673 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP
Ausgedruckt am 28. 6. 2001
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die Regierungsvorlage (488 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau
Das vorliegende Abkommen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im österreichischen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B‑VG nicht erforderlich ist. Da durch dieses Abkommen Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG. Die innerstaatliche Durchführung des Abkommens obliegt dem jeweils zuständigen Bundesminister.
Die Internationale Kommission zum Schutz der Donau (IKSD) wurde mit dem am 29. Juni 1994 in Sofia unterzeichneten Übereinkommen zum Schutz und zur verträglichen Nutzung der Donau (Donauschutzübereinkommen) eingerichtet. Dieses Übereinkommen, kundgemacht in BGBl. III Nr. 139/1998, trat am 22. Oktober 1998 in Kraft, nachdem es durch Deutschland, die Europäische Gemeinschaft, Kroatien, Österreich, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn ratifiziert worden war. In weiterer Folge wurde das Übereinkommen durch Bulgarien und Moldova, noch nicht aber durch den Signatarstaat Ukraine ratifiziert.
Zweck des Donauschutzübereinkommens ist es, zu einem nachhaltigen Gewässerschutz beizutragen, wobei zur Verwirklichung dieses Zieles die IKSD geschaffen wurde. Die Vertragsparteien des Donauschutzübereinkommens arbeiten im Rahmen der IKSD zusammen und richten an diese Vorschläge und Empfehlungen zur Umsetzung der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.
Die Struktur und das Verfahren der IKSD sowie ihre Zuständigkeit sind im Einzelnen im Statut der IKSD festgelegt, welches sich in Anlage IV zum Donauschutzübereinkommen befindet. Danach setzt sich die IKSD aus Delegationen der Vertragsparteien zusammen, die mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung und gegebenenfalls mehrmals zu einer außerordentlichen Tagung zusammentreten. Zur Vorbereitung auf diese Tagungen und zur Abwicklung der operativen Geschäfte wurde gemäß Artikel 7 des Statuts der IKSD ein Ständiges Sekretariat mit Sitz in Wien unter der Leitung eines Exekutivsekretärs eingerichtet.
Das vorliegende Amtssitzabkommen gewährt der IKSD die für internationale Organisationen üblichen Vorrechte und Befreiungen, darunter die Unverletzlichkeit des Amtssitzes, Befreiung von Jurisdiktion und anderen Amtshandlungen, Unverletzlichkeit der Archive, Schutz des Amtssitzbereiches, Unverletzlichkeit des Nachrichtenverkehrs, Befreiung von Steuern und Zöllen, Freiheit bei Inanspruchnahme finanzieller Dienstleistungen sowie Befreiung von Sozialversicherungsabgaben an die Republik Österreich.
Der Außenpolitische Ausschuss hat das gegenständliche Abkommen in seiner Sitzung am 19. Juni 2001 in Verhandlung genommen.
Bei der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits und der Ausschussobmann Abgeordneter Peter Schieder sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Benita Ferrero-Waldner.
Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Nationalrat die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Im vorliegenden Fall hält der Außenpolitische Ausschuss die Erlassung eines besonderen Bundesgesetzes gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages für entbehrlich.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitische Ausschuss den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau über den Amtssitz der Internationalen Kommission zum Schutz der Donau (488 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2001 06 19
Karl Donabauer Peter Schieder
Berichterstatter Obmann