590 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 21. 6. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatz­steuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, das Bewertungsgesetz 1955, das Grund­steuergesetz 1955, das Bewertungsänderungsgesetz 1987, das Erbschafts- und Schen­kungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Straßenbenützungsab­gabegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz und das Glücksspielgesetz geändert werden (Euro-Steuerumstellungsgesetz – EuroStUG 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungs­bezeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1

Rechtsvorschrift

Spalte 2

Betrag in Schilling

Spalte 3

Betrag in Euro

§ 1 Abs. 4

96 000

6 975

§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a

4 000

300

§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. b

20 000

1 460

§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. c

500 000

36 400

§ 13

5 000

400

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. b

5 280

384

 

10 560

768

 

15 840

1 152

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c

2 880

210

 

11 520

840

 

20 160

1 470

 

28 800

2 100

§ 16 Abs. 3

1 800

132

§ 17 Abs. 2 Z 2

3 000 000

220 000

§ 18 Abs. 1 Z 5

1 000

75

§ 18 Abs. 2

819

60

§ 18 Abs. 3 Z 2

40 000

2 900

 

20 000

1 460

 

500 000

36 400

 

700 000

50 900

§ 24 Abs. 4

100 000

7 300

§ 26 Z 4 lit. b

360

26,40

§ 26 Z 4 lit. c

200

15

§ 26 Z 8

20 000

1 460

§ 27 Abs. 1 Z 7

20 000

1 460

§ 27 Abs. 3 Z 3

200 000

14 600

§ 29 Z 3

3 000

220

§ 30 Abs. 4

6 000

440

§ 33 Abs. 4 Z 1

5 000

364

 

60 000

4 400

 

30 000

2 200

§ 33 Abs. 4 Z 2

5 000

364

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a

700

50,90

§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b

350

25,50

 

525

38,20

 

700

50,90

§ 33 Abs. 5 Z 1

4 000

291

§ 33 Abs. 5 Z 2

750

54

§ 33 Abs. 5 Z 3

750

54

§ 33 Abs. 6

5 500

400

 

230 000

16 715

 

300 000

21 802

§ 33 Abs. 8

5 000

364

 

1 500

110

§ 34 Abs. 4

100 000

7 300

 

200 000

14 600

 

500 000

36 400

§ 34 Abs. 8

1 500

110

§ 35 Abs. 3

996

73

 

1 332

97

 

3 324

242

 

4 020

293

 

4 992

363

 

5 964

434

 

6 960

506

 

9 984

726

§ 39 Abs. 1

300

22

§ 40

5 000

364

§ 41 Abs. 1 Z 1

10 000

730

§ 41 Abs. 3

10 000

730

§ 41 Abs. 4

23 000

1 680

 

8 500

620

§ 42 Abs. 1 Z 3

96 000

6 975

 

120 000

8 720

§ 42 Abs. 2

50 000

3 630

§ 45 Abs. 1

4 000

300

§ 63 Abs. 1 Z 4

1 200

90

§ 63 Abs. 4

12 000

900

§ 67 Abs. 1

8 500

620

 

23 000

1 680

§ 67 Abs. 8 lit. f

300 000

22 000

§ 68 Abs. 1

4 940

360

§ 68 Abs. 2

590

43

§ 69 Abs. 1

750

55

 

3 000

220

§ 69 Abs. 2

230

20

§ 69 Abs. 3

230

20

§ 77 Abs. 4

23 000

1 680

 

8 500

620

§ 104 Abs. 1

2 340

170

§ 105

10 920

800

§ 107 Abs. 3 lit. b

4,50

0,33

§ 107 Abs. 4

4,50

0,33

 

36

2,62

§ 107 Abs. 5

30

2,18

§ 107 Abs. 6

100 000

7 300

 

25 000

1 825

 

8 500

620

§ 107 Abs. 9 Z 1

4,50

0,33

§ 121 Abs. 5 Z 2

200 000

14 600

 

500 000

36 400

§ 124b Z 31

20 000

1 460

2  § 33 Abs. 1 lautet:

§ 33. (1) Die Einkommensteuer beträgt jährlich

für die ersten 3 640 Euro.....................................  0%

für die nächsten 3 630 Euro................................ 21%

für die nächsten 14 520 Euro.............................. 31%

für die nächsten 29 070 Euro.............................. 41%

für alle weiteren Beträge des Einkommens...... 50%.“

3. § 33 Abs. 3 lautet:

„(3) Ein allgemeiner Steuerabsetzbetrag von 887 Euro jährlich steht jedem Steuerpflichtigen zu. Der allgemeine Steuerabsetzbetrag verändert sich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

           1. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

               von 8 866 Euro bis 9 811 Euro um............................. –116 Euro

               von 9 811 Euro bis 10 901 Euro um........................... + 94 Euro

               von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um......................... – 36 Euro.

           2. Für Arbeitnehmer oder Pensionisten mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

               von 6 177 Euro bis 7 280 Euro um............................. –385 Euro

               von 7 280 Euro bis 8 357 Euro um............................. +131 Euro

               von 8 357 Euro bis 9 920 Euro um............................. +483 Euro

               von 9 920 Euro bis 10 901 Euro um........................... –127 Euro

               von 10 901 Euro bis 11 301 Euro um......................... –131 Euro

               von 11 301 Euro bis 14 535 Euro um......................... – 29 Euro.

           3. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag und ohne Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetzbe­trag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

               von 6 177 Euro bis 7 280 Euro um............................. –211 Euro

               von 7 280 Euro bis 7 994 Euro um............................. – 73 Euro

               von 7 994 Euro bis 10 901 Euro um........................... +262 Euro

               von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um......................... – 36 Euro.

           4. Für Steuerpflichtige ohne Arbeitnehmer-(Grenzgänger-) oder Pensionistenabsetzbetrag, jedoch mit Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag verändert sich der allgemeine Steuerabsetz­betrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

               von 3 640 Euro bis 5 087 Euro um............................. –581 Euro

               von 5 087 Euro bis 6 541 Euro um............................. +153 Euro

               von 6 541 Euro bis 8 103 Euro um............................. +494 Euro

               von 8 103 Euro bis 9 665 Euro um............................. –204 Euro

               von 9 665 Euro bis 10 901 Euro um........................... +116 Euro

               von 10 901 Euro bis 14 535 Euro um......................... – 36 Euro.

           5. Für alle Steuerpflichtigen mit einem Einkommen von über 14 535 Euro vermindert sich der allgemeine Steuerabsetzbetrag gleichmäßig einschleifend für Einkommensteile

               von 14 535 Euro bis 18 168 Euro um........................... 146 Euro

               von 18 168 Euro bis 21 800 Euro um............................. 70 Euro

               von 21 800 Euro bis 35 421 Euro um........................... 613 Euro.“

4. Im § 66 Abs. 1 tritt an die Stelle der Wortfolge „und auf volle 10 Groschen zu runden“ die Wortfolge „und auf volle Cent zu runden“.

5. Im § 76 entfällt die Wortfolge „in Schilling oder Euro“.

6. Im § 97 Abs. 4 Z 2 lautet der zweite Satz:

„Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen.“

7. In § 101 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in Schilling oder Euro“.

8. In § 108 Abs. 2 entfallen die Wortfolgen „oder der auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechnete Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt,“.

9. § 108 Abs. 9 lautet:

„(9) Erstattungsbeträge, die keine vollen Centbetrag ergeben, sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.“

10. Im § 108a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „oder den auf zwei Dezimalstellen in Schilling umgerechneten Betrag, der sich nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109 l Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Kurs ergibt,“.

11. Im § 124b werden folgende Z 59 bis 61 angefügt:

         59. § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a, b und c, § 13, § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und c, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 Z 5, § 18 Abs. 2, § 18 Abs. 3 Z 2, § 24 Abs. 4, § 26 Z 4 lit. b und c, § 26 Z 8, § 27 Abs. 1 Z 7, § 27 Abs. 3 Z 3, § 29 Z 3, § 30 Abs. 4, § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4 Z 1 und 2, § 33 Abs. 5 Z 1, 2 und 3, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 4, § 34 Abs. 8, § 35 Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 40, § 41 Abs. 1 Z 1, § 41 Abs. 3, § 41 Abs. 4, § 42 Abs. 1 Z 3, § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Z 4, § 63 Abs. 4, § 66 Abs. 1, § 67 Abs. 1, § 67 Abs. 8 lit. f, § 68 Abs. 1 und 2, § 69 Abs. 1, 2 und 3, § 77 Abs. 4, § 104 Abs. 1, § 105 und § 124b Z 31, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind anzuwenden, wenn

               –  die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002,

               –  wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2001 enden.

         60. § 76, § 101 Abs. 2, § 107 Abs. 3 lit. b, § 107 Abs. 4, 5 und 6, § 107 Abs. 9 Z 1, § 108 Abs. 2, § 108 Abs. 9 und § 108a Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

         61. § 121 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist erstmals auf die Festsetzung von Vorauszahlungen nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.

Artikel II

Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988

Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungs­bezeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 5 Z 8

60 000

4 400

§ 6 Abs. 2 Z 5

16 000

1 200

 

12 000

900

 

4 800

350

 

2 000

150

§ 23

100 000

7 300

§ 24 Abs. 4 Z 2

18 750

1 363

§ 24 Abs. 4 Z 3

3 750

273

2  Im § 26 a wird als Abs. 14 angefügt:

„(14) § 5 Z 8, § 6 Abs. 2 Z 5, § 23 und § 24 Abs. 4 Z 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2002 anzuwenden.“

Artikel III

Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994

Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungs­bezeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 6 Abs. 1 Z 27

300 000

22 000

§ 6 Abs. 4 Z 9

150

11

§ 7 Abs. 1 Z 3 lit. c

1 000

75

§ 11 Abs. 6

2 000

150

§ 12 Abs. 6

1 000

75

§ 12 Abs. 6

10 000

750

§ 12 Abs. 13

3 000

220

§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. a

15 000

1 100

§ 14 Abs. 1 Z 1 lit. b

15 000

1 100

§ 17 Abs. 2 Z 2

1,5 Millionen

110 000

§ 17 Abs. 3

1,5 Millionen

110 000

§ 21 Abs. 1a

10 000

750

§ 21 Abs. 2

300 000

22 000

§ 21 Abs. 6

100 000

7 500

§ 22 Abs. 7

5 Millionen

400 000

§ 22 Abs. 7

2 Millionen

150 000

§ 24 Abs. 5

3 000

220

§ 24a Abs. 3

200 000

15 000

Art. 1 Abs. 4 Z 2

150 000

11 000

Art. 3 Abs. 5 Z 1

1,4 Millionen

100 000

Art. 21 Abs. 9

30 000

2 200

2. Im § 4 Abs. 9 tritt an die Stelle des Wertes „60 Groschen“ der Wert „5 Cent“.

3. § 4 Abs. 9, § 6 Abs. 1 Z 27, § 6 Abs. 4 Z 9, § 7 Abs. 1 Z 3 lit. c, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 6, § 12 Abs. 13, § 14 Abs. 1 Z 1 lit. a und lit. b, § 17 Abs. 2 Z 2, § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 7, § 24 Abs. 5, § 24a Abs. 3, Art. 1 Abs. 4 Z 2, Art. 3 Abs. 5 Z 1, Art. 21 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 ausgeführt werden bzw sich ereignen.

Artikel IV

Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder

Das Bundesgesetz vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungs­behörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder, BGBl. Nr. 257/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „40 000 S“ der Wert „2 900 Euro“.

2. Im § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle des Wertes „1 000 S“ der Wert „73 Euro“.

3. § 8a wird wie folgt geändert:

Der bisherige Inhalt des § 8a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; als Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals auf den mit 1. Jänner 2002 beginnenden Abrechnungszeitraum anzuwenden.“

Artikel V

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbe­zeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. a

2 000

200

 

50 000

3 650

§ 21 Abs. 1 Z 1 lit. b

5 000

400

 

100 000

7 300

§ 33 Abs. 1

30 000

2 180,185

§ 33 Abs. 2

30 000

2 180,185

§ 64 Abs. 5

500 000 000

36 336 400

§ 69 Abs. 1 Z 1 lit. c

200 000

14 500

§ 69 Abs. 1 Z 10

150 000

10 900

§ 69 Abs. 1 Z 11 lit. b

300 000

21 800

2. § 25 lautet:

„§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe

           1. beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und

           2. beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro,

sind nicht festzustellen.“

3. In der Anlage zu § 53a treten jeweils an die Stelle der in Spalte 1 angeführten Schillingbeträge die in Spalte 2 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Betrag in Schilling

Spalte 2
Betrag in Euro

50

3,6336

60

4,3604

70

5,0871

90

6,5406

95

6,9039

100

7,2673

105

7,6306

110

7,9940

115

8,3574

120

8,7207

130

9,4475

140

10,1742

150

10,9009

160

11,6277

170

12,3544

180

13,0811

190

13,8078

200

14,5346

210

15,2613

220

15,9880

230

16,7148

240

17,4415

250

18,1682

270

19,6217

280

20,3484

300

21,8019

320

23,2553

350

25,4355

370

26,8889

380

27,6157

400

29,0691

420

30,5226

440

31,9760

450

32,7028

480

34,8830

500

36,3364

550

39,9701

600

43,6037

650

47,2373

750

54,5046

800

58,1383

950

69,0392

1 000

72,6728

1 200

87,2074

1 300

94,4747

1 800

130,8111

2 500

181,6821

4. § 69 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf Inhaber lautende Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe und Kommunalschuldverschrei­bungen inländischer Schuldner, natürlichen Personen gehörende auf Euro lautende Wirtschaftsgüter im Sinne des Abs. 1 Z 1 lit. b und die im Abs. 1 Z 5 erster Satz angeführten Versicherungsansprüche gehören nur insoweit zum sonstigen Vermögen, als ihr Wert insgesamt 21 800 Euro übersteigt.“

5. Im § 86 werden als Abs. 4, 5 und 6 angefügt:

„(4) § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 25, § 33 Abs. 1 und 2 sowie die Anlage zu § 53a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals bei Fortschreibungen und Nachfest­stellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen, wobei Wert­änderungen, die sich ausschließlich auf Grund der Artikel V und VII des Euro-Steuerumstellungsgesetzes, BGBl. Nr. I xxx/2001, ergeben, zu keiner Fortschreibung führen.

(5) § 64 Abs. 5, § 69 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 10 und Z 11 lit. b sowie § 69 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals ab dem 1. Jänner 2002 anzuwenden.

(6) Schillingbeträge in gemäß § 44 ergangenen Kundmachungen, welche für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 rechtsverbindliche Kraft haben, sind auf Euro umzurechnen und auf vier Dezimalstellen auf- und abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.“

Artikel VI

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1.  In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbe­zeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 14 Abs. 3

40 000

2 900

 

20 000

1 450

§ 15 Abs. 2

40 000

2 900

 

20 000

1 450

§ 19

50 000

3 650

 

100 000

7 300

§ 25 Abs. 3

100

10

§ 29 Abs. 1

1 000

75

§ 29 Abs. 2

1 000

75

2  Im § 18 Abs. 1 lauten der zweite bis vierte Satz:

„Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen.“

3. Im § 24 lauten der zweite und dritte Satz:

„Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.“

4. Im § 31 werden als Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.

(7) § 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.“

Artikel VII

Änderung des Bewertungsänderungsgesetzes 1987

Das Bewertungsänderungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt II Artikel I tritt an Stelle des Wertes „31 500 S“ der Wert „2 289,1943 Euro“ und an Stelle des Wertes „115 000 S“ der Wert „8 357,3759 Euro“.

2. Artikel II lautet:

„(1) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 649/1987 ist erstmals bei der Haupt­feststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zum 1. Jänner 1988 anzuwenden.

(2) Artikel I in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist erstmals bei Fort­schreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.“

Artikel VIII

Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955

Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 2/2001, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbe­zeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 8 Abs. 1

100 000

7 300

 

200 000

14 600

 

400 000

29 200

 

600 000

43 800

 

800 000

58 400

 

1 000 000

73 000

 

1 500 000

109 500

 

2 000 000

146 000

 

3 000 000

219 000

 

5 000 000

365 000

 

10 000 000

730 000

 

15 000 000

1 095 000

 

20 000 000

1 460 000

 

40 000 000

2 920 000

 

60 000 000

4 380 000

§ 8 Abs. 6

1 500

110

§ 13 Abs. 5

3 000

220

§ 14 Abs. 1 Z 1

30 000

2 200

§ 14 Abs. 1 Z 2

6 000

440

§ 14 Abs. 1 Z 3

1 500

110

§ 14 Abs. 2

1 500

110

§ 14 Abs. 3

100 000

7 300

§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. a

20 000

1 460

§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b

20 000

1 460

 

8 000

600

§ 15 Abs. 1 Z 5

40 000

2 920

§ 15a Abs. 1

5 000 000

365 000

§ 28

10

1

2. Im § 34 Abs. 1 wird als Z 7 angefügt:

         „7. § 8 Abs. 1, § 8 Abs. 6, § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 1 Z 1, § 14 Abs. 1 Z 2, § 14 Abs. 1 Z 3, § 14 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 15 Abs. 1 Z 5, § 15a Abs. 1 und § 28, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, ist auf Rechts­vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.“

Artikel IX

Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

Das Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 Z 1 tritt an die Stelle des Wertes „15 000 S“ der Wert „1 100 Euro“.

2. Im § 18 wird nach Abs. 2b folgender Abs. 2c eingefügt:

„(2c) § 3 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist auf Erwerbsvor­gänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.“

Artikel X

Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes

Das Straßenbenützungsabgabegesetz, BGBl. Nr. 629/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2000, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 wird nach Abs. 2c folgender Abs. 2d eingefügt:

„(2d) Die Abgabe beträgt ab dem Jahr 2002:

           1. für einen Kalendertag..................................................... 8 Euro;

           2. für eine Kalenderwoche

               für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

                a) mit bis zu drei Achsen

                     aa) ohne EURO-Einstufung.................................. 32 Euro;

                    bb) EURO I............................................................... 29 Euro;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer........................ 26 Euro;

               b) mit vier Achsen oder mehr

                     aa) ohne EURO-Einstufung.................................. 50 Euro;

                    bb) EURO I............................................................... 45 Euro;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer........................ 41 Euro;

           3. für einen Kalendermonat

               für Kraftfahrzeuge (Fahrzeugkombinationen)

                a) mit bis zu drei Achsen

                     aa) ohne EURO-Einstufung.................................. 96 Euro;

                    bb) EURO I............................................................... 85 Euro;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer........................ 75 Euro;

               b) mit vier Achsen oder mehr

                     aa) ohne EURO-Einstufung................................ 155 Euro;

                    bb) EURO I............................................................. 140 Euro;

                     cc) EURO II und schadstoffärmer...................... 125 Euro;“

2. Im § 3 Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Die Zusatzabgabe beträgt im Jahr 1995 180 S, im Jahr 1996 120 S, in den Jahren 2000 und 2001 62 S und ab dem Jahr 2002 4,50 Euro.“

3. Im § 5 Abs. 6 lautet der dritte Satz:

„Wird ein Kraftfahrzeug, für das eine Jahressteuer (Halbjahressteuer) entrichtet wurde, während des Entrichtungszeitraumes vom Verkehr abgemeldet, so ist die Abgabe im Jahr 1995 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2 Z 3, im Jahr 1996 unter Zugrundelegung der Steuersätze des § 3 Abs. 2a Z 3, ab dem Jahr 1997 bis einschließlich des ersten Halbjahres 2000 unter Zugrundelegung des Steuersatzes des § 3 Abs. 2b Z 3, ab dem 1. Juli 2000 bis Ende 2001 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2c Z 3 und ab dem Jahr 2002 unter Zugrundelegung des jeweils in Betracht kommenden Steuersatzes des § 3 Abs. 2d Z 3 zu berechnen.“

4. Im § 6 Abs. 5 tritt an die Stelle des Wertes „1 000 S“ der Wert „73 Euro“.

5. Im § 11 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Abgabenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entsteht.“

Artikel XI

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 26/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 7 entfällt.

2. § 6 Abs. 3 Z 2a entfällt.

3. Im § 12 Abs. 3 wird folgende Z 16 angefügt:

       „16. § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 3 Z 2a, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001, sind auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 fällig werden.“

Artikel XII

Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952

Das Feuerschutzsteuergesetz 1952, BGBl. Nr. 198/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert.

1. § 5 Abs. 4 entfällt.

2. Im § 9 wird als Abs. 7 angefügt:

„(7) § 5 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2001 ist bis 31. Dezember 2001 anzuwenden.“

Artikel XIII

Änderung des Erdgasabgabegesetzes

Das Erdgasabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Abgabe beträgt 0,0436 Euro je m3.“

2. Im § 8 wird als Abs. 3 angefügt:

„(3) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist auf Vorgänge nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.“

Artikel XIV

Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes

Das Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1998 wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle des Wertes „5 000 S“ der Wert „363 Euro“.

2. Im § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Artikel XV

Änderung des Kommunalsteuergesetzes 1993

Das Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbe­zeichnung „S“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 9

20 000

1 460

 

15 000

1 095

§ 15 Abs. 1

800 000

58 500

§ 15 Abs. 2

6 000

440

2. Im § 16 wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) § 9 sowie § 15 Abs. 1 und 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals für den Monat Jänner 2002 anzuwenden.“

Artikel XVI

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbe­zeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 45a

500 000

40 000

§ 111 Abs. 3

30 000

2 500

§ 112 Abs. 2

2 000

200

§ 112a

5 000

400

§ 125 Abs. 1 lit. a

5 Millionen

400 000

§ 125 Abs. 1 lit. a

8 Millionen

600 000

§ 125 Abs. 1 lit. b

2 Millionen

150 000

§ 212 Abs. 2

10 000

750

§ 242

200

20

2. § 204 Abs. 1 lautet:

„(1) Der festgesetzte Abgabenbetrag oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten Abgaben­beträge ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge unter 0,5 Cent abzurunden, Beträge ab 0,5 Cent aufzurunden.“

3. Im § 323 wird als Abs. 9 angefügt:

„(9) § 111 Abs. 3, § 112 Abs. 2, § 112a, § 204, § 212 Abs. 2 und § 242, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. § 45a und § 125 Abs. 1 lit. a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, sind erstmals auf im Jahr 2002 ausgeführte Umsätze anzuwenden. § 125 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist erstmals auf Werte zum 1. Jänner 2002 anzuwenden.“

Artikel XVII

Änderung der Abgabenexekutionsordnung

Die Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 26 Abs. 1 lit. b tritt an die Stelle des Wertes „100 S“ der Wert „8 Euro“.

2. Im § 29 Z 6 tritt an die Stelle des Wertes „8 000 S“ der Wert „1 000 Euro“.

3. Im § 90a wird als Abs. 4 angefügt:

„(4) § 26 Abs. 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist anzuwenden, wenn der Anspruch auf die Gebühren nach § 26 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. § 29 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 ist anzuwenden, wenn Vollstreckungs­handlungen nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt werden.“

Artikel XVIII

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/
2000, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbe­zeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 16

100

8

§ 39 Abs. 2

200 000

15 000

§ 40

100 000

7 500

§ 48 Abs. 2

200 000

15 000

 

50 000

4 000

§ 48a Abs. 2

400 000

30 000

 

40 000

3 000

§ 50 Abs. 2

50 000

4 000

§ 51 Abs. 2

50 000

4 000

§ 52 Abs. 2

20 000

1 500

§ 53 Abs. 1 lit. b

1 Million

75 000

 

1 Million

75 000

§ 53 Abs. 2

1 Million

75 000

 

500 000

37 500

§ 58 Abs. 2 lit. a

150 000

11 000

 

300 000

22 000

§ 125 Abs. 2

150 000

11 000

 

300 000

22 000

§ 127 Abs. 7

2 000

150

§ 146 Abs. 1

20 000

1 500

§ 146 Abs. 2 lit. b

10 000

800

§ 185 Abs. 1 lit. a

50

4

 

5 000

400

2. Der Artikel XIX tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Jedoch gelten die Änderungen des § 53 nicht für bereits bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft anhängige Strafverfahren; ebenso gelten die Änderungen des § 58 nicht für bereits bei einem Spruchsenat oder einem Berufungssenat anhängige Strafverfahren.

Artikel XIX

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1999, wird wie folgt geändert:

1. In den in Spalte 1 angeführten Rechtsvorschriften treten an die Stelle der in Spalte 2 angeführten Schillingbeträge die jeweils in Spalte 3 angeführten Eurobeträge und an die Stelle der Währungsbe­zeichnungen „S“ und „Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“:

Spalte 1
Rechtsvorschrift

Spalte 2
Betrag in Schilling

Spalte 3
Betrag in Euro

§ 4 Abs. 1

5

0,50

§ 4 Abs. 2 Z 1

5

0,50

§ 4 Abs. 2 Z 2

200

20

§ 4 Abs. 3

10

1

§ 4 Abs. 5

50 000

4 000

§ 14 Abs. 2 Z 3

1 500 Millionen

109 Millionen

§ 17 Abs. 3 Z 1

1 200 Millionen

87 Millionen

 

200 Millionen

14,5 Millionen

§ 17 Abs. 7

1 850 Millionen

134,5 Millionen

§ 20 Abs. 1

440 Millionen

31 976 000

§ 20 Abs. 4

500 Millionen

36 336 400

§ 21 Abs. 2 Z 3

300 Millionen

22 Millionen

§ 28 Abs. 3 Z 1

500 000

35 000

 

1 000 000

75 000

 

1 500 000

110 000

 

2 500 000

185 000

 

3 000 000

220 000

§ 36 Abs. 2

200 000

15 000

§ 52 Abs. 1

300 000

22 000

§ 52a

300 000

22 000

§ 56 Abs. 2

300 000

22 000

 

40 000

3 000

§ 56 Abs. 3

100 000

7 500

 

20 000

1 500

2. Im § 59 wird als Abs. 14 angefügt:

„(14) § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 1 und 2, § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 Z 3, § 17 Abs. 3 Z 1, § 17 Abs. 7, § 20 Abs. 1 und 4, § 21 Abs. 2 Z 3, § 28 Abs. 3 Z 1, § 36 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 52a, § 56 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Vorblatt

Problem:

Die Einführung des Euro erfordert die Anpassung von Gesetzen auch im Abgabenbereich. Mit dem 1. Euro-Finanzbegleitgesetz wurden die bereits zum 1. Jänner 1999 erforderlichen abgabenrechtlichen Begleitmaßnahmen getroffen. Seither wurden lediglich in einzelnen Abgabenvorschriften (zB Versiche­rungssteuergesetz, Elektrizitätsabgabegesetz) Schillingbeträge durch Eurobeträge ersetzt.

Ziele und Inhalt:

Mit dem Euro-Steuerumstellungsgesetz sollen alle zum 1. Jänner 2002 noch erforderlichen Anpassungen in Abgabenvorschriften vorgenommen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um formelle Änderungen, nämlich um die Ersetzung von Schillingbeträgen durch Eurobeträge.

Alternativen:

Gemäß Art. 14 der Verordnung Nr. 974/98 des Rates über die Einführung des Euro sind Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auto­matisch als solche auf die Euro-Einheit zu verstehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit, Transparenz und Praktikabilität sollten jedoch Gesetze, die Schillingbeträge oder Schilling-Verweise enthalten, auf Euro­beträge und Euro-Verweise umgestellt werden. Dies betrifft vor allem den Abgabenbereich, da den in den jeweiligen Rechtsvorschriften enthaltenen Beträgen besondere Außenwirkung zukommt. Außerdem ist es in den meisten Fällen nicht opportun, eine bloße Umrechnung und Rundung des Schillingbetrages auf volle Centbeträge vorzunehmen. Vielmehr sind einige Eurobeträge auch zu glätten, um ihre Anwend­barkeit zu erleichtern oder überhaupt zu ermöglichen. Eine solche Glättung ist nur im Wege einer Neufestsetzung des Betrages in Euro möglich.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umstellung auf Eurobeträge ist mit einem Mehraufwand von insgesamt 250 bis 300 Millionen Schilling verbunden, der sich wie folgt zusammensetzt:

Einkommensteuergesetz:

–   Einkommensteuertarif (einschl. Allgemeiner Absetzbetrag)......................... 100 bis 150 Millionen Schilling

–   Kinder- und Unterhaltsabsetzbetrag................................................................................ 10 Millionen Schilling

–   Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag........................................................... 10 Millionen Schilling

–   Sonstige Bezüge.................................................................................................................. 20 Millionen Schilling

–   Besteuerung bestimmter Zulagen und Zuschläge......................................................... 10 Millionen Schilling

–   Sonstige Glättungen zugunsten des Abgabepflichtigen..................................... zirka 50 Millionen Schilling

Übrige Abgabengesetze:.......................................................................................... maximal 50 Millionen Schilling

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enspricht in allen Belangen dem Gemeinschaftsrecht. Siehe auch oben unter „Alterna­tiven“.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil


Seit 1. Jänner 1999 ist der Euro die Währung der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Er ist mit diesem Tag zum fixen Umrechnungskurs (1 Euro = 13,7603 Schilling) an die Stelle des Schilling und zum jeweiligen fixen Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der anderen an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten. In der Übergangsphase vom 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001 ist der Euro aber nur als „Buchgeld“ existent, er kann nur im unbaren Zahlungsverkehr verwendet werden. Die jeweiligen nationalen Währungen und damit auch der Schilling finden in dieser Übergangszeit weiter Verwendung. Die eigentliche Währungsumstellung beginnt erst mit 1. Jänner 2002.

Wird am Ende der Übergangszeit in „Rechtsinstrumenten“ auf die jeweilige nationale Währungseinheit (in Österreich also auf Schilling oder auf Groschen) Bezug genommen, so ist dies gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 978/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro als Bezugnahme auf die entsprechende Euro-Einheit nach dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Dabei gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro festgelegten Rundungsregeln.

Zu solchen Rechtsinstrumenten zählen unter anderem auch Gesetze und Verordnungen der an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten. Die in diesen Rechtsakten enthaltenen Währungsbeträge werden damit mit 1. Jänner 2002 jedenfalls auf den Euro umgestellt. In vielen Fällen handelt es sich bei diesen Währungsbeträgen um Schwellenwerte und Signalbeträge, etwa bei den Wertgrenzen im Umsatz­steuerrecht und der Bundesabgabenordnung. Die erwähnte „automatische“ Umstellung auf Grund der so genannten „großen“ Euro-Einführungsverordnung würde in diesen Bereichen dazu führen, dass bislang klare und transparente Wertbeträge auf Grund des vorgegebenen Umrechnungskurses zu „gebrochenen“, „unrunden“ Eurobeträgen mutieren. Ein solches Ergebnis sollte schon im Sinn der Transparenz der Rechtsordnung möglichst vermieden werden.

Darüber hinaus bereitet die in Art. 14 der „großen“ Euro-Einführungsverordnung vorgesehene „auto­matische“ Umstellung auch insoweit Probleme, als dem Rechtsanwender vielfach nicht ohne weiteres klar sein wird, dass der Schillingbetrag in einer Rechtsvorschrift als Bezugnahme auf den Euro zu verstehen ist. Aus diesen Erwägungen heraus empfiehlt es sich, die in generellen Rechtsnormen, also in Gesetzen und in Verordnungen, enthaltenen Schilling- und Groschenbeträge durch einen gesonderten Rechtsakt auf den Euro umzustellen. Hinsichtlich der Abgabengesetze soll dies durch das Euro-Steuerumstellungsge­setz erfolgen; Verordnungen zum Abgabenrecht werden durch eine gesonderte „Euro-Steuerumstellungs­verordnung“ abgeändert werden. Art. 14 der 2. Euro-Einführungsverordnung steht diesen Überlegungen nicht entgegen, zumal er die an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten nicht daran hindert, die jeweiligen Wertgrenzen und -beträge autonom anzupassen.

Bei den Betragsumstellungen auf Euro wurde insbesondere darauf geachtet, dass sie für keinen Abgabe­pflichtigen zu einer steuerlichen Mehrbelastung gegenüber einer Abgabenberechnung in Schilling führen. Die dadurch erforderlichen, zumeist geringfügigen Glättungen führen zu Mindereinnahmen von insgesamt 250 bis 300 Millionen Schilling.

Auf Abgabenbescheide, die nach dem 31. Dezember 2001 ergehen und die Zeiträume bzw. Stichtage bis Ende 2001 betreffen werden, finden die Bestimmungen vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes An­wendung. Solche Bescheide werden im Hinblick auf § 4 des Eurogesetzes, BGBl. I Nr. 72/2000, lediglich im Spruch Eurobeträge beinhalten. Die Begründungen (zB Berechnung der Einkommensteuerschuld, Berechnung des Einheitswertes) werden vorwiegend auf Schilling lauten. Abgabenbescheide, die sich auf Zeiträume bzw. Stichtage ab 1. Jänner 2002 beziehen und daher die Rechtslage in der Fassung des Euro-Steuerumstellungsgesetzes berücksichtigen werden, werden ausschließlich Eurobeträge beinhalten.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a, ......, § 124b Z 31):

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Zu Z 2 (§ 33 Abs. 1) und Z 3 (§ 33 Abs. 3):

Die Stufen des Einkommensteuertarifes in § 33 Abs. 1 wurden auf 10 Euro gerundet und mit den Absetzbeträgen und Einschleifstufen abgeglichen. Durch diese Anpassung ist sichergestellt, dass kein Steuerpflichtiger nach der Umstellung der Beträge auf Euro eine höhere Steuerbelastung trägt als bisher. Die Bestimmung, wonach das der Einkommensteuer zu Grunde zu legende Einkommen zu runden ist, soll entfallen.

Zu Z 4 (§ 66 Abs. 1):

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Zu Z 5 (§ 76) und Z 7 (§ 101 Abs. 2):

Für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrecht­lichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Vorschriften zu führen sind, zwingend in Euro zu führen (§ 4 des Eurogesetzes, BGBl. I Nr. 72/2000). Eine eigenständige Regelung für die Führung von Lohnkonten und die Aufzeichnung steuerabzugspflichtiger Beträge ist daher nicht mehr notwendig.

Zu Z 6 (§ 97 Abs. 4 Z 2):

Technisch bedingte Betragsglättung im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Zu Z 8 (§ 108 Abs. 2) und Z 10 (§ 108a Abs. 2):

Die Regelung für die Umrechnung des bereits geltenden Eurobetrages in Schilling ist ab 1. Jänner 2002 obsolet.

Zu Z 9 (§ 108 Abs. 9):

Technisch bedingte Betragsglättung im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Zu Artikel II (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Zu Artikel III (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994):

Hinsichtlich der in § 6 Abs. 4 Z 9 angeführten Grenze für die steuerfreie Einfuhr von Gegenständen (derzeit 150 S) legt die EUSt-RL 83/181/EWG (in der Fassung 88/331/EWG) in Art. 22 einen Mindest­wert von 10 Ecu (= 10 Euro) fest. Für die Festlegung der Versandhandelslieferschwelle in Art. 3 Abs. 5 Z 1 in Euro ist der in Art. 28b Teil B Abs. 2 der 6. MwSt-RL 77/388/EWG genannte Betrag von 100 000 Ecu (= 100 000 Euro) zwingend heranzuziehen.

Zu Artikel IV (Änderung des Bundesgesetzes vom 19. Mai 1976 über die Umsatzsteuervergütung an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehenden Mitglieder):

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Zu Artikel V (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955):

Zu Z 1:

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Zu Z 2 (§ 25 erster Satz):

Die Festlegung des Mindesteinheitswertes von 150 Euro (entspricht 2 064,05 S) beim land- und forstwirt­schaftlichen Vermögen erfolgt im Hinblick auf die bestehende sozialversicherungsrechtliche Einheits­wertgrenze von 2 000 S nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.

Zu Z 3 (Anlage zu § 53a):

Durch die Festsetzung des Eurobetrages mit vier Kommastellen soll gewährleistet werden, dass bei den nach den Vorschriften des Grundvermögens festzustellenden Einheitswerten die Umrechnung zu keinen nennenswerten steuerlichen Auswirkungen führt. Dies deshalb, da für diese Einheitswertfeststellungen nach wie vor die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1973 zu Grunde zu legen sind.

Zu Z 4 (§ 69 Abs. 2):


Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro. Die Sonderbestimmung in § 69 Abs. 2, letzter Satz, kann auf Grund der Währungsunion entfallen.

Zu Z 5 (§ 86 Abs. 4 bis 6):

Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die neuen Euro-Bestimmungen lediglich auf Bescheide anzuwenden sind, die für Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 ergehen. Einheitswerte, welche davor in Schilling ergangen sind, gelten per 1. Jänner 2002 gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 als mit dem Umrechungskurs 1 : 13,7603 in Euro umgerechnet.

Es soll auch sichergestellt werden, dass durch die geringfügig geänderten Wertgrenzen im § 21 und der Mindestbeträge im § 25 keine Fortschreibungen bei bestehenden Einheitswerten durchzuführen sind, die sich ausschließlich auf Grund der Euroumstellung ergeben würden.

Da gemäß § 20b BewG (BGBl. I Nr. 142/2000) die zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 ergangenen Kundmachungen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung (zB Hektarsätze für Alpen, Bewertungsgrundlagen für das forstwirtschaftliche Vermögen) weiterhin rechtsverbindlich sind, ist eine Umrechnung der Schilling­beträge auf Eurobeträge mit vier Dezimalstellen in Anlehnung an die Umrechnung der Hektarhöchstsätze (Artikel VII) erforderlich.

Zu Artikel VI (Änderung des Grundsteuergesetz 1955), Artikel VII (Änderung des Bewertungs­änderungsgesetzes 1987), Artikel VIII (Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955), Artikel IX (Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987), Artikel X (Änderung des Straßenbenützungsabgabegesetzes), Artikel XI (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953), Artikel XII (Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes 1952), Artikel XIII (Änderung des Erdgasab­gabegesetzes), Artikel XIV (Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes), Artikel XV (Ände­rung des Kommunalsteuergesetzes 1993), Artikel XVI (Änderung der Bundesabgabenordnung), Artikel XVII (Änderung der Abgabenexekutionsordnung), Artikel XVIII (Änderung des Finanz­strafgesetzes):

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro.

Artikel XIX (Änderung des Glücksspielgesetzes):

Technisch bedingte Betragsglättungen im Zuge der Umstellung der Schillingbeträge auf Eurobeträge als Folge der physischen Einführung des Euro. Bei Wertgrenzen, die für Automaten relevant sind, wurde auf zur Verfügung stehende Euro-Münzen Rücksicht genommen. Bei der Ausnahme des § 4 Abs. 2 für monopolfreie Glücksspielautomaten wurde zur Vermeidung überhöhter Umstellungskosten die Relation Höchsteinsatz zu Höchstgewinn gleich belassen (40fach).