608 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 31. 5. 2001
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (578 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulpflichtgesetz 1985, das Privatschulgesetz und das Schülerbeihilfengesetz 1983 geändert werden (Euro-Umstellungsgesetz-Schulrecht)
Der Vertrag von Maastricht enthält in seinen Art. 102a bis 109m die Grundlagen der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion sowie der Einführung einer einheitlichen Währung. Ausgehend davon und in Zusammenhang mit dem vom Rat in Madrid festgelegten Rahmen („Madrid-Szenario“) erfolgt die Vollendung der Währungsunion sowie die Währungsumstellung selbst in einem mehrstufigen Verfahren.
In der ersten Jahreshälfte 1998 erfolgte die Festlegung der an der 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Länder. Insgesamt waren es elf Staaten, darunter auch Österreich. Die Auswahl erfolgte auf Basis der so genannten Maastricht- bzw. Konvergenzkriterien. Griechenland beteiligt sich ab dem 1. Jänner 2001 ebenfalls am Euro (Entscheidung 2000/427/EG des Rates vom 19. Juni 2000). Damit umfasst die Euro-Zone zwölf Mitgliedstaaten.
Mit 1. Jänner 1999 wurden die Umrechnungskurse der nationalen Währungen zum Euro und somit der nationalen Währungen der Teilnehmerstaaten untereinander offiziell und endgültig fixiert. Ab diesem Zeitpunkt sind Euro und Cent in den teilnehmenden Mitgliedstaaten die offizielle Währung. In Österreich hat der Schilling – währungsrechtlich gesehen – zu existieren aufgehört und stellt nur mehr eine Denomination der gemeinsamen europäischen Währung dar. So ist ein Euro ab dem 1. Jänner 1999 mit einem Kurs von 13,7603 (Schilling) umzurechnen [vgl. die Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, OJ L 359, 31. 12. 1998, CELEX-Nr.: 398R2866].
Während der derzeitigen Übergangsphase (1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2001) ist die gemeinsame Währung jedoch nur als Buchgeld existent und daher lediglich im unbaren Zahlungsverkehr verwendbar. Während dieser Phase gilt das Prinzip „Kein Zwang und keine Behinderung zur (unbaren) Verwendung des Euro“. Ab dem 1. Jänner 2002 wird mit der eigentlichen Währungsumstellung, also mit der physischen Einführung der gemeinsamen Währung begonnen.
Anpassungen in der nationalen Gesetzgebung (zB Ersatz von Schillingbeträgen durch Eurobeträge) sind während der Übergangsphase zwar grundsätzlich bereits möglich, jedoch nicht zwingend vorgesehen. Auf Grund von Art. 6 der Verordnung nach Art. 109 l EG-V [Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Amtsblatt Nr. L 139, 11. 5. 1998, CELEX-Nr.: 398R0974] sind während des Übergangszeitraumes Bezugnahmen in Rechtsvorschriften auf eine nationale Währungseinheit genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit. Auch können neue Rechtsvorschriften sowohl unter Verwendung der Euro-Einheit als auch einer nationalen Währungseinheit erlassen werden. Gemäß Art. 14 der Verordnung nach Art. 109 l EG-V gelten am Ende des Übergangszeitraums die in Rechtsinstrumenten (und das heißt auch in Gesetzen und Verordnungen) enthaltenen Bezugnahmen auf Geldbeträge in nationaler Währung ohne weiteres als Bezugnahmen auf Eurobeträge. Unbeschadet der unmittelbaren Wirkung dieser Verordnung ist abweichendes nationales Recht vom Gesetzgeber allerdings in einem angemessenen Zeitraum zu bereinigen, um volle Rechtsklarheit zu gewährleisten. Diese Tatsache wird zum Anlass genommen, Schillingbeträge im Schulpflichtgesetz 1985 und im Privatschulgesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2001 zu beseitigen und durch Eurobeträge zu ersetzen. Im Schülerbeihilfengesetz 1983 wird der Ersatz der Schillingbeträge durch Eurobeträge in Abhängigkeit vom Schuljahr mit 1. September 2001 vorgenommen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die erforderliche Formalanpassung im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 2002 erfolgenden tatsächlichen Einführung der gemeinsamen Währung durchgeführt werden. Im Hinblick auf den bloß „technischen“ Charakter der entsprechenden Gesetzesänderung in Artikel 1 und 2 der Sammelnovelle sind weder finanzielle Auswirkungen für den Bund, noch für die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften im Sinne der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 35/1999, zu erwarten.
Die durch Artikel 3 der Sammelnovelle vorgesehenen schülerbeihilfenrechtlichen Adaptierungen haben für die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften ebenfalls keine Auswirkungen, jedoch wird die Umrechnung der Schillingbeträge in Euro ab dem Schuljahr 2001/2002 durch den Aufrundungseffekt in Verbindung mit den Rundungsbestimmungen etwa 1,2 Millionen Schilling an jährlichen Mehraufwendungen für den Bund verursachen.
Kostenberechnungen unter Zugrundelegung des gänzlichen Datenbestandes aus dem Schuljahr 1999/2000 ergeben Folgendes:
1. Ausgangssituation Schuljahr 1999/2000:
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positive Bescheide |
ausbezahlte
Beträge |
ausbezahlte
Beträge |
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Schulbeihilfen |
20 097 |
227 071 900 |
16 500 484 |
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Heimbeihilfen |
5 660 |
86 025 300 |
6 251 162 |
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Schul- und Heimbeihilfen |
8 019 |
215 172 560 |
15 635 714 |
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Summe |
33 776 |
528 269 760 |
38 387 360 |
*) Bei der Erstellung des Ausgangsdatenbestandes für die Kostenberechnung wurde jeder einzelne Beihilfenbetrag auf ganze Euro gerundet, daher auch diese Eurobeträge. Auch die Einkommen als Bemessungsgrundlage wurden in Euro umgerechnet.
Zusätzlich zu diesem Ausgabenvolumen von 528 269 760 S sind händisch bereitgestellte Mittel von 30 876 000 S im Zeitraum September 1999 bis August 2000 zu berücksichtigen, welche auch die besondere Schulbeihilfe umfassen. Sohin ergibt sich für das Schuljahr 1999/2000 eine Gesamtsumme von 559 145 760 S (Voranschlagsansatz 1/12207: 560 Millionen Schilling im Finanzjahr).
2. Euroumrechnung:
Unter Zugrundelegung aller im Schuljahr 1999/2000 positiv behandelten Beihilfenanträge und der Prämisse einer gleich bleibenden Zahl an positiv zu erledigenden Beihilfenanträgen in den Folgejahren führt eine permanente Aufrundung auf ganzzahlige Eurobeträge zu einem prozentuellen Mehraufwand von 0,179% oder (vorerst) 944 016 S/Jahr. Im Zusammenhang mit den Rundungsbestimmungen auf volle Euro und programmtechnischen Gegebenheiten bei der Kostenberechnung (Abschneiden der Dezimalstellen entspricht einer generellen Abrundung im Cent-Bereich um maximal 99) ist unter der Annahme einer gleichmäßigen Verteilung der Auf- und Abrundungen mit einem weiteren finanziellen Aufwand von 232 384 S/Jahr zu rechnen (33 776 [Anzahl der positiven Bescheide] : 2 [gleichmäßige Verteilung der Auf- und Abrundung] = 16 888 € [da generell im Cent-Bereich abgerundet worden ist]; 16 888 € × 13,7603 = 232 384 S).
Die Umlegung der Steigerungsrate von 0,179% auf den Bereich der händisch bereit zu stellenden Mittel (auf Basis des Schuljahres 1999/2000) ergibt einen zusätzlichen Mehraufwand von 55 268 S in diesem Bereich (0,179% von 30 876 000 S = 55 268 S), sohin ein gesamt zu erwartender Bedarf an händisch zu vergebenden Mitteln von 30 931 268 S/Jahr.
Die Summe der jährlichen Mehraufwendungen ist schuljahresbezogen mit 1 231 668 S zu beziffern. Dazu ist zu bemerken, dass dieser ausgewiesene Mehraufwand eine theoretische Größe darstellt und finanzjahresbezogen aus dem Gesamtbudget der UT 7 ausgeglichen werden kann (vergleichbar dem Fall, dass auf Grund tatsächlicher Gegebenheiten, etwa der generellen Verbesserung der Notendurchschnitte, eine Ausweitung des Beihilfenbezieherkreises erfolgt, welcher als gesetzliche Verpflichtung grundsätzlich auch im maßgeblichen Voranschlagsansatz 1/12207 aufzufangen wäre).
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positive Bescheide |
negative Bescheide |
auszubezahlende |
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Schulbeihilfen |
20 097 |
0 |
16 530 137 |
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Heimbeihilfen |
5 660 |
0 |
6 266 958 |
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Schul- und Heimbeihilfen |
8 019 |
0 |
15 662 370 |
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Summe |
33 776 |
0 |
38 459 465 |
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Summe in S |
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529 213 776 |
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Auf- und Abrundung in S |
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232 384 |
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Handvergabe
in S |
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Gesamtaufwand in S |
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560 377 428 |
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Hinsichtlich Artikel 1 und 2 gründet sich ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Der im vorliegenden Entwurf vorgesehene Artikel 3 gründet sich hinsichtlich der Gesetzgebungs- und Vollziehungskompetenz des Bundes auf:
1. Art. 14a Abs. 2 B-VG hinsichtlich der Schüler an den in dieser Bestimmung genannten land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
2. Artikel I des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hinsichtlich der Schüler an anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
3. Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schüler an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und
4. Art. 14 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der Schüler an den übrigen Schulen.
Der Gesetzesentwurf unterliegt ferner der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Hinsichtlich Artikel 1 und 2 kann gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulpflicht bzw. der Privatschulen vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Ein Beschluss über Artikel 3 des vorliegenden Entwurfes unterliegt nicht den besonderen Beschlusserfordernissen des Art. 14 Abs. 10 bzw. des Art. 14a Abs. 8 B-VG.
Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 in Verhandlung genommen.
An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligte sich der Abgeordnete Dr. Dieter Antoni.
Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (578 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 05 16
Wolfgang Großruck Werner Amon, MBA
Berichterstatter Obmann