602 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 23. 5. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (562 der Beilagen): Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufes durch den 31. Dezember 2001

Die Kreditwirtschaft beabsichtigt, die Kreditinstitute im Schalter- und Kundenverkehr am 31. Dezember 2001 geschlossen zu halten. Dies ist nach den derzeit vorliegenden Informationen nicht nur national, sondern in der Mehrzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geplant. Es sind daher gesetzliche Begleitmaßnahmen – nicht allein für Kreditinstitute und den Verkehr mit Kreditinstituten – erforderlich. Der Zahlungsverkehr mit Kreditinstituten dient vielfach auch der Finanzierung und Erfüllung von Rechtspflichten verschiedenster Art, die nicht nur das gerichtliche Straf- und Privatrecht zur Grundlage haben können, sondern beispielsweise auch verwaltungsrechtlichen Bereichen, wie etwa dem Abgabe­wesen, dem Sozialversicherungsrecht und dem Verwaltungsstrafrecht, zuzuordnen sind.

Der Entwurf sieht daher analog zu dem wegen des „Jahr-2000-Problems“ erlassenen Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 1999, BGBl. Nr. 186/1999, und in Anlehnung an das Bundesgesetz über die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, eine Hemmung des Fristenablaufs durch den 31. Dezember 2001 vor. Ebenso wie dieses Gesetz bezieht sich der vorliegende Entwurf auf sämtliche materiell- und verfahrensrechtliche Vor­schriften des Bundes, in denen eine Hemmung von Fristen (auch) durch Sonn- und Feiertage angeordnet wird. Auch der 31. Dezember 2001 soll einem Sonntag bzw. gesetzlichen Feiertag gleichgestellt werden und ist damit ein Feiertag im Sinne des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983. Ist ein Schuldverhältnis in Österreich zu erfüllen, so wird der 31. Dezember 2001 nach dem Entwurf – unabhängig von dem anzuwendenden Sachrecht – gleich einem Feiertag auch im internationalen Privatrecht zu berücksichtigen sein (vergleiche den erläuternden Bericht für die EG-Staaten von Giuliano/Lagarde zu Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht von 1980, kundgemacht im BGBl. III Nr. 209/1998).

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (562 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 2001 05 16

                       Dr. Reinhold Mitterlehner                                                        Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann