Zu 66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 25. 7. 2000

Änderung

der Regierungsvorlage (66 der Beilagen)

 

betreffend das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirt­schaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird und das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungs­gesetz, das Reichshaftpflichtgesetz sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisations­gesetz geändert werden

 

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung am 28. März 2000 beschlossen, dem Nationalrat das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gas­wirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirt­schaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird und das Preisgesetz 1992, die Gewerbe­ordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden, samt Erläuterungen zur verfassungsmäßigen Behandlung im Nationalrat zuzuleiten.

Die Bundesregierung hat am 14. Juni 2000 im Hinblick auf § 25 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 410, die nachstehende Änderung beschlossen.

Änderung

der Regierungsvorlage 66 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XXI. GP,

betreffend Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgas­wirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird und das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz sowie das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz geändert werden,

gemäß § 25 des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates

1. Der Gesetzestitel lautet:

“Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz – GWG), das Bundesgesetz betreffend den stufenweisen Übergang zu der im Gaswirtschaftsgesetz vorgesehenen Marktorganisation erlassen wird, das Preisgesetz 1992, die Gewerbeordnung 1994, das Rohrleitungsgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Elektrizitätswirt­schafts- und -organisationsgesetz geändert werden und das Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission sowie das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungs­voraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie gere­gelt werden, erlassen werden (Energieliberalisierungs­gesetz)”

2. Dem Inhaltsverzeichnis werden folgende Artikel 8 und 9 angefügt:

“Artikel 8:   Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Artikel 9:     Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden”

3. Artikel 7 lautet:

“Artikel 7

Änderung des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird wie folgt geändert:

1. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Inhaltsverzeichnis lautet:

“Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Grundsätze

§ 1.        Verfassungsbestimmung

§ 2.        Geltungsbereich

§ 3.        Ziele

§ 4.        Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5.        Koordination und Kooperation

§ 6.        Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7.        Begriffsbestimmungen

2. Teil

Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8.        Rechnungslegung

§ 9.        Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10.      Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11.      Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse

3. Teil

Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12.      Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13.      Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14.      Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen

4. Teil

Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück

Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

1. Abschnitt

Allgemeine Pflichten

§ 15.      Gewährung des Netzzuganges

§ 16.      Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17.      Organisation des Netzzuganges

§ 18.      Bedingungen des Netzzuganges

§ 19.      Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20.      Verweigerung des Netzzuganges

§ 21.      Streitbeilegungsverfahren

2. Abschnitt

Regelzonen

§ 22.      Einteilung der Regelzonen

2a. Abschnitt

Übertragungsnetze

§ 23.      Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24.      Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25.      Bestimmung der Systemnutzungstarife

3. Abschnitt

Betrieb von Verteilernetzen

§ 26.      Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27.      Rechte

§ 28.      Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 29.      Pflichten

§ 30.      Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 31.      Allgemeine Bedingungen

§ 32.      Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie

§ 33.      Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 34.      Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 35.      entfallen

§ 36.      Festlegung besonderer Meldepflichten

2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37.      Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38.      Einweisung

5. Teil

Erzeuger

§ 39.      Erzeuger

§ 40.      Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 41.      Kleinwasserkraftzertifikate

§ 42.      Versorgung über Direktleitungen

6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

§ 43.      Netzzugangsberechtigung

§ 44.      Netzbenutzer

§ 45.      Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

7. Teil

Bilanzgruppen

§ 46.      Bildung von Bilanzgruppen

§ 47.      Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

8. Teil

Behörden

§ 48.      Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

9. Teil

Besondere organisatorische Bestimmungen

§ 49.      Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

1. Hauptstück

Beiräte

§ 50.      entfallen

§ 51.      Landeselektrizitätsbeirat

2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt

Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

§ 52.      Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 53.      entfallen

§ 54.      Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55.      Preisbestimmung

§ 56.      Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57.      Kundmachung von Verordnungen

2. Abschnitt

Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

§ 58.      Allgemeine Bestimmungen

§ 59.      Auskunftsrechte

§ 60.      Automationsunterstützter Datenverkehr

3. Hauptstück

Berichtspflicht

§ 61.      Berichtspflicht der Landesregierungen

4. Hauptstück

Einrichtung eines Fonds zur Förderung von Ökostromanlagen

§ 61a.    Fonds

10. Teil

Strafbestimmungen

§ 62.      Preistreiberei

§ 63.      Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64.      Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65.      Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten

11. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 66.      Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a.    Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67.      Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68.      Übergangsbestimmungen

§ 69.      Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70.      Schlussbestimmungen

§ 71.      Vollziehung”

2. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 34, 36, 38, 48, 54 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 66a Abs. 2 bis 7, 69, 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.”

3. (Grundsatzbestimmung) § 4 lautet:

§ 4. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Netzbetreibern nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse aufzuerlegen:

           1. die diskriminierungsfreie Behandlung aller Kunden eines Netzes;

           2. der Abschluss von privatrechtlichen Verträgen mit Netzbenutzern über den Anschluss an ihr Netz (Allgemeine Anschlusspflicht);

           3. die Errichtung und Erhaltung einer für die inländische Elektrizitätsversorgung oder für die Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen ausreichenden Netzinfrastruktur;

           4. die Erfüllung der durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im öffentlichen Interesse;

           5. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen die erneuerbaren Energie­träger (Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wasser, Wind- und Sonnenenergie) eingesetzt werden.

(2) Die Netzbetreiber haben die bestmögliche Erfüllung der ihnen gemäß Abs. 1 im Allgemein­interesse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben.”

2

4. (Grundsatzbestimmung) § 7 lautet:

§ 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck

           1. “Ausgleichsenergie” die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsäch­lichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

           2. “Bilanzgruppe” die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

           3. “Bilanzgruppenkoordinator” eine natürliche oder juristische Person, die eine Verrechnungsstelle auf Grund einer Konzession betreibt;

           4. “Bilanzgruppenverantwortlicher” eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz­gruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

           5. “Direktleitung” eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;

           6. “Drittstaaten” Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten oder nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

           7. “Einspeiser” einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

           8. “Elektrizitätsunternehmen” eine natürliche oder juristische Person oder eine Erwerbsgesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

           9. “Endverbraucher” einen Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;

         10. “Entnehmer” einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz bezieht;

         11. “erneuerbare Energien” Wasserkraft, Biomasse, Biogas, geothermische Energie, Wind und Sonne, soweit sie für die Erzeugung elektrischer Energie Verwendung finden;

         12. “Erzeuger” eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;

         13. “Erzeugung” die Produktion von Elektrizität;

         14. “Fahrplan” jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognosti­zierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist und entnommen wird;

         15. “galvanisch verbundene Netzbereiche” Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

         16. “Großhändler” einen Stromhändler, der keine Übertragungs- oder Verteilungsfunktion innerhalb oder außerhalb des Netzes wahrnimmt, in dem er eingerichtet ist;

         17. “Hilfsdienste” alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

         18. “integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein vertikal oder horizontal integriertes Elektrizitäts­unternehmen;

         19. “Konzernunternehmen” ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das mit einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbunden ist;

         20. “Kostenwälzung” ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlussnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüberliegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

         21. “Kunden” Endverbraucher, Stromhändler sowie Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

         22. “Lastprofil” eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

         23. “Lieferant” eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität anderen natürlichen oder juristischen Personen zur Verfügung stellt;

         24. “Marktregeln” die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

         25. “Netzanschluss” die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elek­trischer Energie mit dem Netzsystem;

         26. “Netzbenutzer” jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Netz einspeist oder entnimmt;

         27. “Netzbereich” jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

         28. “Netzbetreiber” Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen mit einer Nennfrequenz von 50 Hz;

         29. “Netzebene” ein im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

         30. “Netzzugang” die Nutzung eines Netzsystems durch Kunden oder Erzeuger;

         31. “Netzzugangsberechtigter” Kunde und Erzeuger;

         32. “Netzzugangsvertrag” die individuelle Vereinbarung zwischen dem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, der den Netzanschluss und die Inanspruchnahme des Netzes regelt;

         33. “Netzzutritt” die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschluss­leistung eines bestehenden Netzanschlusses;

         34. “Regelzone” die kleinste Einheit des Verbundsystems, die mit einer Frequenz-Leistungsregelung ausgerüstet und betrieben wird;

         35. “Regelzonenführer” derjenige, der für die Leistungs-Frequenzregelung in einer Regelzone verant­wortlich ist, wobei diese Funktion auch seitens eines dritten Unternehmens, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, erfüllt werden kann;

         36. “standardisiertes Lastprofil” ein durch ein geeignetes Verfahren für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

         37. “Stromhändler” eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität kauft und verkauft;

         38. “Systembetreiber” einen Netzbetreiber, der über die technisch-organisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

         39. “Übertragung” den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

         40. “Übertragungsnetz” ein Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

         41. “Verbindungsleitungen” Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;

         42. “Verbundnetz” eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

         43. “Versorgung” die Lieferung oder den Verkauf von Elektrizität an Kunden;

         44. “Verteilung” den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteiler­netze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;

         45. “unabhängiger Transportnetzbetreiber” einen Übertragungsnetzbetreiber, der weisungsungebun­den und unabhängig von dritten Unternehmen Investitionsentscheidungen trifft;

         46. “vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen” ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;

         47. “wirtschaftlicher Vorrang” die Rangfolge der Elektrizitätsquellen nach wirtschaftlichen Gesichts­punkten.”

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 1 lautet:

“(1) Alle Elektrizitätsunternehmen, die die Tätigkeit eines Netzbetreibers ausüben, haben, sofern die Summe aus unmittelbarer und mittelbarer Abgabe an elektrischer Energie mehr als 9 GWh pro Jahr überschreitet, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Alle übrigen Elektrizitätsunternehmen, auf die diese Voraussetzungen nicht zutreffen, haben eine Ausfertigung der Jahresabschlüsse in der Hauptverwaltung zur Verfügung der Öffentlichkeit zu halten.”

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 8 Abs. 3 Z 1 lautet:

         “1. eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre Erzeugungs-, Über­tragungs-, Verteiler- und Stromhandelstätigkeiten zu führen.”

7. (Verfassungsbestimmung) § 10 lautet:

§ 10. (Verfassungsbestimmung) Elektrizitätsunternehmen sind verpflichtet, den Behörden, ein­schließlich der Elektrizitäts-Control GmbH, jederzeit Einsicht in alle Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskünfte über alle den jeweiligen Vollzugsbereich betreffenden Sachverhalte zu erteilen. Diese Pflicht zur Duldung der Einsichtnahme und Erteilung der Auskunft besteht ohne konkreten Anlassfall auch dann, wenn diese Unterlagen oder Auskünfte zur Klärung oder zur Vorbereitung der Klärung entscheidungsrelevanter Sachverhalte in künftig durchzuführenden Verfahren erforderlich sind.”

8. (Grundsatzbestimmung) § 12 Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung “4”. Der nunmehrige § 12 Abs. 3 lautet:

“(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für Stromerzeugungsanlagen, die nicht UV-P-pflichtig sind, in erster Instanz die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden vor­zusehen.”

9. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 13 lautet:

§ 13. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromlieferungsverträge, die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten zum Gegenstand haben,

           1. die zur Deckung ihres Bedarfes elektrische Energie auch in Anlagen erzeugen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen und von denen eine unmittelbare oder mittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von im Staatsgebiet befindlichen Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht, oder

           2. die nicht den Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung der bei der Erzeugung anfallenden Energie erbringen und kein Konzept für aus der Erzeugung anfallende Abfälle erbringen und kein Konzept für künftig aus der Erzeugung anfallende Abfälle erstellen,

sind unzulässig.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat durch Verordnung jene Drittstaaten zu benennen, auf die die Voraussetzungen von Abs. 1 zutreffen.”

10. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 14 lautet:

§ 14. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge mit einer ein Jahr über­steigenden Laufzeit und einem Umfang von mehr als 500 Millionen kWh im Jahr, die den Bezug von elektrischer Energie aus dem Gebiet der Europäischen Union zur inländischen Bedarfsdeckung zum Gegenstand haben, sind der Elektrizitäts-Control GmbH zu melden. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat diese Stromlieferungsverträge zu verzeichnen.”

11. (Grundsatzbestimmung) § 15 lautet:

§ 15. (Grundsatzbestimmung) Netzbetreiber sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, Netzzugangsberechtigten den Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und be­stimmten Systemnutzungstarifen zu gewähren.”

12. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im § 17 ist der Ausdruck “vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” jeweils durch den Ausdruck “von der Elektrizitäts-Control GmbH” zu ersetzen.

13. (Grundsatzbestimmung) § 18 lautet:

§ 18. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschrän­kungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Allgemeinen Bedingungen der einzelnen Netzbetreiber einer Regelzone aufeinander abgestimmt sind. Für jene Endverbraucher, welche an die an Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100 000 kWh Jahres­verbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Last­profile zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Lastprofile in geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzu­sehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. die näheren Bestimmungen über die Bildung von Bilanzgruppen;

           2. die wesentlichen Merkmale jener Bilanzgruppenmitglieder, für die der Energieverbrauch durch einen Lastprofilzähler zu ermitteln ist;

           3. die Aufgaben der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           4. die Grundsätze der Fahrplanerstellung;

           5. die Frist, innerhalb der die Fahrpläne einer Bilanzgruppe dem Regelzonenführer und den be­troffenen Netzbetreibern bekannt zu geben sind;

           6. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile.”

14. (Grundsatzbestimmung) § 19 lautet:

“§ 19. (Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten für regelzonen­überschreitende Lieferungen nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass – sofern bei grenzüberschreitenden Lieferungen keine mit ausländischen Netzbetreibern abgestimmte, entgegenstehende Regelungen getroffen werden – der Netz­zugang unter Einhaltung nachstehender Grundsätze (Reihung nach Prioritäten) zu gewähren ist:

           1. Vorrang haben Transporte auf Grund bestehender und an deren Stelle tretender vertraglicher Verpflichtungen;

           2. der vorhergehenden Ziffer nachgeordnet sind Transporte zur Belieferung von Kunden aus Wasserkraftwerken;

           3. den unter Z 2 bezeichneten Transporten nachgeordnet sind Elektrizitätstransite im Sinne der Elektrizitätstransitrichtlinie;

           4. die danach verbleibenden Kapazitäten sind zwischen den übrigen Berechtigten im Verhältnis der angemeldeten Leistung aufzuteilen.”

15. (Verfassungsbestimmung) Im § 20 Abs. 2 ist der Ausdruck “der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” jeweils durch den Ausdruck “die Elektrizitäts-Control GmbH” zu ersetzen.

16. (Grundsatzbestimmung) Dem § 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung diejenigen Rechtsvorschriften Anwendung zu finden haben, die in jenem Land gelten, in dem derjenige, der einen Antrag gemäß Abs. 2 stellt, seinen Sitz (ordentlichen Wohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe haben die Ausführungsgesetze die Anwendung jener Rechtsvorschriften vorzusehen, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.”

17. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 21 lautet:

§ 21. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberech­tigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes (§ 43 Kartellgesetz 1988, BGBl. Nr. 600) vorliegt – die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen, insbesondere die anzuwendenden Bedingungen und Systemnutzungstarife, entscheiden die örtlich zuständigen Handelsgerichte (§ 51 JN). Eine Klage kann erst nach Zustellung des Bescheides der Elektrizitäts-Control GmbH im Streitschlichtungsverfahren eingebracht werden (§ 7 Abs. 1 Z 7 und 8 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungs­behörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission).

(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungs­behörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.”

18. Die Überschrift der Gliederungsbezeichnung “2. Abschnitt” wird auf “Regelzonen” geändert.

19. (Grundsatzbestimmung) § 22 samt Überschrift lautet:

“Einteilung der Regelzonen

§ 22. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für die vom Übertragungsnetz der Austrian Power Grid GmbH, der Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft und der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft abgedeckten Netzbereiche vorzusehen, dass jeweils ein Regelzonenbereich gebildet wird. Die Übertragungsnetze dieser Unternehmen sind jeweils einem unabhängigen Netzbetreiber zu übertragen. Diese unabhängigen Netzbetreiber sind als Regelzonenführer zu benennen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben dem Regelzonenführer folgende Pflichten aufzuerlegen:

           1. die Bereitstellung der Systemdienstleistung (Frequenz-/Leistungsregelung) entsprechend den technischen Regeln, wie etwa der UCTE, wobei diese Systemdienstleistung von einem dritten Unternehmen erbracht werden kann;

           2. die Fahrplanabwicklung mit anderen Regelzonen;

           3. die Organisation und den Einsatz der Ausgleichsenergie entsprechend der Bieterkurve im Zusammenwirken mit dem Bilanzgruppenkoordinator;

           4. Messungen von elektrischen Größen an Schnittstellen seines Elektrizitätsnetzes und Übermittlung der Daten an den Bilanzgruppenkoordinator und andere Netzbetreiber;

           5. die Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung von Engpässen;

           6. den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie gemäß den Vorgaben des Bilanzgruppenkoordinators;

           7. die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie nach transparenten und objektiven Kriterien;

           8. den physikalischen Ausgleich zwischen Aufbringung und Bedarf in dem von ihnen abzudecken­den System sicherzustellen;

           9. die Verrechnung der Ausgleichsenergie über eine zur Ausübung dieser Tätigkeit befugte Verrechnungsstelle durchzuführen und dieser sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen die zur Durchführung der Verrechnung erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbe­sondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;

         10. die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;

         11. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;

         12. den Anweisungen des Bilanzgruppenkoordinators Folge zu leisten, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen.”

20. (Grundsatzbestimmung) Nach § 22 wird die Gliederungsbezeichnung “2a. Abschnitt” mit der Über­schrift “Übertragungsnetze” eingefügt.

21. (Grundsatzbestimmung) § 23 lautet:

§ 23. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Übertragungsnetzen zu verpflichten,

           1. das von ihnen betriebene System sicher, zuverlässig, leistungsfähig und unter Bedachtnahme auf den Umweltschutz zu betreiben und zu erhalten;

           2. die zum Betrieb des Systems erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;

           3. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß § 22 Abs. 2 Z 9 erfor­derlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

           4. dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen;

           5. Elektrizitätstransite zwischen großen Hochspannungsübertragungsnetzen im Sinne der Elektri­zitätstransitrichtlinie durchzuführen;

           6. die genehmigten Allgemeinen Bedingungen und die gemäß § 25 bestimmten Systemnutzungs­tarife zu veröffentlichen;

           7. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.”

22. (Verfassungsbestimmung) § 24 lautet:

§ 24. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der All­gemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungsnetzen ist die Elektrizitäts-Control GmbH zuständig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf Verlangen der Elektrizitäts-Control GmbH Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.”

23. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 lautet:

§ 25. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Das für die Netznutzung zu entrichtende Entgelt bestimmt sich aus dem

           1. Netznutzungsentgelt;

           2. Netzbereitstellungsentgelt;

           3. Netzverlustentgelt;

           4. Systemdienstleistungsentgelt;

           5. Entgelt für Messleistungen;

           6. Netzzutrittsentgelt;

           7. Entgelt für die Aufrechnung und Abrechnung (Clearing und Settlement) sowie

           8. gegebenenfalls dem Entgelt für internationale Transaktionen.

Die in Z 1 bis 4 sowie Z 7 und 8 angeführten Entgelte sind unter Zugrundelegung eines Tarifes zu ermitteln, der von der Elektrizitäts-Control GmbH durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen ist. Das unter Z 6 angeführte Entgelt ist aufwandsorientiert zu verrechnen, wobei eine Pauschalierung dem Netzbetreiber für jene Netzbenutzer, die an eine unter Abs. 5 Z 6 und 7 angeführte Netzebene an­geschlossen sind, anheim gestellt ist. Das unter Z 5 angeführte Entgelt ist grundsätzlich aufwands­orientiert zu verrechnen, wobei von der Elektrizitäts-Control GmbH durch Verordnung oder Bescheid Höchstpreise bestimmt werden können.

(2) Die Systemnutzungstarife sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen. Die Bestimmung der Preise unter Zugrundelegung einer Durchschnitts­betrachtung, die von den Kosten eines rationell geführten, vergleichbaren Unternehmens ausgeht, ist zulässig. Weiters können der Preisbestimmung Zielvorgaben zugrunde gelegt werden, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren (Produktivitätsabschläge). Die den Preisansätzen zugrunde liegende Tarifstruktur ist einheitlich zu gestalten und hat eine Vergleichbarkeit der mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze aller Netzbetreiber zu ermöglichen.

(3) Die Systemnutzungstarife haben dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer zu entsprechen. Die für den Netzzugang geltenden Systemnutzungstarife sind als Festpreise zu bestimmen.

(4) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat jedenfalls Systemnutzungstarife für Verbraucher (Strom­entnehmer) und Einspeiser von elektrischer Energie durch Verordnung oder Bescheid zu bestimmen. Netzbetreiber gelten dabei als Entnehmer.

(5) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden bestimmt:

           1. Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

           2. Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

           3. Hochspannung (110kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 36 kV und 110 kV);

           4. Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

           5. Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 36 kV sowie Zwischenumspannungen);

           6. Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

           7. Niederspannung (1 kV und darunter).

(6) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

           1. Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

                a) Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraft­werke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der Wiener Stadtwerke WIENSTROM;

               b) Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

                c) Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vor­arlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektri­zitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;

           2. für die anderen Netzebenen die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 7 der in der Anlage angeführten Unternehmen sowie von den jeweils unterlagerten Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungs­anlagen der Netzebene gemäß Abs. 5 Z 3 (Hochspannungsebene) diesem Netzbereich (Netz­bereich der WIENSTROM) kostenmäßig zuzuordnen sind;

           3. die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktien­gesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktien­gesellschaft abgedeckten Gebiete in den Abs. 5 Z 4 und 5 angeführten Netzebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

           4. die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in den in Abs. 5 Z 6 und 7 angeführten Netz­ebenen, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche aufzunehmen. Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung. Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.

(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.

(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.

(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.

(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netz­nutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.

(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control GmbH durch Verordnung zu bestimmen.”

24. (Grundsatzbestimmung) § 27 lautet:

§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen – das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).”

25. (Grundsatzbestimmung) § 28 samt Überschrift lautet:

“Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss

§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.”

26. (Grundsatzbestimmung) § 29 lautet:

§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:

           1. die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanz­gruppe benötigt werden;

           2. Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine An­schlusspflicht);

           3. Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;

           4. die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten System­nutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;

           5. die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;

           6. zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;

           7. zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;

           8. zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppen­verantwortlichen;

           9. zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;

         10. zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;

         11. zur Messung der Leistungen, Strommengen und Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordi­natoren;

         12. Engpässe im Netz zu ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;

         13. zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppen­wechsel;

         14. zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanz­gruppe zu erfüllen hat;

         15. zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;

         16. zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;

         17. zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control GmbH;

         18. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.”

27. (Grundsatzbestimmung) § 30 samt Überschrift lautet:

“Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen.”

28. (Grundsatzbestimmung) Der bisherige § 31 samt Überschrift entfällt.

29. (Verfassungsbestimmung) § 31 samt Überschrift lautet:

“Allgemeine Bedingungen

§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Elektrizitäts-Control GmbH zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben auf Verlangen der Elektrizitäts-Control GmbH Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.

(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.”

30. (Grundsatzbestimmung) § 32 samt Überschrift lautet:

“Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie

§ 32. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu ver­pflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, bis zu einem Ausmaß abzunehmen, das

           1. ab 1. Oktober 2001 mindestens 1%

           2. ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%

           3. ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%

der Stromabgabe an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.”

31. (Verfassungsbestimmung) § 33 samt Überschrift lautet:

“Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie

§ 33. (Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß § 40 Abs. 1 ausgestellten Bescheinigungen festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen gemäß § 32 bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im § 32 bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.”

3

32. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 34 samt Überschrift lautet:

“Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Ab­nahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren.

(2) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Netzbetreiber dieser Mehraufwand zu ersetzen. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif aufzu­bringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungs­tarif in g/kWh – ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh – für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.

(3) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 1) auf die Elektrizitäts-Control GmbH über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH bleibt so lange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.”

33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 35 entfällt.

34. (Grundsatzbestimmung) Die §§ 39 bis 41 samt Überschriften lauten:

“Erzeuger

§ 39. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:

           1. sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;

           2. Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;

           3. Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen im erforderlichen Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;

           4. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die tech­nischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

           5. bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanz­gruppenverantwortlichen.

Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger

§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Anlagen, die auf Basis der erneu­erbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geother­mische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, als Ökostromanlagen anzuerkennen. Anlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm betrieben werden, sind jedenfalls nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Die Anerkennung hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten elektrischen Energie von jedem Netzbetreiber zu verlangen, der den im § 32 vorgesehenen Prozentsatz nicht erreicht.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber anerkannter Ökostromanlagen über die aus Ökoanlagen abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen haben. Erfolgt die Abnahme dieser Energiemengen nicht durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökostromanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers erforderlich.

Kleinwasserkraftzertifikate

§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 5 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden, eine besondere Benennung durch die Landesregierung vorzusehen, mit der die Berechtigung zur Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten verbunden ist. Die Benennung ist der Elektrizitäts-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von benannten Kleinwasserkraft­werksanlagen berechtigt sind, Kleinwasserkraftzertifikate abzugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraft­zertifikate hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.

(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind von dem Betreiber des Netzes, in das von der Anlage eingespeist wird, zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraft­zertifikaten ein Verzeichnis zu führen.

(4) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bilanzgruppen­koordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.

(5) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten haben die Ausfüh­rungsgesetze den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zwingend vorzusehen. Kommt ein Betreiber einer Kleinwasserkraft­werksanlage seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt wurden, für die kein Nachweis erbracht werden kann.”

35. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung “6. Teil” samt Überschrift sowie § 42 samt Überschrift entfallen. § 43 erhält die Bezeichnung “§ 42”.

36. (Grundsatzbestimmung) Nach § 42 wird folgender 6. und 7. Teil eingefügt:

“6. Teil

Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung

Netzzugangsberechtigung

§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Strom­kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Elektrizitätserzeugern, Elektrizitätshändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.

(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.

(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nach­weis erbringen, dass 7% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 7% ihres Strombezuges aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraft­zertifikate zu erbringen.

Netzbenutzer

§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind Endverbraucher und Stromproduzenten.

(2) Endverbraucher und Stromproduzenten sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.

(3) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflich­tungen

           1. Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln;

           2. bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;

           3. Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorge­sehenen Fristen einzuhalten;

           4. Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;

           5. bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;

           6. Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwort­lichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.

Pflichten der Lieferanten und Stromhändler

§ 45. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Lieferanten und Stromhändler, die Endverbraucher beliefern, zu verpflichten, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verant­wortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.

(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, dass Stromhändler mit Sitz im Inland durch die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten den Nachweis zu erbringen haben, dass 7% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammt. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.

(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind zu verpflichten, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergie­trägern, auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die Überwachung der Richtigkeit dieser Angaben hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Über die Durchführung der Überwachung haben die Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen vorzusehen. Bei unrichtigen Angaben haben die Ausführungsgesetze Verwaltungsstrafen zu bestimmen. Im Falle wieder­holter Verstöße ist eine Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler vorzusehen.

7. Teil

Bilanzgruppen

Bildung von Bilanzgruppen

§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverant­wortlichen.

(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.

(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppen­verantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.

(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppen­verantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.”

37. (Verfassungsbestimmung) Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanz­gruppe hat durch die Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.”

38. (Grundsatzbestimmung) § 47 samt Überschrift lautet:

“Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen

§ 47. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwort­lichen folgende Aufgaben zuzuweisen:

           1. die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

           2. den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;

           3. die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten nach festgesetzten Regeln für technische Zwecke;

           4. die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

           5. die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;

           6. die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiter­verrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:

           1. Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmit­gliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

           2. eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

           3. entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

           4. Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden; die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;

           5. Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen.

(3) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Händler weiterzugeben.”

39. Nach § 47 wird die Gliederungsbezeichnung “8. Teil” mit der Überschrift “Behörden” eingefügt.

40. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 48 samt Überschrift lautet:

“Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden

§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundes­gesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungs­bereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.”

41. (Grundsatzbestimmung) Die Gliederungsbezeichnung “9. Teil” wird nach § 48 eingefügt.

42. (Grundsatzbestimmung) § 49 samt Überschrift lautet:

“Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes

           1. die Landesregierung;

           2. der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.”

43. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 50 samt Überschrift entfällt.

44. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 52 samt Überschrift lautet:

“Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen

§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.

(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhe­bungen insbesondere zu enthalten:

           1. die Erhebungsmasse;

           2. statistische Einheiten;

           3. die Art der statistischen Erhebung;

           4. Erhebungsmerkmale;

           5. Merkmalsausprägung;

           6. Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;

           7. die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;

           8. ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.

(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.

(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.”

45. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 53 samt Überschrift entfällt.

46. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 55 lautet:

§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Elektrizitäts-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungs­verfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errich­tung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundes­ministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Land­wirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.

(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.

(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körper­schaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebs­prüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorge­nommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.

(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.”

47. (Grundsatzbestimmung) Nach § 61 wird als 4. Hauptstück eingefügt:

“4. Hauptstück

Einrichtung eines Fonds zur Förderung von Ökostromanlagen

Fonds

§ 61a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den, in den Ausführungsgesetzen zu den §§ 32, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 vorge­sehenen Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen. Diese hat sich für Minderbezüge aus Ökostrom­anlagen an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den sich aus den durchschnittlichen Produktions­kosten für Ökoenergie, hinsichtlich des Minderbezuges an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraft­werken an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem Marktpreis zu orientieren. Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds einzubringen, dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökostromanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Bestimmung des Marktpreises, die Ein­hebung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.”

48. (unmitt4elbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 62 bis 64 samt Überschrift lauten:

“Preistreiberei

§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S – ab 1. Jänner 2002 50 000 f –, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 S – ab 1. Jänner 2002 80 000 f – zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S – ab 1. Jänner 2002 5 000 f – zu bestrafen.

Allgemeine Strafbestimmungen

§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstraf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld­strafe bis zu 500 000 S – ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 f – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nach­kommt;

           2. dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht.

(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S – ab 1. Jänner 2002 mit 3 000 f – zu bestrafen, wer

           1. seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;

           2. seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt;

           3. der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;

           4. seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;

           5. seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.

§ 62 Abs. 3 gilt.”

49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In § 65 Abs. 1 wird die Wortfolge “der §§ 11 oder 50” durch die Wortfolge “des § 11” ersetzt.

50. (Verfassungsbestimmung) Nach § 66 wird folgender § 66a Abs. 1 samt Überschrift eingefügt:

“Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) § 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 1, 20 Abs. 2, 24, 32 und 46 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.”

51. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 66a werden folgende Abs. 2 bis 7 angefügt:

“(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.

(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/ 2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 zu Ende zu führen.

(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2000, begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwen­dung.

(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkraft­treten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. xxx/2000 erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten – ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze –, als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.

(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkraft­treten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control GmbH als Bundesgesetz in Geltung.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999 abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind – sofern ihre Laufzeiten über den 1. Oktober 2001 hinausgehen – bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Diese Verträge sind – mit Ausnahme der Bestimmungen betreffend die Preisbildung – der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.”

52. (Grundsatzbestimmung) Dem § 67 wird folgender Abs. 3 angefügt:

“(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.”

53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 69 lautet:

§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraus­setzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.

(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:

           1. Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;

           2. die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;

           3. die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.

(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebs­beihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzern­internen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.

(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie ins­besondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmens­spezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.

(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.

(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.

(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebs­beihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.

(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.

(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Verein­barungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundes­gesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunter­nehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und
-organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998, die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchst­preise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 60 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.”

4

54. (Grundsatzbestimmung) Dem § 71 wird folgender Abs. 5 angefügt:

“(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforder­lich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.”

55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem § 71 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:

“(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. xxx/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen.

(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 enthaltenen Grundsatz­bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.”

56. (Verfassungsbestimmung) Dem § 71 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

“(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 20 Abs. 2, 24, 31, 46 Abs. 5 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2000 ist die Bundesregierung betraut.”

57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Soweit in den nicht durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2000 geänderten Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, noch die Wortfolgen “Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten” oder “Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten” enthalten sind, werden diese durch die Wortfolgen “Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit” oder “Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit” in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

58. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Dem Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz wird nachstehende Anlage angefügt:

“Anlage

(zu § 25 Abs. 6 Z 2)

Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:

           a) die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;

          b) die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;

           c) die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;

          d) die Energie Oberösterreich AG für das Bundesland Oberösterreich;

           e) die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;

           f) die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;

          g) die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;

          h) die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;

            i) die Wiener Stadtwerke Elektrizitätswerke Wienstrom für das Bundesland Wien.”

4. Als Artikel 8 und 9 werden angefügt:

“Artikel 8

Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission

Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.

Elektrizitätsbehörde

§ 2. In Angelegenheiten des Elektrizitätswesens, die in Vollziehung Bundessache sind, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oberste Elektrizitätsbehörde.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Der örtliche Wirkungsbereich der obersten Elektrizitätsbehörde umfasst das gesamte Bundes­gebiet.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit (oberste Elektrizitätsbehörde) ist zuständig für

           1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Regulierungsbehörde;

           2. die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Elektrizitäts-Control GmbH;

           3. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH (Richtlinienkompe­tenz);

           4. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung von internationalen Verträgen erforder­lichen Vorschriften, wie etwa Grundsätze über die Handhabung von grenzüberschreitenden Lieferungen;

           5. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 3 B-VG sowie

           6. zur Entscheidung in Angelegenheiten des Starkstromwegerechts, soweit sich die Anlage auf zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt.

(3) Im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit insbesondere ermächtigt:

           1. Verordnungen

                a) über die Höhe des von der Elektrizitäts-Control GmbH einzuhebenden Entgelts (§ 6),

               b) über die Veröffentlichung von Entscheidungen (§ 22)

               zu erlassen;

           2. Grundsätze

                a) die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes anzuwenden sind,

               b) für die bei der Bestimmung der Tarife anzuwendenden Produktivitätsabschläge (Preis-Cap-Verfahren);

                c) für die Ausgestaltung von Allgemeinen Bedingungen für Netzbetreiber, Stromhändler und die Verrechnungsstellen;

               d) bezüglich der Behandlung erneuerbarer Energien

               auszuarbeiten;

           3. Stellungnahmen zu den im Rahmen der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH auftretenden grundsätzlichen energierechtlichen und energiewirtschaftlichen Fragen abzugeben.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Rahmen der ihm gemäß Abs. 3 zur Besorgung zugewiesenen Tätigkeiten den Elektrizitätsbeirat zu befassen und ihn vor Erlassung von Verordnungen anzuhören.

Regulierungsbehörde

§ 4. Regulierungsbehörde ist die Elektrizitäts-Control GmbH und die Elektrizitäts-Control Kommission.

Elektrizitäts-Control GmbH

Errichtung

§ 5. (1) Zur Wahrung der Regulierungsaufgaben im Bereich der Elektrizitätswirtschaft wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 50 Millionen Schilling gegründet. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Die Gesellschaft ist nicht gewinnorientiert.

(2) Die Gesellschaft führt die Firma “Elektrizitäts-Control Österreichische Gesellschaft für die Regulierung in der Elektrizitätswirtschaft mit beschränkter Haftung” (Elektrizitäts Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100% dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat dafür zu sorgen, dass dem Aufsichtsrat der Elektrizitäts-Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.

(5) Sofern nicht anderes bestimmt ist, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

(6) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Elektrizitäts-Control Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.

Entgelt

§ 6. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben. Die Höhe ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufwandsorientiert durch Verordnung zu bestimmen.

Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH

§ 7. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist in folgenden Angelegenheiten zur Entscheidung zu­ständig:

           1. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für die Inanspruchnahme der Übertragungs- und Verteilernetze;

           2. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung;

           3. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für Bilanzgruppenverantwortliche;

           4. Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife unter Anwendung eines vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen Preis-Cap-Verfahrens;

           5. Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die in Allgemeinen Versorgungsbedingungen von Stromhändlern, die auf Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Anwendung finden, enthalten sind und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;

           6. die Entscheidung über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG;

           7. die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern (§ 21 ElWOG);

           8. die Schlichtung von Streitigkeiten aus der Abrechnung von Ausgleichsenergie;

           9. Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe;

         10. sonstige Angelegenheiten, die ihr durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zur Entscheidung übertragen sind.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat in den Fällen des Abs. 1 bescheidmäßig zu entscheiden. In den Fällen des Abs. 1 Z 5, 7 und 8 ist gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Die Partei, die sich mit der Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 5, 7 und 8 nicht zufrieden gibt, kann die Sache innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung der Elektrizitäts-Control GmbH außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht einzubringen.

(3) Eine Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH besteht nicht bei Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG.

Verfahren

§ 8. (1) Auf die im § 7 vorgesehenen Verfahren finden die Vorschriften des AVG Anwendung.

(2) Die Regulierungsbehörde hat den Verfahren unabhängige Sachverständige beizuziehen. Sie kann diese ihrem Personalstand entnehmen.

Überwachungs- und Aufsichtsfunktion

§ 9. (1) Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsaufsicht nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zur Besorgung zugewiesen:

           1. Wettbewerbsaufsicht, insbesondere hinsichtlich der Gleichbehandlung der Marktteilnehmer durch Monopolisten; die Zuständigkeit des Kartellgerichtes bleibt dabei unberührt;

           2. Überwachung der Entflechtung (Unbundling);

           3. Aufsicht über die Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­energie;

           4. die Überwachung der Einfuhr von elektrischer Energie aus Nichtmitgliedstaaten der Europä­ischen Union, insbesondere die Erlassung von Verordnungen gemäß § 13 ElWOG.

(2) Stellt die Elektrizitäts-Control GmbH im Rahmen ihrer Aufsichts- und Überwachungsfunktion einen Missstand fest, so hat sie unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um diesen Missstand abzustellen und den gesetzmäßigen Zustand wieder herzustellen.

Regulierungsfunktion

§ 10. (1) Im Rahmen ihrer Regulierungsfunktion hat die Elektrizitäts-Control GmbH die Aufgabe,

           1. detaillierte Marktregeln für Marktteilnehmer, Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche und Bilanzgruppenkoordinatoren auszuarbeiten;

           2. technische und organisatorische Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungsnetzen zu erstellen;

           3. die Funktionsfähigkeit des Netzes zu überwachen;

           4. Bedingungen betreffend die Reziprozität in Ländern, aus denen Lieferungen nach Österreich erfolgen, festzustellen;

           5. Ziele und Vorgaben hinsichtlich der Versorgungsqualität festzulegen sowie

           6. im Bereich grenzüberschreitender Lieferungen organisatorische und finanzielle Vorkehrungen zu treffen, um Vorgaben der Europäischen Union entsprechen zu können.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat bei ihrer Tätigkeit im Rahmen der Regulierungsfunktion von den mit der Erhaltung und der Verbesserung des Elektrizitätsbinnenmarktes verbundenen Erfordernissen auszugehen.

Ökostrom und Kleinwasserkraftzertifikate

§ 11. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Einhaltung der geltenden Be­stimmungen über den Bezug von Ökostrom und elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerksanlagen, soweit keine Zuständigkeit der Länder besteht, zu prüfen. Die Einhaltung der Bestimmungen hat hinsichtlich der Ökoanlagen durch das im § 33 ElWOG vorgesehene Verfahren zu erfolgen.

(2) Allfällige Minderbezüge an elektrischer Energie aus Ökostromanlagen oder Kleinwasserkraft­werksanlagen sind der Landesregierung zu melden, in deren Wirkungsbereich der Marktteilnehmer (inländischer Stromhändler oder Endverbraucher) seinen Sitz hat.

(3) Nähere Bestimmungen über die Nachweispflicht sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen. In dieser Verordnung sind insbesondere auch Meldepflichten der Netzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren und Bilanzgruppenverantwortlichen zu bestimmen.

Organisatorische Abwicklung von Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern

§ 12. (1) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat die Aufgabe, die Höhe der auf Grund der Zusammen­fassung von Netzen unterschiedlicher Eigentümer sich ergebenden Ausgleichszahlungen festzustellen.

(2) Die Elektrizitäts-Control GmbH hat ein Konto einzurichten, über das die Ausgleichszahlungen abzuwickeln sind.

(3) Nähere Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten, der Art der Festlegung der Höhe der Aus­gleichszahlungen sowie der operativen Abwicklung sind durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH festzulegen.

Vollziehung der Bestimmungen über Stranded Costs

§ 13. Die Einhebung und Verwaltung der Beiträge für Stranded Costs, deren Zuteilung an die begünstigten Unternehmen sowie die sonstigen mit der Vollziehung des § 69 ElWOG verbundenen Aufgaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Besorgung zugewiesen waren, obliegen der Elektrizitäts-Control GmbH.

Statistische Arbeiten

§ 14. Der Elektrizitäts-Control GmbH sind im Rahmen der Elektrizitätsstatistik die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten zur Besorgung zugewiesen.

Elektrizitäts-Control Kommission

§ 15. (1) Zur Erfüllung der im § 16 genannten Aufgabe wird eine Elektrizitäts-Control Kommission eingerichtet.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission ist bei der Elektrizitäts-Control GmbH angesiedelt. Die Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control Kommission obliegt der Elektrizitäts-Control GmbH. Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Elektrizitäts-Control Kommission ist das Personal der Elektrizitäts-Control GmbH an die Weisungen des Vorsitzenden oder des in der Geschäftsordnung bezeichneten Mitgliedes gebunden. Die mit der Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission verbundenen Aufwendungen sind von der Elektrizitäts-Control GmbH zu tragen.

Zuständigkeit

§ 16. Die Elektrizitäts-Control Kommission ist Berufungsbehörde gegen Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH, sofern nicht im § 7 etwas anderes bestimmt wird.

Zusammensetzung der Elektrizitäts-Control Kommission

§ 17. (1) Die Elektrizitäts-Control Kommission besteht aus drei Mitgliedern, die durch die Bundes­regierung ernannt werden. Ein Mitglied hat dem Richterstand anzugehören. Bei seiner Bestellung hat die Bundesregierung auf einen Dreiervorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Bedacht zu nehmen. Die Bestellung der beiden anderen Mitglieder erfolgt über Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Mitglied über einschlägige tech­nische, das andere Mitglied über juristische und ökonomische Kenntnisse verfügt. Die Funktionsperiode der Elektrizitäts-Control Kommission beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Für jedes Mitglied ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Ersatzmitglied zu bestellen. Das Ersatzmitglied tritt bei Verhinderung eines Mitgliedes an dessen Stelle.

(3) Der Elektrizitäts-Control Kommission dürfen nicht angehören:

           1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre;

           2. Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission in Anspruch nehmen;

           3. Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind.

(4) Hat ein Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission Einladungen zu drei aufeinander folgen­den Sitzungen ohne genügende Entschuldigung keine Folge geleistet oder tritt bei einem Mitglied ein Ausschließungsgrund gemäß Abs. 3 nachträglich ein, so hat dies nach seiner Anhörung die Elektrizitäts-Control Kommission festzustellen. Diese Feststellung hat den Verlust der Mitgliedschaft zur Folge.

(5) Auf die Ersatzmitglieder finden die Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß Anwendung.

(6) Scheidet ein Mitglied wegen Todes, freiwillig oder gemäß Abs. 5 vorzeitig aus, so wird das betreffende Ersatzmitglied Mitglied der Elektrizitäts-Control Kommission. Bis zum Ablauf der Funk­tionsperiode der Mitglieder ist unter Anwendung der Abs. 1 und 2 ein neues Ersatzmitglied zu bestellen.

(7) Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission haben Anspruch auf Ersatz der ange­messenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld, das vom Bundesminister für Wirt­schaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der von der Elektrizitäts-Control Kommission zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.

Vorsitzender und Geschäftsordnung

§ 18. (1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Elektrizitäts-Control Kommission.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Elektrizitäts-Control Kommission ist Einstimmigkeit not­wendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Weisungsfreiheit

§ 19. Die Mitglieder der Elektrizitäts-Control Kommission sind gemäß Art. 20 Abs. 2 B-VG bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

Verfahrensvorschriften, Instanzenzug

§ 20. (1) Sofern dieses Bundesgesetz oder das ElWOG nichts anderes bestimmen, wendet die Elektrizitäts-Control Kommission das AVG 1991 an.

(2) Die Elektrizitäts-Control Kommission entscheidet in oberster Instanz. Ihre Entscheidungen unter­liegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; die Anrufung des Verwaltungs­gerichtshofes ist jedoch zulässig.

Aufsichtsrecht

§ 21. (1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Elektrizitäts-Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes der Elektrizitäts-Control GmbH begründete Weisungen in schriftlicher Form erteilen.

(3) Dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß Abs. 2 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dadurch nicht berührt.

Transparenz

§ 22. Entscheidungen der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 21 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung daten­schutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Kollektivvertragsfähigkeit

§ 23. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.

Aufgaben der Unternehmensführung

§ 24. Die Geschäftsführung hat ein Konzept für ihre Tätigkeit zu erstellen und dieses jährlich zu überarbeiten. Sie hat bei ihren Maßnahmen insbesondere auch auf die Entwicklung der Netzbetreiber und Netzbenutzer in Österreich Bedacht zu nehmen. Darüber ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem Aufsichtsrat mindestens jährlich zu berichten. Die Geschäftsführung hat im Sinne der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit der Unternehmensführung entsprechende Maß­nahmen zu setzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich allenfalls notwendige Vorschläge über eine Änderung von Rahmenbedingungen der Unternehmenstätigkeit zu erstatten.

Tätigkeitsbericht

§ 25. Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen dem Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die angefallenen und erledigten Geschäftsfälle, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist gegenüber dem Nationalrat unmittelbar zur Erteilung von Auskünften verpflichtet.

Elektrizitätsbeirat

§ 26. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und der Regulierungsbehörde, insbesondere

           1. in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik;

           2. in Angelegenheiten, in denen die Elektrizitäts-Control GmbH in erster Instanz entscheidet, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2 ElWOG, sowie

           3. in den Fällen des § 3 Abs. 3 Z 1,

wird beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein Elektrizitätsbeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:

           1. die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Über­tragungs- und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsu­mentenschutzes;

           2. die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 ElWOG den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;

           3. die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26 ElWOG;

           4. die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 25 ElWOG;

           5. die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in Elektrizitätsangelegenheiten;

           6. die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in Elektri­zitätsangelegenheiten;

           7. die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

           1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasser­wirtschaft und für Wirtschaft und Arbeit;

           2. je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für Finanzen und für Justiz;

           3. ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller sowie des Verbandes zur Förderung der Kleinwasserkraftwerke;

           4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirt­schaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschafts­bundes.

In Angelegenheiten der Preisbestimmung haben dem Beirat neben dem Vorsitzenden nur gemäß Z 1, 2 und 4 ernannte Mitglieder anzugehören. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ernannt.

(5) Die Mitglieder des Beirats sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist eine ehrenamtliche.

Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 27. Insoweit dies zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, hat die Regulierungsbehörde das Recht, in alle Unterlagen von Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen sowie Bilanzgruppenkoordinatoren Einsicht zu nehmen und Auskunft über alle auf ihre Tätigkeit Bezug habenden Umstände zu verlangen. Die Auskunftspflicht umfasst insbesondere auch die laufende Bekanntgabe von Daten, die zur Evidenthaltung von Unterlagen erforderlich sind, die als Grundlage für die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit erforderlich sind. Diese Unterlagen können erforderlichenfalls auch für die Erstellung von Gutachten zur Erfüllung der der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewie­senen Aufgaben herangezogen werden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 28. Wer an einem Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluss offenbaren oder verwerten.

Inkrafttreten

§ 29. (1) § 5 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Anträge auf Geneh­migung von Allgemeinen Bedingungen (§ 7 Abs. 1 Z 1 und 2) können bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt werden.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie die Elektrizitäts-Control GmbH haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme der Tätigkeit der Regulierungsbehörde erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 vorliegen. Die Bestellung der Geschäftsführung der Elektrizitäts-Control GmbH hat bis spätestens 1. März 2001 zu erfolgen.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verord­nung den im Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

(4) Für die Beurteilung der sich aus Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG ergebenden Rechte und Pflichten besteht keine Zuständigkeit der Regulierungsbehörden.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

Artikel 9

Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübungsvoraussetzungen, die Tätigkeit und Organisation von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie.

(2) Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, die anhand der von Netzbetreibern und Marktteilnehmern zur Verfügung gestellten Daten die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netzbetreiber anfallende Ausgleichsenergie vornehmen, auf Basis von Angeboten von Stromerzeugern eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zur Aufbringung von Ausgleichsenergie erstellen und die Preise für Ausgleichsenergie ermitteln sowie Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hin­sicht verwalten.

Bilanzgruppenkoordinator

§ 2. Wer eine Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsversorgung betreibt, ist ein Bilanzgruppenkoordinator. Insoweit ein Bilanzgruppenkoordinator nach diesem Bundes­gesetz als beliehenes Unternehmen handelt, hat es die ihm übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Clearing und Settlement (§ 3 Abs. 1) zu besorgen.

Ausübungsvoraussetzungen

§ 3. (1) Der Betrieb einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­versorgung bedarf einer Konzession des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. Eine Konzession wird in der Regel nur für einen Regelbereich erteilt. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Kosten­ersparnis ist jedoch die Erteilung der Konzession für zwei Regelbereiche möglich.

(2) Die Konzession ist schriftlich zu erteilen und kann mit den zur Sicherstellung der Aufgaben erforderlichen Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(3) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Erteilung einer Konzession folgende Unterlagen anzu­schließen:

           1. Angaben über den Sitz und die Rechtsform;

           2. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag;

           3. den Geschäftsplan, aus dem der organisatorische Aufbau des Unternehmens und die internen Kontrollverfahren hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan eine Budgetvorschau für die ersten drei Geschäftsjahre zu enthalten;

           4. eine Beschreibung des zur Verfügung stehenden Verrechnungs- und Preisbildungssystems für die Ausgleichsenergie in technischer und organisatorischer Hinsicht;

           5. die Höhe des den Geschäftsführern im Inland unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehenden Anfangskapitals;

           6. die Identität und die Höhe des Beteiligungsbetrages der Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, sowie die Angabe der Konzernstruktur, sofern diese Eigen­tümer einem Konzern angehören;

           7. die Namen der vorgesehenen Geschäftsführer und deren Qualifikation zum Betrieb des Unter­nehmens.

(4) Liegen für einen Regelbereich mehrere Anträge auf Konzessionserteilung vor, ist die Konzession dem Konzessionswerber zu erteilen, der den Konzessionsvoraussetzungen und dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionierenden Strommarkt bestmöglich entspricht.

Konzessionsvoraussetzungen

§ 4. (1) Eine Konzession gemäß § 3 darf nur erteilt werden, wenn

           1. der Konzessionswerber die im § 9 angeführten Aufgaben kostengünstig und sicher zu erfüllen vermag;

           2. für den Regelbereich, für den die Konzession beantragt wird, keine Konzession für eine Ver­rechnungsstelle vergeben wurde;

           3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Unternehmen halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüche genügen;

           4. durch enge Verbindungen des Unternehmens mit anderen natürlichen oder juristischen Personen die Aufsichtsbehörden an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtspflicht nicht gehindert werden;

           5. Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine mit dem Unternehmen in enger Verbindung stehende natürliche oder juristische Person unterliegt, oder Schwierigkeiten bei der Anwendung dieser Vorschriften die Aufsichtsbehörden nicht an der ordnungsgemäßen Er­füllung ihrer Überwachungspflicht hindern;

           6. das Anfangskapital mindestens 30 Millionen Schilling beträgt und den Geschäftsführern unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung steht und die materielle und personelle Ausstattung des Unternehmens die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle bestmöglich gewährleistet ist;

           7. bei keinem der Geschäftsführer ein Ausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 bis 6 GewO 1994 vorliegt;

           8. gegen keinen Geschäftsführer eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zu der Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;

           9. die Geschäftsführer auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsführers setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungs­wesens nachgewiesen wird;

         10. mindestens ein Geschäftsführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;

         11. das Unternehmen mindestens zwei Geschäftsführer hat und in der Satzung die Einzel­vertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;

         12. kein Geschäftsführer einen anderen Hauptberuf außerhalb des Unternehmens ausübt, der geeignet ist, Interessenskonflikte hervorzurufen;

         13. der Sitz und die Hauptverwaltung im Inland liegen;

         14. wenn das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems genügt;

         15. die Neutralität, Unabhängigkeit und die Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern gewährleistet ist.

(2) Ein Bilanzgruppenkoordinator darf als Firma nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit als oberster Elektrizitätsbehörde und der Elektrizitäts-Control GmbH als Aufsichtsbehörde zuzustellen.

Konzessionsrücknahme

§ 5. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann die Konzession zurücknehmen, wenn der Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit

           1. nicht innerhalb von sechs Monaten nach Konzessionserteilung aufnimmt oder

           2. mehr als einen Monat lang nicht ausübt.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Konzession zurückzunehmen, wenn

           1. sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist;

           2. der Bilanzgruppenkoordinator seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllt;

           3. eine Konzessionsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 nach Erteilung der Konzession nicht mehr vorliegt oder

           4. der Bilanzgruppenkoordinator seinen Aufgaben nachhaltig nicht sachgerecht und vorschrifts­gemäß nachkommt.

(3) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt wie ein Auflösungs­beschluss des Unternehmens, wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Leitung und Verwaltung einer Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­versorgung als Unternehmensgegenstand aufgegeben wird und die Firma in diese Richtung geändert wird. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Firmen­buchgericht zuzustellen; die Konzessionsrücknahme ist in das Firmenbuch einzutragen.

(4) Das Gericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit der Ansicht, dass die zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten, so hat er im Wege der Finanzprokuratur bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof die Bestellung geeigneter Abwickler zu beantragen; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Erlöschen der Konzession

§ 6. (1) Die Konzession erlischt

           1. durch Zeitablauf;

           2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);

           3. mit ihrer Zurücklegung;

           4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;

           5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.

Beteiligungen

§ 7. (1) Jeder, der beabsichtigt, eine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator direkt oder indirekt zu halten, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung schriftlich anzuzeigen.

(2) Jeder, der beabsichtigt, seine qualifizierte Beteiligung an einem Bilanzgruppenkoordinator derart zu erhöhen, dass die Grenzen von 20 vH, 33 vH oder 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden, oder dass der Bilanzgruppenkoordinator sein Tochterunternehmen wird, hat dies zuvor dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit schriftlich anzuzeigen.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat innerhalb von drei Monaten nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 oder 2 die beabsichtigte Beteiligung zu untersagen, wenn die in § 4 Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Wird die Beteiligung nicht untersagt, so kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Termin vorschreiben, bis zu dem die in Abs. 1 und 2 genannten Absichten verwirklicht werden müssen.

(4) Die Anzeigepflichten gemäß Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für die beabsichtigte Aufgabe einer qualifizierten Beteiligung oder Unterschreitung der in Abs. 2 genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Bilanzgruppenkoordinator.

(5) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Abs. 1, 2 und 4 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben die Bilanzgruppenkoordinatoren dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten.

(6) Besteht die Gefahr, dass der durch qualifiziert beteiligte Eigentümer ausgeübte Einfluss den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Bilanzgruppenkoordinators zu stellenden Ansprüchen nicht genügt, so hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die zur Abwehr dieser Gefahr oder zur Beendigung eines solchen Zustandes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:

           1. die Enthebung der Geschäftsleiter, aber auch sonstiger Funktionäre des Bilanzgruppenkoordina­tors von ihrer Funktion, wenn sie beharrlich ihre Pflichten verletzen und das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt nur durch die Enthebung gewahrt werden kann; in diesem Fall ist die Leitung des Unternehmens vorübergehend fachlich geeigneten Aufsichts­personen zu übertragen oder

           2. der Antrag bei dem für den Sitz des Bilanzgruppenkoordinators zuständigen, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof auf Anordnung des Ruhens der Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden,

                a) für die Dauer dieser Gefahr, wobei deren Ende vom Gerichtshof festzustellen ist oder

               b) bis zum Kauf dieser Aktien durch Dritte nach erfolgter Nichtuntersagung gemäß Abs. 3; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat geeignete Maßnahmen gegen die in den Abs. 1 und 2 genannten Personen zu ergreifen, wenn sie ihren Verpflichtungen zur vorherigen Unterrichtung nicht nachkommen oder wenn sie eine Beteiligung entgegen einer Untersagung gemäß Abs. 3 oder ohne eine Bewilligung gemäß § 8 Abs. 1 erwerben. Die Stimmrechte für jene Aktien, die von den betreffenden Aktionären gehalten werden, ruhen

           1. bis zur Feststellung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dass der Erwerb der Beteili­gung gemäß Abs. 3 nicht untersagt worden wäre, oder

           2. bis zur Feststellung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, dass der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.

(8) Verfügt ein Gerichtshof das Ruhen der Stimmrechte gemäß Abs. 6, so hat der Gerichtshof gleichzeitig einen Treuhänder zu bestellen, der den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Z 3 zu entsprechen hat, und ihm die Ausübung der Stimmrechte zu übertragen. Im Fall des Abs. 7 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beim gemäß Abs. 6 zuständigen Gerichtshof die Bestellung eines Treuhänders unverzüglich zu beantragen, wenn ihm bekannt wird, dass die Stimmrechte ruhen. Der Treuhänder hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Der Bilanzgruppenkoordinator und die betreffenden Aktionäre und sonstigen Anteils­eigner haften dafür zur ungeteilten Hand. Gegen Beschlüsse, mit denen die Höhe der Vergütung des Treuhänders und der ihm zu ersetzenden Auslagen bestimmt werden, steht den Verpflichteten der Rekurs offen. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes findet ein weiterer Rechtszug nicht statt.

(9) Soweit Vorgänge im Sinne von Abs. 1 und 2 gemäß § 8 Abs. 1 bewilligungspflichtig sind, sind die Abs. 1 bis 4 und 5 erster Satz nicht anzuwenden.

Besondere Bewilligung

§ 8. (1) Eine besondere Bewilligung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit ist erforderlich:

           1. für die Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators mit einem Börseunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Börsegesetz, BGBl. Nr. 555/1989;

           2. für jedes Erreichen, Überschreiten bzw. Unterschreiten der Grenzen von 10 vH (qualifizierte Beteiligung), 20 vH, 33 vH und 50 vH der Stimmrechte oder des Kapitals eines Bilanzgruppen­koordinators, sofern ein anderer Bilanzgruppenkoordinator oder ein Börseunternehmen diese Stimmrechte oder das Kapital direkt oder indirekt hält, erwirbt oder abgibt;

           3. für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland.

(2) Bei der Erteilung von Bewilligungen nach Abs. 1 gelten § 3 bis § 5 sinngemäß.

(3) Bewilligungen gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuzustellen.

Aufgaben

§ 9. (1) Aufgaben der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichs­energie sind:

           1. die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht;

           2. die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie;

           3. der Abschluss von Verträgen

                a) mit Bilanzgruppenverantwortlichen, Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten (Erzeugern und Händlern),

               b) mit Einrichtungen zum Zwecke des Datenaustausches zur Erstellung eines Indexes,

                c) mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten,

               d) mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten.

(2) Die Verwaltung der Bilanzgruppe in organisatorischer und abrechnungstechnischer Hinsicht umfasst insbesondere:

           1. die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen;

           2. die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich Informationstechnologie;

           3. die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen;

           4. die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanz­gruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           5. die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben;

           6. die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen;

           7. die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung;

           8. die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen;

           9. die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Last­profilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Markt­teilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien;

         10. die Verrechnung der Gebühren gemäß § 12 an die Bilanzgruppenverantwortlichen.

(3) Im Rahmen der Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie sind – sofern nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestehen – jedenfalls

           1. Angebote für Ausgleichsenergie einzuholen, zu übernehmen und eine Abrufreihenfolge als Vorgabe für Regelzonenführer zu erstellen;

           2. die Differenz von Fahrplänen zu Messdaten zu übernehmen und daraus Ausgleichsenergie zu errechnen;

           3. die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen;

           4. die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen;

           5. besondere Maßnahmen zu ergreifen, wenn keine Angebote für Ausgleichsenergie vorliegen;

           6. die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Verfahren zur Ermittlung des Preises für Ausgleichsenergie

§ 10. (1) Preise für Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung des in Abs. 2 und 3 vorgesehenen Verfahrens zu ermitteln.

(2) Die Preise für Ausgleichsenergie sind aus den Angeboten der für Ausgleichsenergielieferungen in Frage kommenden Kraftwerken (Bieterkurve) und der nachgefragten Ausgleichsenergie (Nachfragekurve) je Ausgleichsperiode zu bestimmen.

(3) Die Preise für die Ausgleichsenergie sind unter Zugrundelegung eines marktorientierten Modells zu ermitteln. Dieses Modell ist von der Verrechnungsstelle zu erarbeiten und bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde.

(4) Der Preis für die Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg richtet sich nach den Preisen im Regelblock der Energie Baden-Württemberg AG.

Allgemeine Bedingungen

§ 11. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben die in § 9 Abs. 1 Z 3 angeführten Verträge unter Zugrundelegung von Allgemeinen Bedingungen abzuschließen; die Allgemeinen Bedingungen bedürfen der Genehmigung durch die Elektrizitäts-Control GmbH.

(2) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

           1. eine Beschreibung der für die Berechnung der für die einzelnen Marktteilnehmer und Netz­betreiber anfallenden Ausgleichsenergie anzuwendenden Methode;

           2. die Kriterien, die für die Bildung der Abrufreihenfolge herangezogen werden;

           3. die für die Preisermittlung der Ausgleichsenergie angewandte Methode;

           4. die Grundsätze, nach denen die Bilanzgruppen in organisatorischer Hinsicht verwaltet werden;

           5. die von den Marktteilnehmern, Netzbetreibern, Regelzonenführern und Bilanzgruppenverant­wortlichen bereitzustellenden Daten sowie

           6. die wesentlichen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Anwendung gelangenden Marktregeln.

(3) Die Genehmigung ist, gegebenenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu erteilen, wenn die Allgemeinen Bedingungen dem volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen Strommarkt entsprechen und zur Erfüllung der im § 9 umschriebenen Aufgaben geeignet sind.

 

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator ist verpflichtet, über Aufforderung der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu ändern oder neu zu erstellen.

Clearinggebühr

§ 12. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators erbrachten Leistungen hat die Elektrizitäts-Control GmbH eine Gebühr tarifmäßig zu bestimmen. Dieser Gebühr sind die mit der Erfüllung der Aufgaben verbundenen Aufwendungen einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages zugrunde zu legen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Bemessungsgrundlage ist der Umsatz an elektrischer Energie der jewei­ligen Bilanzgruppe. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste sowie Transaktionen betreffend Ökoenergie sind nicht mit einer Clearinggebühr zu belasten.

(2) Die Verlautbarung des zur Bestimmung der Clearinggebühr bestimmten Tarifes ist auf Kosten des Bilanzgruppenkoordinators von der Elektrizitäts-Control GmbH im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veranlassen.

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben Vorsorge zu treffen, dass die für die Aufnahme ihrer Tätigkeit erforderlichen organisatorischen und technischen Einrichtungen am 1. Oktober 2001 gegeben sind.

(3) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Ver­ordnung diesen Zeitpunkt frühestens auf den 1. Juli 2001 vorverlegen.

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Hinsichtlich des § 7 hat die Vollziehung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz zu erfolgen.”

Vorblatt

Problem:

Im österreichischen Regierungsprogramm vom 3. Februar 2000 wird der Vollliberalisierung im Energie­bereich breiter Raum gewidmet.

Die gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, also auch die Haushalte, die Landwirtschaft sowie die mittelständische Wirtschaft, die Möglichkeit, von niedrigeren Strompreisen im liberalisierten Markt unmittelbar zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkurrenzfähigkeit heimischer Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten erhöht.

Wesentliche Voraussetzung für ein Funktionieren eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes ist die Schaffung entsprechender organisatorisch-technischer Rahmenbedingungen sowie die gesetzliche Veran­kerung neuer Aufsichtsmechanismen.

Ziel:

Durch die Einführung der Vollliberalisierung per 1. Oktober 2001 soll es zu spürbaren Senkungen der Strompreise für Haushalts-, Gewerbe-, Landwirtschafts- und Industriekunden kommen.

Durch die Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes soll allen Stromkonsumenten Netzzugang gewährt werden. Damit sollen alle Stromkonsumenten in die Lage versetzt werden, mit Produzenten oder Händ­lern ihrer Wahl Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abschließen zu können.

Um die Funktion der Übertragungs- und Verteilernetze sowie die Marktchancen für Ökostrom auch unter diesen Bedingungen sicherzustellen, werden Systeme

–   zur Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen und Entnahmen,

–   zur Bereitstellung von “Ausgleichsenergie”, welche die Differenz von prognostizierten und tatsäch­lichen Entnahmen/Einlieferungen abdeckt,

–   zur Abrechnung dieser Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen,

–   zur Sicherstellung der sonstigen Erfordernisse eines stabilen Netzbetriebs sowie

–   der marktkonformen Einbeziehung von “Ökostrom”

geschaffen.

Durch die Einrichtung von Regelzonen und Regelzonenführer, einer unabhängigen Regulierungsbehörde sowie unabhängigen Verrechnungsstellen sollen die organisatorischen Voraussetzungen für das Funktio­nieren eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes geschaffen werden.

Durch Ausweisung des Anteils an den verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis der gelieferte Strom erzeugt wurde, soll dem Konsumenten auch eine echte Wahlmöglichkeit bezüglich eines umwelt­freundlichen Strommixes gegeben werden.

Um den Ausbau von Ökoanlagen und Kleinwasserkraftwerken auch unter den Gegebenheiten eines vollliberalisierten Marktes zu ermöglichen, sind besondere Förderungsinstrumente zu verankern.

Inhalt:

Wesentliche Regelungsschwerpunkte sind:

–   Verschärfung der Bestimmungen über die Entflechtung der einzelnen Tätigkeitsbereiche (Unbundling);

–   Zugang aller Endverbraucher zum europäischen Elektrizitätsmarkt, dh. alle Endverbraucher können sich ihren Stromlieferanten frei wählen (100%ige Marktöffnung);

–   Einrichtung von Regelzonen und Regelzonenführer;

–   Zusammenfassung von Verbraucher- und Erzeugergruppen zu Bilanzgruppen mit Bilanzgruppenver­antwortlichen;

–   Neuordnung der Energieaufsicht durch die Schaffung einer Regulierungsbehörde;

–   Einrichtung unabhängiger Verrechnungsstellen (Bilanzgruppenkoordinatoren);

–   Verankerung eines wettbewerbsneutralen Förderungssystems für die Erzeugung elektrischer Energie auf Basis erneuerbarer Energieträger durch die Verankerung von Abnahmegarantien sowie Klein­wasserkraftzertifikaten;

–   Einrichtung von Länderfonds zur Förderung erneuerbarer Energien.

Alternative:

Keine.

EU-Konformität:

Ist gegeben.

Kosten:

Keine budgetwirksamen Kosten, da in Summe kein Mehraufwand für die Behörden.

Die Elektrizitäts-Control GmbH wird vorerst mit etwa 50 bis 60 Mitarbeitern auszustatten sein.

Die Aufwendungen der Elektrizitäts-Control GmbH werden durch eine eigene Gebühr gedeckt; das Grundkapital von 50 Millionen Schilling wird aus dem Budget zu finanzieren sein.

Die Kosten der Verrechnungsstellen (Bilanzgruppenkoordinatoren) werden durch eine Clearinggebühr abgedeckt.

 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

1. Allgemeine Überlegungen

1.1. Wirtschaftlicher Hintergrund

Im österreichischen Regierungsprogramm vom 3. Februar 2000 wird der Energieliberalisierung breiter Raum gewidmet. Zielsetzung ist es, eine Vollliberalisierung bei Strom und damit die Wahlfreiheit für Haushalte und Betriebe zu erreichen. Es soll die gänzliche Öffnung des Strommarktes in Österreich rascher erreicht werden, als es die Marktöffnungsgrade und Zeitpläne der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität vorsehen.

Eine gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, auch der mittelständischen Wirtschaft und den Haushalten, die Möglichkeiten, die bisher im Elektrizitätsbinnenmarkt nur den Groß­verbrauchern von elektrischer Energie zur Verfügung standen, nämlich in einem wettbewerbsorientierten Markt zu agieren und somit, wesentlich besser als dies bisher der Fall war, von niedrigeren Strompreisen im liberalisierten Markt zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkurrenzfähigkeit heimischer Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten erhöht.

Die Strompreise für die österreichischen Haushalte liegen bereits heute im Durchschnitt um 7% unter den Preisen vor Beginn der Liberalisierung. Durch die Vollliberalisierung werden die Preise weiter sinken. Eine exakte Prognose des Ausmaßes der Senkungen ist zwar nicht möglich – selbst vorsichtige Schätzungen/Szenarien geben jedoch einen Bereich von etwa –10 bis –15% an. Auf die Gesamtheit der österreichischen Haushalte bezogen entspricht dies einem Volumen von netto 1,7 bis 2,6 Milliarden Schilling.

Die angegebenen 10 bis 15% Preisreduktion stellen eine gesamtösterreichische Durchschnittsbetrachtung dar. Auf Grund der aktuell sehr unterschiedlichen Strompreise für Haushalte ist nicht davon auszugehen, dass sich die Preise in allen Bundesländern um ein ähnliches Maß reduzieren werden. Vielmehr ist eine tendenzielle Nivellierung der Strompreise in den einzelnen Versorgungsgebieten zu erwarten.

In Bezug auf die Erhöhung der Elektrizitätsabgabe auf 20,64 g/kWh kann davon ausgegangen werden, dass die daraus resultierende zusätzliche Belastung eines durchschnittlichen Haushalts (Jahresverbrauch 3 500 kWh) von 447 S im gesamtösterreichischen Durchschnitt durch die zu erwartenden Preisreduk­tionen mehr als kompensiert wird.

Der bisherige Wettbewerb im teilliberalisierten Strommarkt zeichnet bereits scharfe Konturen der neuen Marktsituationen. Für die einzelnen Elektrizitätsunternehmungen ergeben sich unterschiedliche Markt­öffnungsgrade zwischen unter 5% bis nahezu 80%. Der Marktöffnungsgrad des jeweiligen Elektrizitäts­unternehmens hängt ab von seiner Kundenstruktur. Je mehr zugelassene Kunden ein Elektrizitäts­unternehmen zu versorgen hat, desto höher sein Marktöffnungsgrad, da zugelassene Kunden bereits jetzt ihren Stromlieferanten frei wählen können. Auch zur Behebung dieses marktwirtschaftlichen Ungleich­gewichtes wird so rasch wie möglich die freie Wahl der Stromlieferanten für alle Kunden zu verwirk­lichen sein.

1.2. Zielsetzungen und Inhalt der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie

Wesentliche Zielsetzung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ist es, ausschließliche Rechte der Elektri­zitätserzeugung zu beseitigen und einen marktorientierten Wettbewerb hinsichtlich Stromaufbringung zu verwirklichen.

Durch das Instrumentarium des Netzzugangs sind jene rechtlich-technischen Voraussetzungen zu schaffen, ohne die ein gesamteuropäischer Wettbewerb (Binnenmarkt) nicht möglich ist.

Dabei besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten darin, die nationalen Elektrizitätsmärkte in einem bestimmten Mindestausmaß (“Nationale Marktquote”) zu öffnen, ohne dass die Richtlinie vorgibt, welche Kategorie von Verbrauchern (Kunden) Objekt des Wettbewerbs im Europäischen Strombinnenmarkt sind und welchen Kundenkategorien Netzzugang zu gewähren ist. Ein Mitgliedstaat hat seine Verpflichtungen zur Marktöffnung dann erfüllt, wenn er durch die erforderlichen Rechtsvorschriften sicherstellt, dass die nationale Marktquote (Mindestmarktöffnungsgrad) erreicht wird. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sieht eine stufenweise Erhöhung des Mindestmarktöffnungsgrades vor.

Nicht von der Liberalisierung erfasst ist der Betrieb von Netzen. Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie geht dabei davon aus, dass es sich bei “Transport- und Verteilernetzen” um natürliche Monopole handelt, die einer Liberalisierung nicht zugänglich sind. Um Monopolmissbrauch zu vermeiden, sind besondere Aufsichtsmechanismen vorzusehen.

1.3. Umsetzung in Österreich

In Österreich wurde die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie durch das Elektrizitätswirtschafts- und -organi­sationsgesetz – ElWOG umgesetzt, das am 19. August 1998 in Kraft getreten ist.

1.4. Netztarife

Im Gegensatz zur Stromaufbringung ist der Betrieb von Stromnetzen einer Liberalisierung nicht zugäng­lich, weshalb bei der Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes dem Entgelt für die Benutzung der Netze im Rahmen der Aufsichts- und Regulierungstätigkeit eine besondere Bedeutung zukommt. Hiezu sind folgende Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten ergangen:

1.  Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grund­sätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden,

2.  Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungs­tarife bestimmt werden,

3.  Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Tarife für das Netz­bereitstellungsentgelt bestimmt werden.

Diese Verordnungen sind am 19. Februar 1999 in Kraft getreten.

1.5. Bisherige Stufen der Liberalisierung

1.5.1. EU-Richtlinie

Die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie hat bisher in zwei Liberalisierungsstufen folgende Mindestmarkt­öffnungsgrade vorgesehen:

1. Stufe:

Ab 19. Februar 1999 waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nationalen Elektrizitätsmärkte so zu öffnen, dass ein Mindestmarktöffnungsgrad von 26,48% erreicht wurde. Endverbrauchern war somit in einem Ausmaß von 26,48% der Netzzugang einzuräumen. Dieser Prozentsatz errechnet sich aus dem Anteil von Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 40 GWh am Gesamtverbrauch der EU. Jedenfalls müssen Endverbraucher mit mehr als 100 GWh Jahresverbrauch Zugang zum Markt haben.

2. Stufe:

Ab 19. Februar 2000 sind nunmehr die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen Mindestmarktöffnungsgrad von 30,27% zu erreichen. In diesem Ausmaß ist daher Endverbrauchern der Netzzugang einzuräumen. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Anteil von Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 20 GWh am Gesamtverbrauch der EU.

1.5.2. ElWOG

Die österreichische Marktöffnung wurde durch das ElWOG in folgenden Schritten festgelegt:

1. Stufe:

Ab 19. Februar 1999

–   Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh/a im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat. Dies entsprach einem Marktöffnungsgrad von 28,0%.

–   Verteilernetzbetreiber, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind.

2. Stufe:

Ab 19. Februar 2000

–   Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh/a im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat. Dies entspricht einem Marktöffnungsgrad von 31,9%.

2. Auswirkungen der bisherigen Liberalisierung

Durch die angestrebte vollständige Marktöffnung und die damit ausgelösten Wettbewerbsmechanismen werden die Elektrizitätsunternehmen zur effizienten und effektiven Ausschöpfung von noch bestehenden Rationalisierungs- und Synergiepotentialen, zu zielführenden gesellschaftsrechtlichen Schritten und zur Weitergabe von günstigen Einkaufskonditionen gezwungen, wodurch die sinkende Preistendenz noch verstärkt werden wird.

Internationale Strompreisvergleiche, insbesondere im EU-Bereich, zeigen, dass durch die bereits erfolgten und angestrebten Liberalisierungsschritte sowohl die Industrie- als auch die Haushaltsstrompreise rückläufige Tendenz haben. Im EU-Vergleich liegen die österreichischen Haushaltsstrompreise im europäischen Mittelfeld und die Industriestrompreise im oberen europäischen Drittel, doch sind auch in Österreich noch weitere Rationalisierungs- und Synergiepotentiale auszuschöpfen.

Bisher wurden in Österreich durch die ersten beiden Marktöffnungsetappen für Elektrizität Preis­senkungen von insgesamt rd. 3,3 Milliarden Schilling p.a. realisiert. Davon können etwa 1,2 Milliarden Schilling p.a. Industrie- und sonstigen Großabnehmern zugerechnet werden, die deren Wettbewerbs­fähigkeit deutlich verbessert haben. Aber auch im Segment der Kleinabnehmer wurden Preissenkungen für vorerst noch nicht zum Netzzugang berechtigte Kunden (Haushalts-, Gewerbe- und Landwirtschafts­kunden) in Höhe von rd. 2,1 Milliarden Schilling p.a. realisiert.

3. Weitere Liberalisierung

3.1. Bisherige Stufenpläne

3.1.1. Europäische Union

Als weitere Stufe (3. Stufe) der Marktöffnung sieht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie ab 19. Februar 2003 vor, dass ein Marktöffnungsgrad zu erreichen ist, der einer Gemeinschaftsquote aller Verbraucher mit mehr als 9 GWh/a entspricht.

Ab 2006 sieht die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie die Prüfung der Marktöffnung durch die Europäische Kommission und die Erstattung eines Vorschlages für eine weitere Marktöffnung vor.

Die Europäische Kommission hat jedoch in ihrem “Beitrag” zum Europäischen Rat in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 (Dok.Nr. 6602/00 vom 1. März 2000) deutlich zu verstehen gegeben, dass sie gegenüber den in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorgesehenen Mindestmarktöffnungsgraden eine deutliche Beschleunigung der Marktöffnung für wünschenswert hält. Sie hat im Kapitel “Binnenmarkt – Verbesserung der mit geringer Effizienz arbeitenden Sektoren” ausgeführt, dass ihrer Ansicht nach die nunmehr im Binnenmarkt zu setzenden Prioritäten insbesondere auch die “Vollliberalisierung und Integration der Europäischen Energiemärkte im Jahr 2004” enthalten sollten.

3.1.2. ElWOG

Als 2. Stufe für Verteilernetzbetreiber sieht das ElWOG vor, dass ab dem 19. Februar 2002 Verteiler­netzbetreiber mit mehr als 40 GWh/a unmittelbarer Abgabe netzzugangsberechtigt sind.

In einer 3. Stufe ist vorgesehen, dass ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh/a im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten hat, netzzugangsberechtigt sind. Dies entspricht einem Marktöffnungsgrad für Endverbraucher von 36,2%.

Ebenfalls netzzugangsberechtigt sind Verteilernetzbetreiber mit mehr als 9 GWh/a unmittelbarer Abgabe.

3.2. Notwendigkeit einer beschleunigten Liberalisierung

3.2.1. Beschleunigte Liberalisierung in Österreich

Im österreichischen Regierungsprogramm vom 3. Februar 2000 wird der Energieliberalisierung breiter Raum gewidmet. Zielsetzung ist es, eine Vollliberalisierung bei Strom und damit die Wahlfreiheit für Haushalte und Betriebe zu erreichen. Es soll die gänzliche Öffnung des Strommarktes in Österreich rascher erreicht werden, als es die Marktöffnungsgrade und Zeitpläne der Binnenmarktrichtlinie für Elektrizität vorsehen.

Eine gänzliche Marktöffnung im Elektrizitätsbereich bringt für alle Kunden, auch der mittelständischen Wirtschaft und den Haushalten, die Möglichkeiten, die bisher im Elektrizitätsbinnenmarkt nur den Großverbrauchern von elektrischer Energie zur Verfügung standen, nämlich in einem wettbewerbs­orientierten Markt zu agieren und somit, wesentlich besser als dies bisher der Fall war, von niedrigeren Strompreisen im liberalisierten Markt zu profitieren. Durch das sinkende Strompreisniveau wird die Kaufkraft der Konsumenten erhöht, der Wirtschaftsstandort Österreich gestärkt und die Konkurrenz­fähigkeit heimischer Unternehmen auf in- und ausländischen Märkten erhöht.

Der bisherige Wettbewerb im teilliberalisierten Strommarkt zeichnet bereits scharfe Konturen der neuen Marktsituationen. Für die einzelnen Elektrizitätsunternehmungen ergeben sich unterschiedliche Markt­öffnungsgrade zwischen unter 5% bis nahezu 80%. Der Marktöffnungsgrad des jeweiligen Elektrizitäts­unternehmens hängt ab von seiner Kundenstruktur. Je mehr zugelassene Kunden ein Elektrizitätsunter­nehmen zu versorgen hat, desto höher sein Marktöffnungsgrad, da zugelassene Kunden bereits jetzt ihren Stromlieferanten frei wählen können. Auch zur Behebung dieses marktwirtschaftlichen Ungleichge­wichtes wird so rasch wie möglich die freie Wahl der Stromlieferanten für alle Kunden zu verwirklichen sein.

3.2.2. Vollliberalisierte Elektrizitätssysteme

Da elektrische Energie einige Besonderheiten aufweist (zB keine direkte Speicherbarkeit), ist bei einem Markt für diese Energieform eine besondere Abwicklung und Verrechnung erforderlich. Dazu kommt, dass Verbraucher, die am weit vermaschten Elektrizitätsnetz angeschlossen sind, normalerweise nie die gleiche Menge pro Zeiteinheit aus dem Netz entnehmen, wie sie ein Lieferant in ein Netz einspeist. Dafür ist ein Ausgleichsmechanismus erforderlich, bei dem weniger die technischen als die organisatorischen Fragen im Vordergrund stehen.

Zwei unterschiedliche Systeme sind in Europa dazu bereits eingeführt worden:

In Großbritannien wird derzeit noch ein Pool-System praktiziert, bei dem alle Erzeuger Direktverträge mit Verbrauchern abschließen können, jedoch nach vorgegebenen Regeln Strom dem Pool anbieten müssen. Der Effekt dabei ist, dass der Preis für Energie nach den Angebotsverhältnissen gebildet wird. In der praktischen Abwicklung stellte sich jedoch heraus, dass durch Absprachen der Anbieter dieser Preis hoch gehalten wurde und auf Grund der Zuordnungsfragen von Verträgen usw. der bürokratische/organi­satorische Aufwand sehr hoch und entsprechend teuer ist. Derzeit wird überlegt, dieses System auf die Basis des in Skandinavien praktizierten umzustellen.

Diese Systeme in den Ländern Norwegen, Schweden und Finnland sind einander sehr ähnlich und basieren auf dem Prinzip, dass Kunden mit Erzeugern und Lieferanten Lieferverträge abschließen können. Das Ausgleichs- und Abrechnungssystem basiert auf einem Bilanzgruppensystem, bei dem virtuell Kunden und Erzeuger zusammengeschlossen werden, wobei der statistische Ausgleich voll zum Tragen kommt. Der Preis für Lieferungen kann frei vereinbart werden, der für Ausgleichsenergie bildet sich durch spezielle Vorgaben auf Basis eines Börsenpreises.

Die betriebliche Abwicklung von Geschäften ist sehr leicht durchführbar und bedarf nur eines geringen bürokratischen Aufwands. Diese bereits funktionstüchtigen Systeme können ein Vorbild für die Umsetzung der Vollliberalisierung in Österreich darstellen. Der Regulierungsaufwand beschränkt sich – neben Aufsichtstätigkeiten über etwaige marktbeherrschende Stellungen von Unternehmen und über das Clearing und Settlement – im Wesentlichen auf die Fragen der Netznutzung.

In den Niederlanden ist ein, vorerst für größere Kunden konzipierter, gut funktionierender Markt gegeben, der durch klare Regeln gekennzeichnet ist. Zur Erweiterung auf alle Endverbraucher ist auch dort die Einführung des skandinavischen Modells geplant.

3.3. Konzept für die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes in Österreich

Die 100%ige Liberalisierung bringt im Vergleich zum gegenwärtigen Stand

–   eine sehr große Anzahl von Netzzugangsberechtigten,

–   ein breites Spektrum – vor allem von Verbrauchscharakteristiken,

–   Netzzugangsberechtigte, deren aktueller Verbrauch nicht oder nur beschränkt durch unmittelbare Messungen erfasst werden kann.

Um die Funktion der Übertragungs- und Verteilnetze sowie die Marktchancen für Ökostrom auch unter diesen Bedingungen sicherzustellen, müssen Systeme

–   zur Bilanzierung der tatsächlichen Einlieferungen und Entnahmen,

–   zur Bereitstellung von “Ausgleichsenergie”, welche die Differenz von prognostizierten und tatsäch­lichen Entnahmen/Einlieferungen abdeckt,

–   zur Abrechnung dieser Ausgleichsenergie und ähnlicher Dienstleistungen,

–   zur Sicherstellung der sonstigen Erfordernisse eines stabilen Netzbetriebs sowie

–   der marktkonformen Einbeziehung von “Ökostrom”

geschaffen werden.

Für die Umsetzung ist jedenfalls eine

–   Entflechtung (so genanntes “Unbundling”) von Erzeugung und Übertragung/Verteilung und

–   Zusammenfassung von Verbraucher-/Erzeugergruppen zu Bilanzgruppen (wobei grundsätzlich nach anderen als geographischen Kriterien vorzugehen ist)

erforderlich.

Dies wiederum setzt eine Struktur voraus, die im Wesentlichen aus den Netzbetreibern, den Regel­zonenführern, Verrechnungsstellen zur Verrechnung der Ausgleichsenergie und Bilanzgruppenverant­wortlichen besteht. Diese Einrichtungen werden nachstehend skizziert.

3.3.1. Regelzonen/Regelzonenführer

Um den Energiefluss im internationalen Verbundnetz technisch kontrollieren zu können, wird das Übertragungsnetz in so genannte Regelzonen eingeteilt. Das internationale Verbundnetz setzt sich somit aus vielen Bereichen zusammen, die im Grunde genommen eigenständig betrieben werden. In der Abbildung symbolisiert die Ellipse das Beispiel einer Regelzonengrenze, die einen Teil dieses Über­tragungsnetzes abgrenzt:

Abbildung: Netzbereich mit Regelzonengrenze

An Leitungen, die eine Regelzonengrenze überschreiten, sind Leistungsmessgeräte installiert, deren Werte online zur Regelzentrale übertragen werden. Der Regelzonenführer berechnet im Vorhinein, wie viel Strom auf Grund von Lieferverträgen über die Grenzen der Regelzone fließen soll. Die Kraftwerke innerhalb der Regelzone werden so betrieben, dass diese Fahrpläne erfüllt werden. Charakteristisch ist, dass die dafür eingesetzten Kraftwerke nicht nur für eine definierte Leistungsübergabe an den Regelzonengrenzen zuständig sind, sondern gleichzeitig auch für die Einhaltung der 50 Hz Netzfrequenz sorgen (Leistungs-Frequenz-Regelung).

In Österreich gibt es – historisch gewachsen – drei Regelzonen. Ost-Österreich bildet eine Regelzone, die von der Verbund-APG betrieben wird. Tirol bildet eine eigene Regelzone, die von der TIWAG betrieben wird, und Vorarlberg ist in eine deutsche Regelzone eingegliedert, wobei die VKW die Aufgaben eines Regelzonenführers auf dem österreichischen Staatsgebiet wahrnimmt.

Die Umschreibung der Regelzonen sowie Aufgaben und Pflichten der Regelzonenführer finden sich in den §§ 22 und 23 ElWOG in der Fassung dieses Bundesgesetzes (Art. I Z 12 bis 14 der Novelle).

Abbildung: Regelzonen in Österreich

Hervorzuheben ist die Verpflichtung zur vollständigen Entflechtung (Unbundling) sowie zum Vertrags­abschluss und Datenaustausch mit den Marktteilnehmern (Endverbraucher, Stromhändler und Erzeuger), Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator.

Der Regelzonenführer hat zusätzlich zu den Aufgaben der sonstigen Netzbetreiber noch die Abwicklung des Elektrizitätstransits und im Falle der Verbund-APG, der TIWAG und der VKW die Führung bzw. Mitwirkung an der Führung der jeweiligen Regelzone sowie den Abruf der Kraftwerke zur Aufbringung von Ausgleichsenergie durchzuführen.

3.3.2. Netzbetreiber

Der Netzbetreiber hat die Aufgabe, den Transport elektrischer Energie grundsätzlich nur nach Maßgabe der zwischen Erzeugern und Abnehmern bestehenden Verträge zu den festgelegten Entgelten durch­zuführen. Er hat aber alle auf Grund technischer Notwendigkeiten sich ergebenden Maßnahmen zu setzen, um einen stabilen Netzbetrieb zu gewährleisten. Insbesondere hat er durch langfristige Investitionen die Funktionsfähigkeit (Betriebssicherheit) seines Netzes zu garantieren. Weiters ist seine Aufgabe, Mess- und sonstige Daten zu ermitteln und den jeweiligen anderen Marktteilnehmern und dem Bilanz­gruppenkoordinator zur Verfügung zu stellen.

Zu unterscheiden ist zwischen dem Übertragungsnetz, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie mit einer Spannung von 110 kV und darüber dient (vgl. Definition “Übertragungsnetz”, § 7 Z 34) und dem Verteilnetz, das dem Transport von elektrischer Energie mit mittlerer oder niedriger Spannung zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden dient. Beim Übertragungsnetz besteht, anders als beim Verteilnetz, keine Anschlusspflicht.

3.3.3. Fahrpläne und Lastprofile

In einem liberalisierten System muss jeder Verkäufer von elektrischer Energie in jedem Zeitintervall möglichst genau jene Energiemengen ins Netz einspeisen, die dem Verbrauch seiner Kunden entspricht.

Bei Großkunden kann dies durch

     –  zeitgleiche Messung (Direktaufschaltung) beim Verbraucher und Regelung beim Erzeuger oder

     – durch vorherige Bekanntgabe eines Fahrplanes über die gewünschte Bezugsleistung

erfolgen.

Für Kleinkunden ist weder die zeitgleiche Messung und Regelung noch die Abgabe von Fahrplänen auf Grund des technischen und organisatorischen Aufwands und den damit verbundenen beträchtlichen Kosten praktikabel. Es ist aber davon auszugehen, dass Gruppen von mittleren und kleineren Kunden (Kundengruppen) wie zB Haushalte eine ähnliche Verbrauchscharakteristik haben.

Diesen Kundengruppen kann man standardisierte Lastprofile zuordnen, welche sich aus mehrjährigen Erfahrungswerten (statistische Auswertungen) für verschiedene Kundengruppen erstellen lassen und die saison-, tages- und wetterbedingt den einzelnen Kundenkategorien eine bestimmten Verteilung der nicht gemessenen Leistung zuordnen. Diese Lastprofile gelten als Fahrpläne für den Händler bzw. Verkäufer. Einmahl jährlich wird – wie bisher – der Zähler beim Kleinkunden abgelesen und auf Basis dieses Zählwertes eine Rückverrechnung vorgenommen. Diesbezüglich sieht § 18 Abs. 2 ElWOG eine Regelung vor, die Netzbetreiber verpflichtet, für Endverbraucher mit einer Anschlussleistung von weniger als 100 kW jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen.

Wie viele Kategorien von standardisierten Lastprofilen man erstellt, ist ein Kompromiss zwischen einem akzeptablen technisch-administrativen Aufwand und der Genauigkeit, mit der man jede Verbraucher­gruppe erfassen möchte. Eine Anzahl von etwa zehn Kategorien von Lastprofilen könnte ein sinnvoller Kompromiss sein. Welche Lastprofile den einzelnen Kundengruppen zugeordnet werden, ist in den Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber vorzusehen (§ 18 Abs. 3 ElWOG).

Bei der Einsatzplanung seiner Kraftwerke addiert der Erzeuger (oder Händler) den Bedarf seiner Kunden, wobei er bei Kleinkunden die Summe der standardisierten Lastprofile heranzieht, und speist die für den jeweiligen Zeitpunkt errechnete Leistung in das Netz ein.

Die Definition der Lastprofile findet sich im § 7 Z 20, diejenige der Fahrpläne im § 7 Z 14.

3.3.4. Marktregeln

Die Erstellung so genannter “Marktregeln” in detaillierter Form ist für das Funktionieren eines liberali­sierten Marktes von zentraler Bedeutung. Marktregeln stellen die Gesamtheit aller Regelungen und Vorgaben an die Marktteilnehmer und deren Regulierung dar. Eine Definition des Begriffes “Markt­regeln” findet sich im § 7 Z 12.

Besonders hat dabei die

–   Zuweisung einzelner Aufgaben an die jeweiligen Marktteilnehmer und Netzbetreiber,

–   die Ausgestaltung der Allgemeinen Netzzugangsbedingungen sowie der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen für die Verrechnungsstellen (Bilanzgruppenkoordinatoren) (siehe Artikel 3 § 11 dieses Bundesgesetzes),

–   die Implementierung der technischen und organisatorischen Umsetzung [Hard- und Software, Daten­management (wer bekommt wann welche Daten)],

–   Normierung der Haftungsregeln,

–   Bestimmungen über Versorgerwechsel (§ 29 Z 13),

–   Ermächtigungen des Netzbetreibers, bei Netzengpässen den Kraftwerkseinsatz zu beeinflussen (§ 29 Z 12),

Berücksichtigung zu finden.

Gemäß dem dargelegten Modell ist die Verwirklichung einer Vollliberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes relativ schnell möglich. Die Marktregeln müssen einfach gestaltet und, wo immer möglich, Elemente bereits vorhandener liberalisierter Elektrizitätsmärkte übernehmen. Die Elektrizitäts­wirtschaft muss in sich zügig konsensuale Lösungen entwickeln.

Die Marktregeln sind in den Pflichten der Regelzonenführer und Netzbetreiber (§§ 22, 23 und 29 ElWOG), in den Bestimmungen über die Ausgestaltung der Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber (§ 18), über die Pflichten der Erzeuger, Netzbenutzer und Stromhändler (§§ 39, 44, 45 und 47 ElWOG) sowie der Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen (§ 47) enthalten.

3.3.5. Ausgleichsversorgung

Da die Ware “Strom” keine Dosierung zulässt und die Kunden durch “Selbstbedienung” entscheiden, in welcher Höhe sie Leistung aus dem Netz beziehen, ergeben sich in der Regel Abweichungen von der Einsatzplanung (Fahrplanabweichungen). In einer großen Gruppe von Kunden werden sich diese Ab­weichungen in hohem Maß statistisch ausgleichen. Ein geringer Teil wird jedoch als Summenabweichung übrig bleiben, und dieser muss zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichts zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Ausgleichsenergie ausgeglichen werden. Kraftwerke, die technisch dazu in der Lage sind, können Ausgleichsenergie anbieten. Die Kraftwerke, welche Ausgleichsenergie anbieten, werden vom Regelzonenführer kurzfristig angewiesen, eine bestimmte Leistung in dem entsprechenden Kraftwerk einzustellen. Auch die Ausgleichsenergie wird per Fahrplan abgewickelt, dieser kann jedoch kurzfristig festgelegt werden (zirka 15 Minuten). Wesentlich dabei ist, dass Ausgleichsenergie positiv oder negativ sein kann, da sie per definitionem nur die Schwankungen der Nachfrage im Netz ausgleichen soll, nicht aber primär zur Energieversorgung dienen soll. Eine Definition findet sich im § 7 Z 1 ElWOG.

Von der Ausgleichsenergie zu unterscheiden ist die Regelenergie. Während die Ausgleichsenergie über Fahrpläne abgerufen wird, die im – zurzeit üblichen – ¼-Stunden-Intervall festgelegt werden, muss die Regelenergie jene Schwankungen im Netz ausgleichen, die innerhalb des ¼-Stunden-Intervalls auftreten. Diese kann nicht verursachergerecht zugeordnet werden und wird über den Systemdienstleistungstarif abgegolten.

3.3.5.1. Kostentragung der Ausgleichsversorgung

Bisher wurden die Kosten (Aufwendungen) für diesen ständigen Lastausgleich im Wesentlichen von allen Netzbenutzern getragen (Sozialisierung der Kosten).

Will man die Kosten von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen im liberalisierten Markt nun möglichst verursachergerecht aufteilen, muss man ein System zur Erfassung und gegenseitigen Verrechnung von ungeplanten Bezügen oder Lieferungen der Marktteilnehmer untereinander – ein System der Ausgleichs­versorgung – einrichten.

3.3.5.2. Bilanzgruppen

Um die sich aus dem statistischen Ausgleich ergebenden Kostenvorteile auf Kundenseite zu lukrieren, werden verschiedene Marktteilnehmer (Erzeuger, sonstige Lieferanten und Verbraucher) zu Bilanz­gruppen zusammengefasst. Innerhalb dieser Bilanzgruppen ergibt sich ein gewisser statistischer Ausgleich von Über- und Unterbezug. Lediglich die Summenabweichung einer Bilanzgruppe, das heißt ein unge­planter Energieaustausch, wird messtechnisch oder rechnerisch erfasst und einer Verrechnungsstelle zugeleitet. Eine Definition findet sich im § 7 Z 2 ElWOG.

Um die Kostenvorteile, die aus der Bildung von Bilanzgruppen entstehen, zu maximieren, wird es in dem im vorliegenden Entwurf für eine Novelle zum ElWOG vorgeschlagenen Marktmodell auch möglich sein, Bilanzgruppen über Netzbereiche hinweg zu bilden. Dies ermöglicht vor allem so genannten “Ketten­kunden” innerhalb einer Regelzone – über verschiedene Verteilernetze hinweg – eine eigene Bilanz­gruppe zu bilden. Die folgende Abbildung zeigt eine Regelzone (große Ellipse), in welcher schematisch einige Verteilnetze (kleine Ellipsen) angedeutet sind. Dies stellt die physikalische Ebene dar. Die farbig überlagerten Ellipsen stellen die Bilanzgruppen dar, die sich über Netzgrenzen hinweg auf einer rein kommerziellen Ebene zur gemeinsamen Abrechnung der Ausgleichsenergie bilden können.

Abbildung: Netzbereiche und Bilanzgruppen

Die Ausgleichsenergie wird in diesem Marktmodell vom Regelzonenführer für den gesamten Regel­zonenbereich zur Verfügung gestellt. Eine Bilanzgruppenbildung über Regelzonengrenzen hinweg wird auf absehbare Zeit nicht möglich sein; dies deshalb, weil an den Regelzonengrenzen aus technischen Gründen eine Energieübergabe zurzeit nur nach vorgegebenen Fahrplänen erfolgen kann.

3.3.5.3. Bilanzgruppenverantwortlicher

Die Verrechnung der Ausgleichsversorgung innerhalb einer Bilanzgruppe sowie die Erstellung eins Fahrplans (Summenfahrplan) für eine Bilanzgruppe erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen. Eine Definition findet sich im § 7 Z 4 ElWOG. Dieser hat ua. folgende Aufgaben:

–   Die Erstellung eines Summenfahrplans des nächsttätigen Bedarfes seiner Bilanzgruppe auf Grund des angemeldeten Bedarfes der gemessenen Kunden bzw. der für die Lastprofile der Kleinkunden relevanten äußeren Parameter.

–   Die Übermittlung technisch relevanter Fahrpläne an den Regelzonenführer zum Zwecke der physikalischen und technischen Prüfung sowie des Summenfahrplans an die Verrechnungsstelle zum Zwecke der Ermittlung und Verrechnung (Aufrechnung und Ausgleich) der Ausgleichsenergie (Clearing und Settlement).

Nähere Vorschriften über die Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen finden sich in den §§ 46 und 47 ElWOG.

3.3.5.4. Abstimmung mit dem Netzbetreiber

Jeweils im Nachhinein hat jeder Netzbetreiber die in seinem Netz anfallenden relevanten Daten den Bilanzgruppenverantwortlichen und der Verrechnungsstelle alle Zählerwerte zu übermitteln, die er für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichungen vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt.

(Siehe auch § 47 Abs. 3 Z 4)

3.3.5.5. Bilanzgruppenkoordinator

Nach Berechnung der Fahrplanabweichungen jeder Bilanzgruppe für jedes Messintervall erfolgt die gegenseitige Verrechnung der Ausgleichsenergie in der “Verrechnungsstelle für Transaktionen und Preis­bildung für Ausgleichsenergie” (so genanntes “Clearing und Settlement”). Die Leitung und Verwaltung dieser Verrechnungsstelle erfolgt durch einen so genannten Bilanzgruppenkoordinator.

Eine Bilanzgruppe, die dem System der Regelzone mehr Energie entnommen oder weniger eingespeist hat als vorgeplant, zahlt für diese Energie den “positiven” Ausgleichspreis; hat die Bilanzgruppe hingegen weniger Energie entnommen oder mehr eingespeist als vorgeplant, wird ihr diese Energie mit dem “negativen” Ausgleichspreis vergütet.

Die Aufgaben der Bilanzgruppenkoordinatoren sind im Artikel 3 § 9 dieses Bundesgetzes bestimmt. Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben mit den Bilanzgruppenverantwortlichen, den Netzbetreibern, den Regelzonenführen sowie bestimmten Marktteilnehmern zu den von der Regulierungsbehörde geneh­migten Allgemeinen Bedingungen Verträge über den Datenaustausch und die Berechnung und Zuweisung der Ausgleichsenergie abzuschließen. (Artikel 3 § 9 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes).

3.3.6. Systemadministration:

Zur Administrierung des Systems sind technische Einrichtungen in Form von Messeinrichtungen und Datenübermittlung und -verarbeitung erforderlich.

Zusammenfassend sind für die volle Liberalisierung grundsätzlich drei neu zu gründende Institutionen nötig:

Unabhängige Übertragungsnetzbetreiber, welche für die technische Abwicklung des überregionalen Netz­betriebes zuständig sind. Darüber hinaus haben diese auch für die Erhaltung und den Ausbau des überregionalen Netzes zu sorgen.

–   Die Bilanzgruppenkoordinatoren als Leiter und Verwalter von Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für Ausgleichsenergie (Clearing und Settlement).

–   Bilanzgruppenverantwortliche, welche in engem Zusammenwirken mit der Verrechnungsstelle arbei­ten.

3.4. Neuordnung der Elektrizitätsaufsicht (Artikel 2 dieses Bundesgesetzes)

(“Unabhängige Regulierungsbehörde”)

Wesentliche Bedeutung in einem vollliberalisierten Marktsystem kommt der Neuorganisation der Elektri­zitätsaufsicht zu. Diese könnte wie folgt gestaltet werden:

Oberste Aufsichtsbehörde ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, dem eine Richt­linienfunktion und Aufsicht über die Regulierungsbehörde zukommt (Artikel 2 §§ 2 und 3 dieses Bundes­gesetzes).

Für die operativen Tätigkeiten wird eine Elektrizitäts-Regulierungsbehörde eingerichtet, die nach dem Muster bereits bestehender ausgegliederter Wirtschaftsaufsichtskörper, etwa der Telekom Control GmbH, gebildet wird (§ 5 leg. cit.). Ihre wesentlichen Aufgaben werden in der Genehmigung der Netzzugangs­bedingungen und der Bestimmungen der Systemnutzungstarife, der Schlichtung von Streitfällen und ähnlichen typischen Regulatorenfunktionen bestehen (§§ 7 bis 12 leg. cit.).

Gegen die Entscheidungen der Elektrizitäts-Regulierungsbehörde ist eine Berufungsmöglichkeit an die Elektrizitätsaufsichtskommission vorzusehen.

3.5. Erneuerbare Energieträger

Elektrische Energie aus erneuerbaren Energieträgern bedarf auf Grund der ökologischen Bedeutung nachhaltigen Wirtschaftens eines besonderen Augenmerks. Da die meisten dieser Energieformen nur zu höheren Kosten im Vergleich zu konventionellen Kraftwerken nutzbar gemacht werden können, ist es notwendig, diese zu unterstützen. In einem freien Markt sind Mechanismen erforderlich, um diese Unterstützungen ohne Verzerrung des Wettbewerbs und entsprechender Aufteilung der dadurch ent­stehenden Belastungen zu erreichen. Für den Teil der Kleinwasserkraftwerke ist ein System der Öko-Zertifikate vorgesehen, welches marktwirtschaftliche Elemente beinhaltet. Damit kann dieser seit langem bestehenden Technologie ein Weiterbestehen im freien Markt gesichert werden.

Zu den “neuen” erneuerbaren Energieträgern wäre zu bemerken, dass dort auf Grund der sehr großen Unterschiede und Unwägbarkeiten der anfallenden Kosten das bisherige System der Abnahmegarantie beibehalten werden muss, um Anreize zu Investitionen in neue Technologien auch zukünftig zu geben.

3.5.1. Kleinwasserkraftzertifikate

In Anlehnung an bereits praktizierte Modelle, die auch in die Überlegungen der Europäischen Union Einzug gefunden haben, wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes und dem EU-Wettbewerbsrecht ein “Kleinwasserkraftzertifikatsystem” installiert (§ 41).

Das Kleinwasserkraftzertifikat basiert auf dem Prinzip, dass jeder Endverbraucher 7% seines Verbrauches aus Kleinwasserkraftwerksanlagen decken muss. Der Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen. Endverbraucher, die elektrische Energie nicht von nachweispflichtigen Stromhändlern be­ziehen, haben diesen Nachweis durch eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten zu erbringen (§ 43 ElWOG). Bezüglich jener Endverbraucher, die ihre elektrische Energie von nachweispflichtigen Strom­händlern (§ 45 Abs. 2) beziehen, trifft diese Beweispflicht den Stromhändler, der diesen Nachweis durch den in Relation zu seiner Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher bestimmten Anteil an Kleinwasserkraftzertifikaten zu erbringen hat. Die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen obliegt der Elektrizitäts-Control GmbH (Artikel 2 § 11 dieses Bundesgesetzes).

Stromhändler und Endverbraucher, die ihrer Verpflichtung durch die Vorlage von Kleinwasserkraft­zertifikaten nicht nachkommen, haben eine Ausgleichsabgabe zu entrichten, die sich an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem Marktpreis für vergleichbare elektrische Energie zu orientieren hat. Diese Ausgleichszahlung ist in Länderfonds einzu­bringen, die daraus Ökostromanlagen und Kleinwasserkraftwerksanlagen zu fördern haben (§ 61a).

3.5.2. Abnahmeverpflichtung für elektrische Energie aus “neuen” erneuerbaren Energieträgern

Den Prinzipien der österreichischen Energiepolitik entsprechend, die die Grundpfeiler Umweltverträg­lichkeit und Forcierung erneuerbarer Energieträger umfassen, ist im Einklang mit den Prinzipien der EU-Energiepolitik (Weißbuch “Erneuerbare Energie”) sicherzustellen, dass auch im voll liberalisierten Elektrizitätsmarkt die Verstromung bestimmter erneuerbarer Energieträger (Wind, Fotovoltaik, Bio­masse, Biogas, Kleinwasserkraft) ihren Stellenwert erhält und ausbaut (§ 40 ElWOG).

§ 32 in Verbindung mit § 40 gewährt Betreibern von Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energie­träger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden und als Ökostromanlagen anerkannt sind, einen Rechts­anspruch gegenüber allen Netzbetreibern auf Abnahme der von Ökostromanlagen erzeugten elektrischen Energie bis zu einem Ausmaß, das sich durch die Stromabgabe an die am Netz des Verteilernetzbetreibers angeschlossenen Endverbraucher bestimmt und das bis 2005 stufenweise auf mindestens 3% anzuheben ist. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird von der Elektrizitäts-Control GmbH überwacht.

3.6. Bezug elektrischer Energie aus Drittstaaten

Da Stromimporte aus dem jeweiligen Gesamtnetz des ausländischen Partners erfolgen und daher nicht einzelnen Kraftwerkstypen zugeordnet werden können, ist nunmehr vorgesehen, dass für die Frage, ob aus einem Drittstaat elektrische Energie zur inländischen Bedarfsdeckung bezogen werden darf, der gesamte Kraftwerkspark dieses Landes maßgeblich ist. Erfolgt in einem Drittstaat die Bedarfsdeckung an elektrischer Energie überwiegend (dh. zu mehr als 50%) aus Anlagen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, ist der Abschluss von Stromlieferungsverträgen, die den Bezug von Strom aus diesen Staaten zum Gegenstand haben, überhaupt unzulässig. Hinsichtlich bestehender Verträge sieht § 66a Abs. 7 vor, dass diese Verträge dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen sind und eine Kündigung dieser Verträge zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Darüber hinaus sind diese Verträge, mit Ausnahme der Preise, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es wird Aufgabe der Elektrizitäts-Control GmbH sein, die Einhaltung dieser Bestimmungen zu verifizieren.

3.7. Aufschlüsselung des Strombezuges nach Primärenergieträgern

Um den Konsumenten die Möglichkeit zu eröffnen, eine Auswahl der Stromhändler unter dem Gesichts­punkt des Aufbringungsmixes zu treffen, verpflichtet § 45 Abs. 3 die Ausführungsgesetze, dass der Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis die elektrische Energie aufgebracht wird, auszuweisen ist. Berücksichtigung zu finden hat dabei auch die von Stromhändlern bezogene elektrische Energie. Damit kann langfristig seitens der Endverbraucher Einfluss auf die zukünftige Aufbringungs­situation (Bau neuer Kraftwerke, Atomstrom) genommen werden.

Die elektrische Energie, welche ein Verbraucher aus einem Netz bezieht, wird normalerweise in verschiedenen Kraftwerken erzeugt, die auf Basis fossiler Energieträger, Wasserkraft, Kernenergie usw. arbeiten. Eine genaue Zuordnung des bezogenen Stroms zu den Kraftwerken wäre zwar theoretisch möglich, ist praktisch auf Grund der Vielzahl an Einflussfaktoren nicht durchführbar. Es ist aber sehr wohl möglich, über eine Zeitperiode die Erzeugungen der Kraftwerke, Importe und Exporte zu saldieren und damit – unabhängig vom physikalischen Stromfluss – den Aufbringungsmix der in einem abge­grenzten Netz an Endverbraucher abgegebenen elektrischen Energie als statistische Größe zu ermitteln.

Bei Erzeugern ist für die Aufbringung deren Kraftwerk bzw. Kraftwerkspark maßgeblich und stellt damit kein Problem der Zuordnung des verkauften Stroms dar. Differenziert stellt sich die Situation bei Händlern dar, vor allem dann, wenn Importe getätigt werden. Die direkten Einkäufe bei Erzeugern sind sinnvollerweise über einen längeren Zeitraum zu betrachten, bei Importen bzw. bei Kauf von Groß­händlern kann auch der jeweilige Aufbringungsmix des Gebietes, aus dem die Lieferung stammt, eingerechnet werden.

Es ist somit grundsätzlich möglich (wenn auch manchmal mit geringen Unsicherheiten und meist mit größerem Aufwand), jedem Händler die Quellen, aus denen die von ihm verkaufte elektrische Energie stammt, zuzuordnen. Es ist diesem damit auch möglich, dies auf den Rechnungen für elektrische Energie auszuweisen. Auch die Mengen an aus Kleinwasserkraftwerken und Ökoanlagen stammende Energie ist damit nachvollziehbar.

Sinn dieser Ausweisung (“Labeling”) ist es, dem Stromkunden die Möglichkeit zu geben, Stromhändler nach der Art der von ihnen bezogenen Energie auszuwählen. Die Händler sind damit gezwungen, von Erzeugern zu kaufen, die den Wünschen der Kunden entsprechen. Da diese Auszeichnung auch überprüft wird, ist es für Händler leicht glaubhaft zu machen, dass die von ihnen gelieferte Energie von den ausgewiesenen Erzeugungsformen stammt. Es muss im Gesetzesvollzug sichergestellt sein, dass die angestellten Berechnungen nachzuvollziehen sind, damit Missbräuche bzw. unzureichende oder falsche Zuordnungen vermieden werden.

4. Kosten:

Die für eine Volllieberalisierung erforderlichen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind regelungstech­nisch in drei verschiedene Gesetze (Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschafts- und -organisa­tionsgesetz – ElWOG geändert wird, Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission und das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden) gegliedert, die in einem systematischen Zusammenhang stehen.

Im Einzelnen ist zu den neu vorgesehenen Bereichen Folgendes auszuführen:

–   Durch die Novelle werden einerseits viele der bisher dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugewiesenen Aufgaben der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Besorgung zugewiesen, andererseits sind die verbliebenen Aufgaben nunmehr für einen vollliberali­sierten Markt für einen erheblich angewachsenen Kundenkreis zu erfüllen, sodass durch diese Ver­lagerung für den Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit mit den schon bisher vorhandenen personellen und sachlichen Ressourcen das Auslangen gefunden werden kann. Es sind daher weder zusätzliche personelle noch sachliche Mittel erforderlich, sodass budgetwirksam keine Änderung eintritt.

–   Da das Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG) auf dem Kompetenztatbestand des Art. 12 Abs. 1 Z 5 B-VG beruht, haben die Länder zu diesem Grundsatzgesetz Ausführungsgesetze zu erlassen, in denen sie die ihnen zugewiesenen Kompetenzen einer näheren Ausgestaltung unterziehen können. Durch die vorliegende Novelle werden den Ländern in Summe keine zusätzlichen Aufgaben zur Besorgung zugewiesen, weshalb auch hier erwartet werden kann, dass mit den bereits bisher in diesem Bereich eingesetzten personellen und sachlichen Ressourcen auch weiterhin das Auslangen gefunden werden kann.

–   Die Elektrizitäts-Control GmbH wird vorerst mit etwa 50 bis 60 Mitarbeitern auszustatten sein. Als Stammkapital der Elektrizitäts-Control GmbH ist ein Betrag von 50 Millionen Schilling vorzusehen, der aus dem Budget aufzubringen sein wird. Die Elektrizitäts-Control GmbH ist berechtigt, für ihre Tätigkeit von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze ein die Kosten ihrer Tätigkeit deckendes Entgelt einzuheben (Art. 8 § 6). Damit wird die Elektrizitäts-Control GmbH in die Lage versetzt, sich selbst zu finanzieren.

–   Die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators verbundenen Aufwendungen werden durch die im Art. 9 § 12 vorgesehene Clearinggebühr abgedeckt, die von der Elektrizitäts-Control GmbH tarifmäßig zu bestimmen ist.

–   Der vorgesehene Fonds zur Förderung von Ökoanlagen finanziert sich aus einer von den Ländern vorzuschreibenden Abgabe für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den vorgeschriebenen Bezugsanteil an Ökostrom nicht erreichen, und ist daher budgetneutral.

5. Zustimmung des Bundesrates

Auf das Erfordernis der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 44 Abs. 2 B-VG wird hingewiesen.

Besonderer Teil

Zu Art. 7 Z 2 (§ 1):

Die Änderung dieser Bestimmung ist auf Grund der Änderung bzw. Umstellung der dem Bund zur Vollziehung zuzuweisenden Bestimmungen erforderlich.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 4):

Bei einer Vollliberalisierung ist das bisherige System der vertikal integrierten Versorgungsunternehmen weitgehend aufgebrochen. In diesem neuen System kommen dem Netzbetreiber wesentliche, zusätzliche Aufgaben zu, die entsprechend in dieser Bestimmung zu verankern sind. Der Netzbetrieb ist weitgehend eine Dienstleistung, wobei durch den Monopolcharakter des Netzes eine Reihe gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen aufzuerlegen sind.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 7):

Im neuen System der virtuellen Zusammenfassung von Erzeugern und Verbrauchern sind eine Reihe neuer Aufgaben und damit neuer Begriffe für jene, denen diese Aufgaben zukommen, erforderlich. Deshalb sind in diesen Definitionen Ergänzungen und Änderungen vorzunehmen, die sich auf die neuen Bedingungen beziehen. Dabei sind vor allem Bilanzgruppen, Stromhändler und Lastprofile zu nennen, einige andere Begriffe, wie zum Beispiel die Verbrauchsstätte, der zugelassene Kunde oder die Betriebs­stätte, konnten mit Hinblick auf die vollständige Marktöffnung entfallen.

Zu Art. 7 Z 5 (§ 8 Abs. 1):

Mit dieser Bestimmung soll vermieden werden, dass sehr kleine Verteilernetzbetreiber die Verpflichtung auferlegt erhalten, Jahresabschlüsse zu veröffentlichen. Dies entspricht den analogen Regelungen des HGB, mit der aus Gründen der Zumutbarkeit solche Veröffentlichungen vermieden werden sollen.

Zu Art. 7 Z 6 (§ 8 Abs. 3 Z 1):

Mit dem liberalisierten Markt kommt der Stromhandelstätigkeit eine steigende Bedeutung zu. Diese Bestimmung erweitert die Vorgabe zur Entflechtung der Geschäftsbereiche von Elektrizitätsunternehmen.

Zu Art. 7 Z 7 (§ 10):

Eine Liberalisierung erfordert eine wesentliche Erweiterung der Aufsichtsmechanismen und Kontroll­tätigkeiten der dafür vorgesehenen Stellen. Es muss daher diesen Stellen der Zugang zu Daten und Sachverhalten eröffnet werden, unabhängig davon, ob konkrete Anlassfälle vorliegen. Eine Erweiterung der Auskunftspflicht der Unternehmen ist zur Erfüllung der Aufgaben dieser Stellen unerlässlich.

Zu Art. 7 Z 8 (§ 12 Abs. 3):

Diese Bestimmung dient der Verwaltungsökonomie und hat mit der Verlagerung der Zuständigkeit von der Landesregierung zu den Bezirksverwaltungsbehörden zum Ziel, für kleine Erzeugungsanlagen Erleichterungen, Verwaltungsvereinfachungen und somit schnellere Genehmigungsverfahren zu ermög­lichen.

Zu Art. 7 Z 9 (§ 13):

Den Grundsätzen der österreichischen Regierungspolitik in Umweltfragen – und damit auch den Sicher­heitsfragen – folgend sollen durch diese Bestimmung Importe von elektrischer Energie aus Drittstaaten, deren Bedarfsdeckung aus Anlagen erfolgt, die nicht dem Stand der Technik (Umweltstandards) für Elektrizitätserzeugungsanlagen den hohen österreichischen Anforderungen entsprechen, unterbunden werden. Durch Benennung dieser Staaten durch eine Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH wird eine eindeutige Regelung für so genannte Atomstromimporte geschaffen.

Zu Art. 7 Z 10 (§ 14):

Um eine Übersicht von bedeutenden Importen nach Österreich zu erhalten, ist die Grenze für die Melde­pflicht für Importe aus EU-Mitgliedstaaten auf 500 Mio. kWh reduziert. Diese Verträge sind von der Elektrizitäts-Control GmbH zu verzeichnen.

Zu Art. 7 Z 11 (§ 15):

Durch den Entfall der zugelassenen Kunden wurde es erforderlich, diese Bestimmungen dahin gehend anzupassen, dass diese nunmehr auf Netzzugangsberechtigte abgestellt werden. Somit sind die Allge­meinen Bedingungen nicht nur für zugelassene Kunden, sondern auf alle zum 1. Oktober 2001 Netz­zugangsberechtigten anzuwenden.

Zu Art. 7 Z 13 (§ 18):

Für ein vollliberalisiertes System nach skandinavischem Muster ist es erforderlich, innerhalb von Regel­zonen virtuelle Zusammenschlüsse von Erzeugern und Verbrauchern zu ermöglichen. Diese Bilanz­gruppen sind als virtuelles Elektrizitätssystem ähnlich dem bisherigen System eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens anzusehen. Für den virtuellen Zusammenschluss sind eine Reihe von techni­schen und organisatorischen Einrichtungen erforderlich, deren genaue Ausprägung aufeinander abge­stimmt werden müssen. Eine dieser Ausprägungen sind standardisierte Lastprofile, die eine vereinfachte Abrechnung innerhalb von Bilanzgruppen ermöglichen sollen. Da diese standardisierten Lastprofile nur für “kleine Kunden” (etwa Haushalte, Landwirtschaft, Kleingewerbe) in Frage kommen, die Anzahl dieser Kunden jedoch sehr groß ist, bewirkt der statistische Ausgleich eine sehr gute Verteilung der gesamten Lastprofile und ermöglicht daher sehr gute und weitgehend verursachungsgerechte Zuord­nungen der Verbrauchscharakteristiken zu den jeweiligen Händlern oder Erzeugern. Da hiedurch für diese Kunden keine gesonderten Zähleinrichtungen erforderlich sind, ist sowohl ein Kostenvorteil gegeben als auch – gleichzeitig als wettbewerbsfördernde Maßnahme zu betrachten – ein einfacher Wechsel des Lieferanten und eine einfache Behandlung der Abrechnungen möglich.

Zu Art. 7 Z 14 (§ 19):

Einzelne Transporte innerhalb der Regelzonen sind entsprechend dem neu eingeführten Marktmodell nicht mehr identifizierbar, sodass sich eine Prioritätenreihung erübrigt und eine solche daher nur mehr auf regelzonenübergreifende Lieferungen beschränkt wird.

Zu Art. 7 Z 16 (§ 20 Abs. 3):

Nach Lehre und Judikatur ist der Kompetenztypus der Grundsatzgesetzgebung dadurch gekennzeichnet, dass die Wirksamkeit gesetzgeberischer Maßnahmen für den Bereich der Vollziehung bzw. Wirksamkeit gegenüber allgemeinen Normadressaten zweier gesetzgeberischer Akte bedarf. Der erste Akt (das Grund­satzgesetz) enthält Normen, die an den Ausführungsgesetzgeber, nicht aber an die Vollziehung gerichtet sind. Erst der zweite Akt ist die für die Vollziehung bestimmte Rechtsgrundlage, durch die individuelle Rechte und Pflichten begründet werden können. Zufolge dieser dem Art. 12 B-VG zugrunde liegenden Konzeption ergibt sich bei der Vollziehung der auf Grund des § 20 Abs. 1 ElWOG ergangenen Ausführungsgesetze die Frage, von welchem Land die Ausführungsgesetze für die Beurteilung eines Sachverhaltes heranzuziehen sind, wenn dieser Sachverhalt einen Bezug zu mehreren Ländern aufweist.

Entsprechend der nunmehr gefestigten Entscheidungspraxis des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit bestimmt § 20 Abs. 3 nunmehr, dass die Ausführungsgesetze sowohl für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung als auch für die Beurteilung der Netzzugangsverweigerungstatbestände Kolli­sionsnormen vorzusehen haben, wobei Anknüpfungsmoment bei der Beurteilung der Netzzugangs­berechtigung der Sitz des antragstellenden Unternehmens ist, während hinsichtlich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungstatbestände an den Sitz des den Netzzugang verweigernden Unternehmens anzuknüpfen ist.

Zu Art. 7 Z 17 (§ 21):

Die Elektrizitäts-Control GmbH übernimmt für die weitere Administration der Vollliberalisierung weit­gehend die bisher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wahrgenommenen Vollziehungs­agenden, so auch die Behandlung der Netzzugangsverweigerung, die in dieser Bestimmung geregelt ist.

Zu Art. 7 Z 19 (§ 22):

Auf die Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 21 (§ 23):

Durch den vorgesehenen Entfall der Bestimmungen über den Kraftwerkseinsatz soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach der nunmehrigen Konzeption des Entwurfes eine verstärkte Trennung der Bereiche Netzbetrieb und Erzeugung vorgesehen ist. Dies hat zur Folge, dass auch der Einsatz von Kraftwerken nicht mehr durch den Netzbetreiber bestimmt werden kann. Um die technische Funktionsfähigkeit der Übertragungsnetze zu gewährleisten, ist es jedoch erforderlich, die Zusammen­arbeit zwischen den Netzbetreibern untereinander sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu intensivieren. Dem wird durch die neu vorgesehenen Bestimmungen in Z 3 und 7 Rechnung getragen.

Zu Art. 7 Z 22 (§ 24):

Für ein Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes in einem vollliberalisierten System ist es erforder­lich, dass die Allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber, auch über Bundesländergrenzen hinweg, aufeinander abgestimmt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann nur dadurch gewährleistet werden, dass künftig nur eine Behörde für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen zuständig ist.

Zu Art. 7 Z 23 (§ 25):

Die Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Oktober 2001 die Elektrizitäts-Control GmbH für die Bestimmung der Preisansätze zuständig ist, die dem Entgelt für die Netzbenutzung zugrunde zu legen sind.

Durch die vorgesehene nähere Determinierung der Verordnungsermächtigung soll der Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Determinierung der Verordnungsermächtigung bezüglich des System­nutzungstarifes in einer unanfechtbaren Weise Rechnung getragen werden. Eine grundsätzliche Änderung der derzeit geltenden Verordnung über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden, BGBl. II Nr. 51/1999 (auch verlautbart zu Zl. 551.352/71-VIII/1/99, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 33 vom 18. Februar 1999), ist nicht intendiert (siehe auch § 66a idF des Artikel 1 Z 46 dieses Bundesgesetzes). Allerdings wird künftig die Möglichkeit bestehen, die Bestimmung der Netztarife unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, der Festlegung von Zielvorgaben sowie der Vorschreibung von Produktivitätsabschlägen zu bestimmen.

Zu Art. 7 Z 24 (§ 27):

Durch die nunmehr vorgesehene Vollliberalisierung war das “Recht zur Allgemeinversorgung” durch ein “Recht zum Netzanschluss” zu ersetzen.

Zu Art. 7 Z 25 (§ 28):

Korrespondierend zu § 27 ist auch bei den Ausnahmen zu dieser Bestimmung auf das Recht zum Netz­anschluss abzustellen.

Zu Art. 7 Z 26 (§ 29):

Um das Funktionieren der Marktmechanismen zu ermöglich, ist es erforderlich, auch neue Strukturen zu schaffen, die in die rechtlichen Rahmenbedingungen einzubetten sind. Durch das mit der Vollliberali­sierung verbundene Marktmodell, in dem der Bildung von Bilanzgruppen eine zentrale Bedeutung zukommt, sind auch die Pflichten der Verteilernetzbetreiber wesentlich auszuweiten. So ist etwa die Evidenzhaltung aller im Netz des Netzbetreibers tätigen Bilanzgruppen, der Lieferanten sowie die Bildung einer eigenen Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste und für Ökoenergie eine wesentliche Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Marktes. Um die technische Funktionsfähigkeit zu gewährleisten, ist es weiters erforderlich, enge Zusammenarbeit zwischen den Netzbetreibern untereinan­der sowie den Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Bilanzgruppenkoordinator vorzusehen. Diesem Erfordernis wird insbesondere durch die neu aufgenommenen Z 16 und 18 Rechnung getragen.

Durch die Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control GmbH wird eine zentrale Kontrolle ermöglicht, die insbesondere in Fällen von Bedeutung ist, in denen der Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist wird, nicht ident mit jenem Netzbetreiber ist, der die von Ökoanlagen erzeugte elektrische Energie abnimmt.

Zu Art. 7 Z 27 (§ 30):

Auf Grund des Umstands, dass im vollliberalisierten Markt nur mehr eine allgemeine Anschlusspflicht (und keine Versorgungspflicht) normiert ist, war eine entsprechende Regelung auch im § 30 vorzusehen.

Eine der Versorgungspflicht entsprechende Schutzbestimmung für Konsumenten elektrischer Energie findet sich im Artikel 8 § 7 Abs. 1 Z 10 dieses Bundesgesetzes (“Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe”).

Zu Art. 7 Z 28 (§ 31):

Zum Entfall des bisherigen § 31 wird auf die Ausführungen zu Z 21 (§ 23) verwiesen.

Zu Art. 7 Z 29 (§ 31 neu):

Auf die Ausführungen zu Z 21 (§ 24) wird verwiesen.

Zu Art. 7 Z 30, 31 und 32 (§§ 32, 33 und 34):

Zur Erhöhung des Anteils an elektrischer Energie aus Anlagen, die als Ökoanlagen (§ 40 Abs. 1) anerkannt sind, werden die Verteilernetzbetreiber verpflichtet, diese Energie in einem steigenden Ausmaß zu einem Mindestpreis abzunehmen, der gemäß § 34 von den Landeshauptmännern zu bestimmen ist. Da der Netzbetreiber keine Versorgungsaufgaben wahrnimmt, war eine ausdrückliche Ermächtigung zur Veräußerung der auf Grund der Abnahmeverpflichtung bezogenen Strommengen vorzusehen. Gemäß § 34 Abs. 2 sind dem Netzbetreiber die damit verbundenen Mehraufwendungen durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif abzugelten.

Zu Art. 7 Z 34 (§ 40):

§ 32 bestimmt als Voraussetzung des Rechts auf Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber die Anerkennung einer Anlage als Ökoanlage durch die Landesregierung. Um Missbräuche zu verhindern, sieht Abs. 2 vor, dass der Betreiber einer anerkannten Ökostromanlage über die abgegebene Energie eine Bescheinigung auszustellen hat, die dem Netzbetreiber als Nachweis für den Bezug von Ökoenergie dient. Erfolgt die Abnahme dieser Energie durch einen anderen Netzbetreiber, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers erforderlich, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist.

Zu Art. 7 Z 36 (§ 45):

Durch die in § 45 Abs. 3 vorgesehene Aufschlüsselung des Strombezuges nach Primärenergieträgern wird dem Konsumenten die Möglichkeit eröffnet, eine Auswahl seines Stromhändler unter dem Gesichtspunkt des Aufbringungsmixes zu treffen. § 45 Abs. 3 verpflichtet die Ausführungsgesetze, dass der Anteil an den verschiedenen Primärenergieträgern, auf deren Basis die elektrische Energie aufgebracht wird, auszu­weisen ist. Berücksichtigung zu finden hat dabei auch die von Stromhändlern bezogene elektrische Energie. Damit kann langfristig seitens der Endverbraucher Einfluss auf die zukünftige Aufbringungs­situation (Bau neuer Kraftwerke, Atomstrom) genommen werden.

Zu Art. 7 Z 36 (7. Teil):

Das System eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes nach skandinavischem Vorbild erfordert eine Reihe von neuen abrechnungstechnischen und organisatorischen Abläufen, deren Erfüllung verschiedene neue Einrichtungen und Verhaltensweisen erfordert. Der Bilanzgruppenverantwortliche hat Fahrpläne bekannt zu geben, nach denen letztlich Ausgleichsenergie zugewiesen wird, die Netzbetreiber haben noch mehr als bisher die Aufgabe, Daten zu ermitteln, zu überprüfen und in aufbereiteter Form an den Bilanzgruppenkoordinator weiterzuleiten. Dazu hat der Bilanzgruppenkoordinator mit den Marktteil­nehmern und den Netzbetreibern Verträge über den Datenaustausch abzuschließen, sofern dies für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist, und Vorgaben betreffend Art und Zusammenfassung der Daten zu machen.

Für die Bilanzgruppenverantwortlichen, deren Funktion für Kleinkunden weitgehend mit der bisherigen Funktion des Stromverkaufs der vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen ident ist, sind eine Reihe von detaillierten Vorgaben bei Einrichtung und Verwaltung erforderlich, die der Bilanzgruppenkoordina­tor anzuwenden hat, damit das System funktionsfähig ist. Ein besonderer Punkt ist die Zuweisung der Ausgleichsenergie zu den einzelnen Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei die finanzielle Verrechnung zwischen Regelzonenführer und diesen zu erfolgen hat und nicht Aufgabe des Bilanzgruppenkoordinators ist. Die Bilanzgruppenkoordinatoren könnten diese Verrechnung jedoch im Namen der Regelzonenführer durchführen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu 3.3.5. des allgemeinen Teils der Erläuterungen verwiesen.

Zu Art. 8:

Durch die Vollliberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes werden mit einem Schritt nicht nur mehr als hundert zugelassene Kunden von der Liberalisierung profitieren, sondern es wird dadurch die Zahl der dann “zugelassenen Kunden” – jeder österreichische Bezieher von Elektrizität (etwa jeder Haushalt, jeder Gewerbebetrieb usw.) – um ein Vielfaches erhöht, auf etwa 1,7 Millionen Kunden, sodass die bisherige Vollzugsstruktur keinesfalls mehr adäquat ist und neue Strukturen eingerichtet werden müssen.

Die neuen Strukturen sind den seit Jahren bewährten Strukturen im Telekom-Bereich nachgebildet, wobei auch für den Bereich der österreichischen Elektrizitätswirtschaft Sorge getragen wird, dass keine budgetwirksamen Mehrkosten entstehen und der ausgegliederte, mit Behördenimperium ausgestattete Bereich – die Elektrizitäts-Control GmbH und die Elektrizitäts-Control Kommission – abgesehen vom erforderlichen Gründungskapital von 50 Millionen Schilling, um die Kosten des ersten Jahres abzu­decken, durch die mit den Aufgaben verbundenen einzuhebenden Abgaben selbsterhaltend ist.

Zu Art. 8 § 1:

Durch die in § 1 enthaltene Verfassungsbestimmung sollen Sonderkompetenztatbestände für jene in diesem Gesetz geregelten Sachgebiete geschaffen werden, die nach der in den Art. 10 bis 15 B-VG enthaltenen Kompetenzverteilung nicht dem Kompetenztypus des Art. 10 B-VG zuzuordnen sind.

Zu Art. 8 §§ 2 und 3:

Diese Bestimmungen umschreiben den Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit als oberste Elektrizitätsbehörde.

Zu Art. 8 § 4:

Die Regulierungsbehörde kann nicht als “Behörde” im herkömmlichen Sinn gesehen werden. Ihr kommen vielmehr Aufgaben zur Überwachung und Kontrolle des Wettbewerbs zu, welche nur bedingt mit dem Rechtsinstrumentarium einer “klassischen” Behörde erfüllt werden können.

Zu Art. 8 § 5:

Die Regulierungsbehörde wird außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung in der Rechtsform einer Ges. m. b. H. gegründet, um ihr vor allem eine ausreichende personelle Ausstattung zu ermöglichen und ein Maximum an Flexibilität sicherzustellen.

Zu Art. 8 §§ 7 bis 14:

Der Entwurf sieht ausgehend von einer funktionellen Aufgliederung des Tätigkeitsbereiches der Elektri­zitäts-Control GmbH in Entscheidungsfunktion (§§ 7 und 8), Überwachungs- und Aufsichtsfunktion (§ 9) sowie Regulierungsfunktion (§ 10) auch eine inhaltliche Beschreibung verschiedener Aufgabenbereiche (§§ 11 bis 14) vor.

Zu Art. 8 § 15:

Für Entscheidungen in Streitverfahren und anderen Entscheidungen in “civil rights” ist es geboten, eine weisungsfreie Behörde einzurichten. Aus diesem Grund wird im Rahmen der Elektrizitäts-Control GmbH eine eigene Telekom-Control-Kommission in der Rechtsform einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag geschaffen. Gemäß § 20 wird jedoch die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Entscheidungen der Kommission ausdrücklich für zulässig erklärt.

Zu Art. 8 § 21:

Um das Aufsichtsrecht des Bundesministers möglichst transparent zu gestalten, ist vorgesehen, dass er Weisungen nur schriftlich erteilen kann und diese zu begründen sind. Darüber hinaus sind die Weisungen in geeigneter Form zu veröffentlichen.

Zu Art. 8 § 22:

Die Vorschriften über die Transparenz dienen in erster Linie dazu, die Entscheidungen der Regulierungs­behörde den interessierten Kreisen zugänglich zu machen.

Zu Art. 8 § 25:

Der jährliche Tätigkeitsbericht soll nicht nur über die Tätigkeit informieren, sondern auch den sparsamen und vorschriftsmäßigen Umgang mit den finanziellen Mitteln dokumentieren.

Zu Art. 8 § 26:

Diese Bestimmung entspricht weitgehend dem bisherigen § 49 ElWOG. Neu aufgenommen in den Beirat wurde ein Vertreter des Verbandes zur Förderung der Kleinwasserkraftwerke.

Zu Art. 8 § 27:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 52 ElWOG.

Zu Art. 8 § 28:

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen § 50 ElWOG.

Zu Art. 9:

Die im Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, enthaltenen Regelungen stellen sich inhaltlich als Angelegenheiten dar, die den Kompetenztatbeständen des Art. 10 Abs. 1 Z 5 (Börsewesen, Maß- und Gewichts- und Normenwesen), Z 6 (Zivilrechtswesen) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes) systematisch zuzuordnen sind.

Zu Art. 9 § 1:

Die Einrichtung von unabhängigen Verrechnungsstellen stellt eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren eines vollliberalisierten Elektrizitätsmarktes dar. Die bisher von den integrierten Versor­gungsunternehmen wahrgenommene Aufgabe des Ausgleichs von Aufbringung und Bedarf in den von diesen Unternehmungen betriebenen Systemen wird nunmehr vom Regelzonenführer übernommen. Die Funktion der neu einzurichtenden Verrechnungsstellen in der mit der Vollliberalisierung verbundenen virtuellen Zusammenfassung von Erzeugern und Verbrauchern ist, anhand der von den Netzbetreibern und Marktteilnehmern (Bilanzgruppenverantwortlichen) zur Verfügung gestellten Daten die Berechnung der für die einzelnen Bilanzgruppenverantwortlichen anfallenden Ausgleichsenergie vorzunehmen und auf Basis von Angeboten der Stromerzeuger Preise für die Ausgleichsenergie unter Zugrundelegung marktwirtschaftlicher Grundsätze (Angebot und Nachfrage) zu erstellen. Weiters ist auf Basis wirt­schaftlicher Gesichtspunkte eine Rangfolge für den Abruf von Kraftwerken zu erstellen, die der Preis­bildung für die Ausgleichsenergie zugrunde zu legen ist.

Zu Art. 9 § 2:

Die Bezeichnung Bilanzgruppenkoordinator für die Verrechnungsstellen leitet aus dem Umstand ab, dass die Datenaufbereitung sowie die Koordination des Datenaustausches zwischen den Bilanzgruppen sich als Hauptaufgabe der Verrechnungsstelle darstellt. Auf Grund der Sensibilität der von Verrechnungsstellen administrierten Daten kommt der Unabhängigkeit von Marktteilnehmern ein hoher Stellenwert zu.

Zu Art. 9 §§ 3 bis 6:

Durch die hohen Ansprüche, die durch Ausübungs- und Konzessionsvoraussetzungen an die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators gestellt werden, wird der zentralen Bedeutung dieser Tätigkeit für das Funktionieren eines vollliberalisierten Marktsystems im Elektrizitätsbereich Rechnung getragen.

Zu Art. 9 § 7:

Durch die Bestimmung über die Beteiligungen soll einerseits einem möglichst weiten Kreis an Marktteilnehmern und Netzbetreibern die Möglichkeit einer Beteiligung gegeben werden, ohne dass jedoch die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

Zu Art. 9 § 8:

Durch diese Bestimmung soll die Möglichkeit einer Verschmelzung eines Bilanzgruppenkoordinators insbesondere mit einer Strombörse eröffnet werden.

Um gravierende Änderungen der Eigentümerstruktur, die die Funktionsfähigkeit oder Unabhängigkeit des Bilanzgruppenkoordinators beeinträchtigen könnten, zu vermeiden, unterliegt das Überschreiten oder Unterschreiten der in Abs. 1 Z 2 angeführten qualifizierten Beteiligungen einer Bewilligung des Bundes­ministers für Wirtschaft und Arbeit.

Zu Art. 9 § 9:

Durch die dem Bilanzgruppenkoordinator zugewiesenen Aufgaben soll die Funktionsfähigkeit der Bilanz­gruppen gewährleistet werden. Die Aufgaben umfassen die Verwaltung der Bilanzgruppen in organisa­torischer und abrechnungstechnischer Hinsicht sowie die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichs­energie.

Durch die im Abs. 1 Z 3 vorgesehene Regelung wird dem Bilanzgruppenkoordinator jenes rechtliche Instrumentarium zur Verfügung gestellt, welches zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Ein besonderer Punkt ist die Zuweisung der Ausgleichsenergie zu den einzelnen Bilanzgruppenver­antwortlichen, wobei die finanzielle Verrechnung zwischen Regelzonenführer und diesen zu erfolgen hat und nicht Aufgabe des Bilanzgruppenkoordinators ist. Die Bilanzgruppenkoordinatoren könnten diese Verrechnung jedoch im Namen der Regelzonenführer durchführen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Z 35 (7. Teil) verwiesen.

Zu Art. 9 § 10:

Preise für Ausgleichsenergie lassen sich grundsätzlich auf verschiedenste Weise ermitteln und errechnen. Der vorliegende Entwurf sieht vor, dass der Preis für die Ausgleichsenergie sich aus der Bieterkurve und der nachgefragten Ausgleichsenergie in der jeweiligen Ausgleichsperiode (derzeit eine Viertelstunde) errechnet. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit (Art. 8 § 9) zu achten, dass die Anbieter von Ausgleichsenergie keine wie immer gearteten Preisabsprachen tätigen oder durch ein abgestimmtes Verhalten eine tatsächliche Beschränkung des Wettbewerbs bewirken.

Die Sonderbestimmung in Abs. 4 über die Preisfindung für Ausgleichsenergie in der Regelzone Vorarlberg erfolgte deshalb, da die Regelzone Vorarlberg Teil des Regelblocks der Energie Baden-Württemberg AG ist. Zwischen Vorarlberg und Baden-Württemberg besteht seit Jahrzehnten eine intensive stromwirtschaftliche Zusammenarbeit, die sich seit den 20-iger Jahren historisch entwickelt hat. Dies unterscheidet Vorarlberg wesentlich von anderen Bundesländern.

 

Zu Art. 9 § 11:

Für die Durchführung der umfangreichen Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators sind eine Reihe von Verträgen mit Netzbetreibern und Marktteilnehmern abzuschließen, die, um weit gehende Einheitlichkeit zu gewährleisten, auf der Grundlage von Allgemeinen Bedingungen basieren, die der Genehmigung der Elektrizitäts-Control GmbH bedürfen.

Zu Art. 9 § 12:

Zur Finanzierung der Verrechnungsstelle ist eine Clearinggebühr an die Marktteilnehmer zu verrechnen, die tarifmäßig von der Elektrizitäts-Control GmbH zu bestimmen ist. Die Berechnungsbasis für die Clearinggebühr ist die Menge elektrischer Energie, welche von einer Bilanzgruppe umgesetzt wird. Umsätze innerhalb einer Bilanzgruppe sind dabei einzurechnen. Die besonderen Bilanzgruppen für Netzverluste und Ökoenergie sind dabei nicht mit einer Clearinggebühr zu beaufschlagen.