628 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 6. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001)

 

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Rechtsstellung und Sitz

§ 1. (1) Zur Vertretung der Apothekerschaft, der selbständigen und der angestellten Apotheker, ist die „Österreichische Apothekerkammer“ in Wien eingerichtet. Ihr Wirkungsbereich erstreckt sich auf das Bundesgebiet. In den Bundesländern sind Landesgeschäftsstellen eingerichtet.

(2) Die Apothekerkammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Die Apothekerkammer ist berechtigt, das Bundeswappen mit der Aufschrift „Österreichische Apothekerkammer“ zu führen. Die Landesgeschäftsstellen haben in der Aufschrift auf ihren Wirkungs­bereich hinzuweisen.

Wirkungskreis

§ 2. (1) Die Apothekerkammer ist berufen, die gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der selbständigen und angestellten Apotheker wahrzunehmen und zu fördern, die Standesehre zu wahren und die Berufspflichten zu überwachen.

(2) Im Rahmen der im eigenen Wirkungsbereich zu behandelnden Aufgaben der Berufsvertretung gemäß Abs. 1 ist die Apothekerkammer insbesondere berufen,

           1. Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen abzugeben,

           2. den Behörden Berichte, Gutachten und Vorschläge betreffend das Gesundheitswesen, insbeson­dere die Arzneimittelversorgung und den Arzneimittelverkehr, die Ausbildung und Fortbildung der Apotheker, die Errichtung von Apotheken sowie die sonstigen das Apothekenwesen und die Pharmazie betreffenden Maßnahmen zu erstatten, sowie rechtliche Maßnahmen anzuregen,

           3. die fachliche Weiterbildung ihrer Mitglieder durchzuführen und Veranstaltungen zur Fortbildung abzuhalten,

           4. Vertreter in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen zu entsenden oder Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch Gesetze oder Vorschriften vorgesehen ist,

           5. die österreichische Apothekerschaft in und gegenüber internationalen Organisationen und Ver­einigungen zu vertreten,

           6. die Beziehung zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen zu pflegen,

           7. an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung sowie der Beobachtung und Bewertung der gesundheitlichen Verhältnisse mitzuwirken,

           8. wissenschaftliche Erhebungen und Untersuchungen, die die Lage der Pharmazie und der Arznei­mittelversorgung betreffen, durchzuführen oder daran mitzuwirken,

           9. Informationen und Dokumentationen über Arzneimittel und sonstige in Apotheken zu führende Waren, insbesondere hinsichtlich Artikelbezeichnung und -nummer, Hersteller- beziehungsweise Depositeurfirma, Zulassungsnummer, Zusammensetzung, Inhaltsmenge, Darreichungsform, Anwendungsart, Stärke, Dosierung, Charge, Ablaufdatum und sonstigen Verwendungs- bezie­hungsweise Warenhinweisen, Wirkung, Neben-, Gegen- und Wechselwirkungen, Abgabe­bestimmungen jeder Art, Preisen und Synonyma zu erstellen oder erstellen zu lassen und zu verwenden,

         10. bei der Beaufsichtigung der Apotheken mitzuwirken,

         11. Belange der Qualitätssicherung wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen,

         12. Verzeichnisse über alle Apotheken sowie Mitglieder zu führen,

         13. Bestätigungen und Zeugnisse über Art und Dauer der beruflichen Tätigkeit oder fachlichen Verwendung sowie über Arbeitsverhältnisse im Apothekerberuf und sonstige Bescheinigungen auszustellen,

         14. in Streitigkeiten zwischen Mitgliedern zu vermitteln,

         15. nähere Vorschriften über die Berufsausübung und über die Wahrung des Standesansehens zu erlassen,

         16. Verletzungen der Berufspflichten und Beeinträchtigungen des Ansehens der Apothekerschaft durch Mitglieder disziplinär zu verfolgen,

         17. Verträge zur Regelung der Beziehungen der Apotheker zu den Trägern der Sozialversicherung abzuschließen,

         18. auf die Regelung von Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder hinzuwirken und Kollektivverträge abzuschließen,

         19. gemeinsame wirtschaftliche Einrichtungen, Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen für die Mitglieder und ihre Hinterbliebenen zu errichten, zu betreiben oder zu fördern; die Apotheker­kammer in der Verwaltungsgemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich kann auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehöriger für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Apothekerkammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen,

         20. Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben und

         21. die Mitglieder zu informieren und zu beraten.

(3) Im übertragenen Wirkungsbereich obliegt der Apothekerkammer insbesondere

           1. die praktische Ausbildung der Apotheker, insbesondere das Prüfungsverfahren und die Abhaltung der Prüfung für den Apothekerberuf,

           2. die Ausstellung von Apothekerausweisen nach Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf,

           3. die Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Apothekenbetriebsberechtigungen,

           4. die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 85/433/EWG und

           5. die Besorgung sonstiger Angelegenheiten, die der Apothekerkammer durch Gesetz übertragen werden.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der der Apothekerkammer übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers gemäß § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997.

Begutachtungsrechte

§ 3. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung der Apo­thekerkammer zukommt, sind der Apothekerkammer rechtzeitig unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.

(2) Die Apothekerkammer ist über alle Vorhaben betreffend die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union, soweit dadurch Interessen berührt werden, deren Vertretung der Apothekerkammer zukommt, zu unterrichten und ihr ist insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

Verhältnis zu den Behörden

§ 4. Die Behörden, andere Kammern und sonstige zur Berufsvertretung berufene Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungskreises der Apothekerkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu gleichem Verhalten ist die Apothekerkammer gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und sonstigen Einrichtungen verpflichtet.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Datenschutz

§ 6. (1) Die Apothekerkammer ist im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zur Ermittlung, Verarbeitung und Verwendung von personenbezogenen Daten ermächtigt, soweit dies für die Apothekerkammer eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellt. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer herangezogen werden. Im Rahmen der Verwaltungs­gemeinschaft mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist die Apothekerkammer auch ermächtigt, jene Daten zu ermitteln und zu verarbeiten, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Pharmazeutischen Gehaltskasse für diese eine wesentliche Voraussetzung darstellen (§ 5 Gehalts­kassengesetz).

(2) Die verarbeiteten Daten dürfen nur an Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, Apotheker, Ärzte, an den Österreichischen Apothekerverlag, an Erzeuger, Depositeure, Vertreiber und Konsumenten von Arzneimitteln beziehungsweise sonstigen in Apotheken zu führenden Waren unter Beachtung des Datenschutzgesetzes 2000 in der geltenden Fassung übermittelt werden.

Mitglieder

§ 7. (1) Die Apothekerkammer gliedert sich in die Abteilung der selbständigen Apotheker und in die Abteilung der angestellten Apotheker.

(2) Mitglieder in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind

           1. alle physischen und juristischen Personen, die nach den Bestimmungen des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, die Berechtigung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder Anstalts­apotheke besitzen und diese Berechtigung auch ausüben;

           2. Miteigentümer von öffentlichen Apotheken, die in ihrer Apotheke als pharmazeutische Fach­kräfte tätig sind;

           3. die Pächter im Falle der Verpachtung einer öffentlichen Apotheke an Stelle der Betriebsrechts­inhaber und Miteigentümer.

(3) Wird die Apotheke gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, bleibt ein Verpächter für die Dauer der Verpachtung entgegen Abs. 2 Z 3 zusätzlich zum Pächter Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker. Ist ein sonstiges Mitglied aus der Abteilung der selbständigen Apotheker wegen Ausübung einer Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehalts­kasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert, bleibt dieses entgegen Abs. 2 Z 2 für die Dauer dieser Funktion Mitglied in der Abteilung der selbständigen Apotheker.

(4) Mitglieder in der Abteilung der angestellten Apotheker sind

           1. die in öffentlichen oder Anstaltsapotheken tätigen Apotheker oder Personen, die die fachliche Ausbildung für den Apothekerberuf in Apotheken absolvieren (Aspiranten), soweit für diese nicht die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Abteilung der selbständigen Apotheker gemäß Abs. 2 gegeben sind,

           2. Apotheker, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind,

           3. stellenlos gewordene Apotheker und Aspiranten, welche bei der Stellenvermittlung bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich gemeldet sowie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Stelle anzunehmen,

           4. Apotheker, die durch eine Funktion in der Österreichischen Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich oder auf Grund eines öffentlichen Mandates an der Ausübung des Apothekerberufes verhindert sind.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Wegfall der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 oder 4. Eine Person kann nur Mitglied einer Abteilung sein. Wird ein angestellter Apotheker zum selbständigen Apotheker oder umgekehrt, so wird er Mitglied der für ihn zuständigen Abteilung. Miteigentümer, die in ihrer und zusätzlich in einer anderen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft tätig sind, gehören nur der Abteilung der selbständigen Apotheker an.

(6) Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (§ 2) berufen, die besonderen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen. Insbesondere obliegt ihnen der Abschluss von Kollektivverträgen.

(7) Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung entscheidet das Präsidium. Gegen die Entscheidung des Präsidiums kann der Betroffene den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen anrufen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8. (1) Die Mitglieder sind nach Maßgabe der §§ 29 bis 38 aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Jedes Mitglied hat Anspruch auf Wahrung der gemeinsamen beruflichen, sozialen und wirtschaft­lichen Interessen durch die Kammer und ist berechtigt, Leistungen aus bestehenden Einrichtungen der Apothekerkammer in Anspruch zu nehmen. Es hat nach Maßgabe der Möglichkeiten der Apotheker­kammer Anspruch auf berufsbezogene Beratung.

(3) Die Mitglieder sind zur Leistung der Apothekerkammerumlage (§ 74) verpflichtet.

(4) Die Mitglieder haben ihren Beruf gewissenhaft auszuüben, die Verschwiegenheitspflicht einzuhalten und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Apothekerberuf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben sich beruflich fortzubilden sowie sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten. Sie sind verpflichtet, die kammerrechtlichen Vorschriften einzuhalten und die Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten.

(5) Die Mitglieder haben alle für die Mitgliedschaft maßgebenden Sachverhalte und deren Änderungen binnen drei Tagen mitzuteilen.

2. Abschnitt

Organe

§ 9. (1) Organe der Apothekerkammer sind

           1. die Delegiertenversammlung,

           2. die Abteilungsversammlungen,

           3. der Kammervorstand,

           4. die Abteilungsausschüsse,

           5. das Präsidium,

           6. der Präsident,

           7. die Obmänner der Abteilungen,

           8. die Landesgeschäftsstellen,

           9. der Kontrollausschuss,

         10. die Umlagenschiedskommission und

         11. der Disziplinarrat.

(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.

Delegiertenversammlung

§ 10. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus 72 Delegierten, welche je zur Hälfte von den beiden Abteilungen der Kammer zu wählen sind, sowie aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und den beiden Obmannstellvertretern.

(2) Der Delegiertenversammlung obliegt

           1. die Erlassung einer Geschäftsordnung und deren Änderung,

           2. die Erlassung einer Umlagenordnung und deren Änderung,

           3. die Erlassung einer Datenschutzverordnung und deren Änderung,

           4. die Erlassung einer Berufsordnung und deren Änderung,

           5. die Erlassung einer Weiterbildungsordnung und deren Änderung,

           6. die Erlassung von Leitlinien zur Qualitätssicherung und deren Änderung,

           7. die Erlassung ergänzender Richtlinien über die praktische Ausbildung der Apotheker,

           8. die Beschlussfassung über Anträge auf Änderung der das Wahlverfahren regelnden Verordnung,

           9. die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen und deren Änderung,

         10. die Errichtung und Förderung gemeinsamer wirtschaftlicher Einrichtungen sowie von Wohl­fahrts- und Unterstützungseinrichtungen,

         11. die Festsetzung der Höhe der Kammerumlage,

         12. die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses,

         13. die Erlassung einer Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlungen und

         14. die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich der Delegiertenversammlung übertragen wurden.

(3) Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Weiters ist die Delegiertenversammlung einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Delegierten schriftlich unter Angabe des Grundes oder wenn es der Kammervorstand verlangt.

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(4) Den Vorsitz führt der Präsident und im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine Vollmacht erteilt werden.

(5) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden, der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(6) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse, sofern im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit. Die Vizepräsidenten und die Obmannstell­vertreter nehmen, sofern sie nicht den Vorsitz führen, mit beratender Stimme teil.

(7) Beschlüsse betreffend Abs. 2 Z 1 bis 11 werden mit Zweidrittelmehrheit gefasst.

Abteilungsversammlungen

§ 11. (1) Die Mitglieder der Delegiertenversammlung einer Abteilung, der Obmann und der Obmannstellvertreter bilden die Abteilungsversammlung. Den Abteilungsversammlungen der Delegierten obliegt insbesondere die Beratung und Meinungsbildung für die Delegiertenversammlung.

(2) Die Abteilungsversammlung ist von ihrem Obmann nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einzuberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Abteilungsversammlungen begrenzen. Den Vorsitz führt der Obmann und im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter.

Kammervorstand

§ 12. (1) Der Kammervorstand besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und jeweils 17 Mitgliedern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker.

(2) Dem Kammervorstand obliegt insbesondere

           1. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit Sozialversicherungsträgern,

           2. die Festsetzung der Höhe von Funktionsgebühren,

           3. die Erlassung einer Dienstordnung,

           4. die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters,

           5. die Antragstellung betreffend die Höhe der Kammerumlagen,

           6. die Antragstellung hinsichtlich Voranschlag und Rechnungsabschluss an die Delegierten­versammlung,

           7. die Einbringung von Anträgen und die Stellungnahme zu fristgerecht von den dazu berufenen Mitgliedern gestellten Anträgen für die Delegiertenversammlung,

           8. die Bestellung von Berichterstattern für die Delegiertenversammlung,

           9. die Einrichtung von ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüssen,

         10. die Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes,

         11. die Bestellung des Vorsitzenden für die Aspirantenprüfungskommission,

         12. die Vergabe von Standesauszeichnungen und

         13. die Besorgung von Angelegenheiten, die durch Gesetz oder Verordnung ausdrücklich dem Kammervorstand übertragen wurden.

(3) Der Kammervorstand wird vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Weiters ist der Kammervorstand einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kammervorstandes dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung ein Vizepräsident.

(4) Der Kammervorstand ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und der Präsident oder ein Vizepräsident sowie mindestens die Hälfte der Mitglieder der beiden Abteilungsversammlungen anwesend oder vertreten, mindestens jedoch ein Drittel der Stimmberechtigten jeder Abteilung persönlich anwesend sind.

(5) Mitglieder können bei ihrer Verhinderung ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied als selbständiger oder angestellter Apotheker angehört, zur Vertretung bevoll­mächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(6) Der Kammervorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 jedoch mit Zweidrittelmehrheit. Der Präsident stimmt nicht mit.

Abteilungsausschüsse

§ 13. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes einer Abteilung sowie der Obmann bilden den Abteilungsausschuss. Den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker obliegt

           1. die Bestellung der aus ihrer Abteilung zu nominierenden Beisitzer und Stellvertreter für den Disziplinarrat und Disziplinarberufungssenat,

           2. die Wahl der fachkundigen Laienrichter nach Maßgabe der Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes,

           3. die Bestellung der der Abteilung zustehenden Mitglieder der Aspirantenprüfungskommission,

           4. die allfällige Vorberatung von Gegenständen, welche im Kammervorstand zur Verhandlung gelangen,

           5. die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen, insbesondere der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden,

           6. die Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses,

           7. die Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse und

           8. die Besorgung von Angelegenheiten, die den Abteilungsausschüssen ausdrücklich übertragen wurden.

(2) Die Abteilungsausschüsse werden vom zuständigen Obmann nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Geschäftsordnung kann die Anzahl der Sitzungen der Abteilungs­ausschüsse begrenzen. Der Abteilungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. § 12 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Der Obmann des Abteilungsausschusses leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, hinsichtlich der Abwahl der Obmänner und Obmannstellvertreter sowie der Abwahl von Mitgliedern des Kontrollausschusses mit Zweidrittel­mehrheit gefasst.

Präsidium

§ 14. (1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmann­stellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse.

(2) Dem Präsidium obliegt insbesondere

           1. die Beratung des Präsidenten und Beschlussfassung in wichtigen Angelegenheiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

           2. die Entscheidung bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zu einer Abteilung,

           3. die Vorbereitung der Beratungen und der Beschlussfassungen im Kammervorstand,

           4. die Besorgung aller sonstigen Aufgaben der Apothekerkammer, sofern diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen wurden,

           5. die Einsetzung von ad hoc Arbeitsgruppen und Bestellung von Mitgliedern,

           6. die Beschlussfassung in dringenden Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Kammer­vorstandes fallen, wenn der Kammervorstand nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder Fristversäumnis droht, und

           7. die Entscheidung in Angelegenheiten, in denen in einer Landesgeschäftsstelle ein Einvernehmen nicht zustande gekommen ist (§ 17 Abs. 4).

(3) Das Präsidium hat nach Bedarf zur Erledigung der ihm obliegenden Angelegenheiten, mindestens aber einmal monatlich zu tagen. Den Vorsitz führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der erste Vizepräsident. Der Präsident nimmt an den Abstimmungen nicht teil; er hat beratende Stimme und das Recht der Aussetzung eines Beschlusses gemäß § 15 Abs. 2 Z 8. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen des Präsidiums mit beratender Stimme teil.

(4) Ein Mitglied kann bei seiner Verhinderung das andere Präsidiumsmitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, bevollmächtigen.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z 6 sind dem Kammervorstand nachträglich zur Kenntnis zu bringen.

Präsident

§ 15. (1) Der Präsident wird gemäß § 34 von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt.

(2) Der Präsident vertritt die Apothekerkammer auf Basis der Beschlüsse der Kammerorgane nach außen. Er hat die Einheit des Standes zu wahren. Er leitet die Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Ihm obliegt insbesondere

           1. die Wahrnehmung und Vertretung der berufspolitischen Angelegenheiten,

           2. die Aufsicht über die Geschäftsführung,

           3. die Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane, ausgenommen der Abteilungsorgane, die Vorsitzführung in diesen Organen und die Einberufung von Arbeitsgruppen,

           4. die Vollziehung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kammervorstandes und des Präsidiums,

           5. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Apothekerkammer nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

           6. die Berichterstattung an das Präsidium, den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung,

           7. die Entscheidung in Angelegenheiten des Präsidiums in dringenden Fällen, in denen das Präsidium oder ein anderes Kammerorgan nicht rechtzeitig einen Beschluss fassen oder ändern kann; darüber hat der Präsident das Präsidium umgehend, andere zuständige Kammerorgane jedoch bei nächster Gelegenheit zu informieren,

           8. die Aussetzung eines Beschlusses des Präsidiums mit der Wirkung, dass die Angelegenheit im Präsidium nochmals zu beraten ist. Beharrt das Präsidium auf seinem Beschluss, kann der Präsident die Befassung des Kammervorstandes verlangen.

(3) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident vom ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den zweiten Vizepräsidenten. Präsident und erster Vizepräsident haben unterschiedlichen Abteilungen anzugehören.

Obmänner der Abteilungen

§ 16. (1) Der Obmann der Abteilung (Vizepräsident) und der Obmannstellvertreter werden gemäß § 35 von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses gewählt. Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Kammervorstandes ihre Funktion ausüben, rücken als Mitglieder des Kammervorstandes ihre Ersatzmänner nach.

(2) Dem Obmann der Abteilung obliegt insbesondere

           1. die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen,

           2. die Vollziehung der Beschlüsse der Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses,

           3. die Unterfertigung von Kollektivverträgen,

           4. die Zeichnung der Geschäftsstücke der Abteilungsorgane und

           5. die Berichterstattung an Präsidium, Kammervorstand und Delegiertenversammlung.

(3) Im Falle der Verhinderung des Obmannes kommen die Aufgaben gemäß Abs. 2 dem Obmann­stellvertreter zu.

(4) Den Obmännern können durch Beschluss des Kammervorstandes Aufgaben zur ständigen Wahrnehmung übertragen werden.

Landesgeschäftsstellen

§ 17. (1) Eine Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer setzt sich aus dem Präsidenten der Landesgeschäftsstelle, dessen Stellvertreter (Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle) und den aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle gewählten Mitgliedern des Kammervorstandes zusammen.

(2) Den Landesgeschäftsstellen obliegt die Besorgung der Geschäfte der Apothekerkammer von regionaler Bedeutung; insbesondere

           1. die Besorgung der Geschäfte, die sich aus den Beziehungen einer Apotheke im örtlichen Wirkungsbereich der Landesgeschäftsstelle zu den zuständigen Behörden ergeben,

           2. die Erstattung von Vorschlägen und Gutachten betreffend die Errichtung und den Betrieb von Apotheken einschließlich der Beschäftigung von Apothekern sowie die Bestellung von verant­wortlichen Leitern,

           3. die Mitwirkung bei Apothekenbetriebsüberprüfungen,

           4. die örtlichen Vorkehrungen im Rahmen der Ausbildung zum Apothekerberuf,

           5. die Evidenthaltung der in ihrem Wirkungskreis tätigen Mitglieder.

(3) Die Leiter der Landesgeschäftsstellen haben über Vorfälle, die zur disziplinären Verfolgung Anlass geben können, dem Disziplinaranwalt zu berichten (§ 44).

(4) Die Geschäfte einer Landesgeschäftsstelle werden jeweils vom Landesgeschäftsstellenleiter im Einvernehmen mit seinem Stellvertreter besorgt. Kommt zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter über einen Gegenstand ein Einvernehmen nicht zustande, so ist ohne Verzug die Entscheidung des Präsidiums der Apothekerkammer einzuholen. Diese Entscheidung ist endgültig.

(5) Der Leiter einer Landesgeschäftsstelle ist berechtigt, während seiner Funktionsausübung den Titel „Präsident der Landesgeschäftsstelle … der Österreichischen Apothekerkammer“ zu führen, sein Stellvertreter den Titel „Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle … der Österreichischen Apotheker­kammer“.

(6) Die Delegiertenversammlung hat eine Geschäftsordnung für die Landesgeschäftsstellen zu erlassen, welche nähere Bestimmungen über die Aufgabenverteilung, die Vertretungsbefugnis, die Geschäftsführung im Einvernehmen, die Ausfertigung von Geschäftsstücken und die finanzielle Gebarung zu enthalten hat.

(7) Durch die Geschäftsordnung kann über einvernehmlichen Antrag der Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern bestimmt werden, dass die Geschäfte der Apothekerkammer für diese Bundesländer durch eine gemeinsame Landesgeschäftsstelle besorgt werden. In diesem Fall wählen die Vorstandsmitglieder aus den beteiligten Bundesländern den Leiter und seinen Stellvertreter unter sinngemäßer Anwendung des § 37.

Kontrollausschuss

§ 18. (1) Die Abteilungsausschüsse haben für die Dauer ihrer Funktionsperiode einen Kontroll­ausschuss zu wählen. Der Kontrollausschuss besteht aus je zwei Mitgliedern jeder Abteilung. Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, der der Abteilung, die den ersten Vize­präsidenten stellt, anzugehören hat. Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(2) Dem Kontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer.

(3) Der Kontrollausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich einzuberufen.

(4) Der Kontrollausschuss hat das Ergebnis seiner Überprüfung vor der Weiterleitung an die Delegiertenversammlung dem Kammervorstand zu Handen des Präsidenten schriftlich zur Stellungnahme vorzulegen.

Rechte und Pflichten der Funktionäre

§ 19. (1) Die Mitglieder der Organe gemäß §§ 10 bis 18 (Funktionäre) sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit – unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen – ehrenamtlich aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, die auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den gesetzlichen Zielsetzungen der Apothekerkammer entsprechend zu verhalten.

(3) Die Funktionäre haben in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Apothekerkammer das Recht auf Information.

(4) Die Funktionäre haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Aufwandsentschädigungen in Form von pauschaliertem Auslagenersatz und Funktions­entschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Nähere Ausführungen sind durch Richtlinien, die vom Kammervorstand zu beschließen sind, zu erlassen.

Angelobung

§ 20. Der Präsident und die Vizepräsidenten der Apothekerkammer haben vor ihrem Amtsantritt in die Hand des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen das Gelöbnis auf Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen. Die übrigen Mitglieder des Kammer­vorstandes haben dieses Gelöbnis gegenüber dem Präsidenten abzulegen.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21. Alle Funktionäre und das Personal der Apothekerkammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat sie die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungs­behörde oder sofern sich aus der Ladung erkennen lässt, dass der Gegenstand der Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde der Verschwiegenheitspflicht unterliegen könnte, auf Verlangen des Betroffenen zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Verlust der Funktion

§ 22. (1) Die Aufsichtsbehörde hat den Präsidenten, die Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter abzuberufen, wenn

           1. bei ihnen nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit aus­schließen, oder

           2. sie sich einer groben Verletzung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

           3. andere schwerwiegende Gründe vorliegen und die Abberufung vom zuständigen Kammerorgan verlangt wird.

(2) Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes kann auf Antrag der Delegierten­versammlung beziehungsweise des Kammervorstandes durch den Disziplinarrat die Funktion (das Mandat) entzogen werden, wenn sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder ihnen anderes schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, wie beispielsweise bei strafrechtlicher Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes.

(3) Der Verlust der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer bewirkt gleichzeitig den Verlust aller Funktionen.

Vertrauensentzug

§ 23. (1) Einem gewählten Einzelorgan (Präsident, Vizepräsident, Obmannstellvertreter) kann auf Grund schwerwiegender Verfehlungen und Mängel im Zusammenhang mit der Amtsführung das Vertrauen entzogen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Beschlüsse über den Vertrauensentzug sind hinsichtlich des Präsidenten mit Zweidrittelmehrheit aller Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung zu fassen, hinsichtlich der Vizepräsidenten und Obmannstellvertreter mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses, welchem sie angehören.

(3) Vor einer Beschlussfassung über den Vertrauensentzug muss der Disziplinarrat der Apotheker­kammer binnen sechs Wochen feststellen, ob die behaupteten Verfehlungen und Mängel im Zusammen­hang mit der Amtsführung des Einzelorgans stehen. Verneint der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Amtsführung, ist ein Vertrauensentzug nicht zulässig.

(4) Nähere Bestimmungen über den Vertrauensentzug sowie über die erforderlichen Nachwahlen sind in der Wahlordnung zu regeln.

Delegierung

§ 24. (1) Der Kammervorstand kann die Beschlussfassung in Angelegenheiten seines Zuständigkeits­bereiches dem Präsidium übertragen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit Zweidrittelmehrheit zu fassen.

(3) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(4) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Organen unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem Kammeramtsdirektor übertragen.

(5) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

(6) Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Berufsordnung

§ 25. Die Delegiertenversammlung erlässt Richtlinien zur Ausübung des Apothekerberufes (Berufsordnung). Die Berufsordnung hat insbesondere Bestimmungen über

           1. das aus Standesrücksichten gebotene Verhalten gegenüber der Berufsvertretung, Kollegen und Dritten,

           2. die Unzulässigkeit von Tätigkeiten, die mit der beruflichen Tätigkeit eines Apothekers oder mit der Ehre und dem Ansehen der Apothekerschaft unvereinbar sind,

           3. die im gesundheitspolitischen Interesse und im Hinblick auf die Besonderheit des Apotheker­berufes erforderliche Beschränkung der Werbung,

           4. die Verpflichtung, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten, sowie über den Umfang der Fortbildung,

           5. über unverbindliche Entlohnungen für Apothekerleistungen, wobei der Leistung und dem Aufwand sowie den gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist, und

           6. die Verschwiegenheitspflicht der Apotheker

zu enthalten.

Qualitätssicherung

§ 26. (1) Die Apothekerkammer hat dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmen der Qualitätssicherung im Tätigkeitsbereich der Mitglieder entwickelt und umgesetzt werden. Es dürfen von den Mitgliedern die zur Qualitätssicherung erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erhoben und ausgewertet werden. Nach Auswertung dieser Daten können Empfehlungen durch den Kammervorstand ausgesprochen werden.

(2) Die Delegiertenversammlung kann Leitlinien zur Qualitätssicherung im Apothekerberuf beschließen.

Weiterbildung

§ 27. (1) Die Delegiertenversammlung kann nähere Bestimmungen über die Einführung, den Inhalt, die Dauer, den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung der Apotheker in öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und über die Berechtigung zur Führung zusätzlicher Berufsbezeichnungen sowie über die Einrichtung von Prüfungs- und Weiter­bildungskommissionen bei der Apothekerkammer erlassen.

(2) Die Delegiertenversammlung kann weiters Richtlinien über die praktische Ausbildung der Apotheker in den Apotheken erlassen.

Verlautbarungen

§ 28. Die von der Apothekerkammer beschlossenen Geschäftsordnungen, Umlagenordnung, Berufs­ordnung, Weiterbildungsordnung, Datenschutzverordnung und sonstigen Satzungen sind in der Österreichischen Apotheker-Zeitung zu verlautbaren.

3. Abschnitt

Wahlverfahren

§ 29. (1) Die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der selbständigen Apotheker und den Wahlkörper der angestellten Apotheker, zu wählen. Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die briefliche Abgabe der Stimme auf dem Postweg ist zulässig.

(2) Jedes Land bildet einen Wahlkreis. Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis können mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt werden. In jedem Wahlkreis ist je ein Wahlkörper der selbständigen und der angestellten Apotheker zu bilden.

(3) Die Wahl hat innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung stattzufinden. Sie ist vom Kammervorstand durch Beschluss anzuordnen und in geeigneter Weise kundzumachen.

Wahlrecht

§ 30. (1) Wahlberechtigt sind alle im Wahlkreis ihren Beruf ausübenden Mitglieder der Kammer, die

           1. das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen oder

           2. Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirt­schaftsraum sind, sofern sie nicht in ihrem Herkunftsstaat vom Wahlrecht zu der gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind,

sofern ihnen das Wahlrecht zur Apothekerkammer nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen ist. Juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch einen Vertreter aus, der vom zuständigen Organ der juristischen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Eine juristische Person hat nur eine Stimme. Mitglieder der Abteilung der angestellten Apotheker können nicht Vertreter juristischer Personen sein.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die zur Ausübung des Apothekerberufes befugt sind, sofern ihnen die Wählbarkeit nicht durch Disziplinarerkenntnis entzogen wurde. Staats­angehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind außerdem nur wählbar, wenn sie mindestens fünf Jahre Mitglied der Apothekerkammer waren.

(3) Die dem Kreis der selbständigen Apotheker angehörigen Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sind nur von den selbständigen Apothekern, die dem Kreis der angestellten Apotheker angehörigen Mitglieder nur von den angestellten Apothekern zu wählen.

Wahlkommissionen

§ 31. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahl ist am Sitz der Apothekerkammer eine Hauptwahlkommission für die beiden Wahlkörper sämtlicher Länder zu bestellen. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und je drei Mitgliedern aus dem Kreis der selbständigen und aus dem Kreis der angestellten Apotheker. Der Vorsitzende muss ein rechtskundiger Beamter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sein. Die Mitglieder der Hauptwahlkommission sind nach Anhören der Apothekerkammer durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu bestellen.

(2) Für jedes Bundesland ist eine Kreiswahlkommission einzurichten. Diese besteht jeweils aus dem Vorsitzenden sowie jeweils drei Beisitzern aus der Abteilung der selbständigen Apotheker und der Abteilung der angestellten Apotheker. Werden über Anordnung des Kammervorstandes bei der Anord­nung der Wahl (§ 29 Abs. 3) mehrere Länder zu einem Wahlkreis vereinigt, so ist die Kreiswahl­kommission in dem Bundesland zu bestellen, das für den Zweck der Stimmenabgabe am günstigsten gelegen ist.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, kann einen Vertrauens­mann in die Wahlkommission entsenden.

Wahlverfahren

§ 32. (1) Das Kammeramt hat für jeden Wahlkreis und Wahlkörper eine Wählerliste anzulegen.

(2) Wahlvorschläge sind spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag bei der Hauptwahlkommission schriftlich und getrennt nach Wahlkörpern vorzulegen. Wahlvorschläge haben Wahlwerber in einer gemeinsamen Liste für den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung zu enthalten; es müssen mindestens doppelt so viele Wahlwerber genannt werden, als Mandate im betreffenden Wahlkreis für die betreffenden Wahlkörper zu vergeben sind. Die Wahlvorschläge müssen von den Wahlwerbern unterfertigt sein.

(3) Liegt nach Ablauf der Einreichungsfrist in einem Wahlkreis für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vor, so hat das weitere Wahlverfahren hinsichtlich des betreffenden Wahl­körpers in diesem Wahlkreis zu entfallen. Die Hauptwahlkommission hat von diesem Wahlvorschlag so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihen­folge des Wahlvorschlages als gewählt zu erklären, als Mandate zu vergeben sind.

(4) Die Wahl der Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahltag oder durch postalische Übersendung des den amtlichen Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts an die Kreiswahlkommission spätestens am Wahltag ausüben.

(5) Die Hauptwahlkommission hat in einem ersten Ermittlungsverfahren die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen im Kammervorstand entfallenden Mandate zu ermitteln, in einem zweiten Ermittlungsvorgang die auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate in der Delegiertenversammlung. Auf jede wahlwerbende Gruppe entfallen so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere wahlwerbende Gruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los. Die auf eine wahlwerbende Gruppe entfallen­den Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern nach der Reihenfolge der Nennung im Wahlvorschlag zuzuweisen. Die in einem Wahlvorschlag den gewählten Mandataren folgenden Wahlwerber sind in der im Wahlvorschlag angeführten Reihenfolge Ersatzdelegierte für den Fall, dass in der Delegierten­versammlung ein Mandat im selben Wahlvorschlag frei wird. Ein Verzicht eines Delegierten auf Aufrückung in den Kammervorstand sowie eines Ersatzmitgliedes auf Aufrückung in die Delegierten­versammlung ist möglich.

(6) Die Namen der gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der gemäß § 34 Abs. 2 wahlberechtigten Ersatzdelegierten sind in der „Österreichischen Apotheker-Zeitung“ kundzumachen.

(7) Binnen einer Woche nach Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede zur Wahl zugelassene wahlwerbende Gruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlkommission Einspruch gegen das Wahlergebnis erheben. Gegen die Entscheidung der Hauptwahlkommission über Wahlanfech­tungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Wahlordnung

§ 33. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat Näheres über

           1. das Wahlverfahren für die Wahlen in den Kammervorstand und in die Delegiertenversammlung, insbesondere über die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und Verzeichnung der Wahl­berechtigten, die Bestellung und die Aufgaben der Hauptwahlkommission sowie der Kreiswahl­kommissionen, die Erfordernisse der Wahlvorschläge, die Prüfung und Kundmachung der Wahlvorschläge, den amtlichen Stimmzettel, das amtliche Wahlkuvert, das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren, das Einspruchsverfahren und die Konstituierung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung,

           2. die Wahl des Präsidenten durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegierten­versammlung sowie die Ersatzdelegierten gemäß § 34 Abs. 2,

           3. die Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter durch die jeweilige Abteilungsversammlung und den jeweiligen Abteilungsausschuss,

           4. die Wahl der Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesgeschäftsstellen durch die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung und die Ersatzdelegierten des jeweiligen Bundeslandes,

           5. die Wahl der Mitglieder des jeweiligen Kontrollausschusses und

           6. allenfalls erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen

zu regeln.

Einberufung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung

§ 34. (1) Der Kammervorstand und die Delegiertenversammlung sind vom bisherigen Präsidenten beziehungsweise bisherigen ersten Vizepräsidenten schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.

(2) In der gemeinsamen konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegierten­versammlung wählen die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzmitglieder in geheimer Wahl den Präsidenten, wobei die Ersatzdelegierten einer Abteilung nur insoweit wahlberechtigt sind, als ihre Zahl nicht jene der Ersatzdelegierten der anderen Abteilung über­steigt. Bei Verhinderung kann ein Mitglied ein anderes Mitglied aus der Abteilung, der das verhinderte Mitglied angehört, zur Vertretung bevollmächtigen. Einem Mitglied darf jeweils nur eine einzige Vollmacht erteilt werden.

(3) Zum Präsidenten wählbar ist ein Mitglied des Kammervorstandes, welches die Voraussetzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt und bereits fünf Jahre Mitglied des Kammervorstandes war. Die zuletzt genannte Voraussetzung entfällt, falls diese Voraussetzung bei der Mehrheit der Mitglieder einer Abteilung nicht erfüllt ist.

(4) Zum Präsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(5) Für die Zeit, während der das zum Präsidenten gewählte Vorstandsmitglied diese Funktion ausübt, rückt als Vorstandsmitglied das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvor­schlages, dem der Präsident angehört, nach. In der Folge rückt als Mitglied in die Delegierten­versammlung der erste Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Präsident angehört, nach.

3

Einberufung der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen

§ 35. (1) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann beziehungsweise bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.

(2) In der konstituierenden Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen wählen die Mitglieder der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen in geheimer Wahl jeweils den Abteilungsobmann und den Obmannstellvertreter. § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.

(3) Zum Obmann und Obmannstellvertreter wählbar sind Mitglieder der jeweiligen Abteilungs­ausschüsse. Die Wahl erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 Abs. 4.

(4) Für die Zeit, während die zu Obmännern gewählten Mitglieder des Abteilungsausschusses bzw. Kammervorstandes diese Funktion ausüben, rückt als Mitglied des Kammervorstandes das erstgereihte Mitglied der Delegiertenversammlung des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatzdelegierte des Wahlvorschlages, dem der Obmann angehört, in die Delegierten­versammlung.

(5) Der Obmann der Abteilung, der der gewählte Präsident der Apothekerkammer nicht angehört, ist zugleich der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten, der Obmann der anderen Abteilung zugleich der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Nachwahl

§ 36. Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen durchzuführen.

Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten

§ 37. (1) Der bisherige Präsident beziehungsweise Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle beruft die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten der jeweiligen Landesgeschäftsstelle zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Landes­geschäftsstelle am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung ein. Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Kammervorstandes aus dem Bereich der Landesgeschäftsstelle leitet die Wahlsitzung.

(2) Zum Präsidenten der Landesgeschäftsstelle ist nur ein Mitglied wählbar, welches die Voraus­setzungen der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke erfüllt. Wählbar sind die Mitglieder des Kammervorstandes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle. Die Voraussetzung der persönlichen Eignung zur Leitung einer Apotheke entfällt, sofern nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt. Wahlberechtigt sind die Mitglieder des Kammervorstandes der Landesgeschäftsstelle, die Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzdelegierten jedoch nur in abteilungsparitätischer Anzahl. Die Delegierten und Ersatzdelegierten einer Abteilung sind somit nur insoweit wahlberechtigt, als ihre Zahl nicht jene der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten der anderen Abteilung übersteigt. Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unter­schiedlichen Abteilungen angehören.

(3) Zum Präsidenten oder Vizepräsidenten gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei der engeren Wahl sind nur jene beiden Kandidaten wählbar, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Ergab die erste Abstimmung Stimmengleichheit, so entscheidet über die Frage, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist, das Los. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl ist der Wahlvorgang einmal, erforderlichenfalls ein zweites Mal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Wird die Stelle des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten während der Funktionsperiode frei, so ist die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten am Sitz der Landesgeschäftsstelle binnen sechs Wochen durchzuführen.

Feststellung der Mandatszahlen

§ 38. (1) Die Delegiertenversammlung hat rechtzeitig vor einer Wahlkundmachung die Verteilung der Anzahl der Mitglieder auf die einzelnen Bundesländer in den Abteilungsausschüssen (Kammer­vorstand) und Abteilungsversammlungen (Delegiertenversammlung) mit Verordnung festzulegen.

(2) Bei der Festlegung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses hat jedes Bundesland zunächst ein Mitglied zu erhalten. Die Verteilung der restlichen acht Mandate erfolgt verhältnismäßig nach der Summe der Mitglieder beider Abteilungen der Bundesländer.

(3) Bei der Festlegung der Mandatszahlen der Abteilungsversammlung hat jedes Bundesland in beiden Abteilungen ein Mandat zu erhalten. Die Verteilung der restlichen Mandate erfolgt entsprechend der Mitgliederzahl der Bundesländer in der jeweiligen Abteilung.

4. Abschnitt

Disziplinarverfahren

Disziplinarvergehen

§ 39. (1) Apotheker oder Aspiranten machen sich eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie

           1. durch ihr Verhalten der Allgemeinheit, den Kunden oder den Kollegen gegenüber die Ehre oder das Ansehen der Apothekerschaft beeinträchtigen oder

           2. Berufspflichten verletzen, zu deren Einhaltung sie nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen Vorschriften verpflichtet sind.

(2) Apotheker und Aspiranten machen sich jedenfalls eines Disziplinarvergehens schuldig, wenn sie eine oder mehrere strafbare Handlungen vorsätzlich begangen haben und deswegen von einem in- oder ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen verurteilt worden sind.

(3) Auf Apotheker, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörper­schaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, ist nur Abs. 1 Z 1 anzuwenden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, genügt für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (§ 6 StGB).

(5) Ein Disziplinarvergehen ist vom Disziplinarrat nicht zu verfolgen, wenn die Schuld des Apothekers oder Aspiranten gering ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat.

(6) Die disziplinäre Verfolgung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen gerichtlichen Straftatbestand oder einen Verwaltungsstraftatbestand bildet.

Verjährung

§ 40. (1) Durch Verjährung wird die disziplinäre Verfolgbarkeit ausgeschlossen, wenn

           1. innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem einem Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalt oder von allfälligen Wiederaufnahmsgründen keine Verfol­gungshandlung gesetzt wurde oder

           2. innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines disziplinären Verhaltens, kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinar­verfahren nicht zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten wieder aufgenommen wurde oder

           3. innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens kein Disziplinar­erkenntnis gefällt worden ist.

Ist ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst nach Beendigung des disziplinären Verhaltens eingetreten, läuft die Frist erst ab diesem Zeitpunkt.

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird gehemmt, wenn wegen des dem Disziplinar­vergehen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Verwaltungs­strafverfahren oder ein Verfahren vor einem anderen Träger der Disziplinargewalt oder vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig ist oder von der Staatsanwaltschaft Vorerhebungen durch die Sicherheitsbehörden geführt werden, für die Dauer dieser Verfahren. Der Lauf der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen wird durch eine Unterbrechung der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer gehemmt.

(3) Bildet ein Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 und 3 angeführten Fristen, so tritt an deren Stelle die strafrechtliche Verjährungsfrist.

(4) Begeht ein Apotheker oder Aspirant innerhalb der Verjährungsfrist neuerlich ein Disziplinar­vergehen, so tritt die Verjährung nach Abs. 1 nicht ein, bevor auch für dieses Disziplinarvergehen die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

Disziplinarstrafen

§ 41. (1) Disziplinarstrafen sind

           1. der schriftliche Verweis,

           2. Geldstrafen bis zur Höhe des 15fachen Betrages der Gehaltskassenumlage, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist,

           3. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten,

           4. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Wahlrechtes und der Wählbarkeit zur Apotheker­kammer,

           5. die zeitliche oder dauernde Entziehung des Rechtes zur Leitung einer Apotheke,

           6. das Verbot der Ausübung des Apothekerberufes bis zur Dauer von drei Jahren.

(2) Welche dieser Strafen zu verhängen ist, ist ebenso wie die Bemessung der Strafe insbesondere nach der Größe des Verschuldens und der daraus entstandenen oder drohenden Nachteile, vor allem auch für die Kunden und Patienten, sowie dem Ausmaß der Beeinträchtigung des Standesansehens zu beurteilen. Bei Bemessung der Geldstrafe ist auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 34 StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Disziplinar­strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

(3) Disziplinarstrafen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 können bedingt unter Festsetzung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren verhängt werden, wenn anzunehmen ist, dass ihre Androhung genügen werde, um den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, und es nicht der Voll­streckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Apotheker entgegenzuwirken.

(4) Wird ein Apotheker oder Aspirant nach Gewährung einer bedingten Strafnachsicht wegen eines neuerlichen, innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist entweder die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen oder, wenn dies ausreichend erscheint, den Beschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten, die Bewährungsfrist bis auf höchstens fünf Jahre zu verlängern. Die Entscheidung darüber kann nach Anhörung des Beschuldigten entweder im Erkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens oder in einem gesonderten Beschluss erfolgen.

(5) Wird eine bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen, so gilt die Strafe mit Ablauf der Bewährungsfrist als endgültig nachgesehen. Die §§ 49, 55 und 56 StGB gelten sinngemäß. Zeiten, in denen der Apothekerberuf nicht ausgeübt worden ist, werden in die Bewährungsfrist nicht eingerechnet.

Disziplinarrat

§ 42. (1) Über Disziplinarvergehen erkennt der Disziplinarrat der Apothekerkammer.

(2) Der Disziplinarrat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende des Disziplinarrates wird vom Kammervorstand bestellt. Die Abteilungs­ausschüsse bestellen je einen Beisitzer aus ihrer Abteilung. Ebenso ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarrat nicht angehören.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarrates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Die Beisitzer des Disziplinarrates haben dem Vorsitzenden vor Antritt ihrer Tätigkeit die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(6) Die Funktion als Mitglied (Stellvertreter) endet

           1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode,

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand,

           3. mit dem Wegfall der für die Bestellung erforderlichen Voraussetzungen,

           4. mit der durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen,

           5. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder,

           6. wenn ein Mitglied (Stellvertreter) auf die weitere Ausübung seiner Funktion verzichtet, mit Einlangen der schriftlichen Erklärung beim Kammervorstand.

(7) Endet die Funktion eines Mitgliedes vor Ablauf der Funktionsperiode, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen (Abs. 3). Bis zur Neubestellung tritt im laufenden Verfahren an die Stelle des bisherigen Mitgliedes sein jeweiliger Stellvertreter.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Disziplinaranwalt

§ 43. (1) Die Anzeige von Disziplinarvergehen sowie die Vertretung der Anzeige beim Disziplinarrat obliegt einem vom Kammervorstand zu bestellenden Disziplinaranwalt. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen. Disziplinaranwalt und Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Auf Weisung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen ist der Disziplinar­anwalt verpflichtet, Disziplinaranzeige zu erstatten und Rechtsmittel zu ergreifen.

Disziplinarverfahren

§ 44. (1) Alle beim Disziplinarrat oder bei der Apothekerkammer einlangenden Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens sind zunächst dem Disziplinaranwalt zuzuleiten.

(2) Der Disziplinarrat und der Disziplinaranwalt haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.

(3) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass weder eine Beeinträchtigung des Standesansehens noch eine Berufspflichtverletzung vorliegt oder dass eine Verfolgung wegen Verjährung, mangelnder Strafwürdigkeit oder aus anderen Gründen ausgeschlossen ist, so hat er die Anzeige zurückzulegen und hievon die Apothekerkammer zu verständigen.

(4) Ist der Disziplinaranwalt der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Disziplinarverfolgung vorliegen, oder wird ihm diese vom Präsidium der Apothekerkammer aufgetragen, so hat er unter Vorlage der Akten die Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, die Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beantragen.

(5) Sofern der Inhalt der Anzeige oder die bekannt gewordenen Verdachtsgründe keine ausreichende Beurteilung zulassen, kann der Disziplinaranwalt vorweg eine ergänzende Äußerung des Anzeigers sowie die Äußerung des Angezeigten einholen und Akten beischaffen.

(6) Solange der Angezeigte keine Äußerung erstattet, kann der Disziplinaranwalt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen, auch nach Zurücklegung der Anzeige einen Antrag auf Durchführung von Erhebungen oder, wenn solche nicht erforderlich sind, auf Einleitung des Verfahrens stellen.

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 45. (1) Vor Einleitung hat der Disziplinaranwalt dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, zur Disziplinaranzeige binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, sich im Disziplinarverfahren eines Verteidigers zu bedienen (§ 39 StPO). Als Verteidiger dürfen auch Berufskollegen des Beschuldigten einschreiten.

(3) Von der Teilnahme am Disziplinarverfahren ist ein Mitglied des Disziplinarrates ausgeschlossen, wenn

           1. das Mitglied durch das Disziplinarvergehen selbst betroffen oder Anzeiger ist oder

           2. das Mitglied gesetzlicher Vertreter des Betroffenen oder des Anzeigers ist oder

           3. der Beschuldigte, der Anzeiger oder der Betroffene Angehöriger des Mitglieds im Sinne des § 72 StGB ist.

(4) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder der Disziplinarkommission wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Disziplinarrates unverzüglich bekannt zu geben. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet der Disziplinarrat durch Beschluss, gegen den ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

§ 46. (1) Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so kann bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss das Verfahren vor dem Disziplinarrat unterbrochen werden. Gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(2) Die Gerichte sind verpflichtet, den Disziplinaranwalt von der Einleitung und Beendigung eines gerichtlichen Strafverfahrens gegen ein Mitglied zu verständigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Disziplinarrat und dem Disziplinaranwalt über Ersuchen Akten zur Einsichtnahme zu übersenden.

Erhebungskommissär

§ 47. (1) Beantragt der Disziplinaranwalt die Bestellung eines Erhebungskommissärs, kann der Disziplinarrat einen Erhebungskommissär damit beauftragen, die zur vollständigen Aufklärung der Sache erforderlichen Umstände zu erheben. Im Zuge des Verfahrens kann der Disziplinarrat einen Erhebungs­kommissär damit beauftragen, bestimmte, vom Disziplinarrat zugelassene Beweismittel herbeizuschaffen, bestimmte Erhebungen zu pflegen und zu diesem Zwecke auch Zeugen zu vernehmen.

(2) Die Auswahl des Erhebungskommissärs hat aus einer vom Kammervorstand zu bestellenden Liste zu erfolgen.

(3) Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt können den Erhebungskommissär wegen Befangen­heit ablehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs. 1 StPO). Die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 sind auf Erhebungskommissäre sinngemäß anzuwenden. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangen­heitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates. Gegen diese Entscheidung steht ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zu.

(4) Der Erhebungskommissär hat die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Beschuldigten und Zeugen vernehmen, Sach­verständige beiziehen und einen Augenschein vornehmen.

(5) Personen, die vom Erhebungskommissär als Zeugen vorgeladen werden, sind zum Erscheinen verpflichtet. Hinsichtlich Vernehmung von Zeugen gelten die §§ 151 bis 153 StPO sinngemäß. Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen durch den Erhebungskommissär ist unzulässig.

(6) Der Erhebungskommissär kann um die Vornahme von Vernehmungen oder anderen Erhebungen auch das jeweils für die Rechtshilfe in Strafsachen zuständige Bezirksgericht ersuchen. Dieses hat hiebei nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vorzugehen. Die Kosten für die gerichtlichen Erhebungen sind vorläufig von der Apothekerkammer zu tragen. Zu Vernehmungen, Befundaufnahmen und zur Vornahme eines Augenscheins sind der Erhebungskommissär, der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und dessen Verteidiger zu laden. Diesen Personen steht das Fragerecht nach der Strafprozessordnung zu.

(7) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger und dem Disziplinaranwalt steht das Recht der Akteneinsicht zu. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind Beratungsprotokolle. Der Erhebungs­kommissär kann bis zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses einzelne Aktenstücke von der Einsicht­nahme durch den Beschuldigten und dessen Verteidiger ausschließen, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch die sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet werde.

Einleitungsbeschluss

§ 48. (1) Nach Abschluss der Untersuchungen hat der Erhebungskommissär die Akten dem Disziplinaranwalt zur Stellung weiterer Anträge zuzuleiten. Der Disziplinaranwalt kann sodann beim Erhebungskommissär weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Fassung eines Einstellungsbeschlusses oder die Einleitung des Verfahrens beantragen. Über einen solchen Antrag des Disziplinaranwaltes hat der Disziplinarrat durch Beschluss zu erkennen, ob Grund zu einer Disziplinarbehandlung des Beschuldigten in mündlicher Verhandlung vorliegt (Einleitungsbeschluss).

(2) Der Einleitungsbeschluss hat die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen. Gegen diesen Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, dem Disziplinaranwalt sowie dem Disziplinarrat und der Apotheker­kammer zuzustellen.

(3) Der Einstellungsbeschluss ist dem Disziplinaranwalt zuzustellen, der dagegen innerhalb von vier Wochen Beschwerde an den Disziplinarberufungssenat erheben kann. Von der rechtskräftigen Einstellung ist die Apothekerkammer zu verständigen.

Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

§ 49. (1) Wurde ein Einleitungsbeschluss gefasst, hat der Vorsitzende des Disziplinarrates die zur Durchführung der mündlichen Verhandlung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, den Beschuldigten, seinen Verteidiger und die Zeugen zu laden sowie den Disziplinaranwalt zu verständigen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren.

(2) Der Vorsitzende kann auch noch von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Verteidigers oder des Disziplinaranwaltes Ergänzungen der Erhebungen durch den Erhebungskommissär veranlassen.

(3) Dem Beschuldigten, seinem Verteidiger sowie dem Disziplinaranwalt ist vor der mündlichen Verhandlung die Einsichtnahme in die Akten gestattet. Ausgenommen von der Akteneinsicht sind neben den im § 47 Abs. 7 genannten Aktenteilen die Entwürfe des Vorsitzenden für die Berichterstattung. Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten

§ 50. (1) In Abwesenheit des Beschuldigten kann die Verhandlung durchgeführt und das Disziplinar­erkenntnis gefällt werden, wenn er bereits vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen hatte, ihm die Ladung ordnungsgemäß zugestellt wurde und er ohne ausreichende Entschuldigung der Verhandlung fernbleibt. Der Beschuldigte kann innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen ein in seiner Abwesenheit gefälltes Disziplinarerkenntnis Einspruch an den Disziplinarrat erheben. Über den Einspruch erkennt der Disziplinarrat.

(2) Dem Einspruch ist stattzugeben, wenn nachgewiesen wird, dass der Beschuldigte durch ein unabweisliches Hindernis abgehalten wurde, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. In diesem Fall ist eine neue mündliche Verhandlung anzuordnen. Bleibt der Beschuldigte auch bei dieser aus, so ist das durch Einspruch angefochtene Erkenntnis ihm gegenüber als rechtskräftig anzusehen.

§ 51. (1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Auf Verlangen des Beschuldigten dürfen jedoch drei Personen seines Vertrauens anwesend sein. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausge­schlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung des Disziplinarrates dürfen der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte, sein Verteidiger und die Vertrauenspersonen nicht anwesend sein.

Mündliche Verhandlung

§ 52. (1) Zu Beginn der mündlichen Verhandlung trägt der Vorsitzende des Disziplinarrates den Einleitungsbeschluss vor und begründet ihn, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte oder sein Verteidiger haben das Recht, hierauf mit einer Gegenäußerung zu erwidern. Sodann werden die erforderlichen Beweise aufgenommen.

(2) Mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes kann die Verhandlung auch auf Tathandlungen, die vom Einleitungsbeschluss nicht erfasst sind, ausgedehnt werden.

(3) Sind weitere Erhebungen und Beweisaufnahmen außerhalb der Verhandlung notwendig, so hat der Disziplinarrat das Erforderliche vorzukehren. Er kann mit der Durchführung einzelner Erhebungen den Erhebungskommissär beauftragen oder den Akt zur ergänzenden Untersuchung an den Erhebungs­kommissär zurückleiten.

(4) Die Bestimmungen über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär gelten sinngemäß.

(5) Nach Abschluss des Beweisverfahrens folgen die Schlussvorträge des Disziplinaranwaltes, des Verteidigers und des Beschuldigten. Das Schlusswort gebührt jedenfalls dem Beschuldigten.

(6) Der Disziplinarrat hat bei Fällung seines Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist; er entscheidet nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller Beweismittel gewonnenen Überzeugung.

(7) Die Entscheidungen des Disziplinarrates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich, beginnend bei dem an Lebensjahren ältesten Mitglied, nach dem Lebensalter der Mitglieder des Disziplinarrates. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

Niederschrift über die mündliche Verhandlung

§ 53. (1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Mitglieder des Disziplinarrates, des Schriftführers, des Disziplinaranwaltes, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung zu entnehmen sind. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Erkenntnis

§ 54. (1) Mit dem Erkenntnis ist der Beschuldigte freizusprechen oder des ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehens schuldig zu erkennen. Das Erkenntnis ist samt dessen wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden; je eine Ausfertigung samt Entscheidungsgründen sowie je eine Abschrift des Ver­handlungsprotokolls sind dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist ferner der Apothekerkammer zu übermitteln.

(2) Wird der Beschuldigte eines Disziplinarvergehens schuldig erkannt, so ist im Erkenntnis ausdrücklich auszusprechen, welche Rechtspflichten er verletzt oder welche Beeinträchtigung des Standesansehens er durch sein Verhalten begangen hat. Außerdem hat ein solches Erkenntnis auszu­sprechen, welche Disziplinarstrafe verhängt wird.

(3) Im Falle des Schuldspruchs ist in der Entscheidung zugleich auszudrücken, dass der Beschuldigte auch die Kosten des Disziplinarverfahrens – einschließlich der Kosten der Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses – zu tragen hat. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des Verfahrens­aufwandes und der besonderen Verhältnisse des Falles unter Bedachtnahme auf die Vermögens­verhältnisse des Beschuldigten vom Disziplinarrat nach freiem Ermessen mit einem Pauschalbetrag festzusetzen.

(4) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat die Apothekerkammer die Kosten endgültig zu tragen.

(5) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Disziplinarbeschuldigte zu tragen.

§ 55. Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.

Zustellungen

§ 56. Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des § 77 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluss und das Disziplinarerkenntnis sind dem Beschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Ist ein Verteidiger bestellt, so ist nur an diesen zuzustellen.

Rechtsmittel

§ 57. (1) Erkenntnisse des Disziplinarrates können mit Berufung, Beschlüsse mit Beschwerde angefochten werden. Gegen verfahrensleitende Verfügungen ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Berufung und Beschwerde können vom Beschuldigten und vom Disziplinaranwalt ergriffen werden. Zur Entscheidung ist der Disziplinarberufungssenat (§ 58) der Apothekerkammer beim Bundes­ministerium für soziale Sicherheit und Generationen berufen.

(2) Die Berufung und die Beschwerde sind binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung beim Disziplinarrat in zweifacher Ausfertigung schriftlich einzubringen. Die rechtzeitige Einbringung der Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss eine Erklärung enthalten, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das Erkenntnis oder der Beschluss angefochten wird. Das Vorbringen neuer Tatsachen und die Geltendmachung neuer Beweismittel ist zulässig.

(3) Eine verspätete oder unzulässige Berufung oder eine Berufung, die keine Erklärung im Sinne des Abs. 2 enthält, ist ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.

(4) Die Berufung ist dem Disziplinaranwalt beziehungsweise dem Beschuldigten mit dem Hinweis mitzuteilen, dass er binnen vier Wochen eine schriftliche Äußerung abgeben kann. Nach Einlangen der Äußerung oder nach Fristablauf sind die Akten dem Disziplinarberufungssenat zu übersenden.

(5) Für die Akteneinsicht gilt § 47 Abs. 7 sinngemäß.

Disziplinarberufungssenat

§ 58. (1) Der Disziplinarberufungssenat besteht aus einem Richter des Ruhestandes als Vor­sitzendem, zwei Beisitzern aus dem Stand der Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, von denen einer rechtskundig sein muss, sowie zwei weiteren Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates wird vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, die Beisitzer aus dem Stand der Beamten werden vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bestellt. Die Abteilungsausschüsse der Apothekerkammer bestellen jeweils einen Beisitzer aus der Abteilung. In gleicher Weise ist für den Vorsitzenden und jeden Beisitzer je ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglieder (Stellvertreter) des Disziplinarrates und des Kammervorstandes dürfen dem Disziplinarberufungssenat nicht angehören.

(3) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates haben ihr Amt unparteiisch auszuüben. Die Beisitzer aus dem Apothekerstand haben vor Antritt ihrer Tätigkeit dem Vorsitzenden die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates und ihre Stellvertreter werden für eine Funktions­periode von fünf Jahren bestellt. Neuerliche Bestellungen sind zulässig.

(5) Für die Beendigung einer Funktion als Mitglied (Stellvertreter) gilt § 42 Abs. 6 und 7.

(6) Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.

(7) Für die Vertretung der Disziplinaranzeige beziehungsweise der vom Disziplinaranwalt gegen eine Entscheidung des Disziplinarrates erhobene Berufung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Kammervorstandes aus dem Stand der rechtskundigen Beamten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen einen Disziplinaranwalt und für den Fall seiner Verhinderung einen stellvertretenden Disziplinaranwalt zu bestellen.

§ 59. Auf die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates sind die Bestimmungen des § 45 über den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates wegen Befangenheit sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat. Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates.

Rechtsmittelverfahren

§ 60. (1) Nach dem Einlangen der Berufungsakten hat der Vorsitzende des Disziplinarberufungs­senates die Berufungsakten zu prüfen.

(2) Hält der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates die Berufung für unzulässig oder verspätet, so hat er sie vor den Disziplinarberufungssenat zu bringen, ohne dass zunächst eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. Ansonsten ist die Verhandlung anzuberaumen. Dem Beschuldigten sind 14 Tage zur Vorbereitung zu gewähren.

(3) Sind zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Erhebungen notwendig, so hat der Vor­sitzende das Erforderliche vorzukehren. Er kann solche Erhebungen von einem beauftragten Mitglied des Disziplinarberufungssenates, vom Disziplinarrat durch ein von dessen Vorsitzendem zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

(4) Zur mündlichen Verhandlung sind der Disziplinaranwalt, der Beschuldigte und sein Verteidiger zu laden. Für die Beiziehung eines Verteidigers gilt § 45 Abs. 2.

(5) Hinsichtlich der Übersendung von Akten durch die Gerichte und Verwaltungsbehörden gilt § 46 Abs. 2 sinngemäß.

Mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat

§ 61. (1) Die mündliche Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten öffentlich. Die Öffentlichkeit kann jedoch aus den Gründen des § 229 StPO ausgeschlossen werden. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so kann der Beschuldigte drei Personen seines Vertrauens beiziehen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. § 51 gilt auch für die vom Beschuldigten beigezogenen Vertrauens­personen.

(2) Die Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhalts durch den Vorsitzenden. Hierauf trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Die im § 60 Abs. 4 Genannten haben das Recht auf Anhörung. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende, das Schlusswort gebührt dem Beschuldigten.

(3) Sind die im § 60 Abs. 4 Genannten nicht erschienen, wird hiedurch die Durchführung der Verhandlung nicht gehindert; dies ist dem Beschuldigten in der Vorladung zur mündlichen Verhandlung mit dem Bemerken mitzuteilen, dass auch im Falle seines Ausbleibens über die Berufung unter Berücksichtigung des in der Berufungsausführung und in der Gegenausführung sowie in sonstigen Schriftsätzen Vorgebrachten dem Gesetz gemäß erkannt werde.

4

(4) Der Disziplinarberufungssenat kann in der mündlichen Verhandlung selbst Beweise aufnehmen und die notwendigen Verfahrensergänzungen vornehmen. Die Beeidigung von Zeugen und Sachver­ständigen durch den Vorsitzenden ist zulässig. Der Disziplinarberufungssenat kann die Beweisaufnahme und Verfahrensergänzungen auch von einem beauftragten Mitglied, vom Disziplinarrat durch ein vom Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates zu bestimmendes Mitglied oder von einem ersuchten Gericht durchführen lassen.

§ 62. (1) Ist die Erhebung des Sachverhalts oder das Verfahren erster Instanz mangelhaft, so dass es ganz oder zum Teil wiederholt oder ergänzt werden muss, kann der Disziplinarberufungssenat ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen.

(2) In allen anderen Fällen hat der Disziplinarberufungssenat in der mündlichen Berufungs­verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Zeigt sich erst in dieser ein im Abs. 1 erwähnter Mangel, so kann der Disziplinarberufungssenat das Erkenntnis des Disziplinarrates ganz oder zum Teil aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an den Disziplinarrat zurückverweisen. Entscheidet der Disziplinarberufungssenat in der Sache selbst, so ist er berechtigt, das Erkenntnis in jeder Richtung zu ändern, zum Nachteil des Beschuldigten jedoch nur im Umfang der Anfechtung.

(3) Ist die Berufung lediglich zugunsten des Beschuldigten ergriffen worden, so darf weder der Disziplinarberufungssenat noch im Falle einer Zurückverweisung an den Disziplinarrat der Disziplinarrat eine strengere Strafe als in dem angefochtenen Erkenntnis verhängen.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift im Sinne des § 53 aufzunehmen.

Erkenntnisse des Disziplinarberufungssenates

§ 63. (1) Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind dem Disziplinarrat, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Falle der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der Apothekerkammer zu über­mitteln.

(2) Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens im Falle eines Schuldspruches ist § 54 anzuwenden. Dem verurteilten Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, sofern sie nicht durch ein gänzlich erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Disziplinaranwaltes verursacht worden sind.

(3) Wird der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren teilweise freigesprochen, so sind die auf den Freispruch entfallenden Kosten, soweit es tunlich ist, nicht zu ersetzen. Wird einer bloß wegen des Strafausspruches erhobenen Berufung des Beschuldigten auch nur teilweise Folge gegeben und die Strafe zu seinen Gunsten abgeändert, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen.

§ 64. Über Beschwerden entscheidet der Disziplinarberufungssenat ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss.

Rechtsmittelbelehrung

§ 65. Entscheidungen des Disziplinarberufungssenates haben, wenn dem Standpunkt des Beschuldigten nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, auf die Möglichkeit einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof, auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde einzuhaltende Frist sowie auf das Formalerfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.

Vollzug der Entscheidungen

§ 66. (1) Jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe ist in ein vom Kammeramt zu führendes Disziplinarregister einzutragen. Disziplinarstrafen nach § 41 Abs. 1 Z 5 und 6 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde sowie dem Landeshauptmann mitzuteilen.

(2) Die verhängten Geldstrafen sowie die Kosten des Disziplinarverfahrens fließen der Öster­reichischen Apothekerkammer zu. Sie werden im Verwaltungswege eingebracht.

(3) Wenn die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe oder der Verfahrenskosten den Zahlungs­pflichtigen unbillig hart träfe, hat der Disziplinarrat beziehungsweise der Disziplinarberufungssenat auf Antrag durch Bescheid einen angemessenen Aufschub oder die Zahlung in Raten zu gewähren. Gegen einen solchen Bescheid steht kein Rechtsmittel zu.

Tilgung von Verurteilungen

§ 67. (1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im Abs. 4 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.

(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.

(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, dass seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluss zu entscheiden hat.

(4) Die Tilgungsfristen betragen

           1. bei einem schriftlichen Verweis zwei Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

           2. bei einer Geldstrafe fünf Jahre ab der vollständigen Zahlung oder der Feststellung der Unein­bringlichkeit;

           3. bei befristeter Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten, des aktiven oder passiven Wahlrechtes zur Apothekerkammer oder des Rechtes zur Leitung einer Apotheke fünf Jahre ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

           4. bei Verbot der Ausübung des Apothekerberufes 15 Jahre ab Rechtskraft des Disziplinar­erkenntnisses.

(5) Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder neuerlich rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

Aufwandsentschädigungen

§ 68. (1) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinar­anwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter – unbeschadet der vorgesehenen Aufwands- und Funktionsentschädigungen – ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwands­entschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Kammervorstand unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.

(3) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates sind von der Apothekerkammer zu führen.

(4) Die durch die Tätigkeit des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates anfallenden Kosten werden von der Apothekerkammer getragen.

Ordnungsstrafen

§ 69. (1) Der Kammervorstand kann gegen Mitglieder wegen Vernachlässigung der ihnen gegenüber der Kammer obliegenden Pflichten, insbesondere Unterlassung der Meldungen gemäß § 8 Abs. 5, wegen Nichterscheinens trotz Vorladung oder wegen Störung der Ordnung in der Kammer Ordnungsstrafen bis zur Hälfte des Betrages der Gehaltskassenumlage verhängen, die für einen im Volldienst angestellten Apotheker auf Grund der Bestimmungen des Gehaltskassengesetzes, BGBl. Nr. 254/1959, jeweils zu leisten ist.

(2) Die gleiche Befugnis steht dem Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungs­senates gegen Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu, wenn die Ermahnung und vorausgegangene Androhung der Ordnungsstrafe erfolglos bleibt.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen, sowie gegen Zeugen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen im Disziplinarverfahren entziehen.

(4) Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist, außer im Falle der Störung der Ordnung in der Kammer, dem Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Gelegen­heit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.

(5) Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe steht innerhalb von zwei Wochen die Berufung an den Disziplinarberufungssenat zu. Sie ist bei der Stelle, die die Ordnungsstrafe verhängt hat, einzubringen und hat aufschiebende Wirkung.

(6) Gegen die Entscheidung des Disziplinarberufungssenates ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

(7) Die verhängten Ordnungsstrafen fließen der Apothekerkammer zu. Sie können im Verwaltungs­wege eingebracht werden.

Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen

§ 70. (1) Für die Berechnung von Fristen, die Beratung und Abstimmung sowie die Wiederaufnahme des Verfahrens gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung, soweit sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.

(2) Für die Wiedereinsetzung gelten sinngemäß die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Über einen Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozess­handlung vorzunehmen war. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Übrigen sind

           1. im Verfahren vor dem Disziplinarrat die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsver­fahrensgesetzes mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster und zweiter Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64a, 67a bis h, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80,

           2. im Verfahren vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte und

           3. im Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982,

insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den Bestimmungen des vierten Abschnittes dieses Bundes­gesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist.

Mitteilungen an die Öffentlichkeit

§ 71. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf und die Ergebnisse eines Disziplinar­verfahrens, über den Inhalt der Disziplinarakten sowie über den Inhalt einer mündlichen Verhandlung und der Disziplinarentscheidung sind, soweit das Verfahren nicht öffentlich ist (§ 61 Abs. 1) und außer im Falle des § 41 Abs. 6 untersagt. Das Kammermitglied, auf das sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, darf jedoch über den Ausgang des Disziplinarverfahrens soweit berichten, als es damit nicht seine berufliche Verschwiegenheitspflicht verletzt.

5. Abschnitt

Kammeramt

§ 72. (1) Die zur Erfüllung der Aufgaben der Apothekerkammer notwendigen administrativen und fachlichen Arbeiten gemäß Abs. 2 werden durch ein Kammeramt besorgt. Es wird vom Kammer­amtsdirektor geleitet und untersteht der Aufsicht des Kammervorstandes.

(2) Dem Kammeramt obliegt insbesondere

           1. die innere Organisation des Kammeramtes und der Kanzleieinrichtungen der Landesgeschäfts­stellen,

           2. die Führung der laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Geschäftsordnung,

           3. die Verwaltung von Einrichtungen der Apothekerkammer,

           4. die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessensvertretung der Kammerangehörigen,

           5. die unparteiische Durchführung der Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer,

           6. die Erstellung von durch Organe der Apothekerkammer angeforderten Stellungnahmen,

           7. die Unterbreitung zweckdienlicher Vorschläge an die Organe,

           8. die fachkundige Information und Beratung der Kammerorgane,

           9. die fachliche Information und Beratung der Mitglieder,

         10. die Führung des Disziplinarregisters,

         11. die Einbringung der Geldstrafen und Kosten der Disziplinarverfahren sowie der Ordnungsstrafen,

         12. die Erfüllung der dem Kammeramt von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigen­ständigen Besorgung übertragenen Aufgaben,

         13. die Anlegung von Wählerlisten im Wahlverfahren und

         14. die Einbringung der Kammerumlagen.

Kammeramtsdirektor und Personal

§ 73. (1) Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand. Der Kammeramtsdirektor und sein Stellvertreter müssen rechtskundig sein.

(2) Der Kammeramtsdirektor führt die Dienstaufsicht und ist fachlich und dienstlich Vorgesetzter der Kammerangestellten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in einer Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Kammervorstand zu beschließen und unverzüglich dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen.

6. Abschnitt

Finanzen und Kontrolle

Deckung der Kosten

§ 74. (1) Zur Finanzierung der Apothekerkammer, insbesondere zur Bestreitung des Sachaufwandes, des Aufwandes für die Organe, des Personalaufwandes und der anderen finanziellen Erfordernisse für die Durchführung der der Apothekerkammer zukommenden Aufgaben hebt die Apothekerkammer von den Mitgliedern die Kammerumlage ein.

(2) Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Festsetzung der Kammer­umlage, die Höchstgrenze für selbständige und angestellte Apotheker, die Bemessung, Vorschreibung, Einhebung und Fälligkeit der Kammerumlage sowie über die Einbehaltung der Kammerumlage von Rezepterlösen bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich vorzusehen. Die Umlagenordnung kann einen Mindestsatz für die Kammerumlage vorsehen.

(3) Die Apothekenleiter sind verpflichtet, der Apothekerkammer die für die Bemessung der Kammerumlage erforderlichen Daten bekannt zu geben und die notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Apothekerkammer ist berechtigt, die Vorlage von Nachweisen, insbesondere von steuerbehördlich bestätigten Umsatzsteuererklärungen, zu verlangen. Wird diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig und vollständig entsprochen, kann die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen; diese ist unter Berücksichtigung aller für die Errechnung der Kammer­umlage bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

(4) Erste Instanz für das Verfahren über die Kammerumlage ist der Präsident. Gegen Beschlüsse des Präsidenten steht den Betroffenen das Recht der Beschwerde an eine bei der Apothekerkammer in Wien errichtete Umlagenschiedskommission (§ 75) zu.

(5) Rückständige Umlagen, Gebühren für Sonderleistungen und sonstige Pflichtbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

Umlagenschiedskommission

§ 75. (1) Gegen die Vorschreibung der Kammerumlage steht dem Umlagepflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses an die bei der Apothekerkammer für die jeweilige Funktionsperiode errichtete Umlagenschiedskommission zu.

(2) Die Umlagenschiedskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden über Ersuchen der Apothekerkammer vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Stand der rechtskundigen Beamten nominiert. Je ein Beisitzer wird von den Abteilungsausschüssen der selbständigen Apotheker und der angestellten Apotheker bestellt. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter für den Vorsitzenden und ein Ersatzmitglied für jeden Beisitzer zu bestellen.

(3) Die Schiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.

Jahresvoranschlag

§ 76. (1) Die Apothekerkammer hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag für ihre finanziellen Erfordernisse aufzustellen. Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen.

(2) Der Jahresvoranschlag ist bis 15. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres durch die Delegiertenversammlung zu genehmigen.

(3) Der Jahresvoranschlag ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beschließt die Delegiertenversammlung vor Ablauf des Finanzjahres keinen Jahresvoranschlag für das folgende Finanzjahr, so sind die Einnahmen nach der bisherigen Rechtslage aufzubringen. Die Ausgaben sind

           1. sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung bereits einen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, bis zu dessen Inkrafttreten, längstens jedoch während der ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres, gemäß dem Vorschlag des Kammervorstandes zu leisten;

           2. sofern der Kammervorstand der Delegiertenversammlung keinen Jahresvoranschlag vorgelegt hat, oder wenn im Falle der Z 1 die ersten vier Monate des folgenden Finanzjahres abgelaufen sind, gemäß den im letzten Jahresvoranschlag enthaltenen Ausgabenansätzen zu leisten.

Die gemäß Z 1 und 2 jeweils anzuwendenden Ausgabenansätze bilden die Höchstgrenze der zulässigen Ausgaben, wobei für jeden Monat ein Zwölftel dieser Ausgabenansätze als Grundlage dient.

Rechnungsabschluss

§ 77. (1) Der Rechnungsabschluss ist von der Delegiertenversammlung auf Grund eines vom Kammervorstand vorgelegten Entwurfes zu genehmigen. Mit der Genehmigung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.

(2) Der Rechnungsabschluss ist dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Gebarungskontrolle

§ 78. Der Kontrollausschuss hat die Gebarung der Apothekerkammer zu prüfen. Der Kontroll­ausschuss kann einzelne Mitglieder zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten ermächtigen. Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel sind der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren. Der Kontrollausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Näheres ist durch die Geschäftsordnung zu regeln.

7. Abschnitt

Aufsichtsrecht

§ 79. (1) Die Apothekerkammer untersteht der Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

(2) Die Geschäftsordnung, die Funktionsgebührenrichtlinie, die Dienstordnung, die Umlagen­ordnung, die Datenschutzverordnung, die Berufsordnung und Weiterbildungsordnung, der Jahresvor­anschlag und der Rechnungsabschluss sind dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Genehmigung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen bedarf die Bestellung

           1. der weiteren Beisitzer aus dem Stand der Apotheker beim Disziplinarberufungssenat und ihrer Stellvertreter (§ 58);

           2. des Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters beim Disziplinarrat (§ 42).

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Bestellung diesem Bundesgesetz nicht widerspricht.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat in Handhabung des Aufsichts­rechtes Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apothekerkammer – ausgenommen Beschlüsse des Disziplinarrates –, die gegen bestehende Vorschriften verstoßen, aufzuheben.

(5) Die Organe der Apothekerkammer gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 8 sind von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes zu entheben, wenn sie ihre Befugnisse überschreiten, ihre Aufgaben vernachlässigen oder wenn sie beschlussunfähig werden. In diesem Fall hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen einen Regierungskommissär zu ernennen, dem ein zweigliedriger Beirat, bestehend aus je einem Mitglied jeder der beiden Abteilungen, zur Seite zu stellen ist. Der Regierungskommissär hat umgehend Neuwahlen anzuordnen.

 

§ 80. Der Schriftwechsel der Apothekerkammer sowie ihrer Organe mit öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

8. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 81. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Apothekerkammergesetz, BGBl. Nr. 152/1947, außer Kraft.

(3) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundes­gesetzes in Kraft gesetzt werden.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gilt die zu diesem Zeitpunkt in Kraft befindliche

           1. Funktionsgebührenrichtlinie als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2,

           2. Dienstordnung als Festsetzung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 und

           3. Berufsordnung als Richtlinie gemäß § 10 Abs. 2 Z 4.

(5) Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz gewählten Organe gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 bis 10 beginnt am 1. April 2002.

(6) Die Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 bestellten Disziplinarrates endet am 7. März 2004, jene des Disziplinarberufungssenates am 5. Juni 2004.

(7) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Disziplinar­verfahren sind die Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung anzuwenden.

(8) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Apotheker­kammer und Arbeitnehmern sowie Verträge mit sonstigen Vertragspartnern bleiben in Geltung.

(9) Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetzes verweist, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit dieses Bundesgesetz auf Rechtsakte der Euro­päischen Union verweist, sind diese in ihrer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

Vollziehung

§ 82. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

           1. hinsichtlich des § 80 der Bundesminister für Finanzen,

           2. im Übrigen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen,

                a) hinsichtlich der §§ 3 und 4 im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Bundesminister,

               b) hinsichtlich des § 46 und des § 47 Abs. 6 sowie der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundes­minister für Justiz

betraut.

Vorblatt

Problem und Ziel:

Es besteht Bedarf nach der Modernisierung der gesetzlichen Grundlage für die berufliche Selbst­verwaltung der Apotheker. Das geltende Apothekerkammergesetz, welches 1947 erlassen wurde, ist mit nur 28 Paragraphen äußerst knapp gehalten und in verschiedenen Bereichen, wie in der unzureichenden Regelung des satzungsgebenden Organes, der Delegiertenversammlung, der Abgrenzung der Zuständig­keiten der Organe und in einigen nur unzureichend geregelten Verordnungsermächtigungen, verfassungs­rechtlich nicht mehr unproblematisch. Des Weiteren sind demokratiepolitische Verbesserungen im Wahlrecht und in den Wahlverfahren erforderlich. Es besteht zudem ein Bedarf, die Kollektivvertrags­fähigkeit der Abteilungen der Apothekerkammer wiederherzustellen und das Disziplinarverfahrensrecht zu modernisieren.

Inhalt:

Regelungsschwerpunkte:

Der vorliegende Entwurf

–   schafft den gleichen Zugang wie für selbständige Apotheker zur Präsidentenfunktion auch für angestellte Apotheker bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen,

–   verschafft den Abteilungen der Apothekerkammer durch Herstellung der Gegnerfreiheit gemäß ArbVG wieder die Kollektivvertragsfähigkeit unter Beachtung des Vorranges der freiwilligen Berufs­vereingungen der Apotheker (§ 6 ArbVG),

–   formuliert Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere auch die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden,

–   regelt das satzungsgebende Organ, die Delegiertenversammlung und deren taxativen Aufgabenbereich,

–   sieht als neues Organ das Präsidium vor,

–   formuliert die Aufgaben der Abteilungsausschüsse und der Obmänner der Abteilungen,

–   sieht einen Kontrollausschuss für die Überprüfung der Gebarung vor,

–   schafft die Möglichkeit der Abberufung der Einzelorgane (Vertrauensentzug) bzw. den Funktions­verlust in Kammerorganen,

–   enthält neue Verordnungsermächtigungen im Bereich Berufsordnung, Weiterbildung und Qualitäts­sicherung,

–   regelt das Wahlverfahren umfassender und

–   modernisiert die bisher auf mehrere Rechtsquellen verstreuten Verfahrensbestimmungen für das Disziplinarverfahren und anderes mehr.

Alternativen:

Die Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage ist im Hinblick auf den entstandenen Änderungsbedarf nicht zweckmäßig. Eine Novellierung des geltenden Apothekerkammergesetzes 1947 erscheint im Hinblick auf den Umfang der vorgesehenen Änderungen aus gesetzessystematischen Gründen nicht sinnvoll.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Aus dem Gesetzesvorhaben werden den Gebietskörperschaften bei der Vollziehung gegenüber der geltenden Rechtslage keine Mehrkosten erwachsen.

EU-Konformität:

EU-Recht wird durch den vorliegenden Entwurf nicht berührt. Die Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht der Mitglieder der Apothekerkammer entsprechen den Grundsätzen des EG-Vertrages.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

Keine.

Erläuterungen

 

Allgemeines

Die Österreichische Apothekerkammer wurde durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1947, BGBl. Nr. 152, als gesetzliche Berufsvertretung des Apothekerstandes errichtet. Ihr Wirkungskreis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. In den einzelnen Bundesländern bestehen Landesgeschäftsstellen. Die Öster­reichische Apothekerkammer ist die gesetzliche Interessenvertretung sowohl der selbständigen als auch der angestellten Apotheker.

Als „freiberufliche“ Kammer hat sie nicht nur die fachlichen, rechtlichen sowie wirtschaftlichen Interessen und Anliegen der Apotheker wahrzunehmen, sondern auch die Erfüllung der Berufspflichten sowohl bei selbstständigen als auch bei angestellten Apothekern zu überwachen und bei Verstößen im Wege von Disziplinarverfahren zu ahnden.

Die Österreichische Apothekerkammer ist eine typische, autonome Einrichtung freiberuflicher Selbstver­waltung und Interessenvertretung unter staatlicher Aufsicht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen.

Die bestehende Konstruktion hat sich in der Vergangenheit bewährt und soll auch in das neue Apotheker­kammergesetz übernommen werden.

Das nur wenige Male in einigen Teilbereichen novellierte Apothekerkammergesetz aus dem Jahre 1947 war eine durchaus taugliche Rechtsgrundlage. Dennoch sind in einigen wesentlichen Punkten des Gesetzes Verbesserungen und Sanierungen aus verfassungsrechtlicher Sicht – schon auf Grund der später entwickelten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Legalitätsprinzip – notwendig geworden.

So überlässt das Apothekerkammergesetz in einigen Bestimmungen zuviel Spielraum für Durchführungs­verordnungen. Die gesetzlichen Verordnungsermächtigungen für die Satzungen der Apothekerkammer sind im Apothekerkammergesetz inhaltlich zu ungenau determiniert. Grundsätzliche Regelungen der Wahlordnung, Umlagenordnung und Geschäftsordnung sollten daher nunmehr in das Gesetz aufge­nommen werden, um eine ausreichende gesetzliche Determinierung zu erreichen. Für die Berufsordnung der Apotheker („Berufssitte des Apothekerstandes“) fehlt eine Verordnungsermächtigung im Gesetz.

Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht zudem ein Reparaturbedarf hinsichtlich der Einrichtung des satzungsgebenden Organes, der Delegiertenversammlung. Das geltende Apothekerkammergesetz sieht als satzungsgebendes Organ die Hauptversammlung aller Apotheker vor und ermächtigt mittels Satzung zur Einrichtung der Delegiertenversammlung. Auch fehlt es für die Delegiertenversammlung an gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des Anwesenheitserfordernisses (Präsenzquorum) und der Zustimmungs­erfordernisse (Konsensquoren). Ebenso ergänzungsbedürftig ist eine abschließende Umschreibung der Kompetenzen der Delegiertenversammlung. Da die Delegiertenversammlung das „satzungsgebende Organ“ der Apothekerkammer ist, dessen Wahlen gemäß Art. 141 B-VG der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, sind die aufgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken raschest einer rechtsstaatlich einwandfreien Sanierung zuzuführen.

§ 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes regelt den Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen hinsichtlich des Abschlusses von Kollektivverträgen. Wird einer freiwilligen Berufsvereinigung die Kollektivvertrags­fähigkeit zuerkannt und schließt diese einen Kollektivvertrag ab, so verliert die in Betracht kommende gesetzliche Interessenvertretung hinsichtlich der Mitglieder der Berufsvereingung die Kollektivvertrags­fähigkeit für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich des von der Berufsvereinigung abge­schlossenen Kollektivvertrages.

Hinsichtlich der selbständigen Apotheker wurde dem „Österreichischen Apothekerverband“ gemäß § 5 Arbeitsverfassungsgesetz die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt, hinsichtlich der angestellten Apotheker dem „Pharmazeutischen Reichsverband für Österreich“ – nunmehr „Verband Angestellter Apotheker Österreichs“. Der Österreichische Apothekerverband und der Pharmazeutische Reichsverband haben den geltenden Kollektivvertrag für pharmazeutische Fachkräfte abgeschlossen und vereinbaren alljährlich entsprechende Abänderungen ebenso wie die Festsetzung der gehaltsrechtlichen Teile. Um auch die öffentlichen Apotheken, welche nicht Mitglied des Österreichischen Apothekerverbandes sind, sowie insbesondere auch die Anstaltsapotheken in den Geltungsbereich des Kollektivvertrages für pharmazeutische Fachkräfte einzubeziehen, ist die Österreichische Apothekerkammer in der Vergangen­heit im Regelfall dem Kollektivvertrag beigetreten. Dieser Beitritt ist erforderlich, da die Außen­seiterwirkung des § 12 Arbeitsverfassungsgesetz nur auf Arbeitnehmerseite gegeben ist.

Mit dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 ergaben sich darüber hinaus rechtliche Bedenken, ob der Österreichischen Apothekerkammer die von diesem Gesetz geforderte „Gegnerfreiheit“ als wesentliche Voraussetzung der Kollektivvertragsfähigkeit zukommt. Mit Beschluss vom 10. Februar 1993, 9 Ob A 604/92, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass der Apothekerkammer organisa­torisch sowohl die Gegnerunabhängigkeit als auch Gegnerfreiheit fehlt und ihr daher keine Kollektiv­vertragsfähigkeit zukommt. Auch dieser Problembereich soll durch das neue Apothekerkammergesetz gelöst werden. Die Abteilungen der Apothekerkammer sollen wiederum Kollektivverträge abschließen können, soweit diese Aufgabe nicht gemäß § 6 ArbVG den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker zukommt.

Sowohl die selbständigen Apotheker als auch die angestellten Apotheker bekannten sich im Rahmen einer Mitgliederbefragung 1995 zu einer gemeinsamen gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung und zur Pflichtmitgliedschaft.

Allerdings wurde von Seiten der angestellten Apotheker Kritik an § 11 des geltenden Apothekerkammer­gesetzes geübt, wonach Präsident der Österreichischen Apothekerkammer nur ein selbständiger Apotheker sein kann. Gleiches gilt hinsichtlich der Präsidenten der Landesgeschäftsstellen. Außerdem besteht derzeit bei Stimmengleichheit bei der Beschlussfassung in Kammerorganen ein verfassungs­rechtlich problematisches Dirimierungsrecht des Präsidenten. Dieser Kritik wird durch die Neuregelungen hinsichtlich des Zuganges zur Präsidentenfunktion und den Verbesserungen im Wahlverfahren zu begegnen sein.

Das geltende Apothekerkammergesetz knüpft beim aktiven und passiven Wahlrecht der Kammer­mitglieder noch an das Wahlrecht zum Nationalrat an, berücksichtigt sohin noch nicht die Erfordernisse des EWR-Abkommens bzw. des EG-Vertrages. Auch diesbezüglich ist eine Adaptierung dringend geboten.

Reformbedarf ist auch hinsichtlich der exakteren Kompetenzabgrenzung zwischen einzelnen Kammer­organen zu erkennen.

Das geltende Apothekerkammergesetz enthält bisher keine Regelung hinsichtlich des Vertrauensentzuges und die Abberufung von monokratischen Organen.

Das Disziplinarrecht des Apothekerkammergesetzes sieht Verfahrensregeln nur rudimentär vor und verweist auf die Dienstpragmatik 1914. Weitere Bestimmungen enthält die von der Apothekerkammer beschlossene Disziplinarordnung. Es ist das formelle Disziplinarverfahrensrecht der Apotheker somit auf verschiedene Rechtsquellen gestützt. Es soll daher ein den praktischen Erfordernissen Rechnung tragendes Verfahrensrecht geschaffen werden, welches sich weitgehend am Disziplinarrecht der Rechts­anwälte [„Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)“] orientiert.

Eine Erfüllung all dieser Erfordernisse wird im Wege einer Novellierung des bestehenden Apotheker­kammergesetzes nicht erreichbar sein. Es ist daher eine den heutigen verfassungsrechtlichen und legistischen Erkenntnissen entsprechende Neuerlassung des Apothekerkammergesetzes erforderlich.

Der wesentliche Inhalt des Entwurfes:

Auf Grund des oben angeführten Reform- und Adaptierungsbedarfes sowie der sonstigen in einer mit Vertretern beider Abteilungen der Apothekerkammer besetzten Arbeitsgruppe erarbeiteten Änderungs­wünsche ergeben sich insbesondere die im Folgenden angeführten Regelungsschwerpunkte. Der Entwurf

–   sieht eine Neuregelung hinsichtlich des Zuganges zum Präsidentenamt auch für angestellte Apotheker bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen vor (§ 34 Abs. 3),

–   präzisiert den Wirkungskreis (§ 2),

–   verschafft den Abteilungen der Apothekerkammer durch Schaffung eigener Kompetenzen der Abteilungen hinsichtlich ausschließlicher Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Interessen wieder die Kollektivvertragsfähigkeit, soweit nicht Kollektivverträge gemäß § 6 ArbVG von den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker geschlossen werden,

–   formuliert Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere auch die Verpflichtung sich beruflich fortzubilden (§ 8),

–   saniert die Rechtsgrundlage des satzungsgebenden Organes und regelt den Aufgabenbereich der Delegiertenversammlung taxativ (§ 10),

–   übernimmt die Bestimmungen der bisherigen Satzung im Interesse der Rechtssicherheit – soweit zweckmäßig – in das Apothekerkammergesetz,

–   richtet als neues Kammerorgan das Präsidium ein (§ 14),

–   formuliert die Aufgaben der Abteilungsausschüsse (§ 13) und der Obmänner der Abteilungen (§ 16),

–   regelt die Aufgaben der Landesgeschäftsstellen (§ 17),

–   sieht zur Verbesserung der internen Revision einen Kontrollausschuss – anstelle der bisher nicht im Gesetz geregelten Rechnungsprüfer – für die Überprüfung der Gebarung vor (§ 18),

–   formuliert Rechte und Pflichten der Funktionäre (§ 19),

–   regelt die Abberufung der Einzelorgane (Vertrauensentzug) bzw. den Verlust von Funktionen in den Kammerorganen (§§ 22 und 23),

–   sieht eine Möglichkeit der Delegierung von Aufgaben an andere Organe vor (§ 24),

–   enthält dem Legalitätsprinzip entsprechende Verordnungsermächtigungen für die Berufsordnung (Berufssitte), Weiterbildungsordnung und Qualitätssicherung in den §§ 25 bis 27,

–   regelt das Wahlverfahren neu (§§ 29 bis 38),

–   definiert das Disziplinarvergehen neu und übernimmt die bisher auf mehrere Rechtsquellen „ver­streuten“ Verfahrensbestimmungen in das Gesetz und modernisiert diese (§§ 39 bis 71),

–   umschreibt genauer die Aufgaben des Kammeramtes (§§ 72 und 73) und

–   sieht Übergangsbestimmungen (§ 81) vor.

Verfassungsrechtliche Grundlage für dieses Bundesgesetz ist Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 12 B-VG, welcher die Kompetenztatbestände „Einrichtung beruflicher Vertretungen, soweit sie sich auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken, mit Ausnahme solcher auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet“ sowie „Gesundheitswesen“ hinsichtlich Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes weist.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

§ 1 entspricht weitgehend dem § 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

In Abs. 1 werden im Hinblick auf die Gliederung der Apothekerkammer in die Abteilung der selbstän­digen Apotheker und die Abteilung der angestellten Apotheker schon im ersten Satz expressis verbis die „selbständigen und angestellten Apotheker“ angeführt. Im Übrigen wurden im Abs. 1 und 3 nur gering­fügige sprachliche Veränderungen vorgenommen.

Die im Jahr 1947 gewählte Konstruktion einer für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Apotheker­kammer als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Landesgeschäftsstellen in den einzelnen Bundesländern hat sich bewährt, sodass daran festgehalten wird. Im Hinblick auf die Anzahl der in Österreich tätigen selbständigen und angestellten Apotheker wäre die Errichtung eigener Apothekerkammern in den einzelnen Bundesländern insbesondere auch aus Kostengründen keine realistische Alternative.

Gemäß § 4 Abs. 4 Wappengesetz, BGBl. Nr. 159/1984, sind Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Zu § 2:

Abs. 1 orientiert sich am § 2 Abs. 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes und formuliert den Wirkungskreis moderner, indem anstelle des Begriffes „Standesinteressen“ die „beruflichen“ und die „sozialen“ Belange der Apotheker treten. Der Hinweis auf die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder findet sich auch im Ärztekammergesetz 1998 und natürlich im Arbeiterkammergesetz 1992.

Da für die Apothekerschaft ein eigenes „Sozialinstitut“, die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich eingerichtet ist, kommt die Wahrnehmung sozialer Aufgaben im Sinne von Gewährung finanzieller Zuwendungen in erster Linie der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu.

Die Wahrnehmung sozialer Belange ist jedoch sehr viel weiter als die bloße finanzielle Zuwendung, umfasst insbesondere auch Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen, die die soziale Lage der Apotheker maßgeblich beeinflussen, zB die Abgabe von Stellungnahmen zu Sozialrechtsgesetzes­entwürfen, Mitgestaltung im Rahmen von Kollektivverträgen, Beratung der Mitglieder in sozial­rechtlichen Angelegenheiten und anderes mehr. An bestehenden Unterstützungsleistungen der Apotheker­kammer sind derzeit zB die Fahrtkostenvergütung bei Fortbildungsveranstaltungen, die Zuschüsse zu Fortbildungsprogrammen, die kostenlose Rechtsschutzversicherung oder Zuwendungen aus dem Nacht­dienstausgleichsfonds anzuführen.

Nur gesicherte gesetzliche und in der Folge wirtschaftliche Rahmenbedingungen gewährleisten jedoch auf Dauer eine geordnete Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und nachhaltig leistungsfähige Apothekenbetriebe, welche auch Grundlage geordneter beruflicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der selbständigen und auch der angestellten Apotheker sind.

Abs. 2 definiert neu die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches und formuliert einzelne Ziffern um. Gänzlich neu sind in der Aufzählung die Ziffern 1 (Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungs­entwürfen), 3 (Durchführung der fachlichen Weiterbildung ihrer Mitglieder und Durchführung von Veranstaltungen zur Fortbildung), 4 (Entsendung von Vertretern in Körperschaften oder sonstige Einrichtungen), 5 (Vertretung in und gegenüber internationalen Organisationen), 6 (Beziehungen zu internationalen und ausländischen Berufsvertretungen), 7 (Mitwirkung an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung), 8 (Durchführung wissenschaftlicher Erhebungen und Untersuchungen), 11 (Wahrnehmung von Belangen der Qualitätssicherung), 15 (Verordnungsermächtigung für die Erlassung einer Berufsordnung), 16 (Disziplinarrecht), 17 (Abschluss von Verträgen mit Kranken­versicherungsträgern), 18 (Hinwirkung auf die Regelung von Arbeitsbedingungen der Mitglieder und Abschluss von Kollektivverträgen), 20 (Öffentlichkeitsarbeit) und 21 (Information und Beratung der Mitglieder).

Diese Aufzählung des Abs. 2 führt beispielhaft die wichtigsten Aufgaben der Apothekerkammer des eigenen Wirkungsbereiches an. Bei den neu eingefügten Ziffern handelt es sich im Wesentlichen um Aufgaben, die schon derzeit wahrgenommen wurden. Neu ist die Berechtigung der Apothekerkammer, in Zukunft auch Belange der Qualitätssicherung im Apothekerberuf wahrzunehmen und Leitlinien zu erstellen sowie eine Weiterbildungsordnung zu erlassen.

In Abs. 3 werden jene Aufgaben aufgezählt, die in den übertragenen Wirkungsbereich der Apotheker­kammer fallen. Dazu gehört insbesondere auch die schon bisher von der Apothekerkammer auf Grund der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung, BGBl. Nr. 40/1930, in der geltenden Fassung, wahrgenommene praktische Ausbildung für den Apothekerberuf.

Abs. 3 Z 2 ermächtigt die Apothekerkammer in Zukunft zur Ausstellung von Apothekerausweisen an Apotheker im Anschluss an die erfolgreich abgelegte Prüfung für den Apothekerberuf. Durchführungs­bestimmungen über Inhalt und Form des Apothekerausweises können durch Verordnung erlassen werden.

In Abs. 3 Z 3 wurde neu die Berechtigung zur Ausstellung von Bestätigungen über erteilte Betriebsrechte von Apotheken aufgenommen. Seitdem eine Konzessionsurkunde nach Rechtskraft der Erteilung einer Konzession von den Bezirksverwaltungsbehörden nicht mehr ausgestellt wird (Apothekengesetz- Novelle 1984, BGBl. Nr. 502), besteht ein Bedarf an Bestätigungen über aufrechte Apothekenbetriebsrechte in verschiedenen Bereichen. Dabei ist die Vorlage von umfangreichen Konzessionsbescheiden unpraktika­bel. Im Sinne der Verwaltungsökonomie sowie der beruflichen Selbstverwaltung durch die gesetzliche Berufsvertretung wird die Ausstellung von Bestätigungen über aufrechte Apothekenbetriebsrechte der Apothekerkammer übertragen.

Der Apothekerkammer werden weitere Aufgaben insbesondere durch §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 7, 10 Abs. 7, 12 Abs. 4, 17 Abs. 3, 4 und 6, 17b Abs. 3, 19 Abs. 2, 19a Abs. 2, 20a Abs. 1, 24, 24 Abs. 4, 38, 50, 53 bis 55 Apothekengesetz, § 58 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung, §§ 348a ff ASVG, § 14 Firmenbuchgesetz, § 4 Abs. 3 NeuFÖG, § 10 Abs. 4 Arzneimittelgesetz übertragen.

Zu § 3:

§ 3 Abs. 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 3 Abs. 2. Durch die Streichung der Worte „von Bundesbehörden“ trifft die Verpflichtung zur Übermittlung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen auch andere Gebietskörperschaften. Durch eine an § 10 Abs. 2 Wirtschaftskammergesetz angelehnte Regelung in Abs. 2 sollen der Apothekerkammer Rechte im Hinblick auf die Rechtsetzung im Rahmen der Europäischen Union eingeräumt werden.

Zu § 4:

§ 4 entspricht inhaltlich dem § 3 Abs. 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Es wurden nur sprachliche Adaptierungen vorgenommen.

Zu § 5:

§ 5 ist neu und betrifft die sprachliche Gleichbehandlung von Frauen und Männern.

Zu § 6:

§ 6 wurde gegenüber § 2a Abs. 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes sprachlich adaptiert. § 6 bildet die datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Apothekerkammer, jene personenbezogenen Daten, die eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Apothekerkammer darstellen, zu ermitteln, zu verarbeiten und zu verwenden. Entsprechend dem Datenschutzgesetz hat die Apothekerkammer eine Verordnung über den Datenschutz im Bereich der Österreichischen Apotheker­kammer erlassen.

Zu § 7:

Die obligatorische Kammermitgliedschaft aller Apotheker ist ein wesentliches Kriterium für die Errichtung der Apothekerkammer als Körperschaft öffentlichen Rechts.

Abs. 1 entspricht dem § 4 des geltenden Apothekerkammergesetzes und hält die Gliederung der Apothekerkammer in die Abteilung der selbständigen Apotheker und die Abteilung der angestellten Apotheker aufrecht.

Abs. 2 ist dem § 5 Abs. 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes nachgebildet, inhaltlich unverändert geblieben und nur optisch in Ziffern untergliedert.

Abs. 3 wurde neu aufgenommen. Ein Konzessionsinhaber einer Apotheke, der diese gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 Apothekengesetz verpachtet, um sich einem öffentlichen Mandat oder zur Gänze einer Funktion in der Apothekerkammer oder der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu widmen, soll Mitglied der Apotheker­kammer bleiben. Gleiches soll für Miteigentümer gelten, die aus diesem Grund an der Berufsausübung verhindert sind.

Abs. 4 orientiert sich am bisherigen Mitgliederbegriff der angestellten Apotheker im Sinne des § 5 Abs. 2 und 4 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Dabei wurden die „Dispensanten“ aus dem Mitglieder­begriff gestrichen, da kein Dispensant mehr berufstätig ist. Weiters wurde der Begriff „Aspirant“ in der Ziffer 1 „definiert“.

Neu ist im Abs. 4 die Z 2, nach der auch jene Apotheker Mitglied in der Abteilung der angestellten Apotheker sind, die auf Grund eines Arbeitsvertrages zu einer öffentlichen Apotheke oder zum Rechtsträger einer Anstaltsapotheke im Auftrag dieser Apotheke in einer Krankenanstalt oder in einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Apotheker tätig sind. Diese Ergänzung entspricht der derzeitigen Handhabung, wonach insbesondere im Bereich der Gemeinde Wien Krankenhausapotheker, die als solche in einer Krankenanstalt oder einer vergleichbaren Pflegeeinrichtung als Krankenhausapotheker tätig sind, in einer anderen Anstaltsapotheke des Rechtsträgers Gemeinde Wien angemeldet werden, wenn die Krankenanstalt bzw. die vergleichbare Pflegeeinrichtung, in der der Krankenhausapotheker tatsächlich tätig ist, keine Anstaltsapotheke führt. Unter Pflegeeinrichtungen, die mit einer Krankenanstalt vergleich­bar sind, sind nur solche zu verstehen, in denen zumindest ein Arzt ständig anwesend ist und die sowohl in ihrer Größe als auch Ausstattung einer Krankenanstalt nahe kommen.

In Abs. 4 Z 3 wird zusätzlich als Erfordernis für die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft verlangt, dass stellenlos gewordene Mitglieder der Apothekerkammer die Mitgliedschaft nur aufrechterhalten, wenn sie auch tatsächlich in der Lage und bereits sind, den Apothekerberuf auszuüben. Allein die Meldung bei der Stellenvermittlung der Pharmazeutischen Gehaltskasse reicht für die Mitgliedschaft nicht mehr aus.

Abs. 5 entspricht inhaltlich dem § 5 Abs. 4 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Neu ist allerdings der zweite Satz, der ausdrücklich festhält, dass die Doppelmitgliedschaft einer Person ausgeschlossen ist, und der vierte Satz, welcher entsprechend diesem Grundsatz klarstellt, dass Miteigentümer nur der Abteilung der selbständigen Apotheker angehören, auch wenn sie zusätzlich in einer anderen Apotheke als angestellter Apotheker tätig sind.

Da die Einbeziehung pensionierter Berufskollegen in die Mitgliedschaft, sei es nun als ordentliches Mitglied oder in Form einer außerordentlichen Mitgliedschaft, bei den Kammern der freien Berufe nicht Standard ist, wurden wie bisher auch pensionierte Apotheker nicht in den Mitgliederbegriff aufge­nommen. Pensionisten können aber im Einzelfall nach Maßgabe der Möglichkeiten der Kammer zB hinsichtlich Information und Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen berücksichtigt werden.

Neu eingefügt wurde ein Abs. 6, welcher regelt, dass die besonderen Interessen der Mitglieder einer Abteilung durch diese Abteilung wahrzunehmen sind. Dies betrifft insbesondere die Willensbildung und Beschlussfassung bei der Hinwirkung auf die Regelung von Arbeitsbedingungen und die Kollektivvertragskompetenz. Hier wird vorgesehen, dass diese Angelegenheiten in die ausschließliche Zuständigkeit von Abteilungsorganen fällt (vgl. auch dazu die Kompetenzen der Abteilungsversamm­lungen in § 11, der Abteilungsausschüsse in § 13 und der Obmänner der Abteilungen in § 16).

Den Abteilungen kommt dabei keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die Abteilungen werden nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten im rechtsgeschäftlichen Verkehr. Ihnen kommt jedoch Teilrechts­fähigkeit insofern zu, als sie berechtigt sind, die ihnen übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahrzunehmen. Zur Herstellung von „Gegnerfreiheit“ im Sinne des § 4 ArbVG ist die selbständige Rechtspersönlichkeit von Abteilungen nach herrschender Lehre nicht geboten. Gegnerfreiheit bedeutet, dass es zumindest ein Organ geben muss, in welchem nur Mitglieder der Abteilung bzw. ihre Repräsen­tanten an der Willensbildung beteiligt sind, wobei diese Beschlussfassung insoweit endgültig sein muss, als sie nicht der Einflussnahme (Kontrolle, Korrektur) durch andere Kammerorgane unterliegen darf. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Entwurf erfüllt.

Dieser Konstruktion, die das Prinzip des kollektiven Arbeitsrechtes der Gegnerfreiheit gewährleistet, ohne den Abteilungen eigene Rechtspersönlichkeit einzuräumen, wurde der Vorzug gegeben, da die Alternative auch die Finanzautonomie der Abteilungen bewirken und die Schaffung mehrerer Rechtspersonen auch die finanzielle Belastung der Kammermitglieder, insbesondere der angestellten Apotheker, erhöhen würde. Darüber hinaus würde die selbständige Rechtspersönlichkeit von Teilorganisationen innerhalb der Apothekerkammer tendenziell die Bildung eines gemeinsamen Willens auch bei gemeinsamen Aufgaben der Kammer erschweren und die Apothekerkammer nach außen schwächen.

Neu aufgenommen wurde – da das Kammerrecht eine diesbezügliche Regelung bisher nicht kennt – der Abs. 7, der bei Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zur Apothekerkammer oder zur Abteilung das Präsidium zur Entscheidung zuständig macht. Dagegen steht ein Instanzenzug an das zuständige Bundes­ministerium offen.

Zu § 8:

Ein neu in das Gesetz aufgenommener § 8 regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Apotheker­kammer.

Aus Abs. 1 ergibt sich das Wahlrecht der Mitglieder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnittes des Gesetzes. Neu ist dabei das aktive Wahlrecht von juristischen Personen, die Mitglieder gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 in der Abteilung der selbständigen Apotheker sind. Neu ist insbesondere auch die Wahlberechtigung der in Österreich ihren Beruf ausübenden Apotheker aus dem EWR bzw. deren passives Wahlrecht gemäß § 30 Abs. 2. Außerdem wird Mitgliedern aus der Abteilung der angestellten Apotheker gleicher Zugang zum „Präsidentenamt“ gewährt (§ 34 Abs. 3). Gleiches gilt für die Wähl­barkeit zum Landesgeschäftsstellenpräsidenten (§ 37 Abs. 2).

Der erste Satzteil des ersten Satzes des Abs. 2 gewährt dem Mitglied keinen durchsetzbaren Rechts­anspruch auf die Vertretung individueller eigener Interessen durch die Apothekerkammer, sondern bedeutet, dass die Apothekerkammer im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung gemäß § 2 Abs. 1 die Interessen ihrer Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat, wobei zB aber auch spezielle Besonder­heiten bestimmter Mitgliedergruppen, zB der Apotheken im ländlichen Raum, zu berücksichtigen sind. Die primäre Berufung der Apothekerkammer zur Vertretung von Gesamtinteressen bzw. der gemein­samen Interessen des Apothekerstandes schließt allerdings ein Tätigwerden im Interesse eines Mitgliedes in Einzelfällen, wie etwa das Angebot von Rechtsbeistand für Mitglieder oder die Vermittlung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Mitgliedern, nicht aus.

Zum Anspruch auf berufsbezogene Beratung ist klarzustellen, dass die Beratungstätigkeit kein Ausmaß erreichen kann, dass dadurch die Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben der Apothekerkammer wesentlich beeinträchtigt würde.

Aus Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, ergibt sich das weitere Recht der Kammermitglieder auf Erteilung von Auskünften.

Abs. 4 verpflichtet die Apotheker und Aspiranten zur gewissenhaften Ausübung ihres Berufes und zur Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht. Neu ist auch die Verpflichtung zur Fortbildung. Fortbildung wird dabei als Auffrischung und Aktualisierung des im Rahmen der Ausbildung – und wohl auch im Rahmen der allfälligen Weiterbildung/Spezialisierung – erlangten Wissens in Anpassung an die Entwicklung, in unserem Fall der „pharmazeutischen Wissenschaften“, verstanden.

Durch Abs. 4 wird die Verpflichtung der Apotheker und Aspiranten zur Fortbildung auch expressis verbis zur Berufspflicht erhoben. Vergleichsweise enthalten auch andere Gesetze verpflichtende Fortbildung für Berufsangehörige, etwa das Tierärztegesetz, das den Tierarzt verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen (§ 20 Abs. 3), für klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen § 13 Psychologengesetz, weiters § 14 Psychotherapiegesetz, § 63 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ua.

Ausdrücklich klargestellt wird durch Abs. 4, dass auch die von der beruflichen Selbstverwaltung geschaffenen Rechtsnormen, wie zB die auf Grund des § 25 des Apothekerkammergesetzes erlassene Berufsordnung, sowie Beschlüsse der Kammerorgane zu beachten sind und deren Verletzung bzw. Nichtbeachtung als Verstoß gegen Berufpflichten disziplinarrechtlich ahndbar ist.

Zu § 9:

§ 9 listet die Organe der Apothekerkammer auf. Die Organe der Apothekerkammer sind entweder Kollegialorgane oder monokratische Organe (Einzelorgane).

Gegenüber dem bisherigen § 7 des geltenden Apothekerkammergesetzes wurde die Hauptversammlung, das ist die Versammlung aller Kammermitglieder, gestrichen und als zentrales satzungsgebendes Organ die Delegiertenversammlung vorgesehen. Schon bisher war auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung durch Satzung die Hauptversammlung durch die Delegiertenversammlung ersetzt, sodass die nunmehrige Regelung der bisherigen Rechtslage entspricht.

Der Vorstand wird nunmehr als „Kammervorstand“ bezeichnet. Das Präsidium wird als neues Organ vorgesehen, ebenso der Kontrollausschuss, welcher die bisherigen Rechnungsprüfer ersetzt. Des Weiteren wurde in der Auflistung die bisher schon bestehende, aber nicht in der Aufzählung des § 7 angeführte Umlagenschiedskommission berücksichtigt.

Abs. 2 entspricht dem § 6 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes und ermächtigt die Apothekerkammer zur Erlassung näherer Bestimmungen in einer Geschäftsordnung. In der Geschäfts­ordnung werden insbesondere die Einberufung der Sitzungen der Kammerorgane, die Tagesordnungen, die Stellung von Anträgen, die Sitzungsleitung, die „Debatten- und Beratungsordnung“, die Abstimmungserfordernisse sowie die Vorgangsweise bei Abstimmungen, die Fassung von Beschlüssen im Wege des Umlaufverfahrens, die Protokollierung der Sitzungen der Kammerorgane, die allfällige Begren­zung der Anzahl der Sitzungen der Abteilungsversammlungen und der Abteilungsausschüsse, die Delegierung von Aufgaben, die Leitung der Apothekerkammer, die Aufsicht über die Geschäftsführung und die Zeichnung der Geschäftsstücke näher zu regeln sein. Darüber hinaus werden Fragen der Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen Präsidium und Präsident nach Maßgabe der §§ 14 und 15 sowie dem Kammeramt (§ 72 Abs. 1) in die Geschäftsordnung aufzunehmen sein.

Zu § 10:

Die Delegiertenversammlung war im geltenden Apothekerkammergesetz nur marginal und aus ver­fassungsrechtlicher Sicht unzulänglich geregelt (§ 8). Näheres enthielt die Satzung der Österreichischen Apothekerkammer.

Diese Mängel werden entsprechend den heutigen verfassungsrechtlichen Erkenntnissen behoben.

Unverändert bleibt die paritätische Zusammensetzung der Delegiertenversammlung und die Anzahl der Mitglieder aus beiden Abteilungen. Die Mandatszahl wurde beibehalten und nicht verringert, um eine ausgewogene regionale Repräsentanz zu erhalten. Neu aufgenommen wurden als Mitglieder der Delegiertenversammlung jedoch die beiden Obmannstellvertreter.

Die Delegiertenversammlung ist als zentrales satzungsgebendes Organ eingerichtet. In Abs. 2 wird nunmehr ein taxativer Katalog der Zuständigkeiten der Delegiertenversammlung festgelegt. Abs. 7 sieht für satzungsgebende Rechtsakte die Zweidrittelmehrheit vor; ausgenommen davon ist die Erlassung der Verordnung über die periodische Feststellung der Mandatszahlen, da diesem Akt bloß eine rechnerische Ermittlung zugrunde liegt und darüber berufs- oder abteilungspolitische Reflexionen nicht angestellt werden müssen.

Auch im Hinblick darauf, dass es sich bei der Delegiertenversammlung um das „satzungsgebende Organ“ der Apothekerkammer handelt, dessen Wahlen gemäß Art. 141 B-VG der Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof unterliegen, war es erforderlich, die diesbezüglichen Rechtsgrundlagen einer rechtsstaatlich einwandfreien Sanierung zuzuführen. Dies betrifft unter anderem auch die Regelung des Anwesenheitserfordernisses (Präsenzquorum) und der Abstimmungserfordernisse (Konsensquoren). Verfassungsrechtlich nicht geboten ist es, dass für die Willensbildung in der Delegiertenversammlung und auch im Kammervorstand eine Mehrheit beider Abteilungen zusätzlich vorgeschrieben wird. Ansatzpunkt ist in diesem Bereich die Vertretung der Interessen in beiden Abteilungen gemeinsam; es geht um die Vertretung in allen Fragen, in denen die Apotheke als gemeinsame Basis der Selbständigen und Angestellten tangiert wird. Besonders betont wird in diesem Zusammenhang auch, dass das bisher vorgesehene Dirimierungsrecht des Präsidenten im Falle der Stimmengleichheit ebenso beseitigt wurde wie die Bestimmung, dass Präsident nur ein selbständiger Apotheker sein kann.

Die neuen Abs. 3 bis 6 sehen daher die Einberufung, den Vorsitz, die Bevollmächtigung abwesender Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung vor. Bestimmungen über die Zusammen­setzung, den Vorsitz und die Beschlussfähigkeit waren bisher nur in der Satzung der Apothekerkammer enthalten.

Zu § 11:

Das geltende Apothekerkammergesetz enthält keine Bestimmungen betreffend die Abteilungsversamm­lungen. Abs. 1 des § 11 legt fest, dass die Abteilungsversammlungen insbesondere zur Beratung und Meinungsbildung der Mitglieder der Abteilung in der Delegiertenversammlung zuständig sind.

Abs. 2 regelt die Einberufung und die Vorsitzführung. In der Geschäftsordnung kann im Hinblick auf die Kosten zu häufiger Organsitzungen im Interesse der sparsamen Gebarung mit Kammermitteln eine Beschränkung der Anzahl der Abteilungsversammlungen vorgesehen werden. Auch sollen Abteilungs­versammlungen tunlichst am Tag der Delegiertenversammlung bzw. an einem Tag vor oder nach der Delegiertenversammlung stattfinden, um eine separate Anreise der Delegierten und Mitglieder der Abteilungsversammlung möglichst zu vermeiden.

Zu § 12:

Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit dem ersten Satz des § 9 Abs. 3 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Unverändert ist insbesondere auch die paritätische Zusammen­setzung und die Anzahl der Mitglieder.

Abs. 2 regelt mit einer demonstrativen Aufzählung den Aufgabenbereich des Kammervorstandes. Der Aufgabenbereich war im § 9 Abs. 4 des Apothekerkammergesetzes nur allgemein umschrieben. Abs. 2 Z 1 schließt selbstverständlich auch den Abschluss von Gesamtverträgen mit dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger gemäß §§ 348a ff ASVG ein. Für die Festsetzung der Höhe der Funktions­gebühren und die Erlassung der Dienstordnung soll wie bisher der Kammervorstand zuständig sein, da dieses Organ am besten den Aufwand und den Umfang der Tätigkeiten und Funktionen beurteilen kann.

Die vom Kammervorstand eingesetzten ständigen Arbeitsgruppen und Fachausschüsse können keine bindenden Beschlüsse fassen, sondern haben das Ergebnis ihrer Beratungen dem Organ vorzulegen, welches sie eingesetzt hat. Auf Grund der Geschäftsordnung wurden in der Vergangenheit ständige Fachausschüsse eingesetzt, die in der Bezeichnung und in ihren Aufgabenbereichen den Fachabteilungen des Kammeramtes (vgl. dazu die Erläuterungen zu § 72) entsprechen. Für Fragen der Fortbildung der Apotheker ist ein Fortbildungsbeirat zuständig, spezielle Anliegen der Krankenhausapotheker betreut ein ständiger „Ausschuss für Krankenhauspharmazie“. Speziellen Landapothekerproblemen widmet sich ein „Landapothekerausschuss“.

Zusätzlich kann der Vorstand in Einzelfällen für eine bestimmte Angelegenheit mit der Vorgabe einer konkreten Aufgabe eine ad hoc Arbeitsgruppe vorsehen.

Abs. 3 bis 6 regeln die Einberufung des Kammervorstandes, die Vorsitzführung, das Anwesenheits- und Abstimmungsquorum und die Bevollmächtigung. Die bisherigen Regelungen waren in erster Linie in der Geschäftsordnung der Österreichischen Apothekerkammer enthalten. Im Übrigen gelten die Ausführun­gen der Erläuternden Bemerkungen zu § 10 sinngemäß auch für den Kammervorstand.

Gegenüber dem geltenden Apothekerkammergesetz wurde eine Änderung insofern vorgenommen, als der „Geschäftsführende Ausschuss des Vorstandes und der Abteilungsausschüsse“ gestrichen wurde und an seine Stelle das neu im Apothekerkammergesetz eingeführte Organ „Präsidium“ (§ 14) tritt.

Zu § 13:

Erstmals umfassend geregelt sind nunmehr auch die Abteilungsausschüsse. Abs. 1 erster Satz orientiert sich am § 12 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Die Aufgaben der Abteilungsausschüsse waren bisher im § 12 Abs. 4 nur marginal geregelt. Nunmehr werden die Aufgaben aufgelistet, wobei als wichtigste Aufgabe die Mitwirkung an der Regelung von Arbeitsbedingungen und der Abschluss von Kollektivverträgen angeführt ist.

Auf Grund der Zuteilung der Kompetenz zum Abschluss von Kollektivverträgen mit kollektivvertrags­fähigen Berufsvertretungen an ein Organ mit „Gegnerfreiheit“, dessen Willensbildung unabhängig ist und nicht der Einflussnahme (Kontrolle, Korrektur) durch andere Kammerorgane unterliegt, ist nach herrschender Rechtsauffassung sichergestellt, dass die Abteilungen der Apothekerkammer im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes – unter Beachtung des Grundsatzes des Vorranges der freiwilligen Berufsvereinigungen des § 6 ArbVG – Kollektivverträge abschließen können bzw. den von den vorrangig zuständigen freiwilligen kollektivvertragsfähigen Interessensvertretungen geschlossenen Kollektiv­verträgen beitreten können. Durch die Ergänzungen der Kompetenz der Abteilungsausschüsse und des Wirkungskreises hinsichtlich Wahrnehmung arbeitsrechtlicher Interessen wird den Anforderungen des ArbVG entsprochen. Eine eigene Rechtspersönlichkeit der Abteilungen ist dafür nicht erforderlich.

Bei der Nominierung von Mitgliedern in ständige Arbeitsgruppen und Fachausschüsse (Abs. 1 Z 7) ist tunlichst das Verhältnis, in denen die Gruppierungen (Fraktionen) im Abteilungsausschuss vertreten sind, zu berücksichtigen.

Die Abs. 2 und 3 regeln die Einberufung des Abteilungsausschusses, die Anwesenheits- und Beschluss­quoren und die Sitzungsleitung.

Zu § 14:

Den praktischen Bedürfnissen entsprechend wird als neues Organ das Präsidium, bestehend aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten und den Obmannstellvertretern der beiden Abteilungsausschüsse geschaffen. Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

Abs. 2 zählt beispielsweise die Aufgaben des Präsidiums auf.

Abs. 3 regelt die Häufigkeit der Tagungen und die Vorsitzführung. Damit die Parität zwischen den Abteilungen gewahrt bleibt, nimmt der Präsident an den Abstimmungen nicht teil. Es kommt ihm allerdings ein Vetorecht gegen Beschlüsse mit der Wirkung zu, dass die Angelegenheit nochmals im Präsidium zu beraten ist und bei Beharrung des Präsidiums auf seinem Beschluss der Präsident die Befassung des Kammervorstandes verlangen kann.

Abs. 4 regelt die Bevollmächtigung eines verhinderten Mitgliedes, Abs. 5 das Abstimmungsquorum und die Verpflichtung zur Information des Kammervorstandes, wenn das Präsidium einen Beschluss aus Dringlichkeitsgründen in Angelegenheiten des Kammervorstandes fasst.

Zu § 15:

Abs. 1 stellt klar, dass der Präsident in Abweichung von § 11 des geltenden Apothekerkammergesetzes nicht mehr vom Vorstand, sondern von den Mitgliedern des Kammervorstandes, den Delegierten und den gemäß § 34 Abs. 2 wahlberechtigten Ersatzdelegierten gewählt wird.

Neu ist auch, dass der Präsident nicht mehr zwingend selbständiger Apotheker sein muss (§ 11 des geltenden Apothekerkammergesetzes), sondern angestellte Apotheker gleichen Zugang zur Präsidenten­funktion haben.

Entfallen ist außerdem das bisher in der Satzung der Apothekerkammer enthaltene Dirimierungsrecht des Präsidenten, das heißt, die bisherige Berechtigung des Präsidenten zur Entscheidung bei Stimmen­gleichheit in der Delegiertenversammlung und im Geschäftsführenden Ausschuss.

Abs. 2 legt fest, dass der Präsident der gesetzliche Vertreter der Apothekerkammer nach außen ist. Betont wird das Erfordernis der Einhaltung der Beschlüsse der Kammerorgane und, im Hinblick auf die stärkere Abgrenzung der beiden Abteilungen voneinander, die Aufgabe des Präsidenten zur Wahrung der Einheit des Standes. Nach Maßgabe einer näheren Regelung der Geschäftsordnung kommt ihm auch die Leitung der Apothekerkammer bzw. die Aufsicht über die laufende Geschäftsführung zu. Er beruft die Sitzungen der Kammerorgane, ausgenommen der Abteilungsorgane, ein und führt den Vorsitz in diesen Organen. Der Präsident ist befugt, in dringenden Fällen in Angelegenheiten des Präsidiums zu entscheiden, wenn ein Beschluss des Präsidiums oder eines anderen Kammerorgans nicht rechtzeitig gefasst oder geändert werden kann. Damit soll die rasche Entscheidungsfähigkeit der Apothekerkammer durch den Präsidenten in dringenden Fällen gewährleistet sein. Das Vetorecht des Präsidenten gegen Beschlüsse des Präsidiums wurde bereits zu § 14 erläutert.

In Abs. 3 wird die Vertretung des Präsidenten im Verhinderungsfall durch den ersten Vizepräsidenten bzw. in der Folge durch den zweiten Vizepräsidenten geregelt. Der erste Vizepräsident gehört zwingend jener Abteilung an, welche nicht den Präsidenten (und in der Folge den zweiten Vizepräsidenten) stellt.

Zu § 16:

§ 16 regelt als weiteres monokratisches Organ die Obmänner der Abteilungen der angestellten Apotheker und der selbständigen Apotheker. Abs. 1 räumt das aktive Wahlrecht den Mitgliedern der jeweiligen Abteilungsversammlung und des Abteilungsausschusses, nicht jedoch den Ersatzdelegierten einer Abteilung ein.

Abs. 2 umschreibt die Aufgaben des Obmannes einer Abteilung, insbesondere obliegt ihm die Einberufung der Sitzungen der Abteilungsorgane und die Vorsitzführung in diesen Organen. Abs. 2 sieht auch vor, dass die Obmänner im Rahmen ihrer Autonomie auch Geschäftsstücke der Abteilungsorgane zeichnen und Kollektivverträge unterfertigen dürfen.

Abs. 4 ermächtigt den Kammervorstand, bestimmte, klar abgegrenzte Aufgaben im Bedarfsfall einem Vizepräsidenten zur ständigen Wahrnehmung zu übertragen. Dieser Beschluss ist widerrufbar.

Zu § 17:

Abs. 1 übernimmt eine entsprechende Bestimmung aus der Satzung der Apothekerkammer.

Abs. 2 orientiert sich an § 13 Abs. 3 bzw. § 9 Abs. 4 der Satzung der Apothekerkammer und enthält eine beispielhafte Aufzählung der Geschäfte, die von den Landesgeschäftsstellen wahrzunehmen sind.

Abs. 3 verpflichtet die Landesgeschäftsstellenleiter zur Weiterleitung von Sachverhalten, die Tatbestände des Disziplinarvergehens erfüllen können, an den Disziplinaranwalt.

Abs. 4 regelt die Vorgangsweise für den Fall, dass bei der Besorgung der Geschäfte ein Einvernehmen zwischen dem Landesgeschäftsstellenleiter und seinem Stellvertreter nicht erzielbar ist. In diesem Fall soll das paritätisch besetzte Kollegialorgan des Präsidiums der Apothekerkammer in Wien endgültig entscheiden.

Abs. 5 übernimmt die bisher in der Satzung enthaltene Bezeichnung des Leiters einer Landesgeschäfts­stelle (Präsident) bzw. seines Stellvertreters (Vizepräsident).

Abs. 6 ist die gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung einer Geschäftsordnung für die Landesgeschäfts­stellen.

Zu § 18:

Im Rahmen des geltenden Apothekerkammergesetzes erfolgte die Kontrolle der Gebarung extern im Rahmen des Aufsichtsrechtes des zuständigen Bundesministers, die interne Kontrolle durch zwei unabhängige Rechnungsprüfer.

Der nunmehrige § 18 erweitert die Einrichtung der internen Kontrolle durch Schaffung eines eigenen Organes, des Kontrollausschusses.

Diesem Kontrollausschuss obliegt nach Abs. 2 die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, ziffernmäßigen Richtigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gebarung der Apothekerkammer. Den Vorsitz im Kontroll­ausschuss führt ein Mitglied der Abteilung, die nicht den Präsidenten stellt. Mitglieder des Kammer­vorstandes und der Delegiertenversammlung sind nicht in den Kontrollausschuss wählbar.

Abs. 3 regelt die Mindestanzahl der Sitzungen des Kontrollausschusses, Abs. 4 die nähere Vorgangsweise bei Prüfberichten.

§ 78 sieht darüber hinaus vor, dass über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel der Präsident und das Kammeramt unverzüglich zu informieren sind. Weiters ermächtigt § 78 den Kontroll­ausschuss, einzelne Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung und Vorbereitung von Prüfungsberichten zu ermächtigen. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

Darüber hinaus bleibt die externe Kontrolle der Aufsichtsbehörde (§ 79) erhalten; es ist das Budget und der Rechnungsabschluss der Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts zur Kenntnis zu bringen und die Aufsichtsbehörde berechtigt, vorschriftswidrige Organbeschlüsse der Apothekerkammer aufzuheben.

Der Transparenz der Verwendung der Kammerbeiträge dienen insbesondere auch die gesetzlichen Vorschriften über die Erstellung und Genehmigung des Budgets sowie des Rechnungsabschlusses.

Zusätzlich unterliegt die Apothekerkammer als gesetzliche berufliche Interessenvertretung seit 1997 der Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof (vgl. Art. 127 b B-VG und § 20a Rechungshofgesetz).

Die entsprechenden Bestimmungen des Kammergesetzes gewährleisten somit ein hohes Maß an Transparenz der Kammermittel und Kontrolle der Gebarung der Kammer.

Zu § 19:

Abs. 1 definiert den Begriff „Funktionär“ und legt fest, dass dieser in Ausübung seines Mandates an keinen Auftrag gebunden ist.

Abs. 3 räumt Funktionären das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung, insbesondere auch hinsichtlich der Gebarung und der Durchführung der Beschlüsse ein.

Abs. 4 ermächtigt den Kammervorstand, Funktionsentschädigungen und pauschalierten Auslagenersatz mittels Richtlinien festzulegen. Die Funktionsgebührenrichtlinie kann auch Aufwendungsersätze für Tätigkeiten von Personen, welche nicht Funktionäre oder Arbeitnehmer der Apothekerkammer sind, oder für Tätigkeiten, welche nicht im Rahmen einer Funktion oder eines Arbeitsverhältnisses zur Apotheker­kammer erbracht werden, festlegen.

Zu § 20:

Der § 20 (Angelobung) entspricht im Wesentlichen inhaltlich dem § 15 des geltenden Apothekerkammer­gesetzes, wurde nur sprachlich angepasst.

Zu § 21:

§ 21 (Verschwiegenheitspflicht) entspricht weitgehend dem § 16 des geltenden Apothekerkammer­gesetzes. Der zweite Satz wurde nach dem Vorbild des Ärztegesetzes 1998 erweitert.

Zu § 22:

§ 22 ist neu. Das geltende Apothekerkammergesetz enthält keine Bestimmungen hinsichtlich Abberufung eines monokratischen Organes bzw. Vertrauensentzug.

Abs. 1 verpflichtet die Aufsichtsbehörde, Einzelorgane aus den taxativ angeführten, schwerwiegenden Gründen abzuberufen.

Abs. 2 sieht vor, dass durch den Disziplinarrat auf Antrag der Delegiertenversammlung bzw. des Kammervorstandes Delegierten und Mitgliedern des Kammervorstandes bei schwerwiegender Verletzung ihrer Pflichten oder sonstigem schwerwiegenden Fehlverhalten das Mandat entzogen werden kann.

Abs. 3 regelt den Verlust aller Funktionen mit dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft zur Apotheker­kammer.

Zu § 23:

§ 23 regelt den Vertrauensentzug bei gewählten Einzelorganen bei schwerwiegenden Verfehlungen und Mängeln im Zusammenhang mit der Amtsführung. Demnach kann dem Präsidenten mit Zweidrittel­mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes und der Delegiertenversammlung und mindestens einfacher Mehrheit jeder Abteilung das Vertrauen entzogen werden, den Vizepräsidenten und Obmannstell­vertretern mit Zweidrittelmehrheit des Abteilungsausschusses.

Um willkürliche Abstimmungen im Sinne des Vertrauensentzuges zu verhindern, muss vor einer derartigen Beschlussfassung gemäß Abs. 3 der Disziplinarrat beschlussmäßig feststellen, dass die behaup­tete Verfehlung im Zusammenhang mit der Amtsführung des Einzelorganes steht. Ein entsprechender Antrag an den Disziplinarrat kann mit einfacher Mehrheit gestellt werden. Nur wenn der Disziplinarrat das Vorliegen eines Zusammenhangs mit der Funktionsausübung bejaht, ist in der Folge ein Antrag auf Vertrauensentzug zulässig. Um zu einer raschen Entscheidung zu kommen, wird dem Disziplinarrat eine Frist von sechs Wochen für seine Feststellung auferlegt.

Zu § 24:

Die Bestimmung des § 24 ist neu. Sie ermächtigt Kammerorgane, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten an andere Organe zu delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Darüber hinaus können Einzelorgane unter den angeführten Kriterien Aufgaben an den Kammeramtsdirektor delegieren. Nähere Bestimmungen über die Delegierung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Zu § 25:

Das geltende Apothekerkammergesetz enthält keine ausdrückliche Verordnungsermächtigung zur Erlassung einer Berufsordnung. Die von der Apothekerkammer erlassenen Feststellungen der Berufssitte des Apothekerstandes finden ihre rechtliche Grundlage in Artikel 18 Abs. 2 B-VG, welcher für Kammern eine allgemeine Ermächtigung zur Erlassung von Durchführungsverordnungen statuiert, ohne dass sie dazu besonders gesetzlich ermächtigt werden müssen („Satzungsrecht“ der Selbstverwaltungskörper).

Nunmehr soll aus Gründen der Rechtssicherheit eine umfassende Ermächtigung zur Erlassung einer Berufsordnung normiert werden, welche im Einzelnen eine beispielhafte Aufzählung der Inhalte einer Berufsordnung enthält. Zielsetzung einer solchen Berufsordnung ist es unter anderem, das besondere Vertrauen, das die Bevölkerung in die Apotheker setzt, zu schützen und dem Kunden- und Konsumenten­interesse zu dienen.

Den Apothekern obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Der Apotheker erfüllt eine öffentliche Aufgabe im Gesundheitswesen und übt einen freien Gesundheitsberuf aus. Der Apotheker ist daher verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Fachliche Fortbildung ist unverzichtbar.

Die Berufsordnung kann daher auch Regelungen über die obligatorische Fortbildung und für die Anrechnung von Veranstaltungen auf diese Verpflichtung vorsehen.

Der Apotheker ist verpflichtet, sich gegenüber allen Berufsangehörigen kollegial zu verhalten; er soll aber auch mit allen im Gesundheitswesen tätigen Personen und den dafür bestehenden Einrichtungen zum Wohl der Menschen und der Allgemeinheit zusammenarbeiten. Er hat sein Verhalten innerhalb und außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit so einzurichten, dass er der Integrität und dem Vertrauen gerecht wird, die der Apothekerberuf erfordert (Z 1 und 2).

Werbebeschränkungen der Berufsordnung sollen insbesondere die Zielsetzung verfolgen, das berufliche Verantwortungsgefühl der Apotheker bei der Erfüllung ihrer Aufgabe oder das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Berufsstandes zu stärken, oder dem Mehrverbrauch und Fehlgebrauch von Arzneimitteln entgegenzuwirken usw. Die Bevölkerung soll darauf vertrauen können, dass Apotheker sich nicht vom Gewinnstreben beherrschen lassen, sondern ihre Verantwortung im Rahmen der Gesundheitsberufe wahrnehmen (Z 3).

Z 6 ermächtigt zur näheren Festlegung der Verschwiegenheitspflicht der Apotheker. Der Apotheker ist zur Verschwiegenheit über alle Vorkommnisse verpflichtet, die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt werden. Darüber hinaus hat der Leiter einer Apotheke alle in der Apotheke tätigen Personen, die nicht der Berufsordnung unterliegen, zur Verschwiegenheit anzuhalten.

Zu § 26:

Im Lichte der Unabdingbarkeit von Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle und Qualitätsmanagement im Apothekenbetrieb ermächtigt ein neuer § 26 die Apothekerkammer, Qualitätsmanagementprogramme zu entwickeln und umzusetzen. Ziel ist die Sicherung und Weiterentwicklung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, der Qualität der Arzneimittelberatung, insbesondere in der Selbstmedikation, die Erhöhung der Arzneimittelsicherheit und die Einführung und Weiter­entwicklung der pharmazeutischen Betreuung und sonstiger wichtiger Aufgaben, welche Apotheker im Gesundheitswesen übernehmen.

Dazu kann die Delegiertenversammlung auch Leitlinien beschließen.

Zu § 27:

Abs. 1 ermächtigt die Apothekerkammer zur Schaffung von Weiterbildungsgängen für Offizin- und Krankenhausapotheker durch Erlassung einer Weiterbildungsordnung. Die Weiterbildungsordnung kann detaillierte Grundlagen einer Weiterbildung enthalten und den Apothekern – allenfalls vorerst auch nur auf freiwilliger Basis – die Möglichkeit einräumen, weitergehende Kenntnisse und Fertigkeiten in der Offizin- und in der Krankenhauspharmazie zu erwerben. Nähere Bestimmungen sollen die Dauer der Weiterbildung, die Anforderungen an Weiterbildungsstätten und die Inhalte der Weiterbildung regeln. Während der Weiterbildungszeit sollen begleitende Seminare und Veranstaltungen in bestimmten Bereichen zu besuchen sein. Die Weiterbildung soll durch eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der Apothekerkammer beendet werden, welche in späterer Folge einmal Voraussetzung für die Leitung einer öffentlichen oder Krankenhausapotheke sein könnte („Leiterprüfung“). In der Weiterbildungs­ordnung kann die Einrichtung von Weiterbildungskommissionen geregelt werden. Die Weiterbildungs­ordnung kann vorsehen, dass der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung zur Führung einer beruflichen Bezeichnung bzw. Zusatzbezeichnung, zB Fachapotheker für Krankenhauspharmazie berechtigt.

Gemäß § 3a Apothekengesetz müssen Magister der Pharmazie eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke absolvieren und die Prüfung für den Apothekerberuf ablegen. Nähere Bestimmungen dazu enthält die auf Grund § 5 des Apothekengesetzes erlassene Pharmazeutische Fachkräfteverordnung. Demnach wird die praktische Ausbildung der Apotheker durch die Apotheker­kammer sichergestellt und organisiert, werden begleitende Kurse und Lehrveranstaltungen angeboten und Prüfungskommissionen eingerichtet.

Zusätzlich kann es sich aber im Interesse der Optimierung und Vereinheitlichung der Ausbildung als zweckmäßig erweisen, weitere Kriterien im Wege von Richtlinien, zu beschließen durch die Delegierten­versammlung, festzulegen. Abs. 2 sieht demgemäß eine entsprechende Ermächtigung vor.

Zu § 28:

Diese neue Bestimmung legt allgemein für alle im Rahmen des Satzungsrechtes der Apothekerkammer beschlossenen Rechtsakte die „Österreichische Apotheker-Zeitung“ als Kundmachungsorgan fest. Erst mit Verlautbarung in der Österreichischen Apotheker-Zeitung treten Satzungen der Apothekerkammer in Kraft.

Zu § 29:

Abs. 1 orientiert sich an § 10 Abs. 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes, führt aber zusätzlich aus, dass die festgelegten Wahlgrundsätze (unmittelbare geheime Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnis­wahl, fünfjährige Funktionsdauer, Trennung für die Wahlkörper der selbständigen Apotheker und angestellten Apotheker, persönliche Ausübung des Wahlrechtes und briefliche Abgabe der Stimme) auch auf die Wahl der Mitglieder der Delegiertenversammlung anzuwenden sind.

Abs. 2 entspricht § 10 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Abs. 3 legt den Zeitpunkt der Wahl fest und bestimmt die Anordnung durch Beschluss des Kammer­vorstandes und die Kundmachung der Wahl.

Zu § 30:

Die aktive und passive Wahlberechtigung sind derzeit in § 10 Abs. 3 und 4 des geltenden Apotheker­kammergesetzes geregelt.

Neu ist nunmehr das aktive Wahlrecht für Apotheker aus dem EWR. Bisher waren nur Apotheker, die das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen, wahlberechtigt. Durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ist Österreich unter anderem verpflichtet, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des EWR-Abkommens das aktive Wahlrecht zur Österreichischen Apothekerkammer einzuräumen. Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates des EWR sind, sind wahlberechtigt, sofern sie nicht in ihrem Herkunftstaat vom Wahlrecht zu einer gesetzgebenden Körperschaft ausgeschlossen sind.

Eingeführt wird auch das aktive Wahlrecht von juristischen Personen, da diese Mitglieder der Apotheker­kammer gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 in der Abteilung der selbständigen Apotheker sein können. In Frage kommen Rechtsträger von Krankenanstalten, die eine Krankenhausapotheke betreiben, sowie Orden (vgl. § 61 Apothekengesetz). Ein Rechtsträger hat jedoch nur eine Stimme, auch wenn dieser mehrere Krankenanstalten mit Krankenhausapotheken betreibt.

Abs. 2 erster Satz entspricht dem § 10 Abs. 3 erster Satz des geltenden Apothekerkammergesetzes. Abs. 2 räumt Staatsangehörigen des EWR ein passives Wahlrecht ein, wenn sie mindestens fünf Jahre Mitglied der Apothekerkammer waren. Diese Einschränkung ist EG-rechtlich unbedenklich und damit zu begründen, dass die Ausübung einer Funktion in einem Kammerorgan eine Kenntnis der österreichischen Pharmazie als zweckmäßig erscheinen lässt.

Auf Grund der Formulierung kommt Aspiranten die Wählbarkeit in Kammerorgane noch nicht zu.

Abs. 3 entspricht dem zweiten Satz des § 10 Abs. 3 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Zu § 31:

§ 31 regelt gegenüber dem bisherigen § 10 Abs. 5 und 6 des geltenden Apothekerkammergesetzes die Bestellung einer Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen in den Bundesländern ausführlicher. Abs. 3 sieht vor, dass jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag veröffentlicht wurde, einen Vertrauensmann in die Wahlkommission entsenden darf.

Zu § 32:

§ 32 enthält die grundlegenden Bestimmungen für das Wahlverfahren. Abs. 1 sieht die Anlegung von Wählerlisten durch das Kammeramt vor.

Abs. 2 regelt die Vorlage der Wahlvorschläge in einer gemeinsamen Liste für Kammervorstand und Delegiertenversammlung.

Abs. 3 enthält die Vorgangsweise bei Einreichung nur eines zugelassenen Wahlvorschlages.

Abs. 4 verpflichtet zur Auflegung amtlicher Stimmzettel und regelt die Ausübung des Wahlrechtes durch persönliche Abgabe des Stimmzettels oder durch Briefwahl.

Abs. 5 beschreibt das Ermittlungsverfahren und die Vergabe der Mandate auf die wahlwerbenden Gruppen. Ein Delegierter kann auf die Aufrückung in den Kammervorstand ebenso verzichten wie ein Ersatzmitglied auf die Aufrückung in die Delegiertenversammlung.

Abs. 7 regelt den Einspruch gegen das Wahlergebnis an die Hauptwahlkommission durch eine zugelassene wahlwerbende Gruppe.

Zu § 33:

Die Wahlordnung ist durch den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen. Diese hat die erforderlichen näheren Durchführungsbestimmungen für die Wahlen der Kollegialorgane und monokratischen Organe, einschließlich des Kontrollausschusses, zu enthalten; ebenso Bestimmungen über durch Ausscheiden einzelner Mitglieder erforderliche Nachwahlen und Nachbesetzungen.

Der Apothekerkammer kommt vor Erlassung der Wahlordnung ein Anhörungsrecht zu.

Zu § 34:

§ 34 regelt die Einberufung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung zur konstituieren­den Sitzung, in der die Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie die Ersatzmitglieder in geheimer Wahl den Präsidenten wählen.

Abs. 3 statuiert nunmehr – abweichend zu § 11 des geltenden Apothekerkammergesetzes, wonach Präsident nur ein selbständiger Apotheker sein konnte – das passive Wahlrecht zum Präsidenten für selbständige und angestellte Apotheker in gleicher Weise. Ein Kandidat muss zusätzliche Voraussetzun­gen erfüllen, nämlich über die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke verfügen; also die in § 3 Apothekengesetz vorgeschriebene Dauer der fachlichen Tätigkeit in einer öffentlichen oder Krankenhaus­apotheke zurückgelegt haben, die volle Geschäftsfähigkeit und die Verlässlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke besitzen und ausgezeichnete Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen. Nicht erforderlich ist die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses über die körperliche und gesundheitliche Eignung. Auf Grund dieses zusätzlichen Kriteriums wird sichergestellt, dass ein Präsidentenkandidat und möglicher Präsident die erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Apotheken- und Arzneimittel­wesens besitzt. Als weitere Voraussetzung ist eine fünfjährige Mitgliedschaft im Kammervorstand erforderlich, um sicherzustellen, dass auch eine entsprechende Erfahrung in Fragen der Berufs- und Interessensvertretung vorliegt. Letztere Voraussetzung entfällt allerdings, wenn sie bei der Mehrheit der Mitglieder eines Abteilungsausschusses nicht erfüllt ist.

Abs. 4 sieht für den Fall, dass im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen vor. Diese Stichwahl ist bei Stimmengleichheit zweimal zu wiederholen. Nach der zweiten Wiederholung soll das Los entscheiden.

Abs. 5 regelt die im Hinblick auf die Erhaltung der Parität der Kollegialorgane notwendig gewordenen Nachrückungen nach der Präsidentenwahl. Demnach rückt das erstgereihte Mitglied der Delegierten­versammlung aus dem Wahlvorschlag, dem der Präsident angehört, nach; ebenso der erstgereihte Ersatz­delegierte des Wahlvorschlages, aus dem der Präsident stammt, als Delegierter.

Zu § 35:

Die konstituierende Sitzung der Abteilungsausschüsse und der Abteilungsversammlungen der beiden Abteilungen, in der die Obmänner und Obmannstellvertreter gewählt werden, ist am Tag und am Ort der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen.

Hinsichtlich der Wahlen gilt das zu § 34 Ausgeführte mit der Maßgabe, dass bei der Wahl der Abteilungs­obmänner und der Obmannstellvertreter die jeweiligen Ersatzdelegierten der Abteilungen nicht wahl­berechtigt sind.

Abs. 5 bestimmt, dass der Obmann der Abteilung, welche nicht den Präsidenten stellt, der erste Vizepräsident und erste Stellvertreter des Präsidenten ist und der Obmann der Abteilung, die den Präsidenten stellt, der zweite Vizepräsident der Apothekerkammer und zweite Stellvertreter des Präsidenten.

Zu § 36:

Diese Bestimmung ordnet die Neuwahl des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten binnen sechs Wochen an, falls diese Stellen innerhalb der Funktionsperiode durch Ausscheiden – auf welche Art und Weise immer – frei werden.

Zu § 37:

§ 37 regelt die Wahl der Landesgeschäftsstellenpräsidenten.

Für die Wählbarkeit ist die Berechtigung zur Leitung einer Apotheke Voraussetzung (vgl. die Erläuterungen zu § 34), nicht jedoch die fünfjährige Mitgliedschaft im Kammervorstand. Im Hinblick auf die in einzelnen Bundesländern zwischen den Abteilungen abweichende Anzahl der Delegierten sind zur Erhaltung der Parität von den Ersatzdelegierten eines Bundeslandes aus jeder Abteilung nur so viele wahlberechtigt, wie es der Anzahl der Delegierten und Ersatzdelegierten in der Abteilung mit geringerer Delegiertenanzahl entspricht. Die Leitungsberechtigung als Voraussetzung der Wählbarkeit entfällt, wenn nicht mindestens ein Mitglied des Kammervorstandes jeder Abteilung diese Voraussetzung erfüllt.

Präsident und Vizepräsident der Landesgeschäftsstelle müssen unterschiedlichen Abteilungen angehören.

Abs. 3 regelt analog zu § 34 Abs. 3 die Wahlvorgänge.

Abs. 4 sieht die Neuwahl des Präsidenten oder Vizepräsidenten einer Landesgeschäftsstelle bei Frei­werden der Stelle innerhalb der Funktionsperiode am Sitz der Landesgeschäftsstelle vor.

Zu § 38:

Diese Bestimmung ordnet an, dass rechtzeitig vor jeder Wahl zum Kammervorstand und zur Delegierten­versammlung mit Verordnung der Delegiertenversammlung die Verteilung der Mandatszahlen des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung auf die einzelnen Bundesländer zu erfolgen hat. Damit soll eine den Mitgliederanzahlen in den Bundesländern aktuell entsprechende Verteilung der Mandate vor jeder Wahl gewährleistet sein. Diese Verordnung wird mit einfacher Mehrheit erlassen (§ 10 Abs. 2 Z 2 lit. 13).

Zu den §§ 39 bis 70:

Mit der Apothekerkammergesetznovelle, BGBl. Nr. 54/1989, wurde das Disziplinarrecht der Apotheker insbesondere hinsichtlich der Disziplinarorgane den verfassungsrechtlichen Anforderungen angepasst, vor allem die den Disziplinarberufungssenat regelnden Vorschriften den durch Art. 6 MRK normierten Anforderungen eines Tribunals angeglichen. Als erste Instanz wurde der Disziplinarrat funktionell als Bundesbehörde und mit verfassungsrechtlich abgesicherter Weisungsfreistellung seiner Mitglieder eingerichtet, als zweite Instanz eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art. 133 Z 4
B-VG, der Disziplinarberufungssenat. Weiters wurden die Disziplinarstraftatbestände im Lichte des Legalitätsprinzips präzisiert.

Nicht novelliert wurden hingegen die Verfahrensregeln für das Apothekerdisziplinarrecht. Die diesbezüg­lichen Bestimmungen sind im Apothekerkammergesetz nur sehr rudimentär enthalten. So verweist § 22 des geltenden Apothekerkammergesetzes auf Bestimmungen der Dienstpragmatik aus dem Jahr 1914, welche durch das Beamtendienstrechtsgesetz 1979 außer Kraft gesetzt wurde, für den Bereich des Disziplinarrechts der Apotheker allerdings weiterhin in Geltung steht. Darüber hinaus wurden nähere Bestimmungen vom Vorstand der Österreichischen Apothekerkammer in einer Geschäftsordnung für den Disziplinarrat (Disziplinarordnung vom 28. April 1951) erlassen. Zu Recht wird daher die Kritik geäußert, dass das formelle Disziplinarrecht der Apotheker auf verschiedene Rechtsquellen verstreut ist.

Hauptzweck des Gesetzesvorhabens im Bereich der Disziplinarbestimmungen ist daher eine Neuordnung der Verfahrensregeln. Der Entwurf orientiert sich dabei weitgehend am Bundesgesetz über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [„Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)“].

Zu § 39:

Abs. 1 entspricht weitgehend dem durch die Apothekerkammergesetz-Novelle 1989 neu gefassten Disziplinarstraftatbestand. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist eine auf einen allgemeinen Disziplinartatbestand gestützte Verurteilung dann verfassungskonform, wenn sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre oder Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus den gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot des Artikels 7 MRK entsprechenden Bestimmtheit feststehen; Hinweise für das Vorliegen einer verfestigten Standesauffassung können sich etwa aus der Berufssitte oder der bisherigen Rechtsprechung ergeben. Es bestand daher keine Notwendigkeit, einen darüber hinaus­gehenden Katalog gesetzlicher Disziplinartatbestände zu formulieren, zumal die auf Grund des Apothekerkammergesetzes erlassenen Richtlinien (Berufsordnung) Verordnungscharakter haben werden und auf einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung beruhen (§ 25).

Neu ist in Abs. 1 die Präzisierung der Personen, die ein Disziplinarvergehen begehen können, indem anstelle des bisherigen Begriffes „Mitglied der Apothekerkammer“ nunmehr Apotheker und Aspiranten genannt werden, zumal auch juristische Personen, welche Disziplinarvergehen nicht begehen können, Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer sind.

§ 18 Abs. 1 Z 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes sah vor, dass nur eine gröbliche Verletzung von Berufspflichten als Disziplinarvergehen zu ahnden ist. Nunmehr wird das Wort „gröblich“ gestrichen, statt dessen aber in Abs. 5 eine dem § 42 StGB entsprechende Bestimmung aufgenommen (mangelnde Strafwürdigkeit der Tat).

Neu eingeführt wird die Bestimmung des Abs. 2, welche sich an § 136 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 orientiert und einen Strafrechtstatbestand bei Verurteilungen wegen Vorsatzdelikten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder zu einer Geldstrafe von mindestens 360 Tagessätzen vorsieht.

Abs. 3 entspricht § 18 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Abs. 4 verlangt für die Strafbarkeit im Disziplinarrecht zumindest fahrlässiges Verhalten.

Mit Abs. 5 wird nach dem Vorbild des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter das Institut der mangelnden Strafwürdigkeit von Bagatelldelikten auch in das Apothekerdisziplinarrecht eingeführt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der mangelnden Strafwürdigkeit kann nur in einem Rücklegungsbeschluss im Vorverfahren sowie in einem Freispruch des Disziplinarrates bejaht werden.

Abs. 6 entspricht inhaltlich § 18 Abs. 3 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Zu § 40:

Die vorgesehene Verjährungsbestimmung, die § 18 Abs. 4 und 5 des geltenden Apothekerkammer­gesetzes ersetzt, entspricht im Wesentlichen dem § 2 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Danach ist die Verfolgung nicht mehr zulässig, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Disziplinaranwaltes von dem inkriminierten Sachverhalt bzw. von allfälligen Wieder­aufnahmsgründen kein erster disziplinarrechtlicher Verfolgungsschritt gesetzt bzw. innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des disziplinären Verhaltens kein Einleitungsbeschluss gefasst oder ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren zum Nachteil des Disziplinarbeschuldigten nicht wieder­aufgenommen oder innerhalb von zehn Jahren nach der Beendigung eines disziplinären Verhaltens ein Disziplinarerkenntnis nicht gefällt worden ist.

Der Lauf der Frist für die Verfolgungsverjährung soll, abweichend vom Disziplinarstatut für Rechts­anwälte und Rechtsanwaltsanwärter, auch durch ein vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängiges Verfahren gehemmt werden.

Der zweite Satz des Abs. 2 sieht eine Hemmung der Verjährungsfrist für den Fall vor, dass der Disziplinarbeschuldigte aus der Mitgliedschaft zur Apothekerkammer ausscheidet. In diesem Fall soll die restliche Verjährungsfrist erst wieder ab einer allfälligen neuen Mitgliedschaft zur Österreichischen Apothekerkammer zu laufen beginnen, da während der Zeiten, in der die Mitgliedschaft zur Apotheker­kammer nicht besteht, keine Verfolgungsschritte gesetzt werden können.

Abs. 3 sieht vor, dass in den Fällen, in denen das Disziplinarvergehen zugleich eine gerichtlich strafbare Handlung bildet, die allenfalls längere strafrechtliche Verjährungsfrist gilt.

Abs. 4 entspricht § 18 Abs. 4 letzter Satz des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Zu § 41:

Der Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 23 Abs. 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes; in der Z 1 wurde das Gesetzeszitat aktualisiert und klargestellt, dass die Gehaltskassenumlage für einen im Voll­dienst angestellten Apotheker als Berechnungsgrundlage für die höchstens verhängbare Geldstrafe heranzuziehen ist.

Neu formuliert wurde Abs. 2, der die wesentlichen Strafbemessungsgründe vorsieht. Gegenüber der bisherigen Regelung des § 23 Abs. 2 ist nun ausdrücklich geregelt, dass die Größe des Verschuldens und die entstandenen oder drohenden Nachteile nicht nur bei der Auswahl der Art, sondern natürlich auch bei der Höhe der Strafe zu berücksichtigen sind. Dabei sind vor allem auch die Nachteile, die dem Kunden oder Patienten aus der inkriminierten Handlung drohen oder erwachsen sind, aber auch die Nachteile für den Berufsstand der Apotheker einzubeziehen. Ausdrücklich geregelt wurde – dem Beispiel des Diszi­plinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter folgend –, dass bei der Bemessung der Geldstrafen auch auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten Bedacht zu nehmen ist. Außerdem wird auf die Strafbemessungsbestimmungen des Strafgesetzbuches (allgemeine Grundsätze, Erschwe­rungs- und Milderungsgründe) verwiesen, welche sinngemäß anzuwenden sind.

Entsprechend dem bisherigen Apothekerkammergesetz können Disziplinarstrafen des Abs. 1 auch nebeneinander verhängt werden. Die Strafe der zeitlichen oder dauernden Entziehung des Rechtes auf Ausbildung von Aspiranten kommt vor allem dann in Betracht, wenn unter Bedachtnahme auf die Art des Disziplinarvergehens die Gefahr besteht, dass der Apotheker seiner Pflicht zur Ausbildung des Aspiranten nach den Bestimmungen der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung nicht gehörig nachkommt. Die Strafe ist nur für die Aufnahme von Aspiranten vorgesehen; bereits im Ausbildungsverhältnis stehende Aspiranten sind davon nicht betroffen.

Abs. 3 sieht in Entsprechung des § 43 Abs. 1 StGB vor, dass die bedingte Strafnachsicht nur unter der weiteren Voraussetzung zum Tragen kommen kann, dass es der Vollstreckung der Strafe nicht bedarf, um der Begehung von Disziplinarvergehen durch andere Apotheker entgegenzuwirken. Die bisher in § 23 Abs. 3 des geltenden Apothekerkammergesetzes vorgesehene Regelung, dass eine bedingte Strafnachsicht nur möglich ist, sofern über den Beschuldigten bisher keine andere Disziplinarstrafe als die des schrift­lichen Verweises verhängt worden ist oder eine andere Disziplinarstrafe bereits getilgt ist, wird ersetzt durch die Voraussetzungen des StGB, kann aber natürlich weiterhin bei der Beurteilung der spezial­präventiven Komponente ein wichtiges Kriterium darstellen.

Abs. 4 und 5 sind § 16 Abs. 7 und 8 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nachgebildet. Der Wortlaut des Abs. 4 erster Satz („vor Ablauf der Bewährungsfrist“) erfasst auch die in § 53 Abs. 1 2. Satz und im § 55 StGB geregelten Widerrufsfälle. Im Sinne des Grundgedankens des § 494a StPO, der in die Richtung der Bildung einer Gesamtstrafe für die frühere und für die neue Tat weist, soll über den Widerruf oder die Probezeitverlängerung (positiv oder negativ) stets möglichst im Disziplinarerkenntnis wegen des neuen Disziplinarvergehens entschieden werden. Nur wenn dies nicht möglich ist, soll die Entscheidung über den Widerruf in einem gesonderten Beschluss des Disziplinarrats, der nach Anhörung des betroffenen Apothekers und des Disziplinaranwalts zu fassen ist, gefällt werden.

Der Widerruf der bedingten Strafnachsicht wegen eines während der Bewährungsfrist begangenen Disziplinarvergehens kann vom Disziplinarrat demnach auch noch innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Bewährungsfrist oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Apotheker deswegen anhängigen Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden.

Zu § 42:

§ 42 entspricht im Wesentlichen § 19 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Abs. 5 wurde nach dem Vorbild des Ärztegesetzes 1998 ergänzt. Bei den Funktionsendigungsgründen des Abs. 6 wurde die Z 4 verschärft. Es soll nunmehr die Verhängung jeder Freiheitsstrafe wegen einer Vorsatzstraftat und einer Geldstrafe im Ausmaß von mehr als 360 Tagessätzen wegen einer Vorsatztat die Funktion beenden, da derartige Strafen das Ansehen der Apothekerschaft erheblich beeinträchtigen.

Die Weisungsfreistellung der Mitglieder des Disziplinarrates des Abs. 8 wird wiederum durch eine Verfassungsbestimmung abgesichert.

Zu § 43:

§ 43 entspricht den Abs. 1 und 2 des § 20 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Zu § 44:

§ 44 entspricht im Wesentlichen § 22 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter, welcher die konkrete Vorgangsweise bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens regelt.

Nach Abs. 1 sollen alle beim Disziplinarrat, bei den Landesgeschäftsstellen der Apothekerkammer oder bei der Apothekerkammer einlangenden Disziplinaranzeigen dem Disziplinaranwalt zugeleitet werden. Dies gilt sinngemäß auch für jeden Verdacht eines Disziplinarvergehens, der auf andere Weise dem Disziplinarrat oder der Apothekerkammer zur Kenntnis gelangt.

Abs. 2 entspricht dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und § 3 der StPO.

Abs. 3 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Disziplinaranwalt die Anzeige zurücklegen kann, was in einem weiteren Sinn zu verstehen ist und sich auch auf den nicht in Form einer förmlichen Disziplinar­anzeige zur Kenntnis gelangten Verdacht eines Disziplinarvergehens bezieht. Die Zurücklegung soll erfolgen, wenn nach Ansicht des Disziplinaranwaltes kein Disziplinarvergehen im Sinn des § 39 vorliegt oder Verjährung gegeben ist. Ist eine Entscheidung des Disziplinaranwalts auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich, so kann er vorher die im Abs. 4 genannten Erhebungen durchführen.

Die Zurücklegung hat zur Folge, dass kein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, also der Disziplinarrat mit der Angelegenheit nicht befasst wird. Der Disziplinaranwalt soll daher über die Zurücklegung nicht allein entscheiden, sondern er hat von dieser Entscheidung die Apothekerkammer zu verständigen, die dem Disziplinaranwalt eine Weisung zur Disziplinarverfolgung erteilen kann. Teilt das Präsidium der Apothekerkammer die Ansicht des Disziplinaranwaltes, so bleibt es bei der Zurücklegung der Anzeige.

Auf eine Verständigung des Anzeigers wird aus Datenschutzgründen verzichtet.

Teilt das Präsidium der Apothekerkammer die Ansicht des Disziplinaranwaltes nicht, so trägt es ihm die Disziplinarverfolgung auf. In diesem Fall oder wenn bereits der Disziplinaranwalt der Ansicht ist, dass die Voraussetzungen für eine Zurücklegung nach Abs. 3 nicht vorliegen, so hat er nach Abs. 4 beim Vorsitzenden des Disziplinarrates die Durchführung von Erhebungen oder, sofern ihm eine Vorunter­suchung nach der Lage des Falls nicht erforderlich erscheint, die Einleitung des Verfahrens zu beantragen.

Solange der Angezeigte keine Äußerung nach Abs. 5 abgegeben hat, soll der Disziplinaranwalt seine Entscheidung über die Zurücklegung wieder rückgängig machen können (Abs. 6). Lag jedoch vor der Zurücklegung bereits eine Äußerung des Angezeigten nach Abs. 5 vor, so ist die Fortsetzung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen der Wiederaufnahme zulässig.

Zu § 45:

Der Abs. 1 des § 45 entspricht § 20 Abs. 3 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Abs. 2 erweitert den geltenden § 20a Apothekerkammergesetz insofern, als nunmehr der Beschuldigte als Verteidiger auch Berufskollegen (Apotheker) wählen kann.

Abs. 3, der dem § 26 Abs. 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter entspricht, enthält die Ausschlussgründe für die Mitglieder des Disziplinarrates.

Abs. 4 regelt die Möglichkeit des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes, über die Ausschließungs­gründe hinaus Befangenheitsgründe geltend zu machen. Abs. 4 verpflichtet weiters die Mitglieder des Disziplinarrates und den Disziplinaranwalt, allfällige Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Vorsitzenden unverzüglich bekannt zu geben.

Es entscheidet über das Vorliegen von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen der Vorsitzende des Disziplinarrates bzw., sofern dieser selbst betroffen ist, der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung entscheidet bei Auftreten eines Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes der Disziplinarrat selbst. Eine derartige Entscheidung soll in sinngemäßer Anwendung der StPO (§§ 74, 238) nicht abgesondert anfechtbar sein.

Zu § 46:

Abs. 1 sieht für den Fall, dass ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wird, die Möglichkeit einer Unterbrechung des Disziplinarverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des gerichtlichen Straf­verfahrens vor. Mit der gewählten Formulierung („kann“) wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine zwingende Unterbrechung des Disziplinarverfahrens wegen eines anhängigen Strafverfahrens nicht immer erforderlich sein muss. Damit im Zusammenhang steht auch die Regelung, dass gegen die Abweisung des Unterbrechungsantrages kein (abgesondertes) Rechtsmittel zulässig ist.

Der Begriff des anhängigen strafgerichtlichen Verfahrens umfasst auch gerichtliche Vorerhebungen.

Abs. 2 regelt die erforderlichen Verständigungspflichten. Vorgesehen ist eine Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht für alle Gerichte und Verwaltungsbehörden. Eine solche einfachgesetzliche Regelung ist erforderlich, da sich die nach Art. 22 B-VG zu leistende Amtshilfe nicht auch unmittelbar auf die Organe der Selbstverwaltungskörper bezieht.

Zu § 47:

Abs. 1 regelt die Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Beauftragung des Erhebungskommissärs, wenn der Disziplinarrat die Durchführung von Erhebungen beschließt. Von der Beauftragung des Erhebungskommissärs sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt zu verständigen, wobei der Beschuldigte ausdrücklich über die Person des Erhebungskommissärs und die wesentlichen Verdachts­gründe zu informieren ist.

Der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt sollen das Recht haben, den Erhebungskommissär wegen Befangenheit abzulehnen. Weiters sollen die Ausschließungsgründe des § 45 Abs. 3 und 4 auch im Hinblick auf den Erhebungskommissär anzuwenden sein. Über das Vorliegen von Ausschluss- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Vorsitzende des Disziplinarrates, wogegen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zusteht.

Die Abs. 4 bis 7 sind im Wesentlichen § 27 Abs. 2 bis 5 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nachgebildet.

Abs. 4 sieht ausdrücklich vor, dass der Erhebungskommissär den Beschuldigten nicht nur als Beweis­mittel heranziehen kann, sondern ihm jedenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen geben muss. In welcher Form der Beschuldigte die Gelegenheit zur Stellungnahme wahrnimmt, bleibt ihm überlassen. Auch ein Schriftsatz seines Verteidigers wird daher selbstverständlich als Stellungnahme des Beschuldigten zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sein, was auch für die Möglichkeit der Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten von Bedeutung ist (siehe § 50). Der Erhebungskommissär kann Sach­verständige nicht nur mündlich befragen, sondern auch schriftliche Gutachten einholen.

Abs. 5 sieht vor, dass die vom Erhebungskommissär als Zeugen geladenen Personen zum Erscheinen vor dem Erhebungskommissär verpflichtet sind. Eine Beeidigung durch den Erhebungskommissär ist nicht zulässig. Eine Beeidigung ist daher nur durch das ersuchte Gericht nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der StPO möglich. Anders als der Erhebungskommissär kann das Gericht auch Zwangsmaßnahmen anwenden, wenn ein Zeuge nicht erscheint. Hinsichtlich der Vernehmung von Zeugen sind die §§ 151 bis 153 StPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 52 Abs. 4 gelten diese Regelungen auch für die mündliche Verhandlung.

Im Abs. 6 wird die Möglichkeit der Durchführung von Erhebungen durch die Gerichte geregelt, wobei klargestellt wird, dass darum nur die für die Rechtshilfe in Strafsachen in Frage kommenden Bezirksgerichte ersucht werden dürfen. Klargestellt wird weiters, dass die Verfahrensbeteiligten nicht nur zu Vernehmungen, sondern auch zu Befundaufnahmen sowie zur Vornahme eines Augenscheins zu laden sind. Durch den letzen Satz des Abs. 6 wird außerdem verdeutlicht, dass es sich hier um kein gesondert geregeltes Fragerecht der zu ladenden Personen handelt, sondern dass das Fragerecht im Rahmen der StPO zu handhaben ist.

Abs. 7 regelt das Recht des Beschuldigten (seines Vertreters) und des Disziplinaranwaltes zur Akten­einsicht im Vorverfahren. Da der generelle Ausschluss der Parteien von der Einsichtnahme in die Protokolle des Erhebungskommissärs den Grundsätzen des fair trial widersprechen würde, wurde vorgesehen, dass lediglich einzelne Aktenstücke durch den Erhebungskommissär vorübergehend von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können und dies nur dann, wenn besondere Umstände die Befürchtung rechtfertigen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre.

Zu § 48:

Der Erhebungskommissär hat nach Abschluss der Voruntersuchung die Akten dem Disziplinaranwalt zuzuleiten, der entweder weitere Erhebungen beantragen oder beim Vorsitzenden des Disziplinarrats die Einstellung des Disziplinarverfahrens oder die Einleitung des Verfahrens beantragen kann. Der Disziplinarrat entscheidet über Antrag des Disziplinaranwaltes, ob Grund zur Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt.

Die Abs. 2 und 3 entsprechen im Wesentlichen § 28 Abs. 2 und 3 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Abs. 2 bestimmt den erforderlichen Inhalt des Einleitungsbeschlusses. Die Beschuldigungspunkte sind darin bestimmt zu bezeichnen. Sie werden also soweit zu konkretisieren sein, dass sich daraus ergibt, gegen welche Berufspflichten oder gefestigte Auffassungen des Apothekerstandes dadurch verstoßen worden sein soll. Dabei bindet eine allfällige rechtliche Beurteilung im Einleitungsbeschluss den Disziplinarrat nicht.

Abs. 3 sieht vor, dass der Beschluss, dass kein Grund zur Disziplinarbehandlung vorliegt (Einstellungs­beschluss), nach Rechtskraft der Österreichischen Apothekerkammer zuzustellen ist. Die Verständigung des Anzeigers ist wegen der Nichtöffentlichkeit des Verfahrens aus Gründen des Datenschutzes nicht vorgesehen.

Zu § 49 :

§ 49 ist im Wesentlichen § 31 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nachgebildet.

Als Folge des Einleitungsbeschlusses kommt es zur mündlichen Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat. Hat der Disziplinarrat einen Einleitungsbeschluss gefasst, so sind die erforderlichen Vorkehrungen für die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden des Disziplinarrates zu treffen. Er hat die mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschuldigten samt seinem Vertreter und Zeugen zu laden und den Disziplinaranwalt zu verständigen. Im Hinblick auf das Recht, Befangenheitsgründe geltend zu machen, sind dem Beschuldigten mit der Ladung die Namen der Mitglieder des Disziplinar­rates mitzuteilen. Im Sinne des Art. 6 Abs. 3 MRK sind dem Beschuldigten 14 Tage Zeit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu geben.

Nach Abs. 2 kann der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag des Beschuldigten, seines Vertreters oder des Disziplinaranwaltes die Ergänzung der Erhebungen durch den Erhebungskommissär anordnen.

Abs. 3 regelt die Akteneinsicht des Beschuldigten (seines Verteidigers) und des Disziplinaranwaltes im Stadium zwischen Einleitungsbeschluss und mündlicher Verhandlung.

Zu § 50:

§ 50 Abs. 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen die mündliche Disziplinarverhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt bzw. abgeschlossen und das Disziplinarerkenntnis gefällt werden kann. Gegen das in seiner Abwesenheit gefällte Disziplinarerkenntnis kann der Beschuldigte – von § 35 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter abweichend – beim Disziplinarrat Einspruch erheben. Über den Einspruch als nicht aufsteigendes Rechtsmittel entscheidet der Disziplinarrat.

Abs. 2 regelt, wie im Falle eines Einspruchs vorzugehen ist.

Zu § 51:

§ 51 Abs. 1 entspricht im Wesentlichen § 32 Abs. 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechts­anwaltsanwärter. Anders als die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat (§ 61) soll die Disziplinarverhandlung vor dem Disziplinarrat nicht öffentlich sein, wie dies auch in anderen Disziplinarverfahren üblich ist. Der Beschuldigte soll jedoch, wie nach dem Disziplinarstatut für Rechts­anwälte und Rechtsanwaltsanwärter die Möglichkeit zur Beiziehung von Vertrauenspersonen haben, wobei hiefür nicht nur Kammermitglieder, sondern auch andere Vertrauenspersonen, etwa Angehörige, in Betracht kommen. Zeugen sind als Vertrauenspersonen ausgeschlossen. Die Vertrauenspersonen sind zur Verschwiegenheit über den Verlauf und die Ergebnisse des Verfahrens verpflichtet.

Abs. 2 stellt klar, dass der Disziplinarrat in geheimer Sitzung, bei der auch der Beschuldigte und sein Verteidiger sowie der Disziplinaranwalt nicht anwesend sein dürfen, berät und abstimmt.

Zu § 52:

§ 52 regelt den wesentlichen Verlauf der mündlichen Verhandlung und entspricht im Wesentlichen dem § 36 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Abs. 1 weicht von diesem insoweit ab, als dem Vorsitzenden des Disziplinarrats die Funktion des Berichterstatters zukommt und er den Einleitungsbeschluss vorzutragen und zum besseren Verständnis zu begründen hat.

Abs. 2 sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, auch nicht vom Einleitungsbeschluss erfasste Fakten mit Zustimmung des Beschuldigten und des Disziplinaranwaltes zum Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung zu machen.

Abs. 3 betrifft nur die Beweisaufnahme außerhalb der mündlichen Verhandlung. Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung regelt Abs. 1. Der Disziplinarrat kann mit der Durchführung einzelner, ergänzender Erhebungen auch den Erhebungskommissär beauftragen. Gegebenenfalls soll – analog zum Strafprozess – das Verfahren auch unterbrochen und der Akt an den Erhebungskommissär zurückgeleitet werden können. Bei der fortgesetzten Verhandlung ist § 276a StPO (Beweiswiederholung) sinngemäß anzuwenden.

Nach Abs. 4 sind die Vorschriften über die Beweisaufnahme vor dem Erhebungskommissär im Vorver­fahren (§ 47) anzuwenden; der Erhebungskommissär kann daher auch jetzt noch das zuständige Gericht um Rechtshilfe ersuchen.

Nach Abs. 5 soll der Beschuldigte, wenn er will, immer das letzte Wort haben, und zwar auch im Verhältnis zu seinem Verteidiger.

Abs. 6 schreibt die Grundsätze der Unmittelbarkeit und der freien Beweiswürdigung fest.

Abs. 7 legt die Beschlussfassung mit einfacher Stimmenmehrheit sowie den Abstimmungsmodus für den Disziplinarrat fest.

Zu § 53:

§ 53 entspricht im Wesentlichen § 42 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter. Die Bestimmung trifft Regelungen über die Protokollierung der mündlichen Verhandlung, wobei auch die Möglichkeit der Verwendung von Schallträgern eröffnet wird. Unter dem „wesentlichen Verlauf der Verhandlung“ wird etwa auch der wichtige Inhalt der Verteidigung des Beschuldigten und der abgelegten Zeugenaussagen zu verstehen sein.

Zu § 54:

§ 54 entspricht im Wesentlichen den §§ 38 und 40 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Aus Abs. 1 ergibt sich, dass im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 5 (mangelnde Strafwürdigkeit) ein formeller Freispruch zu fällen ist. Es wird klargestellt, dass bei der Verkündigung des Disziplinarerkenntnisses auch die wesentlichen Entscheidungsgründe anzugeben sind. Zusätzlich zur Entscheidungsausfertigung ist dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt auch je eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls zuzustellen. Eine Verständigung des Anzeigers erfolgt aus Gründen des Daten­schutzes nicht.

In Abs. 2 wird ausdrücklich aufgetragen, im schuldig sprechenden Erkenntnis auszusprechen, welche Berufspflichten der Apotheker verletzt hat oder welche konkreten Beeinträchtigungen des Standes­ansehens er begangen hat, wobei auch beides vorliegen kann.

Abs. 3 regelt die Kostenersatzpflicht im Falle des Schuldspruches.

Abs. 5 stellt – analog § 117 Abs. 2 des BDG – klar, dass der Beschuldigte grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz seiner Verteidigungskosten hat.

Zu § 55:

Mit dieser Bestimmung wird – analog § 43 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter – ausdrücklich klargestellt, dass im Disziplinarverfahren abweichend vom Strafprozess ein Privatbeteiligtenanschluss nicht möglich ist.

Zu § 56:

Diese Bestimmung regelt die Zustellung im Disziplinarverfahren. Die Zustellung zu eigenen Handen wird nur für Einleitungsbeschlüsse und Erkenntnisse des Disziplinarrates vorgesehen. Im Fall der Bestellung eines Verteidigers soll, abgesehen von Ladungen und dem Einleitungsbeschluss, nur an diesen zuzustellen sein und nicht auch an den Beschuldigten, womit mögliche Zweifel über den Beginn der Rechtsmittelfrist ausgeschaltet werden. Eine eigenhändige Zustellung an den Verteidiger soll nicht erforderlich sein.

Zu § 57:

Abs. 1 enthält die grundsätzliche Regelung über die Rechtsmittel im Disziplinarverfahren (Berufung, Beschwerde). Rechtsmittelinstanz ist der Disziplinarberufungssenat der Apothekerkammer beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, soweit nicht das Gesetz selbst anderes anordnet (§ 50: Entscheidung über den Einspruch gegen ein Disziplinarerkenntnis in Abwesenheit des Beschuldigten). Zudem wird der Kreis der Rechtsmittelbefugten geregelt.

Weiters wird geregelt, dass Beschlüsse, die bloß prozessleitender Natur sind, nicht abgesondert anfechtbar sind. Diese können daher erst mit der Berufung gegen das Disziplinarerkenntnis angefochten werden.

Der Abs. 2 regelt den Inhalt der Berufung. Die Berufungsfrist wird gegenüber dem geltenden Apothekerkammergesetz auf vier Wochen verlängert.

Abs. 3 entspricht § 54 Abs. 1 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Abs. 5 verweist hinsichtlich der Akteneinsicht auf § 47 Abs. 7, der sinngemäß anzuwenden ist.

Zu § 58:

§ 58 entspricht im Wesentlichen § 21 Abs. 2 bis 7 des geltenden Apothekerkammergesetzes und regelt den Disziplinarberufungssenat, welcher durch die Novelle 1989 eine grundlegende, mit Art. 6 MRK in Einklang stehende Neuorganisation erfahren hatte. Der Disziplinarberufungssenat erfüllt alle für eine Kollegialbehörde gemäß Art. 133 Z 4 B-VG gebotenen Voraussetzungen, wie Entscheidung in oberster Instanz, keine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidungen im Verwaltungsweg und Mitgliedschaft wenigstens eines Richters. Die Weisungsfreiheit der Mitglieder des Disziplinarberufungssenates ergibt sich somit zwingend bereits aus Art. 20 Abs. 2 B-VG.

Zu § 59:

§ 59 bestimmt, dass die Ausschließungs- und Befangenheitsgründe des Disziplinarrates sinngemäß auch für die Mitglieder des Disziplinarberufungssenates gelten. Darüber hinaus steht eine Mitwirkung im vorangegangenen Verfahren bzw. bei der Entscheidung der Tätigkeit als Mitglied des Disziplinar­berufungssenates entgegen.

Zu § 60:

§ 60 ist im Wesentlichen § 50 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter nachgebildet.

Nach Prüfung der Berufungsakten durch den Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates wird im Falle, dass die Berufung unzulässig oder verspätet ist, der Disziplinarberufungssenat einberufen, andernfalls die mündliche Verhandlung anberaumt.

Wird nach Abs. 3 für die ergänzenden Erhebungen ein Mitglied des Disziplinarrats herangezogen, so wird darauf zu achten sein, dass es sich um kein Mitglied des in erster Instanz eingeschrittenen Disziplinarrates handelt, da sonst in analoger Anwendung des § 69 StPO ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 59 vorliegen würde.

Die Entscheidung über die Art der Erhebungen wird sich an Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu orientieren haben.

Abs. 4 sieht im Gegensatz zum Ärztedisziplinarverfahren auch im Berufungsverfahren keinen relativen Anwaltszwang vor.

Zu § 61:

§ 61 Abs. 1 bis 3 entspricht im Wesentlichen § 51 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Anders als die mündliche Verhandlung des Disziplinarrates soll nach Abs. 1 die mündliche Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat auf Antrag des Beschuldigten grundsätzlich öffentlich sein.

Auf Grund der Ansicht des EGMR, dass auf das Recht auf Öffentlichkeit vom Beschuldigten verzichtet werden kann, ergeben sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK, welcher zum Schutz gegen „Geheimjustiz“ die Öffentlichkeit des Verfahrens und der Urteilsverkündigung verlangt, keine Bedenken hinsichtlich des Umstandes, dass die Öffentlichkeit nur über Antrag des Beschuldigten hergestellt wird und somit dem Zweck der Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entsprochen würde.

Stellt der Beschuldigte einen Antrag auf öffentliche Verhandlung, so soll der Disziplinarberufungssenat wie im Strafprozess die Möglichkeit haben, die Öffentlichkeit aus den im § 229 StPO genannten Gründen (Sittlichkeit, öffentliche Ordnung, überwiegendes Interesse eines Zeugen oder eines Dritten) auszuschließen. Der in § 229 Abs. 2 StPO darüber hinaus auch vorgesehene Ausschluss der Öffentlichkeit im überwiegenden Interesse des Angeklagten ist hier gegenstandslos, da es ohnedies im Belieben des Beschuldigten steht, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu beantragen. Ist die Verhandlung nicht öffentlich, so soll der Beschuldigte aber jedenfalls Vertrauenspersonen beiziehen können. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschuldigte die Öffentlichkeit gar nicht beantragt hat.

In den Abs. 2 und 3 wird der Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat geregelt. Nach der Sachverhaltsdarlegung durch den Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates trägt der Berufungswerber die Berufung vor. Außerdem wird der Kreis der in der mündlichen Verhandlung Anhörungsberechtigten festgelegt und die Bestimmung der Reihenfolge ihrer Anhörung dem Vorsitzenden überlassen. Der Beschuldigte soll aber jedenfalls das Schlusswort haben.

Abs. 3 regelt ausdrücklich, dass das Nichterscheinen der Parteien die Durchführung der Verhandlung grundsätzlich nicht hindert. Dies ist dem Disziplinarbeschuldigten zugleich mit der Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung mitzuteilen; dabei ist er auch auf die mit seinem Ausbleiben verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.

Abs. 4 entspricht im Wesentlichen § 52 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter, der die Durchführung der in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarberufungssenat erforderlich werdenden Beweisaufnahmen und Verfahrensergänzungen regelt. Dass der Vorsitzende des Disziplinarberufungssenates Sachverständige und Zeugen beeidigen kann, wird hinsichtlich der für den Disziplinarrat geltenden gegenteiligen Regelung ausdrücklich festgehalten.

Zu § 62:

§ 62 Abs. 1 bis 3 entspricht im Wesentlichen § 54 Abs. 2 bis 4 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Kommt es nach Abs. 1 zu keiner Aufhebung und Zurückverweisung an den Disziplinarrat, so hat der Disziplinarberufungssenat nach Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden. Da die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens und die Notwendigkeit einer umfänglichen Beweisaufnahme gelegentlich erst in der Berufungsverhandlung erkennbar wird, wird durch die nicht dem Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter entnommene Regelung des Abs. 2 zweiter Satz verhindert, dass für solche Fälle ein kostenaufwendiges Beweisverfahren in der Rechtsmittelinstanz erforderlich wird, das zu einer wenig sinnvollen Befassung des Disziplinarberufungssenates mit der an sich in die Zuständigkeit der ersten Instanz, allenfalls sogar des Erhebungskommissärs, fallenden Sachverhalts­ermittlung führt.

Abs. 3 enthält den Grundsatz des Verbotes der „reformatio in peius“.

Abs. 4 sieht vor, dass über die mündliche Berufungsverhandlung eine Niederschrift wie in der Verhandlung erster Instanz aufzunehmen ist.

Zu § 63:

Abs. 1 stellt analog § 55 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter klar, dass bei der Verkündigung des Erkenntnisses auch die wesentlichen Entscheidungsgründe anzuführen sind (vgl. auch § 54 für das erstinstanzliche Disziplinarverfahren). Abs. 1 führt weiters den Kreis derjenigen an, denen eine Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen ist.

Abs. 2 und 3 regeln den Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren. Durch die Verweisung auf § 54 ist klargestellt, dass die entstehenden Kosten im Rahmen eines Pauschalkostenersatzes festgelegt werden und auch die Kosten gemäß § 68 Abs. 2 mitumfassen.

Wird der Disziplinarbeschuldigte nur wegen eines geringfügigen Vorwurfs freigesprochen, seine Verurteilung hinsichtlich der anderen Vorwürfe jedoch bestätigt, sind die Verfahrenskosten vom Beschuldigten zu tragen.

Zu § 64:

§ 64 entspricht § 56 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter.

Zu § 65:

Diese, dem § 61a AVG nachgebildete Regel wurde im Hinblick darauf aufgenommen, dass der Rahmen möglicher Disziplinarstrafen aus der Sicht des Betroffenen als schwerwiegender empfunden werden könnte, als dies im Anwendungsbereich des § 61a AVG der Fall ist, wenngleich in der Regel Berufungsverfahren beim Disziplinarberufungssenat unter anwaltlicher Assistenz durchgeführt werden und in diesen Fällen ein Belehrungsmanko nicht gegeben ist.

Zu § 66:

Der Abs. 1 entspricht im Wesentlichen den ersten beiden Sätzen des § 23 Abs. 4 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Die Bezeichnung „Vormerkung“ wurde durch „Disziplinarregister“ ersetzt.

Abs. 2 entspricht § 24 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes. Bei zwangsweiser Einbringung ist vom Kammeramt (§ 72 Abs. 2 lit. k) ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung bildet.

Abs. 3 schafft eine gesetzliche Grundlage für den Aufschub bzw. die Ratenzahlung von Geldstrafen oder Verfahrenskosten und regelt die Zuständigkeit.

Zu § 67:

§ 67 orientiert sich an den §§ 73 bis 76 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts­anwärter. Die Tilgungsfristen betragen von zwei Jahren bei einem schriftlichen Verweis bis 15 Jahre bei der Disziplinarstrafe des Verbotes der Ausübung des Apothekerberufes. Mehrere Disziplinarstrafen werden, auch wenn sie nacheinander verhängt werden, nur gemeinsam getilgt.

Zu § 68:

Die Abs. 1 und 2 entsprechen § 24a des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Zu § 69:

§ 69 orientiert sich weitgehend an § 25 des geltenden Apothekerkammergesetzes. In Abs. 1 wird die mögliche Höchstordnungsstrafe präzisiert.

Abs. 2 ergänzt die Sachverhalte, die den Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungs­senates zum Ausspruch einer Ordnungsstrafe berechtigen. Voraussetzung dafür ist die vorangegangene Ermahnung und Androhung der Ordnungsstrafe.

Abs. 3 wurde neu aufgenommen. Demnach kann mit Ordnungsstrafen auch gegen Personen vorgegangen werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer grob beleidigenden Weise bedienen oder sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen zur Zeugenbefragung im Disziplinarverfahren entziehen.

Im Abs. 4 ist die Verweisung auf § 45 Abs. 3 AVG eingefügt worden.

Abs. 5 regelt die Rechtsmittel gegen verhängte Ordnungsstrafen.

Abs. 7 entspricht dem Abs. 5 des § 25 des geltenden Apothekerkammergesetzes und stellt darüber hinaus klar, dass die Ordnungsstrafen der Apothekerkammer zufließen.

Zu § 70:

Neu aufgenommen wurden in weitgehender Anlehnung an das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter Bestimmungen, die vorsehen, dass subsidiär im Verfahren vor dem Disziplinarrat die hiefür in Betracht kommenden Bestimmungen des AVG und vor dem Disziplinarberufungssenat die Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 über Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte sinngemäß anzuwenden sein sollen, soweit sich aus den disziplinarrechtlichen Verfahrensbestimmungen des Apothekerkammergesetzes nicht anderes ergibt und die Anwendung der Bestimmungen der StPO mit den Grundsätzen und Eigenheiten des Disziplinarverfahrens vereinbar ist. Die Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten für das Verfahren vor dem Disziplinarrat und dem Disziplinarberufungssenat.

Auch hinsichtlich der Berechnung von Fristen, der Beratung und Abstimmung, der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sollen die Bestimmungen der StPO sinngemäß gelten, wobei die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung aller Fristen und auch in Fällen eines minderen Grades des Versehens nicht ausgeschlossen sein soll.

Zu § 71:

Neu aufgenommen wurde in Nachbildung zu § 79 des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eine Bestimmung, die Mitteilungen an die Öffentlichkeit über Verlauf und Ergebnisse des Disziplinarverfahrens usw. untersagt. Dies gilt nicht, sofern das Verfahren in zweiter Instanz öffentlich ist und soweit im Erkenntnis als Nebenstrafe auf Veröffentlichung aus dem Disziplinar­erkenntnis erkannt wird. Dem betroffenen Apotheker steht es jedoch frei, über den Verfahrensausgang zu berichten, soweit er damit nicht seine Verschwiegenheitspflicht (§ 8 Abs. 4) verletzt. § 71 berührt hingegen nicht die Berechtigung der Apothekerkammer, im Interesse der Publizität der Disziplinar­rechtsprechung anonyme Leitsätze über Disziplinarerkenntnisse in Kammerrundschreiben oder in der Apotheker-Zeitung zu veröffentlichen. Eine derartige anonymisierte Veröffentlichung kann im Hinblick darauf, dass § 39 den Tatbestand des Disziplinarvergehens nur allgemein umschreibt, nicht aber einen Katalog gesetzlicher Disziplinartatbestände festlegt, sogar zur Verdeutlichung disziplinarrechtlich relevanten Fehlverhaltens zwingend erforderlich bzw. Voraussetzung für eine positive höchstgerichtliche Prüfung sein.

Zu § 72:

Das Kammeramt war bisher in § 14 des geltenden Apothekerkammergesetzes nur rudimentär geregelt.

Abs. 1 entspricht inhaltlich annähernd § 14 Abs. 1 des geltenden Apothekerkammergesetzes, ist aber moderner formuliert und trägt mit der Ergänzung durch die Worte „fachlichen Arbeiten“ dem derzeit tatsächlichen Bestand auch der Fachabteilungen des Kammeramtes Rechnung. Die Verwaltungsarbeiten in der Apothekerkammer werden durch ein einziges und gemeinsames Kammeramt besorgt, das von einem Kammeramtsdirektor nach Weisung des Präsidenten geleitet wird und unter der Aufsicht des Kammervorstandes steht. Das bereits derzeit in fünf Fachabteilungen gegliederte Kammeramt – Präsidial- und Verwaltungsabteilung, Pharmazeutische Abteilung, Rechts- und sozialpolitische Abteilung, Wirtschafts- und finanzpolitische Abteilung sowie Informations- und Fortbildungsabteilung – steht ebenso wie die Mitarbeiter der Landesgeschäftsstellen den Kammermitgliedern und Kammerorganen beider Abteilungen bzw. beider Berufsgruppen der Apotheker zur Verfügung.

Das Kammeramt ist unparteiisch für beide Berufsgruppen in ihren grundsätzlich gemeinschaftlichen Interessen und Anliegen eingerichtet; Organisations- und Stellenplan sowie Stellenbesetzung sind rein nach sachlichen Gesichtspunkten und keineswegs nach einem politischen „Berufsgruppen- bzw. Abteilungsproporz“ gestaltet.

Die derzeit gegebenen Aufgabenbereiche des Kammeramts und der Landesgeschäftsstellen, verbunden mit der Pflicht zu einer unparteiischen, an den Gesamtinteressen des Gesamtstandes orientierten Berufs­ausübung, tragen auch dem Grundsatz der gebotenen und zu Recht immer wieder geforderten Verwaltungsökonomie Rechnung. Die vereinzelt geforderte Einrichtung eines eigenen Kammeramtes für die Abteilung der selbständigen Apotheker und die Abteilung der angestellten Apotheker und damit in der Folge eines notwendig werdenden „Oberkammeramtes“ oder „Kammeroberamtes“ ist keine realistische Alternative. Derartiges ist verfassungsgesetzlich nicht erforderlich und es kann davon ausgegangen werden, dass eine derart aufwendige Konstruktion von der überwiegenden Mehrheit der Kammer­mitglieder aus Gründen der Verwaltungsökonomie abgelehnt würde; insbesondere weil sie nicht mit den Forderungen der Politik auch an die gesetzlichen Interessensvertretungen, sparsame und schlanke Einrichtungen zu unterhalten, vereinbar ist.

Nur ein einheitliches und straff geführtes Kammeramt wird die Verwaltung der Kammeraufgaben rationell bewältigen können. Eine Aufgliederung des Kammeramtes nach Berufsgruppen würde die administrative Behandlung und Umsetzung der Kammeraufgaben beträchtlich erschweren und hätte zudem noch eine erhebliche Kostensteigerung zur Folge.

Durch Vereinbarung mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich ist gemäß § 66 Gehaltskassengesetz, BGBl. Nr. 254/1959, in der geltenden Fassung, die nähere Zusammenarbeit mit der Pharmazeutischen Gehaltskasse in Verwaltungsangelegenheiten, welche gemeinschaftlich erledigt werden können, festzulegen.

Abs. 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung der Aufgaben, wie sie in der Praxis derzeit schon weitgehend wahrgenommen werden.

Zu § 73:

Die Abs. 1 und 2 sind bisher im Apothekerkammergesetz nicht enthalten, ansatzweise in der Geschäftsordnung festgelegt.

Abs. 3 ersetzt den bisherigen § 14 Abs. 2 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Die Bestellung des Kammeramtsdirektors und seines Stellvertreters sowie der Abschluss und die Auflösung ihres Dienstvertrages obliegt dem Kammervorstand mit Zweidrittelmehrheit (§ 12). Abs. 1 enthält als zusätzliches Anforderungsprofil für den Kammeramtsdirektor und seinen Stellvertreter im Hinblick auf deren vielfach rechtliche und rechtsberatende Aufgaben die Rechtskundigkeit derselben.

Zu § 74:

§ 74 erweitert die Bestimmungen über die Deckung der Kammerkosten gegenüber § 17 des geltenden Apothekerkammergesetzes erheblich.

Abs. 2 schafft eine verfassungsrechtlich erforderliche präzisere Verordnungsermächtigung für die Umlagenordnung.

Die Umlagenordnung kann im Interesse der Erhöhung der Transparenz der Gebarung der Apotheker­kammer auch vorsehen, dass das Rechnungswesen der Apothekerkammer entsprechend den Rechnungs­legungsgrundsätzen des Handelsrechts aufgebaut wird.

Abs. 3 legt den Apothekenleitern die gesetzliche Verpflichtung auf, die für die Bemessung der Kammer­umlage erforderlichen Daten zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen. Die Apothekerkammer wird berechtigt, die Vorlage von Nachweisen zu verlangen und im Falle der Verweigerung der Auskünfte bzw. Vorlage der Nachweise die einzuhebende Kammerumlage zu schätzen, wobei allerdings sorgfältig vorzugehen ist und wichtige Umstände zu berücksichtigen sind, damit das Ergebnis der Schätzung realitätsbezogen bleibt.

Abs. 4 sieht als Rechtsmittelinstanz gegen die Kammerumlagenfestsetzung die bisher nur in der Umlagen­ordnung geregelte Umlagenschiedskommission vor.

Nach Abs. 5 sind rückständige Umlagen, sonstige Pflichtbeiträge und allfällig festzulegende Gebühren für Sonderleistungen im Verwaltungswege einzubringen. Bei zwangsweiser Einbringung ist vom Kammeramt ein Rückstandsausweis auszufertigen, der einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung bildet.

Zu § 75:

§ 75 richtet die Umlagenschiedskommission als eigenes Organ ein und regelt die Zusammensetzung und Bestellung der Mitglieder. Die Umlagenschiedskommission entscheidet in nicht öffentlicher Sitzung endgültig.

Zu § 76:

Der Jahresvoranschlag ist im geltenden Apothekerkammergesetz nur ansatzweise geregelt, nämlich hinsichtlich der Zuständigkeit der Delegiertenversammlung in § 8 Abs. 7 und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in § 26 Abs. 1.

§ 76 regelt nunmehr die Budgeterstellung ausführlich und legt die einzuhaltenden Grundsätze des Budgets ebenso fest wie die Zuständigkeit zur Genehmigung durch die Delegiertenversammlung. Der Jahresvor­anschlag ist der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Eine ausdrückliche Genehmigung des Jahresvoranschlages durch die Aufsichtsbehörde ist nunmehr nicht mehr vorgesehen. Die Aufsichts­behörde ist aber wie bisher berechtigt, im Rahmen ihres Aufsichtsrechtes bei einem nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf dessen Grundlage ergangenen sonstigen Vorschriften entsprechenden Jahresvoranschlag einzuschreiten.

Durch Abs. 4 wird eine dem Artikel 51 Abs. 5 B-VG nachgebildete Regelung für den Fall vorgesehen, dass die Delegiertenversammlung das Budget für das kommende Finanzjahr nicht rechtzeitig beschließt (Budgetprovisorium).

Zu § 77:

Der Rechnungsabschluss war bisher im geltenden Apothekerkammergesetz in den §§ 8 Abs. 7, 17 Abs. 4 und 26 Abs. 1 geregelt. Die Bestimmungen sind nunmehr im neuen § 77 zusammengefasst.

Zu § 78:

Die Zuständigkeit eines Kontrollausschusses für die interne Kontrolle der Gebarung der Apotheker­kammer sowie die Vorgangsweise bei der internen Revision, die Verpflichtung zur Information an Präsident und Kammeramt usw. wurde bereits zu § 18 näher erläutert.

§ 78 enthält auch die Ermächtigung zur Erlassung näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann auch vorsehen, dass Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater beigezogen werden.

Zu § 79:

Die Bestimmung über das Aufsichtsrecht ist § 26 des geltenden Apothekerkammergesetzes nachgebildet. Nicht mehr vorgesehen ist allerdings die ausdrückliche schriftliche Genehmigung der in Abs. 2 angeführten – der Aufsichtsbehörde weiterhin zur Kenntnis zu bringenden – Verordnungen bzw. des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses. Unverändert ist das inhaltliche, materielle Aufsichtsrecht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen. Der Bundesminister ist insbesondere weiterhin berechtigt, Verordnungen, Bescheide oder Beschlüsse der Organe der Apotheker­kammer aufzuheben, wenn diese gegen bestehende Vorschriften verstoßen.

Mittel der Aufsicht sind nur soweit zulässig, als sie nicht über das zur Verwirklichung der gesetzlich anerkannten Aufsichtsziele erforderliche Ausmaß hinausgehen. Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage sämtlicher Beschlüsse ist nicht vorgesehen. Derartiges würde auch nicht dem Wesen des Aufsichtsrechts entsprechen, wonach die Aufsichtsbehörde grundsätzlich von der Eigenständigkeit des Handelns des dem Aufsichtsrecht unterliegenden Selbstverwaltungskörpers auszugehen hat.

Zu § 80:

§ 80 (Gebührenbefreiung für amtlichen Schriftverkehr) entspricht dem ersten Teilsatz des zweiten Satzes des § 27 Abs. 6 des geltenden Apothekerkammergesetzes.

Zu § 81:

Durch Abs. 3 soll ein Inkrafttreten der Wahlordnung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Apothekerkammergesetzes ermöglicht werden, damit die Wahl der Kammerorgane für die kommende, am 1. April 2002 beginnende Funktionsperiode bereits nach dem neuen Regime durchgeführt werden kann.

Da die fünfjährige Funktionsperiode der nach dem Apothekerkammergesetz 1947 gewählten Organe am 31. März 2002 endet, bestimmt Abs. 5 den Beginn der Funktionsperiode der nach dem neuen Apothekerkammergesetz gewählten Organe mit 1. April 2002.

Nach Abs. 6 soll die Funktionsperiode der neu bestellten Disziplinarorgane mit Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestellten Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinarberufungssenates beginnen.

Abs. 7 stellt klar, dass die neuen disziplinarrechtlichen Bestimmungen der §§ 39 bis 71 erst auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden sind. Zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Apothekerkammergesetzes 1947 in der geltenden Fassung, der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914 in der geltenden Fassung sowie der Disziplinarordnung der Apothekerkammer durchzuführen.

Abs. 8 stellt klar, dass im Hinblick darauf, dass sich durch die Neufassung des Apothekerkammergesetzes die Rechtspersönlichkeit der Apothekerkammer nicht ändert, alle bestehenden Verträge naturgemäß in Geltung bleiben.

Der Abs. 9 hat eine dynamische Verweisung auf andere bundesgesetzliche Regelungen sowie eine entsprechende Verweisungsregelung im Hinblick auf Rechtsakte der Europäischen Union zum Gegenstand.

Zu § 82:

§ 82 enthält die Vollzugsregelung.

Finanzielle Auswirkungen

 

Wie bereits zu Beginn des allgemeinen Teils der Erläuterungen ausgeführt, wurde, stellt der vorliegende Entwurf wegen des Umfanges der im Apothekerkammergesetz vorzunehmenden Änderungen die Neuerlassung dieses Gesetzes dar. Dabei werden jedoch breite Bereiche des geltenden Apothekerkammer­gesetzes übernommen, so dass diesbezüglich gegenüber der geltenden Rechtslage keine Kostenfolgen für die Gebietskörperschaften zu erwarten sind.

Auch aus den Neuregelungen und dem neuen Disziplinarverfahrensrecht ergeben sich keine weiteren Kostenfolgen, da nur kammerinterne Angelegenheiten betroffen sind bzw. gegenüber dem geltenden Recht keine neuen Zuständigkeiten von staatlichen Behörden geschaffen werden.

Der Disziplinarberufungssenat wurde schon mit der Novelle 1989 zum Apothekerkammergesetz als Bundesbehörde eingerichtet. Dabei wurde jedoch im § 24 Abs. 1 Apothekerkammergesetz ausdrücklich normiert, dass in Abweichung von § 2 F-VG, die anfallenden Kosten des Disziplinarberufungssenates, insbesondere den sachlichen Organisationsaufwand betreffend, von der Apothekerkammer selbst getragen werden. Diese lex specialis zu § 2 F-VG ist expressis verbis auch im § 68 Abs. 3 und 4 des neuen Gesetzentwurfes enthalten.

Der Disziplinarrat ist ohnehin im kammereigenen Wirkungsbereich eingerichtet, sodass schon aus diesem Grund die damit verbundenen Kosten von der Apothekerkammer zu tragen sind.

Da auch das Aufsichtsrecht des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen gegenüber dem geltenden Apothekerkammergesetz nicht erweitert wurde, kann zusammenfassend festgestellt werden, dass aus dem Gesetzesvorhaben gegenüber der geltenden Rechtslage keine zusätzlichen Mehrkosten für Gebietskörperschaften, insbesondere für den Bund, erwachsen.