631 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 6. 2001

Regierungsvorlage


Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen und das Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichi­schen Bundesverlages geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz betreffend die Veräußerung der Anteile des Bundes an der Österreichischer Bundes­verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Geschäftsanteil des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Nominale von 70 000 000 Schilling bestmöglich zu veräußern.

§ 2. Der Veräußerungsvorgang gemäß § 1 ist von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages

Das Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages, BGBl. Nr. 670/1978, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Ausdruck „ , deren Geschäftsanteile zur Gänze im Eigentum des Bundes stehen müssen,“ gestrichen.

2. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

§ 9. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Tag der Eintragung der zumindest mehrheitlichen Übertragung der Geschäftsanteile des Bundes an der Gesellschaft in das Firmenbuch außer Kraft. Der Bundeskanzler gibt den Tag des Außerkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt I bekannt.“

Vorblatt

Ziel:

Im Zuge der bestehenden Privatisierungsüberlegungen ist der Verkauf der Bundesbeteiligung an der Österreichischer Bundesverlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung beabsichtigt.

Lösung:

Bestmögliche Veräußerung der Bundesanteile unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels I des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/
1997, sowie der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedin­gungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen. Beauftragung einer Investmentgesellschaft mit dem Verkaufsverfahren. Die Sicherung österreichischer Interessen in den Bereichen Kultur und Schulbuch auch unter geänderten Eigentumsverhältnissen wird angestrebt.

Alternative:

Keine.

Kosten:

Den im Zusammenhang mit dem Verkaufsverfahren entstehenden Aufwendungen, insbesondere Bera­tungskosten, steht ein Veräußerungserlös in noch nicht bezifferbarer Höhe gegenüber.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die professionelle Abwicklung des Verkaufsverfahrens ist die Optimierung des Verkaufserlöses angestrebt.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen sind zu beachten, doch sind damit keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich verbunden.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine Mitwirkung des Bundesrates gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Republik Österreich ist gemäß dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages Alleingesellschafter der Österreichischer Bundes­verlag Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 70 Millionen Schilling.

Aufgabe des Österreichischen Bundesverlages ist insbesondere der Verlag von Schulbüchern und sons­tigen Druckwerken aller Art, die dem Unterricht, der Bildung und Erziehung der Jugend oder der Erwachsenenbildung im Sinne der Humanität, Toleranz und Demokratie dienen, ferner von Druckwerken über die österreichische Kultur.

Im Zuge der bestehenden Privatisierungsüberlegungen ist der bestmögliche Verkauf dieser Bundes­beteiligung unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels I des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, sowie der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften verlautbarten Rahmenbedingungen über die Privatisierung öffentlicher Unternehmen beabsichtigt.

Der Bund wird sich bei der Vorbereitung der Anteilsveräußerung der Unterstützung durch professionelle Beratung bedienen.

Der Bundesminister für Finanzen soll gemäß Bundeshaushaltsgesetz zu der notwendigen Verfügung ermächtigt werden. Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1978 über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages wird mit dem Zeitpunkt der zumindest mehrheitlichen Anteils­übertragung ersatzlos aufgehoben.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügung den Bund als Träger von Privatrechten trifft.

Hinsichtlich der gemäß § 1 zu treffenden Verfügung über Bundesvermögen steht dem Bundesrat gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kein Mitwirkungsrecht zu.

Die Kompetenz zur Erlassung dieses Bundesgesetzes gründet sich auf Artikel 10 Abs. 1 Z 4 B-VG.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu § 1:

Der Bundesminister für Finanzen wird gemäß § 63 Abs. 7 Z 2 Bundeshaushaltsgesetz zur Veräußerung des Geschäftsanteiles des Bundes an der Österreichischer Bundesverlag GmbH ermächtigt. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Veräußerung von Bundesvermögen (Privatisierungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1997, wird der Bundesminister für Finanzen der Bundesregierung ein Privatisierungskon­zept sowie die Erteilung des Zuschlages zur Genehmigung vorzulegen haben.

Zu § 2:

Der Veräußerungsvorgang wird von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

Zu § 3: Vollzugsklausel

Zu Artikel 2:

Zu § 1:

Das Bundesgesetz über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages wird an die im Artikel 1 vorgesehene Veräußerungsermächtigung angepasst.

Zu § 2:

Nach zumindest mehrheitlicher Anteilsübertragung sind die einschränkenden Bestimmungen des Bundes­gesetzes über die Neuregelung der Rechtsstellung des Österreichischen Bundesverlages obsolet und sind somit ersatzlos aufzuheben.