572 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 8. 5. 2001
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über den Antrag 191/A der Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Landwirtschaftsgesetz geändert wird
Die Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber und Genossen haben den gegenständlichen Antrag am 7. Juni 2000 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 (§ 1 Z 5):
Der Biologische Landbau ist die einzig umfassend definierte und verbindlich festgeschriebene Landbewirtschaftungsform (Einhaltung der Codex – Kapitel A8 und der EU-Verordnung 2092/1991 sowie EU-Verordnung 1804/1999 zur Einbeziehung der tierischen Erzeugung in den Geltungsbereich der Verordnung EWG Nr. 2092/1991). Durch die Einhaltung dieser Richtlinien erbringt der biologische Landbau ein breit gefächertes volkswirtschaftliches und ökologisches Leistungspaket: Schutz des Grundwassers (die biologische Bewirtschaftung ist die sicherste Sanierungsmaßnahme für Trinkwasserschutzgebiete), Artenschutz (höhere Artenvielfalt sowohl bei Kulturpflanzen als auch bei den Beikräutern), Bodenschutz (Verminderung der Erosion durch Bodenaufbau, Vermehrung der organischen Substanz im Boden, bodengebundene Tierhaltung) und Tierschutz (artgerechte Tierhaltung, die es den Tieren weitgehend erlaubt, ihre natürliche Verhaltensweise auszuleben). Daher ist der Biologische Landbau als zukunftsweisendes, agrarpolitisches Leitbild im Landwirtschaftsgesetz festzuschreiben.
Zu Z 1 (§ 1 Z 6):
Derzeit sind die Risiken und Auswirkungen der Freisetzung (In-Verkehr-Bringung) von gentechnisch veränderten (GVOs) in Bezug auf die bilogische Vielfalt sowie auf die menschliche Gesundheit nicht voraussehbar. Auf Grund der Unsicherheitsfaktoren in der Risikoabschätzung von GVOs ist daher das Vorsorgeprinzip anzuwenden und auf die Freisetzung von GVOs in der österreichischen Landwirtschaft zu verzichten.
Auf Grundlage der Prinzipien des biologischen Landbaus werden gentechnisch veränderte Organismen oder deren Produkte im biologischen Landbau nicht eingesetzt und in seinen Erzeugnissen nicht verwendet (Gentechnikverbot im biologischen Landbau, hievon ausgenommen sind Tierarzneimittel und bestimmte Arten von Düngemitteln und Bodenverbesserern). Um die vorsorgende, alternative Methode einer ,gentechnikfreien‘ Agrarerzeugung aufrecht erhalten zu können, benötigt der biologische Landbau größere geographische Gebiete, um die Schutz- und Erhaltungsfunktion für die biologische Vielfalt weiterführen zu können. Daher ist ein Entwicklungsraum für eine ,gentechnikfreie‘ nachhaltige Landwirtschaft zu gewährleisten. Ebenso sind die für die ,gentechnikfreie‘ Erzeugung notwendigen Vermehrungs- und Zuchtstrategien für das biologische Saatgut umzusetzen.
Der Einsatz der Gentechnik in der Landwirtschaft bringt neben den ökologischen und gesundheitlichen Risiken voraussichtlich auch eine Intensivierung der Produktion mit sich. Österreich hingegen ist stark geprägt vom alpinen Charakter und extensiver Bewirtschaftung in diesen Regionen. Fast 80% der Katasterfläche und knapp 70% der landwirtschaftlichen Nutzfläche entfallen auf die benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete, wobei der überwiegende Teil als Berggebiet klassifiziert ist. Bekanntlich ist das Gebiet im Alpenraum als ökologisch äußerst sensibel einzustufen.“
Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat den gegenständlichen Antrag in seiner Sitzung am 2. Mai 2001 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Ing. Hermann Schultes, Dipl.-Ing. Werner Kummerer und Georg Schwarzenberger.
Bei der Abstimmung fand der gegenstänliche Antrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Zum Berichterstatter für das Haus wurde der Abgeordnete Franz Kampichler gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2001 05 02
Franz Kampichler Georg Schwarzenberger
Berichterstatter Obmann