600 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 6. 2001

Regierungsvorlage

 

VERTRAG VON NIZZA

ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS

ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION,

DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE

 

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

ERSTER TEIL: SACHLICHE ÄNDERUNGEN

– ARTIKEL 1: Nummern 1 bis 15 (EU-Vertrag)

– ARTIKEL 2: Nummern 1 bis 47 (EG-Vertrag)

– ARTIKEL 3: Nummern 1 bis 25 (EAG-Vertrag)

– ARTIKEL 4: Nummern 1 bis 19 (EGKS-Vertrag)

– ARTIKEL 5: Protokoll über die Satzung des ESZB und der EZB1

– ARTIKEL 6: Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

ZWEITER TEIL: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

– ARTIKEL 7 bis 13

PROTOKOLLE:

– Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

– Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

– Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

– Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

SCHLUSSAKTE

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

 

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND –

EINGEDENK der historischen Bedeutung der Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents,

IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam begonnenen Prozess der Vorbereitung der Organe der Europäischen Union auf die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in einer erweiterten Union zu vollenden,

ENTSCHLOSSEN, die Beitrittsverhandlungen auf dieser Grundlage fortzusetzen, um nach dem im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Verfahren zu einem erfolgreichen Abschluss zu kommen –

HABEN BESCHLOSSEN, den Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte zu ändern,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:

Herr Louis Michel,

Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK:

Herr Mogens Lykketoft,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:

Herr Joseph Fischer,

Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter des Bundeskanzlers;

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK:

Herr Georgios Papandreou,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN:

Herr Josep Piqué i Camps,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:

Herr Hubert Védrine,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS:

Herr Brian Cowen,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:

Herr Lamberto Dini,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG:

Frau Lydie Polfer,

Vizepremierministerin, Ministerin für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:

Herr Jozias Johannes van Aartsen,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH:

Frau Benita Ferrero-Waldner,

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten;

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK:

Herr Jaime Gama,

Ministro de Estado, Minister für auswärtige Angelegenheiten;

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND:

Herr Erkki Tuomioja,

Minister für auswärtige Angelegenheiten;

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SCHWEDEN:

Frau Anna Lindh,

Ministerin für auswärtige Angelegenheiten;

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND:

Herr Robin Cook,

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen;

DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN:

ERSTER TEIL

SACHLICHE ÄNDERUNGEN

ARTIKEL 1

Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert:

1.       Artikel 7 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 7

          (1)  Auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission kann der Rat mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwer­wiegenden Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht, und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Der Rat hört, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat und kann nach demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen.

          Der Rat überprüft regelmäßig, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen.

          (2)  Auf Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen, dass eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat vorliegt, nachdem er die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats zu einer Stellungnahme aufgefordert hat.

          (3)  Wurde die Feststellung nach Absatz 2 getroffen, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, bestimmte Rechte auszusetzen, die sich aus der Anwendung dieses Vertrags auf den betroffenen Mitgliedstaat herleiten, einschließlich der Stimmrechte des Vertreters der Regierung dieses Mitgliedstaats im Rat. Dabei berücksichtigt er die möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen.

          Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen des betroffenen Mitgliedstaats sind für diesen auf jeden Fall weiterhin verbindlich.

          (4)  Der Rat kann zu einem späteren Zeitpunkt mit qualifizierter Mehrheit beschließen, nach Absatz 3 getroffene Maßnahmen abzuändern oder aufzuheben, wenn in der Lage, die zur Verhängung dieser Maßnahmen geführt hat, Änderungen eingetreten sind.

          (5)  Für die Zwecke dieses Artikels handelt der Rat ohne Berücksichtigung der Stimme des Vertreters der Regierung des betroffenen Mitgliedstaats. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen nach Absatz 2 nicht entgegen. Als qualifizierte Mehrheit gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der betreffenden Mitglieder des Rates, wie er in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein­schaft festgelegt ist.

          Dieser Absatz gilt auch, wenn Stimmrechte nach Absatz 3 ausgesetzt werden.

          (6)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“

2.       Artikel 17 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 17

          (1)  Die Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Vertei­digungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

          Die Politik der Union nach diesem Artikel berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits‑ und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten; sie achtet die Verpflichtungen einiger Mit­gliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der Nordatlantikvertrags-Organisation (NATO) verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits‑ und Verteidigungspolitik.

          Die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik wird in einer von den Mit­gliedstaaten als angemessen erachteten Weise durch eine rüstungspolitische Zusammenarbeit zwischen ihnen unterstützt.

          (2)  Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Auf­gaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisen­bewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein.

          (3)  Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen nach diesem Artikel werden unbeschadet der Politiken und Verpflichtungen im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gefasst.

          (4)  Dieser Artikel steht der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf zweiseitiger Ebene sowie im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO nicht entgegen, soweit sie der nach diesem Titel vorgesehenen Zusammen­arbeit nicht zuwiderläuft und diese nicht behindert.

          (5)  Zur Förderung der Ziele dieses Artikels werden dessen Bestimmungen nach Artikel 48 überprüft.“

3.       In Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender dritter Gedankenstrich angefügt:

          „– nach Artikel 18 Absatz 5 einen Sonderbeauftragten ernennt.“

4.       Artikel 24 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 24

          (1)  Ist zur Durchführung dieses Titels der Abschluss einer Übereinkunft mit einem oder mehreren Staaten oder mit internationalen Organisationen erforderlich, so kann der Rat den Vorsitz, der gegebenenfalls von der Kommission unterstützt wird, ermächtigen, zu diesem Zweck Verhand­lungen aufzunehmen. Solche Übereinkünfte werden vom Rat auf Empfehlung des Vorsitzes geschlossen.

          (2)  Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse Einstimmig­keit erforderlich ist, so beschließt der Rat einstimmig.

          (3)  Wird die Übereinkunft zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemein­samen Standpunkts ins Auge gefasst, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 23 Absatz 2.

          (4)  Dieser Artikel gilt auch für Angelegenheiten des Titels VI. Betrifft die Übereinkunft eine Frage, bei der zur Annahme interner Beschlüsse oder Maßnahmen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 34 Absatz 3.

          (5)  Ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte ver­fassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, ist durch eine solche Übereinkunft nicht gebunden; die anderen Mitglieder des Rates können übereinkommen, dass die Übereinkunft dennoch vorläufig gilt.

          (6)  Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union.“

5.       Artikel 25 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 25

          Unbeschadet des Artikels 207 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verfolgt ein Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und trägt auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken bei. Ferner überwacht es die Durchführung vereinbarter Politiken; dies gilt unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission.

          Im Rahmen dieses Titels nimmt das Komitee unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung wahr.

          Der Rat kann das Komitee für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung, die vom Rat festgelegt werden, ermächtigen, unbeschadet des Artikels 47 geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen.“

6.       Folgende Artikel werden eingefügt:

          „Artikel 27 a

          (1)  Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, die Werte der gesamten Union zu wahren und ihren Interessen zu dienen, unter Behauptung der Identität der Union als kohärenter Kraft auf internationaler Ebene. Bei einer solchen Zusammen­arbeit werden beachtet

          –   die Grundsätze, die Ziele, die allgemeinen Leitlinien und die Kohärenz der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie die im Rahmen dieser Politik gefassten Beschlüsse,

          –   die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und

          –   die Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der Union.

          (2)  Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 11 bis 27 und die Artikel 27 b bis 28, soweit nicht in Artikel 27 c und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.

          Artikel 27 b

          Die verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Titel betrifft die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Sie kann nicht Fragen mit militä­rischen oder verteidigungspolitischen Bezügen betreffen.

          Artikel 27 c

          Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 27 b zu begründen, richten einen entsprechenden Antrag an den Rat.

          Der Antrag wird der Kommission und zur Unterrichtung dem Europäischen Parlament übermittelt. Die Kommission nimmt insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik Stellung. Die Ermächtigung wird vom Rat gemäß Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 unter Einhaltung der Artikel 43 bis 45 erteilt.

          Artikel 27 d

          Unbeschadet der Befugnisse des Vorsitzes und der Kommission trägt der Generalsekretär des Rates und Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik insbesondere dafür Sorge, dass das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates in vollem Umfang über die Durch­führung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits­politik unterrichtet werden.

          Artikel 27 e

          Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 27c begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat seine Absicht mit und unterrichtet die Kommission. Die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung entscheidet der Rat über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die er für notwendig hält. Die Entscheidung gilt als ange­nommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.

          Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betroffenen Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 festgelegt sind.“

7.       Artikel 29 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

          „– engeren Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitglied­staaten, auch unter Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust), nach den Artikeln 31 und 32;“

8.       Artikel 31 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 31

          (1)  Das gemeinsame Vorgehen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen schließt ein:

            a) die Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten, auch unter Einschaltung von Eurojust, wenn sich dies als zweckmäßig erweist, bei Gerichtsverfahren und der Vollstreckung von Entscheidungen;

           b) die Erleichterung der Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten;

            c) die Gewährleistung der Vereinbarkeit der jeweils geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten untereinander, soweit dies zur Verbesserung dieser Zusammenarbeit erforderlich ist;

           d) die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen Mitgliedstaaten;

            e) die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus und illegaler Drogenhandel.

          (2)  Der Rat fördert die Zusammenarbeit durch Eurojust auf folgende Weise:

            a) Er ermöglicht Eurojust, zu einer sachgerechten Koordinierung zwischen den für die Straf­verfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beizutragen;

           b) er fördert die Unterstützung durch Eurojust bei den Ermittlungen in Fällen, die mit schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität zusammenhängen, insbesondere unter Berücksichtigung von Europol-Analysen;

            c) er erleichtert die enge Zusammenarbeit von Eurojust mit dem Europäischen Justiziellen Netz, insbesondere mit dem Ziel, die Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen zu erleichtern.“

9.       Artikel 40 wird durch die nachstehenden Artikel 40, 40 a und 40 b ersetzt:

          „Artikel 40

          (1)  Eine verstärkte Zusammenarbeit in einem unter diesen Titel fallenden Bereich hat zum Ziel, dass sich die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie der in diesem Titel festgelegten Ziele rascher zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts entwickeln kann.

          (2)  Für eine verstärkte Zusammenarbeit nach diesem Artikel gelten die Artikel 29 bis 39 und die Artikel 40a, 40b und 41, soweit nicht in Artikel 40a und in den Artikeln 43 bis 45 etwas anderes bestimmt ist.

          (3)  Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Ausübung dieser Zuständigkeit finden auf diesen Artikel sowie auf die Artikel 40a und 40b Anwendung.

          Artikel 40a

          (1)  Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit nach Artikel 40 zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit. Diese können dann dem Rat eine Initiative unterbreiten, die auf die Erteilung einer Ermächtigung zur Einleitung der betreffenden verstärkten Zusammenarbeit abzielt.

          (2)  Die Ermächtigung nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen.

          Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.

          Artikel 40b

          Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 40a begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor, der gegebenenfalls eine Empfehlung für die spezifischen Regelungen beigefügt ist, die sie für notwendig hält, damit sich der Mitgliedstaat der betreffenden Zusammenarbeit anschließen kann. Der Rat entscheidet über den Antrag binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung. Die Entscheidung gilt als angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen; in diesem Fall gibt der Rat die Gründe für seinen Beschluss an und setzt eine Frist für dessen Überprüfung.

          Für die Zwecke dieses Artikels beschließt der Rat nach Maßgabe des Artikels 44 Absatz 1.“

10.     (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)

11.     Artikel 43 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 43

          Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit zu begründen, können die in diesem Vertrag und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Organe, Verfahren und Mechanismen in Anspruch nehmen, sofern die Zusammenarbeit

            a) darauf ausgerichtet ist, die Ziele der Union und der Gemeinschaft zu fördern, ihre Interessen zu schützen und diesen zu dienen und ihren Integrationsprozess zu stärken;

           b) die genannten Verträge und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachtet;

            c) den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen beachtet;

           d) im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleibt und sich nicht auf die Bereiche erstreckt, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen;

            e) den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt nach Titel XVII des genannten Vertrags nicht beeinträchtigt;

            f) keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und die Wettbewerbsbedingungen zwischen diesen nicht verzerrt;

           g) mindestens acht Mitgliedstaaten umfasst;

           h) die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten beachtet;

             i) die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union unberührt lässt;

             j) allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43b offen steht.“

12.     Die folgenden Artikel werden eingefügt:

          „Artikel 43a

          Eine verstärkte Zusammenarbeit kann nur als letztes Mittel aufgenommen werden, wenn der Rat zu dem Schluss gelangt ist, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge nicht in einem vertretbaren Zeitraum verwirklicht werden können.

          Artikel 43b

          Eine verstärkte Zusammenarbeit steht bei ihrer Begründung allen Mitgliedstaaten offen. Sie steht ihnen ferner jederzeit nach Maßgabe der Artikel 27e und 40b dieses Vertrags und des Artikels 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft offen, sofern sie dem Grundbeschluss und den in jenem Rahmen gefassten Beschlüssen nachkommen. Die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine möglichst große Zahl von Mitgliedstaaten zur Beteiligung angeregt wird.“

13.     Artikel 44 wird durch die nachstehenden Artikel 44 und 44a ersetzt:

          „Artikel 44

          (1)  Für die Annahme der Rechtsakte und Beschlüsse, die für die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 43 erforderlich sind, gelten die einschlägigen institutionellen Bestimmungen dieses Vertrags und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Alle Mitglieder des Rates können an den Beratungen teilnehmen, jedoch nehmen nur die Vertreter der an der verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten an der Beschlussfassung teil. Als qualifizierte Mehrheit gelten derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der betreffenden Mitglieder des Rates, wie sie in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich einer verstärkten Zusammenarbeit auf Grund des Artikels 27c in Artikel 23 Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 dieses Vertrags festgelegt sind. Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die betroffenen Mitglieder des Rates.

          Solche Rechtsakte und Beschlüsse sind nicht Bestandteile des Besitzstands der Union.

          (2)  Die Mitgliedstaaten wenden, soweit sie betroffen sind, die Rechtsakte und Beschlüsse an, die für die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, angenommen wurden. Solche Rechtsakte und Beschlüsse binden nur die Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen, und haben gegebenenfalls nur in diesen Staaten unmittelbare Geltung. Die Mitgliedstaaten, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit nicht beteiligen, stehen deren Durchführung durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

          Artikel 44a

          Die sich aus der Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Aus­nahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten finanziert, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Ratsmitglieder etwas anderes beschließt.“

14.     Artikel 45 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 45

          Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die auf der Grundlage dieses Titels durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.“

15.     Artikel 46 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 46

          Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Euro­päischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten nur für folgende Bestim­mungen dieses Vertrags:

            a) die Bestimmungen zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts­gemeinschaft im Hinblick auf die Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft;

           b) die Bestimmungen des Titels VI nach Maßgabe des Artikels 35;

            c) die Bestimmungen des Titels VII nach Maßgabe der Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Artikels 40 dieses Vertrags;

           d) Artikel 6 Absatz 2 in Bezug auf Handlungen der Organe, soweit der Gerichtshof im Rahmen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und im Rahmen dieses Vertrags zuständig ist;

            e) die reinen Verfahrensbestimmungen des Artikels 7, wobei der Gerichtshof auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates gemäß dem genannten Artikel entscheidet;

            f) die Artikel 46 bis 53.“

ARTIKEL 2

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1.       Artikel 11 wird durch die nachstehenden Artikel 11 und 11a ersetzt:

          „Artikel 11

          (1)  Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit in einem der unter diesen Vertrag fallenden Bereiche zu begründen, richten einen Antrag an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.

          (2)  Die Ermächtigung zur Aufnahme einer verstärkten Zusammenarbeit nach Absatz 1 wird nach Maßgabe der Artikel 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erteilt. Betrifft die verstärkte Zusammenarbeit einen Bereich, für den das Verfahren nach Artikel 251 dieses Vertrags gilt, so ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich.

          Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat befasst wird. Nach dieser Befassung kann der Rat gemäß Unterabsatz 1 beschließen.

          (3)  Die für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse unterliegen allen einschlägigen Bestimmungen dieses Vertrags, soweit in diesem Artikel und in den Artikeln 43 bis 45 des Vertrags über die Europäische Union nichts anderes bestimmt ist.

          Artikel 11a

          Jeder Mitgliedstaat, der sich einer nach Artikel 11 begründeten verstärkten Zusammenarbeit anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit; die Kommission legt dem Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Mitteilung eine Stellungnahme dazu vor. Binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung beschließt die Kommission über den Antrag und über eventuelle spezifische Regelungen, die sie für notwendig hält.“

2.       In Artikel 13 wird der derzeitige Wortlaut Absatz 1 und wird folgender Absatz 2 angefügt:

          „(2)  Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen.“

3.       Artikel 18 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 18

          (1)  Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

          (2)  Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich und sieht dieser Vertrag hierfür keine Befugnisse vor, so kann der Rat Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird. Er beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251.

          (3)  Absatz 2 gilt nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente und auch nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz.“

4.       Dem Artikel 67 wird folgender Absatz angefügt:

          „(5)  Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251

          –   die Maßnahmen nach Artikel 63 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a, sofern der Rat zuvor gemäß Absatz 1 Gemeinschaftsvorschriften erlassen hat, in denen die gemeinsamen Regeln und wesentlichen Grundsätze für diese Bereiche festgelegt sind;

          –   die Maßnahmen nach Artikel 65 mit Ausnahme der familienrechtlichen Aspekte.“

5.       Artikel 100 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 100

          (1)  Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in diesem Vertrag vorgesehenen Verfahren mit qualifizierter Mehrheit über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen entscheiden, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren auftreten.

          (2)  Ist ein Mitgliedstaat auf Grund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschließen, dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der Gemeinschaft zu gewähren. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über den Beschluss.“

6.       Artikel 111 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

          „(4)  Vorbehaltlich des Absatzes 1 befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB über den Standpunkt der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, sowie über ihre Vertretung unter Einhaltung der in den Artikeln 99 und 105 vorgesehenen Zuständigkeits­verteilung.“

7.       Artikel 123 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

          „(4)  Am ersten Tag der dritten Stufe nimmt der Rat auf Grund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB die Umrechnungskurse, auf die ihre Währungen unwiderruflich festgelegt werden, sowie die unwiderruflich festen Kurse, zu denen diese Währungen durch die ECU ersetzt werden, an und wird die ECU zu einer eigenständigen Währung. Diese Maßnahme ändert als solche nicht den Außenwert der ECU. Der Rat trifft auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB mit qualifizierter Mehrheit der genannten Mitgliedstaaten alle sonstigen Maßnahmen, die für die rasche Einführung der ECU als einheitlicher Währung dieser Mitgliedstaaten erforderlich sind. Artikel 122 Absatz 5 Satz 2 findet Anwendung.“

8.  Artikel 133 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 133

          (1)  Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.

          (2)  Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.

          (3)  Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.

          Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschuss nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.

          Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.

          (4)  Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

          (5)  Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absatzes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.

          Abweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in einem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche Abkommen Bestimmun­gen enthalten, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch nicht ausgeübt hat.

          Der Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz oder Absatz 6 Unterabsatz 2 betrifft.

          Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit dritten Ländern oder mit inter­nationalen Organisationen Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese Abkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen in Einklang stehen.

          (6)  Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen werden, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden, insbesondere dadurch, dass sie eine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.

          Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hinsicht Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemein­schaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher Abkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkommen werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen.

          Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich fallen weiter­hin unter Titel V und Artikel 300.

          (7)  Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum ausdehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.“

9.       Artikel 137 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 137

          (1)  Zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 136 unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf folgenden Gebieten:

            a) Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer,

           b) Arbeitsbedingungen,

            c) soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,

           d) Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags,

            e) Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer,

            f) Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, ein­schließlich der Mitbestimmung, vorbehaltlich des Absatzes 5,

           g) Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten,

           h) berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen, unbeschadet des Artikels 150,

             i) Chancengleichheit von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz,

             j) Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung,

            k) Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes, unbeschadet des Buchstabens c.

          (2)  Zu diesem Zweck kann der Rat

            a) unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen annehmen, die dazu bestimmt sind, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Initiativen zu fördern, die die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben;

           b) in den in Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Bereichen unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen durch Richtlinien Mindestvorschriften erlassen, die schrittweise anzuwenden sind. Diese Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

          Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen, außer in den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen, in denen er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse beschließt. Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschließen, dass das Verfahren des Artikels 251 auf Absatz 1 Buchstaben d, f und g angewandt wird.

          (3)  Ein Mitgliedstaat kann den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die Durchführung von auf Grund des Absatzes 2 angenommenen Richtlinien übertragen.

          In diesem Fall vergewissert sich der Mitgliedstaat, dass die Sozialpartner spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss, im Wege einer Vereinbarung die erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben; dabei hat der Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

          (4)  Die auf Grund dieses Artikels erlassenen Bestimmungen

          –   berühren nicht die anerkannte Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzulegen, und dürfen das finanzielle Gleichgewicht dieser Systeme nicht erheblich beeinträchtigen;

          –   hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.

          (5)  Dieser Artikel gilt nicht für das Arbeitsentgelt, das Koalitionsrecht, das Streikrecht sowie das Aussperrungsrecht.“

10.     Artikel 139 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

          „Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung eine oder mehrere Bestimmungen betreffend einen der Bereiche enthält, für die nach Artikel 137 Absatz 2 Einstimmigkeit erforderlich ist. In diesem Fall beschließt der Rat einstimmig.“

11.     Artikel 144 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 144

          Der Rat setzt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Ausschuss für Sozialschutz mit beratender Aufgabe ein, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission zu fördern. Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

          –   Er verfolgt die soziale Lage und die Entwicklung der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes in den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft;

          –   er fördert den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission;

          –   unbeschadet des Artikels 207 arbeitet er auf Ersuchen des Rates oder der Kommission oder von sich aus in seinem Zuständigkeitsbereich Berichte aus, gibt Stellungnahmen ab oder wird auf andere Weise tätig.

          Bei der Erfüllung seines Auftrags stellt der Ausschuss geeignete Kontakte zu den Sozialpartnern her.

          Jeder Mitgliedstaat und die Kommission ernennen zwei Mitglieder des Ausschusses.“

12.     Artikel 157 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          „(3)  Die Gemeinschaft trägt durch die Politik und die Maßnahmen, die sie auf Grund anderer Bestimmungen dieses Vertrags durchführt, zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 bei. Der Rat kann gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozial­ausschusses spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen.

          Dieser Titel bietet keine Grundlage dafür, dass die Gemeinschaft irgendeine Maßnahme einführt, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte oder steuerliche Vorschriften oder Bestimmungen betreffend die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer enthält.“

13.     Artikel 159 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

          „Falls sich spezifische Aktionen außerhalb der Fonds und unbeschadet der im Rahmen der anderen Politiken der Gemeinschaft beschlossenen Maßnahmen als erforderlich erweisen, so können sie vom Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251 nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen beschlossen werden.“

14.     Dem Artikel 161 wird folgender Absatz 3 angefügt:

          „Der Rat beschließt ab dem 1. Januar 2007 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung des Wirtschafts‑ und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, falls die ab dem 1. Januar 2007 geltende mehrjährige Finanzielle Vorausschau und die dazugehörige Interinstitutionelle Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt angenommen sind. Ist dies nicht der Fall, so wird das in diesem Absatz vorgesehene Verfahren ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme angewandt.“

15.     Artikel 175 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „(2)  Abweichend von dem Beschlussverfahren des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 95 erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen einstimmig

            a) Vorschriften überwiegend steuerlicher Art;

           b) Maßnahmen, die

                 – die Raumordnung berühren;

                 – die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfügbarkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen;

                 – die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallbewirtschaftung berühren;

            c) Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

          Der Rat kann nach dem Verfahren des Unterabsatzes 1 festlegen, in welchen der in diesem Absatz genannten Bereiche mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wird.“

16.     Im Dritten Teil wird folgender Titel hinzugefügt:

          „Titel XXI

          Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

          Artikel 181a

          (1)  Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags und insbesondere des Titels XX führt die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen der wirtschaftlichen, finan­ziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern durch. Diese Maßnahmen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten und stehen im Einklang mit der Entwicklungspolitik der Gemein­schaft.

          Die Politik der Gemeinschaft in diesem Bereich trägt dazu bei, das allgemeine Ziel der Fortent­wicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaats sowie das Ziel der Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu verfolgen.

          (2)  Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maß­nahmen. Der Rat beschließt einstimmig in Bezug auf Assoziierungsabkommen im Sinne des Artikels 310 sowie in Bezug auf Abkommen, die mit Staaten zu schließen sind, die den Beitritt zur Union beantragt haben.

          (3)  Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständig­keiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können in Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien geregelt werden, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

          Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.“

17.     Artikel 189 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.“

18.     Artikel 190 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

          „(5)  Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“

19.     Dem Artikel 191 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

          „Der Rat legt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung fest.“

20.     Artikel 207 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „(2)  Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des General­sekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

          Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.“

21.     Artikel 210 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 210

          Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die General­anwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz fest. Er setzt mit derselben Mehrheit alle sonstigen als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“

22.     Artikel 214 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „(2)  Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats‑ und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

          Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

          Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“

23.     Artikel 215 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 215

          Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

          Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die ver­bleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

          Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 214 Absatz 2 Anwendung.

          Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 216 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“

24.     Artikel 217 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 217

          (1)  Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.

          (2)  Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.

          (3)  Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsidenten.

          (4)  Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert.“

25.     Artikel 219 Absatz 1 wird gestrichen.

26.     Artikel 220 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 220

          Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

          Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 225a gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“

27.     Artikel 221 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 221

          Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

          Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.

          Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.“

28.     Artikel 222 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 222

          Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

          Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“

29.     Artikel 223 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 223

          Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

          Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

          Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

          Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

          Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

          Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.“

30.     Artikel 224 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 224

          Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

          Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

          Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

          Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

          Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

          Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.“

31.     Artikel 225 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 225

          (1)  Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 230, 232, 235, 236 und 238 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

          Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

          (2)  Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Ent­scheidungen der nach Artikel 225 a gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

          Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

          (3)  Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 234 zuständig.

          Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatz­entscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

          Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

32.     Folgender Artikel wird eingefügt:

          „Artikel 225a

          Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.

          In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.

          Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.

          Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.

          Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichts­hof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

          Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung.“

33.     Folgender Artikel wird eingefügt:

          „Artikel 229a

          Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig Bestimmungen erlassen, mit denen dem Gerichtshof in dem vom Rat festgelegten Umfang die Zuständigkeit übertragen wird, über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von auf Grund dieses Vertrags erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu entscheiden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Bestimmungen gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.“

34.     Artikel 230 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

          „Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Form­vorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

          Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“

35.     Artikel 245 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 245

          Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

          Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“

36.     Artikel 247 wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                „(1)  Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.“

           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

                „(3)  Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

                Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.“

37.     Artikel 248 wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                „(1)  Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

               Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden.“

           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

                „(4)  Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahres­bericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.

                Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

                Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.

                Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.

                Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“

38.     In Artikel 254 Absätze 1 und 2 wird die Bezeichnung „Amtsblatt der Europäischen Gemein­schaften“ ersetzt durch „Amtsblatt der Europäischen Union“.

39.     Artikel 257 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 257

          Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.

          Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunter­nehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und des Allgemeininteresses.“

40.     Artikel 258 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 258

          Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

          Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                                                12

Dänemark                                              9

Deutschland                                       24

Griechenland                                      12

Spanien                                               21

Frankreich                                           24

Irland                                                     9

Italien                                                   24

Luxemburg                                            6

Niederlande                                        12

Österreich                                           12

Portugal                                               12

Finnland                                                9

Schweden                                           12

Vereinigtes Königreich                     24

          Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

          Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.“

41.     Artikel 259 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

          „(1)  Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.“

42.     Artikel 263 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 263

          Es wird ein beratender Ausschuss, nachstehend „Ausschuss der Regionen“ genannt, errichtet, der sich aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammensetzt, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

          Der Ausschuss der Regionen hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

          Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                                                12

Dänemark                                              9

Deutschland                                       24

Griechenland                                      12

Spanien                                               21

Frankreich                                           24

Irland                                                     9

Italien                                                   24

Luxemburg                                            6

Niederlande                                        12

Österreich                                           12

Portugal                                               12

Finnland                                                9

Schweden                                           12

Vereinigtes Königreich                     24

          Die Mitglieder des Ausschusses sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern werden auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder und Stellvertreter mit qualifizierter Mehrheit an. Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses endet automatisch bei Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Mandats, auf Grund dessen sie vorgeschlagen wurden; für die verbleibende Amtszeit wird nach demselben Verfahren ein Nachfolger ernannt. Ein Mitglied des Ausschusses darf nicht gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein.

          Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.“

43.     Artikel 266 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 266

          Die Europäische Investitionsbank besitzt Rechtspersönlichkeit.

          Mitglieder der Europäischen Investitionsbank sind die Mitgliedstaaten.

          Die Satzung der Europäischen Investitionsbank ist diesem Vertrag als Protokoll beigefügt. Der Rat kann auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank einstimmig ändern.“

44.     Artikel 279 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 279

          (1)  Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro­päischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:

            a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

           b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

          Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.

          (2)  Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro­päischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemein­schaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.“

45.     Artikel 290 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 290

          Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.“

46.     Artikel 300 wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

                „Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse – mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens – zu fassen hat.

                Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder die Festlegung des Stand­punkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.“

           b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

                „(6)  Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten.“

47.     Artikel 309 wird wie folgt geändert:

            a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

           b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel 7 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“.

ARTIKEL 3

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1.       Artikel 107 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.“

2.       Artikel 108 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

          „(5)  Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“

3.       Artikel 121 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „(2)  Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des General­sekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

          Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.“

4.       Artikel 127 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „(2)  Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats‑ und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

          Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

          Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“

5.       Artikel 128 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 128

          Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

          Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

          Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 127 Absatz 2 Anwendung.

          Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 129 bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“

6.       Artikel 130 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 130

          (1)  Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.

          (2)  Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.

          (3)  Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsidenten.

          (4)  Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert.“

7.       Artikel 132 Absatz 1 wird gestrichen.

8.       Artikel 136 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 136

          Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

          Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 140b gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gerichtliche Zuständigkeiten ausüben.“

9.       Artikel 137 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 137

          Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

          Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.

          Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.“

10.     Artikel 138 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 138

          Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

          Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“

11.     Artikel 139 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 139

          Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

          Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

          Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

          Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

          Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

          Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.“

12.     Artikel 140 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 140

          Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

          Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

          Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

          Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

          Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

          Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.“

13.     Artikel 140a erhält folgende Fassung:

          „Artikel 140a

          (1)  Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 146, 148, 151, 152 und 153 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

          Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

          (2)  Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidun­gen der nach Maßgabe des Artikels 140b gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

          Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

          (3)  Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 150 zuständig.

          Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatz­entscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

          Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

14.     Folgender Artikel wird eingefügt:

          „Artikel 140b

          Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.

          In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.

          Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.

          Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.

          Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichts­hof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

          Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung.“

15.     Artikel 146 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:

          „Zu diesem Zweck ist der Gerichtshof für Klagen zuständig, die ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Form­vorschriften, Verletzung dieses Vertrags oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt.

          Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“

16.     Artikel 160 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 160

          Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

          Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I ändern.“

17.     Artikel 160b wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                „(1)  Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.“

           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

                „(3)  Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

                Sie wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.“

18.     Artikel 160c wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                „(1)  Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

               Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden.“

           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

                „(4)  Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahres­bericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.

                Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

                Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.

                Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.

                Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“

19.     Artikel 163 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

          „Die Verordnungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.“

20.     Artikel 165 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 165

          Es wird ein Wirtschafts- und Sozialausschuss mit beratender Aufgabe errichtet.

          Der Ausschuss besteht aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Erzeuger, der Landwirte, der Verkehrsunter­nehmer, der Arbeitnehmer, der Kaufleute und Handwerker, der freien Berufe, der Verbraucher und des Allgemeininteresses.“

21.     Artikel 166 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 166

          Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.

          Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                                                12

Dänemark                                              9

Deutschland                                       24

Griechenland                                      12

Spanien                                               21

Frankreich                                           24

Irland                                                     9

Italien                                                   24

Luxemburg                                            6

Niederlande                                        12

Österreich                                           12

Portugal                                               12

Finnland                                                9

Schweden                                           12

Vereinigtes Königreich                     24

          Die Mitglieder des Ausschusses sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaft aus.

          Der Rat setzt mit qualifizierter Mehrheit die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.“

22.     Artikel 167 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

          „(1)  Die Mitglieder des Ausschusses werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der jeweiligen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig.“

23.     Artikel 183 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 183

          (1)  Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Euro­päischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs Folgendes fest:

            a) die Haushaltsordnung, in der insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

           b) die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie die entsprechenden Kontrollmaßnahmen.

          Ab 1. Januar 2007 beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs.

          (2)  Der Rat legt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Stellungnahme des Rechnungshofs die Einzelheiten und das Verfahren fest, nach denen die Haushaltseinnahmen, die in der Regelung über die Eigenmittel der Gemeinschaften vorgesehen sind, der Kommission zur Verfügung gestellt werden, sowie die Maßnahmen, die zu treffen sind, um gegebenenfalls die erforderlichen Kassenmittel bereitzustellen.“

24.     Artikel 190 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 190

          Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Gemeinschaft wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs vom Rat einstimmig getroffen.“

25.     Artikel 204 wird wie folgt geändert:

            a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

           b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Artikel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.

ARTIKEL 4

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1.       Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „(2)  Der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats‑ und Regierungschefs tagt, benennt mit qualifizierter Mehrheit die Persönlichkeit, die er zum Präsidenten der Kommission zu ernennen beabsichtigt; diese Benennung bedarf der Zustimmung des Europäischen Parlaments.

          Der Rat nimmt mit qualifizierter Mehrheit im Einvernehmen mit dem designierten Präsidenten die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er zu Mitgliedern der Kommission zu ernennen beabsichtigt.

          Der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission, die auf diese Weise benannt worden sind, stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Nach Zustimmung des Europäischen Parlaments werden der Präsident und die übrigen Mitglieder der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.“

2.       Artikel 11 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 11

          (1)  Die Kommission übt ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten aus; dieser entscheidet über ihre interne Organisation, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.

          (2)  Die Zuständigkeiten der Kommission werden von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Der Präsident kann diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit ändern. Die Mitglieder der Kommission üben die ihnen vom Präsidenten übertragenen Aufgaben unter dessen Leitung aus.

          (3)  Nach Billigung durch das Kollegium ernennt der Präsident unter den Mitgliedern der Kommission Vizepräsidenten.

          (4)  Ein Mitglied der Kommission erklärt seinen Rücktritt, wenn der Präsident es nach Billigung durch das Kollegium dazu auffordert.“

3.       Artikel 12 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 12

          Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Mitglieds der Kommission durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

          Für das zurückgetretene, seines Amtes enthobene oder verstorbene Mitglied wird für die ver­bleibende Amtszeit vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ein neues Mitglied ernannt. Der Rat kann einstimmig entscheiden, für diese Zeit einen Nachfolger nicht zu ernennen.

          Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Präsidenten wird für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger ernannt. Für die Ersetzung findet das Verfahren des Artikels 10 Absatz 2 Anwendung.

          Außer im Falle der Amtsenthebung nach Artikel 12a bleiben die Mitglieder der Kommission bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zu einer Entscheidung des Rates gemäß Absatz 2, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amt.“

4.       Artikel 13 Absatz 1 wird gestrichen.

5.       Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „Die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments darf 732 nicht überschreiten.“

6.       Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

          „(5)  Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.“

7.       Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

          „(2)  Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem Generalsekretär und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik untersteht; diesem steht ein Stellvertretender Generalsekretär zur Seite, der für die organisatorische Leitung des General­sekretariats verantwortlich ist. Der Generalsekretär und der Stellvertretende Generalsekretär werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

          Der Rat entscheidet über die Organisation des Generalsekretariats.“

8.       Artikel 31 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 31

          Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz sichern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags.

          Außerdem können dem Gericht erster Instanz nach Maßgabe des Artikels 32e gerichtliche Kammern beigeordnet werden, die in einigen besonderen Bereichen in diesem Vertrag vorgesehene gericht­liche Zuständigkeiten ausüben.“

9.       Artikel 32 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 32

          Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat.

          Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Regeln.

          Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.“

10.     Artikel 32 a erhält folgende Fassung:

          „Artikel 32 a

          Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen.

          Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs seine Mitwirkung erforderlich ist.“

11.     Artikel 32b erhält folgende Fassung:

          „Artikel 32b

          Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen auf sechs Jahre ernannt.

          Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt.

          Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

          Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

          Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

          Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.“

12.     Artikel 32c erhält folgende Fassung:

          „Artikel 32c

          Das Gericht erster Instanz besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat. Die Zahl der Richter wird in der Satzung des Gerichtshofs festgelegt. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht von Generalanwälten unterstützt wird.

          Zu Mitgliedern des Gerichts erster Instanz sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unab­hängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt. Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig.

          Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichts erster Instanz für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

          Das Gericht erster Instanz ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung.

          Das Gericht erster Instanz erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Sie bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

          Soweit die Satzung des Gerichtshofs nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags auf das Gericht erster Instanz Anwendung.“

13.     Artikel 32d erhält folgende Fassung:

          „Artikel 32d

          (1)  Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 33, 34, 35, 36, 38, 40 und 42 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen, die gemäß der Satzung dem Gerichtshof vorbehalten sind. In der Satzung kann vorgesehen werden, dass das Gericht erster Instanz für andere Kategorien von Klagen zuständig ist.

          Gegen die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes kann nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, beim Gerichtshof ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel eingelegt werden.

          (2)  Das Gericht erster Instanz ist für Entscheidungen über Rechtsmittel gegen die Entscheidun­gen der nach Maßgabe des Artikels 32e gebildeten gerichtlichen Kammern zuständig.

          Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz auf Grund dieses Absatzes können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.

          (3)  Das Gericht erster Instanz ist in besonderen in der Satzung festgelegten Sachgebieten für Vorabentscheidungen nach Artikel 41 zuständig.

          Wenn das Gericht erster Instanz der Auffassung ist, dass eine Rechtssache eine Grundsatz­entscheidung erfordert, die die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berühren könnte, kann es die Rechtssache zur Entscheidung an den Gerichtshof verweisen.

          Die Entscheidungen des Gerichts erster Instanz über Anträge auf Vorabentscheidung können nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts berührt wird.“

14.     Folgender Artikel wird eingefügt:

          „Artikel 32e

          Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission gerichtliche Kammern bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die in besonderen Sachgebieten erhoben werden.

          In dem Beschluss über die Bildung einer gerichtlichen Kammer werden die Regeln für die Zusammensetzung dieser Kammer und der ihr übertragene Zuständigkeitsbereich festgelegt.

          Gegen die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern kann vor dem Gericht erster Instanz ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel oder, wenn der Beschluss über die Bildung der Kammer dies vorsieht, ein auch Sachfragen betreffendes Rechtsmittel eingelegt werden.

          Zu Mitgliedern der gerichtlichen Kammern sind Personen auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen. Sie werden einstimmig vom Rat ernannt.

          Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichts­hof. Diese Verfahrensordnung bedarf der Genehmigung des Rates, der darüber mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

          Soweit der Beschluss über die Bildung der gerichtlichen Kammer nichts anderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrags und die Satzung des Gerichtshofs auf die gerichtlichen Kammern Anwendung.“

15.     Artikel 33 wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                „Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über Nichtigkeitsklagen zuständig, die ein Mitglied­staat, das Europäische Parlament oder der Rat gegen Entscheidungen und Empfehlungen der Kommission wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrags oder irgendeiner bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhebt. Die Nachprüfung durch den Gerichtshof darf sich jedoch nicht auf die Würdigung der aus den wirtschaftlichen Tatsachen oder Umständen sich ergebenden Gesamtlage erstrecken, die zu den angefochtenen Entscheidungen oder Empfehlungen geführt hat, es sei denn, dass der Kommission der Vorwurf gemacht wird, sie habe ihr Ermessen missbraucht oder die Bestimmungen des Vertrags oder irgendeine bei seiner Durchführung anzuwendende Rechtsnorm offensichtlich verkannt.“

           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

                „Der Gerichtshof ist unter den gleichen Voraussetzungen zuständig für Klagen des Rechnungshofs und der EZB, die auf die Wahrung ihrer Rechte abzielen.“

16.     Artikel 45 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 45

          Die Satzung des Gerichtshofs wird in einem besonderen Protokoll festgelegt.

          Der Rat kann auf Antrag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs einstimmig die Satzung ändern.“

17.     Artikel 45 b wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                „(1)  Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat.“

           b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

                „(3)  Die Mitglieder des Rechnungshofs werden auf sechs Jahre ernannt. Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit an. Die Wiederernennung der Mitglieder des Rechnungshofs ist zulässig.

                Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Rechnungshofs für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.“

18.     Artikel 45c wird wie folgt geändert:

            a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                „(1)  Der Rechnungshof prüft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Gemein­schaft. Er prüft ebenfalls die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben jeder von der Gemeinschaft geschaffenen Einrichtung, soweit der Gründungsakt dies nicht ausschließt.

                Der Rechnungshof legt dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge vor, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird. Diese Erklärung kann durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden.“

           b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

                „(4)  Der Rechnungshof erstattet nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahrs einen Jahres­bericht. Dieser Bericht wird den anderen Organen der Gemeinschaft vorgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union zusammen mit den Antworten dieser Organe auf die Bemerkungen des Rechnungshofs veröffentlicht.

                Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen, insbesondere in Form von Sonderberichten, und auf Antrag eines der anderen Organe der Gemeinschaft Stellungnahmen abgeben.

                Er nimmt seine jährlichen Berichte, Sonderberichte oder Stellungnahmen mit der Mehrheit seiner Mitglieder an. Er kann jedoch für die Annahme bestimmter Arten von Berichten oder Stellungnahmen nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Kammern bilden.

                Er unterstützt das Europäische Parlament und den Rat bei der Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans.

                Der Rechnungshof gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Genehmigung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“

19.     Artikel 96 wird wie folgt geändert:

            a) In Absatz 1 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 3“;

           b) in Absatz 2 werden die Worte „Artikel F.1 Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 7 Absatz 2“ und die Worte „Artikel F Absatz 1“ ersetzt durch „Artikel 6 Absatz 1“.

ARTIKEL 5

Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

          Dem Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

          „10.6.  Artikel 10.2 kann vom Rat in der Zusammensetzung der Staats‑ und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der EZB einstimmig geändert werden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

          Für eine Empfehlung der EZB nach diesem Absatz ist ein einstimmiger Beschluss des EZB-Rates erforderlich.“

ARTIKEL 6

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

          Artikel 21 erhält folgende Fassung:

          „Artikel 21

          Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.“

ZWEITER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 7

Die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolle über die Satzung des Gerichtshofs werden aufgehoben und durch das mit diesem Vertrag dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs ersetzt.

ARTIKEL 8

Die Artikel 1 bis 20, die Artikel 44 und 45, Artikel 46 Absätze 2 und 3, die Artikel 47 bis 49 sowie die Artikel 51, 52, 54 und 55 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemein­schaft für Kohle und Stahl werden aufgehoben.

ARTIKEL 9

Unbeschadet der in Geltung bleibenden Artikel des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl findet das mit diesem Vertrag dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs Anwendung, wenn der Gerichtshof seine Befugnisse gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ausübt.

ARTIKEL 10

Der Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der geänderten Fassung wird mit Ausnahme des Artikels 3 aufgehoben, soweit das Gericht erster Instanz auf Grund des genannten Artikels Zuständigkeiten ausübt, die dem Gerichtshof gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl übertragen sind.

ARTIKEL 11

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

ARTIKEL 12

(1)  Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2)  Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikations­urkunde folgenden Monats in Kraft.

ARTIKEL 13

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

EN FE DE LO CUAL, los plenipotenciarios abajo firmantes suscriben el presente Tratado.

TIL BEKRÆFTELSE HERAF har undertegnede befuldmægtigede underskrevet denne traktat.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter diesen Vertrag gesetzt.

 

EIS PISTWSH TWN ANWTERW, oi upogegramm©noi plhrexousioi up©grayan thn parobsa SunqZkh.

IN WITNESS WHEREOF the undersigned Plenipotentiaries have signed this Treaty.

EN FOI DE QUOI, les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent traité.

DÁ FHIANÚ SIN, chuir na Lánchumhachtaigh thíos-sínithe a lámh leis an gConradh seo.

IN FEDE DI CHE, i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente trattato.

TEN BLIJKE WAARVAN de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder dit Verdrag hebben geplaatst.

EM FÉ DO QUE, os plenipotenciários abaixo assinados apuseram as suas assinaturas no presente Tratado.

TÄMÄN VAKUUDEKSI alla mainitut täysivaltaiset edustajat ovat allekirjoittaneet tämän sopimuksen.

TILL BEVIS HÄRPÅ har undertecknade befullmäktigade undertecknat detta fördrag.

Hecho en Niza, el veintiséis de febrero de dos mil uno.

Udfærdiget i Nice, den seksogtyvende februar totusind og et.

Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar zweitausendeins.

¢Egine sth N\kaia, stiV e\kosi ©xh Febrouar\ou tou ©touV dbo cilVdeV ©na.

Done at Nice this twenty–sixth day of February in the year two thousand and one.

Fait à Nice, le vingt-six février de l'an deux mil un.

Arna dhéanamh in Nice ar an séú lá is fiche d’Fheabhra sa bhliain dhá mhíle is a haon.

Fatto a Nizza, addì ventisei febbraio duemilauno.

Gedaan te Nice, de zesentwintigste februari tweeduizend en een.

Feito em Nice, em vinte e seis de Fevereiro de dois mil e um.

Tehty Nizzassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä helmikuuta kaksituhattayksi.

Utfärdat i Nice den tjugosjätte februari år tjugohundraett.

PROTOKOLLE

 

A.      PROTOKOLL ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND ZU DEN VERTRÄGEN ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

PROTOKOLL

ÜBER DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

HABEN folgende Bestimmungen ANGENOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt werden:

ARTIKEL 1

Aufhebung des Protokolls über die Organe

Das dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügte Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union wird aufgehoben.

ARTIKEL 2

Bestimmungen über das Europäische Parlament

(1)  Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Jänner 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 jeweils folgende Fassung:

„Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien                                 22

Dänemark                             13

Deutschland                        99

Griechenland                       22

Spanien                                50

Frankreich                            72

Irland                                    12

Italien                                    72

Luxemburg                            6

Niederlande                         25

Österreich                            17

Portugal                                22

Finnland                               13

Schweden                            18

Vereinigtes Königreich      72“

(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 3 entspricht die Gesamtzahl der Abgeordneten im Europäischen Parlament für die Wahlperiode 2004 bis 2009 der in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft angegebenen Zahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den spätestens am 1. Jänner 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen.

(3)  Liegt die Gesamtzahl der Mitglieder gemäß Absatz 2 unter 732, so wird die Zahl der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten anteilig so korrigiert, dass die Gesamtzahl so nah wie möglich bei 732 liegt, die Korrektur aber nicht zu einer höheren Zahl von in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten führt als in Artikel 190 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein­schaft und in Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft für die Wahlperiode 1999 bis 2004 vorgesehen.

Der Rat fasst zu diesem Zweck einen Beschluss.

(4)  Abweichend von Artikel 189 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein­schaft und von Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft kann die Zahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels vorübergehend 732 überschreiten, wenn nach der Annahme dieses Beschlusses Beitrittsverträge in Kraft treten. Die in Absatz 3 Unterabsatz 1 dieses Artikels genannte Korrektur findet auch auf die Zahl der in den betreffenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung.

ARTIKEL 3

Bestimmungen über die Stimmengewichtung im Rat

(1)  Ab 1. Jänner 2005 gilt Folgendes:

a)       Artikel 205 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden jeweils wie folgt geändert:

          i)        Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

Belgien                                 12

Dänemark                             7

Deutschland                       29

Griechenland                       12

Spanien                                27

Frankreich                           29

Irland                                     7

Italien                                   29

Luxemburg                           4

Niederlande                         13

Österreich                            10

Portugal                               12

Finnland                               7

Schweden                            10

Vereinigtes Königreich     29

In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.“

          ii)       Folgender Absatz 4 wird hinzugefügt:

„(4)  Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“

b)      Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:

„Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen. Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“

c)       Artikel 34 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union erhält folgende Fassung:

„(3)  Ist für einen Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen. Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.“

(2)  Bei jedem Beitritt wird die in Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 118 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft genannte Schwelle so berechnet, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle für die qualifizierte Mehrheit nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union ergibt, die in der Schlussakte der Konferenz, die den Vertrag von Nizza angenommen hat, enthalten ist.

ARTIKEL 4

Bestimmungen betreffend die Kommission

(1)  Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten zum 1. Jänner 2005 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils folgende Fassung:

„(1)  Die Mitglieder der Kommission werden auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Der Kommission gehört ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaats an.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission kann vom Rat einstimmig geändert werden.“

(2)  Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, erhalten Artikel 213 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft jeweils folgende Fassung:

„(1)  Die Mitglieder der Kommission werden auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und bieten volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission liegt unter der Zahl der Mitgliedstaaten. Die Mitglieder der Kommission werden auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festgelegt werden.

Die Zahl der Mitglieder der Kommission wird vom Rat einstimmig festgesetzt.“

Diese Änderung gilt ab dem Tag des Amtsantritts der ersten Kommission nach dem Beitritt des siebenundzwanzigsten Mitgliedstaats der Union.

(3)  Der Rat legt nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des siebenundzwanzigsten Mitglied­staats der Union einstimmig Folgendes fest:

–    die Zahl der Mitglieder der Kommission;

–    die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation; diese umfassen sämtliche Kriterien und Vorschriften, die für die automatische Festlegung der Zusammensetzung der aufeinander folgenden Kollegien auf der Grundlage folgender Grundsätze erforderlich sind:

       a)      Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen;

      b)      vorbehaltlich des Buchstabens a ist jedes der aufeinander folgenden Kollegien so zusammen­gesetzt, dass das demographische und geographische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten der Union auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.

(4)  Bis Absatz 2 Anwendung findet, hat jeder Staat, der der Union beitritt, zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf einen Staatsangehörigen als Mitglied der Kommission.

B.      PROTOKOLL ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

PROTOKOLL

ÜBER DIE SATZUNG DES GERICHTSHOFS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH, die in Artikel 245 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und in Artikel 160 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vorgesehene Satzung des Gerichtshofs festzulegen –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt werden:

ARTIKEL 1

Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gerichtshofs gelten die Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) und dieser Satzung.

TITEL I

DIE RICHTER UND DIE GENERALANWÄLTE

ARTIKEL 2

Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentlicher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 3

Die Richter sind keiner Gerichtsbarkeit unterworfen. Hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, steht ihnen diese Befreiung auch nach Abschluss ihrer Amtstätigkeit zu.

Der Gerichtshof kann die Befreiung durch Plenarentscheidung aufheben.

Wird nach Aufhebung der Befreiung ein Strafverfahren gegen einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist.

Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

ARTIKEL 4

Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Verwaltung ausüben.

Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben, es sei denn, dass der Rat ausnahmsweise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.

Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme bestimmter Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Im Zweifelsfalle entscheidet der Gerichtshof.

ARTIKEL 5

Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt.

Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den Präsidenten des Gerichtshofs zur Weiter­leitung an den Präsidenten des Rates zu richten. Mit der Benachrichtigung des Letzteren wird der Sitz frei.

Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 6 Anwendung findet, bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im Amt.

ARTIKEL 6

Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einstimmigem Urteil der Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Betroffene wirkt bei der Beschlussfassung nicht mit.

Der Kanzler bringt den Präsidenten des Europäischen Parlaments und der Kommission die Entscheidung des Gerichtshofs zur Kenntnis und übermittelt sie dem Präsidenten des Rates.

Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsidenten des Rates frei.

ARTIKEL 7

Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.

ARTIKEL 8

Die Artikel 2 bis 7 finden auf die Generalanwälte Anwendung.

TITEL II

ORGANISATION

ARTIKEL 9

Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.

Die teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft jedes Mal vier Generalanwälte.

ARTIKEL 10

Der Kanzler leistet vor dem Gerichtshof den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 11

Der Gerichtshof regelt die Vertretung des Kanzlers für den Fall seiner Verhinderung.

ARTIKEL 12

Dem Gerichtshof werden Beamte und sonstige Bedienstete beigegeben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie unterstehen dem Kanzler unter Aufsicht des Präsidenten.

ARTIKEL 13

Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag des Gerichtshofs die Ernennung von Hilfsberichterstattern vorsehen und ihre Stellung bestimmen. Die Hilfsberichterstatter können nach Maßgabe der Verfahrensordnung berufen werden, an der Bearbeitung der beim Gerichtshof anhängigen Sachen teilzunehmen und mit dem Berichterstatter zusammenzuarbeiten.

Zu Hilfsberichterstattern sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die erforderlichen juristischen Befähigungsnachweise erbringen; sie werden vom Rat ernannt. Sie leisten vor dem Gerichtshof den Eid, ihr Amt unparteiisch und gewissenhaft auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren.

ARTIKEL 14

Die Richter, die Generalanwälte und der Kanzler sind verpflichtet, am Sitz des Gerichtshofs zu wohnen.

ARTIKEL 15

Der Gerichtshof übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der Gerichtsferien wird vom Gerichtshof unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.

ARTIKEL 16

Der Gerichtshof bildet aus seiner Mitte Kammern mit drei und mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Große Kammer ist mit elf Richtern besetzt. Den Vorsitz führt der Präsident des Gerichtshofs. Der Großen Kammer gehören außerdem die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern und weitere Richter, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung ernannt werden, an.

Der Gerichtshof tagt als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt.

Der Gerichthof tagt als Plenum, wenn er gemäß Artikel 195 Absatz 2, Artikel 213 Absatz 2, Artikel 216 oder Artikel 247 Absatz 7 des EG-Vertrags oder gemäß Artikel 107d Absatz 2, Artikel 126 Absatz 2, Artikel 129 oder Artikel 160b Absatz 7 des EAG-Vertrags befasst wird.

Außerdem kann der Gerichtshof, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass eine Rechtssache, mit der er befasst ist, von außergewöhnlicher Bedeutung ist, nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden, diese Rechtssache an das Plenum zu verweisen.

ARTIKEL 17

Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden.

Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden.

Die Entscheidungen der Großen Kammer sind nur dann gültig, wenn neun Richter anwesend sind.

Die vom Plenum getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind nur dann gültig, wenn elf Richter anwesend sind.

Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.

ARTIKEL 18

Die Richter und Generalanwälte dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilnehmen, in der sie vorher als Bevollmächtigte, Beistände oder Anwälte einer der Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in anderer Eigenschaft berufen waren.

Glaubt ein Richter oder Generalanwalt, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält der Präsident die Teilnahme eines Richters oder Generalanwalts an der Verhandlung oder Entscheidung einer bestimmten Sache aus einem besonderen Grund für unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.

Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, so entscheidet der Gerichtshof.

Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Gerichtshofs oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsangehörigkeit eines Richters noch damit begründen, dass dem Gerichtshof oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsangehörigkeit angehört.

TITEL III

VERFAHREN

ARTIKEL 19

Die Mitgliedstaaten sowie die Gemeinschaftsorgane werden vor dem Gerichtshof durch einen Bevoll­mächtigten vertreten, der für jede Sache bestellt wird; der Bevollmächtigte kann sich der Hilfe eines Beistands oder eines Anwalts bedienen.

Die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde werden in der gleichen Weise vertreten.

Die anderen Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.

Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertrags­staats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.

Die vor dem Gerichtshof auftretenden Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte und Sicherheiten.

Der Gerichtshof hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegenüber den vor ihm auftretenden Beiständen und Anwälten die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.

Hochschullehrer, die Angehörige von Mitgliedstaaten sind, deren Rechtsordnung ihnen gestattet, vor Gericht als Vertreter einer Partei aufzutreten, haben vor dem Gerichtshof die durch diesen Artikel den Anwälten eingeräumte Rechtsstellung.

ARTIKEL 20

Das Verfahren vor dem Gerichtshof gliedert sich in ein schriftliches und ein mündliches Verfahren.

Das schriftliche Verfahren umfasst die Übermittlung der Klageschriften, Schriftsätze, Klagebeantwor­tungen und Erklärungen und gegebenenfalls der Repliken sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Belegstücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die Parteien sowie an diejenigen Gemeinschaftsorgane, deren Entscheidungen Gegenstand des Verfahrens sind.

Die Übermittlung obliegt dem Kanzler in der Reihenfolge und innerhalb der Fristen, die die Verfahrens­ordnung bestimmt.

Das mündliche Verfahren umfasst die Verlesung des von einem Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der Bevollmächtigten, Beistände und Anwälte und der Schlussanträge des Generalanwalts durch den Gerichtshof sowie gegebenenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen.

Ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine Rechtssache keine neue Rechtsfrage aufwirft, so kann er nach Anhörung des Generalanwalts beschließen, dass ohne Schlussanträge des Generalanwalts über die Sache entschieden wird.

ARTIKEL 21

Die Klageerhebung bei dem Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unter­zeichnenden, die Partei oder die Parteien, gegen die die Klage erhoben wird, und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Ihr ist gegebenenfalls der Rechtsakt beizufügen, dessen Nichtigerklärung beantragt wird, oder in dem in Artikel 232 des EG-Vertrags und Artikel 148 des EAG-Vertrags geregelten Fall eine Unterlage, aus der sich der Zeitpunkt der in den genannten Artikeln vorgesehenen Aufforderung ergibt. Sind der Klageschrift diese Unterlagen nicht beigefügt, so fordert der Kanzler den Kläger auf, sie innerhalb einer angemessenen Frist beizubringen; die Klage kann nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil die Beibringung erst nach Ablauf der für die Klageerhebung vorgeschriebenen Frist erfolgt.

ARTIKEL 22

In den Fällen nach Artikel 18 des EAG-Vertrags erfolgt die Klageerhebung bei dem Gerichtshof durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift muss Namen und Wohnsitz des Klägers, die Stellung des Unterzeichnenden, die Entscheidung, gegen die Klage erhoben wird, die Gegenparteien und den Streitgegenstand angeben sowie die Anträge und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten.

Eine beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung des Schiedsausschusses ist beizufügen.

Weist der Gerichtshof die Klage ab, so wird die Entscheidung des Schiedsausschusses rechtskräftig.

Hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Schiedsausschusses auf, so kann das Verfahren gegebenenfalls auf Betreiben einer Prozesspartei vor dem Schiedsausschuss wieder aufgenommen werden. Dieser ist an die vom Gerichtshof gegebene rechtliche Beurteilung gebunden.

ARTIKEL 23

In den Fällen nach Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags, Artikel 234 des EG-Vertrags und Artikel 150 des EAG-Vertrags obliegt es dem Gericht des Mitgliedstaats, das ein Verfahren aussetzt und den Gerichtshof anruft, diese Entscheidung dem Gerichtshof zu übermitteln. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt diese Entscheidung den beteiligten Parteien, den Mitgliedstaaten und der Kommission zu und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Organen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist.

Binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung können die Parteien, die Mitgliedstaaten, die Kommission und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben.

In den Fällen nach Artikel 234 des EG-Vertrags stellt der Kanzler des Gerichtshofs die Entscheidung des Gerichts des Mitgliedstaats darüber hinaus den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der in jenem Abkommen genannten EFTA-Überwachungsbehörde zu, die binnen zwei Monaten nach der Zustellung beim Gerichtshof Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben können, wenn einer der Anwendungsbereiche des Abkommens betroffen ist.

ARTIKEL 24

Der Gerichtshof kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die er für wünschenswert hält. Im Falle einer Weigerung stellt der Gerichtshof diese ausdrücklich fest.

Der Gerichtshof kann ferner von den Mitgliedstaaten und den Organen, die nicht Parteien in einem Rechtsstreit sind, alle Auskünfte verlangen, die er zur Regelung dieses Rechtsstreits für erforderlich erachtet.

ARTIKEL 25

Der Gerichtshof kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der Abgabe von Gutachten betrauen.

ARTIKEL 26

Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernommen werden.

ARTIKEL 27

Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof gegenüber ausbleibenden Zeugen die den Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geldbußen verhängen.

ARTIKEL 28

Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich vernommen werden.

ARTIKEL 29

Der Gerichtshof kann anordnen, dass ein Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohnsitzes vernommen wird.

Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefassten Schriftstücke werden dem Gerichtshof nach denselben Bestimmungen übermittelt.

Der Gerichtshof übernimmt die anfallenden Auslagen; er erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.

ARTIKEL 30

Jeder Mitgliedstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des Gerichtshofs verfolgt er den Täter vor seinen zuständigen Gerichten.

ARTIKEL 31

Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, dass der Gerichtshof von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen anders beschließt.

ARTIKEL 32

Der Gerichtshof kann während der Verhandlung Sachverständige, Zeugen sowie die Parteien selbst vernehmen. Für die Letzteren können jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.

ARTIKEL 33

Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreibendes Protokoll aufzunehmen.

ARTIKEL 34

Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.

ARTIKEL 35

Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.

ARTIKEL 36

Die Urteile sind mit Gründen zu versehen. Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben.

ARTIKEL 37

Die Urteile sind vom Präsidenten und vom Kanzler zu unterschreiben. Sie werden in öffentlicher Sitzung verlesen.

ARTIKEL 38

Der Gerichtshof entscheidet über die Kosten.

ARTIKEL 39

Der Präsident des Gerichtshofs kann in einem abgekürzten Verfahren, das erforderlichenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Satzung abweichen kann und in der Verfahrensordnung geregelt ist, über Anträge auf Aussetzung gemäß Artikel 242 des EG-Vertrags und Artikel 157 des EAG-Vertrags, auf Erlass einstweiliger Anordnungen gemäß Artikel 243 des EG-Vertrags oder Artikel 158 des EAG-Vertrags oder auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung gemäß Artikel 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder Artikel 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags entscheiden.

Bei Verhinderung des Präsidenten wird dieser durch einen anderen Richter nach Maßgabe der Verfahrensordnung vertreten.

Die von dem Präsidenten oder seinem Vertreter getroffene Anordnung stellt eine einstweilige Regelung dar und greift der Entscheidung des Gerichtshofs in der Hauptsache nicht vor.

ARTIKEL 40

Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaftsorgane können einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten.

Dasselbe gilt für alle anderen Personen, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen; ausgenommen davon sind Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Gemeinschaftsorganen oder zwischen Mitgliedstaaten und Gemein­schaftsorganen.

Unbeschadet des Absatzes 2 können die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nicht Mitgliedstaaten sind, und die in jenem Abkommen genannte EFTA-Überwachungsbehörde einem bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit beitreten, wenn dieser einen der Anwendungsbereiche jenes Abkommens betrifft.

Mit den auf Grund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die Anträge einer Partei unterstützt werden.

ARTIKEL 41

Stellt der ordnungsmäßig geladene Beklagte keine schriftlichen Anträge, so ergeht gegen ihn Versäumnisurteil. Gegen dieses Urteil kann binnen einem Monat nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch hat keine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil zur Folge, es sei denn, dass der Gerichtshof anders beschließt.

ARTIKEL 42

Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane und alle sonstigen natürlichen und juristischen Personen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung in den dort genannten Fällen Drittwiderspruch gegen ein Urteil erheben, wenn dieses Urteil ihre Rechte beeinträchtigt und in einem Rechtsstreit erlassen worden ist, an dem sie nicht teilgenommen haben.

ARTIKEL 43

Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite eines Urteils, so ist der Gerichtshof zuständig, dieses Urteil auf Antrag einer Partei oder eines Gemeinschaftsorgans auszulegen, wenn diese ein berechtigtes Interesse hieran glaubhaft machen.

ARTIKEL 44

Die Wiederaufnahme des Verfahrens kann beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war.

Das Wiederaufnahmeverfahren wird durch eine Entscheidung des Gerichtshofs eröffnet, die das Vorliegen der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die für die Eröffnung des Wiederaufnahmeverfahrens erforderlichen Merkmale zuerkennt und deshalb den Antrag für zulässig erklärt.

Nach Ablauf von zehn Jahren nach Erlass des Urteils kann kein Wiederaufnahmeantrag mehr gestellt werden.

ARTIKEL 45

In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen Rechnung tragende Fristen festzulegen.

Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, dass ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt.

ARTIKEL 46

Die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Gemeinschaftsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 230 des EG-Vertrags und Artikel 146 des EAG-Vertrags vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 232 Absatz 2 des EG-Vertrags beziehungsweise Artikel 148 Absatz 2 des EAG-Vertrags Anwendung.

TITEL IV

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

ARTIKEL 47

Die Artikel 2 bis 8, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 und Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung. Der Eid gemäß Artikel 2 wird vor dem Gerichtshof geleistet; die in den Artikeln 3, 4 und 6 genannten Entscheidungen trifft der Gerichtshof nach Stellungnahme des Gerichts.

ARTIKEL 3 Absatz 4 sowie die Artikel 10, 11 und 14 finden auf den Kanzler des Gerichts entsprechende Anwendung.

ARTIKEL 48

Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.

ARTIKEL 49

Die Mitglieder des Gerichts können dazu bestellt werden, die Tätigkeit eines Generalanwalts auszuüben.

Der Generalanwalt hat in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu bestimmten dem Gericht unterbreiteten Rechtssachen öffentlich zu stellen, um das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

Die Kriterien für die Bestimmung solcher Rechtssachen sowie die Einzelheiten für die Bestellung der Generalanwälte werden in der Verfahrensordnung des Gerichts festgelegt.

Ein in einer Rechtssache zum Generalanwalt bestelltes Mitglied darf bei der Entscheidung dieser Rechtssache nicht mitwirken.

ARTIKEL 50

Das Gericht tagt in Kammern mit drei oder mit fünf Richtern. Die Richter wählen aus ihrer Mitte die Präsidenten der Kammern. Die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern werden für drei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Die Besetzung der Kammern und die Zuweisung der Rechtssachen an sie richten sich nach der Verfahrensordnung. In bestimmten in der Verfahrensordnung festgelegten Fällen kann das Gericht als Plenum oder als Einzelrichter tagen.

Die Verfahrensordnung kann auch vorsehen, dass das Gericht in den Fällen und unter den Bedingungen, die in der Verfahrensordnung festgelegt sind, als Große Kammer tagt.

ARTIKEL 51

Abweichend von der in Artikel 225 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absatz 1 des EAG-Vertrags vorgesehenen Regelung ist für Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der Europäischen Zentralbank der Gerichtshof zuständig.

ARTIKEL 52

Der Präsident des Gerichtshofs und der Präsident des Gerichts legen einvernehmlich fest, in welcher Weise Beamte und sonstige Bedienstete, die dem Gerichtshof beigegeben sind, dem Gericht Dienste leisten, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Einzelne Beamte oder sonstige Bedienstete unterstehen dem Kanzler des Gerichts unter Aufsicht des Präsidenten des Gerichts.

ARTIKEL 53

Das Verfahren vor dem Gericht bestimmt sich nach Titel III.

Das Verfahren vor dem Gericht wird, soweit dies erforderlich ist, durch seine Verfahrensordnung im Einzelnen geregelt und ergänzt. Die Verfahrensordnung kann von Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 41 abweichen, um den Besonderheiten der Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des geistigen Eigentums Rechnung zu tragen.

Abweichend von Artikel 20 Absatz 4 kann der Generalanwalt seine begründeten Schlussanträge schriftlich stellen.

ARTIKEL 54

Wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an das Gericht gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichtshofs eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichts; wird eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz, die an den Gerichtshof gerichtet sind, irrtümlich beim Kanzler des Gerichts eingereicht, so übermittelt dieser sie unverzüglich an den Kanzler des Gerichtshofs.

Stellt das Gericht fest, dass es für eine Klage nicht zuständig ist, die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt, so verweist es den Rechtsstreit an den Gerichtshof; stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klage in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, so verweist er den Rechtsstreit an das Gericht, das sich dann nicht für unzuständig erklären kann.

Sind bei dem Gerichtshof und dem Gericht Rechtssachen anhängig, die den gleichen Gegenstand haben, die gleiche Auslegungsfrage aufwerfen oder die Gültigkeit desselben Rechtsaktes betreffen, so kann das Gericht nach Anhörung der Parteien das Verfahren bis zum Erlass des Urteils des Gerichtshofs aussetzen. Handelt es sich um Klagen auf Nichtigerklärung desselben Rechtsaktes, so kann sich das Gericht ferner für nicht zuständig erklären, damit der Gerichtshof über diese Klagen entscheidet. In den in diesem Absatz genannten Fällen kann auch der Gerichtshof die Aussetzung des bei ihm anhängigen Verfahrens beschließen; in diesem Fall wird das Verfahren vor dem Gericht fortgeführt.

ARTIKEL 55

Der Kanzler des Gerichts übermittelt jeder Partei sowie allen Mitgliedstaaten und den Gemeinschafts­organen, auch wenn diese vor dem Gericht der Rechtssache nicht als Streithelfer beigetreten sind, die Endentscheidungen des Gerichts und die Entscheidungen, die über einen Teil des Streitgegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede wegen Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat.

ARTIKEL 56

Gegen die Endentscheidungen des Gerichts und gegen die Entscheidungen, die über einen Teil des Streit­gegenstands ergangen sind oder die einen Zwischenstreit beenden, der eine Einrede der Unzuständigkeit oder Unzulässigkeit zum Gegenstand hat, kann ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden; die Rechtsmittelfrist beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.

Dieses Rechtsmittel kann von einer Partei eingelegt werden, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist. Andere Streithelfer als Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane können dieses Rechts­mittel jedoch nur dann einlegen, wenn die Entscheidung des Gerichts sie unmittelbar berührt.

Mit Ausnahme von Fällen, die sich auf Streitsachen zwischen den Gemeinschaften und ihren Bediensteten beziehen, kann dieses Rechtsmittel auch von den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen eingelegt werden, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind. In diesem Fall befinden sie sich in derselben Stellung wie Mitgliedstaaten und Organe, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug beigetreten sind.

ARTIKEL 57

Wird ein Antrag auf Zulassung als Streithelfer von dem Gericht abgelehnt, so kann der Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zustellung der ablehnenden Entscheidung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Gegen die auf Grund des Artikels 242, des Artikels 243 oder des Artikels 256 Absatz 4 des EG-Vertrags oder auf Grund des Artikels 157, des Artikels 158 oder des Artikels 164 Absatz 3 des EAG-Vertrags ergangenen Entscheidungen des Gerichts können die Parteien des Verfahrens binnen zwei Monaten nach Zustellung ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Die Entscheidung über gemäß den Absätzen 1 und 2 eingelegte Rechtsmittel ergeht nach Maßgabe des Artikels 39.

ARTIKEL 58

Das beim Gerichtshof eingelegte Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt. Es kann nur auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, sowie auf eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht gestützt werden.

Ein Rechtsmittel nur gegen die Kostenentscheidung oder gegen die Kostenfestsetzung ist unzulässig.

ARTIKEL 59

Wird gegen eine Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt, so besteht das Verfahren vor dem Gerichtshof aus einem schriftlichen und einem mündlichen Verfahren. Unter den in der Verfahrensordnung festgelegten Voraussetzungen kann der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts und der Parteien ohne mündliches Verfahren entscheiden.

ARTIKEL 60

Unbeschadet der Artikel 242 und 243 des EG-Vertrags oder der Artikel 157 und 158 des EAG-Vertrags haben Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung.

Abweichend von Artikel 244 des EG-Vertrags und Artikel 159 des EAG-Vertrags werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine Verordnung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 56 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß den Artikeln 242 und 243 des EG-Vertrags oder den Artikeln 157 und 158 des EAG-Vertrags beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen der für nichtig erklärten Verordnung oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen.

ARTIKEL 61

Ist das Rechtsmittel begründet, so hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

Im Falle der Zurückverweisung ist das Gericht an die rechtliche Beurteilung in der Entscheidung des Gerichtshofs gebunden.

Ist das von einem Mitgliedstaat oder einem Gemeinschaftsorgan, die dem Rechtsstreit vor dem Gericht nicht beigetreten sind, eingelegte Rechtsmittel begründet, so kann der Gerichtshof, falls er dies für notwendig hält, diejenigen Wirkungen der aufgehobenen Entscheidung des Gerichts bezeichnen, die für die Parteien des Rechtsstreits als fortgeltend zu betrachten sind.

ARTIKEL 62

Wenn in Fällen nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 140a Absätze 2 und 3 des EAG-Vertrags der Erste Generalanwalt der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts besteht, so kann er dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.

Der Vorschlag muss innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Gerichtshof entscheidet innerhalb eines Monats nach Vorlage des Vorschlags durch den Ersten Generalanwalt, ob die Entscheidung zu überprüfen ist oder nicht.

TITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 63

Die Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts enthalten alle Bestimmungen, die für die Anwendung dieser Satzung und erforderlichenfalls für ihre Ergänzung notwendig sind.

ARTIKEL 64

Die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der Sprachenfrage betreffen, gelten fort, bis Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof und das Gericht im Rahmen dieser Satzung erlassen werden. Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung erfolgen nach dem für die Änderung dieser Satzung vorgesehenen Verfahren.

C.      PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

PROTOKOLL

ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS
UND ÜBER DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM BESTREBEN, eine Reihe von Fragen zu regeln, die sich im Zusammenhang mit dem Ablauf des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) stellen,

MIT DEM ZIEL, die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln auf die Europäische Gemeinschaft zu übertragen,

EINGEDENK der Tatsache, dass diese Mittel für die Forschung in Sektoren verwendet werden sollten, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, und der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, hierfür eine Reihe besonderer Vorschriften vorzusehen –

HABEN die folgenden Bestimmungen ERLASSEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt werden:

ARTIKEL 1

(1)  Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS zum Stand vom 23. Juli 2002 gehen am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft über.

(2)  Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.

(3)  Die Erträge aus diesem Vermögen, die als „Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Protokoll und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführten Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet.

ARTIKEL 2

Der Rat erlässt durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle für die Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Bestimmungen, einschließlich der wesentlichen Grundsätze und angemessener Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds für Kohle und Stahl sowie technischer Leitlinien für das Forschungsprogramm des Fonds.

ARTIKEL 3

Soweit in diesem Protokoll und in den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten nichts anderes vorgesehen ist, findet der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung.

ARTIKEL 4

Dieses Protokoll gilt ab dem 24. Juli 2002.

PROTOKOLL

ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wird:

EINZIGER ARTIKEL

Ab dem 1. Mai 2004 beschließt der Rat beim Erlass der Maßnahmen nach Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

SCHLUSSAKTE

DIE KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am 14. Februar 2000 in Brüssel einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen:

I.

Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte

II.

Protokolle

A.      Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

          –    Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

B.      Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

          –    Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

C.      Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

          –    Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

          –    Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:

 1.     Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 2.     Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union

 3.     Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 4.     Erklärung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 5.     Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 6.     Erklärung zu Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 7.     Erklärung zu Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 8.     Erklärung zu Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 9.     Erklärung zu Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

10.     Erklärung zu Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

11.     Erklärung zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

12.     Erklärung zu Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

13.     Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein­schaft

14.     Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemein­schaft

15.     Erklärung zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

16.     Erklärung zu Artikel 225a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

17.     Erklärung zu Artikel 229a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

18.     Erklärung zum Rechnungshof

19.     Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

20.     Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union

21.     Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperr­minorität in einer erweiterten Union

22.     Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates

23.     Erklärung zur Zukunft der Union

24.     Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

DIE KONFERENZ hat die folgenden dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

1.       Erklärung Luxemburgs

2.       Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

3.       Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Hecho en Niza, el veintiséis de febrero de dos mil uno.

Udfærdiget i Nice, den seksogtyvende februar totusind og et.

Geschehen zu Nizza am sechsundzwanzigsten Februar zweitausendeins

W(4<g FJ0 ;\6"4" FJ4H g\6@F4 X>0 Mg$D@L"D\@L J@L XJ@LH *b@ P48V*gH X<".

Done at Nice this twenty‑sixth day of February in the year two thousand and one.

Fait à Nice, le vingt-six février de l’an deux mil un.

Arna dhéanamh in Nice ar an séú lá is fiche d’Fheabhra sa bhliain dhá mhíle is a haon.

Fatto a Nizza, addì ventisei febbraio duemilauno.

Gedaan te Nice, de zesentwintigste februari tweeduizend en een.

Feito em Nice, aos vinte e seis de Fevereiro de dois mil e um.

Tehty Nizzassa kahdentenakymmenentenäkuudentena päivänä helmikuuta kaksituhattayksi.

Utfärdat i Nice den tjugosjätte februari år tjugohundraett.

VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN

1.       ERKLÄRUNG ZUR EUROPÄISCHEN SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

Gemäß den vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Texten bezüglich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Bericht des Vorsitzes mit Anlagen) ist es das Ziel der Union, möglichst bald einsatzbereit zu sein. Einen entsprechenden Beschluss wird der Europäische Rat so bald wie möglich im Verlauf des Jahres 2001, spätestens jedoch auf der Tagung des Europäischen Rates in Laeken/Brüssel auf der Grundlage der bestehenden Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union fassen. Folglich stellt das Inkrafttreten des Vertrags von Nizza keine Voraussetzung hierfür dar.

2.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 31 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

Die Konferenz erinnert daran, dass

          –    der Beschluss über die Einrichtung einer Stelle (Eurojust), in der von den einzelnen Mitglied­staaten entsandte Staatsanwälte, Richter oder Polizeibeamte mit gleichwertigen Befugnissen mit der Aufgabe zusammengeschlossen sind, eine sachgerechte Koordinierung der für die Straf­verfolgung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erleichtern und die Ermittlungen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität zu unterstützen, in den Schluss­folgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 (Tampere) vorgesehen ist;

          –    das Europäische Justizielle Netz mit der vom Rat am 29. Juni 1998 angenommenen Gemein­samen Maßnahme 98/428/JI (ABl. L 191 vom 7. 7. 1998, S 4) eingerichtet wurde.

3.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz erinnert daran, dass die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die sich aus Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ergibt und den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen zugrunde liegt, auch für die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen selbst gilt. Was die Beziehungen zwischen den Organen anbelangt, so können das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission inter­institutionelle Vereinbarungen schließen, wenn es sich im Rahmen dieser Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit als notwendig erweist, die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern. Diese Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder ändern noch ergänzen und dürfen nur mit Zustimmung dieser drei Organe geschlossen werden.

4.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 21 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz fordert die in Artikel 21 Absatz 3 beziehungsweise in Artikel 7 genannten Organe und Einrichtungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass jede schriftliche Eingabe eines Unionsbürgers innerhalb einer vertretbaren Frist beantwortet wird.

5.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 67 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Hohen Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden, dass der Rat in dem Beschluss, den er gemäß Artikel 67 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich zu fassen hat,

          –    beschließt, ab 1. Mai 2004 Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 3 und Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe b gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen;

          –    beschließt, Maßnahmen nach Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 zu beschließen.

Der Rat wird im Übrigen bestrebt sein, das Verfahren des Artikels 251 ab dem 1. Mai 2004 oder so bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt auf die übrigen unter Titel IV fallenden Bereiche oder auf einige dieser Bereiche anwendbar zu machen.

6.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 100 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz weist darauf hin, dass die mit dem Verbot („no bail-out“) nach Artikel 103 zu vereinbarenden Beschlüsse über einen finanziellen Beistand nach Artikel 100 mit der Finanziellen Vorausschau 2000 bis 2006 und insbesondere mit Nummer 11 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens sowie mit den entsprechenden Bestimmungen der künftigen interinstitutionellen Vereinbarungen und finanziellen Vorausschauen im Einklang stehen müssen.

7.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 111 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, dass die Verfahren so beschaffen sein müssen, dass sich alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets an jeder Phase der Vorbereitung zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft auf internationaler Ebene in Bezug auf Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind, in vollem Umfang beteiligen können.

8.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 137 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz kommt überein, dass Ausgaben auf Grund des Artikels 137 zulasten der Rubrik 3 der Finanziellen Vorausschau gehen.

9.       ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 175 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Hohen Vertragsparteien sind entschlossen, dafür zu sorgen, dass die Europäische Union eine führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes in der Union sowie – auf internationaler Ebene – bei der weltweiten Verfolgung desselben Ziels spielt. Bei der Verfolgung dieses Ziels sollen alle Möglichkeiten des Vertrags in vollem Umfang genutzt werden, einschließlich des Rückgriffs auf marktorientierte, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung dienende Anreize und Instrumente.

10.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 181A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄI­SCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz bekräftigt, dass unbeschadet der anderen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Zahlungsbilanzhilfen für Drittländer nicht unter Artikel 181a fallen.

11.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz erinnert daran, dass Artikel 191 keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft zur Folge hat und die Anwendung der einschlägigen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt.

Die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Haushalt der Europäi­schen Gemeinschaften darf nicht zur unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung der politischen Parteien auf einzelstaatlicher Ebene verwendet werden.

Die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien gelten auf ein und derselben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte.

12.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich eine umfassende Überprüfung der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz, insbesondere in Bezug auf direkte Klagen, vorzunehmen und geeignete Vorschläge vorzulegen, die von den zuständigen Gremien geprüft werden können, sobald der Vertrag von Nizza in Kraft getreten ist.

13.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass die wesentlichen Bestimmungen betreffend das Verfahren der Überprüfung nach Artikel 225 Absätze 2 und 3 in der Satzung des Gerichtshofs enthalten sein sollten. In diesen Bestimmungen müsste insbesondere Folgendes geregelt werden:

          –    die Rolle der Parteien in dem Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte;

          –    die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Gerichts erster Instanz;

          –    die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien.

14.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSÄTZE 2 UND 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Rat, wenn er die zur Durchführung des Artikels 225 Absätze 2 und 3 erforderlichen Bestimmungen der Satzung annimmt, ein Verfahren vorsehen sollte, das sicherstellt, dass die konkrete Funktionsweise dieser Bestimmungen spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Nizza einer Evaluierung unterzogen wird.

15.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225 ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Gerichtshof in den Ausnahmefällen, in denen er beschließt, eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz in einer Vorabentscheidungssache zu überprüfen, im Eilverfahren entscheiden sollte.

16.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 225A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄI­SCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ersucht den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich den Entwurf eines Beschlusses über die Bildung einer gerichtlichen Kammer auszuarbeiten, die im ersten Rechtszug für Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten zuständig ist.

17.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 229A DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄI­SCHEN GEMEINSCHAFT

Die Konferenz ist der Auffassung, dass der Wahl des möglicherweise zu schaffenden gerichtlichen Rahmens für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung von auf Grund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakten, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, mit Artikel 229a nicht vorgegriffen wird.

18.     ERKLÄRUNG ZUM RECHNUNGSHOF

Die Konferenz fordert den Rechnungshof und die einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane auf, den Rahmen und die Bedingungen für ihre Zusammenarbeit unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Autonomie zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des Rechnungshofs einen Ausschuss für Kontakte mit den Präsidenten der einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane einsetzen.

19.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10.6 DER SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

Die Konferenz geht davon aus, dass so rasch wie möglich eine Empfehlung im Sinne des Artikels 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vorgelegt wird.

20.     ERKLÄRUNG ZUR ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION [1])

Der gemeinsame Standpunkt, den die Mitgliedstaaten bei den Beitrittskonferenzen hinsichtlich der Verteilung der Sitze im Europäischen Parlament, der Stimmengewichtung im Rat, der Zusammen­setzung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und der Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen einnehmen werden, wird für eine Union mit 27 Mitgliedstaaten mit folgenden Tabellen in Einklang stehen:

1. EUROPÄISCHES PARLAMENT

MITGLIEDSTAATEN

SITZVERTEILUNG IM EP

Deutschland

99

Vereinigtes Königreich

72

Frankreich

72

Italien

72

Spanien

50

Polen

50

Rumänien

33

Niederlande

25

Griechenland

22

Tschechische Republik

20

Belgien

22

Ungarn

20

Portugal

22

Schweden

18

Bulgarien

17

Österreich

17

Slowakei

13

Dänemark

13

Finnland

13

Irland

12

Litauen

12

Lettland

8

Slowenien

7

Estland

6

Zypern

6

Luxemburg

6

Malta

5

INSGESAMT

732

2. STIMMENGEWICHTUNG IM RAT

MITGLIEDER DES RATES

GEWOGENE STIMMEN

Deutschland

29

Vereinigtes Königreich

29

Frankreich

29

Italien

29

Spanien

27

Polen

27

Rumänien

14

Niederlande

13

Griechenland

12

Tschechische Republik

12

Belgien

12

Ungarn

12

Portugal

12

Schweden

10

Bulgarien

10

Österreich

10

Slowakei

7

Dänemark

7

Finnland

7

Irland

7

Litauen

7

Lettland

4

Slowenien

4

Estland

4

Zypern

4

Luxemburg

4

Malta

3

INSGESAMT

345

In den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfassen.

In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 258 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

Ein Mitglied des Rates kann beantragen, dass bei einer Beschlussfassung des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt der betreffende Beschluss nicht zustande.

3. WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

MITGLIEDSTAATEN

MITGLIEDER

Deutschland

24

Vereinigtes Königreich

24

Frankreich

24

Italien

24

Spanien

21

Polen

21

Rumänien

15

Niederlande

12

Griechenland

12

Tschechische Republik

12

Belgien

12

Ungarn

12

Portugal

12

Schweden

12

Bulgarien

12

Österreich

12

Slowakei

9

Dänemark

9

Finnland

9

Irland

9

Litauen

9

Lettland

7

Slowenien

7

Estland

7

Zypern

6

Luxemburg

6

Malta

5

INSGESAMT

344

4. AUSSCHUSS DER REGIONEN

MITGLIEDSTAATEN

MITGLIEDER

Deutschland

24

Vereinigtes Königreich

24

Frankreich

24

Italien

24

Spanien

21

Polen

21

Rumänien

15

Niederlande

12

Griechenland

12

Tschechische Republik

12

Belgien

12

Ungarn

12

Portugal

12

Schweden

12

Bulgarien

12

Österreich

12

Slowakei

9

Dänemark

9

Finnland

9

Irland

9

Litauen

9

Lettland

7

Slowenien

7

Estland

7

Zypern

6

Luxemburg

6

Malta

5

INSGESAMT

344

21.     ERKLÄRUNG ZUR SCHWELLE FÜR DIE QUALIFIZIERTE MEHRHEIT UND ZUR ZAHL DER STIMMEN FÜR DIE SPERRMINORITÄT IN EINER ERWEITERTEN UNION

Wenn bei Inkrafttreten der neuen Stimmengewichtung (1. Jänner 2005) noch nicht alle Bewerber­staaten, die in der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union aufgeführt sind, beigetreten sind, wird die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit entsprechend dem Beitrittsrhythmus erhöht, wobei von einem Prozentsatz unterhalb des derzeitigen Prozentsatzes ausgegangen wird, der bis zu einem Höchstsatz von 73,4% ansteigt. Wenn alle vorstehend genannten Bewerberstaaten beigetreten sind, wird in einer solchen Union mit 27 Mitgliedstaaten die Sperrminorität auf 91 Stimmen erhöht, und die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit, die aus der Tabelle in der Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union hervorgeht, wird automatisch entsprechend angepasst.

22.     ERKLÄRUNG ZUM TAGUNGSORT DES EUROPÄISCHEN RATES

Ab dem Jahr 2002 findet eine Tagung des Europäischen Rates unter jedem Vorsitz in Brüssel statt. Sobald die Union achtzehn Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt.

23.     ERKLÄRUNG ZUR ZUKUNFT DER UNION

          1.   In Nizza wurden umfangreiche Reformen beschlossen. Die Konferenz begrüßt den erfolgreichen Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und appelliert an die Mitgliedstaaten, auf eine baldige Ratifikation des Vertrags von Nizza hinzuwirken.

          2.   Die Konferenz ist sich darin einig, dass mit dem Abschluss der Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Weg für die Erweiterung der Europäischen Union geebnet worden ist, und betont, dass die Europäische Union mit der Ratifikation des Vertrags von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten erforderlichen institutionellen Änderungen abge­schlossen haben wird.

          3.   Nachdem die Konferenz somit den Weg für die Erweiterung geebnet hat, wünscht sie die Aufnahme einer eingehenderen und breiter angelegten Diskussion über die Zukunft der Europäischen Union. Im Jahr 2001 werden der schwedische und der belgische Vorsitz in Zusammenarbeit mit der Kommission und unter Teilnahme des Europäischen Parlaments eine umfassende Debatte fördern, an der alle interessierten Seiten beteiligt sind: Vertreter der nationalen Parlamente und der Öffentlichkeit insgesamt, das heißt, Vertreter aus Politik, Wirtschaft und dem Hochschulbereich, Vertreter der Zivilgesellschaft usw. Die Bewerberstaaten werden nach noch festzulegenden Einzelheiten in diesen Prozess einbezogen.

          4.   Im Anschluss an einen Bericht für seine Tagung in Göteborg im Juni 2001 wird der Europäische Rat auf seiner Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 eine Erklärung annehmen, in der geeignete Initiativen für die Fortsetzung dieses Prozesses enthalten sein werden.

          5.   Im Rahmen dieses Prozesses sollten unter anderem folgende Fragen behandelt werden:

                –    die Frage, wie eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten hergestellt und danach aufrechterhalten werden kann;

                –    der Status der in Nizza verkündeten Charta der Grundrechte der Europäischen Union gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Köln;

 

                –    eine Vereinfachung der Verträge, mit dem Ziel, diese klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;

                –    die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.

          6.   Durch diese Themenstellung erkennt die Konferenz an, dass die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert und dauerhaft gesichert werden müssen, um diese den Bürgern der Mitgliedstaaten näher zu bringen.

          7.   Die Konferenz kommt überein, dass nach diesen Vorarbeiten 2004 erneut eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen wird, die die vorstehend genannten Fragen im Hinblick auf die entsprechenden Vertragsänderungen behandelt.

          8.   Die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird keinesfalls ein Hindernis oder eine Vorbedingung für den Erweiterungsprozess darstellen. Außerdem werden diejenigen Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen mit der Union dann abgeschlossen haben, zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Bewerberstaaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann noch nicht abgeschlossen haben, werden zur Teilnahme als Beobachter eingeladen.

24.     ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE FINANZIELLEN FOLGEN DES ABLAUFS DES EGKS-VERTRAGS UND DEN FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

Die Konferenz fordert den Rat auf, im Rahmen des Artikels 2 des Protokolls dafür Sorge zu tragen, dass nach dem Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags das System der EGKS-Statistiken bis zum 31. Dezember 2002 weitergeführt wird, und die Kommission zu ersuchen, entsprechende Empfehlungen zu unterbreiten.

VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNIS GENOMMENE ERKLÄRUNGEN

1.       ERKLÄRUNG LUXEMBURGS

Unbeschadet des Beschlusses vom 8. April 1965 und der darin enthaltenen Bestimmungen und Möglichkeiten bezüglich des Sitzes künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen sagt die luxemburgische Regierung zu, den Sitz der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), die in Alicante bleiben, auch dann nicht zu fordern, wenn diese gerichtliche Kammern im Sinne des Artikels 220 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden sollten.

2.       ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS, SPANIENS UND PORTUGALS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Das Einverständnis Griechenlands, Spaniens und Portugals mit dem Übergang zur qualifizierten Mehrheit in Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde auf folgender Grundlage erteilt: Der Begriff „mehrjährig“ in Absatz 3 bedeutet, dass die ab 1. Jänner 2007 geltende Finanzielle Vorausschau und die entsprechende Interinstitutionelle Vereinbarung eine der derzeitigen Finanziellen Vorausschau entsprechende Laufzeit haben wird.

3.       ERKLÄRUNG DÄNEMARKS, DEUTSCHLANDS, DER NIEDERLANDE UND ÖSTER­REICHS ZU ARTIKEL 161 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

In Bezug auf die Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erklären Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Österreich, dass diese Erklärung keine präjudizierende Wirkung für die Europäische Kommission, insbesondere für ihr Initiativrecht, entfaltet.

Vorblatt

Problem:

Der 1997 unterzeichnete und 1999 in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam hat die Einberufung einer weiteren Regierungskonferenz im Hinblick auf die bevorstehende Erweiterung der Union um zahlreiche Staaten vorgesehen. Das „Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union“ und die „Erklärung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union“ haben die zentralen Themenbereiche für die künftige Regierungskonferenz, nämlich die Größe und Zusammensetzung der Europäischen Kommission, die Stimmwägung im Rat und die Ausweitung des Anwendungsbereiches der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rat (die so genannten „left overs“ von Amsterdam), festgelegt.

Dieser Aufgabenkatalog wurde in der Folge vor allem durch die Europäischen Räte von Köln und Feira erweitert.

Lösung:

Durch den vorliegenden Vertrag (Vertrag von Nizza) werden die Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (Vertrag über die Europäische Union, Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft) geändert. Der vorliegende Vertrag ist das Ergebnis der Arbeit, die die Regierungskonferenz vom 14. Februar 2000 bis zur Unterzeichnung am 26. Februar 2001 geleistet hat.

Zu den wichtigsten Ergebnissen zählen das neue System der Stimmwägung im Rat, die Überführung einer Reihe wichtiger Materien in den Bereich der qualifizierten Mehrheitsentscheidung, die Stärkung der Position des Kommissionspräsidenten, die Anpassung der Sitze im Europäischen Parlament und in den anderen Institutionen, die Einrichtung eines Frühwarnsystems für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung der Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit droht, die Reform des europäischen Gerichtssystems und die Vereinfachung des Verfahrens der verstärkten Zusammenarbeit.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Keine.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der EU:

Durch den Vertrag von Nizza wird das Primärrecht der Europäischen Union weiterentwickelt.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Der Vertrag von Nizza hat die institutionellen Vorkehrungen für die Erweiterung der Union geschaffen. Daraus werden sich voraussichtlich positive Auswirkungen für den Wirtschaftsstandort Österreich ergeben.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeiner Teil

1.  Vorgeschichte

2.  Der Inhalt des Vertrages von Nizza

–   Die Größe und Zusammensetzung des Europäischen Kommission

–   Die Neuwägung der Stimmen im Rat

–   Die Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens

     (1) Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

     (2) Außenhandelspolitik

     (3) Sozialpolitik

     (4) Regeln für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds

     (5) Umwelt

     (6) Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

     (7) Politische Parteien auf europäischer Ebene

–   Die Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament

–   Die Reform des europäischen Gerichtssystems

–   Die Reform sonstiger Institutionen und Organe – Europäischer Rechnungshof, Ausschuss der Regionen, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Tagungsort des Europäischen Rates

–   Die Reform der verstärkten Zusammenarbeit

–   Art. 7 EUV

–   Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

–   Die Zukunft der Union

3.  Der Aufbau des Vertrags von Nizza

4.  Rechtliche Aspekte des Vertrags von Nizza

–   Genehmigungsverfahren des Vertrags von Nizza

–   Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrag von Nizza

–   Fragen im Zusammenhang mit den Sprachfassungen sowie der Kundmachung.

Besonderer Teil

Präambel

Erster Teil

Artikel 1 – Änderungen des EU-Vertrags

Titel I – Gemeinsame Bestimmungen

Titel V – Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Titel VI – Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Titel VII – Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit

Titel VIII – Schlussbestimmungen

Artikel 2 – Änderungen des EG-Vertrags

Erster Teil – Grundsätze

Zweiter Teil – Unionsbürgerschaft

Dritter Teil – Die Politiken der Gemeinschaft

Titel IV – Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Titel VII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Titel IX – Gemeinsame Handelspolitik

Titel XI – Sozialpolitik, allgemeine und berufliche Bildung

Titel XVI – Industrie

Titel XVII – Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Titel XIX – Umwelt

neuer Titel XXI – Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

Fünfter Teil – Die Organe der Gemeinschaft

Titel I – Vorschriften über die Organe

Titel II – Finanzvorschriften

Sechster Teil – Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 3 – Änderungen des EAG-Vertrags

Verweisliste

Artikel 4 – Änderungen des EGKS-Vertrags

Verweisliste

Artikel 5 – Änderung des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB

Artikel 6 – Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

Zweiter Teil

Artikel 7 bis 13 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Protokolle

Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

–   Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union

Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

–   Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

–   Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

–   Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Schlussakte

Erklärungen

Von der Konferenz angenommene Erklärungen:

 1.  Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

 2.  Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union

 3.  Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 4.  Erklärung zu Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 5.  Erklärung zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 6.  Erklärung zu Artikel 100 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 7.  Erklärung zu Artikel 111 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 8.  Erklärung zu Artikel 137 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

 9.  Erklärung zu Artikel 175 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

10.   Erklärung zu Artikel 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

11.   Erklärung zu Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

12.   Erklärung zu Artikel 225 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

13.   Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

14.   Erklärung zu Artikel 225 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

15.   Erklärung zu Artikel 225 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

16.   Erklärung zu Artikel 225a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

17.   Erklärung zu Artikel 229a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

18.   Erklärung zum Rechnungshof

19.   Erklärung zu Artikel 10.6 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank

20.   Erklärung zur Erweiterung der Europäischen Union

21.   Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten Union

22.   Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates

23.   Erklärung zur Zukunft der Union

24.   Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Von der Konferenz zur Kenntnis genommene Erklärungen:

1.  Erklärung Luxemburgs

2.  Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

3.  Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs zu Artikel 161 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Abkürzungsverzeichnis

Abs.                       Absatz/Absätze

AdR                       Ausschuss der Regionen

Art.                         Artikel

AStV                      Ausschuss der Ständigen Vertreter

AV                          Amsterdamer Vertrag

BGBl.                      Bundesgesetzblatt

BVG                        Bundesverfassungsgesetz

B-VG                      Bundes-Verfassungsgesetz

bzw.                        beziehungsweise

dh.                          das heißt

EAG                       Europäische Atomgemeinschaft (Euratom)

EAGV                     Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

EG                           Europäische Gemeinschaft

EGKS                     Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EGKSV                   Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

EGV                        Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

EK                          Europäische Kommission

EMRK                    Europäische Menschenrechtskonvention

EP                           Europäisches Parlament

ER                           Europäischer Rat

EU                          Europäische Union

EuGH                     Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

EuRH                     Europäischer Rechnungshof

EuGI                       Gerichtshof 1. Instanz

Eurojust                 Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit

Europol                  Europäisches Polizeiamt

EUV                        Vertrag über die Europäische Union

GASP                     Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

GESVP                   Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik

idF                          in der Fassung

idgF                        in der geltenden Fassung

iSd.                         im Sinne des

iVm                         in Verbindung mit

NATO                    Nordatlantikvertragsorganisation

Nr.                          Nummer

PSK                        Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee

RK                          Regierungskonferenz

ua.                          unter anderem

UAbs.                    Unterabsatz/Unterabsätze

va.                          vor allem

vgl.                         vergleiche

VvN                        Vertrag von Nizza

vZ                           verstärkte Zusammenarbeit

WEU                      Westeuropäische Union

WSA                      Wirtschafts- und Sozialausschuss

WWU                    Wirtschafts- und Währungsunion

zB                           zum Beispiel

Allgemeiner Teil

1. Vorgeschichte

Schon der 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam hatte die Einberufung einer weiteren Regierungskonferenz zur Vorbereitung der Europäischen Union auf die Erweiterung vorgesehen. Das dem Vertrag von Amsterdam beigefügte „Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union“ hatte dazu folgende Vorgaben festgelegt:

Bei In-Kraft-Treten der ersten Erweiterung sollte der Europäischen Kommission ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat angehören, sofern zu diesem Zeitpunkt eine für alle Mitgliedstaaten annehmbare neue Regelung der Stimmenwägung im Rat gefunden worden ist. Im Zuge dieser Neuregelung sollten die großen Mitgliedstaaten auch einen Ausgleich für den Verzicht auf ihr zweites Kommissionsmitglied erhalten. Ferner sollte spätestens ein Jahr vor einer Erweiterung der Union auf über 20 Mitgliedstaaten eine weitere Regierungskonferenz zu Fragen der Zusammensetzung und der Arbeitsweise der Organe der Union einberufen werden. Zu diesem Protokoll hatten Belgien, Frankreich und Italien eine in der Schlussakte des Vertrags von Amsterdam enthaltene Erklärung abgegeben, wonach „eine erhebliche Ausweitung des Rückgriffs auf eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit zu den wesentlichen Elementen“ gehören sollte, die im Rahmen einer neuen Regierungskonferenz zu behandeln wären.

 

Ausgehend vom genannten Protokoll und der dazu abgegebenen Erklärung wurden die Themen Größe und Zusammensetzung der Kommission, Stimmwägung im Rat und Ausweitung des Anwendungsbereichs der qualifizierten Mehrheitsabstimmungen als „left overs“ von Amsterdam bezeichnet.

Als Zeitpunkt für die Eröffnung der Regierungskonferenz wurde anlässlich des Europäischen Rates von Köln (3./4. Juni 1999) das Frühjahr 2000 in Aussicht genommen. Ferner wurde in Köln auch eine erste Definition des Mandats der neuen Regierungskonferenz vorgenommen: Demnach sollten zusätzlich zu den „left overs von Amsterdam“ auch „weitere notwendige Vertragsänderungen“ geprüft werden, „soweit sie sich in Bezug auf die Europäischen Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union und im Zuge der Umsetzung des Vertrags von Amsterdam ergeben“. Mit dieser sehr restriktiven Definition des Mandats der Regierungskonferenz hatten sich vor allem Großbritannien, Spanien und die nordischen Staaten durchgesetzt.

Der Europäische Rat von Helsinki (10./11. Dezember 1999) übertrug der im ersten Halbjahr 2000 amtierenden portugiesischen Präsidentschaft die Aufgabe, dem Europäischen Rat Bericht über den Fortgang der Regierungskonferenz zu erstatten und gegebenenfalls zusätzliche Themen für die Tagesordnung vorzuschlagen. Im Zuge dieses Verfahrens wurde das Mandat der Regierungskonferenz anlässlich des Europäischen Rates von Feira (19./20. Juni 2000) unter anderem um den Themenkomplex „verstärkte Zusammenarbeit“ erweitert.

Vorarbeiten für die Regierungskonferenz lieferten die finnische Präsidentschaft des 2. Halbjahres 1999 mit ihrem Bericht „über die Optionen für die Regierungskonferenz“, eine von der Kommission eingesetzte Weisengruppe unter dem Vorsitz des ehemaligen belgischen Premierministers Dehaene sowie das Europäische Parlament in Form einer alle Themen der Regierungskonferenz umfassenden Entschließung.

Die Regierungskonferenz selbst wurde am 14. Februar 2000 auf der Ebene der Außenminister eröffnet. Der Konferenz auf Außenministerebene vorgelagert wurde die so genannte Vorbereitungsgruppe, die sich – im Beisein von einem Vertreter der Kommission und zweier Vertreter des Europäischen Parlaments – aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten zusammensetzte. Die Beitrittskandidaten wurden über die Fortschritte bei den Beratungen regelmäßig unterrichtet und erhielten Gelegenheit, ihre Standpunkte zu den behandelten Fragen vorzutragen.

Die Regierungskonferenz wurde anlässlich des Europäischen Rates von Nizza (7. bis 11. Dezember 2000) nach nur zehn Monaten sehr intensiver Beratungen politisch abgeschlossen. Im Anschluss daran wurde der Vertragstext einer technischen und sprachlichen Überarbeitung unter­zogen. Die Unterzeichnung des Vertrages fand am 26. Februar 2001 – ebenfalls in Nizza – statt.

2. Inhalt

Anders als bei früheren Regierungskonferenzen wurde im Wesentlichen darauf verzichtet, die Übertra­gung neuer Kompetenzen auf die Europäische Union zu diskutieren. Angesichts des nur knappen zeitlichen Abstands zu den Verhandlungen von Amsterdam war vielmehr von Anfang an klar, dass sich die Regierungskonferenz auf die für die Erweiterung erforderlichen institutionellen Vorkehrungen kon­zentrieren sollte. Folgerichtig machen institutionelle Bestimmungen auch den überwiegenden Teil der Ergebnisse von Nizza aus. Änderungen der Gemeinschaftskompetenzen ergaben sich – wenn überhaupt – nur punktuell und haben eher den Charakter von Kompetenzbereinigungen als von Kompetenzüber­tragungen.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der Regierungskonferenz beim Europäischen Rat von Nizza ist es der Union gelungen, den vom Europäischen Rat von Helsinki festgelegten Zeitplan für den Erweiterungs­prozess einzuhalten, wonach der neue Vertrag bis Ende 2002 in allen Mitgliedstaaten ratifiziert und die Europäische Union somit bereit für die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten sein soll.

Die wichtigsten Ergebnisse der Regierungskonferenz, die nachstehend zusammengefasst werden, gehen über das für die Erweiterung Notwendige allerdings kaum hinaus. Manche vom integrationspolitischen Standpunkt her wünschenswerte Reformschritte fielen den Meinungsdifferenzen zwischen den Mitglied­staaten zum Opfer. Mehr als je zuvor war diese Regierungskonferenz bei einer Reihe von Themen durch eine Frontstellung zwischen großen und kleinen Mitgliedstaaten geprägt, die erst in den letzten Stunden des Verhandlungsmarathons von Nizza in Kompromisse aufgelöst werden konnte. Insofern wird vom Europäischen Rat in Nizza wohl auch der Eindruck zurückbleiben, dass im Mittelpunkt der Verhandlungen oft eher nationale Partikulärinteressen als das Interesse der Union standen.

Nichtsdestoweniger ist die Gesamtbilanz der Regierungskonferenz 2000 durchaus positiv zu bewerten. Anders als in Amsterdam gibt es keine „left overs“. Alle auf der Tagesordnung stehenden Themen konnten letztlich einem Kompromiss zugeführt werden. Gleichzeitig einigte man sich aber auch darauf, dass die Überlegungen über die institutionelle Entwicklung der Union fortgesetzt werden müssen.

In Österreich wurden die Vorbereitungen der Bundesregierung für die Regierungskonferenz sehr frühzeitig eingeleitet: Grundlage der österreichischen Position war die von der Bundesregierung am 1. Februar 2000 beschlossene Grundsatzposition, die – wie alle österreichischen Positionen zu den einzelnen Themen der Regierungskonferenz – unter der Federführung von BKA und BMaA mit allen zuständigen Bundesministerien, den Sozialpartnern, den Ländern, der Oesterreichischen Nationalbank, dem Österreichischen Gemeinde- und dem Österreichischen Städtebund und anderen betroffenen Stellen abgestimmt wurden. Auch der Hauptausschuss des Nationalrates und der EU-Ausschuss des Bundesrates befassten sich mehrfach mit dem Fortgang der Regierungskonferenz und ihren Themen.

Die in der Grundsatzposition der Regierung wie auch in der Stellungnahme des Hauptausschusses des Nationalrats vom 6. Dezember 2000 zum Europäischen Rat von Nizza festgelegten Ziele konnten weitestgehend durchgesetzt werden. Aus österreichischer Sicht erscheint an den Ergebnissen von Nizza von besonderer Bedeutung, dass die kleineren und mittleren Mitgliedstaaten – nicht zuletzt durch gezieltes Zusammenwirken in den Verhandlungen – auch im Hinblick auf die künftig erweiterte Union ein überproportionales Gewicht wahren konnten. Die österreichische Handschrift trägt insbesondere die Weiterentwicklung des Art. 7 EUV betreffend das Verfahren bei der Verletzung von Menschenrechten und demokratischen Grundsätzen.

Wesentliche Ergebnisse:

Im Zentrum der beim Europäischen Rat von Nizza geführten Diskussion standen die – für die Machtaufteilung in einer erweiterten Union zentralen – Fragen der Kommissionszusammensetzung und der Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten im Rat, deren Lösung letztlich auch für den Abschluss der gesamten Reform entscheidend war.

Die wichtigsten Ergebnisse der Regierungskonferenz lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Größe und Zusammensetzung der Europäischen Kommission:

Nach langjähriger Praxis zur diesbezüglich nicht ganz eindeutigen Vertragslage stellen die größeren Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien) je zwei, die übrigen zehn Mitgliedstaaten, darunter Österreich, je ein Kommissionsmitglied. Bereits bei der Sondertagung des Europäischen Rates von Biarritz hatten die zehn kleinen und mittelgroßen Mitgliedstaaten gegenüber anders lautenden Vorschlägen der Großen klargestellt, dass das Recht eines jeden Mitgliedstaates auf Entsendung eines Kommissionsmitglieds aus ihrer Sicht unverzichtbar sei. Sie betonten, dass man auch für die Zusammensetzung der Europäischen Kommission (im Folgenden EK) in der erweiterten Union das Auslangen mit der schon in Amsterdam in Aussicht genommenen Formel finden könnte, wonach die großen Mitgliedstaaten – im Gegenzug für eine maßvolle Stimmanpassung – auf die Entsendung ihres zweiten Kommissionsmitglieds verzichten. Es ist nicht zuletzt dem nachdrücklichen Auftreten Österreichs und anderer mittlerer Mitgliedstaaten zu verdanken, dass sich die Gruppe der kleineren und mittleren Unionsmitglieder mit diesen Vorstellungen durchsetzen konnte.

In Nizza wurde festgeschrieben, dass der EK vom Jahr 2005 an bis zum Abschluss des laufenden Erweiterungsprozesses jeweils ein Kommissionsmitglied pro Mitgliedstaat angehören soll. Die großen Mitgliedstaaten verzichten somit auf ihr zweites Kommissionsmitglied. Erst nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrags des 27. Unionsmitglieds wird der Rat eine einstimmige Entscheidung über eine Begrenzung der EK und die präzisen Modalitäten eines gleichberechtigten Rotationsprinzips treffen. Die neue Regelung wird erst für jene EK gelten, die nach dem erfolgten Beitritt des 27. Mitgliedstaates ihr Amt antritt. Dies kann bis zu fünf Jahre später der Fall sein.

Es wird somit auch weiterhin ein österreichischer Staatsbürger Mitglied der Kommission sein. Mit der Einigung auf eine neue Kommissionszusammensetzung und auf eine egalitäre Rotation als Basis für jede weitere Neuregelung konnte das bestehende Gleichgewicht zwischen großen und kleineren Mitglied­staaten in diesem zentralen EU-Organ gewahrt werden.

Im Lichte der Erfahrungen um den EK-Rücktritt im Jahr 1999 wurde ferner eine weitere Stärkung des Kommissionspräsidenten beschlossen: in Zukunft kann der Präsident mit Billigung des Kollegiums ua. ein Kommissionsmitglied bindend zum Rücktritt auffordern.

Der Nominierungsprozess für den Kommissionspräsidenten und die Kommissionsmitglieder wurde ebenfalls erleichtert und erfordert nun nur noch einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Rates, hinsichtlich des EK-Präsidenten in der besonderen Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund einer erweiterten Union und der Notwendigkeit einer starken Kommission zu begrüßen.

Die Neuwägung der Stimmen im Rat:

Mit dem Vertrag von Nizza wird das System der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit an die Erfordernisse angepasst, die sich aus der Erweiterung der Union ergeben. Die stärkere Berücksichtigung der Bevölkerungsgröße der jeweiligen Mitgliedstaaten im Rahmen der Stimmengewichtung erhöht zudem die demokratische Legitimität von Mehrheitsentscheidungen in der Union. Nach dem Vertrag von Amsterdam betrug die Spanne zwischen Minimal- und Maximalstimmenzahl 2 (Luxemburg) – 10 (Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien) Stimmen. Sie wird nun auf 3 (Malta) – 29 (Deutschland, Frankreich, Italien, Großbritannien) Stimmen ausgeweitet.

Dabei bleibt die bisherige Untergliederung der Mitgliedstaaten in Gruppen auch im neuen System weitgehend erhalten. So werden die vier größten Mitglieder der Union bei qualifizierten Mehrheits­entscheidungen im Rat auch in Zukunft über dieselbe Stimmenanzahl verfügen (29 Stimmen). Bei den mittleren Staaten wird im Vergleich zur bisherigen Struktur allerdings eine stärkere Differenzierung vorgenommen: Auf Grund ihrer Bevölkerungsgröße erhalten die Niederlande (mit nunmehr 13 Stimmen) um eine Stimme mehr als Griechenland, Belgien und Portugal, denen sie bisher gleichgestellt waren. Österreich erhält 10 Stimmen und befindet sich weiterhin in einer gemeinsamen Gruppe mit Schweden.

Die neue Regelung für die EU-15 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt sind Beschlüsse, die auf einem Vorschlag der Kommission beruhen, mit einer Mindestzahl von 169 Stimmen, dh. mit 71,3% der Gesamtstimmen zu fassen.

Der Vertrag von Nizza legt zudem ausdrücklich fest, dass eine qualifizierte Mehrheit für einen Beschluss auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags nur dann zustande kommt, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten zugestimmt hat. Sofern Beschlüsse nicht auf einem Vorschlag der Kommission beruhen, muss die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder gegeben sein. Das Kriterium der Mehrheit der Mitgliedstaaten war durch das bisherige System implizit erfüllt worden. In Zukunft ist es auf Grund der Festlegung im Vertrag explizit zu berücksichtigen.

Das demographische Element in Mehrheitsentscheidungen wird mit dem Vertrag von Nizza nicht nur durch eine verstärkte Berücksichtigung der Bevölkerungsgröße im Rahmen der Stimmenverteilung, sondern auch durch die Einführung einer Bestimmung gestärkt, wonach ein Mitglied des Rates bei einer Beschlussfassung eine Überprüfung beantragen kann, ob die qualifizierte Mehrheit mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union abdeckt. Stellt sich dabei heraus, dass dieses Kriterium nicht erfüllt ist, so kommt der betreffende Beschluss nicht zustande. Die Regelung stellt eine gewisse Kompensation für Deutschland im Verhältnis zu den anderen großen Mitgliedstaaten dar, da der beträchtliche Bevölkerungsunterschied zwischen Deutschland und den übrigen Großen in der Stimmenzahl keine Berücksichtigung gefunden hat. Somit können in einer erweiterten Union drei große Mitgliedstaaten einen Beschluss mit qualifizierter Mehrheit nur dann verhindern, wenn Deutschland unter ihnen ist.

Hinsichtlich der Stimmgewichtung in der erweiterten Union enthält die Schlussakte zum Vertrag von Nizza eine Erklärung, in der die Verhandlungsposition der Union für das Kapitel Institutionen im Rahmen der Erweiterungsverhandlungen festgelegt wird (Erklärung Nr. 20). Dabei wurden nur jene Beitrittsländer berücksichtigt, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden (dh. ohne die Türkei). Die Festlegung der Stimmen für die Beitrittskandidaten erfolgt anhand der Bevölkerungsgröße, entweder durch Einfügung in die bereits bestehenden Gruppen (so Polen wie Spanien: 27 Stimmen; Tschechische Republik/Ungarn wie Belgien, Griechenland und Portugal: 12 Stimmen; Bulgarien wie Österreich und Schweden: 10 Stimmen; Slowakei/Litauen wie Dänemark, Finnland und Irland: 7 Stimmen; Lettland, Slowenien, Estland, Zypern: 4 Stimmen wie Luxemburg) oder durch Schaffung neuer Gruppen (Rumänien: 14 Stimmen; Malta: 3 Stimmen).

Die Stimmenschwelle für die qualifizierte Mehrheit wird bei jedem Beitritt neu anzupassen sein. Dafür wird zwar keine exakte Berechnungsmethode vorgesehen, wohl aber eine Höchstgrenze für die Schwelle der qualifizierten Mehrheit vorgegeben, wobei jedoch die beiden diesbezüglichen Erklärungen zur Schlussakte des Vertrags von Nizza unterschiedliche Werte vorsehen:

–   In der „Erklärung der Mitgliedstaaten zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in der erweiterten Union (Erklärung Nr. 21), die letztlich erst den Gesamtkompromiss ermöglichte, wird eine dem Beitrittsrhythmus entsprechende Entwicklung der Schwelle für die qualifizierte Mehrheit vereinbart, wobei von einem Prozentsatz der Stimmen unterhalb des derzeitigen Satzes (71,26%) ausgegangen und bis zu einem Höchstsatz von 73,4% angehoben wird. In einer Union mit 27 Mitgliedstaaten wird die Sperrminorität auf 91 Stimmen erhöht (entspricht einer Schwelle von 73,91%).

–   Die „Erklärung zur Erweiterung in der EU“ (Erklärung Nr. 20) sieht vor, dass Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit mit mindestens 258 von insgesamt 345 Stimmen zustande kommen (dies würde allerdings einen höheren Prozentsatz als die oben erwähnten 73,4% ergeben, nämlich 74,78%).

Diese Inkonsistenzen müssen im Kontext der Verhandlungsdynamik in Nizza gesehen werden: Der erfolgreiche Abschluss der Verhandlungen wurde erst möglich, als dem Beharren Belgiens auf einer Erleichterung der Beschlussfassung im Rat stattgegeben und ein Absenken der Stimmenschwelle vereinbart wurde. Diese Beschluss wurde allerdings gefasst, ohne gleichzeitig die bereits zuvor getroffene Vereinbarung im Bereich der Stimmgewichtung entsprechend anzupassen.

Die Bestimmungen über die erforderliche Mehrheit der Mitgliedstaaten und die Möglichkeit der Überprüfung, ob 62% der Gesamtbevölkerung durch einen Beschluss vertreten sind, behalten auch in der erweiterten Union ihre Gültigkeit.

Die Ausweitung der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat und die Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens:

Schon auf Grund des Vertrags von Amsterdam kommt die Mehrheit aller abgeleiteten Gemeinschafts­rechtsakte im Verfahren der Mitentscheidung mit dem Europäischen Parlament zustande, wobei der Rat seinerseits mit qualifizierter Mehrheit entscheidet. Dennoch hatte die Regierungskonferenz die Aufgabe, Möglichkeiten einer noch weiter gehenden Ausweitung der Mehrheitsabstimmungen zu prüfen, um die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union auch nach einer Erweiterung bis auf 27 Mitgliedstaaten zu sichern und Blockaden zu verhindern.

Die Beratungen zu diesem Themenkatalog waren zweifellos die zeitaufwendigsten der gesamten Regie­rungskonferenz. Ihr Verlauf und ihr Ergebnis lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Regierungskonferenz erzielte rasch Einigung darüber, dass Bestimmungen konstitutioneller Natur sowie solche, die der Ratifikation durch die nationalen Parlamente bedürfen, allfällige Ausnahmen vom Binnenmarkt sowie Eigenmittelbeschlüsse weiterhin der Einstimmigkeit unterliegen müssen. Dies bedeutete, dass sich von den rund 70 Bestimmungen, die nach dem Vertrag von Amsterdam noch der Einstimmigkeit unterliegen, nur rund 50 für eine weitere Prüfung eigneten.

Nach sehr schwierigen Verhandlungen einigten sich die Staats- und Regierungschefs in Nizza schließlich auf ein Kompromisspaket, aus dem allerdings die vergleichsweise substantiellsten Bereiche Steuerpolitik und Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit ausgeklammert blieben.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Vertrags werden 30 Bestimmungen in die qualifizierte Mehrheit übergeführt werden. Diese betreffen vor allem die Erleichterung der Personenfreizügigkeit, die grenz­überschreitende Zusammenarbeit im Zivilrechtsbereich, gewisse Maßnahmen in der Sozialpolitik, bestimmte internationale Verhandlungen über Dienstleistungen und geistiges Eigentum, eine Reihe von Ernennungsvorschriften (etwa hinsichtlich des Präsidenten und der Mitglieder der Europäischen Kommission, des Generalsekretärs des Rates und seines Stellvertreters, der Mitglieder des Rechnungs­hofes, der GASP-Sonderbeauftragten usw.) sowie die Genehmigung der Verfahrensordnungen des Europäischen Gerichtshofes und des Gerichtes erster Instanz.

Sofern auf der Basis von in die qualifizierte Mehrheit übergeführten Bestimmungen Rechtsakte be­schlossen werden können, wird dem Europäischen Parlament das Mitentscheidungsrecht eingeräumt. Über die generelle Streichung des Verfahrens der Zusammenarbeit, das noch bei einigen Bestimmungen betreffend die Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehen ist, konnte keine Einigung erzielt werden.

Bei 15 weiteren Bestimmungen einigte sich der Europäische Rat darauf, erst zu einem späteren Zeitpunkt zur qualifizierten Mehrheit überzugehen:

–   entweder automatisch nach vorhergehender einstimmiger Verabschiedung grundlegender Rechtakte (etwa in der Asylpolitik und bei Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz vertriebener Personen) oder

–   ab einem bestimmten Zeitpunkt (zB Struktur- und Kohäsionsfonds ab 2007) oder

–   nach Zustandekommen eines einstimmigen Ratsbeschlusses (zB Einwanderungspolitik).

In den Verhandlungen stand Österreich einer Ausdehnung des Mehrheitsvotums grundsätzlich positiv gegenüber, forderte aber für folgende besonders sensible Bereiche – erfolgreich – die Beibehaltung der Einstimmigkeit: Umweltpolitische Maßnahmen, die die quantitative Bewirtschaftung der Wasserressourcen, die Bodennutzung, die Raumordnung und die Wahl des Energieträgers betreffen, verbleiben ebenso in der Einstimmigkeit, wie „Vorschriften über die Grundsätze der Verkehrsordnung, deren Anwendung die Lebenshaltung und die Beschäftigungslage in bestimmten Gebieten sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte“.

Wenn auch das Verhandlungsergebnis hinsichtlich der Ausdehnung des Anwendungsbereichs qualifizierter Mehrheitsabstimmungen hinter den Erwartungen der EK, des Europäischen Parlaments und einiger Mitgliedstaaten zurückblieb und das Ringen um ambitiösere Lösungen in der letzten Verhandlungsphase neben der Diskussion über die Stimmwägung etwas zu kurz kam, so bekräftigt der Vertrag von Nizza die qualifizierte Mehrheit doch sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als vorherrschenden Entscheidungsmodus des Rates. Auch das Mitentscheidungsrecht des Europäischen Parlaments wird erweitert. Die Voraussetzungen für einen effizienten Entscheidungsprozess wurden somit insgesamt verbessert.

Der Vertrag verdeutlicht aber auch, dass es eine Reihe sensibler Bereiche gibt (zB soziale Sicherheit, Steuerpolitik, Einwanderungspolitik, Wasserwirtschaft), in denen die Mitgliedstaaten gemeinschaftliche Maßnahmen nach wie vor nur einstimmig zu treffen bereit sind. Der mit der Einheitlichen Europäischen Akte begonnene und mit den Verträgen von Maastricht und Amsterdam fortgeführte Prozess der Ausweitung qualifizierter Mehrheitsentscheidungen hatte naheliegenderweise bei den weniger sensiblen Bereichen angesetzt und ist bei den Verhandlungen über den Vertrag von Nizza in eine qualitativ sehr schwierige Phase getreten.

Weitere wichtige Änderungen:

Der Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts:

Der Vertrag von Amsterdam schuf durch die Einführung des Titels „Freier Personenverkehr, Asyl, Migration“ eine ausdrückliche Kompetenzgrundlage zur Vergemeinschaftung dieses Bereiches. Im Rahmen der Regierungskonferenz 2000 wurde unter den Mitgliedstaaten diskutiert, die fünfjährige Umsetzungsfrist, innerhalb der Entscheidungen in diesem Bereich nur einstimmig getroffen werden können, für alle oder Teile der von diesem Titel erfassten Bereiche, zu verkürzen oder überhaupt gänzlich zu streichen.

Im Hinblick auf die hohe Sensibilität der unter diesem Titel der Europäischen Union zugewiesenen Materien lässt der nunmehr getroffene Kompromiss die Fünfjahresfrist (gerechnet ab dem Inkrafttreten des Vertrages von Amsterdam am 1. Mai 1999) grundsätzlich unverändert. Nach Ablauf dieser fünf Jahre (ab 1. Mai 2004) hat der Rat mit Beschluss entweder alle oder zumindest einzelne Teile der Bereiche, die unter diesen Titel fallen, dem Mitentscheidungsverfahren (somit der qualifizierten Mehrheitsent­scheidung) zu unterwerfen. Abweichendes wurde jedoch für das Zivil-, Asyl- und Flüchtlingsrecht normiert.

Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (ausgenommen familienrechtliche Aspekte) kann der Rat Maßnahmen sofort ab In-Kraft-Treten des Vertrages von Nizza mit qualifizierter Mehrheit erlassen. Hinsichtlich des gesamten Asylbereichs und hinsichtlich der Mindestnormen für den vorüber­gehenden Schutz vertriebener Personen aus dritten Ländern beschließt der Rat die Transformation in die qualifizierte Mehrheitsentscheidung erst dann, nachdem zuerst auf europäischer Ebene gemeinsame Regeln und wesentliche Grundsätze festgelegt wurden.

Ergänzt wird die Neufassung des Art. 67 EGV durch ein Protokoll und eine Erklärung:

Das Protokoll bestimmt, dass bei der Erlassung von Maßnahmen im Bereich der Zusammenarbeit zwischen den Dienststellen auf europäischer Ebene und den Behörden der Mitgliedstaaten einerseits und der Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden untereinander andererseits, der Übergang zur qualifizierten Mehrheitsentscheidung am 1. Mai 2004 mit der Maßgabe erfolgt, dass die Beschlüsse unter Anhörung des EP gefasst werden.

In der Erklärung legen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fest, dass sie mit dem nach Ablauf der Fünfjahresfrist zu fassenden Beschluss die Bereiche des kurzfristigen Aufenthaltes von Drittstaatsange­hörigen im Unionsgebiet (dh. für die Dauer von höchstens drei Monate), der illegalen Einwanderung und des illegalen Aufenthaltes, einschließlich der Rückführung Fremder, dem Mitentscheidungsverfahren unterwerfen werden. Ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Union unter den Mitgliedstaaten erzielt worden ist, wird auch dieser Bereich dem Mitentscheidungsverfahren unterworfen werden.

Diese Erklärung soll somit politisch sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten nach Ablauf der fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrages tatsächlich einen substantiellen Beschluss hinsichtlich des Übergangs zur qualifizierten Mehrheitsentscheidung treffen werden, um künftig auch in den Bereichen des in Rede stehenden Vertragstitels eine effiziente Entscheidungsfindung zu ermöglichen.

Außenhandelspolitik:

Eine der in der Regierungskonferenz am intensivsten geführten Debatten war jene über die Ausdehnung der ausschließlichen handelspolitischen Zuständigkeit der Europäischen Union und die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit in den Bereichen Dienstleistungen, geistiges Eigentum und Investitionen. Im Hinblick auf die Stärkung der Position der Union gegenüber ihren Handelspartnern drängte vor allem die Kommission auf Fortschritte in diesem Bereich.

Im Falle des Investitionssektors war absehbar, dass es zu keiner Übertragung der Außenhandels­kompetenzen auf die Gemeinschaft kommen würde. Hingegen wünschten eine Mehrheit der Mitglied­staaten und die Kommission – teilweise erhebliche – Fortschritte in den Bereichen Dienstleistungen und geistiges Eigentum.

Der schließlich erzielte Kompromiss ist zwar rechtstechnisch komplex, aber letztlich eine ausgewogene Lösung, die sich im Detail wie folgt darstellt:

Grundsätzlich sieht der Vertrag von Nizza eine vollständige Vergemeinschaftung des Handels mit Dienstleistungen und der Handelsaspekte des geistigen Eigentums vor. Diese Vergemeinschaftung ist mit einem Übergang zu qualifizierten Mehrheitsentscheidungen verbunden. Für die Entscheidungsfindung mit qualifizierter Mehrheit gilt jedoch eine Reihe wesentlicher Einschränkungen, sodass besonders sensible Entscheidungen weiterhin einstimmig zu treffen sind:

–   In den Bereichen, in denen gemeinschaftsinterne Vorschriften einstimmig anzunehmen sind, können auch Abkommen nur auf der Grundlage eines einstimmigen Ratsbeschlusses ausgehandelt und abgeschlossen werden.

–   Gleiches gilt für den Fall, dass die Gemeinschaft bestehende interne Zuständigkeiten noch nicht ausgeübt hat.

–   Der Handel mit audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen fällt weiterhin in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, sodass auch Abkommen, die sich auf diese Bereiche beziehen, der einvernehmlichen Zustimmung aller Mitgliedstaaten bedürfen.

–   Sofern eine der vorgenannten Bedingungen für Abkommen horizontaler Art zutrifft – das sind im Wesentlichen Abkommen, die nicht nur einen Dienstleistungssektor (zB Tourismus) betreffen, sondern auch sektorübergreifende Regelungen enthalten (zB Erbringung von Dienstleistungen verschiedener Art und in verschiedenen Sektoren durch natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit eines Dritt­staates) –, können auch diese Abkommen nur über einstimmigen Beschluss des Rates ausgehandelt und abgeschlossen werden.

Die Einschränkung des Bereichs geistiges Eigentum auf die Handelsaspekte bringt mit sich, dass andere Aspekte des geistigen Eigentums (zB soziale oder entwicklungspolitische, Verfahren zum Erwerb von geistigen Eigentumsrechten usw.) grundsätzlich nicht von der Zuständigkeit der Europäischen Union erfasst werden. Soweit hiebei die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht überschritten werden, kann der Rat allerdings mit einstimmigem Beschluss die Zuständigkeit der Gemeinschaft in einem vereinfachten Verfahren auf internationale Verhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum ausdehnen.

Ein Abkommen kann dann nicht als reines Gemeinschaftsabkommen geschlossen werden, wenn die interne Zuständigkeit der Gemeinschaft überschritten würde, insbesondere dadurch, dass es eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem Bereich zur Folge hätte, in dem der Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.

Hinsichtlich Verkehrsdienstleistungen wurde auch ausdrücklich klargestellt, dass Verhandlungen und internationale Abkommen den gesamten Verkehrsbereich betreffend weiterhin unter Titel V und Art. 300 EGV und nicht in den Anwendungsbereich des Art. 133 EGV fallen.

Sozialpolitik:

Der Bereich der sozialpolitischen Zuständigkeiten der Gemeinschaft hatte bereits durch die Verträge von Maastricht und Amsterdam einen Qualitätssprung erfahren. Durch den Vertrag von Nizza wurden die Zuständigkeiten, die Reichweite der Befugnisse und die bei Ausübung der Zuständigkeiten zur Anwendung gelangenden Verfahren teilweise neu geregelt und übersichtlicher gestaltet.

Als neues Tätigkeitsfeld der Gemeinschaft wurde die „Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes“ in die Bestimmung des Art. 137 EGV aufgenommen.

Hinsichtlich der Wahrnehmung der der Gemeinschaft im Bereich der Sozialpolitik erteilten Handlungs­ermächtigungen wird bestimmt, dass der Rat in allen im Artikel angeführten Tätigkeitsbereichen Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten annehmen kann, sofern sie die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren sowie die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben. Dabei darf es jedoch zu keiner wie auch immer gearteten „Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten“ kommen.

Außer in den Bereichen „Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung“ und „Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes“ kann der Rat unter Berücksichtigung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen in allen Bereichen Mindestvorschriften in Form von Richtlinien erlassen.

Als Beschlussfassungsverfahren sieht der Vertrag grundsätzlich das Mitentscheidungsverfahren und die damit verbundene Entscheidungsfindung im Rat mit qualifizierter Mehrheit vor. Weiterhin der Ein­stimmigkeit (bei Anhörung des Europäischen Parlamentes) unterliegen jedoch die Bereiche „Soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer“, „Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrages“, „Vertretung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbe­stimmung“ und „Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten“. Der Rat erhält jedoch die vertragliche Ermächtigung, durch einstimmigen Beschluss auch diese Bereiche dem Mitentscheidungsverfahren zu unterwerfen (ausge­nommen wiederum: „Soziale Sicherheit und den sozialer Schutz der Arbeitnehmer“).

Ausdrücklich festgehalten wird auch, dass die auf Grund dieses Vertragsartikels erlassenen Bestim­mungen die anerkannten Befugnisse der Mitgliedstaaten zur Festlegung der Grundprinzipien ihrer Systeme der sozialen Sicherheit nicht berühren und keine erheblichen Beeinträchtigungen des finanziellen Gleichgewichtes dieser Systeme bedingen dürfen.

Für den Ausschuss für Sozialschutz wird durch den neuen Vertrag – analog dem im Vertrag von Amsterdam verankerten beratenden Beschäftigungsausschuss – eine explizite Rechtsgrundlage geschaffen. Damit wird den Ergebnissen des Europäischen Rates von Lissabon Rechnung getragen, der den Bereich „Sozialschutz“ gleichbedeutend neben den Bereichen „Wirtschaft“ und „Beschäftigung“ nennt. Die zentralen Zielvorgaben der Europäischen Union, eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Wirtschaftslebens, ein hohes Beschäftigungsniveau und ein hohes Maß an sozialem Schutz, sollen durch die Tätigkeit des Wirtschaftspolitischen Ausschusses, des Beschäfti­gungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz mit der gleichen Intensität verfolgt werden. Aufgabe des Sozialschutzausschusses wird es sein, die soziale Lage und die Entwicklung der Sozialpolitik in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft zu verfolgen, den Austausch von Informationen und Erfahrungen sowie bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu fördern und schließlich Berichte und Stellungnahmen auszuarbeiten.

Regeln für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds:

Nach der bisherigen Rechtslage legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig die Regeln für die Strukturfonds und die Errichtung eines Kohäsionsfonds fest.

In Nizza einigte man sich nach schwierigen Diskussionen darauf, dass bis zum In-Kraft-Treten der nächsten Finanziellen Vorausschau eine Reihe konkret angeführter Fragen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds – wie bisher – einstimmig beschlossen werden muss. Erst danach, frühestens jedoch ab dem 1. Jänner 2007, wird der Rat die genannten Beschlüsse nach Zustimmung des Europäischen Parlamentes mit qualifizierter Mehrheit fassen können.

Im Zusammenhang mit dieser Regelung haben die Kohäsionsländer Spanien, Portugal und Griechenland eine Erklärung zur Schlussakte des Vertrags von Nizza abgegeben, wonach ihr Einverständnis unter der Annahme erteilt wurde, dass die ab 1. Jänner 2007 geltende Finanzielle Vorausschau ebenso wie die derzeitig geltende eine Laufzeit von sieben Jahren haben soll. Daraufhin haben Deutschland, die Niederlande, Dänemark und Österreich ebenfalls eine Erklärung formuliert, in der sie darauf hinweisen, dass die Erklärung der Kohäsionsstaaten keine präjudizierende Wirkung für die EK, insbesondere für ihr Initiativrecht, entfalte.

Umwelt:

Gemäß Art. 175 werden umweltpolitische Maßnahmen grundsätzlich im Mitentscheidungsverfahren, dh. mit qualifizierter Mehrheit im Rat beschlossen. Die Bestimmung enthält jedoch eine Reihe von Ausnahmen, für die Einstimmigkeit erforderlich ist.

Bei der Regierungskonferenz ging es um die Frage, ob und inwieweit auch für diese Ausnahmebereiche qualifizierte Mehrheit gelten soll. Österreich forderte die Beibehaltung der Einstimmigkeit nachdrücklich für die quantitativen Aspekte der Wasserressourcen, die Raumordnung, die Bodennutzung und die Wahl des Energieträgers.

Im Vertrag von Nizza konnte für diese schon bisher bestehenden Ausnahmebereiche Einstimmigkeit beibehalten werden. Die Neuformulierung, wonach „Maßnahmen, die mittelbar oder unmittelbar die Verfügbarkeit der Wasserressourcen betreffen“, einstimmig zu beschließen sind, ist sogar noch unmissverständlicher als die bisherige Ausnahme von der qualifizierten Mehrheit.

Keine Einigung konnte über die Einführung qualifizierter Mehrheitsentscheidungen für Umweltsteuern erzielt werden. Letzter Rest langer Bemühungen zu diesem Thema ist eine in der Schlussakte enthaltene gemeinsame Erklärung zu Art. 175 EGV, wonach die Europäische Union eine führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes auf europäischer und internationaler Ebene übernehmen soll. Zur Umsetzung dieses Anliegens wird sie alle Möglichkeiten des Vertrages – einschließlich des Rückgriffs auf marktorientierte, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung dienende Anreize und Instrumente – in vollem Umfang nutzen.

Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern:

In Ermangelung einer eigenen Rechtsgrundlage mussten Maßnahmen der Union im Bereich der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern (ausgenommen Entwicklungsländer) bisher auf Art. 308 EGV gestützt und damit einstimmig beschlossen werden. Mit dem Vertrag von Nizza wird für diesen Bereich eine eigene Vertragsbestimmung geschaffen, in der festgelegt wird, dass derartige Maßnahmen der Fortentwicklung und Festigung von Demokratie und Rechtsstaat sowie der Wahrung von Menschenrechten und Grundfreiheiten dienen müssen. Als Entscheidungsmechanismus kommt die qualifizierte Mehrheit nach Anhörung des Europäischen Parlaments zur Anwendung. Assoziierungsabkommen und Abkommen mit Beitrittswerbern unterliegen jedoch weiterhin der Einstimmigkeit. Durch eine Erklärung schließen die Mitgliedstaaten auch Zahlungsbilanzhilfen für Drittländer explizit vom Anwendungsbereich der neuen Bestimmung aus. Diese sind weiterhin auf der Grundlage des Art. 308 EGV einstimmig zu beschließen.

Politische Parteien auf europäischer Ebene:

Die Regelungen über politische Parteien auf europäischer Ebene, in denen insbesondere Bestimmungen über deren Finanzierung geregelt werden sollen, können vom Rat künftig mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet werden. Dazu wurde über österreichische Initiative eine gemeinsame Erklärung zur Schlussakte angenommen, die klarstellt, dass

–   durch die Beschlussfassung über die Regelungen keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die Europäische Gemeinschaft erfolgt und die einschlägigen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt werden,

–   die Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union nicht zur direkten oder indirekten Finanzierung der nationalen politischen Parteien verwendet werden darf,

–   die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien auf ein und derselben Grundlage für alle im Europäischen Parlament vertretenen politischen Kräfte gelten.

Die Neuverteilung der Sitze im Europäischen Parlament:

Im Hinblick auf die Erweiterung der Union wird per 1. Jänner 2004 mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 die Sitzverteilung im Europäischen Parlament geändert. Dazu wird im Protokoll über die Erweiterung der Union eine Reduktion der Abgeordnetenzahlen für jeden Mitgliedstaat vereinbart. Neben Luxemburg (dem die Beibehaltung einer Mindestmandatsanzahl von sechs Abgeord­neten zugute kommt) behält lediglich Deutschland (als Ausgleich für seinen Verzicht auf eine Stimmen­differenzierung gegenüber den anderen großen Mitgliedstaaten) seine bisherige Zahl von Mandataren. Österreich wird im Europäischen Parlament künftig mit 17 (bisher 21) Abgeordneten vertreten sein.

Das Ausmaß der Reduktion der Abgeordnetensitze war letztlich eine politische Entscheidung der Konferenz, die nicht rein nach mathematischen Regeln erfolgte, da sie in engem sachlichem Konnex mit der Stimmwägung im Rat verhandelt wurde. Grundsätzlich kann jedoch gesagt werden, dass man das Modell der degressiven Proportionalität als grobe Orientierung verwendete. Danach werden die Sitze für jeden Mitgliedstaat in etwa in gleichem Ausmaß reduziert. Da die in Aussicht genommene Reduktion von knapp einem Drittel bei allen Mitgliedstaaten – die eine Einhaltung der bisherigen Obergrenze von 700 Sitzen ermöglicht hätte – nicht konsensfähig war, wurde die Abgeordnetenzahl im Europäischen Parlament auf 732 erhöht.

Für den Fall, dass die neu vereinbarte Höchstzahl von den EU-15 und den Bewerberstaaten, die ihren Beitrittsvertrag bis 1. Jänner 2004 unterzeichnet haben, zu Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009 nicht erreicht wird, erfolgt eine anteilige Anhebung der in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten. Diese Maßnahme soll sicherstellen, dass die Gesamtzahl der Parlamentsmitglieder so nahe wie möglich bei der vorgesehenen Endzahl 732 zu liegen kommt. Die jeweilige Abgeordnetenzahl eines Mitgliedstaates in der vorhergehenden Wahlperiode (1999 bis 2004) darf durch eine derartige Korrektur jedoch nicht überschritten werden. Um die Anpassung der Größe des Europäischen Parlaments an die Dynamik des Erweiterungsprozesses zu ermöglichen, ohne bereits im Amt befindliche Abgeordnete zum Ausscheiden zwingen zu müssen, ist während der Wahlperiode 2004 bis 2009 auch ein Überschreiten der Obergrenze von 732 im Gefolge von Beitritten zulässig.

Ebenso wie bei der Stimmgewichtung im Rat wird in der in der Schlussakte enthaltenen „Erklärung zur Erweiterung der Union“ (Erklärung Nr. 20) auch der gemeinsame Standpunkt der Union für die Beitrittsverhandlungen zur Sitzverteilung im EP festgelegt, wobei auch hier nur jene Kandidaten berücksichtigt wurden, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden (dh. ohne die Türkei).

Die Reform des europäischen Gerichtssystems:

a) Die vertraglichen Änderungen:

Ein wesentliches Ziel der Reform des europäischen Gerichtssystems besteht darin, den Gerichtshof zu entlasten und eine Verkürzung der Verfahren zu bewirken, um seine Effizienz auf diesem Wege auch für eine erweiterte Union sicherzustellen.

Die Zusammensetzung des Gerichtshofes (im weiteren EuGH) und des Gerichts erster Instanz (im weiteren EuGI) bleibt unverändert, jedoch wird das Prinzip, wonach dem EuGH ein Richter aus jedem Mitgliedstaat und dem EuGI mindestens ein Richter aus jedem Mitgliedstaat angehören muss, erstmals explizit festgeschrieben. Da Art. 221 EGV idgF die Anzahl der Mitglieder des EuGH mit 15 festsetzt, ist sie mit jener der Mitgliedstaaten deckungsgleich. Daher nominierte in der Praxis auch schon bisher jeder Mitgliedstaat ein Mitglied.

Der Rat wird ermächtigt, die Aufgabenverteilung zwischen dem EuGH und EuGI neu zu regeln. Das EuGI wird allgemein für bestimmte Gruppen von Klagen zuständig gemacht, Klagen der Organe der Gemeinschaft, der EZB sowie der Mitgliedstaaten bleiben jedoch weiterhin dem EuGH zur Entscheidung vorbehalten. Dem EuGI können nunmehr auch einzelne Gruppen von Vorabentscheidungsverfahren übertragen werden. Derartige Vorabentscheidungsverfahren unterliegen in Ausnahmefällen der nachprüfenden Kontrolle des EuGH.

Für besondere Sachgebiete, etwa dienstrechtliche Verfahren von EU-Beamten, können durch Rats­beschluss gerichtliche Kammern geschaffen werden, welche in erster Instanz entscheiden und der Kontrolle des EuGI unterliegen.

Der Beschluss 1988/591/EGKS, EWG, Euratom über die Errichtung des EuGI wird in das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes eingearbeitet. Dieses kann – mit Ausnahme des Titels I – durch einstimmigen Ratsbeschluss geändert werden.

Das EP erhält – ebenso wie die EK, der Rat und die Mitgliedstaaten – die Ermächtigung, Gutachten des EuGH über die Vereinbarkeit geplanter völkerrechtlicher Verträge der EG mit dem Gemeinschaftsrecht zu beantragen. Ferner wird ihm die generelle Befugnis, Nichtigkeitsklagen gegen Rechtsakte der Gemeinschaft zu erheben, eingeräumt.

Im Sinne einer Straffung der internen Organisation sollen nur noch in Einzelfällen Vollsitzungen des EuGH vorgesehen werden, statt dessen wird eine Große Kammer mit elf Richtern eingeführt. In Umkehr des bisherigen Systems soll der Gerichtshof im Normalfall in Kammern zu drei oder zu fünf Richtern entscheiden. Die Amtsdauer der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern wird von einem auf drei Jahre verlängert, es ist jedoch nur mehr eine einmalige Wiederwahl zulässig.

Entsprechendes gilt für das EuGI, das insofern eine organisatorische Stärkung erfahren hat, als es dem Gerichtshof nicht mehr beigeordnet ist.

Die Genehmigung des Rates für Änderungen der Verfahrensordnung des EuGH und des EuGI bedarf nur noch einer qualifizierten Mehrheit.

b) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes:

Statt wie bisher drei inhaltlich ähnlicher Protokolle über das Statut des Gerichtshofes, welche dem EGV, dem EAGV und dem EGKSV beigefügt waren, wird nunmehr ein einziges Protokoll über das Statut des Gerichtshofes dem EGV, dem EAGV und – das ist neu – dem EUV angefügt.

In dieses Protokoll, welches der Struktur des bisherigen Protokolls zum EGV folgt, wurden die entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, EAG eingearbeitet.

Gemäß Art. 9 VvN werden die dem EGV und dem EAGV beigefügten Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes aufgehoben und durch das mit dem VvN dem EUV, dem EGV und dem EAGV beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes ersetzt. Gemäß Art. 10 VvN wird der Beschluss 88/591/
EGKS/EWG/EAG aufgehoben.

Das Statut des Gerichtshofes kann gemäß Art. 245 EGV (idF VvN) mit Ausnahme des Titels I durch den Rat, auf Antrag des Gerichtshofes und nach Anhörung des EP und der EK oder auf Antrag der EK nach Anhörung des EP und des Gerichtshofes einstimmig geändert werden.

Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes, welches dem EGKSV beigefügt ist, wurde angesichts des Auslaufens des EGKSV nicht in das neue Protokoll eingearbeitet. Die operativ nötigen Bestimmungen bleiben weiterhin in Kraft, ebenso Art. 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom, soweit das EuGI auf Grund dieser Bestimmung Zuständigkeiten ausübt, die dem Gerichtshof nach EGKSV übertragen sind.

Schließlich wird das Protokoll auf Grund der genannten Änderungen neu nummeriert. Rein redaktionelle Änderungen sowie Anpassungen auf Grund der Fusion der beiden Protokolle (EGV und EAGV) werden im Besonderen Teil dieser Erläuterungen nicht gesondert kommentiert.

Die Reform sonstiger Institutionen und Organe – Europäischer Rechnungshof, Ausschuss der Regionen, Wirtschafts- und Sozialausschuss, Tagungsort des Europäischen Rates:

Ebenso wie im Fall der Zusammensetzung der Europäischen Kommission bestand das Anliegen Österreichs auch darin, bei anderen Organen und Einrichtungen eine angemessene Anzahl österreichischer Mitglieder sicherzustellen.

Hinsichtlich des Europäischen Rechnungshofs wurde – ebenso wie beim EuGH – erstmals vertraglich festgehalten, dass jeder Mitgliedstaat ein Mitglied stellt. Da Art. 247 EGV idgF die Anzahl der Mitglieder des EuRH mit 15 festsetzt, ist sie mit jener der Mitgliedstaaten deckungsgleich. Daher nominierte in der Praxis auch schon bisher jeder Mitgliedstaat ein Mitglied.

Die Ernennung der Mitglieder wie auch die Genehmigung der Geschäftsordnung des EuRH soll vom Rat in Zukunft mit qualifizierter Mehrheit – statt wie bisher einstimmig – beschlossen werden (siehe oben). In einer Erklärung zur Schlussakte werden der Europäische Rechnungshof und die mitgliedstaatlichen Rechnungsprüfungsorgane aufgefordert, ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Zu diesem Zweck kann der Präsident des Rechnungshofes mit seinen Kollegen aus den Mitgliedstaaten einen Kontaktausschuss einsetzen.

Anpassungsbedarf im Hinblick auf die Erweiterung bestand auch beim Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie beim Ausschuss der Regionen. Beide Einrichtungen sollen nach der Erweiterung auf 27 Mitgliedstaaten jeweils 344 Mitglieder umfassen, von denen – so wie bisher – jeweils zwölf auf Österreich entfallen werden. Die Obergrenze für beide Ausschüsse wurde mit jeweils 350 Mitgliedern festgelegt. Ihre Mitglieder werden nach In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der entsendenden Mitgliedstaaten bestellt.

Zum AdR hält der Vertrag nun fest, dass seine Mitglieder entweder über ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft verfügen oder einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein müssen. Dies stellt eine Stärkung der demokratischen Legitimation der Ausschussmitglieder dar. Eine Erleichterung bei der Beschlussfassung im Rat über die Zusammensetzung beider Institutionen wurde durch den Übergang zur qualifizierten Mehrheits­entscheidung erreicht, wobei die Mitglieder jeweils auf Vorschlag der entsendenden Mitgliedstaaten bestellt werden sollen.

In einer Erklärung zum Tagungsort des Europäischen Rates vereinbaren die Mitgliedstaaten, dass ab dem Jahr 2002 unter jedem Vorsitz eine Tagung in Brüssel stattfindet. Sobald die Union 18 Mitglieder zählt, finden alle Tagungen des Europäischen Rates in Brüssel statt. Diese Erklärung ist im Kontext mit dem in Nizza geschlossenen Gesamtkompromiss zu sehen. Allerdings werden die genauen Modalitäten der Umsetzung dieser Vereinbarung erst zu verhandeln sein.

Die Reform der verstärkten Zusammenarbeit:

Schon der Vertrag von Amsterdam enthielt Bestimmungen über die so genannte verstärkte Zusammen­arbeit, wonach eine Gruppe von Mitgliedstaaten in einzelnen Bereichen – aber stets im Rahmen der Verträge – enger zusammenarbeiten kann. Dazu hatte der Vertrag von Amsterdam allerdings sehr restriktive Kriterien statuiert – darunter auch die Möglichkeit eines Vetorechts.

Vor allem über Betreiben der Gründungsmitglieder der Gemeinschaften wurden diese Bestimmungen in Nizza wesentlich erleichtert. Insbesondere wurde das Vetorecht weitgehend abgeschafft. Statt dessen besteht nun nur noch die Möglichkeit, den Europäischen Rat – allerdings ohne Anspruch auf eine einstimmige Entscheidung – zu befassen.

Nichtsdestoweniger formuliert aber auch der Vertrag von Nizza klare Bedingungen, denen jede verstärkte Zusammenarbeit gehorchen muss:

–   Zu diesen gehört zunächst, dass jede verstärkte Zusammenarbeit dem Ziel der Kohärenz der Unionspolitik dienen muss und

–   nur als letztes Mittel herangezogen werden kann, wenn eine Einigung aller Mitgliedstaaten in einem bestimmten Bereich nicht zustande kommt.

–   Ferner wurde in Nizza festgelegt, dass jede Form der verstärkten Zusammenarbeit mindestens acht Teilnehmerstaaten voraussetzt (dh., dass die bisher geltende Mindestzahl ungeachtet der Erweiterung beibehalten wird), wobei der Genehmigungsbeschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit erfolgen muss.

–   Eine verstärkte Zusammenarbeit muss stets allen Mitgliedstaaten offen stehen, die an ihr teilnehmen möchten.

–   Sie muss die Verträge, die Ziele und den Rechtsbestand der Europäischen Gemeinschaft ebenso wie

–   die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht teilnehmenden Staaten berücksichtigen.

–   Somit kann verstärkte Zusammenarbeit in unterschiedlicher Zusammensetzung und in verschiedenen Bereichen stattfinden, wobei jedoch die Kernbereiche der Union, wie der Binnenmarkt und die Kohäsionspolitik, nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Erstmals ermöglicht der Vertrag von Nizza auch das Zustandekommen einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik – allerdings nur hinsichtlich der Umsetzung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts. Bereiche mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen sind jedenfalls ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Verfahrens sieht der Vertrag von Nizza eine Differenzierung zwischen den drei Säulen vor, wobei die Rolle der Kommission in der ersten Säule am stärksten, in der zweiten Säule am wenigsten stark ausgeprägt ist.

Die Rolle des EP bei der verstärkten Zusammenarbeit wurde gestärkt, wobei die Verfahren in den drei Säulen unterschiedlich ausgestaltet sind.

Art. 7 EUV:

Art. 7 des EU-Vertrages sieht derzeit die Möglichkeit von Sanktionen gegen Mitgliedstaaten vor, die schwerwiegend und anhaltend gegen die in Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrages genannten Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.

Im Sinne einer diesbezüglich vorausschauenden und präventiven Politik wurde nunmehr durch eine Neufassung des Art. 7 Abs. 1 des EU-Vertrages ein Verfahren für das Vorfeld einer solchen Verletzung geschaffen. Demnach wird der Rat auf begründeten Vorschlag eines Drittels der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments oder der Kommission mit einer Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen können, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 des EU-Vertrages genannten Grundsätze durch einen Mitgliedstaat besteht. Der Rat kann an diesen Mitgliedstaat auch geeignete Empfehlungen richten. Ehe der Rat eine solche Feststellung trifft, hat er den betroffenen Mitgliedstaat zu hören. Darüber hinaus kann er, bevor er eine solche Feststellung trifft, unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen.

Der Rat hat auch regelmäßig zu überprüfen, ob die Gründe, die zu dieser Feststellung geführt haben, noch zutreffen. Schließlich wird durch eine Ergänzung des Art. 46 des EU-Vertrages eine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes geschaffen, die Einhaltung der diesbezüglichen Verfahrensbestimmungen des Art. 7 des EU-Vertrages einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.

In seiner neuen Fassung kann der Art. 7 des EU-Vertrages in einer demokratisch und rechtsstaatlich einwandfreien Weise dazu beitragen, Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union erst gar nicht entstehen zu lassen.

Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik:

Ein von den Benelux-Staaten und Italien zur Anpassung des Vertrages über die Europäische Union an die Gemeinsame Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik in die Regierungskonferenz eingebrachter Vorschlag hat weitgehende Zustimmung der anderen Mitgliedstaaten gefunden. In Art. 17 des Vertrages über die Europäische Union werden alle Hinweise auf die WEU gestrichen, da die Krisenbewältigungsfunktion der WEU auf die EU übergegangen ist. In Art. 25 EUV wird das Politische Komitee durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ersetzt, das vom Rat für die Dauer einer Krisenmanagement-Operation ermächtigt werden kann, Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Führung dieser Operation zu fassen.

Die Zukunft der Union:

Mit dem Vertrag von Nizza ist die Diskussion über die europäische Einigung und die Weiterentwicklung der europäischen Integration nicht beendet. Die Staats- und Regierungschefs kamen in Nizza überein, im Jahre 2004 eine weitere Regierungskonferenz einzuberufen. Die zentralen Themen und die erste Phase der Vorarbeiten für diese Konferenz wurden in der Erklärung zur Zukunft Europas (Erklärung Nr. 23) festgelegt. Unter anderem sollen im Rahmen der Regierungskonferenz 2004 folgende Fragen erörtert werden:

   eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie die Überwachung ihrer Einhaltung;

–   der Status der in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

–   die Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel, sie klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;

–   die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.

a) Zur Frage der Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten:

Die in den Verträgen festgelegte ziel- und funktionsorientierte Kompetenzstruktur der Union bedingt, dass Gemeinschaftsregelungen zunehmend die Gestaltungsspielräume der Mitgliedstaaten in den verbliebenen Zuständigkeitsbereichen einengen. Diese – in der inhaltlich unscharfen Kompetenzabgrenzung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten begründete – dynamische Entwicklung der Gemein­schaftskompetenzen, die teilweise auch auf die europäische Gerichtsbarkeit zurückgeht, wird in der Öffentlichkeit vielfach ablehnend aufgenommen, wobei in den Mitgliedstaaten mit föderaler Struktur zunehmend auch Eingriffe in Zuständigkeitsbereiche der regionalen und lokalen Einheiten wahrge­nommen werden.

In der politischen und juristischen Lehre wurde die Frage einer klareren Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten bereits ausführlich diskutiert. Es zeichnet sich allerdings noch kein klares Bild einer Lösung ab. Klarheit herrscht jedoch über die Ziele, die durch eine neue Kompetenz­struktur erreicht werden sollen: Die Union muss die ihr zugewiesenen Aufgaben unbehindert erfüllen können, wobei auch in Zukunft der Weg für eine als wünschenswert erachtete Integration offen bleiben muss. Gleichzeitig ist jedoch eine kontinuierliche Aushöhlung mitgliedstaatlicher Zuständigkeiten hintanzuhalten, dh. dass die Gestaltungsräume der Mitgliedstaaten und ihrer Subeinheiten gewahrt werden müssen.

b) Der künftige Status der Charta der Grundrechte der EU:

Nach dem Scheitern der Bemühungen um eine ausdrückliche Erwähnung der Charta der Grundrechte der EU in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union wird die Regierungskonferenz 2004 auch die Frage behandeln müssen, ob und auf welche Weise die in Nizza proklamierte Charta der Grundrechte der EU in die Verträge aufgenommen und damit mit Rechtsverbindlichkeit ausgestattet werden soll.

Die vom Konvent erarbeitete Charta der Grundrechte der EU ist zweifellos die Grundlage auf der die Diskussion um einen unionseinheitlichen Grundrechtsbestand zu führen sein wird, der die Organe und Einrichtungen der Union, aber auch die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsrecht bindet.

 

c) Die Vereinfachung der Verträge:

Es wird generell für notwendig erachtet, die Vertragstexte überschaubarer und verständlicher zu machen. Die Gründungsverträge aus 1951 und 1957 wurden durch insgesamt vier Beitrittsrunden und drei große Vertragsrevisionen weiterentwickelt (mit Inkrafttreten des Vertrages von Nizza kommt eine weitere dazu). Das derzeit in Geltung befindliche Primärrecht der Europäischen Union besteht somit aus zahlreichen Verträgen und Protokollen, die sich in ihrer Gesamtheit zu einem komplizierten, unübersichtlichen und schwer lesbaren Normengeflecht entwickelt haben.

Die Staats- und Regierungschefs haben in der Erklärung zur Zukunft Europas nunmehr festgelegt, dass Gegenstand der Debatte eine Neuordnung der Verträge ohne inhaltliche Änderung sein soll.

Die Idee einer Neufassung der Verträge ist nicht neu. Bereits im Rahmen der Regierungskonferenz 1996/97 hat die Kommission eine Trennung grundlegender Vertragsartikel von den übrigen Bestimmungen befürwortet. Auch der von Jean-Luc Dehaene, Richard von Weizsäcker und Lord Simon 1999 vorgelegte Bericht über die institutionellen Auswirkungen der Erweiterung hat diese Idee wieder aufgegriffen. Das Europäische Hochschulinstitut Florenz hat im Mai 2000 eine im Auftrag der Europäischen Kommission erstellte Studie zu diesem Thema vorgelegt. Das vorgeschlagene Konzept für eine Neuordnung der Verträge wurde von der Kommission ausdrücklich unterstützt.

d) Die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas:

Die Weiterentwicklung der europäischen Integration muss unter Einbeziehung der vorhandenen nationalen Institutionen erfolgen. Das bereits seit langem eingehend diskutierte „demokratische Defizit“ der Europäischen Union kann nicht nur durch die – bereits in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam sukzessive erfolgte – Aufwertung des Europäischen Parlaments beseitigt werden, sondern erfordert auch Überlegungen zur Einbindung der nationalen Gesetzgebungsorgane.

Die dazu im vergangenen Jahr ua. durch den britischen Premierminister Tony Blair und den deutschen Außenminister Joschka Fischer unterbreiteten Vorschläge gehen in Richtung eines parlamentarischen Zwei-Kammer-Systems auf europäischer Ebene. Während die Abgeordneten einer Kammer weiterhin direkt von den europäischen Völkern gewählt würden, könnte die zweite Kammer durch Abgeordnete der nationalen Parlamente besetzt werden.

Zum Prozess der Zukunftsdebatte siehe die Erläuterungen im Besonderen Teil.

3. Der Aufbau des Vertrags von Nizza:

Der Vertrag von Nizza ändert den Vertrag über die EU, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einige damit zusammenhängende Rechtsakte. Der Vertrag von Nizza enthält eine Präambel und ist in zwei Teile gegliedert, die insgesamt 13 Artikel umfassen.

Der Erste Teil (Art. 1 bis 6 Vertrag von Nizza) beinhaltet die sachlichen Änderungen des EUV, EGV, EGKSV und EAGV sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte.

Der Zweite Teil (Art. 7 bis 13 Vertrag von Nizza) beinhaltet Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im Anschluss daran sind die in der Regierungskonferenz vereinbarten, von der Unterzeichnung und späteren Ratifizierung des Vertrags von Nizza mitumfassten Protokolle wiedergegeben, und zwar entsprechend ihrer Zuordnung zum EUV und allen Gemeinschaftsverträgen gemeinsam, zum EUV, EGV und EAGV gemeinsam sowie zum EGV.

Die Schlussakte zum Vertrag von Nizza dokumentiert die am 26. Februar 2001 erfolgte Unterzeichnung des Vertragswerks. Sie enthält eine Auflistung der von der Regierungskonferenz beschlossenen Texte. Dem eigentlichen Text der Schlussakte folgen die Texte der Erklärungen, und zwar getrennt nach solchen Erklärungen, die von der Konferenz angenommen, und solchen, die von der Konferenz zur Kenntnis genommen wurden; bei den von der Konferenz angenommenen 24 Erklärungen handelt es sich um gemeinsame Erklärungen aller Vertragsparteien, bei den zur Kenntnis genommenen drei Erklärungen um solche eines oder mehrerer Mitgliedstaaten.

4. Rechtliche Aspekte des Vertrags von Nizza, Genehmigungsverfahren des Vertrags von Nizza

Der Vertrag von Nizza ändert bzw. ergänzt das durch den EU-Beitrittsvertrag, BGBl. Nr. 45/1995, und den Vertrag von Amsterdam, BGBl. III Nr. 83/1999, von Österreich übernommene Primärrecht der Europäischen Union.

Für das parlamentarische Genehmigungsverfahren zum Abschluss des EU-Beitrittsvertrags wurde mit Art. II des „Beitritts-BVG“, BGBl. Nr. 744/1994, eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen. Darin wurden im Hinblick auf die besondere Bedeutung des EU-Beitrittsvertrags sowohl für die Genehmigung durch den Nationalrat als auch für die Zustimmung durch den Bundesrat jeweils erhöhte Präsenz- und Konsensquoren (Zweidrittelmehrheit) vorgesehen. Die gleiche Vorgangsweise wurde auch anlässlich des Abschlusses des Vertrags von Amsterdam gewählt (vgl. BVG BGBl. I Nr. 76/1998).

Damit wurde – im Hinblick auf den besonderen Charakter des EU-Rechts – die Anwendung des Art. 50 Abs. 1 bis 3 B-VG ausgeschlossen. Von einer Beschlussfassung über die Erlassung von Erfüllungs­gesetzen konnte daher ebenso abgesehen werden wie von einer gesonderten Bezeichnung allfälliger verfassungsändernder Bestimmungen des Beitrittsvertrags bzw. des Vertrags von Amsterdam.

Da das „Beitritts-BVG“ sowie das „BVG Amsterdam“ nach ihrem jeweiligen Wortlaut jedoch aus­drücklich nur auf den EU-Beitrittsvertrag bzw. auf den Vertrag von Amsterdam (und den damit jeweils übernommen Rechtsbestand) abstellen, ergibt sich für den Abschluss des Vertrags von Nizza erneut die Notwendigkeit, eine besondere verfassungsrechtliche Grundlage für das parlamentarische Genehmigungs­verfahren zu schaffen.

Wie für den Beitrittsvertrag und für den Vertrag von Amsterdam wird auch hier im Hinblick auf den besonderen Charakter des EU-Rechts – abweichend von Art. 50 B-VG – eine verfassungsrechtliche Sonderregelung für das parlamentarische Genehmigungsverfahren geschaffen. In dieser Sonderregelung ist vorgesehen, dass sowohl der Nationalrat als auch der Bundesrat ihre Beschlüsse jeweils mit erhöhten Zustimmungs- und Anwesenheitsquoren zu fassen haben. Die Bezeichnung einzelner Vertragsbestandteile oder des ganzen Vertrags als „verfassungsändernd“ – abweichend von Art. 50 Abs. 3 letzter Satz B-VG – kann unterbleiben. Das BVG sieht jedoch vor, dass, soweit es nicht besondere Bestimmungen enthält, auf den Vertrag von Nizza die Bestimmungen des B-VG über Staatsverträge (zB Art. 49 Abs. 1) anzuwenden sind.

Im Hinblick auf den Inhalt der Regelungen des Vertrags von Nizza über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sollen auch – rein formelle – begleitende Änderungen im B-VG vorgenommen werden. Dieser Entwurf wird dem Nationalrat gleichzeitig mit dem Vertrag von Nizza vorgelegt.

Kosten im Zusammenhang mit dem Vertrag von Nizza:

Durch den Vertrag von Nizza entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Kosten für die öffentlichen Haushalte. Die Vertragsbestimmungen treffen keine quantitativen finanziellen Festlegungen. Die mittelbaren finanziellen Auswirkungen des Vertrages können erst im Kontext der Erweiterung, im Zuge der Umsetzung von Politiken sowie durch Erlass von Sekundärrechtsakten, beurteilt werden.

Fragen im Zusammenhang mit den Sprachfassungen sowie der Kundmachung:

Der Vertrag von Nizza ist in deutscher Sprache sowie in Dänisch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch gleichermaßen authentisch.

Gegenstand der Beschlussfassung des Nationalrats sowie des Bundesrats werden alle Sprachfassungen des Vertrags von Nizza sein. Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird jedoch nur die deutsche Sprachfassung samt Erläuterungen in gedruckter Form vorliegen. Die übrigen authentischen Sprach­fassungen werden in je einem Exemplar zur Auflage in der Parlamentsdirektion zwecks allfälliger Einsichtnahme bereitgestellt (vgl. § 23 Abs. 2 Geschäftsordnungsgesetz 1975). Der Vertrag von Nizza wurde im Übrigen bereits im ABl. Nr. C 80 vom 10. März 2001 kundgemacht.

Die Genehmigung des Vertrags von Nizza erfolgt nach dem Verfahren auf Grund einer verfassungsrechtlichen Sonderbestimmung für den Vertrag von Nizza. Die Regelung lässt jedoch (Art. 1 Abs. 3) die Kundmachungsbestimmungen des B-VG (Art. 49) unberührt. Folglich wird die Kundmachung der deutschen Fassung des Vertrages von Nizza im Bundesgesetzblatt III und die Kundmachung der übrigen Sprachfassungen gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgen.

Besonderer Teil

PRÄAMBEL

In der Präambel rufen die Staatsoberhäupter der 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Gründe für die vorliegende Änderung des Vertrages über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger damit zusammenhängender Rechtsakte in Erinnerung.

Unter Hinweis auf die Überwindung der Teilung des europäischen Kontinents bringen die Staatschefs ihren Wunsch zum Ausdruck, den bereits mit dem Amsterdamer Vertrag begonnenen Prozess der Vorbereitung der Organe der EU auf die Wahrnehmung der Aufgaben in einer erweiterten Union durch den Vertrag von Nizza zu vollenden und die Beitrittsverhandlungen fortsetzen und zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen.

ERSTER TEIL DES VERTRAGES VON NIZZA

Sachliche Änderungen

ARTIKEL 1 DES VERTRAGES VON NIZZA

Änderungen des EU-Vertrags

Titel I

Gemeinsame Bestimmungen

Zu Art. 7 EUV:

Art. 7 EUV idF des Vertrages von Amsterdam sieht ein Verfahren gegen Mitgliedstaaten vor, die eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Art. 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen bereits begangen haben. Im Sinne vorausschauenden und präventiven Handelns sieht Art. 7 Abs. 1 EUV nunmehr ein Verfahren schon für den Fall vor, dass erst die Gefahr einer solchen schwerwiegenden Verletzung besteht. Dieses Verfahren betrifft den sensiblen Bereich der politischen Souveränität der Mitgliedstaaten und wurde daher in formaler Hinsicht besonders dicht ausgestaltet. Antragsberechtigt sind entweder ein Drittel der Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament oder die Europäische Kommission. In jedem Fall muss ein solcher Vorschlag begründet sein. Bloße Behauptungen oder Vermutungen werden diesem Erfordernis nicht genügen.

Auf der Basis eines solchen begründeten Vorschlages kann der Rat in der Folge mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer solchen schwerwiegenden Verletzung von in Art. 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätzen durch einen Mitgliedstaat besteht. Gemäß Art. 7 Abs. 6 EUV muss die erforderliche Zustimmung des Europäischen Parlaments mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder erfolgen. Die gegenständliche Feststellung des Rates muss sich darauf beziehen, dass die Gefahr eindeutig ist und die Verletzung schwerwiegend wäre.

Wesentlich ist weiters, dass gemäß dem rechtsstaatlichen Grundsatz „audiatur et altera pars“ der Rat, bevor er eine solche Feststellung trifft, den betroffenen Mitgliedstaat zu hören hat. Eine weitere wesentliche Verfahrensgarantie ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass das gesamte Verfahren des Art. 7 EUV durch die und innerhalb der Organe der EU erfolgen muss. Damit ist eine Vertretung sowie eine Mitsprache eines betroffenen Mitgliedstaates in jeder Phase des Verfahrens gewährleistet.

Neben dieser Verpflichtung, vor einer Feststellung den betroffenen Mitgliedstaat zu hören, kann der Rat nach demselben Verfahren (dh. mit der Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments) unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen. Dieses fakultative Element im Vorfeld einer Feststellung soll neben dem Erfordernis eines begründeten Vorschlags am Beginn des Verfahrens sicherstellen, dass eine solche, die politische Souveränität eines Mitgliedstaates tiefgehend beeinträchtigende Feststellung nur auf der Grundlage aller zur Verfügung stehenden Informationen erfolgt.

Nach einer solchen Feststellung kann der Rat nach demselben Verfahren (Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder nach Zustimmung des Europäischen Parlaments) an den betroffenen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten. Im Gegensatz zum Verfahren bei einer bereits eingetretenen schwer­wiegenden und anhaltenden Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätze (Art. 7 Abs. 2) kann im Verfahren des Abs. 1 daher nur eine Empfehlung, nicht jedoch eine Sanktionsmaßnahme (Art. 7 Abs. 3), verhängt werden.

Schließlich hat der Rat in weiterer Folge regelmäßig zu überprüfen, ob die Gründe, die zu einer solchen Feststellung geführt haben, noch zutreffen. Auch dieses Überprüfungsverfahren findet unter voller Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaates statt und wird, sofern der Rat zum Ergebnis kommt, dass die Gründe nicht mehr zutreffen, zu einer entsprechenden öffentlichen Äußerung des Rates führen.

Die Abs. 2 bis 6 geben im Wesentlichen die Fassung des Art. 7 EUV idF des Vertrages von Amsterdam wieder und enthalten nur die aus formalen Gründen notwendigen Ergänzungen wegen der Einfügung des neuen Abs. 1.

Titel V

Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik

Zu Art. 17 EUV:

In Art. 17, der die Sicherheit der Union betrifft, werden die bisher enthaltenen Hinweise auf die Westeuropäische Union (WEU) gestrichen. Damit wird dem Beschluss des WEU-Ministerrates vom November 2000 Rechnung getragen, durch den die Krisenbewältigungsfunktion der WEU auf die EU übertragen und die WEU auf Residualfunktionen beschränkt wurde (va. Beistandsgarantie gemäß Art. V des modifizierten Brüsseler Vertrages). Der Rat der EU hat diese Beschlüsse noch im November 2000 zur Kenntnis genommen.

Abs. 1 UAbs. 1 hält wie bisher – nur ohne Hinweis auf den gestrichenen UAbs. 2 über die WEU – fest, dass die GASP sämtliche Fragen umfasst, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Ein derartiger Beschluss bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Der bisherige Abs. 1 UAbs. 2, dem zufolge die WEU „integraler Bestandteil“ der Entwicklung der Union war, wurde gestrichen. Die Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der GASP wird nun von den permanenten Gremien der GESVP vorgenommen.

Der bisherige Abs. 1 UAbs. 3 wird nun zum UAbs. 2, bleibt sonst jedoch inhaltlich unverändert. Beschlüsse mit verteidigungspolitischen Bezügen werden demgemäß weiterhin unbeschadet der besonderen Unberührtheitsklausel dieses Unterabsatzes gefasst: Die Politik der Union berührt nicht den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten. Sie achtet die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag und ist vereinbar mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

Der bisherige Abs. 1 UAbs. 4 über eine rüstungspolitische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten wird nunmehr – inhaltlich unverändert – zu UAbs. 3.

Abs. 2 bleibt unverändert.

Der nunmehrige Abs. 3 präsentiert sich substantiell verändert gegenüber dem bisherigen Abs. 3. Die Unterabsätze 1 bis 3 wurden auf Grund ihrer Bezugnahmen auf die WEU gestrichen. Übriggeblieben ist nunmehr als einziger Unterabsatz von Abs. 3 der bisherige UAbs. 4. Angesichts der Änderungen in Abs. 1 verweist Abs. 3 nunmehr auf Abs. 1 UAbs. 2 (statt, wie bisher, auf Abs. 1 UAbs. 3).

Gemäß Abs. 4 steht der Art. 17 EUV der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten nicht entgegen – weder auf bilateraler Ebene noch im Rahmen der WEU oder der NATO. Dieser Absatz wurde nicht inhaltlich, sondern nur sprachlich leicht verändert: Die Wortfolge „im Rahmen der Westeuropäischen Union (WEU) und der NATO“ ersetzt die bisherige Formulierung „im Rahmen der WEU und der Atlantischen Allianz“.

Zu Art. 23 EUV:

Der Art. 23 normiert die Abstimmungsquoren in der GASP, wobei der Abs. 1 die Einstimmigkeit als Regel vorsieht.

Abs. 2 formuliert dazu die Ausnahmen. Durch den Vertrag von Nizza wird den beiden schon bisher bestehenden Fällen einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (Beschlüsse etwa über gemeinsame Aktionen oder gemeinsame Standpunkte auf der Grundlage einer gemeinsamen Strategie, Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts) noch ein dritter hinzugefügt: die Bestellung von Sonderbeauftragten für besondere politische Fragen.

Zu Art. 24 EUV:

Art. 24 EUV über die völkerrechtliche Vertragsschlusskompetenz der Europäischen Union wird durch den Vertrag von Nizza insofern verändert, als nunmehr beim Abschluss von Übereinkommen in mehreren Bereichen, in denen für interne Beschlüsse eine Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit vorgesehen ist, vom Erfordernis der Einstimmigkeit abgesehen wird. Dies betrifft Beschlüsse zur Umsetzung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts sowie Maßnahmen zur Durchführung von Beschlüssen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 lit. c EUV. Die im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik für interne Beschlüsse bestehende Regel, wonach ein Ratsmitglied eine Entscheidung mit qualifizierter Mehrheit aus wichtigen Gründen der nationalen Politik, die er auch nennen muss, verhindern kann, wird auch für den Bereich der internationalen Übereinkommen übernommen. Gibt der Vertreter eines Mitgliedstaates eine derartige Erklärung ab, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.

Das Abschlussverfahren bleibt unverändert. Das Gleiche gilt für die Regel, wonach ein Mitgliedstaat, dessen Vertreter im Rat erklärt, dass in seinem Land bestimmte verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen, durch ein Übereinkommen der Europäischen Union nicht gebunden ist. Die übrigen Mitglieder des Rates können diesfalls übereinkommen, dass das Abkommen dennoch vorläufig gilt.

Abs. 6 legt nunmehr explizit die Bindung der Unionsorgane an Übereinkünfte gemäß Art. 24 EUV fest.

Zu Art. 25 EUV:

Im neuen UAbs. 1 dieses Artikels wird das bisherige Politische Komitee durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ersetzt, das auf der Grundlage der Beschlüsse des Europäischen Rates von Helsinki (Dezember 1999) im Frühjahr 2000 auf vorerst interimistischer Basis eingerichtet worden war. In UAbs. 1 werden dessen Aufgaben – unbeschadet jener des AStV und des Hohen Vertreters für die GASP – wortgleich jenen definiert, die bisher vom Politischen Komitee wahrgenommen wurden (Verfolgung der internationalen Lage in den Bereichen der GASP, Erstellung von Stellung­nahmen an den Rat auf dessen Ersuchen oder von sich aus als Beitrag zur Festlegung der Politiken, Überwachung der Durchführung vereinbarter Politiken). Das PSK kann auch in der Zusammensetzung der Politischen Direktoren zusammentreten.

Der neue UAbs. 2 überträgt dem PSK im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unter der Verantwortung des Rates die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung.

Der ebenfalls neu eingefügte UAbs. 3 sieht nun erstmals auch eine nicht nur Verfahrensfragen betreffende (beschränkte) Beschlussfassungskompetenz eines Ratsgremiums unterhalb der Ministerebene im Bereich der GASP vor. So kann das PSK vom Rat ermächtigt werden, für den Zweck und die Dauer einer Operation zur Krisenbewältigung geeignete Beschlüsse hinsichtlich der politischen Kontrolle und strategischen Leitung der Operation zu fassen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Art. 47 – dh., dass der Rat – mit der in UAbs. 3 genau umrissenen Ausnahme – im Prinzip weiterhin das einzige Gremium mit Beschlussfassungskompetenz in der GASP bleibt.

Zu Art. 27a EUV:

Während der Vertrag von Amsterdam im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) als einzige Form der Flexibilität die konstruktive Enthaltung kannte, wird mit dem Vertrag von Nizza im Bereich der 2. Säule zusätzlich die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit geschaffen. Neben den in Art. 43 bis 45 festgelegten allgemeinen Bedingungen für die verstärkte Zusammenarbeit (siehe unten) formuliert der Art. 27a Abs. 1 folgende spezifischen Bedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik:

–   Ziel der Wahrung der Werte der Union und ihrer Interessen, unter Behauptung ihrer Identität als kohärenter Kraft auf internationaler Ebene

–   Achtung der Grundsätze, Ziele, allgemeinen Leitlinien und Kohärenz der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und ihrer Beschlüsse;

–   Achtung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft (1. Säule);

–   Achtung der Kohärenz zwischen der Unionspolitik insgesamt und dem außenpolitischen Handeln der Union.

Abs. 2 hält fest, dass für eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der GASP die Bestimmungen der Art. 11 bis 27 EUV über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die Art. 27b bis e (Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit in der 2. Säule) und Art. 28 (institutionelle und budgetäre Regelungen für die 2. Säule), soweit diese nicht durch Art. 27c und Art. 43 bis 45 (allgemeine Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit, siehe dazu unten) abgeändert werden, gelten.

Zu Art. 27b EUV:

Art. 27b definiert den Anwendungsbereich einer möglichen verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der GASP: In Frage kommen nur die Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder die Umsetzung eines gemeinsamen Standpunkts. Fragen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen können jedoch nicht Gegenstand einer verstärkten Zusammenarbeit sein.

Zu Art. 27c EUV:

Der Artikel regelt das Verfahren für die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der GASP. Dieses unterscheidet sich vom Verfahren zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der 1. und der 3. Säule durch eine deutlich schwächere Rolle der Kommission, der lediglich ein Stellungnahmerecht zusteht, wobei sie sich insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten verstärkten Zusammenarbeit mit der Unionspolitik (dh. der Politik in allen drei Säulen) äußern kann. Nicht vorgesehen wird – wie in den anderen Säulen – dass die Kommission Empfehlungen abgeben kann. Das Europäische Parlament wird informiert.

Die Entscheidung über die Ermächtigung zu einer verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit getroffen, wobei unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen der Art. 43 bis 45 EUV jedoch das Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 gilt. Die Stimmen der Mitglieder werden gemäß Art. 205 Abs. 2 EGV gewogen, wobei eine Mindeststimmenanzahl von 62 und die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedstaaten erforderlich ist. Allerdings sieht der Rat von einer Abstimmung ab, wenn ein Mitgliedstaat aus zu nennenden wichtigen Gründen der nationalen Politik seine Absicht ankündigt, einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss abzulehnen. In diesem Fall kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit verlangen, dass die Frage zur einstimmigen Beschlussfassung an den Europäischen Rat verwiesen wird.

Zu Art. 27d EUV:

Unabhängig von den Befugnissen des Vorsitzes und der Kommission verankert dieser Artikel die Pflicht des Generalsekretärs des Rates und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, das Europäische Parlament und alle Mitglieder des Rates – dh. also auch jene, die sich an der verstärkten Zusammenarbeit nicht beteiligen – über die Durchführung jeder verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der GASP zu unterrichten.

Zu Art. 27e EUV:

Der Art. 27e regelt das Verfahren für den späteren Beitritt eines Mitgliedstaates zu einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der 2. Säule, das von jenem der 1. und 3. Säule abweicht. Demnach teilt der betreffende Mitgliedstaat Rat und Kommission seine Absicht mit, sich der verstärkten Zusammenarbeit anzuschließen. Die Kommission hat dem Rat binnen drei Monaten eine Stellungnahme vorzulegen. Der Rat entscheidet über den Antrag und allfällige spezifische Regelungen mit qualifizierter Mehrheit, wobei seine Entscheidung als angenommen gilt, wenn der Rat nicht binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung beschließt, die Entscheidung zurückzustellen. In einem solchen Fall muss der Rat seine Entscheidung begründen und eine Frist für deren Überprüfung setzen. Untätigkeit des Rates kann den Beitritt des antragstellenden Mitgliedstaates somit nicht verhindern.

Die Entscheidung über einen Beitritt zu einer bestehenden verstärkten Zusammenarbeit in der 2. Säule erfolgt mit der qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten, die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmen, wobei für deren Berechnung derselbe Anteil der gewogenen Stimmen wie gemäß Art. 23 Abs. 2 UAbs. 3 gilt.

Titel VI

Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Zu Art. 29 EUV:

Art. 29 geht auf den Vertrag von Amsterdam zurück und normiert die Zielsetzungen und Instrumente der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Sein Abs. 2 zählt die Mittel zur Erreichung dieser Ziele auf.

In einem neuen zweiten Anstrich von Abs. 2 fügt der Vertrag von Nizza nun eine Formulierung hinzu, wonach das schon in Amsterdam festgelegte Instrument der Zusammenarbeit der Justizbehörden sowie anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten unter anderem durch Einschaltung der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) erfolgen soll. Die in mehreren Artikeln (siehe auch unten) vorgesehene vertragliche Verankerung dieser schon als vorläufige Stelle zur justiziellen Zusammenarbeit bestehenden Einrichtung soll zu einer Stärkung der gemeinschaftlichen Tätigkeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität führen.

Zu Art. 31 EUV:

Abs. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 31, der die Anwendungsbereiche für die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen aufzählt. Ähnlich wie in Art. 29 wird unter lit. a auch hier eine Formulierung hinzugefügt, durch die die Einschaltung von Eurojust bei der Erleichterung und Beschleunigung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ministerien und Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der MS vertraglich verankert wird.

Abs. 2 ist eine neue Bestimmung, die festlegt, in welcher Form der Rat die Zusammenarbeit durch Eurojust fördert:

a)  durch die Ermöglichung einer sachgerechten Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten,

b) durch die Förderung der Heranziehung von Eurojust bei Ermittlungen in Fällen von schwerer grenzüberschreitender, namentlich organisierter Kriminalität, unter Berücksichtigung von Europol-Analysen,

c)  durch die Erleichterung der Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justitiellen  Netz insbesondere mit dem Ziel der Erledigung von Rechtshilfe- und Auslieferungsersuchen. Durch lit. c wird somit erstmals auch das Europäische Justitielle Netz vertraglich verankert.

Die Erklärung Nr. 2 ruft in ihrem ersten Anstrich den Grundsatzbeschluss des ER von Tampere über die Zusammensetzung und die Aufgaben von EUROJUST in Erinnerung und verweist in ihrem zweiten Anstrich auf den Rechtsakt, durch den das Europäische Justizielle Netz geschaffen wurde.

Zu Art. 40 EUV:

Der neue Art. 40 ersetzt zusammen mit den Art. 40a und 40b den Art. 40 idF des Vertrags von Amsterdam über die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der 3. Säule.

Abs. 1 formuliert den möglichen Anwendungsbereich einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen ohne wesentliche Abweichung vom bisherigen Art. 40. Eine verstärkte Zusammenarbeit ist zulässig, soweit sie die Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft sowie die Ziele des Titels VI wahrt und eine raschere Entwicklung zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anstrebt.

Abs. 2 verweist auf die allgemeinen Bestimmungen des Titels VI (Art. 29 bis 39, 41), die spezifischen Verfahrensbestimmungen für die verstärkte Zusammenarbeit im Titel VI (Art. 40 a, 40b) soweit nicht in den allgemeinen Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit (Art. 43 bis 45) etwas anderes bestimmt ist.

Abs. 3 gibt im wesentlichen den bisherigen Abs. 4 UAbs. 2 wieder, wonach die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gerichtshofs und deren Ausübung auf die Begründung der verstärkten Zusammenarbeit (40, 40a) und den Beitritt zu einer bestehenden verstärkten Zusammenarbeit (40b) im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen Anwendung finden.

Zu Art. 40a EUV:

Abs. 1 regelt das Verfahren zur Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der 3. Säule mit gewissen Abweichungen von den entsprechenden Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam (Art. 40 Abs. 2 alt). Das Verfahren beginnt mit einem Antrag der eine verstärkte Zusammenarbeit planenden Mitgliedstaaten an die Kommission, die dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen kann. Nur wenn die Kommission dies nicht tut, wofür sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe bekanntzugeben hat, können die Mitgliedstaaten dem Rat selbst eine Initiative zur Ermächtigung unterbreiten.

Abs. 2 regelt die für den Beschluss einer derartigen Ermächtigung erforderlichen Quoren. Der Rat erteilt diese entweder auf Vorschlag der Kommission oder auf Initiative von mindestens acht Mitgliedstaaten und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit. Dabei gilt eine anteilige Stimmwägung wie nach Art. 205 Abs. 2 EGV.

Das im AV verankerte Vetorecht wird im UAbs. 2 durch folgende Regelung ersetzt: Ein Mitglied des Rates kann verlangen, dass der Europäische Rat mit dem Vorhaben einer verstärkten Zusammenarbeit befasst wird. Nach einer solchen Befassung beschließt der Rat jedoch mit qualifizierter Mehrheit. Eine einstimmige Beschlussfassung wie nach Art. 40 Abs. 2 UAbs. 2 idF des Vertrags von Amsterdam ist nicht mehr vorgesehen.

Zu Art. 40b EUV:

Art. 40b, der im wesentlichen die bisherige Bestimmung des Art. 40 Abs. 3 übernimmt, regelt das Verfahren für den Beitritt eines Mitgliedstaaten zu einer bereits bestehenden verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Das Verfahren beginnt mit einer Mitteilung des betreffenden Mitgliedstaates an Rat und Kommission über seine Beitrittsabsicht. Dazu hat die Kommission dem Rat binnen drei Monaten eine Stellungnahme vorzulegen, der sie gegebenenfalls eine Empfehlung für spezifische Regelungen über den Beitritt des betreffenden Staates anschließen kann. Der Rat entscheidet seinerseits binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung, wobei die Entscheidung als angenommen gilt, es sei denn der Rat beschließt innerhalb von vier Monaten mit qualifizierter Mehrheit, sie zurückzustellen. In diesem Fall hat der Rat seine Gründe anzugeben und eine Frist zur Überprüfung zu setzen. Untätigkeit des Rates kann das Zustandekommen der verstärkten Zusammenarbeit somit nicht verhindern.

Abs. 2 verweist hinsichtlich der Beschlussfassung auf die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit gemäß Art. 44  Abs. 1 (siehe dazu unten).

Titel VII

Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit

Zu den Art. 43 bis 45 EUV:

Die Art. 43 bis 45 regeln die neuen allgemeinen Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit.

Zu Art. 43 EUV:

Der neue Art. 43 führt die bisher in Art. 43 Abs. 1 EUV festgelegten allgemeinen Bedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit und die bisher in Art. 11 Abs. 1 EGV normierten spezifischen Bedingungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in der ersten Säule säulenübergreifend in einem Artikel zusammen. Inhaltlich werden die Bestimmungen dabei leicht abgewandelt bzw. gestrafft:

Lit. a wiederholt die bisherige Bedingung, dass eine verstärkte Zusammenarbeit die Ziele der Union und der Gemeinschaft fördern, ihre Interessen schützen und diesen zu dienen hat. Ferner wird eine Formulierung hinzugefügt, wonach auch die verstärkte Zusammenarbeit den Integrationsprozess zu stärken hat.

Lit. b normiert, dass die verstärkte Zusammenarbeit die Gründungsverträge der EU und der EG und den einheitlichen institutionellen Rahmen der Union beachten muss. Die Streichung des bisherigen Verweises auf die „Grundsätze“ (der genannten Verträge) durch den Vertrag von Nizza bedeutet eine Klarstellung gegenüber der bisherigen Regelung.

Lit. c entspricht der bisherigen lit. e und statuiert, dass eine verstärkte Zusammenarbeit den Besitzstand der Gemeinschaft und die nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen der genannten Verträge getroffenen Maßnahmen (dh. also auch Maßnahmen der 2. und 3. Säule) zu „beachten“ hat (bisher: „nicht beeinträchtigt“).

Lit. d normiert nunmehr explizit, dass eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der Zuständigkeit der Union oder der Gemeinschaft bleiben muss  und übernimmt ferner den bisherigen Art. 11 Abs. 1 lit. a EGV, wonach Bereiche nicht erfasst werden dürfen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen.

Lit. e präzisiert lit. d dahingehend, dass verstärkte Zusammenarbeit keinesfalls den Binnenmarkt im Sinne von Art. 14 Abs. 2 EGV (vier Freiheiten) und die Bestimmungen über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (Kohäsion) gemäß Titel XVII EGV beeinträchtigen darf.

Lit. f übernimmt den Gedanken des bisherigen Art. 11 Abs. 1 lit. e EGV und hält fest, dass eine verstärkte Zusammenarbeit keine Behinderung oder Diskriminierung des Handels und keine Wettbewerbsverzerrung nach sich ziehen darf. Dieses Kriterium gilt somit nicht nur – wie in der Vergangenheit – für die 1., sondern auch für die 2. und 3. Säule.

Lit. g regelt die Mindestteilnehmerzahl für eine verstärkte Zusammenarbeit neu und bringt somit – für die Zeit nach einer Erweiterung der Union – eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Rechtslage: für das Zustandekommen einer verstärkten Zusammenarbeit sind nur noch acht Mitgliedstaaten erforderlich (und nicht wie bisher die Mehrheit). Die gegenwärtige Mindestteilnehmeranzahl wird somit auch in einer erweiterten Union beibehalten.

Lit. h bestimmt in Anlehnung an den bisherigen Art. 43 Abs. 1 lit. f EUV, dass die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten zu beachten sind. Anders als im Vertrag von Amsterdam werden die Interessen der nicht beteiligten Mitgliedstaaten jedoch nicht mehr erwähnt.

Lit. i übernimmt den Inhalt der bisherigen Art. 40 Abs. 5 EUV und Art. 11 Abs. 5 EGV, wonach die Bestimmungen des Protokolls zur Einbeziehung des Schengenbesitzstands in die Europäische Union von den Bestimmungen über die verstärkte Zusammenarbeit unberührt bleiben.

Damit ist klargestellt, dass die in den Art. 40 und 40b niedergelegten Normen nicht die spezifischen Bestimmungen modifizieren, die die Einbeziehung und Fortentwicklung des Schengen-Besitzstands betreffen.

Lit. j gibt etwas verkürzt, in der Substanz jedoch gleichwertig, den Gedanken des bisherigen Art. 43 Abs. 1 lit. g EUV wieder, wonach eine verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten gemäß Art. 43b (siehe unten) offen stehen muss.

Zu Art. 43a EUV:

Art. 43a ersetzt den bisherigen Art. 43 Abs. 1 lit. c EUV und stellt fest, dass eine verstärkte Zusammenarbeit nur als letztes Mittel in Frage kommt, wenn der Rat zu dem Schluss gelangt ist, dass ein Rechtsakt nach dem gewöhnlichen Verfahren unter Beteiligung aller Mitgliedstaaten „nicht in einem vertretbaren Zeitraum“ verwirklicht werden kann. Die durch den Vertrag von Nizza hinzugefügte Beschränkung auf einen „vertretbaren Zeitraum“ soll das Instrumentarium etwas leichter anwendbar machen als jenes des Vertrags von Amsterdam.

Zu Art. 43b EUV:

Art. 43b verankert das Recht jedes Mitgliedstaaten, einer verstärkten Zusammenarbeit entweder bei ihrer Begründung oder zu einem späteren Zeitpunkt beizutreten. Dies gilt für alle drei Säulen (Verweis auf die Art. 27e, 40b EUV und 11a EGV). Die Formulierung entspricht im wesentlichen dem bisherigen Art. 43 Abs. 1 lit. g. Im Vertrag von Nizza wird jedoch zusätzlich noch festgelegt, das die Kommission und die an einer verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten eine möglichst große Zahl von Mitglied­staaten zur Beteiligung anregen sollen.

Zu den Art. 44 und 44a EUV:

Der bisherige Art. 44 über das Verfahren im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit wird durch die neuen Art. 44 und 44a ersetzt.

Zu Art. 44 EUV:

Der neue Art. 44 normiert das Beschlussfassungsverfahren im Rahmen einer bereits bestehenden verstärkten Zusammenarbeit. Demnach können zwar alle Mitglieder des Rates an den Beratungen, jedoch nur die Vertreter der teilnehmenden Mitgliedstaaten an den Abstimmungen teilnehmen. Für die Berechnung der qualifizierten Mehrheit bei Vorhaben einer verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der 1. und der 3. Säule gilt derselbe Anteil der gewogenen Stimmen wie gemäß Art. 205 Abs. 2 EGV. Soweit es um eine – durch den Vertrag von Nizza erstmals ermöglichte – verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik geht, gelten die Bestimmungen von Art. 23 Abs. 2 UAbs. 2 und 3, dh. Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit, wobei der Rat auf Antrag eines Mitgliedstaates allerdings mit qualifizierter Mehrheit eine Weiterleitung an den Europäischen Rat zur einstimmigen Beschlussfassung beschließen kann.

Neu ist ein zweiter Unterabsatz zu Abs. 1, wonach im Rahmen einer verstärkten Zusammenarbeit angenommene Rechtsakte und Beschlüsse nicht Bestandteil des Besitzstandes der Union sind. Damit wurde ua. klargestellt, dass sie von den Beitrittskandidaten nicht übernommen werden müssen.

Abs. 2 übernimmt im wesentlichen die bisherige Bestimmung von Art. 43 Abs. 2 und sieht vor, dass die an einer verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten die relevanten Rechtsakte und Beschlüsse anwenden, die wiederum nur in diesen Staaten unmittelbare Geltung haben. Die nicht teilnehmenden Staaten sind jedoch verpflichtet, der Durchführung dieser Bestimmungen nicht im Wege zu stehen (Obstruktionsverbot).

Zu Art. 44a EUV:

Art. 44a übernimmt im wesentlichen den Inhalt des bisherigen Art. 44 Abs. 2, wonach die Kosten einer verstärkten Zusammenarbeit – mit Ausnahme der Verwaltungskosten der herangezogenen Organe – von den teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert werden, es sei denn, der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig anderes. Die in diesem Zusammenhang nunmehr vorgesehene Anhörung des Europäischen Parlaments ist eine Neuerung des Vertrags von Nizza.

Zu Art. 45 EUV:

Der bisherige Art. 45 über die Informationspflichten gegenüber dem Europäischen Parlament, der durch eine Reihe anderer Regelungen ersetzt wurde (siehe oben), wird gestrichen. Statt dessen regelt Art. 45 die neu geschaffene Verpflichtung des Rates und der Kommission, für die Kohärenz der im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander sowie mit den Politiken der Union und der Gemeinschaft zu sorgen und entsprechend zusammenzuarbeiten.

Titel VIII

Schlussbestimmungen

Zu Art. 46 EUV:

Die Einfügung des lit. e bewirkt, dass in Bezug auf die Anwendung des Art. 7 EUV die Einhaltung von dessen Verfahrensbestimmungen einer Kontrolle durch den EuGH unterliegt. Diese Einschränkung auf die reinen Verfahrensbestimmungen wurde deshalb vorgenommen, weil sowohl die Feststellung des Bestehens einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EUV genannten Grundsätze (Art. 7 Abs. 1) als auch die Feststellung einer solchen schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung (Art. 7 Abs. 2) eine höchst politische Komponente aufweisen, die einer gerichtlichen Überprüfung nur schwerlich zugänglich ist. Allerdings enthält Art. 7 EUV detaillierte Verfahrensbestimmungen, die wesentlich für die rechtsstaatliche und demokratische Legitimation dieses politisch geprägten Verfahrens sind. Die Einhaltung dieser Verfahrensbestimmungen soll gerichtlich nachprüfbar sein.

Eine verfahrensrechtliche Besonderheit stellt dabei dar, dass der EuGH eine derartige Überprüfung nur auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates vornehmen kann und die Entscheidung des EuGH binnen eines Monats nach der Feststellung des Rates des Vorliegens einer Gefahr bzw. einer Verletzung zu erfolgen hat. (Der deutsche Text erscheint diesbezüglich nicht ganz klar; eindeutig ist jedoch die französische Fassung: „... à la demande de l’État membre concerné et dans un délai d’un mois ...“, die weitgehend die Basis für die Verhandlungen der Regierungskonferenz dargestellt hat.)

ARTIKEL 2 DES VERTRAGES VON NIZZA

Änderungen des EG-Vertrags

Erster Teil

Grundsätze

Zu den Art. 11 und 11a EGV:

Der bisherige Art. 11 EGV wird durch die Art. 11 und 11a EGV ersetzt.

Zu Art. 11 EGV:

Während der Vertrag von Amsterdam die Bedingungen für das Zustandekommen einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen Art. 43 EUV und Art. 11 EGV verteilt hatte, werden diese (siehe oben) im Vertrag von Nizza im Art. 43 EUV zusammengefasst. Weggefallen ist die explizite Auflage im bisherigen Art. 11 Abs. 1 lit. c, dass die verstärkte Zusammenarbeit nicht die Unionsbürgerschaft betreffen und auch keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bedeuten darf.

Der Abs. 1 des Art. 11 EGV idF von Nizza fällt daher weg. Der neue Abs. 1 entspricht dem bisherigen Art. 11 Abs. 2 UAbs. 3 EGV und sieht vor, dass Mitgliedstaaten, die eine verstärkte Zusammenarbeit in der ersten Säule begründen wollen, einen Antrag an die Kommission zu richten haben. Eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich des EG-Vertrags kann – anders als im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bzw. im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen – nur zustande kommen, wenn die Kommission den Gedanken aufgreift und ihrerseits einen Vorschlag vorlegt. Sofern sie dies nicht tut, hat sie dem betroffenen Mitgliedstaat ihre Gründe mitzuteilen. Damit ist das Initiativmonopol der Kommission im Rahmen der ersten Säule gewahrt.

Abs. 2 entspricht dem bisherigen Art. 11 Abs. 2 UAbs. 1 EGV und legt fest, dass der Ermächtigungs­beschluss für eine verstärkte Zusammenarbeit vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit getroffen wird. Neu ist die Bestim­mung, wonach die Ermächtigung für eine verstärkte Zusammenarbeit in einem Bereich, der dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt, auch nur nach Zustimmung durch das Europäische Parlament erteilt werden kann.

Wie auch für die 3. Säule wird das nach dem Vertrag von Amsterdam bestehende Vetorecht abgeschafft. Stattdessen enthält Abs. 2 UAbs. 2 eine Regel, wonach ein Mitglied des Rates eine Befassung des Europäischen Rates verlangen kann. Danach entscheidet der Rat allerdings mit qualifizierter Mehrheit.

Abs. 3 übernimmt den bisherigen Art. 11 Abs. 4 EGV und legt fest, dass die für die Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit erforderlichen Rechtsakte und Beschlüsse den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags unterliegen, es sei denn, die Bestimmungen des EUV über die verstärkte Zusammenarbeit (Art. 43 bis 45) bestimmen anderes.

Zu Art. 11 a EGV:

Abs. 1 regelt das Verfahren für einen späteren Beitritt eines Mitgliedstaates zu einer bereits bestehenden verstärkten Zusammenarbeit. Dieses Verfahren entspricht der Regelung des bisherigen Art. 11 Abs. 3 EGV und sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Antrag an die Kommission richtet, die Kommission binnen drei Monaten eine Stellungnahme vorlegt und binnen vier Monaten sowohl über den Antrag als auch über allenfalls erforderliche spezifische Regelungen für den Beitritt dieses Mitgliedstaates entscheidet. (Vergleiche: im Bereich der 2. und 3. Säule entscheidet jeweils der Rat).

Zu Art. 13 EGV:

Der Art. 13 idF des AV wird in seinem bisherigen Wortlaut als Abs. 1 beibehalten. Geeignete Vorkehrungen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, hat der Rat demnach weiterhin grundsätzlich einstimmig auf Vorschlag der EK und nach Anhörung des EP zu treffen.

Gemäß dem neu hinzugefügten Abs. 2 kann der Rat allerdings gemeinschaftliche Fördermaßnahmen, die der Unterstützung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten dienen, mit qualifizierter Mehrheit im Mitentscheidungsverfahren mit dem EP (Verfahren gemäß Art. 251 EGV) beschließen, wobei jedoch jegliche Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird.

Zweiter Teil

Unionsbürgerschaft

Zu Art. 18 EGV:

Abs. 1, wonach jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der im EGV und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen frei zu bewegen und aufzuhalten, bleibt unverändert.

Bereits durch den AV wurde dem EP hinsichtlich der Festlegung von Vorschriften, mit denen die Ausübung der Rechte der Unionsbürger nach Abs. 1 erleichtert wird, das Mitentscheidungsrecht gemäß Art. 251 EGV eingeräumt; dies allerdings mit der Besonderheit, dass der Rat im gesamten Mitentscheidungsverfahren einstimmig zu beschließen hat.

Durch den VvN wird in Abs. 2 diese Besonderheit beseitigt, dh. der Rat erlässt solche Vorschriften mit qualifizierter Mehrheit, sofern dies zur Erreichung des Ziels von Abs. 1 erforderlich erscheint und für dieses spezifische Tätigwerden im Vertrag keine anderen Befugnisse vorgesehen sind.

In dem neu eingefügten Abs. 3 wird allerdings festgehalten, dass Abs. 2 nicht für Vorschriften betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel bzw. diesen gleichgestellte Dokumente sowie nicht für Vorschriften betreffend die soziale Sicherheit und den sozialen Schutz gilt. Diese Bereiche werden gemäß dem Wortlaut des Art.  nicht nur vom Beschlussverfahren des Abs. 2 ausgenommen, sondern überhaupt vom Anwendungsbereich des Artikels. Vorschriften, die diese Bereiche betreffen, werden daher auf andere Vertragsbestimmungen zu stützen sein und in Ermangelung spezifischer Ermächtigungsbe­stimmungen auf die Kompetenzabrundungsbestimmung des Art. 308 EGV.

Dritter Teil

Die Politiken der Gemeinschaft

Titel IV

Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr

Zu Art. 67 EGV:

Das für diesen Titel vorgesehene Beschlussfassungsverfahren wurde durch Anfügen eines neuen Abs. 5 modifiziert.

Dieser bestimmt, dass in den in Art. 63 Z 1 EGV genannten Bereichen, nämlich:

–   „Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat“,

–   „Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten“,

–   „Mindestnormen für die Anerkennung von Staatsangehörigen dritter Länder als Flüchtlinge“,

–   „Mindestnormen für die Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft“,

und in dem in Art. 63 Z 2 lit. a EGV genannten Bereich, nämlich:

–   „Mindestnormen für den vorübergehenden Schutz von vertriebenen Personen aus dritten Ländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, und von Personen, die anderweitigen nationalen Schutz benötigen“,

dann im Mitentscheidungsverfahren (somit mit qualifizierter Mehrheit) Maßnahmen gesetzt werden können, wenn der Rat zuvor gemäß Art. 67 Abs. 1 (also einstimmig) gemeinsame Regeln und wesentliche Grundsätze für die genannten Bereiche festgelegt hat.

Bereits mit In-Kraft-Treten des neuen Vertrages kann der Rat gemäß dem Verfahren der Mitentscheidung Maßnahmen im Bereich der justitiell Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen, soweit sie für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, ausgenommen die familien­rechtlichen Aspekte, setzen.

In dem Art. 67 EGV beigefügten Protokoll wird bestimmt, dass Maßnahmen betreffend die Zusammen­arbeit zwischen den verschiedenen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen des Titels IV sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission (Art. 66 EGV), ab dem 1. Mai 2004 vom Rat mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des EP zu beschließen sind.

Art. 67 Abs. 2, 2. Anstrich, EGV idgF bestimmt, dass der Rat nach Ablauf von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten des Vertrages von Amsterdam (ab 1. Mai 2004) einstimmig, nach Anhörung des EP, einen Beschluss fasst, wonach auf alle Bereiche oder Teile der Bereiche die unter Titel IV des EGV fallen, das Verfahren der Mitentscheidung anzuwenden ist. Dem Rat steht es somit grundsätzlich frei die sachliche Reichweite des Beschlusses zu bestimmen.

Im Hinblick darauf nehmen die Mitgliedstaaten in der – der Schlussakte beigefügten – Erklärung Nr. 5 zu Art. 67 EGV in Aussicht, dass der Rat in dem genannten Beschluss festlegt,

–   ab 1. Mai 2004 „Maßnahmen zur Festlegung der Bedingungen, unter denen Staatsangehörige dritter Länder im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten während eines Aufenthaltes von höchstens drei Monaten Reisefreiheit genießen“ (Art. 62 Z 3 EGV) und Maßnahmen im Bereich „illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich der Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten“ (Art. 63 Z 3 lit. b EGV) im Mitentscheidungsverfahren zu beschließen,

und

–   Maßnahmen betreffend Normen und Verfahren, die von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Personenkontrollen an den Außengrenzen einzuhalten sind, ab dem Zeitpunkt im Mitentscheidungs­verfahren zu beschließen, zu dem eine Einigung über den Anwendungsbereich der Maßnahmen in Bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten durch Personen erzielt worden ist.

Im Übrigen wird der Rat gemäß der Erklärung bestrebt sein, das Mitentscheidungsverfahren ab 1. Mai 2004, oder so bald wie möglich nach diesem Zeitpunkt, auf alle dem Titel IV unterliegenden Bereiche oder auf einige dieser Bereiche anwendbar zu machen.

Titel VII

Die Wirtschafts- und Währungspolitik

Kapitel 1

Die Wirtschaftspolitik

Zu Art. 100 EGV:

Diese Vorschrift ermöglicht die Setzung wirtschaftspolitischer Maßnahmen bei gravierenden Schwierig­keiten.

Die Norm bleibt hinsichtlich ihres materiellen Gehaltes unverändert. Im Beschlussverfahren wird jedoch von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit übergegangen.

So wird nunmehr die Entscheidung über angemessene Maßnahmen, insbesondere im Falle gravierender Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, ebenso mit qualifizierter Mehrheit im Rat getroffen werden, wie die Gewährung finanziellen Beistands der Gemeinschaft für Mitgliedstaaten, die von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich ihrer Kontrolle entziehen betroffen und von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind.

In einer Erklärung zu Art. 100 EGV (Erklärung Nr. 6) weist die Konferenz darauf hin, dass Beschlüsse gemäß dieser Bestimmung mit folgenden Normen bzw. Beschlüssen kompatibel sein müssen:

–   dem Verbot nach Art. 103 EGV (keine Haftung der Gemeinschaft für Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten, keine Haftung eines Mitgliedstaates für Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten),

–   der Finanziellen Vorausschau 2000-2006,

–   Nr. 11 der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem EP, dem Rat und der EK über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens sowie mit

–   entsprechenden Bestimmungen künftiger institutioneller Vereinbarungen und Finanzieller Voraus­schauen.

Kapitel 2

Die Währungspolitik

Zu Art. 111 EGV:

Die Bestimmung regelt die Vorgangsweise bei der Festlegung von Wechselkursen gegenüber dritten Ländern und das Auftreten der Gemeinschaft in internationalen Organisationen. Eine Änderung hat diese Bestimmung lediglich in ihrem Abs. 4 erfahren.

Danach wird in Zukunft auch die Vertretung der Gemeinschaft auf internationaler Ebene zu Fragen von besonderer Bedeutung der WWU mit qualifizierter Mehrheit im Rat entschieden werden.

In einer Erklärung für die Schlussakte zu Art. 111 EGV (Erklärung Nr. 7) sprechen die Mitgliedstaaten aus, dass die Verfahren zur Festlegung des Standpunktes der Gemeinschaft auf internationaler Ebene in Bezug auf Fragen, die für die WWU von besonderer Bedeutung sind, so beschaffen sein müssen, dass alle Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebietes in jeder Phase der Vorbereitung in vollem Umfang beteiligt werden können.

Kapitel 4

Übergangsbestimmungen

Zu Art. 123 EGV:

Diese Bestimmung, die die Errichtung von ESZB und EZB, sowie die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse zum Regelungsgegenstand hat, wurde in ihrem Abs. 4 geändert. Der Rat kann nunmehr alle Maßnahmen, die für die rasche Einführung des Euro[2]) als einheitlicher Währung erforderlich sind, mit qualifizierter Mehrheit der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, treffen. Die Stimmwägungsregel des Art. 122 Abs. 5 Satz 2 EGV (Spezialbestimmung zu Art. 205 EGV – Beschlussfassung des Rates) findet Anwendung. Für die Erreichung einer qualifizierten Mehrheit sind demnach zwei Drittel der gemäß Art. 205 Abs. 2 EGV gewogenen Stimmen der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, erforderlich.

Titel IX

Gemeinsame Handelspolitik

Zu Art. 133 EGV:

Art. 133 regelt die Verfahren der Gemeinsamen Handelspolitik.

Die Abs. 1 und 2 bleiben unverändert.

Abs. 3 enthält folgende Änderungen:

Abs. 3 UAbs. 1, beauftragt Rat und EK gemeinsam dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.

Gemäß Abs. 3 UAbs. 2, hat die EK dem vom Rat bestellten besonderen Ausschuss regelmäßig über den Stand von Vertragsverhandlungen Bericht zu erstatten. Damit wird eine alte Forderung der Mitglied­staaten gegenüber der Kommission auch vertraglich verankert.

Abs. 4 bleibt unverändert.

Die wichtigsten Änderungen finden sich in den Abs. 5 bis 7. Diese gehen im wesentlichen in zwei Richtungen: Einerseits bringt der neue Art. 133 eine Ausweitung des materiellen Geltungsbereiches der Bestimmung, da er auch den Handel mit Dienstleistungen und die Handelsaspekte des geistigen Eigen­tums der Regelungskompetenz der Gemeinschaft unterwirft. Andererseits sieht er als Beschlussfassungs­modus grundsätzlich für alle Bereiche qualifizierte Mehrheitsentscheidungen vor (Abs. 5 UAbs. 1 iVm. den Abs. 1 bis 4). Diese Grundregel wird jedoch in einer Reihe wesentlicher Fälle durch Einstimmig­keitsentscheidungen durchbrochen.

Abweichend von der Grundregel der qualifizierten Mehrheitsentscheidung des Abs. 4 sind die Aus­handlung und der Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handels­aspekte des geistigen Eigentums in folgenden Fällen weiterhin einstimmigem Ratsbeschluss vorbehalten:

–   Abkommen, die Bestimmungen enthalten, bei denen für die Annahme gemeinschaftsinterner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist (Abs. 5 UAbs. 2);

–   Abkommen, die einen Bereich betreffen, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach dem Vertrag noch nicht ausgeübt hat (Abs. 5 UAbs. 2);

–   Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienst­leistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen fallen weiterhin in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung der­artiger Abkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemeinschaft gemäß den Bestimmungen des Art. 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Die so aus­gehandelten Abkommen werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen (Abs. 6 UAbs. 2);

–   Sofern Abkommen horizontaler Art einen der oben genannten Bereiche betreffen (Abs. 5 UAbs. 3).

Abs. 7 ermächtigt den Rat, auf Vorschlag der EK und nach Anhörung des EP mit einstimmigem Beschluss internationale Verhandlungen aufzunehmen und Abkommen über geistiges Eigentum abzu­schließen, soweit sie nicht durch Abs. 5 erfasst sind.

Ein ausschließliches Gemeinschaftsabkommen kann gemäß Abs. 6, UAbs. 1, vom Rat nicht geschlossen werden, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten und insbesondere eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem Bereich zur Folge haben, in dem der Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.

Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich unterliegen gemäß Abs. 6 UAbs. 3, weiterhin dem Titel V („Der Verkehr“) und Art. 300 („Abkommen mit dritten Staaten oder Organisationen“) des EGV.

Die Zuständigkeit der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Handels mit Dienstleistungen und der Handels­aspekte des geistigen Eigentums berührt gemäß Abs. 5 UAbs. 4 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit dritten Ländern oder mit internationalen Organisationen Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese Abkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen im Einklang stehen.

Titel XI

Sozialpolitik, Allgemeine und Berufliche Bildung und Jugend

Zu Art. 137 EGV:

Abs. 1 enthält eine taxative Liste der Sachgebiete, in denen die Gemeinschaft die Tätigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Sozialpolitik zur Verwirklichung der Ziele des Art. 136 EGV ergänzt und unterstützt. Er ersetzt somit die bisherigen Abs. 1 und 3, auf die diese Liste bisher je nach Beschluss­quorum aufgeteilt war (Abs. 1: Bereiche, die dem Mitentscheidungsverfahren unterlagen, Abs. 3: Einstimmigkeit).

Im Vergleich zu Art. 137 idF des AV werden allerdings zwei Änderungen vorgenommen: als neues Tätigkeitsfeld kommt in lit. k die „Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes“ hinzu, der Bereich „finanzielle Beiträge zur Förderung der Beschäftigung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen“ (vorher Abs. 3, 5. Anstrich) wird hingegen gestrichen (siehe dazu auch Erklärung Nr. 8).

Der Rat kann:

–   gemäß Abs. 2 lit. a auf allen in Abs. 1 genannten Gebieten Maßnahmen zur Förderung der Zusammen­arbeit zwischen den Mitgliedstaaten annehmen, sofern sie die Verbesserung des Wissensstandes, die Entwicklung des Austausches von Informationen und bewährten Verfahren, sowie die Förderung innovativer Ansätze und die Bewertung von Erfahrungen zum Ziel haben. Dabei darf es jedoch zu keiner wie immer gearteten Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied­staaten kommen.

–   gemäß Abs. 2 lit. b zudem auf den in Abs. 1 genannten Gebieten – mit Ausnahme der „Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung“ (lit. j) und der „Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes“ (lit. k) – durch Richtlinien schrittweise anzuwendende Mindestvorschriften erlassen, wobei die in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Bedingungen und technischen Regelungen zu berücksichtigen sind. Die genannten Richtlinien sollen keine verwaltungsmäßigen, finanziellen oder rechtlichen Auflagen vorschreiben, die der Gründung und Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen entgegenstehen.

Hinsichtlich der Beschlussfassung für die einzelnen Tätigkeitsfelder kommt es in Abs. 2 durch den VvN weder zu einer Änderung des anzuwendenden Verfahrens noch zu einer unmittelbaren Ausdehnung von qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat. Schon der AV hatte grundsätzlich das Mitentschei­dungsverfahren gemäß Art. 251 EGV (dh. Ratsentscheidungen mit qualifizierter Mehrheit, Mitwirkungs­recht des EP) sowie eine Anhörung des WSA und des AdR vorgesehen.

Abweichend davon beschließt der Rat in folgenden Bereichen weiterhin unverändert einstimmig auf Vorschlag der EK und nach Anhörung des EP, des WSA und des AdR:

–   soziale Sicherheit und sozialer Schutz der Arbeitnehmer,

–   Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrages,

–   Vertretung und kollektive Wahrnehmung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen, einschließlich der Mitbestimmung,

–   Beschäftigungsbedingungen der Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Gebiet der Gemeinschaft aufhalten.

Der Rat erhält allerdings die vertragliche Ermächtigung, sämtliche letztgenannte Bereiche mit Ausnahme der sozialen Sicherheit und des sozialen Schutzes der Arbeitnehmer durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der EK und nach Anhörung des EP dem Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EGV) und somit qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat zu unterwerfen.

Abs. 3, der die Übertragung der Durchführung von gemäß Abs. 2 angenommenen Richtlinien an die Sozialpartner ermöglicht, entspricht Art. 137 Abs. 4 EGV idF des AV.

Abs. 4 ersetzt und erweitert den Abs. 5 idF des AV. Neu ist die Bestimmung, wonach die auf Grund des Art. 137 erlassenen Bestimmungen

–   die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Grundprinzipien ihres Systems der sozialen Sicherheit festzu­legen, nicht berühren und

–   das finanzielle Gleichgewicht der sozialen Sicherheitssysteme der Mitgliedstaaten nicht erheblich beeinträchtigen dürfen.

Beibehalten wird die Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert werden dürfen, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern diese mit dem EGV vereinbar sind .

Abs. 5 – der Art. 137 Abs. 6 EGV idF des AV entspricht – schließt die Bereiche Arbeitsentgelt, Koali­tionsrecht sowie Streik- und Aussperrungsrecht ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieses Artikels aus.

In der gemeinsamen Erklärung Nr. 8 zu Art. 137 wird festgehalten, dass Ausgaben auf Grund des Art. 137 zulasten der Rubrik 3 (Interne Politikbereiche) der Finanziellen Vorausschau gehen.

Zu Art. 139 EGV:

Die Bestimmung regelt den Dialog zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene. Auf Grund der Neustrukturierung des Art. 137 EGV wurde eine redaktionelle Anpassung dieser Bestimmung erforder­lich. Die der Einstimmigkeit unterliegenden Bereiche sind nunmehr in Abs. 2 des Art. 137 aufgeführt. Diese Anpassung wurde zum Anlass genommen, die Bestimmung sprachlich neu zu fassen, ohne dass dadurch eine Änderung des materiellen Gehaltes der Vorschrift eingetreten ist.

Zu Art. 144 EGV:

Der bisherige Art. 144, der nie als Rechtsgrundlage herangezogen wurde, wird ersatzlos gestrichen.

Der neue Art. 144 schafft für den Ausschuss für Sozialschutz – analog zu dem durch den AV im Art. 130 EGV verankerten beratenden Beschäftigungsausschuss – eine eigene Rechtsgrundlage. Damit wird den Ergebnissen des ER von Lissabon Rechnung getragen, der den Bereich „Sozialschutz“ gleichrangig neben den Bereichen „Wirtschaft“ und „Beschäftigung“ nennt.

Der Ausschuss für Sozialschutz hat beratende Funktion und wird vom Rat nach Anhörung des EP – mangels anderer Bestimmung in Art. 144 gemäß Art. 205, Abs. 1, dh. mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder – eingesetzt, um die Zusammenarbeit im Bereich des sozialen Schutzes zwischen den Mit­gliedstaaten und mit der EK zu fördern. Alle Mitgliedstaaten und die EK stellen jeweils zwei Mitglieder des Ausschusses, der auf geeignete Weise Kontakte zu den Sozialpartnern herstellt.

Die Aufgaben des Ausschusses sind:

–   die soziale Lage und die Entwicklung der relevanten Politiken in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft zu verfolgen;

–   den Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährten Verfahren zu fördern;

–   Ausarbeitung von Berichten, Stellungnahmen, usw. auf Ersuchen des Rates, der EK oder von sich aus.

Titel XVI

Industrie

Zu Art. 157 EGV:

Die Vorschrift wurde in ihrem Abs. 3 geändert. Der Rat kann nunmehr spezifische industriepolitische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gesetzten Maßnahmen im Mitentscheidungsverfahren, also mit qualifizierter Mehrheit, beschließen.

Der UAbs. 2 des Abs. 3 wurde dahingehend ergänzt, dass auf Grund dieser Bestimmung keine Maßnahmen eingeführt werden können, die zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnten oder steuerliche Vorschriften oder Bestimmungen betreffend die Rechte und Interessen der Arbeitnehmer enthalten.

Titel XVII

Wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt

Zu Art. 159 EGV:

Bisher war in Abs. 3 vorgesehen, dass der Rat erforderlich werdende Aktionen außerhalb der Strukturfonds auf Vorschlag der EK und nach Anhörung des EP, des WSA und des AdR einstimmig beschließen kann.

Nach dem VvN soll dafür das Mitentscheidungsverfahren (Art. 251) zur Anwendung kommen und der Rat demgemäß mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Die Anhörung des WSA und des AdR ist weiterhin vorgesehen.

Zu Art. 161 EGV:

Der Rat beschließt gemäß diesem Artikel in der derzeit noch geltenden Fassung nach Zustimmung des EP und nach Anhörung von WSA und AdR, einstimmig:

–   die vorrangigen Ziele und die Organisation der Strukturfonds einschließlich ihrer Neuordnung;

–   die für die Fonds geltenden allgemeinen Regelungen;

–   die Bestimmungen, die zur Gewährleistung einer wirksamen Arbeitsweise und zur Koordinierung der Fonds untereinander und mit anderen vorhandenen Finanzierungsinstrumenten nötig sind,

–   sowie die Errichtung des Kohäsionsfonds.

Der nunmehr neu angefügte Abs. 3 bestimmt, dass der Rat ab 1. Jänner 2007 – nach Zustimmung des EP und nach Anhörung von WSA und AdR – in allen diesen Bereichen mit qualifizierter Mehrheit beschließt, sofern die ab 1. Jänner 2007 geltende mehrjährige Finanzielle Vorausschau und die dazugehörige interinstitutionelle Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt angenommen sind. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt der Übergang zur qualifizierten Mehrheitsentscheidung erst ab dem Zeitpunkt ihrer Annahme.

In Erklärung Nr. 2 legen Griechenland, Spanien und Portugal den in Art. 161 Abs. 3 verwendeten Begriff „mehrjährig“ dahingehend aus, dass die ab 1. Jänner 2007 geltende Finanzielle Vorausschau die gleiche siebenjährige Laufzeit aufzuweisen hat wie die derzeit gültige Finanzielle Vorausschau 2000 bis 2006.

Dänemark, Deutschland, die Niederlande und Österreich stellen in Reaktion auf Erklärung Nr. 2 fest, dass letztere keine präjudizierende Wirkung für das Initiativrecht der EK entfaltet. Somit wurde darauf verwiesen, dass es der EK freisteht, auch eine andere mehrjährige Zeitperiode vorzuschlagen.

Weder in Art. 161 noch an anderer Stelle des EGV in seiner bisherigen Fassung werden die Finanzielle Vorausschau oder deren Laufzeit erwähnt. Der VvN nimmt nunmehr auf die Finanzielle Vorausschau im neu hinzugefügten Abs. 3 des Art. 161 auf die Finanzielle Vorausschau Bezug, ohne jedoch deren Laufzeit zu definieren. Seit 1988 wird der Entwicklung der Gemeinschaftsausgaben und dem jährlichen Haushaltsverfahren durch mehrjährige, von EP, Rat und EK gemeinsam angenommene, interinstitu­tionelle Vereinbarungen über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens ein fester Rahmen vorgegeben. Wesentliches Element dieser Vereinbarungen ist die Finanzielle Vorausschau, in der Obergrenzen für die wichtigsten Ausgabenkategorien der Union festgelegt werden.

Die erste Finanzielle Vorausschau umfasste eine fünfjährige Periode (1988 bis 1992), die zweite eine sieben­jährige (1993 bis 1999). Die derzeit gültige Finanzielle Vorausschau vom 6. Mai 1999 erstreckt sich ebenfalls auf eine siebenjährige Periode (2000 bis 2006).

Die interinstitutionellen Vereinbarungen sind ihrem rechtlichen Charakter nach politische Vereinbarungen über die Ausübung der primärrechtlich festgelegten Befugnisse der Gemeinschaftsorgane. Diese Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder ändern noch ergänzen (siehe auch Erläuterung zur gemeinsamen Erklärung Nr. 3 zu Art. 10 EGV) und daher auch das Initiativrecht der EK nicht unterminieren.

Titel XIX

Umwelt

Zu Art. 175 EGV:

Abs. 1, wonach umweltpolitische Maßnahmen grundsätzlich vom Rat im Mitentscheidungsverfahren (Art. 251 EGV), dh. mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, bleibt unverändert.

Die im Abs. 2 genannten Ausnahmebereiche, bei denen der Rat auf Vorschlag der EK nach Anhörung des EP, des WSA und des AdR einstimmig beschließt, bleiben uneingeschränkt bestehen.

Dies gilt zunächst für die in lit. a genannten „Vorschriften überwiegend steuerlicher Art“ (Umwelt­steuern). Wie schon bisher gilt Einstimmigkeit im Rat gemäß Abs. 2 lit. b und c auch für Maßnahmen,

–   die die Raumordnung oder

–   die Bodennutzung mit Ausnahme der Abfallwirtschaft berühren oder

–   die die Wahl eines Mitgliedstaates zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren.

Hinsichtlich des Wassers präzisiert und ergänzt nunmehr der 2. Anstrich von lit. b, dass jedenfalls Maßnahmen, „die die mengenmäßige Bewirtschaftung der Wasserressourcen berühren oder die Verfüg­barkeit dieser Ressourcen mittelbar oder unmittelbar betreffen“, der einstimmigen Beschlussfassung im Rat unterliegen.

In der gemeinsamen Erklärung Nr. 9 zu Art. 175 EGV wird festgehalten, dass die EU eine führende Rolle bei der Förderung des Umweltschutzes auf europäischer und internationaler Ebene übernehmen soll. Zur Umsetzung dieses Anliegens wird sie alle Möglichkeiten des Vertrages – einschließlich des Rückgriffes auf marktorientierte, der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung dienende Anreize und Instrumente – in vollem Umfang nutzen. Dies gilt ua. auch für die Verkehrspolitik.

Neuer Titel XXI

Wirtschaftliche, Finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

Zu Art. 181a EGV:

Mit der Einfügung dieses Artikels wird für die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammen­arbeit mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, eine eigene Rechtsgrundlage im EGV geschaffen. Diese soll ein Gegenstück zu den bereits bestehenden Art. 177 und 179 über die wirtschaftlich, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern darstellen, die schon bisher dem Mitentscheidungsverfahren bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen im Rat unterworfen war. Der Artikel wird als neuer Titel XXI in den dritten Teil des EGV eingefügt.

Abs. 1 legt fest, dass die Gemeinschaft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten Maßnahmen der wirtschaft­lichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern unbeschadet der übrigen Bestim­mungen des Vertrages und insbesondere des Titels XX (Entwicklungszusammenarbeit) durchführt. Daraus – wie auch aus der systematischen Stellung des Artikels – ergibt sich dass der Begriff „Dritt­länder“ die Entwicklungsländer nicht erfasst.

Die gemeinschaftlichen Maßnahmen haben im Verhältnis zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzenden Charakter.

Abs. 1 UAbs. 2 legt fest, dass diese Maßnahmen auf die Verfolgung des allgemeinen Ziels der Fort­entwicklung und Festigung der Demokratie und des Rechtsstaates sowie die Wahrung der Menschen­rechte und Grundfreiheiten gerichtet sind (vgl. Art. 177 Abs. 2 für Entwicklungsländer).

Abs. 2 bestimmt als Beschlussfassungsverfahren die qualifizierte Mehrheitsentscheidung durch den Rat unter Anhörung des EP. In Bezug auf Assoziierungsabkommen iSd. Art. 310 EGV sowie in Bezug auf Abkommen, die mit Staaten zu schließen sind, die den Beitritt zur Union beantragt haben, entscheidet der Rat jedoch einstimmig. Damit soll jede mögliche Präjudizierung von Beitrittsverhandlungen vermieden werden.

In der zu Art. 181a EGV angenommenen Erklärung Nr. 10 bekräftigt die Konferenz, dass unbeschadet der anderen Bestimmungen des EGV Zahlungsbilanzbeihilfen für Drittländer nicht unter den Anwendungs­bereich des Art. 181a fallen. Diese sind weiterhin auf der Grundlage des Art. 308 EGV einstimmig zu beschließen.

Fünfter Teil

Die Organe der Gemeinschaft

Titel I

Vorschriften über die Organe

Kapitel I

Die Organe

Abschnitt 1

Das Europäische Parlament

Zu Art. 189 EGV:

Die Sitzverteilung im EP wird zum 1. Jänner 2004, mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2004 bis 2009, geändert.

Auf Grund der im Protokoll vereinbarten Abgeordnetenanzahlen für jeden Mitgliedstaat war es erforder­lich, die in Amsterdam mit 700 Abgeordneten festgelegte Obergrenze auf 732 zu erhöhen. UAbs. 2 war daher entsprechend anzupassen.

Im übrigen wird hinsichtlich der Neuverteilung der Sitze im EP auf die Erläuterungen zum Protokoll über die Erweiterung der Europäischen Union verwiesen.

Zu Art. 190 EGV:

Der durch den Vertrag von Amsterdam eingefügte Abs. 5 wurde durch den Vertrag von Nizza dahingehend abgeändert, dass das EP nunmehr zur Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Festlegung der Regeln für ein Abgeordnetenstatut nur mehr einer mit qualifizierter Mehrheit erteilten Zustimmung des Rates bedarf. Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelungen für die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten betreffen, sind vom Rat jedoch weiterhin einstimmig zu festzulegen.

Zu Art. 191 EGV:

Dem bisherigen Text dieses Artikels über politische Parteien auf europäischer Ebene wird eine operationelle Klausel hinzugefügt, die bestimmt, dass der Rat im Mitentscheidungsverfahren (mit quali­fizierter Mehrheit Art. 251 EGV) die Regelungen für diese Parteien und insbesondere die Vorschriften über ihre Finanzierung festlegt.

Dadurch wird eine spezifische Rechtsgrundlage für Regelungen über politische Parteien auf europäischer Ebene geschaffen. Der bisherige Art. 191 wäre dafür allein nicht ausreichend.

In der gemeinsamen Erklärung Nr. 11 zu Art. 191 wird klargestellt, dass

–   durch die Beschlussfassung über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene keine Übertragung von Zuständigkeiten auf die EG erfolgt und die einschlägigen einzelstaatlichen Verfassungsbestimmungen nicht berührt werden dürfen;

–   die Finanzierung der Parteien aus dem Gesamthaushaltsplan der EU nicht zur direkten oder indirekten Finanzierung der nationalen politischen Parteien verwendet werden darf;

–   die Bestimmungen über die Finanzierung der politischen Parteien auf ein- und derselben Grundlage für alle im EP vertretenen politischen Kräfte gelten.

Abschnitt 2

Der Rat

Zu Art. 207 EGV:

Die Bestimmung über das Generalsekretariat in Abs. 2 enthält eine neue Quorumsregelung für die Ernennung des dem Generalsekretariat vorstehenden Generalsekretärs und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie dessen Stellvertreters.

Beide Funktionsträger werden in Zukunft vom Rat nicht mehr einstimmig, sondern mit qualifizierter Mehrheit bestellt.

Zu Art. 210 EGV:

Da die organisatorische Eigenständigkeit des Gerichts erster Instanz gestärkt wurde (Änderung der Art. 220 und 224 EGV), wurde in Art. 210 EGV auch eine eigene Kompetenzgrundlage für die Festsetzung der Gehälter, Vergütungen und Ruhegenüsse der Mitglieder und des Kanzlers des Gerichts erster Instanz eingefügt.

Abschnitt 3

Die Kommission

Zu Art. 214 EGV:

Art. 214 Abs. 2 EGV sieht ein modifiziertes Ernennungsverfahren zur Be- und Ernennung des Präsidenten und der Mitglieder der Kommission vor. Für die Ernennung des Präsidenten und der Kommissions­mitglieder wird anstelle des bisher vorgesehenen Einvernehmens in Zukunft nur noch ein qualifizierter Mehrheitsbeschluss erforderlich sein, der im Falle des Präsidenten auf der Ebene des Rates in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs, im Falle der übrigen EK-Mitglieder auf der Ebene des Rates der EU zu fassen ist.

Der UAbs. 3 übernimmt die Regelung über das Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments aus dem Vertrag von Amsterdam.

Zu Art. 215 EGV:

In seiner neuen Fassung erleichtert Art. 215 EGV die Bestellung eines Nachfolgers für ein zurück­getretenes, des Amtes enthobenes oder verstorbenes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit. Demnach erfordert die Ernennung eines neuen Mitgliedes künftig einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss des Rates und nicht mehr – wie bisher – das Einvernehmen der Regierungen. Weiters wird durch die Ergänzung in Abs. 4 nunmehr unmissverständlich klargestellt, dass ausscheidende Kommissionsmitglieder – außer im Falle der Amtsenthebung – bis zur Neubesetzung ihres Sitzes oder bis zur Entscheidung des Rates, keinen Nachfolger zu ernennen, im Amte bleiben. Diese Regelung ist eine Reaktion des Rates auf den Rücktritt des EK-Kollegiums im Jahr 1999, bei dem diesbezüglich eine Rechtslücke bestanden hatte.

Zu Art. 217 EGV:

Der neue Art. 217 EGV normiert die Befugnisse des Kommissionspräsidenten.

Er übernimmt eingangs die Bestimmung des Art. 219 Abs. 1, wonach die Kommission ihre Tätigkeit unter der politischen Führung ihres Präsidenten ausübt. Darüber hinaus wird die Funktion des Präsidenten in folgender Hinsicht gestärkt:

Nach Abs. 1 entscheidet der Präsident über die interne Organisation der Kommission, um sicherzustellen, dass ihr Handeln kohärent und effizient ist und auf der Grundlage der Kollegialität beruht.

Nach Abs. 2 werden die Zuständigkeiten der Kommission von ihrem Präsidenten gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt. Das Recht des Präsidenten, diese Zuständigkeitsverteilung im Laufe der Amtszeit zu ändern, wird ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen. Schließlich wird festgestellt, dass die Aufgaben unter der Leitung des Präsidenten als Primus inter pares auszuüben sind.

Gemäß der neuen Regelung des neuen Abs. 3 obliegt es im Unterschied zu Art. 217 der geltenden Fassung des EGV nicht mehr der Kommission, sondern – nach Billigung durch das Kollegium – nunmehr dem Präsidenten, unter den Kommissionsmitgliedern eine nicht festgelegte Anzahl von Vizepräsidenten zu ernennen.

Abs. 4 schließt eine weitere Vertragslücke, die im Zuge des EK-Rücktritts des im Jahre 1999 offensichtlich geworden war und verankert das Recht des Präsidenten, ein Kommissionsmitglied nach Billigung durch das Kollegium bindend zum Rücktritt aufzufordern.

Zu Art. 219 EGV:

Art. 219 Abs. 1, dessen Inhalt in Art. 217 Abs. 1 übernommen wurde (siehe oben), wird gestrichen.

Abschnitt 4

Der Gerichtshof

Zu Art. 220 EGV:

Das EuGI wird neben dem EuGH selbständig mit der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EGV betraut. Das EuGI bleibt jedoch weiterhin Teil des Organs Gerichtshof gemäß Art. 7 EGV. Neu geschaffen wurde die Möglichkeit zur Errichtung von gerichtlichen Kammern, die für bestimmte Sachbereiche, welche in der Kompetenz des gemeinschaftlichen Gerichtssystems liegen, zuständig gemacht werden können. Diese gerichtlichen Kammern sind gemäß Art. 225a EGV (idF VvN) dem EuGI beizuordnen. Sie sind daher organisatorisch und strukturell dem EuGI und somit im Sinne des Art. 7 EGV dem Organ Gerichtshof zuzurechnen.

Luxemburg hat in diesem Zusammenhang eine von der Konferenz zur Kenntnis genommene einseitige Erklärung abgegeben, derzufolge es den Sitz der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) auch dann nicht fordern werde, wenn diese gerichtliche Kammern im Sinne der vorliegenden Bestimmung werden sollten.

Der Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaft vom 8. April 1965, dessen Regelungen über den Sitz künftiger Organe auch durch den Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Dezember 1992 nicht abgeändert wurden, sieht vor, dass künftige Organe mit richterlichen und quasirichterlichen Aufgaben in Luxemburg angesiedelt werden. Durch seine Erklärung sagt Luxemburg zu, den Sitz der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Patente) auch dann nicht zu fordern, wenn diese als gerichtliche Kammern im Sinne des Art. 220 EGV idF des VvN eingerichtet werden sollten. Diese Beschwerdekammern werden daher auch in Hinkunft ihren Sitz in Alicante (Spanien) haben.

Zu Art. 221 EGV:

Die Größe und Zusammensetzung des EuGH bleibt unverändert, jedoch wird das Prinzip, wonach dem EuGH ein Richter aus jedem Mitgliedstaat angehört, explizit festgeschrieben. In Umkehr des bisherigen Systems tagt der EuGH nunmehr im Regelfall in Kammern oder im Format der neu vorgesehenen Großen Kammer, welche in einigen Fällen die Funktion der Plenarversammlung übernehmen soll.

Zu Art. 222 EGV:

Die durch Zeitablauf hinfällige Bestimmung, wonach bis zum 6. Oktober 2000 ein neunter Generalanwalt ernannt wurde, wird gestrichen. Wie bisher hat der Rat weiterhin die Möglichkeit, auf Antrag des Gerichtshofes einstimmig die Zahl der Generalanwälte zu erhöhen. Eine Reduktion der Zahl der Generalanwälte ist nicht möglich. In Folge der Änderung des Art. 223 Abs. 2 und 3 EGV wurde die gesonderte Ermächtigung des Rates zur Anpassung der Bestimmung über die Nachbesetzung im Falle einer Erhöhung der Zahl der Generalanwälte hinfällig. Eine Mitwirkung des Generalanwalts ist nicht mehr für alle Verfahren des EuGH vorgesehen; sie kann in den in Art. 20 Abs. 5 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs vorgesehenen Fällen unterbleiben.

Zu Art. 223 EGV:

Die in Art. 223 Abs. 1 EGV normierten Ernennungserfordernisse für Richter und Generalanwälte des EuGH bleiben unverändert. Die teilweise Neubesetzung der Richter- und Generalanwaltsstellen wird nunmehr in Art. 9 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs geregelt. Die Mandatsdauer des Präsidenten des EuGH bleibt unverändert. Der Text des bisherigen Art. 224 wurde in den neuen Art. 223 EGV aufgenommen. Auch die Ermächtigung des EuGH, seine Verfahrensordnung zu erlassen, wurde von Art. 245 EGV in Art. 223 verschoben. Die Verfahrensordnung bedarf weiterhin der Genehmigung durch den Rat, der jedoch nunmehr mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Zu Art. 224 EGV:

Nach der Einfügung der bisherigen Regelung des Art. 224 in Art. 223 EGV und als Folge der Stärkung der strukturellen Eigenständigkeit des EuGI enthält Art. 224 EGV nunmehr die grundlegenden organisatorischen Bestimmungen über das EuGI. Die Größe und Zusammensetzung des EuGI bleiben unverändert, jedoch wird das Prinzip, wonach dem EuGI mindestens ein Richter aus jedem Mitgliedstaat angehört, festgeschrieben. Abs. 2 beschreibt die Ernennungserfordernisse für Richter des EuGI: diese müssen über die Befähigung zur Ausübung hoher richterlicher Tätigkeiten verfügen, wodurch sich eine gewisse Abstufung im Vergleich zu den Ernennungsvoraussetzungen für Richter des EuGH ergibt. Abs. 3 regelt die Wahl und die Mandatsdauer des Präsidenten des EuGI. Dieses Bestimmung wurde aus Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses 88/591/EGKS/EWG/Euratom übernommen. Abs. 4 bestimmt, dass das EuGI einen Kanzler ernennt und dessen Stellung bestimmt. Diese Regelung wurde aus Art. 45 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs übernommen. Abs. 5 beinhaltet die Ermächtigung des EuGI, seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem EuGH zu erlassen. Diese Bestimmung war bislang in Art. 225 Abs. 5 enthalten. Die Verfahrensordnung bedarf weiterhin der Genehmigung des Rates, der jedoch nunmehr mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

Zu Art. 225 EGV:

Abs. 1 bestimmt die Zuständigkeit des EuGI. Diese war bislang in Art. 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom festgelegt. Das EuGI ist nunmehr generell für Entscheidungen über die in Art. 230 (Nichtigkeitsklage), Art. 232 (Unterlassungsklage), Art. 235 (Schadenersatzklage), Art. 236 (Dienst­rechtsangelegenheiten) und Art. 238 EGV (Schiedsgerichtsbarkeit) genannten Klagen zuständig, soweit sie nicht gemäß Art. 51 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs dem EuGH vorbehalten sind. Dies sind derzeit Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane und der EZB. Durch diese Neuregelung der Zuständigkeitsverteilung zwischen EuGH und EuGI wird daher derzeit in materieller Hinsicht im Vergleich zu der bisherigen Regelung keine Änderung der Kompetenzverteilung bewirkt. Die Voraussetzungen, unter denen gegen eine Entscheidung des EuGI beim EuGH ein Rechtsmittel eingelegt werden kann, sind in Art. 56 ff des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs normiert.

Da durch den Vertrag von Nizza zwar die Voraussetzungen für eine Änderung der Kompetenzverteilung zwischen dem EuGH und dem EuGI geschaffen wurden, andererseits aber keine unmittelbare Änderung der Zuständigkeiten zwischen den beiden Gerichtsinstanzen eingetreten ist, werden der Gerichtshof und die Kommission durch die Erklärung Nr. 12 aufgefordert, insbesondere hinsichtlich der direkten Klagen ehestmöglich Vorschläge für eine materielle Neuregelung zu unterbreiten.

Abs. 2 bestimmt die Zuständigkeit des EuGI als Rechtsmittelgericht für den Fall, dass Entscheidungen von gerichtlichen Kammern – gemäß Art. 225a EGV (idFVvN) – angefochten werden. Die Urteile des EuGI als Rechtsmittelgericht unterliegen einer beschränkten Kontrolle des EuGH. Der Verweis in UAbs. 2 bezieht sich nicht auf Art. 56 in Verbindung mit 58 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs (idFVvN), sondern auf dessen Art. 62.

Die Regelung des Abs. 3 eröffnet erstmals die Möglichkeit, dem EuGI auch Vorabentscheidungsverfahren zu übertragen. Bislang waren Ersuchen nationaler Gerichte um Auslegung von Gemeinschaftsrecht ausschließlich dem EuGH vorbehalten. Die Abgrenzung, welche Sachgebiete dem EuGI zur Vorab­entscheidung überlassen werden, muss erst in der Satzung festgelegt werden. Da Grundsatzfragen weiterhin vom EuGH entschieden werden sollten, hat das EuGI einerseits die Möglichkeit, Verfahren, deren Entscheidung möglicherweise die Kohärenz und Einheit des Gemeinschaftsrechts betreffen, an den EuGH zur Entscheidung abzutreten, andererseits hat der erste Generalanwalt des EuGH gemäß Art. 62 der Satzung die Möglichkeit, dem EuGH die Überprüfung einer Entscheidung des EuGI vorzuschlagen, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Kohärenz des Gemeinschafts­rechts gegeben ist.

In Anbetracht des Umstandes, dass in Zukunft das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs mit Ausnahme ihres Titels I vom Rat einstimmig geändert werden kann, während Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom Rat mit qualifizierter Mehrheit genehmigt werden können, war die Regierungskonferenz der Auffassung (Erklärung Nr. 13), dass jedenfalls die wesentlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den in Art. 225 Abs. 2 und 3 EGV idF des VvN vorgesehenen Rechtsmittelverfahren im Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs geregelt werden sollen. Insbe­sondere betrifft dies die Rolle der Parteien im Verfahren vor dem Gerichtshof im Hinblick auf die Wahrung ihrer Rechte, die Wirkung des Überprüfungsverfahrens auf die Vollstreckbarkeit der Ent­scheidung des Gerichts erster Instanz, sowie die Wirkung der Entscheidung des Gerichtshofs auf die Streitigkeit zwischen den Parteien. Diese Bestimmungen bedürfen somit gemäß Art. 245 EGV idF des VvN einer einstimmigen Beschlussfassung des Rats auf Vorschlag des Gerichtshofs und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission bzw. auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Gerichtshofs.

In Erklärung Nr. 14 wird der Rat aufgefordert, anlässlich der Verabschiedung der Bestimmungen zur Durchführung der Art. 225 Abs. 2 und 3 EGV idF des VvN einen Revisionsmechanismus vorzusehen, demzufolge die Funktionsweise des von ihm zu schaffenden Systems drei Jahre nach In-Kraft-Treten des VvN einer Überprüfung zugeführt wird.

In Anbetracht der sich aus der in Art. 255 Abs. 3 EGV idF des VvN vorgesehenen Schaffung eines dreistufigen Instanzenzugs in Ausnahmefällen ergebenden Verfahrensverlängerung erklärt die Konferenz, dass der Gerichtshof in diesen Fällen in einem Eilverfahren entscheiden soll (Erklärung Nr. 15).

Zu Art. 225a EGV:

Mit Art. 225a wurde ein neues Instrument in das gemeinschaftsrechtliche Gerichtssystem eingefügt. Diese Bestimmung sieht vor, dass der Rat mit einstimmigem Beschluss auf Vorschlag der EK oder des Gerichtshofes gerichtliche Kammern schaffen kann, die als erste Instanz für bestimmte Gruppen von Klagen zuständig sind, welche in besonderen Sachgebieten erhoben werden. Mit dem Beschluss über die Errichtung einer solchen gerichtlichen Kammer muss auch die Regelung ihrer Zusammensetzung und des ihr übertragenen Wirkungsbereichs einhergehen. Die Entscheidungen der gerichtlichen Kammern unterliegen der nachprüfenden Kontrolle des EuGI. Der Errichtungsbeschluss kann neben auf Rechts­fragen beschränkte Rechtsmittel auch ein Sachfragen beinhaltendes, umfassendes Rechtsmittel vorsehen. Die Ernennungsvoraussetzungen für Mitglieder der gerichtlichen Kammern sind weniger streng als jene für Mitglieder des EuGI. Die gerichtlichen Kammern erlassen ihre Verfahrensordnungen, die – wie die Verfahrensordnungen des EuGH und des EuGI – durch den Rat mit qualifizierter Mehrheit zu genehmigen sind, im Einvernehmen mit dem Gerichtshof. Soweit der Errichtungsbeschluss einer gericht­lichen Kammer nichts Besonderes vorsieht, finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen des EGV sowie das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes auch auf sie Anwendung.

Die Entlastung des EuGH und des EuGI von den zahlenmäßig nicht unbedeutenden Verfahren über Beamtenrechtsstreitigkeiten stellt ein wesentliches Motiv für die Schaffung der Möglichkeit zur Errichtung gerichtlicher Kammern dar, die in erster Instanz über bestimmte Kategorien von Rechtssachen entscheiden. In Erklärung Nr. 16 ersucht die Konferenz daher den Gerichtshof und die Kommission, so bald wie möglich den Entwurf eines Beschlusses über die Bildung einer gerichtlichen Kammer zur erstinstanzlichen Entscheidung von Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und ihren Bediensteten vorzulegen.

Zu Art. 229a EGV:

Der neu eingefügte Art. 229a ermöglicht es dem Rat, dem Gerichtshof auf Vorschlag der EK und nach Anhörung des EP bestimmte Zuständigkeiten für Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten im Zusammen­hang mit der Anwendung von auf der Grundlage des EGV erlassenen Rechtsakten zu übertragen, mit denen gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, zu übertragen. Diese Zuständigkeitsübertragung kann nur einstimmig erfolgen und bedarf darüber hinaus der Ratifikation durch die Mitgliedstaaten.

Erklärung Nr. 17 stellt klar, dass Art. 229a EGV idF des VvN nicht die Wahl des gerichtlichen Rahmens für Entscheidungen über Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit auf Grund des EGV erlassenen Rechtsakten präjudiziert, durch die gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen werden, präjudiziert.

Zu Art. 230 EGV:

Art. 230 EGV wurde dahingehend modifiziert, dass dem EP – wie bisher schon der EK, dem Rat und den Mitgliedstaaten – die volle aktive Klagslegitimation wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauches zugestanden wird. Bislang konnte das EP derartige Klagen – wie der Rechnungshof und die EZB – nur dann einbringen, wenn sie auf die Wahrung seiner Rechte abzielten.

Zu Art. 245 EGV:

Art. 245 EGV wird dahingehend modifiziert, dass neben dem Gerichtshof auch der Kommission ein Vorschlagsrecht für Änderungen der Satzung des Gerichtshofes eingeräumt wird. Auch kann nunmehr die gesamte Satzung, mit Ausnahme des Titels I, durch einstimmigen Ratsbeschluss geändert werden. Bisher konnte nur der Titel III ohne Vertragsänderung geändert werden.

Abschnitt 5

Der Rechnungshof

Zu Art. 247 EGV:

Erstmals wird vertraglich festgehalten, dass der Europäische Rechnungshof (EuRH) aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat besteht (Abs. 1).

Die Ernennung der Mitglieder des EuRH wird vom Rat in Zukunft mit qualifizierter Mehrheit – statt wie bisher einstimmig – aber immer gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten und weiterhin nach Anhörung des EP beschlossen (Abs. 3). Unverändert gilt, dass die Wiederernennung der Mitglieder des EuRH zulässig ist und dass der Präsident des EuRH aus der Mitte der Mitglieder für drei Jahre bestellt wird, wobei auch hier eine Wiederwahl zulässig ist.

Zu Art. 248 EGV:

Die Erklärung des Europäischen Rechnungshofs über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung, welche im gemäß Neufassung des Art. 254 als „Amtsblatt der Europäischen Union“ (statt „Gemeinschaft“) bezeichneten Amtsblatt zu veröffentlichen ist, kann nun durch spezifische Beurteilungen zu allen größeren Tätigkeitsbereichen der Gemeinschaft ergänzt werden (Abs. 1).

In Abs. 4 bleiben die Bestimmungen über die Erstellung des EuRH-Jahresberichts und allfälliger Sonderberichte im wesentlichen unverändert. Neu ist nur, daß bestimmte Arten von Berichten oder Stellungnahmen durch Kammern, die nach Maßgabe der Geschäftsordnung gebildet werden, ange­nommen werden können. Neu ist auch die Regelung, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Rechnungshofs, die von diesem ausgearbeitet wird, der Genehmigung des Rates unterliegt, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet.

In der Erklärung Nr. 18 der Konferenz zum Rechnungshof werden der Europäische Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane aufgefordert, ihre Zusammenarbeit zu verbessern. Ausdrücklich erwähnt wird, dass der Präsident des Rechnungshofs mit den Präsidenten der nationalen Rechnungs­prüfungsorgane den – auf informeller Basis bereits bestehenden – Ausschuss für Kontakte einrichten kann.

Kapitel 2

Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe

Zu Art. 254 EGV:

Das „Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft“ wird in „Amtsblatt der Europäischen Union“ umbe­nannt.

Kapitel 3

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss

Zu Art. 257 EGV:

Die Gruppen, aus deren Vertretern sich der Wirtschafts- und Sozialausschuss zusammensetzen soll, wurden sowohl sprachlich durch Elemente des gestrichenen Art. 259 Abs. 1 UAbs. 2 präzisiert („...aus Vertretern der verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereiche der organisierten Zivilgesell­schaft …“) als auch um die Gruppe der Verbraucher ergänzt.

Zu Art. 258 EGV:

Erstmals wird für die Zahl der im Wirtschafts- und Sozialausschusses vertretenen Mitglieder eine Obergrenze vorgesehen: Er soll höchstens 350 Mitglieder haben. Der bisherige Abs. 2 (betreffend Modalitäten der Ernennung der Mitglieder, Wiedernennung) wird in Art. 259 EGV verschoben.

Die in der Schlussakte enthaltene „Erklärung Nr. 20 zur Erweiterung der Europäischen Union“, die von der Konferenz angenommen wurde, beinhaltet ua. den gemeinsamen Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in den Erweiterungsverhandlungen hinsichtlich der Verteilung der Sitze im Wirtschafts- und Sozial­ausschusses einnehmen werden: Tabellarisch wird die jeweilige Anzahl der Sitze pro Mitgliedstaat aufgelistet. In der Tabelle sind nur die Beitrittsländer berücksichtigt, mit denen bereits Beitritts­verhandlungen aufgenommen wurden. Die Anzahl der Mitglieder wurde fortgeschrieben: Österreich kann somit weiterhin zwölf Mitglieder für den Wirtschafts- und Sozialausschuss nominieren.

Zu Art. 259 EGV:

Der neue erste Absatz wurde aus Art. 258 EGV in Art. 259 verschoben. Er bestimmt, dass der Rat die – gemäß den Vorschlägen der Mitgliedstaaten erstellte – Liste der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses mit qualifizierter Mehrheit annimmt. Der frühere Abs. 1 UAbs. 2 wurde gestrichen und bei der Neufassung des Art. 257 berücksichtigt.

Kapitel 4

Der Ausschuss der Regionen

Zu Art. 263 EGV:

Der erste Absatz wird um eine Bestimmung ergänzt, wonach die Mitglieder des Ausschusses der Regionen entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebiets­körperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sein müssen. Damit wird die demokratische Legitimität dieses Organs gestärkt.

Die Mitgliederanzahl des Ausschusses der Regionen wird – ebenso wie die des Wirtschafts- und Sozialausschusses – mit 350 begrenzt. Somit wird die Gleichstellung der beiden Institutionen hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder unverändert beibehalten.

Die in der Schlussakte enthaltene „Erklärung Nr. 20 zur Erweiterung der Europäischen Union“, die von der Konferenz angenommen wurde, beinhaltet ua. den gemeinsamen Standpunkt, den die Mitgliedstaaten in den Beitrittsverhandlungen hinsichtlich der Verteilung der Sitze im Ausschuss der Regionen ein­nehmen werden: Tabellarisch wird die jeweilige Anzahl der Sitze pro Mitgliedstaat aufgelistet. In der Tabelle sind nur die Beitrittsländer berücksichtigt, mit denen Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden.

Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf vier Jahre ernannt (Wiederernennung ist weiterhin zulässig). Die so erstellte Liste nimmt der Rat gemäß Neufassung des Abs. 3 mit qualifizierter Mehrheit an. Neu ist auch die Bestimmung, wonach die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses automatisch mit Ablauf des politischen Mandats, das Voraussetzung für die Nominierung war, erlischt, und wonach für die verbleibende Amtszeit ein Nachfolger nach demselben Verfahren zu ernennen ist.

Kapitel 5

Die europäische Investitionsbank

Zu Art. 266 EGV Abs. 3:

Die Absätze 1 (Rechtspersönlichkeit der EIB) und 2 (Mitglieder der EIB sind die Mitgliedstaaten) wurden unverändert beibehalten.

Abs. 3 wird dahingehend ergänzt, dass dem Rat die Befugnis zuerkannt wird, bestimmte Artikel der Satzung zu ändern. So kann er auf Antrag der Europäischen Investitionsbank und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Antrag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Investitionsbank die Art. 4, 11, 12 und 18 Abs. 5, die die Zusammensetzung der EIB betreffen, einstimmig ändern.

Titel II

Finanzvorschriften

Zu Art. 279 EGV:

Die Bestimmung wurde dahingehend geändert, dass der Rat ab 1. Jänner 2007 mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der EK, nach Anhörung des EP und nach Stellungnahme des EuRH die Haushaltsordnung sowie die Vorschriften über die Verantwortung der Finanzkontrolleure, der anweisungsbefugten Personen und der Rechnungsführer sowie der entsprechenden Kontrollmaßnahmen beschließt.

Sechster Teil

Allgemeine und Schlussbestimmungen

Zu Art. 290 EGV:

An der Bestimmung wird lediglich eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Der Verweis auf die Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird durch einen Verweis auf dessen Satzung ersetzt.

Zu Art. 300 EGV:

Art. 300 regelt das Verfahren zum Abschluss von Abkommen mit dritten Staaten oder Organisationen durch die Gemeinschaft und die Beteiligung des EP.

Geändert wurden nur die Absätze 2 und 6.

In Abs. 2 bleibt der UAbs. 1 unverändert, wonach der Rat über die Unterzeichnung, die vorläufige Anwendung und den Abschluss eines Abkommens jeweils mit qualifizierter Mehrheit beschließt. Sofern ein solches Abkommen aber einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, bzw. wenn es um ein Assoziierungsabkommen geht, beschließt der Rat einstimmig.

Die oben beschriebenen, in UAbs. 1 festgelegten Verfahren finden gemäß Abs. 2 UAbs. 2 auch weiterhin auf Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens und – in nunmehr erweiterter Form – hinsichtlich der Festlegung von Standpunkten in durch Abkommen eingesetzten Gremien Anwendung, sobald diese Gremien rechtswirksame Beschlüsse zu fassen haben. Das Parlament wird gemäß Abs. 2 UAbs. 3 in diesen Fällen unverzüglich und umfassend unterrichtet, nicht jedoch – wie in Abs. 3 – gehört bzw. zwecks Zustimmung befasst. Durch die Streichung der jeweiligen Verweise auf Art. 310 EGV in den neugefassten UAbs. 2 und 3 wird die Anwendbarkeit der Verfahren in Abs. 2 UAbs. 1, die bisher nur auf die Festlegung von Standpunkten in durch Assoziierungsabkommen eingesetzten Gremien beschränkt war, auf sämtliche Gremien ausgedehnt, die durch Abkommen mit dritten Staaten oder internationalen Organisationen eingesetzt werden.

Gemäß Abs. 6 der Bestimmung wird nunmehr auch dem EP die Befugnis eingeräumt, beim Gerichtshof Gutachten zur Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem EGV einzuholen.

Zu Art. 309 EGV:

Durch die Änderung von Art. 7 EUV (siehe oben) waren auch die Verweise in Abs. 1 und Abs. 2 des Art. 309 EGV, der die Anwendbarkeit des Art. 7 EUV im Anwendungsbereich des EGV regelt (die Aussetzung von Rechten eines Mitgliedstaates), entsprechend anzupassen.

ARTIKEL 3 DES VERTRAGES VON NIZZA

Änderungen des EAG-Vertrags

Zu Art. 107 EAGV:

Zu Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu Art. 189 EGV.

Zu Art. 108 EAGV:

Zu Abs. 5 siehe die Erläuterungen zu Art. 190 EGV.

Zu Art. 121 EAGV:

Zu Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu Art. 207 EGV.

Zu Art. 127 EAGV:

Zu Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu Art. 214 EGV.

Zu Art. 128 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 215 EGV.

Zu Art. 130 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 217 EGV.

Zu Art. 132 EAGV:

Zu Abs. 1 siehe die Erläuterungen zu Art. 219 Abs. 1 EGV.

Zu Art. 136 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 220 EGV.

Zu Art. 137 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 221 EGV.

Zu Art. 138 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 222 EGV.

Zu Art. 139 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 223 EGV.

Zu Art. 140 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 224 EGV.

Zu Art. 140a EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225 EGV.

Zu Art. 140b EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225a EGV.

Zu Art. 146 EAGV:

Zu Abs. 2 und 3 siehe die Erläuterungen zu Art. 230 EGV.

Zu Art. 160 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 245 EGV.

Zu Art. 160b EAGV:

Zu Abs. 1 und 3 siehe die Erläuterungen zu Art. 247 EGV.

Zu Art. 160c EAGV:

Zu Abs. 1 und 4 siehe die Erläuterungen zu Art. 248 EGV.

Zu Art. 163 EAGV:

Zu Abs. 1 siehe die Erläuterungen zu Art. 254 Abs. EGV.

Zu Art. 165 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 257 EGV.

Zu Art. 166 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 258 EGV.

Zu Art. 167 EAGV:

Zu Abs. 1 siehe die Erläuterungen zu Art. 259 EGV.

Zu Art. 183 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 279 EGV.

Zu Art. 190 EAGV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 290 EGV.

Zu Art. 204 EAGV:

Zu Abs. 1 und 2 siehe die Erläuterungen zu Art. 309 EGV.

ARTIKEL 4 DES VERTRAGES VON NIZZA

Änderungen des EGKS-Vertrags

Zu Art. 10 EGKSV:

Zu Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu Art. 214 EGV.

Zu Art. 11 EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 217 EGV.

Zu Art. 12 EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 215 EGV.

Zu Art. 13 EGKSV:

Zu Abs. 1 siehe die Erläuterungen zu Art. 219 EGV.

Zu Art. 20 EGKSV:

Zu Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu Art. 189 EGV.

Zu Art. 21 EGKSV:

Zu Abs. 5 siehe die Erläuterungen zu Art. 190 EGV.

Zu Art. 30 EGKSV:

Zu Abs. 2 siehe die Erläuterungen zu Art. 207 EGV.

Zu Art. 31 EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 220 EGV.

Zu Art. 32 EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 221 EGV.

Zu Art. 32a EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 222 EGV.

Zu Art. 32b EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 223 EGV.

Zu Art. 32c EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 224 EGV.

Zu Art. 32d EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225 EGV.

Zu Art. 32e EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225a EGV.

Zu Art. 33 EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 230 Abs. 2 und 3 EGV.

Zu Art. 45 EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 245 EGV.

Zu Art. 45b EGKSV:

Zu Abs. 1 und 3 siehe die Erläuterungen zu Art. 247 EGV.

Zu Art. 45c EGKSV:

Zu Abs. 1 und 4 siehe die Erläuterungen zu Art. 248 EGV.

Zu Art. 96 EGKSV:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 309 EGV.

ARTIKEL 5 DES VERTRAGES VON NIZZA

Änderung des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB

Das durch den Vertrag von Maastricht dem EUV und dem EGV beigefügte Protokoll Nr. 18 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der europäischen Zentralbank wurde in seinem Art. 10 durch Anfügen eines neuen Absatzes (Abs. 6) ergänzt.

Dieser Absatz regelt das Verfahren zur Änderung des Abs. 2 des Art. 10, der die Bestimmungen über die Abstimmungsmodalitäten im EZB-Rat enthält. Diese können gemäß dem neuen Abs. 6 vom Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs entweder auf Empfehlung der EZB (die dazu eines einstimmigen Beschlusses des EZB-Rates bedarf) nach Anhörung des EP und der EK oder auf Empfehlung der EK nach Anhörung des EP und der EZB einstimmig geändert werden. Der Rat empfiehlt den Mitgliedstaaten, diese Änderungen anzunehmen. Diese Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

Die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 der Satzung kann somit in einem erleichterten Verfahren (außerhalb einer Regierungskonferenz) einer Änderung unterzogen werden.

In der Erklärung Nr. 19 (zu Art. 10 Abs. 6 EGV) geht die Konferenz davon aus, dass eine Empfehlung im Sinne dieses Artikels so rasch wie möglich vorgelegt wird.

ARTIKEL 6 DES VERTRAGES VON NIZZA

Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften

Im Hinblick darauf, dass das EuGI dem EuGH nun nicht mehr beigeordnet ist, war es erforderlich, Art. 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anzupassen. Diese Bestimmung erklärt die Vorschriften über die Vorrechte und Befreiungen der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten für die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des EuGH und nunmehr auch für die Mitglieder und den Kanzler des EuGI für anwendbar.

ZWEITER TEIL DES VERTRAGES VON NIZZA

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 7 VvN

Durch diese Bestimmung werden die bisherigen, dem EGV und dem EAGV beigefügten Protokolle über die Satzung des Gerichtshofs aufgehoben und durch das Protokoll zum EUV, zum EGV und zum EAGV über die Satzung des Gerichtshofs ersetzt. Der Umstand, dass die Satzung nunmehr ausdrücklich auch dem EUV zugeordnet wird, soll Zweifel an ihrer Anwendbarkeit auch für Verfahren im Rahmen der dritten Säule (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) beseitigen.

Artikel 8 VvN

Diese Bestimmung sieht die Aufhebung der vor allem Organisationsregeln enthaltenden Art. 1 bis 20, Art. 44 und 45, Art. 46 Abs. 2 und 3, Art. 47 bis 49, Art. 51, 52, 54 und 55 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS vor. In Geltung bleiben die meisten Verfahrensregeln des dritten Titels der EGKS-Satzung, sowie einige sonstige Verfahrensbestimmungen. Damit soll bei grundsätzlichem Rückgriff auf die vereinheitlichte, dem EUV, EGV und EAGV beigefügte Satzung den Besonderheiten der EGKS bis zu deren Auslaufen verfahrensmäßig Rechnung getragen werden. Die verbleibenden Bestimmungen der EGKS-Satzung werden gemäß Art. 97 EGKSV am 23. Juli 2002 außer Kraft treten.

Artikel 9 VvN

Art. 9 erklärt die Bestimmungen des dem EUV, EGV und EAGV beigefügten Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs unbeschadet der weitergeltenden Verfahrensbestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EGKS (siehe die Erläuterungen zu Art. 8 des Vertrags von Nizza) für den EGKS-Bereich für anwendbar.

Artikel 10 VvN

Da die durch den Beschluss 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften geregelten Bereiche nunmehr in das dem EUV, EGV und EAGV beigefügte Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs überführt werden, wird dieser Beschluss aufgehoben. Für den Bereich der EGKS soll bis zu ihrem Auslaufen weiterhin die Zuständigkeitsregel des Art. 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom Anwendung finden.

Artikel 11 VvN

Diese Bestimmung verankert die zeitlich unbegrenzte Geltung des Vertrags von Nizza.

Artikel 12 VvN

In dieser Bestimmung werden das Erfordernis der Ratifikation des Vertrags von Nizza durch alle Vertragsparteien und der Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens festgelegt. Dieser Zeitpunkt wird mit dem ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats festgelegt. Die Hinterlegung hat bei der italienischen Regierung zu erfolgen.

Artikel 13 VvN

An dieser Stelle werden die zwölf authentischen Sprachfassungen des Vertrags von Nizza festgelegt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Hinterlegung der Urschrift erfolgt im Archiv der italienischen Regierung, welche verpflichtet ist, den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften zu übermitteln.

PROTOKOLLE ZUM VERTRAG VON NIZZA

A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften

Protokoll über die Erweiterung

Das Protokoll über die Erweiterung stellt sachlich den bedeutsamsten Teil des Vertrages von Nizza dar. Es regelt die Anpassung der drei zentralen Organe der EU (EP, Rat und EK) im Hinblick auf die Erweiterung. Dabei bezieht sich das Protokoll, das fester Bestandteil des Vertrages ist, allerdings nur auf die gegenwärtigen Mitgliedstaaten. Hinsichtlich der Beitrittskandidaten und ihrer institutionellen Stellung nach dem Beitritt, gilt die Erklärung Nr. 20, die in rechtlicher Hinsicht den Charakter einer gemeinsamen Position der EU-15 im Hinblick auf die Erweiterungsverhandlungen darstellt. Eine vertragliche Verankerung der die Beitrittskandidaten betreffenden institutionellen Fragen kann erst durch die Beitrittsverträge erfolgen.

Art. 1 des Protokolls verfügt, dass das „Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union“ (Protokoll Nr. 7), das dem EUV und dem EGV durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt wurde, nunmehr aufgehoben wird.

Das EP:

Art. 2 enthält die das EP betreffenden Änderungen.

Abs. 1 regelt die zum 1. Jänner 2004 in Kraft tretende Neufassung von Art. 190 Abs. 2, UAbs. 1 EGV und Art. 108 Abs. 2 UAbs. 1 EAGV. Diese Bestimmungen legen die Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten fest. Demnach wird:

Belgien                                     22

Dänemark                                 13

Deutschland                            99

Griechenland                           22

Spanien                                    50

Frankreich                                72

Irland                                        12

Italien                                       72

Luxemburg                                6

Niederlande                             25

Österreich                                17

Portugal                                   22

Finnland                                   13

Schweden                                18

Vereinigtes Königreich          72

Abgeordnete im EP stellen. Insgesamt werden aus den „alten“ Mitgliedstaaten künftig nur mehr 535 anstelle der bisherigen 626 Abgeordneten kommen.

Abs. 2 bestimmt, dass die Gesamtzahl der Abgeordneten im EP für die Wahlperiode 2004 bis 2009 sich aus der in Abs. 1 festgelegten Gesamtanzahl der Abgeordneten zuzüglich der Anzahl der Abgeordneten der neuen Mitgliedstaaten entsprechend den am 1. Jänner 2004 unterzeichneten Beitrittsverträgen ergibt.

Abs. 3 regelt den Fall, dass die Gesamtzahl der Mitglieder die Höchstanzahl von 732 (siehe Art. 189 EGV idF v. Nizza) nicht erreicht. Diesfalls hat der Rat mit Beschluss die für die Wahlperiode 2004 bis 2009 zu wählende Anzahl der Abgeordneten anteilig so zu korrigieren, dass die Gesamtzahl der Abgeordneten der Zahl von 732 so nah als möglich kommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die in jedem Mitgliedstaat zu wählenden Abgeordneten die für die derzeitige Wahlperiode (1999 bis 2004) vorgesehene Anzahl nicht überschreitet.

Für den Fall, dass nach dem in Abs. 3 genannten Anpassungsbeschluss Beitrittsverträge in Kraft treten, kann die in Art. 189 2. Abs. EGV (idF d. VvN) genannte Höchstzahl der Mitglieder des EP von 732 während der Geltungsdauer des Ratsbeschlusses überschritten werden. Der im genannten Beschluss festgelegte Korrekturquotient findet auch auf die Zahl der Abgeordneten der beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung, die während der Wahlperiode 2004 bis 2009 zu wählen sind.

Die im genannten Beschluss vorgenommene Korrektur findet auch auf die Zahl der in den innerhalb der Wahlperiode 2004 bis 2009 beitretenden Mitgliedstaaten zu wählenden Abgeordneten Anwendung.

Die Erklärung zur Erweiterung der EU (Erklärung Nr. 20):

Art. 1 des Erweiterungsprotokolls wird durch die der Schlussakte beigefügte „Erklärung über die Erweiterung der Europäischen Union“ ergänzt. In dieser Erklärung haben die Mitgliedstaaten den gemeinsamen Standpunkt festgelegt, den sie bei den Beitrittskonferenzen hinsichtlich der Verteilung der Sitze im EP (aber auch bei der Stimmgewichtung im Rat und der Zusammensetzung des WSA und des AdR) einnehmen werden. Die unter Punkt 1 der Erklärung angeführte Tabelle berücksichtigt dabei nur jene Bewerberstaaten, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden. Danach erhalten:

Polen                                        50

Rumänien                                 33

Tschechische Republik         20

Ungarn                                     20

Bulgarien                                 17

Slowakei                                   13

Litauen                                     12

Lettland                                     8

Slowenien                                 7

Estland                                      6

Zypern                                      6

Malta                                         5

Abgeordnete.

Die „neuen“ Mitgliedstaaten wären somit mit 197 Abgeordneten im EP vertreten.

Der Rat:

Durch Art. 3 werden die Bestimmungen über die Stimmgewichtung im Rat für die EU-15 neu gefasst.

Abs. 1 regelt die vier wesentlichen Aspekte der neuen Stimmgewichtung:

–   die den einzelnen Mitgliedstaaten im neuen System zukommenden Stimmgewichte,

–   die Mindestanzahl an gewichteten Stimmen, die für das Zustandekommen eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit erforderlich ist,

–   die für einen Beschluss erforderliche Anzahl der Mitgliedstaaten und

–   die – über ausdrücklichen Antrag eines Mitgliedstaates – erforderliche Feststellung des Anteils der durch einen Beschluss repräsentierten Gesamtbevölkerung der Union.

Mit Wirkung vom 1. Jänner 2005 werden im Hinblick auf die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit (Art. 205 Abs. 2 EGV bzw. Art. 118 Abs. 2 EAGV) die Stimmen der Mitgliedstaaten wie folgt gewogen:

Belgien                                     12

Dänemark                                  7

Deutschland                            29

Griechenland                           12

Spanien                                    27

Frankreich                                29

Irland                                         7

Italien                                       29

Luxemburg                                4

Niederlande                             13

Österreich                                10

Portugal                                   12

Finnland                                    7

Schweden                                10

Vereinigtes Königreich          29

In den Fällen, in denen die Beschlüsse auf Vorschlag der EK zu fassen sind, kommen diese mit einer Mindestanzahl von 169 von 237 Stimmen – somit mit 71,3% der gewogenen Stimmen – welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten einschließt, zustande.

Mangels Kommissionsvorschlags kommen Beschlüsse mit einer Mindestanzahl von 169 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfassen.

Art. 205 EGV und Art. 118 EAGV wird jeweils ein neuer Abs. 4 angefügt, wonach ein Mitglied des Rates eine Überprüfung beantragen kann, ob bei einer Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit die Mitgliedstaaten die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung repräsentieren. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kommt der Beschluss nicht zustande.

Durch Art. 3 des Protokolls wird auch der Abstimmungsmodus im Bereich der gemeinsamen Außen und Sicherheitspolitik (Titel V EUV) entsprechend angepasst. Gemäß Art. 23 Abs. 2 UAbs. 3 EUV idF des Vertrages von Nizza werden ab 1. Jänner 2005 Beschlüsse mit einer Mindestanzahl von 169 Stimmen gefasst, welche zumindest die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten umfassen. Auch hier kann ein Mitglied des Rates eine Überprüfung beantragen, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union repräsentieren. Ist letztgenannte Bedingung nicht erfüllt, kommt kein Beschluss zustande.

Dieselbe Anordnung trifft Art. 3 des Protokolls hinsichtlich der Beschlussfassung im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Art. 34 Abs. 3 EUV wurde diesbezüglich gleichfalls in der eben dargestellten Weise angepasst.

Ist zu einem Beschluss des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, müssen somit folgende Bedingungen erfüllt sein:

–   eine Mindestanzahl der gewogenen Stimmen von 169;

–   eine (einfache bzw. Zwei-Drittel-)Mehrheit der Mitgliedstaaten;

–   weiters: über ausdrücklichen Antrag eines Mitgliedstaates, 62% der Gesamtbevölkerung der EU.

Die Erklärung zur Erweiterung der EU (Erklärung Nr. 20):

Art. 3 Abs. 2 des Erweiterungsprotokolls enthält eine Anweisung, wie bei künftigen Beitritten die Schwelle für einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss festzulegen ist. Bezugspunkt dieser Bestimmung ist Punkt 2 der Erklärung Nr. 20 über die Erweiterung der EU, der die gemeinsame Position der EU-15 für die Erweiterungsverhandlungen enthält.

Demnach ist bei jedem Beitritt die in Art. 205 Abs. 2 UAbs. 2 EGV idF d. VvN (bzw. Art. 118 Abs. 2 UAbs. 2 EAGV) genannte Schwelle (169 Stimmen von 237, also 71,3%) so anzupassen, dass die in Stimmen ausgedrückte Schwelle, die für einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss erforderlich ist, nicht die Schwelle überschreitet, die sich aus der Tabelle in der Erklärung Nr. 20 ergibt.

Das bedeutet:

Aus der angesprochenen Tabelle ist ersichtlich, dass in einer Union mit 27 Mitgliedstaaten die Summe der gewogenen Stimmen 345 betragen wird. Weiters wird in der Erklärung festgelegt, dass Beschlüsse mit einer Mindestanzahl von 258 Stimmen (d. s. 74,78%) zustande kommen. Diese Schwelle von 74,78% darf im Zuge der Neubeitritte nicht überschritten werden.

Für die Bewerberstaaten, mit denen bereits Beitrittsverhandlungen aufgenommen wurden, sind folgende gewogene Stimmen vorgesehen:

–   Polen                                   27

–   Rumänien                            14

–   Tschechische Republik    12

–   Ungarn                                12

–   Bulgarien                            10

–   Slowakei                               7

–   Litauen                                 7

–   Lettland                                4

–   Slowenien                            4

–   Estland                                 4

–   Zypern                                 4

–   Malta                                    3

Die Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten EU (Nr. 21):

Das Protokoll über die Erweiterung der EU und die Erklärung zur Erweiterung der EU (Erklärung Nr. 20) werden durch eine weitere „Erklärung zur Schwelle für die qualifizierte Mehrheit und zur Zahl der Stimmen für die Sperrminorität in einer erweiterten Union“ (Erklärung Nr. 21) ergänzt.

Diese Erklärung stellt auf die Fallkonstellation ab, dass bei Inkrafttreten des neuen Stimmwägungs­systems mit 1. Jänner 2005 noch nicht alle Bewerberstaaten beigetreten sind. In diesem Fall wird die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit entsprechend dem „Beitrittsrythmus“ erhöht. Ausgangspunkt ist dabei ein Prozentsatz, der unterhalb des derzeitigen Prozentsatzes liegt (71,27%) und bis zu einem maximalen Prozentsatz von 73,4% ansteigt. Sind alle zwölf Beitrittswerber der Union beigetreten und weist die Union somit 27 Mitgliedstaaten auf, wird die Sperrminorität auf 91 Stimmen erhöht. Die Schwelle, die sich aus der oben dargestellten Tabelle der Erklärung Nr. 20 ergibt, wird entsprechend angepasst. Das bedeutet:

Aus der Tabelle in Erklärung Nr. 20 ergibt sich implizit eine Sperrminorität von 88 Stimmen. Diese wird gemäß der Erklärung Nr. 21 mit dem Beitritt des 27. Mitgliedstaates auf 91 erhöht. Die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit beträgt dann 255 Stimmen, dies entspricht einem Prozentsatz von 73,91% der gewogenen Stimmen.

Aus dem eben Dargestellten ist erkennbar, dass die Erklärungen Nr. 20 und Nr. 21 zur Frage der Entwicklung der Schwelle in der Erweiterungsphase untereinander nicht konsistent sind (siehe dazu die Ausführungen im Allgemeinen Teil). Es kann jedoch kraft primärrechtlicher Anordnung des Protokolls über die Erweiterung von folgender Rechtslage für die Zeit zwischen einer EU mit 16 Mitgliedstaaten bis zu einer EU mit 26 Mitgliedstaaten ausgegangen werden:

Bei der Anpassung der Schwelle in der Erweiterungsphase stellt der Bezugspunkt die Tabelle unter Punkt 2 der Erklärung Nr. 20 dar. Aus dieser Tabelle ergibt sich eine Schwelle von 74,78%, die bei der Anpassung der Schwelle im Zuge der Erweiterung nicht überschritten werden darf. Ist die Beitrittsphase mit Beitritt des 27. Mitgliedstaates abgeschlossen, wird die Sperrminorität auf 91 Stimmen hinaufgesetzt, woraus sich eine endgültige Schwelle für qualifizierte Mehrheitsentscheidungen von 73,91%, das sind 255 von 345 Stimmen, ergibt.

Die EK:

In Art. 4 des Protokolls sind die Bestimmungen betreffend die Kommission niedergelegt.

Nach Abs. 1 werden die Art. 213 Abs. 1 EGV und Art. 126 Abs. 1 EAGV zum 1. Jänner 2005 mit Wirkung ab dem Amtsantritt der ersten Kommission nach diesem Zeitpunkt jeweils dergestalt abgeändert, dass der Kommission ein Staatsangehöriger jedes Mitgliedstaates angehört, wobei die Zahl der Mitglieder der Kommission auch in Hinkunft vom Rat einstimmig festgelegt werden kann. Die Mitglieder der Kommission werden auch in Hinkunft auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt und müssen volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Hingegen entfällt der sich durch die Neufassung des Abs. 1 UAbs. 2 erübrigende Passus, wonach nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten Mitglieder der Kommis­sion sein können.

Nach Abs. 2 werden die Art. 213 Abs. 1 EGV und Art. 126 Abs. 1 EAGV, wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, jeweils dergestalt abgeändert, dass die Zahl der Mitglieder der Kommission unter der Zahl der Mitgliedstaaten zu liegen kommt, wobei die Mitglieder der Kommission auf der Grundlage einer gleichberechtigten Rotation ausgewählt werden, deren Einzelheiten vom Rat einstimmig festzulegen sind. Keine Änderung gibt es bei den Bestimmungen, wonach die Zahl der Mitglieder der Kommission vom Rat einstimmig festgesetzt werden kann, sowie die Mitglieder der Kommission auf Grund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten. Nach UAbs. 2 gilt diese Änderung ab dem Tag des Amtsantritts der ersten Kommission nach dem Beitritt des 27. Mitgliedstaates der Union.

Im Hinblick auf die Anwendung des Abs. 2 werden der Zeitpunkt und Inhalt des erforderlichen ein­stimmigen Ratsbeschlusses in Abs. 3 näher bestimmt:

Demnach legt der Rat nach der Unterzeichnung des Beitrittsvertrages des 27. Mitgliedstaates – also noch vor dessen Inkrafttreten – einstimmig die Zahl der Kommissionsmitglieder sowie die Einzelheiten der gleichberechtigten Rotation fest. Darunter sind sämtliche Kriterien und Vorschriften für die automatische Rotationsabfolge zu verstehen, wobei folgende Grundsätze gelten:

a)  die vollkommene Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten (die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, darf nie mehr als eins betragen),

b) die zufriedenstellende Berücksichtigung des demographischen und geographischen Spektrums der Gesamtheit der Mitgliedstaaten bei jeder Kommissionszusammensetzung.

Schließlich wird in Abs. 4 als Verhandlungsposition der EU festgelegt, dass bis zur Anwendung von Abs. 2 jeder der Union beitretende Staat zum Zeitpunkt seines Beitritts Anspruch auf Nominierung eines Kommissionsmitglieds hat.

Das bedeutet, dass der Vertrag eine Begrenzung der Kommission in zwei Stufen vorsieht:

1.  Mit 1. Jänner 2005 verzichten die fünf größten Mitgliedstaaten auf die Nominierung eines zweiten Kommissionsmitglieds, sodass der Kommission ab diesem Datum und bis zum Amtsantritt der auf den Beitritt des 27. Mitgliedstaates folgenden Kommission jedenfalls ein Kommissionsmitglied aus jedem Mitgliedstaat angehört. Somit wird sich die Zahl der Kommissionsmitglieder bis zum Beitritt des 27. Mitgliedstaates einerseits um fünf Mitglieder aus den heutigen großen Mitgliedstaaten reduzieren (siehe oben), andererseits wird sie mit jedem Beitritt (um jeweils ein Kommissionsmitglied) weiter anwachsen.

2.  Wenn die Union 27 Mitgliedstaaten umfasst, wird in einem zweiten Schritt die Größe der Kommission auf unter die Zahl der Mitgliedstaaten abgesenkt. In diesem Fall muss der Rat einstimmig ein egalitäres Rotationsverfahren festlegen.

B. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs

Nachstehend werden nur jene Artikel angeführt, bei denen sich durch den Vertrag von Nizza Änderungen ergeben haben.

Zu Artikel 9:

Art. 9 übernimmt die bislang in Art. 223 EGV enthaltene Regelung der Modalitäten der Teilerneuerung des EuGH. Durch die Einfügung dieser Bestimmung in die Satzung kann sie mit einstimmigem Ratsbeschluss geändert werden. Dies erleichtert eine Anpassung im Falle einer durch die Erweiterung bewirkten Erhöhung der Zahl der Richter bzw einer Erhöhung der Zahl der Generalanwälte, wie sie in Art. 222 EGV vorgesehen ist.

Zu Artikel 16:

Art. 16 regelt die interne Organisation des EuGH. Vorgesehen sind nunmehr Kammern mit drei und mit fünf Richtern . Die durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten Kammern mit sieben Richtern wurden durch den EuGH nie eingesetzt und sind daher im VvN nicht mehr vorgesehen. Neu ist die Bestimmung, wonach auch die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern für drei Jahre gewählt werden, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Da die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern auch in der Großen Kammer vertreten sind, sollte durch diese Mandatsverlängerung die Kohärenz der Spruchpraxis verstärkt werden. Die in Art. 221 EGV vorgesehene Große Kammer, welche die Mehrzahl der Aufgaben des Plenums übernimmt, wird gemäß Abs. 2 mit elf Richtern besetzt. Ihr gehören der Präsident des EuGH, die Vorsitzenden der Kammern mit fünf Richtern, sowie weitere gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung ernannte Richter an.

Da nach Art. 221 EGV der EuGH im Regelfall in Kammern entscheidet, tritt die Große Kammer gemäß Abs. 3 nur auf Verlangen eines am Verfahren beteiligten Mitgliedstaaten oder Organs der Gemeinschaft zusammen.

Der Vollsitzung bleiben weiterhin Verfahren zur Amtsenthebung des Bürgerbeauftragten, eines Kommissionsmitglieds oder eines Mitglieds des Rechnungshofes vorbehalten. Der EuGH kann Rechtssachen von außergewöhnlicher Bedeutung an die Vollsitzung verweisen.

Zu Art. 17:

Art. 17 (ex Art. 15) Abs. 3 legt das Präsenzquorum für die Große Kammer mit neun Richtern fest. In Abs. 4 wurde das Anwesenheitsquorum für Vollsitzungen von neun auf elf Richter angehoben. In Folge der Beseitigung der Kammern mit sieben Richtern wurde auch die Bestimmung über das Präsenzquorum in diesen Kammern gestrichen.

Zu Art. 20:

Art. 20 (ex Art. 18) bestimmt in Ausnutzung der durch Art. 222 EGV idF  des VvN eingeräumten Möglichkeit in seinem neuen Abs. 5, dass der EuGH in Verfahren, welche keine neuen Rechtsfragen aufwerfen, nach Anhörung des Generalanwaltes beschließen kann, ohne Vorlage von Schlußanträgen zu entscheiden.

Zu Art. 22:

Art. 22 übernimmt die Bestimmung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der EAG betreffend die Klagen gemäß Art. 18 EAGV.

Zu Art. 23:

Art. 23 (ex Art. 20) sieht in Folge der Neugestaltung des Protokolls als Teil des EGV, EAGV und des EUV prozedurale Vorschriften im Zusammenhang mit Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 35 Abs. 1 EUV, Art. 234 EGV und Art. 150 EAGV vor.

Zu Art. 47:

Art. 47 (ex Art. 44) wurde dahingehend adaptiert, dass nur mehr die wesentlichen Bestimmungen über Richter und Generalanwälte des EuGH auf Richter des EuGI anwendbar erklärt werden. Die Bestimmung des alten Art. 45 Abs. 2, zweiter Satz, des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs wurde ebenfalls in diesen Artikel integriert.

Zu Art. 48:

Art. 48 regelt die Zusammensetzung des EuGI. Diese Bestimmung entspricht Art. 2 Abs. 1 des Beschlusses 88/519/EWG, Euratom, EGKS vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

Zu Art. 49:

Art. 49 übernimmt die Regelung des Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 88/519/EWG, Euratom, EGKS vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, derzufolge ein Richter des EuGI die Funktion eines Generalanwaltes für ein bestimmtes Verfahren übernehmen kann.

Zu Art. 50:

Art. 50 Abs. 1 UAbs. 1 rezipiert die Bestimmung des Art. 2 Abs. 4 des Beschlusses 88/519/EWG, Euratom, EGKS vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften. Ebenso wie für den EuGH ist auch für das EuGI nunmehr vorgesehen, dass die Amtsperiode der Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern auf drei Jahre verlängert wird, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Abs. 3 sieht vor, dass das Gericht unter den in seiner Verfahrens­ordnung festzulegenden Fällen und unter den darin enthaltenen Bedingungen als Große Kammer tagt.

Zu Art. 51:

Art. 51 legt gemäß Art. 225 Abs. 1 EGV fest, welche Verfahren dem Gerichtshof zur Entscheidung in erster Instanz vorbehalten sind. Es sind dies Verfahren, die durch Klagen der Mitgliedstaaten, der Gemeinschaftsorgane sowie der EZB eingeleitet werden. Durch diese Regelung werden dem EuGH genau jene Verfahren vorbehalten, welche ihm auch derzeit nach der bisherigen Arbeitsaufteilung zwischen EuGI und EuGH zugewiesen sind.

Zu Art. 62:

Art. 62 wird neu eingefügt. Er legt fest, unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen ein Verfahren vor dem EuGI gemäß Art. 225 Abs. 2 und 3 EGV sowie Art. 140a Abs. 2 und 3 EAGV einer nachprüfenden Kontrolle des EuGH unterzogen werden kann.

Zu Art. 63:

In Art. 63 (ex Art. 55) wurde der Verweis auf Art. 245 EGV gestrichen. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus nicht.

Zu Art. 64:

Art. 64 wurde neu eingefügt. Er enthält eine besondere Verfahrensbestimmung über die Abänderbarkeit der Regelung der Verfahrensordnung des EuGH und des EuGI über die Sprachenfrage. Durch diesen Artikel wird sichergestellt, dass eine Änderung der Regelung über die Sprachenfrage vom Rat weiterhin nur mit Einstimmigkeit angenommen werden kann.

Über die Übernahme dieser Regelung von der Verfahrensordung in die Satzung wurde in der Regierungs­konferenz eine Einigung erzielt, die technische Anpassung selbst wurde jedoch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.

C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

1. Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrages und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl läuft am 23 Juli 2002 aus. Die dabei entstehenden Fragen betreffend die Eigentumsrechte an den EGKS-Mitteln und deren weiterer Verwendung werden im vorliegenden Protokoll geregelt.

Die Präambel legt dar, dass die Vertragsparteien übereingekommen sind, die EGKS-Mittel auf die EG zu übertragen und diese für die Forschung in Sektoren zu verwenden, die mit der Kohle und Stahlindustrie zusammenhängen.

Art. 1 normiert, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS zum Stand 23. Juli 2002 am 24. Juli 2002 auf die EG übergeht. Der Nettowert des Vermögens und der Verbindlichkeiten gilt – vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen infolge der Abwicklungsvorgänge – als Vermögen für Forschung in Sektoren, welche die Kohle- und Stahlindustrie betreffen und erhält die Bezeichnung „EGKS in Abwicklung“. Nach Abschluss der Abwicklung erhält das Vermögen die Bezeichnung „Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“.

Die Erträge aus diesem Vermögen werden entsprechend den auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Rechtsakten ausschließlich für außerhalb des Forschungsrahmenprogramms durchgeführte Forschungsarbeiten in Sektoren, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen, verwendet werden.

Art. 2 regelt die Verfahrensmodalitäten zur Erlassung der erforderlichen Durchführungsvorschriften. Der Rat erlässt über Vorschlag der EK und nach Anhörung des EP alle zur Durchführung des Protokolls notwendigen Bestimmungen (einschließlich wesentlicher Grundsätze und angemessener Beschluss­fassungsverfahren) einstimmig. Die Bestimmungen richten sich insbesondere auf die Annahme mehr­jähriger Finanzleitlinien für die Verwaltung des Vermögens des Forschungsfonds sowie auf technische Leitlinien für das Forschungsprogramm.

Art. 3 bestimmt, dass – soweit im Protokoll oder auf seiner Grundlage erlassener Rechtsakte nichts anderes vorgesehen ist – der EGV Anwendung findet. Gemäß Art. 4 tritt das Protokoll am 24. Juli 2002 in Kraft.

In einer gemeinsamen Erklärung zu Art. 2 des Protokolls über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrages und den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (Erklärung Nr. 24) fordert die Konferenz den Rat auf, im Rahmen des Art. 2 des Protokolls dafür Sorge zutragen, das auch nach Ablauf des EGKSV das System der EGKS-Statistiken bis zum 31. Dezember 2002 weitergeführt wird. Die Kommission möge um Unterbreitung entsprechender Empfehlungen ersucht werden.

2. Protokoll zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Siehe die Erläuterungen zu Art. 67 EGV.

SCHLUSSAKTE DES VERTRAGES VON NIZZA

Erklärungen

Von der Konferenz angenommene Erklärungen:

Zu Erklärung Nr. 1 (Erklärung zur Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik):

Das in den vom Europäischen Rat in Nizza gebilligten Texten bezüglich der GESVP (Bericht des Vorsitzes mit Anlagen) postulierte Ziel der Union, möglichst rasch einsatzfähig zu sein, wird auch in dieser Erklärung festgeschrieben. Noch in diesem Jahr, spätestens beim Europäischen Rat in Laeken (Belgien), soll der Europäische Rat offiziell eine grundsätzliche Einsatzfähigkeit (engl.: „initial operational capability“) der EU im Bereich der Krisenbewältigung feststellen. Mit der Formulierung, wonach das In-Kraft-Treten des Vertrages von Nizza keine Voraussetzung für diesen noch zu fassenden Beschluss sei, soll klargestellt werden, dass die Weiterentwicklung der GESVP in ihren wesentlichen Aspekten auch auf Grundlage der vor dem In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza geltenden Rechtslage erfolgen und deshalb auch im Zeitraum bis zur Ratifikation des Vertrags von Nizza weiterverfolgt werden kann.

Zu Erklärung Nr. 2:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 31 EUV.

Zu Erklärung Nr. 3 (Erklärung zu Art. 10 EGV):

Diese Erklärung stellt klar, dass die Mitgliedstaaten Art. 10 EGV als geeignete Rechtsgrundlage zum Abschluss interinstitutioneller Vereinbarungen ansehen. Sie stellt damit de facto eine Legalinterpretation (authentische Interpretation durch den Gesetzgeber) dieser Bestimmung durch die Mitgliedstaaten dar.

Die Konferenz weist darauf hin, dass die in Art. 10 EGV verankerte Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen auch für die Beziehung unter den Gemeinschaftsorganen selbst gilt. Die Beziehungen zwischen dem EP, dem Rat und der EK können im Wege interinstitutioneller Vereinbarungen geregelt werden, wenn es sich im Rahmen der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit als notwendig erweist, die Anwendung der Bestimmungen des EGV zu erleichtern.

Die Vereinbarungen dürfen die Vertragsbestimmungen weder ändern noch ergänzen und nur zwischen den genannten Organen geschlossen werden.

Mit dieser Erklärung soll verhindert werden, dass – wie in der Vergangenheit geschehen – Parlament und Kommission ohne Zuziehung des Rates Abmachungen treffen, die auch Rückwirkungen auf diesen haben.

Zu Erklärung Nr. 4 (Erklärung zu Art. 21 Abs. 3):

Die Erklärung knüpft an das in Art. 21 UAbs. 3 EGV festgelegte Recht eines jeden Unionsbürgers an, sich schriftlich in einer der 12 Vertragssprachen (Art. 314 EGV) an jedes Organ oder an jede Einrichtung der Union (Art. 7 EGV) und an den im Art. 21 UAbs. 2 EGV genannten Bürgerbeauftragten zu wenden und in derselben Sprache eine Antwort zu erhalten.

Die Konferenz fordert die genannten Organe und Einrichtungen auf, dafür Sorge zu tragen, dass jede schriftliche Eingabe eines Unionsbürgers innerhalb einer vertretbaren Frist beantwortet wird.

Zu Erklärung Nr. 5:

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 67 EGV.

Zu Erklärung Nr. 6:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 100 EGV.

Zu Erklärung 7:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 111 EGV.

Zu Erklärung Nr. 8:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 137 EGV.

Zu Erklärung Nr. 9:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 175 EGV.

Zu Erklärung Nr. 10:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 181 a EGV.

Zu Erklärung Nr. 11:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 191 EGV.

Zu Erklärung Nr. 12:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225 EGV.

Zu Erklärung Nr. 13:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225 EGV.

Zu Erklärung Nr. 14:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225 EGV.

Zu Erklärung Nr. 15:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225 EGV.

Zu Erklärung Nr. 16:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 225a EGV.

Zu Erklärung Nr. 17:

Siehe die Erläuterungen zu Art. 229a EGV.

Zu Erklärung Nr. 18:

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 247 EGV.

Zu Erklärung Nr. 19:

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 5 EGV.

Zu Erklärung Nr. 20:

Siehe dazu die Erläuterungen zum Protokoll über die Erweiterung.

Zu Erklärung Nr. 21:

Siehe dazu die Erläuterungen zum Protokoll über die Erweiterung.

Zu Erklärung Nr. 22 (Erklärung zum Tagungsort des ER):

Mit dieser Erklärung legen die Staats- und Regierungschefs fest, dass ab dem Jahr 2002 eine Tagung des ER unter jedem Vorsitz in Brüssel stattfinden wird. Sobald die EU achtzehn Mitgliedstaaten zählt, finden alle Tagungen des ER in Brüssel statt.

Zu Erklärung Nr. 23 (Erklärung zur Zukunft der Union):

In dieser Erklärung betont die Konferenz, dass mit dem Vertrag von Nizza die für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten notwendigen institutionellen Reformen vereinbart worden sind und damit – nach Abschluss der Ratifikation – seitens der Union die Voraussetzungen für die Erweiterung geschaffen wurden.

Nachdem der Weg für die Erweiterung geebnet ist, soll nun eine umfassende und tiefgreifende Diskussion über die Zukunft Europas aufgenommen werden. Die Konferenz erkennt ausdrücklich an, dass die demokratische Legitimation und die Transparenz der Union und ihrer Organe verbessert werden muss, um diese den europäischen Bürgern näherzubringen.

Im Jahr 2001 werden die vorsitzführenden Mitgliedstaaten Schweden und Belgien in Zusammenarbeit mit der Kommission und dem Europäischen Parlament eine umfassende Debatte mit allen interessierten Kreisen zu den Themen der Regierungskonferenz 2004 einleiten. Insbesondere Vertreter aus Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft sollen in die Vorbereitungen einbezogen werden. Nach einem ersten Bericht anlässlich des Europäischen Rates in Göteborg ( Juni 2001) sollen bei der Tagung in Laeken/Brüssel im Dezember 2001 in einer Erklärung die geeigneten Initiativen für die Fortführung des Diskussionsprozesses festgelegt werden.

Dieser Diskussionsprozess soll 2004 in eine erneute Regierungskonferenz münden. Jene Beitritts­kandidaten, die ihre Beitrittsverhandlungen dann bereits abgeschlossen haben, werden zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen. Jenen Staaten, deren Beitrittsverhandlungen noch nicht abge­schlossen sind, wird Beobachterstatus zukommen. Aus diesen Formulierungen ergibt sich, dass den Beitrittskandidaten, die ihre Verhandlungen abgeschlossen haben, in der Regierungskonferenz eine stärkere Stellung einge­räumt wird, als denjenigen, die die Beitrittsverhandlungen noch nicht beendet haben.

In der Erklärung werden bereits einige Themen genannt, die in diesem Reformprozess behandelt werden:

–   eine genauere, dem Subsidiaritätsprinzip entsprechende Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten sowie die Überwachung ihrer Einhaltung;

–   der Status der in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union;

–   die Vereinfachung der Verträge mit dem Ziel, sie klarer und verständlicher zu machen, ohne sie inhaltlich zu ändern;

–   die Rolle der nationalen Parlamente in der Architektur Europas.

Aus der Formulierung „unter anderem“ ergibt sich, dass die angeführte Themenliste keine abschließende Aufzählung darstellt, sodass noch weitere Fragen Aufnahme in die Diskussion finden können.

Zu Erklärung Nr. 24:

Siehe dazu oben die Erläuterungen zum Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrages und den Forschungsfonds für Kohle und Stahl.

Von der Konferenz zur Kenntnis genommene Erklärungen:

Zu Erklärung Nr. 1 (Erklärung Luxemburgs):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 220 EGV.

Zu Erklärung Nr. 2 (Erklärung Griechenlands, Spaniens und Portugals zu Art. 161 EGV):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 161 EGV.

Zu Erklärung Nr. 3 (Erklärung Dänemarks, Deutschlands, der Niederlande und Österreichs zu Art. 161 EGV):

Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 161 EGV.



[1])       In den Tabellen in dieser Erklärung werden nur die Bewerberstaaten berücksichtigt, mit denen bereits Beitritts­verhandlungen aufgenommen worden sind.

[2]) Die Bestimmung des Art. 123 EGV verwendet auch in der Fassung des Vertrages von Nizza weiterhin den Ausdruck ECU. Dies deshalb, da der ER von Madrid am 15./16. Dezember 1995 entschieden hat, dass der im Vertrag zur Bezugnahme auf die europäische Währungseinheit benutzte Ausdruck „ECU“ eine Gattungsbezeichnung ist. Die Regierungen der 15 Mitgliedstaaten haben sich darauf geeinigt, dass dieser Beschluss die einvernehmlich endgültige Auslegung der einschlägigen Vertragsbe­stimmungen darstellt. Der europäischen Währung wurde durch VO Nr. 974/98 vom 3. Mai 1998 der Name „Euro“ gegeben.