 2“ ersetzt.

38. § 108 lautet:

„(1) Entsteht außer den Fällen des Abs. 2 eine Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgaben­erhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgaben nach § 105 bleibt unberührt.

(2) Durch Entrichtung einer Abgabenerhöhung in Höhe des verkürzten Eingangs- oder Ausgangs­abgabenbetrages kann sich ein Reisender, der hinsichtlich mitgeführter Waren eine Zollzuwiderhandlung begeht, von der Verfolgung eines dadurch begangenen Finanzvergehens befreien, wenn der auf die Waren entfallende Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag nicht mehr als 400 Euro beträgt und der Reisende schriftlich auf die Einbringung eines Rechtsbehelfs (§§ 85a ff.) und auf einen Antrag nach Artikel 236 ZK verzichtet. Dies gilt nicht, wenn die Überlassung der Waren wegen Fehlens der gesetzlichen Voraus­setzungen nicht zulässig ist. Die Regelung ist auch anwendbar, wenn keine Eingangs- oder Ausgangs­abgaben zu erheben sind.“

39. Im § 120 wird nach dem Abs. 1f folgender Abs. 1g eingefügt:

„(1g) § 2a Abs. 4, § 4 Abs. 3, § 48 Abs. 4, § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 4, § 55 Abs. 6, §§ 59, 63 Abs. 1, § 67 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 78 Abs. 2 und 3, § 98 Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2, §§ 105, 107 und § 134 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 tritt mit 1. Juli 2001, § 85c, § 95 Nr. 3 und § 108 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Die §§ 38a, 47, 48 Abs. 1, § 62 Abs. 1, §§ 65 und 103 treten mit 1. Juli 2001, § 43 tritt mit 1. Jänner 2002 außer Kraft. § 85c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Beschwerde an den Berufungssenat nach dem 1. Jänner 2002 erhoben oder eine Entscheidung eines Berufungssenates vom Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof nach dem 1. Jänner 2002 aufgehoben wird.“

40. Im § 134 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „und des § 47 Abs. 2“ gestrichen.

Artikel II

Änderung des Prokuraturgesetzes

Das Prokuraturgesetz, StGBl. Nr. 172/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 763/
1992 wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3. (1) Zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Eingangs- oder Ausgangsabgaben und sonstigen öffentlichen Abgaben sind die Finanzämter und die Hauptzollämter ermächtigt, in Vertretung der Prokuratur bei den Gerichten einzuschreiten, soweit Anwaltszwang nicht besteht.

(2) Die Prokuratur kann aber die Vertretung jederzeit für sich in Anspruch nehmen.“

2. Dem § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

Vorblatt

Probleme:

Eine Reihe von Bestimmungen des ZollR-DG sind änderungsbedürftig, weil sie nicht mehr im Einklang mit dem geltenden EG-Recht stehen oder Schwierigkeiten in der Vollziehung bereitet haben. Das Verfahren der Berufungssenate ist vor allem in geringfügigen Angelegenheiten zu schwerfällig. Die für bestimmte Leistungen der Zollbehörden erhobenen Kosten beruhen auf wirklichkeitsfremden Ansätzen und bleiben dadurch in einem erheblichen Ausmaß unbedeckt, was das nationale Budget belastet.

Ziele:

Die Novelle soll den zwischenzeitig erfolgten Rechtsentwicklungen im EG-Recht und im innerstaatlichen Recht Rechnung tragen. Sie soll weiters Vereinfachungen beim Vollzug ermöglichen und die mit 1. Jänner 2002 erforderliche Euro-Umstellung gewährleisten.

Das Verfahren der Berufungssenate muss beschleunigt und verbessert werden. Die Kostenansätze für Leistungen der Zollbehörden sind einer Forderung des Rechnungshofes entsprechend auf eine realistische Grundlage zu stellen, die zum Zweck einer Verwaltungsvereinfachung dynamischer Natur ist.

Inhalt:

Für die auf Ebene des Gemeinschaftsrechts mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen des gemein­schaftlichen Versandverfahrens sowie der wirtschaftlichen Zollverfahren werden ergänzende inner­staatliche Regelungen, vor allem im Hinblick auf Zuständigkeit und Vollzug geschaffen. Die Novellierung des Bankwesengesetzes macht Anpassungen bei der Annahme von Sparbüchern als Sicherheiten erforderlich.

Im Verfahren der Berufungssenate wird bei geringfügigen Fällen die Möglichkeit der Entscheidung durch einen Einzelbeamten eröffnet. Die Bemessungsgrundlage für Personalkosten, die für bestimmte Leis­tungen der Zollbehörden erhoben werden (Kommissionsgebühren), wird einer Forderung des Rechnungs­hofes entsprechend an die Richtlinien zum Bundeshaushaltsgesetz geknüpft und damit nicht nur auf eine realistische (Kostenwahrheit), sondern auch auf eine dynamische Basis gestellt.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die legistisch notwendigen Anpassungen an das gemeinschaftliche und innerstaatliche Recht sowie die Vereinfachungen für die Vollziehung bleiben kostenneutral. Durch die Einführung einer der Kostenwahr­heit entsprechenden Bemessungsgrundlage für Personalkosten kommt es voraussichtlich zu Mehrein­nahmen in Höhe von rund 20 Millionen Schilling.

EU-Konformität:

Gegeben. Entsprechend den Vorgaben des vergemeinschafteten Zollrechts werden mit der Novelle Durch­führungsvorschriften im nationalen Bereich geschaffen, die im Rahmen des Möglichen auch Verein­fachungen und Entlastungen für Wirtschaftsbeteiligte und Verwaltung bringen sollen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahren:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

1. Ausgangslage

Der Beitritt Österreichs zur Europäischen Union hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der österreichischen Zollverwaltung gravierend verändert. Das ZollR-DG muss im Sinne einer Brücken­gesetzgebung zum gemeinschaftlichen Zollrecht bestmögliche Bedingungen für den innerstaatlichen Vollzug schaffen. Im Sinne dieser Aufgabenstellung sind nunmehr die mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Reformen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens wie auch der wirtschaftlichen Zollverfahren inner­staatlich bestmöglich zu implementieren.

Weiters ergibt sich die Notwendigkeit legistischer Weichenstellungen im Hinblick auf die Einführung des Euro. Neben dem ersatzlosen Entfall bisheriger Umrechnungs- und Rundungsbestimmungen müssen die im Gesetz enthaltenen Schillingbeträge adaptiert werden.

Im Bereich der Rechtsbehelfsbestimmungen werden auf Grund der der bisherigen Erfahrungen Verein­fachungen (Entscheidung geringfügiger Fälle durch ein einzelnes Senatsmitglied) und Erleichterungen für den praktischen Verfahrensablauf (Möglichkeit der Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung) ein­geführt.

Die Bemessungsgrundlage für Personalkosten im Zollbereich (Kommissionsgebühren) ist einer Forderung des Rechnungshofes entsprechend auf eine realistische Grundlage zu stellen. Die bisherige Regelung in diesem Bereich führte dazu, dass die durch Amtshandlungen der Zollverwaltung entstehenden Kosten in einem Ausmaß von zumindest 20% unbedeckt bleiben und damit das Budget belasten.

Im Sinne der Verwirklichung des Prinzips der Kostenwahrheit werden ausserdem Kostenpflichten ohne konkret bestimmbare Gegenleistung aufgehoben und ist künftig bei der Berechnung der Personalkosten auf angefangene halbe Stunden anstatt bisher auf ganze Stunden abzustellen.

Finanzielle Auswirkungen:

Die notwendigen Anpassungen an das EG-Recht und an innerstaatliche Vorschriften verhalten sich ebenso wie die Vereinfachungen bei der Vollziehung grundsätzlich kostenneutral. Allfällige Einsparungen im Rechtsbehelfsverfahren durch Entscheidungen eines einzelnen Senatsmitglieds bei einfachen Fällen werden durch die neu geschaffene Möglichkeit der Anberaumung mündlicher Verhandlungen von Amts wegen und der Zurückverweisung zur Sachverhaltsergänzung wieder ausgeglichen.

Bei den durchgeführten Glättungen im Zuge der Euro-Anpassung handelt es sich zum Teil um so geringe Beträge (4 und 20 Euro), dass sie größenordnungsmäßig nicht ins Gewicht fallen, zum Teil wird der betragsmäßige Rahmen ausserstrafrechtlicher Regelungen geringfügig erweitert. Da derartige ausserstraf­rechtliche Regelungen (Abgabenerhöhungen) lediglich an die Stelle von Geldstrafen treten, sind Mehr- oder Mindereinnahmen nicht zu erwarten.

Zu Mehreinnahmen kommt es hingegen durch die neue Bemessungsgrundlage für Personalkosten. Diese Kosten (Kommissionsgebühren), die für bestimmte, über das übliche Maß hinausgehende Amts­handlungen der Zollbehörden erhoben werden (zB für zollamtliche Prüfungen ausserhalb der Öffnungs­zeiten der Zollstelle oder des Amtsplatzes), deckten bislang die tatsächlich angefallenen Kosten für den Einsatz der Beamten nur in einem Ausmaß von knapp 80% ab.

Dieser Umstand führte zur Kritik des Rechnungshofes, der anlässlich einer Gebarungsprüfung forderte, dass die Personalkosten, wie im jetzigen Entwurf enthalten, auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG, berechnet werden. Durch diese Neuregelung sind Mehreinnahmen in Höhe von rund 20 Millionen Schilling jährlich zu erwarten.

Im Sinne der vom Rechnungshof geforderten Kostenwahrheit wurden überdies Bestimmungen gestrichen, bei denen Kosten für nicht konkret bestimmbare Gegenleistungen verlangt wurden (zB Kostenabgeltung für die Ausübung der Zollaufsicht bei privaten Zollagern, Einnahmenausfall diesbezüglich rund 720 000 ATS jährlich). Auch werden zur Berechnung der Personalkosten künftig bei angefangenen halben Stunden nur halbe Stunden verrechnet an Stelle der bisherigen Regelung, dass grundsätzlich ganze Stunden zu verrechnen sind, sofern mehr als zehn Minuten der angefangenen Stunde bereits verstrichen sind. Letzteres führt aber zu keinem nennenswerten Einnahmenausfall.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 BVG.

Besonderer Teil

Zu Art. I:

Zu § 2 Abs. 4:

Die Änderung berücksichtigt, dass der Beschluss des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 293 vom 12. November 1994, S 9, durch den Beschluss des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 7. Oktober 2000, S 42, ersetzt worden ist.

Zu § 4 Abs. 3:

Die Änderung berücksichtigt die Änderung der Entscheidung Nr. 210/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996, ABlEG Nr. L 33 vom 4. Februar 1997, S 24, über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen in der Gemeinschaft durch die Entscheidung Nr. 105/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 1999, ABlEG Nr. L 13 vom 19. Jänner 2000, S 1. Die geänderte Entscheidung über ein Aktionsprogramm für das Zollwesen der Gemeinschaft (Zoll 2002) sieht im neuen Artikel 16a vor, dass das Programm auch Beitrittskandidaten bzw. der Türkei im Rahmen der Zollunion mit der Gemeinschaft offen steht, wodurch die in § 4 Abs. 3 ZollR-DG vorgesehene Regelung über Organe der Zollverwaltungen anderer Mitgliedstaaten auf ausländische Zollorgane aus­zudehnen ist.

Zu § 6:

Abs. 1 bringt eine Aufzählung jener Geschäfte der österreichischen Zollverwaltung, die entweder zum Kernbereich gehören und/oder in den letzten Jahren besondere Bedeutung erlangt haben oder der Zollverwaltung ausdrücklich nach dem ZollR-DG zur Vollziehung zugewiesen sind. Da gerade innerhalb der Europäischen Union immer wieder neue Rechtsentwicklungen Platz greifen und bei anderen Angelegenheiten jeweils in gesonderten Gesetzen eine Vollziehungskompetenz für die Zollverwaltung oder die Zollorgane vorgesehen ist, wird die Aufzählung bewusst nicht taxativ gestaltet.

Abs. 2 führt die in § 6 und § 54 Abs. 1 bestehenden Zuständigkeitsregelungen zusammen, ohne an dem Verweis auf das AVOG und die dort geregelten sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der einzelnen Zollbehörden etwas zu ändern.

Zu § 8:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 16 Abs. 1:

§ 2 Abs. 1 normiert die Anwendung des gemeinschaftlichen und innerstaatlichen Zollrechts für den Bereich des Verkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebiets (entweder Drittlandsverkehr oder inner­gemeinschaftlicher Verkehr). Diejenigen Verbrauchsteuern, die außerhalb eines solchen Drittlands- oder innergemeinschaftlichen Verkehrs im nationalen Bereich von den Zollbehörden erhoben werden, sind jedoch nicht erfasst. Eine Angleichung der Befugnisse der Zollbehörden in diesem innerstaatlichen Bereich an die ihnen auch sonst zustehenden Befugnisse erscheint zweckmäßig.

Zu § 27 Abs. 4:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 27a Abs. 1:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 38a:

Die zeitliche Einschränkung der in Art. 8 ZK bei Erfüllen der dort normierten Voraussetzungen zwingend angeordneten Rücknahme und des in Art. 9 ZK bei Erfüllen der dort normierten Voraussetzungen zwingend angeordneten Widerrufs stößt auf EG-rechtliche Bedenken. In diesen Fällen ist § 38a ZollR-DG wohl nicht anzuwenden (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts). § 38a ZollR-DG wäre lediglich im Bereich des im Ermessen stehenden Widerrufs in den Fällen des Art. 9 ZK anwendbar. Gerade bei dieser Ermessensentscheidung ist aber die in § 38a ZollR-DG vorgenommene Berücksichtigung der Unbilligkeit des Widerrufs nach einer längeren Zeit auf den Einzelfall abzustellen. § 38a ZollR-DG soll daher aufgehoben werden.

Zu § 43:

Mit dem Ende der Übergangszeit (1. 1. 1999 bis 31. 12. 2001) der Einführung des Euro sind Rundungs­bestimmungen nicht mehr zulässig. § 43 ist daher aufzuheben.

Zu § 47:

Mit der Reform des Systems der zolltariflichen Abgabenbegünstigung auf Grund der besonderen Ver­wendung einer Ware durch Änderung der Zollkodex-Durchführungs-Verordnung (ZK-DVO) durch die Verordnung Nr. 1602/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000, ABlEG Nr. L 188 vom 26. Juli 2000, S 1, ist die in § 47 Abs. 2 ZollR-DG vorgesehene Möglichkeit der Bewilligungserteilung durch Annahme der Anmeldung im Gemeinschaftsrecht selbst enthalten (Art. 292 ZK-DVO). Die in § 47 Abs. 1 enthaltene Zuständigkeitsbestimmung soll in die allgemeine Bestimmung des § 54 Abs. 1 aufgehen. § 47 kann daher aufgehoben werden.

Zu § 48 Abs. 1:

Die in § 48 Abs. 1 enthaltene Zuständigkeitsbestimmung soll in die allgemeine Zuständigkeitsbestimmung des § 54 Abs. 1 aufgehen.

Zu § 48 Abs. 4:

Der Bereich „Formulare und Geschäftsdrucksorten“ der Österreichischen Staatsdruckerei wurde ausge­gliedert und ist nunmehr eine private Druckerei. Die Bestimmungen über die Herstellung von Präferenz­vordrucken waren daher im Sinne einer Wettbewerbsgleichheit für alle privaten Anbieter neu zu fassen.

Zu § 54 Abs. 1:

Die bisherige Regelung des § 54 Abs. 1 soll in den neuen § 6 übernommen werden.

Das ZollR-DG enthält an mehreren Stellen Zuständigkeitsbestimmungen für die Erteilung von Bewilligungen, die auf den Wohnsitz oder Sitz abstellen. In den von diesen Bestimmungen nicht erfassten Fällen von Bewilligungen oder Zulassungen, insbesondere durch laufende Änderungen des EG-Zoll­rechts, ist die subsidiäre Bestimmung des § 69 BAO anzuwenden. Mit der Schaffung einer einheitlichen allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung für Bewilligungen und Zulassungen soll die Rechtssicherheit gefördert und grundsätzlich auf den Wohnsitz oder Sitz bei der Erteilung von Bewilligungen oder Zulassungen abgestellt werden. Die Fälle, in denen der Antrag auf Bewilligung oder Zulassung als durch die Abgabe der Zollanmeldung gestellt gilt und die Bewilligung oder Zulassung durch die Annahme der Zollanmeldung erfolgt (zB die Bewilligungen im vereinfachten Verfahren zu Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung), sollen ausgenommen bleiben; hier richtet sich die Zuständigkeit nach § 69 BAO und wird das Zollamt durch Abgabe der Zollanmeldung zuständig.

Zu § 54a Abs. 4 und § 55 Abs. 6:

Wegen der erforderlichen Änderungen der Zoll-Anmeldungs-Verordnung und der Zoll-Informatik-Verordnung des Bundesministers für Finanzen soll eine für den Rechtsanwender leichter handhabbare Kundmachungsform gewählt werden, die jeweils geltende Fassung mit den eingearbeiteten Änderungen aufzulegen bzw. ins Internet zu stellen.

Zu § 55 Abs. 2:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 59:

Die in § 54 Abs. 1 beabsichtigte allgemeine Zuständigkeitsregelung und das Einsparen mehrerer Bewilligungen durch verschiedene Zollstellen, wenn derselbe Bewilligungswerber das vereinfachte Verfahren bei mehreren Zollstellen in Anspruch nehmen möchte, machen die Regelungen des § 59 Abs. 1, 2 und 4 entbehrlich, daher können diese Bestimmungen aufgehoben werden.

Die EG-rechtlich nicht abgesicherte Regelung des § 59 Abs. 3 (gesetzlicher Zwang zur Sammel­anmeldung) soll ebenfalls aufgehoben werden.

Als neuer § 59 Abs. 1 soll lediglich die Regelung enthalten sein, dass im Falle der Bewilligung globaler ergänzender Anmeldungen (Art. 76 Abs. 2 ZK) diese als Sammelanmeldung bezeichnet werden und im Anwendungsgebiet als Globalisierungszeitraum der Kalendermonat festgelegt wird.

Den neue § 59 Abs. 2 entspricht dem bisherigen § 59 Abs. 5., berücksichtigt jedoch, dass die Möglichkeit, Unterlagen nicht mit der Sammelanmeldung abzugeben, sondern zur Verfügung der Zollbehörde zu halten, mit der Änderung des Zollkodex [VO (EG) Nr. 2700/2000] in Art. 77 ZK selbst geregelt, nicht auf Sammelanmeldungen, jedoch auf Informatikverfahren eingeschränkt ist.

Der neue § 59 Abs. 3 entspricht dem bisherigen Abs. 6 und soll die Möglichkeit der Selbstberechnung nunmehr auch auf andere Geldleistungen als Abgaben erstrecken, wenn sie im Zusammenhang mit dem Zollverfahren stehen.

Der neue § 59 Abs. 4 entspricht inhaltlich dem bisherigen Abs. 7.

Zu § 62 Abs. 1:

Mit dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, BGBl. III Nr. 136/1998 wurde dem § 62 Abs. 1 ZollR-DG, wonach das NATO-Truppenstatut im Anwendungs­gebiet nicht gilt, jedoch der NATO-Vordruck 302 als Versandschein (sc. nur) in bestimmten Fällen verwendet werden kann, materiell derogiert. Die formelle Aufhebung der Bestimmung dient der Rechts­klarheit, dass Versandverfahren mit NATO-Vordruck 302 gemäß Art. 91 Abs. 2 Buchstabe e Zollkodex nunmehr uneingeschränkt gelten.

Zu § 63 Abs. 1:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 65:

Die Zuständigkeitsregelungen des § 65 sollen in der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des § 54 Abs. 1 aufgehen.

Zu § 66 Abs. 2:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 67 Abs. 2:

Einerseits wurde bei der 3. ZollR-DG-Novelle übersehen, auch den Verweis in § 67 Abs. 2 auf § 51 Abs. 3 anzupassen. Andererseits soll die Aufgabe zu Gunsten der Staatskasse nicht nur dann zulässig sein, wenn die aufgegebenen Waren verwertbar erscheinen, sondern auch dann, wenn eine Zuführung zu karitativen Zwecken möglich erscheint.

Zu § 69:

Auf Grund der Änderung des Bankwesengesetzes (BGBl. I Nr. 33/2000) müssen nach dem 1. November 2000 eröffnete Sparbücher entweder auf den Namen des identifizierten Bankkunden lauten oder (bei Sparguthaben unter 200 000 S) mit einem Losungswort versehen sein. Der direkte Zugriff auf das Sparguthaben durch die Zollbehörde wäre somit entweder von vornherein nicht bzw. im Fall eines Losungswortes nur bedingt gegeben, sodass die einer Barsicherheit gleichgestellte Wirkung bei Spar­guthaben nicht mehr gegeben ist. Die Bestimmung der bisherigen Z 1 war daher zu streichen. Auf Grund des Art. 197 Abs. 1 ZK inVerbindung mit Art. 857 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO können die Mit­gliedstaaten jedoch die Sicherheitsleistung in Form der Verpfändung von Sparbüchern zulassen. Eine solche Regelung wäre allerdings in die Zollrechts-Durchführungsverordnung aufzunehmen.

Zu § 74 Abs. 2:

Durch die Verordnung des EP und des Rates (EG) Nr. 2700/2000 wurde Art. 221 Zollkodex geändert. Die Verjährung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben einschließlich der Möglichkeit einer Aussetzung der Ver­jährung (Hemmung) ist im Zollkodex geregelt und lässt nationale Bestimmungen nur für die Fälle zu, dass die Zollschuld auf Grund einer strafbaren Handlung entstanden ist. Nach § 2 Abs. 1 ZollR-DG gilt dies auch für sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben. Damit erübrigt sich eine nationale Regelung über die allgemeine Verjährungsfrist; Hemmungs- oder Unterbrechungsbestimmungen des § 209 BAO sind auf die Verjährung nach Art. 221 ZK nicht anzuwenden. Die neue Bestimmung des § 74 Abs. 2 ZollR-DG soll im Rahmen des Art. 221 Abs. 4 ZK die Verjährungsfrist für Abgaben verlängern, die auf Grund schwerer Finanzvergehen entstanden sind. Die bisherige unterschiedliche Behandlung der Einfuhr- und Ausfuhr­abgaben einerseits und der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben andererseits im Zusammenhang mit nicht schweren Finanzvergehen dürfte gegen Art. 280 Abs. 2 EG verstoßen und soll daher aufgegeben werden.

Zu § 77 Abs. 1:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 78 Abs. 2:

Mit der am 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Reform der wirtschaftlichen Verfahren ändert sich ua. die Grundlage für den Ausgleichszinssatz. Die bisher in Art. 589 ZK-DVO enthaltene Bestimmung befindet sich ab 1. Juli 2001 in Art. 519 ZK-DVO und stellt inhaltlich nicht mehr auf eine halbjährliche Festsetzung der Zinsen durch die EK, sondern auf eine monatliche Veröffentlichung der Europäischen Zentralbank ab.

Die Ausgleichszinsen dienen national im Wege der §§ 78 und 80 ZollR-DG als Grundlage für die Kredit- und Säumniszinsen sowie für die Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG. Da für diese Zwecke ein sich monatlich ändernder Zinssatz äusserst unpraktikabel wäre, wird im Wege der Neufassung der Abs. 2 und 3 des § 78 ZollR-DG der bisherige halbjährliche Rhythmus beibehalten. Eine Anknüpfung an den zweitletzten Monat vor Beginn des jeweiligen Kalenderhalbjahres ist auf Grund der verspätet erscheinenden Veröffentlichung der Europäischen Zentralbank erforderlich.

Zu § 79 Abs. 1 erster Satz:

Ein Bedürfnis zur Übernahme der Zollschuld besteht ua. auch in Fällen des Artikels 216 ZK, der bisher nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Die Möglichkeit zur Bewilligung einer Schuldübernahme war daher allgemeiner zu formulieren.

Zu § 85c:

Nach den ersten Jahren der Anwendung des Rechtsbehelfsverfahrens haben sich einige Änderungen für notwendig erwiesen, um den Arbeitsanfall bewältigen und gleichmäßig verteilen zu können:

–   Für einfache Fälle soll die Möglichkeit eingeräumt werden, dass der Berufungssenat durch ein einzelnes Senatsmitglied entscheidet. Eine entsprechende Bestimmung befindet sich beispielsweise im § 67a AVG. Die nähere Regelung über den im Einzelfall zuständigen Einzelbeamten ist der Geschäftsordnung der Berufungssenate zu entnehmen.

–   Dem Berufungssenat soll – wie den Finanzstrafbehörden 2. Instanz im Finanzstrafverfahren – die Möglichkeit eingeräumt werden, die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und die Sache an die Behörde zurückzuverweisen, welche die Berufungsentscheidung erlassen hat, damit diese Behörde umfangreiche Ergänzungen der Sachverhaltsermittlung vornimmt, wenn der Berufungssenat dies für erforderlich hält.

–   Der Vorsitzende des Berufungssenates soll eine mündliche Verhandlung auch von Amts wegen anberaumen können.

Zu § 87 Abs. 3:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 88 Abs. 2:

Die Änderung berücksichtigt die Novellierung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl. Nr. 18/1975, durch das BGBl. I Nr. 142/2000.

Zu § 95 Nr. 3:

Im Zuge der Euro-Anpassung waren die im Gesetz enthaltenen Schillingbeträge bürgerfreundlich nach oben zu glätten.

Zu § 98 Abs. 1:

Bei der Aufzählung der Kosten und Nebenansprüche im § 98 war der Buchstabe b (Aufzählung der Verwaltungsabgaben) im Hinblick auf die ersatzlose Aufhebung des § 103 neu zu fassen.

Zu § 99 Abs. 2:

Die Neufassung dient einerseits der Konsolidierung der bereits durch mehrere Novellen ausgehöhlten Bestimmung, andererseits entfällt die bisherige Ausnahme für Amtshandlungen von zehn Minuten oder weniger. Dieser Entfall wird kompensiert durch die im neuen § 101 Abs. 2 enthaltene Regelung, dass bei der Vorschreibung der Personalkosten jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen ist, anstatt wie bisher jede angefangene Stunde als volle Stunde.

Zu § 100 Abs. 1:

An Stelle der Entrichtung der Kommissionsgebühren in Stempelmarken, wenn dem Kostenschuldner kein Zahlungsaufschub zusteht, soll die Leistung einer Sicherheit für die Kommissionsgebühren vor Beginn der Amtshandlung treten.

Zu § 101 Abs. 2:

 

Die Bemessungsgrundlage der Personalkosten richtet sich derzeit nach immer wirklichkeitsfremderen Gesichtspunkten, weil der Großteil der in Betracht kommenden Zollorgane gemäß § 254 BDG die Überleitung in den Allgemeinen Verwaltungsdienst bewirkt hat oder das Dienstverhältnis bereits in diesem begonnen hat. Um bei den Kommissionsgebühren mehr Kostenwahrheit zu gewinnen, soll der Forderung des Rechnungshofes entsprechend als Bemessungsgrundlage jener Durchschnittssatz herange­zogen werden, welcher gemäß § 14 Abs. 5 BHG vom Bundesminister für Finanzen ohnehin in Richtlinien für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben festzulegen ist. Derzeit sind die Richtlinien mit Verordnung BGBl. II Nr. 50/1999 festgelegt, die für Amtshandlungen im Jahr 2001 maßgeblichen Richtwerte der Durchschnittssätze für 1999 sind im Amtsblatt der Finanzverwaltung Nr. 111/2000, Anlage 3.1a, kundgemacht.

Zu § 103:

Die ohne konkret bestimmbare Gegenleistung (Beitrag zur Zollaufsicht bei privaten Zolllagern) formu­lierte Kostenpflicht in der gegenwärtigen Höhe (Personalkosten von einer Stunde je Kalendermonat) und mit eigenem Zahlungstermin verursacht einen Verwaltungsaufwand der Zahlungsüberwachung, der die Einnahmen aus der Verwaltungsabgabe unverhältnismäßig schmälert. Die Bestimmung soll daher aufgehoben werden.

Zu § 105 und 107:

Die Änderungen der Zitate sollen lediglich die beabsichtigten Änderungen des § 101 Abs. 2 berück­sichtigen.

Zu § 108:

Bei der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ist der Zeitraum der gemäß Art. 220 ZK nachzu­erhebenden Abgaben, welcher für die Bemessung der Abgabenerhöhung herangezogen wird, derzeit zu lange, weil bei Zollschuldnern, denen für die ursprünglich erhobenen Abgaben ein Zahlungsaufschub zusteht, der Zeitraum, um den die nachzuerhebenden Abgaben später entrichtet werden, nicht mit dem Entstehen der Zollschuld, sondern mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld beginnt. Dieser Überlegung soll mit der Änderung des § 108 Abs. 1 Rechnung getragen werden.

Bei der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 2 ist in den Fällen einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 Abs. 2 FinStrG) nicht der gesamte Eingangs- oder Ausgangsabgabenbetrag zu entrichten, sondern lediglich der vom Finanzvergehen betroffene Verkürzungsbetrag. Außerdem ist im Zuge der Euro-Anpassung der derzeit im Gesetz enthaltene Schillingbetrag bürgerfreundlich nach oben zu glätten.

Zu § 120 Abs. 1g:

Neben den Inkrafttretensbestimmungen wird im Rahmen einer Übergangsbestimmung auch der Anwen­dungsbereich des § 85c geregelt.

Zu § 134 Abs. 1:

Die Änderung berücksichtigt in der Vollzugsklausel lediglich die beabsichtigte Aufhebung des § 47.

Zu Art. II:

Zu § 3:

Das Prokuraturgesetz ermächtigt die Finanzämter, zur Sicherung und Einbringung von Steuern, Gebühren, Zöllen und sonstigen öffentlichen Abgaben in Vertretung der Prokuratur einzuschreiten, soweit kein Anwaltszwang besteht. Diese Ermächtigung bezieht sich ausdrücklich auf die Finanzämter. Die Hauptzollämter, die seit dem EU-Beitritt nicht nur zur Erhebung der Eingangs- und Ausgangsabgaben, sondern auch der Verbrauchsteuern berufen sind, haben sich daher weiterhin der Prokuratur zu bedienen. Im Sinne einer Gleichstellung mit den Finanzämtern soll auch den Hauptzollämtern die Vertretungs­befugnis bei Gericht eingeräumt werden, ohne das Recht und die Möglichkeit der Prokuratur zu schmälern, die Vertretung jederzeit an sich zu ziehen.

Zu § 14:

Die Bestimmung enthält die Inkrafttretensbestimmung.