61 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 7. 4. 2000

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz, das Publizistikförderungsgesetz 1984, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozess­ordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsge­setz 1962, das Finanzausgleichs­gesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Finanzstraf­gesetz, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Versicherungs­steuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Gebührengesetz 1957, das Agrarverfahrensgesetz, das Verwaltungsstrafgesetz 1991, das Innovations- und Technolo­giefondsgesetz, das Bundesbahngesetz 1992, das Schieneninfrastrukturgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Arbeits­marktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kunst­förderungsbeitragsgesetz 1981, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungs­gesetz, das Telekommunikationsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Postgesetz 1997, das Wohnbauförderungsgesetz 1984, das Wohnhaussanierungsgesetz und das Wohnungs­gemeinnützigkeitsgesetz geändert werden (Budgetbegleitgesetz 2000)

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel    Gegenstand

 1         Änderung des Parteiengesetzes

 2         Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

 3         Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

 4         Änderung der Zivilprozessordnung

 5         Änderung der Strafprozessordnung 1975

 6         Änderung des Strafvollzugsgesetzes

 7         Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

 8         Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

 9         Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

10        Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

11        Änderung des Finanzstrafgesetzes

12        Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

13        Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

14        Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

15        Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

16        Änderung des Gebührengesetzes 1957

17        Änderung des Agrarverfahrensgesetzes

18        Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

19        Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

20        Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

21        Änderung des Schieneninfrastrukturgesetzes

22        Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

23        Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

24        Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

25        Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

26        Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

27        Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

28        Änderung des Umweltförderungsgesetzes

29        Änderung des Telekommunikationsgesetzes

30        Änderung des Poststrukturgesetzes

31        Änderung des Postgesetzes 1997

32        Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

33        Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes

34        Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

35        Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11, 27 bis 29 und 33

Artikel 1

Änderung des Parteiengesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz), BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 3 lautet:

“(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2001 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.”

2. In § 2a Abs. 2 lautet der letzte Satz:

“In den Jahren 1998 bis 2000 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.”

3. Dem § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 2

Änderung des Publizistikförderungsgesetzes 1984

Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 (Publizistik­förderungsgesetz 1984 – PubFG), BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Für die Jahre 1998 bis 2000 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.”

2. § 3 Abs. 2 letzter Satz lautet:

“Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.”

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 2 Abs. 2 letzter Satz und § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 3

Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes

Das Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 89a Abs. 1 lautet:

“(1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.”

2. In § 89a Abs. 2 entfällt die Wortfolge “ , sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat”.

Artikel 4

Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 112 erster Halbsatz lautet:

“Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax direkt zu übersenden;”

2. § 113 wird aufgehoben.

3. In § 329 wird dem ersten Absatz folgender Satz angefügt:

“Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.”

2

Artikel 5

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 77 bis 79 lauten:

§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.

§ 78. Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.

§ 79. (1) Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden.

(2) Der Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.

(3) Im Übrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt wird.

(4) Soweit eine Partei durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Vorladung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall auch an den Beschuldigten selbst zu richten.”

2. § 376 Abs. 1 lautet:

“(1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zu melden und sein Recht nachzuweisen.”

Artikel 6

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 5 lautet:

         “5. Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines oder mehrerer Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat, sofern die Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen.”

2. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt:

Berechnung der Strafzeit und von Fristen

§ 1a. (1) Bei Berechnung der Strafzeit sind folgende Regeln einzuhalten:

           1. Ein im Strafurteil ausgesprochenes Jahr ist in 365 Tage, ein Monat in 30 Tage und 10 Stunden sowie eine Woche in sieben Tage umzurechnen. Mehrere in der Strafzeit zu vollziehende Strafurteile sind zusammenzurechnen. Das Ergebnis dieser Umrechnung ist auf ganze Tage zu runden.

           2. Auf die Strafe bzw. mehrere Strafen anzurechnende Zeiten sind in Stunden umzurechnen. Mehrere solcher Zeiten sind zusammenzurechnen. Das Ergebnis dieser Umrechnung ist auf ganze Tage zu runden.

           3. In die Strafzeit nicht einzurechnende Zeiten sind in Stunden umzurechnen. Mehrere solcher Zeiten sind zusammenzurechnen. Das Ergebnis dieser Umrechnung ist auf ganze Tage zu runden.

           4. Ausgehend vom Tag des Strafantritts bzw. der Übernahme in die Strafhaft ist der fiktive Strafantritt durch Abziehen der nach Z 2 und Hinzuzählen der nach Z 3 bestimmten Tage zu berechnen.

           5. Das Strafende ergibt sich durch Hinzuzählen der nach Z 1 bestimmten Tage zum fiktiven Strafantritt.

           6. Ändern sich die der Berechnung zugrunde gelegten Daten, ist unverzüglich eine Neuberechnung durchzuführen.

(2) Bei Berechnung von Fristen und Terminen und anderen an die Dauer der Strafhaft gebundenen Festlegungen ist von der Zeit zwischen fiktivem Strafantritt und errechnetem Strafende auszugehen.

(3) Mehrere in der Strafzeit zu vollziehende Strafen gelten erst mit der Verbüßung aller in die Strafzeit fallenden Strafen als vollzogen. Die erkennenden Gerichte sind von dem errechneten Strafende als voraussichtlichem Vollzugsdatum zu verständigen.”

3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c samt Überschriften eingefügt:

Einsatz der Informationstechnik

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automations­unterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zuge­hörigkeit beziehen.

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.

(3) Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.

(4) Die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 11 DSG 2000) zulässig. Amtshilfe darf jedoch auch durch Eröffnung einer Abfragemöglichkeit gewährt werden.

Datenverkehr

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.

(2) Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Abs. 1 alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.

Löschung von Daten

§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem

           1. bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;

           2. bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;

           3. bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.

(2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:

           1. Name, Vorname,

           2. Geburtsdatum und Geburtsort sowie

           3. Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.”

4. § 48 Abs. 3 lautet:

“(3) Strafgefangenen, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, ist monatlich im Nachhinein ein Betrag von zehn vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.”

5. Im § 54 Abs. 3 werden nach dem Wort “Strafgefangene” die Worte “außer dem Fall des § 48 Abs. 3” eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk “Gerichtsgebühren” anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.”

2. § 4 Abs. 4 lautet:

“(4) Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungs­ermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.”

3. § 6a wird aufgehoben.

4. In § 21 Abs. 4 entfallen die Worte “beim Oberlandesgericht”.

5. In § 31 wird in den Abs. 1 und 5 jeweils der Betrag von “3 000 S” durch den Betrag von “4 000 S” ersetzt.

6. In der Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 wird der Betrag von “2 000 S” durch den Betrag von “2 400 S” ersetzt.

7. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 2 wird der Betrag von “2 640 S” durch den Betrag von “3 170 S” ersetzt.

8. In der Anmerkung 6 zur Tarifpost 3 wird der Betrag von “3 960 S” durch den Betrag von “4 750 S” ersetzt.

9. In Tarifpost 6 werden in lit a Z 1 und 2 sowie in lit. b jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren” jeweils die Wendung “10 vH” durch die Wendung “15 vH” und jeweils der Betrag von “3 310 S” durch den Betrag von “4 140 S” ersetzt; in lit. c werden in der Spalte “Höhe der Gebühren” die Wendung “5 vH” durch die Wendung “7,5 vH” und der Betrag von “3 310 S” durch den Betrag von “4 140 S” ersetzt.

10. In Tarifpost 12 wird, jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren”, in lit. a Z 1 der Betrag von “2 000 S” durch den Betrag von “2 400 S”; in lit. b Z 1, 3, 5 und 6 jeweils der Betrag von “550 S” durch den Betrag von “2 000 S”; in lit. c Z 4, 5, 6, 7, 8 und 9 jeweils der Betrag von “330 S” durch den Betrag von “550 S” und in lit. e der Betrag von “2 760 S” durch den Betrag von “3 310 S” ersetzt.

11. Die Anmerkung 2 zur Tarifpost 12 lautet:

“2. Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der lit. d Z 1 und 2 eine Gebühr von 330 S und in den Fällen der lit. d Z 3 und 4 eine Gebühr von 550 S zu entrichten.”

12. In der Tarifpost 13 wird jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren” der Betrag von “790 S” durch den Betrag von “1 030 S”, der Betrag von “920 S” durch den Betrag von “1 200 S” sowie der Betrag von “1 060 S” durch den Betrag von “1 380 S” ersetzt.

13. In der Tarifpost 14 wird, jeweils in der Spalte “Höhe der Gebühren”, in Z 4 der Betrag von “330 S” durch den Betrag von “550 S”, in Z 5 der Betrag von “530 S” durch den Betrag von “880 S”, in Z 6 der Betrag von “530 S” durch den Betrag von “880 S” und in Z 7 der Betrag von “10 000 S” durch den Betrag von “12 000 S” ersetzt.

Artikel 8

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert:

1. In § 7a entfällt die lit. b; die bisherige lit. c erhält die Buchstabenbezeichnung “b)”.

2. In § 9 wird in Abs. 1 und 2 jeweils nach dem Wort “Oberlandesgerichtes” das Wort “Wien” eingefügt.

3. § 11 Abs. 1 lautet:

“(1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungs­stelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.”

4. In § 11a wird das Wort “Einbringungsstellen” durch das Wort “Einbringungsstelle” ersetzt.

5. In § 13 Abs. 1a werden die Wendung “die Präsidenten der Oberlandesgerichte” durch die Wendung “der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien” und die Wendung “die ihnen unterstellten Einbringungs­stellen” durch die Wendung “die Einbringungsstelle” ersetzt.

6. § 14 Abs. 2 lautet:

“(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.”

Artikel 9

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997

Das Finanzausgleichsgesetz 1997 (FAG 1997), BGBl. Nr. 201/1996 Art. 65, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 746/1996, BGBl. I Nr. 130/1997, BGBl. I Nr. 79/1998, BGBl. I Nr. 32/1999 und BGBl. I Nr. 106/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 164/1998, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 1 wird die Zeile

“Motorbezogene Versicherungssteuer                                               50,000                     50,000                           –”

durch die Zeile

“Motorbezogene Versicherungssteuer                                               63,889                     36,111                           –”

ersetzt.

2. Im § 22 Abs. 1 Z 3 werden der vierte und der fünfte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

“Dieser Kommission gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Finanzen an.”

3. Nach dem § 23 Abs. 3g werden folgende Abs. 3h und 3i eingefügt:

“(3h) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000, § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.

(3i) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist die motorbezogene Versicherungssteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) in den Monaten Jänner bis September 2000 im Verhältnis 50 : 50, in den Monaten Oktober bis Dezember 2000 im Verhältnis 76,459 : 23,541 zu teilen.”

Artikel 10

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 2 lautet:

“(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26) und den Fahrzeugplan (§ 27) Bedacht zu nehmen.”

2. § 25 Abs. 2 Z 1 lautet:

         “1. die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;”

3. § 28 samt Überschrift entfällt.

4. § 30 Abs. 2 lautet:

“(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.”

5. § 34 Abs. 3 lautet:

“(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoran­schlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, die Darstellung des Bundesvor­anschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung – insbesondere des öffent­lichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung – sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.”

6. § 36 Abs. 1 lautet:

“(1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voranschlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.”

7. § 49 Abs. 1 lautet:

“(1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung

           1. der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder

           2. von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4

handelt.”

8. § 49a lautet:

§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.”

9. Dem § 100 wird folgender Abs. 24 angefügt:

“(24) § 17 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zugleich tritt § 28 samt Überschrift außer Kraft. § 49 Abs. 1 und § 49a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.”

Artikel 11

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/1999, wird wie folgt geändert.

Nach dem § 200 wird folgende Bestimmung samt Überschrift eingefügt:

Zu den §§ 77 bis 81

§ 200a. Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.”

Artikel 12

Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes

Das Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996 Art. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

           1. die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitäts­unternehmen im Sinne des § 7 Z 20 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,

           2. der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.”

2. § 3 Abs. 2 lautet:

“(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 ElWOG gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.”

3. § 4 Abs. 2 lautet:

“(2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.”

4. Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 2000 anzuwenden.”

Artikel 13

Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995

Das Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 186/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

         “1. für Zigaretten,

                a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42 % des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;

               b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42 % des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;

           2. für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1 000 Stück;”

2. Nach § 44b wird folgender § 44c eingefügt:

§ 44c. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.”

Artikel 14

Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag von “50 000 S” durch den Betrag von “3 650 Euro” ersetzt.

2. In § 6 Abs. 2 wird die Wortfolge “20 Groschen für je 1 000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon” durch die Wortfolge “0,2 ‰ der Versicherungssumme” ersetzt.

3. § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 lauten:

         “1. Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahr­zeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraft­fahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versiche­rungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei

                a) Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;

               b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilo­watt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20 %, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

           2. Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

               –  halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

               –  vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;

               –  monatlich zu entrichten ist, um 10%.”

4. Nach § 6 Abs. 3 Z 2 wird folgende Z 2a eingefügt:

       “2a. Der in Euro berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung der gemäß Z 1 und Z 2 in Euro sowie der nach den beiden ersten Sätzen zu berechnenden Steuerbeträge in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Schilling auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.”

5. In § 9 Abs. 3 werden die Beträge von “4 800 S” jeweils durch Beträge von “350 Euro” ersetzt.

6. In § 12 Abs. 3 wird folgende Z 14 angefügt:

       “14. § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2000 liegen. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem 1. Juni 2000 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 auch dann und soweit anzuwenden, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Mai 2000 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertrags­gesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer diese motorbezogene Versicherungssteuer bis zum 15. November 2000 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versiche­rungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertrags­gesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, der erste und der zweite Satz dieser Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.”

Artikel 15

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 798/1996, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a lauten:

         “1. Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum

                a) bis 31. Mai 2000 ............................................................................................................................... 0,22 S;

               b) ab    1. Juni 2000 ............................................................................................................................... 0,33 S;

           2. allen anderen Kraftfahrzeugen

                a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

                     aa) bis 31. Mai 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen höchstens 600 S;

                    bb) ab 1. Juni 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 8,30 S, mindestens 83 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen höchstens 910 S;

                     cc) für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinations­kraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer gemäß sublit. aa und bb um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;”

2. § 5 Abs. 4 Z 1 und 2 lautet:

         “1. Krafträder .............................................................................................................................................  10 S;

               ab 1. Juni 2000 ......................................................................................................................................  15 S;

           2. Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen .....................................................................  20 S;

               ab 1. Juni 2000 ......................................................................................................................................  30 S;”

Artikel 16

Änderung des Gebührengesetzes 1957

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Reisepässe

           1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass ................................... 950 S,

           2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ..................................................................................... 850 S,

           3. Erweiterung des Geltungsbereiches ................................................................................... 835 S,

           4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ........................................................................ 360 S,

           5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl 360 S,

           6. Ausstellung eines Identitätsausweises ............................................................................. 780 S.

(2) Passersätze

           1. Personalausweis ....................................................................................................................   780 S,

           2. Sammelreisepass ....................................................................................................................   300 S

                                                                                                                                                                    plus 50 S pro

                                                                                                                                                                    Person,

                                                                                                                                                                    mindestens

                                                                                                                                                                    jedoch 450 S,

           3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

                a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt .................................................................. 15 S,

               b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

                    –   bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr ..............................................   30 S,

                    –   bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ..................................   45 S,

                c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person ................................................................................................................................ 25 S.”

3

2. § 14 Tarifpost 9 Abs. 5 lautet:

“(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

            – des Abs. 1 Z 1 ........................................................................................................................ 590 S,

            – des Abs. 1 Z 2 ........................................................................................................................ 490 S,

            – des Abs. 1 Z 3 ........................................................................................................................ 475 S,

            – des Abs. 1 Z 4......................................................................................................................... 180 S,

            – des Abs. 1 Z 6......................................................................................................................... 420 S,

            – des Abs. 2 Z 1 ........................................................................................................................ 480 S,

            – des Abs. 2 Z 2 ........................................................................................................................   50 S je

                                                                                                                                                                   Person,

                                                                                                                                                                    mindestens

                                                                                                                                                                    jedoch 450 S.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.”

3. § 14 Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 lauten:

“(1) Führerscheine, ausgestellt

           1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ................................................................ 760 S,

               ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

           2. als Duplikat ............................................................................................................................. 630 S,

           3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung..........................   760 S,

           4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung ................................. 630 S,

               ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

           5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen 630 S,

           6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl 630 S.

         (2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl  450 S,

               2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer .......... 500 S.

(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat 500 S.”

4. § 14 Tarifpost 16 Abs. 5 lautet:

“(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschal­betrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 300 S, in allen anderen Fällen 270 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.”

5. § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.”

Artikel 17

Änderung des Agrarverfahrensgesetzes

Das Agrarverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 173/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 3 wird aufgehoben.

2. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

“(4) § 15 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Juni 2000 begründet wird.”

Artikel 18

Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 15 samt Überschrift lautet:

Widmung von Geldstrafen

§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

           1. dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozial­hilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;

           2. dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde voll­zogen wurde.”

2. § 54d samt Überschrift lautet:

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

§ 54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebiets­körperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugs­gerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.

(4) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß Abs. 1 den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde.”

3. § 66b wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.”

Artikel 19

Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes

Das Innovations- und Technologiefondsgesetz, BGBl. Nr. 603/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 und 2 lauten:

“(1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zur Gänze dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Aus diesen Mitteln sind ebenfalls die Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu erbringen.”

2. Die Abs. 3 bis 7 des § 4 entfallen.

3. § 5 Abs. 1 lautet:

“(1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine andere geeignete Institution heranzuziehen. Soweit Organe dieser Institutionen (im Folgenden kurz “beauftragte Fonds gemäß Abs. 1” genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung “Geschäftsführung des Innovations- und Technolo­giefonds” zu führen.”

4. § 5 Abs. 2 vierter Satz lautet:

“In diesen Vereinbarungen ist jedenfalls vorzusehen:”

5. Nach § 6a wird folgender § 6b eingefügt:

§ 6b. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft; zugleich tritt § 4 Abs. 3 bis 7 außer Kraft.”

6. § 7 lautet:

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

           1. hinsichtlich § 1, § 2, § 4 Abs. 1, § 5a und § 6 der Bundesminister für Finanzen,

           2. hinsichtlich § 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und

           3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.”

Artikel 20

Änderung des Bundesbahngesetzes 1992

Das Bundesgesetz zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992), BGBl. Nr. 825/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 6 letzter Satz lautet:

“Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.”

2. § 2 Abs. 7 lautet:

“(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachge­kommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfra­strukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro); für die Folgejahre hat ihn der Bundes­minister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.”

3. Nach § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 21

Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft (Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz – SCHIG), BGBl. Nr. 201/1996 Art. 94, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

         “1. durch den jährlich gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992 zu leistenden Teil der Benützungsentgelte;”

2. Im § 13 wird folgender Satz angefügt:

“§ 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.”

Artikel 22

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/1999, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:

§ 40a. Abweichend von § 40 werden

           1. die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und

           2. 4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000

dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.”

2. § 50n lautet:

§ 50n. § 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 23

Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/1999, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 12 wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000 2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.”

2. Dem § 17a wird folgender Abs. 18 angefügt:

“(18) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 24

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 entfällt der Ausdruck “und” am Ende der Z 12; der Punkt am Ende der Z 10 wird durch einen Beistrich ersetzt; der Punkt am Ende der Z 13 wird durch den Ausdruck “und” ersetzt; folgende Z 14 wird angefügt:

       “14. für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.”

2. Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck “2000” durch den Ausdruck “2001” ersetzt.

3. Dem § 6 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

“Das Arbeitsmarktservice hat überdies bei einem entsprechenden Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Jahr 2000 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik Mittel in einem solchen Ausmaß an den Bund für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 zu überweisen, als sich gegenüber dem Bundesvoranschlag 2000 ein positiver Saldo ergibt.”

4. Dem § 6 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

“Das Arbeitsmarktservice hat überdies bis zum 1. Oktober 2000 3 100 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.”

5. Dem § 10 wird folgender Abs. 14 angefügt:

“(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 25

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 2/2000, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 80a wird folgender Abs. 6 angefügt:

“(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.”

2. Nach § 584 wird folgender § 585 samt Überschrift angefügt:

Schlussbestimmung zu Art. 25 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000

§ 585. § 80a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 26

Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl. Nr.  573, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

“(1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 6,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).”

2. Dem § 1 Abs. 3 wird nachstehender Satz angefügt:

“In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.”

3. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung “(1)”; folgender  Abs. 2 wird angefügt:

“(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.”

Artikel 27

Änderung des Altlastensanierungsgesetzes

Das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/1998, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 2 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 6 wird angefügt:

         “6. zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 Umwelt­förderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.”

2. § 12 Abs. 2 lautet:

“(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.

Artikel 28

Änderung des Umweltförderungsgesetzes

Das Umweltförderungsgesetz (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 2 lautet:

         “2. Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduk­tionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen;”

2. In § 6 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

“(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderung werden aufgebracht:

           1. für Zwecke der Siedlungswirtschaft (§§ 16 ff) im Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 37 Abs. 5a);

           2. für Zwecke der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanz­gesetzes verfügbaren Mittel;

           3. für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanie­rungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung).”

3. § 24 Z 1 und Z 2 lauten:

         “1. Herstellungsmaßnahmen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen zur Vermei­dung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;

           2. unbeschadet Z 1 Herstellungsmaßnahmen

                a)  zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

               b) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

                c) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;”

4. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

§ 27a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umwelt­förderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 2 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.”

5. § 37 Abs. 5a lautet:

“(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das erforderlich ist, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2) im Jahr 2000 sowie für die Abwicklung der Sondertranchen (§ 6 Abs. 2a und 2b) entstehenden Kosten zu bedecken.”

6. § 37 Abs. 5e lautet:

“(5e) Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber dem Bund erforderlich sind. In den Jahren 2000 bis 2003 dürfen dazu vom Fonds dem Bund nicht mehr als das Kapital sowie die in der Zwischenzeit aufgelaufenen rückgestellten Zinsen bezahlt werden.”

7. In § 22a Abs. 2 entfällt die Wortfolge “des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,”, in § 35 Z 1 lit. b die Wortfolge “und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft”.

8. § 28 Z 3 lit. b und § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c entfallen.

9. In den §§ 28 Z 3 lit. c und 34 Abs. 1 Z 1 lit. e wird die Wortfolge “des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr” durch die Wortfolge “des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie” ersetzt.

10. In § 34 Abs. 1 Z 1 wird das Wort “Mitglied” durch das Wort “Vertreter” ersetzt.

Artikel 29

Änderung des Telekommunikationsgesetzes

Das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 entfallen die Absatzbezeichnung “(1)” sowie die Worte “oder kommerziellen”.

2. § 4 Abs. 2 entfällt.

Artikel 30

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktienge­sellschaft (Poststrukturgesetz – PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 Art. 95, zuletzt geändert durch das Bundes­gesetz BGBl. I Nr. 161/1999, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 erster Satz entfällt der Ausdruck “Post –,”.

2. In § 24 wird folgender  Abs. 3 angefügt:

“(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.”

Artikel 31

Änderung des Postgesetzes 1997

Das Postgesetz 1997, BGBl. I Nr. 18, wie folgt geändert:

1. In § 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 10 durch einen Punkt ersetzt; Z 11 bis 17 entfällt.

2. In § 9 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte “und für den Postzeitungsversand”.

3. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte “und für den Postzeitungsversand”.

4. In § 10 Abs. 2 erster Satz entfallen die Worte “und den Postzeitungsversand”.

5. In § 11 Abs. 1 entfallen die Worte “und für den Postzeitungsversand”.

6. In § 11 Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 1 durch das Wort “und” und werden Z 2 bis 4 durch folgende Z 2 ersetzt:

         “2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs und der Bundesarbeitskammer.”

7. Der 3. Abschnitt (§§ 15 und 16) entfällt.

8. In § 31 enthält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung “(4)”; als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

“(3) § 2 Z 10, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Zugleich treten der 3. Abschnitt und § 2 Z 11 bis 17 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.”

Artikel 32

Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984

Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das 3. Wohnrechtsände­rungsgesetz, BGBl. Nr. 800/1993, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 3 lautet:

“(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.”

2. § 53 Abs. 4 wird aufgehoben.

3. Dem § 60 wird folgender Abs. 12 angefügt:

“(12) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.”

Artikel 33

Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes

Das Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 460/1990, wird wie folgt geändert:

§ 42 Abs. 3 lautet:

“(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.”

Artikel 34

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch die Wohn­rechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147, wird wie folgt geändert:

1. § 30 wird samt Überschrift aufgehoben.

2. In Art. IV wird nach Abs. 1d folgender Abs. 1e eingefügt:

“(1e) § 30 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Juni 2000 begründet wird.”

Artikel 35

Schlussbestimmungen zu Art. 3 bis 8, 11, 27 bis 29 und 33

(1) Dieses Bundesgesetz tritt – soweit sich dies nicht bereits aus den einzelnen Artikeln ergibt – in Kraft:

           1. hinsichtlich des Art. 7 (Gerichtsgebührengesetz): Z 1 bis 3 (§ 4 Abs. 2 und 4, Entfall des § 6a) und 5 bis 13 (§ 31; Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 13 und 14) mit 1. Juni 2000, Z 4 (§ 21 Abs. 4) mit 1. Jänner 2001;

           2. hinsichtlich des Art. 8 (Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962) mit 1. Jänner 2001;

           3.  hinsichtlich der Art. 3 (Gerichtsorganisationsgesetz), 4 (Zivilprozessordnung), 5 (Strafpro­zessordnung 1975), 6 (Strafvollzugsgesetz), 11 (Finanzstrafgesetz), 27 (Altlastensanierungs­gesetz), 28 (Umweltförderungsgesetz), 29 (Telekommunikationsgesetz) und 33 (Wohnhaus­sanierungsgesetz) mit 1. Juni 2000.

(2) § 31a GGG ist für die mit Art. 7 dieses Bundesgesetzes sowie mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 jeweils zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für August 1994 verlautbarte Indexzahl des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt veröffentlichten Verbraucher­preisindex 1986 ist.

(3) Art. 7 Z 1 bis 3 und 5 bis 13 sowie Art. 33 sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 1. Juni 2000 begründet wird.

 

4

(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 werden die Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck aufgelassen. Die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien erhält mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 die Bezeichnung “Einbringungsstelle” und ist mit diesem Tag auch für die Aufgaben der aufgelassenen Einbringungsstellen bei den anderen Oberlandesgerichten zuständig. Eintreibungen sowie Stundungs- und Nachlassverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bei den Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck anhängig sind, sind ab diesem Zeitpunkt von der Einbringungsstelle weiter zu führen.

Vorblatt

Probleme:

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er in dem Regierungsprogramm vorgezeichnet ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen.

Unterschreiten des EG-Mindeststeuersatzes bei der Tabaksteuer auf Zigaretten.

Keine Geldwertanpassung bei den Bundesverwaltungsabgaben seit 1984.

Keine Geldwertanpassung bei der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kfz-Steuer seit 1983.

Steuersatz bei der Elektrizitätsabgabe erscheint für Ökologisierungsziele zu gering.

Keine Geldwertanpassung beim Kunstförderungsbeitrag seit 1993.

Lösung:

Änderung verschiedener Bundesgesetze, wobei im Abgabenrecht folgende Schwerpunkte gesetzt werden:

–   Erzielung von Steuermehreinnahmen zur Budgetkonsolidierung;

–   Anpassung der Gebühr für Reisepässe und ähnliche Dokumente und für Führerscheine, Erhöhung des Tabaksteuersatzes für Zigaretten unter Einberechnung von Preiserhöhungen, Anpassung der motor­bezogenen Versicherungssteuer und der Kfz-Steuer an die geänderten Geldwertverhältnisse;

–   Wiederherstellung der EU-Konformität;

–   weiterer Schritt zur Ökologisierung des Steuerrechts durch Steuersatzerhöhung bei der Elektrizitäts­abgabe.

Alternativen:

Im Wesentlichen keine (vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen).

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Einzelne Maßnahmen haben positive Effekte auf die Beschäftigungssituation und Wirtschaftslage (vgl. dazu näher in den Erläuterungen), von den übrigen sind keine nennenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigung in den direkt oder indirekt betroffenen Betrieben bzw. Branchen zu erwarten.

Finanzielle Auswirkungen:

Einzelne Maßnahmen verursachen Kosten (vgl. dazu näher im Allgemeinen Teil der Erläuterungen), die jedoch durch die vorgesehenen Einsparungen bei weitem wettgemacht werden.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Insbesondere sind alle Steuersatzänderungen EU-konform. Durch die geplanten Steuersatzerhöhungen bei der Tabaksteuer wird der durch Art. 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S. 8) geforderte EG-Mindest­steuersatz von 57% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse wieder erreicht werden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Kurs der Budgetkonsolidierung, wie er in dem Regierungsprogramm vorgezeichnet ist, erfordert budgetwirksame Änderungen einer Anzahl von Bundesgesetzen. Im Folgenden werden die Schwerpunkte der einzelnen Gesetzesänderungen überblicksweise dargestellt:

Zu Art. 1 (Änderung des Parteiengesetzes) und 2 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes):

Beide Förderungen werden für das Jahr 2000 auf dem Stand der Jahre 1998 und 1999 “eingefroren”.

Zu Art. 3 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Dieses Änderungsvorhaben hat die Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs zum Inhalt, soll das Aufkommen an elektronischen Eingaben weiter steigern und damit Einsparungseffekte zum Tragen bringen.

Zu Art. 4 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Im Bereich der ZPO sind Maßnahmen zur Entlastung der Gerichte als auch zur Verfahrensbeschleunigung vorgesehen, die Einsparungspotenzial besitzen.

Zu Art. 5 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Die kostenintensiven Zustellungen zu eigenen Handen (“RSa”) und mit Zustellnachweis (“RSb”) sollen auf die unbedingt notwendigen Fälle beschränkt und die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und moderner Bürotechnik sollen auch im Strafverfahren ermöglicht werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Mit der Novelle soll vor allem der ADV-Einsatz im Strafvollzug auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Bei den vorgesehenen Änderungen handelt es sich vor allem um die gerichtsgebührenrechtliche Entsprechung zur Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für das allgemeine Publikum. Bei den Z 5 bis 13 handelt es sich um Anpassungen von Gebührenbeträgen.

Zu Art. 8 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes):

Die vorgeschlagenen Änderungen sind organisatorischer Natur.

Zu Art. 9 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997):

Mit der Novelle zum Finanzausgleichsgesetz 1997 wird der Schlüssel für die Verteilung der motor­bezogenen Versicherungssteuer so geändert, dass die Mehreinnahmen aus der Erhöhung ausschließlich dem Bund zugute kommen.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Das Gesetzesvorhaben dient einerseits der Beseitigung des als entbehrlich anzusehenden Planes für Datenverarbeitungsanlagen, wodurch eine Verwaltungsvereinfachung und entsprechende Einsparungen erzielt werden können. Zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrats sollen im Arbeitsbehelf künftighin das “Maastricht-Defizit” und die “Maastricht-Verschuldung” ausgewiesen werden. Bei Leistungen zwischen den Organen des Bundes soll der Grundsatz der gegenseitigen Leistungsverrechnung verstärkt und damit das Kostenbewusstsein gestärkt werden.

Zu Art. 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Auch im gerichtlichen Finanzstrafverfahren sollen die kostenintensiven Varianten der Zustellung zurückgedrängt werden (vgl. auch die Ausführungen zur StPO).

Zu Art. 12 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):

Mit der Einführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) gibt es neben den (bisherigen) Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes auch zugelassene Unternehmen, die mit elektrischer Energie handeln. Aus diesem Grund ist eine Anpassung der Tatbestände des § 1 Abs. 1 des Elektrizitätsabgabegesetzes notwendig. Als weiterer Schritt in Richtung Ökologisierung des Steuerrechts wird die Elektrizitätsabgabe angehoben.

Zu Art. 13 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995):

Der durch Art. 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S. 8) festgelegte EU-Mindeststeuersatz von 57% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse wird derzeit unterschritten. Es muss daher die EU-Konformität wiederhergestellt und die Steuerbelastung angehoben werden.

Zu Art. 14 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953) und 15 (Änderung des Kraftfahr­zeugsteuergesetzes 1992):

Bei der steuerlichen Belastung mit Kraftfahrzeugsteuer erfolgte seit über 15 Jahren keine Valorisierung. Auch die Umstellung der bis 30. April 1993 nach Hubraumklassen mit Kfz-Steuermarken zu entrichtenden Steuer auf die motorbezogene Versicherungssteuer wurde praktisch aufkommensneutral gestaltet. Da es sich bei der motorbezogenen Versicherungssteuer um eine “Mengensteuer” handelt, ist nunmehr eine Anpassung an die geänderten Geldwertverhältnisse berechtigt. Gleichzeitig werden auch im Versicherungssteuergesetz die Schillingbeträge auf Euro-Beträge umgestellt.

Zu Art. 16 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Die letzte generelle Korrektur des Tarifs der Bundesverwaltungsabgaben geht auf das Jahr 1983 zurück. Mit der gegenständlichen Novelle des Gebührengesetzes soll diesem Umstand Rechnung getragen und die Bundesverwaltungsabgaben der zwischenzeitig eingetretenen Geldwertveränderung angepasst werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Agrarverfahrensgesetzes):

Durch den Entfall der Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz sollen im Jahr 2000 Gebührenmehreinnahmen von rund 75 Millionen Schilling und in den Folgejahren von rund 150 bis 220 Millionen Schilling erzielt werden.

Zu Art. 18 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Auf Grund der durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 eingetretenen Aufhebung des Reichspolizeikostengesetzes fließen auch sämtliche in Vollziehung von Bundesgesetzen (zB dem Kraftfahrgesetz 1967) eingehobenen Strafgelder nicht mehr dem Bund, sondern gemäß § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für Zwecke der Sozialhilfe dem Land bzw. bestehenden Sozialhilfeverbänden zu. Durch die beabsichtigte Änderung des § 15 VStG soll eine Ersatzregelung geschaffen werden.

Die Frage der Tragung der Haftkosten für die Strafvollstreckung im Sinne des III. Teiles des VStG, insbesondere der Kosten uneinbringlicher Strafvollzugsbeiträge im Sinne des § 54d VStG, wurde in letzter Zeit vom Bund und einem einzelnen Land unterschiedlich beurteilt. Die beabsichtigte Änderung des § 54d VStG dient der Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage.

Zu Art. 19 (Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes):

Entsprechend der Bundesministeriengesetz- Novelle 2000 übernimmt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Generalkompetenz für den Innovations- und Technologiefonds.

Zu den Art. 20 (Änderung des Bundesbahngesetzes 1992) und 21 (Änderung des Schieneninfra­strukturfinanzierungsgesetzes):

Die vorgesehenen Klarstellungen bzw. Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 22 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Zur Finanzierung der pensionsrechtlichen Anrechnung von Kindererziehungszeiten werden die in den Jahren 1999 und 2000 beim Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entstandenen Überschüsse an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) überwiesen. Die dadurch entstehende Belastung des Reservefonds/Familienlastenausgleichsfonds beträgt insgesamt 8 200 Millionen Schilling (3 848 Millionen Schilling im Jahr 1999, 4 352 Millionen Schilling im Jahr 2000), was zu einer Reduzierung des Bundesbeitrags zur Pensionsversicherung in gleicher Höhe führt.

Zu Art. 23 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Durch die Änderungen des IESG soll im Jahr 2000 ein einmaliger Beitrag zur Abdeckung der budgetären Mehraufwendungen der Pensionsversicherung geleistet werden.

Zu Art. 24 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Durch die Novelle zum AMPFG soll der allgemeine Haushalt um insgesamt 3 100 Millionen Schilling entlastet werden. Näheres ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

Zu Art. 25 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Die vorgesehene Umschichtung von 1 000 Millionen Schilling von der AUVA an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger bewirkt eine zusätzliche Entlastung beim Bundesbeitrag im Jahr 2000.

Zu Art. 26 (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981):

Der Kunstförderungsbeitrag wurde zuletzt mit 1. Jänner 1993 angehoben. Auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Indexentwicklung und auf Grund der großen Bedeutung, die der Kunstförderung beizumessen ist, erscheint eine Anhebung in dem Umfang gerechtfertigt.

Zu Art. 27 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes) und 28 (Änderung des Umweltförderungs­gesetzes):

Durch den Abbau von Verbindlichkeiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gegenüber dem FAG-Sonderkonto “Siedlungswasserwirtschaft” soll die Dotation der Siedlungswasserwirtschaft über die Finanzausgleichspartner in den Jahren 2000 bis 2003 um insgesamt 7 200 Millionen Schilling reduziert werden. Näheres ist dem Besonderen Teil der Erläuterungen zu entnehmen.

Zu Art. 29 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes):

Die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen zur kommerziellen Erprobung soll wegen gegen diese Bestimmung aus EU-wettbewerbsrechtlicher Sicht bestehender Bedenken sowie mangels echten Bedarfs entfallen.

Zu Art. 30 (Änderung des Poststrukturgesetzes) und 31 (Änderung des Postgesetzes 1997):

Die gesetzliche Begünstigung des Postzeitungsversandes soll entfallen.

Zu Art. 32 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984):

Durch die Reduktion der Nutzflächengrenze für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3 WFG 1984 sollen im Jahr 2000 und in den Folgejahren Gebührenmehreinnahmen von jeweils mehr als 1 Million Schilling erzielt werden.

Durch den Entfall der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 4 WFG 1984 sollen im Jahr 2000 Gebühren­mehreinnahmen von rund 50 Millionen Schilling und in den Folgejahren von rund 100 bis 150 Millionen Schilling erzielt werden.

Zu Art. 33 (Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes):

Diese Gesetzesänderung wird keine nennenswerten budgetären Auswirkungen zeitigen, doch ist § 42 Abs. 3 WSG gleich zu gestalten wie § 53 Abs. 3 WFG 1984.

Zu Art. 34 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):

Durch den Entfall der Gebührenbefreiungen nach § 30 Abs. 1 und 2 WGG sollen im Jahr 2000 Gebührenmehreinnahmen von rund 25 Millionen Schilling und in den Folgejahren von rund 50 Millionen Schilling erzielt werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die in der folgenden Tabelle angeführten Beträge sind in Millionen Schilling angegeben. Soweit finanzielle Auswirkungen nicht in relevanter Größenordnung angegeben werden konnten, wurde in der Tabelle der Betrag Null eingesetzt.

Art. Nr. /

Jahr 2000

Jahr 2001

Folgejahre

Gesetzesvorhaben

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

 1 (ParteienG)

0

–1,2

0

–1,2

0

–1,2

 2 (PubFG)

0

–5,6

0

–5,6

0

–5,6

 3 (GOG)

0

–10

0

–20

0

–20

 4 (ZPO)

0

–3

0

–7

0

–7

 5 (StPO)

0

–3

0

–6

0

–6

 6 (StVG)

 7 (GGG)

30

0

60

0

60

0

 8 (GEG 1962)

10 (BHG)

0

0

0

0

0

0

11 (FinStrG)

0

0

0

0

0

0

12 (ElAbgG)

2 100

0

4 000

0

3 100

0

Art. Nr. /

Jahr 2000

Jahr 2001

Folgejahre

Gesetzesvorhaben

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

Einnahmen

Ausgaben

13 (TabaksteuerG 1995)

600

0

1 200

0

1 200

0

14 (VersStG 1953) und
15 (KfzStG 1992)


3 750


0


5 000


0


5 200


0

16 (GebG 1957)

100

0

siehe
Folgejahre

0

270

0

17 (AgrVG)

75

0

150–200

0

150–200

0

18 (VStG)

150–200

0

150–200

0

150–200

0

19 (ITFG)

0

0

0

0

0

0

20 (BundesbahnG 1992)

0

0

0

0

0

0

21 (SchIG)

0

0

0

0

0

0

22 (FlAG)

0

4 352 1)

0

0

0

0

23 (IESG)

0

2 000 2)

0

0

0

0

24 (AMPFG)

3 100

0

0

0

0

0

25 (ASVG)

1 000

0

0

0

0

0

26  (Kunstförderungs­beitragsG 1981)


35


35

siehe
Folgejahre

siehe
Folgejahre


60


60

27 (AlSAG) und
28 (UFG)

siehe
Folgejahre

0

0

0

7 200
(bis 2003)

0

29 (TKG)

0

0

0

0

0

0

30 (PTSG) und
31 (PostG)



–650
3)


0


–1 300


0


–1 300

32 (WFG)

51

0

100–150

0

100–150

0

33 (WSG)

0

0

0

0

0

0

34 (WGG)

25

0

50

0

50

0

1) Der FLAF wird in den Jahren 1999 und 2000 mit insgesamt 8 200 Millionen Schilling (3 848 Millionen Schilling im Jahr 1999, 4 352 Millionen Schilling im Jahr 2000) belastet, was aber gleichzeitig zu einer Reduzierung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in gleicher Höhe führt (vgl. auch den Besonderen Teil der Erläute­rungen).

2) Die im Bereich des IESG vorgesehene Umschichtung von 2 000 Millionen Schilling bewirkt eine Reduzierung des Bundesbeitrages zur Pensionsversicherung in gleicher Höhe.

3) Die Einsparungen von rund 650 Millionen Schilling im Jahr 2000 bzw. rund 1 300 Millionen Schilling in den Folgejahren ergeben sich gegenüber dem jeweiligen Bedarf und werden für das Jahr 2000 auf Grund des Inkrafttretenstermines der Novellen zum Postgesetz 1997 bzw. Poststrukturgesetz (1. Juli 2000) nur zur Hälfte (von 1 300 Millionen Schilling) wirksam. Ab dem Jahr 2001 werden die Einsparungen in der vollen Höhe wirksam.

Die Anpassung der Gebühren für Reisepässe und ähnliche Dokumente sowie für Führerscheine unter Einrechnung der Bundesverwaltungsabgaben führt beim Bund zu einem Mehraufkommen im Jahre 2000 von rund 100 Millionen Schilling, in den Folgejahren von rund 270 Millionen Schilling.

Die Erhöhungen der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe und der motorbezogenen Versicherungssteuer wirken sich auf die Erträge der Abgaben in den einzelnen Jahren wie folgt aus (in Millionen Schilling):

2000

2001

2002

2003

Tabaksteuer

+   600

+   1 200

+    1 200

+   1 200

Elektrizitätsabgabe

+  2 100

+   4 000

+    3 100

+   3 200

Motorbezogene Versicherungssteuer

+  3 750

+   5 000

+    5 200

+   5 300

Umsatzsteuer

+  300

  700

+       700

+      700

Summe

+ 6.750

+ 10 900

+ 10 200

+ 10 400

Abhängig vom Ausmaß der Überwälzung auf die Preise könnten die Erhöhungen der Elektrizitätsabgabe und der motorbezogenen Versicherungssteuer geringfügige Mindereinnahmen (maximal 500 Millionen Schilling pro Jahr) bei der Körperschaftsteuer und der veranlagten Einkommensteuer bewirken.

Ausgehend von den Verteilungsschlüsseln gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 1997, welches bis Ende 2000 befristet ist, wirken sich diese Änderungen auf die Einnahmen der Länder und Gemeinden wie folgt aus:

Die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden sind von der Erhöhung der Tabaksteuer und der Elektrizitätsabgabe als ausschließliche Bundesabgaben nicht betroffen; die Mehreinnahmen aus der motorbezogenen Versicherungssteuer kommen durch eine Änderung des Aufteilungsschlüssels ebenfalls zur Gänze dem Bund zugute. Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer von 700 Millionen Schilling p.a. erhöhen die Ertragsanteile der Länder (einschließlich der Anteile der Landes-Krankenanstaltenfonds) um rund 144 Millionen Schilling p.a. und diejenigen der Gemeinden um etwa 82 Millionen Schilling p.a.; dem stehen jedoch durch die mögliche Verringerung der Körperschaftsteuer und der veranlagten Einkommen­steuer Reduzierungen der Ertragsanteile der Länder und Gemeinden und der Bedarfszuweisungen an die Länder gemäß § 21a FAG 1997 in etwa dem gleichen Ausmaß gegenüber.

Weil die Finanzzuweisungen an die Länder zur Finanzierung von umweltschonenden und energie­sparenden Maßnahmen (§ 20 Abs. 7 FAG 1997) und die Finanzzuweisungen an die Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen und für Personennahverkehrsinvestitionen (§ 20 Abs. 3 FAG 1997) auch am Ertrag der Elektrizitätsabgabe bemessen werden, erhöhen sich diese Transferleistungen wie folgt (in Millionen Schilling):

 

für das Jahr

 

2000

2001

2002

2003

Länder

+ 249

+ 473

+ 367

+ 379

Gemeinden

+ 105

+ 200

+ 155

+ 160

Die Anhebung des Kunstförderungsbeitrages führt zu zweckgebundenen Mehreinnahmen in Höhe von rund 35 Millionen Schilling im Jahre 2000, in den Folgejahren in Höhe von rund 60 Millionen Schilling. Dem stehen Ausgaben in der gleichen Höhe gegenüber.

Der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, wird durch Übermittlung der vorliegenden Regierungsvorlage an die Länder sowie den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund entsprochen.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich insbesondere aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG bzw. des F-VG 1948:

Art. Nr. /
Gesetzesvorhaben

Kompetenztatbestand

 1 (ParteienG),
 2 (PubFG)

Art. 1 Abs. 1 Z 1 B-VG (“Bundesverfassung”),
Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung)

 3 (GOG),
 8 (GEG 1962)

Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG (“Einrichtung der Bundesbehörden”)

 4 (ZPO)

Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (“Zivilrechtswesen”)

 5 (StPO),
 6 (StVG),
11 (FinStrG)

Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (“Strafrechtswesen”)

 7 (GGG),
 9 (FAG 1997),
10 (BHG),
12 (ElAbgG),
13 (TabaksteuerG 1995),
14 (VersStG 1953),
15 (KfzStG 1992),
16 (GebG 1957),
17 (AgrVG),

Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (“Bundesfinanzen”),
§§ 3 ff F-VG 1948 (“Abgabenwesen”)

Art. Nr. /
Gesetzesvorhaben

Kompetenztatbestand

26 (KunstförderungsbeitragsG 1981),
27 (AlSAG),
32 (WFG),
33 (WSG),
34 (WGG)

Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (“Bundesfinanzen”),
§§ 3 ff F-VG 1948 (“Abgabenwesen”)

18 (VStG)

Art. 11 Abs. 2 B-VG (“allgemeine Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts”), § 2 F-VG 1948

19 (ITFG),
29 (UFG)

Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung)

20 (BundesbahnG 1992),
21 (SchIG)

Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen”)

22 (FlAG)

Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (“Bevölkerungspolitik”)

23 (IESG),
24 (AMPFG),
25 (ASVG)

Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (“Sozialversicherungswesen”)

29 (TKG)

Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG (“Fernmeldewesen”)

30 (PTSG),
31 (PostG)

Art. 10 Abs. 1 Z 9 (“Postwesen”)

Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 (Änderung des Parteiengesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 3):

Ausgehend von einer Verbraucherpreissteigerung von 0,6% im Jahre 1999 ergeben sich Einsparungen von 1 184 258,51 S. Gemessen an der bisherigen Rechtslage hat die vorliegende Regelung auch ab dem Jahre 2001 einen Einsparungseffekt, weil die Steigerung des Verbraucherpreisindex des Jahres 1999 weiterhin unberücksichtigt bleiben wird.

Weiters wird nunmehr definitiv festgehalten, dass der Verbraucherpreisindex 1996 als Berechnungs­grundlage herangezogen wird. Da es sich hierbei um den letztgültigen VPI handelt, dient dies nur der Klarstellung.

Zu Z 2 (§ 2a Abs. 2 letzter Satz):

Mit der Novellierung des § 2a Abs. 2 wird die Valorisierung der Wahlwerbungskostenbeiträge für Nationalratswahlen gemäß § 2a und für Wahlen zum Europäischen Parlament gemäß § 2b im Jahre 2000 ausgesetzt. Dies hätte nur für den Fall von vorgezogenen Neuwahlen einen Einsparungseffekt.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 4):

Die Änderung soll bereits für das Jahr 2000 wirksam werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Publizistikförderungsgesetzes):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 letzter Satz):

Durch die Novellierung des § 2 Abs. 2 werden die Förderungsmittel gemäß § 2 Abs. 2 und 4 für ein weiteres Jahr auf dem Stand von 1997 eingefroren. Da die zusätzlichen Förderungsmittel für inter­nationale politische Bildungsarbeit gemäß § 2 Abs. 4 mit 40 vH der gemäß § 2 Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zu bemessen sind, werden damit gleichzeitig auch diese am Stand von 1997 eingefroren. Daraus ergeben sich Einsparungen von zirka 5,6 Millionen Schilling.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2 letzter Satz):

Die Ressortbezeichnungen in § 3 Abs. 2 sollen aus gegebenem Anlass dem Bundesministeriengesetz in der geltenden Fassung angepasst werden. Im Beirat sind derzeit ua. ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr und des Bundesministeriums für kulturelle Angelegenheiten vertreten.

Der Vertreter des Bundesministeriums für kulturelle Angelegenheiten wird durch einen des Bundes­ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur ersetzt. Der Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft entfällt, da das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nicht mit Bildungsfragen befasst ist bzw. diese Kompetenzen vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur übernommen worden sind.

Zu Z 3 (§ 12 Abs. 4):

Die Änderung soll bereits für das Jahr 2000 wirksam werden.

5

Zu Art. 3 (Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes):

Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs bedeutet einen enormen Rationalisierungsgewinn im Gerichtsbetrieb (vgl. Erneuerung des Justizbetriebs – Rationalisierung durch IT-Einsatz, Projektstand III, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz Nr. 92, insbesondere S. 49). Die vorgeschlagene Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Wegfall der derzeit bestehenden Einschränkung auf Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen (damit gemeint sind Banken und Versicherungen), soll das Aufkommen an elektronischen Eingaben weiter steigern und damit Einsparungseffekte zum Tragen bringen. Anzumerken ist auch, dass durch bereits durchgeführte Privatisierungen Organisationseinheiten, die bisher am elektronischen Rechtsverkehr teilgenommen haben, weggefallen sind. Weitere bevor­stehende Privatisierungen werden diesen Effekt verstärken, dem durch Aufhebung der Beschränkungen entgegengetreten werden soll.

Die Postgebühren für Zustellungen über die automatische Poststraße im Rahmen der Verfahrens­automation Justiz beliefen sich im Jahr 1999 auf rund 190 Millionen Schilling, die Druck und Papierkosten auf rund 30 Millionen Schilling, weshalb in diesem Bereich für Zustellungen “auf Papier” rund 220 Millionen Schilling aufgewendet wurden. Der elektronische Rückverkehr nach § 89a Abs. 2 GOG (elektronische Zustellungen) ist seit Juni 1999 im Echtbetrieb und hat sich bewährt. Er ist bei Teilnehmern zulässig, die sich aktiv am elektronischen Rechtsverkehr beteiligen und den elektronischen Zustellungen nicht widersprochen haben. Dieser Widerspruch wurde jedoch bis jetzt regelmäßig bereits bei der Anmeldung zum ERV abgegeben. Seit der Verfügbarkeit des Rückverkehrs wurde der Widerspruch nur von wenigen Personen (zum Stand Jänner 2000 waren es rund 60 Teilnehmer) zurückgenommen. Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, elektronische Zustellungen uneingeschränkt an Personen, die sich am elektronischen Rechtsverkehr beteiligen und damit technisch entsprechend ausgestattet sein müssen, vornehmen zu können, wird einen nicht unerheblichen Teil der Aufwendungen für den Postversand einsparen.

Zu Art. 4 (Änderung der Zivilprozessordnung):

Zu Z 1 und 2 (§§ 112 und 113):

§ 112 sieht bereits im geltenden Recht die direkte Übermittlung von Schriftsätzen zwischen Rechtsanwälten vor, verlangt aber die Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts hiezu. Diese Regelung hat sich in der Praxis bewährt und ist von der Rechtsanwaltschaft auch vielfach genutzt worden. Nun soll zur Entlastung der Gerichte die Einschaltung des Gerichts bei der Übermittlung von Gleichschriften und Urkundenablichtungen zwischen Rechtsanwälten zur Gänze entfallen. Als positive Nebenfolge ist damit auch ein Zeitgewinn bei der Informationsübermittlung zwischen den Streitteilen verbunden. Die besonders kostengünstige und zeitsparende Übermittlung per Telefax soll nunmehr ausdrücklich gesetzlich für zulässig erklärt werden. Nur dann, wenn die Zustellung zu eigenen Handen zu erfolgen hat oder dadurch Notfristen in Gang gesetzt werden, muss sie auch weiterhin über das Gericht erfolgen. § 112 zweiter Satz bleibt daher unberührt. Als Folge der Neuregelung ist § 113 aufzuheben.

Zu Z 3 (§ 329):

Aus Einsparungsgründen soll die erstmalige Ladung des Zeugen – ohne Rückscheinbrief – im normalen Postweg erfolgen. Dies entspricht auch einem vielfach geäußerten Anliegen von berufstätigen Zeugen, die es oft als unzumutbare Erschwernis empfinden, die Ladung während der Amtsstunden der Post (und daher in der Regel während ihrer Arbeitszeit) bei ihrem – oft vom Arbeitsort weit entfernten – Wohnsitzpostamt beheben zu müssen. Insbesondere für Pendler haben sich daraus erhebliche Nachteile ergeben, die nach der geltenden Rechtslage nicht abgegolten werden können. Durch die Neuregelung sollen daher nicht nur Portokosten eingespart, sondern auch den Zeugen der Gang zum Postamt erspart werden.

Zu Art. 5 (Änderung der Strafprozessordnung 1975):

Allgemeines:

Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Zustellung gerichtlicher Erledigungen (insbesondere § 79) sollen vereinfacht und modernem Sprachgebrauch angepasst werden. Die kostenintensiven Zustellungen zu eigenen Handen (“RSa”) und mit Zustellnachweis (“RSb”) sollen auf die unbedingt notwendigen Fälle beschränkt und die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und moderner Bürotechnik sollen auch im Strafverfahren ermöglicht werden (vgl. Erneuerung des Justizbetriebs, Rationalisierung durch IT-Einsatz, Projektstand III, Schriftenreihe des Bundesministeriums für Justiz Nr. 92, insbesondere S 49).

Zu Z 1 (§§ 77 bis 79):

1.     Der Wortlaut des § 77 soll ohne Änderung seines materiellen Inhaltes an die Begriffe des GOG (§ 79: “Ausfertigung gerichtlicher Erledigungen”) angeglichen werden.

2.     Einerseits soll (vgl. die Erläuterungen zu Z 1) klargestellt werden, dass der Inhalt gerichtlicher Erledigungen auch im Strafverfahren an Stelle der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung elektronisch übermittelt werden kann (sofern der Empfänger am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt), und andererseits die von der Praxis schon derzeit praktizierte Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen durch Telefax auf eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage gestellt werden (vgl. auch § 97 Abs. 3 BAO und § 18 Abs. 3 AVG). Insbesondere in Eilfällen und in Haftsachen – beispielsweise bei der Bestellung von Pflichtverteidigern und bei deren Ladung zur Haftverhandlung – erweist sich nämlich die Zustellung per Post als schwerfällig und zu langsam.

3.     Schon durch die geltende Bestimmung des § 78 soll kein Anspruch der Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Akten mit der Urschrift der gerichtlichen Entscheidung geschaffen werden. Stattdessen ist auch derzeit die Zustellung einer Ausfertigung wirksam und allenfalls fristauslösend (vgl. FOREGGER-KODEK, StPO7, Anmerkung zu § 78). Die Neufassung soll im Sinne der Praxis des Geschäftsverkehrs zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft deutlicher zum Ausdruck bringen, dass die Möglichkeit der Zustellung des Aktes bloß der Geschäftsvereinfachung dient.

4.     Nach geltendem Recht sind einerseits Zustellung (ausschließlich oder auch) an die Partei selbst oder nur an ihren ausgewiesenen Vertreter und andererseits Zustellung zu eigenen Handen oder Zulässigkeit einer Ersatzzustellung zu unterscheiden. Mit der Neufassung des § 79 sollen Vereinfachung der Zustellung und Kosteneinsparung erreicht werden. Folgende Systematik ist vorgesehen:

4.1.  Grundsätzlich sollen gerichtliche Erledigungen (Urteile, Beschlüsse, Ladungen, Mitteilungen und Verständigungen) ohne Zustellnachweis zugestellt werden können (Abs. 3). In der Praxis bedeutet dies beispielsweise, dass die erste Ladung des Zeugen ohne Zustellnachweis erfolgen soll, weil der Zeuge, wenn er diese Ladung nicht befolgt, nach § 159 StPO ohnedies unter Androhung einer Geldstrafe für den Fall neuerlichen Ausbleibens und unter der weiteren Androhung der Vorführung vorzuladen ist. (Wird allerdings in Aussicht genommen, im Falle des unentschuldigten Ausbleibens von der Bestimmung des § 159 vorletzter Satz StPO Gebrauch zu machen und den Zeugen sofort vorführen zu lassen, so wird sogleich eine Ladung zu eigenen Handen des Zeugen anzuordnen sein.)

4.2.  Nur in den Fällen, in denen durch die Zustellung eine Rechtsmittelfrist ausgelöst wird, soll eine Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers vorgenommen und demgemäß die Möglichkeit der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden. Gleiches soll für die Vorladung der Parteien (Beschuldigter, Privatkläger, Privatbeteiligter sowie die in den §§ 50 Abs. 1 und 444 Abs. 1 genannten Personen) zur Hauptverhandlung sowie für Ladungen und Aufforderungen an andere Personen gelten, soweit deren Nichtbefolgung (unmittelbar) durch Beugestrafe oder andere Zwangsmittel durchgesetzt werden kann (Abs. 1 erster Satz).

4.3.  Gesetzlichen, bestellten und gewillkürten Vertretern, die in der Verteidigerliste eingetragen sind, soll in keinem Fall mehr zu eigenen Handen zuzustellen sein; ihnen gegenüber soll – unabhängig davon, ob sie im betreffenden Fall als Verteidiger auftreten – die Notwendigkeit der Zustellung zu eigenen Handen (“RSa”) überhaupt entfallen, weil im Hinblick auf ihre Sorgfaltspflichten und die bei diesem Personenkreis übliche Büroorganisation die Übergabe von Schriftstücken an den Empfänger in jedem Fall erwartet werden kann (Abs. 1 zweiter Satz). Die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs wird nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und einer Anpassung des ERV möglich sein; bei kurzen und einfachen oder dringend zuzustellenden Schriftstücken wird sich eine Übermittlung per Telefax empfehlen.

4.4.  Einer Zustellung mit Zustellnachweis (“RSb”) soll die Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr gleichwertig sein (Abs. 2). Diese Formen der Zustellung werden allerdings nur dann in Betracht kommen, wenn die Verfügungsgewalt des Empfängers über das Telefax-Gerät und sein Zugang zu diesem außer Zweifel stehen bzw. wenn der Empfänger am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt.

4.5.  Durch Abs. 4 soll klargestellt werden, dass gerichtliche Erledigungen grundsätzlich dem (gesetzlichen, bestellten oder frei gewählten) Vertreter der Partei zuzustellen sind. Einer Partei, die sich vertreten lässt, soll daher grundsätzlich nur durch Vermittlung ihres Vertreters zugestellt werden. Dem Beschuldigten ist allerdings die Ladung zur Hauptverhandlung in jedem Fall selbst zuzustellen. Gleiches gilt für ein in seiner Abwesenheit gefälltes Urteil, das – unabhängig von der gleichfalls erforderlichen Zustellung an den Verteidiger – auch ihm unmittelbar zur Kenntnis zu bringen ist.

5.     Zusammenfassend soll daher so weit wie möglich von der Zustellung durch Telefax, von der Zustellung auf elektronischem Weg und von der Zustellung per Post ohne Zustellnachweis Gebrauch gemacht werden, wobei Letzteres insbesondere für die (erstmalige) Ladung von Zeugen gilt (vgl. insoweit die Regelungen des § 102 BAO und § 22 AVG, wonach eine Zustellung mit Zustellnachweis nur bei Vorliegen wichtiger Gründe vorgesehen ist).

Zu Z 2 (§ 376 Abs. 1):

Das im sogenannten Bedenklichkeitsverfahren zu erlassende Edikt soll künftig ausschließlich in der Ediktsdatei (§ 89j GOG) veröffentlicht werden, in die jedermann Einsicht nehmen kann bzw. in die jedermann Einsicht zu gewähren ist (§ 89k GOG). Dadurch können Kosten vermieden werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Strafvollzugsgesetzes):

Allgemeines:

Mit der Novelle soll zum Einen der ADV-Einsatz im Strafvollzug auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt werden; dabei stützt sich der Entwurf zum Teil auf die entsprechenden Vorschläge aus der Regierungsvorlage einer Strafvollzugsgesetznovelle 1999, 1851 BlgNR XX. GP, adaptiert um die zwischenzeitigen Änderungen durch das DSG 2000. Außerdem sollen einige Klarstellungen und Vereinfachungen zu einer Verringerung des Aufwandes beim ADV-Einsatz führen.

Zum Anderen sollen die Entlohnung für arbeitstherapeutische Beschäftigung auf ein realistischeres Niveau abgesenkt und ein legistischer Schritt gesetzt werden, um die insbesondere in psychiatrischen Krankenanstalten für den Bund anfallenden Pflegegebühren künftig reduzieren zu können, indem eine einvernehmliche Festsetzung vorgeschrieben wird.

Zu Z 1 (§ 1 Z 5):

Die Formel für die Zusammenfassung mehrerer Strafhaften zu einer einheitlich zu beurteilenden Strafzeit wird an § 46 Abs. 4 StGB angepasst; die Umrechnungsvorschriften für Jahre, Monate usw. werden in den neu vorgeschlagenen § 1a übernommen.

Zu Z 2 (§ 1a):

Ziel der vorgeschlagenen Änderung ist eine wesentliche Vereinfachung in der Berechnung der Strafzeit: Diese soll nicht mehr von der zufällig unterschiedlichen Gestaltung des Kalenders abhängig sein, weshalb die Strafen, anzurechnende (etwa Vorhaft) und nicht einzurechnende Zeiten (etwa § 99 Abs. 4) in Tage umzurechnen sind. Ein Monat soll hiebei einem Zwölftel des Jahres entsprechen, das sind 30 Tage und 10 Stunden (Schaltjahre sollen hiebei außer Betracht bleiben). Ferner soll es nicht auf eine Reihenfolge in der Verbüßung der einzelnen, zusammengefassten Strafen ankommen. Grundlage für alle weiteren Berechnungen und Entscheidungen soll die Strafzeit insgesamt sein. Dementsprechend können die erkennenden Gerichte vom Vollzug auch erst nach Ablauf dieser Strafzeit verständigt werden.

Zu Z 3 (§§ 15a bis 15c; “Datenverarbeitung”):

I. Allgemeines

1.  Der einheitliche und umfassende Einsatz von automationsunterstützter Datenverarbeitung wurde mit dem Projekt “Integrierte Vollzugsverwaltung” begonnen. Die Phase I in der Einführung dieser ADV-Anwendung konnte noch 1999 in den Echtbetrieb übergeben werden. Sie umfasst die Häftlingsverwaltung und Haftraumbewirtschaftung und entlastet die Vollzugsverwaltung durch automatische Berechnung der Strafzeit, ausgehend von den in den Strafvollzugsanordnungen der Gerichte enthaltenen Daten.

     Darüber hinaus werden lediglich in Teilbereichen, wie etwa bei der Kostverrechnung zur Bewirtschaftung und Kalkulation der Verköstigung der Insassen oder bei der Inventar- und Materialverwaltung, neben einer Unterstützung durch Textverarbeitung und Kalkulationsprogramme verschiedene IT-Anwendungen eingesetzt.

2.  Die Notwendigkeit der Etablierung professioneller, einheitlicher IT-Standards an Stelle der bestehenden Einzelapplikationen zur Rationalisierung und Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes sowie die Errichtung einer Evidenz aller Personen, die nach der Strafprozessordnung oder dem Strafvollzugsgesetz angehalten werden, sind die Ausgangspunkte für den vorliegenden Entwurf, der die gesetzlich erforderlichen Rahmenbedingungen für eine automationsunterstützte Datenverarbeitung nach dem Datenschutzgesetz 2000 im Rahmen der Vollzugsverwaltung normieren soll.

II. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 15a (“Einsatz der Informationstechnik”):

1.  Gemäß § 7 DSG dürfen Daten nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.

     Abs. 1 trägt dem Rechnung und sieht vor, dass die Administration des Vollzuges, im Einzelnen der allgemeinen Vollzugsangelegenheiten, der Aus- und Fortbildung der Insassen, der Freizeitgestaltung, der Ordnungsstrafen, sowie die Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Amtswirtschaft, das Arbeits- und Küchenwesen, die Gefangenengelderverrechnung und das Kassen- und Transportwesen, automationsunterstützt erfolgen kann.

2.  Die Häftlingsverwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit der einzelnen Justizanstalten und des Bundesministeriums für Justiz, weshalb diese Datenanwendung in Form eines Informa­tionsverbundes zu führen ist. Als Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz festzustellen.

3.  Da die Vollzugsverwaltung über kein eigenes Rechenzentrum und über keine eigene ADV-Entwicklung verfügt, darf sie für die Datenanwendung einen Dienstleister in Anspruch nehmen. Neben der Entwicklung ist also Schwerpunkt der Verantwortung des Dienstleisters die Datensicherung und die Durchführung der Verarbeitung.

4.  In Abs. 4 wird zur Klarstellung zunächst § 11 DSG 2000 zitiert, jedoch ausdrücklich bestimmt, dass Amtshilfe auch durch Eröffnung einer Abfragemöglichkeit gewährt werden darf. Dies ist erforderlich, um die Vorteile des Informationsverbundes zu nutzen und die Justizanstalten umfänglich von Auskunftspflichten entlasten zu können.

Zu § 15b (“Datenverkehr”):

Soweit technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar, soll eine Verpflichtung zum automations­unterstützten Datenverkehr bestehen. Die Bestimmung legt allerdings grundsätzlich nur die betroffenen Stellen fest, trifft jedoch keine Aussage darüber, welche spezifischen Daten vom Datenverkehr zu erfassen sind.

Zu den in § 15b nicht ausdrücklich angeführten weiteren Stellen, mit denen die Justizanstalten Daten auszutauschen haben, zählen beispielsweise die Sozialversicherungsträger.

In Abs. 2 wird darüber hinaus normiert, dass die Sicherheitsbehörden im Rahmen dieses Datenverkehrs dem Strafvollzug alle Daten elektronisch zu übermitteln haben, die in der Justizanstalt zur Verwaltung der überstellten bzw. eingelieferten Person benötigt werden. Dies soll eine wesentliche Erleichterung in der Arbeit der Justizanstalten bei der “Aufnahme” bringen und Fehlerfreiheit bei der Datenerfassung garantieren.

Zu § 15c (“Löschung von Daten”):

Der Entwurf schlägt in Anlehnung an § 12 Strafregistergesetz die Löschung der Daten nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung nach dem Tilgungsgesetz vor.

Einerseits sollen in konsequenter Fortsetzung zu den tilgungsrechtlichen Bestimmungen die Daten eines Unbescholtenen (§ 1 Abs. 4 Tilgungsgesetz) nicht im ADV-System der Vollzugsverwaltung aufscheinen (was überdies im Hinblick auf die Speicherkapazität mit beträchtlichen Kosten verbunden wäre), andererseits soll aber eine Auswertung der Daten für nicht personenbezogene wissenschaftliche Untersuchungen eine bestimmte Zeit nach der Tilgung ermöglicht werden (vgl. auch EB zur RV zur Strafregisternovelle 1974, 1270 BlgNR XIII. GP, S. 5).

Bei Untersuchungshäftlingen sollen die Daten zwei Jahre nach der Mitteilung des Gerichts über die verfahrensbeendende Entscheidung, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht, gelöscht werden.

Bei sonstigen Haften (zB Verbüßung einer Verwaltungsstrafe nach § 53 VStG) soll diese Frist ab dem Haftende zu laufen beginnen.

Durch die Aufbewahrung über die Tilgung bzw. Verfahrensbeendigung hinaus sollen insbesondere auch – nicht personenbezogene – Auswertungen zu kriminalpolitischen bzw. kriminalstatistischen Zwecken sowie eine nachprüfende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden oder sonstige Untersuchungen im unmittelbaren Interesse des Haftvollzuges nicht ausgeschlossen werden. Die in Abs. 2 angeführten Daten müssen jedoch – im Interesse der inhaftiert gewesenen Person – praktisch bis zu deren Lebensende aufbewahrt werden, um dem Betroffenen selbst Auskünfte, vor allem in Sozialversicherungs­angelegenheiten geben zu können. Die vorgesehene Zeitspanne sollte für diesen Zweck ausreichend sein.

Zu Z 4 und 5 (§ 48 Abs. 3 und § 54 Abs. 3):

Nach geltendem Recht haben Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung entspricht. Bei realistischer Betrachtungsweise zeigt sich in der Praxis, dass eine Anpassung der Entlohnung bei arbeitstherapeutischer Beschäftigung nach unten gerechtfertigt erscheint. Da eine Arbeitstherapie sohin zwar nicht mit einer vollen Arbeitsleistung gleichgesetzt werden kann, andererseits aber eine zur Erreichung der Vollzugszwecke sinnvolle Beschäftigung darstellt, wird vorgeschlagen, die Höhe des für arbeitstherapeutische Beschäftigung zu vergütenden Betrages mit dem Doppelten des in § 54 Abs. 3 vorgesehenen Betrages festzusetzen; das wären derzeit rund 8 Schilling pro Stunde.

Im § 54 Abs. 3 ist auf die Änderung des § 48 Abs. 3 Bedacht zu nehmen, um Unklarheiten zu vermeiden.

Die arbeitslosenversicherungsrechtliche Stellung bleibt unberührt (vgl. § 66a Abs. 2 AlVG).

Zu Art. 7 (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes):

Finanzielle Auswirkungen:

Von der Aufhebung des § 6a GGG wird im Jahr 2000 ein Mehrertrag an Gerichtsgebühren in der Höhe von 25 Millionen Schilling und in den Folgejahren von jeweils 50 Millionen Schilling erwartet. Durch die Gebührenanpassungen sind Mehreinnahmen im Gesamtausmaß von rund 5 Millionen Schilling im Jahr 2000 und jeweils rund 10 Millionen Schilling in den Folgejahren zu erwarten.

Zu Z 1 und 2 (§ 4 Abs. 2 und 4):

Bei diesen Änderungen handelt es sich um die gerichtsgebührenrechtliche Entsprechung zur Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für das allgemeine Publikum (Änderung des § 89a GOG). Schon bisher konnten Gebühren im elektronischen Rechtsverkehr nur durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden (§ 4 Abs. 4 GGG); diese Regelung wird beibehalten, erfasst aber künftig infolge der allgemeinen Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs einen weiteren Adressatenkreis. Da sich auch außerhalb des elektronischen Rechtsverkehrs die Abbuchung und Einziehung von Gerichtsgebühren in der Praxis bewährt hat, soll auch die nicht an den elektronischen Rechtsverkehr geknüpfte Möglichkeit der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung generell eröffnet werden; diesem Zweck dient die vorgeschlagene Neufassung des § 4 Abs. 4 GGG. Die Neuformulierung des § 4 Abs. 2 GGG hinsichtlich der Gebührenentrichtung durch Geldüberweisung erbringt inhaltlich keine Neuerung, sondern erklärt sich nur aus der Überstellung der bisher in diesem Absatz auch enthaltenen Regelungen über die Abbuchung und Einziehung in den neuen Abs. 4.

Zu Z 3 (§ 6a):

Auch diese Änderung steht im Zusammenhang mit der Öffnung des elektronischen Rechtsverkehrs für das allgemeine Publikum. Infolge der künftig generellen Zulässigkeit des elektronischen Rechtsverkehrs ist der mit § 6a GGG verbundene Gebührenanreiz in Zukunft entbehrlich. Soweit sich berufsmäßige Parteienvertreter, Körperschaften des öffentlichen Rechts und einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegende Rechtsträger bereits in der Vergangenheit des elektronischen Rechtsverkehrs bedient haben, sind deren dafür notwendige Investitionen in der nun schon mehr als achtjährigen Geltungsdauer des § 6a GGG in aller Regel wohl bereits amortisiert.

Im Zuge der heranstehenden Euro-Umstellung aller Tarife wird auch ein korrespondierender Entfall von § 23a RATG vorzusehen sein.

Zu Z 4 (§ 21 Abs. 4):

Dabei handelt es sich nur um eine textliche Anpassung an die mit Jahresbeginn 2001 vorgesehene Zusammenlegung der Einbringungsstellen bei den vier Oberlandesgerichten zu einer einzigen Ein­bringungsstelle dadurch, dass die beim Oberlandesgericht Wien bestehende Einbringungsstelle dann die Agenden der Einbringung für das gesamte Bundesgebiet übernehmen wird.

Zu Z 5 bis 13 (§ 31 Abs. 1 und 5, Anmerkung 9 zu Tarifpost 1, Anmerkung 6 zu Tarifpost 2, Anmerkung 6 zu Tarifpost 3; Tarifpost 6, 12, 13 und 14):

Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen von Gebührenbeträgen zur Herstellung einer ausgewogeneren Relation zu anderen Gebührenpositionen sowie zur Aquisition von Gebührenmehrein­nahmen im Gesamtausmaß von rund 5 Millionen Schilling im Jahr 2000 und jeweils rund 10 Millionen Schilling in den Folgejahren.

Zu Art. 8 (Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962):

Die vorgeschlagenen Änderungen ergeben sich aus der Auflassung der Einbringungsstellen bei den Oberlandesgerichten Linz, Graz und Innsbruck mit Ablauf des Jahres 2000 und der künftigen Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben im Zusammenhang mit der Einbringung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien, die in Zukunft nur noch als “Einbringungsstelle” bezeichnet wird. Entsprechend dieser Konzentration bei den Agenden der Einbringung wird auch die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Nachlass und Stundung von Gebühren bundesweit dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien (bei dem künftig die einzige Einbringungsstelle eingerichtet sein wird) übertragen.

Entsprechende Änderungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, der Gerichtskosten­markenverordnung und der Freistempelverordnung werden im Verordnungsweg vorzunehmen sein.

Die Zusammenlegung der Einbringungsstellen ist eine Folgewirkung des Entfalls von Gerichtsge­bührenbefreiungen durch das Steuerreformgesetz 2000; die dadurch möglichen Synergieeffekte und Personaleinsparungen werden erstmals im Jahr 2001 lukriert werden können.

Zu Art. 9 (Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1997):

Zu Z 1 und 3 (§ 8 Abs. 1, § 23 Abs. 3h und 3i; motorbezogene Versicherungssteuer):

Die Mehreinnahmen durch die Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer werden für das Jahr 2000 mit 3,75 Milliarden Schilling, für ein volles Jahr mit 5,0 Milliarden Schilling geschätzt. Die Verteilung der motorbezogenen Versicherungssteuer zwischen dem Bund und den Ländern im Verhältnis von bisher 50 : 50 wird – ausgehend von einem Aufkommen von 9,75 Milliarden Schilling im Jahr 2000 vor der Erhöhung – so angepasst, dass diese Mehreinnahmen zur Gänze dem Bund zugute kommen.

Zu Z 2 (§ 22 Abs. 1 Z 3):

Als Folge der Bundesministeriengesetz- Novelle 2000 wird die Kommission für die Projektbeurteilung und die Vergabe der Zweckzuschüsse zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungsein­richtungen auf Bundesseite auf zwei Mitglieder verkleinert und entfällt die gesetzliche Regelung der Vorsitzführung.

Zu Art. 10 (Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes):

Allgemeines:

Im Zuge der Vollziehung des Bundeshaushaltsgesetzes hat sich die Erstellung des Planes für Datenver­arbeitungsanlagen als entbehrlich erwiesen. Überdies soll zur Unterstützung der Beratungen des Nationalrates im Arbeitsbehelf das “Maastricht-Defizit” und die “Maastricht-Verschuldung” ausgewiesen werden.

Um mehr Kostenbewusstsein und Verwaltungseinsparungen durch eine induzierte Aufgabenkritik zu bewirken, soll überdies bei Leistungen zwischen Organen des Bundes der Grundsatz der gegenseitigen Leistungsverrechnung verstärkt werden. Leistungen, bei denen dies allerdings wegen ihrer Eigenart oder ihres Umfanges im Interesse der Verwaltungsvereinfachung nicht zweckmäßig erscheint, sollen von dieser grundsätzlichen Vergütungspflicht ausgenommen werden können.

Die gegenständliche rechtsetzende Maßnahme fällt unter Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und ist daher von dieser Vereinbarung ausgenommen.

Zu Z 1 bis 4 und 6 (§ 17 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Z 1, § 28, § 30 Abs. 2, § 36 Abs. 1):

Der Plan für Datenverarbeitungsanlagen hat sich als wenig aussagekräftig herausgestellt, da die technische Entwicklung auf diesem Gebiet in den letzten Jahren in rasanter Weise vorangeschritten ist und eine Erfassung in diesem Plan zu immer größeren Schwierigkeiten bei der sachgerechten Zuordnung führt. Auch die ADV-Experten der Koordinationskommission für Informationstechnik und des Beratungsausschusses für Informationstechnik des Bundeskanzleramtes (ab 1. April 2000: BMöLuS) haben die ersatzlose Abschaffung des Planes für Datenverarbeitungsanlagen vorgeschlagen.

Da nunmehr eine Kennzeichnung aller ADV-Sachausgaben im Bundeshaushalt mittels eigener Spezifi­kation vorgesehen ist, ist die aufwändige Erstellung dieses Planes entbehrlich geworden.

Zu Z 5 (§ 34 Abs. 3):

Im Arbeitsbehelf soll das öffentliche Defizit und der öffentliche Schuldenstand (“Maastricht-Defizit” und “Maastricht-Verschuldung”) nach den Grundsätzen des jeweils geltenden “Europäischen Systems Volks­wirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG)” und den jeweils geltenden EU-Bestimmungen ausgewiesen werden, um dem Informationsbedürfnis des Nationalrates verstärkt Rechnung zu tragen und die Beratungen des Nationalrates weiter zu unterstützen.

Zu Z 7 (§ 49 Abs. 1):

Um bei der gegenseitigen Inanspruchnahme von Leistungen durch Organe des Bundes gemäß § 1 Abs. 1 mehr Kostenbewusstsein zu bewirken, wird der Grundsatz der gegenseitigen Leistungsverrechnung verstärkt. Es soll aber möglich sein, Leistungen, bei denen dies wegen ihrer Eigenart oder ihres Umfanges im Interesse der Verwaltungsvereinfachung nicht zweckmäßig erscheint, von dieser Vergütungspflicht auszunehmen. Die näheren Bestimmungen dazu sind vom Bundesminister für Finanzen in einer Verordnung festzulegen.

Zu Z 8 (§ 49a):

Die vorgesehene Änderung des § 49 macht eine entsprechende Anpassung der Zitate erforderlich.

Zu Art. 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes):

Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die Stellung einer Privatbeteiligten mit besonderen Rechten. Auch ihr gegenüber soll die Zustellung vereinfacht werden. Lediglich die Ladung zur Hauptverhandlung und Entscheidungen, gegen welche der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sollen ihr mit Zustellnachweis oder sonst durch Nutzung moderner Kommunikationsformen zugestellt werden. Eine Zustellung zu eigenen Handen (“RSa”) soll in keinem Fall erforderlich sein.

Zu Art. 12 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes):

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

Mit der Einführung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) gibt es neben den (bisherigen) Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes auch zugelassene Unternehmen, die mit elektrischer Energie handeln. Aus diesem Grund ist eine Umformulierung des § 1 Abs. 1 ElAbgG notwendig. Damit ist gewährleistet, dass nicht nur die Lieferung an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sondern auch die Lieferung an Elektrizitätshändler, die die elektrische Energie zur gewerblichen Weiterveräußerung beziehen und weiterveräußern, nicht der Elektrizitätsabgabe unterliegt. Aus der Umstellung auf Euro ergeben sich keine Umrechnungsgewinne.

Zu Z 2 (§ 3 Abs. 2):

Die Änderung der Bestimmung hat das Ziel, klarzustellen, dass auch beim Verbrauch selbst hergestellter elektrischer Energie, die an einem anderen Ort dem Verbrauch zugeführt wird, bei Benützung eines Netzes der Netzbetreiber für die Entrichtung der Elektrizitätsabgabe haftet.

Zu Z 3 (§ 4 Abs. 2):

Als Schritt zur Ökologisierung des Steuerrechts wird die Elektrizitätsabgabe angehoben. Im Zuge dieser Erhöhung erfolgt auch der Übergang vom Steuersatz in Schilling auf einen Steuersatz in Euro. Die Erhöhung entspricht einer Anhebung um rund 10,6 Groschen je kWh. Die Anhebung tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.

Zu Art. 13 (Änderung des Tabaksteuergesetzes 1995):

Zur Budgetkonsolidierung sollen Tabaksteuermehreinnahmen von jährlich rund 1,2 Milliarden Schilling erschlossen werden. Im Regierungsübereinkommen wird im Kapitel “Budgetpolitik 2000 bis 2003”, Abschnitt “Sonstige Maßnahmen”, unter den einnahmenseitigen Maßnahmen auch eine Erhöhung der Tabaksteuer “im Rahmen der durch die EU-Liberalisierung vorgegebenen Bedingungen” angeführt.

Der durch Art. 2 der Richtlinie 92/79/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern auf Zigaretten (ABl. EG Nr. L 316, S 8) festgelegte EU-Mindeststeuersatz von 57% des Kleinverkaufspreises der Zigaretten der gängigsten Preisklasse wird derzeit unterschritten. Es muss daher die EU-Konformität wiederhergestellt werden.

Um diese Zielsetzungen zu erreichen, ist eine Anhebung des Tabaksteuersatzes für Zigaretten erforderlich. Diese Anhebung soll in zwei Etappen mit Wirkung ab 1. Juni 2000 und ab 1. Jänner 2001 vorgenommen werden. Die Erhöhung des Zigarettensteuersatzes soll die mengenabhängige Komponente umfassen, bei gleichzeitiger Absenkung der wertabhängigen Komponente.

Die geplanten Mehreinnahmen werden jedoch in erster Linie auf Grund von Preiserhöhungen bei Zigaretten erzielt werden können. Diese Preiserhöhungen (im Ausmaß von 1 S bis 2 S je Packung) wurden bei der Festlegung des Steuersatzes zur Erreichung des EG-Mindeststeuersatzes und des Mehraufkommens bereits mit berücksichtigt.

Die außerdem vorgesehene Änderung des Mindeststeuerbetrages findet in Art. 16 Abs. 5 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. EG Nr. L 291, S 40) Deckung, weil er nicht dazu führt, dass die gesamte Steuerbelastung 90% der gesamten Steuerbelastung von Zigaretten der gängigsten Preisklasse übersteigt.

Unter der Annahme, dass der inländische Zigarettenabsatz gleich bleibt und unter Berücksichtigung von Preiserhöhungen wird für das Jahr 2000 mit einem Tabaksteuermehraufkommen gegenüber 1999 von rund 620 Millionen Schilling und einem Mehraufkommen an Umsatzsteuer von rund 200 Millionen Schilling gerechnet. Für die Jahre 2001 bis 2003 ist jährlich von einem Tabaksteuermehraufkommen gegenüber 1999 von rund 1,2 Milliarden Schilling und einem Mehraufkommen an Umsatzsteuer von rund 400 Millionen Schilling auszugehen.

Zu Art. 14 (Änderung des Versicherungssteuergesetzes 1953):

Allgemeines:

Die seit der letzten Valorisierung der Kraftfahrzeugsteuer eingetretene Geldwertveränderung hätte eine Valori­sierung der Steuersätze von knapp 45% zur Folge. Es ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass die Steuersätze jeweils nur in größeren Zeiträumen “nachgezogen” werden. Eine laufende (alljährliche) Veränderung seit dem Jahr 1984 hätte bereits in früheren Jahren zu Erhöhungen und damit auch zu höheren Steuereinnahmen führen müssen. Auf derartige laufende Erhöhungen wurde allerdings verzichtet. Es ist überdies damit zu rechnen, dass Anpassungen in der Zukunft ebenfalls nur in größeren Zeitabständen erfolgen werden. Aus diesem Umstand wird sich auch in der Zukunft kein zeitadäquates “Nachziehen” der Satzhöhe ergeben. Diese Umstände rechtfertigen eine Anpassung, die etwas über einer rechnerischen Valorisierung der Geldwertentwicklung im Zeitraum 1984 bis 2000 – nämlich bei 51,4% – liegt. Valorisiert man den bisherigen Kilowatt-Tarif mit diesem Prozentsatz, so ergibt sich ein Steuersatz von 0,55 Euro (entspricht 7,57 S) pro Kilowatt. Aus der Umstellung auf Euro ergeben sich keine Um­rechnungsgewinne.

Zu Z 1, 2 und 5 (§ 4 Abs. 1 Z 4, § 6 Abs. 2 und § 9 Abs. 3):

Der Gesetzesentwurf verfolgt auch das Ziel einer Umstellung sämtlicher im Versicherungssteuergesetz enthaltenen Schillingbeträge in Eurobeträge. Es ist daher vorgesehen, die bestehenden Freigrenzen (§ 4 Abs. 1 Z 4 und § 9 Abs. 3) unter geringfügiger Anhebung durch runde Eurobeträge zu ersetzen. Aus diesem Grund soll auch der Steuersatz des § 6 Abs. 2 mit einem Promillesatz der Steuerbe­messungsgrundlage festgelegt werden.

Zu Z 3 (§ 6 Abs. 3 Z 1 und 2):

§ 6 Abs. 3 Z 1 legt den ab 1. Juni 2000 wirksam werdenden Tarif für die motorbezogene Versiche­rungssteuer fest. Da die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsprämien regelmäßig in Form von Jahres­prämien entrichtet werden, ist in der Z 1 – abweichend vom bisherigen Recht – der Monatssteuersatz angeführt, der bei jährlicher Zahlung der Prämie zur Anwendung gelangt. Die Abstufung der motor­bezogenen Versicherungssteuer bei halbjährlicher, vierteljährlicher oder monatlicher Zahlung der Prämie ist im Ergebnis wie bisher geregelt (Z 2).

Zu Z 4 (§ 6 Abs. 3 Z 2a):

Diese Bestimmung legt einerseits fest, dass die errechnete motorbezogene Versicherungssteuer auf den nächstliegenden Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden ist. Andererseits wird bestimmt, wie bei der Umrechnung der in Euro und Cent ermittelten motorbezogenen Versicherungssteuer in Schilling im Einzelnen vorzugehen ist.

Zu Z 6 (§ 12 Abs. 3 Z 14):

In dieser Bestimmung sind die erforderlichen Übergangsbestimmungen zusammengefasst. Den neuen Steuersätzen unterliegt nicht nur die Zahlung des Versicherungsentgelts für Kraftfahrzeug-Haftpflicht­versicherungen, die nach dem 31. Mai 2000 fällig werden. Aus Gründen der Gleichbehandlung ist es geboten, auch jene Prämienzahlungen, die vor dem 1. Juni 2000 fällig geworden sind, aber Versiche­rungszeiträume ab diesem Stichtag betreffen, insoweit dem neuen Tarif zu unterwerfen.

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Zu Art. 15 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992):

Zu Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a, § 5 Abs. 4 Z 1 und 2):

Die Steuersätze der Kraftfahrzeugsteuer für Krafträder und für alle anderen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen sollen ab 1. Juni 2000 an den Tarif der motorbezogenen Versicherungssteuer angepasst werden (§ 5 Abs. 1 Z 1 und 2 lit. a). Auch sollen die Tagessteuersätze für im Inland benützte ausländische Kraftfahrzeuge entsprechend angehoben werden (§ 5 Abs. 4 Z 1 und 2).

Zu Art. 16 (Änderung des Gebührengesetzes 1957):

Zu Z 1 (§ 14 Tarifpost 9 Abs. 1 und 2):

Die in der Pauschalgebühr enthaltene Bundesverwaltungsabgabe soll im Hinblick auf die seit 1983 eingetretene Geldwertveränderung angepasst werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Grenzsicherung infolge der Schengener Regelungen höhere Kosten verursacht. Daneben soll auch eine Gebührenpflicht für die Ausstellung eines Identitätsausweises (§ 35a Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991, idF BGBl. I Nr. 146/1999) eingeführt werden.

Zu Z 2 (§ 14 Tarifpost 9 Abs. 5):

Da die im Pauschalbetrag enthaltene Bundesverwaltungsabgabe angepasst werden soll, ist der Betrag, der der Behörde eines Landes oder einer Gemeinde zukommt, wenn diese die gebührenpflichtige Schrift ausstellt oder die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, entsprechend zu erhöhen.

Zu Z 3 (§ 14 Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3):

Die in der Pauschalgebühr enthaltene Bundesverwaltungsabgabe soll im Hinblick auf die seit 1983 eingetretene Geldwertveränderung angepasst werden.

Zu Z 4 (§ 14 Tarifpost 16 Abs. 5):

Da die im Pauschalbetrag enthaltene Bundesverwaltungsabgabe angepasst werden soll, ist der Betrag, der der Behörde eines Landes oder einer Gemeinde zukommt, wenn diese die gebührenpflichtige Schrift ausstellt oder die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, entsprechend zu erhöhen.

Zu Z 5 (§ 37 Abs. 6):

Mit dieser Bestimmung soll das Inkrafttreten geregelt werden.

Zu Art. 17 (Änderung des Agrarverfahrensgesetzes):

Gemäß § 15 Abs. 3 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, sind die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde etwa zur Regelung der Flurverfassung (zB Zusammenlegung, Flurbereinigung), zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen von den Gerichtsgebühren befreit. Diese Gebührenbefreiung soll nun entfallen.

Zu Art. 18 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991):

Zu Z 1 (§ 15):

§ 1 Abs. 1 letzter Satz des Reichspolizeikostengesetzes vom 29. April 1940, dRGBl. I, S 688/1940, sah vor, dass die “staatliche Polizeiverwaltung alle Einnahmen [...], die aus den von ihr zu erledigenden polizeilichen Aufgaben entstehen”, erhebt. “Das Aufkommen aus Geldstrafen und gebührenpflichtigen Verwarnungen” bildete gemäß § 1 Abs. 2 “auch dann eine polizeiliche Einnahme, wenn die Polizei hierbei nicht kraft eigenen Rechts, sondern im Auftrag einer anderen Behörde tätig gewesen ist.”

Auf Grund der Aufhebung des Reichspolizeikostengesetzes durch das 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 fließen sämtliche in Vollziehung von Bundesgesetzen (zB dem Kraftfahrgesetz 1967) eingehobenen Strafgelder nicht mehr dem Bund, sondern gemäß § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, für Zwecke der Sozialhilfe dem Land bzw. bestehenden Sozialhilfeverbänden zu. Durch die beabsichtigte Änderung des § 15 VStG soll eine Ersatzregelung geschaffen werden.

Die Beibehaltung der nach Aufhebung des Reichspolizeikostengesetzes bestehenden Rechtslage würde für den Bund nach Schätzungen des Bundesministeriums für Inneres einen Einnahmenentfall aus Strafgeldern in der Höhe von rund 200 Millionen Schilling bedeuten.

Die gegenständliche rechtsetzende Maßnahme fällt unter Art. 6 Abs. 1 Z 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, und ist daher von dieser Vereinbarung ausgenommen.

Zu Z 2 (§ 54d):

Hinsichtlich der Frage, welche Gebietskörperschaft die Haftkosten für die Strafvollstreckung im Sinne des III. Teiles des VStG, insbesondere auch die Kosten uneinbringlicher Strafvollzugsbeiträge im Sinne des § 54d VStG, zu tragen hat, werden vom Bund und einem einzelnen Bundesland unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten. Der Bund orientiert sich grundsätzlich an der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 2 F-VG 1948, wonach die Gebietskörperschaft, die eine Aufgabe für eine andere besorgt, den Personal- und den Amtssachaufwand zu tragen hat (vgl. VfSlg. 9.507/1982). Im Bereich der Landesvollziehung würde das für die Frage der Haftkosten Folgendes bedeuten: Wird die Freiheitsstrafe gemäß § 53 VStG von einer Bundespolizeibehörde vollstreckt, hätte der Bund den Personal- und den Amtssachaufwand, das Land hingegen den Sachaufwand, der mit der konkreten Tätigkeit erst entsteht, sowie den Zweckaufwand zu tragen. Eingebrachte Strafvollzugsbeiträge wären im Gesamtverhältnis dieser Kostentragungspflichten zwischen den Gebietskörperschaften aufzuteilen, uneinbringliche Strafvollzugsbeiträge würden zum Entfall dieser Einnahmen führen. Soweit die Länder eigene Anstalten für den Vollzug von Freiheitsstrafen unterhalten, gilt die umgekehrte Rechtslage, insoweit in diesen Freiheitsstrafen vollzogen werden, die im Rahmen des Vollziehungsbereiches des Bundes ausgesprochen worden sind.

Die tatsächliche Handhabung der Regelung in der Praxis hat aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht vollständig der dargestellten Rechtslage entsprochen, da die Aufschlüsselung des Aufwandes im Einzelfall kaum möglich ist. Auch eine wechselseitige Refundierung der Kosten, wie sie die Rechtslage erfordern würde, würde einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Der Bund hat daher für die Vollstreckung von Freiheitsstrafen in der Landesvollziehung nicht den Ersatz des konkreten Sachaufwandes und des Zweckaufwandes von den Ländern eingefordert, andererseits aber die Refundierung der uneinbringlichen Strafvollzugsbeiträge verlangt. Die beabsichtigte Änderung des § 54d VStG soll diese Praxis, die sich als zweckmäßig bewährt hat (jedoch von Seiten eines Bundeslandes seit dem Jahr 1997 abgelehnt wird), gesetzlich verankern. Demnach sind die Haftkosten von jener Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger der Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden. Die eingebrachten Kostenbeiträge sollten daher ihr zur Gänze zufallen. Uneinbringliche Kostenbeiträge sind seitens jener Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde, zu refundieren.

Finanzielle Auswirkungen sind durch die beabsichtigte Änderung des § 54d VStG nicht zu erwarten, da sie keine Änderung gegenüber der bisher geübten Praxis bewirkt.

Zu Art. 19 (Änderung des Innovations- und Technologiefondsgesetzes):

Im Zuge der Kompetenzveränderungen durch die Novelle des Bundesministeriengesetzes übernimmt das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie die Generalkompetenz für den Innovations- und Technologiefonds.

Es erwachsen dem Bund daraus keine zusätzlichen Kosten.

Zu den Art. 20 (Änderung des Bundesbahngesetzes 1992) und 21 (Änderung des Schieneninfra­strukturfinanzierungsgesetzes):

Die vorgesehenen Klarstellungen im Bundesbahngesetz 1992 und im Schieneninfrastrukturfinan­zierungsgesetz ergeben sich aus den Erfordernissen der Rechnungslegung von Schieneninfrastrukturfinan­zierungs-Gesellschaft mbH und Österreichischen Bundesbahnen. Die beabsichtigten Änderungen haben keine finanziellen Auswirkungen, da hiedurch weder das von den ÖBB zu leistende Benutzungsentgelt noch der Finanzierungsrahmen der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH berührt werden. Es erwachsen dem Bund auch weder Zahlungen aus Mehrleistungen noch entstehen personelle Verpflichtungen. Der vorliegende Entwurf dient ausschließlich der Rechtssicherheit bei der Erstellung der Bilanz der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH und verdeutlicht den Ablauf bei der Festlegung der finanziellen Beziehungen ÖBB – Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH.

Zu Art. 22 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Wegen Betreuung und Erziehung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder unterbrechen viele Mütter (Väter) für einige Zeit ihre Berufstätigkeit oder nehmen eine Doppelbelastung in Kauf. Zur Honorierung dieser unverzichtbaren Leistung wurde vom Gesetzgeber die pensionsrechtliche Anrechnung von Kinderer­ziehungszeiten eingeführt. Für die Finanzierung von Zeiten der Kindererziehung als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung stehen jedoch ausreichende Mittel nicht zur Verfügung.

Da das Koalitionsübereinkommen vom 3. Februar 2000 (S. 116 ff) festschreibt, dass im Interesse der kommenden Generationen die Budgetkonsolidierung weiter vorangetrieben und das Defizit gemäß den Verpflichtungen aus dem österreichischen Stabilitätsprogramm weiter reduziert werden soll, werden die in den Jahren 1999 und 2000 beim Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen entstandenen Überschüsse an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung überwiesen. Die dadurch entstehende Belastung beträgt in den Jahren 1999 und 2000 8 200 Millionen Schilling, was zu einer Reduzierung des Bundesbeitrags zur Pensionsversicherung in gleicher Höhe führt.

Seit 1. Jänner 1988 (44. ASVG-Novelle) leistet der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF) Beiträge an den Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger zur Abgeltung jener Aufwendungen, die der Pensionsversicherung aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (KEZ) erwachsen (§ 447 g ASVG).

Zur Abgeltung des Budgetdefizits werden Mittel aus dem Reservefonds für Familienbeihilfen und Überschüsse des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in die Pensionsversicherung transferiert.

Zu Art. 23 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes):

Durch diese Änderungen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes soll im Jahr 2000 ein einmaliger Beitrag zur Abdeckung der budgetären Mehraufwendungen der Pensionsversicherung geleistet werden. Diese Maßnahme erscheint umso mehr gerechtfertigt, als durch Insolvenzen in nicht unbeträchtlichem Ausmaß Pensionierungen bzw. Frühpensionierungen verursacht werden. Diese Bestimmung, die lediglich für das Jahr 2000 Geltung hat, hat keinen Einfluss auf die geplante Beitragssenkung für den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds von derzeit 0,7 Prozentpunkte um 0,4 Prozentpunkte auf 0,3 Prozentpunkte ab dem Jahr 2001.

Zu Art. 24 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Durch Änderungen in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik soll der allgemeine Haushalt um 3,1 Milliarden Schilling entlastet werden. Es soll daher aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ein besonderer Beitrag in dieser Höhe zur Abgeltung der arbeitsmarktbedingten Mehraufwendungen der Pensionsversicherung auf Grund vorzeitiger Pensionsantritte geleistet werden. Darüber hinaus ist die Aussetzung der Valorisierung des Bundesbeitrags vorgesehen. Die übrigen Änderungen sollen die erforderliche Beweglichkeit in den Kapiteln 63 und 64 innerhalb des vorgegebenen Budgetrahmens sicherstellen.

Zu Art. 25 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes):

Als weitere (“punktuelle”) budgetbegleitende Maßnahme bewirkt die Umschichtung von 1 000 Millionen Schilling von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an den Ausgleichsfonds der Pensionsver­sicherungsträger eine zusätzliche Entlastung beim Bundesbeitrag im Jahr 2000. Für das Jahr 2000 ergibt sich daher im Fall der Verwirklichung der vorgeschlagenen Maßnahme für den Bund eine finanzielle Entlastung im angegebenen Ausmaß.

Zu Art. 26 (Änderung des Kunstförderungsbeitragsgesetzes 1981):

Das Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/1999, sieht vor, dass die Besitzer von Radio-Empfangseinrichtungen an den Bund monatlich eine Abgabe in Höhe von 4,60 S zu entrichten haben (Kunstförderungsbeitrag). Die Änderung von einem jährlich zu entrichtenden Betrag von 55 S auf einen monatlich zu entrichtenden Betrag von 4,60 S erfolgte per 1. Jänner 2000. Eine Erhöhung des Kunstförderungsbeitrages erfolgte zuletzt per 1. Jänner 1993. Im Hinblick auf die zwischenzeitig erfolgte Indexentwicklung und um dem ständig steigenden Stellenwert der Kultur in allen Bereichen gerecht zu werden, erscheint nunmehr eine Anhebung des Kunstförderungs­beitrags auf 6,60 S pro Monat ab dem Zeitpunkt 1. Juni 2000 gerechtfertigt und geboten.

Zu Art. 27 (Änderung des Altlastensanierungsgesetzes):

In der Abwicklung der Altlastenförderung nach dem Umweltförderungsgesetz soll dem Prinzip der Kostenwahrheit stärker Rechnung getragen werden.

In der gesamten Umweltförderung werden nun die Abwicklungskosten den jeweiligen Förderbereichen zugeordnet. Diese Vorgangsweise, die insbesondere im Bereich der EU-Förderungen zur Anwendung kommt, soll dem Prinzip der Kostenwahrheit verstärkt Rechnung tragen. Die jährlichen Abwicklungs­kosten der Altlastenförderung werden auf Grund der bisherigen Erfahrungen auf zirka 3 bis 7 Millionen Schilling geschätzt.

Die korrespondierenden Abwicklungskosten für die Förderung der Altlastensanierung und -sicherung werden aus dem Aufkommen der Altlastenbeiträge bedeckt.

Zu Art. 28 (Änderung des Umweltförderungsgesetzes):

Allgemeines:

Durch den Abbau von Verbindlichkeiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gegenüber dem FAG-Sonderkonto “Siedlungswasserwirtschaft” soll die Dotation der Siedlungswasserwirtschaft über die Finanzausgleichspartner in den Jahren 2000 bis 2003 reduziert werden. Weiters soll die Umweltförderung verstärkt für die Umsetzung des KYOTO-Protokolls eingesetzt bzw. auch bereichsrelevante Forschungs­förderungen finanziert werden. In der Abwicklung der gesamten Umweltförderung soll dem Prinzip der Kostenwahrheit stärker Rechnung getragen werden.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Abwicklungskosten der Siedlungswasserwirtschaft werden vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds getragen. Die Abwicklungskosten hängen von der Anzahl der Förderfälle und dem Fördervolumen in der Siedlungswasserwirtschaft ab. Die Gesamtbelastung für den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds aus der Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2000 wird auf Grund der bisherigen Erfahrungen auf zirka 36 bis 40 Millionen Schilling geschätzt. Die Abdeckung der Abwicklungskosten erfolgt aus den liquiden Mitteln des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.

Die Ausweitung des Förderungsgegenstandes in der Umweltförderung im Inland bringt keine zusätzlichen Belastungen für den Bundeshaushalt. Die Dotation der Umweltförderung im Inland erfolgt aus allge­meinen Budgetmitteln des Bundes.

In der gesamten Umweltförderung werden nun die Abwicklungskosten den jeweiligen Förderbereichen zugeordnet. Diese Vorgangsweise, die insbesondere auch bei diversen Förderungsinstrumenten der EU zur Anwendung kommt, soll dem Prinzip der Kostenwahrheit verstärkt Rechnung tragen. Da sich das Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds aus FAG-Mitteln zusammensetzt, wird diesem Prinzip auch in der Siedlungswasserwirtschaft entsprochen.

Mit dem erfolgsneutralen Einsatz der Mittel aus dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für die Bedeckung der Liquiditätserfordernisse in der Siedlungswasserwirtschaft reduziert sich der Dotations­bedarf für die FAG-Partner im Zeitraum 2000 bis 2003.

Zu Z 1 (§ 1 Z 2):

Mit der Aufnahme des KYOTO-Protokolls (KYOTO-Protokoll 1997 zur UN-Klima-Rahmenkonvention 1992) in die Zielbestimmung soll der Einsatz der Umweltförderung im Inland als klimapolitisches Förderungsinstrument verstärkt zum Ausdruck gebracht werden.

Zu Z 2 und 5 (§ 6 Abs. 1a und § 37 Abs. 5a):

Analog zu verschiedenen anderen, insbesondere auch EU-Förderungsprogrammen werden die Ab­wicklungskosten den jeweiligen Dotationsformen der einzelnen Förderbereiche zugewiesen. Für die Siedlungswasserwirtschaft erfolgt die Zuweisung zum Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds, der sich, wie das Sonderkonto Siedlungswasserwirtschaft, aus FAG-Mitteln zusammensetzt. Analog dem Zusage­rahmen gemäß § 6 Abs. 2 ist die Kostentragungsregel für die Siedlungswasserwirtschaft auf die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft im Jahr 2000 beschränkt. Durch diese Regelung wird dem Prinzip Kostenwahrheit stärker Rechnung getragen.

Zu Z 3 (§ 24 Z 1 und 2):

Im Sinne der klimapolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung ist eine Aufnahme des KYOTO-Protokolls in den Zielkatalog für die Umweltförderung im In- und Ausland und eine Ausweitung der förderungsfähigen Maßnahmen erforderlich. Künftig sollen etwa auch betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur vorzeitigen Umsetzung der Deponie-Verordnung gefördert werden können.

Zu Z 4 (§ 27a):

Für die Forschungsvorhaben im Bereich der Umweltförderung im Inland wird eine Regelung analog den Bestimmungen in der Siedlungswasserwirtschaft (§ 21) und der Altlastensanierung (§ 33a) normiert.

Zu Z 6 (§ 37 Abs. 5e):

Die vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in den Jahren 1993 bis 1998 eingegangenen Verbindlich­keiten beim Bund als Verwalter des FAG-Sonderkontos “Siedlungswasserwirtschaft” sollen innerhalb des Zeitraumes von vier Jahren abgebaut werden. Diese erfolgsneutrale Mittelüberführung soll zur Bedeckung des Liquiditätserfordernisses in der Siedlungswasserwirtschaft eingesetzt werden. In dem Maße, in dem diese Mittel aus dem Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds in den Jahren 2000 bis 2003 für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft herangezogen werden, kann die Dotation der Siedlungswasserwirtschaft in diesen Jahren herabgesetzt werden bzw. gänzlich entfallen. Die Liquiditätserfordernisse für die Bedeckung der Sondertranchen sind von dieser Regel nicht umfasst, deren Bedeckung erfolgt gemäß § 37 Abs. 5a ohnedies vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.

Zu Z 7 bis 9 (§ 22a Abs. 2, § 28 Z 3 lit. b und c, § 34 Abs. 1 Z 1 lit. c und e, § 35 Z 1 lit. b):

Auf Grund der geänderten Ressortaufteilungen gemäß Bundesministeriengesetz ergeben sich einerseits Änderungen der Vertretungen im Arbeitskreis der Siedlungswasserwirtschaft bzw. in den Kommissionen “Umweltförderung im In- und Ausland” und “Altlastensanierung” sowie andererseits in Bezug auf die Einvernehmenskompetenzen. Die übrigen, hier nicht angeführten Änderungen in der Bezeichnung der einzelnen Ressorts ergeben sich bereits aus § 16a des Bundesministeriengesetzes 1986.

Zu Z 10 (§ 34 Abs. 1 Z 1):

Die Änderung ist ausschließlich terminologischer Natur.

Zu Art. 29 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes):

Wie die Verwaltungspraxis gezeigt hat, besteht kein Bedarf nach der Möglichkeit, Ausnahmebe­willigungen zur kommerziellen Erprobung zu erteilen. Im Übrigen bestehen Bedenken gegen diese Bestimmung aus EU-wettbewerbsrechtlicher Sicht. Diese Bestimmung soll daher ersatzlos entfallen.

Zu den Art. 30 (Änderung des Poststrukturgesetzes) und 31 (Änderung des Postgesetzes 1997):

Im Rahmen des “Postzeitungsversandes” erbringt die Österreichische Post AG gemeinwirtschaftliche Leistungen dadurch, dass Postsendungen zu niedrigen Entgelten befördert werden. Die Differenzen zwischen Entgelten für vergleichbare Sendungen bzw. den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den tatsächlich entrichteten Entgelten ist vom Bund abzugelten, und zwar auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Österreichischen Post AG abzu­schließenden Vertrages. Diese Form der Abgeltung ist im Hinblick auf die Ausgliederung der Österreichischen Post AG und im Hinblick auf die Liberalisierung auch des Postmarktes überholt und sollte durch eine Förderung der Betroffenen, wie Zeitungen, politische Parteien, Vereine, ersetzt werden.

Unter dem Gesichtspunkt der EU-Konformität ist dem beabsichtigten Entfall der Bestimmungen über den Postzeitungsdienst im Postgesetz aus EU-wettbewerbsrechtlicher Sicht der Vorzug gegenüber der Beibehaltung des bisherigen Systems zu geben.

Die vorgeschlagene Novelle verursacht keine unmittelbaren Kosten.

Die Österreichische Post AG hat 1998 im Rahmen des Postzeitungsdienstes Leistungen im Umfang von zirka 2,2 Milliarden Schilling erbracht. Die Erlöse aus den Beförderungsentgelten betrugen zirka 900 Millionen Schilling, sodass sich eine Unterbedeckung von 1,3 Milliarden Schilling ergibt. Vom Bund wurden bis 1999 jährlich nur 900 Millionen Schilling abgegolten. Ab 2000 musste dieser Betrag daher um 400 Millionen Schilling angehoben werden.

Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund der Österreichischen Post AG eine Abgeltung dafür gewährt, dass sie gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. So werden im Rahmen des Postzeitungsversandes Postsendungen zu Entgelten befördert, die niedriger sind als die Entgelte für vergleichbare Sendungen, etwa Massensendungen (nunmehr Info Mail mit oder ohne persönliche Anschrift genannt).

Der Postzeitungsversand umfasst folgende Sendungsarten:

– Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblätter

– Zeitungen, und zwar Kaufzeitungen in Form von Tageszeitungen, Wochenblättern und Monatsschriften

– Aussendungen (Druckschriften)

–  einer Behörde

–  einer gesetzlichen Interessenvertretung

–  einer politischen Partei

–  von einem Wahlwerber

–  eines Vereines

–  einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft

–  einer gemeinnützigen Organisation

Im Jahre 1998 wurde folgende Stückzahlen befördert:

“Zeitungen” mit Anschrift .............................................................................................................           582 415 186

“Zeitungen” ohne Anschrift .........................................................................................................           126 765 423

Sendungen im Rahmen des Postzeitungsversandes zu nicht kostendeckenden Tarifen insgesamt                  709 180 609

Der Anteil der “echten” Zeitungen beträgt etwa 40%.

Kosten

1.  Erlöse aus den Beförderungsentgelten

.... “Zeitungen” mit Anschrift ........................................................................................................        802 233 657 S

.... “Zeitungen” ohne Anschrift ....................................................................................................          93 368 058 S

.... insgesamt .....................................................................................................................................        895 601 715 S

2.  Beförderungskosten

.... “Zeitungen” mit Anschrift ........................................................................................................     1 872 127 215 S

.... “Zeitungen” an einen Haushalt ...............................................................................................        123 215 871 S

.... Überstunden Samstagzustellung .............................................................................................        200 588 728 S

.... insgesamt .....................................................................................................................................     2 195 931 814 S

Somit ergibt sich in Summe ein Mindererlös von 1 300 330 099 S aus den nicht kostendeckenden Tarifen für die Beförderung und Zustellung von Zeitungen. Von diesem Mindererlös hat der Bund gemäß dem bis Ende 1999 bestehenden Vertrag mit der PTA 900 Millionen Schilling abgedeckt.

Das Poststrukturgesetz sieht vor, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen vertraglich zu vereinbaren hat. Nach dem Postgesetz hat die Abgeltung in Höhe der Differenz zwischen Entgelten für vergleichbare Sendungen bzw. den erforderlichen nachgewiesenen Kosten einerseits und den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten andererseits zu erfolgen.

Die bisher mit der PTA getroffene vertragliche Vereinbarung ist mit 31. Dezember 1999 ausgelaufen.

Diese Form der Zuschussleistung zu bestimmten Postsendungen ist historisch gewachsen und hatte eine gewisse Berechtigung zu Zeiten, als die Post noch Teil der Hoheitsverwaltung war und die Kosten des Postzeitungsversandes im kameralistischen System durch andere Einnahmen der PTV abgedeckt wurden. Im Hinblick auf die Umwandlung der Österreichischen Post AG in ein Unternehmen und vor allem auch im Hinblick auf die Liberalisierung des Postmarktes ist diese Form der Zuschussleistung als überholt anzusehen. Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist ein Abgehen von dieser Form der Zuschussleistung an einen Betreiber und eine Förderung der betroffenen Versender zu bevorzugen.

Um Härtefälle auf Grund dieser Änderungen zu vermeiden, wird es notwendig sein, den Gruppen, die bisher am “Postzeitungsversand” teilgenommen haben, andere Formen der Unterstützung zu gewähren. Zu diesem Zweck wird eine interministerielle Arbeitsgruppe eingerichtet.

Art. 31 novelliert das Postgesetz 1997 dahin gehend, dass alle Bestimmungen mit Bezug zum Post­zeitungsversand entfallen. Damit wird auch den derzeit geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand die Rechtsgrundlage entzogen.

Art. 30 schafft die notwendige legistische Anpassung im Poststrukturgesetz.

Zu Art. 32 (Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984):

§ 53 Abs. 3 WFG 1984 sieht eine Gerichtsgebührenbefreiung im Zusammenhang mit der Finanzierung von Objekten im Rahmen der Wohnbauförderung vor, wobei ein Tatbestandsmerkmal dieser Befreiungs­regelung die Einhaltung einer Nutzflächenobergrenze von 150 m2 ist. In der Gestaltung dieser Befreiungs­bestimmung ist der Bund nicht frei, sondern durch eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit den Ländern gebunden (BGBl. Nr. 390/1989). In Art. 6 Abs. 1 dieser Vereinbarung verpflichtete sich der Bund, jene Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Volkswohnungswesens geförderten Objekte veranlasst sind, von den Gerichtsgebühren zu befreien, wenn das förderungsfähige Ausmaß der Nutzfläche der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1987 geltenden bundesgesetzlichen Regelung nicht überschritten wird. Damit verweist dieser Staatsvertrag statisch auf den Rechtszustand des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 zum Zeitpunkt Jahresende 1987.

 

Zum Jahresende 1987 hatte das Wohnbauförderungsgesetz 1984 (Stammfassung BGBl. Nr. 482/1984) die Fassung laut BGBl. Nr. 340/1987 (1. Wohnrechtsänderungsgesetz). § 53 Abs. 3 des Gesetzes in dieser Fassung enthielt eine Befreiung der Eingaben und grundbücherlichen Eintragungen zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen und Krediten, die zur Finanzierung der nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhaben erforderlich sind, von den Gerichtsgebühren. Maßgeblich für die Gebühren­befreiung waren also die Förderungsvorschriften des WFG 1984 in der diesbezüglich unveränderten Stammfassung. Nach § 1 Abs. 2 der Stammfassung umfasst die Förderung die Errichtung und unter bestimmten Voraussetzungen auch den Ersterwerb von Wohnungen und Wohnheimen. Was eine in diesem Sinne förderungswürdige Wohnung ist, wird unter den Begriffsbestimmungen des § 2 umschrieben: Gemäß § 2 Z 3 fällt unter den Begriff der Wohnung nur eine solche mit einer Nutzfläche von nicht weniger als 30 m2 und nicht mehr als 130 m², bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen nicht mehr als 150 m2. Auf Grund des nun Gesagten ist der Bund nach der erwähnten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG nur für solche Wohnungen zur Gewährung einer Befreiung von den Gerichtsgebühren verpflichtet. Insofern wird diese Verpflichtung durch die generelle Nutzflächenober­grenze von 150 m2 im geltenden § 53 Abs. 3 WFG 1984 übererfüllt. Dies wird mit der nunmehrigen Neugestaltung des § 53 Abs. 3 WFG 1984 korrigiert.

Gemäß § 53 Abs. 4 WFG 1984 gilt eine Gerichtsgebührenbefreiung auch für das Bausparkassendarlehen, das eine Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohn­bedürfnisses des Bausparers oder seines Ehegatten, Lebensgefährten sowie seiner Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt. Hinsichtlich dieser Begünstigung besteht keine Bindung des Bundes etwa an eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. Ein Entfall dieser Gebührenbefreiung ist gerechtfertigt, zumal auch in anderen Bereichen Begünstigungen des Bausparens bzw. der Objektfinanzierung durch Bausparkassendarlehen vermindert wurden.

Zu Art. 33 (Änderung des Wohnhaussanierungsgesetzes):

Bei § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz handelt es sich um eine Parallelbestimmung zu § 53 Abs. 3 WFG 1984, bei der aus Gründen der Konvergenz dieselbe Maßnahme wie zu § 53 Abs. 3 WFG 1984 vorzusehen ist.

Zu Art. 34 (Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes):

In Fortsetzung des bereits mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/1997 eingeschlagenen Weges werden nun auch die Gebührenbefreiungen nach § 30 Abs. 1 und 2 WGG aufgehoben.

Zu Art. 35 (Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen):

Abs. 1 dient der Regelung des Inkrafttretens jener Rechtsvorschriften, die selbst keine Inkrafttretens­bestimmungen enthalten. Abs. 2 bis 4 enthalten Übergangsbestimmungen zum Gerichtsgebührengesetz, zum Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 und zum Wohnhaussanierungsgesetz.

 

 


Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


Parteiengesetz


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 1999 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2000 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex des Vorjahres verändert.

(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen in den Jahren 1996 bis 2000 jeweils 201 718 700 S. Dieser Betrag vermindert oder erhöht sich ab dem Jahre 2001 in jenem Maße, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1996 des Vorjahres verändert.


§ 2a. (1) …

§ 2a. (1) …


(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen. In den Jahren 1998 und 1999 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Summe der gemäß Abs. 1 gebührenden Förderungsmittel wird berechnet, indem die Zahl der bei der jeweiligen Nationalratswahl Wahlberechtigten mit einem Betrag von 20 S multipliziert wird. § 2 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden; der Berechnung ist das Jahr 1990 zugrunde zu legen. In den Jahren 1998 bis 2000 sind die Verbraucherpreissteigerungen ab dem 1. Jänner 1997 nicht zu berücksichtigen.


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


 

(4) § 2 Abs. 3 und § 2a Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Publizistikförderungsgesetz 1984


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 1998 und 1999 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltsansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.

(2) Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professoren der 8. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b, Entlohnungsstufe 17, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen. Als Zusatzbetrag erhält der Rechtsträger für jeden Abgeordneten der politischen Partei gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 einen Jahresbruttobezug eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c, Entlohnungsstufe 15, einschließlich der Sonderzahlungen. Veränderungen der oben genannten Jahresbruttobezüge während eines Kalenderjahres sind aliquot nach Monaten zu berücksichtigen. Für die Jahre 1998 bis 2000 sind die Gehaltsansätze bzw. Entgeltansätze des Jahres 1997 als Berechnungsgrundlage heranzuziehen.


§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.

(2) Beim Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für öffentliche Leistung und Sport sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 an.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


 

(4) § 2 Abs. 2 letzter Satz und § 3 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Gerichtsorganisationsgesetz


§ 89a. (1) Rechtsanwälte, Notare, Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen, können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, Eingaben statt mittels eines Schriftstücks elektronisch anbringen.

§ 89a. (1) Eingaben können, soweit dies durch eine Regelung nach § 89b vorgesehen ist, statt mittels eines Schriftstücks elektronisch angebracht werden.


(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln, sofern nicht zuvor der Empfänger gegenüber einem Gericht dieser Übermittlungsart ausdrücklich widersprochen hat.

(2) Anstelle schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sowie anstelle von Gleichschriften und Rubriken von Eingaben, die elektronisch angebracht worden sind, kann das Gericht die darin enthaltenen Daten an Einschreiter, die Eingaben elektronisch anbringen (Abs. 1), auch elektronisch übermitteln.


Zivilprozessordnung


§ 112. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so kann jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten oder durch die Post direkt übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.

§ 112. Sind beide Parteien durch Rechtsanwälte vertreten, so hat jeder dieser Rechtsanwälte, der einen Schriftsatz einbringt, die für den Gegner bestimmte Gleichschrift dessen Rechtsanwalt durch einen Boten, die Post oder mittels Telefax direkt zu übersenden; diese Übersendung ist auf dem dem Gericht überreichten Stück des Schriftsatzes zu vermerken. Dies gilt nicht für Schriftsätze, die dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen sind oder durch deren Zustellung eine Notfrist in Lauf gesetzt wird.


§ 113. So lange sich ein Rechtsanwalt nicht mit Zustimmung des gegnerischen Rechtsanwalts zur Besorgung der Zustellung bei Gericht bereit erklärt hat, sind die in der betreffenden Streitsache vorkommenden Zustellungen von amtswegen zu vollziehen.

 


(2) Die durch Zustellung zwischen Rechtsanwälten im Vergleiche zur sonstigen Zustellung von amtswegen etwa erwachsenden Mehrkosten hat die Partei, deren Rechtsanwalt sich zur Besorgung der Zustellung erboten hat, und zwar ohne Anspruch auf Rückersatz zu tragen.

 


§ 329. (1) Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen.

§ 329. (1) Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen. Die erstmalige Ladung hat ohne Zustellnachweis zu erfolgen.



Strafprozessordnung 1975


§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen geschieht entweder durch mündliche Verkündung vor Gericht oder durch Zustellung der Urschrift oder einer amtlich beglaubigten Abschrift.

§ 77. (1) Die Bekanntmachung gerichtlicher Erledigungen erfolgt durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.


(2) Die mündliche Verkündung muß durch ein Protokoll beurkundet werden. Auf Verlangen ist jedem, dem eine Verfügung mündlich verkündet wird, eine Abschrift der Verfügung zu erteilen.

(2) Mündliche Verkündungen sind zu protokollieren. Jeder Person, der mündlich verkündet wird, ist der Inhalt der gerichtlichen Erledigung auf Verlangen schriftlich oder elektronisch zu übermitteln.


§ 78. Die Zustellung der gerichtlichen Verfügungen an die Staatsanwaltschaft geschieht durch Mitteilung der Urschrift. Der Beamte der Staatsanwaltschaft setzt auf die Urschrift die Bestätigung der Einsichtnahme unter Beifügung des Datums. Auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen.

§ 78. Der Staatsanwaltschaft kann auch durch Übermittlung der gerichtlichen Akten zugestellt werden. In diesem Fall hat die Staatsanwaltschaft den Tag des Einlangens und den Tag der Einsichtnahme auf der Urschrift zu beurkunden. Auf ihr Verlangen ist ihr eine Ausfertigung zu überlassen.


§ 79. (1) Die Vorladung zur Hauptverhandlung in erster Instanz muß dem Beschuldigten selbst zugestellt werden.

(2) Diese Vorladung des Privatanklägers und Privatbeteiligten sowie alle Aktenstücke, von deren Behändigung für einen Beteiligten die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder des Einspruches gegen die Versetzung in den Anklagestand läuft, müssen entweder der Partei selbst oder ihrem bestellten Vertreter zugestellt werden.

(3) In den in den ersten beiden Absätzen bezeichneten Fällen hat die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu geschehen. In allen anderen Fällen ist Ersatzzustellung zulässig.

§ 79. (1) Vorladungen der Parteien zur Hauptverhandlung, andere Ladungen und Aufforderungen, deren Befolgung durch Beugestrafe oder andere Zwangs­mittel durchgesetzt werden kann, sowie Erledigungen und andere Schriftstücke, deren Zustellung die Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs auslöst, sind dem Empfänger zu eigenen Handen (§ 21 des Zustellgesetzes) zuzustellen. Einer in die Verteidigerliste eingetragenen Person kann jedoch auch in diesen Fällen mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zugestellt werden.

(2) Der Zustellung mit Zustellnachweis gleichzuhalten ist eine Übermittlung durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG.


 

(3) Im Übrigen kann ohne Zustellnachweis zugestellt werden, soweit im Einzelnen nichts Anderes bestimmt wird.


 

(4) Soweit eine Partei durch einen Verteidiger oder eine andere Person vertreten wird, ist diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Die Vorladung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall auch an den Beschuldigten selbst zu richten.


§ 376. (1) Eine solche Beschreibung ist durch Edikt an den Orten öffentlich bekanntzumachen, wo sich der Beschuldigte aufgehalten hat oder wo die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen begangen wurden. In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, daß er sich binnen Jahresfrist vom Tage der dritten Einschaltung des Ediktes melde und sein Eigentumsrecht nachweise.

§ 376. (1) Eine solche Beschreibung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei öffentlich bekannt zu machen (§ 89j Abs. 1 GOG). In diesem Edikt ist der Eigentümer aufzufordern, sich binnen Jahresfrist zu melden und sein Recht nachzuweisen.



Strafvollzugsgesetz


§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               5.                                                                                               Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines Strafurteiles oder mehrerer unmittelbar nacheinander zu vollziehender Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen. Übersteigt eine auf die Strafe anzurechnende Zeit einen Monat, so ist sie in Monaten, Tagen und Stunden, sonst in Tagen oder Stunden anzurechnen. Soweit Bruchteile von Jahren, Monaten oder Wochen der Strafzeit zu bilden sind, die keine ganzen Jahre, Monate oder Wochen ergeben, ist ein Jahr zwölf Monaten, ein Monat dreißig Tagen und eine Woche sieben Tagen gleichzusetzen.

                                                                                               5.                                                                                               Strafzeit: die Zeit, die der Verurteilte auf Grund eines oder mehrerer Strafurteile in Strafhaft zuzubringen hat, sofern die Freiheitsstrafen unmittelbar nacheinander verbüßt oder lediglich durch Zeiten unterbrochen werden, in denen er sonst auf behördliche Anordnung angehalten wird. Als Strafhaft ist jede dem Vollzug eines Strafurteiles dienende Haft anzusehen.


 

Berechnung der Strafzeit und von Fristen


 

§ 1a. (1) Bei Berechnung der Strafzeit sind folgende Regeln einzuhalten:


 

                                                                                               1.                                                                                               Ein im Strafurteil ausgesprochenes Jahr ist in 365 Tage, ein Monat in 30 Tage und 10 Stunden sowie eine Woche in sieben Tage umzurechnen. Mehrere in der Strafzeit zu vollziehende Strafurteile sind zusammenzurechnen. Das Ergebnis dieser Umrechnung ist auf ganze Tage zu runden.


 

                                                                                               2.                                                                                               Auf die Strafe bzw. mehrere Strafen anzurechnende Zeiten sind in Stunden umzurechnen. Mehrere solcher Zeiten sind zusammenzurechnen. Das Ergebnis dieser Umrechnung ist auf ganze Tage zu runden.


 

                                                                                               3.                                                                                               In die Strafzeit nicht einzurechnende Zeiten sind in Stunden umzurechnen. Mehrere solcher Zeiten sind zusammenzurechnen. Das Ergebnis dieser Umrechnung ist auf ganze Tage zu runden.


 

                                                                                               4.                                                                                               Ausgehend vom Tag des Strafantritts bzw. der Übernahme in die Strafhaft ist der fiktive Strafantritt durch Abziehen der nach Z 2 und Hinzuzählen der nach Z 3 bestimmten Tage zu berechnen.


 

                                                                                               5.                                                                                               Das Strafende ergibt sich durch Hinzuzählen der nach Z 1 bestimmten Tage zum fiktiven Strafantritt.


 

                                                                                               6.                                                                                               Ändern sich die der Berechnung zugrunde gelegten Daten, ist unverzüglich eine Neuberechnung durchzuführen.


 

(2) Bei Berechnung von Fristen und Terminen und anderen an die Dauer der Strafhaft gebundenen Festlegungen ist von der Zeit zwischen fiktivem Strafantritt und errechnetem Strafende auszugehen.


 

(3) Mehrere in der Strafzeit zu vollziehende Strafen gelten erst mit der Verbüßung aller in die Strafzeit fallenden Strafen als vollzogen. Die erkennenden Gerichte sind von dem errechneten Strafende als vorausichtlichem Vollzugsdatum zu verständigen.


 

§ 15.


 

Einsatz der Informationstechnik


 

§ 15a. (1) Die Vollzugsverwaltung kann sich für Zwecke des Strafvollzuges der automationsunterstützten Datenverarbeitung bedienen. Für diese Zwecke dürfen die zuständigen Stellen auch Daten über Insassen der Justizanstalten automationsunterstützt verwenden, soweit sich diese Daten auf strafbare Handlungen der Insassen oder auf ihre vollzugsrelevanten Lebensumstände in und außerhalb der Justizanstalt einschließlich ihres Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit beziehen.


 

(2) Die Verwendung dieser Daten darf in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen (§ 50 DSG 2000). Betreiber ist das Bundesministerium für Justiz.


 

(3) Hiebei kann ein Dienstleister (§ 10 DSG 2000) herangezogen werden, soweit dies der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis dient.


 

(4) Die Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1 durch den Dienstleister an andere Rechtsträger ist nur auf Grund eines Auftrags eines Auftraggebers (§ 11 DSG 2000) zulässig. Amtshilfe darf jedoch auch durch Eröffnung einer Abfragemöglichkeit gewährt werden.


 

Datenverkehr


 

§ 15b. (1) Die Übermittlung von Daten zwischen Justizanstalten untereinander und mit dem Bundesministerium für Justiz, den Gerichten, den Staatsanwaltschaften, den Sicherheitsbehörden und den Einrichtungen der Bewährungshilfe sowie mit anderen Stellen, mit denen die Justizanstalten kraft Gesetzes Daten auszutauschen haben, hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit automationsunterstützt zu erfolgen.


 

(2) Wird eine Person, die sich in polizeilichem Gewahrsam befindet, einer Justizanstalt überstellt (eingeliefert), dann sind von der Sicherheitsbehörde gemäß Abs. 1 alle Daten an die Justizanstalt zu übermitteln, die dort zum Vollzug benötigt werden.


 

Löschung von Daten


 

§ 15c. (1) Die Daten sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten nach Ablauf von zwei Jahren ab jenem Zeitpunkt zu löschen, ab dem


 

                                                                                               1.                                                                                               bei Strafgefangenen die Tilgung nach dem Tilgungsgesetz, BGBl. Nr. 68/1972, eingetreten ist;


 

                                                                                               2.                                                                                               bei Untersuchungshäftlingen eine Mitteilung über eine verfahrensbeendende Entscheidung in der Justizanstalt eingelangt ist, die eine Evidenthaltung der Daten entbehrlich macht;


 

                                                                                               3.                                                                                               bei sonstigen Haften die Haft beendet wurde.


 

(2) Erst 80 Jahre nach dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunkt sind zu löschen:


 

                                                                                               1.                                                                                               Name, Vorname,


 

                                                                                               2.                                                                                               Geburtsdatum und Geburtsort sowie


 

                                                                                               3.                                                                                               Anhaltungsart und Anhaltungszeitraum.


§ 48. (1) …

§ 48. (1) …


(3) Strafgefangene, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, haben für die damit zugebrachte Zeit eine Arbeitsvergütung in einer Höhe zu erhalten, die der Art der Beschäftigung unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Arbeitsleistung entspricht.

(3) Strafgefangenen, die arbeitstherapeutisch beschäftigt werden, ist monatlich im Nachhinein ein Betrag von zehn vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.



§ 54. (1) …

§ 54. (1) …


(3) Kann der Strafgefangene ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.

(3) Kann der Strafgefangene außer dem Fall des § 48 Abs. 3 ohne sein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden keine Arbeitsvergütung bekommen, so sind ihm monatlich im Nachhinein ein Betrag von fünf vH der niedrigsten Arbeitsvergütung als Hausgeld gutzuschreiben.


Gerichtsgebührengesetz


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch

                                                                                               1.                                                                                               durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen; in diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg sind der Vermerk Gerichtsgebühren anzubringen und die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich;

(2) Personen, die zur berufsmäßigen Parteienvertretung vor Gericht befugt sind und einer disziplinären Verantwortung unterliegen, sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften können Gebühren auch durch Überweisung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird, entrichten, wenn die Gebühren im Einzelfall 1 000 S übersteigen. In diesem Fall ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges (Abs. 3) auf dem Schriftsatz nachzuweisen; auf dem Beleg ist der Vermerk “Gerichtsgebühren” anzubringen und sind die am Verfahren beteiligten Parteien genau zu bezeichnen; für jede Sache ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich.


                                                                                               2.                                                                                               durch Abbuchung und Einziehung entrichten, wenn

 


              a) die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und

 


              b) die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

 



(4) Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung (Abs. 2 Z 2) zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. Das gilt auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Rechtsträger, welche einer behördlichen Wirtschaftsaufsicht unterliegen.

(4) Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind die Gebühren durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.



Elektronischer Rechtsverkehr

 


§ 6a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht (§§ 89a bis 89e GOG), so verringern sich die Gerichtsgebühren, die hiefür zu entrichten sind, um 50 S.

 



§ 21. (1) …

§ 21. (1) …


(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.

(4) Die Gerichtsgebühren, die durch das von der Einbringungsstelle beantragte Exekutionsverfahren entstehen, erhöhen sich um den im § 6 Abs. 1 GEG 1962 angeführten Betrag; sie gehören zu den Kosten des Exekutionsverfahrens.


§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen.

§ 31. (1) Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4 000 S nicht übersteigen.



(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 3 000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.

(5) Wurde in den Fällen der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987, § 23a Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955) die gerichtliche Eintragungsgebühr bei dem für die Erhebung der jeweiligen Steuer zuständigen Finanzamt nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 50% des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch 4 000 S nicht übersteigen. Für den Fehlbetrag sowie den Mehrbetrag haftet als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen der im § 11 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 bzw. § 23a Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 angeführte Parteienvertreter, der den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Eintragungsgebühr begründet wurde, verfaßt oder überreicht hat.



Tarifpost 1 …

Tarifpost 1 …


Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               9.                                                                                               Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 000 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

                                                                                               9.                                                                                               Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 400 S. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.


Tarifpost 2 …

Tarifpost 2 …

Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               6.                                                                                               Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 2 640 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

                                                                                               6.                                                                                               Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 170 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


Tarifpost 3 …

Tarifpost 3 …

Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               6.                                                                                               Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 3 960 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

                                                                                               6.                                                                                               Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 4 750 S. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.


 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

Pauschalgebühr

 

 

6

Pauschalgebühr

 

 

a)  für das Konkursverfahren

        1. im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO),


10 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3 310 S

 

 

a)  für das Konkursverfahren

        1. im Falle der Beendigung des Konkurses durch (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO),


15 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindes­tens jedoch 4 140 S

 

        2. im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);

10 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 3 310 S

 

 

        2. im Falle der Beendigung des Konkurses mit Einverständnis der Gläubiger (§ 167 KO);

15 vH der Belohnung des Masseverwalters, mindes­tens jedoch 4 140 S

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

b) für das Ausgleichsverfahren im Falle der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO);

10 vH der Belohnung des Ausgleichsverwalters, mindestens jedoch 3 310 S

 

6

b) für das Ausgleichsverfahren im Falle der gerichtlichen Bestätigung des Ausgleiches (§ 49 AO);

15 vH der Belohnung des Ausgleichsverwalters, mindestens jedoch 4 140 S

 

c)  für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);

5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 3 310 S

 

 

c)  für ein Reorganisationsverfahren im Falle seiner Aufhebung oder Einstellung (§§ 12 und 13 URG);

7,5 vH der Entlohnung des Reorganisationsprüfers, mindestens jedoch 4 140 S

 


 


Tarifpost


Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der
Gebühren

 


Tarifpost


Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der
Gebühren


12

F.      Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

12

F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

 

Pauschalgebühren für folgende Verfahren:

 

 

 

a) 1.   Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),

 




2 000 S

 

 

a) 1.   Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz),

 




2 400 S

 

          …

 

 

 

 

          …

 

 

 

b) 1.  Feststellung von Ansprüchen auf Heiratsgut oder Ausstattung,

 



550 S

 

 

b) 1.  Feststellung von Ansprüchen auf Heiratsgut oder Ausstattung,

 



2 000 S

 

          …

 

 

 

 

          …

 

 

 

      3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Gren­zen (§§ 850 ff ABGB),

 



550 S

 

 

      3. Verfahren zur Erneuerung oder Berichtigung der Gren­zen (§§ 850 ff ABGB),

 



2 000 S

 

          …

 

 

 

 

          …

 

 

 

      5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,

 




550 S

 

 

      5. Regelung der Rechte der Teilhaber einer gemeinschaftlichen Sache nach §§ 835, 836 ABGB,

 




2 000 S


Tarifpost


Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der
Gebühren

 


Tarifpost


Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der
Gebühren


 

      6. Verfahren über die Ab­geltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),

 




550 S

 

 

      6. Verfahren über die Ab­geltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB),

 




2 000 S

 

c)       …

 

 

 

 

c)       …

 

 

 

      4. Todeserklärung und Beweis­führung des Todes,

 

  330 S

 

 

      4. Todeserklärung und Beweis­führung des Todes,

 


550 S

 

      5. Kraftloserklärung von Urkunden,

 

  330 S

 

 

      5. Kraftloserklärung von Urkunden,

 


550 S

 

      6. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz,

 

  330 S

 

 

      6. Verfahren vor dem Bezirksgericht nach dem Mietrechtsgesetz,

 



550 S

 

      7. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),

 

  330 S

 

 

      7. Einspruch des Gläubigers gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken (§ 11 LiegTeilG),

 




550 S

 

      8. Einräumung eines Notweges,

 

  330 S

 

 

      8. Einräumung eines Notweges,

 

550 S

 

      9. Gesuche zwecks Erlages bei der Verwahrungsabteilung;

 

  330 S

 

 

      9. Gesuche zwecks Erlages bei der Verwahrungsabteilung;

 


550 S

 

d) …

 

 

 

 

d) …

 

 

 

e)  Verfahren nach dem Privat­stiftungsgesetz

 

2 760 S

 

 

e)  Verfahren nach dem Privat­stiftungsgesetz

 


3 310 S


 

 

Anmerkungen

Anmerkungen


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               2.                                                                                               Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist eine Gebühr von 330 S zu entrichten.

                                                                                               2.                                                                                               Wird eine der in lit. d angeführten Amtshandlungen nicht bis zum Ende durchgeführt, so ist in den Fällen der lit. d Z 1 und 2 eine Gebühr von 330 S und in den Fällen der lit. d Z 3 und 4 eine Gebühr von 550 S zu entrichten.

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 


13

Eingabengebühren:

 

 

 

Eingabengebühren:

 

 

a)  Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens;


790 S

 

 

a)  Anträge des Privatanklägers auf Einleitung des Strafverfahrens;


1 030 S

 

b) 1.  Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte,






920 S

 

 

b) 1.  Berufungen gegen Urteile der Gerichtshöfe, soweit sie nicht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde verbunden sind, und Berufungen gegen Urteile der Bezirksgerichte,






1 200 S

 

        2. Nichtigkeitsbeschwerden.

1 060 S

 

 

        2. Nichtigkeitsbeschwerden.

1 380 S


 

 

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren

 

Tarifpost

Gegenstand

Höhe der Gebühren


 

14

Pauschalgebühren

 

 

14

Pauschalgebühren

 

 

 

 

       …

 

 

 

       …

 

 

 

 

        4. für Anträge um Eintragung in die Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, einschließlich der Ausstellung des Ausweises (§§ 8, 14 SDG),





330 S

 

 

        4. für Anträge um Eintragung in die Sachverständigen- oder Dolmetscherliste, einschließlich der Ausstellung des Ausweises (§§ 8, 14 SDG),





550 S

 

 

 

        5. für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO 1975),




530 S

 

 

        5. für Anträge um Eintragung in die Liste der Verteidiger in Strafsachen(§ 39 Abs. 3 StPO 1975),




880 S

 

 

 

        6. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997),




530 S

 

 

        6. für Anträge um Eintragung in die Liste der zugelassenen Revisoren (§ 13 Abs. 2 GenRevG 1997),




880 S

 

 

 

        7. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997).




10 000 S

 

 

        7. für die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Revisionsverband (§ 19 Abs. 1 GenRevG 1997).




12 000 S

 

Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962


§ 7a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:

§ 7a. Ist der Bundesminister für Justiz zur Entscheidung über eine Justizverwaltungssache zuständig, gelten folgende Abweichungen:


                                                                                               a)                                                                                               über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;

                                                                                               a)                                                                                               über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bundesminister für Justiz;


                                                                                               b)                                                                                               die Einbringung obliegt der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien;

 


                                                                                               c)                                                                                               über Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.

                                                                                               b)                                                                                               über Stundung und Nachlaß entscheidet der Bundesminister für Justiz.


§ 9. (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes. Er kann bis zum Betrage von 52 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 390 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

§ 9. (1) Die vorgeschriebene Zahlungsfrist kann auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien. Er kann bis zum Betrage von 52 000 S seine Befugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 390 000 S entscheidet das Bundesministerium für Justiz. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Termin­verlust).


(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes, sonst das Bundesministerium für Justiz.

(2) Gebühren und Kosten können auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlaß im öffentlichen Interesse gelegen ist. Über den Antrag entscheidet bei Beträgen bis zu 390 000 S der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, sonst das Bundesministerium für Justiz.


§ 11. (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht namens des Bundes einzutreiben.

§ 11. (1) Ist der Zahlungspflichtige säumig, so ist der geschuldete Betrag im Wege der gerichtlichen Zwangsvollstreckung durch die Einbringungsstelle namens des Bundes einzutreiben. Die Einbringungsstelle ist beim Oberlandesgericht Wien eingerichtet und untersteht dem Präsidenten dieses Gerichts.


§ 11a. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einbringungsstellen sowie der Kostenbeamten der Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise haben auch die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten.

§ 11a. Die Verwaltungsbehörden und die Gerichte sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Bundesgesetzes an sie ergehenden Ersuchen der Einbringungsstelle sowie der Kostenbeamten der Gerichte im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen; in gleicher Weise haben auch die Sozialversicherungsträger (der Hauptverband) Verwaltungshilfe zu leisten.


§ 13. (1) …

§ 13. (1) …


(1a) Das Bundesministerium für Justiz und die Präsidenten der Oberlandesgerichte sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die ihnen unterstellten Einbringungsstellen nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.

(1a) Das Bundesministerium für Justiz und der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechts die Einbringungsstelle nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Finanzen anzuweisen, von der Einbringung bestimmter Gerichtsgebühren und Kosten (§ 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7) ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn in einer Mehrheit von gleichgelagerten Fällen der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des einzubringenden Betrages steht.


§ 14. (1) …

§ 14. (1) …


(2) Machen die im § 89a Abs. 1 GOG genannten Personen von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 2 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.

(2) Macht ein Zahlungspflichtiger von der Gebührenentrichtung durch Abbuchung und Einziehung nach § 4 Abs. 4 GGG Gebrauch und ist die Einziehung erfolglos geblieben, so ist von der vorherigen Erlassung einer Zahlungsaufforderung abzusehen.


Finanzausgleichsgesetz 1997


§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:

§ 8. (1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens und der Spielbankabgabe werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt:


 

 

Bund

Länder

Gemeinden

 

Bund

Länder

Gemeinden

 

 

 

 

 

 

Motorbezogene Versicherungssteuer

50,000

50,000

Motorbezogene Versicherungssteuer

63,889

36,111

 

 

 

 

 

 


 

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:

§ 22. (1) Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden die nachstehenden Zweckzuschüsse, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen:


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               3.                                                                                               den Ländern in den Jahren 1997 bis 2000 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:

                                                                                               3.                                                                                               den Ländern in den Jahren 1997 bis 2000 zur Errichtung und zur Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen in Höhe von insgesamt 1 200 Millionen Schilling, wobei auch Leistungen von Gemeinden als Grundleistungen anzuerkennen sind. Die Mittel sind an die Länder in folgendem Verhältnis zu vergeben:


Burgenland                            2,87 vH

Kärnten                                  6,47 vH

Niederösterreich                 16,46 vH

Oberösterreich                    16,10 vH

Salzburg                                 6,15 vH

Steiermark                            13,77 vH

Tirol                                        7,60 vH

Vorarlberg                              4,14 vH

Wien                                     26,44 vH

Burgenland                            2,87 vH

Kärnten                                  6,47 vH

Niederösterreich                 16,46 vH

Oberösterreich                    16,10 vH

Salzburg                                 6,15 vH

Steiermark                            13,77 vH

Tirol                                        7,60 vH

Vorarlberg                              4,14 vH

Wien                                     26,44 vH


                                                                                                                                                                                              Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundeskanzler, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Finanzen an. Den Vorsitz führen gemeinsam der Bundeskanzler und der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an.

                                                                                                                                                                                              Zum Zweck der Projektbeurteilung und Mittelvergabe ist eine Kommission einzurichten, bei der die Anträge einzubringen sind. Dieser Kommission gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen und der Bundesminister für Finanzen an. Eine Vertretung ist möglich. Außerdem gehören der Kommission jeweils ein Vertreter jenes Landes, in dem das beantragte Projekt verwirklicht werden soll, an. Für die Projektbeurteilung und Mittelvergabe und die Erlassung diesbezüglicher Richtlinien ist das Einvernehmen herzustellen. Weiters gehören dieser Kommission je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes mit beratender Stimme an.


§ 23. (1) …

§ 23. (1) …


 

(3h) § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000, § 22 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. April 2000 in Kraft.


 

(3i) Bei der Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder gemäß § 11 Abs. 1 ist die motorbezogene Versicherungssteuer zwischen dem Bund und den Ländern (Wien als Land) in den Monaten Jänner bis September 2000 im Verhältnis 50 : 50, in den Monaten Oktober bis Dezember 2000 im Verhältnis 76,459 : 23,541 zu teilen.


Bundeshaushaltsgesetz


 

Besondere Bestimmungen über die Veranschlagung


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26), den Fahrzeugplan (§ 27) und den Plan für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28) Bedacht zu nehmen.

(2) Der Veranschlagung der Ausgaben ist nur das sachlich zulässige, im jeweiligen Finanzjahr unabweisliche Erfordernis zugrunde zu legen; hiebei ist auf den Stellenplan (§ 26) und den Fahrzeugplan (§ 27) Bedacht zu nehmen.


§ 25. (1) …

§ 25. (1) …


(2) In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen

(2) In den Teilheften sind die Voranschlagsansätze und Voranschlagsposten mit Hinweisen und Übersichten zu versehen, insofern dies zur Aufzeigung von Zusammenhängen oder zum besseren Verständnis angebracht ist. Jedenfalls sind ersichtlich zu machen


                                                                                               1.                                                                                               die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände, Fahrzeuge und Datenverarbeitungsanlagen;

                                                                                               1.                                                                                               die der Veranschlagung zugrunde gelegten Personalstände und Fahrzeuge;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

Plan für Datenverarbeitungsanlagen

 


§ 28. (1) Dem Entwurf des Bundesfinanzgesetzes ist als Anlage ein Plan für Datenverarbeitungsanlagen anzuschließen, der neben allgemeinen Verwendungsbestimmungen zusammenfassend die im folgenden Finanzjahr zulässige Höchstanzahl der Datenverarbeitungsanlagen nach der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes sowie gegliedert nach Anlagentypen und Organen des Bundes auszuweisen hat. Auf diese Anzahl sind die bundeseigenen, die vom Bund angemieteten und die dem Bund unentgeltlich zur Benützung überlassenen Datenverarbeitungsanlagen anzurechnen.

 


(2) In den Plan für Datenverarbeitungsanlagen ist jede Anlage aufzunehmen, die als programmierbares System von auf elektronischem Wege kommunizierenden Maschinen unabhängig von anderen Systemen Daten verarbeiten kann.

 


(3) Im Plan für Datenverarbeitungsanlagen sind jene schulischen oder verwaltungsvereinfachenden Zwecken dienenden Anlagen geringeren Wertes nicht zu erfassen, die vom Bundesminister für Finanzen im Zuge der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes (§ 30 Abs. 1) nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskanzler zu bestimmen sind.

 


(4) Im übrigen ist § 27 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.

 



§ 30. (1) …

§ 30. (1) …


(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.

(2) Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.


§ 34. (1) …

§ 34. (1) …


(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung – insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung – sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.


§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voran­schlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.

§ 36. (1) Für die Vorbereitung und Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes, der Anlagen gemäß § 16 Abs. 4, des Konjunkturausgleich-Voran­schlages (§ 29), des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25), des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) sowie der zusätzlichen Übersichten gemäß § 35 hat der Bundesminister für Finanzen nähere Richtlinien aufzustellen; hiebei ist hinsichtlich der Gliederung des Bundesvoranschlagsentwurfes insbesondere die innerstaatliche und internationale Vergleichbarkeit zu berücksichtigen.


§ 49. (1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Eine solche Vergütung hat jedoch zu entfallen, wenn

                                                                                               1.                                                                                               es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens handelt, es sei denn, die Übertragung erfolgt von einem oder an einen Bundesbetrieb;

                                                                                               2.                                                                                               es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4 handelt;

                                                                                               3.                                                                                               eine sonstige Leistung nach den bestehenden Rechtsvorschriften gegenüber einem anderen Organ des Bundes zu erbringen ist, oder

§ 49. (1) Organe des Bundes (§ 1 Abs. 1) haben für Leistungen (§ 859 ABGB), die sie von einem anderen Organ des Bundes empfangen, eine Vergütung zu entrichten. Ausnahmen davon können nach Maßgabe der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festzulegen. Eine Vergütung hat jedenfalls zu entfallen, wenn es sich um die endgültige oder vorübergehende Übertragung

                                                                                               1.                                                                                               der Benützung und Verwaltung von Bestandteilen des unbeweglichen Bundesvermögens oder

                                                                                               2.                                                                                               von Bestandteilen des beweglichen Bundesvermögens gemäß § 58 Abs. 4

handelt.


                                                                                               4.                                                                                               weitere Ausnahmen wegen der Eigenart oder des Umfanges der Leistung im Interesse der Verwaltungsvereinfachung vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem haushaltsleitenden Organ, in dessen Wirkungsbereich die Leistung erbracht wird, zugelassen werden.

 


§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß Anwendung zu finden hat. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.

§ 49a. Organe des Bundes haben für Leistungen an Dritte ein Entgelt unter Zugrundelegung mindestens des gemeinen Wertes (§ 305 ABGB) zu vereinbaren, wobei § 49 Abs. 1 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 3 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden ist. §§ 15, 63 und 64 bleiben unberührt.


§ 100. (1) …

§ 100. (1) …


 

(24) § 17 Abs. 2, § 25 Abs. 2 Z 1, § 30 Abs. 2, § 34 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; zugleich tritt § 28 samt Überschrift außer Kraft. § 49 Abs. 1 und § 49a in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.


Finanzstrafgesetz


 

Zu den §§ 77 bis 81

 

§ 200a. Der Finanzstrafbehörde sind gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, die ihr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mitzuteilen sind, grundsätzlich ohne Zustellnachweis zuzustellen. Die Ladung zur Hauptverhandlung, gerichtliche Erledigungen und andere Schriftstücke, gegen die der Finanzstrafbehörde ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf zusteht, sind ihr mit Zustellnachweis (§§ 13 bis 20 des Zustellgesetzes) zuzustellen oder durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (§ 89a GOG) zu übermitteln.


Elektrizitätsabgabegesetz


§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen

§ 1. (1) Der Elektrizitätsabgabe unterliegen


                                                                                               1.                                                                                               die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsversorgungsunternehmen,

                                                                                               2.                                                                                               der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.

                                                                                               1.                                                                                               die Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet, ausgenommen an Elektrizitätsunternehmen im Sinne des § 7 Z 20 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) und an sonstige Wiederverkäufer, soweit die elektrische Energie zur Weiterlieferung bestimmt ist,

                                                                                               2.                                                                                               der Verbrauch von elektrischer Energie durch Elektrizitätsunternehmen sowie der Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie im Steuergebiet.



§ 3. (1) …

§ 3. (1) …


(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1) oder der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes (ElWOG) gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.

(2) Wird bei der Lieferung von elektrischer Energie im Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 1), beim Verbrauch von selbst hergestellter elektrischer Energie oder bei der Verbringung der elektrischen Energie in das Steuergebiet (§ 1 Abs. 1 Z 2) das Leitungsnetz eines oder mehrerer Netzbetreiber im Sinne des § 7 Z 16 ElWOG gegen Entgelt verwendet, so hat jener Netzbetreiber, aus dessen Leitungsnetz die elektrische Energie vom Empfänger der Lieferung oder vom Verbraucher entnommen wird, die auf diese Lieferung bzw. den Verbrauch entfallende Elektrizitätsabgabe als Haftender für Rechnung des Abgabenschuldners zu entrichten.


§ 4. (1) …

§ 4. (1) …


(2) Die Abgabe beträgt 10 Groschen je kWh.

(2) Die Abgabe beträgt 0,015 Euro je kWh.


§ 7. (1) …

§ 7. (1) …


 

(4) § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 ist auf Vorgänge nach dem 31. Mai 2000 anzuwenden.


Tabaksteuergesetz 1995


§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:

§ 4. (1) Die Tabaksteuer beträgt:


                                                                                               1.                                                                                               für Zigaretten,

                                                                                               1.                                                                                               für Zigaretten,


              a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 1996 und vor dem 1. Jänner 1997 entsteht, 246 S je 1 000 Stück und 41,5% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 740 S je 1 000 Stück;

              a) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Mai 2000 und vor dem 1. Jänner 2001 entsteht, 255 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;


              b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 1996 entsteht, 246 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 825 S je 1 000 Stück;

              b) wenn die Tabaksteuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht, 263 S je 1 000 Stück und 42% des Kleinverkaufspreises (§ 5), mindestens aber 896 S je 1 000 Stück;


                                                                                               2.                                                                                               für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises;

                                                                                               2.                                                                                               Für Zigarren und Zigarillos 13% des Kleinverkaufspreises, mindestens aber 450 S je 1 000 Stück;

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …

(2) …

(2) …


 

§ 44c. (1) § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.


 

(2) § 4 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/1998 ist weiterhin auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. Jänner 2001 entsteht.


Versicherungssteuergesetz 1953


§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes

§ 4. (1) Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgeltes


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               4.                                                                                               für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 50 000 S nicht übersteigt;

                                                                                               4.                                                                                               für eine Versicherung von Vieh aus kleinen Viehhaltungen, wenn die Versicherungssumme 3 650 Euro nicht übersteigt;

                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 20 Groschen für je 1 000 S der Versicherungssumme oder einen Teil davon.

(2) Bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden beträgt die Steuer für jedes Versicherungsjahr 0,2‰ der Versicherungssumme.


(3) …

(3) …


                                                                                               1.                                                                                               Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer) bei

                                                                                               1.                                                                                               Bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für im Inland zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge erhöht sich die nach § 5 Abs. 1 Z 1 ergebende Steuer für jeden Monat des Bestehens eines Versicherungsvertrages über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 59 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung (motorbezogene Versicherungssteuer), wenn das Versicherungsentgelt jährlich zu entrichten ist, bei


              a) Krafträdern um 0,22 S je Kubikzentimeter Hubraum;

              a) Krafträdern um 0,022 Euro je Kubikzentimeter Hubraum;


              b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 5,50 S je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchstens aber um 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.

              b) anderen Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen, ausgenommen bei Zugmaschinen und Motorkarren, um 0,55 Euro je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung, mindestens um 5,50 Euro, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen höchs­tens aber um 60 Euro. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die motorbezogene Versicherungssteuer um 20%, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält.


                                                                                               2.                                                                                               Die Steuer ermäßigt sich, wenn das Versicherungsentgelt

              a) in den Fällen der Z 1 lit. a

                   –   vierteljährlich zu entrichten ist, auf 0,216 S;

                   –   halbjährlich zu entrichten ist, auf 0,212 S;

                   –   jährlich zu entrichten ist, auf 0,20 S;

                                                                                               2.                                                                                               Die motorbezogene Versicherungssteuer gemäß Z 1 erhöht sich, wenn das Versicherungsentgelt

             –   halbjährlich zu entrichten ist, um 6%;

             –   vierteljährlich zu entrichten ist, um 8%;

             –   monatlich zu entrichten ist, um 10%.


              b) in den Fällen der Z 1 lit. b

 


                   –   vierteljährlich zu entrichten ist, auf 5,40 S, mindestens 54 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 590 S;

 


                   –   halbjährlich zu entrichten ist, auf 5,30 S, mindestens 53 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 580 S;

 


                   –   jährlich zu entrichten ist, auf 5 S, mindestens 50 S; bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen beträgt die Steuer höchstens 550 S.

 


 

                                                                                               2a.                                                                                               Der in Euro berechnete Steuerbetrag ist auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet. Die Umrechnung der gemäß Z 1 und Z 2 in Euro sowie der nach den beiden ersten Sätzen zu berechnenden Steuerbeträge in Schilling hat nach dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs zu erfolgen. Der ermittelte Betrag ist auf den nächstliegenden Schilling auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.


§ 9. (1) …

§ 9. (1) …


(3) Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4 800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4 800 S übersteigt.

(3) Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 350 Euro übersteigt.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(3) 1. …

(3) 1. …


 

                                                                                               14.                                                                                               § 6 Abs. 3 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 sind auf die Zahlung von Versicherungsentgelten anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 fällig werden und Versicherungszeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2000 liegen. Auf die Zahlung von Versicherungsentgelten, die vor dem 1. Juni 2000 fällig geworden sind, sind die Bestimmungen über die motorbezogene Versicherungssteuer in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 auch dann und soweit anzuwenden, als die Zahlung des Versicherungsentgeltes Versicherungszeiträume betrifft, die nach dem 31. Mai 2000 liegen. Der Versicherungsnehmer hat die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer bei Aufforderung an den Versicherer zu bezahlen. Die §§ 38 und 39 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Abweichend von § 8 Abs. 1 hat der Versicherer diese motorbezogene Versicherungssteuer bis zum 15. Novem­ber 2000 (Fälligkeitstag) zu entrichten. Der Versicherer haftet für die auf diese Versicherungszeiträume entfallende motorbezogene Versicherungssteuer; die Haftung entfällt, wenn der Versicherer gemäß § 38 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958, BGBl. Nr. 2/1959, in der jeweils geltenden Fassung vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist oder dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist im Sinne des § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 bestimmt hat. Bescheide über die Bewilligung auf Pauschalbesteuerung (§ 5 Abs. 4) der motorbezogenen Versicherungssteuer gelten mit der Maßgabe weiter, dass auf die Zahlung des Versicherungsentgeltes für Kraftfahrzeuge, die in das Pauschalverfahren einbezogen sind, der erste und der zweite Satz dieser Bestimmung entsprechend anzuwenden sind.


Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992


§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei

§ 5. (1) Die Steuer beträgt je Monat bei


                                                                                               1.                                                                                               Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum                                                                                                                                            0,22 S;

                                                                                               1.                                                                                               Krafträdern je Kubikzentimeter Hubraum


 

              a) bis 31. Mai 2000 .............................................................................. ................................................................................................ 0,22 S;


 

              b) ab 1. Juni 2000 ................................................................................. ................................................................................................ 0,33 S;


                                                                                               2.                                                                                               allen anderen Kraftfahrzeugen

                                                                                               2.                                                                                               allen anderen Kraftfahrzeugen


              a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S. Für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich die Steuer ab dem 1. Jänner 1995 um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, daß das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;

              a) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen

                   aa) bis 31. Mai 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 5,50 S, mindestens 55 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 600 S;

                  bb) ab 1. Juni 2000 je Kilowatt der um 24 Kilowatt verringerten Motorleistung 8,30 S, mindestens 83 S, bei anderen Kraftfahrzeugen als Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen höchstens 910 S;

                   cc) für mit einem Fremdzündungsmotor ausgestattete Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen, die vor dem 1. Jänner 1987 erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wurden, erhöht sich ab dem 1. Jänner 1995 die Steuer gemäß sublit. aa) und bb) um 20 vH, sofern nicht nachgewiesen wird, dass das Kraftfahrzeug die gemäß § 1d Abs. 1 Z 3 Kategorie A oder B der KDV 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 579/1991, vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte einhält;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:

(4) Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, beträgt der Tagessteuersatz für:


                                                                                               1.                                                                                               Krafträder....                                                                                                10 S;

                                                                                               1.                                                                                               Krafträder....                                                                                                10 S;


 

                                                                                                                                                                                              ab 1. Juni 2000........                                                                                                15 S;


                                                                                               2.                                                                                  Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen                                                                                                                                          20 S;

                                                                                               2.                                                                                  Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen                                                                                                                                          20 S;


 

                                                                                                                                                                                              ab 1. Juni 2000........                                                                                                30 S;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


Gebührengesetz 1957


§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren und Amtshandlungen.

§ 14. Tarife der festen Stempelgebühren und Amtshandlungen.

Tarifpost

Tarifpost

9  Reisedokumente

9  Reisedokumente


(1) Reisepässe

(1) Reisepässe


                                                                                               1.                                                                          gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass                                                                                                  490 S,

                                                                                               1.                                                                          gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass                                                                                                  950 S,


                                                                                               2.                                                                                              Verlängerung der Gültigkeitsdauer                                                                                                                                                           390 S,

                                                                                               2.                                                                                              Verlängerung der Gültigkeitsdauer                                                                                                                                                           850 S,


                                                                                               3.                                                                                               Erweiterung des Geltungsbereiches                                                                                                                                                      375 S,

                                                                                               3.                                                                                               Erweiterung des Geltungsbereiches                                                                                                                                                      835 S,


                                                                                               4.                                                                                              nachträgliche Miteintragung von Kindern                                                                                                                                             195 S,

                                                                                               4.                                                                                              nachträgliche Miteintragung von Kindern                                                                                                                                             360 S,


                                                                                               5.                                                                                   sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl                                                                                                                            180 S.

                                                                                               5.                                                                                   sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl                                                                                                                            360 S,


 

                                                                                               6.                                                                                               Ausstellung eines Identitätsausweises                                                                                  780 S.


(2) Passersätze

(2) Passersätze


                                                                                               1.                                                                                         Personalausweis                                                                                                                                                                                               320 S,

                                                                                               1.                                                                                         Personalausweis                                                                                                                                                                                               780 S,


                                                                                               2.                                                                                        Sammelreisepass                                                                                                                                                                                               300 S

                                                                                               2.                                                                                        Sammelreisepass                                                                                                                                                                                               300 S


plus 15 S pro Person, mindestens jedoch 70 S,

plus 50 S pro Person, mindestens jedoch 450 S,


                                                                                               3.                                                                                               sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

                                                                                               3.                                                                                               sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)


              a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt....................... ......................................................................................... 10 S,

              a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ...................... ......................................................................................... 15 S,


              b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

              b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt


                   – bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben
Jahr .............................................................                                                               20 S,

                   – bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr.................................................                                                               30 S,


                   – bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ....................................                                                               30 S,

                   – bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ....................................                                                               45 S,


              c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelaus­flugsschein) je Person ................................ ................................................................ 15 S.

              c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelaus­flugsschein) je Person ................................ ................................................................ 25 S.


(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen


         –   des Abs. 1 Z 1............................................................................. ............................................................................................. 130 S,

         –   des Abs. 1 Z 1............................................................................. ............................................................................................. 590 S,


         –   des Abs. 1 Z 2............................................................................. 30 S,

         –   des Abs. 1 Z 2............................................................................. ............................................................................................. 490 S,


         –   des Abs. 1 Z 3 und 4................................................................. ..................................................................................................... 15 S,

         –   des Abs. 1 Z 3............................................................................. ............................................................................................... 475 S,


         –   des Abs. 2 Z 1............................................................................. 20 S,

         –   des Abs. 1 Z 4............................................................................. .............................................................................................. 180 S


         –   des Abs. 2 Z 2............................................................................. 15 S je

         –   des Abs. 1 Z 6............................................................................. ............................................................................................. 420 S,


Person, min­destens jedoch 70 S.

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

         –   des Abs. 2 Z 1.............................................................................   480 S,

         –   des Abs. 2 Z 2.............................................................................   50 S je

Person, min­destens jedoch 450 S.


 

In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

Tarifpost

Tarifpost


16  Führerscheine

16  Führerscheine


(1) Führerscheine, ausgestellt

(1) Führerscheine, ausgestellt


                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung                                                                                                                                660 S,

                                                                                               1.                                                                                               auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung                                                                                                                                760 S,


                                                                                                                                                                     ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

                                                                                                                                                                     ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,


                                                                                               2.                                                                                               als Duplikat                                                                                                540 S,

                                                                                               2.                                                                                               als Duplikat                                                                                                630 S,


                                                                                               3.                                                                                             auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung                                                                                                                                                       660 S,

                                                                                               3.                                                                                             auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung                                                                                                                                                       760 S,


                                                                                               4.                                                                                             auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung                                                                                                                                                       540 S,

                                                                                               4.                                                                                             auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung                                                                                                                                                       630 S,


                                                                                                                                                                     ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

                                                                                                                                                                     ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,


                                                                                               5.                                                                                             auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen                                                                                                                          540 S,

                                                                                               5.                                                                                             auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen                                                                                                                          630 S,


                                                                                               6.                                                                                             auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl                                                                                                                                540 S.

                                                                                               6.                                                                                             auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl                                                                                                                                630 S.


                                                                                               (2) 1.                                                                                  Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl                                                                                                        360 S,

                                                                                               (2) 1.                                                                                  Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl                                                                                                        450 S,


                                                                                               2.                                                                 Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer                                                                                         410 S.

                                                                                               2.                                                                 Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer                                                                                         500 S.


(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.................................................................... .................................................................................. 410 S.

(3) Ausstellung eines Mopedausweises für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.................................................................... .................................................................................. 500 S.



(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 200 S, in allen anderen Fällen 180 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.

(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 300 S, in allen anderen Fällen 270 S je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.



§ 37. (1) …

§ 37. (1) …


 

(6) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, treten mit 1. Juni 2000 in Kraft und sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung nach dem 31. Mai 2000 eingebracht wird. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, 2 und 5 sowie Tarifpost 16 Abs. 1 bis 3 und 5, jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2000, sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen die Eingabe um Ausstellung der betreffenden Schrift oder um Vornahme der betreffenden Amtshandlung vor dem 1. Juni 2000 eingebracht wird.


Agrarverfahrensgesetz


§ 15. (1) …

§ 15. (1) …


(2) …

(2) …


(3) Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit.

 


§ 17. (1) …

§ 17. (1) …


 

(4) § 15 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2000 außer Kraft. Diese Bestimmung ist noch auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr vor dem 1. Juni 2000 begründet wird.


Verwaltungsstrafgesetz 1991


Widmung von Geldstrafen

Widmung von Geldstrafen


§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Sozialhilfe dem Land, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband zu, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde.

§ 15. Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Sachen fließen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen,

                                                                                               1.                                                                                               dem Land für Zwecke der Sozialhilfe, bestehen aber Sozialhilfeverbände, dem Sozialhilfeverband, in dessen Gebiet die Strafe verhängt wurde, zu;


 

                                                                                               2.                                                                                               dem Bund zu, sofern ein Bundesgesetz im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde vollzogen wurde.


Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen

Kosten des Vollzuges von Freiheitsstrafen


§ 54d. (1) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, daß er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(2) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen, einzutreiben.

(3) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte.

§ 54d. (1) Den Aufwand für den Vollzug von Freiheitsstrafen hat jene Gebietskörperschaft zu tragen, die Rechtsträger jener Einrichtung ist, in der die Freiheitsstrafen vollzogen werden.

(2) Außer dem Fall des § 53d Abs. 2 haben Häftlinge für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs. 2 zweiter Fall des Strafvollzugsgesetzes vorgesehenen Höhe zu leisten. Eine solche Verpflichtung entfällt für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft.

(3) Der Kostenbeitrag ist nach Beendigung des Vollzuges durch Bescheid, im Fall des Vollzuges in einem gerichtlichen Gefangenenhaus oder einer Strafvollzugsanstalt durch Bescheid des Vollzugsgerichtes vorzuschreiben, wenn er nicht ohne weiteres geleistet wird oder offenkundig uneinbringlich ist. Der Kostenbeitrag ist nach den Bestimmungen des VVG über die Einbringung von Geldleistungen, im Fall der Vorschreibung durch das Vollzugsgericht nach den für die Einbringung gerichtlich festgesetzter Kostenbeiträge geltenden Bestimmungen einzutreiben.


 

(4) Die Kostenbeiträge fließen der Gebietskörperschaft zu, die gemäß Abs. 1 den Aufwand für den Strafvollzug zu tragen hatte. Dieser sind uneinbringliche Kostenbeiträge von jener Gebietskörperschaft zu refundieren, in deren Vollzugsbereich die Freiheitsstrafe verhängt wurde.


§ 66b. (1) …

§ 66b. (1) …


 

(9) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. § 54d in der Fassung desselben Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.


Innovations- und Technologiefondsgesetz


§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zunächst zur Gänze dem Bundeskanzler zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundeskanzler entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums (Abs. 7) über die Verteilung der Fondsmittel gemäß Abs. 1 auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Die dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zugeteilten Fondsmittel sind für Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Abkommens der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumorganisation über den Beitritt der Republik Österreich zum Übereinkommen der Europäischen Weltraumorganisation sowie die Bedingungen und Modalitäten dieses Beitrittes, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlprogramme), zu verwenden. Die restlichen Fondsmittel gemäß Abs. 1 sind zu gleichen Teilen auf das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr aufzuteilen.

§ 4. (1) Die bundesfinanzgesetzlich hiefür veranschlagten Mittel sind zur Gänze dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.

(2) Aus diesen Mitteln sind ebenfalls die Kostenbeiträge der von Österreich auf Grund eines Beschlusses der Bundesregierung gezeichneten fakultativen Programme nach Art. V Abs. 1 lit. b des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation, BGBl. Nr. 95/1987 (ESA-Wahlpro­gramme), zu erbringen.


(3) Der Bundeskanzler hat die Fondsmittel gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Entscheidung gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu überweisen.

 


(4) Über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2 letzter Satz entscheiden der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums gemäß Abs. 7.

 


(5) Zur Vorbereitung und Vorberatung der Geschäfte des Fonds ist beim Bundeskanzleramt ein Kuratorium einzurichten; ihm gehören an:

 


                                                                                               1.                                                                                               der Bundeskanzler,

 


                                                                                               2.                                                                                               der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

 


                                                                                               3.                                                                                               der Bundesminister für Finanzen,

 


                                                                                               4.                                                                                               der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,

 


                                                                                               5.                                                                                               der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

 


                                                                                               6.                                                                                               je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages und der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

 


                                                                                               7.                                                                                               zwei weitere Mitglieder, von denen je eines von den beiden mandatstärksten im Hauptausschuß des Nationalrates vertretenen Parteien zu nominieren ist.

 


Die dem Kuratorium angehörenden Bundesminister sowie der Bundeskanzler können sich jeweils von einem Bediensteten ihres Ministeriums vertreten lassen. Die Mitgliedschaft im Kuratorium ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

 


(6) Das Kuratorium hat seine Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu fassen. Den Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Das Kuratorium beschließt eine Geschäftsordnung.

 


(7) Dem Kuratorium obliegt die Abgabe von Empfehlungen in folgenden Angelegenheiten:

 


                                                                                               1.                                                                                               Festlegung von Schwerpunkten für die Verwendung der Fondsmittel, insbesondere in Form von Förderungsschwerpunktprogrammen.

 


                                                                                               2.                                                                                               Ausarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. In diesen Richtlinien ist jedenfalls vorzusehen, daß Anträge auf Förderungen beim ERP-Fonds oder beim Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft einzubringen sind.

 


                                                                                               3.                                                                                               Koordinierung in Angelegenheiten der Geschäftsführung.

 


                                                                                               4.                                                                                               Behandlung von Förderungsanträgen, die einen vom Kuratorium festzulegenden Höchstbetrag überschreiten.

 


                                                                                               5.                                                                                               Zeichnung von ESA-Wahlprogrammen, soweit dadurch ITF-Mittel angesprochen werden.

 


Überdies obliegt dem Kuratorium die Vorberatung von Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel gemäß Abs. 2.

 


§ 5. (1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der ERP-Fonds und vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine vergleichbare Förderungsinstitution heranzuziehen. Soweit Organe dieser beiden Fonds (im folgenden kurz beauftragte Fonds gemäß Abs. 1 genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung “Geschäfts­führung des Innovations- und Technologiefonds” zu führen.

§ 5. (1) Zur Abwicklung der Förderungen aus Mitteln des Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder eine andere geeignete Institution heranzuziehen. Soweit Organe dieser Institutionen (im Folgenden kurz “beauftragte Fonds gemäß Abs. 1” genannt) auf Grund dieses Gesetzes tätig werden, haben sie die Funktionsbezeichnung “Geschäftsführung des Innovations- und Technologiefonds” zu führen.


(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist unter Bedachtnahme auf die Empfehlungen des Kuratoriums jedenfalls vorzusehen:

(2) Die Geschäftsführung ist auf Grund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund einerseits sowie den beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 andererseits auszuüben. Ein allfälliges Entgelt ist aus Mitteln des Fonds zu bestreiten, dies gilt auch für Kosten von Gutachten und anderen Beratungstätigkeiten. Die beauftragten Fonds gemäß Abs. 1 sind zum Abschluß dieser Vereinbarungen ermächtigt. In diesen Vereinbarungen ist jedenfalls vorzusehen:



 

§ 6b. § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft; zugleich tritt § 4 Abs. 3 bis 7 außer Kraft.


§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:


                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 5a und 6 der Bundesminister für Finanzen,

                                                                                               1.                                                                                               hinsichtlich § 1, § 2, § 4 Abs. 1, § 5a und § 6 der Bundesminister für Finanzen,


                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich § 4 Abs. 5 dritter Satz die Bundesregierung,

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich § 4 Abs. 3 der Bundeskanzler,

                                                                                               2.                                                                                               hinsichtlich § 5 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und


                                                                                               4.                                                                                               hinsichtlich § 4 Abs. 7 Z 2 zweiter Satz und § 5 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und

                                                                                               3.                                                                                               hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.


                                                                                               5.                                                                                               im übrigen der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

 


Bundesbahngesetz 1992


 

Schieneninfrastruktur


§ 2. (1) …

§ 2. (1) …


(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 zu zahlenden Pauschalbetrag hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.

(6) Für den Zugang zur Schieneninfrastruktur ist an den Fahrwegbetreiber ein Benützungsentgelt zu entrichten. Bei dessen Festsetzung ist von den gemäß § 67 Eisenbahngesetz 1957 festgelegten Kriterien auszugehen und für die jeweiligen Benützungsentgeltkategorien und Benützungsentgeltsätze die Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Finanzen einzuholen. Die Berechnung und Einhebung der Benützungsentgeltsbeträge selbst obliegt dem Fahrwegbetreiber, dem die über den gemäß Abs. 7 abzuführenden Teil der Benützungsentgelte hinaus erzielten Erlöse aus der Benützung und Verwertung der Schieneninfrastruktur verbleiben.


(7) Die Österreichischen Bundesbahnen haben als Beitrag zur Finanzierung der Investitionen in die Schieneninfrastruktur der Österreichischen Bundesbahnen durch die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH einen Pauschalbetrag an diese Gesellschaft zu entrichten; dieser Pauschalbetrag ist so lange jährlich unmittelbar an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesell­schaft mbH zu zahlen, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der Pauschalbetrag für das Jahr 1999 beträgt 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro); für die Folgejahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt, die allgemeine Preisentwicklung und das Refinanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH nach Anhörung dieser Gesellschaft jeweils den Prozentsatz zur Valorisierung festzusetzen.

(7) Die Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber haben den nachfolgend bestimmten Teil der Benützungsentgelte so lange an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH zu leisten, bis die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH ihren Verpflichtungen aus der Finanzierung der vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung übertragenen Schieneninfrastrukturvorhaben bezüglich der Österreichischen Bundesbahnen nachgekommen ist. Der von den Österreichischen Bundesbahnen als Fahrwegbetreiber an die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH abzuführende Teil der Benützungsentgelte beträgt für das Jahr 1999 3,695 Milliarden Schilling (268 526 122,25 Euro); für die Folgejahre hat ihn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Entwicklung am Verkehrsmarkt und das Finanzierungserfordernis für die Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH unter Einholung eines Vorschlages der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesell­schaft mbH und Anhörung der Österreichischen Bundesbahnen festzusetzen.


§ 25. (1) …

§ 25. (1) …


 

(6) § 2 Abs. 6 letzter Satz und § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz


§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:

§ 5. (1) Die Mittel der Gesellschaft werden aufgebracht:


                                                                                               1.                                                                                               durch den jährlichen Pauschalbetrag gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992;

                                                                                               1.                                                                                               durch den jährlich gemäß § 2 Abs. 7 Bundesbahngesetz 1992 zu leistenden Teil der Benützungsentgelte;


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


Inkrafttreten

Inkrafttreten


§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft.

§ 13. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft. Die mit dem Infrastrukturfinanzierungsgesetz 1997 bewirkten Änderungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft. § 1, § 3 Z 4 und 5 sowie § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 166/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft; § 2 samt Überschrift und § 3 Z 2 und 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft. § 5 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.


Familienlastenausgleichsgesetz 1967


 

§ 40a. Abweichend von § 40 werden


 

                                                                                               1.                                                                                               die flüssigen Mittel des Reservefonds für Familienbeihilfen aus dem Jahre 1999 in Höhe von 3 848 Millionen Schilling und


 

                                                                                               2.                                                                                               4 352 Millionen Schilling zu Lasten der Gebarung des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen des Jahres 2000


 

dem beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung als Beitrag zur Finanzierung der Ersatzzeiten der Kindererziehung (§ 447g Abs. 3 Z 1 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bis 31. Oktober 2000 zugeführt.


 

§ 50n. § 40a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.


Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


 

(6) Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat im Jahr 2000  2 000 Millionen Schilling in zwei gleichen Teilraten am 1. Juli 2000 und am 1. Dezember 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.


§ 17a. (1) …

§ 17a. (1) …


 

(18) § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.


Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz


§ 1. (1) …

§ 1. (1) …



(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:

(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               10.                                                                                               für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.

                                                                                               10.                                                                                               für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz,


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               12.                                                                                               für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und

                                                                                               12.                                                                                               für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957,


                                                                                               13.                                                                                               für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.

                                                                                               13.                                                                                               für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8 und


 

                                                                                               14.                                                                                               für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.


§ 6. (1) … Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 2000, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.

§ 6. (1) … Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 2001, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.



(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.

(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies bei einem entsprechenden Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Jahr 2000 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik Mittel in einem solchen Ausmaß an den Bund für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 zu überweisen, als sich gegenüber dem Bundesvoranschlag 2000 ein positiver Saldo ergibt.


(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies im Jahr 1998  2 048 Millionen Schilling und im Jahr 1999 2 818 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen.

(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies im Jahr 1998  2 048 Millionen Schilling und im Jahr 1999 2 818 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies bis zum 1. Oktober 2000 3 100 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.



§ 10. (1) …

§ 10. (1) …


 

(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.


Allgemeines Sozialversicherungsgesetz


§ 80a. (1) …

§ 80a. (1) …


 

(6) Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat am 16. Oktober 2000 an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g) 1 000 Millionen Schilling zu überweisen.


 

Schlussbestimmung zu Art. 25 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000


 

§ 585. § 80a Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.


Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981


§ 1. (1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 4,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).

§ 1. (1) Zu jeder Gebühr für Radio-Empfangseinrichtungen ist monatlich an den Bund eine Abgabe von 6,60 S zu entrichten (Kunstförderungsbeitrag).



(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten.

(3) Die Einhebung und zwangsweise Einbringung sowie die Befreiung von dieser Abgabe obliegt dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren betrauten Rechtsträger nach denselben Vorschriften, die für die Rundfunkgebühren gelten; dieser ist berechtigt, 4% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kunstförderungsbeiträge als Vergütung für die Einhebung einzubehalten. In diesem Betrag ist die Umsatzsteuer enthalten.



§ 6. § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 765/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

§ 6. (1) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 765/1992, tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.


 

(2) § 1 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000, tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.


Altlastensanierungsgesetz


§ 11. (1) …

§ 11. (1) …


(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden

(2) Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               5.                                                                                               für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.

                                                                                               5.                                                                                               für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien.


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                               6.                                                                                               zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993, in der jeweils geltenden Fassung für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.


§ 12. (1) …

§ 12. (1) …


(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach § 30 ff. des Umweltförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 185/1993, in der geltenden Fassung zu verwenden.

(2) 15 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten sowie zur Abgeltung der gemäß § 11 Abs. 2 Z 6 anfallenden Abwicklungskosten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach §§ 30 ff UFG zu verwenden.


Umweltförderungsgesetz


§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind

§ 1. Ziele der Förderung nach diesem Bundesgesetz sind


                                                                                                                                                                                              …

                                                                                                                                                                                              …


                                                                                               2.                                                                                               Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen, Lärm (ausge­nommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);

                                                                                               2.                                                                                               Schutz der Umwelt durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen;



§ 6. (1) …

§ 6. (1) …


 

(1a) Die Mittel für die Abwicklung der Förderung werden aufgebracht:


 

                                                                                               1.                                                                                               für Zwecke der Siedlungswirtschaft (§§ 16 ff) im Jahr 2000 aus dem Reinvermögen des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (§ 37 Abs. 5a);


 

                                                                                               2.                                                                                               für Zwecke der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland (§§ 23 ff) aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Mittel;


 

                                                                                               3.                                                                                               für Zwecke der Altlastensanierung (§§ 29 ff) durch Altlastenbeiträge (§ 12 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. 299/1989, in der jeweils geltenden Fassung).


§ 22a. (1) …

§ 22a. (1) …


(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, eines jeden Bundeslandes sowie des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.

(2) Diesem Arbeitskreis werden zwei Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und je ein Vertreter der gemäß § 11 Abs. 1 betrauten Abwicklungsstelle, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, eines jeden Bundeslandes sowie des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes anzugehören haben.



§ 24. Es können gefördert werden

§ 24. Es können gefördert werden


                                                                                               1.                                                                                             Herstellungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch

              a) klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen;

              b) Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

              c) Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

                                                                                               2.                                                                                             Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;

                                                                                               1.                                                                                             Herstellungsmaßnahmen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;

                                                                                               2.                                                                                               unbeschadet Z 1 Herstellungsmaßnahmen

              a) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;

              b) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;


 

              c) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;


                                                                                               3.                                                                                               …

                                                                                               3.                                                                                               …


 

§ 27a. Forschungsvorhaben, die den Zwecken der Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland dienen, können ganz oder teilweise aus den Mitteln nach § 6 Abs. 1 Z 2 finanziert werden. Hierbei sind §§ 10 bis 13 Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.


§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

§ 28. Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus


                                                                                               1.                                                                                               zwei Vertretern des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

                                                                                               1.                                                                                               zwei Vertretern des Bundesministeriums für Land- und Forstwirschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;


                                                                                               2.                                                                                               zwei Vertretern des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

                                                                                               2.                                                                                               zwei Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;


                                                                                               3.                                                                                               je einem Vertreter

                                                                                               3.                                                                                               je einem Vertreter


              a) des Bundesministeriums für Finanzen;

              a) des Bundesministeriums für Finanzen;


              b) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

              b) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;


              c) des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

              c) des Bundeskanzleramtes;


              d) des Bundeskanzleramtes

 


                                                                                               4.                                                                                               …

                                                                                               4.                                                                                               …


§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus

§ 34. (1) Die gemäß § 7 Z 2 (Umweltförderung im Inland und Umweltförderung im Ausland) eingerichtete Kommission besteht aus


                                                                                               1.                                                                                               je einem Mitglied

                                                                                               1.                                                                                               je einem Vertreter


              a) des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;

              a) des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie;


              b) des Bundesministeriums für Finanzen;

              b) des Bundesministeriums für Finanzen;


              c) des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft;

 


              d) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

              c) des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten


              e) des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

              d) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;


               f) des Bundeskanzleramtes;

              e) des Bundeskanzleramtes;


                                                                                               2.                                                                                               …

                                                                                               2.                                                                                               …

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

§ 35. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

                                                                                               1.                                                                                               der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

                                                                                               1.                                                                                               der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen

              a) …

              a) …

              b) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;

              b) hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend Siedlungswasserwirtschaft mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

                   …

                   …


§ 37. (1) …

§ 37. (1) …


(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Sondertranchen entstehenden Kosten zu bedecken.

(5a) Der Fonds hat dem Bund aus seinem Reinvermögen jeweils Mittel in jenem Ausmaß zur Verfügung zu stellen, das erforderlich ist, um die Sondertranchen Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2a und 2b) mit einem Barwert von 5 300 Millionen Schilling einschließlich der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 für die Abwicklung der Siedlungswasserwirtschaft (§ 6 Abs. 2) im Jahr 2000 sowie für die Abwicklung der Sondertranchen (§ 6 Abs. 2a und 2b) entstehenden Kosten zu bedecken.



(5e) Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen.

(5e) Die Erlöse aus der Darlehensverwertung gemäß Abs. 5c und 5d sind im Fonds zu belassen, sofern die Erlöse nicht zur unmittelbaren Abdeckung von fälligen Verbindlichkeiten des Fonds gegenüber dem Bund erforderlich sind. In den Jahren 2000 bis 2003 dürfen dazu vom Fonds dem Bund nicht mehr als das Kapital sowie die in der Zwischenzeit aufgelaufenen rückgestellten Zinsen bezahlt werden.


Telekommunikationsgesetz


§ 4. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen oder kommerziellen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.

§ 4. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag die Errichtung und den Betrieb von Funkanlagen und Endgeräten sowie die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes zum Zweck der technischen Erprobung bewilligen, wenn dagegen aus technischer Sicht keine Bedenken bestehen, insbesondere wenn Störungen anderer Telekommunikationseinrichtungen nicht zu erwarten sind. Eine solche Bewilligung ist entsprechend zu befristen.


(2) Bei konzessionspflichtigen Telekommunikationsdiensten ersetzt die Ausnahmebewilligung die Konzession. Die Bestimmungen über Konzessionen sind sinngemäß anzuwenden. Nach Ablauf der Ausnahmebewilligung darf der Dienst nur auf Grund einer Konzession weiterbetrieben werden; andernfalls ist er einzustellen.

 


Poststrukturgesetz


§ 3. (1) Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.

§ 3. (1) Soweit im Bereich des Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.



§ 24. (1) …

§ 24. (1) …


(2) …

(2) …


 

(3) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.


Postgesetz 1997


§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:

§ 2. Nach diesem Bundesgesetz bezeichnet der Begriff:


                                                                                               1.                                                                                               …

                                                                                               1.                                                                                               …


                                                                                               10.                                                                                           “Wertversand” die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird;

                                                                                               10.                                                                                           “Wertversand” die entgeltpflichtige Sonderbehandlung für Postsendungen, für die bis zur Höhe des vom Absender angegebenen Wertes im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung gehaftet wird.


                                                                                               11.                                                                                               “Postzeitungsversand” der gegenüber vergleichbaren Leistungen zu geringeren Entgelten mögliche Versand von Zeitungen, Gesetzes-, Verordnungs- und Amtsblättern, die in einem Staat der Europäischen Union gedruckt, verlegt und herausgegeben werden bis zu einem Gewicht von einem Kilogramm;

 


                                                                                               12.                                                                                               “Zeitungen” regelmäßig unter demselben Titel in fortlaufenden Nummern mit verschiedenem Inhalt erscheinende Druckschriften in einem Mindestumfang von vier Seiten, die der Information über das Tagesgeschehen dienen über Zeit- und Fachfragen durch redaktionelle Beiträge, im besonderen über Angelegenheiten der Religion, der Kultur, der Kunst, der Politik, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Sportes oder des Vereinslebens bzw. über Vereinszwecken entsprechenden Angelegenheiten in presseüblicher Weise zu berichten. Druckschriften, die Teile eines zu einem Ganzen bestimmten Werkes bilden, sowie Druckschriften, die zum Zwecke der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung herausgegeben werden oder solchen Zwecken mittelbar oder unmittelbar dienen, sind keine Zeitungen;

 


                                                                                               13.                                                                                               “Kaufzeitungen” Zeitungen, die vom Medieninhaber (Verleger) in der Regel nur gegen Entrichtung eines angemessenen Kaufpreises abgegeben werden;

 


                                                                                               14.                                                                                               “Tageszeitungen” Zeitungen, die in der Regel mindestens fünfmal wöchentlich erscheinen;

 


                                                                                               15.                                                                                               “Wochenblätter” Zeitungen, die in der Regel wöchentlich, mindestens aber zwölfmal im Kalendervierteljahr erscheinen;

 


                                                                                               16.                                                                                               “Monatsschriften” Zeitungen, die in der Regel monatlich, mindestens aber viermal im Kalenderjahr erscheinen;

 


                                                                                               17.                                                                                               “Gemeinnützige Organisationen” Organisationen, die nachweisen, daß sie die Voraussetzungen für die allfällige Gewährung von Begünstigungen gemäß § 34 der Bundesabgabenordnung erfüllen.

 


§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.

§ 9. (1) Für den reservierten Postdienst und den Universaldienst hat der Betreiber allgemeine Geschäftsbedingungen zu erlassen. Die Geschäftsbedingungen für den reservierten Postdienst sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Sie sind der obersten Postbehörde mindesten zwei Monate vor der beabsichtigten Veröffentlichung vorzulegen. Die Geschäftsbedingungen für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde vor der beabsichtigten Veröffentlichung anzuzeigen.



§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.

§ 10. (1) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und für den Universaldienst sind in den Geschäftsbedingungen zu regeln. Die Entgelte für den reservierten Postdienst bedürfen der Genehmigung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Postbehörde. Die Genehmigung kann auch in der Form der Festlegung von Tarifentwicklungen (price-cap-Verfahren) erteilt werden; es können auch Sondertarife vorgesehen werden. Die Entgelte für andere Dienste im Rahmen des Universaldienstes sind der obersten Postbehörde anzuzeigen. § 9 gilt sinngemäß.


(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst und den Postzeitungsversand sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.

(2) Die Entgelte für den reservierten Postdienst sind auf alle Kunden in gleicher Weise anzuwenden. Die Anwendung eines einheitlichen Entgelts für den Universaldienst schließt nicht das Recht des Betreibers des Universaldienstes aus, mit Kunden individuelle Preisabsprachen zu treffen.


§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst und für den Postzeitungsversand wird beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.

§ 11. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr bei der Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten für den reservierten Postdienst wird beim Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr eine Preiskommission gebildet.


(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind die Preiskommission zu entsenden:

(2) Den Vorsitz führt ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Vertreter. Weiters sind die Preiskommission zu entsenden:


                                                                                               1.                                                                                               zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten;

                                                                                               1.                                                                                               zwei Vertreter des Bundeskanzleramtes sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und


                                                                                               2.                                                                                               je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs, der Bundesarbeitskammer und

                                                                                               2.                                                                                               je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreichs und der Bundesarbeitskammer.


                                                                                               3.                                                                                               ein Vertreter des Verbandes Österreichischer Zeitungen und

 


                                                                                               4.                                                                                               ein Vertreter der Interessensvertretung österreichischer gemeinnütziger Vereine (IÖGV).

 


3. ABSCHNITT

 


POSTZEITUNGSVERSAND

 


Allgemeines

 


§ 15. (1) Der Postzeitungsversand zählt zu jenen Leistungen, für die der Bund dem Betreiber eine Abgeltung dafür gewährt, daß er gemeinwirtschaftliche Leistungen im Interesse des Bundes erbringt. Der Bund hat dem Betreiber höchstens die Differenz, die sich aus den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten gegenüber den Entgelten für die Beförderung vergleichbarer Postsendungen ergibt, abzugelten. Sofern es keine vergleichbare Postsendung gibt, hat die Abgeltung jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen den erforderlichen, nachgewiesenen Kosten und den für die Beförderung von Zeitungen festgelegten Entgelten zu erfolgen.

 


(2) In den Entgeltregelungen für den Postzeitungsversand sind neben den Beförderungsentgelten, ein angemessenes Bearbeitungsentgelt für einen Vertragsabschluß oder Änderungen eines Vertrages, ein fixes Jahresentgelt für die Teilnahme am Postzeitungsversand und ein Zuschlagsentgelt für Zeitungen, die an Hand von Bezieherlisten zugestellt werden sollen, vorzusehen. In den Geschäftsbedingungen sind für Kaufzeitungen gegenüber den Entgelten für “sonstige Zeitungen” niedrigere Beförderungsentgelte vorzusehen.

 


(3) Die Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand haben die Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf Zeitungen zu beschränken, die – ausgenommen Nachlieferungen – in einer Anzahl von mindestens 300 Stück, die inhaltlich völlig gleich sind, gleichzeitig aufgegeben werden.

 


(4) Der Betreiber ist verpflichtet, mit jedermann unter Einhaltung der Geschäftsbedingungen einen Vertrag über die Teilnahme am Postzeitungsversand abzuschließen.

 


Besondere Begünstigungen

 


§ 16. In den Geschäftsbedingungen für den Postzeitungsversand ist vorzusehen, daß Vereine oder sonstige gemeinnützige Organisationen, im Inland anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften und nach dem Parteiengesetz 1975 konstituierte politische Parteien oder eine ihrer Organisationen, die mit zumindest einer Zeitung am Postzeitungsversand teilnehmen, Sondernummern dieser Zeitung, die in Umfang und Gestaltung nicht der am Postzeitungsversand teilnehmenden Zeitung entsprechen müssen, zum Zeitungstarif versenden dürfen. Der Versand von solchen Sondernummern ist an die Voraussetzung geknüpft, daß sie Zwecken einer Spendensammlung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke dienen bzw. die Sondernummern der Zeitung einer politischen Partei oder einer ihrer Organisationen der Berichterstattung über zumindest ein aktuelles Thema der Politik dienen.

 


§ 31. (1) …

§ 31. (1) …


(2) …

(2) …


 

(3) § 2 Z 10, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 treten mit 1. Juli 2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Zugleich treten der 3. Abschnitt und § 2 Z 11 bis 17 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.

(3) …

(4) …


Wohnbauförderungsgesetz 1984


§ 53. (1) …

§ 53. (1) …


(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.


(4) Die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 gilt ferner für das Bausparkassendarlehen, das eine Bausparkasse einem Bausparer zur Errichtung einer zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des Bausparers oder seines Ehegatten, Lebensgefährten sowie seiner Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder bestimmten Wohnung in normaler Ausstattung gewährt.

 


§ 60. (1) …

§ 60. (1) …

 

(12) § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2000 tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft. Er ist in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Mai 2000 begründet wird.


Wohnhaussanierungsgesetz


§ 42. (1) …

§ 42. (1) …


(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlaßt sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnhaussanierung gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, daß die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.


Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz


Gebührenbefreiung

 

§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind bei der Beglaubigung von Unterschriften, bei Eingaben und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.

 


(2) Die gerichtlichen Eingaben und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.