Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Artikel 1


Änderung des Marktordnungsgesetzes 1985


§ 93. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.

§ 93. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Abschnitt enthalten sind, sind Angelegenheiten des Art. 10 B-VG. Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden.


§§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 Abs. 1, 105, 106 Abs. 1:

§§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1, 100, 101, 102, 103 Abs. 1, 105, 106 Abs. 1:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 106. (1) …

§ 106. (1) …


(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach der österreichischen Rechtsordnung berechtigt sein und im Inland seinen Sitz oder eine Niederlassung haben.

(2) Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, so muss der Bürge zur geschäftsmäßigen Übernahme von Bürgschaften nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt sein.


Zinsen

Zinsen


§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrages hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

§ 107. Rückzahlungsbeträge von Vergünstigungen im Sinne dieses Abschnittes sind vom Tag der Auszahlung an, Abgaben vom Fälligkeitstag an mit 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung eines Rückzahlungsbetrages hat die Berechnung dieser Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.


§§ 108, 110 Abs. 4, 112, 113, 114, 115:

§§ 108, 110 Abs. 4, 112, 113, 114, 115:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 116:

§ 116:


… 1 Million Schilling … 500 000 S …

… 72 670 € … 36 340 € …


§ 117:

§ 117:


… 500 000 Schilling … 50 000 S …

… 36 340 € … 3 630 € …


§§ 118 Abs. 2, 121 Abs. 2:

§§ 118 Abs. 2, 121 Abs. 2:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


 

§ 120. (1) …


 

(1a) Die §§ 116 und 117 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


Artikel 2


Änderung des AMA-Gesetzes 1992


§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.

§ 1. (Verfassungsbestimmung). Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften wie sie im vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das
B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde versehen werden.


§ 3. (1) und (2) …

§ 3. (1) und (2) …


        1. bis 2. …

        1. bis 2. …


        3. Abwicklung der Förderungsverwaltung bezüglich agrarischer Produkte einschließlich daraus hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.

        3. Abwicklung der Förderungsverwaltung im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, soweit sie vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der AMA übertragen wird.


§§ 5 Abs. 9, 11 Abs. 3 und 4, 12 Z 9 und 14, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 4, 5, 6 und 8, 19b, 20 Abs. 4:

§§ 5 Abs. 9, 11 Abs. 3 und 4, 12 Z 9 und 14, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 und 3, 19 Abs. 4, 5, 6 und 8, 19b, 20 Abs. 4:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 21d. (1) …

§ 21d. (1) …

                                                                                  Schilling je Bezugseinheit

                                                                                  Euro je Bezugseinheit


(2) Der Höchstbeitrag beträgt für

(2) Der Höchstbeitrag beträgt für


        1. Milch.......................................     75 S je t übernommene Milch

        1. Milch.......................................   5,45 € je t übernommene Milch


        2. Getreide...................................     45 S je t Handelsvermahlung

        2. Getreide...................................   3,27 € je t Handelsvermahlung


        3. Rinder, zum Schlachten

             bestimmt.................................    150 S je Stück geschlachtetem Rind

        3. Rinder, zum Schlachten

             bestimmt.................................  10,90 € je Stück geschlachtetes Rind


                                                                                  Schilling je Bezugseinheit

                                                                                  Euro je Bezugseinheit


        4. Kälber, zum Schlachten

             bestimmt.................................     30 S je Stück geschlachtetem Kalb

        4. Kälber, zum Schlachten

             bestimmt.................................   2,18 € je Stück geschlachtetes Kalb


        5. Schweine, zum Schlachten

             bestimmt.................................     30 S je Stück geschlachtetem Schwein

        5. Schweine, zum Schlachten

             bestimmt.................................   2,18 € je Stück geschlachtetes Schwein


        6. Lämmer, Schafe, zum

             Schlachten bestimmt.............     30 S je Stück geschlachtetem Lamm,

                                                                   Schaf

        6. Lämmer, Schafe, zum

             Schlachten bestimmt.............  21,18 € je Stück geschlachtetes Lamm,

                                                                 Schaf


        7. Schlachtgeflügel....................     30 S je 100 kg Lebendgewicht

        7. Schlachtgeflügel....................   2,18 € je 100 kg Lebendgewicht


        8. Legehennen...........................     0,90 S je Legehenne

        8. Legehennen...........................   6,54 € je 100 Stück Legehennen


        9. Gemüse, im Glashaus

             gezogen.................................. 10 000 S je Hektar

        9. Gemüse, im Glashaus

             gezogen.................................. 726,73 € je ha


      10. Gemüse, im Folienhaus

             gezogen..................................  7 000 S je Hektar

      10. Gemüse, im Folienhaus

             gezogen.................................. 508,71 € je ha


      11. Frischmarktgemüse

           intensiv (mit mindestens

             zwei Ernten pro Jahr

             und Fläche)............................  1 300 S je Hektar

      11. Frischmarktgemüse

             intensiv (mit mindestens

             zwei Ernten pro Jahr

             und Fläche)............................  94,47 € je ha


      12. Frischmarktgemüse

             extensiv (eine Ernte pro

             Jahr und Fläche)....................    650 S je Hektar

      12. Frischmarktgemüse

             extensiv (eine Ernte pro

             Jahr und Fläche)....................  47,24 € je ha


      13. Einlegegurken........................    500 S je Hektar

      13. Einlegegurken........................  36,34 € je ha


      14. sonstiges Verarbeitungs-

             gemüse....................................    200 S je Hektar

      14. sonstiges Verarbeitungs-

             gemüse....................................  14,53 € je ha


      15. Intensivobstanbau................  1 000 S je Hektar

      15. Intensivobstanbau................  72,67 € je ha


      16. Kartoffeln...............................    400 S je Hektar

      16. Kartoffeln...............................  29,7 € je ha


      17. Gartenbauerzeugnisse..........      3 S je Flächeneinheit

      17. Gartenbauerzeugnisse..........   2,18 € je zehn Flächeneinheiten


(3) Der Beitrag beträgt für Wein 750 S je Hektar Weingartenfläche sowie 0,15 S je Liter Wein.

(3) Der Beitrag beträgt für Wein 54,50 € je Hektar Weingartenfläche sowie 1,9 € je 100 l Wein.


§ 21f Abs. 3:

§ 21f Abs. 3:


… 5 000 S … 5 000 S …

… 363 € … 363 € …


§ 21g. (1) und (2) …

§ 21g. (1) und (2) …


(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Diskontsatz der Oesterreichischen Nationalbank um 6 vH übersteigt.

(3) Stellt die AMA fest, dass der Beitrag nicht oder nicht in der richtigen Höhe entrichtet wurde, kann sie eine Erhöhung bis zum Zweifachen des Beitrags vorschreiben. Bei der Festsetzung dieser Erhöhung ist zu berücksichtigen, inwieweit dem Beitragsschuldner bei Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Beitragsschuld zugemutet werden konnte und die Nichtentrichtung oder nicht richtige Entrichtung erstmalig oder wiederholt erfolgt ist. Bei verspäteter Entrichtung kann die AMA, soweit es im Einzelfall keine unbillige Härte bedeutet, Verzugszinsen vorschreiben, deren Höhe den Basiszinssatz um 3 vH übersteigt.


§ 21i Abs. 2 und 3:

§ 21i Abs. 2 und 3:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 21i. (1) bis (3) …

§ 21i. (1) bis (3) …


(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit diese Förderungen nicht durch Gemeinschaftsmittel finanziert werden.

(4) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.


§ 21l Abs. 1:

§ 21l Abs. 1:


… 50 000 S …

… 3 630 € …


§§ 21k Abs. 2, 22 Abs. 3, 22a Abs. 2, 24 Abs. 1, 25, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, 28b, 29 Abs. 3 und 4:

§§ 21k Abs. 2, 22 Abs. 3, 22a Abs. 2, 24 Abs. 1, 25, 26 Abs. 1, 27, 28 Abs. 1 und 2, 28b, 29 Abs. 3 und 4:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 22a. (1) Die Besorgung der von der AMA gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 zu vollziehenden Aufgaben kann durch Bundesbeamte und Vertragsbedienstete erfolgen, wenn …

§ 22a. (1) … gemäß § 96 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1985 oder gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 …


        1. bis 2. …

        1. bis 2. …


        3. … durchgeführt werden können.

        3. … durchgeführt werden können oder


 

        4. die Aufgaben auf Grund einer verfahrensökonomisch zweckmäßigen Konzentration der Abwicklung von der AMA durchgeführt werden.


§ 29. (1) bis (4) …

§ 29. (1) bis (4) …


 

(5) Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.


§ 32. (1) Die AMA hat Verordnungen, Formblätter und sonstige Bekanntmachungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen.

§ 32. (1) Die AMA hat Verordnungen in den von ihr herauszugebenden Verlautbarungsblättern kundzumachen. Die AMA hat für die Abgabe der Verlautbarungsblätter den Ersatz der Versandkosten sowie einen kostendeckenden Druckkostenbetrag zu verlangen. Formblätter und sonstige Bekanntmachungen können durch die AMA im Verlautbarungsblatt kundgemacht oder in elektronischer Form zur Abrufbarkeit über Internet bereitgestellt werden.


§§ 33 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2:

§§ 33 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 40. (1) bis (5) …

§ 40. (1) bis (5) …


 

(6) Die AMA kann Daten, die im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden,


 

        1. den mit der Vollziehung des Tierseuchengesetzes, RGBl Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Stellen,


 

        2. den mit der Vollziehung des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1760/
2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen, ABl. L Nr. 204 vom 11. 8. 2000, S 1, betrauten Stellen


 

übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist.


§ 42a Abs. 1:

§ 42a Abs. 1:


… 50 000 S …

… 3 630 € …


§ 43. (1) …

§ 43. (1) …


        1. bis 12. …

        1. bis 12. …


 

      13. hinsichtlich der §§ 21d Abs. 2 und 3, 21f Abs. 3, 21l Abs. 1 und § 42a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 mit 1. Jänner 2002


(2) und (3) …

(2) und (3) …


 

(4) Verordnungen gemäß § 21d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 können ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


§ 44. Abs. 2:

§ 44. Abs. 2:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


Artikel 3


Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1987


Artikel I

Artikel I


(Verfassungsbestimmung)

(Verfassungsbestimmung)


(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.


(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.


(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.


Artikel II

Artikel II


§§ 1 Abs. 1, 6, 7, 9, 12, 15 Abs. 1, 18 Z 1:

§§ 1 Abs. 1, 6, 7, 9, 12, 15 Abs. 1, 18 Z 1:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 19. (1) …

§ 19. (1) …


        1. je zwei Vertreter des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft und Verkehr,

        1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung, für soziale Sicherheit und Generationen, für Wirtschaft und Arbeit und für Verkehr, Innovation und Technologie,


§§ 19 Abs. 2 und 3, 20, 21 Abs. 4:

§§ 19 Abs. 2 und 3, 20, 21 Abs. 4:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§ 22 Abs. 1:

§ 22 Abs. 1:


… bis zu einer Million Schilling … 200 000 S …

… bis zu 72 670 € … 14 530 € …


§ 24. (1) und (2) …

§ 24. (1) und (2) …


(3) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


§ 24. (1) bis (3) …

§ 24. (1) bis (3) …


 

(4) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.


§ 25 Z 1, 2, 3, 7 und 9:

§ 25 Z 1, 2, 3, 7 und 9:


… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft …

… Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft …


§§ 19 Abs. 2, 25 Z 1 und 7:

§§ 19 Abs. 2, 25 Z 1 und 7:


… Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten …

… Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit …


§ 25 Abs. 2:

§ 25 Abs. 2:


… Bundeskanzler …

… Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen …