672 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Ausgedruckt am 28. 6. 2001

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses


über die Regierungsvorlage (449 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Öster­reich und der Slowakischen Republik zur Änderung des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Notenwechsel vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 samt Anlage


Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Änderung des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Notenwechsels vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994 hat gesetzändernden beziehungsweise gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmun­gen.

Das Abkommen ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar, weshalb die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist.

Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder berührt oder regelt das Abkommen nicht, sodass es einer Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG nicht bedarf.

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973, BGBl. Nr. 344/1975, im weiteren Grenz­vertrag genannt, schreibt als primären Zweck die Verpflichtung der Vertragsstaaten fest, durch Vermes­sung und Vermarkung der Staatsgrenze dafür zu sorgen, dass der Grenzverlauf stets deutlich erkennbar und gesichert bleibt. Zur Durchführung der notwendigen Arbeiten ist eine Ständige Grenzkommission eingerichtet und sind überdies die Dokumente aufgezählt, durch die der Verlauf der Staatsgrenze bestimmt wird.

Der Grenzvertrag ist durch den Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik betreffend die Weiteranwendung bestimmter österreichisch-tschechoslowakischer Staatsverträge vom 22. Dezember 1993 und 14. Jänner 1994, BGBl. Nr. 1046/1994, im Verhältnis zwischen den beiden Staaten in Kraft gesetzt worden, soweit er sich auf die österreichisch-slowakische Staatsgrenze bezieht.

Durch die Gründung der Slowakischen Republik sind einige Regelungen des Grenzvertrages, wie beispielsweise die Festlegung des neuen Dreiländergrenzpunktes der Vertragsstaaten zur Tschechischen Republik, die Einteilung der Staatsgrenze und die Aufteilung der Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der gemeinsamen Staatsgrenze novellierungs- bzw. regelungsbedürftig. Die Ständige Österreichisch-Slowakische Grenzkommission hat daher beschlossen, einen Entwurf für einen neuen Staatsgrenzvertrag vorzubereiten, dessen Abschluss jedoch in naher Zukunft nicht zu erwarten ist.

Die Grenzkommission ist weiters zur Auffassung gelangt, dass überdies die bestehende Grenzdokumen­tation durch ein neues, den heutigen Erfordernissen entsprechendes Grenzurkundenwerk ersetzt werden soll. Um die Arbeiten zur Erstellung des neuen Grenzurkundenwerkes in effizienter und ökonomischer Weise durchführen zu können, erscheint es erforderlich, diesen Arbeiten bereits die Neueinteilung der Staatsgrenze zu Grunde zu legen. Überdies soll das Verfahren zur Ausstellung von Grenzübertritts­ausweisen vereinfacht werden.

Für die Herstellung des neuen Grenzurkundenwerkes werden an Kosten zirka 640 000 S anfallen. Die Kosten für die Herstellung der neuen Grenzübertrittsausweise betragen bei einer Auflage von 150 Stück rund 10 000 S. Diesen Kosten ist jedoch die Verminderung des Verwaltungsaufwandes durch den Wegfall des Vidierungsverfahrens gegenüberzustellen. Beide finanziellen Aufwendungen sind von den kosten­tragenden Stellen (Bundesministerium für Inneres und Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) aus den jährlichen Budgetzuteilungen zu tragen und bedürfen sohin keiner gesonderten Budgetierung.


Der Außenpolitische Ausschuss hat das gegenständliche Abkommen in seiner Sitzung am 19. Juni 2001 in Verhandlung genommen.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik zur Änderung des Vertrages über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 in der Fassung des Notenwechsel vom 22. Dezember 1993 und vom 14. Jänner 1994 samt Anlage (449 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2001 06 19

                          Dr. Gerhard Kurzmann                                                           Peter Schieder

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann