638 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 5. 6. 2001

Bericht

des Finanzausschusses


über die Regierungsvorlage (585 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Vollzugsan­weisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tier­körperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) geändert wird

Die derzeitige BSE-Krise in Europa hat die Verwertung von Tierkörperteilen zu Futtermittel unmöglich gemacht. Verarbeitete tierische Proteine dürfen gemäß Entscheidung des Rates vom 4. Dezember 2000, Nr. 2000/766/EG (ABl. Nr. L 306 vom 7. 12. 2000), und gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000 nicht mehr als Futtermittel verwendet werden. Vorläufig müssen diese Gegenstände daher durch Verbrennen entsorgt werden. Diesem Umstand wäre nunmehr durch eine Anpassung der §§ 2, 3 und 6 der Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörper­verwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 660/1977 Rechnung zu tragen. Die dabei anfallenden Kosten sollen wie bisher von den Ab­fallbesitzern in Form von Gebühren eingehoben werden, wobei aber ein Belastungsausgleich erfolgen kann. Mit der genannten Änderung der Vollzugsanweisung werden auch die Strafbestimmungen neu ge­fasst und Verordnungsermächtigungen zur differenzierten Behandlung der Abfälle erlassen. Gleichzeitig soll eine Übergangsbestimmung aus dem Jahre 1977 zeitlich begrenzt werden.

Die vorliegende Novelle verstößt nicht gegen bestehendes EU-Recht.

Der Entwurf gründet sich auf den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.

Dieses Bundesgesetz wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einnahmen verbunden sein, weil für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände kostendeckende Gebühren gemäß § 6 der Vollzugsanweisung einzuheben sind. Da mit der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung der Gegenstände private Institutionen befasst sind, ist für den Bund, die Länder und die Gemeinden auch mit keinem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen.

Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Mai 2001 in Verhandlung genommen.

Der Ausschuss beschloss, Sektionschef Ing. Dr. Hans-Günter Gruber, Dipl.-Ing. Richard Hubmann, Dr. med. vet. Alfred Kallab sowie Prof. Dr. Karin Mössl seinen Beratungen als Experten beizuziehen.

Weiters wurde beschlossen, die Anhörung der Experten öffentlich abzuhalten.

Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Ulrike Sima, Jakob Auer, Anna Huber und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz beteilig­ten, wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (585 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustim­mung erteilen.

Wien, 2001 05 29

                                      Ernst Fink                                                                      Dr. Kurt Heindl

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann