612 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 31. 5. 2001

Bericht

des Unterrichtsausschusses


über die Regierungsvorlage (581 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulpflicht­gesetz 1985 geändert wird


Der vorliegende Entwurf sieht in erster Linie die Überführung der Schulversuche zur Integration von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der 9. Schulstufe gemäß § 131a des Schulorganisa­tionsgesetzes in das Regelschulwesen vor. Ziel ist es, die Integration im Regelschulwesen in allen Schularten der allgemein bildenden Pflichtschule, somit auch in der Polytechnischen Schule, zu führen. An der derzeitigen Regelung, wonach allgemeine Pflichtschulen (mit Ausnahme der Sonderschule – vgl. § 32 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes) höchstens zehn Schuljahre lang besucht werden können, soll festgehalten werden.

Derzeit sind die schulorganisatorischen Voraussetzungen für einen gemeinsamen (integrativen) Schulbesuch von Kindern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf eingeschränkt, dh. als Regelschulform nur bis zur 8. Schulstufe möglich. Für die Schulwahl nach der 8. Schulstufe stehen den Erziehungsberechtigten von Schülern mit Behinderungen bisher nur die Formen der Sonderschule bzw. Schulversuche an der Polytechnischen Schule und vereinzelt in einstufigen berufsbildenden mittleren Schulen zur Verfügung.

Die vorgesehenen Regelungen, insbesondere die darin vorgesehene Neugestaltung der §§ 18 und 19 des Schulpflichtgesetzes 1985, sollen größtmögliche Flexibilität bei der Organisation des Schulbesuches an der Sonderschule, der Hauptschule oder der Polytechnischen Schule schaffen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass jedes Kind am Ende der allgemeinen Schulpflicht die Möglichkeit erhält, berufsvorbe­reitende Inhalte vermittelt zu bekommen und auf den Eintritt in das Arbeitsleben vorbereitet zu werden.

Kosten:

Die Änderungen bzw. Neufassungen der §§ 8a, 8b, 18 und 19 sind im Zusammenhang mit der im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulorganisationsgesetz zu sehen, sodass auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Erläuterungen verwiesen werden kann. Die Öffnung der Hauptschule in § 18 dieses Entwurfes führt insofern zu keinen Mehrkosten, als zum einen die Rahmenbedingungen für Integrationsklassen an Hauptschulen gleich sind wie jene an Polytechnischen Schulen und zum anderen die Zahl der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf durch diese zusätzliche Option nicht beeinflusst werden kann.

Lediglich der neue Abs. 3 des § 19 kann zu geringfügigen stellenplanmäßigen Mehrkosten führen. Ausgehend von der Schulstatistik für das Schuljahr 1999/2000 ist mit rund 300 Schülern zu rechnen, die nach erfolgreichem Abschluss der 7. Schulstufe im 9. Jahr der Schulpflicht die Polytechnische Schule auf der 8. Schulstufe besuchen. Von diesen werden etwa zwei Drittel die Polytechnische Schule (8. Schul­stufe) erfolgreich abschließen und daher rein potentiell für einen weiteren Besuch der Polytechnischen Schule auf der Grundlage des neuen § 19 Abs. 3 im 10. Jahr ihrer allgemeinen Schulpflicht in Betracht kommen. Erfahrungsgemäß werden maximal 20% dieser 200 Schüler (österreichweit) von der im Entwurf eröffneten Möglichkeit des weiteren Schulbesuches Gebrauch machen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es – verteilt auf die Schulstandorte – nur in ganz geringen Fällen, wenn überhaupt, zu Klassenteilungen aus diesem Grund kommen wird.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1
B-VG.

Besondere Beschlusserfordernisse:


Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz als Angelegenheit der Schulpflicht vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

Berichterstatter im Ausschuss war Mag. Gerhard Hetzl.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehr­heit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (581 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2001 05 16

                             Mag. Gerhard Hetzl                                                         Werner Amon, MBA

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann