605 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 23. 5. 2001
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (589 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ergänzende Regelungen im Verkehr mit Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, erlassen werden (Produktpirateriegesetz – PPG)
Am 1. Juli 1995 trat die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr, ABl. Nr. L 341 vom 30. Dezember 1994 S 8, in Kraft (EG-Produktpiraterie-Verordnung).
Im Hinblick auf die Erfahrungen der ersten Jahre der Anwendung dieser Verordnung und um die Wirksamkeit des eingeführten Systems zu verbessern, wurde die EG-Produktpiraterie-Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 241/1999, ABl. Nr. L 27 vom 2. Februar 1999 S 1, mit Wirkung vom 1. Juli 1999 abgeändert und erweitert. Dabei wurde auch der Titel der Verordnung geändert auf „Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen, welche das Verbringen von Waren, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen, in die Gemeinschaft sowie ihre Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft betreffen“.
Als Durchführungsverordnung hierzu wurde die Verordnung (EG) Nr. 1367/95 der Kommission vom 16. Juni 1995, ABI. Nr. L 133 vom 17. Juni 1995 S 2, erlassen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 2549/1999, ABI. Nr. L 308 vom 3. Dezember 1999 S 16, abgeändert worden ist.
Durch diese Verordnungen werden bereits auf Gemeinschaftsebene mit unmittelbarer Wirkung für alle Mitgliedstaaten die Maßnahmen beim Grenzübergang des im Rahmen des GATT ausgehandelten Abkommens über handelsrelevante Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des Handels mit nachgeahmten Waren (Artikel 51 bis 60 des TRIPs-Abkommens) umgesetzt. Durch die Anwendung dieser Verordnungen und des vorliegenden Gesetzentwurfes wird daher auch den aus dem TRIPs-Abkommen resultierenden österreichischen Verpflichtungen entsprochen.
Die EU-Verordnungen legen die durch die Zollverwaltung zu ergreifenden Maßnahmen fest und schaffen ein Instrumentarium, das es den Zollbehörden erlaubt, schutzrechtsverletzende Waren möglichst frühzeitig aus dem Verkehr zu ziehen. Dadurch soll verhindert werden, dass sogenannte „Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen,“ aus Drittländern eingeführt und in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden können. Als Waren, die ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, gelten dabei:
– „Nachgeahmte Waren“: das sind solche Waren, die einschließlich ihrer Verpackung ohne Zustimmung des Markeninhabers Marken oder Zeichen tragen, die mit rechtsgültig eingetragenen Marken identisch sind oder nicht von solchen Marken zu unterscheiden sind und daher die Rechte des Inhabers verletzen.
– „Unerlaubt hergestellte Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen“: das sind Waren, die ohne Zustimmung des Rechtsinhabers angefertigt worden sind und die die betroffenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte verletzen.
– Waren, die ein Patent oder ein ergänzendes Schutzzertifikat für Arzneimittel bzw. für Pflanzenschutzmittel verletzen.
Die Rechtsinhaber können Anträge auf Tätigwerden der Zollbehörde stellen. Durch dieses Verfahren werden vom Rechtsinhaber zur Weitergabe an die Zollstellen geeignete und der Identifikation von schutzrechtsverletzenden Waren dienende Hinweise und Materialien übermittelt. Das Tätigwerden der Zollbehörden besteht dann darin, in Verdachtsfällen die Überlassung von Waren für jene Zeit auszusetzen, die für die Prüfung der Frage erforderlich ist, ob es sich tatsächlich um Waren handelt, die bestimmte Rechte am geistigen Eigentum verletzen.
Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang relevanten Schutzrechtsbestimmungen bzw. der Zuständigkeiten der Justizbehörden und der gerichtlichen Verfahren verweisen die Verordnungen auf das innerstaatliche Recht. Diesbezüglich ergibt sich aus den Verordnungen kein unmittelbarer Anpassungsbedarf, weil diese Materie in Österreich ausreichend geregelt ist.
Zur Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 wird im Bereich des Zollamtes Arnoldstein, dem die bundesweite Zuständigkeit zur Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollämter übertragen wird, ein Bediensteter der Verwendungsgruppe A2 erforderlich sein, der durch den Personalstand der Finanzlandesdirektion für Kärnten abgedeckt werden kann. Bei starkem Ansteigen der Zahl der Anträge auf Tätigwerden durch die Zollorgane und dem damit verbundenen Verwaltungsaufwand kann sich in der Zukunft das Erfordernis eines zusätzlichen Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 ergeben.
Die beim Zollamt Arnoldstein im Hinblick auf die Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 und dieses Bundesgesetzes zusätzlich anfallenden Personalkosten betragen daher 499 000 S pro Jahr.
Für die Bearbeitung der Anträge auf Tätigwerden der Zollämter wird gemäß Artikel 3 Abs. 4 erster Unterabsatz der EG-Produktpiraterie-Verordnung eine Kostenpflicht vorgesehen. Zur Berechnung des Personalaufwandes werden die nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz ZollR-DG für Bedienstete der Verwendungsgruppe A2 bestimmten Personalkostensätze herangezogen. Geht man von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von fünf Stunden für die Bearbeitung eines Antrages aus, werden die Kosten pro Antrag – abgesehen von allfälligen Barauslagenersätzen oder anderem Sachaufwand – ungefähr 1 000 S betragen (die Personalkosten für eine Stunde für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A2 betragen gemäß § 21 Abs. 1 ZollR-DV derzeit 200 S).
Gemäß Artikel 3 Abs. 4 zweiter Unterabsatz der EG-Produktpiraterie-Verordnung wird ferner eine Kostenersatzpflicht für die Durchführung einer Maßnahme nach Artikel 6 der EG-Produktpiraterie-Verordnung für jene Fälle vorgesehen, in denen dem Bund Kosten erwachsen, sodass auch diesbezüglich eine Kostenneutralität gegeben ist.
Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (589 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 05 16
Andreas Sodian Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann