634 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 28. 6. 2001

Regierungsvorlage

 

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rundfunkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 und das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2000 geändert werden

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Rundfunkgesetzes

Das Bundesgesetz über die Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (Rund­funkgesetz – RFG), BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2001 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G)“

2. Die §§ 1 bis 19 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:

„1. Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben des Österreichischen Rundfunks

Stiftung „Österreichischer Rundfunk“

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird eine Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung ,,Österreichischer Rundfunk'' eingerichtet. Die Stiftung hat ihren Sitz in Wien und besitzt Rechts­persönlichkeit.

(2) Zweck der Stiftung ist die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (§ 2). Der öffentlich-rechtliche Auftrag umfasst den Versorgungsauftrag gemäß § 3, den Programmauftrag gemäß § 4 und die besonderen Aufträge gemäß § 5.

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der öster­reichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berück­sichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftragt sind, gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu gewährleisten.

(4) Der Österreichische Rundfunk ist, soweit seine Tätigkeit im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags erfolgt, nicht auf Gewinn gerichtet; er ist im Firmenbuch beim Handelsgericht Wien zu protokollieren und gilt als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

Unternehmensgegenstand und Finanzierung der Tätigkeiten

§ 2. (1) Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,

           1. die Veranstaltung von Rundfunk,

           2. die Durchführung von mit der Tätigkeit nach Z 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext und den Betrieb von für die Tätigkeiten nach dieser Ziffer und Z 1 notwendigen technischen Einrichtungen,

           3. alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeit nach Z 1 und 2 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.

(2) Der Österreichische Rundfunk ist zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zur Gründung von Tochtergesellschaften und zur Beteiligung an anderen Unternehmen im In- und Ausland berechtigt, sofern diese den gleichen Unternehmensgegenstand haben oder der Unternehmens­gegenstand gemäß Abs. 1 dies erfordert. Zur Vermögensveranlagung ist dem Österreichischen Rundfunk auch die Beteiligung an Unternehmen mit anderem Unternehmensgegenstand gestattet, sofern die Beteiligung an diesen Unternehmen 25% nicht übersteigt.

(3) Über den Versorgungsauftrag (§ 3), den Programmauftrag (§ 4) oder die Besonderen Aufträge (§ 5) hinausgehende Tätigkeiten im Rahmen des Unternehmensgegenstandes sind organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages zu trennen und können unter der Bedingung, dass keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden, gewinnorientiert betrieben werden.

(4) Die vertragliche Zusammenarbeit des Österreichischen Rundfunks mit anderen Unternehmen hat zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen.

Versorgungsauftrag

§ 3. (1) Der Österreichische Rundfunk hat unter Mitwirkung aller Studios

           1. für drei österreichweit und neun bundeslandweit empfangbare Programme des Hörfunks und

           2. für zwei österreichweit empfangbare Programme des Fernsehens

zu sorgen.

Der Österreichische Rundfunk hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit dafür zu sorgen, dass in Bezug auf Programm- und Empfangsqualität alle zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk und Fernsehen) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes gleichmäßig und ständig mit jeweils einem bundeslandweit und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Hörfunks und zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens versorgt werden.

(2) Die neun bundeslandweit empfangbaren Programme des Hörfunks werden von den Landes­studios gestaltet. In den Programmen des Fernsehens sind durch regelmäßige regionale Sendungen sowie durch angemessene Anteile an den österreichweiten Programmen die Interessen der Länder zu berück­sichtigen. Die Beiträge werden von den Landesdirektoren festgelegt.

(3) Die Programme nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls terrestrisch zu verbreiten. Für das dritte österreichweit empfangbare in seinem Wortanteil überwiegend fremdsprachige Hörfunkprogramm gilt abweichend von Abs. 1 zweiter Satz jener Versorgungsgrad, wie er am 1. Mai 1997 für dieses Programm bestanden hat.

(4) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Privatfernsehgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes hat der Österreichische Rundfunk dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch verbreitet werden. Die Ausstrahlung von Programmen über Satellit hat nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit unter Nutzung digitaler Technologien zu erfolgen.

(5) Zum Versorgungsauftrag gehört auch die Veranstaltung von mit Rundfunkprogrammen nach Abs. 1 in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die der Erfüllung des Programm­auftrags (§ 4) dienen. Die weiteren Anforderungen an derartige Online-Dienste und Teletext bestimmen sich nach § 18.

(6) Der Österreichische Rundfunk kann zudem nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe außerhalb des UKW-Bereichs zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten ein Hörfunkprogramm und einen ausreichenden Online-Dienst (§ 2 Abs. 1 Z 2) für Österreicher im Ausland und zur Darstellung Österreichs in der Welt gestalten (Auslandsdienst) und verbreiten.

(7) Der Österreichische Rundfunk kann nach Maßgabe fernmelderechtlicher Bewilligungen unter Nutzung von im Mittelwellen-Bereich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten ein Hörfunk­programm gestalten und verbreiten.

Programmauftrag

2

§ 4. (1) Der Österreichische Rundfunk hat durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 verbreiteten Programme zu sorgen für:

           1. die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirt­schaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen;

           2. die Förderung des Verständnisses für alle Fragen des demokratischen Zusammenlebens;

           3. die Förderung der österreichischen Identität im Blickwinkel der europäischen Geschichte und Integration;

           4. die Förderung des Verständnisses für die europäische Integration;

           5. die Vermittlung und Förderung von Kunst, Kultur und Wissenschaft;

           6. die Berücksichtigung der österreichischen künstlerischen und kreativen Produktion;

           7. die Vermittlung eines vielfältigen kulturellen Angebots;

           8. die Darbietung von Unterhaltung;

           9. die angemessene Berücksichtigung aller Altersgruppen;

         10. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen behinderter Menschen;

         11. die angemessene Berücksichtigung der Anliegen der Familien sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;

         12. die angemessene Berücksichtigung der Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

         13. die Verbreitung und Förderung von Volks- und Jugendbildung unter besonderer Beachtung der Schul- und Erwachsenenbildung;

         14. die Information über Themen des Umwelt- und Konsumentenschutzes und der Gesundheit;

         15. die Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung;

         16. die Information über die Bedeutung, Funktion und Aufgaben des Bundesstaates sowie die Förderung der regionalen Identitäten der Bundesländer;

         17. die Förderung des Verständnisses für wirtschaftliche Zusammenhänge;

         18. die Förderung des Verständnisses für Fragen der europäischen Sicherheitspolitik und der umfassenden Landesverteidigung.

(2) In Erfüllung seines Auftrages hat der Österreichische Rundfunk ein differenziertes Gesamt­programm von Information, Kultur, Unterhaltung und Sport für alle anzubieten. Das Angebot hat sich an der Vielfalt der Interessen aller Hörer und Seher zu orientieren und sie ausgewogen zu berücksichtigen.

(3) Das ausgewogene Gesamtprogramm muss anspruchsvolle Inhalte gleichwertig enthalten. Die Jahres- und Monatsschemata des Fernsehens sind so zu erstellen, dass jedenfalls in den Hauptabend­programmen (20 bis 22 Uhr) in der Regel anspruchsvolle Sendungen zur Wahl stehen. Im Wettbewerb mit den kommerziellen Sendern ist in Inhalt und Auftritt auf die Unverwechselbarkeit des öffentlich-rechtlichen Österreichischen Rundfunks zu achten. Die Qualitätskriterien sind laufend zu prüfen.

(4) Insbesondere Sendungen in den Bereichen Information, Kultur und Wissenschaft haben sich durch hohe Qualität auszuzeichnen. Der Österreichische Rundfunk hat ferner bei der Herstellung und Sendung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen auf die kulturelle Eigenart, die Geschichte und die politische und kulturelle Eigenständigkeit Österreichs sowie auf den föderalistischen Aufbau der Republik besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat bei Gestaltung seiner Sendungen weiters für

           1. eine objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen einschließlich der Berichterstattung über die Tätigkeit der gesetzgebenden Organe und gegebenenfalls der Übertragung ihrer Verhandlungen;

           2. die Wiedergabe und Vermittlung von für die Allgemeinheit wesentlichen Kommentaren, Standpunkten und kritischen Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen;

           3. eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität

               zu sorgen.

(6) Unabhängigkeit ist nicht nur Recht der journalistischen oder programmgestaltenden Mitarbeiter, sondern auch deren Pflicht. Unabhängigkeit bedeutet Unabhängigkeit von Staats- und Parteieinfluss, aber auch Unabhängigkeit von anderen Medien, seien es elektronische oder Printmedien, oder seien es politische oder wirtschaftliche Lobbys.

(7) Die Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sind den Zielen des Programmauftrags verpflichtet und haben an dessen Erfüllung aktiv mitzuwirken.

Besondere Aufträge

§ 5. (1) Im Rahmen der gemäß § 3 verbreiteten Programme sind angemessene Anteile in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu erstellen. Das Ausmaß der Programmanteile ist im jeweiligen Jahressendeschema nach Anhörung des Publikumsrats festzulegen.

(2) Der Österreichische Rundfunk kann seinem Auftrag nach Abs. 1 auch teilweise dadurch nachkommen, dass er Sendungen nach Abs. 1 nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung mit anderen Rundfunkveranstaltern in Gebieten der in Österreich ansässigen autochthonen Volksgruppen (Abs. 1) unter Nutzung der diesen Rundfunkveranstaltern zugeordneten Übertragungskapazitäten ausstrahlt. Das Ausmaß der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist auf Vorschlag des Generaldirektors nach Anhörung des Publikumsrates durch Beschluss des Stiftungsrates auf die Programmanteile nach Abs. 1 anzurechnen. Ebenso kann der Österreichische Rundfunk an der Gestaltung und Herstellung von Sendungen durch andere Rundfunkveranstalter, die ein auf die Interessen der Volksgruppen Bedacht nehmendes eigenständiges Programmangebot verbreiten, mitwirken.

(3) Die Informationssendungen des Fernsehens (§ 3 Abs. 1) sollen nach Maßgabe der technischen Entwicklung und der wirtschaftlichen Tragbarkeit so gestaltet sein, dass gehörlosen und gehörbehinderten Menschen das Verfolgen der Sendungen erleichtert wird.

(4) Das dritte österreichweit empfangbare Hörfunkprogramm hat in seinem Wortanteil vorwiegend fremdsprachig zu sein.

(5) Über den Versorgungsauftrag hinaus kann der Österreichische Rundfunk zur Gestaltung von Sendungen oder Programmen mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern Kooperationen eingehen oder Gemeinschaftsunternehmen gründen.

(6) Der Österreichische Rundfunk hat einen angemessenen Anteil seiner Finanzmittel für die Tätigkeiten der einzelnen Landesstudios vorzubehalten.

Aufrufe

§ 6. Der Österreichische Rundfunk hat

           1. Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden für Aufrufe in Krisen- und Katastrophenfällen und andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit sowie

           2. Privaten für Aufrufe in begründeten und dringenden Notfällen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und Leben von Menschen

zu jeder Zeit die notwendige und zweckentsprechende Sendezeit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Sendeanlagen für andere Rundfunkveranstalter

§ 7. Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten anderen Rundfunkveranstaltern die Mitbenützung seiner Sendeanlagen gegen angemessenes Entgelt zu gestatten. In Streitfällen über die Angemessenheit des Entgelts oder die technische Vertretbarkeit entscheidet die Kommunikations-Behörde Austria (KommAustria).

Jahresbericht

§ 8. (1) Der Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Nationalrat und Bundesrat einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den §§ 3 bis 5 und über die Durchführung des § 11 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen Bericht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach §§ 3 bis 5 sowie den Anforderungen des § 11 aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.

(2) Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des § 11 betrifft, ist gleichzeitig mit der Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.

Spartenprogramme und Umfang sonstiger Aktivitäten

§ 9. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

           1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Handelsgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder

           2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

Rundfunkprogramme im Inland mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten (Spartenprogramme) unter Nutzung anderer als terrestrischer Übertragungskapazitäten veranstalten. Für die vertragliche Zusammen­arbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht über­schreiten.

(6) Nicht zu den Aufgaben des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften zählen

           1. die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen. Nicht ausge­schlossen sind jedoch die Herausgabe und der Vertrieb von sonstigen Produkten, die direkt von den Rundfunkprogrammen des Österreichischen Rundfunks nach § 3 Abs. 1 abgeleitet sind;

           2. die Werbemittlung für Dritte.

2. Abschnitt

Programmgrundsätze

Allgemeine Grundsätze und Jugendschutz

§ 10. (1) Alle Sendungen des Österreichischen Rundfunks müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.

(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

(3) Das Gesamtprogramm hat sich um Qualität, Innovation, Integration, Gleichberechtigung und Verständigung zu bemühen.

(4) Die umfassende Information soll zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung im Dienste des mündigen Bürgers und damit zum demokratischen Diskurs der Allgemeinheit beitragen.

(5) Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein. Alle Nachrichten und Berichte sind sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen, Nachricht und Kommentar deutlich voneinander zu trennen.

(6) Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksich­tigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten.

(7) Kommentare, Analysen und Moderationen haben sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen.

(8) Als Kultursender soll der Österreichische Rundfunk sowohl Berichterstatter wie eigenständiger Produzent sein und vor allem Auftraggeber, Arbeitgeber und Forum österreichischer Kreativität und Gegenwartskunst.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Dienst von Wissenschaft und Bildung zu stehen.

(10) Die Unterhaltung soll nicht nur die unterschiedlichen Ansprüche berücksichtigen, sondern auch den Umstand, dass sie wie kaum ein anderer Bereich Verhaltensweisen, Selbstverständnis und Identität prägt.

(11) Die Programme dürfen keine Sendungen enthalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können, insbesondere solche, die Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten zeigen.

(12) Bei Hörfunk- und Fernsehsendungen, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, ist durch die Wahl der Sendezeit oder sonstige Maßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Sendungen von Minderjährigen üblicherweise nicht gesehen oder gehört werden.

(13) Die unverschlüsselte Ausstrahlung von Sendungen gemäß Abs. 12 ist durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen. Die Bundesregierung kann durch Verordnung die nähere Ausgestaltung optischer oder akustischer Kenn­zeichnungen festlegen.

Sendung europäischer Werke

§ 11. (1) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und mit angemessenen Mitteln dafür Sorge zu tragen, dass der Hauptanteil der Sendezeit seiner Fernseh­programme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht, der Sendung von europäischen Werken entsprechend Art. 6 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (Fernsehrichtlinie), ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, vorbehalten bleibt. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden.

(2) Der Österreichische Rundfunk hat dafür Sorge zu tragen, dass mindestens 10 vH der Sendezeit seiner Fernsehprogramme, die nicht aus Nachrichten, Sportberichten, Spielshows oder Werbe- und Teletextleistungen besteht oder alternativ mindestens 10 vH seiner Haushaltsmittel für die Programm­gestaltung der Sendung europäischer Werke von Herstellern vorbehalten bleibt, die von Fernseh­veranstaltern unabhängig sind. Dieser Anteil soll in den Bereichen Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung schrittweise anhand geeigneter Kriterien erreicht werden. Dazu muss ein angemessener Anteil neueren Werken vorbehalten bleiben, das sind Werke, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung

§ 12. (1) Für den Fall, dass der Österreichische Rundfunk ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung erworben hat, das auf einer im Sinne des Abs. 2 veröffentlichten Liste angeführt ist, darf er diese ausschließlichen Übertragungsrechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern in öffentlichem Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugäng­lichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem Mitgliedstaat gemäß Abs. 2 festgelegt worden ist.

(2) Als Ereignis von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gilt ein Ereignis, welches in einer Liste eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angeführt ist, die im Amtsblatt der Europäischen Gemein­schaften entsprechend dem Art. 3a Abs. 1 und 2 der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernseh­tätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, veröffentlicht wurde.

(3) Der Österreichische Rundfunk kommt der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auch dann nach, wenn er in nachweislicher und zumutbarer Weise unter Zugrundelegung angemessener marktüblicher Bedingun­gen bestrebt war, den frei zugänglichen Empfang des jeweiligen Ereignisses im Sinne der von einem Mitgliedstaat festgelegten Weise zu ermöglichen. In Streitfällen über das Ausmaß der Verpflichtung nach Abs. 1 kann der Bundeskommunikationssenat angerufen werden. Dieser hat unter Beiziehung der Beteiligten auf eine Einigung hinzuwirken und über die Verhandlung sowie deren Ergebnis ein Protokoll aufzunehmen.

(4) Für den Fall, dass eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ist § 3 Abs. 4 bis 7 des Fernseh-Exklusivrechtegesetzes (FERG), BGBl. I Nr. XX/2001, anzuwenden.

3. Abschnitt

Werbung und Patronanzsendungen

3

Definition der Werbung und Werbezeiten

§ 13. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seiner Hörfunk- und Fernsehprogramme Sendezeiten gegen Bezahlung für kommerzielle Werbung vergeben. Kommerzielle Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern.

(2) Die Vergabe von Sendezeiten für direkte Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen gegen Entgelt (Teleshopping), ist dem Österreichischen Rundfunk untersagt.

(3) Werbung muss klar als solche erkennbar sein. Sie ist durch optische oder akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen.

(4) Unter der Wahrnehmungsgrenze liegende Werbesendungen sowie jede Form der Werbung für Spirituosen und Tabakwaren sind untersagt. Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen weitere im Interesse der Volksgesundheit notwendige Beschränkun­gen hinsichtlich der kommerziellen Werbung festlegen.

(5) Soweit nach diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, setzt der Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors den Umfang der Werbesendungen in den Programmen des Österreichischen Rundfunks fest. Sendezeiten für kommerzielle Werbung dürfen am Karfreitag sowie am 1. November und am 24. Dezember nicht vergeben werden. Für die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit nach diesem Bundesgesetz gelten Hinweise des Österreichischen Rundfunks auf eigene Programme und Sendungen sowie auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen abgeleitet sind, sowie Beiträge im Dienste der Allgemeinheit und kostenlose Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken nicht als Werbung.

(6) Eines der österreichweiten Programme des Hörfunks gemäß § 3 hat von Werbesendungen frei zu bleiben. In österreichweit verbreiteten Hörfunkprogrammen sind Werbesendungen nur österreichweit zulässig. Hörfunkwerbesendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von insgesamt 172 Minuten nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. In einem Programm dürfen Werbesendungen im Jahresdurchschnitt 8 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Hörfunkwerbesendungen, die in bundeslandweiten Programmen gesendet werden, sind nur einmal zu zählen und dürfen im Jahresdurchschnitt die tägliche Dauer von fünf Minuten nicht über­schreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind.

(7) In Programmen des Fernsehens sind Werbesendungen nur österreichweit zulässig. Fernsehwerbe­sendungen dürfen im Jahresdurchschnitt die Dauer von 5 vH der täglichen Sendezeit pro Programm nicht überschreiten, wobei Abweichungen von höchstens 20 vH pro Tag zulässig sind. Für die Ermittlung der Dauer der zulässigen Fernsehwerbung ist eine tägliche Sendezeit unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß mit höchstens 14 Stunden pro Tag und Programm zu Grunde zu legen. Innerhalb einer vollen Stunde darf der Sendezeitanteil der Fernsehwerbung nicht 20 vH überschreiten. Unter Stunden sind die 24 gleichen Teile eines Kalendertages zu verstehen.

(8) Werbung im Fernsehen für periodische Druckwerke darf auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen. Die dafür eingeräumte Sendezeit darf nicht mehr als zwei Minuten der gesamten wöchentlichen Werbezeit betragen. Die Vergabe dieser Sendezeiten und der Tarife hat gegenüber allen Medieninhabern dieser Druckwerke zu gleichen und nichtdiskriminie­renden Bedingungen zu erfolgen. Näheres regelt das Tarifwerk des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7).

(9) Die Bewerbung von Hörfunkprogrammen in Fernsehprogrammen des Österreichischen Rund­funks und umgekehrt ist, sofern es sich nicht um Hinweise auf einzelne Sendungsinhalte handelt, unzulässig.

Werbegrundsätze, Product-Placement, Unterbrecherwerbung

§ 14. (1) Werbung darf nicht

           1. die Menschenwürde verletzen,

           2. Diskriminierungen nach Rasse, Geschlecht, Alter, Behinderung, Religion oder Nationalität enthalten,

           3. religiöse oder politische Überzeugungen verletzen,

           4. Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder die Sicherheit gefährden,

           5. Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden,

           6. rechtswidrige Praktiken fördern,

           7. irreführen und den Interessen der Verbraucher schaden.

(2) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Österreichischen Rundfunk absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

(3) In der Werbung dürfen weder im Bild noch im Ton Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen oder die regelmäßig als programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks sonstige Sendungen moderieren.

(4) Ein Werbetreibender oder Auftraggeber einer Patronanzsendung darf keinen redaktionellen Einfluss auf den Programminhalt ausüben.

(5) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung, sofern diese nicht geringfügig ist, außerhalb von Werbesendungen (Product-Placement) ist unzulässig. Das Verbot von Product-Placement gilt nicht für Kinofilme, Fernsehfilme und Fernsehserien.

(6) Die Erwähnung oder Darstellung von Waren oder deren Herstellern außerhalb von Werbe­sendungen ist dann kein Product-Placement, wenn es – wie insbesondere bei der Übertragung von Sportereignissen – aus überwiegend programmlich-dramaturgischen Gründen oder zur Wahrnehmung von Informationspflichten unvermeidbar ist. Auch dabei ist durch die redaktionelle Gestaltung die Förderung werblicher Interessen zu vermeiden. Dieser Absatz gilt nicht für Kinder- und Jugendsendungen.

(7) Fernsehwerbung ist in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden.

(8) Bei Sportübertragungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Das Unterbrechen anderer Fernsehsendungen in Programmen nach § 3 Abs. 1 durch Werbung (Unter­brecherwerbung) ist unzulässig.

Unterbrecherwerbung für Spartenprogramme

§ 15. (1) Für Programme nach § 9 gelten hinsichtlich der Unterbrecherwerbung die Bestimmungen der nachfolgenden Absätze.

(2) Fernsehwerbung ist grundsätzlich in Blöcken zwischen einzelnen Sendungen auszustrahlen. Einzeln gesendete Werbespots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Abs. 3 bis 6 genannten Voraussetzungen kann Fernsehwerbung auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern sie den Zusammenhang und den Wert der Sendung nicht beeinträchtigt, wobei die natürlichen Sendungs­unterbrechungen und die Länge und Art der Sendung zu berücksichtigen sind; gegen die Rechte von Rechteinhabern darf nicht verstoßen werden.

(3) Bei Sendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen darf die Werbung nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden.

(4) Die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme (mit Ausnahme von Serien, Reihen, Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen) kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minuten Zeiträume hinausgeht.

(5) Werden andere als die unter Abs. 3 fallenden Sendungen durch Werbung unterbrochen, so hat zwischen zwei aufeinander folgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20 Minuten zu liegen.

(6) Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Werbung unterbrochen werden. Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

Werbung für Arzneimittel und alkoholische Getränke, Schutz von Minderjährigen

§ 16. (1) Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verschreibung erhältlich sind, ist untersagt.

(2) Werbung für alle anderen Arzneimittel, Medizinprodukte und für therapeutische Behandlungen muss klar als solche erkennbar, ehrlich, wahrheitsgemäß und nachprüfbar sein. Sie darf den Menschen nicht schaden.

(3) Die Werbebestimmungen des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, und des Medizin­produktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, sowie die in den Rechtsvorschriften für die Ausübung von Gesundheitsberufen bestehenden Werbebeschränkungen bleiben unberührt.

(4) Fernsehwerbung für alkoholische Getränke muss folgenden Kriterien entsprechen:

           1. Sie darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen.

           2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkohol­genuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden.

           3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.

           4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.

           5. Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden.

           6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

(5) Fernsehwerbung darf Minderjährigen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen und unterliegt daher folgenden Kriterien zum Schutz Minderjähriger:

           1. Sie darf keine direkten Kaufappelle an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen.

           2. Sie darf Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen.

           3. Sie darf nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern oder anderen Vertrauenspersonen haben.

           4. Sie darf Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(6) Unmittelbar vor und nach Kindersendungen ist das Ausstrahlen von an unmündige Minderjährige gerichtete Werbung unzulässig.

Patronanzsendungen (Sponsoring)

§ 17. (1) Eine Patronanzsendung im Fernsehen liegt vor, wenn ein nicht im Bereich der Produktion von audiovisuellen Werken tätiges öffentliches oder privates Unternehmen einen Beitrag zur Finanzierung solcher Werke mit dem Ziel leistet, den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild, die Tätigkeit oder die Leistungen des Unternehmens zu fördern.

(2) Patronanzsendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

           1. Inhalt und Programmplatz einer Patronanzsendung dürfen vom Auftraggeber auf keinen Fall in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Österreichischen Rundfunks in Bezug auf die Sendungen angetastet werden.

           2. Sie sind als Patronanzsendung durch den Namen oder das Firmenemblem des Auftraggebers am Anfang und am Ende eindeutig zu kennzeichnen (An- und Absage). Hinweise auf den Auftrag­geber während der Sendung sind unzulässig.

           3. Sie dürfen nicht zu Kauf, Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Auftraggebers oder eines Dritten, insbesondere durch spezifische verkaufs­fördernde Hinweise auf diese Erzeugnisse oder Dienstleistungen, anregen.

(3) Patronanzsendungen dürfen nicht von natürlichen oder juristischen Personen in Auftrag gegeben werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen ist, für die die Werbung gemäß § 13 Abs. 4 und § 16 oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen verboten ist.

(4) Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht im Sinne von Abs. 1 finanziell unterstützt werden.

(5) An- und Absagen von Patronanzsendungen sind, sofern es sich bei den Patronanzsendungen nicht um solche zu Gunsten karitativer oder sonstiger im öffentlichen Interesse liegender Zwecke handelt, in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen. Die einzurechnende Zeitdauer von An- und Absagen regionaler Sendungen im Fernsehen (§ 3 Abs. 2) bestimmt sich nach dem Verhältnis des durch die regionale Sendung technisch erreichbaren Bevölkerungsanteils zur Gesamtbevölkerung Österreichs.

(6) Auf die Vergabe von Sendezeiten an Medieninhaber periodischer Druckwerke für An- und Absagen von Patronanzsendungen findet § 13 Abs. 8 sinngemäß Anwendung. Die für An- und Absagen an diese Medieninhaber vergebene Sendezeit ist in die höchstzulässige wöchentliche Werbezeit gemäß § 13 Abs. 8 einzurechnen.

(7) Die Gestaltung von Sendungen oder Sendungsteilen nach thematischen Vorgaben Dritter gegen Entgelt ist unzulässig.

4. Abschnitt

Anwendung auf Teletext und Online-Dienste

§ 18. Auf die Veranstaltung von Teletext und Online-Diensten finden § 4 Abs. 1 Z 1, Z 2, Z 5, Z 8, Z 13 und Z 15, Abs. 3, § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 4, § 14 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 16 dieses Bundesgesetzes Anwendung. Der Anteil von Werbung in diesem Angebot wird durch Beschluss des Stiftungsrates festgelegt.

5. Abschnitt

Organisation

Organe des Österreichischen Rundfunks

§ 19. (1) Die Organe des Österreichischen Rundfunks sind:

           1. der Stiftungsrat,

           2. der Generaldirektor,

           3. der Publikumsrat,

           4. die Prüfungskommission.

(2) Die Mitglieder der Kollegialorgane gemäß Abs. 1 sind bei der Ausübung ihrer Funktion im Österreichischen Rundfunk an keine Weisungen und Aufträge gebunden; sie haben ausschließlich die sich aus den Gesetzen und der Geschäftsordnung ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(3) Die Funktion als Mitglied des Stiftungsrates und des Publikumsrates ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder haben Anspruch auf angemessenen Ersatz der angefallenen Kosten.

(4) Sämtliche Mitglieder der Stiftungsorgane sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt werdenden Umstände der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen verpflichtet. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach ihrem Ausscheiden als Mitglied eines Stiftungsorgans fort. Bei Ausscheiden sind alle schriftlichen Unterlagen, welche Angelegenheiten der Stiftung und der mit ihr verbundenen Unternehmen betreffen, an die Stiftung zurückzustellen.“

3. Folgender § 20a samt Überschrift wird eingefügt:

„Stiftungsrat

§ 20a. (1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmun­gen bestellt:

           1. Sechs Mitglieder, die von der Bundesregierung unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der politischen Parteien im Nationalrat unter Bedachtnahme auf deren Vorschläge bestellt werden, wobei jede im Hauptausschuss des Nationalrates vertretene Partei durch mindestens ein Mitglied im Stiftungsrat vertreten sein muss;

           2. neun Mitglieder bestellen die Länder, wobei jedem Land das Recht auf Bestellung eines Mitgliedes zukommt;

           3. neun Mitglieder bestellt die Bundesregierung;

           4. sechs Mitglieder bestellt der Publikumsrat;

           5. fünf Mitglieder werden unter Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, vom Zentralbetriebsrat bestellt.

Bei der Bestellung von Mitgliedern nach Z 1 bis 4 ist darauf zu achten, dass diese

           1. die persönliche und fachliche Eignung durch eine entsprechende Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung in den vom Stiftungsrat zu besorgenden Angelegenheiten aufweisen und

           2. über Kenntnisse des österreichischen und internationalen Medienmarktes verfügen oder sich auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit im Bereich der Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst oder Bildung hohes Ansehen erworben haben.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsrates haben dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen Mitglieder des Stiftungsrates entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

(3) Zum Mitglied des Stiftungsrats dürfen nicht bestellt werden:

           1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk stehen; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 5 bestellten Mitglieder;

           2. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen stehen;

           3. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die gemäß Abs. 1 Z 4 bestellten Mitglieder;

           4. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medieninhaber stehen;

           5. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

           6. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

           7. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

           8. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

           9. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in § 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

         10. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikations­senates sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(4) Die Funktionsperiode des Stiftungsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammen­tretens an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neu bestellte Stiftungsrat zusammentritt. Während einer Funktionsperiode können die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder nur dann vorzeitig abberufen werden, wenn der Bundespräsident eine neue Bundesregierung bestellt hat, ein von einem Land bestelltes Mitglied nur dann, wenn der Landtag eine neue Landesregierung gewählt hat und die von Publikumsrat und Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder nur dann, wenn diese sich neu konstituiert haben. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens ist unverzüglich ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen. Hat ein Mitglied des Stiftungsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschlussgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung der Stiftungsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.

(5) Wenn die zur Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsrates berechtigten Organe gemäß Abs. 1 von diesem Recht keinen Gebrauch machen und keine Mitglieder bestellen, so bleiben bei einer Feststellung der Beschlussfähigkeit des Stiftungsrates gemäß Abs. 6 die nicht bestellten Mitglieder außer Betracht.

(6) Der Stiftungsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Die Sitzungen des Stiftungsrates werden von seinem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen; der Vorsitzende ist zur unver­züglichen Einberufung des Stiftungsrates verpflichtet, wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder oder vom Generaldirektor schriftlich unter Beifügung des Entwurfes einer Tagesordnung verlangt wird. Er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Er fasst – mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 22 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 – seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebe­nen Stimmen in offener Abstimmung. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die Stimme seines Stellvertreters. Bei Beschlüssen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 sind die vom Zentralbetriebsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates nicht stimmberechtigt und bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(7) Der Stiftungsrat kann aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Jeder Ausschuss hat aus mindestens fünf Mitgliedern zu bestehen.

(8) Der Generaldirektor und der Vorsitzende des Publikumsrates oder sein Vertreter haben das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses befassen, sind jedenfalls die Mitglieder der Prüfungskommission beizuziehen.

(9) Für die Dauer einer Sitzung kann sich im Falle der Verhinderung ein Mitglied des Stiftungsrates durch ein anderes Mitglied in allen seinen Rechten vertreten lassen. Das verhinderte Mitglied hat eine solche Vertretung dem Vorsitzenden des Stiftungsrates schriftlich mitzuteilen. Ein derart vertretenes Mitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen. Das Recht, den Vorsitz zu führen, kann nicht übertragen werden.

(10) Wenn der Stiftungsrat drei Monate nach Ausschreibung der Funktion des Generaldirektors (§ 27 Abs. 1) keinen Generaldirektor bestellt, ein Monat nach vorzeitiger Vakanz der Funktion des General­direktors keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors betraut (§ 22 Abs. 1) oder in einer Angelegenheit des § 21 Abs. 1 Z 3 bis 15 und Abs. 2 innerhalb von drei Monaten nach der erstmaligen Befassung nicht entscheidet, ist dies vom Bundeskommunikationssenat unverzüglich festzustellen. Ist innerhalb von vier Wochen nach dieser Feststellung noch immer keine Erledigung erfolgt, stellt der Bundeskommunikationssenat die Auflösung des Stiftungsrates fest. In diesem Fall sind die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich neu zu bestellen.“

4. Die §§ 21 bis 28 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:

„Aufgaben des Stiftungsrates

§ 21. (1) Dem Stiftungsrat obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,

           1. die Überwachung der Geschäftsführung;

           2. die Bestellung und Abberufung des Generaldirektors;

           3. die Festlegung der Zahl der Direktoren sowie der Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2;

           4. die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generaldirektor, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;

           5. die Bestellung und Abberufung der Direktoren und Landesdirektoren auf Vorschlag des General­direktors;

           6. die Genehmigung der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellen­plänen;

           7. die Beschlussfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (§ 23 Abs. 2 Z 8 und § 31) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (§ 23 Abs. 2 Z 8);

           8. die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivver­tragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;

           9. die Beschlussfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;

         10. die Beschlussfassung über Maßnahmen, die auf Grund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten soweit diese nicht nach § 39 zu veröffentlichen sind;

         11. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Prüfung des Konzernabschlusses sowie die Entlastung des Generaldirektors;

         12. die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung sowie der Einführung von Qualitätssicherungssystemen im Zusammenwirken mit der Geschäfts­führung für Programme, die Entgegennahme von Berichten des Generaldirektors sowie die Beschlussfassung über Empfehlungen hierzu;

         13. die Beschlussfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (§ 13);

         14. die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (§ 40 Abs. 2) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese;

         15. auf Vorschlag des Generaldirektors die Festlegung des Umfangs und der Art der Verbreitung des Hörfunkprogrammes und Online-Dienstes gemäß § 3 Abs. 6.

(2) Weiters ist die Zustimmung des Stiftungsrates in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:

           1. zu den vom Generaldirektor zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (§ 23 Abs. 2 Z 1);

           2. zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Abs. 1 Z 6) und der Programm­richtlinien (Z 1) vom Generaldirektor zu erstellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. Novem­ber jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen) sowie zur Veranstaltung von Spartenprogrammen (§ 9 Abs. 2) sowie zur Festlegung des Werbeumfangs gemäß § 18;

           3. zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft den Betrag von 500 000 € übersteigt;

           4. zur Übernahme von Bürgschaften oder sonstigen Haftungen zu Gunsten Dritter;

           5. zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnehin im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;

           6. zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Stiftungsrat bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan);

           7. zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitions­programme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Euro bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 2 Millionen Euro übersteigt;

           8. zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;

           9. zur Dotierung und Auflösung der Widmungsrücklage gemäß § 39 Abs. 2;

         10. zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten über 2 Millionen Euro;

         11. zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Euro übersteigt;

         12. zur Gewährung von Darlehen und Krediten, soweit sie nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören;

         13. zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Beteiligungen (§ 228 HGB) sowie zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Stilllegung von Unternehmen und Betrieben;

         14. zur Errichtung und zur Schließung von Zweigniederlassungen sowie zur Gründung von Tochter­gesellschaften;

         15. zur Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten;

         16. zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;

         17. zur Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik;

         18. zur Ausübung des Stimmrechtes in Gesellschafterversammlungen von verbundenen Unter­nehmen, sofern in der Gesellschafterversammlung ein Beschluss gefasst werden soll, der nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf oder die Bestellung von Geschäftsführern, Vorstandsmitgliedern oder Aufsichts­ratsmitgliedern zum Inhalt hat;

         19. zum Abschluss von Verträgen mit Medieninhabern periodischer Druckwerke unter Offenlegung der Vertragstexte.

(3) Der Generaldirektor hat überdies die Zustimmung des Stiftungsrates einzuholen, falls er bei verbundenen Unternehmen an Geschäften der in Abs. 2 bestimmten Art durch Weisung, Zustimmung oder Stimmabgabe mitwirkt.

(4) Der Generaldirektor hat dem Stiftungsrat wie ein Vorstand dem Aufsichtsrat einer Aktiengesell­schaft zu berichten, hiefür gelten die §§ 81 und 95 Abs. 2 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, sinngemäß. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ferner befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren im Rahmen der Sitzungen des Stiftungsrates über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. § 95 Abs. 3 AktG gilt sinngemäß.

Generaldirektor

§ 22. (1) Der Generaldirektor wird vom Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wird die Funktion des Generaldirektors vor Ablauf seiner Funktionsperiode vakant, so hat der Stiftungsrat bis zur Bestellung eines Generaldirektors für den Rest dieser Funktionsperiode eine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte des Generaldirektors zu betrauen. Für die Dauer einer vorüber­gehenden Verhinderung des Generaldirektors hat der Stiftungsrat einen einstweiligen Vertreter aus dem Kreis der Direktoren oder Landesdirektoren zu bestellen.

(2) Zur Erstattung von Vorschlägen für die Geschäftsverteilung (§ 24 Abs. 2), zur Ausschreibung der Posten der Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 2) sowie zur Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung von Direktoren und Landesdirektoren (§ 23 Abs. 2 Z 3) ist der gewählte Generaldirektor bereits vor Beginn seiner Funktionsperiode berufen.

(3) Der Generaldirektor hat das Unternehmen unter eigener Verantwortung so zu leiten, wie es das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses und der Interessen der Arbeitnehmer erfordert. Der Generaldirektor ist außer an die sich aus den Gesetzen oder aus den Beschlüssen des Stiftungsrates ergebenden Pflichten an keinerlei Weisungen und Aufträge gebunden.

(4) Der Generaldirektor hat dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie der Vorstand einer Aktiengesellschaft. Über Ansprüche gegen den Generaldirektor entscheiden die ordentlichen Gerichte nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

(5) Der Generaldirektor kann vom Stiftungsrat nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden.

Aufgaben des Generaldirektors

§ 23. (1) Der Generaldirektor besorgt die Führung der Geschäfte des Österreichischen Rundfunks und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Dem Generaldirektor obliegt insbesondere

           1. die Festlegung allgemeiner Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung im Hörfunk und Fernsehen sowie die Erstellung der Jahressende­schemen jeweils mit Zustimmung des Stiftungsrates (§ 21 Abs. 2 Z 1 und 2);

           2. die Ausschreibung der Posten von Direktoren und Landesdirektoren;

           3. die Erstattung von Vorschlägen für die Bestellung und Abberufung von Direktoren und Landesdirektoren, bei Letzteren nach Einholung einer Stellungnahme des betreffenden Landes;

           4. die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht an Direktoren und leitende Angestellte;

           5. die Kontrolle der Tätigkeit der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Koordinierung ihrer Tätigkeit, vor allem auch hinsichtlich der Programmpläne für Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung der bundesstaatlichen Gliederung durch die Mitwirkung aller Studios;

           6. die Ausarbeitung von Vorschlägen an den Stiftungsrat für langfristige Pläne für Programm, Technik, Finanzen und für Stellenpläne im Zusammenwirken mit den Direktoren und Landes­direktoren;

           7. die Verteilung von Geschäften gemäß Abs. 3;

           8. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung des Programmentgelts (§ 21 Abs. 1 Z 7 und § 31) und des Tarifwerkes des Werbefunks (§ 21 Abs. 1 Z 7) an den Stiftungsrat;

           9. die Vollziehung der Beschlüsse des Stiftungsrates;

         10. die Erstattung von Vorschlägen zur Geschäftsverteilung gemäß § 24 Abs. 2.

(3) Der Generaldirektor hat jene Geschäfte, die weder dem Stiftungsrat noch dem Publikumsrat noch ihm selbst vorbehalten sind, unter Wahrung des § 24 so zu verteilen, dass eine initiative Führung der wesentlichen Sach- und Gebietsbereiche ermöglicht wird.

Direktoren und Landesdirektoren

§ 24. (1) Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzu­legen.

(2) Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.

(3) Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

Aufgaben der Direktoren und Landesdirektoren

§ 25. (1) Die Direktoren und die Landesdirektoren haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbstständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generaldirektors an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Der Generaldirektor ist berechtigt, den Direktoren und Landesdirektoren in allen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen.

(2) Die Landesdirektoren nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hierbei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende bundeslandweite Programm des Hörfunks und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehsendungen verantwortlich. Weiters unterstehen ihnen die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.

(3) Die Direktoren und Landesdirektoren haben das Recht, vom Stiftungsrat gehört zu werden, wenn der Generaldirektor Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Stiftungsrates beizuziehen.

4

Qualifikation

§ 26. (1) Personen, die im Österreichischen Rundfunk die Funktion des Generaldirektors, eines Direktors, eines Landesdirektors oder eines leitenden Angestellten ausüben, müssen folgende Voraus­setzungen erfüllen:

           1. sie müssen voll geschäftsfähige Personen sein;

           2. sie müssen eine entsprechende Vorbildung oder eine fünfjährige einschlägige oder verwandte Berufserfahrung nachweisen können.

(2) Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landes­organisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben, nicht betraut werden.

Mit den Funktionen des Generaldirektors, eines Direktors oder eines Landesdirektors dürfen ferner

           1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;

           2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind;

           3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Rundfunk­veranstalter stehen;

           4. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter;

           5. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

           6. Personen, die der Landtagsdirektion oder einem Landtagsklub zur Dienstleistung zugewiesen sind;

           7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

           8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

           9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikations­senates sowie Angestellte der RTR-GmbH

nicht betraut werden.

(3) Für die im Abs. 1 genannten Personen gilt § 79 AktG sinngemäß. Ferner dürfen sie ohne Genehmigung des Stiftungsrates keinen Nebenerwerb und kein Aufsichtsratsmandat ausüben.

Stellenausschreibung

§ 27. (1) Sämtliche Stellen im Österreichischen Rundfunk – einschließlich der im § 26 Abs. 1 genannten Funktionen – sind neben der internen Ausschreibung durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ öffentlich auszuschreiben, soweit es sich nicht um untergeordnete Dienstleistungen handelt. Die Funktion des Generaldirektors ist vom Vorsitzenden des Stiftungsrates sechs Monate vor Ende der Funktionsperiode des Generaldirektors, bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode unverzüglich auszuschreiben; die Bewerbungsfrist beträgt vier Wochen.

(2) Bei der Auswahl von Bewerbern um eine ausgeschriebene Stelle sowie bei der Beförderung von Dienstnehmern ist in erster Linie die fachliche Eignung zu berücksichtigen.

Publikumsrat

§ 28. (1) Zur Wahrung der Interessen der Hörer und Seher ist am Sitz des Österreichischen Rund­funks ein Publikumsrat einzurichten, der aus 35 Mitgliedern besteht.

(2) Dem Publikumsrat dürfen nicht angehören:

           1. Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einem mit dem Österreichischen Rundfunk im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens stehen;

           2. Personen, die in einem anderen Organ des Österreichischen Rundfunks tätig sind; dieser Ausschlussgrund gilt nicht für die vom Publikumsrat bestellten Mitglieder des Stiftungsrates;

           3. Personen, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis zu einem sonstigen Medieninhaber stehen;

           4. Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

           5. Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

           6. Personen, die einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers zur Dienstleistung zugewiesen sind;

           7. Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG, BGBl. Nr. 369/1984);

           8. Mitarbeiter des Kabinetts eines Bundesministers oder Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes genannten Organs des Bundes oder eines Landes;

           9. Bedienstete der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundeskommunikations­senates sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(3) Der Publikumsrat ist wie folgt zu bestellen:

           1. die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund bestellen je ein Mitglied;

           2. die Kammern der freien Berufe bestellen gemeinsam ein Mitglied;

           3. die römisch-katholische Kirche bestellt ein Mitglied;

           4. die evangelische Kirche bestellt ein Mitglied;

           5. die Rechtsträger der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (BGBl. Nr. 369/1984) bestellen je ein Mitglied;

           6. die Akademie der Wissenschaften bestellt ein Mitglied.

(4) Der Bundeskanzler hat für die weiteren Mitglieder Vorschläge von Einrichtungen bzw. Organisationen, die für die nachstehenden Bereiche bzw. Gruppen repräsentativ sind, einzuholen: die Hochschulen, die Bildung, die Kunst, der Sport, die Jugend, die Schüler, die älteren Menschen, die behinderten Menschen, die Eltern bzw. Familien, die Volksgruppen, die Touristik, die Kraftfahrer, die Konsumenten und der Umweltschutz.

(5) Der Bundeskanzler hat die in Frage kommenden Einrichtungen und Organisationen gemäß Abs. 4 durch Verlautbarung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zur Erstattung von Dreier-Vorschlägen einzu­laden und die eingelangten Vorschläge öffentlich bekannt zu machen.

(6) Sechs Mitglieder werden mittels Wahl durch die Rundfunkteilnehmer (§ 2 Rundfunkgebühren­gesetz, BGBl. I Nr. 159/1999) nach Maßgabe der folgenden Absätze ermittelt.

(7) Zur Wahl stehen dabei die gemäß Abs. 5 von den jeweiligen Einrichtungen und Organisationen zu den Bereichen Bildung, Jugend, ältere Menschen, Eltern bzw. Familien, Sport und Konsumenten vorgeschlagenen Personen.

(8) Die Namen und Funktionen der betreffenden Personen sowie die Institution, die den Vorschlag erstattet hat, sind vom Bundeskanzler im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekannt zu machen. Gleich­zeitig hat der Österreichische Rundfunk durch geeignete Maßnahmen – allenfalls mittels einer Fernseh­sendung in einem der Programme nach § 3 Abs. 1 Z 2 – die Rundfunkteilnehmer über die zur Wahl stehenden Personen und den Wahlmodus zu informieren.

(9) Der Österreichische Rundfunk hat im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der wirtschaft­lichen Tragbarkeit dafür Sorge zu tragen, dass jeder Rundfunkteilnehmer durch Stimmabgabe über Telefon, Internet oder andere technisch vergleichbare Einrichtungen jeweils sechs Personen (eine für jeden Bereich) aus den zur Wahl stehenden Kandidaten auswählen kann. Dazu hat er eine Frist von einer Woche einzuräumen. Nach dieser Frist eingelangte Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der Öster­reichische Rundfunk hat dafür zu sorgen, dass die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten zu keinem anderen Zweck als zur Ermittlung und Überprüfung (Feststellung der Identität des Wahlberechtigten) des Wahlergebnisses verwendet werden. Zur Ermittlung und Überprüfung des Wahlergebnisses hat die Gebühreninkasso Service GmbH nur die Daten über die Teilnehmernummern, Vor- und Zunamen und Geburtsdatum der Rundfunkteilnehmer dem Österreichischen Rundfunk zur Verfügung zu stellen. Der Österreichische Rundfunk hat die Rundfunkteilnehmer in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass und inwieweit die bei der Stimmabgabe übermittelten Daten verwendet werden und insbesondere, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt. Es ist darauf zu achten, dass eine Person nicht mehr als einmal von ihrem Stimmrecht Gebrauch macht. Der Österreichische Rundfunk hat überdies alle Vorkehrungen gegen Missbrauch der betreffenden Daten zu treffen. Die übermittelten Daten sind spätestens mit Ablauf von einem Monat nach dem Ende der Frist zur Stimmabgabe zu löschen.

(10) Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe ist das Ergebnis der Wahl von einem Notar zu beurkunden und durch den Österreichischen Rundfunk dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen. Der Bundeskanzler hat sodann zu den jeweiligen Bereichen jene sechs Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben, zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen und das Wahlergebnis durch Bekannt­machung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren.

(11) Der Bundeskanzler hat nach Bestellung der Mitglieder gemäß Abs. 10 siebzehn weitere Mitglieder aus den eingelangten Vorschlägen zu den in Abs. 4 genannten Bereichen bzw. Gruppen zu bestellen, wobei für jeden Bereich ein Mitglied zu bestellen ist.

5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

„Funktionsdauer, Vorsitz und Beschlussfassung

§ 29a. (1) Die Funktionsperiode des Publikumsrates dauert vier Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Publikumsrat zusammentritt.

(2) Der Publikumsrat gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter.

(3) Der Publikumsrat ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter wenigstens dreimal jährlich, ansonsten binnen 14 Tagen, wenn dies wenigstens ein Viertel seiner Mitglieder oder ein Viertel der Mitglieder des Stiftungsrates verlangt, zu einer Sitzung einzuberufen.

(4) Der Publikumsrat fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Beschlüsse gemäß § 41 Abs. 1 ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Die für den Stiftungsrat geltenden Bestimmungen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit bei Nichtbestellung und über die Vertretung im Fall der Verhinderung bei einer Sitzung gelten sinngemäß.

(5) Hat ein Mitglied des Publikumsrates drei aufeinander folgenden Einladungen zu einer Sitzung ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet, so hat die nach seiner Anhörung der Publikumsrat durch Beschluss festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge und es ist unverzüglich für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(6) Scheidet ein Mitglied des Publikumsrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus seiner Funktion, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen. Scheidet ein gemäß § 28 Abs. 6 bis 10 oder Abs. 11 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so hat der Bundeskanzler die Einrichtungen bzw. Gruppen des vom ausgeschiedenen Mitglied vertretenen Bereiches zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern. Die Vorschläge sind ohne Verzug zu erstatten. Aus den eingelangten Vorschlägen hat der Bundeskanzler ein Mitglied zu bestellen.“

6. Die §§ 30 bis 31 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:

Aufgaben des Publikumsrats

§ 30. (1) Dem Publikumsrat obliegt

           1. die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;

           2. die Bestellung von sechs Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei drei Mitglieder aus den auf Grund der Ergebnisse der Direktwahl bestellten sechs Mitgliedern des Publikumsrates stammen müssen und jedenfalls je ein Mitglied aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen ist;

           3. die Anrufung des Bundeskommunikationssenates;

           4. die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des Programmentgelts (Radioentgelt, Fernsehentgelt) festgelegt wird;

           5. die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volks­gruppen. Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;

           6. die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen;

           7. die Erstattung von Empfehlungen zu Qualitätssicherungssystemen.

(2) Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben befugt, den General­direktor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.

(3) Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generaldirektor innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikums­rat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.

(4) An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesdirektors zu verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der Publikumsrat kann – zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung – verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.

6. Abschnitt

Programmentgelt

§ 31. (1) Jedermann ist zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Die Höhe des Programmentgelts wird vom Stiftungsrat festgesetzt, wobei dafür zu sorgen ist, dass unter Zugrunde­legung einer sparsamen Verwaltung die gesetzmäßigen Aufgaben des Rundfunks kostendeckend erfüllt werden können; hierbei ist auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Bedacht zu nehmen.

(2) Der Beschluss, mit dem die Höhe des Programmentgelts festgesetzt wird, bedarf der Geneh­migung des Publikumsrates. Wird innerhalb von acht Wochen nach der Beschlussfassung im Stiftungsrat vom Publikumsrat kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die Genehmigung als erteilt. Wird jedoch innerhalb dieser Frist vom Publikumsrat die Genehmigung ausdrücklich versagt, so wird der Beschluss des Stiftungsrates nur dann wirksam, wenn er einen Beharrungsbeschluss fasst.

(3) Das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundes­gesetzlichen Vorschriften.

(4) Das Programmentgelt ist gleichzeitig mit den Rundfunkgebühren und in gleicher Weise wie diese einzuheben; eine andere Art der Zahlung tilgt die Schuld nicht.

(5) Rückständige Programmentgelte können zu Gunsten des Österreichischen Rundfunks von dem mit der Einbringung der Rundfunkgebühren beauftragten Rechtsträger in gleicher Weise wie rückständige Rundfunkgebühren im Verwaltungsweg hereingebracht werden.

(6) Das Tarifwerk des Werbefunks sowie die Höhe der Programmentgelte sind im ,,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekannt zu machen. Das Tarifwerk hat Bestimmungen über Preis, Leistung, Skonti und Rabatte aller Werbeaufträge zu enthalten. Entgeltliche oder tauschähnliche Gegengeschäfte sind nur unter genauen Bedingungen zulässig und gesondert auszuweisen.“

7. In § 31a Abs. 2 wird das Wort „Kuratorium“ durch das Wort „Stiftungsrat“ ersetzt.

8. Die §§ 32 bis 36 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften lauten:

„7. Abschnitt

Stellung der programmgestaltenden Mitarbeiter

Unabhängigkeit

§ 32. (1) Der Österreichische Rundfunk und seine Tochtergesellschaften haben die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit aller programmgestaltenden Mitarbeiter sowie die Freiheit der journalisti­schen Berufsausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei Besorgung aller ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu beachten. Die journalistischen Mitarbeiter dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit insbesondere nicht verhalten werden, etwas abzufassen oder zu verantworten, was der Freiheit der journalistischen Berufsausübung widerspricht. Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf ihnen kein Nachteil erwachsen.

(2) Programmgestaltende Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der inhaltlichen Gestaltung von Hörfunk- und Fernsehsendungen mitwirken.

(3) Journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter, Korrespondenten und Gestalter.

(4) Programmgestaltende und journalistische Mitarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind entweder Arbeitnehmer oder freie Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesell­schaften.

(5) Für journalistische und programmgestaltende Mitarbeiter des Österreichischen Rundfunks oder seiner Tochtergesellschaften gelten auch dann, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis zum Österreichischen Rundfunk oder zu einer Tochtergesellschaft stehen, sofern die vereinbarte oder tatsächlich geleistete Arbeitszeit während eines Zeitraumes von sechs Monaten im Monatsdurchschnitt nicht mehr als vier Fünftel des 4,3fachen der durch Gesetz oder Kollektivvertrag vorgesehenen wöchentlichen Normal­arbeitszeit beträgt, folgende Bestimmungen:

           1. Befristete Arbeitsverhältnisse können ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hier durch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht.

           2. Beabsichtigt das Unternehmen, ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis nicht mehr abzu­schließen, so ist der Arbeitnehmer von dieser Absicht schriftlich zu verständigen. Die Verstän­digung hat, wenn ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen ein Zeitraum von nicht mehr als drei Jahren verstrichen ist, vier Wochen vor Ende des laufenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Beträgt dieser Zeitraum ab Beginn des ersten Arbeitsverhält­nisses mehr als drei Jahre, so hat die Verständigung acht Wochen, und wenn der Zeitraum mehr als fünf Jahre beträgt, hat die Verständigung zwölf Wochen vor Ablauf des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Erfolgt die Verständigung nicht oder nicht rechtzeitig, so gebührt ein Entschädigungsanspruch. Dieser beträgt bei einer Verständigungsfrist von vier Wochen 8,33 vH, bei einer Verständigungsfrist von acht Wochen 16,66 vH und bei einer Verständigungsfrist von zwölf Wochen 24,99 vH des vom Österreichischen Rundfunk, im Falle eines Arbeitsverhältnisses mit einer Tochtergesellschaft des von dieser im letzten Jahr bezogenen Entgelts.

(6) Erstrecken sich befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Abs. 5 ab Beginn des ersten Arbeits­verhältnisses mit oder ohne Unterbrechungen über einen Zeitraum von fünf Jahren, so gebührt bei einer gemäß Abs. 7 Z 2 vorgenommenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfertigung. Diese gebührt auch dann, wenn das Unternehmen die Verständigung unterlässt, jedoch kein weiteres befristetes Arbeits­verhältnis abschließt, oder das Arbeitsverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt oder unver­schuldete Entlassung des Arbeitnehmers endet. Die Abfertigung beträgt bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren ab Beginn des ersten Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel, bei einer Dauer von mehr als zehn Jahren ein Neuntel, bei mehr als fünfzehn Jahren ein Sechstel, bei mehr als zwanzig Jahren zwei Neuntel und bei mehr als fünfundzwanzig Jahren ein Drittel jenes Entgelts, das der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hat. Auf diese Abfertigung ist eine nach anderen Bestimmungen allenfalls gebührende Abfertigung anzurechnen.

Redakteurstatut

§ 33. (1) Zur Sicherstellung der im § 32 Abs. 1 für die journalistischen Mitarbeiter niedergelegten Grundsätze ist zwischen dem Österreichischen Rundfunk (einer Tochtergesellschaft) einerseits und einer nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter andererseits ein Redakteurstatut abzuschließen. An den Verhandlungen über den Abschluss eines Redakteurstatuts sind auch zwei Vertreter der für die journalistischen Mitarbeiter zuständigen Gewerkschaft sowie zwei Vertreter des Zentralbetriebsrates, im Falle einer Tochtergesellschaft zwei Vertreter des Betriebsrates dieser Gesellschaft zu beteiligen.

(2) Ein Redakteurstatut kommt nicht zu Stande, wenn die journalistischen Mitarbeiter in einer, innerhalb von drei Wochen nach Abschluss der Verhandlungen durchzuführenden Abstimmung dem Verhandlungsergebnis, das unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zu veröffentlichen ist, mehrheitlich die Zustimmung verweigern. Zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und dem Wirksamwerden des Redakteurstatuts muss ein Zeitraum von mindestens drei Wochen liegen. Hinsicht­lich des Stimmrechtes bei einer Abstimmung über das Verhandlungsergebnis gilt Abs. 6.

(3) Das Redakteurstatut hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über

           1. die Sicherstellung der Eigenverantwortlichkeit und der Freiheit der journalistischen Berufs­ausübung aller journalistischen Mitarbeiter bei der Besorgung der ihnen übertragenen Aufgaben;

           2. den Schutz der journalistischen Mitarbeiter gegen jede Verletzung ihrer Rechte;

           3. die Mitwirkung an personellen und sachlichen Entscheidungen, welche die journalistischen Mitarbeiter betreffen;

           4. die Schaffung einer Schiedsinstanz zur Entscheidung von Streitigkeiten aus dem Redakteurstatut.

(4) Durch das Redakteurstatut dürfen die Rechte der Betriebsräte, überdies durch die Schaffung der vorstehend erwähnten Schiedsinstanz eine gesetzlich vorgesehene Anrufung von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nicht berührt werden.

(5) Die Wahrnehmung der sich aus dem Redakteurstatut ergebenden Rechte der journalistischen Mitarbeiter obliegt den Redakteurssprechern, dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat, die nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt werden. In jedem Betriebsbereich des Österreichischen Rundfunks (Landesstudios, Hauptabteilungen) und einer Tochtergesellschaft wählt eine Versammlung aller journalistischen Mitarbeiter aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes in geheimer Wahl einen Redakteurssprecher. Umfasst der betreffende Betriebsbereich mehr als zehn journalistische Mitarbeiter, so ist für je angefangene weitere zehn journalistische Mitarbeiter ein weiterer Redakteurssprecher zu wählen.

(6) Spätestens sechs Wochen vor der Wahl ist vom Generaldirektor, im Falle von Tochtergesell­schaften vom Vorstand oder der Geschäftsführung eine Liste der wahlberechtigten journalistischen Mitarbeiter jedes Betriebsbereiches zu erstellen und zu veröffentlichen. Gegen diese Liste kann binnen zwei Wochen Einspruch erhoben werden von Personen, die behaupten, zu Unrecht in die Liste nicht aufgenommen worden zu sein, sowie von Wahlberechtigten, die behaupten, andere Personen wurden zu Unrecht in die Liste aufgenommen. Über Einsprüche entscheidet binnen weiterer zwei Wochen der Bundeskommunikationssenat.

(7) Die gewählten Redakteurssprecher bilden gemeinsam den Redakteursausschuss, der die im Redakteurstatut vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen hat. Der Redakteursausschuss gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

(8) Der Redakteursausschuss kann aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl einen Redakteursrat wählen und diesem bestimmte einmalige oder wiederkehrende Aufgaben übertragen; der Redakteursrat ist dem Redakteursausschuss verantwortlich.

(9) An den Sitzungen des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates können Sachverständige und Auskunftspersonen bzw. Vertreter der zuständigen Gewerkschaft und des Zentralbetriebsrates, im Falle von Tochtergesellschaften Vertreter ihres Betriebsrates mit beratender Stimme teilnehmen, wenn dies der Redakteursausschuss bzw. der Redakteursrat für einzelne Sitzungen oder bis auf Widerruf mit Mehrheit beschließt.

(10) Die Wahl der Redakteurssprecher ist erstmals von der gewählten Vertretung der journalistischen Mitarbeiter (Abs. 1), in weiterer Folge vom jeweils zuletzt gewählten Redakteursausschuss auszu­schreiben. Zwischen der Wahlausschreibung und dem Wahltag müssen mindestens zehn Wochen liegen. Der Tag der Wahlausschreibung ist zugleich der Stichtag für die Wahlberechtigung.

(11) Die Kündigung eines journalistischen Mitarbeiters kann vom Betriebsrat beim zur Entscheidung in Arbeits- und Sozialrechtssachen zuständigen Gericht angefochten werden, wenn sie wegen seiner Tätigkeit als Mitglied des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates oder wegen seiner Bewerbung um eine solche Funktion bzw. seiner früheren Tätigkeit in einer solchen Funktion erfolgte. Im Übrigen gilt § 105 des Arbeitsverfassungsgesetzes sinngemäß.

(12) Beschlüsse des Redakteursausschusses bzw. des Redakteursrates sind dem Generaldirektor und dem Zentralbetriebsrat, im Falle von Tochtergesellschaften dem Vorstand oder der Geschäftsführung sowie dem Betriebsrat bekannt zu geben.

(13) Den erforderlichen Sachaufwand, der dem Redakteursausschuss bzw. dem Redakteursrat zur Erfüllung seiner durch Gesetz bzw. durch das Redakteurstatut übertragenen Aufgaben entsteht, trägt der Österreichische Rundfunk bzw. die Tochtergesellschaft.

(14) Bei allen Wahlen und Abstimmungen, an denen sämtliche journalistische Mitarbeiter teilnehmen, ist die Briefwahl zulässig.

Schiedsgericht

§ 34. (1) Der Österreichische Rundfunk und die Tochtergesellschaften sowie der jeweilige Redakteursausschuss können ein Redakteurstatut gegenseitig jeweils schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufkündigen. Im Falle der Kündigung sind unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Redakteurstatuts aufzunehmen. Zum Abschluss auf Seiten der Dienstnehmer ist der zuletzt gewählte Redakteursausschuss berechtigt.

(2) Wenn bis zum Ende des vierten Monates nach Aufkündigung des Redakteurstatuts kein neues vereinbart und wirksam wird, so hat ein Schiedsgericht (Abs. 3) binnen sechs Wochen ein Redakteurstatut zu erlassen.

(3) Dieses Schiedsgericht besteht aus je einem vom Redakteursausschuss und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft bestellten Mitglied sowie einem von diesen beiden Mitgliedern des Schiedsgerichtes innerhalb von einer Woche zu bestellenden außerhalb des Unternehmens stehenden rechtskundigen Vorsitzenden. Können sich die beiden bestellten Mitglieder nicht innerhalb einer Woche auf die Person des Vorsitzenden einigen, so hat der Vorsitzende des Bundeskommunikationssenates den Vorsitzenden im Schiedsgericht zu bestellen.

(4) Ein nach Abs. 2 zu Stande gekommenes Redakteurstatut tritt außer Kraft, sobald ein neues Redakteurstatut vereinbart und wirksam geworden ist.

8. Abschnitt

Rechtliche Kontrolle

Rechtsaufsicht

§ 35. (1) Die Aufsicht des Bundes über den Österreichischen Rundfunk beschränkt sich auf eine Aufsicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes, unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof. Die Rechtsaufsicht obliegt dem Bundeskommunikationssenat, der über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entscheiden hat. Ferner entscheidet der Bundeskommunikations­senat über Einsprüche gemäß § 33 Abs. 6.

(2) Dem Bundeskommunikationssenat obliegt auch die Rechtsaufsicht über die Tätigkeit der Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Beschwerden und Anträge

§ 36. (1) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß § 35 Abs. 1 – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

           1. auf Grund von Beschwerden

                a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

               b) eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;

                c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie

               d) eines Unternehmens, in dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung nachhaltig eingegriffen wird.

           2. auf Antrag

                a) des Bundes oder eines Landes;

               b) des Publikumsrates;

                c) von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;

               d) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 7 und 8, §§ 16 und 17 Abs. 1 bis 4 behauptet wird;

                e) soweit eine Verletzung der in lit. d genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Euro­päischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungs­klagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern

                       1.    die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

                       2.    der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(2) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(3) Die Beschwerde gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;

           2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerde­führer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.

(4) Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(5) Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikations­senats hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder­mann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(6) Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß § 35 Abs. 2 – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

           1. auf Grund von Beschwerden;

                a) einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;

               b) einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Personen unterstützt wird;

                c) einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der §§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13, § 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach lit. a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie

               d) eines Unternehmens, in dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung nachhaltig eingegriffen wird.

           2. auf Antrag

                a) des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3, Abs. 4 erster Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz, § 14 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und §§ 15, 16 und 17 Abs. 1 bis 4 in Fernseh­programmen behauptet wird;

               b) soweit eine Verletzung der in lit. a angeführten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Euro­päischen Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungs­klagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern

                       1.    die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und

                       2.    der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.

(7) Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. b ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.

(8) Die Beschwerde gemäß Abs. 6 Z 1 lit. c hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

           1. die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat,

           2. die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerde­führer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.

(9) Beschwerden gemäß Abs. 6 sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

(10) Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats sind diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.“

9. Folgende §§ 37 bis 49 samt Abschnittsüberschriften und Überschriften werden angefügt:

„Entscheidung

§ 37. (1) Die Entscheidung des Bundeskommunikationssenates besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist.

(2) Wird vom Bundeskommunikationssenat eine Verletzung des Rundfunkgesetzes durch eines der im § 19 genannten Organe festgestellt, die im Zeitpunkt dieser Feststellung noch andauert, dann kann der Bundeskommunikationssenat die Entscheidung des betreffenden Organs aufheben. Das betreffende Organ hat unverzüglich einen der Rechtsansicht des Bundeskommunikationssenates entsprechenden Zustand herzustellen; kommt das betreffende Organ dieser Verpflichtung nicht nach, dann kann der Bundes­kommunikationssenat unter gleichzeitiger Verständigung des Stiftungsrates, erfolgt die Verletzung des Rundfunkgesetzes jedoch durch den Stiftungsrat selbst, dann unter gleichzeitiger Verständigung der Bundesregierung das betreffende Kollegialorgan auflösen bzw. das betreffende Organ abberufen. In diesem Falle ist das betreffende Organ unverzüglich nach diesem Bundesgesetz neu zu bestellen.

(3) Der Bundeskommunikationssenat hat über Beschwerden und Anträge innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens, zu entscheiden.

(4) Der Bundeskommunikationssenat kann auf Veröffentlichung seiner Entscheidung erkennen und dem Österreichischen Rundfunk oder einer Tochtergesellschaft auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.

Verwaltungsstrafen

§ 38. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 000 € zu bestrafen, wer als Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz – soweit die nachfolgend und in Abs. 2 genannten Bestimmungen auf seine Tätigkeit Anwendung finden (§ 9 Abs. 4) –

           1. die Programmgrundsätze des § 10 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 11 bis 13 verletzt oder

           2. den §§ 13 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 zweiter Satz oder Abs. 6 und 7 oder den §§ 14 bis 17 zuwiderhandelt.

(2) Ein Rundfunkveranstalter nach diesem Bundesgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe in der Höhe von 36 000 € bis zu 58 000 € zu bestrafen, wenn er gegen die Bestimmung des § 12 verstößt.

(3) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 oder 2 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.

(4) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 oder 2 sind durch den Bundeskommunikationssenat zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.

9. Abschnitt

Finanzielle Kontrolle

Rechnungslegung

§ 39. (1) Der Generaldirektor hat die Bücher der Stiftung zu führen. Hierbei sind die §§ 189 bis 216, §§ 222 bis 234, §§ 236 bis 239, § 243 sowie die §§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden.

(2) Der sich aus dem Jahresabschluss ergebende Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrages, abzüglich eines Verlustvortrages, ist nach Zuweisung der nach einkommenssteuerlichen Vorschriften zulässigen Rücklagen einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen oder auf neue Rechnung vorzutragen. Die Widmungsrücklage darf nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags nach den §§ 3 bis 5 (einschließlich der Abdeckung von Verlusten, welche aus der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags entstehen) verwendet werden. Die Dotierung sowie die Auflösung der Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und 281 HGB sinngemäß.

(4) Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193, vom 29. Juli 2000, S 75, hinsichtlich der Erstellung einer getrennten Buchführung mit einer nach den verschiedenen Geschäftsbereichen getrennten Aufstellung der Kosten und Erlöse sowie einer genauen Angabe der Methode, nach der die Kosten und Erlöse den verschiedenen Geschäftsbereichen zugeordnet und zugewiesen werden, entsprochen wird und dabei

           1. die internen Konten, die den verschiedenen Geschäftsbereichen entsprechen, getrennt geführt werden,

           2. alle Kosten und Erlöse auf der Grundlage einheitlich angewandter und objektiv gerechtfertigter Kostenrechnungsgrundsätze korrekt zugeordnet werden und

           3. die Kostenrechnungsgrundsätze, die der getrennten Buchführung zugrunde liegen, eindeutig bestimmt sind.

Prüfungskommission

§ 40. (1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sowie der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht sind – unbeschadet der Kontrolle durch den Rechnungshof – durch eine Prüfungskommission bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern zu prüfen, welche die Prüfung gemeinsam durchzuführen und hierüber einen gemeinsamen Bericht zu erstatten haben. Falls die Mitglieder der Prüfungskommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im Prüfbericht gesondert festzuhalten.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Stiftungsrat für die Dauer von drei Geschäfts­jahren zu bestellen. Zum Mitglied der Prüfungskommission dürfen nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden. Im Übrigen gilt für die Auswahl der Abschlussprüfer § 271 HGB sinngemäß. Für die Vergütung der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 270 Abs. 5 HGB sinngemäß.

(3) Die Prüfungskommission hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten ab Vorlage zu prüfen. Für den Gegenstand und Umfang der Prüfung gilt § 269 HGB sinngemäß. Ferner hat sich die Prüfung auch auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Führung der Geschäfte sowie auf deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften zu erstrecken.

(4) Sämtliche Organe und Bedienstete des Österreichischen Rundfunks und der mit ihm verbundenen Unternehmen haben den Mitgliedern der Prüfungskommission Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Übrigen gilt § 272 HGB sinngemäß.

(5) Die §§ 273 und 274 HGB über den Prüfungsbericht und den Bestätigungsvermerk sind sinngemäß anzuwenden. Der Prüfungsbericht ist den übrigen Organen der Stiftung vorzulegen.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission trifft keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber anderen Stiftungsorganen und gegenüber den nach den gesetzlichen Vorschriften mit Prüfungsaufträgen betrauten Personen. Für die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Prüfungskommission gilt § 275 HGB sinngemäß.

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission unter­einander und zwischen der Prüfungskommission und anderen Stiftungsorganen über die Auslegung und Anwendung von gesetzlichen Vorschriften entscheidet der Bundeskommunikationssenat.

Sonderprüfung

§ 41. (1) Jedes Stiftungsorgan kann zur Prüfung von Vorgängen bei der Geschäftsführung und zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Für einen diesbezüglichen Antrag des Stiftungsrates oder des Publikumsrates bedarf es jeweils eines mit der Mehrheit von Zweidritteln gefassten Beschlusses.

(2) Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass Unredlich­keiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes vorgekommen sind.

(3) Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag eines Stiftungsorgans von einer ange­messenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag eines Stiftungsorgans entscheidet das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten von den Antragstellern oder von der Stiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der Stiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.

(4) Im Übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers § 40 Abs. 2 zweiter bis vierter Satz und Abs. 6. Hinsichtlich des Auskunftsrechts ist § 40 Abs. 4 anzuwenden. Über die Maßnahmen nach den vorstehenden Bestimmungen entscheidet das Handelsgericht Wien im ausserstreitigen Verfahren.

10. Abschnitt

Zuständigkeit der Gerichte

Verfahren

§ 42. Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, verhandelt und entscheidet über Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz dem Gericht zugewiesen sind, das Handelsgericht Wien nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

Strafbestimmungen

§ 43. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen ist vom Gericht zu bestrafen, wer als Mitglied eines Stiftungsorgans oder als Beauftragter

           1. in Darstellungen oder in Übersichten über den Vermögensstand der Stiftung, insbesondere in Jahresabschlüssen, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder erhebliche Umstände verschweigt;

           2. in Auskünften, die nach § 272 HGB den Mitgliedern der Prüfungskommission oder den sonstigen Prüfern der Stiftung zu geben sind, erhebliche Umstände verschweigt, die Verhältnisse der Stiftung unrichtig wiedergibt oder sonst falsche Angaben macht oder

           3. über die im Anhang (§§ 236 bis 239 HGB) oder im Lagebericht (§ 243 HGB) anzugebenden Tatsachen falsche Angaben macht oder erhebliche Umstände verschweigt.

11. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Umwandlung und bestehende Verträge

§ 44. (1) Der bisherige Wirtschaftskörper „Österreichischer Rundfunk“ wird in die gleichnamige Stiftung öffentlichen Rechts umgewandelt. Diese formwechselnde Umwandlung gilt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 als vollzogen. Von diesem Zeitpunkt an besteht der Österreichische Rundfunk als Stiftung des öffentlichen Rechts weiter; die Identität der Rechtsperson bleibt gewahrt.

(2) Die formwechselnde Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in die gleichnamige Stiftung des öffentlichen Rechts ist vom Generalintendanten bis zum 15. Jänner 2002 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Der Generalintendant hat auf den Stichtag 31. Dezember 2001 eine Umwandlungsbilanz aufzustellen, die den §§ 189 bis 216 HGB entspricht. § 40 gilt sinngemäß.

(4) Die Umwandlung des Wirtschaftskörpers „Österreichischer Rundfunk“ in eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Die Gebühren- und Abgabenbefreiung gilt auch für Änderungen von auf die „Österreichische Rundfunk GesmbH“ lautenden grundbücherlichen Eintragungen auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“.

Funktionsperiode der Organe

§ 45. (1) Die Funktionsperiode des bisherigen Kuratoriums und der bisherigen Hörer- und Sehervertretung des Österreichischen Rundfunks endet mit 31. Dezember 2001. Diese Organe führen die Geschäfte auch nach diesem Zeitpunkt bis zur Konstituierung des Stiftungsrates und des Publikumsrates gemäß diesem Bundesgesetz provisorisch weiter. Die Funktionsperiode der nach diesem Bundesgesetz einzurichtenden Organe beginnt frühestens mit 1. Jänner 2002, unbeschadet einer Bestellung, Wahl oder Konstituierung vor diesem Zeitpunkt.

(2) Die Vorbereitung der für die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und des Publikumsrates notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen, wie insbesondere die Aufforderung zur Bestellung von Mitgliedern, kann ab In-Kraft-Treten der Bestimmungen der §§ 20a, 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3, § 26, § 28, § 29a sowie § 30 Abs. 1 Z 2 erfolgen. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen. Soweit vorbereitende Maßnahmen zur Wahl der Mitglieder des Publikumsrates gemäß § 28 notwendig sind, sind diese vom Österreichischen Rundfunk zu treffen.

(3) Die Mitglieder des Publikumsrates und des Stiftungsrates sind unverzüglich zu bestellen. In der konstituierenden Sitzung des Publikumsrates ist der Beschluss über die vom Publikumsrat zu bestellenden Mitglieder des Stiftungsrates zu fassen. Zu den konstituierenden Sitzungen hat für den Stiftungsrat der bisherige Vorsitzende des Kuratoriums, für den Publikumsrat der bisherige Vorsitzende der Hörer- und Sehervertretung und für alle weiteren Fälle der Neu-Konstituierung jeweils der bis dahin im Amt befindliche Vorsitzende des betreffenden Organs einzuberufen und bis zur Wahl eines Vorsitzenden den Vorsitz zu führen.

(4) Die Ausschreibung des Postens des vom Stiftungsrat neu zu wählenden Generaldirektors im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ hat durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich zu erfolgen. Dabei ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen.

(5) Der Stiftungsrat hat unverzüglich einen Generaldirektor zu wählen und über die von diesem vorgelegten Vorschläge zur Geschäftsverteilung zu beschließen.

(6) Der neu gewählte Generaldirektor hat mit Zustimmung des Stiftungsrates die Ausschreibung der Funktionen der Direktoren und der Landesdirektoren unverzüglich zu veranlassen. Dafür ist eine Bewerbungsfrist von vier Wochen zu setzen. Die Funktionen der bisherigen Direktoren, Intendanten (einschließlich jener des Intendanten des Auslandsdienstes) und Landesintendanten enden mit der Neubestellung von Direktoren und Landesdirektoren nach diesem Bundesgesetz.

(7) Der bisherige Generalintendant führt die Geschäfte bis zum Beginn der Funktionsperiode des neu bestellten Generaldirektors.

Vollziehung

§ 46. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, nach Maßgabe des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, der Bundeskanzler, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Justiz, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.

(2) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung ist der Bundes­kanzler zuständig.

(3) Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 bei der Kommis­sion zur Wahrung des Rundfunkgesetzes anhängige Verfahren sind von dieser nach den Bestimmungen des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2000 fortzuführen und zu erledigen.

Umsetzungshinweis

§ 47. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, umgesetzt.

(2) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, umgesetzt.

(3) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 75, umgesetzt.

Anwendung anderer Bundesgesetze

§ 48. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Auf die Veranstaltung von Rundfunk nach diesem Bundesgesetz findet die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.

(3) Das Privatstiftungsgesetz, BGBl. Nr. 654/1993, und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975, sind auf die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ nicht anzuwenden.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, über die Konzern­vertretung sind auf den Österreichischen Rundfunk anzuwenden.

(5) Der Österreichische Rundfunk ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

In-Kraft-Treten

§ 49. (1) Die Bestimmungen der § 3 Abs. 1 bis 3, § 20a, § 21 Abs. 1 Z 2, 3 und 5, § 22 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 23 Abs. 2 Z 2 und 3, § 24 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 und 3, § 26, § 28, § 29a, § 30 Abs. 1 Z 2, § 44 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 außer Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 1 bis 2d, §§ 3a bis 20, § 25, § 27, § 29, § 31 und die §§ 32 bis 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2001 außer Kraft.

(3) Mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 erhält § 20a die Bezeichnung „§ 20“ und § 29a die Bezeich­nung „§ 29“.“

Artikel II

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 110 Abs. 8 lautet:

„(8) Die Mitwirkung von Arbeitnehmern im Stiftungsrat des Österreichischen Rundfunks richtet sich nach den Bestimmungen des ORF-Gesetzes.“

2. § 133a lautet:

§ 133a. In Betrieben des Österreichischen Rundfunks und in Betrieben einer Tochtergesellschaft, in denen Arbeitsverhältnisse mit journalistischen und programmgestaltenden Mitarbeitern gemäß § 32 Abs. 5 des ORF-Gesetzes jeweils nur auf bestimmte Dauer abgeschlossen werden, endet ein solches Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes, das diesem Personenkreis angehört, ohne seine Zustimmung nicht vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates. Die Bestimmungen der §§ 62, 64 sowie 120 bis 122 bleiben unberührt.“

3. Dem § 208 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) § 110 Abs. 8 und § 133a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“

Vorblatt

 

Problem:

Änderung des Rundfunkgesetzes im Hinblick auf die Umgestaltung der Rechtsform und die Neufassung des öffentlich-rechtlichen Programmauftrages.

Lösung:

Novelle des Rundfunkgesetzes.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Kosten:

Dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften entstehen keine zusätzlichen Kosten. Die Kosten für die Rechtsaufsicht durch den beim Bundeskanzleramt eingerichteten Bundeskommunikationssenat sind im Rahmen bestehender Ansätze des Ressorts gedeckt.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, sowie der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen, in der Fassung der Richtlinie 2000/52/EG, ABl. Nr. L 193 vom 29. Juli 2000, S 75. Die darüber hinausgehenden Bestimmungen sind mit keinerlei finanziellen Auswirkungen auf Gebietskörperschaften verbunden.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Novelle zum Rundfunkgesetz soll der ORF per 31. Dezember 2001 in eine Stiftung nach öffentlichem Recht umgewandelt werden. Der Stiftungszweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages, der in den öffentlich-rechtlichen Programmen (§ 3) des ORF umzusetzen ist. Die Stiftung hat keinen Eigentümer – begünstigt ist die Allgemeinheit. Es werden bei dieser Stiftung im Gegensatz zu anderen gesellschaftsrechtlich möglichen Unternehmensformen keinerlei Anteile von Bund oder Ländern gehalten, wodurch die Unabhängigkeit garantiert bleibt.

Die Ausgestaltung der Bestimmungen des vorliegenden Entwurfes bezweckt eine präzise Trennung zwischen öffentlich-rechtlichen Aufgaben und anderen (kommerziellen) Aktivitäten des ORF, ein Erfordernis, das vor dem Hintergrund der Diskussion zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf euro­päischer Ebene von vorrangiger Bedeutung ist. Die Notwendigkeit der genaueren Definition des öffentlich-rechtlichen Auftrags des ORF ist kein spezifisch österreichisches Problem, sondern ergibt sich derzeit in allen Mitgliedstaaten auf Grund aktueller Überlegungen der Europäischen Kommission.

Im Protokoll (Nr. 32) über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zum Amsterdamer Vertrag wurde festge­halten, dass allein die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den öffentlich-rechtlichen Auftrag bzw. dessen Finanzierung festzulegen, dennoch wurde die Finanzierung durch Rundfunkgebühren von der Euro­päischen Kommission bisher als Beihilfe angesehen.

Bei ihren bisherigen Entscheidungen zur Anwendbarkeit der Beihilferegelungen auf den öffentlich-recht­lichen Rundfunk ging die Europäische Kommission davon aus, dass die Tätigkeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkveranstalter eine so genannte Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne des Art. 86 Abs. 2 EGV darstellt. Die Europäische Kommission hat die Finanzierung öffentlich-rechtlicher Programme durch Rundfunkgebühren bzw. Programmentgelte zwar als Beihilfen angesehen, aber unter Anwendung des Art. 86 Abs. 2 EGV genehmigt (vgl. Kinderkanal/Phoenix, Entscheidung vom 22. 3. 1999, SG (99) D/2112 und BBC News 24, Entscheidung vom 14. 12. 1999, SG (99) D/10201). Im Lichte dieser Entscheidungen sollte der öffentlich-rechtliche Auftrag klar und präzise formuliert sein.

Auf Grund der Einordnung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk als Dienstleistung im allgemeinen wirt­schaftlichen Interesse ist die Transparenzrichtlinie (2000/52/EG) auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk anzuwenden. Aus dieser Richtlinie ergibt sich für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allge­meinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Verpflichtung zur kontenmäßigen und kostenrech­nungsmäßigen Trennung von Dienstleistungen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse und sonstigen Geschäftsbereichen.

Der öffentlich-rechtliche Auftrag wird daher in einen technischen Versorgungsauftrag (so wie bisher soll der ORF drei österreichweite und neun bundeslandweite Hörfunkprogramme sowie zwei österreichweite Fernsehprogramme veranstalten und überdies einen Auslandsdienst mit einem öffentlich-rechtlichen Internetservice veranstalten) und einen Programmauftrag gegliedert. Ferner wird zum Bestandteil des Auftrags die Veranstaltung von mit den Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext, die ihrerseits – wenn auch auf anderem technischen Weg – zur Erfüllung des inhaltsbezogenen Auftrages des ORF beitragen sollen. Dem ORF wird es ferner freigestellt, weiterhin ein Mittelwellenprogramm zu veranstalten. Führt er diese Aktivität weiter, so kann sie aus Programmentgelt finanziert werden.

Neben den klassischen öffentlich-rechtlichen Aktivitäten soll dem ORF ermöglicht werden, dass er kommerzielle, gewinnorientierte Aktivitäten setzt (zB Spartenprogramme), die organisatorisch und rechnerisch getrennt vom öffentlich-rechtlichen Auftrag durchzuführen sind (vgl. Transparenzrichtlinie). Für die Durchführung dieser kommerziellen Aktivitäten, die der Genehmigung durch den Stiftungsrat bedürfen, kann der ORF Tochtergesellschaften gründen. Da diese kommerziellen Aktivitäten losgelöst vom öffentlich-rechtlichen Auftrag zu veranstalten sind, darf der ORF hierfür keine Programmentgelte verwenden.

Mit dieser klaren und transparenten Trennung in öffentlich-rechtliche und kommerzielle Aktivitäten werden für den ORF adäquate, an den Erfordernissen eines konvergenten wettbewerbsorientierten Medienumfelds orientierte Rahmenbedingungen geschaffen, die ihn im nationalen und internationalen Wettbewerb auch für die Zukunft als starken Teilnehmer positionieren sollen. Die klare Trennung von öffentlich-rechtlichem Auftrag und darüber hinausgehenden kommerziellen Aktivitäten ist notwendig, um allfälliger widmungswidriger Verwendung von Programmentgelten zur Finanzierung kommerzieller Aktivitäten und damit zur Verschaffung von Wettbewerbsvorteilen zu begegnen und EG-rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Finanzierungsmodalitäten des ORF entgegenzuwirken.

Im Gesetzentwurf findet sich auch der an den ORF gerichtete Auftrag, für eine digital terrestrische Verbreitung seiner Programme zu sorgen. Die Umstellung auf die digitale Verbreitung wird sich an dem nach dem Privatfernsehgesetz zu erstellenden Digitalisierungskonzept zu orientieren haben. Nach dem Entwurf zu einem Privatfernsehgesetz soll eine Arbeitsgemeinschaft „Digitale Plattform Austria“ eingerichtet werden, an der sich auch der ORF beteiligen kann und die in Zusammenarbeit mit der KommAustria wesentliche Vorarbeiten in Bezug auf die Einführung von digitalem terrestrischen Fernsehen und digitalen Zusatzdiensten in Österreich bis zum Jahr 2003 leisten soll. Diese Vorgangsweise zur Einführung von digitalen Diensten wurde auch in anderen europäischen Staaten gewählt, wo – wie etwa in Deutschland – alle beteiligten Akteure die technischen, ökonomischen und politischen Parameter für die Einführung von DVB-T gemeinsam erörtern und akkordieren.

Überdies bezweckt der Entwurf auch eine deutliche Abgrenzung der für den ORF erlaubten und nicht-erlaubten Tätigkeiten im Zusammenhang mit Werbung und Sponsoring. Dies zum einen, um klare gesetzgeberische Entscheidungen in Bezug auf bislang auf Grund unterschiedlicher rechtlicher Auslegung strittige Praktiken zu treffen (zB die Möglichkeit der Unterbrecherwerbung), zum anderen aber auch, um eine Abgrenzung zu treffen zwischen den Finanzierungsmöglichkeiten durch Werbung und Sponsoring des ORF einerseits und dem privaten Rundfunksektor, dessen Aufbau und Entwicklung ein wesentliches rechtspolitisches Ziel ist, andererseits. Zwar wird nicht verkannt, dass mit den vorgeschlagenen Bestimmungen Restriktionen für die Werbeakquirierung des ORF verbunden sind; indes, diese Einschrän­kungen sind notwendig, um privaten Fernsehveranstaltern ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten zu bieten. Wenngleich damit auch keine Garantie für die tatsächliche Rentabilität von privatem Fernsehen abgegeben werden kann, sollen durch die neue Rechtslage zumindest die ökonomischen Rahmen­bedingungen für die Etablierung privaten Rundfunks und somit ein Ausgleich zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk innerhalb des dualen Rundfunksystems in Österreich geschaffen werden.

Die Neuformulierung des öffentlich-rechtlichen Auftrages soll weiterhin die hohe Qualität der ORF-Programmangebote gewährleisten. Hervorzuheben sind auch die verstärkten Anforderungen, die autochthonen Volksgruppen zu berücksichtigen. Hier soll der ORF auch in Zusammenarbeit mit privaten Hörfunkveranstaltern (Volksgruppenradios) spezielle öffentlich-rechtliche Programmangebote anbieten.

Eine weitere zentrale Änderung zur bisherigen Rechtslage ist die Neugestaltung der Unvereinbarkeits­bestimmungen für alle Organe des ORF. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere vor, dass politische Mandatare und Funktionsträger der Gebietskörperschaften bzw. Angestellte von politischen Parteien, Klubs und Bildungseinrichtungen der politischen Parteien sowie Mitarbeiter in Ministerbüros in Hinkunft nicht mehr in Organen des ORF vertreten sein dürfen.

Ebenso enthält der vorliegende Gesetzentwurf neue Regelungen zur Geschäftsführung des ORF, wobei insbesondere dem Generaldirektor ein allgemeines Weisungsrecht zukommen soll, um ihn mit Befug­nissen auszustatten, die den Anforderungen eines modernen Unternehmens entsprechen. Ferner wird der Bestellungsmodus für den Generaldirektor neu geregelt. In Hinkunft soll der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit den Generaldirektor für fünf Jahre bestellen können. Unverändert bleibt allerdings die bisherige Rechtslage im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Zweitdrittelmehrheit für die Abwahl des General­direktors. Entfallen sollen die bisher im Gesetz zwingend festgelegten Funktionen des Hörfunk­intendanten, des Intendanten für den Auslandsdienst auf Kurzwelle, des Programmintendanten-Fernsehen und des Informationsintendanten-Fernsehen. Künftig sollen auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Zustimmung durch den Stiftungsrat die Geschäftsbereiche der Direktoren festgelegt werden.

Kosten

Mit diesem Entwurf sind keine zusätzlichen Kosten für den Bund oder andere Gebietskörperschaften verbunden. Die Rechtsaufsicht obliegt dem beim Bundeskanzleramt organisatorisch eingerichteten Bundeskommunikationssenat, dessen Mitglieder ein Sitzungsgeld erhalten, das im Rahmen bestehender Budgetansätze des Ressorts gedeckt ist.

Besonderer Teil

Zu Artikel I (Änderung des Rundfunkgesetzes):

Zu Z 1 (Änderung des Titels):

Die Umbenennung des Titels dient der Klarstellung, wonach dieses Bundesgesetz die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Österreichischen Rundfunks enthält.

Zu Z 2 (§§ 1 bis 19):

Zu § 1:

Abs. 1 enthält die Anordnung der Einrichtung einer Stiftung. Der derzeitige Wirtschaftskörper „Öster­reichischer Rundfunk“ wird formwechselnd (vgl. § 44) in eine Stiftung des öffentlichen Rechts umgewandelt. Die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ ist eine Stiftung sui generis mit eigener Rechtspersönlichkeit. Für die Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ sind weder die Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes noch die des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes anzuwenden. Der Stiftungs­zweck liegt in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages des Österreichischen Rundfunks im Rahmen des Unternehmensgegenstandes. Begünstigter der Stiftung ist im Rahmen des Stiftungszweckes die Allgemeinheit. Der sich aus dem Jahresabschluss der Stiftung ergebende Jahresüberschuss ist (vgl. § 39) entweder einer gesonderten Rücklage (Widmungsrücklage) zuzuführen, welche nur zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages verwendet werden darf, oder auf neue Rechnung vorzutragen.

Abs. 2 definiert den Zweck der Stiftung in der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags, der in drei Teile untergliedert ist, nämlich einen technischen Versorgungsauftrag, einen inhaltlichen Auftrag und besondere Aufträge (sowohl inhaltlicher als auch technischer Art) umfasst.

Abs. 3 enthält weitere Grundsätze für die Erfüllung des Auftrages und entspricht inhaltlich der Bestimmung des bisherigen § 2 Abs. 2 RFG.

Abs. 4 entspricht insofern der bisherigen Rechtslage, als schon der bisherige Wirtschaftskörper (§ 1 Abs. 2 RFG) nicht auf Gewinn gerichtet ist.

Zu § 2:

Der Unternehmensgegenstand umschreibt den zulässigen Tätigkeitsumfang des Österreichischen Rund­funks. Dem Österreichischen Rundfunk ist auch die Errichtung von Tochtergesellschaften sowie die Beteiligung an anderen Unternehmen mit gleichem Unternehmensgegenstand gestattet. Soweit es sich um Beteiligungen zur Vermögensveranlagung handelt, sollen – um dem Österreichischen Rundfunk ent­sprechende Möglichkeiten der Kapitalanlage zu bieten – Minderheitsbeteiligungen auch bei Unternehmen, die nicht den gleichen Unternehmensgegenstand haben, möglich sein (Abs. 2).

Unter geboten im Sinne der Z 3 sind diejenigen Geschäftshandlungen und Maßnahmen zu verstehen, die wesensnotwendig und in einem engen Zusammenhang mit der Veranstaltung von Rundfunk und Online-Diensten stehen. Darunter fallen beispielsweise die Film- und Fernsehproduktion, eine Programm­zeitschrift (vgl. § 9), das Merchandising von Produkten oder etwa auch der Betrieb einer Werkskantine und freiwillige Sozialleistungen für die Mitarbeiter. Der Gesetzentwurf folgt damit der bisher in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach zwischen sonstigen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten des ORF und dessen Tätigkeit als Rundfunkveranstalter (bzw. Online-Veranstalter) ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. Funk, Das Rundfunkrecht im Lichte öffentlich-rechtlicher Grund­lehren; Korinek, Rose-Kaan, Rechtsprobleme um die ORF-Nachlese). Die Beteiligung an einer Nach­richtenagentur ist als ein Geschäft anzusehen, das zur Veranstaltung von Rundfunk (nämlich für die inhaltliche Gestaltung einer Nachrichtensendung) geboten ist.

Soweit diese Tochtergesellschaften selbst als Rundfunkveranstalter auf der Grundlage des Rundfunk­gesetzes tätig werden, muss der Österreichische Rundfunk (vgl. § 9) zumindest einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 244 HGB haben.

Mit Rundfunk „in Zusammenhang stehende“ Online-Dienste (Abs. 1 Z 2) sind solche, die sich inhaltlich auf die Rundfunkprogramme des ORF im Sinne eines ergänzenden Zusatzangebotes beziehen.

Abs. 3 betont die Notwendigkeit der organisatorischen und rechnerischen Trennung zwischen öffentlich-rechtlichem Versorgungsauftrag und darüber hinausgehenden weiteren Aktivitäten des ORF.

Abs. 4 sieht vor, dass vertragliche Kooperationen des Österreichischen Rundfunks mit Dritten zu nichtdiskriminierenden Bedingungen zu erfolgen haben. Unter vertraglichen Kooperationen sind etwa Vertriebsvereinbarungen, die Bildung von Arbeitsgemeinschaften, Koproduktionen oder zB die Errichtung einer Internetplattform gemeint. Das Diskriminierungsverbot bedeutet, dass jeder, der Interesse an einer derartigen vertraglichen Kooperation mit dem ORF hat und in der Lage wäre, die vertragsgegen­ständliche Leistung gleichwertig zu erbringen, auf seinen Wunsch hin vom ORF in die Verhandlungen einzubeziehen ist und nicht aus unsachlichen Gründen, insbesondere ohne Begründung, ausgeschlossen bzw. beim Vertragsabschluss benachteiligt werden darf. Die sachliche Rechtfertigung für die Festlegung dieses Grundsatzes ist, dass der ORF als marktmächtiges, wesentlich durch die Allgemeinheit finanziertes Unternehmen keine Wettbewerbsverzerrungen durch Bevorzugung einzelner Unter­nehmen herbeiführen soll.

Zu § 3:

Wie im Allgemeinen Teil erläutert, wird der öffentlich-rechtliche Auftrag in einen Versorgungsauftrag und einen Programmauftrag unterteilt. § 3 regelt den technischen Versorgungsauftrag. § 3 erweitert die Bestimmungen der bisherigen Rechtslage des §3 Abs. 1 bis 3 und des § 4 RFG.

Abs. 1 bis 3 entsprechen inhaltlich der bisherigen Rechtslage des § 3 Abs. 1 bis 3 RFG. Mit diesen Bestimmungen wird auch im Zusammenhalt mit den Regelungen des § 9 eine abschließende Regelung hinsichtlich der Anzahl der analog terrestrisch verbreiteten Programme (Hörfunk und Fernsehen) getroffen. Insbesondere ist die Veranstaltung von weiteren Programmen in Form des Event- oder Ausbildungshörfunk auf zusätzlichen Übertragungskapazitäten privaten Veranstaltern vorbehalten (vgl. die Regelungen des Privatradiogesetzes). Die versuchsweise Nutzung digitaler Übertragungskapazitäten steht dem ORF nach Maßgabe verfügbarer Übertragungskapazitäten und fernmelderechtlicher Bewilligungen, die aus Sachlichkeitserwägungen so wie für private Veranstalter befristet zu erteilen sein werden, offen.

Abs. 4 bezieht sich auf die Digitalisierung und sieht vor, dass die analog verbreiteten Rundfunk­programme des ORF (Hörfunk und Fernsehen) in Hinkunft auch digital terrestrisch – auch unter Nutzung der Kapazitäten eines künftigen Multiplexbetreibers (vgl. dazu den Entwurf des Privatfernsehgesetzes) – verbreitet werden, wobei einschränkend festgehalten wird, dass die digitale Umstellung der analogen Programme im Lichte der technischen Entwicklung, der Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten und der wirtschaftlichen Tragbarkeit zu sehen ist, und überdies mit dem zu erstellenden Digitalisierungs­konzept (vgl. § 21 Privatfernsehgesetz-Entwurf) korrespondieren muss. In diesem Digitalisierungs­konzept, das von der Digital Plattform Austria, einer Arbeitsgruppe, an der auch der ORF beteiligt sein soll, im Zusammenwirken mit der Regulierungsbehörde KommAustria erarbeitet werden soll, wird das „Umstiegsszenario“ von analog auf digital – und zwar sowohl in zeitlicher (so die Länge des simulcast-Betriebes), als auch in räumlicher Hinsicht – erarbeitet werden. Durch das (im Entwurf vorliegende) Privatfernsehgesetz wird gewährleistet werden, dass die analog verbreiteten Fernsehprogramme des ORF vom künftigen Multiplexer digital terrestrisch zu verbreiten sind.

Abs. 5 trägt dem ORF die Veranstaltung von mit den in Abs. 1 genannten Rundfunkprogrammen in Zusammenhang stehenden Online-Diensten und Teletext (gemäß den inhaltlichen – an sich für Rundfunk­programme geltenden – Anforderungen, die in § 4 normiert sind) auf. Auf Grund dieser Unterscheidung wird auch klargestellt, dass diese „öffentlich-rechtlichen“ Online-Dienste und Teletext aus dem Programmentgelt finanziert werden können.

Abs. 6 ändert die bisherige Rechtslage des § 4 RFG, die sich auf Radio Österreich International (ROI) bezogen hat. ROI wurde bislang im Auftrag und auf Rechnung des Bundes vom ORF veranstaltet. In Hinkunft kann der ORF ein Hörfunkprogramm (wie schon bisher außerhalb des UKW-Bereichs) sowie Online-Dienste für Auslandsösterreicher und für die Darstellung Österreichs in der Welt gestalten und verbreiten, wobei der ORF bei der Gestaltung und Besorgung nicht mehr an ein Vertragsverhältnis mit dem Bund gebunden ist, zugleich aber selbst für die Finanzierung zu sorgen hat. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang der ORF einen solchen Auslandsdienst betreibt, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen Organe des ORF (§ 21 Abs. 1 Z 16). Mit der neuen Rechtslage wird auch die bisherige Funktion des „Intendanten für den Auslandsdienst auf Kurzwelle“ entfallen.

Abs. 7 betrifft die Möglichkeit der weiteren Veranstaltung des schon bisher ausgestrahlten Mittelwellen­programms. Wird dieses weiter betrieben, so können die diesbezüglichen Aktivitäten (da innerhalb des Versorgungsauftrages) aus Programmentgelt finanziert werden.

Zu § 4:

Die Bestimmungen des § 4 ergänzen die bisherigen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 RFG und definieren Grundsätze für die öffentlich-rechtlichen Programmangebote des ORF. Ferner finden sich über die bisherige Rechtslage hinausgehende Ziele der Programmgestaltung.

In den weiteren Zielbestimmungen des Abs. 1 wird betont, dass sich der ORF in seinem Gesamt­programmangebot an der Vielfalt der Interessen der Hörer und Seher zu orientieren hat und diesbezüglich Kriterien wie Qualität, Innovation, Integration und Verständigung in den Vordergrund zu stellen hat. Öffentlich-rechtlicher Rundfunk ist Integrationsrundfunk für alle und Qualität und Innovation sollen ihn von der privaten Konkurrenz deutlich abgrenzen.

Überdies wird in Abs. 3 zum Ausdruck gebracht, dass die Programmangebote ausgewogen zu sein und sowohl anspruchsvolle als auch massenattraktive Sendungen zu enthalten haben. Durch die Wendung „in der Regel“ kommt zum Ausdruck, dass hierbei von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen sein wird, also im begründeten Einzelfall auch Abweichungen zulässig sein können. Diese Anforderung an das Programmangebot soll sich auch in der Erstellung der Jahres- und Monatssendeschemata der ORF-Fernsehprogramme wieder finden. Diesbezüglich ist insbesondere zu betonen, dass der Begriff „gleich­wertig“ nicht als „gleichzeitig“ und „gleich viel“ zu verstehen ist, sondern die Ausgewogenheit des Programmangebots betonen soll. Die Gegenüberstellung der Begriffe „anspruchsvoll“ und „massen­attraktiv“ trifft auch keine Wertung dahin gehend, dass anspruchsvolle Sendungen nicht gleichzeitig „massenattraktiv“ sein können, dh. dass sich diese Begriffe nicht ausschließen.

Abs. 4 unterstreicht die besondere Bedeutung von Information, Kultur und Wissenschaft für öffentlich-rechtliche Veranstalter und normiert, dass sich Sendungen aus diesen Bereichen im Besonderen durch „hohe Qualität“ auszuzeichnen haben. Der zweite Satz von Abs. 2 betont die wichtige Rolle, die dem ORF für die Herausbildung und Bewahrung einer österreichischen Identität zukommt.

Abs. 5 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 2 Abs. 1 Z 1a bis c RFG, wobei in Z 3 die Ergänzung vorgenommen wird, dass auch Moderationen dem Objektivitätsgebot zu entsprechen haben.

Zu § 5:

Die neuen Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 sehen vor, dass der ORF in Hinkunft im Rahmen seiner öffentlich-rechtlichen Programmangebote sowohl spezifische Sendungen in den Volksgruppensprachen jener Volksgruppen, für die ein Volksgruppenbeirat besteht, zu gestalten und zu verbreiten hat, als auch grundsätzlich in seinem Gesamtprogramm auf die Interessen dieser Volksgruppen verstärkt Bedacht zu nehmen hat. Diesem Auftrag kann der ORF auch teilweise dadurch nachkommen, dass er eine vertrag­liche Vereinbarung mit einem auf die Versorgung von Volksgruppen ausgerichteten privaten Veranstalter eingeht, in dem geregelt wird, dass der ORF Sendungen über die diesem privaten Veranstalter zugewiesenen Übertragungskapazitäten ausstrahlen kann. Der Anteil der auf diese Weise ausgestrahlten Sendungen ist dem ORF auf den Anteil in seinen eigenen gemäß § 3 ausgestrahlten Programmen anzurechnen, wobei aber weiterhin dafür zu sorgen ist, dass die Programme nach § 3 angemessene Anteile enthalten. Ferner kann der ORF mit anderen Rundfunkveranstaltern, die spezielle volksgruppenbezogene Sendungen gestalten, zusammenarbeiten.

Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 verhält den ORF dazu, Informationssendungen für Gehörlose bzw. Gehörbehinderte entsprechend aufzubereiten, wobei hier vor allem an Nachrichtensendungen gedacht ist sowie – im Rahmen der wirtschaftlichen Tragbarkeit – auch weiterer Sendungen mit aktuellem Informationsgehalt. Als technische Mittel kommen etwa die Untertitelung aber auch die Einblendung einer Gebärdensprachenverdolmetschung in Frage.

Abs. 4 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 3 Abs. 3 RFG mit der Präzisierung, dass es hinsichtlich der Beurteilung der überwiegenden Fremdsprachigkeit auf den Wortanteil ankommt.

Der ORF ist schon bisher Kooperationen mit anderen öffentlich-rechtlichen europäischen Rundfunkver­anstaltern eingegangen, indem er Sendungen und Programmteile zur Ausstrahlung einbrachte (zB 3-Sat und ARTE). Dabei ist der ORF allerdings nicht selbst verantwortlicher Rundfunkveranstalter, sodass diese Tätigkeit nicht unter § 2 Z 1 (Veranstalten von Rundfunk) aber auch nicht unter Z 3 („gebotene Geschäftshandlungen und Maßnahmen“) subsumiert werden kann. Abs. 5 bezieht diese Aktivitäten des ORF in den öffentlichrechtlichen Auftrag ein, wobei es dem ORF freigestellt ist, solche Kooperationen einzugehen.

Soweit der ORF zur Erfüllung seines Versorgungsauftrages (Fernseh- und Hörfunkprogramme gemäß § 3 Abs. 1) Kooperationen eingehen will, die im Sinne des § 2 Z 3 geboten sind (zB Filmkoproduktionen), kann er dies auch mit anderen als öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern.

Abs. 6 soll im Sinne des Föderalismusauftrags die finanzielle Basis der Landesstudios sichern.

§ 6 ändert die bisherige Rechtslage des § 5 Abs. 1 und 2 RFG insofern, als bisher keine zeitliche Einschränkung der Belangsendezeit vorgenommen wurde und nicht nur politischen Parteien Belang­sendezeit einzuräumen war.

Die Einfügung der Wortfolge „sowie den Behörden der im jeweiligen Verbreitungsgebiet gelegenen Gemeinden“ in Abs. 2 Z 1 entspricht der für private Veranstalter geltenden Rechtslage. Unter „andere wichtige Meldungen an die Allgemeinheit“ sind insbesondere auch Fahndungsaufrufe der Exekutive nach Tätern, Opfern und Zeugen von gerichtlichen Straftaten“ zu subsumieren. Als andere wichtige Meldungen sind auch solche zu verstehen, deren öffentliche Kundmachung durch Rundfunk gesetzlich vorgesehen ist (zB im Wehrgesetz) oder an denen ein sonstiges erhebliches öffentliches Interesse besteht (zB Blut­spendeaufrufe; Rekrutierung von Freiwilligen durch das Bundesministerium für Landesverteidigung).

Zu § 7:

Die Bestimmungen des § 7 entsprechen der im Hörfunkbereich geltenden Rechtslage nach dem Privatradiogesetz (vgl. § 15 PrR-G). Bei der Festlegung des angemessenen Entgelts wird sich die Regulierungsbehörde, schon aus Gründen der Gleichbehandlung, an den im Telekommunikationsrecht zum so genannten „site-sharing“ entwickelten Berechnungsgrundsätzen zu orientieren haben.

Zu § 8:

Mit dieser Bestimmung wird dem ORF eine weitere Berichtspflicht auferlegt (neben jener über die Anteile an europäischen Werken in den Fernsehprogrammen). Demgemäß hat der ORF einen jährlichen Nachweis über die Erfüllung seines öffentlich-rechtlichen Auftrages zu erbringen. Darin sollen sich auch Daten wieder finden, die über die Zuschauerakzeptanz Auskunft geben und eine Beurteilung der mittels Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einkünfte erlauben. Dem Bundeskanzler ist zur Wahr­nehmung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen der Fernsehrichtlinie zu den europäischen Quoten der betreffende Teil zu übermitteln. Für die Übermittlung des Berichts an den Nationalrat und den Bundesrat sowie des entsprechenden Teils an den Bundeskanzler ist der Vorsitzende des Stiftungsrates verantwortlich.

Zu § 9:

Die Bestimmungen des § 9 regeln näher, ob und wie der ORF – über seine aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag erfließenden Pflichten hinaus – im Rundfunkbereich tätig werden kann.

Die Veranstaltung von weiteren Rundfunkprogrammen (nicht terrestrischen) auf der Rechtsgrundlage des Rundfunkgesetzes ist nur durch Gründung von Tochtergesellschaften, bei denen der ORF einen beherrschenden Einfluss im Sinne des § 244 HGB ausübt. Die diesbezügliche Rundfunktätigkeit ist allerdings auf Spartenprogramme eingeschränkt. Unter Spartenprogrammen sind – schon nach geltender Rechtslage gemäß § 2 Z 6 des Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes – solche mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten zu verstehen. Neben „reinen“ Themenkanälen, wie zB Musik-, Kultur- oder Wetterspartenprogrammen, ist dabei auch denkbar, dass sich ein Spartenprogramm aus einzelnen Sparten (zB Wetter und Information) zusammensetzt, solange dadurch nicht ein Rundfunkvollprogramm geschaffen wird, welches sich demgegenüber – vgl. § 2 Z 5 leg. cit. – als solches mit vielfältigen Inhalten, in welchen insbesondere Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, auszeichnet. Für diese Spartenprogramme bestehen im Vergleich zu den Programmen nach § 3 eine erhöhte Werbedauer (10% der Sendezeit) und auch großzügigere (den Möglichkeiten der Fernsehrichtlinie entsprechende) Regelungen hinsichtlich der Unterbrecherwerbung (§ 15). Freilich gelten für derartige Spartenprogramme die aus der Fernsehrichtlinie stammenden Grundsätze in Bezug auf den Schutz der Menschenwürde, den Jugendschutz und die Bestimmungen über inhaltliche Anforderungen der Werbung sowie den Anteil an europäischen Werken.

Die Veranstaltung von derartigen Spartenprogrammen bedarf der Genehmigung durch den Stiftungsrat; für ihre Veranstaltung dürfen keine Programmentgelte verwendet werden und sie müssen im Sinne der Transparenz organisatorisch und rechnerisch von öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten getrennt werden (vgl. die Verpflichtung gemäß § 39 Abs. 4).

Abs. 6 sieht weitere Einschränkungen für die dem ORF oder seinen Tochtergesellschaften möglichen Aktivitäten vor.

Z 1 beschränkt die kommerziellen Aktivitäten des ORF hinsichtlich der Herausgabe und des Vertriebs von Produkten. Insbesondere soll der ORF nur Zeitschriften vertreiben, die überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalten dienen. Damit ist weiterhin etwa die Herausgabe der „ORF-Nach­lese“ eine zulässige Tätigkeit. Andererseits ist es dem ORF nicht untersagt, Produkte zu vertreiben, die direkt von seinen im öffentlich-rechtlichen Auftrag stehenden Rundfunkprogrammen abgeleitet sind.

Z 2 untersagt dem ORF die Werbemittlung für Dritte, da diese Tätigkeit nicht unter das Kerngeschäft eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters zu subsumieren ist.

§ 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 13 entsprechen der bisherigen Regelung des § 2a Abs. 1 bis 4 RFG. Bereits mit der Novelle BGBl. I Nr. 32/2001 wurde die Bestimmung des § 2a Abs. 4 um eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung hinsichtlich der näheren Ausgestaltung optischer oder akustischer Kennzeichnungen erweitert.

§ 11 entspricht der bisherigen Rechtslage der §§ 3b bis 3d RFG.

§ 12 Abs. 1 bis 3 entspricht der bisherigen Regelung des § 3a Abs. 1 bis 3 RFG, in der durch BGBl. I Nr. 32/2001 geänderten Fassung hinsichtlich der Zuständigkeit des Bundeskommunikationssenates. Abs. 4 nimmt Bezug auf die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Exklusivrechtegesetzes.

Zu § 13:

Abs. 1 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5 Abs. 3 RFG.

Abs. 2 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5 Abs. 4 RFG.

Abs. 3 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5 Abs. 5 RFG.

Abs. 4 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5 Abs. 6 RFG, wobei, dem Konzept des Entwurfs folgend, das Kuratorium durch den Stiftungsrat ersetzt wurde.

Abs. 5 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5 Abs. 7 RFG.

Abs. 6 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5 Abs. 8 RFG, wobei durch die Einfügung der Worte „österreichweit“ und „gemäß § 3“ eine Präzisierung vorgenommen wird.

Abs. 7 entspricht der seit 1. Jänner 2001 geltenden Regelung des § 5 Abs. 9 RFG.

Abs. 8 Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit der Annahme von Werbeaufträgen durch den ORF von Medieninhabern periodischer Druckwerke (wie Tageszeitungen bzw. Wochen- oder Monats­zeitschriften) eingeschränkt: zum einen wird die Bewerbung der Namen und der Blattlinie (zB die grundsätzliche Ausrichtung auf einen bestimmten Leserkreis, Qualitätsstandards) des jeweiligen Druck­werks erlaubt, nicht aber der Hinweis auf Inhalte die in diesem Druckwerk zu lesen sind. Zum anderen wird der Werbeumfang für derartige Werbesendungen im Fernsehen auf zwei Minuten der Gesamt­werbezeit der jeweiligen Kalenderwoche eingeschränkt. Schließlich soll die Vergabe der Sendezeiten sowie die Preisgestaltung durch den ORF für alle Medieninhaber zu gleichen Bedingungen erfolgen. Mit der vorliegenden Regelung ist eine Einschränkung der Werbefreiheit der Printmedien verbunden, die allerdings sachlich gerechtfertigt und notwendig ist: Hintergrund dieses Regulativs ist, dass Werbung im ORF-Fernsehen in der Regel nur von finanzstarken, marktmächtigen Printmedien geschaltet werden kann, während weniger finanzstarken Konkurrenzunternehmen dieses wirksame Werbemittel nicht zur Ver­fügung steht. Zur Verhinderung von Marktverzerrung und Förderung des Pluralismus im Medienbereich wird daher das Ausmaß der Werbezeit für derartige Medien eingeschränkt, sodass der Wettbewerbsvorteil einzelner Unternehmen in Grenzen gehalten wird. Aus diesen Erwägungen heraus sollen auch keine Sondertarife (zB in Form von „Mengenrabatten“) oder die vorrangige Einräumung bestimmter, besonders attraktiver Sendeplätze möglich sein. Diese, als notwendiges Mittel zur Sicherung der Medienvielfalt getroffene Maßnahme ist insofern sachlich gerechtfertigt, als Printmedien – im Unterschied zu anderen Branchen, die im ORF werben – die besondere Möglichkeit zukommt, entweder in anderen Printmedien (vor allem in solchen, die vom gleichen Medienverbund herausgegeben werden) ihr Produkt kosten­günstig oder gar kostenlos zu bewerben beziehungsweise schon auf Grund ihrer aktuellen Aufmachung (zB Headlines) ungeachtet der Fernsehwerbung Breitenwirksamkeit erzielen können. Zugleich soll der Wettbewerb der Printmedien nicht dadurch verzerrt werden, dass einzelne Printmedien in ORF-Werbesendungen besonders publikumswirksam auf einzelne Inhalte aufmerksam machen, während dies Konkurrenten, die sich derartige Werbeschaltungen aus finanziellen Gründen nicht leisten können, verwehrt ist; demzufolge wird eine Einschränkung auf die Titelwerbung bzw. Blattlinie für diese Produkte vorgesehen. Festzuhalten ist schließlich, dass der ORF im Rahmen seines Werbevolumens und auf Grund der Finanzierung durch Gebühren keineswegs von uneingeschränkter Werbung durch Printmedien­produkte abhängig wäre, während ebensolche Werbung für (künftige) Privatfernsehveranstalter ein attraktives Finanzierungspotential eröffnen könnte. Im Übrigen gilt schon auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes für den ORF das Gebot, Werbesendezeiten nach objektiven Grundsätzen zu vergeben (VfSlg. 10.948).

Schließlich erscheint es im Hinblick auf die besondere Verantwortung des öffentlich-rechtlichen Rund­funks – insbesondere den Grundsatz der Wahrung der Unabhängigkeit – geboten, durch die gegenständ­lichen Beschränkungen hintanzuhalten, dass über das Mittel der Wirtschaftswerbung Inhalte in einer Form transportiert würden, welche die besondere Aufgabe des ORF, objektiver und unparteilicher Informations­träger für die Allgemeinheit zu sein, konterkarieren könnte. Nach der oben zitierten Judikatur des VfGH finden die Grundsätze der Objektivität, der Unparteilichkeit, der Pluralität und der Ausgewogenheit nicht nur auf die Berichterstattung des ORF Anwendung, sondern auch auf andere Darbietungen im Sinne des Art. I Abs. 1 des „BVG-Rundfunk“. Entsprechend dieser Judikatur ist eine Überprüfung des Inhalts von Werbesendungen durch den ORF keine unerlaubte Vorzensur.

Abs. 9 sieht ein Verbot der so genannten „cross promotion“ vor, da dem ORF auf Grund seiner Möglich­keit, mehrere Fernseh- und Hörfunkprogramme zu veranstalten und diese gegenseitig zu bewerben, ein unvergleichbar starker Wettbewerbsvorteil gegenüber privaten Veranstaltern zukommt; die Regelung soll somit einseitige Wettbewerbsverzerrungen hintanhalten. Nicht von der Regelung erfasst werden neutral gehaltene Informationen über einzelne Sendeinhalte.

Zu § 14:

Die Abs. 1 und Abs. 2, sowie Abs. 3 erster Satzteil entsprechen der bisherigen Rechtslage des § 5a Abs. 1 bis 3 RFG sowie des bisherigen § 5c RFG über bestimmte Werbegrundsätze.

Abs. 3 zweiter Satzteil erfasst sowohl angestellte Mitarbeiter aber auch solche, die als freie Mitarbeiter im Sinne des § 32 Abs. 4 für den ORF tätig sind, sofern sie inhaltlich an der Gestaltung des Programms mitwirken. Während Präsentatoren von Nachrichtensendungen oder aktuellen politischen Magazinen jedenfalls von der Bestimmung erfasst sind, kommt es bei anderen Moderatoren – insbesondere auch solchen, die auf Grund anderer Tätigkeiten als jene für den ORF einen Bekanntheitsgrad erreicht haben (zB Spitzensportler) und deswegen als Präsentatoren eingesetzt werden – darauf an, ob diese den Inhalt der Sendung (mit-)gestalten oder lediglich die Präsentation wahrnehmen. Letztere sind nicht als programmgestaltende oder journalistische Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

Abs. 4 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5a Abs. 4 RFG, allerdings um die Wortfolge „Auftraggeber einer Patronanzsendung“ erweitert, da aus den gleichen Gründen wie bei Werbung auch diesen kein redaktioneller Einfluss zukommen soll.

Abs. 5 enthält ein Verbot des Product-Placements für die ORF-Programme nach § 3, wobei Kinofilme, Fernsehfilme und Fernseh-Serien explizit ausgenommen sind. Ob die Gegenleistung „geringfügig“ ist, wird an Hand des konkreten Einzelfalls zu prüfen sein, im Allgemeinen kann von einer Größe, die 1 000 € nicht übersteigt, auszugehen sein.

Product-Placement bedeutet die werbewirksame Platzierung (Zurschaustellung) von Markenprodukten in einer Sendung. Nicht vom Begriff des Product-Placement umfasst ist die Handlung einer Sendung an einem bestimmten Ort oder ein Ereignis in einer bestimmten Region („Location-Placement“).

Abs. 6 gestattet Product-Placement nur insoweit, als es sich etwa bei Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung nicht vermeiden lässt und vom Rundfunkveranstalter nicht beeinflussbar ist. Der letzte Satz soll zum Ausdruck bringen, dass Product-Placement in Kindersendungen nicht möglich sein soll.

Abs. 7 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5b Abs. 1 erster und zweiter Satz RFG.

Abs. 8 normiert eine strengere Regelung als bisher. In Hinkunft ist Unterbrecherwerbung nur mehr bei Übertragungen von Sportereignissen und bei Sendungen über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen (wie zB bei Theater- oder Konzertübertragungen) zulässig. Bei der Auslegung des Begriffs „ähnlich strukturierter Ereignisse und Darbietungen mit Pausen“ wird maßgeblich sein, inwieweit der ORF Einfluss auf den Ablauf und die Struktur des Ereignisses bzw. der Darbietung nehmen kann, vor allem indem er Einfluss auf den Zeitpunkt der gesetzten Pausen nehmen kann. Liegt eine solche Einflussmöglichkeit vor, wird kein ähnlich strukturiertes Ereignis vorliegen wie vergleichsweise bei der Übertragung eines Fußballspiels, bei dem die Pause ohne Einflussmöglichkeit des ORF vorgegeben ist.

§ 15 enthält eigene Bestimmungen in Bezug auf die Unterbrecherwerbung und zwar nur für die Veran­staltung von Rundfunk durch die Tochtergesellschaften. Diese Regelungen entsprechen vollinhaltlich den Regelungen der Fernsehrichtlinie.

§ 16 entspricht der bisherigen Rechtslage der §§ 5d, 5e, 5f RFG, die Anforderungen aus der Fernseh­richtlinie umgesetzt haben. Neu hinzugekommen ist die Bestimmung des Abs. 6 hinsichtlich der an unmündige Minderjährige gerichteten Werbung. Weiters wurde eine Klarstellung hinsichtlich der Werbung für Medizinprodukte vorgenommen.

Zu § 17:

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Rechtslage des § 5g RFG, wobei allerdings folgende Ergänzungen vorgenommen wurden:

Gemäß Abs. 2 sind nun mehr Hinweise auf den Auftraggeber während der Sendung unzulässig.

Abs. 5 normiert, dass alle An- und Absagen (also auch nichtgestaltete An- und Absagen) von Patronanz­sendungen wegen ihres werblichen Charakters in die Berechnung der höchstzulässigen Werbezeit einzurechnen sind. Die Regelung, dass gestaltete An- und Absagen in die Werbezeit einzurechnen sind, ist bereits geltende Rechtslage (§ 5 Abs. 10 RFG).

Abs. 6: Hierzu kommen die gleichen Erwägungen wie zu § 13 Abs. 8 zum Tragen.

Abs. 7 verbietet Themensponsoring, dh. dass der ein Entgelt Leistende eine Vorgabe hinsichtlich des Themas, zu dem eine Sendung gestaltet wird, macht. Verbietet schon § 14 Abs. 4 die inhaltliche Einfluss­nahme auf die Gestaltung von Sendungen, so ist nach dieser Bestimmung darüber hinaus die Einfluss­nahme auf den Gegenstand der Sendung untersagt.

Zu § 18:

Die inhaltlichen Anforderungen entsprechen den Grundsätzen über das inhaltliche Angebot in Rundfunk­programmen wie sie nach der bisherigen Regelung des § 5h gelten.

Zu § 19:

Diese Bestimmung ist die Nachfolgeregelung zu § 6 RFG. Im Hinblick auf die stiftungsrechtliche Terminologie wurden dabei die Organe teilweise neu benannt.

Die Organe der Stiftung sind

   der Stiftungsrat, welcher an die Stelle des bisherigen Kuratoriums tritt,

   der Generaldirektor, welcher an die Stelle des Generalintendanten tritt,

   der Publikumsrat, welcher an die Stelle der bisherigen Hörer- und Sehervertretung tritt,

   die Prüfungskomission (die gemäß § 40 aus zumindest zwei Mitgliedern besteht).

Abs. 2 sieht, wie bisher § 6 Abs. 2 RFG, eine Weisungsfreistellung vor.

Abs. 4 sieht allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der Verschwiegenheit und Geheimhaltung für die Stiftungsorgane vor.

Zu Z 3 (§ 20a):

Diese Regelung entspricht der Bestimmung des § 7 RFG, wobei die Bestimmung um Regelungen über die Qualifikation der Mitglieder des Stiftungsrates sowie detaillierte Unvereinbarkeitsbestimmungen wesent­lich erweitert wurde.

Nach Abs. 2 haben die Mitglieder des Stiftungsrates dieselbe Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit wie Aufsichtsratsmitglieder einer Aktiengesellschaft (siehe § 89 in Verbindung mit § 84 AktG). Die Mit­glieder des Stiftungsrates haben hier nach bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Mitglieder des Stiftungsrates, die ihre Obliegenheiten verletzen, sind der Stiftung zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens als Gesamtschuldner ver­pflichtet. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen Mitglieder des Stiftungsrates kann sowohl von der Stiftung, vertreten durch den Generaldirektor, als auch von den Gläubigern der Stiftung, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen sollten, geltend gemacht werden und verjährt nach Ablauf von fünf Jahren. Zuständig sind die ordentlichen Gerichte, in erster Instanz das Handelsgericht Wien, welche hierüber im streitigen Verfahren entscheiden.

In Abs. 3 wurden die Ausschlusstatbestände gegenüber der bisherigen Rechtslage erheblich erweitert. Die in der Z 5 genannten Funktionsinhaber waren schon bisher als Generalintendant, Intendant oder Landesintendant ausgeschlossen (§ 13 Abs. 2 und 3 RFG). Mit parlamentarischen Mitarbeitern sind solche im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes erfasst. Der Verweis in Z 10 auf das Bezügegesetz bezieht auch Mitarbeiter des Kabinetts des Bundespräsidenten, eines Landeshauptmannes, des Präsidenten des Rechungshofes, des Präsidenten des Nationalrates und des Vorsitzenden des Bundesrates ein.

In Abs. 4 wurde im Unterschied zur bisherigen Rechtslage die Funktionsperiode von drei auf vier Jahre verlängert. Ferner wurde klargestellt, dass eine vorzeitige Abberufung nicht schon bei Wechsel eines Mitglieds des bestellenden Organs möglich ist, sondern bei einer Totalerneuerung des Organs (zB der Bundesregierung). Weiters wurde eine Bestimmung über den Verlust der Funktion aufgenommen. Dieser Verlust ist durch Beschluss des Stiftungsrates bei mehrmaligem unentschuldigten Fernbleiben sowie bei nachträglichem Eintritt eines Ausschlussgrundes festzustellen.

Abs. 5 und 6 entsprechen der bisherigen Rechtslage (§ 7 Abs. 4 und 5 RFG) mit der Ausnahme, dass für die Bestellung des Generaldirektors nur mehr die einfache Mehrheit notwendig ist.

Nach Abs. 7 kann der Stiftungsrat aus seiner Mitte zur Vorbereitung der Beschlussfassung für bestimmte Angelegenheiten und zur Überwachung der Geschäftsführung Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen kommt jedoch keine Beschlusskompetenz zu. Der Beschluss des Stiftungsrates über die Bildung von Ausschüssen bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (siehe Abs. 6).

Nach Abs. 8 sind nun mehr den Sitzungen des Stiftungsrates und seiner Ausschüsse, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses befassen, die Mitglieder der Prüfungskommission beizuziehen (vgl. § 93 Abs. 1 AktG).

Abs. 9 und 10 entsprechen im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage (§ 7 Abs. 7 und 8 RFG); Abs. 10 enthält zusätzlich Regelungen für den Fall, dass kein Generaldirektor bestellt oder keine geeignete Person mit der vorläufigen Führung der Geschäfte betraut wurde.

Zu Z 4 (§§ 21 bis 28):

Die Bestimmung des § 21 entspricht zunächst der bisherigen Rechtslage des § 8 RFG im Sinne des Gesetzes, wobei eine Anpassung an das Aktiengesetz vorgenommen wird.

Die Aufgaben und Befugnisse des Stiftungsrates werden an jene des Aufsichtsrates einer Aktiengesell­schaft angenähert. Primäre Aufgabe des Stiftungsrates ist die Überwachung der Geschäftsführung (vgl. § 95 Abs. 1 AktG). Der Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte war überdies im Hinblick auf die Gründung von (Tochter-)Gesellschaften zu erweitern. Bei der Gründung von (Tochter-)Gesellschaften muss gewährleistet sein, dass, ehe die (Tochter-)Gesellschaft die in Abs. 2 genannten Maßnahmen durchführt, die Zustimmung des Stiftungsrates eingeholt wird. Im Gesellschaftsvertrag der jeweiligen (Tochter-)Gesellschaft wird daher ein dem Abs. 2 vergleichbarer Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte aufzunehmen sein. Die Berichtspflicht des Generaldirektors und die Auskunfts- und Einsichts­rechte des Stiftungsrates wurden nach dem Vorbild des AktG geregelt.

§ 22 ändert die bisherige Rechtslage des § 9 RFG insofern, als die Funktionsdauer von vier auf fünf Jahre angehoben wird. Der Generaldirektor wird im Wesentlichen mit den gleichen Rechten und Pflichten, wie sie dem Vorstand einer Aktiengesellschaft gemäß Aktiengesetz eingeräumt werden, ausgestattet. Aufrecht bleibt die Regelung, wonach der Generaldirektor nur mit Zweidrittelmehrheit abberufen werden kann. Neu aufgenommen wurde eine Vertretungsregelung bei vorübergehender Verhinderung des General­direktors. Für diese Fälle soll der Stiftungsrat – durch eine von ihm festzulegende einstweilige Vertretung durch einen der Direktoren – im Vorhinein Vorsorge treffen. Abs. 3 zweiter Satz entspricht der bisherigen Regelung des § 9 Abs. 3. Die Regelung des Abs. 2 soll klarstellen, dass der Generaldirektor, der neu gewählt wurde, schon vor Antritt seiner Funktion die wesentlichen organisatorischen Maßnahmen veranlassen kann.

§ 23 entspricht im Wesentlichen der Bestimmung des § 10 RFG. Entfallen sind die Funktionen der Intendanten, dh. die gesetzlich fixierte Zuständigkeitsverteilung des § 11 Abs. 3 RFG, was auch bei den Aufgaben des Generaldirektors zu berücksichtigen war.

§ 24 ändert die Bestimmungen der bisherigen Rechtslage des § 11 RFG. Die Direktoren und Landes­direktoren werden für die Dauer der Funktionsperiode des Generaldirektors bestellt. Die wesentliche Änderung im Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht darin, dass in Hinkunft die Geschäftsbereiche der Direktoren vom Stiftungsrat festzulegen sind und die Anzahl der Direktoren zwischen vier und sechs variabel ist. Bisher waren zwei Direktoren und drei Intendanten mit jeweils gesetzlich festgelegtem Zuständigkeitsbereich zwingend zu bestellen. Nun mehr obliegt die Festlegung der Anzahl sowie der Zuständigkeitsbereiche dem Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors.

§ 25 ändert die Bestimmung des bisherigen § 12. Entfallen sind nun mehr die Intendanten und das diesen gegenüber eingeschränkte Weisungsrecht. Zukünftig hat der Generaldirektor ein Weisungsrecht gegenüber den Direktoren und den Landesdirektoren in allen Angelegenheiten.

§ 26 normiert detaillierte Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren. Die Bestimmungen gelten nunmehr ohne Abstufung (vgl. bisher § 13 Abs. 2 und 3 RFG) für den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren.

Abs. 3 entspricht einerseits der geltenden Rechtslage (§ 13 Abs. 4 RFG), andererseits wurde die Regelung um ein Wettbewerbsverbot und eine Bestimmung zu Aufsichtsratmandaten ergänzt.

§ 27 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 14 RFG. Neu geregelt wird, dass die Funktion des Generaldirektors sechs Monate vor Auslaufen seiner Funktionsperiode, bei vorzeitigem Ausscheiden des Generaldirektors unverzüglich auszuschreiben ist.

§ 28 regelt den Publikumsrat, der von seiner Ausgestaltung her der bisherigen Hörer- und Sehervertretung entspricht. In Hinkunft besteht der Publikumsrat aus 35 Mitgliedern (im Gleichklang mit der Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates).

Abs. 2 sieht in konsequenter Fortsetzung der Unvereinbarkeitsbestimmungen für den Stiftungsrat und den Generaldirektor analoge Unvereinbarkeiten vor.

In Abs. 3 wurden hinsichtlich der Bestellungsrechte insofern Änderungen zur bisherigen Rechtslage (§ 15 Abs. 2 RFG) vorgenommen, als zu den bestellenden Einrichtungen die Akademie der Wissenschaften hinzutritt und die Anzahl der Mitglieder, die von den in diesem Absatz genannten Stellen bestellt werden, im Sinne der Gleichbehandlung für alle Stellen reduziert wurde.

Gemäß Abs. 4 und 5 hat der Bundeskanzler Vorschläge der genannten repräsentativen Einrichtungen und Organisationen einzuholen. Die vorschlagenden Stellen haben jeweils Dreiervorschläge zu unterbreiten. Neu ist insbesondere die Regelung des Abs. 6, dass – in stärkerer Orientierung an den Interessen der Hörer und Seher – den Gebührenteilnehmern die direkte Möglichkeit eingeräumt werden soll, Vertreter aus sechs Bereichen wählen zu können.

Abs. 7 legt die Bereiche fest, aus denen die sechs zur Wahl durch die Rundfunkteilnehmer anstehenden Personen zu kommen haben.

Abs. 8 weist auf die öffentliche Bekanntmachung über die zur Wahl anstehenden Personen hin, wobei hier dem ORF auferlegt wird, dass er nach Möglichkeit in einer Fernsehsendung über die Personen und den Wahlmodus zu informieren hat.

Abs. 9 beschreibt den Wahlmodus über Telefon oder Internet, wobei die Abwicklung dem ORF obliegt, der diesbezüglich die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einzuhalten hat und der überdies technisch Vorsorge zu treffen hat, dass jeder Rundfunkteilnehmer nur eine Stimme abgibt. Unter Teilnehmer­nummer ist die Nummer zu verstehen, die ein Rundfunkteilnehmer von der mit der Einhebung der Gebühren betrauten GIS erhält. Wesentlich ist der Hinweis, dass die Stimmabgabe nicht anonym erfolgt und alle Vorkehrungen gegen einen Missbrauch der Daten zu treffen sind. Die Frist zur Stimmabgabe ist mit einer Woche bemessen. Im Anschluss an die Wahl sind jene sechs Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, vom Bundeskanzler zu Mitgliedern des Publikumsrates zu bestellen. Das Ergebnis der Wahl ist notariell zu beurkunden.

In der Folge hat dann der Bundeskanzler die weiteren Mitglieder des Publikumsrates unter Berücksich­tigung der gemäß Abs. 4 eingelangten Vorschläge zu bestellen.

Zu Z 5 ( § 29a):

§ 29a entspricht den Bestimmungen des bisherigen § 15 Abs. 5 bis 8 RFG. Die Funktionsperiode wird – analog zu der des Stiftungsrates – auf vier Jahre verlängert. Ergänzt wurde die Bestimmung um Regelungen für den Fall der Verhinderung bzw. des Ausscheidens aus der Funktion. Ein Mitglied scheidet auch dann aus, wenn ein Ausschlussgrund vorliegt. Scheidet ein Mitglied, das durch Wahl der Gebühren­teilnehmer bestellt wurde, aus, so hat für den Rest der Funktionsperiode keine neuerliche Wahl stattzufinden, sondern der Bundeskanzler hat wie nach bisheriger Rechtslage die Einrichtungen des von diesem Mitglied vertretenen Bereichs zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern und daraus ein Mitglied zu bestellen.

Zu Z 6 (§§ 30 und 31):

§ 30 stellt die Nachfolgeregelung zu § 16 RFG dar, wobei folgende Ergänzungen vorgenommen werden:

Abs. 1 Z 2 sieht insbesondere vor, dass von den sechs Mitgliedern, die vom Publikumsrat in den Stiftungsrat bestellt werden, drei Mitglieder aus den insgesamt sechs auf Grund der Direktwahl durch die Rundfunkgebührenteilnehmer gemäß § 28 Abs. 6 ff ermittelten Mitgliedern stammen müssen. Damit wird die Bedeutung einer direkten Vertretung der Rundfunkgebührenteilnehmer in den wesentlichen Organen des ORF unterstrichen. Jedenfalls sind Mitglieder aus den Bereichen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, der Hochschulen und der Kunst zu bestellen (bisher mussten fünf Bereiche vertreten sein).

Neu eingefügt wurde die Erstattung von Vorschlägen zu den Programmanteilen für Volksgruppen und die Möglichkeit der Anhörung von Vertretern der Volksgruppenbeiräte dazu.

Ferner wurde eine kürzere Einspruchsfrist und eine Begründungspflicht für den Publikumsrat vorgesehen.

§ 31 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 20 RFG mit der Ergänzung um Anforderungen an das Tarifwerk.

Zu Z 7 (§ 31a Abs. 2):

§ 31a entspricht der bisherigen Rechtslage des § 31a RFG. In Abs. 2 war die Bezeichnung des Kuratoriums in Stiftungsrat zu ändern.

Zu Z 8 (§§ 32 bis 36):

§§ 32 bis 34 entsprechen der bisherigen Rechtslage (§ 17 bis 19 RFG) wobei ergänzend geregelt wird, dass die Bestimmungen über die Unabhängigkeit der Mitarbeiter auch auf allfällige vom ORF gegründete Tochtergesellschaften – soweit diese programmgestaltende Tätigkeiten ausüben – anzuwenden sind.

§ 35 regelt wie bisher, dass die Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk dem Bundes­kommunikationssenat (seit der Novelle BGBl. I Nr. 32/2001) obliegt. Im Hinblick darauf, dass nunmehr das ORF-Gesetz auch Regelungen über die Tätigkeit von Tochtergesellschaften als Rundfunkveranstalter trifft, war die bisherige Bestimmung zu ergänzen.

§ 36 stellt die Nachfolgeregelung zu § 27 RFG dar.

Abs. 1 Z 1 lit. a und b entsprechen der bisherigen Rechtslage, wobei eine Reduktion der Anzahl der Unterstützungserklärungen für eine so genannte „Popularbeschwerde“ in Angleichung an den Entwurf für ein Privatfernsehgesetz auf 300 vorgenommen wurde.

Abs. 1 Z 1 lit. c findet seinen Hintergrund in der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 der Fernsehrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren vorzusehen haben, „damit sich direkt betroffene Dritte, einschließlich Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten“ an eine Stelle „wenden können, um die tatsäch­liche Einhaltung der Bestimmungen“ (gemeint sind jener aus der Fernsehrichtlinie) „zu erwirken“. Zwar besteht schon jetzt im Rahmen des derzeitigen Sanktionssystems in der Möglichkeit der Beschwerden nach lit. a und b ein geeignetes Verfahren. Zur vollständigen Umsetzung erscheint es aber notwendig, eine weitere Beschwerdemöglichkeit „direkt betroffener Dritter“, die nicht „unmittelbar geschädigt zu sein behaupten“ und auch nicht durch weitere Unterschriften anderer Personen unterstützt werden, vorzusehen. Die Verpflichtung zur Einräumung geeigneter Verfahren bezieht sich nur auf Fernsehprogramme, weshalb diesbezüglich eine Einschränkung vorgenommen wird. Es soll aber auch ausgeschlossen werden, dass alle Beschwerdemöglichkeiten in Anspruch genommen werden, um ein und dieselbe Verletzung zu rügen. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen verschiedene Personen dieselbe Verletzung bemängeln.

Die Beschwerdemöglichkeiten wurden ferner erweitert um eine Beschwerdemöglichkeit nach lit. d für „Konkurrenten“ des Österreichischen Rundfunks.

Abs. 1 Z 2 lit. a, b und c entsprechen der bisherigen Rechtslage (§ 27 Abs. 1 Z 2 RFG) mit der Änderung, dass nunmehr schon ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates einen Antrag stellen kann.

Weiters wurden in Umsetzung der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, Beschwerdemöglichkeiten zum Schutz von Verbraucherinteressen eingeführt (lit. d und e). Da die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung nur hinsichtlich Fernsehprogrammen besteht und sich zudem nur auf einzelne Bestimmungen der Fernsehrichtlinie erstreckt, wurden die Bestimmungen enumerativ angeführt.

Abs. 6 wiederholt die Systematik des Abs. 1 im Hinblick auf die Tochtergesellschaften des Österreichischen Rundfunks. Da für deren Tätigkeit teilweise andere inhaltliche Bestimmungen (zB hinsichtlich der Unterbrecherwerbung oder des zeitlichen Umfangs von Werbesendungen) gelten, muss auch die Regelung über die Beschwerdemöglichkeiten (bzw. die darin angeführten Bestimmungen) adaptiert werden. Die Z 2 des Abs. 6 ist auf Antragsrechte im Hinblick auf die Richtlinie 98/27/EG eingeschränkt.

Zu Z 9 (§§ 37 bis 49):

§ 37 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 29 Abs. 1 bis 4 RFG – ergänzt um Bestimmungen für die Tochtergesellschaften.

§ 38 entspricht der bisherigen Rechtslage des § 29a RFG, wobei klargestellt wird, dass diese Bestimmungen auch auf allfällige vom ORF gegründete Tochtergesellschaften anzuwenden sind, soweit für sie diese Bestimmungen Anwendung finden.

Zu § 39:

Die Bestimmungen über die Rechnungslegung werden nach dem Vorbild des § 18 PSG an das Recht der Kapitalgesellschaften angepasst.

Abs. 2 regelt die Ergebnisverwendung bei Vorliegen eines Jahresüberschusses. Da der Österreichische Rundfunk als Stiftung keine Eigentümer hat, scheidet eine Gewinnverteilung im Sinne einer Gewinnausschüttung aus. Nach dem Vorbild der Widmungsrücklage (vgl. § 22 Abs. 2 Sparkassengesetz) soll es dem Österreichischen Rundfunk gestattet sein, Rücklagen zur Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages zu bilden. Die Dotierung sowie die Auflösung dieser Widmungsrücklage bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates.

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die für Kapitalgesellschaften maßgeblichen Bestimmungen sinngemäß. Der Österreichische Rundfunk wird für Zwecke der Offenlegung des Jahresabschlusses und des Konzern­abschlusses gleich einer großen Aktiengesellschaft im Sinne des § 221 Abs. 3 HGB behandelt. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind daher im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen (siehe § 277 Abs. 2 und § 280 Abs. 1 HGB).

Abs. 4 dient der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht. Sofern nicht ohnehin durch die Trennung von Tätigkeiten im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auftrags durch den ORF und die Tätigkeit der Tochter­gesellschaften in darüber hinausgehenden Bereichen den Anforderungen der Transparenzrichtlinie Rechnung getragen ist, wird daher die Buchführung diesen Bedingungen zu entsprechen haben.

Zu § 40:

Wie bisher ist die Prüfungskommission ein Kollegialorgan, das zu den Organen des ORF zählt. Die Mitglieder der Prüfungskommission haben dementsprechend nach Abs. 1 die Prüfung gemeinsam durch­zuführen und hier über einen gemeinsamen Bericht zu erstatten. Falls die Mitglieder der Prüfungs­kommission zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist dies im gemeinsamen Prüfungsbericht gesondert festzuhalten.

Im Übrigen werden die Bestellung, die Kompetenzen und Aufgaben der Mitglieder der Prüfungs­kommission – nach dem Vorbild des PSG – in Anlehnung an das Recht der Kapitalgesellschaften geregelt. Abs. 3 findet sein Vorbild in § 21 Abs. 1 PSG und § 31 Abs. 2 RFG; zu Abs. 4 siehe § 31 Abs. 3 RFG in der geltenden Fassung; zu Abs. 5 siehe § 21 Abs. 3 PSG; zu Abs. 6 siehe § 21 Abs. 4 PSG.

Zu § 41:

Nach dem Vorbild des § 31 PSG kann zukünftig jedes Stiftungsorgan die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen. Die in § 31 Abs. 5 PSG vorgesehene weitere Kompetenz des Gerichtes zur Feststellung, ob die behaupteten Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes vorliegen, wurde im Hinblick auf die Kompetenzen des Bundeskommunikationssenates nach den §§ 36 bis 38 nicht übernommen. Die Entscheidungen über die Anordnung einer Sonderprüfung, einer Sicherheitsleistung und der Kosten trifft das Handelsgericht Wien im außerstreitigen Verfahren.

Zu § 42:

Diese Bestimmung hat ihr Vorbild in § 40 PSG.

Zu § 43:

Diese Bestimmung hat ihr Vorbild in § 41 PSG.

Zu § 44:

Diese Bestimmung enthält die Anordnung der Umwandlung des bisherigen Wirtschaftskörpers in eine Stiftung mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Die Formulierung des zweiten Satzes des Abs. 1 entspricht der üblichen gesetzlichen Anordnung (vgl. § 38 Privatstiftungsgesetz oder § 27b Sparkassengesetz), um unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, dass die bisherige Rechtsperson nicht untergeht, sondern unter Aufrechterhaltung ihrer Identität bloß die Rechtsform ändert.

Der Eintragung in das Firmenbuch (Abs. 2) kommt lediglich deklarativer Charakter zu.

Die Bestimmung über die Gebühren und Abgabenbefreiung entspricht jener § 33 Abs. 1 RFG 1974, bzw. der Bestimmung des bisherigen § 32 RFG. Um die Herstellung der Grundbuchsordnung zu gewährleisten, ist es in einzelnen Fällen (da noch grundbücherliche Eintragungen auf die Österreichische Rundfunk Gesellschaft mbH lauten) erforderlich, die Rechtsnachfolge der Stiftung in Beziehung zur (dann) Vorvorgängerin, der „Österreichische Rundfunk Gesellschaft mbH“ herzustellen und die Grundbuchs­eintragungen wie schon bisher durch § 33 Abs. 1 RFG 1974, nachfolgend § 32 RFG abgaben- und gebührenfrei zu stellen.

Zu § 45:

Die Regelung des Abs. 1 sieht das Ende der Funktionsperiode des bestehenden Kuratoriums und der Hörer- und Sehervertretung mit 31. Dezember 2001 vor.

Die Vorbereitung der Neubestellung der mit diesen beiden Organen korrespondierenden Organe der Stiftung ist schon vor dem 31. Dezember 2001 notwendig, um einen geordneten Übergang der Agenden zu gewährleisten. Auch die Bestellung, Wahl und Neukonstituierung der Stiftungsorgane kann bereits vor dem Stichtag für die Umwandlung erfolgen, die Funktionsperiode der neuen Organe beginnt hingegen frühestens mit 1. Jänner 2002.

Abs. 6 und 7 treffen eine Regelung über die Funktionsperiode der bisherigen Intendanten, Landes­intendanten, Direktoren und des Generalintendanten.

§ 48 regelt die Anwendung anderer Bundesgesetze, wobei Abs. 6 der Bestimmung des bisherigen § 1 Abs. 3 RFG entspricht.

 

§ 49 enthält die Bestimmungen über das In-Kraft-Treten. Wesentlich dabei ist, dass einzelne Bestimmungen über den Versorgungsauftrag (§ 3) vorzeitig in Kraft treten, da auf diese Regelungen im Entwurf zu einem Privatfernsehgesetz verwiesen wird. Die Bestimmungen über die Bestellung der Mitglieder des Publikumsrates, des Stiftungsrates, des Generalintendanten sowie der Direktoren und Landesdirektoren sowie die Regelung über die formwechselnde Umwandlung per 31. Dezember 2001 müssen vorzeitig in Kraft treten, um sicherzustellen, dass das Verfahren zur Bestellung in Gang gesetzt werden kann. Jedenfalls muss dafür Vorsorge getroffen werden, dass im laufenden Geschäftsjahr 2001 keine neuen inhaltlichen Regelungen für die Programmgestaltung in Kraft treten, weshalb alle anderen Bestimmungen erst mit 1. Jänner 2002 Anwendung finden. Im Sinne einer Klarstellung wird auch ausdrücklich festgehalten, dass die bisher geltenden Bestimmungen außer Kraft treten.

Zu Artikel II (Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes):

Die Änderungen in § 110 ergeben sich auf Grund der Änderung des Titels (vgl. Artikel I des Entwurfs) und der Einrichtung des Stiftungsrates (bisher Kuratorium).

Die Änderungen in § 133a sind notwendig, um die Verweisungsbestimmung anzupassen und auch die Tochtergesellschaften des ORF, soweit sie als Rundfunkveranstalter tätig werden, zu erfassen.