6 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 10. 12. 1999
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 1. Dezember 1981 über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, BGBl. Nr. 563/1981, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
“§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck, Linz und Mödling.”
2. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:
“§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfaßt die Diagnostik und sonstige Untersuchungstätigkeit im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch
1. die Erstellung von Gutachten;
2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen;
3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials;
4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren;
5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen;
6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen;
7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachlichen Erfahrungs- und Schriftenaustausch.
(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch bis zur Errichtung und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren Außenstelle in Wien-Hetzendorf durchgeführt werden.”
3. Dem § 11 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt, und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezifferung “(5)”:
“(3) Dienstnehmer der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien und die Bediensteten der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling an.
(4) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.”
Vorblatt
Problem:
Die bereits erfolgte Zusammenlegung der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling mit der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien am Standort Mödling wäre im Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten zu berücksichtigen.
Ziel:
Zusammenfassung der beiden zusammengelegten Anstalten unter einer gemeinsamen Bezeichnung.
Inhalt:
– Festlegung des Namens “Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling” für die neugebildete Anstalt.
– Regelungen betreffend eine derzeit noch in Hetzendorf verbleibende Außenstelle.
Alternative:
Keine.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Der Beschäftigungsstand in den Bundesanstalten und der Anstaltstarif bleiben in der bisherigen Höhe.
Finanzielle Auswirkungen:
Keine Kosten.
EU-Konformität:
Dieses Bundesgesetz ist EU-konform.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Den österreichischen Veterinärbehörden ist es im Zusammenwirken mit der Landwirtschaft gelungen, durch zum Teil aufwendige Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten und durch strenge veterinärbehördliche Grenzkontrollen einen ausgezeichneten Tierseuchenstatus in Österreich zu schaffen. Dieser muß – auch im Interesse der Sicherstellung der österreichischen Tier- und Fleischexporte – weiter aufrechterhalten werden. Die damit verbundenen Aufgaben der Diagnostik und der Untersuchung, Prüfung und Begutachtung sind von den veterinärmedizinischen Bundesanstalten zu erfüllen.
Zu diesen Aufgaben kommen häufig zusätzliche Untersuchungsanforderungen, die von den Importstaaten kurzfristig verlangt und von den veterinärmedizinischen Bundesanstalten im Interesse des österreichischen Vieh- und Fleischexports erfüllt werden müssen. Des weiteren haben die veterinärmedizinischen Bundesanstalten in verstärktem Maße Untersuchungen von Fleisch durchzuführen, die eine wirksame Kontrolle auf den unerlaubten Einsatz bzw. auf unerlaubte Rückstände von Hormonen, Antibiotika und sonstigen Arzneimitteln sicherstellen sollen.
Der durch diese zusätzlichen Aufgaben erwachsende Personalmehrbedarf soll primär durch Ausschöpfung von Rationalisierungsmöglichkeiten im Anstaltsbetrieb aufgefangen werden; dazu gehört auch die bereits erfolgte Zusammenlegung der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling und der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien-Hetzendorf am Standort Mödling.
Diese Zusammenlegung wäre nunmehr durch eine Novelle des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten gesetzlich zu verankern; hiebei ist auch die noch vorhandene Außenstelle in Hetzendorf zu berücksichtigen.
Die vorliegende Novelle ist EU-konform.
Der Entwurf gründet sich auf die verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestände “Veterinärwesen” des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG und “Dienstrecht der Bundesbediensteten” des Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG.
Dieses Bundesgesetz wird für den Bund und die Länder weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einnahmen verbunden sein. Zusätzliches Personal ist nicht erforderlich. Es handelt sich hiebei grundsätzlich nur um eine legistische Berücksichtigung bereits vorgenommener Rationalisierungsmaßnahmen. Für weiterführende Maßnahmen, insbesondere die Verlegung der Außenstelle Hetzendorf nach Mödling (was mit Kosten verbunden sein wird), werden gesetzlich weder Aufträge noch Termine vorgeschrieben; diesbezügliche interministerielle Verhandlungen und Entscheidungen bleiben daher von dieser Novelle unberührt.
Besonderer Teil
Zu § 1:
Die aus der Zusammenlegung der beiden veterinärmedizinischen Bundesanstalten gebildete neue Anstalt soll analog der Bezeichnung der übrigen Bundesanstalten nunmehr “Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling” heißen.
Zu § 3 Abs. 2:
Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche (MKS) waren schon bisher der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren (in Wien-Hetzendorf) vorbehalten. Erreger der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sollen wegen ihrer Gefährlichkeit ebenfalls unter diese Bestimmung fallen und somit der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten sein.
Die MKS-Station der ehemaligen Bundesanstalt in Wien-Hetzendorf ist bislang aus Kostengründen in Hetzendorf verblieben und bildet nunmehr eine Außenstelle der im Übrigen nach Mödling übersiedelten und mit der dortigen Anstalt zusammengelegten Bundesanstalt. Die Übersiedlung der genannten Außenstelle nach Mödling ist einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, der aber erst durch diesbezügliche interministerielle Verhandlungen nach Maßgabe der jeweiligen budgetären Situation festgelegt werden kann. Durch diese Bestimmungen soll die Tätigkeit dieser vorläufig bestehenden Außenstelle eine rechtliche Grundlage erhalten.
Zu § 11 Abs. 3:
Diese Bestimmung regelt die dienstrechtliche Zugehörigkeit der Dienstnehmer der zusammengelegten Anstalten zur neuen Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling. Die geplante Übersiedlung des Personals der Außenstelle – Wien/Hetzendorf nach Mödling wird mittels Dienstrechtsmandat (für Beamte) oder Nachtrag zum Dienstvertrag (für vertraglich Bedienstete) festgelegt werden.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung: Vorgeschlagene Fassung:
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Bundesanstaltengesetz |
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§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Die Bundesanstalt für Tiersuchenbekämpfung in Mödling. 2. Die Bundesanstalt für Virsusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien. |
§ 1. Veterinärmedizinische Bundesanstalten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck, Linz und Mödling. |
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3. Die Bundesanstalten für veterinärmedizinische Untersuchungen in Graz, Innsbruck und Linz. |
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§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfaßt die Diagnostik und sonstige Untersuchungstätigkeiten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch |
§ 3. (1) Der Aufgabenbereich der veterinärmedizinischen Bundesanstalten umfaßt die Diagnostik und sonstige Untersuchungstätigkeiten im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, veterinärmedizinische Untersuchungen von Proben und Materialien tierischer Herkunft sowie die Herstellung und Prüfung von Sera, Impfstoffen gegen Tierkrankheiten, Bakterienpräparaten, Hämoderivaten, Arzneimitteln und von Desinfektionsmitteln und die damit verbundene Forschung. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört insbesondere auch |
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1. die Erstellung von Gutachten; |
1. die Erstellung von Gutachten; |
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2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen; |
2. die Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen; |
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3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials; |
3. die wissenschaftliche Auswertung des anfallenden Untersuchungsmaterials; |
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4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren; |
4. die Entwicklung von diagnostischen Verfahren; |
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5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen; |
5. Expertentätigkeit in internationalen Gremien und Organisationen; |
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6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen; |
6. die Mitwirkung an der Öffentlichkeitsarbeit (Informations- und Bildungstätigkeit, Schaffung von Informationsmitteln) sowie die Veröffentlichung von Arbeitsergebnissen; |
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7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachliche Erfahrungs- und Schriftenaustausch. |
7. die Pflege von Inlands- und Auslandskontakten durch fachliche Erfahrungs- und Schriftenaustausch. |
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(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche sind ausschließlich der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien vorbehalten. |
(2) Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche, der Klassischen Schweinepest, der Afrikanischen Schweinepest und der Vesikulären Virusseuche der Schweine sind ausschließlich der Bundesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling vorbehalten. Arbeiten mit dem Erreger der Maul- und Klauenseuche und anderen hochkontagiösen Infektionskrankheiten dürfen jedoch bis zur Errichtung und Inbetriebnahme geeigneter Einrichtungen dieser Bundesanstalt von deren Außenstelle in Wien-Hetzendorf durchgeführt werden. |
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§ 11. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. |
Unverändert. |
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(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zugleich mit diesem Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden. |
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fehlt |
(3) Dienstnehmer der Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren in Wien und die Bediensteten der Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung in Mödling gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx der Bundesanstalt für veterinärmedizinischen Untersuchungen in Mödling an. |
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fehlt |
(4) § 1, § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3 bis 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. |
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(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |
(5) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 8 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. |