Textgegenüberstellung

                                                      Geltende Fassung:                                                                                                           Vorgeschlagene Fassung:      


§ 5.

 


(1) bis (8) …

§ 5. (1) bis (8) …


(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen.

(9) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten auch für Personen, von denen vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden; wer zum Arzt gebracht wird, hat sich der Untersuchung zu unterziehen. Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Blutabnahme vorzunehmen oder die Abgabe einer Harnprobe zu veranlassen ist, wenn der Arzt eine Beeinträchtigung durch Suchtgift festgestellt hat, und auch eine Harnprobe der nächstgelegenen Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu übermitteln ist.


 

(10) (Verfassungsbestimmung) An Personen, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht werden, ist nach Feststellung einer Suchtgiftbeeinträchtigung eine Blutabnahme vorzunehmen oder sie haben, wenn dies vom Arzt auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung für zweckmäßiger erachtet wird, eine Harnprobe abzugeben. Die Betroffenen haben die Blutabnahme vornehmen zu lassen oder die Harnprobe abzugeben.


 

(11) Im öffentlichen Sanitätsdienst stehende oder bei einer Bundespolizeibehörde tätige Ärzte sind berechtigt, mit der Zustimmung von Personen, die gemäß Abs. 9 zu ihnen gebracht wurden, zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen auch Proben von anderen Körperflüssigkeiten (Speichel, Schweiß) zu nehmen.


 

(12) Ist auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung

        1. einer Person, die gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebracht wurde, oder

        2. einer Blut- oder Harnprobe, die von einer gemäß Abs. 9 zu einem Arzt gebrachten Person stammt,

anzunehmen, dass die zum Arzt gebrachte Person Suchtgift missbraucht, so ist an Stelle einer Strafanzeige nach dem Suchtmittelgesetz dieser Umstand der nach dem Hauptwohnsitz der untersuchten Person zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde mitzuteilen (§§ 12 bis 14 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997).


§ 5a.

 


(1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a und 8 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen.

§ 5a. (1) (Grundsatzbestimmung) Der Rechtsträger einer öffentlichen Krankenanstalt hat dem diensthabenden Arzt die für eine Blutabnahme gemäß § 5 Abs. 4a, 8 und 10 und die Abgabe einer Harnprobe gemäß § 5 Abs. 10 erforderlichen Einrichtungen der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten zu erlassen


(2) bis (3) …

(2) bis (3) …


§ 99.

 


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

        a) bis b) …

        c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

        a) bis b) …

        c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen oder eine Harnprobe abzugeben.


(1a) bis (7) …

(1a) bis (7) …


§ 103.

 


(1) bis (2d) …

§ 103. (1) bis (2d) …


 

(2e) Die §§ 5 Abs. 9, 10 und 11 sowie 5a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(2f) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 5 Abs. 10, 99 Abs. 1 lit. c und 105 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. I Nr. XXX, treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.


 

(3) …


§ 105.

 


(1) bis (3) …

§ 105. (1) bis (3) …


(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der §§ 5 Abs. 6 und 10 sowie 99 Abs. 1 lit. c obliegt den Landesregierungen. 2 xxx der Beilagen