57 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 6. 4. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bankwesengesetz, Art. I des Finanzmarktanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1999, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

          a) Die Bezeichnung “§ 22e. Spezifische Instrumente bei der Ermittlung des Positionsrisikos” wird durch die Bezeichnung “§ 22e. Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen” ersetzt.

          b) Die Bezeichnung “§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln” wird durch die Bezeichnung “§ 22g. Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern” ersetzt.

          c) Die Bezeichnung “§ 22h. Allgemeines Positionsrisiko in Schuldtiteln” wird durch die Bezeichnung “Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten” ersetzt.

          d) Die Bezeichnung “§ 22n. Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihe” wird durch die Bezeichnung “§ 22n. Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe” ersetzt.

          e) Nach der Bezeichnung “§ 22o. Derivative Instrumente des Freiverkehrs und sonstige Positionen in Verbindung mit dem Handel in Finanzinstrumenten” wird die Bezeichnung “§ 22p. Waren­positionsrisiko” eingefügt.

           f) Die Bezeichnung “§ 26. Offene Devisenpositionen” wird durch die Bezeichnung “§ 26. Offene Fremdwährungspositionen und Gold” ersetzt.

2. § 2 Z 26 lautet:

       “26. gemischtes Unternehmen: eine juristische Person oder ein Unternehmen (worunter jede juris­tische Person zu verstehen ist), das weder ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma noch eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, und zu dessen Tochterunternehmen mindestens ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma gehört;”

3. § 2 Z 34 lit. a und b lauten:

              “a) Geldmarktinstrumente;

               b) besondere außerbilanzmäßige Finanzgeschäfte gemäß Z 1 bis 4 der Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind;”

4. § 2 Z 34 lit. c entfällt.

5. § 2 Z 35 lit. a und b lauten:

              “a) Positionen eines Kreditinstitutes aus dem Eigenhandel mit Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die es zum Zweck des Wiederverkaufs hält oder die es über­nommen hat, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufs­preisen oder um Preis- und Zinsschwankungen kurzfristig zu nutzen,

               b) Positionen in Finanzinstrumenten, Waren und warenunterlegten Derivaten, die im eigenen Namen für Rechnung Dritter zur Zusammenführung sich deckender Kauf- und Verkaufs­aufträge gehalten werden (“matched principal broking”),”

6. § 2 Z 35 lit. e lautet:

              “e) Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihgeschäfte und Wertpapier- und Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches,”

7. § 2 Z 42 bis 45 lauten:

       “42. Optionsschein: ein Wertpapier, das dem Inhaber das Recht verleiht, eine bestimmte Zahl Schuld­titel oder Substanzwerte bis zum Ablauf der Optionsfrist zu einem festen Preis zu erwerben oder zu verkaufen, wobei es unerheblich ist, ob die Transaktion durch die Lieferung des Options­gegenstandes oder durch Wertabgeltung abgewickelt wird;

         43. Bestandsfinanzierung: Positionen, bei denen Warenbestände auf Termin verkauft und die Finanzierungskosten bis zum Zeitpunkt des Terminverkaufs festgeschrieben wurden;

         44. Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft im Sinne des § 50 Abs. 1 mit Wertpapieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, und bei dem es vertraglich ausgeschlossen ist, ein bestimmtes Wertpapier oder eine bestimmte Ware mehr als einer Gegenpartei auf einmal zu übertragen oder zu versprechen; für das Vorliegen eines Pensionsgeschäftes des Wertpapier-Handelsbuches ist es unerheblich, ob die Rücknahme­verpflichtung zu einem festen Preis oder zu einem noch später festzusetzenden Preis erfolgt; als Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches gilt auch eine Vereinbarung, durch die ein Kreditinstitut einen garantierten Rechtsanspruch auf Wertpapiere oder Waren überträgt, wenn diese Garantie von einer anerkannten Börse, die die Rechte auf die Wertpapiere oder Waren innehat, gegeben wird;

         45. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Geschäft mit Wert­papieren oder Waren, die dem Wertpapier-Handelsbuch zuzurechnen sind, bei dem das Kredit­institut Wertpapiere oder Waren einem Dritten mit der Verpflichtung überträgt, dass der Entleiher zu einem späteren Zeitpunkt oder auf Ersuchen des Verleihers gleichwertige Wertpapiere oder Waren zurückgibt;”

8. § 2 Z 46 erster Satz lautet:

       “46. umgekehrtes Pensionsgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Pensionsgeschäft des Wert­papier-Handelsbuches aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei von den nachstehend angeführten Bedingungen entweder die Bedingungen der lit. a, b, c und e oder der lit. d und e erfüllt werden müssen:”

9. § 2 Z 46 lit. b lautet:

             “b) die Sicherheitsleistung wird angepasst, um wesentliche Wertänderungen bei den Wertpapieren oder Waren, die Gegenstand des Pensionsgeschäftes sind, zu berücksichtigen;”

10. § 2 Z 47 lautet:

       “47. Wertpapierleihgeschäft des Wertpapier-Handelsbuches: ein Wertpapierverleihgeschäft aus Sicht des die Wertpapiere, Waren oder die Ansprüche erwerbenden Unternehmens, wobei entweder die Bedingungen der Z 46 lit. a, b, c und e oder der Z 46 lit. d und e erfüllt werden müssen;”

11. Im § 2 Z 52 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 53 bis 56 werden angefügt:

       “53. zinsbezogene Finanzinstrumente: Finanzinstrumente, deren Marktwert oder Gegenwartswert (Barwert) von Marktzinssätzen abhängt;

         54. Gamma-Risiko: die Sensitivität des Deltafaktors gegenüber Preisänderungen des Basis­instruments;

         55. Vega-Risiko: die Sensitivität des Optionspreises gegenüber Schwankungen der Volatilität des Basisinstruments;

         56. Szenario-Matrix-Methode: die Ermittlung der Optionsrisiken mit Hilfe einer Neubewertung von Optionsrisiken anhand unterschiedlicher Szenarien.”

12. Im § 21 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 6 wird angefügt:

         “6. für die Spaltung von Kreditinstituten gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften – SpaltG, BGBl. Nr. 304/1996.”

13. § 21 Abs. 2 lautet:

“(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten die §§ 4 bis 6 und 8 sinngemäß; jedoch gelten bei Spaltungen nur § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2 und § 8, wenn die Bewilligung gemäß Abs. 1 Z 6 unter der Bedingung erteilt wird, dass der abgespaltene Teil durch ein bestehendes Kreditinstitut aufgenommen oder mit einem solchem verschmolzen wird. Bei Spaltungen zur Neugründung ist unabhängig von der Rechtsform hinsichtlich des Sektorverbundes § 92 Abs. 7 anzuwenden.”

14. § 22 Abs. 1 Z 2 lautet:

         “2. das Eigenmittelerfordernis gemäß § 26 Abs. 1 oder 2,”

15. § 22a lautet:

§ 22a. Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Geschäfts­schluss mit aktuellen Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:

           1. aktuelle Börsekurse oder

           2. rechnerische Werte (Barwerte), die sich aus der Zugrundelegung aktueller Marktbedingungen ergeben.”

16. § 22b Abs. 1 bis 3 lauten:

§ 22b. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für

           1. das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22g,

           2. das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder § 22h Abs. 4 Z 6,

           3. das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

           4. das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,

           5. das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,

           6. die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,

           7. die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,

           8. Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,

           9. Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,

         10. Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,

         11. das Ausfallsrisiko gemäß § 22o,

         12. das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p und

         13. Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.

(2) Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofern

           1. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,

           2. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht übersteigt,

           3. der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und

           4. die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro übersteigt.

(3) Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanz­mäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Markt­preisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.”

17. § 22d Abs. 1 erster Satz lautet:

“(1) Der Überschuss der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandel­schuldverschreibungen (§ 174 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 – AktG, BGBl. Nr. 98/1965), Finanztermin­kontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente.”

18. § 22d Abs. 3 und 4 lauten:

“(3) Zur Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos können Kreditinstitute gleichartige Kauf- und Verkaufspositionen in von zinsabhängigen Basisinstrumenten abgeleiteten Instrumenten (derivative Zins­positionen) aufrechnen, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen (“Matched-Pairs-Ansatz”):

           1. Die Positionen lauten auf dieselbe Währung;

           2. die Referenzzinssätze bei Positionen in zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei Positionen in zinsfixen Instrumenten decken sich; die Deckungsgleichheit ist gegeben, wenn die Referenzzinssätze bei zinsvariablen Instrumenten oder die Nominalzinssätze bei zinsfixen Instrumenten um höchstens 15 Basispunkte voneinander abweichen;

           3. die nächsten Zinsfestsetzungstermine bei zinsvariablen Instrumenten oder die Restlaufzeiten bei zinsfixen Instrumenten entsprechen einander innerhalb folgender Grenzen:

                a) bei Fristen von unter einem Monat: gleicher Tag;

               b) bei Fristen von einem Monat bis zu einem Jahr: sieben Tage;

                c) bei Fristen von mehr als einem Jahr: 30 Tage.

(4) Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Danach sind die Nettopositionen zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.”

19. § 22e samt Überschrift lautet:

“Behandlung von zusammengesetzten Instrumenten und Optionen

§ 22e. (1) Für die Ermittlung des Positionsrisikos sind Zinsterminkontrakte, Zinstermingeschäfte (Forward Rate Agreements) sowie Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs von Schuldtiteln als Kombination von Kauf- und Verkaufspositionen zu behandeln. Hierbei ist insbesondere gemäß den folgenden Z 1 bis 3 vorzugehen:

           1. Eine Kaufposition in einem Zinsterminkontrakt ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag des Terminkontrakts fällig wird, und dem Halten eines Vermögenswertes mit einem Fälligkeitstermin entsprechend dem des Basisinstruments oder der zugrunde liegenden fiktiven Position zu behandeln;

           2. ein verkauftes Zinstermingeschäft ist als eine Kaufposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin zuzüglich des Vertragszeitraumes entspricht, und als eine Verkaufsposition mit einem Fälligkeitstermin zu behandeln, der dem Abwicklungstermin entspricht;

           3. eine Terminposition für den Kauf eines Schuldtitels ist als Kombination einer Kreditaufnahme, die zum Liefertag fällig wird, und einer (Kassa-) Kaufposition in dem Schuldtitel selbst zu behandeln.

(2) Swaps sind wie fiktive bilanzwirksame Instrumente zu behandeln.

(3) Optionen, sofern sie nicht im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode behandelt werden, sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem Wert des zugrunde liegenden Instruments entspricht, nachdem dieser für die Berechnung des Positionsrisikos mit dessen Deltafaktor multipliziert wurde. Dies gilt auch für Optionsscheine. Die errechneten Positionen können gegen jede entgegengesetzte Position in dem gleichen zugrunde liegenden Wertpapier oder abgeleiteten Instrument aufgerechnet werden. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung ein genaues Verfahren über die Behandlung von Optionen im Rahmen der Szenario-Matrix-Methode festlegen.

(4) Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vega-Risiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfor­dernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(5) Bei der Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 3 und 4 sind von den Kreditinstituten für gleichartige Optionsgeschäfte einheitlich unter Beachtung der Marktusancen nach empirisch-mathematischen Verfahren geeignete EDV-gestützte Optionsbewertungsmodelle zu ver­wenden. Diese Modelle sind dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 73 Abs. 4 und der Oester­reichischen Nationalbank gemäß § 79 Abs. 2 mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung unverzüglich anzuzeigen.”

20. § 22f lautet:

§ 22f. (1) Das Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten und Substanzwerten umfasst das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko.

           1. Das spezifische Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung eines Wertpapiers auf Grund von Faktoren, die auf den Emittenten oder – im Fall eines abgeleiteten Instruments – auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen ist.

           2. Das allgemeine Positionsrisiko ist das Risiko einer Preisänderung einer Position, die bei

                a) zinsbezogenen Instrumenten auf eine Änderung des Zinsniveaus und bei

               b) Substanzwerten auf eine allgemeine Bewegung am Aktienmarkt

               zurückzuführen ist und diese Faktoren in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merk­malen einzelner Wertpapiere stehen.

(2) Anteilscheine an Kapitalanlagefonds gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 1993 und ausländische Kapital­anlagefondsanteile gemäß § 24 Abs. 1 InvFG 1993 sind bei Ermittlung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos nicht zu erfassen; für sie gilt § 22o.

(3) Für die Ermittlung des spezifischen Positionsrisikos bleiben außer Ansatz:

           1. Kauf- und Verkaufspositionen in eigenen Emissionen;

           2. am Geldmarkt genommene Einlagen;

           3. die Refinanzierung von Positionen des Wertpapier-Handelsbuches;

           4. Derivate auf Basisinstrumente ohne Emittenten.”

21. Die Überschrift vor § 22g lautet:

“Spezifisches Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern”

22. § 22g erster Satz lautet:

§ 22g. Das Kreditinstitut hat seine gemäß § 22d berechneten Nettopositionen und am Geldmarkt gegebenen Gelder in die jeweilige Kategorie der nachfolgenden Tabelle entsprechend den Restlaufzeiten einzuordnen und anschließend mit den angegebenen Gewichten zu multiplizieren.”

23. § 22h samt Überschrift lautet:

“Allgemeines Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten

§ 22h. (1) Kreditinstitute können das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten lauf­zeitbezogen gemäß Abs. 3 oder anhand der modifizierten Duration gemäß Abs. 4 berechnen.

(2) Das Eigenmittelerfordernis ist für jede Währung getrennt zu berechnen.

(3) Wird das allgemeine Positionsrisiko laufzeitbezogen ermittelt, umfasst das Verfahren drei Grund­schritte. Zuerst sind alle Positionen entsprechend ihrer Laufzeit gemäß Z 1 zu gewichten; im zweiten Schritt sind die Positionen auszugleichen, wenn sich innerhalb des gleichen Laufzeitbandes gewichtete Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen gegenüberstehen. Danach findet ein Positionsausgleich in den Zonen statt, wenn die gewichteten Positionen mit entgegengesetzten Vorzeichen in unterschiedliche Laufzeitbänder fallen, wobei der Umfang des Ausgleiches davon abhängt, ob die beiden Positionen in die gleiche Zone (Zone: Gruppe von Laufzeitbändern) oder in verschiedene Zonen fallen. Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

           1. Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in die entsprechenden Laufzeitbänder der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dabei ist bei zinsfixen zinsbezogenen Instrumenten die Restlaufzeit und bei zinsvariablen zinsbezogenen Instrumenten der Zeitraum bis zur nächsten Zinsfestsetzung zugrunde zu legen; das Kreditinstitut hat weiters zwischen zinsbezogenen Instrumenten mit einem Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr und solchen mit einem Nominalzinssatz unter 3 vH zu unterscheiden und diese entsprechend in die zweite oder dritte Spalte der Tabelle in Z 4 einzuordnen; dann multipliziert es jedes zinsbezogene Instrument mit dem in der vierten Spalte der Tabelle in Z 4 für das betreffende Laufzeitband angegebenen Gewicht;

           2. anschließend ermittelt das Kreditinstitut für jedes Laufzeitband die Summe der gewichteten Kaufpositionen sowie die Summe der gewichteten Verkaufspositionen; die gewichtete Kauf­position, die innerhalb eines gegebenen Laufzeitbandes durch die gewichtete Verkaufsposition ausgeglichen wird, ist in jenem Band die ausgeglichene gewichtete Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene gewichtete Position für das gleiche Laufzeitband darstellt; anschließend wird die Gesamtsumme der ausgeglichenen gewich­teten Positionen sämtlicher Laufzeitbänder errechnet;

           3. Berechnung der Positionen in den jeweiligen Zonen:

                a) das Kreditinstitut errechnet die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf­positionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Kaufposition für jede Zone zu erhalten;

               b) das Kreditinstitut errechnet ferner die Gesamtbeträge der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufspositionen für jedes Laufzeitband in jeder der Zonen der Tabelle in Z 4, um die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für jede Zone zu erhalten;

 

                c) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufpositionen einer Zone, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufsposition für dieselbe Zone ausgeglichen wird, ist die ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

               d) jener Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen gewichteten Verkaufsposition einer Zone, der nicht nach lit. c ausgeglichen werden kann, ist die nicht ausgeglichene gewichtete Position dieser Zone;

           4. folgende Zonen und Laufzeitbänder sind vorzusehen:

Zonen

Laufzeitbänder

Gewicht
(in vH)

Ange­nommene Zinssatz-änderung
(in vH)

 

Nominalzinssatz von 3 vH oder mehr

Nominalzinssatz geringer als 3 vH

 

 

Spalte
(1)

Spalte
(2)

Spalte
(3)

Spalte
(4)

Spalte
(5)


Zone
Eins

              bis 1 Monat
über 1   bis 3 Monate
über 3   bis 6 Monate
über 6   bis 12 Monate

                  bis 1 Monat
über 1       bis 3 Monate
über 3       bis 6 Monate
über 6       bis 12 Monate

 0,00
 0,20
 0,40
 0,70


1,00
1,00
1,00


Zone
Zwei

über 1   bis 2 Jahre
über 2   bis 3 Jahre
über 3   bis 4 Jahre

über 1,0    bis 1,9 Jahre
über 1,9    bis 2,8 Jahre
über 2,8    bis 3,6 Jahre

 1,25
 1,75
 2,25

0,90
0,80
0,75




Zone
Drei

über 4   bis 5 Jahre
über 5   bis 7 Jahre
über 7   bis 10 Jahre
über 10 bis 15 Jahre
über 15 bis 20 Jahre
über 20 Jahre

über 3,6    bis 4,3 Jahre
über 4,3    bis 5,7 Jahre
über 5,7    bis 7,3 Jahre
über 7,3    bis 9,3 Jahre
über 9,3    bis 10,6 Jahre
über 10,6  bis 12,0 Jahre
über 12,0  bis 20,0 Jahre
über 20,0  Jahre

 2,75
 3,25
 3,75
 4,50
 5,25
 6,00
 8,00
12,50

0,75
0,70
0,65
0,60
0,60
0,60
0,60
0,60

           5. anschließend wird der Betrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Kauf-(Verkaufs-)position in Zone Eins, der durch die nicht ausgeglichene gewichtete Verkaufs-(Kauf-)position in Zone Zwei ausgeglichen wird, errechnet; dieser wird unter Z 9 als die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Zwei bezeichnet; dann wird die gleiche Rechenoperation für jenen Teil der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei, der übrig geblieben ist, und die nicht ausgeglichene gewichtete Position in Zone Drei durchgeführt, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Zwei und Drei zu erhalten;

           6. das Kreditinstitut kann die in Z 5 genannte Reihenfolge umkehren und zunächst die ausge­glichene gewichtete Position zwischen Zone Zwei und Drei berechnen, bevor es die ent­sprechende Position für die Zonen Eins und Zwei berechnet;

           7. der Restbetrag der nicht ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins wird dann mit dem Restbetrag für Zone Drei ausgeglichen, nachdem letztere Zone mit Zone Zwei ausgeglichen wurde, um die ausgeglichene gewichtete Position zwischen den Zonen Eins und Drei zu ermitteln;

           8. die Restpositionen aus den drei gesonderten Ausgleichsrechnungen unter den Z 5 bis 7 werden addiert;

           9. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe von

                a) 10 vH der Summe der ausgeglichenen gewichteten Positionen in sämtlichen Laufzeitbändern,

               b) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Eins,

                c) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Zwei,

               d) 30 vH der ausgeglichenen gewichteten Position in Zone Drei,

                e) 40 vH der ausgeglichenen gewichteten Positionen zwischen den Zonen Eins und Zwei und zwischen den Zonen Zwei und Drei (gemäß Z 5),

                f) 150 vH der ausgeglichenen gewichteten Position zwischen den Zonen Eins und Drei und

               g) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen gewichteten Positionen.

(4) Wird das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten nach einem auf der Duration aufbauenden System ermittelt, ist einheitlich wie folgt vorzugehen:

           1. Das Kreditinstitut berechnet unter Zugrundelegung des Marktpreises der einzelnen Instrumente mit fixer Verzinsung deren Endfälligkeitsrendite, die zugleich dem internen Zinsfuß des Instru­ments entspricht; bei Instrumenten mit variabler Verzinsung ist unter Zugrundelegung des Markt­preises jedes Instruments dessen Rendite unter der Annahme zu berechnen, dass das Kapital fällig wird, sobald der Zinssatz für den darauf folgenden Zeitraum geändert werden darf;

           2. anschließend berechnet das Kreditinstitut für jedes Instrument die modifizierte Duration nach folgender Formel:

               Duration (D):

               r     = Endfälligkeitsrendite (gemäß Z 1)

               Ct   = Barzahlungen im Zeitraum t

               m   = gesamte Restlaufzeit (gemäß Z 1);

           3. danach ordnet das Kreditinstitut diese Instrumente jeweils der entsprechenden Zone der nach­folgenden Tabelle zu; dabei legt es die modifizierte Duration der Instrumente zugrunde:

Zone

Modifizierte Duration

Angenommene Zinssatzänderung (in vH)

1

0–1,0

1,0

2

über 1,0–3,6

0,85

3

über 3,6

0,7

           4. anschließend ermittelt das Kreditinstitut die durationsgewichtete Position jedes Instruments durch Multiplikation seines Marktpreises mit der modifizierten Duration sowie mit der für die jeweilige Zone angenommenen Zinssatzänderung;

           5. das Kreditinstitut ermittelt seine durationsgewichteten Kaufpositionen und seine durationsge­wichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone; der Betrag der durationsgewichteten Kauf­positionen, der gegen den Betrag der durationsgewichteten Verkaufspositionen innerhalb jeder Zone aufzurechnen ist, ist die ausgeglichene durationsgewichtete Position für diese Zone; sodann ist die nicht ausgeglichene durationsgewichtete Position für jede Zone zu berechnen; anschlie­ßend wird das Verfahren für nicht ausgeglichene gewichtete Positionen gemäß Abs. 3 Z 5 bis 8 angewandt;

           6. das Eigenmittelerfordernis errechnet sich als die Summe folgender Elemente:

                a) 2 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position für jede Zone,

               b) 40 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen zwischen Zone Eins und Zone Zwei sowie zwischen Zone Zwei und Zone Drei,

                c) 150 vH der ausgeglichenen durationsgewichteten Position zwischen Zone Eins und Zone Drei und

               d) 100 vH des Restbetrages der nicht ausgeglichenen durationsgewichteten Positionen.”

24. § 22i lautet:

§ 22i. (1) Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß § 22d ermittelten Nettokauf- und Nettover­kaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.

(2) Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nach­stehenden Voraussetzungen erfüllen:

           1. Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,

           2. die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,

           3. die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und

           4. keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kredit­institutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht über­steigt.

(3) Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Abs. 1 ermittelten Nettogesamtpositionen.”

25. § 22l Abs. 1 erster Satz lautet:

§ 22l. (1) Bei Geschäften in Schuldtiteln, Substanzwerten und Waren, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, hat das Kreditinstitut das Eigenmittelerfordernis gemäß Z 1 oder Z 2 zu berechnen.”

26. § 22l Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz lautet:

         “1. Das Kreditinstitut hat die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktpreis der Wertpapiere oder Waren zu berechnen;”

27. § 22m Abs. 1 lautet:

§ 22m. (1) Vorleistungen wurden erbracht, wenn das Kreditinstitut Wertpapiere oder Waren

           1. vor deren Eingang bezahlt oder

           2. vor Eingang der Bezahlung geliefert hat

und zumindest ein Tag seit der Zahlung oder Lieferung vergangen ist. In Z 1 ist der frühere der beiden Tage, Valutatag oder Kalendertag, an dem die Beträge tatsächlich gezahlt wurden, maßgeblich, in Z 2 der Valutatag.”

28. § 22n samt Überschrift lautet:

“Pensionsgeschäfte, Wertpapier- und Warenleihe

§ 22n. (1) Das Eigenmittelerfordernis für das Risiko des Ausfalls der Gegenpartei bei Pensions­geschäften mit Wertpapieren oder Waren, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften, umgekehrten Pensionsgeschäften sowie bei Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches beträgt 8 vH der Summe der positiven Überschussbeträge, multipliziert mit dem Risikogewicht der jeweiligen Gegenpartei gemäß § 22. Nicht zu berücksichtigen sind positive Überschussbeträge, deren Rückgabe von einer Zentralregierung oder Zentralbank der Zone A, einer anerkannten Börse oder einer anerkannten Clearingstelle garantiert ist. Der positive Überschussbetrag errechnet sich bei

           1. Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des aufgenommenen Betrages,

           2. Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere oder Waren abzüglich des Marktpreises der hereingenommenen Sicherheiten,

           3. umgekehrten Pensionsgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem verliehenen Betrag abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren und bei

           4. Wertpapier- oder Warenleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches aus dem Marktpreis der geleisteten Sicherheit abzüglich des Marktpreises der erhaltenen Wertpapiere oder Waren.

Die aufgelaufenen Zinsen sind dem Marktpreis der verliehenen oder der aufgenommenen Beträge sowie der Sicherheiten hinzuzurechnen. Die Saldierung eines positiven Überschussbetrages mit negativen Werten hat nicht zu erfolgen.

(2) Kreditinstitute haben bei Wertpapier- oder Warenverleihgeschäften des Wertpapier-Handels­buches unter Berücksichtigung des Risikos des Geschäfts darauf zu achten, dass der Marktpreis (Barwert) der Sicherheit den Marktpreis der hingegebenen Wertpapiere übersteigt.

(3) Bei Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften des Wertpapier-Handelsbuches sind die gegenständlichen Wertpapiere und Rechtsansprüche auf Wertpapiere in die Berechnung des allgemeinen und spezifischen Positionsrisikos einzubeziehen; dies gilt ebenso, wenn die Bilanzierung der Wertpapiere auch beim Vertragspartner erfolgt. In diesem Fall ist das Geschäft zu teilen, wobei jeder Vertragspartner nur die halbe Eigenmittelunterlegung vorzusehen hat.”

2

29. Nach § 22o wird folgender § 22p samt Überschrift eingefügt:

“Warenpositionsrisiko

§ 22p. (1) Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Z 1 bis 7 vor­zugehen:

           1. Jede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszu­drücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.

           2. Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unter­liegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß § 26 oder § 26b behandelt.

           3. Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Waren­positionsrisikos auszuschliessen.

           4. Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (§ 22h) und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (§ 26) berücksichtigt.

           5. Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.

           6. Der Überschuss der Kauf-(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-
(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Abs. 15 in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Abs. 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware.

           7. Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:

                a) Positionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und

               b) Positionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 auf­weist.

(2) Warenterminkontrakte und Terminpositionen bezüglich des Kaufs oder Verkaufs bestimmter Waren sind als fiktive, in einer Standardmaßeinheit ausgedrückte Beträge in das Risikomesssystem aufzunehmen und gemäß ihrem Fälligkeitstermin in das entsprechende Laufzeitband einzustellen.

(3) Warenswaps, bei denen eine Seite der Transaktion ein fester Preis und die andere der jeweilige Marktpreis ist, sind beim Laufzeitband-Verfahren als eine Reihe von dem Nominalwert des Geschäfts entsprechenden Positionen zu behandeln, wobei eine Position jeweils einer Zahlung aus dem Swap entspricht und in das entsprechende Laufzeitband der Tabelle in Abs. 8 eingestellt wird. Dabei handelt es sich um Kaufpositionen, wenn das Institut einen festen Preis zahlt und einen variablen Preis erhält, und um Verkaufspositionen, wenn das Institut einen festen Preis erhält und einen variablen Preis zahlt. Warenswaps, bei denen die beiden Seiten der Transaktion verschiedene Waren betreffen, sind für beide Waren getrennt in den jeweiligen Laufzeitbandfächer einzustellen.

(4) Optionen auf Waren oder auf warenunterlegte Derivate sind wie Positionen zu behandeln, deren Wert dem mit dem Delta-Faktor multiplizierten Basiswert entspricht. Die letztgenannten Positionen können gegen entgegengesetzte Positionen in identischen zugrunde liegenden Waren oder warenunter­legten Derivaten aufgerechnet werden.

(5) Die Kreditinstitute haben zur Absicherung der sonstigen mit Warenoptionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anzuwenden und diese der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen.

(6) Für die Ermittlung der Sensitivitäten (Delta-, Gamma- und Vegafaktor) gemäß Abs. 4 und 5 gilt § 22e Abs. 4 und 5.

(7) Optionsscheine auf Waren sind wie Warenoptionen zu behandeln.

(8) Das Kreditinstitut hat für jede Ware einen gesonderten Laufzeitbandfächer entsprechend der nachstehenden Tabelle zugrunde zu legen. Alle Positionen in der betreffenden Ware sowie alle Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, werden in die entsprechenden Laufzeitbänder eingestellt. Warenbestände sind in das erste Laufzeitband einzuordnen.

Laufzeitband

(1)

Spread-Satz
(in %)
(2)

             bis 1 Monat

1,50

über 1  bis 3 Monate

1,50

über 3  bis 6 Monate

1,50

über 6  bis 12 Monate

1,50

über 1  bis 2 Jahre

1,50

über 2  bis 3 Jahre

1,50

über 3  Jahre

1,50

(9) Positionen in derselben Ware oder Positionen, die gemäß Abs. 1 Z 7 als Positionen in derselben Ware angesehen werden, können gegeneinander aufgerechnet und als Nettoposition in das entsprechende Laufzeitband eingestellt werden, wenn

           1. die entsprechenden Geschäfte denselben Fälligkeitstermin haben oder

           2. die entsprechenden Geschäfte innerhalb desselben Zehntageszeitraums fällig werden und auf Märkten mit täglichen Lieferterminen gehandelt werden.

(10) Das Kreditinstitut ermittelt für jedes Laufzeitband die Summe der Kaufpositionen sowie die Summe der Verkaufspositionen. Die Summe der Kaufpositionen, die innerhalb eines gegebenen Laufzeit­bands durch die Summe der Verkaufspositionen ausgeglichen wird, ist im jeweiligen Band die ausge­glichene Position, während die verbleibende Kauf- oder Verkaufsposition die nicht ausgeglichene Position für dasselbe Laufzeitband darstellt.

(11) Der Teil der nicht ausgeglichenen Kauf- oder Verkaufsposition für ein gegebenes Laufzeitband, der durch die nicht ausgeglichene Kauf- oder Verkaufposition für ein Laufzeitband mit längerer Fristig­keit ausgeglichen wird, stellt die ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern dar. Der Teil der nicht ausgeglichenen Kaufposition oder der nicht ausgeglichenen Verkaufsposition, der nicht auf diese Weise ausgeglichen werden kann, stellt die nicht ausgeglichene Position dar.

(12) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts für jede Ware errechnet sich auf der Grundlage des entsprechenden Laufzeitbandfächers als die Summe aus

           1. der Summe der ausgeglichenen Kauf- und Verkaufspositionen, die mit dem Spread-Satz für jedes Laufzeitband gemäß Spalte 2 der Tabelle in Abs. 8 und dem Kassakurs der Ware multipliziert wird, und

           2. der ausgeglichenen Position zwischen zwei Laufzeitbändern für jedes Laufzeitband, in das eine nicht ausgeglichene Position vorgetragen wird, multipliziert mit einem Carry-Satz (§ 103 Z 11d) von 0,6 vH und mit dem Kassakurs der Ware, und

           3. den restlichen, nicht ausgeglichenen Positionen, multipliziert mit einem Outright-Satz (§ 103 Z 11d) von 15 vH und mit dem Kassakurs der Ware.

(13) Das gesamte Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositions­risikos errechnet sich als die Summe des gemäß Abs. 12 errechneten Eigenmittelerfordernisses für jede Ware.

(14) Das Eigenmittelerfordernis für Waren und warenunterlegte Derivate kann auch nach den Bestimmungen der Z 1 und 2 ermittelt werden. Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstituts beträgt die Summe folgender Elemente:

           1. 15 vH der Nettoposition, unabhängig davon, ob es sich um eine Kauf- oder Verkaufsposition handelt, multipliziert mit dem Kassakurs der Ware;

           2. 3 vH der Bruttoposition (Kaufposition plus Verkaufsposition), multipliziert mit dem Kassakurs der Ware.

(15) Das Eigenmittelerfordernis eines Kreditinstitutes zur Unterlegung des Warenpositionsrisikos errechnet sich als die Summe der gemäß Abs. 14 errechneten Eigenmittelanforderungen für jede Ware.”

30. § 23 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz lautet:

“Diese beträgt 1 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2;”

31. § 24 Abs. 1 erster Satz lautet:

 

“(1) Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches nach den Regeln des § 22c, offene Fremdwährungspositionen und Gold gemäß § 26 und die Eigenmittel (§ 23) der Kreditinstitutsgruppe nach dem Verfahren der Vollkonsolidierung zu konsolidieren.”

32. § 26 samt Überschrift lautet:

“Offene Fremdwährungspositionen und Gold

§ 26. (1) Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes oder einer Kreditinstitutsgruppe 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt das Eigen­mittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).

(2) Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerforder­nisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheit­lich und nachhaltig erfolgt:

           1. Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;

           2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.

Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.

(3) Der Nettobetrag der offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und in Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:

           1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Über­schreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;

           2. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;

           3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrschein­lichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind; die Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsäch­lichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;

           4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisen­termingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben; wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;

           5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Fremdwährungs- und Goldoptionen; Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Options­bewertungsmodelle sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;

           6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen.

Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kurs­risiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.

(4) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufs­positionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufs­positionen mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.

(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:

           1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, deren Währungsgesamtposition die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;

           2. nicht über Z 1 erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;

           3. die Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

           4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisen- und Goldpositionen gruppen­angehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;

           5. die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;

           6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Über­wachung und Kontrolle der Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.”

33. § 26b Abs. 1 und 2 lauten:

§ 26b. (1) Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, können das Eigenmittelerfordernis für

           1. das spezifische und allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten (§§ 22g und 22h),

           2. das spezifische und das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten (§§ 22i und 22j),

           3. das Warenpositionsrisiko (§ 22p) und

           4. das Risiko aus Fremdwährungs- und Goldpositionen (§ 26)

auch nach einem vom Kreditinstitut gewählten Modell, das potenzielle Risikobeträge (“values at risk”) ermittelt, berechnen, sofern stetig so verfahren wird und die Berechnung täglich erfolgt.

(2) Das Eigenmittelerfordernis gemäß Modell entspricht dem höheren Wert gemäß Z 1 und 2 erhöht um einen Zuschlag für das spezifische Positionsrisiko:

           1. potenzieller Risikobetrag des Vortages;

           2. arithmetisches Mittel der täglichen potenziellen Risikobeträge der letzten 60 Geschäftstage, multipliziert mit einem Faktor, der den Wert 5 nicht überschreiten kann und vom Bundesminister für Finanzen für jedes Kreditinstitut mit mindestens drei festzulegen ist; bei der Festlegung des Faktors hat der Bundesminister für Finanzen die Ergebnisse der Rückvergleiche des vom Kreditinstitut gewählten Modells sowie den Grad der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 zu berücksichtigen.

Wird eine Kombination von Modellen und den Standardverfahren angewendet, so sind die jeweils errechneten Eigenmittel zu summieren.”

34. § 26b Abs. 3 dritter Satz lautet:

“Der Bundesminister für Finanzen hat im Verfahren eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 bis 4, über die Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen und über die Höhe des Faktors gemäß Abs. 2 Z 2 einzuholen.”

35. § 26b Abs. 3 Z 4 lautet:

         “4. sich die Prognosegüte des Modells nachweislich durch Rückvergleiche bestätigt hat.”

36. § 26b Abs. 4 letzter Satz lautet:

“Bestehen Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung, kommt das Verfahren gemäß Abs. 3 zur Anwendung.”

37. § 26b Abs. 5 erster Satz lautet:

“(5) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung diejenigen Kriterien gemäß Z 1 bis 8 festzulegen, die eine ordnungsgemäße Risikoerfassung durch ein vom Kreditinstitut gewähltes Modell gewährleisten.”

38. § 26b Abs. 5 Z 1 lit. e lautet:

              “e) die Einbindung des Modells in die Risikosteuerung des Kreditinstitutes,”

39. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. a lautet:

              “a) das statistische Wahrscheinlichkeitsniveau,”

40. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. c lautet:

              “c) den historischen Beobachtungszeitraum der Datenreihen,”

41. § 26b Abs. 5 Z 3 lit. e und f lauten:

              “e) die Korrelationen innerhalb der Risikokategorien des Abs. 1 sowie zwischen diesen,

                f) die Erfassung der Risiken von Optionen und optionsähnlichen Positionen;”

42. Dem § 26b Abs. 5 werden folgende Z 7 und 8 angefügt:

         “7. die Kriterien zur Zulassung des Modells zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für das spezifische Positionsrisiko;

           8. die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko gemäß Abs. 2.”

43. Im § 26b Abs. 7 Z 3 wird die Wortfolge “Erfassung der Risikopositionen” jeweils durch das Wort “Risikoerfassung” ersetzt.

44. Im § 30 wird nach dem Abs. 8 folgender Abs. 8a eingefügt:

“(8a) Die auf einer konsolidierten Basis beaufsichtigten verbundenen Unternehmen mit Sitz im Aus­land haben dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen alle für die konsolidierte Aufsicht erfor­derlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesministers für Finanzen nach diesem Bundesgesetz erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist.”

45. Im § 31 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortgruppe “auf Überbringer oder”.

46. § 33 Abs. 4 lautet:

“(4) Der effektive Jahreszinssatz ist jener ganzjährige, dekursive Hundertsatz, der rechnerische Gleichheit zwischen dem ausbezahlten Kreditbetrag und der Gesamtbelastung des Verbrauchers herstellt. Er drückt die Kreditkosten gemäß Abs. 7 Z 2 im Verhältnis zum ausbezahlten Kreditbetrag aus, ist aus folgender finanzmathematischer Formel zu errechnen und unter Anwendung kaufmännischer Rundungs­regeln auf zumindest eine Dezimalstelle anzugeben:

Hiebei ist:

Zx     der Teil des Kreditbetrages mit Nummer 1 bis n, der dem Verbraucher ausbezahlt wird,

tx      der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt der Auszahlung des ersten Teiles des Kreditbetrages und dem Zeitpunkt der späteren Auszahlungen Z2 bis Zn, wobei t1=0 gilt,

i        der effektive Jahreszinssatz,

Ry    der jeweils rückzuzahlende Teilbetrag der Gesamtbelastung mit Nummer 1 bis m,

ty      der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitabstand zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Kreditbetrag Z1 dem Verbraucher ausbezahlt wird, und dem jeweiligen Rückzahlungszeitpunkt der Teilbeträge R1 bis Rn. Für tx und ty ist das Jahr mit 365 Tagen, in Schaltjahren 366 Tagen, 52 Wochen oder 12 gleichlangen Monaten zu jeweils 30,41666 Tagen zu rechnen. Anstelle der gesonderten Berücksichtigung von Schaltjahren kann das Jahr auch stetig zu 365,25 Tagen berechnet werden, jedoch muss die einmal gewählte Methode mindestens vier Jahre beibehalten werden.”

47. § 40 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. bei Anknüpfung einer dauernden Geschäftsbeziehung; Spareinlagengeschäfte nach § 31 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes und Geschäfte nach § 12 Depotgesetz gelten stets als dauernde Geschäfts­beziehung;”

48. In § 40 Abs. 2 entfällt zwei Mal die Wortgruppe “ , ausgenommen bei der Eröffnung von Spar­büchern”.

49. Dem § 40 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

“(6) Auf bestehende Sparkonten gemäß § 31 dürfen, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden. Ebenso dürfen keine Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten, sofern noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, gutgeschrieben werden. Davon sind bis 30. Juni 2002 Überweisungen von Wertpapierkonten und im Rahmen von Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz, die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, ausgenommen.

(7) Nach dem 30. Juni 2002 sind Sparkonten, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist, als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Identitäts­feststellung gemäß Abs. 1 erfolgt ist.”

50. § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d lauten:

             “b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

               d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.”

51. Im § 63 Abs. 4 Z 2 entfällt der Verweis “und 32 Abs. 9”.

52. § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d lauten:

             “b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten und der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3;

               d) die Ermittlung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.”

53. § 70 Abs. 1 Z 4 lautet:

         “4. zur Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe sowie von Zweigstellen und Repräsen­tanzen in Mitgliedstaaten und in Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 auch die zuständigen Behörden des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies gegenüber einer Prüfung gemäß Z 3 das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist; unter diesen Voraussetzungen ist auch die Teilnahme eigener Prüfer oder die Beauftragung der Oester­reichischen Nationalbank an einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmestaates durch­geführten Prüfung zulässig.”

54. § 71 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

“Bei Prüfungen von Zweigstellen und Repräsentanzen in Mitgliedstaaten oder Drittländern ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde des Aufnahmestaates von der beabsichtigten Prüfung zu verständigen, sofern nicht bereits eine Einzelzustimmung gemäß Abs. 7 erteilt wurde.”

55. § 71 Abs. 7 lautet:

“(7) Prüfungen von Zweigstellen, Repräsentanzen und Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe außer­halb von Mitgliedstaaten (§ 70 Abs. 1 Z 3) dürfen nur mit Zustimmung des betroffenen Staates vorgenommen werden. Bei Prüfungen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3 ist die Zustimmung der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes ausreichend, wobei diese Zustimmung auch in Form von Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den Auf­sichtsbehörden gemäß § 77a erteilt werden kann.”

56. Dem § 71 wird folgender Abs. 8 angefügt:

“(8) Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1 bis 8 für die Durchführung der Prüfung von Kredit­instituten gelten in gleicher Weise für die Prüfung von Unternehmen der Kreditinstitutsgruppe.”

57. § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c lauten:

             “b) die Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a Z 2;

                c) das Modell der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten, der sonstigen Parameter für die Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 und der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4.”

58. § 77 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind nur anzuwenden, soweit in Abs. 5 bis 7 oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.”

59. § 77 Abs. 5 bis 7 lauten:

“(5) Die Erteilung von Auskünften und die Übermittlung von Unterlagen einschließlich der Weiterleitung von Daten gemäß Abs. 4 ist im Rahmen der Amtshilfe zulässig sowie an

           1. zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß § 2 Z 5;

           2. zuständige Behörden von Drittländern, mit denen der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Art. 8 der Richtlinie 92/30/EWG ein Abkommen geschlossen hat;

           3. zuständige Behörden von sonstigen Drittländern, soweit die Zusammenarbeit auch im öster­reichischen bankaufsichtlichen Interesse erforderlich ist und internationalen Gepflogenheiten ent­spricht.

Die Auskunftserteilung und Informationsübermittlung gemäß Z 1 bis 3 ist jeweils zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, erforderlich ist, wobei der Informationsaustausch mit zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dienen muss. Die zuständigen Behörden gemäß Z 2 und 3 müssen überdies einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen. Der Bundesminister für Finanzen darf Informationen gemäß Abs. 4 Z 19 in allen Fällen nur weiterleiten, wenn dies von der zuständigen Behörde, die die betreffende Information übermittelt hat, ausdrücklich gestattet wurde.

(6) Wird der Bundesminister für Finanzen von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder eines Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3 ersucht, dieser Behörde vorliegende Informationen über

           1. ein Kreditinstitut,

           2. eine Finanz-Holdinggesellschaft,

           3. ein Finanzinstitut,

           4. eine Wertpapierfirma,

           5. ein Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten,

           6. ein gemischtes Unternehmen oder

           7. ein Tochterunternehmen der in Z 1 bis 6 genannten Unternehmen,

jeweils mit Sitz im Inland, nachzuprüfen, so ist er ermächtigt, die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder des Drittlandes zu gestatten, diese Prüfung selbst durchzuführen, andere Behörden in Anwendung des § 72 Abs. 1 im Wege der Amtshilfe darum zu ersuchen oder die Prüfung der Oesterreichischen Nationalbank bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Z 3 zu übertragen. § 71 ist anzuwenden. Ferner können Wirtschaftsprüfer, der Bankprüfer, die zuständigen Prüfungs- und Revisionsverbände oder sonstige vom zu prüfenden Unternehmen unab­hängige Sachverständige mit der Prüfung beauftragt werden. Die Durchführung der Prüfung durch die zuständige Behörde des Drittlandes darf nur zur Erfüllung der in Abs. 5 genannten Aufsichtsaufgaben und unter Wahrung des Berufsgeheimnisses gestattet werden.

(7) Falls die zuständigen Behörden

           1. des Mitgliedstaates oder

           2. des Drittlandes gemäß Abs. 5 Z 2 oder 3,

in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis nicht selbst durchführen, können amtliche Auskünfte auch dann erteilt werden und Abkommen nach § 77a ge­schlossen werden, wenn Informationen an die Behörden weitergeleitet werden, die die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis selbst durchführen. Die Weitergabe solcher Informationen sowie gemäß § 77a Abs. 3 Z 2 ist jedoch nur zulässig, wenn sie ausschließlich Zwecken der konsolidierten Aufsicht dient, und ein dem Berufsgeheimnis gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechender Geheim­nisschutz besteht.”


60. § 77a lautet:

 

§ 77a. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann nach Anhörung der Oesterreichischen National­bank folgende Abkommen mit zuständigen Behörden über die Vorgangsweise bei der Zusammenarbeit zur Überwachung und Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß den §§ 69 bis 71 und 77 schließen, sofern der Bundesminister für Finanzen zum Abschluss von Übereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG ermächtigt ist:

           1. Abkommen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;

           2. Abkommen mit zuständigen Behörden von Drittländern gemäß § 77 Abs. 5 Z 2 und 3, sofern der Informationsaustausch mit diesen zuständigen Behörden der Erfüllung von Aufsichtsaufgaben gemäß Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/33/EG dient und die zuständigen Behörden einem Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen.

(2) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 1 ist insbesondere die Zusammenarbeit des Bundesministers für Finanzen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hinsichtlich des in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 77/780/EWG, in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 77/780/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/646/EWG und in Art. 7 der Richtlinie 92/30/EWG, jeweils in der Fassung der Richtlinie 95/26/EG, genannten Informationsaustausches zu regeln.

(3) In den Abkommen gemäß Abs. 1 Z 2 ist insbesondere zu regeln:

           1. Der Erhalt der Informationen des Bundesministers für Finanzen, die erforderlich sind, um Kredit­institute oder Finanz-Holdinggesellschaften, die in Österreich niedergelassen sind und in einem Drittland eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstituts haben oder an solchen Kredit- und Finanzinstituten eine Beteiligung halten, auf der Basis der konsolidierten Finanzlage zu beaufsichtigen;

           2. die Information der zuständigen Behörden von Drittländern, die erforderlich ist, um Mutter­unternehmen mit Sitz in diesen Drittländern zu beaufsichtigen, die in Österreich eine Tochtergesellschaft in Form eines Kredit- oder Finanzinstitutes haben oder Beteiligungen an solchen Kredit- oder Finanzinstituten halten und

           3. die Voraussetzungen und die Zulässigkeit der Prüfung von auf konsolidierter Basis beauf­sichtigten verbundenen Unternehmen in einem Abkommensstaat eines Kreditinstitutes oder einer Finanz-Holdinggesellschaft mit Sitz in dem anderen Abkommensstaat durch die zuständige Behörde des zuletzt genannten Abkommensstaates.

(4) Sofern der Rat der Europäischen Union in Anwendung des Artikel 8 der Richtlinie 92/30/EWG mit Drittländern ein Rahmenabkommen geschlossen hat, sind die darin enthaltenen Grundsätze beim Abschluss von Abkommen gemäß Abs. 3 zu berücksichtigen.”

61. Im § 93 Abs. 6 entfällt der dritte Satz.

62. § 93a Abs. 1 sechster Satz lautet:

“Die Mitgliedsinstitute sind jedoch im Geschäftsjahr insgesamt höchstens zu Beitragsleistungen im Aus­maß von 0,83 vH der Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, gegebenenfalls zuzüglich der nach § 22 gewichteten Posten des Wertpapier-Handelsbuchs, zum letzten Bilanzstichtag verpflichtet, wobei sich bei mehrfacher Inanspruchnahme innerhalb eines Zeitraumes von fünf Geschäftsjahren die Bemessungs­grundlage gemäß § 22 Abs. 2 um die bereits in Anspruch genommenen Beträge multipliziert mit dem Faktor 40 reduziert; dies gilt sinngemäß für freiwillig ergänzend angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen gemäß § 93 Abs. 7 und 7a.”

63. § 97 Abs. 1 Z 4 entfällt.

64. § 103 Z 11b entfällt.

65. Im § 103 wird nach der Z 11c folgende Z 11d eingefügt:

          “11d. (zu § 22p Abs. 8 und 12)

                    Die Kreditinstitute können bis zum 31. Dezember 2006 anstelle der in § 22p Abs. 8 und 12 genannten Sätze die Mindestsätze für den “spread”-Satz, den “carry”-Satz und den “outright”-Satz der nachstehenden Tabelle verwenden, sofern sie

                       a) Warentermingeschäfte in erheblichem Umfang tätigen,

                       b) ein diversifiziertes Portfolio von Warenpositionen halten und

                       c) noch nicht in der Lage sind, interne Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunter­legung des Warenpositionsrisikos gemäß § 26b einzusetzen.

 

Edelmetalle
(ausgenommen Gold)

Andere Metalle

Agrarerzeugnisse (Weichwaren)

Sonstige Erzeugnisse, einschließlich Energieprodukte

Spread-Satz
(in %)


1,0


 1,2


 1,5


 1,5

Carry-Satz
(in %)


0,3


 0,5


 0,6


 0,6

Outright-Satz
(in %)



10 


12 


15 

66. § 103 Z 12 lautet:

       “12. (zu § 23 Abs. 6)

               Die in Jahresabschlüssen bis zum 31. Dezember 2000 gebildete Haftrücklage gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 ist in den Büchern als solche fort­zuführen, wobei die Regelungen über die bestimmungsgemäße Verwendung gemäß § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1999 weiter anzuwenden sind. Der in § 23 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 genannte Hundertsatz ist auf den seit dem 1. Jänner 2001 entstandenen Zuwachs der Bemessungsgrundlage anzuwenden.”

67. Im § 103 wird nach Z 18 folgende Z 18a eingefügt:

          “18a. (zu § 26 Abs. 1)

                    Bis zum 31. Dezember 2004 können Kreditinstitute (Kreditinstitutsgruppen) ihr Eigenmittel­erfordernis berechnen, indem sie den Betrag, um den die Währungsgesamtposition 2 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel übersteigt, mit 8 vH multiplizieren (Freibetrag).”

68. Dem § 107 werden folgende Abs. 18 bis 20 angefügt:

“(18) § 21 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 30 Abs. 8a, § 33 Abs. 4, § 63 Abs. 4 Z 2, § 70 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1, 7 und 8, § 77 Abs. 3 und 5 bis 7, § 77a und § 93 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 21. April 2000 in Kraft.

(19) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Abschnittes V, § 2 Z 26, Z 34 lit. a und b, der Entfall von Z 34 lit. c, Z 35 lit. a, b und e, Z 42 bis 45, Z 46 erster Satz, Z 46 lit. b, Z 47 und Z 53 bis 56, § 22 Abs. 1 Z 2, § 22a, § 22b Abs. 1 bis 3, § 22d Abs. 1, 3 und 4, § 22e samt Überschrift, § 22f, § 22g samt Überschrift, § 22h samt Überschrift, § 22i, § 22l Abs. 1 erster Satz und Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz, § 22m Abs. 1, § 22n samt Überschrift, § 22p samt Überschrift, § 23 Abs. 6, § 24 Abs. 1, § 26 samt Überschrift, § 26b Abs. 1 bis 5, § 26b Abs. 7 Z 3, § 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d, § 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d, § 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c, § 93a Abs. 1, der Entfall von § 97 Abs. 1 Z 4 und von § 103 Z 11b, § 103 Z 11d, Z 12 und Z 18a sowie die Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 23. Juli 2000 in Kraft.

(20) § 31 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. November 2000 in Kraft.”

69. Anlage 2 zu § 22, Z 1 lit. e lautet:

              “e) gekaufte Optionen auf zinsbezogene Instrumente;”

Vorblatt

Problem:

Einzelne Bestimmungen der EU-Richtlinie 98/31/EG (CAD II) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (CAD), ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 13 bis 25 (CELEX 398L0031), sowie der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit sind noch nicht in österreichisches Recht umgesetzt. Die mit dem Handel von Waren und warenunterlegten Derivaten verbundenen Marktrisiken eines Kreditinstitutes werden in den bestehenden Solvabilitätsbestimmungen des BWG nicht genau erfasst.

Die Möglichkeit der Eröffnung anonymer Sparbücher entspricht nicht mehr den internationalen Standards.

Die BWG-Regelungen über die Kooperation mit anderen Bankaufsichtsbehörden entsprechen nicht mehr dem internationalen Standard.

Ziel:

EU-konforme Bestimmungen über Warentermingeschäfte gemäß CAD II und über Verbraucherkredite. Schaffung von exakteren Regelungen hinsichtlich der Deckung von Warenpositionsrisiken durch Eigenmittel. Kooperation mit anderen Bankaufsichtsbehörden entsprechend dem internationalen Standard. Herstellung international anerkannter Standards bei den Legitimationsregeln.

Problemlösung:

Umsetzung der noch ausständigen Richtlinienbestimmungen im BWG. Ausweitung des Begriffes “Wertpapierhandel” auf Positionen in Waren und warenunterlegten Derivaten. Festlegung von Methoden zur Erfassung der Warenpositionsrisiken und Techniken zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses. Berücksichtigung der Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht für die Aufsichts­kooperation sowie der Entwicklung auf EU-Ebene. Legitimationspflicht bei Neueröffnung von Spar­büchern sowie bei erstmaliger Einzahlung auf bestehende anonyme Sparbücher und zu einem späteren Zeitpunkt auch bei Abhebung von anonymen Sparbüchern.

Kosten:

Die Änderungen bewirken keine direkte zusätzliche Kostenbelastung für den Bund. Bei den die geänderten Eigenmittelunterlegungsvorschriften anwendenden Kreditinstituten könnte die erforderliche Erfassung von Warenterminpositionen je nach ihrem EDV-System individuell zu geringfügigem Pro­grammierungsaufwand führen. Weiters kann auch die geänderte Zinssatzberechnung zu geschäftsvolums­abhängigen Kosten führen. In beiden Fällen besteht jedoch angesichts der Umsetzungspflicht keine Alternative.

Die Abschaffung der Sparbuchanonymität wird die Kreditwirtschaft mit technischen Umstellungskosten belasten. Die Auswirkungen auf den Kapitalmarkt sind nicht evaluierbar, erscheinen aber jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Sparbuchanonymität im Rahmen der internationalen Vorgaben unter möglichster Schonung der Sparer abgeschafft wird, verkraftbar.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Änderungen sind per se beschäftigungsneutral. Die Wettbewerbsfähigkeit der Kreditwirtschaft bleibt erhalten.

EU-Konformität:

Ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten EU-Richtlinien bzw. einzelner Richtlinienbestimmun­gen. Die übrigen punktuellen Gesetzesänderungen sind EU-rechtlich teils neutral, teils geboten (Aus­laufen des sogenannten Exportverbots gemäß Einlagensicherungs-RL 94/19/EG und Anlegerentschä­digungs-RL 97/9/EG).

Alternativen:

Hinsichtlich des EU-rechtlichen Umsetzungsbedarfs bestehen keine vertragskonformen Alternativen. Die autonomen Änderungen tragen den praktischen Erfahrungen des Aufsichtsvollzugs und/oder den anwen­denden Instituten Rechnung, sodass auch hier keine sinnvollen Alternativen bestehen. Zur Abschaffung der Sparbuchanonymität bestehen – beim gegebenen internationalen Umfeld – keine politisch und wirtschaftlich verkraftbaren Alternativen.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

CELEX-Nummern: 398L0031, 398L0033, 398L0007, 394L0019, 397L0009.

Mit diesem Gesetzentwurf wird die EU-Richtlinie 98/31/EG (CAD II) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/6/EWG des Rates über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (CAD), ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 13 bis 25, umgesetzt.

Die internationalen Bemühungen – insbesondere auch jene der Financial Action Task Force on money laundering (FATF) und der Europäischen Union – zur Bekämpfung der Geldwäsche finden die volle Unterstützung der Österreichischen Bundesregierung.

Die Möglichkeit zur Eröffnung anonymer Sparbücher soll daher so rasch wie möglich beseitigt werden. Hiedurch wird auch den von der FATF geforderten Kriterien entsprochen, deren Gründungsmitglied Österreich ist, das sich auch zur Umsetzung der vierzig Empfehlungen der FATF verpflichtet hat. Gleichzeitig ist jedoch auch auf die schützenswerten Interessen der Sparer Bedacht zu nehmen.

Weiters erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Ver­waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit.

Die mit dem Handel mit Waren und mit warenunterlegten Derivaten verbundenen Risiken sind derzeit Gegenstand der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitäts­koeffizienten für Kreditinstitute. Die mit den betreffenden Positionen verbundenen Marktrisiken werden jedoch durch die Richtlinie 89/647/EWG nicht genau erfasst. Es ist notwendig, den Begriff des “Wert­papierhandels” auf Positionen in Waren oder warenunterlegten Derivaten auszuweiten, die zu Handels­zwecken gehalten werden und in erster Linie Marktrisiken ausgesetzt sind. Die Kreditinstitute werden den exakteren Regelungen hinsichtlich der Deckung von Warenpositionsrisiken aus ihrer gesamten Geschäfts­tätigkeit durch Eigenmittel entsprechen müssen.

Es ist geplant, für Kreditinstitute, die in erheblichem Umfang Warentermingeschäfte tätigen, ein diversifiziertes Portfolio an Warenpositionen halten und noch nicht in der Lage sind, Modelle für die Berechnung der Eigenkapitalunterlegung des Warenpositionsrisikos einzusetzen, eine Übergangsregelung für eine verminderte Eigenkapitalunterlegung vorzusehen.

Zur Berechnung der Marktrisiko-Eigenkapitalanforderungen sollen Positionen in Gold und goldunter­legten Derivaten in ähnlicher Weise wie Währungspositionen behandelt werden. Der vorliegende Entwurf ersetzt auch die alte Regelung der Eigenmittelunterlegung des Fremdwährungsrisikos.

Der Notwendigkeit der verbesserten Zusammenarbeit mit Bankaufsichtsbehörden von Drittländern wird entsprochen, dies unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der Entwicklung auf EU-Ebene, die keine Aufsichtsabkommen auf Ratsebene erwarten lässt. Es wird daher im Sinne der EU-Richtlinie 98/33/EG (diese ermöglicht Aufsichtsabkommen mit Drittländern, wenn das Berufsgeheimnis beim Informationsaustausch ausreichend gewahrt ist) die Aufsichtszusammen­arbeit mit Drittländern auch dann ermöglicht, wenn keine Ratsabkommen mit dem betreffenden Drittland bestehen.

Weitere Änderungen ergeben sich aus Art. 4 der EU-Richtlinie über Einlagensicherung 94/19/EG und Art. 7 der Richtlinie über Anlegerentschädigung 97/9/EG (Auslaufen des sogenannten Exportverbots mit 31. Dezember 1999), einer zeitgemäßen Regelung der Haftrücklage sowie der Bewilligungspflicht für Spaltungstatbestände, damit nicht die Konzessionsbestimmungen des BWG umgangen werden. Sonstige punktuelle Änderungen sind technischer Natur.

Die Kompetenz zu Regelungen des Bundes auf diesem Gebiet ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG.

Das Gesetzesvorhaben unterliegt gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Vereinbarung über den Konsultations­mechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, nicht dem genannten Konsultationsmechanismus. Die Befassung der in Art. 1 Abs. 1 der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus benannten Stellen ist im Rahmen des Begutachtungsverfahrens erfolgt, ein Verlangen nach Art. 2 Abs. 2 der Vereinbarung nach Ver­handlungen im Konsultationsgremium wurde nicht gestellt.

Die EU-Konformität ergibt sich aus der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien.

Besonderer Teil

Zu 1. (Inhaltsverzeichnis):

Notwendige technische Adaptierung.

Zu 2. (§ 2 Z 26):

Der Begriffsumfang der gemischten Unternehmen wird erweitert, sodass künftig auch Stiftungen nach dem Privatstiftungsgesetz unter diesen Begriff fallen können.

Zu 3. (§ 2 Z 34 lit. a und b):

Lit. a:

Die Änderung stellt eine Anpassung an die RL 93/6/EWG dar.

Lit. b:

Die Ergänzung der besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte durch verkaufte Optionen dient der Klarstellung.

Zu 4. (Entfall des § 2 Z 34 lit. c):

Auf Grund der Ergänzung der lit. b durch verkaufte Optionen können die bisher in lit. c enthaltenen geschriebenen Optionen auf bestimmte Finanzgeschäfte entfallen.

Zu 5. (§ 2 Z 35 lit. a und b):

Die Regelung setzt Art. 2 Z 6 lit. a der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um. Es wird der Definitionsumfang des Wertpapierhandelsbuches auf Waren und warenunterlegte Derivate erweitert.

Zu 6. (§ 2 Z 35 lit. e):

Die Regelung setzt Art. 2 Z 6 lit. b der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um. Es wird der Definitionsumfang des Wertpapierhandelsbuches auf Warenleih- und Warenverleihgeschäfte erweitert.

Zu 7. (§ 2 Z 42 bis 45):

Die Regelung entspricht Art. 2 Z 15 bis 18 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG und betrifft technische Anpassungen bei der Definition des Optionsscheines und des Pensionsgeschäftes; die in Z 43 neu aufgenommene Bestandsfinanzierung umfasst die Finanzierungskosten für Versicherung, Lager­haltung und Zinsen im Rahmen der Vorratsfinanzierung.

Zu 8. (§ 2 Z 46 erster Satz):

Die Regelung entspricht Art. 2 Z 17 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG.

Zu 9. (§ 2 Z 46 lit. b):

Die Regelung entspricht Art. 2 Z 17 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG.

Zu 10. (§ 2 Z 47):

Die Regelung entspricht Art. 2 Z 18 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG.

Zu 11. (§ 2 Z 53 bis 56):

Z 53:

Unter zinsbezogenen Instrumenten sind sämtliche Finanzinstrumente zu verstehen, die ein Zinsänderungs­risiko enthalten. Darunter fallen verbriefte und unverbriefte Basisinstrumente sowie abgeleitete Instru­mente.

Z 54 bis 56:

Das Gamma- und Vega-Risiko sowie die Szenario-Matrix-Methode werden definiert.

Zu 12. (§ 21 Abs. 1 Z 6):

Die neue Bewilligungspflicht für Spaltungstatbestände soll in Verbindung mit Abs. 2 (Konzessions­voraussetzungen müssen grundsätzlich auch bei Spaltungen erfüllt werden) insbesondere die Einhaltung der Konzessionsbestimmungen in jedem Stadium sicherstellen. Andernfalls könnte die Aufsichtsbehörde nur ex post, somit nach allfällig schon eingetretenen Mängeln, tätig werden, was auch unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes unbefriedigend erscheint. Hingegen sollen jene Strukturmaßnahmen unter Nutzung des Spaltungsgesetzes unbürokratisch erfolgen können, bei denen ein Übergang auf bestehende Konzessionsträger die lückenlose Aufsicht sicherstellt. Hinsichtlich des Sektorverbundes sind die bewährten Regelungen des § 92 Abs. 7 anzuwenden.

Zu 13. (§ 21 Abs. 2):

Siehe zu § 21 Abs. 1 Z 6.

Zu 14. (§ 22 Abs. 1 Z 2):

Die Änderung betrifft die Umstellung der Bemessungsgrundlage für das Eigenmittelerfordernis zur Abdeckung des Risikos aus offenen Fremdwährungspositionen und Gold.

Zu 15. (§ 22a):

Unter aktuellen Börsekursen sind Kurse zu verstehen, die auf gleichtägige oder höchstens vortägige Börsetransaktionen zurückgehen. Es ist daher auf das genaue Kursdatum zu achten. Sind keine aktuellen Börsekurse vorhanden, so ist für die entsprechende Position mittels eines Modells ein rechnerischer Barwert zu ermitteln. Bei abgeleiteten Finanzinstrumenten, deren Basisinstrument kein Wertpapier ist, ist jedenfalls ein rechnerischer Wert heranzuziehen. Korrekterweise sollten die Stückzinsen zu den Börsekursen addiert werden, da dies dem Barwert entspricht. Kreditinstitute, die dazu noch nicht in der Lage sind, sollten im Laufe der Zeit ihre EDV-Systeme diesbezüglich adaptieren.

Der Terminus “Geschäftsschluss” stellt auf Tagesendpositionen der jeweiligen Handelseinheit ab, wobei global tätige Kreditinstitute dafür zu sorgen haben, dass Positionen durch Weitergabe nicht aus der Bewertung ausgeklammert werden.

Zu 16. (§ 22b Abs. 1 bis 3):

Die Regelung entspricht Art. 4 Abs. 1 Unterabsatz 1 (ii) der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Es werden die für die Eigenmittelberechnung maßgeblichen Risikokomponenten des Wertpapier-Handels­buches auf das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p sowie auf Warenleih- und Warenverleihgeschäfte erweitert.

Abs. 1:

Z 1:

Die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß § 22e Abs. 5 wird ersatzlos gestrichen, da sie die tatsächlichen Positionsrisiken nur ungenügend abbildet. Die Aufzählung beginnt daher mit dem spezifi­schen Positionsrisiko in Schuldtiteln. Am Geldmarkt gegebene Zwischenbankeinlagen müssen mit Eigen­mitteln für das spezifische Risiko unterlegt werden.

Z 2:

Das allgemeine Positionsrisiko muss für sämtliche zinsbezogenen Instrumente berechnet werden.

Z 6:

Die sonstigen Optionsrisiken (Gamma- und Vegarisiko) sind mit Eigenmitteln zu unterlegen und im Monatsausweis unter einer entsprechenden Rubrik zu melden.

Z 7:

Werden Optionen und von diesen gesicherte andere Positionen nach der Szenario-Matrix-Methode erfasst, sind diese Instrumente nicht mehr nach § 22e Abs. 2, den Bestimmungen über das allgemeine Positions­risiko nach § 22f und den Bestimmungen über Fremdwährungs- und Goldpositionen nach § 26 zu behandeln.

Abs. 2:

Die Schillingbeträge werden auf Euro umgestellt.

Abs. 3:

Mit der neuen Formulierung wird vermieden, dass Handelspositionen zweimal erfasst werden. Weiters wurde die Erfassung verkaufter Optionen klargestellt. Der bisherige letzte Satz wurde gestrichen, weil § 22a ohnehin nur von Wertpapier-Handelsbuchbanken anzuwenden ist. Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 dient zunächst der Feststellung, ob eine Wertpapier-Handelsbuchbank vorliegt.

Zu 17. (§ 22d Abs. 1):

Technische Anpassung.

Zu 18. (§ 22d Abs. 3 und 4):

Die Bestimmung regelt im Abs. 1 die Aufrechenbarkeit von gleichen Positionen und im Abs. 3 nunmehr von derivativen Zinspositionen, die sich weitgehend gleichen. Letztgenannte Positionen befanden sich bisher im § 22e Abs. 8. Sie wurden aus systematischen Gründen in den Abs. 3 integriert.

Zu 19. (§ 22e):

In der neuen Fassung des § 22e wird nur noch die Zerlegung von strukturierten Instrumenten und die Behandlung von Optionen geregelt. Entfallen sind die alternative Berechnung der Positionsrisiken nach Abs. 5 und der Sensitivitätsansatz nach Abs. 6 und 7, da Kreditinstitute ohnehin im Rahmen des § 26b ein internes Modell zur Begutachtung einreichen können. Die Inhalte des Abs. 8 sind im § 22d Abs. 3, der Absätze 9 und 11 im § 22f Abs. 2 und 3 und des Abs. 10 im § 22n Abs. 3 geregelt. Die Produkt­zerlegungen sind demonstrativer Art. 

Abs. 2:

Es sind sämtliche Swaps nach diesem Prinzip zu behandeln. Beispielsweise ist ein Zinsswap, bei dem ein Kreditinstitut variable Zinsen erhält und feste Zinsen zahlt, in eine Kaufposition in einem zinsvariablen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie die Frist bis zur nächsten Zinsfestsetzung und eine Verkaufs­position in einem zinsfixen Instrument mit der gleichen Laufzeit wie der Swap zu zerlegen.

Abs. 3:

Sämtliche Optionen, deren Risiko anhand einer Taylorreihen-Entwicklung adäquat geschätzt werden kann, können nach der in den Abs. 3 und 4 dargestellten Methode behandelt werden. Hingegen ist bei Optionen, für die dies nicht mehr gilt, das Eigenmittelerfordernis anhand der Szenario-Matrix-Methode zu berechnen. Darunter fallen insbesondere exotische Optionen mit nicht zerlegbaren Strukturen oder komplexen Optionsstrategien. Es ist unzulässig, den Delta-Faktor von Börsen für die Berechnungen heranzuziehen, da von Kreditinstituten, die im Optionsgeschäft tätig sind, erwartet wird, dass das für die Berechnung der erforderlichen Parameter notwendige Fachwissen institutsintern vorhanden ist.

Abs. 4:

Der Ausdruck “sonstige Risikofaktoren” wurde gestrichen, weil eine ausdrückliche Eigenmittelunter­legungsverpflichtung nur hinsichtlich des Gamma- und Vegarisikos besteht. Werden auch andere mit Optionen verbundene Risiken abgesichert, haben Kreditinstitute anerkannte Verfahren anzuwenden.

Abs. 5:

Die Regelung des Abs. 5 ist neu und normiert angemessene Verfahren zur Optionsberechnung mit Anzeigepflicht an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank.

Zu 20. (§ 22f):

Im Rahmen des allgemeinen Zinsrisikos sind für alle Finanzinstrumente, die ein Zinsänderungsrisiko enthalten, Eigenmittel zu halten.

Zu 21. (Überschrift vor § 22g):

Die Ergänzung der Überschrift um den Wortlaut “und am Geldmarkt gegebenen Geldern” dient der Klar­stellung, weil für das spezifische Risiko von am Geldmarkt gegebenen Geldern Eigenmittel zu halten sind.

Zu 22. (§ 22g erster Satz):

Es wird klargestellt, dass am Geldmarkt gegebene Gelder in die Berechnung des spezifischen Positions­risikos einbezogen werden.

Zu 23. (§ 22h):

Abs. 1:

Das Wort “Schuldtitel” wird durch die Wortfolge “zinsbezogene Instrumente” ersetzt.

Abs. 2:

Die Laufzeitbandmethode und die Durationsmethode sind für jede Währung getrennt anzuwenden. Auf­rechnungen von Positionen zwischen unterschiedlichen Währungen sind nicht gestattet.

Abs. 3:

Entspricht unverändert dem bisherigen Abs. 2.

Abs. 4:

Entspricht dem alten Abs. 3; “Schuldtitel” wird durch “zinsbezogene Instrumente” und “Zinsfluss” (Redaktionsfehler) durch “Zinsfuß” ersetzt.

Zu 24. (§ 22i):

Die Regelung setzt Anhang I Z 33 (i) der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um.

Abs. 1:

Im Gegensatz zum allgemeinen Zinsrisiko, wo die Berechnung getrennt nach Währungen zu erfolgen hat, ist die Nettogesamtposition bei Aktien für jeden nationalen Aktienmarkt getrennt zu ermitteln. Aktien von Emittenten, deren Aktien auf verschiedenen nationalen Märkten gehandelt werden, sind dem nationalen Markt des Sitzlandes des Emittenten zuzurechnen.

Zu 25. (§ 22l Abs. 1 erster Satz):

Die Regelung setzt Anhang II Z 1 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um.

Zu 26. (§ 22l Abs. 1 Z 1 erster Halbsatz):

Die Regelung setzt Anhang II Z 1 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um.

Zu 27. (§ 22m Abs. 1):

Die Regelung setzt Anhang II Z 3.1 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um.

Zu 28. (§ 22n):

Die Regelung entspricht Anhang II Z 4.1 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG.

Abs. 2:

Der Terminus “positiver Überschussbetrag” wurde bisher in zwei entgegengesetzten Bedeutungen ver­wendet und hat dadurch häufig zu Missinterpretationen geführt, weshalb eine exaktere Umschreibung vorgenommen wurde.

Abs. 3:

Diese Bestimmung wurde aus systematischen Gründen in unverändertem Wortlaut aus § 22e Abs. 10 übernommen, wobei eine Regelung integriert wurde, die eine Doppelunterlegung mit Eigenmitteln beseitigt.

Zu 29. (§ 22p):

Die Regelung setzt Anhang VII der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um. Die Kreditinstitute unter­liegen künftig exakteren Regelungen hinsichtlich der Deckung von Warenpositionsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit durch Eigenmittel.

Abs. 1:

Die Bestimmung entspricht Anhang VII Z 1 bis 7 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Die Vorgangsweise für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos wird in den Z 1 bis 7 näher festgelegt. Die Positionen in Waren oder warenunterlegten Derivaten sind in Standardmasseinheiten auszudrücken, wie beispielsweise Barrels im Ölhandel.

Abs. 2:

Die Regelung setzt Anhang VII Z 8 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um.

Abs. 3:

Die Bestimmung entspricht Anhang VII Z 9 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Kauf- und Verkaufspositionen werden definiert und die Technik der Einstellung von Warenswaps in das Risiko­messsystem wird geregelt.

Abs. 4 bis 7:

Die Regelung setzt Anhang VII Z 10 und 11 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um. Die Bewertung von Optionen auf Waren und warenunterlegte Derivate erfolgt durch Multiplikation des Basiswertes mit dem Delta-Faktor. Zur Absicherung sonstiger mit Optionen verbundener Risiken sind anerkannte Ver­fahren anzuwenden. Optionsscheine auf Waren werden Warenoptionen bei der Berechnung des Eigen­mittelerfordernisses für das Wertpapier-Handelsbuch gleichgestellt.

Abs. 8:

Die Regelung setzt Anhang VII Z 13 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um. Für Zwecke der Berechnung des Eigenmittelerfordernisses müssen alle Positionen in der betreffenden Ware in Lauf­zeitbandfächer mit Laufzeiten von bis einem Monat bis über drei Jahre eingeordnet werden.

Abs. 9:

Die Bestimmung entspricht Anhang VII Z 14 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Unter bestimmten Voraussetzungen können Positionen in derselben Ware als Nettoposition in das zutreffende Laufzeitband eingestellt werden.

Abs. 10:

 

Die Regelung setzt Anhang VII Z 15 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um. Die ausgeglichene und die nicht ausgeglichene Position werden hier definiert.

Abs. 11:

Die Bestimmung entspricht Anhang VII Z 16 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Die ausgeglichene und die nicht ausgeglichene Position zwischen zwei Laufzeitbändern werden hier definiert.

Abs. 12 und 13:

Die Regelung setzt Anhang VII Z 17 und 18 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG um. Die Technik der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses eines Kreditinstituts für jede Ware oder jedes waren­unterlegte Derivat nach der genaueren Methode des Laufzeitband-Verfahrens wird darin festgelegt.

Bsp:

K: Kaufposition, V: Verkaufsposition, Maßeinheit: Tonne, Warenpreis: 200 h.

Bestimmung

Zone

Positionen

ausge­glichene Position

nicht ausge­glichene Position

ausgegl. Pos. zw. 2 Laufzeit-bändern

restliche nicht ausgegl. Position

Eigenmittel­erfordernis

Abs. 12
Z 1:

1

100 K,
105 V

100 K

5 V

 

 

 



Summe der ausgegl. Positionen

2

160 K,
150 V

150 K


250

10 K

 

 




250 × 1,5% × 200 = 750

Abs. 12
Z 2:

 

 

 

 

5 K

 

5 × 0,6%
× 200
= 6

Abs. 12
Z 3:

 

 

 

 

 

5 K

5 × 15%
× 200
= 150

Summe

 

 

 

 

 

 

906

Abs. 14 und 15:

Die Bestimmung entspricht Anhang VII Z 19 und 20 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Die Technik der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses eines Kreditinstituts für jede Ware oder jedes warenunterlegte Derivat nach der Methode des vereinfachten Verfahrens wird hier normiert.

Bsp:

K: Kaufposition, V: Verkaufsposition, Maßeinheit: Tonne, Warenpreis: 200 h.

Bestimmung

Positionen

Nettoposition

Bruttoposition

Eigenmittelerfordernis

Abs. 15 Z 1

260 K, 255 V

5

 

5 × 15% × 200
= 150

Abs. 15 Z 2

 

 

515

515 × 3% × 200
= 3090

Summe

 

 

 

3240

Zu 30. (§ 23 Abs. 6):

Die Haftrücklage von 2,5% der Bemessungsgrundlage ist in diesem Ausmaß innerhalb der EU-rechtlichen Eigenmittelbestimmungen nicht mehr erforderlich, weshalb eine substantielle Reduzierung auf 1% erfolgt.

Zu 31. (§ 24 Abs. 1 erster Satz):

 

Gold wird in die Bemessungsgrundlage für die konsolidierten Eigenmittel einbezogen.

Zu 32. (§ 26):

Die Regelung entspricht Anhang III Z 1, 3.1, 3.2 und 4 der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Der vorliegende Entwurf ersetzt die alte Regelung vollinhaltlich. Der Großteil der Änderungen besteht aus Anpassungen, die durch die CAD II ausgelöst wurden. Dies betrifft vor allem die Umwandlung des Freibetrages in eine Bagatellschwelle sowie die Unterlegung der Goldpositionen. Einige Änderungen folgen hingegen einem autonomen Anpassungsbedarf. Die absolute Begrenzung der offenen Währungs­positionen, die bisher im Abs. 5 geregelt war, entfällt. Dies bringt für die Kreditinstitute eine enorme Liberalisierung und Verwaltungsvereinfachung.

Abs. 1 und 2:

Kreditinstitute können zwischen einem Standardverfahren und einem alternativen Verfahren zur Eigen­mittelunterlegung der offenen Fremdwährungspositionen und Gold wählen. Im Standardverfahren ist die Währungsgesamtposition mit 8 vH zu unterlegen. Im alternativen Verfahren können hingegen eng verbundene Währungen aus der Gesamtposition herausgerechnet und mit 4 vH unterlegt werden. Die Währungsgesamtposition ohne eng verbundene Währungen ist wie im Standardverfahren mit 8 vH zu unterlegen. Dieses Wahlrecht ist einheitlich und nachhaltig auszuüben. Daher hat ein Kreditinstitut täglich für alle Währungspaare, für die es das Wahlrecht in Anspruch nimmt, Analysen zur Bestimmung des Kriteriums, ob ein einzelnes Währungspaar als eng verbunden angesehen werden kann, durchzuführen. Die Methode zur Bestimmung des Kriteriums der engen Verbundenheit beschränkt sich nunmehr auf eine Wahrscheinlichkeit von 99 vH für die letzten drei Jahre. Dies ist konsistent mit dem im Rahmen von internen Risikomodellen geforderten Wahrscheinlichkeitsniveau.

Die Oesterreichische Nationalbank wird so wie bisher periodisch für ausgewählte Währungspaare (Haupt­währungen) veröffentlichen, ob das Kriterium der engen Verbundenheit erfüllt wird.

Der Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel wird abgeschafft. Stattdessen wird eine Bagatellschwelle in Höhe von 2 vH normiert, um damit den Mindeststandard des Basler Marktrisiko­papiers zu erreichen. Im Rahmen einer Übergangsbestimmung können die Kreditinstitute den Freibetrag aber noch bis Ende des Jahres 2004 geltend machen. Die Bagatellschwelle (der Freibetrag) kann nur von jenen Kreditinstituten beansprucht werden, die sich für das Standardverfahren entscheiden.

Abs. 3 Z 5:

Die im Zusammenhang mit Fremdwährungs- oder Goldoptionen entstehenden sonstigen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) können nach anerkannten Verfahren mit Eigenmitteln unterlegt werden. Eine anerkannte Methode ist zum Beispiel die Taylorreihen-Entwicklung, wie sie in der Optionenverordnung näher spezifiziert ist. Fremdwährungsoptionen des Handelsbuches sind jedenfalls hinsichtlich des Gamma- und Vegarisikos zu unterlegen, sofern diese nicht bereits gemäß § 22e Abs. 4 mit Eigenmitteln unterlegt werden.

Abs. 4:

Andere Edelmetalle (Silber, Platin) unterfallen nicht den Vorschriften über das Währungsrisiko, sondern jenen über Waren. Bei der Ermittlung der Währungsgesamtposition wird zunächst der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungspositionen berechnet.

Zu 33. (§ 26b Abs. 1 und 2):

Der Anwendungsbereich für interne Modelle der Marktrisikobegrenzung wird an die neue Rechtslage angepasst.

Abs. 1:

Die modellmäßige Erfassung des spezifischen Positionsrisikos in zinsbezogenen Instrumenten sowie die Beurteilung der Modellgüte in diesem Teilbereich durch Rückvergleiche ist weiterhin aus theoretischer Sicht nicht befriedigend gelöst. Kreditinstitute haben im Fall der Einreichung nachzuweisen, dass diese Problematik modellkonsistent gelöst wurde. Es wird daher erwartet, dass dieser Lösungsansatz künftigen internationalen Standards oder Entwicklungen entspricht.

Abs. 2:

Durch die Berücksichtigung des Zuschlags für das spezifische Risiko wird Anhang VIII Z 5 der CAD II umgesetzt. Die Methode zur Festlegung des Zuschlags für das spezifische Positionsrisiko wird in der Modellverordnung spezifiziert. Die entsprechende Verordnungsermächtigung ist in Abs. 5 Z 8 normiert.

Nach Abs. 3 hat die Oesterreichische Nationalbank im Bewilligungsverfahren ein Gutachten zu verfassen, das über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 1 bis 4 befindet und über die Höhe des Multiplikators abspricht. Es ist davon auszugehen, dass es zwischen Vorliegen und Nichtvorliegen der Voraussetzungen graduelle Abstufungen geben wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Modell oder seine Einbindung Mängel aufweist, diese aber nicht so schwer sind, dass der Modelleinsatz abzulehnen ist. Der Grad des Vorliegens der Voraussetzungen wird im Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank festgehalten. Insbesondere werden erkannte Mängel im Gutachten beschrieben. Weiters enthält das Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank einen Vorschlag für die Höhe des Zuschlags zum Multiplikator auf Grund des Grades der Erfüllung der Voraussetzungen im Intervall von Null bis Eins.

Der Wert des Multiplikators kann höchstens 5 annehmen. Diese Zahl besteht aus dem Mindestwert 3 und dem maximalen Zuschlag von 2, der sich auf Grund der Evaluation der Modellgüte und der Berück­sichtigung der Ergebnisse der Rückvergleiche ergeben kann.

Mit der Möglichkeit, den Multiplikator im Intervall von 3 bis 5 festzulegen, wird den Anforderungen der CAD II, Anhang VIII Z 6 und 7 entsprochen.

Zu 34. (§ 26b Abs. 3 dritter Satz):

Die Beurteilung der Unabhängigkeit des vom Kreditinstitut bestellten Sachverständigen war bereits gemäß § 103 Z 20a lit. d Teil des von der Oesterreichischen Nationalbank zu verfassenden Gutachtens. Es ist daher zweckmäßig, diese Regelung in das Bewilligungsverfahren nach Abs. 3 zu integrieren.

Zu 35. (§ 26b Abs. 3 Z 4):

Es erfolgte eine redaktionelle Änderung zur Präzisierung der Formulierung.

Zu 36. (§ 26b Abs. 4 letzter Satz):

Die bisherige Formulierung “Zweifel an der ordnungsgemäßen Erfassung der Risikopositionen” be­schränkt sich auf quantitative Kriterien und ist sachlich unzureichend. Daher wurde die Wortfolge “Zweifel an der ordnungsgemäßen Risikoerfassung” gewählt, um damit auch qualitative Kriterien abzudecken.

Zu 37. (§ 26b Abs. 5 erster Satz):

Die Änderung betrifft eine redaktionelle Anpassung.

Zu 38. (§ 26b Abs. 5 Z 1 lit. e):

Diese Bestimmung wurde mit dem Terminus “Risikosteuerung” präziser gefasst.

Zu 39. (§ 26b Abs. 5 Z 3 lit. a):

Die Änderungen betreffen Präzisierungen und redaktionelle Änderungen in Übereinstimmung mit Anhang VIII Z 11 der CAD II.

Zu 40. (§ 26b Abs. 5 Z 3 lit. c):

Die Änderungen betreffen Präzisierungen und redaktionelle Änderungen in Übereinstimmung mit Anhang VIII Z 11 der CAD II.

Zu 41. (§ 26b Abs. 5 Z 3 lit. e und f):

Die Änderungen betreffen Präzisierungen und redaktionelle Änderungen in Übereinstimmung mit Anhang VIII Z 12 und 14 der CAD II.

Zu 42. (§ 26b Abs. 5 Z 7 und 8):

Anhang VIII Z 2 der CAD II wird umgesetzt.

Zu 43. (§ 26b Abs. 7 Z 3):

Die Änderung dient der Klarstellung.

Zu 44. (§ 30 Abs. 8a):

Entspricht der Änderung des § 77a betreffend Drittländer.

Zu 45. (§ 31 Abs. 1):

Die Änderung ergibt sich aus den Identifikationsbestimmungen im § 40.

Zu 46. (§ 33 Abs. 4):

Die Änderung ergibt sich aus der Umsetzung der Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit. Für die Berücksichtigung von Schaltjahren sollen aus Rücksicht auf den EDV-technischen Aufwand beide Methoden laut RL 98/7/EG möglich sein, hierbei ist Missbrauch durch Methodenwechsel auf Grund der Stetigkeitsan­ordnung ausgeschlossen. Die Vergleichbarkeit wird durch unterschiedliche Methoden nicht beeinträchtigt, da Auswirkungen in der für den Effektivzinssatz anzugebenden ersten Kommastelle nicht eintreten.

Zu 47. (§ 40 Abs. 1 Z 1):

Hierdurch wird klargestellt, dass für Zwecke der Geldwäscherei-Bestimmungen des Bankwesengesetzes die Eröffnung von Sparbüchern eine dauernde Geschäftsbeziehung bewirkt. Inhaltlich ist diese Be­stimmung die Rechtsgrundlage dafür, dass ab Inkrafttreten dieser Novelle keine anonymen Sparbücher mehr ausgegeben werden dürfen.

Zu 48. (§ 40 Abs. 2):

Technisches Erfordernis, da die Ausnahmebestimmung für die Eröffnung anonymer Sparbücher bei der Pflichtidentifizierung gemäß § 40 nunmehr entfällt.

Zu 49. (§ 40 Abs. 6 und 7):

Abs. 6 enthält die Regelung, dass ab Inkrafttreten dieser Bestimmung Bareinzahlungen und Überwei­sungen auf bestehende anonyme Sparbücher nur nach vorhergehender Identifizierung der Kunden ent­gegengenommen bzw. gutgeschrieben werden dürfen. Diesen Bestimmungen zuwiderlaufende Über­weisungsbeträge sind nicht gutzuschreiben und irrtümlich übernommene Gelder rückzuüberweisen.

Die Ausnahme in Abs. 6 letzter Satz bezieht sich ausschließlich auf bereits bestehende Sparbücher, die als Verrechnungskonten für die vor dem 1. August 1996 eröffneten gemäß § 40 Abs. 5 abschmelzenden Wertpapierdepots und Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 Depotgesetz eingerichtet wurden.

Sollte eine Identifizierung des Kunden bis zum 30. Juni 2002 nicht erfolgt sein, sind diese Sparbücher in besonders zu kennzeichnende Konten umzuwandeln, über die das Kreditinstitut nur gegen vorhergehende Identifizierung des Berechtigten Aufträge (also auch auf Auszahlungen) entgegen nehmen darf. Diese Bestimmungen stehen einer Gutschrift der aus dem betreffenden Guthaben erwachsenden Zinsen nicht entgegen.

Zu 50. (§ 42 Abs. 4 Z 4 lit. b bis d):

Die Änderungen betreffen technische Anpassungen.

Zu 51. (§ 63 Abs. 4 Z 2):

Beseitigung eines Fehlverweises.

Zu 52. (§ 63 Abs. 4 Z 6 lit. b bis d):

Die Änderungen betreffen technische Anpassungen.

Zu 53. (§ 70 Abs. 1 Z 4):

Technische Anpassung an die erweiterte Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden gemäß §§ 77 und 77a.

Zu 54. (§ 71 Abs. 1 zweiter Satz):

Die Änderung berücksichtigt einerseits Prüfungen in Drittländern und andererseits die Aufsichtsab­kommen gemäß § 77a; bei Prüfungen ist somit entweder die Zustimmung der ausländischen Behörde im Einzelfall einzuholen oder, wenn die Prüfungsmöglichkeit in einem Abkommen generell vereinbart ist, die konkrete Prüfung anzukündigen.

Zu 55. (§ 71 Abs. 7):

Entsprechend heutigen internationalen Gepflogenheiten kooperieren Bankaufsichtsbehörden auf Grund von Abkommen (siehe § 77a), welche die staatliche Zustimmung im Einzelfall entbehrlich machen. Gibt es jedoch kein solches Abkommen, so ist weiterhin die Einzelzustimmung erforderlich.

Zu 56. (§ 71 Abs. 8):

Die Ergänzung stellt klar, dass die technischen Regelungen für die Prüfungsdurchführung für alle der Prüfung unterliegenden Institute (im geltenden Text sind nur Kreditinstitute ausdrücklich erwähnt) gelten.

Zu 57. (§ 73 Abs. 4 Z 2 lit. b und c):

Die Änderungen betreffen technische Anpassungen.

Zu 58. (§ 77 Abs. 3):

Technische Anpassung an die geänderten Abs. 5 bis 7.

Zu 59. (§ 77 Abs. 5 bis 7):

Die Entwicklungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass es nicht ausreicht, für eine wirksame Banken­aufsicht nur mit Mitgliedstaaten und solchen Drittstaaten, mit denen der Rat der Europäischen Union ein Rahmenabkommen abgeschlossen hat, zu kooperieren. Vor allen Dingen die sehr umfangreiche Aktivität österreichischer Banken und ihrer Bankengruppen in den mittel- und osteuropäischen Ländern erfordert es aus bankaufsichtlicher Sicht, der Bankenaufsicht die gesetzliche Möglichkeit einzuräumen, Prüfungen und Informationen vor Ort einzuholen (vgl. § 70 Abs. 1 Z 4), wobei diese Kooperation naturgemäß auf Gegenseitigkeit beruhen muss. Insbesondere ist festzuhalten, dass Rahmenabkommen des Rates, die bisher als Voraussetzung für die Aufsichtskooperation gedacht waren, nicht abgeschlossen wurden und seitens der EU offenkundig auch nicht weiter verfolgt werden. Insbesondere ist mit den USA kein Ratsabkommen zu erwarten, sondern es wurde (wie auch mit der Schweiz) auf Kommissionsebene eine formlose Rahmenvereinbarung getroffen. Somit ist auf Basis der derzeitigen Rechtslage, die ein Ratsabkommen voraussetzen würde, keine Kooperation zB mit der US-Bankaufsicht weder jetzt noch in absehbarer Zeit möglich; dies gilt in gleicher Weise für alle Drittländer, bei denen Kooperationsbedarf im österreichischen Interesse besteht. Deshalb soll der Bankaufsicht die Möglichkeit der Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden auf internationalen Standard eingeräumt werden, wobei für diesen Standard im Wesentlichen der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht maßgeblich ist. Weiters ist die EU-RL 98/33/EG zu beachten, die einerseits bilaterale Aufsichtsabkommen der Mitgliedstaaten an die Voraussetzung der Wahrung des Berufsgeheimnisses im Sinne der EU-RL 77/780/EWG, Art. 12 Abs. 1, bindet. In diesem Sinne stellt die Änderung der bisherigen Bindung an “dem Amtsgeheimnis vergleichbare” Verschwiegen­heitspflichten auf das erwähnte Berufsgeheimnis keine materielle Änderung dar, sondern soll gegenüber der EU klarstellen, dass die österreichischen Rechtsgrundlagen für Drittlandsabkommen jedenfalls EU-konform sind.

Im Rahmen der internationalen Weiterentwicklung der Rechtsentwicklung des Basler Ausschusses im Oktober 1996 (“Bericht über die grenzüberschreitende Bankenaufsicht”) ist die Empfehlung ausge­sprochen worden, dass die Aufsichtsbehörden des Herkunftslandes für die Zwecke der konsolidierten Aufsicht die Möglichkeit haben sollten, in anderen Ländern Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Im Detail wird zB im diesbezüglichen Basler Dokument angeführt, dass die Herkunftslandbehörden alle Beur­teilungsverfahren einsetzen sollten, die für ihre Aufsichtsverfahren wichtig sind. Wenn also Prüfungen vor Ort einen zentralen Bestandteil des Aufsichtsprozesses bilden, sollten sich die Herkunftslandbehörden auch Informationen vor Ort beschaffen können.

In den “Grundsätzen für eine wirksame Bankenaufsicht” des Basler Ausschusses vom April 1997 wird derselbe Grundsatz in prägnanter Form dargelegt: “Die Herkunftslandbehörde sollte für die Zwecke der Aufsicht Zugang zu den ausländischen Niederlassungen und Tochtergesellschaften erhalten.”

Zu 60. (§ 77a):

Die Änderungen ergänzen das System der erweiterten Drittlandszusammenarbeit (siehe § 70 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 7 und § 77 Abs. 5 bis 7) durch eine praxisgerechte und internationalen Gepflogenheiten ent­sprechende Abkommensbasis für Bankenaufsichtsbehörden. Die technische Durchführung der notwen­digen Kooperation bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitender Bankaktivitäten ist künftig unmittelbar zwischen den betreffenden Behörden zu vereinbaren, was insbesondere die Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, wie sie der Basler Ausschuss empfiehlt, wesentlich erleichtert. Der Inhalt der Abkommen ist einerseits weitestgehend EU-rechtlich vorgegeben (siehe die in Abs. 2 genannten Richtlinien), anderer­seits in § 77a selbst und in § 77 hinsichtlich des zulässigen Informationsaustauschs.

In verfassungsrechtlicher bzw. rechtstechnischer Hinsicht ist insbesondere zu Abs. 1 festzuhalten: Die Aufsichtsabkommen sind, selbst dann, wenn sie als Verwaltungsabkommen auf Beamtenebene abge­schlossen werden, im Sinne des begrenzten “Rechtsquellenkanons” des B-VG grundsätzlich in die Kate­gorie “Staatsverträge”, wenngleich mit bloß technischem Inhalt, einzuordnen. Als nicht gesetzesändernde Staatsverträge gilt somit für die Aufsichtsabkommen Art. 66 Abs. 2 B-VG, wonach für den Abschluss auf Ressortebene die Ermächtigung des Bundespräsidenten vorliegen muss. Eine solche Ermächtigung für den Bundesminister für Finanzen wurde in Form der Entschließung BGBl. 49/1921 erteilt.


Zu 61. (Entfall des dritten Satzes im § 93 Abs. 6):

 

Die Änderung trägt dem Auslaufen des sogenannten Exportverbots der Einlagensicherung mit 31. Dezem­ber 1999 Rechnung. Die dem zeitlich befristeten Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der RL 94/19/EG ent­sprechende Bestimmung ist daher aufzuheben. Die aufgehobene Bestimmung erfasst auch die Entschä­digung der Anleger gemäß der RL 97/9/EG über Anlegerentschädigung, auch in dieser Richtlinie läuft das entsprechende Exportverbot gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Unterabsatz mit gleichem Datum aus.

Zu 62. (§ 93a Abs. 1):

Die Reduzierung der Haftrücklage im § 23 Abs. 6 erfordert eine neue Bemessungsgrundlage für die bisher an die Haftrücklage angeknüpfte Begrenzung der Beiträge zur Einlagensicherung. Dies erfolgt nun durch unmittelbare Anknüpfung an die Bemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2, wobei Kreditinstitute, die die Ausnahmebestimmung des § 22b Abs. 2 nicht anwenden, dieser Bemessungsgrundlage die Posten des Wertpapier-Handelsbuchs nach § 22 gewichtet hinzuzurechnen haben (was sich schon aus § 22 in Verbindung mit § 22b ergibt). Diese neue Berechnungsmethode bewirkt eine der bisherigen Regelung gleichwertige Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber der Einlagensicherung.

Zu 63. (Entfall von § 97 Abs. 1 Z 4):

Entfall wegen Gegenstandslosigkeit (durch Entfall des bisherigen § 26 Abs. 5).

Zu 64. (Entfall von § 103 Z 11b):

Diese Übergangsbestimmung ist wegen des Entfalls des Sensitivitätsansatzes entbehrlich geworden.

Zu 65. (§ 103 Z 11d):

Die Bestimmung entspricht Art. 11a der RL 93/6/EWG idF der RL 98/31/EG. Unter bestimmten Voraus­setzungen können Kreditinstitute, die das Laufzeitband-Verfahren anwenden, für bestimmte Waren­gruppen bis zum 31. Dezember 2006 ermäßigte Sätze anwenden.

Zu 66. (§ 103 Z 12):

Die Übergangsbestimmung zur gemäß § 23 Abs. 6 verringerten Haftrücklage stellt die buchmäßige Behandlung der nach der alten Regelung gebildeten Haftrücklage klar, darüber hinaus wurde zwischen­zeitig totes Recht (bisherige lit. a) entfernt.

Zu 67. (§ 103 Z 18a):

Kreditinstitute, die das Standardverfahren gewählt haben, können bei der Eigenmittelberechnung für das Fremdwährungsrisiko einen Freibetrag in Höhe von 2 vH ihrer anrechenbaren Eigenmittel bis zum Ende des Jahres 2004 geltend machen.

Zu 68. (§ 107 Abs. 18 bis 20):

Die Änderungen betreffend Verbraucherkredite sind richtliniengemäß bis 21. April 2000 umzusetzen.

Der Inkrafttretenstermin 23. Juli 2000 betrifft jene Bestimmungen, die aus der Umsetzung der RL 98/31/
EG resultieren.

Für die mit der Aufhebung der Anonymität zusammenhängenden Bestimmungen wurde der nach den technischen Möglichkeiten ehestmögliche Inkrafttretenstermin gewählt.

Zu 69. (Anlage 2 zu § 22 Z 1 lit. e):

Die Änderung zielt darauf ab, auch Optionen auf Schuldtitel zu erfassen.