596 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 6. 2001

Regierungsvorlage


Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den Schutz von Investitionen


Abkommen

zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

           1. umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und zwar insbesondere aber nicht ausschließlich:

                a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;

               b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;

                c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf eine Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;

               d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließ­lich, aber nicht ausschließlich, Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

                e) öffentlich-rechtliche Konzessionen für die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen;

           2. bezeichnet der Begriff „Investor“

                a) jede natürliche Person, die Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

               b) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechts­vorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertrags­partei hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt;

                c) jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechts­vorschriften einer Vertragspartei oder einer dritten Partei gegründet wurde und in der ein unter a) oder b) genannter Investor einen maßgeblichen Einfluss hat;

           3. bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbeson­dere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;

           4. umfasst der Begriff „Enteignung“ auch eine Verstaatlichung oder jede sonstige Maßnahme mit gleicher Wirkung;

           5. bezeichnet „ohne ungebührliche Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formali­täten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird und darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

Artikel 2

Förderung und Schutz von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert nach Möglichkeit in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und behandelt sie in jedem Fall gerecht und billig.

(2) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 zugelassene Investitionen und ihre Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wieder­veranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition gilt als neue Investition.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegen­wärtigen oder künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus

           a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder multilateralen Investitionsschutzabkommen;

          b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen;

           c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs.

Artikel 4

Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei nur zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen Entschädigung enteignet werden.

(2) Die Entschädigung hat dem gerechten Marktwert der Investition zu entsprechen, wie er sich in Übereinstimmung mit anerkannten Bewertungsgrundsätzen ergibt, wie unter anderem: investiertes Kapital, Wiederbeschaffungswert, Wertzunahme, laufende Erträge, Goodwill und andere wesentliche Faktoren, und zwar unmittelbar vor oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt wurde, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Falls die Zahlung der Entschädigung verzögert wird, ist die Entschädigung in einer Höhe zu leisten, die den Investor nicht in eine ungünstigere Lage bringt als die, in der er sich befunden hätte, wäre die Entschädigung unmittelbar zum Zeitpunkt der Enteignung geleistet worden. Um dieses Ziel zu erreichen, umfasst die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. Die letztlich festgelegte Entschädigung wird an den Investor unverzüglich in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und wird ohne Verzögerung frei transferierbar sein. Die Maßnahmen zur Festlegung und Zahlung einer derartigen Entschädigung erfolgen in geeigneter Weise nicht später als zum Zeitpunkt der Enteignung.

(3) Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieses Abkommens als eine Gesellschaft dieser Vertragspartei gilt und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dergestalt an, dass die angemessene Entschädigung dieses Investors sichergestellt wird.

(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe der Entschädigung und die Zahlungsmodalitäten entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Schaden oder Verluste

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertrags­partei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Notstands, einer Revolte, ziviler Unruhen, eines Aufruhrs, eines Aufstands oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses einen Schaden oder Verlust erleiden, erfahren hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die die letztgenannte Vertragspartei ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem Absatz angeführten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Schaden oder Verlust erleiden durch:

           a) Beschlagnahme ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei oder

          b) Blockierung lebenswichtiger Lieferungen durch die letztgenannte Vertragspartei oder Zerstörung ihres Vermögens oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der letztgenannten Vertragspartei, die nicht bei Kampfhandlungen verursacht wurde bzw. unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

eine unverzügliche Rückerstattung oder in jenen Fällen, in denen eine Rückerstattung für den erlittenen Schaden oder Verlust nicht möglich ist, eine unverzügliche und angemessene Entschädigung. Sich daraus ergebende Zahlungen werden ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertierbaren Währung geleistet und sind frei transferierbar.

Artikel 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit einer Investition den freien Transfer von Zahlungen ohne ungebührliche Verzögerung in einer frei konvertier­baren Währung, insbesondere, aber nicht ausschließlich:

           a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;

          b) von Beträgen, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt waren;

           c) der Erträge;

          d) der Rückzahlung von Darlehen;

           e) des Erlöses aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation oder Veräußerung der Investition;

           f) einer Entschädigung gemäß Artikel 4 und 5 dieses Abkommens;

          g) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.

(2) Die in diesem Artikel genannten Zahlungen erfolgen zu den am Tag der Transferzahlung im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer getätigt wird, geltenden Wechselkursen.

(3) Die Wechselkurse werden gemäß den Börsennotierungen im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei oder in Ermangelung solcher Notierungen vom jeweiligen Bankensystem im Hoheitsgebiet jeder der Vertragsparteien festgelegt. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution ihrem Investor Zahlungen auf Grund einer Investitionsgarantie im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, so anerkennt die andere Vertragspartei, unbeschadet der Rechte des Investors der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 9 dieses Abkommens und der Rechte der erstgenannten Vertragspartei gemäß Artikel 10 dieses Ab­kommens, die Übertragung aller Rechte und Ansprüche dieses Investors kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsgeschäfts auf die erstgenannte Vertragspartei. Ferner anerkennt die letztgenannte Vertrags­partei den Eintritt der erstgenannten Vertragspartei in alle diese Rechte oder Ansprüche, welche die erstgenannte Vertragspartei im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger auszuüben berechtigt ist. Für den Transfer von Zahlungen an die betreffende Vertragspartei auf Grund einer solchen Übertragung, gelten die Artikel 4, 5 und 6 dieses Abkommens sinngemäß.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

(1) Ergibt sich aus den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, die neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden, eine allgemeine oder besondere Regelung, durch die den Investitionen der Investoren der anderen Vertragspartei eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so geht diese Regelung dem vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger ist.

(2) Jede Vertragspartei hält jede vertragliche Verpflichtung ein, die sie gegenüber einem Investor der anderen Vertragspartei in Bezug auf von ihr genehmigte Investitionen in ihrem Hoheitsgebiet über­nommen hat.

Artikel 9

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

(1) Jede Streitigkeit aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei wird, so weit wie möglich, zwischen den Streitparteien freundschaftlich beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten ab einer schriftlichen Mitteilung hinreichend bestimmter Ansprüche beigelegt werden, wird die Streitigkeit auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertragspartei folgenden Verfahren unterworfen:

           a) einem Vergleichs- oder Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten, welches durch das am 18. März 1965 in Washington zur Unter­zeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten eingerichtet wurde, oder

          b) einem Schiedsverfahren durch drei Schiedsrichter gemäß den UNCITRAL-Schiedsregeln in der Fassung der letzten Änderung, die von beiden Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens akzeptiert wurden, oder

           c) einem Schiedsverfahren vor dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsschiedsgerichts­barkeit in Kairo oder

          d) dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich.

Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen der Vertragspartei und dem Investor durch dieses Abkommen unwider­ruflich im Vorhinein zu, jede derartige Streitigkeit einem der oben genannten Schiedsgerichte zu unter­werfen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend; er wird nach innerstaatlichem Recht vollstreckt; jede Vertragspartei stellt die Anerkennung und Durchsetzung des Schiedsspruches in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen Rechtsvorschriften sicher.

(4) Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schieds­verfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, dass der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich aller oder Teile seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, so weit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.

(2) Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Ein derartiges Ad-hoc-Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen:

Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staats­angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nach­dem die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende ist innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.


(4) Werden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, kann in Ermangelung einer anderen diesbezüglichen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichts­hofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen zu ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht beschließt seine Verfahrensordnung selbst.

(6) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie auf Grund der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.

(7) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schieds­verfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kosten­regelung treffen.

Artikel 11

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft der Republik Österreich in der Europäischen Union ergeben, sowie vorbehaltlich dieser Verpflichtungen. Eine Berufung auf die Bestimmungen dieses Abkommens bzw. deren Auslegung darf daher nicht in einer Art und Weise erfolgen, welche die Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen, auf denen die Europäische Union begründet ist, oder aus Vereinbarungen zwischen der Arabischen Republik Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft ergeben, unwirksam machen oder auf eine andere Weise beeinträchtigen.

Artikel 12

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Vertragsparteien notifizieren einander, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der späteren Notifikation in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren in Kraft; danach wird es auf unbestimmte Zeit verlängert und kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Abkommens getätigt worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 dieses Abkommens noch für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren vom Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens an.

Geschehen zu Kairo, am 12. April 2000, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten:

Dr. Ahmed Mahrous El Dersh

Minister für Planung und Internationale Kooperation

Agreement

between the Government of the Republic of Austria and the Government of the Arab Republic of Egypt for the Promotion and Protection of Investments


The Government of the Republic of Austria and the Government of the Arab Republic of Egypt

hereinafter referred to as “Contracting Parties”,

DESIRING to create favourable conditions for greater economic co-operation between the Contracting Parties;

RECOGNIZING that the promotion and protection of investments may strengthen the readiness for such investments and hereby make an important contribution to the development of economic relations;

HAVE AGREED AS FOLLOWS:

Article 1

Definitions

For the purpose of this Agreement:

           1. The term “investment” comprises all assets and in particular, though not exclusively:

              (a) movable and immovable property as well as any other rights in rem such as mortgages, liens, pledges, usufructs and similar rights;

              (b) shares and other types of participations in undertakings;

              (c) claims to money that has been given in order to create an economic value or claims to any performance having an economic value;

              (d) intellectual and industrial property rights, as defined in the multilateral agreements concluded under the auspices of the World Intellectual Property Organization, including, but not limited to, copyright, trademarks, patents, industrial designs and technical processes, know-how, trade secrets, trade names and goodwill;

              (e) business concessions under public law to search for or exploit natural resources;

           2. the term “investor” means

              (a) any natural person who is a citizen of one of the Contracting Parties and makes an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (b) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of one of the Contracting Parties, having its seat in the territory of one of the Contracting Parties and making an investment in the other Contracting Party’s territory;

              (c) any juridical person, or partnership, constituted in accordance with the legislation of a Contracting Party or of a third Party in which the investor referred to in a or b exercises a dominant influence;

           3. the term “returns” means the amounts yielded by an investment, and in particular, though not exclusively, profits, interests, capital gains, dividends, royalties, licence and other fees;

           4. the term “expropriation” also comprises a nationalization or any other measure having equivalent effect;

           5. “without undue delay” means such period as is normally required for the completion of necessary formalities for the transfer of payments. The said period shall commence on the day on which the request for transfer has been submitted and may on no account exceed one month.

Article 2

Promotion and Protection of Investments

(1) Each Contracting Party shall in its territory promote, as far as possible, investments of investors of the other Contracting Party, admit such investments in accordance with its legislation and in any case accord such investments fair and equitable treatment.

(2) Investments admitted according to Article 2 paragraph 1 and their returns shall enjoy the full protection of the present Agreement. The same applies without prejudice to the regulations of paragraph 1 also for their returns in case of reinvestment of such returns. The legal extension, alteration or transformation of an investment is considered to be a new investment.

Article 3

Treatment of Investments

(1) Each Contracting Party shall accord to investors of the other Contracting Party and their investments treatment no less favourable than that accorded to its own investors and their investments or to investors of any third State and their investments.

(2) The provisions of paragraph 1 shall not be construed as to oblige one Contracting Party to extend to the investors of the other Contracting Party and their investments the present or future benefit of any treatment, preference or privilege resulting from

         (a) any customs union, common market, free trade area, membership in an economic community or multilateral investment agreement;

         (b) any international agreement, international arrangement or domestic legislation regarding taxation;

         (c) any regulation to facilitate the frontier traffic.

Article 4

Expropriation and Compensation

(1) Investments of investors of either Contracting Party shall not be expropriated in the territory of the other Contracting Party except for a public purpose by due process of law and against compensation.

(2) Such compensation shall be equivalent to the fair market-value of the investment, as determined in accordance with recognized principles of valuation taking into account such as, inter alia the capital invested, replacement value, appreciation, current returns, goodwill and other relevant factors, immediately prior to or at the time when the decision for expropriation was announced or became publicly known, whichever is the earlier. In the event that the payment of compensation is delayed, such compensation shall be paid in an amount which would put the investor in a position not less favourable than the position in which he would have been had the compensation been paid immediately on the date of expropriation. To achieve this goal the compensation shall include interest at a commercial rate established on a market basis for the currency of payment from the date of expropriation until the date of actual payment. The amount of compensation finally determined shall be promptly paid to the investor in freely convertible currencies and allowed to be freely transferred without delay. Provisions for the determination and payment of such compensation shall be made in an appropriate manner not later than at the moment of the expropriation.

(3) Where a Contracting Party expropriates the assets of a company which is considered as a company of this Contracting Party pursuant to paragraph 2 of Article 1 of the present Agreement and in which an investor of the other Contracting Party owns shares, it shall apply the provisions of paragraph 1 so as to ensure due compensation to this investor.

(4) The investor shall be entitled to have the legality of the expropriation reviewed by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation.

(5) The investor shall be entitled to have the amount and the provisions for the payment of the compensation reviewed either by the competent authorities of the Contracting Party having induced the expropriation or by an international tribunal according to Article 9 of the present Agreement.

Article 5

Compensation for Damage or Loss

(1) When investments made by investors of either Contracting Party suffer damage or loss owing to war or other armed conflict, a state of national emergency, revolt, civil disturbances, insurrection, riot or other similar events in the territory of the other Contracting Party, they shall be accorded by the latter Contracting Party, treatment, as regards restitution, indemnification, compensation or other settlement, not less favourable than that the latter Contracting Party accords to its own investors or investors of any third state, whichever is the most favourable.

(2) Without prejudice to paragraph 1, investors of one Contracting Party who in any of the events referred to in that paragraph suffer damage or loss in the territory of the other Contracting Party resulting from:

         (a) requisitioning of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party,

         (b) blocking of vital supplies by the latter Contracting Party or

         (c) destruction of their property or part thereof by the forces or authorities of the latter Contracting Party, which was not caused in combat action or was not required by the necessity of the situation,

shall be accorded prompt restitution or prompt and adequate compensation where restitution is not possible for the damage or loss sustained. Resulting payments shall be made in a freely convertible currency and be freely transferable without undue delay.

Article 6

Transfers

(1) Each Contracting Party shall guarantee without undue delay to investors of the other Contracting Party free transfer in freely convertible currency of payments in connection with an investment, in particular but not exclusively, of

         (a) the capital and additional amounts for the maintenance or extension of the investment;

         (b) amounts assigned to cover expenses relating to the management of the investment;

         (c) the returns;

         (d) the repayment of loans;

         (e) the proceeds from total or partial liquidation or sale of the investment;

          (f) a compensation according to Articles 4 and 5 of the present Agreement;

         (g) payments arising out of a settlement of a dispute.

(2) The payments referred to in this Article shall be effected at the exchange rates prevailing on the day of the transfer of payments in the territory of the Contracting Party from which the transfer is made.

(3) The rates of exchange shall be determined according to the quotations on the stock exchanges on the territory of each Contracting Party or in the absence of such quotations by the respective banking system in the territory of each of the Contracting Parties. The bank charges shall be fair and equitable.

Article 7

Subrogation

Where one Contracting Party or an institution authorized by it makes payments to its investor by virtue of a guarantee for an investment in the territory of the other Contracting Party, the other Contracting Party shall without prejudice to the rights of the investor of the first Contracting Party under Article 9 of the present Agreement and to the rights of the first Contracting Party under Article 10 of the present Agreement recognize the assignment to the first Contracting Party of all rights and claims of its investor under a law or pursuant to a legal transaction. The latter Contracting Party shall also recognize the subrogation of the former Contracting Party to any such rights or claims which that Contracting Party shall be entitled to assert to the same extent as its predecessor in title. As regards the transfer of payments to the Contracting Party concerned by virtue of such assignment, Articles 4, 5 and 6 of the present Agreement shall apply mutatis mutandis.

Article 8

Other Obligations

(1) If the provisions of law of either Contracting Party or international obligations existing at present or established thereafter between the Contracting Parties in addition to the present Agreement, contain a rule, whether general or specific, entitling investments by investors of the other Contracting Party to a treatment more favourable than is provided for by the present Agreement, such rule shall to the extent that it is more favourable prevail over the present Agreement.

(2) Each Contracting Party shall observe any contractual obligation it may have entered into towards an investor of the other Contracting Party with regard to investments approved by it in its territory.

Article 9

Settlement of Investment Disputes

(1) Any dispute arising out of an investment between a Contracting Party and an investor of the other Contracting Party shall, as far as possible, be settled amicably between the parties to the dispute.

(2) If a dispute according to paragraph 1 cannot be settled within three months of a written notification of sufficiently detailed claims, the dispute shall upon the request of the Contracting Party or of the investor of the other Contracting Party be subject to the following procedures:

         (a) to conciliation or arbitration by the International Center for Settlement of Investment Disputes, established by the Convention on the Settlement of Investment Disputes between States and Nationals of other States, opened for signature in Washington on March 18th, 1965; or

         (b) to arbitration by three arbitrators in accordance with the UNCITRAL arbitration rules, as amended by the last amendment accepted by both Contracting Parties at the time of the request for initiation of the arbitration procedure; or

         (c) to arbitration under the Cairo Regional Center for International Commercial Arbitration; or

         (d) the International Arbitral Center of the Austrian Federal Economic Chamber.

In case of arbitration, each Contracting Party, by this Agreement irrevocably consents in advance, even in the absence of an individual arbitral agreement between the Contracting Party and the investor, to submit any such disputes to one of the above mentioned tribunals. This consent implies the renunciation of the requirement that the internal administrative or juridical remedies should be exhausted.

(3) The award shall be final and binding; it shall be executed according to national law; each Contracting Party shall ensure the recognition and enforcement of the arbitral award in accordance with its relevant laws and regulations.

(4) A Contracting Party which is a party to a dispute shall not, at any stage of conciliation or arbitration proceedings or enforcement of an award, raise the objection that the investor who is the other party to the dispute has received by virtue of a guarantee indemnity in respect of all or some of its losses.

Article 10

Settlement of Disputes between the Contracting Parties

(1) Disputes between the Contracting Parties concerning the interpretation or application of this Agreement shall, as far as possible, be settled through amicable negotiations.

(2) If a dispute according to paragraph 1 cannot be settled within six months it shall upon the request of either Contracting Party be submitted to an arbitral tribunal.

(3) Such arbitral tribunal shall be constituted ad hoc as follows: each Contracting Party shall appoint one member and these two members shall agree upon a national of a third State as their chairman. Such members shall be appointed within two months from the date one Contracting Party has informed the other Contracting Party that it intends to submit the dispute to an arbitral tribunal, the chairman of which shall be appointed within two further months.

(4) If the periods specified in paragraph 3 are not observed, either Contracting Party may, in the absence of any other relevant arrangement, invite the President of the International Court of Justice to make the necessary appointments. If the President of the International Court of Justice is a national of either of the Contracting Parties or if he is otherwise prevented from discharging the said function, the Vice-President or in case of his inability the member of the International Court of Justice next in seniority should be invited under the same conditions to make the necessary appointments.

(5) The tribunal shall establish its own rules of procedure.

(6) The arbitral tribunal shall reach its decision by virtue of the present Agreement and pursuant to the generally recognized rules of international law. It shall reach its decision by a majority of votes; the decision shall be final and binding.

(7) Each Contracting Party shall bear the costs of its own member and of its legal representation in the arbitration proceedings. The costs of the chairman and the remaining costs shall be borne in equal parts by both Contracting Parties. The tribunal may, however, in its award determine another distribution of costs.

Article 11

Application of the Agreement

(1) This Agreement shall apply to investments made in the territory of one of the Contracting Parties in accordance with its legislation by investors of the other Contracting Party prior to as well as after the entry into force of this Agreement.

(2) This Agreement shall apply without prejudice to the obligations resulting from the membership of the Republic of Austria in the European Union, and subject to those obligations. Consequently the provisions of this Agreement may not be invoked or interpreted in such a way as to invalidate or otherwise affect the obligations resulting from the treaties on which the European Union is founded or from Agreements between the Arab Republic of Egypt and the European Community.

Article 12

Entry into Force and Duration

(1) This Agreement is subject to ratification. The Contracting Parties shall notify each other when the legal requirements for the entry into force of this Agreement have been fulfilled. The Agreement shall enter into force thirty days after the date of the last notification.

(2) This Agreement shall remain in force for a period of ten years; it shall be extended thereafter for an indefinite period and may be denounced in writing through diplomatic channels by either Contracting Party giving twelve month’s notice.


(3) In respect of investments made prior to the date of termination of the present Agreement the provisions of Article 1 to 11 of the present Agreement shall continue to be effective for a further period of ten years from the date of termination of the present Agreement.

Done in Cairo on 12th April 2001, in duplicate, in the German, Arabic and English languages, all texts being equally authentic. In case of divergence, the English text shall prevail.

For the Government of the Republic of Austria:

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

For  the Government of the Arab Republic of Egypt:

Dr. Ahmed Mahrous El Dersh

Minister of Planning and of State for International Cooperation

Vorblatt

Problem:

Die Förderung und der Schutz von Investitionen im Ausland wird von den innerstaatlichen Rechtsnormen des ausländischen Staates geregelt, ohne dass der Heimat- oder Sitzstaat des Investors ein Recht hat, effiziente Schutzfunktionen auszuüben. Dies kann sich hemmend auf die im beiderseitigen Interesse liegende Investitionsbereitschaft auswirken.

Problemlösung:

Das vorliegende Abkommen hat die Förderung und den Schutz von Investitionen zum Gegenstand und regelt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ua. die Entschädigungspflicht bei Enteignungen, die Frage von Überweisungen und Formen der Streitbeilegung. Das Abkommen beruht auf dem Prinzip der Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung – ausgenommen Vorteile, die sich aus Integrations­maßnahmen uä. ergeben. Auf Grund dieses Vertragsinstrumentes ist jede Vertragspartei in der Lage, die Rechte ihres Investors im Investitionsland sicherzustellen und zu vertreten.

Alternativen:

Beibehaltung der bisherigen unbefriedigenden Rechtslage.

Kosten:

Keine. Mit der Vollziehung des Abkommens ist weder ein vermehrter Sachaufwand noch ein zusätzlicher Personalaufwand verbunden.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Erhöhung der Rechtssicherheit für ausländische Investoren erhöht auch die Attraktivität des Wirt­schaftsstandorts Österreich.

Konformität mit EU-Recht:

Die Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens abdeckendes Über­einkommen der EU besteht nicht.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen


Allgemeiner Teil

Das gegenständliche Abkommen ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Artikel 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Da das Abkommen auch Angelegen­heiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, regelt, bedarf es gemäß Artikel 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG auch der Zustimmung des Bundesrates. Es hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Artikel 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Das Abkommen enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen. Die einzelnen EU-Mitgliedsstaaten schließen analoge Abkommen mit Drittländern ab.

Investitionsschutzabkommen werden üblicherweise zwischen Industriestaaten einerseits und wirtschaft­lich weniger entwickelten Ländern andererseits abgeschlossen. Ihr Ziel ist es, Investitionstätigkeit zu fördern und getätigte Investitionen zu schützen. Es liegt in den wirtschaftlichen Gegebenheiten, dass Investitionen in erster Linie von den Industriestaaten in die wirtschaftlich weniger entwickelten Länder fließen. Es ist aber nicht auszuschließen, dass der Investitionsfluss auch eine umgekehrte Richtung nimmt. Ein Industriestaat muss daher grundsätzlich bei der Verhandlung solcher Abkommen auf diese Möglich­keit im Lichte seiner eigenen Wirtschaftsstruktur sowie seiner Gesetzgebung Bedacht nehmen.

Da die Grundaufgabe von Investitionsschutzabkommen in jedem Fall die gleiche ist, und da die von Österreich angestrebten Investitionsschutzabkommen im Regelfall ausgehend von einem, von einem OECD-Basisentwurf abgeleiteten, österreichischen Mustervertrag verhandelt werden, sind die Ab­kommensinhalte einander im Allgemeinen in hohem Maße ähnlich bis identisch. Nennenswerte Ab­weichungen ergeben sich in der Regel bei Fragen der Streitbeilegung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor und bei den Modalitäten des Devisentransfers.

Die Vertragsparteien sichern sich die Meistbegünstigung und Inländergleichbehandlung zu. Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechtes und der österreichischen Grundverkehrsgesetz­gebung bleiben davon unberührt.

Es kann erwartet werden, dass die österreichische Wirtschaft in Zukunft von der Möglichkeit zu Investitionstätigkeiten in der Arabischen Republik Ägypten in vermehrtem Maße Gebrauch macht. Auch seitens der Arabischen Republik Ägypten besteht Interesse an Investitionen aus Österreich sowie die Bereitschaft, durch entsprechende innerstaatliche Regelungen ausländische Investitionstätigkeit zu fördern. Ziel des gegenständlichen Abkommens ist es, die österreichischen Firmen bei ihren Investitions­bemühungen in der Arabischen Republik Ägypten zu unterstützen und sie gegen dabei allenfalls entstehende Risiken abzusichern.

Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Entschädigung im Falle der Verstaatlichung oder jeder sonstigen Maßnahme mit einer der Enteignung gleichkommenden Wirkung zu. Einen wichtigen Vertragsbestandteil bilden ferner die Bestimmungen betreffend den Transfer von Erträgen aus Investiti­onen, von Rückzahlungen von in Devisen gewährten Darlehen, von Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung von Investitionen und von Entschädigungen im Enteignungsfall.

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat sieht das Abkommen ein Schieds­verfahren vor. Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, die auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden können, können auf Antrag der Vertragspartei oder des Investors der anderen Vertrags­partei dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965, einem auf Grund der UNCITRAL-Regeln errichteten Ad-hoc-Schiedsgericht, dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsgerichtsbarkeit in Kairo oder dem Internationalen Schiedsgericht der Wirtschafts­kammer Österreich unterbreitet werden.

Besonderer Teil

Präambel:

Diese enthält im Wesentlichen die Motive der vertragschließenden Parteien.

Artikel 1

Dieser Artikel dient dazu, die im Abkommen vorkommenden wesentlichen Begriffsinhalte zu definieren.

Der Begriff „Investition“ ist sowohl inhaltlich als auch durch eine umfangreiche, wenn auch nicht erschöpfende Aufzählung von Vermögenswerten definiert. Die Aufzählung folgt einem internationalen Standard.

Der Begriff „Investor“ wird in Bezug auf die Vertragsparteien in zweierlei Weise definiert: im Falle natürlicher Personen durch die Staatsangehörigkeit, im Falle juristischer Personen usw. durch eine Berücksichtigung der Sitz- und Kontrolltheorie.

Die Definition der „Erträge“ entspricht sowohl inhaltlich als auch in der demonstrativen Aufzählung internationaler Praxis.

Artikel 2

behandelt unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt die Förderung und den Schutz von Investitionen.

Absatz 1 enthält eine Vertragsbestimmung allgemeiner Natur. Konkrete Maßnahmen sind nicht ange­sprochen, vielmehr ist den Vertragsparteien bei der Gestaltung dieser Maßnahmen, unter der Bedingung der Gerechtigkeit und Billigkeit, freie Hand gelassen.

Die Bestimmungen des österreichischen Fremdenrechts und der österreichischen Grundverkehrsgesetz­gebung werden hiervon nicht berührt.

Absatz 2 bezieht neben den Investitionen auch deren Erträge und im Falle der Wiederveranlagung der Erträge auch deren Erträge in den Schutz des Abkommens ein. Außerdem legt er fest, wann eine neue Investition vorliegt.

Artikel 3

enthält hinsichtlich der getätigten Investitionen und der Investoren in Absatz 1 das Prinzip der Meist­begünstigung und Inländergleichbehandlung.

Absatz 2 schließt aus, dass die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dahin gehend ausgelegt werden, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftig sich ergebenden Vorteil aus einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs aus

           a) einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer Freihandelszone, der Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsschutzabkommen;

          b) aus einem internationalen Abkommen, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder inner­staatlichen Rechtsvorschrift über Steuerfragen und

           c) einer Regelung zur Erleichterung des Grenzverkehrs

zu gewähren.

Artikel 4

behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall einer Enteignung durch eine Vertrags­partei und ist somit als einer der wichtigsten Artikel des Abkommens anzusehen.

In Absatz 1 wird die Enteignung durch Bindung an drei Bedingungen hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit wesentlich eingegrenzt. Sie darf nur

           1. im öffentlichen Interesse

           2. unter Einhaltung eines rechtmäßigen Verfahrens und

           3. gegen Bezahlung einer Entschädigung

erfolgen.

In Absatz 2 ist die Entschädigungspflicht so formuliert, dass sie eine weitestgehende Wertsicherung und Verwertbarkeit für die betroffenen Vermögenswerte garantiert, dh. dass die Entschädigung dem realen Wert der Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt entsprechen muss, in dem die tatsächliche Maßnahme der Enteignung gesetzt oder die bevorstehende Enteignung bekannt wurde, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Absatz 3 legt fest, dass die in Absatz 1 festgelegten Bedingungen auch dann Anwendung finden sollen, wenn Unternehmen enteignet werden, die für die enteignende Vertragspartei inländische Unternehmen sind, sofern Aktien an diesen Unternehmen in Besitz von Investoren der anderen Vertragspartei sind.

Absatz 4 gibt dem Investor das Recht, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.

Absatz 5 räumt dem Investor das Recht ein, die Höhe und Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht überprüfen zu lassen.

Artikel 5


behandelt die Frage der Entschädigung eines Investors für den Fall von kriegerischen Auseinander­setzungen oder ähnlichen Ereignissen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und sieht auch für solche Fälle die Inländergleichbehandlung bzw. Meistbegünstigung vor.

Artikel 6

bildet eine notwendige und klarstellende Ergänzung zu den vorangegangenen Artikeln, besonders zu den Artikeln 4 und 5, insofern er das Verfügungs- bzw. Repatriierungsrecht des Investors über alle vorher genannten Vermögenswerte durch Regelung der Überweisbarkeit von Zahlungen aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei garantiert.

Absatz 1 garantiert den freien Transfer ohne ungebührliche Verzögerung in frei konvertierbarer Währung für Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition, und zwar insbesondere für Investitionserträge, Rückzahlungen von Darlehen, Erlösen aus der Liquidation oder Veräußerung und Entschädigungs­zahlungen.

Absatz 2 und 3 regeln die Frage des anzuwendenden Wechselkurses und dessen Festlegung.

Artikel 7

Da Investitionen seitens öffentlicher Stellen des Staates, dem der Investor angehört, vielfach mit Garantien ausgestattet werden, sieht dieser Artikel vor, dass im Falle des Eintrittes des Garantiegebers in die Rechte des Garantienehmers dieser Eintritt von der anderen Vertragspartei anerkannt wird.

Artikel 8

Absatz 1 bestimmt, dass Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragspartei, die eine günstigere Behandlung als das Abkommen vorsehen, dem Abkommen insoweit vorgehen, als sie günstiger sind.

Absatz 2 erlegt den Vertragsparteien die Beachtung der von ihnen übernommenen Verpflichtungen in Bezug auf genehmigte Investitionen auf.

Artikel 9

Bei Streitigkeiten zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat soll im Sinne des Abkommens zunächst eine Beilegung auf freundschaftlichem Weg versucht werden. Können Streitigkeiten aus einer Investition zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei, auf dem Verhandlungswege nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten beigelegt werden, kann sie der Investor oder die Vertragspartei entweder dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitions­streitigkeiten im Sinne der Washingtoner Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten vom 18. März 1965, einem Streitschlichtungsverfahren nach den Regeln der UNCITRAL, dem Regionalen Zentrum für Internationale Handelsgerichtsbarkeit in Kairo oder dem Internationalen Schieds­gericht der Wirtschaftskammer Österreich unterbreiten.

Artikel 10

behandelt Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des vorliegenden Vertrages zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 11

sieht die Geltung des Abkommens sowohl für Investitionen, die vor Abschluss wie auch solche, die nach Abschluss des Abkommens getätigt wurden, vor.

Artikel 12

stipuliert die Ratifikationsbedürftigkeit. Die Abkommensdauer wird mit zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens festgelegt und verlängert sich danach auf unbestimmte Zeit. Eine Kündigung ist unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist möglich.