Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                             Vorgeschlagene Fassung:        


Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960


Überwachung der Entgeltzahlung

Überwachung der Entgeltzahlung


§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen, hiebei hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob nicht eine Unterentlohung vorliegt.

§ 52. (1) Das Arbeitsinspektorat hat, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, die Einhaltung der durch gesetzliche Vorschriften, Heimarbeitsgesamtvertrag, Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder Einzelvertrag festgesetzten Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeits- und Lieferungsbedingungen zu überwachen.


(2) Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder wenn solchen Regelung nicht bestehen, nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuß nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

(2) Bei der Überwachung der Entgeltzahlung hat das Arbeitsinspektorat auch zu prüfen, ob eine Unterentlohnung vorliegt. Eine Unterentlohnung liegt vor, wenn infolge Anwendung unrichtiger Entgeltsätze im Vergleich zu dem nach diesem Bundesgesetz, nach Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif (Kollektivvertrag, Tarifordnung) oder nach Einzelvertrag gebührenden Entgelt ein geringeres Entgelt gezahlt wurde oder die Ansprüche auf
Feiertagsentgelt, Urlaubsentgelt, Abfindung, Entgelt gemäß § 25, Weihnachtsremuneration oder Urlaubszuschuss nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.


(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mitelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.

(3) Stellt das Arbeitsinspektorat eine Unterentlohnung fest, so hat es den Auftraggeber (Zwischenmeister, Mittelsperson) aufzufordern, den Minderbetrag nachzuzahlen und dem Arbeitsinspektorat innerhalb einer von diesem festzusetzenden angemessenen Frist den Zahlungsnachweis vorzulegen.


§ 74. (1) und (2) …

§ 74. (1) und (2) …


 

(3) § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2001 tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.