614 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 31. 5. 2001
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über die Regierungsvorlage (582 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Durch die allgemeine gesellschaftliche Entwicklung wird immer mehr der im § 2 des Schulorganisationsgesetzes verankerte Erziehungsauftrag der österreichischen Schule, der eine Ergänzung des elterlichen Erziehungsrechtes darstellt, eingefordert. Die Konkretisierung dieses Erziehungsauftrages wird auch ein wichtiger Teil des Schulprogramms werden.
Im Abschnitt „Bildung und Sport, Wissenschaft und Forschung“ des Regierungsprogrammes ist unter dem Punkt „Weiterentwicklung der Schulqualität“ die Umsetzung folgender Maßnahme vorgesehen: „Für eine neue Schulkultur sind moderne Erziehungsvereinbarungen notwendig – Erarbeitung und Erprobung unter Einbeziehung aller Schulpartner (Lehrerinnen und Lehrer, Schülerinnen und Schüler, Eltern).“
Im Hinblick auf die zunehmenden Aufgaben der Schule auf dem Gebiet der Persönlichkeitsbildung soll die Zusammenarbeit aller Schulpartner durch Verhaltensvereinbarungen neue Akzente erhalten und sollen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten festgelegt werden. Auf der Ebene dieser Vereinbarungskultur sind alle Schulpartner gefordert, ihren rollenspezifischen Beitrag zu einem gedeihlichen Zusammenwirken zu leisten.
Neben den schon in der derzeitigen Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974, in der geltenden Fassung festgelegten Möglichkeiten der Anwendung positiver und eingreifender Erziehungsmittel (zB Ermutigung, Anerkennung, Aufforderung, Zurechtweisung) soll den schulpartnerschaftlichen Gremien (Schulforum, Schulgemeinschaftsausschuss) in Hinkunft die Möglichkeit (und nicht die Verpflichtung) eingeräumt werden, alters- und situationsadäquate schuleigene Verhaltensvereinbarungen festzulegen. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen der neuen Vereinbarungskultur an den Schulen wird es auch sein, sich der Beratung von Erziehungsfragen, der Hilfestellung in Konfliktsituationen und der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien zu widmen. Diese Aufgabe kann ein durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss einzurichtendes schulpartnerschaftliches Gremium wahrnehmen. Auch dies kann in der autonomen Schulordnung grundgelegt werden. Darüber hinaus soll ein erziehliches Frühinformationssystem (in Anlehnung an das leistungsbezogene Frühwarnsystem) die Eltern rechtzeitig auf besondere Erziehungssituationen aufmerksam machen und auch durch den Einsatz von erziehlichen Begleitmaßnahmen ein sozialadäquates Verhalten ermöglichen und sicherstellen.
Kosten:
Die durch den Entwurf vorgesehenen Möglichkeiten der Neugestaltung des Zusammenwirkens der Schulpartner als Schulgemeinschaft betreffen lediglich die innere Struktur des Schulwesens und werden zu keinen finanziellen Mehrbelastungen der Gebietskörperschaften führen.
Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Besondere Beschlusserfordernisse:
Gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG können die Novellierungen der nachstehend genannten Bestimmungen als Angelegenheiten der Privatschulen und der Schulorganisation vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden: Im § 13 Abs. 3 die Wendung „nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls eingerichteten schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht,“, im § 13a Abs. 2 die Wendung „nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls eingerichteten schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht,“, § 44 Abs. 1 zweiter Satz, § 44 Abs. 2, § 44 Abs. 4, im § 49 Abs. 2 die Wendung „ , oder nach Maßgabe der autonomen Schulordnung ein allenfalls gemäß § 44 Abs. 2 eingerichtetes schulpartnerschaftliches Gremium“, § 63a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. c, Abs. 12 und 14, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. d, Abs. 11 und 13, im § 71 Abs. 1 die Wendung „ , im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission,“ und im § 71 Abs. 2 die Wendung „ , im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission,“.
Der Unterrichtsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2001 in Verhandlung genommen.
An der sich an die Ausführungen des Berichterstatters anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Werner Amon, MBA, Dr. Dieter Antoni, Mag. Karl Schweitzer, Dr. Robert Rada, Dieter Brosz, Mag. Christine Muttonen, Beate Schasching, Christian Faul, Dr. Andrea Wolfmayr, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Brunhilde Plank sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Im Zuge der Debatte brachten die Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mag. Karl Schweitzer einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1 (§ 45 Abs. 4):
Es soll im Gesetz expressis verbis ausgesprochen werden, dass Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung ein Fernbleiben vom Unterricht rechtfgertigen. Mit dieser Klarstellung sollen an den Schulen bestehende Unsicherheiten beseitigt und die Rechtssicherheit erhöht werden.
Zu Z 2 (§ 57 Abs. 11):
Dadurch werden die Schulleiter verpflichtet, die Schülervertreter und die Vertreter der Erziehungsberechtigten rechtzeitig und nachweislich über den Ort und den Zeitpunkt von Lehrerkonferenzen zu informieren, damit diese ihr Recht auf Teilnahme wirksamer wahrnehmen können.
Zu Z 2 (§ 58 Abs. 5):
So wie derzeit gemäß § 63 der Schulleiter die Errichtung und Tätigkeit der Elternvereine zu fördern hat soll auch die Tätigkeit der Schülervertreter ausdrücklich vom Schulleiter zu unterstützen sein.
Zu Z 2 (§ 59b Abs. 1):
Weiters sollen Schülervertreterstunden eingerichtet werden, in welchen der Schulsprecher die Schüler einer Klasse im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jeder Hälfte des Schuljahres versammeln kann.
Zu Z 3 (§ 82 Abs. 5g):
Hier erfolgt eine Adaptierung der Inkrafttretensbestimmung im Hinblick auf die in diesem Abänderungsantrag vorgesehenen Änderungen.
Zu Z 4 (§ 82a samt Überschrift):
Die Sistierung des Repetierverbotes für Schüler mit vier oder mehr Nicht genügend im ersten Jahr von berufsbildenden mittleren und höheren Schulen endet mit Ablauf des Schuljahres 2000/2001. Die vorgenommene Analyse hat ein differenziertes Bild gezeigt. Insbesondere in Schulen mit Ausbildungseinrichtungen, die sehr stark nachgefragt werden, ist es wegen des Wiederholens von Schülern mit vier oder mehr Nicht genügend nicht immer möglich gewesen alle Bewerber, die den hohen Leistungsanforderungen dieser Schulen entsprochen haben, aufzunehmen, während andererseits der Schulerfolg der Repetenten nicht den gewünschten Erfolgt gezeigt hat.
Da sich andererseits aber gezeigt hat, dass ein, wenn auch geringer, Teil der Repetenten trotz der hohen Zahl an negativen Leistungsfeststellungen, in der Lage war das Ziel der Schulstufe im zweiten Jahr zu erreichen, soll dem Leistungsprinzip folgend, den Schülern mit vier oder mehr Nicht genügend die Möglichkeit gegeben werden, die erste Klasse einer genannten Bildungseinrichtung zu besuchen, wenn alle geeigneten Bewerber aufgenommen werden konnten.
Die bereits derzeit bestehende Möglichkeit, die 9. Schulstufe in einer anderen Ausbildungsrichtung erneut zu besuchen, bleibt weiterhin erhalten.“
Bei der Abstimmung wurde die gegenständliche Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des Abänderungsantrages der Abgeordneten Werner Amon, MBA und Mag. Karl Schweitzer mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 05 16
Dr. Gerhart Bruckmann Werner Amon, MBA
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Schulunterrichtsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2000, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 6, § 22 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 54a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 8 werden die Wendungen „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 42 Abs. 2, 3, 4 und 15, § 54a Abs. 3, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 75 Abs. 3 sowie § 77 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3 sowie § 75 Abs. 1 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
4. § 13 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
2. der Schulleiter nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls eingerichteten schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht, nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder
3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“
5. In § 13 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 3 lit. b“ durch die Zitierung „Abs. 3 Z 2 und 3“ ersetzt.
6. § 13a Abs. 2 lautet:
„(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
1. der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen nicht erbringt oder
2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
3. durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe in Frage gestellt erscheint.
Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung eines nach Maßgabe der autonomen Schulordnung gemäß § 44 Abs. 2 allenfalls eingerichteten schulpartnerschaftlichen Gremiums oder, wenn ein solches nicht besteht, nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des Grundes zu erfolgen.“
7. Im § 15 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Worte „zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.
8. § 19 Abs. 4 lautet:
„(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB Analyse der Lerndefizite, Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.“
9. § 21 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der Schulordnung bzw. der autonomen Schulordnung entsprechen.“
10. Im § 25 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt:
„(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.“
11. Im § 32 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.“
12. § 33 Abs. 2 lit. e lautet:
„e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des Schulpflichtgesetzes 1985);“
13. § 43 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die autonome Schulordnung einzuhalten.“
14. § 44 samt Überschrift lautet:
„Gestaltung des Schullebens, autonome Schulordnung
§ 44. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über das Verhalten in der Schule, bei Schulveranstaltungen (§ 13) und bei schulbezogenen Veranstaltungen (§ 13a), über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule, bei Schulveranstaltungen und bei schulbezogenen Veranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes auf Grund dieses Abschnittes und unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler, die Schulart sowie die der Schule obliegenden Aufgaben zu erlassen. Das Schulforum (§ 63a) bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) kann in einer autonomen Schulordnung je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten) schuleigene Verhaltensvereinbarungen festlegen.
(2) Das Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss ist ermächtigt, in der autonomen Schulordnung (Abs. 1) ein schulpartnerschaftliches Gremium insbesondere zur Beratung von Erziehungs- oder Orientierungshilfen, zur Hilfestellung in Konfliktsituationen (Konfliktbearbeitungsstrategien) und zur Förderung der Verhaltensentwicklung einzurichten. Die näheren Festlegungen sind in der autonomen Schulordnung zu treffen; darin ist jedenfalls vorzusehen, dass im schulpartnerschaftlichen Gremium Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler (ab der 9. Schulstufe) im gleichen Verhältnis vertreten sein müssen.
(3) Die autonome Schulordnung (Abs. 1) ist durch Anschlag in der Schule kundzumachen und der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Im Falle von Rechtswidrigkeiten oder bei Überschreitung der Ermächtigung (Abs. 1) hat die Schulbehörde erster Instanz die autonome Schulordnung im erforderlichen Ausmaß aufzuheben. Anlässlich der Aufnahme von Schülern in die Schule sind die Schüler und deren Erziehungsberechtigte auf die autonome Schulordnung und deren verbindliche Wirkung für den Bereich der Schule hinzuweisen.
(4) Der Vertrag über die Aufnahme in die Privatschule (§ 5 Abs. 6) kann Vorschriften enthalten, die von den Abs. 1 bis 3 bzw. von der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung abweichen oder sie ergänzen. Solche Abweichungen oder Ergänzungen sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.“
14a. Dem § 45 Abs. 4 wird angefügt:
„Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.“
15. § 49 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der autonomen Schulordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat die Schulkonferenz (bei Abteilungsgliederung die Abteilungskonferenz), oder nach Maßgabe der autonomen Schulordnung ein allenfalls gemäß § 44 Abs. 2 eingerichtetes schulpartnerschaftliches Gremium einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die Schulbehörde erster Instanz zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlussfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Beratung sind die für und gegen den Ausschluss sprechenden Gründe zu berücksichtigen und der Antrag auf Ausschluss des Schülers zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.“
15a. Dem § 57 Abs. 11 wird angefügt:
„Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.“
15b. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.“
15c. Nach § 59a wird folgender § 59b samt Überschrift eingefügt:
„Schülervertreterstunden
§ 59b. (1) Der Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der Abteilungssprecher, hat das Recht, innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung und Information über Angelegenheiten, die Schüler einer Klasse in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln.
(2) Die Schülervertreter nach Abs. 1 haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde zeitgerecht und unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen Schülervertreterstunden im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler oder sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet wäre.
(3) Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden unterliegen nicht der Aufsichtspflicht des Lehrers.“
16. § 63a Abs. 1 lautet:
„(1) In den Volksschulen, Hauptschulen und Sonderschulen, die nicht nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres bzw. der Polytechnischen Schule geführt werden, sind zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) für jede Klasse ein Klassenforum und für jede Schule ein Schulforum einzurichten.“
17. § 63a Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:
„c) die autonome Schulordnung gemäß § 44 Abs. 1,“
18. Im § 63a Abs. 12 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m“ durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j und m“ ersetzt.
19. § 63a Abs. 14 erster und zweiter Satz lautet:
„Zu den Sitzungen des Schulforums, ausgenommen Sitzungen auf Grund des § 26a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 329/1996, sind der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) und der Obmann des Elternvereines mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter (Klassenlehrer, Klassenvorstand) diese Personen einzuladen.“
20. § 64 Abs. 1 lautet:
„(1) In den Polytechnischen Schulen, in den Sonderschulen, die nach dem Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres bzw. der Polytechnischen Schule geführt werden, in den Berufsschulen und in den mittleren und höheren Schulen ist zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft (§ 2) ein Schulgemeinschaftsausschuss zu bilden.“
21. § 64 Abs. 2 Z 1 lit. d lautet:
„d) die autonome Schulordnung gemäß § 44 Abs. 1,“
22. Im § 64 Abs. 11 wird die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. j bis m“ durch die Zitierung „Abs. 2 Z 1 lit. d und j bis m“ ersetzt.
23. § 64 Abs. 13 erster und zweiter Satz lautet:
„Zu den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses sind der Obmann des Elternvereins und an allgemein bildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe der Vertreter der Klassensprecher (§ 59 Abs. 2 Z 2) mit beratender Stimme einzuladen. Sofern Tagesordnungspunkte Angelegenheiten betreffen, die die Beteiligung anderer Personen (zB andere Lehrer, Klassensprecher, Bildungsberater, Schularzt, Leiter des Schülerheimes, Schulerhalter ua.) zweckmäßig erscheinen lässt, hat der Schulleiter diese Personen einzuladen; bis einschließlich zur 8. Schulstufe darf die Einladung eines Klassensprechers nur erfolgen, wenn dies auf Grund der besonderen Verhältnisse, insbesondere der Zeit der Sitzung, möglich ist.“
24. § 66 Abs. 4 lautet:
„(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.“
25. Im § 70 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren beteiligt sind, erforderlich ist.“
26. § 71 Abs. 1 lautet:
„(1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Sie kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.“
27. Im § 71 Abs. 2 lit. e wird die Zitierung „§ 31c Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 31c Abs. 6“ ersetzt.
28. Im § 71 Abs. 2 wird der zweite Satz durch folgende beide Sätze ersetzt:
„Die Berufung ist schriftlich innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. Sie kann nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.“
29. Im § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen zwei Tagen zu entscheiden.“
30. Im § 76 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ durch die Worte „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
31. Im § 82 wird nach Abs. 5f folgender Abs. 5g eingefügt:
„(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bungesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten wie folgt in Kraft:
1. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und 15, § 45 Abs. 4, § 54 a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8, § 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59a Abs. 12, § 59b samt Überschrift, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76 Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
2. § 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 44 samt Überschrift, § 49 Abs. 1 und 2, § 63a Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. c, Abs. 12 und 14, § 64 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. d, Abs. 11 und 13, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2, § 73 Abs. 3a sowie § 82a samt Überschrift treten mit 1. September 2001 in Kraft.“
31a. § 82a samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmung zu § 33
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule gemäß § 5 aufgenommen werden können.“
32. § 83 Abs. 1 lautet:
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, betraut.“