588 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 17. 5. 2001

Regierungsvorlage


Erklärung der Republik Österreich betreffend die einvernehmliche Beendigung von drei Staatsverträgen im Verhältnis zur Tschechischen Republik

Der Bundespräsident erklärt, dass seitens der Republik Österreich das Einvernehmen mit der Tschechischen Republik besteht, die nachstehenden Verträge zu beenden:

           1. den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973;

           2. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom 30. September 1985 und

           3. das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Errichtung und Tätigkeit eines Österreichischen Kulturinstituts in Prag und eines Kultur- und Informationszentrums der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in Wien vom 5. Dezember 1988.

Vorblatt

Problem:

Durch einen Notenwechsel zwischen Österreich und der Tschechischen Republik wurde bei fünf Abkommen eine einvernehmliche Beendigung in Aussicht genommen. Bei drei dieser fünf Abkommen bedarf die Beendigung der Genehmigung durch den Nationalrat.

Ziel:

Beendigung von Abkommen zwischen Österreich und der Tschechischen Republik.

Inhalt:

Die drei Abkommen, deren Beendigung der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1
B-VG bedarf, betreffen das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes und die Errichtung und Tätigkeit eines Österreichischen Kulturinstitutes in Prag und eines Kultur- und Informationszentrums der
SSR in Wien.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die Abkommen, die einer einvernehmlichen Beendigung zugeführt werden sollen, fallen – mit Ausnahme des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom 30. September 1985 – nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die einvernehmliche Beendigung der drei weiter unten angeführten Staatsverträge, die innerstaatlich auf Gesetzesstufe stehen (vgl. Abkommen Nr. 2, 3 und 5), bedarf gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG einer Geneh­migung durch den Nationalrat.

Durch einen Notenwechsel zwischen Österreich und der Tschechischen Republik vom 9. Oktober 1996, 26. März 1997 und 2. April 1997 wurden die zwischen beiden Staaten in Geltung stehenden bilateralen Abkommen festgestellt, die ursprünglich zwischen Österreich und der ehemaligen Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik bzw. der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik abgeschlossen worden waren (vgl. Kundmachung des Bundeskanzlers, BGBl. III Nr. 123/1997).

Durch Notenwechsel wurde außerdem bei fünf Abkommen in Aussicht genommen, dass beide Seiten einander die Erfüllung der jeweiligen verfassungsmäßigen Verfahren für die Beendigung dieser Ab­kommen so früh als möglich notifizieren. Es handelt sich bei diesen Abkommen um drei Staatsverträge, die gemäß Art. 50 B-VG vom Nationalrat genehmigt worden sind, um ein Regierungsübereinkommen und um ein Verwaltungsübereinkommen, nämlich:

1.  Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschecho­slowakischen Sozialistischen Republik über den gegenseitigen Filmverkehr vom 14. September 1960 (nicht kundgemacht);

2.  Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973, BGBl. Nr. 637/1974;

3.  Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes vom 30. September 1985, BGBl. Nr. 559/1988;

4.  Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Republik Österreich und dem Föderalen Ministerium für Forst- und Landwirtschaft der SSR auf dem Gebiete der Landwirtschaft vom 24. März 1987 (nicht kundgemacht) und

5.  Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Errichtung und Tätigkeit eines Österreichischen Kulturinstituts in Prag und eines Kultur- und Informationszentrums der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in Wien vom 5. Dezember 1988, BGBl. Nr. 310/1990.

Auf österreichischer Seite wurde die Frage der zu beendigenden Abkommen bereits 1994 im Vorfeld der Verhandlungen mit der Tschechischen Republik zwischen den beteiligten Ressorts geklärt. Von tsche­chischer Seite wurde mit Note vom 19. Jänner 2000 mitgeteilt, dass die verfassungsmäßigen Verfahren zur Beendigung dieser fünf Abkommen abgeschlossen worden sind. Nunmehr sollen auch österreichischer­seits die verfassungsmäßigen Verfahren für die Beendigung der fünf Abkommen durchgeführt und dies der tschechischen Seite notifiziert werden.

Besonderer Teil

1. Das Abkommen zwischen Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den gegenseitigen Filmverkehr, das aus dem Jahr 1960 stammt, hat durch den politischen Wandel in der ehemaligen SSR seine praktische Bedeutung verloren. Die Kontakte zwischen Österreich und Tsche­chien auf dem Gebiet des Filmwesens wurden in den vergangenen Jahren ohne Berufung auf das Film­abkommen verstärkt und ausgebaut. Ziel und Zweck des Abkommens werden somit auf andere Weise verwirklicht, weshalb die einvernehmliche Beendigung des Abkommens vereinbart wurde.

2. Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 hat in den letzten Jahren seine Bedeutung völlig eingebüßt. Waren vorher förmliche Vereinbarungen erforderlich, wie solche Vorfälle zu untersuchen sind (zB Schaffung eigener Kommissionen), hat sich das Verhältnis zwischen Österreich und Tschechien in den letzten Jahren derart positiv verändert, dass die Klärung solcher Vorfälle nunmehr völlig unbürokratisch und auf anderen Wegen erledigt wird. In den letzten Jahren wurde kein Vorfall in der im Vertrag vorgesehenen Form behandelt. Wie bereits ähnliche Verträge mit den Nachbarstaaten entlang des östlichen Teils der EU-Außengrenze kann somit auch dieser Vertrag beendet werden.

3. Wie auch schon bei der Beendigung der einschlägigen Abkommen mit den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien ist zu bedenken, dass der Hintergrund für den Abschluss derartiger Abkommen die Erleichterung der praktischen Durchführung von phytosanitären Grenzkontrollen zwischen Staaten ver­schiedener politischer Systeme war. Schon auf Grund des Wegfalls dieser Unterschiede der politischen Systeme der Vertragsparteien erscheinen derartige Abkommen nun obsolet. Weiters ist darauf hinzu­weisen, dass der phytosanitäre Verkehr mit EU- Drittländern gemeinschaftsweit harmonisiert ist und für bilaterale Abkommen kaum Platz ließe.

4. Das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Republik Öster­reich und dem Föderalen Ministerium für Forst- und Landwirtschaft der SSR auf dem Gebiete der Landwirtschaft vom 24. März 1987 wird seit geraumer Zeit nicht mehr angewandt. So wurde das im Abkommen vorgesehene gemeinsame Jahresarbeitsprogramm seit 1991 nicht mehr aktualisiert. Es besteht nach Auffassung beider Vertragsparteien keine Notwendigkeit für ein Fortbestehen des Abkommens.

5. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Errichtung und Tätigkeit eines Österreichischen Kulturinstituts in Prag und eines Kultur- und Informationszentrums der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in Wien vom 5. Dezember 1988 regelt die Tätigkeitsbereiche der gegenständlichen Kultureinrichtungen und die Stellung von deren Bediensteten. Infolge der Änderungen der politischen Lage in Tschechien wurde das österreichische Kulturinstitut in Prag der tschechischen Seite nunmehr als Abteilung der Botschaft notifiziert – Artikel 2 des Abkommens schloss die Anwendung des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen auf besagte Kultureinrichtungen aus, wodurch dessen Status und der Status der Bediensteten nunmehr anderweitig geregelt ist. Es erscheint somit nicht erforderlich, das gegen­ständliche Abkommen aufrechtzuerhalten, weshalb mit der tschechischen Vertragspartei dessen einver­nehmliche Beendigung vereinbart wurde.