64 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 11. 5. 2000

Regierungsvorlage

 

Vertrag

zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen

 

Die Republik Österreich und die Republik Kuba, die im weiteren Vertragsparteien genannt werden, haben in der Absicht, die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten zu verbessern, und die soziale Wiedereingliederung von zu Freiheitsentziehung verurteilten Personen durch Strafverbüßung in deren Heimatstaat zu erleichtern,

folgende Vereinbarung getroffen:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf Ersuchen unter den in diesem Vertrag festgesetzten Bedingungen Staatsbürger einer Vertragspartei, über die von einem Gericht des anderen Staates nach rechtskräftigem Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist, zur Vollziehung in den Heimatstaat zu überstellen.

(2) Mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahmen, die nach den Strafgesetzen durch eine gericht­liche Entscheidung neben oder anstelle einer Strafe ausgesprochen werden, werden nach diesem Vertrag Freiheitsstrafen gleichgestellt. Ist die Dauer einer noch zu vollziehenden Maßnahme unbestimmt, so ist von dem gesetzlich zulässigen Höchstmaß auszugehen.

(3) Als Staatsbürger einer Vertragspartei ist eine Person anzusehen, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates dessen Staatsbürgerschaft besitzt und in diesem ständigen Wohnsitz hat.

Artikel 2

(1) Ersuchen nach Art. 1 Abs. 1 werden von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat) oder von dem Staat, in dem die gerichtliche Entscheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat).

(2) Der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jeder der Vertragsparteien ein Vorgehen nach Abs. 1 anregen. Der Urteils­staat wird den Verurteilten über diese Möglichkeit belehren.

Artikel 3

Der Schriftverkehr nach diesem Vertrag erfolgt zwischen den Justizministerien. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 4

Die Ersuchen, Mitteilungen und beigefügten Unterlagen werden in der Sprache des Urteilsstaates übermittelt; eine Legalisierung ist nicht erforderlich.

Artikel 5

Die Überstellung wird nur bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht beider Vertragsparteien gerichtlich strafbar ist.

Artikel 6

(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstrafsachen und in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel wird die Vollziehung der gerichtlichen Entscheidung übernommen, wenn die der Verurteilung zugrundeliegende Handlung auch nach einer vergleichbaren gesetzlichen Strafbestimmung des Vollstreckungsstaates gerichtlich strafbar wäre.

(2) Die Überstellung darf nicht ausschließlich mit der Begründung abgelehnt werden, daß das Recht des Vollstreckungsstaates keine Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- oder Devisenvorschriften oder keine Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel derselben Art wie das Recht des Urteilsstaates enthält.

Artikel 7

Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung nach dem Recht einer der Vertragsparteien eine strafbare Handlung politischen Charakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Art der Begehung, der angewendeten oder vorgesehenen Mittel oder der Schwere der eingetretenen oder möglichen Folgen, nicht der kriminelle Charakter überwiegt.

Artikel 8

Die Überstellung wird nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zugrundeliegende Handlung ausschließlich militärischer Art ist.

Artikel 9

Die Überstellung kann abgelehnt werden, wenn

           a) die Vollstreckbarkeit der Freiheitsstrafe nach dem Recht einer der Vertragsparteien verjährt oder die Vollziehung aus anderen Gründen unzulässig ist;

          b) der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung durch rechtskräftige Entschei­dung verurteilt oder freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als verfahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist;

           c) die Entscheidung von einem Ausnahmegericht, das nur zeitweilig eingesetzt war, getroffen worden ist;

          d) sie nach Ansicht des Vollstreckungsstaates seine öffentliche Ordnung oder Grundsätze seiner Rechtsordnung gefährden würde;

           e) der Verurteilte oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung verweigert;

           f) sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und am Tag des Einlangens des Ersuchens eine Freiheitsstrafe, die kürzer als ein Jahr ist, zu vollziehen ist. Zur Beurteilung dieser Voraus­setzung werden mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollziehenden Reste zusammengerechnet;

          g) der Verurteilte im Urteilsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;

          h) wenn über den Verurteilten die Todesstrafe verhängt worden ist, es sei denn, diese ist in eine Freiheitsstrafe umgewandelt worden.

Artikel 10

(1) Ersuchen nach diesem Vertrag werden schriftlich gestellt.

(2) Dem Ersuchen sind anzuschließen:

           a) eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils sowie allfällige Rechtsmittelentscheidungen;

          b) eine Abschrift der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie jener über die bedingte Entlassung;

           c) Angaben zu der Person des Verurteilten, zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt;

          d) eine Bestätigung über den vollzogenen Teil der Freiheitsstrafe oder die anzurechnenden Haftzeiten;

           e) weitere Unterlagen und Angaben, die für die Beurteilung des Ersuchens von Bedeutung sein können.

Artikel 11

Hält der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen und Angaben nicht für ausreichend, so ersucht er um die notwendigen Ergänzungen. Er kann für deren Einlangen eine angemessene Frist bestimmen; diese kann auf Ersuchen verlängert werden.

Mangels einer Ergänzung wird über das Ersuchen auf Grund der vorhandenen Unterlagen und Angaben entschieden.

Artikel 12

Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich, ob und inwieweit dem Ersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.

Artikel 13

(1) Wird die Überstellung bewilligt, so setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates die Freiheitsstrafe in der gleichen Art und Dauer fest, wie sie im Urteilsstaat verhängt worden ist. Ist diese jedoch nach Art oder Dauer mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar, so wird er sie an die nach seinem Recht für eine strafbare Handlung derselben Art vorgesehene Strafe anpassen. Sie muß ihrer Art und Dauer nach soweit wie möglich der Strafe entsprechen, die durch die zu vollziehende Ent­scheidung verhängt worden ist. In diesem Fall ist der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen gebunden, die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung zugrundeliegen.

(2) Durch die Vollziehung im Vollstreckungsstaat darf der Verurteilte in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger gestellt werden als im Fall der weiteren Vollziehung im Urteilsstaat.

(3) Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates. Für den Verurteilten günstigere Rechtsvorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung werden jedoch angewendet, sofern die Grundsätze der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates dem nicht entgegenstehen.

(4) Die im Urteilsstaat in Haft zugebrachte Zeit wird in die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe eingerechnet.

(5) Im Falle einer nachträglichen Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung (Art. 16 Abs. 3) setzt das Gericht des Vollstreckungsstaates erforderlichenfalls neuerlich die zu voll­ziehende Freiheitsstrafe fest.

Artikel 14

Liegen der Verurteilung mehrere strafbare Handlungen zugrunde, kann die Vollziehung aber nur wegen des auf einzelne dieser Handlungen entfallenden Teiles der Freiheitsstrafe erfolgen, so wird das Gericht des Vollstreckungsstaates im Rahmen des Verfahrens nach Art. 13 Abs. 1 den zu vollziehenden Teil bestimmen, der auf diese Handlung entfällt.

Artikel 15

(1) Ist dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben worden, so wird der Urteilsstaat den Verurteilten so bald wie möglich in den Vollstreckungsstaat überstellen.

(2) Entzieht sich der Verurteilte der Vollziehung im Vollstreckungsstaat, so erlangt der Urteilsstaat das Recht auf Vollziehung der Entscheidung wieder.

(3) Das Recht des Urteilsstaates auf Vollziehung erlischt endgültig, wenn der Verurteilte die Strafe verbüßt hat oder sie ihm endgültig nachgesehen worden ist.

(4) Ist im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten wegen der dem Ersuchen um Überstellung zugrundeliegenden Handlung ein Strafverfahren anhängig und ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so stellt dieser Staat das Strafverfahren vorläufig ein. Er erlangt das Recht zur Verfolgung wieder, wenn sich der Verurteilte der Vollziehung entzieht. Der Vollstreckungsstaat stellt das Strafverfahren endgültig ein, wenn die Strafe vollzogen oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden ist.

Artikel 16

(1) Der Verurteilte kommt in den vollen Genuß der Amnestien, die vom Urteilsstaat oder vom Vollstreckungsstaat erlassen werden.

(2) Gnadenmaßnahmen zugunsten des Verurteilten können vom Vollstreckungsstaat ergriffen werden. Hiedurch wird das Recht des Urteilsstaates, dem Vollstreckungsstaat solche Gnadenmaßnahmen zu empfehlen, nicht ausgeschlossen. Auf diese Empfehlung wird im Vollstreckungsstaat bei der Ent­scheidung über einen Gnadenerweis Bedacht genommen werden. Unberührt bleibt auch das Recht des Urteilsstaates, Gnadenmaßnahmen mit Wirksamkeit für seinen Rechtsbereich zu ergreifen.

(3) Für eine Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen, deren Vollziehung über­nommen wurde, ist ausschließlich der Urteilsstaat zuständig.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien verständigen einander so bald wie möglich von allen Umständen, die auf die Vollziehung Einfluß haben könnten und übermitteln einander Ausfertigungen oder beglaubigte Abschrif­ten der ergangenen Entscheidungen.

(2) Der Urteilsstaat verständigt den Vollstreckungsstaat insbesondere von einer ergangenen Amnestie oder von einer Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung, deren Vollziehung über­nommen wurde.

(3) Der Vollstreckungsstaat verständigt den Urteilsstaat, wenn sich der Verurteilte dem Strafvollzug entzieht, sowie von der Entlassung aus dem Vollzug der Strafe.

Artikel 18

(1) Ist dem Ersuchen um Überstellung stattgegeben worden, stellen die Vertragsparteien das Einvernehmen über Ort, Zeit und Art der Übergabe her.

(2) Der Urteilsstaat kann die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen.

Artikel 19

Die in Anwendung dieses Vertrages entstandenen Kosten werden vom Vollstreckungsstaat getragen, ausgenommen die Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaat entstehen.

Artikel 20

(1) Auf Ersuchen einer Vertragspartei wird die Durchbeförderung eines Verurteilten, der nicht Angehöriger der anderen Vertragspartei ist, durch deren Hoheitsgebiet in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat zur Vollziehung einer Freiheitsstrafe bewilligt. Die ersuchte Vertragspartei kann die Durchbeförderung ablehnen, wenn sie nach diesem Vertrag die Überstellung ablehnen könnte.

(2) Die Kosten der Durchbeförderung, die dem ersuchten Staat entstehen, werden vom ersuchenden Staat ersetzt.

Artikel 21

Von den Vertragsparteien übernommene Verpflichtungen aus bestehenden mehrseitigen Überein­kommen werden durch diesen Vertrag nicht berührt.

Artikel 22

Dieser Vertrag findet auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind.

Artikel 23

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Havanna ausgetauscht.

Artikel 24

(1) Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Dieser Vertrag bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht eine der Vertragsparteien den Vertrag auf diplomatischem Weg kündigt; in diesem Fall tritt der Vertrag ein Jahr nach Einlangen der Kündigung außer Kraft.

Geschehen zu Wien am 14. Oktober 1999 in zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Republik Österreich:

B. Ferrero-Waldner m. p.

Für die Republik Kuba:

Luis Garcia Peraza m. p.

Convenio

entre la República de Austria y la República de Cuba acerca de la ejecución recíproca de sentencias penales

La República de Austria y la República de Cuba, denominadas en lo sucesivo ”Las Partes Contratantes”,

Con el objetivo de perfeccionar la colaboración en materia penal y de facilitar la reinserción social de las personas sancionadas a privación de libertad, mediante el cumplimiento de la sanción en sus respectivos países de origen, conciertan el siguiente Convenio:

Articulo 1

(1) Ambas Partes Contratantes se comprometen, si así les fuera solicitado, a facilitar que bajo las condiciones estipuladas por este Convenio aquellos ciudadanos de uno de los Estados Contratantes que hayan sido condenados por sentencia firme a una sanción de libertad por un tribunal de la otra Parte, sean trasladados a su país de origen con vistas a la ejecución de ésta.

(2) Las medidas sustitutivas de pivación de libertad dictadas por un tribunal junto con o en lugar de una Sanción, en virtud de la Ley penal, serán consideradas, a los efectos de este Convenio, como sanciones de privación de libertad. Si no estuviera determinado aún el tiempo de duración de la medida a ejecutar, se partirá de la pena máxima permitida por la Ley para el caso.

(3) Por ciudadano de una Parte Contratente se entenderá toda persona que, de conformidad con el ordenamiento jurídico de su Estado, posea la nacionalidad de ese Estado y resida permanentemente en éste.

Articulo 2

(1) Las solicitudes de conformidad con el Artículo 1, Acápite (1), serán presentadas tanto por el Estado en que se dictó la sentencia (Estado Sentendiador ) como por el Estado en que deberá ejecutarse la sanción (Estado Ejecutor).

(2) El sancionado, su representante legal, su cónyuge, sus parientes por línea directa y sus hermanos podrán solicitar, de conformidad con el Acápite (1), este procedimiento ante cualquiera de las Partes Contratantes. El Estado Sentenciador instruirá al sancionado sobre dicha posibilidad.

Articulo 3

Todo el intercambio de correspondencia que se origine en virtud del presente Convenio, se realizará a través de los respectivos Ministerios de Justicia, sin que ello excluya la vía diplomática.

Articulo 4

Las Partes remitirán las solicitudes, notas y documentos anexos, en el idioma del país del Estado Sentenciador y no requerirán legalización.

Articulo 5

El traslado será admitido únicamente si el hecho en el cual se fundamenta la decisión es sancionable penalmente, de conformidad con la legislación de ambas Partes Contratantes.

Articulo 6

(1) En materia de delitos tributarios, fiscales, aduanales, de monopolio o de divisas, y en casos de violación de las normas sobre control de mercancías o comercio exterior, se asumirá la ejecución de la decisión judicial si el hecho en el cual se fundamenta la sentencia es punible también en virtud de disposiciones penales similares en el Estado Ejecutor.

(2) El traslado no podrá rehusarse, utilizando como único argumento que la legislación del Estado Ejecutor no contempla disposiciones tributarias, fiscales, aduanales, de monopolio o de normas sobre control de mercancías o comercio exterior del mismo tipo, de la forma en que las recoge la legislación del Estado Sentenciador.

Articulo 7

El traslado no será admitido si, de conformidad con la legislación nacional de una de las Partes Contratantes, el hecho objeto de la decisión fuese un hecho sancionable de índole política, en el cual, considerando todas las circunstancias del caso en particular, especialmente en cuanto a la forma en que se haya cometido y los medios que se utilizaron o previeron o la gravedad de las consecuencias derivadas o posibles, no existiese predominio del carácter penal.

Articulo 8

El traslado no se admitirá cuando el hecho objeto de la decisión sea de carácter estrictamente militar.

Articulo 9

El traslado podrá rehusarse si:

           a) La ejecución de la sanción de privación de libertad ha prescrito de conformidad con el derecho de una de las Partes Contratantes o si la ejecución fuera improcedente por otros motivos.

          b) El sancionado hubiera sido condenado por sentencia firme o absuelto en el Estado Ejecutor por el mismo delito o si la causa estuviese sobreseída definitivamente por motivos distintos a los procesales.

           c) La decisión hubiera sido tomada por un tribunal de excepción instalado en forma interina.

          d) En opinión del Estado Ejecutor pudiera poner en peligro el orden público o los principios del régimen legal de éste.

           e) El sancionado o su representante legal rehusara dar su consentimiento.

           f) En el momento de presentarse la solicitud, el sancionado se encontrara en prisión en el Estado Sentenciador, cumpliendo una sanción de privación de libertad menor de un año. Para determinar esta condición se sumarán todas las sanciones de privación de libertad o la parte de las mismas pendiente de ejecutar.

          g) El sancionado tuviese su domicilio o residencia habitual en el Estado Sentenciador.

          h) El sancionado fue condenado a pena de muerte, a menos que ésta haya sido conmutada po la privación de libertad.

Articulo 10

(1) Las solicitudes, de conformidad con este Convenio se presentarán por escrito.

(2) Las solicitudes deben ir acompañadas de:

           a) Una copia o transcripción certificada de la sentencia firme, así como eventuales decisiones de recurso.

          b) Una copia de las disposiciones legales aplicadas, así como de aquellas sobre la libertad condicional.

           c) Datos personales del sancionado, sobre su nacionalidad, su domicilio o residencia habitual.

          d) Una certificación sobre la parte ya ejecutada de la sanción de privación de libertad o los períodos de prisión por imputar.

           e) Otros documentos o datos que puedan tener relevancia para juzgar la solicitud.

Articulo 11

Si el Estado Ejecutor no considerara suficientes los documentos y datos presentados, pedirá los complementarios necesarios. Para cuya presentación fijará un plazo razonable que podrá prorrogarse a solicitud.

Si no se aportaran los complementarios, se juzgará la solicitud sobre la base de los documentos y datos disponibles.

Articulo 12

Las Partes Contratantes se informarán mutuamente, a la mayor brevedad, acerca de la admisión o no de la solicitud. Cualquier negativa, ya sea total o parcial, deberá ser fundamentada.

Articulo 13

(1) Si el traslado es admitido, el tribunal del Estado Ejecutor fijará la sanción de privación de libertad en la misma forma y con la misma duración prevista en el Esado Sentenciador. No obstante, si la forma y duración de la sanción no fuera compatible con las disposiciones legales del Estado Ejecutor, éste las ajustará a lo previsto en su legislación para un hecho punible del mismo tipo. Esta sanción deberá corresponder en la mayor medida posible, en su forma y duración, a la sanción impuesta por decisión judicial por ejecutarse. En este caso, el Estado Ejecutor se regirá por la constatación de hechos en que se basó la decisión que se dictó en el Estado Sentenciador.

(2) La ejecución en el Estado Ejecutor no debe repercutir sobre la situación del procesado de modo que ésta resulte más desfavorable para él de lo que hubiera tenido lugar en el Estado Sentenciador.

(3) La ejecución, inclusive la libertad condicional, se regirá según la legislación vigente en el Estado Ejecutor. No obstante, se abplicarán las disposiciones del Estado Sentenciador más favorables al sancionado en cuanto a la libertad condicional, en la medida en que los principios del régimen jurídico del Estado Ejecutor no se opongan a ello.

(4) El tiempo pasado en prisión en el Estado Sentenciador se tomará en cuenta para el cómputo de la pena de privación de libertad por cumplir en el Estado Ejecutor.

(5) En el caso de la anulación o modificación posterior de la decisión judicial (Artículo 16, Acápite 3), el tribunal de Estado Ejecutor determinará nuevamente, en caso necesario, la sanción de privación de libertad a ejecutar.

Articulo 14

Si la sanción se fundamenta en la comisión de varios delitos, pero la ejecución sólo se puede realizar para una parte de la sanción de privación de libertad correspondiente a algunos de estos delitos, el tribunal del Estado Ejecutor determinará, dentro del marco del procedimiento, según el Artículo 13, Acápite (1), la parte por ejecutar que corresponde a este delito.

Articulo 15

(1) Si la solicitud de traslado ha sido aceptada, el Estado Sentenciador trasladará al sancionado a la mayor brevedad al Estado Ejecutor.

(2) Si el sancionado se sutrajese del cumplimiento de la sanción en el Estado Ejecutor, el Estado Sentenciador recuperará el derecho de ejecución.

(3) El derecho de ejecución del Estado Sentenciader prescribe por completo al haber cumplido el sancionado la pena o haberse perdonado ésta definitivamente.

(4) Cuando en el Estado Ejecutor está pendiente un proceso penal contra el sancionado por el hecho objeto del traslado cuya admisión se solicita, y una vez que la misma sea admitida, este Estado sobreseirá provisionalmente el proceso penal. Recuperará su derecho a la prosecución si el procesado se sustrae a la ejecución. El Esatdo Ejecutor sobreseirá definitivamente la causa penal si la sanción ha sido extinguida o su ejecución definitivamente perdonada.

Articulo 16

(1) El sancionado tendrá pleno derecho a disfrutar de la amnistía decretada bien por el Estado Ejecutor o el Estado Sancionador.

(2) El Estado Ejecutor podrá tomar medidas de gracia a favor del Sancionado. Esto no menoscabará el derecho del Estado Sentenciador a hacer recomendaciones al Estado Ejecutor en cuanto a tales medidas. Al decidir sobre las medidas de gracia, el Estdo Ejecutor tomará en cuenta las recomendaciones del Estado Sentanciador. Igualmente quedará intacto el derecho del Estado Sentenciador a tomar medidas de gracia con efecto sobre su esfera jurídica.

(3) La anulación o modificación de las decisiones judiciales, cuyo traslado se haya admitido, es de incumbencia exclusiva del Estado Sentenciador.

Articulo 17

(1) Las Partes Contratentes se informarán mutuamente, a la mayor brevedad, acerca de cualquier circunstancia que pudiera incidir en la ejecución y se harán llegar copias o transcripciones certificadas de las decisiones adoptadas.

(2) El Estado Sentenciador informará al Estado Ejecutor especialmente acerca de cualquier amnistía decretada o sobre anulación o modificación de la decisión judicial cuya ejecución se haya admitido.

(3) El Estado Ejecutor informará al Estado Sentenciador si el sancionado se sutrajese al cumplimiento de la sanción, así como sobre la liberación de la ejecución de la pena.

Articulo 18

(1) Si fue admitida la solicitud de traslado, las Partes Contratantes llegarán a un acuerdo sobre el lugar, la fecha y la forma de entrega.

(2) El Estado Sentenciador podrá demorar la entrega del sancionado a fin de efectuar un proceso penal por otro hecho punible o para ejecutar una sanción de privación de libertad dictada a raíz de otro hecho punible.

Articulo 19

Los costos que ocasione la aplicación de este Convenio correrán por cuenta del Estado Ejecutor, con excepción de aquellos que se originasen exklusivamente en la jurisdicción del Estado Sentenciador.

Articulo 20

 

(1) A petición de una de las Partes Contratantes se autorizará el tránsito por su territorio de un sancionado que no sea ciudadano del Estado de la otra Parte Contratante, hacia o desde un tercer país, para la ejecución de una sanción de privación de libertad. La solicitud podrá ser rechazada por la otra Parte Contratante si, de conformidad con el presente Convenio, pudiera no admitir el traslado.

(2) Los costos en que incurra el Estado Receptor de una solicitud de esta índole por este tránsito, serán asumidos por el Estado solicitante.

Articulo 21

El presente Convenio no afectará los compromisos contraidos con anterioridad por otros acuerdos multilaterales suscritos por las Partes Contratantes.

Articulo 22

Este Convenio será aplicable también a decisiones judiciales adoptadas con anterioridad a la entrada en vigor del presente Convenio.

Articulo 23

El presente Convenio está sujeto a ratificación. Los instrumentos de ratificación serán intercambiados en La Habana.

Articulo 24

(1) El presente Convenio entrará en vigor 90 días después de haberse intercambiado los instrumentos de ratificación.

(2) El presente Convenio tendrá vigencia por tiempo indefinido, salvo que fuese denunciado por alguna de las Partes Contratantes por vía diplomática; lo que se hará efectivo un año después de recibirse la solicitud de denuncia.

Dado en Viena, el día catorce de octubre de mil novecientos noventa y nueve, en dos ejemplares en idiomas alemán y español, siendo ambos textos igualmente auténticos.

Por la República de Austria:

B. Ferrero-Waldner m. p.

Por la República de Cuba:

Luis García Peraza m. p.

Vorblatt

Das Problem:

Im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs und die damit verbundene Vermehrung der bilateralen Kontakte zwischen Österreich und Kuba auch auf strafrechtlichem Gebiet wurde von österreichischer Seite aus Anlass von zwei Haftfällen in Kuba, in welchen österreichische Staatsbürger zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, an die zuständigen kubanischen Stellen der Wunsch herangetragen, zwischen Österreich und Kuba ein Abkommen über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen. In der Folge kam es zu zwei Zusammen­treffen von Experten beider Länder in Wien im April und im Mai 1999; hiebei wurden die Grundzüge des Inhalts eines einschlägigen Vertrages erörtert. Nach Durchführung einer formalen Verhandlungsrunde im Juni 1999 konnte schließlich Einigung über den Entwurf eines Vertrages über die wechselseitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen erzielt werden. Dieser Entwurf wurde am 2. Juli 1999 in Wien paraphiert und am 14. Oktober 1999 in Wien unterzeichnet.

Da nach kubanischem Recht – im Gegensatz zum österreichischen Recht – eine Übertragung der Vollziehung strafgerichtlicher Entscheidungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nicht in Betracht kommt, wird durch diesen Vertrag in Kuba verurteilten Personen die Möglichkeit eingeräumt, die über sie verhängten Freiheitsstrafen in ihrem Heimatland zu verbüßen. Die Verbüßung einer Haftstrafe in Österreich bedeutet für den Verurteilten, welcher insbesondere in den kubanischen Gefängnissen mit Situationen konfrontiert ist, die von österreichischen Verhältnissen stark abweichen, nicht nur eine Erleichterung, sondern fördert auch seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft.

Die Lösung:

Die vertragliche Regelung der wechselseitigen Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen.

Alternativen:

Keine.

Kosten:

Die zu erwartenden finanziellen Belastungen können nicht beziffert werden, weil nicht abzusehen ist, in wievielen Fällen Überstellungen erfolgen. Die Kosten werden im Budget des Strafvollzugs Deckung finden.

EU-Konformität:

Als bilateraler Vertrag mit einem nicht EU-Staat auf einem nicht durch EU-Recht geregelten Sachgebiet ist der Vertrag mit EU-Recht vereinbar.

Erläuterungen

 

Allgemeiner Teil

Der vorliegende Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kuba über die wechsel­seitige Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, der am 14. Oktober 1999 in Wien unterzeichnet wurde, ist zum Teil gesetzändernd und zum Teil gesetzesergänzend. Er bedarf daher der Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG.

Der Vertrag enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Er hat nicht politischen Charakter. Sein Inhalt ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG ist daher nicht erforderlich.

Das Rechtsinstitut der Übertragung der Strafvollstreckung hat in die österreichische Rechtsordnung durch das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) vom 4. Dezember 1979, BGBl. Nr. 529/1979, Eingang gefunden.

Österreich hat daneben das Europäische Übereinkommen über die internationale Geltung von Straf­urteilen vom 28. Mai 1970, BGBl. Nr. 249/1980, und das Europäische Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, BGBl. Nr. 524/1986, ratifiziert. Durch diese Übereinkommen ist eine Übertragung der Strafvollstreckung zur Zeit im Verhältnis zu den Bahamas, Belgien, Bulgarien, Chile, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kanada, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, den Niederlanden, Norwegen, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Spanien, Trinidad und Tobago, der Tschechischen Republik, der Türkei, der Ukraine, Ungarn, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika und Zypern möglich. Bilaterale Strafvollstreckungsverträge sind mit Ungarn, Polen, der früheren Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und Thailand abgeschlossen worden.

Da die nach österreichischem Recht bestehende Möglichkeit der Übertragung der Vollstreckung gericht­licher Entscheidungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach kubanischem Recht nicht vorgesehen ist, war eine zwischenstaatliche Zusammenarbeit mit Kuba auf diesem Gebiet bisher ausgeschlossen. Unmittelbarer Anlass für die Bestrebungen Österreichs mit Kuba, einen derartigen Vertrag abzuschließen, war einerseits die Festnahme von zwei österreichischen Staatsbürgern in Kuba, die zu langen Freiheits­strafen verurteilt wurden, sowie andererseits die Tatsache, dass auf Grund des zunehmenden internatio­nalen Reiseverkehrs zwischen Österreich und Kuba es in Hinkunft zur Vermehrung bilateraler Kontakte auch auf strafrechtlichem Gebiet kommen wird. Weiters hat Kuba erst in jüngster Zeit mit Spanien und Italien bilaterale Verträge über die Überstellung verurteilter Personen in den jeweiligen Heimatstaat zur Strafverbüßung abgeschlossen, die allerdings zum Zeitpunkt der österreichisch-kubanischen Vertragsver­handlungen noch nicht in Kraft getreten waren.

Dieser Vertrag, der insbesondere aus humanitären Erwägungen abgeschlossen wurde, wurde auf der Grundlage eines österreichischen Entwurfs, welcher sich weitgehend an dem von Österreich ratifizierten Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983, BGBl. 524/1986, orientierte, nach zwei Expertentreffen im April und Mai 1999 und einer formellen Verhandlungsrunde im Juni 1999 ausgearbeitet; der Entwurf wurde am 2. Juli 1999 in Wien paraphiert. Die Unterzeichnung des Vertrages fand am 14. Oktober 1999 in Wien statt.

Der vorliegende Vertrag sieht vor, dass Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundene Maß­nahmen, die von einem Gericht einer Vertragspartei über einen Staatsbürger der anderen Vertragspartei rechtskräftig verhängt bzw. angeordnet worden sind, im Heimatstaat vollstreckt werden können.

Ein Ersuchen um Übertragung der Vollziehung wird entweder von dem Staat gestellt, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist (Urteilsstaat) oder von dem Staat, in dem die gerichtliche Ent­scheidung vollzogen werden soll (Vollstreckungsstaat). Auch der Verurteilte, sein gesetzlicher Vertreter, sein Ehegatte, seine Verwandten in gerader Linie und seine Geschwister können bei jeder der Vertrags­parteien ein Ersuchen um Überstellung anregen. Der Verurteilte ist vom Urteilsstaat über diese Möglich­keit zu unterrichten.

Die Übernahme der Vollstreckung kann abgelehnt werden, wenn der Verurteilte oder sein gesetzlicher Vertreter die Zustimmung verweigert. Nach dem Vorbild rechtspolitischer Verträge auf dem Gebiet des Strafrechts ist eine Übernahme der Vollstreckung bei überwiegend politischen und ausschließlich mili­tärischen strafbaren Handlungen ausgeschlossen. Hinsichtlich fiskalischer strafbarer Handlungen wird entsprechend bereits bestehender bilateraler Verträge bestimmt, dass eine Übertragung der Strafvoll­streckung auch hinsichtlich dieser Straftaten möglich sein soll, soferne die Grundvoraussetzung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit gegeben ist.

Der Vollzug von Freiheitsstrafen, die von kubanischen Gerichten verhängt wurden, in Österreich wird für österreichische Staatsbürger mit Erleichterungen verbunden sein sowie zu ihrer Resozialisierung bei­tragen. Eine wesentliche Entlastung des österreichischen Strafvollzuges kann – zumindest derzeit – nicht erwartet werden.

Was das Exequaturverfahren betrifft, so findet die auch im Europäischen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vorgesehene “Fortsetzung des Vollzuges” statt. Danach ist im Vollstreckungsstaat – abgesehen von der Möglichkeit einer Begnadigung oder bedingten Entlassung – grundsätzlich die im Urteilsstaat verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken, soweit diese nicht die im Vollstreckungsstaat vorgesehene Höchststrafe übersteigt. In jedem Fall ist der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen gebunden, die der im Urteilsstaat getroffenen Entscheidung zugrunde liegen. Die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung richtet sich jedoch grundsätzlich nach dem Recht des Vollstreckungsstaates.

Es wurde der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizzentralstellen vereinbart; der diplomatische Weg sollte jedoch dadurch nicht ausgeschlossen werden.

Die Ratifikation des Vertrages wird auf den Bundeshaushalt keine nennenswerten belastenden Aus­wirkungen haben.

Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Abs. 1 enthält die grundsätzliche Verpflichtung zur Übertragung der Vollstreckung rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidungen des einen Vertragsstaates, mit welchem über einen Angehörigen des anderen Vertragsstaates eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme verhängt worden ist. Gemeinsam mit Art. 5 wird durch diese Bestimmung auch das Grunderfordernis der beiderseitigen gerichtlichen Straf­barkeit festgelegt. In Abs. 2 wird der Begriff “mit Freiheitsentziehung verbundene Maßnahme” definiert, Abs. 3 normiert als weitere Voraussetzung, dass als Staatsbürger einer Vertragspartei nur eine Person anzusehen ist, welche nach der Rechtsordnung dieses Staates nicht nur dessen Staatsbürgerschaft besitzt, sondern auch in diesem ihren ständigen Wohnsitz hat.

Zu Art. 2:

Abs. 1 bestimmt, dass ein formelles Ersuchen nicht nur vom Urteilsstaat gestellt werden, sondern auch vom Vollstreckungsstaat angeregt werden kann. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, jede vollständige oder teilweise Ablehnung eines Ersuchens zu begründen (Art. 12).

Durch Abs. 2 wird dem Verurteilten selbst, seinem gesetzlichen Vertreter und seinen nahen Angehörigen die Möglichkeit eingeräumt, bei jeder der Vertragsparteien eine Übertragung der Strafvollstreckung anzuregen. Um ihm ein solches Ersuchen zu ermöglichen ist vorgesehen, dass der Verurteilte vom Urteilsstaat über dieses Recht belehrt wird.

Zu Art. 3:

Als Geschäftsweg ist unbeschadet der Möglichkeit des diplomatischen Wegs der unmittelbare Verkehr zwischen den Justizministerien vorgesehen.

Zu Art. 4:

Geschäftsstücke sind in der Sprache des Urteilsstaates zu übermitteln. Dies ist vorgesehen worden, weil die Übertragung der Vollstreckung in der Regel im vorwiegenden Interesse des Heimatstaates des Verur­teilten gelegen ist.

Eine Beglaubigung ist nicht vorgesehen.

Zu Art. 5:

Voraussetzung einer Übertragung der Strafvollstreckung ist entsprechend in vergleichbaren Verein­barungen enthaltenen Bestimmungen die beiderseitige gerichtliche Strafbarkeit, wobei dieses Erfordernis unter dem Gesichtspunkt der sinngemäßen Umstellung des Sachverhaltes zu prüfen sein wird. Die Voraussetzung der gerichtlichen Strafbarkeit im Urteilsstaat ergibt sich auch aus Art. 1 Abs. 1.

Zu Art. 6:

Eine Übernahme der Vollziehung der gerichtlichen Entscheidungen soll unter der Voraussetzung der beiderseitigen gerichtlichen Strafbarkeit auch in Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenstraf­sachen sowie in Strafsachen wegen der Verletzung von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Außenhandel erfolgen. Hiebei wird wiederum nicht auf die Identität der Tatbestände, sondern nur auf die Vergleichbarkeit der Strafbestimmungen in den Vertragsstaaten abgestellt.

Abs. 2 sieht ausdrücklich vor, dass die mangelnde Identität der Strafbestimmungen nicht der ausschließ­liche Grund für die Ablehnung eines Ersuchens um Übernahme der Vollstreckung sein darf.

Zu Art. 7:

Nach dieser Bestimmung wird die Überstellung nicht bewilligt, wenn die der Entscheidung zu Grunde liegende Handlung nach dem Recht einer der Vertragsparteien eine strafbare Handlung politischen Cha­rakters ist, bei der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht der kriminelle Charakter überwiegt. Bei der Beurteilung dieser Frage wurde damit ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, wie er auch der Regelung des § 14 Z 2 ARHG entspricht.

Zu Art. 8:

Als Ablehnungsgrund wird in dieser Bestimmung die Tatsache normiert, dass die der Entscheidung zu Grunde liegende strafbare Handlungen ausschließlich militärischer Art ist.

Zu Art. 9:

Obwohl im Einleitungssatz zu Art. 9 lediglich eine fakultative Ablehnungsmöglichkeit enthalten ist, wird ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung in den in Art. 9 genannten Fällen in der Regel abzulehnen sein, wobei Ausnahmen aus humanitären Gründen denkbar sind.

lit. a:

Eine Vollstreckung wird in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn in einem der beiden Vertrags­staaten bereits Vollstreckungsverjährung eingetreten ist oder die Vollziehung etwa wegen einer Begnadi­gung, Amnestie oder Vollzugsuntauglichkeit unzulässig wäre.

lit. b:

Die Vollstreckung kann auch dann abgelehnt werden, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat wegen derselben Handlung rechtskräftig verurteilt, freigesprochen oder das Verfahren aus anderen als ver­fahrensrechtlichen Gründen endgültig eingestellt worden ist (ne bis in idem).

lit. c:

Die Vollstreckung der von einem Ausnahmegericht, welches nur zeitweilig eingesetzt war, verhängten Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme kann abgelehnt werden.

lit. d:

Als weiterer möglicher Ablehnungsgrund wird hier der ordre public genannt.

lit. e:

Eine wesentliche Voraussetzung der Übertragung der Vollstreckung ist die Zustimmung des Verurteilten oder – falls dieser zu einer rechtsgültigen Zustimmung nicht fähig ist – die Zustimmung seines gesetz­lichen Vertreters.

lit. f:

In jenen Fällen, in denen sich der Verurteilte im Urteilsstaat in Haft befindet und zum Zeitpunkt des Einlangens des Ersuchens nur noch eine 1 Jahr nicht übersteigende Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte, wäre ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung wenig sinnvoll, da nicht nur die Herbeiführung einer rechtskräftigen Anpassungsentscheidung der Gerichte einige Zeit in Anspruch nimmt, sondern auch – außer aus humanitären Gründen – die mit einer Überstellung in den Vollstreckungsstaat verbundenen hohen Kosten in Erwägung gezogen werden müssen.

lit. g:

Weiters wird in der Regel eine Vollstreckung dann abzulehnen sein, wenn der Verurteilte im Urteilsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, während er zum Vollstreckungsstaat – abgesehen von seiner Staatsangehörigkeit – keine Beziehung aufweist.

lit. h:

Eine Übernahme der Vollstreckung eines Urteils, mit welchem die Todesstrafe verhängt wurde, kommt erst nach Umwandlung dieser Strafe in eine Freiheitsstrafe in Betracht.

Zu Art. 10:

Diese Bestimmung enthält, neben dem Erfordernis der Schriftform für die Ersuchen nach diesem Vertrag, die Aufzählung der dem Ersuchen anzuschließenden Unterlagen.

Zu Art. 11:

Falls der Vollstreckungsstaat die ihm übermittelten Unterlagen nicht für ausreichend hält, kann er den Urteilsstaat um deren Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist ersuchen; mangels Ergänzung ist auf Grund der vorhandenen Unterlagen eine Entscheidung zu treffen.

Zu Art. 12:

Diese Bestimmung normiert die Verpflichtung der Vertragsparteien, einander so bald wie möglich von der Entscheidung über ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung zu verständigen, wobei für jede vollständige oder teilweise Ablehnung die hiefür maßgebenden Gründe mitzuteilen sind.

Zu Art. 13:

In dieser Bestimmung wird, den diesbezüglichen Regelungen in dem Europäischen Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen folgend, das Exequaturverfahren geregelt. Demnach kommt es im Falle einer Übertragung der Vollstreckung zur Fortsetzung des Vollzuges, bei welchem der Voll­streckungsstaat grundsätzlich an die rechtliche Art und Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden ist, gebunden ist; eine Einschränkung ist nur insoweit vorgesehen, als diese Sanktion mit den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaates nicht vereinbar ist, vor allem wenn das für vergleichbare strafbare Handlungen im Vollstreckungsstaat angedrohte Strafhöchstmaß überschritten wird. Der Vollstreckungsstaat ist bei der Beurteilung der nach seinem Recht zulässigen Höchststrafe an die aus dem Urteil zu entnehmenden Tatsachenfeststellungen gebunden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung wird eine Schlechterstellung der verurteilten Person durch eine Übertragung der Strafvollstreckung ausgeschlossen. Abs. 3 bestimmt, dass sich die Vollziehung einschließlich der bedingten Entlassung nach dem Recht des Vollstreckungsstaates richtet, wobei jedoch für den Verurteilten günstigere Rechts­vorschriften des Urteilsstaates betreffend die bedingte Entlassung dann anzuwenden sind, soferne Grund­sätze der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates dem nicht entgegenstehen.

Abs. 4 legt fest, dass die im Urteilsstaat in Haft verbrachte Zeit auf die im Vollstreckungsstaat zu verbüßende Freiheitsstrafe anzurechnen ist.

Abs. 5 sieht vor, dass bei nachträglicher Aufhebung oder Abänderung der gerichtlichen Entscheidung (darauf wird noch bei der Bestimmung des Art. 16 Abs. 3 zurückzukommen sein) das Gericht des Vollstreckungsstaates falls erforderlich die zu vollziehende Freiheitsstrafe neuerlich festsetzt.

Zu Art. 14:

Diese Bestimmung ergänzt das Exequaturverfahren für den Fall, dass eine Übernahme der Vollstreckung nur hinsichtlich einzelner, der Verurteilung zu Grunde liegender Straftaten bewilligt werden kann und daher nicht die gesamte im Urteilsstaat verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist. Die in diesem Fall erforderliche Strafteilung wird durch das für die Durchführung des Exequaturverfahrens zuständige Gericht getroffen.

Zu Art. 15:

Wurde einem Ersuchen um Überstellung stattgegeben, so soll der Urteilsstaat den Verurteilten so bald wie möglich in den Vollstreckungsstaat überstellen. Durch die Übernahme der Vollstreckung soll der Urteilsstaat an der weiteren Vollstreckung gehindert sein. Der Urteilsstaat erlangt jedoch das Recht auf Vollziehung der Entscheidung wieder, falls sich der Verurteilte, etwa durch Flucht, der Vollziehung im Vollstreckungsstaat entzieht. Nach gänzlicher Vollstreckung oder endgültiger Nachsicht der im Vollstreckungsstaat zu vollstreckenden Freiheitsstrafe erlischt das Recht des Urteilsstaats auf eigene Vollstreckung endgültig.

Ein im Vollstreckungsstaat gegen den Verurteilten wegen der dem Ersuchen um Überstellung zu Grunde liegenden Handlung anhängiges Strafverfahren ist nach Stattgebung des Ersuchens vom Vollstreckungs­staat vorläufig einzustellen. Der Vollstreckungsstaat erlangt – wenn sich der Verurteilte der Vollstreckung entzieht – das Recht zur Verfolgung wieder; er hat das Strafverfahren endgültig einzustellen, wenn die Strafe vollzogen oder ihre Vollziehung endgültig nachgesehen worden ist.

Zu Art. 16:

Amnestien, die sich auf Verurteilungen beziehen, deren Vollstreckung nach diesem Vertrag übernommen worden sind, sind unabhängig davon wirksam, in welchem der beiden Vertragsstaaten sie erlassen worden sind. Das Recht der Begnadigung steht nach dem Vertrag nur dem Vollstreckungsstaat zu, der jedoch auf entsprechende Empfehlungen des Urteilsstaats Bedacht nehmen wird. Das Recht des Urteilsstaats, Gnadenmaßnahmen für seinen eigenen Rechtsbereich zu ergreifen, bleibt davon unberührt.

 

Da der Vollstreckungsstaat an die Tatsachenfeststellungen des Urteilsstaats gebunden ist, ist der Urteilsstaat ausschließlich für eine Aufhebung oder Abänderung seiner gerichtlichen Entscheidungen zuständig.

Zu Art. 17:

Diese Bestimmung enthält die wechselseitigen Verständigungspflichten über Umstände, die auf die Voll­ziehung Einfluss haben können.

Zu Art. 18:

Diese Bestimmung regelt die Modalitäten der Überstellung und die Möglichkeit des Aufschubs der Übergabe zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens gegen die zu überstellende Person wegen einer anderen strafbaren Handlung oder der Vollstreckung einer wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochenen Strafe.

Zu Art. 19:

Die Kosten, die in Anwendung dieses Vertrages entstehen, insbesondere die Kosten der Überstellung und Eskortierung werden vom Vollstreckungsstaat getragen. Kosten, die ausschließlich im Hoheitsgebiet des Urteilsstaates entstanden sind, müssen nicht refundiert werden.

Zu Art. 20:

Diese Bestimmung regelt jene Fälle, in denen ein Verurteilter aus einem Vertragsstaat durch das Hoheits­gebiet des anderen Vertragsstaates in einen dritten Staat oder aus einem dritten Staat zur Vollziehung einer Freiheitsstrafe überstellt werden soll (Durchbeförderung). Die Durchbeförderung kann aus den gleichen Gründen abgelehnt werden wie die Übernahme der Vollstreckung. Die Kosten der Durch­beförderung sind vom ersuchenden Staat zu ersetzen.

Zu Art. 21 bis Art. 24:

Diese Artikel enthalten die Schlussbestimmungen, wobei in Art. 22 vorgesehen ist, dass dieser Vertrag auch auf gerichtliche Entscheidungen Anwendung findet, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind. Diese Rückwirkung ist deshalb unbedenklich, weil sich die Anwendung des Vertrages nur zum Vorteil des Verurteilten auswirken soll.