658 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Nachdruck vom 21. 6. 2001
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über die Regierungsvorlage (575 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Die gegenständliche Regierungsvorlage sieht folgende Änderungen vor:
– Umstellung sämtlicher Schillingangaben im Sozialen Entschädigungsrecht auf Euroangaben.
– Aufhebung und Anpassung nicht mehr zeitgemäßer Bestimmungen des Sozialen Entschädigungsrechtes.
– Ausweitung der Weitergewährung von Pflege- und Blindenzulagen sowie der Diätkostenzuschüsse bei stationären Aufenthalten.
– Übernahme des Systems der Anrechnung von land- und forstwirtschaftlichen Einkommen aus dem Bereich der Sozialversicherung für Bezieher einkommensabhängiger Leistungen.
– Schaffung eines Grundrentenanspruches auch für Witwen von schwerbeschädigten Kriegsopfern und Heeresbeschädigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung bezogen haben.
– Übernahme des in der Sozialversicherung vorgesehenen Wertausgleiches und der Einmalzahlung in den Bereichen des KOVG 1957, des OFG, des HVG und des Impfschadengesetzes.
– Aufnahme von Leistungsbeziehern nach dem Impfschadengesetz und dem VOG in den begünstigten Personenkreis nach dem Kriegsopferfondsgesetz (KOFG) und Gewährung von zinsenfreien Darlehen aus dem Kriegsopferfonds unter Zugrundelegung von Kriterien des BEinstG.
Zu den finanziellen Auswirkungen der Regierungsvorlage wird im Vorblatt bemerkt, dass durch die Verbesserung der Ruhensbestimmungen des KOVG 1957 und des HVG Mehrkosten entstehen. Im Jahr 2002 werden diese 470 000 S betragen und in den Jahren 2003 bzw. 2004 zirka 440 000 S bzw. 420 000 S. Im Jahre 2005 wird die genannte Verbesserung Mehrkosten von zirka 400 000 S erfordern.
Die in der Regierungsvorlage enthaltene Übernahme des Systems der Anrechnung von land- und forstwirtschaftlichen Einkommen aus dem Bereich der Sozialversicherung für Bezieher einkommensabhängiger Leistungen wird im Jahr 2002 Mehrkosten von zirka 15 Millionen Schilling, im Jahr 2003 in Höhe von zirka 14 Millionen Schilling, im Jahr 2004 in Höhe von zirka 13,5 Millionen Schilling und im Jahr 2005 in Höhe von zirka 13 Millionen Schilling bewirken.
Die in der Regierungsvorlage enthaltene Erweiterung des Anspruchs auf Witwengrundrente im Jahr 2002 wird zusätzliche Mittel von zirka 4 Millionen Schilling und den gleich hohen Betrag auch in den Jahren 2003 bis 2005 bedingen.
Die in der Regierungsvorlage für Dezember 2001 vorgesehene Einmalzahlung in den Bereichen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, des Opferfürsorgegesetzes, des Heeresversorgungsgesetzes und des Impfschadengesetzes wird Kosten in der Höhe von zirka 7,6 Millionen Schilling verursachen.
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juni 2001 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war der Abgeordnete Mag. Dr. Josef Trinkl.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Karl Öllinger, Mag. Brunhilde Plank, Sophie Bauer, Helmut Dietachmayr sowie der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen Mag. Herbert Haupt.
Vom Abgeordneten Helmut Dietachmayr wurde ein Abänderungsantrag betreffend die §§ 1, 3, 21 und 23 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes gestellt.
Weiters wurde von den Abgeordneten Reinhard Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein ein Abänderungsantrag zu § 1 Abs. 2 Z 12 und Z 15 sowie § 99 Abs. 8 Z 1 Heeresversorgungsgesetz eingebracht.
Bei der Abstimmung wurde die Regierungsvorlage unter Berücksichtigung des oberwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Reinhard Gaugg und Dr. Gottfried Feurstein einstimmig angenommen.
Der oberwähnte Abänderungsantrag des Abgeordneten Dietachmayr fand keine Stimmenmehrheit.
Zu den Abänderungen und Ergänzungen gegenüber der Regierungsvorlage wird Folgendes bemerkt:
Zur Änderung der Z 12 im § 1 Abs. 2 HVG:
Durch diese Normierung wird sichergestellt, dass künftig auch Wegunfälle im Rahmen einer Fahrgemeinschaft im Fall des § 1 Abs. 2 Z 15 vom versorgungsrechtlichen Schutz erfasst sind.
Zur Anfügung einer neuen Z 15 in § 1 Abs. 2 HVG:
Wehrpflichtige, die eine Kaderlaufbahn im Bundesheer anstreben, werden nunmehr bereits vor Antritt des Präsenzdienstes – vergleichbar mit der Eignungsprüfung für Frauen – einer ebensolchen Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl unterzogen. Auch in diesen Fällen soll bei Wegunfällen ein versorgungsrechtlicher Schutz nach dem HVG gegeben sein.
Zur Änderung der Z 1 in § 99 Abs. 8 HVG:
Diese Bestimmung enthält die notwendigen Anpassungen für das In-Kraft-Treten der sachgegenständlichen Änderungen zur Regierungsvorlage 575 der Beilagen, XXI. GP, betreffend das Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002.
Als Ergebnis seiner Beratung stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2001 06 01
Mag. Dr. Josef Trinkl Helmut Dietachmayr
Berichterstatter Obmann
Anlage
Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Heeresversorgungsgesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Kriegsopferfondsgesetz, das Bundesgesetz betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes und das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz geändert werden (Versorgungsrechts-Änderungsgesetz 2002 – VRÄG 2002)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:
1. Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „5 682 S“ durch den Ausdruck „412,93 €“ ersetzt.
2. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „233 S“ durch den Ausdruck „16,93 €“ ersetzt.
„
3. Im § 11 Abs. 3 wird der Ausdruck
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bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
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ab Vollendung |
50 vH |
60 vH |
70 vH |
80 vH |
90/100 vH |
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|
des |
Schilling |
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65. Lebensjahres |
254 |
425 |
515 |
681 |
851 |
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70. Lebensjahres |
516 |
850 |
965 |
1 139 |
1 364 |
|
|
75. Lebensjahres |
939 |
1 279 |
1 423 |
1 589 |
1 762 |
|
|
80. Lebensjahres |
1 364 |
1 708 |
1 877 |
2 047 |
2 218 |
“ |
„
durch den Ausdruck
|
|
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
|
||||
|
nach Vollendung |
50 vH |
60 vH |
70 vH |
80 vH |
90/100 vH |
|
|
des |
Euro |
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||||
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65. Lebensjahres |
18,46 |
30,89 |
37,43 |
49,49 |
61,84 |
|
|
70. Lebensjahres |
37,50 |
61,77 |
70,13 |
82,77 |
99,13 |
|
|
75. Lebensjahres |
68,24 |
92,95 |
103,41 |
115,48 |
128,05 |
|
|
80. Lebensjahres |
99,13 |
124,13 |
136,41 |
148,76 |
161,19 |
“ |
ersetzt.
4. Im § 12 Abs. 2 wird der Ausdruck „2 969 S“ durch den Ausdruck „215,77 €“ und der Ausdruck „451 S“ durch den Ausdruck „32,78 €“ ersetzt.
5. Im § 12 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „auf volle Schillingbeträge“.
6. Im § 13 Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 4 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
7. Im § 13 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 4 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 1, 5 und 6“ ersetzt.
8. § 13 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
1. Als Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.
2. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.
3. Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.
4. In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.“
9. § 13 Abs. 5 bis 7 entfällt, die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
10. Im neuen § 13 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 4 oder 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt, der letzte Satz entfällt. Im neuen Abs. 6 wird der Ausdruck „im Ausland“ durch den Ausdruck „außerhalb der Europäischen Währungsunion“ ersetzt.
11. Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „354 S“ durch den Ausdruck „25,73 €“, der Ausdruck „712 S“ durch den Ausdruck „51,74 €“ und der Ausdruck „1 068 S“ durch den Ausdruck „77,61 €“ ersetzt.
12. § 15 entfällt.
13. Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „451 S“ durch den Ausdruck „32,78 €“ ersetzt.
14. Im § 18 Abs. 4 wird der Ausdruck „7 471 S“ durch den Ausdruck „542,94 €“, der Ausdruck „11 202 S“ durch den Ausdruck „814,08 €“, der Ausdruck „14 939 S“ durch den Ausdruck „1 085,66 €“, der Ausdruck „18 676 S“ durch den Ausdruck „1 357,24 €“ und der Ausdruck „22 403 S“ durch den Ausdruck „1 628,09 €“ ersetzt.
15. Im § 20 wird der Ausdruck „1 667 S“ durch den Ausdruck „121,15 €“ ersetzt.
16. Im § 20a Abs. 1 wird der Ausdruck „252 S“ durch den Ausdruck „18,31 €“, der Ausdruck „401 S“ durch den Ausdruck „29,14 €“ und der Ausdruck „671 S“ durch den Ausdruck „48,76 €“ ersetzt.
17. Im § 22a wird der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 267,28 €“ ersetzt.
18. Im § 22b wird der Ausdruck „7 000 S“ durch den Ausdruck „508,71 €“ und der Ausdruck „150 000 S“ durch den Ausdruck „10 900,93 €“ ersetzt.
19. § 24 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 2 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.“
20. § 25 entfällt.
21. § 29 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 18) oder Blindenzulage (§ 19) ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;
2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde oder ihre überwiegende Anwesenheit erforderlich ist, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 14), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 20a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, eine Zusatzrente ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder eine Zusatzrente für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.
(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
22. Im § 36 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage“ durch den Ausdruck „Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung“ ersetzt.
23. Im § 36 Abs. 3 wird der Ausdruck „70 S“ durch den Ausdruck „5,09 €“ ersetzt.
24. Im § 42 Abs. 1 wird der Ausdruck „1 026 S“ durch den Ausdruck „74,56 €“ und der Ausdruck „2 046 S“ durch den Ausdruck „148,69 €“ ersetzt.
25. Im § 42 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „(Waisenbeihilfe)“.
26. Im § 42 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „auf volle Schillingbeträge“.
27. § 43 lautet:
„§ 43. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“
28. Im § 46 Abs. 1 wird der Ausdruck „1 637 S“ durch den Ausdruck „118,97 €“, der Ausdruck „3 003 S“ durch den Ausdruck „218,24 €“, der Ausdruck „1 965 S“ durch den Ausdruck „142,80 €“ und der Ausdruck „3 601 S“ durch den Ausdruck „261,69 €“ ersetzt.
29. Im § 46 Abs. 2 wird der Ausdruck „7 481 S“ durch den Ausdruck „543,67 €“, der Ausdruck „8 923 S“ durch den Ausdruck „648,46 €“, der Ausdruck „7 682 S“ durch den Ausdruck „558,27 €“ und der Ausdruck „9 316 S“ durch den Ausdruck „677,02 €“ ersetzt.
30. Im § 46 Abs. 3 wird der Ausdruck „2 699 S“ durch den Ausdruck „196,14 €“ und der Ausdruck „3 772 S“ durch den Ausdruck „274,12 €“ ersetzt.
31. Im § 46 Abs. 5 wird der Ausdruck „70 S“ durch den Ausdruck „5,09 €“ und der Ausdruck „140 S“ durch den Ausdruck „10,17 €“ ersetzt.
32. Im § 46b Abs. 1 wird der Ausdruck „354 S“ durch den Ausdruck „25,73 €“, der Ausdruck „712 S“ durch den Ausdruck „51,74 €“, der Ausdruck „1 068 S“ durch den Ausdruck „77,61 €“ und der Ausdruck „zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe“ durch den Ausdruck „zur erhöhten Waisenrente“ ersetzt.
33. Im § 47 Abs. 2 wird der Ausdruck „12 880 S“ durch den Ausdruck „936,03 €“ ersetzt.
34. Im § 47 Abs. 4 und im § 48 Abs. 2 wird der Ausdruck „die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder“ durch den Ausdruck „die waisenrentenberechtigten Kinder“ ersetzt.
35. Im § 51 Abs. 2 erster Satz und im § 52 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Beihilfen gemäß §§ 36 Abs. 2 sowie 43 Abs. 2 und 3“ jeweils durch den Ausdruck „Beihilfen gemäß § 36 Abs. 2“ ersetzt.
36. Im § 52 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 4“ und der Ausdruck „§ 13 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 5“ ersetzt.
37. Dem § 55a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 und 2 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“
38. Abschnitt XV des I. Hauptstückes samt Überschrift entfällt.
39. § 63 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b und 74 angeführten Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 2002.“
40. § 63 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
41. Dem § 63 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
42. § 67 lautet:
„§ 67. Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
43. Im § 68 Z 2 wird der Ausdruck „Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 2)“ durch den Ausdruck „Waisen (§ 39, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1)“ ersetzt.
44. Im § 74 Abs. 2 wird der Ausdruck „496 S“ durch den Ausdruck „36,05 €“ und der Ausdruck „95 S“ durch den Ausdruck „6,90 €“ ersetzt.
45. Im § 86 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 13 Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 4“ und der Ausdruck „§ 13 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 13 Abs. 5“ ersetzt.
46. § 87 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Erfolgt die Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist sie unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.“
47. § 88 entfällt.
48. § 90 Abs. 3 letzter Satz entfällt.
49. § 91a erster Satz lautet:
„Die Gemeinden, die Träger der Sozialversicherung, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Kriegsopferversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.“
50. § 95 entfällt.
51. § 97 sowie die Überschrift „Abschnitt IX Buchhaltungsdienst“ entfällt.
52. § 99 entfällt.
53. § 100 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen.“
54. Im § 113a wird im Abs. 2 der Ausdruck „2 846 S“ durch den Ausdruck „206,83 €“ und im Abs. 7 der Ausdruck „1 950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck „1 300 S“ durch den Ausdruck „94,47 €“ ersetzt.
55. Dem § 113a werden folgende Abs. 8 bis 14 angefügt:
„(8) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 52 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(9) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 13 Abs. 4 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(10) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 43 Abs. 2 und 3 KOVG 1957 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(11) § 56 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung ist auf bereits rechtskräftig zuerkannte Ansprüche weiter anzuwenden.
(12) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 57 bis 59 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht wieder auf.
(13) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 74) nicht zu berücksichtigen.
(14) In der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung (BGBl. Nr. 120/1992) wird der im § 4 Abs. 3 geltende Ausdruck „19 700 S“ durch den Ausdruck „1 431,65 €“, der in den §§ 4 Abs. 6 und 5 Abs. 3 enthaltene Ausdruck „100 S“ durch den Ausdruck „10 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1993“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ sowie der im § 5 Abs. 1 geltende Ausdruck „67 500 S“ durch den Ausdruck „4 905,42 €“ und der Ausdruck „101 300 S“ durch den Ausdruck „7 361,76 €“ ersetzt.“
56. Im § 113b wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,80 €“ ersetzt.
57. Dem § 115 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Dezember 2001 § 113a Abs. 13;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 11 Abs. 1 bis 3, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, 14 Abs. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4, 20, 20a Abs. 1, 22a, 22b, 24 Abs. 3 zweiter Satz, 29 Abs. 1 bis 4, 36 Abs. 1 bis 3, 42 Abs. 1, 2 und 3, 43, 46 Abs. 1 bis 3 und 5, 46b Abs. 1, 47 Abs. 2 und 4, 48 Abs. 2, 51 Abs. 2 erster Satz, 52 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Z 4, 55a Abs. 3, 63 Abs. 2, Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 6, 67, 68 Z 2, 74 Abs. 2, 86 Abs. 2, 87 Abs. 1 zweiter Satz, 91a erster Satz, 100 Abs. 1 zweiter Satz und 113a Abs. 2, 7 bis 12 und Abs. 14 und 113b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 13 Abs. 5 bis 7, 15, 25, des Abschnittes XV des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 88, 90 Abs. 3 letzter Satz, 95, 97 sowie der Überschrift „Abschnitt IX Buchhaltungsdienst“ und des § 99.“
Artikel 2
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen der §§ 11a, 14, 18, 19 bis 22, 32, 35a, 46b, 49, 51 bis 54a, 55a bis 55c, 61, 62, 64, 91a, 113 und 113a Abs. 8 und 9 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 sind sinngemäß anzuwenden.“
2. Im § 6 Z 5 wird der Ausdruck „8 882 915 Schilling“ durch den Ausdruck „645 546,61 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1991“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ ersetzt.
3. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „531 S“ durch den Ausdruck „38,59 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1996“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ ersetzt.
4. Im § 11 Abs. 5 wird der Ausdruck „11 455 S“ durch den Ausdruck „832,47 €“, der Ausdruck „10 365 S“ durch den Ausdruck „753,25 €“, der Ausdruck „14 817 S“ durch den Ausdruck „1 076,79 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1996“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ ersetzt.
5. Im § 11 Abs. 7 wird der Ausdruck „70 S“ durch den Ausdruck „5,09 €“ ersetzt.
6. § 11a Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, dass der im § 6 Z 5 angeführte Betrag und die im § 11 Abs. 2 und 5 sowie im § 12a Abs. 1 angeführten Beträge mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 gemäß Abs. 1 und 2 zu vervielfachen bzw. zu erhöhen und auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden sind; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
7. Dem § 11a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
8. Im § 12a Abs. 1 wird der Ausdruck „13 256 S“ durch den Ausdruck „963,35 €“, der Ausdruck „5 308 S“ durch den Ausdruck „385,75 €“ und der Ausdruck „1. Jänner 1978“ durch den Ausdruck „1. Jänner 2002“ ersetzt.
9. Im § 13a Abs. 5 wird der Ausdruck „860 S“ durch den Ausdruck „62,50 €“ ersetzt.
10. Im § 13a Abs. 6 wird der Ausdruck „1 290 S“ durch den Ausdruck „93,75 €“ und der Ausdruck „10 000 S“ durch den Ausdruck „726,73 €“ ersetzt.
11. Im § 13a Abs. 7 wird der Ausdruck „1 290 S“ durch den Ausdruck „93,75 €“ ersetzt.
12. Im § 14 Abs. 4 wird der Ausdruck „350 S“ durch den Ausdruck „25,44 €“ ersetzt.
13. Im § 14a Abs. 1 wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.
14. Im § 14b Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „10 000 S“ jeweils durch den Ausdruck „726,73 €“ ersetzt.
15. Im § 14c wird der Ausdruck „6 000 S“ durch den Ausdruck „436,04 €“ ersetzt.
16. § 16 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Hinsichtlich der Anmeldung von Ansprüchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, der Berufungsfrist und der Einbringung der Berufung und im Fall der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie für die Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung gelten die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, sinngemäß.“
17. Im § 17b wird der Ausdruck „1 950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck „1 300 S“ durch den Ausdruck „94,47 €“ ersetzt.
18. Im § 17c wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,80 €“ ersetzt.
19. Dem § 17c wird folgender § 17d angefügt:
„§ 17d. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.“
20. Dem § 19 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Dezember 2001 § 17d;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 2, 6 Z 5, 11 Abs. 2, 5 und 7, 11a Abs. 3 erster Satz und Abs. 5, 12a Abs. 1, 13a Abs. 5 bis 7, 14 Abs. 4, 14a Abs. 1, 14b Abs. 1 und 2, 14c, 16 Abs. 1 zweiter Satz, 17b und 17c Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.“
Artikel 3
Änderung des Heeresversorgungsgesetzes
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 6 und 7 angefügt:
„6. bei der militärmedizinischen Untersuchung in einer militärmedizinischen Untersuchungsstelle im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz,
7. bei einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl.“
2. § 1 Abs. 2 Z 12 bis 15 lauten:
„12. auf einem Weg gemäß Z 1 bis 11, 13 bis 15 sowie § 1 Abs. 2a und 2b im Rahmen einer Fahrgemeinschaft,
13. auf dem Heimweg von der militärmedizinischen Untersuchung im Zusammenhang mit einem Auslandseinsatz zur Wohnung oder Arbeitsstätte,
14. auf dem Weg von der Wohnung zum Ort der militärischen Dienstleistung oder zum Ausbildungsort oder auf dem Heimweg von dort zu einem Kindergarten (Kindertagesstätte, fremde Obhut) oder zu einer Schule, um das eigene Kind dorthin zu bringen oder von dort abzuholen, wenn dem Wehrpflichtigen oder der Frau im Ausbildungsdienst die gesetzliche Aufsicht obliegt,
15. auf dem Weg zu einer Eignungsprüfung zum Zwecke der Personalauswahl oder auf dem Heimweg.“
3. Im § 1 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau infolge von Miliztätigkeiten gemäß § 46d des Wehrgesetzes 1990 erlitten hat, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen. Die auf Miliztätigkeiten von Wehrpflichtigen bezüglichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden.
(2b) Eine Gesundheitsschädigung, die eine Frau auf dem Weg zu oder von oder bei der Eignungsprüfung gemäß § 46a des Wehrgesetzes 1990 erleidet, ist als Dienstbeschädigung zu entschädigen.“
4. Im § 4 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Witwen- und Waisenbeihilfe“ durch den Ausdruck „Witwenbeihilfe“ ersetzt.
5. § 6 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt gemäß Abs. 3 Z 1 sowie für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 3 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die erweiterte Heilbehandlung in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.“
6. § 7 entfällt.
7. § 12 Abs. 1 bis 4 lautet:
„(1) Der Anspruch auf Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Eine Pflegezulage (§ 27) oder Blindenzulage (§ 28) ist auf Antrag weiter zu leisten
1. für die Dauer von höchstens drei Monaten der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung in dem Umfang, in dem pflegebedingte Aufwendungen nachgewiesen werden, die sich aus einem der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegenden Dienstverhältnis (Vollversicherung oder Teilversicherung in der Unfallversicherung) eines Pflege- oder Blindenzulagenbeziehers mit einer Pflegeperson oder der Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ergeben. Eine Pflegezulage oder Blindenzulage ist jedoch über diesen Zeitraum hinaus weiter zu leisten, wenn damit für den Beschädigten eine besondere Härte vermieden wird;
2. während der mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung, wenn und solange auch die Pflegeperson als Begleitperson stationär aufgenommen wurde, weil der Aufenthalt ohne diese nicht möglich wäre oder bei Kindern, unmündigen Minderjährigen oder geistig Behinderten in deren Interesse erforderlich ist.
(2) Ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) und, sofern der Beschädigte für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen hat, ein Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) ist mit dem ersten Tag des auf den Beginn einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Wird ein Zuschuss zu den Kosten für Diätverpflegung, ein Kleider- und Wäschepauschale oder ein Erhöhungsbetrag für Beschädigte, die für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen haben, während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragt, besteht der Anspruch frühestens vom Ersten des Monates an, in dem die Heilbehandlung beendet wurde.
(3) Wird die Pflegezulage oder Blindenzulage aliquotiert, so ist der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen.
(4) Bescheide über das Ruhen der angeführten Leistungen sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Beschädigte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Wegfall des Ruhensgrundes beantragt.“
8. Im § 20 Z 3 wird der Ausdruck „100 000 S“ durch den Ausdruck „7 267,28 €“ ersetzt.
9. Im § 20a Z 1 wird der Ausdruck „7 000 S“ durch den Ausdruck „508,71 €“ ersetzt.
10. § 24 Abs. 10 lautet:
„(10) Die Bemessungsgrundlage ist auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
11. § 24b Abs. 1 dritter Satz lautet:
„Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
12. § 24b Abs. 2 lautet:
„(2) Der Festsetzung der Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 sind die Beträge 562,34 € und 2 332,36 € zugrunde zu legen.“
13. Im § 25 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 3 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 3 und 4“ ersetzt.
14. § 25 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung zu erfolgen. Als Stichtag gilt bei Beschädigten der auf die Antragstellung auf Beschädigtenrente folgende Monatserste, bei Hinterbliebenen der dem Todestag des Beschädigten folgende Monatserste. Die Sachbezugswerte sind auch dann heranzuziehen, wenn Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind.“
15. § 25 Abs. 4 bis 7 entfällt, die bisherigen Abs. 8 bis 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“. Im neuen Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3 oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt, der letzte Satz entfällt. Im neuen Abs. 5 wird der Ausdruck „im Ausland“ durch den Ausdruck „außerhalb der Europäischen Währungsunion“ ersetzt. Im neuen Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 3 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 1 und 4“ ersetzt.
16. Im § 31 Abs. 2 wird der Ausdruck „die waisenrenten- oder waisenbeihilfenberechtigten Kinder“ durch den Ausdruck „die waisenrentenberechtigten Kinder“ ersetzt.
17. § 32 letzter Satz lautet:
„Das Gleiche gilt für Witwen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten.“
18. Im § 35 erster Satz wird der Ausdruck „Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage“ durch den Ausdruck „Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung“ ersetzt.
19. § 42 lautet:
„§ 42. Waisen nach Schwerbeschädigten ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.“
20. Im § 46 entfällt der Ausdruck „zur erhöhten Waisenbeihilfe gemäß § 42 Abs. 2“ und der Beistrich vor diesem Ausdruck.
21. § 46b Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Die im § 53 Abs. 2 angeführten Versicherungsbeiträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(6) Die angepassten Renten, Familienzuschläge und Versicherungsbeiträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
22. Dem § 46b wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
23. Im § 53 Abs. 2 wird der Ausdruck „monatlich 496 S“ durch den Ausdruck „monatlich 36,05 €“ und der Ausdruck „monatlich 95 S“ durch den Ausdruck „monatlich 6,90 €“ ersetzt.
24. Im § 56 Abs. 3 Z 4 wird der Ausdruck „§ 25 Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 3“ und der Ausdruck „§ 25 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 25 Abs. 4“ ersetzt.
25. Abschnitt XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift entfällt.
26. § 70 Abs. 1 lautet:
„(1) Die den Versorgungsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührenden in Geld bestehenden Versorgungsleistungen sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
27. § 72 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Die Unterschrift auf der Erklärung ist erforderlichenfalls amtlich zu beglaubigen.“
28. § 83 Abs. 1 lautet:
„(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 75) geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gemeindeamt oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gelten als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.“
29. § 84 entfällt.
30. § 86 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
31. § 87a Abs. 1 lautet:
„(1) Die militärischen Dienststellen, die Träger der Sozialversicherung, die Gemeinden, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die Österreichischen Bundesbahnen und die Abgabenbehörden des Bundes sind verpflichtet, auf Ersuchen der Behörden der Heeresversorgung im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.“
32. § 90 entfällt.
33. § 92 lautet:
„§ 92. Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkt des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.“
34. Dem § 94 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.“
35. Im § 98a Abs. 6 wird der Ausdruck „1 950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck „1 300 S“ durch den Ausdruck „94,47 €“ ersetzt.
36. Dem § 98a werden folgende Abs. 7 bis 11 angefügt:
„(7) Wenn auf Grund der Bestimmung des § 25 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx die für die Zeit vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx zuerkannte einkommensabhängige Leistung zu mindern oder einzustellen wäre, ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Dieser Ausgleich ist bei künftigen Erhöhungen der einkommensabhängigen Leistung entsprechend zu mindern. Tritt eine Änderung in der Sach- oder Rechtslage ein, die die Minderung oder Einstellung jener einkommensabhängigen Leistung, an deren Stelle der Ausgleich gewährt wurde, zur Folge hätte, ist der Ausgleich unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 56 entsprechend zu mindern oder einzustellen.
(8) Werden Anträge auf Zuerkennung von einkommensabhängigen Leistungen auf Grund der Änderung der Anrechnung des land- und forstwirtschaftlichen Einkommens gemäß § 25 Abs. 3 bis zum 30. Juni 2002 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2002 zuzuerkennen. Dasselbe gilt für Anträge auf Zuerkennung von Witwenrente nach Versorgungsberechtigten, die ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung erhalten haben.
(9) Rechtskräftig zuerkannte Waisenbeihilfen gemäß § 42 Abs. 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung gelten als Waisenrenten im Sinne des § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx. Anträge auf Waisenbeihilfe, über die bis 31. Dezember 2001 nicht rechtskräftig entschieden wurde, gelten ab 1. Jänner 2002 als Anträge auf Waisenrente.
(10) Durch Auszahlung einer Abfertigung umgewandelte Rententeile gemäß den §§ 62 bis 64 in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung leben mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx nicht wieder auf.
(11) Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen und sind bei der Festsetzung der Versicherungsbeiträge (§ 53) nicht zu berücksichtigen.“
37. Im § 98b wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,80 €“ ersetzt.
38. Dem § 99 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 2001 die §§ 1 Abs. 1 Z 6 und 7, Abs. 2 Z 12 bis Z 15, Abs. 2a und 2b;
2. mit 1. Dezember 2001 § 98a Abs. 11;
3. mit 1. Jänner 2002 die §§ 4 Abs. 2 Z 3, 6 Abs. 4 zweiter Satz, 12 Abs. 1 bis 4, 20 Z 3, 20a Z 1, 24 Abs. 10, 24b Abs. 1 dritter Satz, 24b Abs. 2, 25 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 bis 6, 31 Abs. 2, 32 letzter Satz, 35 erster Satz, 42, 46, 46b Abs. 5, 6 und 9, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 Z 4, 70 Abs. 1, 72 Abs. 1 zweiter Satz, 83 Abs. 1, 87a Abs. 1, 92, 94 Abs. 5, 98a Abs. 6 bis 10, 98b Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sowie die Aufhebung der bisherigen §§ 7, 25 Abs. 4 bis 7, des Abschnittes XIII des I. Hauptstückes samt Überschrift, der §§ 84, 86 Abs. 2 letzter Satz und 90.“
Artikel 4
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 lit. c Z 1 lautet:
„1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG;“
2. Im § 2a Abs. 2 wird der geltende Ausdruck „12 158 Schilling“ durch den Ausdruck „883,56 €“ ersetzt.
3. § 3 Abs. 2 lautet:
„(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 91 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.“
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.“
5. Im § 8b wird der Ausdruck „1 950 S“ durch den Ausdruck „141,71 €“ und der Ausdruck „1 300 S“ durch den Ausdruck „94,47 €“ ersetzt.
6. Im § 8c wird im Abs. 1 der Ausdruck „900 S“ durch den Ausdruck „65,41 €“ und der Ausdruck „600 S“ durch den Ausdruck „43,60 €“ und im Abs. 2 der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,80 €“ ersetzt.
7. Nach § 8c wird folgender § 8d eingefügt:
„§ 8d. Versorgungsberechtigten, die im Dezember 2001 eine vom Einkommen abhängige Leistung nach diesem Bundesgesetz beziehen, gebührt zu den im Dezember 2001 auszuzahlenden Versorgungsleistungen eine Zusatzzahlung, sofern weder sie noch ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte Anspruch auf eine zusätzliche Ausgleichszulage 2001 nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften haben. Die Zusatzzahlung beträgt für Versorgungsberechtigte, die mit dem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben, 500 S (36,34 €) und für die übrigen Versorgungsberechtigten 350 S (25,44 €). Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine vom Einkommen abhängige Leistung und leben sie im gemeinsamen Haushalt, gebührt die Zusatzzahlung zur jeweils höheren einkommensabhängigen Versorgungsleistung. Diese Beträge gelten bei der Bemessung einkommensabhängiger Leistungen nach diesem Bundesgesetz und den übrigen Versorgungsgesetzen nicht als Einkommen.“
8. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Es treten in Kraft:
1. mit 1. Dezember 2001 § 8d;
2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1, 2a Abs. 2, 3 Abs. 2 und 4, 8b und 8c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.“
Artikel 5
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 4) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 € nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 €, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 € für jedes Kind (§ 1 Abs. 6). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 € die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 €, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 € und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 €, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 €. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst‑ oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.“
2. § 7 lautet:
„§ 7. Hatte eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 2 den Tod eines Menschen zur Folge, dann sind die Kosten der Bestattung demjenigen, der sie bestritten hat, bis zur Höhe des Betrages von 2 068,78 € zu ersetzen. Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Auf diesen Betrag sind einmalige Leistungen, die aus Anlass des Todes aus Mitteln der Sozialversicherung oder sonstigen öffentlichen Mitteln gewährt werden, anzurechnen.“
3. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt das Ansuchen bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist es unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.“
4. § 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat festzustellen, ob wegen des dem Ansuchen zugrunde liegenden Sachverhaltes ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist und, gegebenenfalls, in welcher Lage sich dieses Verfahren befindet. Die Strafgerichte erster Instanz und die Staatsanwaltschaft haben eine entsprechende Anfrage des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen unverzüglich zu beantworten. Hat die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurückgelegt oder ist sie von der Verfolgung oder der Anklage zurückgetreten, so hat sie die Gründe hiefür mitzuteilen. Ferner haben die Finanzämter, Sicherheitsbehörden, Gemeinden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten, Krankenfürsorgeanstalten und Sozialversicherungsträger auf Verlangen über die im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen Auskunft zu geben. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind.“
5. Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.“
6. § 14 zweiter Satz lautet:
„Die Belehrung obliegt der Sicherheitsbehörde, welche die Tatsachenfeststellungen trifft und dem Strafgericht erster Instanz, wenn jedoch die Staatsanwaltschaft die Anzeige zurücklegt, dieser.“
7. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 3 Abs. 1, 7, 9 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3, 10 Abs. 5 und 14 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des Kriegsopferfondsgesetzes
Das Kriegsopferfondsgesetz, BGBl. Nr. 217/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 757/1996, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz“
2. § 1 lautet:
„§ 1. Zum Zwecke der Fürsorge für Personen, die als Beschädigte, Witwen, Witwer oder Eltern Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152/1957, nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, nach dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, oder Hilfeleistungen gemäß § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, beziehen, wird der Kriegsopfer- und Behindertenfonds errichtet.“
3. Die Bezeichnung „Kriegsopferfonds“ in den §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 5 wird durch die Bezeichnung „Kriegsopfer- und Behindertenfonds“ ersetzt.
4. § 4 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die Höhe eines Darlehens, das aus den Mitteln des Fonds gewährt wird, soll bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 den sechzigfachen Betrag der monatlichen Grundrente, Witwen-(Witwer-)Beihilfe oder Elternrente, bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenrente (§ 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), Witwenbeihilfe (§ 35 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Elternrente (§ 44 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Rentenleistungen nach dem Impfschadengesetz den sechzigfachen Betrag der monatlichen Beschädigtenrente (§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 23 Abs. 3 des Heeresversorgungsgesetzes) oder Witwenrente (§ 2 Abs. 1 lit. d Z 2 des Impfschadengesetzes in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes), bei den Beziehern von Hilfeleistungen nach § 2 Z 1 des Verbrechensopfergesetzes den sechzigfachen Betrag des Ersatzes des Verdienst- oder Unterhaltsentganges nicht übersteigen.“
5. Der bisherige § 4a erhält die Absatzbezeichnung „(2)“. Im § 4a wird folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Die Mittel des Fonds können auch für die Gewährung von zinsenfreien Darlehen für Maßnahmen nach §§ 6 und 10a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch die Verwendung der Mittel nach § 4 nicht beeinträchtigt wird.“
6. § 9 entfällt.
7. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a. Es treten in Kraft:
1. mit 1. Jänner 1994 die Aufhebung des § 9;
2. mit 1. Jänner 2002 der Titel sowie die §§ 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 2 erster Satz und Abs. 5 und 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx.“
Artikel 7
Änderung des Bundesgesetzes betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes
Das Bundesgesetz betreffend Abänderung
und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/
1955, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 433/1995, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Abs. 3 lautet:
„(3) Die mit Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen für das Jahr 2001 festgestellten Beträge für Kleinrenten sind mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.“
2. § 1 Abs. 4 entfällt.
3. Dem § 8 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx sowie die Aufhebung des § 1 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz)
Das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, wird wie folgt geändert:
1. Kurztitel und Buchstabenkürzung des Bundesgesetzes, mit dem eine Entschädigung für Kriegsgefangene eingeführt wird, lauten: „(Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz – KGEG)“
2. Im § 1 Z 2 wird der Ausdruck „in mittelost- oder osteuropäischen Staaten“ durch den Ausdruck „durch mittelost- oder osteuropäische Staaten“ ersetzt.
3. § 1 Z 3 lautet:
„3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges durch mittelost- oder osteuropäische Staaten angehalten wurden,“
4. Im § 4 Abs. 1 wird der Ausdruck „200 S“ durch den Ausdruck „14,53 €“, der Ausdruck „300 S“ durch den Ausdruck „21,8 €“, der Ausdruck „400 S“ durch den Ausdruck „29,07 €“ und der Ausdruck „500 S“ durch den Ausdruck „36,34 €“ ersetzt.
5. Die Überschrift zu § 10 lautet: „Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit“
6. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:
„(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,
der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;“
7. § 12 lautet:
„§ 12. (1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
1. Träger der Pensionsversicherung,
2. Bundespensionsamt sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
3. Österreichische Bundesbahnen,
4. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
5. Landeshauptmann oder Landesschulrat.
Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.“
8. § 13 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und den Österreichischen Bundesbahnen weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.“
9. § 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.“
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10. § 23 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem § 23 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § 10, § 11 Abs. 1 Z 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.“