639 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 5. 6. 2001
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (586 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Fleischuntersuchungsgesetz geändert wird
Die derzeitige BSE-Krise in Europa erfordert eine TSE-Überwachung gemäß der Entscheidung der Kommission Nr. 98/272/EG, in der jeweils geltenden Fassung. Dies ist mit umfangreichen BSE-Untersuchungen von Schlachtrindern im Zuge der Fleischuntersuchung verbunden. Derartige Untersuchungen sind Teil der von den Ländern gemäß § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes festzulegenden Fleischuntersuchungsgebühren. Dies wäre durch eine Anpassung des § 26 des Fleischuntersuchungsgesetzes klarzustellen.
Mit der genannten Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes werden auch folgende, im Zuge der Vollziehung aufgetretene Mängel beseitigt:
1. Zur Verhinderung von Interessenskonflikten, die zu Zweifel an der Unparteilichkeit von Behördenorganen führen können, dürfen in Hinkunft Amtstierärzte grundsätzlich nicht mehr zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden;
2. die Kontrollen des Landeshauptmannes nach § 16 des Fleischuntersuchungsgesetzes sollen je nach den tatsächlichen Erfordernissen flexibler gestaltet werden können;
3. in § 26b des Fleischuntersuchungsgesetzes soll klargestellt werden, dass für Tiere, die wegen bestimmter Rückstände im Fleisch nach EG-Recht überhaupt nicht mehr zum menschlichen Genuss verwendet werden dürfen, auch eine Aufhebung der Sperre nicht in Betracht kommt;
4. Streichung der Ausnahme von der Untersuchungspflicht für Kälber bei Hausschlachtungen, um dadurch die TBC-Freiheit Österreichs nach EG-Recht erhalten zu können.
Die vorliegende Novelle verstößt nicht gegen bestehendes EU-Recht.
Der Entwurf gründet sich auf den verfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Veterinärwesen“ des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG.
Dieses Bundesgesetz wird für den Bund, die Länder und die Gemeinden weder mit zusätzlichen Kosten noch mit Einnahmen verbunden sein, weil für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kostendeckende Gebühren gemäß § 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzuheben sind. Für den Bund, die Länder und die Gemeinden auch mit keinem zusätzlichen Personalbedarf zu rechnen.
Eine jährliche Ersparnis der TBC-Untersuchungskosten von zirka 30 Millionen Schilling für den Bund ist damit gegeben.
Der Finanzausschuss hat die Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. Mai 2001 in Verhandlung genommen.
Der Ausschuss beschloss, Sektionschef Ing. Dr. Hans-Günter Gruber, Dipl.-Ing. Richard Hubmann, Dr. med. vet. Alfred Kallab sowie Prof. Dr. Karin Mössl seinen Beratungen als Experten beizuziehen.
Weiters wurde beschlossen, die Anhörung der Experten öffentlich abzuhalten.
Nach einer Debatte, an der sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Heinz Gradwohl, Dipl.-Ing. Wolfgang Pirklhuber, Mag. Ulrike Sima, Jakob Auer, Anna Huber und Dipl.-Kfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Mag. Wilhelm Molterer, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt und der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz beteiligten, wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (586 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 05 29
Hermann Böhacker Dr. Kurt Heindl
Berichterstatter Obmann