584 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 15. 5. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Tiermehl-Gesetz geändert wird

Das Tiermehl-Gesetz, BGBl. I Nr. 143/2000, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 2 wird der Klammerausdruck durch die Wortfolge „in der Fassung ABl. Nr. L 58 vom 28. Februar 2001, S 43“ ergänzt.

2. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften wird die Abkürzung „S“ durch die Abkürzungh ersetzt und an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge treten die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge:

Rechtsvorschrift

Betrag in Schilling

Betrag in Euro

§ 8

 60 000

4 360

§ 8

100 000

7 270

3. Der bisherige § 9 wird zu § 9 Abs. 1 und es entfällt die Wortfolge „und am 30. Juni 2001 außer Kraft“; es wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Die Geltungsdauer des Tiermehl-Gesetzes wurde – EU-konform – mit 30. Juni 2001 befristet.

Ziele und Inhalt:

Verhängung eines „Tiermehlverbotes“ (Verwendungs- und Verfütterungsverbot) durch Verlängerung der Geltungsdauer bis zur Erlassung einer gemeinschaftsweiten Neuregelung in diesem Bereich, die unmittel­bar anzuwenden ist.

Alternative:

Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorliegende Gesetzentwurf ist kostenneutral. Die Finanzierung der Kosten für die Entsorgung von Tiermehl erfolgt aus Mitteln nach dem Katastrophenfondsgesetz 1996.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

EU-Konformität:

Gegeben.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte und wesentlicher Inhalt des Entwurfes:

Gemäß § 9 des Tiermehl-Gesetzes ist die Geltungsdauer des Verwendungs- und Verfütterungsverbotes von bestimmten tierischen Proteinen derzeit mit 30. Juni 2001 befristet

Durch den Wegfall der Befristung wird der Geltungsdauer des Tiermehl-Gesetzes bis zur Erlassung einer gemeinschaftsweiten Neuregelung in diesem Bereich, die unmittelbar anzuwenden ist, verlängert und ein dauerhaftes „Tiermehlverbot“ (Verwendungs- und Verfütterungsverbot) verhängt.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf Grund des vorliegenden Entwurfs ergeben sich bei der Vollziehung des Tiermehl-Gesetzes keine zusätzlichen Kosten.

Kompetenzgrundlagen:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 2 B-VG („Warenverkehr mit dem Ausland“, „Zollwesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG („Regelung des geschäftlichen Verkehrs mit Futtermitteln“, „Veterinärwesen“).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 Z 1 und 3 sowie § 4 Abs. 2):

Durch die Entscheidung 2001/165/EG (ABl. Nr. L 58 vom 28. 2. 2001, S 43) wurde die bisher zitierte Entscheidung 2001/9/EG (ABl. Nr. L 2 vom 5. 1. 2001, S 32) modifiziert. Eine entsprechende Anpassung wäre daher vorzunehmen.

Zu Z 2 und 3 (§ 8 und § 9 Abs. 2):

Notwendigkeit der Umstellung der Schillingangaben in die entsprechenden Euroangaben.

Zu Z 3 (§ 9 Abs. 1):

Die Geltungsdauer des Verwendungs- und Verfütterungsverbotes von bestimmten tierischen Proteinen ist derzeit mit 30. Juni 2001 befristet (Art. 4 der Entscheidung 2000/766/EG des Rates vom 4. Dezember 2000 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und die Verfütterung von tierischem Protein).

Es ist beabsichtigt, diese Frist bis zur Erlassung einer gemeinschaftsweiten Neuregelung in diesem Bereich, die unmittelbar anzuwenden ist, zu verlängern.

Dazu die Schlussfolgerungen des Agrarministerrates vom 24. April 2001:

„Der Rat hatte auf Wunsch mehrerer Delegationen eine Orientierungsaussprache darüber, wie mit seinem Beschluss, die Verwendung von verarbeiteten Tierprotein in Futter für Nutztiere bis zum 30. Juni 2001 zu verbieten, weiter zu verfahren ist.

Er stützte sich dabei auf den Bericht der Kommission über die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von BSE in den Mitgliedstaaten und auf die jüngsten wissenschaftlichen Gutachten. Der Rat unterstreicht die Bedeutung der effektiven Anwendung der vorgesehenen Maßnahmen in diesen Bereich.

Der Rat begrüßte daher die Absicht der Kommission, dem Ständigen Veterinärausschuss einen Beschluss vorzuschlagen, mit dem das Verbot der Verwendung von Tierprotein in Tierfutter verlängert wird.“

Österreich hat anlässlich der Verabschiedung dieser Schlussfolgerung zur „künftigen Strategie in Bezug auf die Verwendung verarbeiteten tierischen Eiweißes in der Tierernährung“ folgende Erklärung abge­geben:

„Österreich stimmt der Schlussfolgerung zu, geht jedoch davon aus, dass es im Zuge der Behandlung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte zu einem dauerhaften Verbot der Verwendung tierischer Proteine und Fette in der Tierfütterung kommen wird. Österreich wird sich im Zuge der Ver­handlung dieses Dossiers mit Nachdruck dafür aussprechen, dieses dauerhafte Verbot zu verankern.“

Das Ende der Geltungsdauer hätte daher ersatzlos zu entfallen.